4b O 142/13 – Radsatzpresse

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2365

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 6. Januar 2015, Az. 4b O 142/13

Leitsatz der Redaktion:

Eine Erfindung kann nur vorbenutzen, wer im (geistigen) Besitz der Erfindung vor dem Tag der Anmeldung war. Im Fall gültiger Inanspruchnahme einer Priorität ist der Prioritätstag des Patents maßgeblich. Der Erfindungsbesitz erfordert, dass die sich aus Aufgabe und Lösung ergebende technische Lehre objektiv fertig und subjektiv derart erkannt ist, dass die tatsächliche Ausführung der Erfindung möglich ist. Insoweit muss es zu einer Erkenntnis gekommen sein, die es jederzeit möglich macht, die technische Lehre planmäßig und wiederholbar auszuführen. Bloß vage Vorstellungen von der technischen Lösung begründen noch keinen Erfindungsbesitz.

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an den Geschäftsführern Dr. A, B und Dr. C, zu unterlassen,

Radsatzpressen zum Auf- oder Abpressen von Rädern, Bremsscheiben oder dergleichen auf Radsatzwellen von Schienenfahrzeugen, mit zwei auf einer gemeinsamen Gerade feststehend angeordneten, gegeneinander gerichteten Kolbenzylindereinheiten zum Aufbringen des notwendigen Pressdrucks in Längsrichtung der Radsatzwelle zur Bewirkung des Auf- oder Abpressvorgangs, mit einer Einrichtung zur Aufnahme einer Radsatzwelle in der Radsatzpresse während des Pressvorganges, wobei zur Übertragung der Presskraft auf das zugewandte Ende der Radsatzwelle Druckstempel an den Kolbenzylindereinheiten vorgesehen sind, mit einem Presswiderlager zum Abstützen des Rades, einer Bremsscheibe oder dergleichen während des Pressvorganges, das derart ausgestaltet ist, dass es durch eine Relativbewegung zur Radsatzwelle quer zu deren Längsrichtung in seine Abstützstellung bringbar ist und sich ansonsten außerhalb des PreHereiches befindet, wobei das mindestens eine Presswiderlager entlang der Radsatzwelle in verschiedenen Positionen festlegbar ist, mit zwischen Pressholmen fest angeordneten, axial von einander beabstandete Widerlager tragenden Verbindungssäulen

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei der die Widerlager als Schiebeführungen zur unmittelbaren Aufnahme und zum verschiebbaren Verlagern des mindestens einen Presswiderlagers von einer Stellung außerhalb des PreHereiches in eine kippfreie Abstützstellung des mindestens einen Presswiderlagers für den Auf- oder Abpressvorgang ausgebildet sind;

2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen und durch ein vollständiges und geordnetes Verzeichnis Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar seit dem 19.04.2009, soweit das Gebrauchsmuster DE 20 2007 013 XXXU1 betroffen ist und seit dem 19.02.2011, soweit das Patent EP 2 190 XXX B1 betroffen ist, unter Angabe

a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,

– wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

3. der Klägerin durch ein vollständiges und geordnetes Verzeichnis darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar seit dem 19.04.2009, soweit das Gebrauchsmuster DE 20 2007 013 XXXU1 betroffen ist und seit dem 19.02.2011, soweit das EP 2 190 XXX B1 betroffen ist, unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und -zeiten,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

– wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, und zwar seit dem 19.04.2009, soweit das Gebrauchsmuster DE 20 2007 013 XXXU1 betroffen ist und seit dem 19.02.2011, soweit das Patent EP 2 190 XXX B1 betroffen ist.

III. Die Beklagte wird verurteilt, die unter Ziffer I.1. beschriebenen, frühestens seit dem 19.03.2009 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten gebrauchsmuster- und seit dem 19.02.2011 auch patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlicher Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie Kosten der Rückgabe wie für Verpackung, Transport oder Lagerung zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.

IV. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.764,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2013 zu zahlen.

V. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

VI. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000,00 € vorläufig vollstreckbar, wobei die einzelnen titulierten Ansprüche gegen Teilsicherheiten wie folgt vollstreckt werden können:
Unterlassung (I.1), Rückruf (III.): 750.000,00 €
Auskunft, Rechnungslegung (I.2, I.3): 200.000,00 €
Abmahnkosten (IV.) und Kosten des Rechtsstreits: 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages

TATBESTAND

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus dem Gebrauchsmuster DE 20 2007 013 XXX U1 (nachfolgend: Klagegebrauchsmuster) und aus dem deutschen Teil des europäischen Patentes 2 190 XXX B1 (nachfolgend: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatzpflicht, Rückruf und Ersatz der Abmahnkosten in Anspruch.

Die Klägerin ist – vor Rechtsformwechsel firmierend unter D. E GmbH & Co. KG – eingetragene Inhaberin des Klagegebrauchsmusters (Anlage PBP 1a) und des Klagepatents (Anlage PBP 1b). Das Klagegebrauchsmuster wurde am 21.09.2007 angemeldet. Die Bekanntmachung der Eintragung im Patentblatt erfolgte am 19.03.2009. Das Klagepatent, das beim deutschen Patent- und Markenamt (nachfolgend: DPMA) unter dem Aktenzeichen 50 2008 002 425.5 geführt wird (vgl. Anlage PBP2a), nimmt die Priorität des Klagegebrauchsmusters (21.09.2007) in Anspruch. Das Klagepatent wurde am 12.09.2008 angemeldet. Der Hinweis auf die Patenterteilung erfolgte am 19.01.2011. Die Klageschutzrechte stehen in Kraft. Die Beklagte beantragte am 29.01.2014 die Löschung des Klagegebrauchsmusters beim DPMA und erhob Nichtigkeitsklage gegen den deutschen Teil des Klagepatents beim Bundespatentgericht (Anlage B11). Über beide Rechtsbehelfe ist noch nicht entschieden.

Die Klageschutzrechte betreffen eine Radsatzpresse. Der geltend gemachte Anspruch 1 der Klageschutzrechte lautet jeweils wie folgt:

„Radsatzpresse (100) zum Auf- oder Abpressen von Rädern, Bremsscheiben oder dergleichen auf Radsatzwellen (RA) von Schienenfahrzeugen,
mit zwei auf einer gemeinsamen Gerade (S) feststehend angeordneten, gegeneinander gerichteten Kolbenzylindereinheiten (3, 4) zum Aufbringen des notwendigen Pressdrucks und, gegebenenfalls, zur Verlagerung der Radsatzwelle in Längsrichtung der Radsatzwelle zur Bewirkung des Auf- oder Abpressvorgangs, mit einer Einrichtung zur Aufnahme einer Radsatzwelle in der Radsatzpresse während des Pressvorganges, wie mit zwei einander gegenüberliegenden Zentrierspitzen (11, 12), wobei zur Übertragung der Presskraft auf das zugewandte Ende der Radsatzwelle Druckstempel (7, 8) an den Kolbenzylindereinheiten vorgesehen sind,
mit einem Presswiderlager (17A, 17B) zum Abstützen des Rades, einer Bremsscheibe oder dergleichen während des Pressvorganges, das derart ausgestaltet ist, dass es durch eine Relativbewegung zur Radsatzwelle quer zu deren Längsrichtung in seine Abstützstellung bringbar ist und sich ansonsten außerhalb des PreHereiches befindet, wobei das mindestens eine Presswiderlager (17A, 17B) entlang der Radsatzwelle in verschiedenen Positionen festlegbar ist,
mit zwischen Pressholmen (1, 2) fest angeordneten, axial voneinander beabstandete Widerlager tragenden Verbindungssäulen (5, 6)
dadurch gekennzeichnet, dass
die Widerlager als Schiebeführungen (20) zur unmittelbaren Aufnahme und zum verschiebbaren Verlagern des mindestens einen Presswiderlagers (17A, 17B) von einer Stellung außerhalb des PreHereiches in eine kippfreie Abstützstellung des mindestens einen Presswiderlagers für den Auf- oder Abpressvorgang ausgebildet sind.“

Die nachfolgenden zeichnerischen Darstellungen sind der Klagegebrauchsmusterschrift entnommen. Sie finden sich auch in der Klagepatentschrift.

Figur 1 zeigt eine Radsatzpresse in Seitenansicht. Figur 2 zeigt dieselbe Radsatzpresse im Schnitt entlang der Linie II-II gemäß Figur 1.
Die nachfolgend eingeblendete Radsatzpresse (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform I) bietet die Beklagte auf ihrer homepage (vgl. Anlage PBP8) an.

Des Weiteren bietet die Beklagte auch die nachfolgend wiedergegebenen Radsatzpressen (angegriffene Ausführungsformen II und III) auf ihrer homepage (vgl. Anlage PBP8.2) an.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 22.10.2012 (Anlage PBP11) und vom 22.02.2013 (Anlage PBP15) ließ die Klägerin die Beklagte wegen Verletzung der Klageschutzrechte erfolglos abmahnen.

Nachdem die Klägerin ihren zunächst gestellten Antrag auf Vernichtung patentverletzender Erzeugnisse in der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2014 zurückgenommen hat, beantragt sie nunmehr,

wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,

hilfsweise, die Verhandlung auszusetzen bis zur erstinstanzlichen Entscheidung des Bundespatentgerichts über die gegen das Klagepatent gerichtete Nichtigkeitsklage bzw. des DPMA über den gegen das Klagegebrauchsmuster gerichteten Löschungsantrag.

Die Beklagte meint, sie verletze die Klageschutzrechte bereits deshalb nicht, da die angegriffenen Ausführungsformen auf bloßem fachmännischem Handeln auf der Grundlage des freien Standes der Technik beruhten.

Darüber hinaus ist die Beklagte der Auffassung, ihr stünde ein privates Vorbenutzungsrecht zu. Sie habe bereits vor dem Anmeldetag des Klagegebrauchsmusters am 21.09.2007 Vorkehrungen und Vorbereitungen zur Umsetzung einer den Klageschutzrechten gleichartigen Konstruktion an einer Radsatzpresse getroffen. Am 16.06.2007 habe Herr F, ein Mitarbeiter der Beklagten, die aus Anlage B1 ersichtliche Handskizze erstellt. Hintergrund seien Verhandlungen der Beklagten mit den H (nachfolgend: H) über die Herstellung und Lieferung einer Radsatzpresse für deren Standort G/Schweiz gewesen. Ende März/Anfang April 2007 habe Herr F mit Herrn J von der H, Standort G, ein Telefonat geführt, in dem die Grundprinzipien der technischen Lösung besprochen worden seien. Im Anschluss daran habe Herr F die Anlage B1 gefertigt, die die alleinige technische Grundlage für die weiteren Überlegungen zur technischen Auslegung der an die H zu liefernden Radsatzpresse gewesen sei. In der Folge sei es zum Abschluss eines Vertrages zwischen der Beklagten und der H über die Lieferung einer Radsatzpresse – hergestellt nach dem in Anlage B1 gezeigten Konstruktionsprinzip – gekommen. Eine solche Radsatzpresse sei 2009 an die H geliefert worden. Mit den Worten „… wie Pr. Nürnberg (MFD“ in Anlage B1 werde der Bezug hergestellt zu einer Radsatzpresse, die die Beklagte bzw. die in die Beklagte als Rechtsnachfolgerin eingegliederte K MFD vor dem Anmeldetag des Klagegebrauchsmusters für das Deutsche Bahn Ausbesserungswerk hergestellt und geliefert habe und für die das aus Anlage B1 hervorgehende Konstruktionsprinzip verwendet worden sei. Zudem enthalte eine Druckschrift der K MFD (Anlagen B12a und B12b) eine der „Presse Nürnberg“ mehr oder weniger baugleiche Radsatzpresse. Daraus folge, dass bereits bei der wesentlich älteren Konstruktion der K MFD aus dem Jahr 1986 oder früher das Grundprinzip der in Anlage B1 dargestellten technischen Lösung realisiert worden sei. Anlage B2 zeige eine „1. Angebotszeichnung“, die vor dem Anmeldetag des Klagegebrauchsmusters hergestellt worden sei, nachdem die mit den H geführten Verhandlungen in ein konkretes Stadium getreten seien und die Beklagte ein schriftliches Angebot vorbereitet habe.

Zudem seien die Klageschutzrechte nicht rechtsbeständig, da es an der erfinderischen Qualität fehle. Insbesondere das EP 1 201 XXX B1 (Anlage B7) offenbare sämtliche Merkmale des Anspruchs 1 der Klageschutzrechte.

Ein Anspruch auf Schadensersatz müsse bereits dem Grunde nach ausscheiden, da die Beklagte nicht schuldhaft gehandelt habe. Im Übrigen könne die Klägerin den Anspruch auf Rückruf nicht neben dem Anspruch auf Schadensersatz geltend machen. Jedenfalls sei der Rückruf unverhältnismäßig.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 30.01.2014 und vom 16.12.2014 verwiesen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte die aus dem Tenor ersichtlichen Ansprüche wegen unmittelbarer Patent- und Gebrauchsmusterverletzung gemäß Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1 und Abs. 2, 140a Abs. 3, 140b Abs. 1 und Abs. 3 PatG, §§ 242, 259 BGB bzw. §§ 24 Abs. 1 und Abs. 2, 24a Abs. 2, 24b Abs. 1 und Abs. 3 GebrMG, §§ 242, 259 BGB zu. Das Klagegebrauchsmuster ist schutzfähig. Die angegriffenen Ausführungsformen machen von der technischen Lehre der Schutzrechte unmittelbar wortsinngemäß Gebrauch. Ein privates Vorbenutzungsrecht der Beklagten besteht nicht. Eine Aussetzung aufgrund der Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent und des Löschungsantrags gegen das Klagegebrauchsmuster kommt nicht in Betracht.

I.
Das Klagepatent und das Klagegebrauchsmuster betreffen eine Radsatzpresse zum Auf- oder Abpressen von Rädern, Bremsscheiben oder dergleichen auf Radsatzwellen von Schienenfahrzeugen (vgl. Anlagen PBP1a und 1b, Abs. [0001]).

Aus dem Stand der Technik sind Radsatzpressen bekannt, die zwei auf einer gemeinsamen Geraden feststehend angeordnete, gegeneinander gerichtete Kolbenzylindereinheiten aufweisen. Diese sollen den notwendigen Pressdruck ausüben und ggf. die Radsatzwelle in Längsrichtung der Radsatzwelle verlagern, damit der Auf- oder Abpressvorgang bewirkt werden kann. Die Radsatzwelle wird von einer geeigneten Einrichtung der Radsatzpresse während des Pressvorganges aufgenommen, z.B. von zwei einander gegenüberliegenden Zentrierspitzen. Dabei ist jede Zentrierspitze in eine am jeweils zugewandten Achsende vorgesehene Zentrierbohrung einführbar. Darüber hinaus sind Mittel vorgesehen, mit denen der Abstand der Zentrierspitzen zueinander veränderbar ist. Zur Übertragung der Presskraft auf das zugewandte Ende der Radsatzwelle sind Druckstempel an den Kolbenzylindereinheiten vorgesehen. Zudem weist die Radsatzpresse mindestens ein Presswiderlager auf, um ein Rad, eine Bremse oder dergleichen während des Pressvorganges abzustützen. Das Presswiderlager ist derart ausgestaltet, dass es durch eine Relativbewegung zur Radsatzwelle quer zu deren Längsrichtung in seine Abstützstellung bringbar ist, und es sich ansonsten außerhalb des Pressbereiches befindet. Das Presswiderlager ist entlang der Radsatzwelle in verschiedenen Positionen festlegbar. Die Kolbenzylindereinheiten und das Presswiderlager sind in einem Pressgestell aus so genannten Pressholmen und dazwischen fest angeordneten Verbindungssäulen angeordnet. Die Verbindungssäulen sind parallel zueinander und parallel zur Achsrichtung der Kolbenzylindereinheiten angeordnet. Dadurch werden die Pressholme auf einen vorgegebenen Abstand zueinander gehalten (vgl. Anlage PBP1a, Abs. [0001]).

Die Klageschutzrechte erwähnen beispielhaft eine bekannte Radsatzpresse der K 1 AG der Serie PR. Sie ist als horizontal angeordnete, mit einem ölhydraulisch angetriebenen Hochdruckzylinder ausgestattete Zweisäulenpresse ausgeführt. Der Hochdruckzylinder ist in einem seitlichen Zylinderholm installiert, in dem des Weiteren die beiden Säulen an einem Ende fixiert sind. Der Lagerung der anderen Enden der Säulen dient eine Endtraverse, die – wie auch der Zylinderholm – mit einem Flansch zur Befestigung der Radsatzpresse am Boden ausgestattet ist. Mit ihren oberen Enden tragen der Zylinderholm und die Endtraverse oftmals eine sich im Wesentlichen parallel zu den Säulen erstreckende Brückenkrananordnung. Beide Säulen, die in dem Zylinderholm und in der Endtraverse drehbar gelagert sind, weisen über ihre freie Länge zwischen dem Zylinderholm und der Endtraverse jeweils ein Spindelgewinde auf. Dieses dient der Verlagerung eines als Widerlager dienenden, C-förmigen Laufholms, welcher drehbare Muttern mit Innengewinde aufweist, die sich mit den Spindelgewinden der Säulen im Eingriff befinden. Der Laufholm verfügt über Nuten, in die die eigentlichen, nach vorn offenen Fügewerkzeuge eingeschoben werden können (vgl. Anlagen PBP1a und 1b, Abs. [0004], [0005]).

Nachfolgend abgebildet ist eine derartige Radsatzpresse. Die Fotografie ist der Anlage PBP6 entnommen, die Beschriftung stammt von der Klägerin.

Zum Fügen eines Radsatzes werden bei dieser Radsatzpresse zunächst die Radsatzwelle und das zu fügende Bauteil mit Hilfe des Brückenkrans in die Vormontageposition gebracht. In dieser ist das zu fügende Bauteil auf die Radsatzwelle aufgeschoben und befindet sich in einer Position, von der aus es auf einen den Presssitz bildenden Umfangsbund aufgepresst werden kann. Die Radsatzwelle wird dann – an dem Brückenkran hängend – manuell derart ausgerichtet, dass ihre Längsmittelachse und die Längsmittelachse des Presszylinders zusammenfallen. Die Fixierung der Radsatzwelle in dieser Position erfolgt einerseits mittels einer an der Stirnfläche des Druckstempels des Hochdruckzylinders vorgesehenen Zentrierspitze, die abgefedert ist und in eine Zentrierbohrung der Radsatzwelle eingreift, andererseits mittels einer zweiten Zentrierspitze, die durch einen etwa an der Endtraverse befestigten Hydraulikzylinder bewegt werden kann. Vor dem Einspannen der Radsatzwelle wird der Laufholm so verfahren, dass sich das darin eingeschobene Werkzeug in Pressrichtung gesehen hinter dem zu fügenden Bauteil befindet. Der eigentliche Pressvorgang erfolgt dann, indem durch Betätigung des Hochdruckzylinders die Radsatzwelle in Pressrichtung soweit verlagert wird, bis sich das an dem Werkzeug abstützende Bauteil auf der Radsatzwelle in der gewünschten Position befindet. Zum Fügen eines weiteren Bauteils wird dann mittels des Brückenkranes die Radsatzwelle der Radpresse entnommen, im Falle des Aufpressens wird das nächste Bauteil in seine Vormontageposition gebracht, im Falle des Abpressens das gelockerte Bauteil entnommen. Anschließend wird das Werkzeug durch Rotation der mit Gewinde ausgestatteten Muttern in seine für den nächsten Pressvorgang erforderliche Position verlagert. Die Radsatzwelle mit den Bauteilen wird dann – wiederum mit Hilfe des Brückenkranes – vom Bedienpersonal in die bereits oben beschriebene Pressposition gebracht und der Fügevorgang erneut durchgeführt (vgl. Anlagen PBP1a und 1b, Abs. [0006] bis [0008]).

Die Klageschutzrechte kritisieren an diesem über Jahrzehnte benutzten Stand der Technik, dass der Radsatz mehrfach mit Hilfe des Brückenkrans in die Radsatzpresse eingebracht und wieder entnommen werden muss, bis sämtliche Fügevorgänge abgeschlossen sind. Durch das hierzu benötigte Personal erhöhen sich die Kosten für das Fügen von Radsätzen drastisch. Darüber hinaus besteht für das Bedienpersonal aufgrund der manuellen Bestückung der Radsatzpresse mit teils tonnenschweren Bauteilen eine nicht zu unterschätzende Verletzungsgefahr (vgl. Anlagen PBP1a und 1b, Abs. [0010]).

Die Klageschutzrechte erwähnen als entscheidende Weiterentwicklung der traditionellen Grundform die ebenfalls aus dem Stand der Technik bekannte vollautomatische Radsatzpresse gemäß EP 1 201 XXX B1 (vgl. Anlagen PBP1a und 1b, Abs. [0011]). Bei diesem Patent ist ein Laufholm in Gestalt einer Schlittenanordnung (50) innerhalb eines Pressrahmens axial verlagerbar. Die wesentliche Neuerung dieser Radsatzpresse ist, dass die U-förmige Öffnung im Laufholm so groß ist, dass der Laufholm bei einem zwischen den Zentrierspitzen eingespannten Radsatz über den gesamten Radsatz hinweg in alle Presspositionen gefahren werden kann. In diese Aussparung ist ein auf den jeweiligen Anwendungszweck angepasstes Werkzeug quer zur Radsatzachse einschiebbar, so dass die Schlittenanordnung samt Werkzeug als Presswiderlager (17) dient. Um die Schlittenanordnung in verschiedenen Axialpositionen nutzen zu könne, werden in vorgegebenen Axialpositionen aus der Schlittenanordnung obere und untere Verriegelungsglieder (18, 19) reversibel ausgefahren, die in axial beabstandete Ausnehmungen (22, 23) der Quertraversen (13, 14) des Pressrahmens verriegelbar sind. Die nachfolgend eingeblendeten Figuren 1 bis 3, die dem EP 1 201 305 B1 entnommen sind, verdeutlichen den Pressenaufbau. Figur 1 zeigt die Radsatzpresse von vorn, Figur 2 zeigt dieselbe Radsatzpresse in einer Seitenansicht im Zustand zwischen zwei Pressvorgängen und Figur 3 zeigt dieselbe Radsatzpresse während eines Pressvorgangs.

Durch diese weiterentwickelte Radsatzpresse der EP 1 201 XXX B1 können die Taktzeiten stark reduziert werden. Im Gegensatz zu traditionellen Lösungen muss jedoch die Weite der U-förmigen Öffnung im Laufholm stark vergrößert werden, um den Holm über alle Radsatzkomponenten hinweg fahren zu können. Der als Aufnahme für das eigentliche Presswerkzeug dienende, quer verfahrbare „Basiseinsatz“ ist also deutlich größer als bei traditionellen Lösungen gestaltet.

Vor diesem Hintergrund liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde, die Vorteile einer nur einmaligen Einspannung für alle Fügeschritte eines Radsatzes mit den Kostenvorteilen der traditionellen Radsatzpressen zu verbinden.

Zur Lösung dieser Aufgabe wird in Anspruch 1 der Klageschutzrechte eine Radsatzpresse mit den folgenden Merkmalen vorgeschlagen:

Radsatzpresse (100) zum Auf- oder Abpressen von Rädern, Bremsscheiben oder dergleichen auf Radsatzwellen (RA) von Schienenfahrzeugen.

1. Die Radsatzpresse weist zwei auf einer gemeinsamen Gerade (S) feststehend angeordneten, gegeneinander gerichtete Kolbenzylindereinheiten (3, 4) zum Aufbringen des notwendigen Pressdrucks und, ggf. zur Verlagerung der Radsatzwelle in Längsrichtung der Radsatzwelle zur Bewirkung des Auf- oder Abpressvorgangs auf.

2. Die Radsatzpresse weist eine Einrichtung (11, 12) zur Aufnahme einer Radsatzwelle in der Radsatzpresse während des Pressvorganges auf.

3. Zur Übertragung der Presskraft sind auf das zugewandte Ende der Radsatzwelle Druckstempel (7, 8) an den Kolbenzylindereinheiten vorgesehen.

4. Die Radsatzpresse weist ein Presswiderlager (17A, 17B) zum Abstützen des Rades, einer Bremsscheibe oder dergleichen während des Pressvorganges auf.

a. Das Presswiderlager ist derart ausgestaltet, dass es durch eine Relativbewegung zur Radsatzwelle quer zu deren Längsrichtung in seine Abstützstellung bringbar ist.

b. Das Presswiderlager befindet sich ansonsten außerhalb des Pressbereiches.

c. Das mindestens eine Presswiderlager (17A, 17B) ist entlang der Radsatzwelle in verschiedenen Positionen festlegbar.

5. Die Radsatzpresse weist zwischen Pressholmen (1, 2) fest angeordneten Verbindungssäulen (5, 6) auf.

6. Die Verbindungssäulen (5, 6) tragen axial voneinander beabstandete Widerlager, die als Schiebeführungen (20) ausgebildet sind.

a. Die Schiebeführungen (20) dienen zur unmittelbaren Aufnahme und zum verschiebbaren Verlagern des mindestens einen Presswiderlagers (17A, 17B).

b. Die verschiebbare Verlagerung des mindestens einen Presswiderlagers (17A, 17B) erfolgt von einer Stellung außerhalb des Pressbereiches in eine kippfreie Abstützstellung des mindestens einen Presswiderlagers für den Auf- oder Abpressvorgang.

II.
Die Klageschutzrechte zeigen eine Lösung auf, nach der ein kostengünstiger, vollautomatischer und zügiger Arbeitsablauf erreicht wird. In Abgrenzung zum Stand der Technik weisen die Klageschutzrechte keine Verbindungssäulen auf, die als rotierende Spindelgewinde ausgestaltet sind und der Verlagerung eines als Widerlager dienenden C-förmigen Laufholms dienen, der wiederum drehbare Muttern im Innengewinde aufweist, die sich mit den Spindelgewinden der Säulen im Eingriff befinden. Der Laufholm weist auch keine Nuten auf, in die die eigentlichen, nach vorn offenen Fügewerkzeuge eingeschoben werden können. Anders als im Stand der Technik sehen die Klageschutzrechte auch keinen Laufholm in Gestalt einer Schlittenanordnung vor, der zusammen mit einem quer zur Radsatzachse einschiebbaren Werkzeug als Presswiderlager dient, im unverriegelten Zustand innerhalb des Pressrahmen zwischen festen Verriegelungspositionen verfahrbar ist und aus dem obere und untere Verriegelungsglieder reversibel ausgefahren werden können, die in axial beabstandete Ausnehmungen der Verbindungssäulen verriegelbar sind. Stattdessen verzichten die Klageschutzrechte vollständig auf einen Laufholm und sehen Presswiderlager vor, die in Schiebeführungen der zwischen den Pressholmen fest angeordneten Verbindungssäulen einschiebbar sind. Die Presswiderlager werden von einer Stellung außerhalb des Pressbereichs in eine kippfreie Abstützstellung geschoben, um ein Widerlager für den Auf- oder Abpressvorgang zu bilden. Um ein Presswiderlager in eine andere Axialposition zu bringen, wird es aus der Schiebeführung quer zur Achsrichtung heraus gefahren und danach in Achsrichtung in eine andere Arbeitsposition transportiert. Dort wird das Presswiderlager in eine andere Schiebeführung des Pressgestells eingefahren. Durch diese Konstruktion kann die Radpresse kompakter und kostengünstiger als im Stand der Technik gestaltet werden, ohne auf kurze Taktzeiten verzichten zu müssen. Der Radsatz muss nur ein einziges Mal eingespannt werden, da die Klageschutzrechte vorsehen, dass der Abstand zwischen der oberen und der unteren Verbindungssäule unwesentlich größer als der größte Durchmesser eines zu fügenden Radsatzes ist.

III.
Das Klagegebrauchsmuster ist schutzfähig. Insbesondere beruht die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters auf einem erfinderischen Schritt.

1.
Sowohl das EP 1 201 XXX B1 (nachfolgend: EP XXX) als auch das GB-A 599 XXX sind in der Klagepatentschrift ausdrücklich gewürdigt. Das bedeutet, dass das EPA das im Wesentlichen gleichlautende Klagepatent unter Berücksichtigung dieser Entgegenhaltungen als rechtsbeständig erachtet und erteilt hat. Eine Kombination dieser Schriften vermag bereits vor diesem Hintergrund die Schutzfähigkeit des parallelen Klagegebrauchsmusters nicht in Frage zu stellen.

Die EP XXX offenbart die Merkmalsgruppe 6 nicht. Eine entsprechende Offenbarung ergibt sich insbesondere nicht aus dem Wort „vorzugsweise“ in Abs. [0018] der EP XXX in Verbindung mit Figur 4 der EP XXX und einer konkreten Ausgestaltung einer Widerlagerkonstruktion in der Form eines Schieberegisters (Rasters), das aus der Patent Specification 599,XXX (Anlage B3) und aus den in Anlage B4 gezeigten Radsatzpressen von P und Q GmbH bekannt sein soll.

Abs. [0018] der EP XXX lautet wie folgt:

„Konstruktiv wird die Verlagerung des Presswiderlagers entlang der Achse gemäß Anspruch 3 vorzugsweise dadurch bewerkstelligt, dass das Presswiderlager an einem in Achsrichtung verlagerbaren, in verschiedenen Positionen festlegbaren Schlitten vorgesehen ist.“

Zwar kann dem zitierten Absatz entnommen werden, dass die Verlagerung des Presswiderlagers entlang der Achse nicht zwingend dadurch erfolgen muss, dass das Presswiderlager an einem Schlitten angeordnet ist, der in Achsrichtung verlagerbar und in verschiedenen Positionen festlegbar ist. Denkbar sind auch andere Konstruktionen, mit denen die Verlagerung des Presswiderlagers entlang der Achse bewerkstelligt werden kann. Eine Lösung wie in Merkmalsgruppe 6 ist dem EP XXX indes nicht zu entnehmen.

Abs. [0018] der EP XXX offenbart auch in Verbindung mit der nachfolgend abgebildeten Figur 4 die Merkmalsgruppe 6 nicht.

Insbesondere ist in den Abbildungen 4b) bis 4e) nicht gezeigt, dass ein Presswiderlager (17) im Bereich der Radsatzwelle (RA) ohne weitere „zwischengeschaltete“ Bauteile direkt in einer der Ausnehmungen der oberen Quertransversen abgestützt ist. Die Schlittenanordnung ist durch die Linie, die von dem Presswiderlager (17) zu den Ausnehmungen der oberen Quertraverse führt, angedeutet, auch wenn das Bezugszeichen (50) in den Figuren 4a) bis 4e) nicht explizit genannt wird. Die Figuren 4a) bis e) stellen schematisch den Ablauf zweier mit der erfindungsgemäßen Radsatzpresse durchgeführter Pressvorgänge dar. Sie offenbaren kein von den Figuren 1 und 2 abweichendes Ausführungsbeispiel ohne Schlittenanordnung. Entsprechend heißt es in Abs. [0035] der EP XXX zu Figur 4a), dass sich das Presswiderlager (17) während des ersten Verfahrensschrittes in seiner zurückgezogenen Position und der Schlitten (50) vorzugsweise benachbart zu einem der beiden Zylinderholme (1, 2) befindet. In Abs. [0036] wird beschrieben, dass in Figur 4b) dargestellt ist, wie der Schlitten (50) entlang der Achse S in eine Position verlagert wird, in der das Presswiderlager (17) durch Ausfahren der Zylinder/Kolbeneinheiten (26) in eine Position verlagert werden kann, in der es das zu verpressende Bauteil BS in Pressrichtung P gesehen, hintergreift. Nach dem Pressvorgang wird – um ein weiteres Bauteil BS des vormontierten Radsatzes aufpressen zu können – das Presswiderlager (17) mittels der Kolben/Zylindereinheit (26) zurückgezogen, der Schlitten (50) entriegelt, mit der Antriebseinheit (51) in Richtung der Achse S verlagert und in einer neuen Position verriegelt, in der das Presswiderlager (17) das nun zu fügende Bauteil hintergreift.

Die Figuren 4a) bis 4e) des EP XXX offenbaren damit wie die Figuren 1 und 2 des EP XXX Quertraversen (13, 14) mit Ausnehmungen (22), in die die Verriegelungsglieder (18, 19) der Schlittenanordnung (50) eingreifen. Damit kann die Schlittenanordnung, also der Laufholm, der zusammen mit einem Werkzeug das Presswiderlager (17) bildet, axial verlagert werden. Eine Querverlagerung der Schlittenanordnung ist nicht möglich. Lediglich das Werkzeug ist quer in die Schlittenanordnung einschiebbar.

Die EP XXX enthält keinen Hinweis, der dem Fachmann die Anregung geben würde, eine Widerlagerkonstruktion in Form eines Schieberegisters (Rasters) zu wählen und auf die Schlittenanordnung zu verzichten. Die EP XXX stellt die Schlittenanordnung sowie das Werkzeug, die gemeinsam das Widerlager bilden, nicht in Frage. Die wesentliche Neuerung der EP XXX im Vergleich zum Stand der Technik ist gerade die besondere Konstruktion der Schlittenanordnung, die eine so große U-förmige Öffnung aufweist, dass sie bei zwischen den Zentrierspitzen eingespanntem Radsatz über den gesamten Radsatz hinweg axial in alle Presspositionen gefahren werden kann (vgl. Klagegebrauchsmusterschrift, Abs. [0011]). Der EP XXX ist nicht zu entnehmen, statt der Widerlagerkonstruktion von Schlittenanordnung und Werkzeug ein einheitliches Widerlager zu wählen, das quer in die Ausnehmungen der Quertransverse eingeschoben wird. Entsprechend wird in Anspruch 1 der EP XXX die Schlittenanordnung zwar nicht erwähnt. Dennoch soll mindestens ein Presswiderlager nicht quer zur Achse, sondern entlang der Achse in verschiedenen Positionen festlegbar sein.

2.
Die CH 381 058 (nachfolgend: CH 058, Anlage B10), die die Beklagte lediglich in die Nichtigkeitsklage und den Löschungsantrag einführt, ohne sie dort zu diskutieren, steht der Schutzfähigkeit des Klagegebrauchsmusters nicht entgegen. Insbesondere hat der Fachmann keinen Anlass, die EP XXX mit dem aus der CH 058 bekannten Widerlager zu kombinieren. Dies gilt zum einen bereits aus den unter Ziff. 1 genannten Gründen. Zum anderen offenbart die CH 058 die in dem EP XXX nicht gezeigte Merkmalsgruppe 6 ebenfalls nicht. Die CH 058 betrifft eine hydraulische Horizontalpresse mit verstellbarem Widerlager, insbesondere zum Aufpressen und Abziehen von Rädern. Die Presse weist zwei in einer horizontalen Ebene liegende, sich am Zylindergehäuse (12) abstützende Holme (15, 16) auf, deren freie Enden von Säulen (17, 18) auf einem vom Pressgehäuse ausgehenden T-förmigen Fuß (11) getragen werden, und ein auf diesen Holmen sitzendes und an ihnen verankertes Widerlager. Das Widerlager wird durch ein oberes und ein unteres Joch (21, 22) und eine vordere und eine hintere Pressplatte (23, 24) gebildet. Das Widerlager kann mit Rollen versehen und auf den Holmen fahrbar sein. Zur Verankerung des Widerlagers können die Holme je eine Reihe Ankerlöcher aufweisen und das Widerlager gegen zwei in ein Lochpaar gesteckte Zapfen anliegen. Der Mittelsteg des T-förmigen Fußes kann als Laufschiene für fahrbare Spindelstützen ausgebildet sein. Die CH 058 offenbart keine verschiebbare Verlagerung des Presswiderlagers von einer Stellung außerhalb des Pressbereichs in eine kippfreie Abstützstellung. Der CH 058 ist nicht zu entnehmen, dass das Presswiderlager quer zur Achsrichtung in Schiebeführungen eingeschoben wird. Das Widerlager befindet sich stets auf den Holmen und soll auf diesen Holmen, also axial, zur leichten Verschiebung fahrbar sein. Die Werkstücke müssen daher mittels eines Krans in vertikale Richtung eingesetzt werden.

IV.
Die angegriffenen Ausführungsformen I bis III machen von der Lehre des Schutzanspruchs 1 der Klageschutzrechte wortsinngemäßen Gebrauch. Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, eine Schutzrechtsverletzung scheide aus, da die angegriffenen Ausführungsformen auf bloßem fachmännisches Handeln auf der Grundlage des freien Standes der Technik beruhten, das jedem Marktteilnehmer offen stehe, geht diese Argumentation fehl. Der Einwand des freien Standes der Technik (heute sog. Formstein-Einwand), d.h. die Berufung darauf, dass das, was der Verletzer tut, schon vor der Anmeldung des Patents zum Gemeingut der Technik gehört oder dem Fachmann nahegelegen habe, ist im deutschen Patentverletzungsprozess nur eingeschränkt möglich. Wegen der Bindung des Verletzungsgerichts an die Patenterteilung ist bei wortsinngemäßer Benutzung des Patentanspruchs – wie hier – ohne weiteres auf die aus dem Patent folgenden Wirkungen zu erkennen (vgl. Benkard/Scharen, 10. Auflage, § 9 PatG, Rn. 62). In Bezug auf das ungeprüfte Klagegebrauchsmuster kann auf die obigen Ausführungen zur Schutzfähigkeit verwiesen werden (vgl. Benkard/Scharen, 10. Auflage, § 13 GebrMG, Rn. 15).

Soweit die Beklagte mit dem Einwand des freien Standes der Technik vorbringen wollte, dass die angegriffenen Ausführungsformen den kennzeichnenden Teil des Schutzanspruchs 1, also die Merkmalsgruppe 6, nicht erfüllen, ist dem zu widersprechen. In ihrem Schreiben vom 13.09.2012 hat die Beklagte zu Recht eingeräumt, dass die angegriffenen Ausführungsformen Radsatzpressen darstellen, die Verbindungssäulen aufweisen, die zwischen Pressholmen angeordnet sind und Widerlager tragen, die axial voneinander beabstandet sind (Anlage PBP10, Seite 2). Die oben eingeblendeten Abbildungen der angegriffenen Ausführungsformen zeigen auch Schiebeführungen an den einander zugewandten Innenseiten der Verbindungssäulen. Sie sind als nach innen offene Nuten ausgeführt, so dass ein Presswiderlager quer zur Radsatzwelle einschiebbar ist. Diese Einschiebbarkeit des Presswiderlagers reicht aus. Die Klageschutzrechte verlangen nicht, dass das Presswiderlager lagefixiert geführt werden muss und dass nach dem Einführen kein oder nur ein sehr geringer Abstand zwischen dem Presswiderlager und den zugeordneten Abschnitten der Schiebeführung verbleibt. Die Schiebeführungen dienen auch der unmittelbaren Aufnahme des Presswiderlagers. Damit ist gemeint, dass das Werkzeug nicht mittelbar durch Aufnahme des Laufholms aufgenommen wird, sondern eben unmittelbar. Dass die Schiebeführungen dem verschiebbaren Verlagern des Presswiderlagers dienen, stellt die Beklagte nicht in Abrede. Eine kippfreie Abstützung des Presswiderlagers an der Nutflanke bzw. der Seitenfläche der Ausnehmung sowie das Einbringen des Presswiderlagers in die als Widerlager dienende Nut räumt die Beklagte zu Recht in ihrem Schreiben vom 13.09.2012 ein (Anlage PBP 10, Seite 4, Zeilen 3 bis 5, 17, 18).

V.
Der Beklagten steht kein privates Vorbenutzungsrecht zu.

Eine Erfindung kann nur vorbenutzen, wer im (geistigen) Besitz der Erfindung vor dem Tag der Anmeldung war. Im Fall gültiger Inanspruchnahme einer Priorität ist der Prioritätstag des Patents maßgeblich (vgl. Schulte/Rinken/Kühnen, 9. Auflage, § 12 PatG Rn. 9; Fitzner, 4. Auflage, § 12 PatG Rn. 2). Der Erfindungsbesitz erfordert, dass die sich aus Aufgabe und Lösung ergebende technische Lehre objektiv fertig und subjektiv derart erkannt ist, dass die tatsächliche Ausführung der Erfindung möglich ist. Insoweit muss es zu einer Erkenntnis gekommen sein, die es jederzeit möglich macht, die technische Lehre planmäßig und wiederholbar auszuführen. Daran fehlt es, wenn das technische Handeln noch im Versuchsstadium stecken geblieben ist. Bloß vage Vorstellungen von der technischen Lösung begründen noch keinen Erfindungsbesitz (vgl. Schulte/Rinken/Kühnen, 9. Auflage, § 12 PatG Rn. 9). Das Vorbenutzungsrecht steht nur demjenigen zu, der seinen Erfindungsbesitz im Inland bereits in die Tat umgesetzt hat. Das kann durch Benutzung oder durch dazu erforderliche Veranstaltungen geschehen. Unter eine „Benutzung“ fallen die Benutzungsarten des § 9 PatG (vgl. Schulte/Rinken/Kühnen, 9. Auflage, § 12 PatG Rn. 10, 11). Für Veranstaltungen zur alsbaldigen Aufnahme der Benutzung müssen erstens Veranstaltungen vorliegen, die bestimmt sind, die Erfindung im Wesentlichen auszuführen. Zweitens müssen diese Handlungen den ernstlichen Willen erkennbar machen, die Erfindung alsbald zu benutzen. Der Benutzungswille muss erkennbar betätigt sein. Es muss sich um eine endgültige feste Entschließung zur Aufnahme der Benutzung handeln. Entschließungen, denen objektiv ein Moment des Einstweiligen anhaftet, bei denen man sich jederzeit eines anderen besinnen kann, genügen nicht. Gleiches gilt für Vorbereitungshandlungen für eine erst später geplante Ausführung. Das Gesamtverhalten vor der Anmeldung ist für die Beurteilung der Frage heranzuziehen, ob im Anmeldezeitpunkt der ernstliche Wille zur alsbaldigen Benutzung der Erfindung erkennbar war. Dabei kommt es stets auf die Umstände des Einzelfalls an, ob sie die Absicht erkennen lassen, die Erfindung alsbald zu benutzen (vgl. Benkard/Rogge, 10. Auflage, § 12 PatG Rn. 13).

1.
Aus den Anlagen B1, B2 und B12 ergibt sich bereits nicht, dass die technische Lehre vor der Anmeldung des Klagegebrauchsmusters am 21.09.2007 objektiv fertig gewesen wäre und die Beklagte zu diesem Zeitraum die Erfindung subjektiv derart erkannt hatte, dass die tatsächliche Ausführung der Erfindung möglich gewesen wäre.

a.
Der Anlage B1 lässt sich jedenfalls nicht die Verwirklichung der Merkmale 1, 5 und der Merkmalsgruppe 4 entnehmen.

Die Zeichnung zeigt nicht zwei auf einer gemeinsamen Gerade feststehend angeordnete, gegeneinander gerichtete Kolbenzylindereinheiten (Merkmal 1). Zu sehen ist lediglich eine Kolbenzylindereinheit, so dass auch eine einseitige Presse gezeigt sein könnte. Zudem zeigt die dargestellte Presse jedenfalls nicht zwei Pressholme (Merkmal 5).

Selbst wenn – wie die Beklagten vortragen – zur Vervollständigung der Zeichnung die linke Seite auf die rechte Seite gespiegelt werden müsste, ist aus der Zeichnung nicht erkennbar, dass das Presswiderlager durch eine Relativbewegung zur Radsatzwelle quer zu deren Längsrichtung in seine Abstützstellung bringbar ist (Merkmal 4a). Auch zeigt die Abbildung nicht, dass sich das Presswiderlager ansonsten außerhalb des Pressbereiches befindet (Merkmal 4b). Zwar könnten die oben und unten eingezeichneten Ausnehmungen in Verbindung mit den Worten „Schiebewerkzeug wie F2 (MFD“ darauf hindeuten, dass ein Werkzeug quer zur Achse eingeschoben werden soll. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte dazu vorgetragen, das Werkzeug werde von oben nach unten eingeschoben. Weiterer Vortrag zur genauen Funktionsweise der Presse erfolgte jedoch nicht. Denkbar wäre daher auch ein Schieben des Werkzeugs in Axialrichtung – wie aus der CH 058 bekannt. Zudem wird aus Anlage B1 nicht deutlich, ob das Schiebewerkzeug – selbst wenn es quer eingeschoben werden sollte – das Presswiderlager bildet – wie nach dem Klagepatent vorausgesetzt – oder aber lediglich Schiebewerkzeug und ein anderes Bauteil, etwa ein axial verschiebbarer Laufholm, gemeinsam das Presswiderlager bilden – wie im Stand der Technik bekannt. Da die Lösung des Klagepatents und des Klagegebrauchsmusters ausdrücklich auf den bekannten Laufholm verzichten möchte, wäre eine Lösung mit einem Laufholm und quer einschiebbarem Werkzeug – wie aus der EP XXX bekannt – nicht erfindungsgemäß. Was genau unter dem „Schiebewerkzeug wie F2 (MFD“ zu verstehen ist, erläutert die Beklagte nicht. Zwar führt sie aus, Anlage B1 zeige eine Radsatzpresse ohne Verwendung eines Schlittens, wobei die als Schiebewerkzeug bezeichnete Baugruppe quer zur Achsrichtung der Radsatzwelle unmittelbar in funktionell als Widerlager wirkende Ausnehmungen am Pressrahmen aufgenommen werden. Woraus sich die Querverschiebung und die Funktion des Schiebewerkzeugs als einziges Widerlager aus der Zeichnung ergeben sollen und wie genau der Pressrahmen ausgebildet ist, erklärt sie jedoch nicht weiter. Soweit die Beklagte auf Anlage B12 verweist, die nach den Angaben der Beklagten eine der „Presse Nürnberg“ mehr oder weniger baugleiche Radsatzpresse zeigen soll, zeigt Anlage B12(b) gerade eine Presse mit Laufholm, in den ein Werkzeug eingeschoben wird.

Auch aus der Anlage B2 ist nicht erkennbar, ob das Widerlager allein durch das Grundwerkzeug (8) gebildet werden soll oder durch das Grundwerkzeug (8) mit einem anderen Bauteil, etwa einem axial verschiebbaren Laufholm. Auch wird nicht deutlich, dass das Grundwerkzeug (8) quer eingeschoben wird, um ein Widerlager zu bilden. Insofern kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Abgesehen davon bleibt unklar, von wann die Zeichnung stammt und wer sie erstellt hat. Aus dem Kasten rechts unten dürfte sich mit viel Mühe „Gezeichnet: 07.05.2008“ und „Geprüft: 02.06.2008“ erkennen lassen. Sollte die Zeichnung von 2008 stammen, ist sie nach Anmeldung des Klagegebrauchsmusters (21.09.2007) erfolgt und kann damit keinen Erfindungsbesitz begründen.

b.
Darüber hinaus lässt sich nicht feststellen, dass die Beklagte am 21.09.2007 einen etwaigen Erfindungsbesitz im Inland bereits in die Tat umgesetzt hatte. Soweit die Beklagte auf die angeblich am 16.06.2007 erstellte Handskizze aus Anlage B1 abstellt, trägt sie selbst vor, dass die Skizze zur Anbahnung eines nachfolgenden Vertragsabschlusses mit der H gefertigt wurde. Bei der Anbahnung eines Vertragsabschlusses ist aber noch offen, ob es zu einem Vertragsschluss kommt. Entsprechend konnte die Beklagte zu diesem Zeitpunkt noch keine endgültige feste Entschließung zur Aufnahme der Benutzung treffen, da sie gar nicht wusste, ob es zum Vertragsschluss sowie zur Herstellung und Lieferung einer Radpresse nach Anlage B1 an die H kommen würde.

Soweit die Beklagte auf Anlage B2 abstellt, gilt im Ergebnis nichts anderes. Die Beklagte behauptet diesbezüglich, Anlage B2 zeige eine erste Angebotszeichnung, die vor dem Anmeldetag des Klagegebrauchsmusters erstellt worden sei, nachdem die mit H geführten Verhandlungen in ein konkreteres Stadium getreten seien und die Beklagte ein schriftliches Angebot vorbereitet habe. Damit trägt die Beklagte nicht vor, dass die Zeichnung nach Anlage B2 dem konkreten Angebot auch tatsächlich zugrunde liegen sollte. Vielmehr betont sie, dass es sich bei der Skizze in Anlage B2 nur um eine „erste“ Zeichnung für das Angebot gehandelt habe. Die Anfertigung der Zeichnung in einem – wie auch immer gearteten – konkreteren Stadium lässt also weder den Schluss darauf zu, dass sich die Beklagte endgültig und fest dazu entschlossen hat, die Zeichnung für ein Angebot zu verwenden, noch erlaubt sie einen Rückschluss auf die Herstellung und Lieferung einer Radpresse nach der Zeichnung im Rahmen eines noch auszuhandelnden Vertrages. Damit lässt die Zeichnung gemäß Anlage B2 nicht die Absicht der Beklagten erkennen, die in der Zeichnung niedergelegte Konstruktion alsbald zu benutzen.

Im Übrigen trägt die Beklagte nicht dazu vor, wer wann genau die erste Angebotszeichnung und später das angebliche Angebot erstellt hat. Das Angebot wird nicht vorgelegt. Auch ist unklar, wann es genau zum Angebot und zum Abschluss des Vertrages in angeblich 2007 gekommen sein soll. Die Beklagte legt den Vertrag nicht vor und behauptet auch nicht, dass es vor dem 21.09.2007 zum Vertragsabschluss kam. Da sie vorträgt, Anlagen B1 und B2 zeigten Grundprinzipien der technischen Lösung, kann im Übrigen nicht nachvollzogen werden, welche technische Ausgestaltung der Radpresse dem Angebot und später dem Vertrag zugrunde lag. Die Konstruktion der gelieferten Radpresse lässt sich nach dem Vortrag der Beklagten nicht ohne weiteres nachvollziehen und mit der Lehre der Klageschutzrechte vergleichen.

VI.
Angesichts der unberechtigten unmittelbaren Patent- und Gebrauchsmusterbenutzung durch die angegriffenen Ausführungsformen stehen der Klägerin die mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Ansprüche zu.

1.
Der Unterlassungsanspruch beruht auf § 139 Abs. 1 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 24 Abs. 1 GebrMG, da die Benutzung des Erfindungsgegenstandes ohne Berechtigung erfolgt. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Gefahr, dass sich in Zukunft weitere Rechtsverletzungen wiederholen werden, ergibt sich daraus, dass die Beklagte in der Vergangenheit die Erfindung benutzt hat.

2.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, der aus § 139 Abs. 2 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 24 Abs. 2 GebrMG folgt. Als Fachunternehmen hätte die Beklagte die Schutzrechtsverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Insbesondere hätte sie bereits vor Aufnahme der Benutzung den sachkundigen Rat von erfahrenen Patent- oder Rechtsanwälten einholen müssen. Dabei wäre der Verschuldensvorwurf allenfalls dann ausgeräumt, wenn der Gutachter in der Beurteilung patentrechtlicher und gebrauchsmusterrechtlicher Verletzungsfragen erfahren ist, wenn der Sachverhalt bezüglich Schutzrecht und angegriffener Ausführungsform vollständig ist, das Gutachten eine umfassende Prüfung und Würdigung aller Gesichtspunkte erkennen lässt und eine Schutzrechtsverletzung verneint (vgl. Schulte/Voß/Kühnen, § 139 PatG Rn. 85). Diese Voraussetzungen sind nach dem Vortrag der Beklagten nicht erfüllt.

Da überdies durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten die Entstehung eines Schadens hinreichend wahrscheinlich ist, der durch die Klägerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, § 256 ZPO.

3.
Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den Schadensersatzanspruch zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auskunft im zuerkannten Umfang zu. Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus § 140b Abs. 1 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 24b Abs. 1 GebrMG, der Umfang der Auskunftspflicht aus § 140b Abs. 3 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 24b Abs. 3 GebrMG. Die weitergehende Auskunftspflicht folgt aus §§ 242, 259 BGB (i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ). Für nicht gewerbliche Abnehmer und die Angebotsempfänger ist der Beklagten ein Wirtschaftsprüfervorbehalt zu gewähren (OLG Düsseldorf, InstGE 3, 176 – Glasscheiben-Befestiger). Die Klägerin ist im Übrigen auf die Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt; die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.

4.
Der Anspruch auf Rückruf basiert auf § 140a Abs. 3 PatG i. V. m. Art. 64 EPÜ, § 24a Abs. 2 GebrMG. Zwar bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte schutzrechtsverletzende Gegenstände im Inland besitzt oder Eigentum an solchen hat. Dies steht dem Rückrufanspruch aber nicht entgegen. Denn der Rückrufanspruch ist nicht lediglich als Vorstufe zu einem nachfolgenden Vernichtungsanspruch anzusehen. Er dient vielmehr auch der Sensibilisierung der Vertriebswege, indem die dort Beteiligten ausdrücklich über die Schutzrechtsverletzung informiert werden müssen. Dem Präventionsgedanken wird dadurch auf direktere Weise Geltung verschafft als das beim Vernichtungsanspruch der Fall ist (vgl. Fitzner/Lutz/Bodewig/Rinken, 4. Auflage, § 140a PatG Rn. 45; vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.07.2014, Az.: I-2 U 75/13; vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 19.09.2013; Az.: 4c O 15/13).

Der Anspruch auf Rückruf ist nicht unverhältnismäßig im Sinne von § 140a Abs. 4 PatG (bzw. § 24a Abs. 3 GebrMG). Nach dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte des Gesetzes bildet der Anspruch auf Vernichtung schutzrechtsverletzender Erzeugnisse die Regel und nur ausnahmsweise sollen andere Maßnahmen in Betracht kommen. Die Regelung geht zurück auf das Gesetz zur Stärkung des Schutzes des geistigen Eigentums und zur Bekämpfung der Produktpiraterie (PrPG) vom 7. 3. 1990 (BGBl. I, S. 422), das einen generellen zivilrechtlichen Vernichtungsanspruch eingeführt hat. Mit der Vernichtung als Regelmaßnahme hat sich der Gesetzgeber bewusst für eine einschneidende Maßnahme entschieden, die in vielen Fällen mehr als das lediglich zur unmittelbaren Folgenbeseitigung Nötige zulässt. Er hat dies für notwendig erachtet, um den Interessen des Schutzrechtsinhabers Genüge zu tun und den zunehmenden Schutzrechtsverletzungen wirksam begegnen zu können (vgl. Begr. zum Reg. Entwurf, BT-Drucks. 11/4792, S. 15, 27 = Bl.f.PMZ 1990, 173, 181). Er hat sich dabei von der Erwägung leiten lassen, dass die Verletzung von Schutzrechten in einigen Bereichen des geistigen Eigentums ein Massendelikt sei und wirksame zivilrechtliche Gegenmaßnahmen erfordere. Allein durch die Vernichtung werde sichergestellt, dass schutzrechtsverletzende Erzeugnisse nicht wieder in Verkehr gebracht werden. Daneben habe die Anordnung der Vernichtung – soweit sie über die bloße Folgenbeseitigung hinausreiche – auch eine Art Sanktionscharakter. Der damit verbundene generalpräventive Effekt werde gerade im Rahmen internationaler Überlegungen zur wirksamen Bekämpfung der Produktpiraterie besonders hervorgehoben (Begr. zum Reg.-Entwurf, BT-Drucks. 11/4792, S. 15, 27 ff. = Bl.f.PMZ 1990, 173, 181 f.). Sinn und Zweck der Regelung erfordern unter Einbeziehung der angeführten generalpräventiven Erwägungen eine umfassende Abwägung des Vernichtungsinteresses des Verletzten und des Erhaltungsinteresses des Verletzers. Einen Anhaltspunkt bieten dabei die in der Gesetzesbegründung (a.a.O.) beispielhaft genannten Kriterien: Schuldlosigkeit oder der Grad der Schuld des Verletzers, die Schwere des Eingriffs und der Umfang des bei Vernichtung für den Verletzer entstehenden Schadens im Vergleich zu dem durch die Verletzung eingetretenen wirtschaftlichen Schaden des Rechtsinhabers (BGH, GRUR 1997, 899 ff. – Vernichtungsanspruch). Entsprechendes gilt auch für den Rückrufanspruch, der u.a. dazu dient, die Verletzungsgegenstände, die den Vertrieb des Verletzers bereits verlassen haben und deswegen – mangels Eigentums und Besitzes – dem Vernichtungsanspruch nicht mehr unterliegen, wieder zum Verletzer zurückzuholen, um die Vernichtungsvoraussetzungen wieder aufleben zu lassen.

Der Vortrag der Beklagten genügt nicht, um nach den vorstehenden Ausführungen eine Unverhältnismäßigkeit des Rückrufs annehmen zu können. Die von der Beklagten vorgetragenen Umstände sind Folge jeder Patentverletzung, wenn eine patentverletzende Vorrichtung Teil einer Gesamtanlage ist. Auch Regressforderungen von Kunden sind die regelmäßige Folge aus der Lieferung patentverletzender Gegenstände. Als Herstellerin von Radpressen trifft die Beklagte eine besondere Sorgfaltspflicht, sich über die bestehende Schutzrechtslage zu informieren und Schutzrechtsverletzungen zu vermeiden. Dieser Pflicht hat sie nicht genügt und muss hierfür – auch unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten – die Konsequenzen tragen.

Rückruf und Schadensersatz schließen sich – entgegen der Auffassung der Beklagten – auch nicht gegenseitig aus. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass § 140a PatG keineswegs nur auf Fälle der Produktpiraterie anwendbar ist. Die Zahlung von Schadensersatz kann auch nicht – wie die Beklagte vorträgt – als „Quasi-Lizenzgebühr“ begriffen werden, die weitergehende Ansprüche des Schutzrechtsinhabers wegen Schutzrechtsverletzung ausschließen würde. Denn der Verletzer hat sich – im Gegensatz zum Handeln unter einem Lizenzvertrag – gerade nicht rechtmäßig verhalten.

5.
Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten folgt aus § 139 Abs. 2 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 24 Abs. 2 GebrMG. Die Abmahnkosten sind der Höhe nach gerechtfertigt. Legt man einen Streitwert von 1.000.000,00 € zugrunde, ergibt sich eine 1,5 Gebühr in Höhe von 6.744,00 €. Zuzüglich der Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 € ergibt sich der geltend gemachte Betrag in Höhe von 6.764,00 €.

VII.
Eine Aussetzung des Rechtsstreits gem. § 148 ZPO ist nicht veranlasst. Eine Aussetzung des Verletzungsstreits ist grundsätzlich geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten steht, dass das Klagepatent vernichtet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 16.09.2014, Az.: X ZR 61/13, Seite 4). Die Kammer hält es aus den unter Ziff. III. diskutierten Gründen nicht für hinreichend wahrscheinlich, dass das Klagepatent im Zusammenhang mit den in das Nichtigkeitsverfahren eingeführten Schriften EP XXX und CH 058 vernichtet wird. Gleiches gilt hinsichtlich einer Aussetzung des Rechtsstreits gem. § 19 GebrMG mit Blick auf das Klagegebrauchsmuster.

VIII.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

Streitwert: 1000.000,00 €