Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 10. Februar 2015, Az. 4a O 132/13
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
TATBESTAND
Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen behaupteter Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Rückruf und Vernichtung patentverletzender Gegenstände sowie auf Feststellung der Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz und einer angemessenen Entschädigung in Anspruch.
Die A, B (im Folgenden auch als „die Patentinhaberin“ bezeichnet) ist die im Register (vgl. Anlage B&B5) eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des in deutscher Sprache erteilten Europäischen Patents EP 0 966 XXX B1 (im Folgenden: Klagepatent, als Anlage B&B4 zur Akte gereicht). Das Klagepatent wurde am 04.03.1998 unter Inanspruchnahme des Prioritätsdatums 07.03.1997 der DE 19709XXX angemeldet. Die Anmeldung wurde am 29.12.1999 im Patentblatt veröffentlicht. Das Europäische Patentamt erteilte das Klagepatent und veröffentlichte am 21.11.2001 den Hinweis auf dessen Erteilung. Das Klagepatent gehörte ursprünglich den Erfindern, den Herren C und D. Die Übertragung an die jetzige Patentinhaberin A wurde am 15.06.2009 im Patentregister des Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen.
Das Klagepatent steht in Kraft. Die Beklagte erhob unter dem 13.05.2014 vor dem Bundespatentgericht Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent (vgl. Anlage LSG14), über die noch nicht entschieden wurde.
Der geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:
„Vorrichtung (10; 110) zum Erfassen bestimmter Bewegungszustände des Körpers eines Benutzers und zur Erzeugung von dem Erfassungsergebnis entsprechenden Signalen zur Weiterverarbeitung in einer Datenverarbeitungsanlage, umfassend:
– eine Lagervorrichtung (12; 112) für den Körper des Benutzers, welche eine auf einem Basisteil (12a; 112a) kippbar gelagerte Stützeinheit (18/42; 118/142) mit einer Stützfläche (74; 174) zur Abstützung des Körpers des Benutzers umfaßt, sowie
– eine Sensoreinrichtung (32; 132) zur Erfassung der Richtung und des Betrages der Position der Projektion des Körperschwerpunkts in die Stützfläche (74; 174) relativ zu einer vorbestimmten Ursprungsposition (Schnittpunkt der Achse A mit der Stützfläche 74 bzw. 174) in der Stützfläche (74; 174) aus der Richtung und dem Betrag einer Verkippung der Stützfläche (74; 174) und zur Erzeugung entsprechender Sensorsignale,
dadurch gekennzeichnet,
daß die Stützfläche (74; 174) auf dem Basisteil (12a; 112a) ferner um eine im wesentlichen vertikale Achse (A) drehbar oder/und in Richtung (Z) dieser im wesentlichen vertikalen Achse (A) bewegbar gelagert ist, und
daß die Sensoreinrichtung (32; 132) ferner zur Erfassung der Richtung und des Betrages einer Drehbewegung des Körpers des Benutzers um die im wesentlichen vertikale Achse (A) oder/und zur Erfassung zumindest des Betrages einer Vertikalbewegung des Körperschwerpunktes, sowie zur Erzeugung entsprechender Sensorsignale ausgebildet ist.“
Zur Verdeutlichung werden im Folgenden Fig. 1 und Fig. 3 des Klagepatents eingeblendet, die Ausführungsbeispiele der patentgemäßen Lehre zeigen:
Die Klägerin ist ein deutsches Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH mit einem Stammkapital von EUR 25.000,00 und Sitz in E, wobei die Geschäftsanschrift in F liegt. Die Klägerin stellt keine patentgemäßen Produkte her.
Die Beklagte zu 1) ist ein 1990 gegründetes, deutsches Unternehmen und 100 prozentige Tochter der G. Die Beklagte zu 1) ist für das europäische Geschäft des G-Konzerns verantwortlich und bietet an und vertreibt in Deutschland unter anderem das “G H I“ mit dem Programm „G H J“ und einer der Spielkonsolen „G H”, „G H mini“ oder „G H U“ (im Folgenden: angegriffene Ausführungsformen). Der Beklagte zu 2) wurde am 19.09.2000 zum Geschäftsführer der Beklagten zu 1) bestellt (vgl. Anlage B&B3).
Die angegriffenen Ausführungsformen sind ein System bestehend aus einer Spielkonsole („G H“ in verschiedenen Ausführungsvarianten), einem speziellen Eingabegeräte („I“) und einer dazugehörigen Software (etwa „H J“), welche die von dem Eingabegerät gesendeten Signale verarbeitet. Das „I“ der angegriffenen Ausführungsform steht bei seinem Gebrauch mit vier Standfüßen auf dem Boden. Es besitzt auf einer Rahmenkonstruktion eine Platte, auf der ein Benutzer stehen kann. In den vier Standfüßen befindet sich jeweils ein Aluminiumblock, auf den Dehnungsmessstreifen aufgebracht sind, die die Verformung des Aluminiumblocks bei dessen Belastung messen. Das „I“ kann dabei Körperschwerpunktverlagerungen eines Benutzers durch Auswertung der Messergebenisse der vier Standfüße identifizieren.
Die Klägerin trägt vor, die erhobene Einrede der fehlenden Prozesskostensicherheit greife nicht durch, da die Klägerin ihren Verwaltungssitz mit zustellungsfähiger Adresse in Deutschland habe.
Die Klägerin behauptet, sie sei als ausschließliche Lizenznehmerin am Klagepatent aufgrund eines am 29.10.2013 mit der Patentinhaberin abgeschlossenen Lizenzvertrags (vgl. Anlage B&B1a/b und B&B14) aktivlegitimiert. Hierin habe die Patentinhaberin auch ihre Ansprüche aus Verletzungen des Klagepatents in der Vergangenheit – einschließlich der von den Erfindern wiederum an die Patentinhaberin übertragenen Ansprüche – an die Klägerin abgetreten. Ansprüche aus dem Patent aus der Zeit vor dessen Übertragung von den Erfindern des Klagepatents, den Herren C und D, an die jetzige Patentinhaberin (A) hätten die Erfinder als Sacheinlage in die A eingebracht (vgl. Anlage B&B17a/b).
Die Klägerin ist der Ansicht, die angegriffenen Ausführungsformen verletzten Anspruch 1 des Klagepatents wortsinngemäß, hilfsweise äquivalent. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei patentgemäß nicht erforderlich, dass sich die Stützfläche spürbar verkippe bzw. sich für den Nutzer spürbar entlang einer Vertikalachse bewege. Für ein realistisches Spielgefühl sei keine für den Benutzer spürbare Verkippung erforderlich; vielmehr werde ein besserer Eindruck virtueller Realität patentgemäß dadurch geschaffen, dass etwa für Sprünge kein Knopf mehr gedrückt werden muss. Vom Klagepatent werde ein physikalisches Messprinzip beansprucht. Es genüge insoweit, wenn eine Richtung einer Verkippung der Stützfläche und der Betrag einer Vertikalbewegung des Körperschwerpunkts mit technischen Mitteln bzw. geeigneten Sensoren messbar bzw. erfassbar sind. Die Aluminiumblöcke in den Standfüßen seien verformbar und die darauf angeordnete Stützplatte damit kippbar. Für die von der Klägerin behaupteten Verformungswerte in Abhängigkeit von dem auf der Platte aufliegenden Gewicht wird auf die Tabellen auf Bl. 117 f. GA verwiesen. Bei der in Abs. [0065] des Klagepatents beschriebenen Alternative komme es dagegen zu gar keiner Verkippung, der Druck werde unmittelbar von Drucksensoren auf der Oberseite der Standplatte erfasst.
Zumindest liege eine äquivalente Patentverletzung vor. Die angegriffene Ausführungsform operiere zumindest gleichwirkend mit der Messung einer spürbaren Verkippung. Der Gleichwertigkeit stehe auch Abs. [0065] nicht entgegen, da er die Lösung der angegriffenen Ausführungsform gerade nicht als Alternative bezeichnet.
Das Klagepatent werde sich im Nichtigkeitsverfahren als rechtsbeständig erweisen, so dass eine Aussetzung des Rechtstreits nach § 148 ZPO nicht angezeigt sei.
Die Klägerin beantragt:
I. Die Beklagten werden verurteilt,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft im Fall der Beklagten zu 1) an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollziehen ist, zu unterlassen,
eine Vorrichtung zum Erfassen bestimmter Bewegungszustände des Körpers eines Benutzers und zur Erzeugung von dem Erfassungsergebnis entsprechenden Signalen zur Weiterverarbeitung in einer Datenverarbeitungsanlage, umfassend:
– eine Lagervorrichtung für den Körper des Benutzers, welche eine auf einem Basisteil kippbar gelagerte Stützeinheit mit einer Stützfläche zur Abstützung des Körpers des Benutzers umfaßt, sowie
– eine Sensoreinrichtung zur Erfassung der Richtung und des Betrages der Position der Projektion des Körperschwerpunkts in die Stützfläche relativ zu einer vorbestimmten Ursprungsposition (Schnittpunkt der Achse A mit der Stützfläche) in der Stützfläche aus der Richtung und dem Betrag einer Verkippung der Stützfläche und zur Erzeugung entsprechender Sensorsignale,
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannte Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
bei der die Stützfläche auf dem Basisteil ferner um eine im wesentlichen vertikale Achse (A) drehbar oder/und in Richtung (Z) dieser im wesentlichen vertikalen Achse (A) bewegbar gelagert ist, und
bei der die Sensoreinrichtung ferner zur Erfassung der Richtung und des Betrages einer Drehbewegung des Körpers des Benutzers um die im Wesentlichen vertikale Achse (A) oder/und zur Erfassung zumindest des Betrages einer Vertikalbewegung des Körperschwerpunkts sowie zur Erzeugung entsprechender Sensorsignale ausgebildet ist,
insbesondere die nachfolgend näher bezeichneten, aus einem Eingabegerät („I“), einer Software und einer Spielekonsole bestehende Spielekonsolensysteme:
– “G H I + G H J + G H”
– “G H I + G H J + G H mini“,
– “G H I + G H J + G H U“;
(wortsinngemäße Verletzung)
Hilfsweise zu Ziff. I.1.:
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft im Fall der Beklagten zu 1) an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollziehen ist, zu unterlassen,
eine Vorrichtung zum Erfassen bestimmter Bewegungszustände des Körpers eines Benutzers und zur Erzeugung von dem Erfassungsergebnis entsprechenden Signalen zur Weiterverarbeitung in einer Datenverarbeitungsanlage
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannte Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
umfassend eine Lagervorrichtung für den Körper des Benutzers, welche eine Stützeinheit mit einer Stützfläche zur Abstützung des Körpers des Benutzers umfasst und bei der die Stützeinheit auf einem Basisteil in mit technischen Mitteln erfassbarer Weise neigbar gelagert ist, und
umfassend eine Sensoreinrichtung zur Erfassung der Richtung und des Betrages der Position der Projektion des Körperschwerpunkts in die Stützfläche relativ zu einer vorbestimmten Ursprungsposition in der Stützfläche aus der Richtung und dem Betrag einer mit technischen Mitteln erfassbaren Neigung der Stützfläche und zur Erzeugung entsprechender Sensorsignale, und
bei der die Stützfläche auf dem Basisteil in Richtung einer im Wesentlichen vertikalen Achse drehbar oder/und in Richtung dieser im Wesentlichen vertikalen Achse in mit technischen Mitteln erfassbaren Weise beweglich gelagert ist, und
bei der die Sensoreinrichtung zur Erfassung der Richtung und des Betrages einer Drehbewegung des Körpers des Benutzers um die im Wesentlichen vertikale Achse oder/und zur Erfassung zumindest des Betrages einer mit technischen Mitteln erfassbaren Vertikalbewegung des Körperschwerpunkts sowie zur Erzeugung entsprechender Sensorsignale ausgebildet ist;
(äquivalente Verletzung)
2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen hinsichtlich der Angaben zu I.2.a) seit dem 21. November 2001 sowie hinsichtlich der Angaben zu I.2.b und I.2.c) seit dem 30.04.2006 begangen haben, und zwar unter Angabe
a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der zu Ziffer 1 bezeichneten Erzeugnisse,
b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die zu Ziffer 1 bezeichneten Erzeugnisse bestimmt waren,
c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse und der Preise, die für die betreffenden zu Ziffer 1 bezeichneten Erzeugnisse bezahlt wurden,
wobei
• für die Fälle eines getrennten Angebots und/oder Vertriebs von Eingabegerät, Software und Spielekonsole die Auskunft auf das jeweilige Eingabegerät beschränkt werden darf,
• zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind,
• geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen.
3. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 21. Dezember 2001 begangen haben, und zwar unter Angabe
a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und der Anschriften der Abnehmer,
b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebieten, und
d) des erzielten Gewinns,
wobei
• für die Fälle eines getrennten Angebots und/oder Vertriebs von Eingabegerät, Software und Spielekonsole die Rechnungslegung auf das jeweilige Eingabegerät beschränkt werden darf,
• es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden und der Klägerin gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Mitteilung enthalten ist;
4. nur die Beklagte zu 1): die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder im Eigentum der Beklagten zu 1) befindlichen Erzeugnisse entsprechend vorstehender Ziffer 1 zu vernichten, wobei für die Fälle eines getrennten Angebots und/oder Vertriebs von Eingabegerät, Software und Spielekonsole die Vernichtung auf das jeweilige Eingabegerät beschränkt werden darf;
5. nur die Beklagte zu 1): die vorstehend zu Ziffer I.1 bezeichneten, seit dem 30.04.2006 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis drauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf die Verletzung des Klagepatents erkannt hat, ernsthaft ausgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben, und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird, wobei für die Fälle eines getrennten Angebots und/oder Vertriebs von Eingabegerät, Software und Spielekonsole der Rückruf auf das jeweilige Eingabegerät beschränkt werden darf.
II. Es wird festgestellt,
1. dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin für die zu Ziffer I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 29.01.2000 bis zum 21. Dezember 2001 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;
2. dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen,
a) der den Herren C und D durch die vorstehend zu Ziffer I.1 bezeichneten und in der Zeit vom 21.12.2001 bis zum 14.06.2009 begangenen Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird;
b) der der A, B, Slowakei, durch die vorstehend zu Ziffer I.1 bezeichneten und seit dem 15.06.2009 bis zum 28.10.2013 begangenen Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird; sowie
c) der der Klägerin durch die vorstehend zu Ziffer I.1 bezeichneten und seit dem 29.10.2013 begangenen Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen;
hilfsweise:
den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die parallel anhängige Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent auszusetzen.
Die Beklagten tragen vor, die Klägerin sei eine nur zum Zwecke der Klage gegründete Gesellschaft, bei der Zweifel beständen, ob sie im Falle des Unterliegens die Prozesskosten zahlen könnte. Die Beklagten erheben den Einwand des Rechtsmissbrauchs und die Einrede der fehlenden Prozesskostensicherheit. Die Klägerin habe überhaupt keinen Geschäftssitz. Sie bestreiten ferner die Aktivlegitimation der Klägerin.
Die Beklagten sind der Auffassung, das Klagepatent werde durch die angegriffene Ausführungsform nicht verletzt. Dieses erfordere in Anspruch 1 eine spürbare Verkippung, um ein realistisches Spielgefühl beim Benutzer hervorzurufen. Die erforderliche Spürbarkeit der Verkippung gehe auch aus den Abs. [0013], [0014], [0021], [0028] und [0041] des Klagepatents hervor. Entsprechend müsse die Stützfläche auch bewegbar auf dem Basisteil gelagert sein. Bei einer patentgemäßen Vorrichtung müsse die Stützfläche auf dem Basisteil spürbar in Richtung einer im Wesentlichen vertikalen Achse beweglich sein.
Dies sei bei den angegriffenen Ausführungsformen nicht der Fall. Die Standplatte (der Rahmenkonstruktion) des „Is“ bewege sich bei der Spielanwendung überhaupt nicht. Es komme zu keiner Relativbewegung von zwei Bauteilen bei der Benutzung der angegriffenen Ausführungsform. Die Bewegungen eines Benutzers würden vielmehr über Druck- bzw. Gewichtssensoren an den vier Ecken, d.h. in den Standfüßen des „Is“ erfasst. Diese bewegten sich nur im Mikrometerbereich, was für den Benutzer weder erkenn- noch spürbar sei. Das I verforme sich bei einer Belastung ausschließlich eines Standfußes mit 100 kg an dieser Stelle um ca. 80 Mikrometer. Dementsprechend werden bei der angegriffenen Ausführungsform im Unterschied zur patentgemäßen Lehre auch keine Richtung und kein Betrag einer Verkippung gemessen, sondern allenfalls eine Stauchung von vier Standfüßen. Zudem stellten die Standfüße vier separate Basisteile dar – patentgemäß sei aber nur ein Basisteil beansprucht.
Eine äquivalente Patentverletzung liege ebenfalls nicht vor. Die verwirklichte Lösung sei nicht gleichwirkend mit der anspruchsgemäßen Ausgestaltung. Die Möglichkeit einer Kippbewegung nach der Lehre des Klagepatents solle die Bewegung eines „echten“ Sportgeräts nachempfinden, was die angegriffene Ausführungsform gerade nicht erreiche. Die Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsformen mit Dehnungsmessstreifen entspreche der im Klagepatent in Abs. [0065] ausdrücklich als technische Alternative zum Verkippen beschriebenen Lösung und sei daher nicht gleichwertig. Die Beklagte erhebt ferner den sog. Formstein-Einwand und verweist insoweit auf den Stand der Technik JP 03-55XXX (Entgegenhaltung NK9/N9‘).
Darüber hinaus werde sich das Klagepatent auf die von der Beklagten eingereichte Nichtigkeitsklage als nicht rechtsbeständig erweisen, so dass der Rechtsstreit zumindest auszusetzen sei. Das Klagepatent werde insbesondere von den Entgegenhaltungen US 5,409,XXX (NK1), US 4,488,XXX (NK2) und US 5,006,XX (NK5) jeweils neuheitsschädlich vorweggenommen. In ihrer Duplik vom 17.12.2014 beruft sich die Beklage zudem auf die JP 03-55XXX (NK9), auf die sie sich auch im Rahmen des Formstein-Einwands stützt.
Ansprüche der Klägerin seien zudem ohnehin verwirkt. Das Zeitmoment ergebe sich aus der über dreijährigen Kenntnis der Klägerin, das Umstandsmoment aus dem großen Erfolg der angegriffenen Ausführungsformen.
Für die Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die ausgetauschten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.01.2015 (Bl. 178 ff. GA) verwiesen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1, Abs. 2, 140a Abs. 1, Abs. 3, 140b PatG, §§ 242, 259 BGB; Art. II § 1 Abs. 1 IntPatÜG nicht zu, da sich weder eine wortsinngemäße noch eine äquivalente Patentverletzung durch die angegriffenen Ausführungsformen feststellen lässt.
I.
Die Klägerin war nicht verpflichtet, Prozesskostensicherheit nach § 110 ZPO zu leisten. Es kann dahingestellt bleiben, ob die in Deutschland ansässige und in Form einer GmbH agierende Klägerin einen Verwaltungssitz im Inland oder in einen der in § 110 Abs. 1 ZPO genannten Staaten hat oder ob eine Ausnahme nach § 110 Abs. 2 ZPO eingreift. Die Einrede der Prozesskostensicherheit greift jedenfalls deshalb nicht durch, da sie verspätet erhoben wurde. Bei der Einrede der fehlenden Prozesskostensicherheit handelt es sich um eine Einrede, die nach § 282 Abs. 3 S. 1 ZPO vor der Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen ist (Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 110 Rn. 4). Dies ist nicht erfolgt. Vielmehr hat sich die Beklagte in der Verhandlung vom 28.01.2014 rügelos eingelassen und Klageabweisung beantragt, ohne zuvor die Einrede der Prozesskostensicherheit zu erheben (vgl. das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.01.2014, Bl. 50 f. GA). Eine (genügende) Entschuldigung für diese Verspätung im Sinne von § 296 Abs. 3 ZPO ist nicht ersichtlich (vgl. hierzu Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 1496).
II.
Eine Verletzung von Anspruch 1 durch die angegriffenen Ausführungsformen kann nicht festgestellt werden.
1.
In seiner einleitenden Beschreibung schildert das Klagepatent (im Folgenden nach Abs. zitiert – teilweise zusätzlich nach Spalten und Zeilen –, ohne das Klagepatent explizit zu nennen) das allgemein bekannte Vorrichtungen zum Erfassen bestimmter Bewegungszustände eines Benutzers für eine Bedienung per Hand (z.B. Maus, Joystick oder Trackball) oder per Fuß ausgelegt sind. Diese beanspruchen lediglich die Motorik einzelner Gliedmaßen, was bei bestimmten Anwendungen von Vorteil ist, da der Benutzer so seinen Kopf ruhig halten und den Blick auf den Bildschirm des Datensichtgeräts fixieren kann (Abs. [0002]).
Bei anderen Anwendungen, wie etwa bei Computerspielen oder computerunterstützter Konstruktion (CAD: Computer-Aided Design), erfolgt die visuelle Ausgabe aber über Datensichtgeräte (sogenannte Cyber-Helme). Diese sind am Kopf des Benutzers befestigt, füllen dessen gesamtes Blickfeld aus, erfassen die Bewegungen des Kopfes des Benutzers und passen die Bildschirmanzeige den erfassten Kopfbewegungen an. Durch diese Technik soll beim Benutzer der Eindruck hervorgerufen werden, dass er sich in einem virtuellen Raum (Cyberspace) befindet und so die Illusion einer virtuellen Realität erzeugt werden (Abs. [0003]).
Bei Verwendung derartiger Cyber-Helme leidet der Eindruck virtueller Realität jedoch, wenn die Fortbewegung in diesem virtuellen Raum nicht durch entsprechende reale Bewegungen der Beine und des Körpers des Benutzers gesteuert werden kann (Abs. [0004]). Insbesondere vermögen Lösungen nicht zufrieden zu stellen, bei denen über die Erfassung von Hand- bzw. Armbewegungen mittels sogenannter Cyber-Handschuhe nicht nur manuelle Tätigkeiten im virtuellen Raum, sondern beispielsweise durch Zeigen der gewünschten Richtung auch die Fortbewegung in diesem virtuellen Raum gesteuert wird (Abs. [0004]).
Das Klagepatent schildert weiter, dass im Stand der Technik eine ganze Reihe von Vorrichtungen vorgeschlagen wurden, welche in der Lage sind, Bewegungen der Beine und des Körpers des Benutzers zu erfassen und entsprechende Erfassungssignale zur Weiterverarbeitung in einer Datenverarbeitungsanlage (etwa in einen PC) bereitzustellen. Eine derartige Vorrichtung ist aus der gattungsbildenden WO-A-96/06664 bekannt. Bei dieser Vorrichtung ist eine Stützfläche zur Abstützung des Körpers des Benutzers auf einer Basisplatte kippbar gelagert, und zwar mittels eines Kardan-Gelenks, das ein Verdrehen der Stützfläche um eine vertikale Achse verhindert. In einigem Abstand von dem Kardan-Gelenk ist ein herkömmlicher Joy-Stick angeordnet, an dessen Betätigungshebel eine Kugel befestigt ist. Die Kugel ist in einem mit der Stützfläche verbundenen Schacht gleitverschieblich aufgenommen, so dass mittels des Joy-Sticks Schwerpunktverlagerungen des Benutzers aufgrund des hieraus resultierenden Verkippens der Stützfläche erfasst werden können (Abs. [0005]). An der WO-A-69/06664 kritisiert das Klagepatent, dass die dort offenbarte Vorrichtung auf die Erfassung zweier Bewegungsfreiheitsgrade, beispielsweise Richtung und Betrag der Schwerpunktverlagerung, beschränkt ist.
In den Abs. [0006] ff. schildert das Klagepatent weitere im Stand der Technik bekannte Vorrichtungen. Diese erfassen – wie die Vorrichtung gemäß der gerade erörterten WO-A-96/06664 – lediglich zwei Freiheitsgraden einer Schwerpunktverlagerung des Benutzers, weisen jedoch jeweils eine unterschiedliche Lagerung und Sensorik auf. Aus der WO-A-96/36955 ist ferner eine Vorrichtung bekannt, welche es dem Benutzer ermöglicht, tatsächliche Gehbewegungen auszuführen (Abs. [0009]).
In einem weiteren Stand der Technik, der US-A-4,660,828, wird eine Sportsimulator-Vorrichtung offenbart, bei der eine Person auf einer nicht kippbaren Fußplatte steht und dabei eine in zwei orthogonalen Richtungen bewegbare und die zu einem Sichtgerät zu übertragenden Signale erzeugende Griffstange festhält. In einer Ausführungsform kann die Fußplatte zusätzlich um eine vertikale Achse verschwenkt werden. Das Klagepatent stellt hierzu fest, dass aber auch in dieser Ausführungsvariante der US-A-4,660,828 die Fußplatte nicht kippbar ist (Abs. [0010]).
Zusammenfassend hält das Klagepatent in Abs. [0012] fest, dass bei den erörterten Vorrichtungen allenfalls zwei Freiheitsgrade erfasst werden können. Daher muss eine ganze Reihe von Bewegungsarten, etwa Sprünge, von Hand, beispielsweise durch Drücken eines Knopfes, eingegeben werden, worunter der Eindruck der virtuellen Realität leidet.
Vor diesem Hintergrund nennt das Klagepatent es in Abs. [0013] als seine Aufgabe, eine Vorrichtung der eingangs genannten Art bereitzustellen, die es ermöglicht, beim Benutzer den Eindruck virtueller Realität zu verstärken.
2.
Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent eine Vorrichtung nach Anspruch 1 vor, der sich in Form einer Merkmalsgliederung wie folgt darstellen lässt:
1. Vorrichtung (10; 110) zum Erfassen bestimmter Bewegungszustände des Körpers eines Benutzers und zur Erzeugung von dem Erfassungsergebnis entsprechenden Signalen zur Weiterverarbeitung in einer Datenverarbeitungsanlage, umfassend:
2. eine Lagervorrichtung (12; 112) für den Körper des Benutzers,
2.1 welche eine auf einem Basisteil (12a; 112a) kippbar gelagerte Stützeinheit (18/42; 118/142) mit einer Stützfläche (74; 174) zur Abstützung des Körpers des Benutzers umfaßt, sowie
3. eine Sensoreinrichtung (32; 132)
3.1 zur Erfassung der Richtung und des Betrages der Position der Projektion des Körperschwerpunkts in die Stützfläche (74; 174) relativ zu einer vorbestimmten Ursprungsposition (Schnittpunkt der Achse A mit der Stützfläche 74 bzw. 174) in der Stützfläche (74; 174) aus der Richtung und dem Betrag einer Verkippung der Stützfläche (74; 174)
3.2 und zur Erzeugung entsprechender Sensorsignale.
4. Die Stützfläche (74; 174) ist auf dem Basisteil (12a; 112a) ferner
4.1A um eine im wesentlichen vertikale Achse (A) drehbar oder/und
4.1B in Richtung (Z) dieser im wesentlichen vertikalen Achse (A) bewegbar gelagert.
5. Die Sensoreinrichtung (32; 132) ist ferner ausgebildet
5.1A zur Erfassung der Richtung und des Betrages einer Drehbewegung des Körpers des Benutzers um die im wesentlichen vertikale Achse (A) oder/und
5.1B zur Erfassung zumindest des Betrages einer Vertikalbewegung des Körperschwerpunktes,
5.2 sowie zur Erzeugung entsprechender Sensorsignale.
Das Klagepatent löst die gestellte Aufgabe, indem einer gattungsbildende Vorrichtung (wie aus der WO-A 96/06664 bekannt) zwei mögliche weitere Bewegungsfreiheitsgrade hinzugefügt werden, die bereits alternativ Anspruch 1 erfüllen. Neben den beiden Freiheitsgraden, die wie bei der WO-A-96/06664 auf Grundlage der Verkippung einer Stützfläche erfasst werden, sieht das Klagepatent zwei weitere erfassbare Bewegungsrichtungen vor: Eine Drehbewegung des Körpers des Benutzers um eine zur Stützfläche vertikalen Achse (Merkmale 4.1A und 5.1A) und/oder eine Vertikalbewegung des Körperschwerpunkts entlang dieser Achse (Merkmale 4.1B und 5.1B; vgl. Abs. [0014], Sp. 3 Z. 31 – 36). Hierdurch wird der Eindruck virtueller Realität verbessert, da auch Drehungen und/oder Vertikalbewegungen des Benutzers zur Fortbewegung im virtuellen Raum herangezogen werden können (Abs. [0014] Sp. 3 Z. 35 – 37).
3.
Eine Patentverletzung durch die angegriffene Ausführungsform kann nicht festgestellt werden. Es fehlt zumindest an einer wortsinngemäßen oder äquivalenten Verwirklichung der Merkmale 2.1 („kippbar gelagerte Stützeinheit“) und 3.1 („Betrag einer Verkippung der Stützfläche“).
a)
Die Merkmale 2. bis 3.1,
„2. eine Lagervorrichtung (12; 112) für den Körper des Benutzers,
2.1 welche eine auf einem Basisteil (12a; 112a) kippbar gelagerte Stützeinheit (18/42; 118/142) mit einer Stützfläche (74; 174) zur Abstützung des Körpers des Benutzers umfaßt, sowie
3. eine Sensoreinrichtung (32; 132)
3.1 zur Erfassung der Richtung und des Betrages der Position der Projektion des Körperschwerpunkts in die Stützfläche (74; 174) relativ zu einer vorbestimmten Ursprungsposition (Schnittpunkt der Achse A mit der Stützfläche 74 bzw. 174) in der Stützfläche (74; 174) aus der Richtung und dem Betrag einer Verkippung der Stützfläche (74; 174)“,
erfordern – soweit hier streitig – „eine auf einem Basisteil kippbar gelagerte Stützeinheit mit einer Stützfläche“ und eine Sensorvorrichtung zur Erfassung von Richtung und Betrag einer Position des Körperschwerpunkts auf Grundlage „der Richtung und dem Betrag einer Verkippung der Stützfläche“. Mit einer Verkippung verlangt das Klagepatent dabei eine technisch relevante Verkippung, die über eine mikroskopische Deformation der Stützeinheit bei Belastung durch einen Benutzer hinausgeht, welche aufgrund der Verwendung von Drucksensoren erfolgt. Ferner ist patentgemäß erforderlich, dass diese Verkippung von der Sensoreinrichtung gemessen wird. Ob die Verkippung patentgemäß zudem für den Benutzer spürbar oder wahrnehmbar sein muss, wie es die Beklagten vortragen, kann vorliegend dahingestellt bleiben.
aa)
Nach seinem allgemeinen Wortsinn bedeutet das Kippen einer Fläche deren Neigung um eine Achse, die von einem Lager vorgegeben wird. Die Vorrichtung des Klagepatents dient der Erfassung bestimmter Bewegungszustände, die etwa ein Computerspiel steuern können. Um aus den Bewegungen die vom Nutzer beabsichtigten Steuersignale zu erstellen, setzt die patentgemäße Vorrichtung Bewegungen des Benutzers mit Hilfe einer „kippbar gelagerten Stützfläche“ (Merkmal 2.1) in eine „Verkippung der Stützfläche“ um, deren Richtung und Betrag dann von einer Sensoreinrichtung erfasst (Merkmal 3.1) und zu Sensorsignalen verarbeitet werden (Merkmal 3.2). Das Klagepatent beansprucht also keine beliebige Erfassung der Bewegungen eines Benutzers, sondern – soweit die Merkmale 2. bis 3.1 betroffen sind – deren Erfassung über die Messung der durch die Bewegung hervorgerufenen Verkippung der Stützfläche.
Anspruchsgemäß soll hierzu die Stützeinheit „kippbar gelagert“ sein (Merkmal 2.1). Der Fachmann entnimmt dem Anspruchswortlaut „gelagert“, dass nicht irgendeine Befestigung zwischen Stützeinheit und Basisteil anzuordnen ist, sondern ein Lager. Ein solches Lager besitzt die Funktion, eine Bewegung der Stützplatte relativ zum Basisteil zu ermöglichen. Dies entspricht dem in Abs. [0005] beschriebenen und als gattungsbildend bezeichneten Stand der Technik, bei dem hierzu ein Kardan-Gelenk zum Einsatz kommt.
bb)
Dass das Klagepatent Bewegungszustände über eine Verkippung erfassen möchte, findet der Fachmann in der Abgrenzung zur patentfreien Erfassung von Bewegungen über Drucksensoren in Abs. [0065] der nach Art. 69 Abs. 1 S. 2 EPÜ zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehende Beschreibung bestätigt. Hierin heißt es:
„Anstelle einer Lagervorrichtung mit einer kippbaren oder/und vertikal bewegbaren oder/und drehbaren Standplatte könnte auch eine mit einer Mehrzahl von Drucksensoren bestückte Standplatte eingesetzt werden, wobei die vom Benutzer ausgeführten Bewegungen durch geeignete Korrelation der Meßsignale dieser Drucksensoren bestimmt werden.“
Das Klagepatent geht davon aus, dass Bewegungszustände eines Benutzers statt über die Erfassung einer Verkippung alternativ auch über die Auswertung von Drucksensorsignalen erfolgen könnte, bei deren Einsatz eine Stützfläche nicht verkippt wird. Beansprucht sind dagegen nur Ausführungsformen mit einer verkippbaren Stützfläche, bei denen die Erfassung über die Messung der Verkippung erfolgt.
Entgegen der Auffassung der Klägerin schließt Abs. [0065] damit nicht nur Ausgestaltungen mit Drucksensoren auf der Oberfläche einer Standplatte von der patentgemäßen Lehre aus. Eine Einschränkung des Ausschlusses auf oberseitig angeordnete Drucksensoren lässt sich Abs. [0065] nicht entnehmen, da hierin keine Angaben zur Anordnung der Drucksensoren gemacht werden. Wie die – nicht beanspruchte – Anordnung der Drucksensoren erfolgen könnte, wird vom Klagepatent vielmehr nicht näher beleuchtet. Vorgaben in dieser Hinsicht ergeben sich auch nicht aus technisch-funktionalen Gründen. Ein technischer Grund, warum in Abs. [0065] nur Gestaltungen mit auf der Oberfläche der Standplatte angeordneten Drucksensoren gemeint sein sollten, ist nicht ersichtlich. Die Anordnung auf der Oberseite der Standplatte erscheint vielmehr nachteilig gegenüber der Positionierung der Drucksensoren unter der Standplatte, da bei einer oberseitigen Anordnung die gesamte Fläche der Stützeinheit von Drucksensoren bedeckt sein muss, um Bewegungen des Benutzers richtig und vollständig erfassen zu können. Dagegen kann bei einer Anordnung der Drucksensoren unter einer Standplatte deren Zahl demgegenüber stark reduziert werden, indem beispielsweise nur vier Drucksensoren unter der Standplatte eingesetzt werden.
In Abs. [0065] grenzt das Klagepatent damit die patentgemäße Verkippungserfassung allgemein von solchen (patentfreien) Ausführungsformen ab, bei denen Körperbewegungen über unmittelbare Druckveränderungen mit Hilfe von Drucksensoren erfasst werden. Bei solchen Alternativlösungen wird eine Bewegung des Körpers anhand einer „Korrelation der Meßsignale dieser Drucksensoren“ errechnet, dagegen wird die Verkippung einer Stützfläche selbst entgegen der Merkmale 2. – 3.1 nicht erfasst.
Vor diesem Hintergrund erkennt der Fachmann, dass eine mikroskopische Bewegung der Stützplatte im Rahmen einer Drucksensorlösung nicht vom Klagepatent als „Verkippung“ erfasst wird. Bei Drucksensoren ist die Messung von Körperbewegungen regelmäßig mit einer Stauchung des Drucksensors verbunden. Diese ist notwendig, damit der Drucksensor den ausgeübten Druck überhaupt messen kann. Bei unter der Stützfläche angeordneten Drucksensoren kommt es dabei zwangsläufig zu einer Deformation der Stützfläche im mikroskopischen Bereich, die je nach Positionierung der Drucksensoren auch um eine Achse erfolgen kann. Diese Deformation von Drucksensoren und die damit einhergehende mikroskopische Neigung der Stützfläche stellt aber aus Sicht des Klagepatents keine Verkippung da. Denn zum einen wird bei einer Drucksensorlösung auch in einem solchen Fall nicht die Verkippung einer Stützfläche, sondern der durch die Stützfläche von einem Benutzer auf die Drucksensoren ausgeübte Druck erfasst. Zum anderen ist die mikroskopische Bewegung der Stützfläche bei einer Drucksensorlösung durch die Stauchbarkeit der Drucksensoren bedingt. Das Maß der Bewegung der Stützfläche ist durch die Wahl des Drucksensors vorgegeben und damit eine technisch unvermeidbare Nebenfolge einer Drucksensorlösung. Tritt aber eine Bewegung als notwendige Folge der Verwendung von Drucksensoren aus, handelt es sich um die von Abs. [0065] angesprochene Alternative zu einer patentgemäßen Verkippungslösung. Der Fachmann entnimmt Abs. [0065] also, dass eine (unvermeidbare) Bewegung einer Stützfläche im mikroskopischen Bereich bei der Verwendung von Drucksensoren gerade nicht als Erfassung einer Verkippung vom Klagepatent beansprucht wird.
cc)
Die weitere Beschreibung bestätigt das vorstehend dargestellte Verständnis der Merkmale 2.1 und 3.1 hinsichtlich der Verkippung der Stützfläche. Die Beschreibung von Ausführungsbeispielen kann zwar keinen breiteren Wortsinn des Anspruchs einschränken (vgl. BGH, GRUR 2007, 778 – Ziehmaschinenzugeinheit; BGH, GRUR 2004, 1023 – Bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung). Jedoch erlaubt die Beschreibung eines patentgemäßen Ausführungsbeispiels ggf. den Schluss, dass ein im Patentanspruch verwendeter Begriff so zu verstehen ist, dass er (auch) die Gestaltung des Ausführungsbeispiels erfasst.
Allerdings ist der Beschreibung des Klagepatents vorliegend auch außerhalb von Abs. [0065] nicht zu entnehmen, dass eine nur mikroskopische Bewegung der Stützfläche von der erfindungsgemäßen Lehre erfasst ist. Ein entsprechendes Ausführungsbeispiel existiert nicht. Vielmehr bestätigen die beschriebenen Ausführungsbeispiele die dargestellte Auslegung, da in ihnen durchgängig jeweils eine mehr als mikroskopische Bewegung der Stützfläche als Verkippung erfasst wird bzw. von einem solchen Verständnis einer Verkippung ausgegangen wird.
(1)
Die Lehre des Klagepatents folgt hinsichtlich der Verkippung dem in Abs. [0005] diskutieren Stand der Technik WO-A-96/06664, den das Klagepatent als „gattungsbildend“ bezeichnet (Abs. [0005] Sp. 2 Z. 5). Entsprechend nennt es das Klagepatent in Abs. [0013] als seine Aufgabe,
„eine Vorrichtung der eingangs genannten Art bereitzustellen“,
womit der gattungsbildende Stand der Technik angesprochen ist. In der sich an diese Aufgabe unmittelbar anschließenden allgemeinen Erfindungsbeschreibung (Abs. [0013], Sp. 3 Z. 17 f.) heißt es, diese Aufgabe werde „bei einer gattungsgemäßen Vorrichtung erfindungsgemäß (…)“ gelöst. Bei dem vom Klagepatent hiernach zugrundegelegten Stand der Technik WO-A-96/06664 erfolgt die Erfassung von Bewegungen des Körpers über eine Verkippung der Stützfläche, die mittels eines Kardan-Gelenks (Kreuzgelenk) beweglich gelagert ist (Abs. [0005], Sp. 2 Z. 6 – 9). Bei diesem Stand der Technik ist damit eine Verkippung der Stützfläche möglich, die über eine mikroskopische Bewegbarkeit deutlich hinausgeht, was das Klagepatent zum Ausgangspunkt seiner Erfindung macht.
(2)
Ferner liegt Abs. [0031] erkennbar das Verständnis des Klagepatents zu Grunde, dass bei einer Verkippung nach vorne der Benutzer das Gefühl erhält, in eine Schräglage nach unten zu gehen. In diesem Abs. wird daher vorgeschlagen, dass „die Ausgangslage der Lagervorrichtung relativ zum Untergrund veränderbar bzw. einstellbar ist“, was diese Schräglage kompensiert. Dies kann etwa durch einen (Stand-)Fuß (14) erfolgen, wie das Klagepatent im Rahmen eines Ausführungsbeispiels in Abs. [0062] unter Bezugnahme auf Fig. 1 beschreibt. Dass ein Benutzer bei der Benutzung einer patentgemäßen Ausführungsform aber das Gefühl erhält, nach unten zu gehen, impliziert eine mehr als nur mikroskopische Verformung der Stützfläche.
Entsprechendes kommt in Abs. [0030] im Rahmen eines Ausführungsbeispiels zum Ausdruck. Hierin wird eine Kippwinkel-Begrenzungsvorrichtung angesprochen (so auch in der Beschreibung zu Fig. 5 in den Abs. [0075] – [0080]). Diese soll auch der „Sicherheit des Benutzers“ (Abs. [0030] Sp. 7 Z. 6 f.) dienen. Damit ist die Gefahr angesprochen, bei einer zu großen Verkippung von der Stützfläche abzurutschen oder umzufallen, was wiederum bei einer nur mikroskopischen Bewegung nicht droht. Aus diesem Grund sieht das Klagepatent in Ausführungsbeispielen zudem Fußschlaufen vor, vgl. Abs. [0030] und Abs. [0060].
Dieses Begriffsverständnis findet der Fachmann in Abs. [0021] bestätigt, wonach ein Kippwinkel von 10° – 15° nach der Lehre des Klagepatents eine relativ geringfügige Verkippung darstellt:
„[0021] Um dem Benutzer auf dem K das Halten der Balance erleichtern zu können und darüber hinaus den maximalen Kippwinkel der Stützplatte auf einen relativ kleinen Wert von beispielsweise 10° bis 15° begrenzen zu können, wird vorgeschlagen, daß eine Rückstellvorrichtung vorgesehen ist, welche einem Verkippen der Stützfläche entgegenwirkt.“
Auch aus Abs. [0028] entnimmt der Fachmann, dass eine patentgemäße Verkippung in diesem Ausführungsbeispiel eine mehr als mikroskopische Neigung voraussetzt, da hier – „[u]m dem Benutzer eine relativ stabile Ausgangslage der Stützfläche bieten zu können“ – eine „Rastvorrichtung vorgesehen ist, welche erst bei Ausübung eines ein vorbestimmtes Kippmoment übersteigenden Kippmoments auf die Stützfläche ein Verkippen dieser Stützfläche aus einer Ausgangslage zuläßt.“ Dies impliziert, dass eine Verkippung bei diesem Ausführungsbeispiel ein Maß erreichen kann, bei dem ein Benutzer nicht mehr ohne weiteres stabil auf der Stützfläche steht.
b)
Hiernach kann eine Verwirklichung der Merkmale 2.1 und 3.1, soweit eine
„2.1 (…) auf einem Basisteil (12a; 112a) kippbar gelagerte Stützeinheit (18/42; 118/142) mit einer Stützfläche (74; 174) (…) und
3. eine Sensoreinrichtung (32; 132)
3.1 zur Erfassung der Richtung und des Betrages der Position der Projektion des Körperschwerpunkts (…) aus der Richtung und dem Betrag einer Verkippung der Stützfläche (74; 174)“,
beansprucht werden, mangels kippbar gelagerter Stützeinheit, deren Verkippung von einer Sensoreinheit erfasst wird, nicht festgestellt werden. Die vier in den Standfüßen angeordneten Drucksensoren der angegriffenen Ausführungsform messen nicht die Verkippung der Stützfläche, sondern den jeweils auf die Standfüße ausgeübten Druck. Etwas anderes hat die darlegungsbelastete Klägerin nicht in substantiierter Weise behauptet. Insofern ist bei der angegriffenen Ausführungsform auch keine patentgemäß erforderliche Verkippung der Stützfläche möglich. Die Deformation der Standfläche der angegriffenen Ausführungsform hält sich vielmehr in einem mikroskopischen Rahmen, der sich als notwendige Stauchung der Drucksensoren (Dehnungsstreifen) darstellt, aber eben keine patentgemäße Verkippung bedeutet.
Eine minimale Neigung der Standfläche der angegriffenen Ausführungsform erfolgt allenfalls, wenn man die in den Standfüßen angeordneten Aluminiumblöcke zusammendrückt. Durch das Zusammendrücken eines Aluminiumblocks mit dem Körpergewicht einer Person – bzw. durch die Verlagerung des Körperschwerpunkts – kann aber keine patentgemäße Verkippung erreicht werden; vielmehr handelt es sich hierbei um eine nach Abs. [0065] vom Schutzbereich ausgeschlossene Stauchung eines Drucksensors. Die Zusammenstauchung des „Is“ liegt dabei auch in einem Bereich, der sich als Folge der Verwendung von Drucksensoren ergibt. Eine höhere Verformung, die sich als patentgemäße Verkippung auffassen ließe, hat die Klägerin nicht schlüssig vorgetragen. Die Beklagten haben insoweit vorgetragen, bei einer Belastung von 100 kg nur eines Standfußes trete eine Verformung von ca. 80 Mikrometern ein. Dem ist die darlegungsbelastete Klägerin nicht ausreichend entgegen getreten. Bei den Messungen der Klägerin – die sie selbst nicht als wissenschaftliches Experiment versteht (Bl. 111 Abs. 2 GA) und deren Richtigkeit von den Beklagten bestritten wurde (Bl. 153 f. GA) – wurde bei Belastung von zwei der Standfüße mit 95 kg und gleichzeitiger Belastung der anderen beiden Standfüßen mit 5 kg eine maximale Verformung von 532,5 Mikrometern gemessen. Bei der in der mündlichen Verhandlung vom 22.01.2015 vorgetragenen Verformung in einem Experiment mit einem Schraubstock ist dagegen bereits unklar, wie viel Druck ausgeübt wurde. Hierzu konnte sich die Klägerin auf Nachfrage nicht erklären. Aber auch hier lag die Stauchung von lediglich höchstens 1,4 mm. Damit liegen selbst die von der Klägerin behaupteten Messwerte noch in einem mikroskopischen Bereich.
c)
Eine äquivalente Verwirklichung von Anspruch 1 liegt nicht vor. Es kann dahingestellt bleiben, ob die angegriffene Ausführungsform bereits keine gleichwirkende Ersatzlösung darstellt. Jedenfalls ist die von der angegriffenen Ausführungsform gewählte Lösung mit der patentgemäßen Lehre nicht gleichwertig.
Gleichwertigkeit setzt voraus, dass die Überlegungen, die der Fachmann anstellen muss, derart am Sinngehalt der im Schutzanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein müssen, dass der Fachmann die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als eine der gegenständlichen Lösung gleichwertige Lösung in Betracht zieht (BGH, GRUR 2011, 701 – Okklusionsvorrichtung; BGH, GRUR 2007, 410, 415 f. – Kettenradanordnung; BGH, GRUR 2004, 758, 760 – Flügelradzähler). In seiner jüngeren Rechtsprechung hat der BGH das Kriterium der Gleichwertigkeit dahingehend präzisiert, dass eine Ausführungsform aus dem Schutzbereich des Patents ausgeschlossen ist, wenn sie zwar offenbart oder für den Fachmann jedenfalls auffindbar ist, der Leser der Patentschrift aber annehmen muss, dass sie – aus welchen Gründen auch immer – nicht unter Schutz gestellt werden sollte (BGH, GRUR 2012, 45 Rn. 44 – Diglycidverbindung, BGH, GRUR 2011, 701 Rn. 35 f. – Okklusionsvorrichtung; vgl. hierzu auch Kühnen, GRUR 2013, 1086, 1091). Offenbart die Beschreibung mehrere Möglichkeiten, wie eine bestimmte technische Wirkung erzielt werden kann, ist jedoch nur eine dieser Möglichkeiten in den Patentanspruch aufgenommen worden, begründet die Benutzung einer der übrigen Möglichkeiten regelmäßig keine Verletzung des Patents mit äquivalenten Mitteln (BGH, GRUR 2011, 701 – Okklusionsvorrichtung).
Vorliegend hat sich das Klagepatent für die Beanspruchung der „Verkippungs-Lösung“ entschieden. Eine Lösung über Drucksensoren wird in Abs. [0065] ausdrücklich als Alternative und damit nicht als patentrechtlich gleichwertige Lösung beschrieben. Die angegriffene Ausführungsform stellt sich dabei nach den obigen Ausführungen als eine Variante einer Drucksensorlösung dar, die somit außerhalb des Schutzbereichs des Klagepatents liegt.
IIII.
Da der Klägerin mangels Verletzung des Klagepatentes keine Ansprüche zustehen, ist die Klage abzuweisen.
Die Entscheidung hinsichtlich der Kosten beruht auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO. Der Klägerin war kein Vollstreckungsschutz nach § 712 ZPO zu gewähren, da sie die entsprechenden Voraussetzungen nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht hat.
IV.
Der Streitwert wird auf EUR 3.000.000,00 festgesetzt.