Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 6. August 2015, Az. 4a O 104/14
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,
in der Bundesrepublik Deutschland eine Gewürzmahlvorrichtung mit einer ersten feststehenden Komponente, welche eine Einrichtung aufweist, durch die sie am Hals eines Gefäßes anbringbar ist, einer zweiten drehbaren Komponente, welche auf die erste Komponente passt, wobei die erste Komponente eine konische Bohrung mit Zähnen aufweist, die von der Oberfläche der Bohrung nach innen ragen, und wobei die zweite Komponente einen gezahnten Bereich aufweist, der sich in der Bohrung befindet, wodurch das Mahlen im Zwischenraum zwischen den Zähnen der ersten und zweiten Komponente stattfindet, wenn die zweite Komponente relativ zur ersten Komponente gedreht wird, und wobei die erste und zweite Komponente in Umfangsrichtung verlaufende und ineinander greifende Rippen und Nuten besitzen, die eine axiale Bewegung der drehbaren zweiten Komponente relativ zur feststehenden ersten Komponente erlauben, wobei die Rippen und Nuten eine erste in Umfangsrichtung verlaufende Nut, eine zweite in Umfangsrichtung verlaufende Nut mit axialem Abstand von und parallel zu der ersten in Umfangsrichtung verlaufenden Nut und eine in Umfangsrichtung verlaufende Rippe aufweisen, welche, wenn die Komponenten relativ zuei-nander axial verlagert werden, die in Umfangsrichtung verlaufende Nut, in der sie sitzt, verlässt und in die andere in Umfangsrichtung verlaufende Nut einschnappt und an einer verschobenen Position angeordnet ist, um dadurch den Abstand zwischen den Zähnen der drehbaren Komponente und den Zähnen der feststehenden Komponente zu variieren,
anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dazu verpflichtet ist, dem Kläger und Herrn A B, C,D XXXX E, Südafrika, jeden Schaden zu ersetzen, der diesen durch seit dem 9. Februar 2008 begangene Handlungen gemäß Ziffer I., einschließlich des Anbietens, lnverkehrbringens und Gebrauchens von aus Gewürzmahlvorrichtungen gemäß Ziffer I. und Gewürzgläsern bestehenden Einheiten und des Besitzens solcher Einheiten zu den genannten Zwecken, entstanden ist und noch entstehen wird.
III. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger und Herrn A B, C,D XXXX E, Südafrika, unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses über Herkunft und Vertriebsweg von Gewürzmahlvorrichtungen gemäß Ziffer I., einschließlich aus Gewürzmahlvorrichtungen gemäß Ziffer I. und Gewürzgläsern bestehender Einheiten, sowie darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie Handlungen gemäß Ziffer I., einschließlich des Anbietens, Inverkehrbringens und Gebrauchens von aus Gewürzmahlvorrichtungen gemäß Ziffer I. und Gewürzgläsern bestehenden Einheiten und des Besitzens solcher Einheiten zu den genannten Zwecken, seit dem 9. Februar 2008 begangen hat, durch Angabe
a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse,
b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer der Erzeugnisse und der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für diese bezahlt wurden,
d) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer
e) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
f) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet und
g) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten sowie des erzielten Gewinns,
wobei
– der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt dem Kläger und Herrn A B einem von diesen zu bezeichnenden und ihnen gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, dem Kläger und Herrn A B auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Mitteilung enthalten ist,
– die Beklagte zum Nachweis der Angaben zu a), b) und c) Kopien entsprechender Belege, nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine, vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen.
IV. Die Beklagte wird verurteilt, die seit dem 9. Februar 2008 angebotenen, in Verkehr gebrachten oder zu den genannten Zwecken in die Bundesrepublik Deutschland eingeführten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Gewürzmahlvorrichtungen gemäß Ziffer I., einschließlich aus Gewürzmahlvorrichtungen gemäß Ziffer I. und Gewürzgläsern bestehender Einheiten, zurückzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, darüber schriftlich informiert werden, dass das Gericht mit dem vorliegenden Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 1 696 XXX B1 (DE 60 2004 011 XXX.3) erkannt hat, ihnen ein Angebot zur Rücknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagte unterbreitet wird und ihnen für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen Äquivalents für die zurückgerufenen Erzeugnisse oder der Austausch der Erzeugnisse sowie die Übernahme der Verpackungs und Transport- bzw. Versendungskosten für die Rückgabe sowie der mit der Rückgabe verbundenen Zoll- und Lager-kosten zugesagt wird, sowie die zurückgerufenen und an sie zurückgegebenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen,
wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, den gewerblichen Abnehmern von aus Gewürzmahlvorrichtungen gemäß Ziffer I. und Gewürzgläsern bestehenden Einheiten zusätzlich ein Angebot zur Rücknahme nur der Gewürzmahlvorrichtungen durch die Beklagte zu unterbreiten und ihnen für den Fall der Rückgabe der Gewürzmahlvorrichtungen eine anteilige Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen Äquivalents für die zurückgerufenen Gewürzmahlvorrichtungen oder der Austausch der Gewürzmahlvorrichtungen sowie die Übernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten für die Rückgabe sowie der mit der Rückgabe verbundenen Zoll- und Lagerkosten zugesagt wird sowie die zurückgerufenen und an sie zurückgegebenen Gewürzmahlvorrichtungen wieder an sich zu nehmen.
V. Die Beklagte wird verurteilt, die seit dem 9. Februar 2008 angebotenen, in Verkehr gebrachten oder zu den genannten Zwecken in die Bundesrepublik Deutschland eingeführten, in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse gemäß Ziffer I., einschließlich aus Gewürzmahlvorrichtungen gemäß Ziffer I. und Gewürzgläsern bestehender Einheiten zu vernichten,
wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, Gewürzmahlvorrichtungen gemäß Ziffer I., soweit sie an Gewürzgläsern angebracht sind, vor der Vernichtung von den Gewürzgläsern zu trennen und nur die Gewürzmahlvorrichtungen zu vernichten.
VI. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
VII. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 300.000,00 EUR.
VIII. Der Streitwert wird auf 300,000,00 EUR festgesetzt.
TATBESTAND
Der Kläger sowie A B sind gemeinsam eingetragene Inhaber des europäischen Patents EP 1 696 XXX B1 (Anlage K 1, in deutscher Übersetzung mit dem Registerzeichen DE 60 2004 011 XXX T2 Anlage K 3; im Folgenden: Klagepatent), das unter Inanspruchnahme einer südafrikanischen Priorität vom 14. November 2003 am 11. November 2004 angemeldet und am 6. September 2006 offengelegt wurde. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 9. Januar 2008 veröffentlicht. Das Klagepatent betrifft eine Gewürzmühle. Zur gerichtlichen Durchsetzung des Klagepatents schlossen der Kläger und der weitere eingetragene Inhaber des Klagepatents, A B, zwei schriftliche Vereinbarungen (vom 16./26. Juli 2014 als Anlage K 4 zur Akte gereicht und vom 24. April 2015 als Anlage K 19).
Anspruch 1 des Klagepatents lautet:
„Gewürzmahlvorrichtung (12), die folgendes aufweist: eine erste feststehende Komponente (10), die eine Einrichtung (14) aufweist, mit der sie an dem Hals eines Behälters (c) anbringbar ist, und eine zweite, drehbare Komponente (16), die auf die erste Komponente (10) passt, wobei die erste Komponente (10) eine konische Bohrung (28) mit Zähnen (30) aufweist, die von der Oberfläche der Bohrung (28) nach innen vorstehen, und wobei die zweite Komponente (16) einen gezahnten Bereich (44) aufweist, der sich in der Bohrung befindet, so dass ein Mahlvor-gang in dem Zwischenraum zwischen den Zähnen (30, 48) der ersten Kompo-nente und der zweiten Komponente (10, 16) stattfindet, wenn die zweite Kompo-nente (16) relativ zu der ersten Komponente (10) gedreht wird, dadurch gekenn-zeichnet, dass die erste Komponente und die zweite Komponente in Umfangs-richtung verlaufende und ineinander greifende Rippen und Nuten besitzen, die es der drehbaren zweiten Komponente ermöglichen, sich axial bezüglich der festste-henden ersten Komponente zu bewegen, wobei die Rippen und Nuten eine erste in Umfangsrichtung verlaufende Nut (50), eine zweite in Umfangsrichtung verlau-fende Nut (52), die axial davon beabstandet ist und parallel zu der ersten in Um-fangsrichtung verlaufenden Nut (50) verläuft, sowie eine in Umfangsrichtung ver-laufende Rippe (32) besitzt, die, wenn die Komponenten (10, 16) axial relativ zuei-nander verlagert werden, die in Umfangsrichtung verlaufende Nut (52), in der sie sitzt, verlässt und in die andere in Umfangsrichtung verlaufende Nut (50) ein-schnappt und sich in ihrer eingestellten Position befindet, um auf diese Weise den Abstand zwischen den Zähnen der drehbaren Komponente und den Zähnen der feststehenden Komponente zu variieren.“
Die nachstehend verkleinert wiedergegebene Zeichnung ist dem Klagepatent entnommen und illustriert dessen technische Lehre anhand eines Ausführungsbeispiels:
Diese Figur 8 ist eine Schnittdarstellung durch eine klagepatentgemäße Gewürzmahlvorrichtung.
Die Beklagte bewirbt über ihren Internetauftritt unter der Adresse www.F.de eine Kunststoffmühle mit Keramikmahlwerk mit der Artikelnummer 1010 sowie Gewürzgläser, auf welchen die genannte Kunststoffmühle angebracht ist, unter der Artikelnummer 1001 (im Folgenden: angegriffene Ausführungsformen).
Der Kläger behauptet, zur Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Klagepatent berechtigt zu sein. Dies ergebe sich aus der von um und dem weiteren Inhaber, A B, unterzeichneten und dem deutschen Recht unterstehenden Ermächtigung zur Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Klagepatent vom 24. April 2015 (Anlage K 19).
Ferner behauptet der Kläger, er habe zusammen mit A B ein Musterexemplar der angegriffenen Ausführungsformen auf einer Messe in Deutschland erworben. Hieraus und aus dem Internetauftritt der Beklagten ergebe sich, dass die angegriffenen Ausführungsformen in der Weise aufgebaut seien, wie dies aus einer vom Kläger vorgelegten, die angegriffenen Ausführungsformen mit Figur 8 des Klagepatents vergleichenden Darstellung (Anlage K 13a) ersichtlich sei, welche nachstehend verkleinert wiedergegeben ist:
Auch das nachstehend ebenfalls verkleinert wiedergegebene, nach dem Vorbringen des Klägers von einem Musterexemplar der angegriffenen Ausführungsformen gefertigte und durch den Kläger mit Bezugszeichen gemäß dem Klagepatent versehene Lichtbild (Anlage K 14a) zeige den Aufbau der angegriffenen Ausführungsformen:
Der Kläger ist der Auffassung, die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichten die technische Lehre des Klagepatents wortsinngemäß. Insbesondere verfügten die angegriffenen Ausführungsformen an ihrer zweiten, mit einem Gefäß verbundenen Komponente über zwei klagepatentgemäße Nuten, nämlich einen schmaleren und einen breiteren vertieften Bereich, in denen jeweils die Seitenfläche der zweiten Komponente weniger weit in Richtung des ersten Elements als in den unmittelbar an diese Bereiche angrenzenden Abschnitte der Seitenfläche hinein ragt. Eine klagepatengemäße Nut der einen Komponente setze lediglich das Vorhandensein einer länglichen Vertiefung voraus, die mit einem ihr funktionsgemäß zugeordneten Vorsprung der anderen Komponente ineinander greifen könne. Ferner meint der Kläger, dass der Vorsprung, welcher rings um die Seitenfläche der zweiten Komponente verläuft, in beide Nuten im Sinne des Klagepatents einschnappen könne, denn hierfür komme es nicht darauf an, dass der Vorsprung an beiden die jeweilige Nut begrenzenden Seitenbereichen anliege.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, wie erkannt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
Die Beklagte behauptet, die angegriffenen Ausführungsformen seien in der Weise gestaltet, wie sich dies aus den nachstehend verkleinert wiedergegebenen Lichtbildern (Abb. 1, 2 und 4 der Anlage LS 2) ergebe:
In tatsächlicher Hinsicht sei von Bedeutung, dass bei den angegriffenen Ausführungsformen die beiden Vertiefungen durch eine Wulst voneinander getrennt seien, und dass nur eine der beiden Vertiefungen, nämlich die von einem Bodenteil der zweiten Komponente weiter entfernte, schmal genug sei, um den Vorsprung der ersten Komponente passgenau aufzunehmen, während die andere Vertiefung so breit sei, dass der Vorsprung nur einseitig an der die beiden Vertiefungen trennenden Wulst anliege, so dass das Anliegen eines Randes der ersten Komponente am Bodenteil der zweiten Komponente erforderlich sei, um ein beliebiges Verschieben des Vorsprungs innerhalb des größeren vertieften Bereichs zu verhindern.
Hiervon ausgehend ist die Beklagte der Auffassung, die angegriffenen Ausführungsformen machten keinen Gebrauch von der technischen Lehre des Klagepatents. Eine Nut im Sinne des Klagepatents könne nicht durch eine beliebige Vertiefung gebildet werden, sondern nur durch eine solche, welche passgenau vom entsprechenden Vorsprung der anderen Komponente ausgefüllt werde. Auch setze ein Einschnappen im Sinne des Klagepatents einen schnellen Bewegungsvorgang voraus, mit dem der Vorsprung die Nut ausfüllt, und infolge dessen der Vorsprung dann innerhalb der Nut nicht mehr beweglich sein dürfe.
Schließlich ist die Beklagte der Auffassung, die Gewährung eines Vernichtungsanspruchs wäre jedenfalls unverhältnismäßig, weil und soweit sie sich auch auf diejenige angegriffene Ausführungsform bezieht, bei der an der Gewürzmühle eine Gewürzglas angebracht ist, weil die Gewürzgläser auch ohne die angegriffene Gewürzmühle vertrieben werden könnten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug ergänzend genommen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet. Dem Kläger stehen gegen die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rückruf, Vernichtung und Feststellung der Schadensersatzpflicht gemäß Art. 64 EPÜ, §§ 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b PatG, §§ 242, 259 BGB zu. Die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichen die technische Lehre des Klagepatents wortsinngemäß. Die geltend gemachten Ansprüche folgen aus den Verletzungshandlungen der Beklagten und können durch den Kläger geltend gemacht werden.
I.
Der Kläger ist zur Geltendmachung der Ansprüche aus dem Klagepatent berechtigt. Die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass die Eintragung im Patentregister materiell zutreffend ist, dass also der Kläger gemeinsam mit A B berechtigter Inhaber des Klagepatents ist. Ferner stellt die Beklagte nicht in Abrede, dass der Kläger mit dem weiteren Inhaber A B die beiden als „Ermächtigung“ überschriebenen Vereinbarungen vom 16. / 25. Juli 2014 (Anlage K 4) und vom 24. April 2015 (Anlage K 19) geschlossen hat. Insbesondere aus der späteren dieser beiden Vereinbarungen geht indes hervor, dass der Kläger durch den weiteren Inhaber ermächtigt ist, Ansprüche aus dem Klagepatent geltend zu machen, und dass die entsprechende Einräumung dieser Ermächtigung deutschem Recht folgen soll. Diese Rechtswahl ist, weil ein Bezug zum deutschen Teil des Klagepatents besteht, wirksam. Auf der Grundlage dieser Vereinbarung stellt die Klageerhebung durch den Kläger allein eine gemeinschaftliche Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstands – des Klagepatents – gemäß § 744 Abs.1 BGB dar. Dem Umstand, dass der Kläger nicht Leistung an sich alleine verlangen darf, trägt er mit den entsprechenden Anträgen, gerichtet auf Leistung – der Auskunftserteilung und des Schadensersatzes dem Grunde nach – an ihn und den weiteren Inhaber, Rechnung.
II.
Das Klagepatent betrifft eine Gewürzmühle.
Aus dem Stand der Technik ist es bekannt, Gewürzmahlvorrichtung an Flaschen zu befestigen, die Gewürze enthalten, und derlei Mahlvorrichtungen mit einem feststehenden Element mit einer zentralen Bohrung zu versehen, wobei eine Anordnung von Zähen von der Oberfläche der Bohrung nach innen vorsteht und ferner innerhalb der Bohrung ein drehbares Element mit radial nach außen vorstehenden Flügel zu lagern, so dass die Gewürze zwischen Flügen und den Zähnen gefangen und zu Pulver gemahlen werden, wenn das drehbare Element gedreht wird.
Ferner ist es vorbekannt, eine Mahlvorrichtung mit einem Nocken zu versehen, welcher, wenn er gedreht wird, das drehbare Element in Bezug auf das feststehende Element axial verschiebt, und außerdem die Bohrung des feststehenden Elements konisch auszuführen, so dass die axiale Verschiebung des drehbaren Elements die Größe des Zwischenraums zwischen den beiden Elementen und damit die Korngröße der gemahlenen Gewürze verändert.
Schließlich würdigt das Klagepatent die DE 20 304 793 (Anlage LS 3) als Voroffenbarung des Oberbegriffs des Hauptanspruchs 1 des Klagepatents, ohne diese Voroffenbarung zu kritisieren.
Vor diesem technischen Hintergrund formuliert es das Klagepatent als technische Aufgabe, eine einstellbare Gewürzmahlvorrichtung zu schaffen mit einer einfacheren Konstruktion als die vorbekannte Gewürzmahlvorrichtung.
Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent eine Gewürzmahlvorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:
1. Eine Gewürzmahlvorrichtung (12) mit:
1.1 einer ersten feststehenden Komponente (10), welche eine Einrichtung (14) aufweist, durch die sie am Hals eines Gefäßes (c) anbringbar ist,
1.2 einer zweiten drehbaren Komponente (16), welche auf die erste Komponente (10) passt,
1.3 die erste Komponente (10) weist eine konische Bohrung (28) mit Zähnen (30) auf, die von der Oberfläche der Bohrung nach innen ragen (28),
1.4 und die zweite Komponente (16) weist einen gezahnten Bereich (44) auf, der sich in der Bohrung befindet,
1.5 wodurch das Mahlen im Zwischenraum zwischen den Zähnen (30, 48) der ersten und zweiten Komponente (10, 16) stattfindet, wenn die zweite Komponente (16) relativ zur ersten Komponente (10) gedreht wird,
dadurch gekennzeichnet dass,
1.6 die erste und zweite Komponente in Umfangsrichtung verlaufende und ineinander greifende Rippen und Nuten besitzen, die eine axiale Bewegung der drehbaren zweiten Komponente relativ zur feststehenden ersten Komponente erlauben,
1.7 die Rippen und Nuten weisen auf:
1.7.1 eine erste in Umfangsrichtung verlaufende Nut (50),
1.7.2 eine zweite in Umfangsrichtung verlaufende Nut (52) mit axialem Abstand von und parallel zu der ersten in Umfangsrichtung verlaufenden Nut (50) und
1.7.3 eine in Umfangsrichtung verlaufende Rippe (32), welche, wenn die Komponenten (10, 16) relativ axial verlagert werden, die in Umfangsrichtung verlaufende Nut (52), in der sie sitzt, verlässt und in die andere in Umfangsrichtung verlaufende Nut (50) einschnappt und an einer verschobenen Position angeordnet ist,
1.8 um dadurch den Abstand zwischen den Zähnen der drehbaren Komponenten und den Zähne der feststehenden Komponente zu variieren.
III.
Zwischen den Parteien steht – zu Recht – alleine die Verwirklichung der Merkmalsgruppen 1.7 und 1.8 im Streit. Insoweit lässt sich indes eine wortsinngemäße Verwirklichung der klagepatentgemäßen Lehre durch die angegriffenen Ausführungsformen feststellen.
1.
Die angegriffenen Ausführungsformen verfügen an ihrer zweiten, drehbaren Komponente der Gewürzmahlvorrichtung über insgesamt zwei Nuten im Sinne der Merkmalsgruppe 1.7.
a)
Eine Nut im Sinne der Merkmalsgruppe 1.7 ist eine Vertiefung in einer Oberfläche einer der beiden Komponenten, die nach ihrer räumlichen Ausgestaltung dazu geeignet ist, eine Rippe auf der Oberfläche der anderen der beiden Komponenten bei einer geeigneten axialen Verlagerung der beiden Komponenten zueinander aufzunehmen und dadurch einer weiteren oder erneuten axialen Verlagerung der Komponenten zueinander dadurch entgegenzuwirken, dass zunächst eine Grenzkraft überwunden werden muss, um die Rippe wieder aus der Nut herauszubewegen und dadurch den Weg für eine axiale Verschiebung frei zu machen. Erforderlich, aber auch ausreichend, ist es, dass nach der Gestaltung der Vorrichtung im Übrigen die Aufnahme der Rippe in der Nut die weitere oder erneute axiale Verschiebung in eine der beiden möglichen Verschieberichtungen gegen eine auszuübende Grenzkraft sichert. Es ist weder erforderlich, dass alleine die Nut die vollständige, also in beide Bewegungsrichtungen wirkende Sicherung vor axialer Verschiebung gegen eine Grenzkraft bewirkt, noch ergibt sich aus der klagepatengemäßen Lehre die Notwendigkeit, die Nut so auszugestalten, dass sie die Rippe passgenau, also im Wesentlichen ohne Spiel, aufnimmt.
Diese Auslegung folgt aus dem Gesamtzusammenhang des vorliegend geltend gemachten Hauptanspruchs 1, dessen Wortlaut gemäß Art. 69 Satz 1 EPÜ den Schutzbereich bestimmt. Merkmale 1.3 und 1.4 lehren, dass sowohl die erste (im Verhältnis zum Gewürzgefäß feststehende) Komponente als auch die zweite (drehbare) Komponente im Bereich der konischen Bohrung der ersten Komponente Zähne bzw. einen gezahnten Bereich aufweisen, so dass, wie Merkmal 1.5 folgerichtig lehrt, das Gewürz zwischen den Zähnen der ersten und der zweiten Komponente zermahlen wird. Der Fachmann erkennt, dass es sowohl für den Vorgang als auch für das Ergebnis des Mahlens darauf ankommt, in welchem räumlichen Abstand sich die Zähne der ersten und der zweiten Komponente zueinander befinden: während ein zu großer Abstand kein Mahlergebnis bringt, weil die Gewürzpartikel kleiner als der Abstand sind, und ein zu kleiner Abstand ein Mahlen verhindert, weil die Zähne beider Komponenten aneinander anliegen und damit die für das Mahlen erforderliche Drehbewegung der zweiten Komponente blockieren, bestimmt das Maß der dazwischen liegenden Abstände darüber, wie klein die gemahlenen Partikel sind, wie fein also das Gewürz zermahlen wird.
Auf dieser Grundlage erkennt der Fachmann die Bedeutung der Lehre, die sich aus dem Zusammenhang zwischen den Merkmalen 1.6 und 1.8: Erstens soll eine axiale Bewegung der beiden Komponenten zueinander möglich sein und soll sogar gerade die Ausgestaltung der einander greifenden Nuten und Rippen diese axiale Bewegung zueinander ermöglichen. Zweitens soll diese Bewegung der Komponenten zueinander eine Variation des Abstandes der Zähne der ersten und der zweiten Komponente gewährleisten. Indes erkennt der Fachmann außerdem, dass das Maß des Abstandes von der Positionierung der Nuten bestimmt sein soll: Merkmal 1.7.3 lehrt nämlich, dass bei der axialen Verlagerung der Komponenten zueinander, welche für die Variation des Abstandes der Zähne erforderlich ist, das Ineinandergreifen von Rippe und Nut zwar kein unüberwindbares Hindernis begründet, dass aber die Rippe die eine Nut verlassen muss, um die axiale Verlagerung zu ermöglichen, und dass die Rippe bei ausreichender axialer Verlagerung sodann in die andere Nut einschnappt, welche an einer zur ersten Nut verschobenen Position ausgebildet ist. Dementsprechend müssen die beiden Nuten gemäß den Merkmalen 1.7.1 und 1.7.2 parallel zueinander und axial beabstandet voneinander verlaufen.
Den technischen Sinn dieser Anordnung erkennt der Fachmann in der Weise, dass die Variation des Abstandes der Zähne einerseits möglich, andererseits von der Positionierung der Nuten abhängig sein soll. Die Nuten sollen vorgeben, welche Variationen des Abstandes erreicht werden können unter der Voraussetzung, dass die beiden Komponenten sich nicht unkontrolliert und zumal unter dem Gegendruck der zwischen die Zähne geratenen Gewürzpartikel verschieben können.
Dieses Verständnis findet seine Stütze in der Beschreibung und den Zeichnungen des Klagepatents, welche gemäß Art. 69 Satz 2 EPÜ bei der Bestimmung des Schutzbereichs heranzuziehen sind. In seinen einleitenden Beschreibungspassagen (Absatz [0003]) würdigt das Klagepatent denjenigen Stand der Technik, bei welchem die feststehende und die drehbare Komponente mithilfe eines Nocken axial zueinander in einen einstellbaren Abstand verschoben werden können, um auf diese Weise die Partikelgröße des gemahlenen Gewürzes zu verändern. Diese Gestaltung kritisiert das Klagepatent nicht, es will sie lediglich insoweit verbessern, dass die Konstruktion einer in dieser Weise verstellbaren Gewürzmahlvorrichtung vereinfacht werden soll (Absatz [0005]).
Demgegenüber kann der Fachmann dem Klagepatent weder im Anspruch noch in der Beschreibung und den Zeichnungen irgendeinen Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass die Nut durch die Rippe vollständig ausgefüllt werden muss, noch dafür, dass die Nut alleine die Stellung der beiden Komponenten und damit ihren Abstand zueinander in einer bestimmten Position bewirken muss. Wie oben dargelegt ist aus fachmännischer Sicht von Bedeutung, dass Rippe und Nut so ineinander greifen, dass dieser Eingriff nur durch Überwindung einer Grenzkraft gelöst werden kann. Ziel einer solchen Ausgestaltung ist es, die Stellung der beiden Komponenten zueinander im normalen Gebrauch der Gewürzmahlvorrichtung auf den Bereich zu beschränken, der durch die Positionierung und die Ausgestaltung der Nut vorgegeben ist. Wenngleich die Nut nicht unbegrenzt breit sein darf, weil sonst die Positionierung der Komponenten zueinander zu wenig begrenzt und das Mahlergebnis zu ungenau vorgegeben ist, gibt es gleichwohl keinen Anlass, den Schutzbereich – der Auffassung der Beklagten folgend – auf eine Ausgestaltung zu beschränken, bei der die Rippe die Nut derart „passgenau“ ausfüllt, dass in Axialrichtung keinerlei Spiel mehr eröffnet ist. Eine gewisse Variationsbreite ist daher zulässig und damit auch eine gewisse Breite der klagepatentgemäßen Nut. Das zeichnerisch in Figur 8 des Klagepatents dargestellte Ausführungsbeispiel weist zwar Nuten (50 und 52) auf, in welche sich die Rippe (32) jeweils nahezu spielfrei einpasst, weil sie die Nuten jeweils nahezu vollständig ausfüllt. Auf ein solches Ausführungsbeispiel darf der Schutzbereich indes nicht begrenzt werden.
Im Gegenteil geht die Schilderung dieses Ausführungsbeispiels in der Beschreibung (Absätze [0027] und [0031] nicht über die Erläuterung dessen hinaus, dass die Rippe in die eine Nut (50) oder in die andere Nut (52) einschnappen kann, ohne indes darüber hinaus einen spielfreien Sitz der Rippe in der Nut zu fördern.
Die Beklagte kann das von ihr vertretene engere Verständnis nicht durch den Verweis auf die durch das Klagepatent als Stand der Technik gewürdigte DE 203 04 793 (Anlage LS 3; im Folgenden: DE ‘793) belegen. Ein solches Dokument aus dem gewürdigten Stand der Technik kann von vornherien nur dann zur Auslegung beitragen, wenn in ihm eine Gestaltung offenbart ist, die für die patentgemäße Lehre von Bedeutung und ist und die also in einem Merkmal des auszulegenden Patents Niederschlag gefunden hat (Schulte / Rinken / Kühnen, Komm. z. PatG, 9. Aufl., § 14 Rdn. 44). Daran fehlt es vorliegend schon deshalb, weil die DE ‘793 gerade keine Gestaltung lehrt oder offenbart, in welcher der Abstand der beiden Komponenten des Mahlwerks zueinander durch eine in eine Nut eingreifende Rippe definiert wird; vielmehr hat die DE ‘793 eine Gewürzmühle zum Gegenstand, bei der ein den Abstand definierender Hebesitz (5) stufenlos, vorzugsweise nämlich mittels eines Gewindes verschiebbar ist, also eine Änderung des Abstandes gerade nicht die Überwindung einer Grenzkraft und das Einrasten in einer anderen Nut erfordert.
Ebenso wenig kann die Beklagte die von ihr vertretene Auslegung mit Erfolg auf den lexikalischen Nachweis allgemeiner Erklärungen des Begriffs „Nut“ stützen: Die insoweit vorgelegten Auszüge aus online verfügbaren Nachschlagewerken (aus „wissen.de“ als Anlage LS 6 und aus „duden.de“ als Anlage LS 7) sind kein gemäß Art. 69 EPÜ zulässiges Auslegungsmaterial und im Übrigen nicht geeignet, das Verständnis des Fachmanns zum Prioritätszeitpunkt zu belegen.
Ferner gibt es keinen Anlass für die weitere von der Beklagten vertretene Einengung des Schutzbereichs in der Hinsicht, dass alleine die Nut die Positionierung der Komponenten zueinander bestimmen und gegen Ausübung einer Grenzkraft sichern dürfe. Dass nicht auch weitere Elemente hierzu beitragen dürfen und ausschließlich das Zusammenwirken von Rippe und Nut diesen Effekt bewirken muss, wird vom Klagepatent weder in den Ansprüchen noch in der Beschreibung oder den Zeichnungen gefordert. Im Gegenteil lässt die bereits angeführte Figur 8 des Klagepatents eine klagepatentgemäße Gestaltung erkennen, bei der in derjenigen Situation, in welcher die Rippe (32) in die ober der beiden Nuten (52) eingreift zugleich der obere Rand der Buchse (22) der ersten Komponente (10) gegen einen quer verlaufenden Steg der zweiten Komponente (16) anstößt, so dass dieser Kontakt zwischen ersten und zweiter Komponente eine weitere axiale Verschiebung in eine der beiden möglichen Richtungen verhindert und die Sicherung dieser Position der beiden Komponenten zueinander nicht alleine durch das Zusammenwirken von Rippe (32) und Nut (52) bewirkt wird. Eine solche Gestaltung, die das weitere Zusammenschieben der beiden Komponenten vollständig verhindert und nicht nur gegen eine Grenzkraft sichert, dürfte den technischen Sinn haben, eine zu starke Verengung des Abstandes zwischen den Komponenten auszuschließen. Sie lässt freilich unberührt, dass die Veränderung des Abstandes in die Gegenrichtung durch die in die – breitere – Nut eingreifende Rippe gegen eine Grenzkraft gesichert ist. Dass, wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 23. Juli 2015 geltend gemacht hat, die zeichnerische Darstellung in Figur 8 nur zufällig ein Anstoßen der Buchse gegen den Steg und damit kein klagepatentgemäßes Ausführungsbeispiel zeige, lässt sich nicht belegen. Demnach ist diese Zeichnung als Offenbarung einer patentgemäßen Gestaltung zugrunde zu legen.
b)
Daher lässt sich die Verwirklichung der Merkmalsgruppe 1.7 durch die angegriffenen Ausführungsformen feststellen. Wenngleich die Beschaffenheit der angegriffenen Ausführungsformen zwischen den Parteien im Streit steht, weisen die angegriffenen Ausführungsformen nach dem Vorbringen der Beklagten eine schmale Vertiefung auf der seitlichen Oberfläche der ersten Komponente auf, welche auch nach Auffassung der Beklagten eine Nut im Sinne des Klagepatents bildet, sowie eine zweite Vertiefung, in welche ein Vorsprung der zweiten Komponente eingreifen kann. Diese zweite Vertiefung ist, wie die Beklagte selber vorträgt, von der ersten durch einen höher gelegenen, von der Beklagten als „Wulst“ bezeichneten Abschnitt getrennt. Wenn der Vorsprung der ersten, feststehenden Komponente der angegriffenen Ausführungsformen aus der ersten, schmalen Vertiefung in Richtung der Wulst hinaus bewegt wird, greift er bei hinreichend weiter axialer Bewegung in die zweite, breitere Vertiefung ein. Ferner stößt ein Rand der ersten Komponente gegen ein Bodenteil der zweiten Komponente, so dass die erste Komponente in dieser Richtung nicht weiter axial entlang der zweiten Komponente bewegt werden kann. In die Gegenrichtung, also in Richtung der Wulst und der schmaleren Vertiefung, wird eine axiale Bewegung der beiden Komponenten zueinander indes durch das Anliegen des Vorsprungs gegen die Wulst derart gesichert, dass eine (Rück-)Bewegung und damit ein (neuerliches) Eingreifen des Vorsprungs in die schmalere der beiden Vertiefungen nur durch Überwindung einer Grenzkraft ermöglicht werden kann.
Gemäß den Ausführungen oben unter a) genügt diese Ausgestaltung der zweiten Vertiefung auf der seitlichen Oberfläche der zweiten Komponente der angegriffenen Ausführungsformen, um dieses Element als Nut im klagepatentgemäßen Sinne zu beurteilen. Weil demnach auch nach dem Vorbringen der Beklagten eine Verwirklichung der Merkmalsgruppe 1.7 feststellbar ist, kommt es nicht auf den Streit der Parteien um die Beschaffenheit der angegriffenen Ausführungsformen in tatsächlicher Hinsicht an, und auch nicht auf den Antrag des Klägers, der Beklagten die Vorlage von Exemplaren der angegriffenen Ausführungsform aufzugeben.
2.
Aus dem oben unter 1. Ausgeführten folgt zugleich, dass bei den angegriffenen Ausführungsformen der Vorsprung auf der seitlichen Oberfläche der zweiten Komponente in beide Vertiefungen auf der Oberfläche der ersten Komponente, auch in die breitere der beiden Vertiefungen, im Sinne vom Merkmal 1.7.3 einschnappt.
Wie oben unter 1.a) ausgeführt, kommt es, entgegen der Auffassung der Beklagten, nicht darauf an, dass der Vorsprung der zweiten Komponente, also die Rippe im Sinne des Klagepatents, in die Vertiefung der ersten Komponente, also die Nut im Sinne des Klagepatents, spielfrei eingreifen müsste, so dass aufgrund des Eingriffs keine axiale Verschiebung der der beiden Komponenten zueinander mehr möglich wäre. Ausreichend ist es, wenn die Nut, die breiter sein darf als die eingreifende Rippe, die axiale Verschieblichkeit auf ein Maß reduziert, die ein hinreichend genaues Mahlergebnis bedeutet.
Auch aus dem Begriff des „Einschnappens“ (im maßgeblichen Wortlaut der englischen Verfahrenssprache des Klagepatents: „snap“) folgt nicht die von der Beklagten vertretene einengende Betrachtungsweise. Mit diesem Begriff wird auf fachmännischer Sicht nicht mehr gefordert als das Eingreifen und Sichern gegen eine aufzubringende Gegenkraft. Auch der hieran anschließende Anspruchswortlaut:
„…ringsum verlaufende Nut (52), … welche… damit an einer verschobenen Position angeordnet ist…“,
in der englischen Verfahrenssprache:
„a circumferentially extending groove (52) … which … is located in its adjusted position thereby…“
stützt die Ansicht der Beklagten nicht. Die „verschobene Position“ („adjusted position thereby“) ist, wie sich aus den Ausführungen oben unter 1.a) beschränkt, nicht derart beschränkt, dass innerhalb dieser Position eine Verschieblichkeit der Komponenten zueinander ausgeschlossen wäre. Vielmehr muss das Maß der Verschieblichkeit lediglich auf ein Maß beschränkt sein, das einen einheitlichen Grad des Mahlens des Gewürzes gewährleistet.
3.
Schließlich folgt aus dem Ausgeführten auch die Verwirklichung des Merkmals 1.8. Entgegen der Auffassung der Beklagten steht es der Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents nicht entgegen, wenn das Ineinandergreifen von Nut und Rippe, bei den angegriffenen Ausführungsformen also das Eingreifen des Vorsprungs in die breitere der beiden Vertiefungen, nicht die einzige Ursache der Fixierung einer Position der beiden Komponenten zueinander ist, sondern andere Gestaltungselemente, bei den angegriffenen Ausführungsformen nämlich der Rand der Buchse der ersten Komponente, welcher an den Steg der zweiten Komponente anstößt, zu dieser Fixierung ebenfalls beitragen. Auch wenn demnach bei den angegriffenen Ausführungsformen die Nut die Verschieblichkeit nur in eine Richtung sichert, ist gleichwohl im Sinne von Merkmal 1.8 „dadurch“ der Abstand zwischen den Zähnen der beiden Komponenten variierbar ausgestaltet.
IV.
Aus der Verletzung des Klagepatents ergeben sich die zuerkannten Ansprüche des Klägers und des weiteren Patentinhabers A B.
Jedenfalls der Internetauftritt der Beklagten, auf dem die angegriffenen Ausführungsformen nebst Lieferbedingungen und Preisen sowie einer Möglichkeit zur Bestellung aufgeführt sind, stellt eine Verletzungshandlung in Gestalt des Anbietens an. Darauf, ob die Beklagte, was sie mit Nichtwissen bestreitet, die angegriffenen Ausführungsformen auch auf einer inländischen Messe angeboten hat, kommt es nicht an, ebenso wenig wie auf die Frage, ob ein Messeauftritt mit einem spezifischen Produkt etwas anderes sein kann als ein Anbieten im Sinne von § 9 Satz 2 Nr. 1 PatG (vgl. BGH GRUR 2010, 1103 – Pralinenform II, wonach besondere Umstände festzustellen sein müssten, um von einem Anbieten (dort: im markenrechtlichen Sinne) ausgehen zu können; wohl zu Recht anderer Ansicht Schulte / Rinken / Kühnen, a.aO., § 9 Rdn. 54). Da die Beklagte das Klagepatent somit – auch – im Inland widerrechtlich benutzt hat, ist sie gemäß Art. 64 EPÜ, § 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung der im Inland begangenen Benutzungshandlungen verpflichtet.
Die Beklagte trifft ein zumindest fahrlässiges Verschulden. Als Fachunternehmen hätte sie bei Anwendung der von ihr im Geschäftsverkehr zu fordernden Sorgfalt die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden können, § 276 BGB. Für die Zeit ab Erteilung des Klagepatents zuzüglich eines Monats schuldet die Beklagte daher Ersatz des Schadens, welcher dem Kläger aufgrund ihrer Verletzungshandlungen entstanden ist und noch entstehen wird, Artikel 64 EPÜ, § 139 Abs. 2 PatG. Da die genaue Schadensersatzhöhe derzeit noch nicht feststeht, der Kläger nämlich keine Kenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagte hat, hat er ein rechtliches Interesse gemäß § 256 ZPO daran, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird.
Um den Kläger in die Lage zu versetzen, den ihm und dem weiteren Inahber zustehenden Schadensersatz zu beziffern, ist die Beklagte verpflichtet, dem Kläger und dem weiteren Inhaber im zuerkannten Umfange über ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen.
Die Pflicht der Beklagten, die von ihn im Inland in Verkehr gebrachten patentverletzenden Erzeugnisse zurückzurufen und die erfolgreich zurückgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen, folgt aus Art. 64 EPÜ, § 140a Abs. 3 PatG. Der Anspruch, von der Beklagten den Rückruf und die Vernichtung der Verletzungsgegenstände verlangen zu können, an denen sie im Inland Besitz oder Eigentum hat, ergibt sich aus Art. 64 EPO, § 140a Abs. 1 PatG. Im zuerkannten Umfang belaste die Vernichtung und der Rückruf die Beklagte nicht unverhältnismäßig im Sinne von § 140a Abs. 4 PatG. Die antragsgemäß ausgesprochene Verpflichtung zum Rückruf und zur Vernichtung von Exemplaren der angegriffenen Ausführungsform gestattet es der Beklagten ausdrücklich, zunächst die Gewürzgläser oder sonstigen -behältnisse von den Gewürzmahlvorrichtungen zu trennen und sodann nur die Gewürzmahlvorrichtungen zurückzurufen und zu vernichten.
V.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.