4a O 3/03 – Garnspulen-Abschirmer

Düsseldorfer Entscheidung Nr.:  183

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 18. Dezember 2003, Az. 4a O 3/03

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

Filament-Spulaggregate mit einem ersten Spulendorn, auf welchem Fadenpackungen aufgespult werden können, und mit einem zweiten Spulendorn, auf welchem Fadenpackungen aufgespult werden können, und mit Mitteln zum Übertragen eines Fadens von einer auf dem ersten Spulendorn aufgespulten Spulenpackung auf den zweiten Spulendorn zum Beginnen des Aufspulens einer Spulenpackung darauf, und mit Abschirm-Mitteln, die aus einer Ruhelage in eine Arbeitsstellung zwischen der fertiggestellten Spulenpackung auf dem ersten Spulendorn und der neu begonnenen Spulenpackung auf dem zweiten Spulendorn bewegbar sind,

herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen Hilfs-Führungsmittel vorgesehen sind zum Auslenken eines Fadens während des Wechsels der Aufspulung vom ersten auf den zweiten Spulendorn, wobei die genannten Führungsmittel mit Abschirm-Mitteln zusammenwirken, um eine Spulenpackung auf dem ersten Spulendorn von einem Aufspulvorgang auf dem zweiten Spulendorn abzuschirmen;

2.

der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 4. Oktober 1996 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und -zeiten,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns ohne Abzug der Fix- und variablen Kosten, es sei denn, dass diese ausnahmsweise den zu Ziffer I.1. beschriebenen Filament-Spulaggregaten zuordbar sind,

wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer und bloßen Angebotsempfänger nur einem von der Klägerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegenüber der Klägerin verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie diesen ermächtigt, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist.

II.

Es wird festgestellt,

dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 4. Oktober 1996 begangenen Handlungen entstanden ist.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in der Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des am 25. November 1985 unter Inanspruchnahme einer US-amerikanischen Priorität vom 1. März 1985 angemeldeten europäischen Patents 0 524 657 (Anlage K2, nachfolgend: Klagepatent), dessen Anmeldung am 27. Januar 1993 und dessen Erteilung am 4. September 1996 veröffentlicht worden ist.

Die deutsche Übersetzung der in englischer Verfahrenssprache formulierten Klagepatentschrift wurde am 16. Januar 1997 unter der Register-Nummer 35 88 122 im Patentblatt veröffentlicht (Anlage K3).

Das Klagepatent steht in seinem nationalen deutschen Teil in Kraft.

Es betrifft eine Abschirmung für Garnspulen.

Wegen Verletzung des Klagepatents nimmt die Klägerin die Beklagte auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.

Der Anspruch 1 des Klagepatents lautet in der veröffentlichten deutschen Übersetzung wie folgt:

Filament- Spulaggregat mit einem ersten Spulendorn, auf welchem Fadenpackungen aufgespult werden können, und mit einem zweiten Spulendorn, auf welchem Fadenpackungen aufgespult werden können, und mit Mitteln zum Übertragen eines Fadens von einer auf dem ersten Spulendorn aufgespulten Spulenpackung auf den zweiten Spulendorn zum Beginnen des Aufspulens einer Spulenpackung darauf, und mit Abschirm-Mitteln, die aus einer Ruhelage in eine Arbeitsstellung zwischen der fertiggestellten Spulenpackung auf dem ersten Spulendorn und der neu begonnenen Spulenpackung auf dem zweiten Spulendorn bewegbar sind, dadurch gekennzeichnet, dass Hilfsführungsmittel vorgesehen sind zum Auslenken eines Fadens während des Wechsels der Aufspulung vom ersten auf den zweiten Spulendorn, wobei die genannten Führungsmittel (44, 440) mit Abdeckmitteln zusammenwirken, um eine Spulenpackung (40) auf dem ersten Spulendorn (24) von einem Aufspulvorgang auf dem zweiten Spulendorn (26) abzuschirmen.

Die nachfolgend verkleinert wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus der Klagepatentschrift und dienen zur Veranschaulichung der Erfindung anhand eines Ausführungsbeispiels.

Die Figur 1 zeigt eine Vorderansicht eines Spulaggregates im Aufriss, wie es in der europäischen Patentanmeldung 0 073 930 (Anlage L6) dargestellt ist. Die Figur 3 ist ein Schnitt durch eine Änderung der in der Figur 1 dargestellten Maschine, durch den die vorliegende Erfindung erläutert wird.

Als im Wege der Verschmelzung hervorgegangene Rechtsnachfolgerin der X1 AG in Remscheid (vgl. die Handelsregisterauszüge Anlage L17) stellt die Beklagte her und vertreibt unter den Bezeichnungen Bz CW5 und CW6 Aufspulaggregate für synthetische Fäden, zu denen die Klägerin neben einem im September 1991 in der Fachzeitschrift Chemiefasern/Textilindustrie veröffentlichten Pressebericht (Anlage K11.2) eine von der Beklagten stammende Werbeinformationsschrift 10/1995 (Anlage K11.1) vorgelegt hat. Auf diese Unterlagen und auf einen Prospekt, den die Beklagte zu der Ausführung Bz CW6 zur Gerichtsakte gereicht hat (Anlage L7), wird Bezug genommen.

Entsprechend einem Lichtbild und einer von der Klägerin überarbeiteten Querschnittszeichnung (Anlage K12) sind die vorstehend bezeichneten Ausführungen unter anderem wie nachstehend wiedergegeben ausgebildet.

Mit dem Hinweis, dass die Ausführung Bz CW5 von dem Klagepatent Gebrauch mache, richtete die Klägerin unter dem 7. Januar 1998 an die Beklagte eine Berechtigungsanfrage (Anlage L8). In einem Schreiben vom 13. Februar 1998 (Anlage L9) stellte die Beklagte eine Verwirklichung des Klagepatents in Abrede. Gleichwohl erklärte sie sich im Hinblick auf die Verletzungsfrage zu weiteren Gesprächen bereit. In einem weiteren Schreiben vom 30. Oktober 1998 (Anlage L10) bot die Beklagte der Klägerin eine Lizenzzahlung an. Zu Verhandlungen über einen Lizenzvertrag erklärte sich die Klägerin unter dem 19. Februar 1999 (Anlage L11) bereit. Im Laufe der hierüber geführten Verhandlungen ließ sie gleichwohl zwei Schreiben der Beklagten vom 10. und 28. Mai 1998 (Anlagen L12 und L13) unbeantwortet. Unter dem 24. Januar 2000 (Anlage L14) forderte die Klägerin die Beklagte im Hinblick auf die angegriffene Ausführungsform zur Abgabe einer vertragsstrafenbewehrten Unterlassungserklärung auf. Diese Aufforderung wies die Beklagte in einem Schreiben vom 22. Februar 2000 (Anlage L15) zurück, bot der Klägerin allerdings neuerlich Lizenzzahlungen an.

Dieses Angebot blieb von der Klägerin neuerlich unbeantwortet.

Mit ihrer am 3. Januar 2003 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 22. Januar 2003 zugestellten Klage macht die Klägerin geltend, durch die vorstehend bezeichnete, von ihr angegriffene Ausführungsform werde das Klagepatent wortlautgemäß verletzt.

Die Klägerin beantragt,

zu erkennen, wie geschehen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen;

hilfsweise,

im Falle ihrer Verurteilung zur Rechnungslegung ihr nach ihrer Wahl vorzubehalten, die Namen und Anschriften ihrer Abnehmer und Angebotsempfänger nur einem von der Klägerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegenüber der Klägerin verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie diesen ermächtigt, der Klägerin darüber Auskunft zu geben, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist;

weiter hilfsweise,

ihr nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung (Bankbürgschaft) abzuwenden.

Sie wendet ein, entgegen der vom Klagepatent beanspruchten Lehre sei die angegriffene Ausführungsform nicht mit einem separaten Führungsmittel ausgebildet. Sowohl die Führung des Fadens als auch die Abschirmung des losen Fadens gegenüber der neuen Spule und der Andrückwalze werde bei der genannten Ausführungsform durch ein einstückiges Fadenleit- und Trennblech gewährleistet. Ein zusätzlich vorhandenes Schutzblech habe keine Führungs- und auch keine Abschirmungsfunktion. Durch das Blech werde ein Luftstrom an der auslaufenden Vollspule erzeugt, durch den das lose Fadenende möglichst nah an dem Umfang der Vollspule gehalten werde. Hierdurch werde vermieden, dass das Fadenende gegen die Kante des Fadenleit- und Trennblechs schlage und Flusen erzeuge.

Hilfsweise beruft sich die Beklagte auf die Einrede der Verjährung und den Einwand der Verwirkung.

Die Klägerin tritt dem Vorbringen der Beklagten entgegen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat Erfolg.

Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Schadensersatz nach den Art. 64 Abs. 1, 69 Abs. 1 EPÜ, §§ 9 Nr. 1, 14, 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 und 2, 242, 259 BGB zu, weil die Beklagte mit der angegriffenen Ausführungsform von der Lehre des Klagepatents unberechtigt Gebrauch macht.

I.

Das Klagepatent betrifft eine Abschirmung an Spulaggregaten für synthetische Filamente.

Wie das Klagepatent in seiner allgemeinen Beschreibung einleitend ausführt, können bei solchen Aggregaten Probleme beim Aufspulen der synthetischen Filamente auftreten, wenn ein Fadenende aus der fertiggestellten Spulenpackung an dem noch nicht bis zum Stillstand gebremsten Spulendorn infolge der Zentrifugalkraft radial nach außen in den Arbeitsbereich geschleudert wird.

Im Hinblick auf solche Probleme nimmt das Klagepatent auf die US-amerikanischen Patente 3 165 274 (Anlage K4) und 3 409 238 (Anlage K5) Bezug, in denen Abschirmungen vorgeschlagen werden, die zwischen einer fertiggstellten Spulenpackung und dem Reibantriebselement eingeschoben werden können, um ein Wickeln eines Fadenendes auf dem Antriebselement zu verhindern. Unter Hinweis auf das US-amerikanische Patent 4 327 872 (Anlage L1) bezeichnet es das Klagepatent als weitere bekannte Problemlösung, ein schwenkbares Fadenrückhalteelement vorzusehen. Das Klagepatent erwähnt sodann das Spulaggregat für synthetische Fäden nach der japanischen Patentanmeldung 60-15369 (Anlage K6), das einen ersten und zweiten Spulendorn umfasst, die auf einem Revolver angebracht sind, und Abschirm-Mittel, die aus einer zurückgezogenen Ruhelage in eine Arbeitsstellung zwischen einer fertiggestellten Spulenpackung auf dem ersten Spulendorn und einer auf dem zweiten Spulendorn neu im Aufbau begriffenen Spulenpackung bewegt werden können. Zu der japanischen Patentanmeldung führt das Klagepatent weiter aus, hierin werde ein Mechanismus zur Entfernung des Fadenendes und zur Verschiebung zwar erwähnt aber offenbar nicht abgebildet. Zum Stand der Technik nimmt das Klagepatent schließlich auf den Konstruktionsentwurf nach der US-amerikanischen Druckschrift 4 613 090 (Anlage K7) Bezug, bei dem ein kreisbogenförmiges Abschirmblech zwischen die volle Spulenpackung und die leere Spule gefahren wird. Als nachteilig hebt das Klagepatent hierzu hervor, dass das Abschirmblech tief in den nur eng begrenzt verfügbaren Raum einzuführen ist, was beispielsweise eine relativ lang messende, nicht abgestützte Ausbildung der Arbeitsplatte erforderlich macht.

Hiervon ausgehend liegt der Erfindung nach dem Klagepatent das technische Problem (das Ziel) zugrunde, eine Lösung der genannten Probleme vorzuschlagen, die der Verwendung auf einem Spulaggregat angepasst ist, das eine Mehrzahl von Spulendornen und Mittel zur Faden-Übertragung von einem Spulendorn auf den anderen aufweist.

Zur Lösung des Problems schlägt das Klagepatent in seinem Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:

1.

Es handelt sich um ein Filament-Spulaggregat zum Aufspulen von Fadenpackungen mit

a)

einem ersten Spulendorn (24),

b)

einem zweiten Spulendorn (26),

c)

Mitteln zum Übertragen eines Fadens von einer auf den ersten Spulendorn (24) aufgespulten Fadenpackung auf den zweiten Spulendorn (26) zum Beginnen des Spulens einer Spulenpackung darauf,

d)

Abschirm-Mitteln (110), die bewegbar sind, und zwar aus einer Ruhelage in eine Arbeitsstellung zwischen der fertiggestellten Spulenpackung auf dem ersten Spulendorn (24) und der neu begonnen Spulenpackung auf dem zweiten Spulendorn (26),

e)

Hilfsführungsmitteln (44, 440) zum Auslenken eines Fadens während des Wechsels der Aufspulung vom ersten auf den zweiten Spulendorn;

2.

die Führungsmittel (44, 440) wirken mit Abschirm-Mitteln (110) zusammen,

um eine Spulenpackung (40) auf dem ersten Spulendorn (24) von einem Aufspulvorgang auf dem zweiten Spulendorn (26) abzuschirmen.

Im Hinblick auf das Merkmal und 2. hat das Gericht die vorstehend wiedergegebene Merkmalsgliederung gegenüber dem Anspruchswortlaut der veröffentlichten deutschen Übersetzung dahingehend konkretisiert, dass die dort als Abdeckmittel bezeichneten Bauteile mit den im Merkmal 1.d) genannten Abschirm-Mittel identisch sind. Diese inhaltliche Übereinstimmungen steht zwischen den Parteien zutreffend außer Streit und ergibt sich im übrigen aus der nach Art. 70 Abs. 1 EPÜ für das Klagepatent maßgebenden englischen Verfahrenssprache, in der sowohl zu dem Merkmal 1.d) wie auch zu dem Merkmal 2. von screening means, folglich Abschirm-Mitteln die Rede ist.

Die Abschirm-Mittel können – so das Klagepatent in seiner allgemeinen Beschreibung weiter – jede geeignete Form aufweisen, die ein Durchtreten eines Fadenendes über die Abschirm-Mittel hinaus vermeidet. Ihre zurückgezogene Ruhelage ist abhängig von deren Bauart und von der allgemeinen Auslegung des Spulaggregates, insbesondere von dem darin verfügbaren Raum. Um eine fertiggestellte Spule sowohl von einer neu im Aufbau begriffenen Spulenpackung als auch vom Reibantriebselement abzuschirmen, wirken die Abschirm-Mittel mit den als Hilfselement ausgebildeten Fadenauslenkungs-Mitteln zusammen. Für dieses Zusammenwirken ist es nicht wesentlich, dass das Hilfselement und die Hauptabschirm-Mittel einander berühren und eine vollständig durchgehende Abschirmung bilden.

II.

Zur Frage einer Benutzung des Klagepatents stimmen die Parteien zutreffend darin überein, dass die angegriffene Ausführungsform von den Merkmalen 1.a) bis 1.c) und 1.e) wortlautgemäßen Gebrauch macht, so dass es hierzu keiner ergänzenden Darlegungen bedarf.

Durch die angegriffene Ausführungsform werden auch die funktional zusammenhängenden Merkmale 1.d) und 2. wortlautgemäß verwirklicht.

Das Merkmal 1.d) besagt, dass die beanspruchte Vorrichtung über Abschirm-Mittel verfügt, die bewegbar sind, und zwar aus einer Ruhelage in eine Arbeitsstellung zwischen der fertiggestellten Spulenpackung auf dem ersten Spulendorn und der neu begonnenen Spulenpackung auf dem zweiten Spulendorn.

Die Abschirm-Mittel wirken nach dem Merkmal 2 mit den in dem Merkmal 1.e) bezeichneten Führungsmitteln zusammen, um eine Spulenpackung auf dem ersten Spulendorn von einem Aufspulvorgang auf dem zweiten Spulendorn abzuschirmen.

Entgegen dem von der Beklagten vorgetragenen Verständnis legt sich das Klagepatent mit seinen Merkmalen 1.d) und 2. nicht auf einen Konstruktionsentwurf fest, bei dem die Abschirm-Mittel gegenüber den Führungsmitteln den wesentlichen Beitrag dazu leisten, um die auf dem ersten Spulendorn befindliche Spulenpackung von einem Aufspulvorgang auf dem zweiten Spulendorn abzuschirmen.

Für eine solche einschränkende Betrachtungsweise gibt der nach Art. 69 Abs. 1 EPÜ für die Schutzbereichsbestimmung des Klagepatents in erster Linie heranzuziehende Anspruchswortlaut keinen ausschlaggebenden Hinweis. Zwar werden die mit den Abschirm-Mitteln zum Zwecke der Abschirmung zusammenwirkenden Führungsmittel in dem Anspruchswortlaut – entsprechend dem Merkmal 1.e) – auch als Hilfsführungsmittel zum Auslenken eines Fadens während des Wechsels der Aufspulung vom ersten auf den zweiten Spulendorn bezeichnet. Ein Verständnis, wonach die Führungsmittel gegenüber den Abschirm-Mitteln einen lediglich nachgeordneten Beitrag dazu leisten, um eine Spulenpackung auf dem ersten Spulendorn von einem Aufspulvorgang auf dem zweiten Spulendorn abzuschirmen, folgt hieraus allerdings nicht.

Eine entsprechende Betrachtungsweise rechtfertigt sich auch nicht aus der Beschreibung des Klagepatents, in der es im Zusammenhang mit dem Merkmal 2 heißt, dass die Abschirm-Mittel und ein Hilfselement zusammenwirken, um eine fertiggestellte Spulenpackung sowohl von einer neu im Aufbau begriffenen Spulenpackung als auch vom Reibantriebselement abzuschirmen. Das Fadenauslenkungs-Mittel soll hiernach vorzugsweise als das Hilfselement ausgebildet sein, das mit dem Hauptabschirm-Mittel zusammenwirkt (Anlage K3, Seite 3, Absatz 2).

Der in dem Beschreibungsteil verwendete Begriff des Hauptabschirm-Mittels findet sich in dem Anspruchswortlaut nicht wieder. Konkrete Anteile, mit denen die Abschirm- und Führungsmittel für die Abschirmung der auf dem ersten Spulendorn befindlichen Spulenpackung gegenüber dem Aufspulvorgang auf dem zweiten Spulendorn beizutragen haben, werden weder im Anspruchswortlaut und auch nicht in der Beschreibung des Klagepatents bezeichnet.

Ein Verständnis, nach dem die Abschirm-Mittel gegenüber den Führungsmitteln den wesentlichen Beitrag für die Abschirmung leisten sollen, folgt schließlich nicht aus technisch-funktionalen Überlegungen.

Durch das in dem Merkmal 2. für die Führungs- und Abschirm-Mittel bezeichnete Zusammenwirken grenzt sich das Klagepatent von den im Stand der Technik, beispielsweise aus der US-amerikanischen Druckschrift 4 613 090 (Anlage K7) bekannten Lösungsmöglichkeiten ab, mit denen verhindert werden soll, dass ein Fadenende an einer fertiggestellten Spulenpackung infolge der Zentrifugalkraft des noch nicht bis zum Stillstand gebremsten Spulendorns radial nach außen in den Arbeitsbereich geschleudert wird. Bei dem nach außen in den Arbeitsbereich geschleuderten Fadenende besteht die Gefahr, dass es sich auf das Antriebselement oder die neu im Aufbau begriffene Spulenpackung wickelt, wodurch ein Aufspulen des Filaments auf der im Aufbau befindlichen Spulenpackung beeinträchtigt wird (Anlage K3, Seite 1, Absatz 3 und Seite 3, Absatz 2).

Um eine solche Gefahr zu vermeiden, ist bei der Vorrichtung nach dem US-amerikanischen Schutzrecht 4 613 090 (Anlage K7) ein kreisbogenförmiges Abschirmblech vorgesehen, dass sich zwischen die volle und die leere Spulenpackung verfahren lässt. Durch das Abschirmblech wird das Fadenende der fertiggestellten vollen Spulenpackung daran gehindert, mit dem Antriebselement und/oder der zwischenzeitlich an dieses Antriebselement herangefahrenen leeren Spulenpackung in Berührung zu kommen.

Dieses Prinzip einer Abschirmung des Aufspulvorgangs auf dem zweiten Spulendorn von der auf dem ersten Spulendorn fertiggestellten Spulenpackung lehnt das Klagepatent nicht schlechterdings ab. An dem aus der US-amerikanischen Druckschrift bekannten Konstruktionsentwurf beanstandet es lediglich, dass die dort vorgeschlagene Lösung ein tiefes Einführen der Abschirm-Mittel in den nur eng zur Verfügung stehenden Maschinenraum erfordert, so dass die Abschirmplatte mit einer relativ langen nicht abgestützten Abmessung ausgebildet werden muss (Anlage K3, Seite 2, Absatz 1). Bei einem solchen relativ lang ausgebildeten, nicht abgestützten Abschirm-Mittel besteht die Gefahr, dass es infolge der in dem Spulaggregat wirkenden Rotationskräfte in Schwingung gerät und hierdurch den Aufspulvorgang beeinträchtigt.

Diese Nachteile will das Klagepatent durch ein Zusammenwirken der Führungs- mit den Abschirm-Mitteln vermeiden. Die Führungsmittel sollen neben den Abschirm-Mitteln dazu beitragen, die volle Spulenpackung auf dem ersten Spulendorn gegenüber dem Aufspulvorgang auf dem zweiten Spulendorn abzuschirmen. Durch das Zusammenwirken der Abschirm- und Führungsmittel ist es in Abgrenzung zum Stand der Technik nicht mehr erforderlich, die Abschim-Mittel tief in den nur eng zur Verfügung stehenden Maschinenraum einzuführen. Die Abschirm-Mittel können mit einer geringeren nicht abgestützten Länge ausgebildet werden, so dass sie den innerhalb der Vorrichtung wirkenden Rotationskräften besser standzuhalten vermögen.

Ausgehend von diesem Verständnis steht es für den Fachmann außer Zweifel, dass es sich bei den Führungs- und Abschirm-Mitteln um zwei gegenständlich voneinander getrennte Bauteile handelt. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig und wird bestätigt durch das Klagepatent in seinem allgemeinen Beschreibungsteil, in dem es zu dem Merkmal 2 heißt, es sei nicht wesentlich, dass die als Hilfselement bezeichneten Führungsmittel und die Hauptabschirm-Mittel einander berühren und eine vollständig durchgehende Abschirmung bilden, doch würden sie vorzugsweise sehr nahe kommen (Anlage K3, Seite 3, Absatz 2).

Hieraus folgt allerdings keine Vorgabe, die Abschirm-Mittel gegenüber den Führungsmitteln in einer Weise räumlich-körperlich auszubilden und anzuordnen, dass sie den wesentlichen Beitrag dazu leisten, um eine Spulenpackung auf dem ersten Spulendorn von einem Aufspulvorgang auf dem zweiten Spulendorn abzuschirmen. Aus der am Stand der Technik geübten Kritik und den Vorteilsangaben zu der erfindungsgemäßen Lösung lässt sich vielmehr ersehen, dass sich der in der Beschreibung verwendete Begriff des Hauptabschirm-Mittels darauf beschränkt, die im Stand der Technik allein den Abschirm-Mitteln zugewiesene Aufgabe, eine Abschirmung zwischen dem ersten und zweiten Spulendorn bzw. dem Reibantriebselement herbeizuführen, zu bezeichnen. Eine quantitative oder qualitative Wirkungsanteilsangabe folgt hieraus nicht. Folgerichtig wird auch mit dem Begriff des Hilfselements bzw. Hilfs-Führungsmittels allein das Mitwirken dieser Bauteile bei der Abschirmung zwischen der auf dem ersten Spulendorn vorhandenen Spulenpackung gegenüber dem Aufspulvorgang auf den zweiten Spulendorn beschrieben, ohne dass die Anteile festgelegt werden, mit denen die Abschirm- und Führungsmittel zur Abschirmung beitragen.

Ein anderes Verständnis ergibt sich nicht aus den in der Figur 3 des Klagepatents wiedergegebenen Ausführungsbeispiel, bei dem ein kreisbogenförmiges Abschirm-Mittel (110) in seinen Abmessungen um ein mehrfaches größer ausgebildet ist, als eine an einem Hilfs-Auslenkelement (44) befestigte Leiste (440), die dazu beiträgt, das Durchtreten eines Fadenendes von einer Spulenpackung (40) in den unteren Teil des Arbeitsbereiches zu verhindern (Anlage K3, Seite 10, Absatz 1). Denn hierbei handelt es sich lediglich um ein Ausführungsbeispiel. Solche Ausführungsbeispiele dienen allein der Beschreibung, wie sich der Erfindungsgedanke in vorteilhafter weise verwirklichen lässt. Zu einer Schutzbereichsbeschränkung führen sie nicht.

Entgegen dem Ausführungsbeispiel steht die vorstehend erläuterte Betrachtungsweise vielmehr im Einklang zu dem Bescheid des Europäischen Patentamts vom 6. Juli 1995 (Anlage L5), in dem die fachkundig besetzte Prüfabteilung ohne eine Festlegung auf bestimmte Wirkungsanteile zu einer Erteilung des Klagepatents ausgeführt hat, keine der bekannten Druckschriften schlage es vor, ein Hilfsführungsmittel und ein Abschirm-Mittel so miteinander zu kombinieren, wie es in dem angemeldeten Anspruch 5 beschrieben werde. Dieser Anspruch könne die Grundlage für einen schutzfähigen neu formulierten Anspruch 1 sein.

Zwar wird der Schutzbereichs des Patents nicht durch solche Mitteilungen und Eingaben im Erteilungsverfahren, sondern gemäß Art. 69 Abs. 1 EPÜ durch den Inhalt der Patentansprüche bestimmt. Nach Art. 69 Abs. 1 S. 2 EPÜ sind lediglich die Beschreibung und die Zeichnungen zur Auslegung der Patentansprüche mit heranzuziehen (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, GRUR 2002, 511 -Kunststoffrohrteil). Gleichwohl können solche Äußerungen im Erteilungsverfahren indizielle Bedeutung dafür haben, wie der Fachmann den Gegenstand des Patents versteht (BGH, GRUR 1997, 364, 367 -Weichvorrichtung II).

Bei der angegriffenen Ausführungsform ist zwischen der auf dem ersten Spulendorn fertiggestellten Spulenpackung und dem zweiten Spulendorn ein als Fadenleit- und Trennblech bezeichnetes Bauteil angeordnet, das zum einen den Faden beim Wechsel der Aufspulung von dem ersten auf den zweiten Spulendorn auslenkt. Das Bauteil ist so ausgebildet, dass es die beiden Spulendorne im wesentlichen voneinander abschirmt. Wie sich aus der als Anlage K12 vorgelegten Querschnittszeichnung und Ablichtung erschließt, verfügt die angegriffene Ausführungsform zudem über ein als Schutzblech bezeichnetes, von der Klägerin mit der Bezugsziffer (110) bezeichnetes Bauteil, das zunächst mit einem ansteigenden Winkel von etwa 50° zu einer senkrecht aufgehenden Maschinenaußenwand ausgerichtet ist und dessen der Maschinenaußenwand abgewandter Endabschnitt etwa rechtwinklig zu der senkrecht aufgehenden Maschinenaußenwand verläuft, so dass es den seitlichen Bereich der Vollspule überdeckt. Der rechtwinklig ausgerichtete Abschnitt reicht in den Bereich zwischen der auf dem ersten Spulendorn fertiggestellten und der auf dem zweiten Spulendorn neu begonnenen Spulenpackung hinein. Er wird dort von dem Fadenleit- und Trennblech überlappt. Das Fadenleit- und Trennblech wirkt mit dem Schutzblech zusammen, um eine Spulenpackung auf dem ersten Spulendorn von einem Aufspulvorgang auf dem zweiten Spulendorn abzuschirmen.

Diese Ausführung macht von den Merkmalen 1.d) und 2 des Klagepatents wortsinngemäßen Gebrauch.

Der Umstand, dass die Abschirmung zu einem überwiegenden Teil von dem Fadenleit- und Trennblech bewirkt wird, mit der Folge, dass die angegriffene Ausführungsform nach dem bestrittenen Vortrag der Beklagten auch ohne das Schutzblech ordnungsgemäß zu arbeiten vermag, ändert hieran nichts.

III.

Aus der Verletzung des Klagepatents ergeben sich folgende Rechtsfolgen:

1.

Da die Beklagte den Gegenstand des Klagepatents rechtswidrig benutzt hat, ist sie der Klägerin zur Unterlassung verpflichtet, § 139 Abs. 1 PatG.

2.

Außerdem kann die Klägerin von der Beklagten nach § 139

Abs. 2 PatG Schadensersatz verlangen. Denn als Fachunternehmen hätte die Beklagte die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Da es überdies hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Klägerin jedoch noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, § 256 ZPO.

3.

Damit die Klägerin in die Lage versetzt werden, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern, ist die Beklagte ihr gegenüber zur Rechnungslegung verpflichtet, §§ 242, 259 BGB. Denn die Klägerin sind auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über welche sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.

4.

Gemäß § 140b PatG hat die Beklagte über den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen. Die nach Absatz 2 dieser Vorschriften geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I.2. mit den Angaben zusammengefasst, welche zum Zwecke der Rechnungslegung vorzunehmen sind.

Soweit ihre nicht gewerblichen Abnehmer und bloßen Angebotsempfänger hiervon betroffen sind, ist der Beklagten im Hinblick auf ihre Verpflichtung zur Rechnungslegung auf entsprechenden Antrag ein Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 20. Dezember 2001, 2 U 91/00). Ein weitergehender, auch die gewerblichen Abnehmer umfassender Wirtschaftsprüfervorbehalt kommt nicht in Betracht, weil die Beklagte nicht dargetan hat, warum eine Benennung dieser Abnehmer für sie im vorliegenden Fall unverhältnismäßig sein soll.

IV.

Gegenüber ihre Inanspruchnahme durch die Klägerin beruft sich die Beklagte ohne Erfolg auf die Einrede der Verjährung und den Einwand der Verwirkung.

1.

Nach dem Art. 64 EPÜ i.V.m. § 141 PatG in der Fassung des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) und § 195 BGB, die nach Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB auf das vorliegende Schuldverhältnis anzuwenden sind, verjähren die Ansprüche wegen Verletzung des Patents binnen 3 Jahren.

Diese Verjährungsfrist beginnt nach § 141 PatG a.F., der gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 2 EGBGB hier einschlägig ist, mit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von der Verletzung und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt hat.

Die für die vorliegenden Ansprüche geltende Verjährungsfrist ist noch nicht durch den im September 1991 zu der angegriffenen Ausführungsform in der Fachzeitschrift Chemiefasern/Textilindustrie veröffentlichten Beitrag (Anlage K11.2) in Gang gesetzt worden sein. Hierbei kann dahingestellt bleiben, wann die Klägerin von diesem Artikel Kenntnis genommen hat. In dem Beitrag wird die angegriffene Ausführungsform nicht in einer Weise beschrieben, dass sich hieraus eine Verletzung des Klagepatents ohne weitere ersehen lässt. Das für die angegriffene Ausführungsform optional angebotene Schutzblech wird in diesem Artikel nicht erwähnt, so dass er keinen Hinweis für eine Verwirklichung der Merkmale 1.d) und 2 des Klagepatents gibt.

Gleiches gilt für die von der Beklagten im Oktober 1995 in Druck gegebene Werbeinformationsschrift (Anlage L7). Auch hierin wird des Schutzblech nicht erwähnt.

Die gleichfalls im Oktober 1995 erfolgte Veröffentlichung der Beklagten Technologies for the economical production of BCF yarn today and tomorrow (Anlage K11) ist für den Beginn der Verjährungsfrist unerheblich, weil die Beklagte nicht dargetan hat, wann diese Veröffentlichung der Klägerin zur Kenntnis gelangt ist.

Maßgebend für den Verjährungsbeginn ist vielmehr die unter dem 7. Januar 1998 an die Beklagte gerichtete Berechtigungsanfrage (Anlage L8), in denen die Klägerin der Beklagte vorhält, die angegriffene Ausführungsform mache von dem Klagepatent Gebrauch. Aus dieser Berechtigungsanfrage geht eine Kenntnis der Klägerin von der Verletzung des Klagepatents und der Person des Verletzers mit der gebotenen Unzweideutigkeit hervor.

Ohne Erfolg wendet die Klägerin hiergegen ein, zum Zeitpunkt der Berechtigungsanfrage noch nicht hinreichend über die angegriffene Ausführungsform informiert gewesen zu sein. Dies steht im Widerspruch zu dem Inhalt der Anfrage, dass die angegriffene Ausführungsform mit einem Wechsel- und einem Schutzblech über ein Hilfsführungs- und ein Abdeck-Mittel verfügt. Dessen ungeachtet hat die Klägerin nicht spezifiziert dargetan, welche erheblichen Informationen sie erst in der Folgezeit zu der angegriffenen Ausführungsform erhalten haben will.

Nach den § 141 S. 2 PatG a.F. i.V.m. § 852 Abs. 2 BGB a.F., die nach dem Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 2 EGBGB auf die vorliegende Rechtsbeziehung anzuwenden sind, ist für den Fall, dass zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz schweben, die Verjährung gehemmt, bis der eine oder andere Teil die Verhandlungen verweigert.

Der in dem § 852 Abs. 2 BGB verwendete Begriff der Verhandlung ist weit auszulegen. Es genügt jeder Meinungsaustausch zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten, wenn nicht sofort erkennbar die Verhandlungen über die Ersatzpflicht oder jeder Ersatz abgelehnt werden (BGHZ 93, 64; BGH, DB 1991, 2183). Ausreichend sind Erklärungen, die den Geschädigten zu der Annahme berechtigen, der Verpflichtete lasse sich jedenfalls auf Erörterungen über die Berechtigung von Schadensersatzansprüchen ein (BGH, MDR 1988, 570), beispielsweise die Erklärung des Schuldners, er wolle dem Gläubiger seinen Standpunkt, der Anspruch sei verjährt, in einer Besprechung erläutern (BGH, NJW 1997, 3447). Bei solchen Verhandlungen wirkt die Hemmung auf den Zeitpunkt der ersten Geltendmachung der Ansprüche zurück (OLG Hamm, NJW-RR 1998, 101).

So liegt der Fall hier.

Wie sich aus der von der Beklagten vorgelegten Korrespondenz, beispielsweise dem Schreiben der Beklagten vom 30. Oktober 1998 (Anlage L10) ersehen lässt, haben die Parteien auf die Berechtigungsanfrage der Klägerin vom 7. Januar 1998 (Anlage L8) Verhandlungen über eine der Beklagten an dem Klagepatent zu bewilligenden Lizenz geführt.

Durch diese Verhandlungen ist die Verjährung der vorliegenden Ansprüche mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Berechtigungsanfrage, mit der die Klägerin erstmals Ansprüche wegen Verletzung des Klagepatents geltend gemacht hat, gehemmt worden. Dem steht der Umstand, dass die Beklagte auf die Berechtigungsanfrage der Klägerin mit Schreiben vom 13. Februar 1998 (Anlage L9) eine Verletzung des Klagepatents verneint hat, nicht entgegen. Aus diesem Schreiben musste die Klägerin nicht folgern, eine Verhandlung über die hier geltend gemachten Ansprüche sei von vorneherein aussichtslos. Vielmehr hat die Beklagte sich in ihrem Schreiben vom 13. Februar 1998 ausdrücklich dazu bereit erklärt, die Frage einer Verletzung des Klagepatents mit der Klägerin auf dem Gesprächswege zu klären.

Die somit gemäß § 852 Abs. 2 BGB bewirkte Verjährungshemmung endet durch die Weigerung der Ersatzberechtigten oder Ersatzverpflichteten, die Verhandlungen fortzusetzen. Dies muss durch ein klares und eindeutiges Verhalten einer der Parteien zum Ausdruck kommen (BGH, NJW 1998, 2819). Lässt der Ersatzberechtigte die Verhandlungen einschlafen, zum Beispiel durch Schweigen auf das Anerbieten, die Verhandlungen abzuschließen (BGH, FamRZ 1990, 599), so sind die in dem Zeitpunkt beendet, in dem der nächste Schritt nach Treu und Glauben zu erwarten gewesen wäre (BGH, NJW 1986, 1337; OLG Düsseldorf, VersR 1999, 68).

Ausgehend von diesen Voraussetzungen ist die für die vorliegenden Ansprüche geltende Verjährungsfrist nicht vor dem Abmahnschreiben der Klägerin vom 24. Januar 2000 (Anlage L14) in Gang gesetzt worden, mit der Folge, dass sie durch Klageeinreichung am 3. Januar 2003 wirksam gemäß § 141 PatG in der Fassung des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) i.V.m. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. und § 167 ZPO, die nach Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB hier anzuwenden sind, neuerlich gehemmt worden ist.

Mit der in dem Abmahnschreiben vom 24. Januar 2000 enthaltenen Aufforderung, innerhalb der vorgegebenen Frist eine vertragsstrafenbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zu unterzeichnen und der Ankündigung, andernfalls Patentverletzungsklage einzureichen, hat die Klägerin unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, über die Frage einer Verletzung des Klagepatents keine weiteren Verhandlungen führen zu wollen.

Ein früherer Abbruch der Verhandlungen folgt hier nicht daraus, dass die Klägerin die beiden Schreiben der Beklagten vom 10. und 28. Mai 1999 (Anlagen L12 und L13) unbeantwortet ließ. Hieraus lässt sich nicht herleiten, dass die Klägerin nicht mehr dazu bereit war, sich auf weitere Gespräche einzulassen. Auch ist nicht zu erkennen, dass die Beklagte das Schweigen der Klägerin in einer solchen Weise aufgefasst hat. Hiergegen spricht, dass sie in ihrem Schreiben vom 28. Mai 1999 ausdrücklich eine Messeveranstaltung erwähnt, welche für einen weiteren Gedankenaustausch zur Verletzungsfrage genutzt worden sollte. Eine unmissverständliche Aufforderung an die Klägerin, die Verhandlungen zeitnah fortzusetzen, ist in keiner der beiden Schreiben enthalten. Dafür, dass auch nach der Vorstellung der Klägerin die Verhandlungen bis zum 24, Januar 2000 nicht abgebrochen waren, spricht ihr Abmahnschreiben, in dem sie sich zu Beginn dafür entschuldigt, dass sich die Beantwortung des vorhergehenden Schreibens vom 28. Mai 1999 bei ihr aus unterschiedlichen Gründen verzögert hat.

2.

Der Verwirkungseinwand ist ein Anwendungsfall des allgemeinen Einwands aus Treu und Glauben, § 242 BGB. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich ein Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin (Zeitmoment) bei objektiver Beurteilung darauf einrichten durfte und auch eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, und deswegen die spätere Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt (BGH, GRUR 1994, 597, 602 -Zerlegvorrichtung für Baumstämme).

Dieser Einwand ist auch für das Patentrecht nicht schlechthin ausgeschlossen. Beim Unterlassungsanspruch kommt Verwirkung in Betracht, wenn der Schutzrechtsinhaber über einen längeren Zeitraum hin untätig geblieben ist, obwohl er den Verstoß gegen seine Rechte kannte oder bei der gebotenen Wahrung seiner Rechte kennen musste, so dass der Verletzer mit der Duldung seines Verhaltens rechnen durfte und sich dadurch einen wertvollen Besitzstand geschaffen hat (BGH, GRUR 2001, 323, 325 -Temperaturwächter).

Einen solchen Vertrauenstatbestand hat die Beklagte nicht dargetan.

Beginnend mit ihrer Berechtigungsanfrage vom 7. Januar 1998 hat die Klägerin versucht, ihr Schutzrecht gegenüber der Beklagten durchzusetzen. Allein wegen des Umstandes, dass es bei den anschließend geführten Verhandlungen zu Unterbrechungen gekommen ist, durfte die Beklagte nicht darauf vertrauen, sie dürfe von dem Schutzrecht der Klägerin Gebrauch machen. Mit dem Abmahnschreiben vom 20. Januar 2000 (Anlage L14) wurde sie eindringlich dazu aufgefordert, von der angegriffenen Ausführungsform Abstand zu nehmen. Auch wenn die Klägerin auf ihr daraufhin unter dem 22. Februar 2000 erfolgtes neuerliches Lizenzangebot (Anlage L15) nicht mehr geantwortet hat, begründet dies für die Beklagte kein schutzwürdiges Vertrauen, ihr sei eine Benutzung des Klagepatents fortan gestattet. Dies gilt auch deshalb, weil in dem Abmahnschreiben der Klägerin vom 24. Januar 2000 (Anlage L14) von einer durch die Beklagten zur Verletzungsform ausgearbeiteten Ersatzlösung berichtet wird.

Im Gegensatz zum Unterlassungsanspruch setzt die Verwirkung von patentrechtlichen Schadensersatzansprüchen keinen schutzwürdigen Besitzstand voraus. Gleichwohl muss der Schuldner aufgrund eines hinreichend lange dauernden Duldungsverhaltens des Schutzrechtsinhabers berechtigterweise darauf vertraut haben, er werde von Schutzrechtsinhaber nicht mehr auf Schadensersatz wegen solcher Handlungen in Anspruch genommen, die er aufgrund des geweckten Duldungsanscheins vorgenommen hat. Statt eines Besitzstandes im Sinne der sachlich-wirtschaftlichen Basis für die künftige wirtschaftliche Betätigung des Verletzers, wie er für den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch entscheidend ist, genügt es, wenn der Schuldner sich bei seinen wirtschaftlichen Dispositionen darauf eingerichtet hat und einrichten durfte, keine Zahlungen an den Gläubiger mehr leisten zu müssen (BGH, GRUR 2001, 323, 325 -Temperaturwächter).

Diese Voraussetzungen hat die Beklagte gleichfalls nicht schlüssig dargetan. Aus den bereits oben dargelegten Gründen, fehlt es an einem der Klägerin zurechenbaren Verhalten, aufgrund dessen die Beklagte darauf vertrauen durfte, von der Klägerin wegen der Verletzung des Klagepatents nicht mehr in Anspruch genommen werden. Dessen ungeachtet hat die Beklagte keinerlei Dispositionen vorgetragen, die sie in dem Vertrauen vorgenommen hat, an die Klägerin keine Zahlung mehr leisten zu müssen.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.

Für eine Bewilligung von besonderem Vollstreckungsschutz besteht kein Anlass, weil die Beklagte die hierfür nach § 712 ZPO bestehenden besonderen Vorraussetzungen nicht dargetan hat.

VI.

Der Streitwert beträgt 1.500.000,00 Euro.

Dr. R1 R2 Dr. R3