4b O 194/08 – Formsprühmaschine

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1222

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 8. Oktober 2009, Az. 4b O 194/08

I.1. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland einen Sprühblock eines Sprühwerkzeugs zum Aufsprühen von Sprühmitteln, insbesondere Trennmitteln mittels Luft auf Gießereiformen in Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen und/oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,

wobei der Sprühblock in Hubrichtung (I) in die Gießereiform ein- und ausfahrbar und in bzw. quer zur Spritzrichtung (II) innerhalb derselben verfahrbar ist,

mit einem an einen Trägerarm einer Sprühmaschine angekuppelten Adapter,

mit einer mit dem Adapter mindestens mittelbar und über eine eine Teilungsebene bildende Anschlussfläche verbundenen, in Hubrichtung (I) verlaufenden Sprühplatte zur Aufnahme von Sprühdüsen auf der dem Adapter abgewandten Seite der Sprühplatte,

mit für die Medien wie Luft und Sprühmittel getrennt vorhandenen Medienanschlüssen und/oder Versorgungskanälen am und im Trägerarm bzw. Adapter,

mit Medienkanälen in der Sprühplatte als in Plattenlängsrichtung quer zur Hubrichtung (I) verlaufende und in die Schmalstirnseiten der Sprühplatte mündende Hauptkanäle, von denen einerseits Abzweigkanäle zu den Sprühdüsen führen, und in die andererseits Eingänge auf der Anschlussfläche der Anschlusskanäle münden,

mit auf den Schmalstirnseiten der Sprühplatte angeordneten, die Hauptkanäle verschließenden Verschlussplatten und

mit in den Teilungsebenen der einzelnen Platten angeordneten Dichtungen zur radialen Abdichtung der miteinander korrespondierenden Mündungen und Eingänge der Medienkanäle,

dadurch gekennzeichnet,

dass zwischen Adapter und Sprühplatte auf die zum Adapter hinweisende Anschlussfläche der Sprühplatte eine Verteilerplatte montiert ist, deren quer zur Hubrichtung (I) verlaufende Breite schmäler ist als die parallel verlaufende Länge der Sprühplatte,

dass in der Verteilerplatte für die Medien getrennt Verteilerkanäle vorhanden sind, in die Anschlusskanäle vom Adapter her münden, von denen Abzweigkanäle zu den Anschlusskanälen der Sprühplatte führen und die in die in Hubrichtung (I) weisenden Schmalstirnseiten der Verteilerplatte münden,

dass auf den in Hubrichtung (I) weisenden Schmalstirnseiten der Verteilerplatte Verschlussplatten für die Verteilerkanalmündungen montiert sind,

dass im Bereich der Teilungsebenen der aneinander montierten Platten zu deren Justierung Stifte und diese aufnehmende Passungsbohrungen in den einander zugewandten Anschlussflächen vorgesehen sind und

dass zur Erweiterung des Sprühblocks jeweils in die Teilungsebenen, also zwischen die einzelnen Platten bzw. zwischen Verteilerplatten und Adapter Erweiterungsmodule eingesetzt sind, mit durchgehenden Medienkanälen von Platte zu Platte bzw. Adapter zu Platte.

2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird dem Beklagten ein Ordnungsgeld bis 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft angedroht.

3. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang der Beklagte die in Ziffer 1. bezeichneten Handlungen begangen hat und zwar für die Zeit nach dem 27. Mai 1995 mit folgenden Angaben:

a) die einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen sowie die Namen und Anschriften der Abnehmer,

b) die einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen sowie die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

c) die betriebene Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträger, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

sowie für die Zeit nach dem 29.08.1998 zusätzlich

d) die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und der erzielte Gewinn.

4. Es wird festgestellt, dass der Beklagte der Klägerin eine den Umständen nach angemessene Entschädigung dafür schuldet, dass der Beklagte Handlungen nach Ziffer 1. in der Zeit vom 27. Mai 1995 bis 28. August 1998 begangen hat.

5. Es wird festgestellt, dass der Beklagte der Klägerin Ersatz des Schadens schuldet, der der A GmbH in B in der Zeit vom 29. August 1998 bis zum 8. Mai 2008 und der Klägerin ab dem 9. Mai 2008 entstanden ist.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

VI. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 250.000,00 vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer im Gebiet der Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

T a t b e s t a n d

Die A GmbH in 73XXX B ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patentes 0 724 XXX (Anlage K 1, nachfolgend Klagepatent), welches unter Inanspruchnahme einer Priorität der DE 433 6 vom 23. Oktober 1993 am 24. Oktober 1994 angemeldet wurde. Die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 7. August 1996, die Patenterteilung der deutschsprachigen Patentschrift wurde am 29. Juli 1998 veröffentlicht. International wurde die Anmeldung am 27.04.1995 veröffentlicht.

Das Klagepatent betrifft einen Sprühblock eines Sprühwerkzeugs. Der für den vorliegenden Rechtsstreit maßgebliche Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

„Sprühblock eines Sprühwerkzeugs zum Aufsprühen von Sprühmitteln, insbesondere Trennmitteln mittels Luft auf Gießereiformen in Verkehr zu bringen und/oder gebrauchen und/oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, wobei der Sprühblock in Hubrichtung (I) in die Gießereiform ein- und ausfahrbar und in bzw. quer zur Spritzrichtung (II) innerhalb derselben verfahrbar ist, mit einem an einen Trägerarm einer Sprühmaschine angekuppelten Adapter, mit einer mit dem Adapter mindestens mittelbar und über eine eine Teilungsebene bildende Anschlussfläche verbundenen, in Hubrichtung (I) verlaufenden Sprühplatte zur Aufnahme von Sprühdüsen auf der dem Adapter abgewandten Seite der Sprühplatte, mit für die Medien wie Luft und Sprühmittel getrennt vorhandenen Medienanschlüssen und/oder Versorgungskanälen am und im Trägerarm bzw. Adapter, mit Medienkanälen in der Sprühplatte als in Plattenlängsrichtung quer zur Hubrichtung (I) verlaufende und in die Schmalstirnseiten der Sprühplatte mündende Hauptkanäle, von denen einerseits Abzweigkanäle zu den Sprühdüsen führen, und in die andererseits Eingänge auf der Anschlussfläche der Anschlusskanäle münden, mit auf den Schmalstirnseiten der Sprühplatte angeordneten, die Hauptkanäle verschließenden Verschlussplatten und mit in den Teilungsebenen der einzelnen Platten angeordneten Dichtungen zur radialen Abdichtung der miteinander korrespondierenden Mündungen und Eingänge der Medienkanäle, dadurch gekennzeichnet, dass zwischen Adapter und Sprühplatte auf die zum Adapter hinweisende Anschlussfläche der Sprühplatte eine Verteilerplatte montiert ist, deren quer zur Hubrichtung (I) verlaufende Breite schmäler ist, als die parallel verlaufende Länge der Sprühplatte, dass in der Verteilerplatte für die Medien getrennt Verteilerkanäle vorhanden sind, in die Anschlusskanäle vom Adapter her münden, von denen Abzweigkanäle zu den Anschlusskanälen der Sprühplatte führen und die in die in Hubrichtung (I) wiesenden Schmalstirnseiten der Verteilerplatte münden, dass auf den in Hubrichtung (I) weisenden Schmalstirnseiten der Verteilerplatte Verschlussplatten für die Verteilerkanalmündungen montiert sind, dass im Bereich der Teilungsebenen der aneinander montierten Platten zu deren Justierung Stifte und diese aufnehmende Passungsbohrungen in den einander zugewandten Anschlussflächen vorgesehen sind und dass zur Erweiterung des Sprühblocks jeweils in die Teilungsebenen, also zwischen die einzelnen Platten bzw. zwischen Verteilerplatten und Adapter Erweiterungsmodule eingesetzt sind, mit durchgehenden Medienkanälen von Platte zu Platte bzw. Adapter zu Platte.“

Nachfolgend wiedergegeben sind die Figuren 1 und 2 der Klagepatentschrift, welche bevorzugte Ausführungsformen des erfindungsgemäßen Gegenstandes zeigen. Figur 1 zeigt eine Seitenansicht eines Sprühblocks innerhalb einer geschnittenen Gießereiform und Figur 2 den in Figur 1 dargestellten Sprühblock in Explosionsdarstellung.

Der Beklagte bewirbt im Internet unter der Internetadresse www.C.com Formsprühmaschinen. Mit Lieferschein vom 26. Februar 2008 (Anlage K 16) lieferte der Beklagte an die D in E einen Sprühblock, von welchem die Klägerin in den Anlagen K 3 bis K 6 photographische Abbildungen zur Gerichtsakte reichte. Nachfolgend wiedergegeben sind der in Anlage K 3 gezeigte Sprühblock sowie die von der Klägerin als Anlage K 9 erstellte schematische Zeichnung.

Die Klägerin und eine A GmbH, schlossen unter dem 9. Mai 2008 nachfolgend wiedergegebene Vereinbarung.

Die Klägerin meint, dass der angegriffene Sprühblock unmittelbaren, jedenfalls aber mittelbaren Gebrauch von der Lehre nach dem Klagepatent mache. Sie sei zur Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Klagepatent berechtigt, da ihr unter dem 9. Mai 2008 eine ausschließliche Lizenz an dem Klagepatent von der A GmbH, eingeräumt worden sei. Hierbei handele es sich um eine Niederlassung der Patentinhaberin und Lizenzgeberin. Der Firmensitz der Lizenzgeberin sei in der E. Dies sei in der Berichtigung des Vertrages vom 09.05.2008, die am 26.08.2009 erstellt worden sei (Anlage K 18), klargestellt worden.
Soweit patentrechtliche Ansprüche nicht gegeben seien, stehe der Klägerin ein Anspruch aus § 3 i.V.m. § 4 Nr. 9 a und b, 8, 9 UWG zu, welcher hilfsweise geltend gemacht werde.

Die Klägerin beantragt, nachdem sie die Klage unter Zustimmung des Beklagten teilweise zurückgenommen hat,

zu erkennen wie geschehen, sowie weiterhin unter Ziffer 3. Auskunft und Rechnungslegung über Herstellungsmengen und –zeiten sowie weiter hilfsweise:

1.b) Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Sprühblöcke anzubieten und/oder zu vertreiben, wenn sie folgende Merkmale aufweisen:

a) Die Platten sind schwarz

b) Die Düsen sind silber-eloxiert

c) Die Düsen sind würfelförmig und sind, in Richtung der Sprühleiste gemessen, 49 mm lang

d) Die Schrauben, mit denen die Düsen an den Platten befestigt sind, sind M8-Imbusschrauben nach DIN 912

e) Die Dichtringe haben folgende Farbe: Große Ringe türkis, kleine Ringe teils schwarz, teils türkis

f) Die Sprühkreise werden in der Weise bezeichnet, dass nach einem „K“ arabische Zahlen und/oder durch Schrägstrich getrennte Zahlenpaare gesetzt sind und/oder stattdessen das Kennzeichen „BL“ benutzt wird

g) Die Sprühleisten haben folgende Längen: 50 mm oder 100 mm 250 mm oder 350 mm und die Distanzstücke haben Längen von 10 mm oder 25 mm

h) Es fehlt ein Herstellerhinweis.

2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird dem Beklagten Ordnungsgeld bis 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft angedroht.

3. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang der Beklagte die in Ziffer 1.b) bezeichneten Handlungen begangen hat und zwar mit den im Klageantrag zu Ziffer 3.a) bis d) bezeichneten Angaben.

4. Es wird festgestellt, dass der Beklagte der Klägerin Ersatz des Schadens schuldet, der der Klägerin daraus entstand und entsteht, dass der Beklagte Handlungen nach Ziffer 1.b) begangen hat.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise für den Fall des Unterliegens Vollstreckungsschutz.

Der Beklagte erhebt – unstreitig – die Einrede der Verjährung und stellt die Aktivlegitimation der Klägerin in Abrede. Hinsichtlich der Verletzung des Klagepatentes ist er der Ansicht, dass eine solche bereits nicht vorliege, da der Sprühblock nicht an einem Trägerarm angebracht sei. Auch weise die angegriffene Ausführungsform keine Verschlussplatten auf, die an den Schmalstirnseiten der Sprühplatte angeordnet seien, da die Verschlussplatten an den Erweiterungsblocks angebracht seien, und dabei handele es sich nicht um eine Sprühplatte. Auch sei nicht eine Verteilerplatte vorhanden, sondern vier. Das Klagepatent sehe jedoch das Vorhandensein einer konkreten Verteilerplatte vor. Auch seien zur Erweiterung des Sprühblocks nicht zwischen die einzelnen Platten und zwischen Verteilerplatten und Adapter Erweiterungsmodule eingesetzt. Eine solche kumulative Anordnung sehe das Klagepatent jedoch vor.

Die Klägerin tritt diesem Vorbringen entgegen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die zulässige Klage ist begründet.

A.
Die Klägerin ist aktivlegitimiert zur Geltendmachung der klageweise verfolgten Ansprüche. Sie ist ausschließliche Lizenznehmerin an dem Klagepatent. Sie schloss unter dem 9. Mai 2008 die im Tatbestand wiedergebebene Vereinbarung. Danach wurde ihr eine ausschließliche Lizenz an dem Klagepatent eingeräumt, was sich aus der Nennung des Klagepatentes in dem einleitenden Satz sowie der Ziffer 1 ergibt, wonach die Lizenznehmerin, d.h. die Klägerin, ausschließlich berechtigt sein soll, Sprühblöcke nach dem Klagepatent zu vertreiben.
Die Vereinbarung wurde zwischen der Klägerin und der Patentinhaberin geschlossen. Zwar wurde als Lizenzgeberin eine A GmbH, genannt, während im Klagepatent als Patentinhaberin die A GmbH in 73XXX B angegeben ist. Die Klägerin überreichte zur Klarstellung, dass es sich bei der Lizenzgeberin und Patentinhaberin um identische Unternehmen handelt, in der mündlichen Verhandlung das Original der „Berichtigung des Vertrages über eine ausschließliche Lizenz vom 09.05.2008“, welche als Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27. August 2009 genommen wurde. Aus der Berichtigung ergibt sich, dass es sich bei der im Lizenzvertrag vom 9. Mai 2008 angegeben Adresse der A GmbH um eine Niederlassung der A B handelt, mithin der Patentinhaberin.

Weiterhin wurden ihr in der Vergangenheit entstandene und zukünftig entstehende Ansprüche abgetreten. Die Abtretung wurde entgegen der Auffassung der Beklagten auch durch die Klägerin angenommen. Dies ergibt sich konkludent aus der Unterzeichnung der Vereinbarung durch die Klägerin. Ein Verstoß gegen § 399 BGB ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht zu erkennen, da durch den Lizenzvertrag nicht das Klagepatent übertragen wurde, sondern die aus diesem folgenden Ansprüche, wodurch der Inhalt des Klagepatentes nicht verändert wird. Auch ist der Gegenstand der Abtretung hinreichend bestimmt. Der Inhalt der abgetretenen Ansprüche bestimmt sich nach den Rechten aus dem Klagepatent, und dieses wurde konkret bezeichnet.

B.
Die angegriffene Ausführungsform macht von der Lehre nach dem Klagepatent Gebrauch, so dass der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche im tenorierten Umfang zustehen. Im Einzelnen:

I.
Die Erfindung nach dem Klagepatent geht aus von einem Sprühblock eines Sprühwerkzeugs zum Aufsprühen von Sprühmitteln, insbesondere Trennmitteln, auf Gießereiformen.

Zum Hintergrund führt das Klagepatent aus, dass für die Sprühqualität, d.h. für die Qualität der Trennmittelschicht auf der Gießereiform nach dem Sprühen von erheblichem Einfluss ist, wo und wie die Sprühdüsen zur zu besprühenden Fläche beim Sprühen positioniert sind. Dies kann besonders dann problematisch sein, wenn die Gießereiform tiefbauende Hohlräume aufweist. Um dieser Problematik zu begegnen, sind die aus dem Stand der Technik bekannten Sprühwerkzeuge sehr unterschiedlich ausgestaltet.

Bei einem aus der DE-OS 40 16 368 bekannten Sprühblock wird der Adapter durch ein Verbindungsstück und ein Distanzstück gebildet, welche T-förmig miteinander verbunden sind, und wodurch die Sprühplatten auf der Rückseite und der Oberseite nahezu abgedeckt sind. Während das Verbindungsstück des Adapters kürzer sein kann als das Distanzstück, muss letzteres in etwa die Länge der Sprühplatten aufweisen, damit die erforderliche Verbindung zwischen den Versorgungskanälen des Adapters und den zu den Hauptkanälen führenden Anschlusskanälen der Sprühplatten möglich ist. Je nach Gießereiform werden bei diesem bekannten Sprühblock der Gießereiform entsprechend geeignet erscheinende Sprühplatten an das Distanzstück montiert, wobei in den meisten Fällen auch das Distanzstück gleichzeitig mit dem Verbindungsstück ausgetauscht werden muss, um die erforderliche Überdeckungslänge zu erhalten. Obwohl das Sprühwerkzeug den Sprühblock nicht nur in die Form hinein, sondern auch innerhalb der Form besonders quer zur Hubrichtung verfährt, sind auf Grund der unterschiedlichsten Gestaltungen der Gießereiformen für die Sprühdüsen zusätzliche Verlängerungsrohre erforderlich, die, an die Sprühplatten montiert, den unterschiedliche Abstand von Sprühplatte zur Gießereiformwand ausgleichen. Derartige Verlängerungsrohre haben besonders dann, wenn sie verhältnismäßig lang sind, den Nachteil, dass im Dauerbetrieb ihre voreingestellte Sprühposition leicht verstellt werden kann. Besonderes beim Ein- und Ausfahren des Sprühblocks in die Gießereiform, aber auch beim Abnehmen und Lagern desselben, kann schon ein leichtes Stoßen auf die Verlängerungsrohre zu deren Verbiegen und zu Positionsänderungen führen. Als an der Verwendung dieser Sprühform sieht es das Klagepatent weiterhin als nachteilig, dass eine erhebliche Lagerhaltung an Sprühplatten und möglicherweise Distanzstücken erforderlich ist, obwohl durch die gewählte Baukastenart Einsparungen innerhalb der Anfahrwege an die Gießereiformwand und beim Gewicht des Sprühblocks erzielt wurden.

Als weiteren Stand der Technik nimmt das Klagepatent Bezug auf die DE-AS 25 35 587 und DE-PS 37 09 666, bei welchen es durch einen anderen Sprühblock bekannt ist, eine Anzahl von Sprühplatten zu einem Sprühblock zusammenzuspannen, bei dem das Sprühen nach zwei voneinander abgewandten Seiten erfolgt, indem an voneinander abgewandten Stirnseiten diesen Sprühplatten die Düsen angeordnet sind. Die Hauptkanäle verlaufen quer zu den Platten, die zu den Düsen führenden Abzweigkanäle jeweils in den Platten, wobei in den zu den jeweiligen Düsen führenden Abzweigkanälen Drosselorgane angeordnet sind. Da die Gesamtlänge des Sprühblocks durch die Anzahl der einzelnen Sprühplatten bestimmt wird und diese in ihrer Ausdehnung jeweils die Höhe und Tiefe des gesamten Sprühblocks aufweisen, ist ein solcher Sprühblock verhältnismäßig schwer. Zudem entstehen je nach Anzahl der Sprühplatten entsprechend viele Teilungsebenen mit den dadurch gegebenen Dichtflächen. Als Dichtung dient üblicherweise eine sich über die Teilungsebene erstreckende und für die Kanalverbindung Ausnehmungen aufweisende Flachdichtung, was um die ausreichende Dichtheit zu erhalten, verhältnismäßig hohe Spannkräfte für das Zusammenspannen der einzelnen Sprühplatten des Sprühblocks erfordert. Aufgrund der unveränderbaren Tiefe eines solchen Blocks sind die vom Sprühwerkzeug zu durchfahrenden Querwege verhältnismäßig lang. Vorteilhaft ist, dass die Gesamtlänge des Sprühblocks problemlos geändert werden kann, allerdings auf Kosten des Gewichts. Für einen solchen Sprühblock ist zudem bekannt, die Abschlussplatte auf ihrer Breitfläche mit Sprühdüsen zu versehen oder den vom Adapter getragenen Zentralblock mit einer Mindestanzahl von beidseitig abspritzenden Sprühdüsen vorzusehen, wobei baukastenartig an beiden Längsstirnseiten des Zentralblocks Sprühplatten zur Verlängerung dieses Blocks anmontierbar sind (DE-OS 37 41 474).

Als Abdichtung zwischen den einander zugeordneten Platten dienen meist Flachdichtungen, für die nicht nur eine sehr gute Auflageebene erforderlich ist, sondern wegen der verhältnismäßig großen Berührungsfläche und damit geringen Hertzschen Pressungen auch hohe Spannkräfte erforderlich sind. Die Verwendung von O-Ringen, die in entsprechende, um die Kanalmündungen angeordnete Absenkungen gelegt werden können, ist weniger gebräuchlich, weil beim Demontieren der Platten die O-Ringe leicht herausfallen und verloren gehen können.

Zu Vermeidung der beschriebenen Nachteile schlägt das Klagepatent, ohne dies ausdrücklich zu formulieren, in seinem für den Rechtsstreit maßgeblichen Patentanspruch 1 einen Sprühblock mit folgenden Merkmalen vor:

1. Sprühblock eines Sprühwerkzeugs zum Aufsprühen von Sprühmitteln, insbesondere Trennmitteln, mittels Luft auf Gießereiformen,

1.1 der Sprühblock ist in Hubrichtung (I) in die Gießereiformen ein- und ausfahrbar,

1.2 und in bzw. quer zur Spritzrichtung (II) innerhalb derselben (3) Gießereiform (3) verfahrbar;

2. Der Sprühblock weist auf

2.1 einen an einen Trägerarm (6) einer Sprühmaschine angekuppelten Adapter (7),

2.1.1 der Adapter (7) ist mit einer mindestens mittelbar und über eine eine Teilungsebene bildendende Anschlussfläche, in Hubrichtung (I) verlaufende Sprühplatte (11) verbunden,

2.2 die Sprühplatte dient zur Aufnahme von Sprühdüsen (4) auf der dem Adapter (7) abgewandten Seite der Sprühplatte (11),

2.3 am und im Trägerarm (6) bzw. Adapter (7) befinden sich mit für die Medien wie Luft und Sprühmittel getrennt vorhandene Medienanschlüsse und/oder Versorgungskanäle;

2.4 Medienkanäle (18) befinden sich in der Sprühplatte (11) als in Plattenlängsrichtung quer zur Hubrichtung (I) verlaufende und in die Schmalstirnseiten (14) der Sprühplatte (11) mündende Hauptkanäle,

2.4.1 von den Hauptkanälen führen einerseits Abzweigkanäle zu den Sprühdüsen,

2.4.2 andererseits münden Eingänge auf der Anschlussfläche der Anschlusskanäle;

2.5 Auf den Schmalstirnseiten (14) der Sprühplatte (11) sind Verschlussplatten (15) angeordnet, die Hauptkanäle (18, 19) verschließend;

2.6 in den Teilungsebenen der einzelnen Platten (9, 11, 15, 16, 32, 33) sind Dichtungen (31) angeordnet zur radialen Abdichtung der miteinander korrespondierenden Mündungen und Eingänge der Medienkanäle (34, 35);

3. Zwischen Adapter (7) und Sprühplatte (11) ist auf die zum Adapter hinweisende Anschlussfläche der Sprühplatte (11) eine Verteilerplatte (9) montiert;

3.1 die Breite der Verteilerplatte ist quer zur Hubrichtung (I) schmäler als die parallel verlaufende Länge der Sprühplatte (11);

3.1.1 in der Verteilerplatte (9) sind für die Medien getrennt Verteilerkanäle (21) vorhanden;

3.1.2 in die Verteilerplatte (9) münden die Anschlusskanäle vom Adapter (6);

3.1.3 von der Verteilerplatte führen Abzweigkanäle zu den Anschlusskanälen der Sprühplatte (11);

3.1.4 diese münden in die in Hubrichtung (I) weisenden Schmalstirnseiten (17) der Verteilerplatte (9).

3.2 auf den in Hubrichtung (I) weisenden Schmalstirnseiten (17) der Verteilerplatte (9) sind Verschlussplatten (15) für die Verteilerkanalmündungen (22) montiert.

3.3 im Bereich der Teilungsebenen der aneinander montierten Platten (9, 11) sind zu deren Justierung Stifte (25) und diese aufnehmende Passbohrungen (26) in den einander zugewandten Anschlussflächen vorgesehen.

4. Zur Erweiterung des Sprühblocks sind jeweils in die Teilungsebenen, also zwischen die einzelnen Platten (7, 9, 11, 15) bzw. zwischen Verteilerplatten (9, 12) und Adapter (6, 7) Erweiterungsmodule (8, 16, 12) eingesetzt,

4.1 die Erweiterungsmodule weisen durchgehende Medienkanäle von Platte zu Platte bzw. Adapter zu Platte auf.

Das Klagepatent sieht es hieran als vorteilhaft an, dass der Sprühblock bei einfachster Montage in Art eines Baukastensystems in allen Raumrichtungen erweiterbar und damit flexibel an die jeweils zu besprühende Gießereiform anpassbar ist, um dadurch einen möglichst kleinen und gleichmäßigen Abstand zwischen den Sprühdüsen und der zu besprühenden Fläche zu erhalten. Durch die erfindungsgemäße Verwendung von Stiften und diesen zugeordneten Bohrungen im jeweiligen Teilungsbereich entsteht ein Steckmontagesystem.

II.
Die angegriffene Ausführungsform macht von den Merkmalen der obigen Merkmalsgliederung unmittelbaren, wortsinngemäßen Gebrauch. Entgegen der Auffassung des Beklagten werden auch die im Streit stehenden Merkmale 2.1, 2.5, 3 sowie 4 verwirklicht.

Dies gilt hinsichtlich des Merkmals 2.1, welches besagt, dass der Sprühblock einen mit einem an einem Trägerarm einer Sprühmaschine angekuppelten Adapter aufweist, obwohl der angegriffene Sprühblock nicht über einen Adapter an einem Trägerarm angekuppelt ist. Denn der Fachmann erkennt, dass das Merkmal 2.1 keine konkrete Ankupplung des Adapters an einen Trägerarm vorsieht, sondern eine bloße Ankuppelbarkeit genügt. Dies ergibt sich auf Grund des Umstands, dass vom Schutz des Klagepatentes lediglich ein Sprühblock eines Sprühwerkzeugs umfasst ist, der Trägerarm, was zwischen den Parteien unstreitig ist, jedoch Bestandteil des Sprühwerkzeugs ist. Einzig eine solche Auslegung des Merkmals führt zu einem sinnvollen Verständnis des Merkmals, denn ansonsten müsste zur Verwirklichung des Merkmals das gesamte Sprühwerkzeug vorhanden sein, welches jedoch keinen weiteren Eingang in den Patentanspruch und die Beschreibung gefunden hat. Der Sprühblock wird im Geschäftsverkehr selbständig vertrieben und muss nur im Betriebszustand mit dem Sprühwerkzeug über den an den Trägerarm angekuppelten Adapter verbunden sein. Soweit der Beklagte zur Begründung seiner Auffassung auf den Wortlaut des Merkmals verweist, berücksichtigt er nicht, dass nicht der Wortlaut allein maßgeblich ist für die Auslegung eines Merkmals, sondern das zugrundeliegende technisch-funktionale Verständnis. Auch der Verweis auf die dem Klagepatent zugrunde liegende PCT-Anmeldung WO 05/11XXX ist nicht behelflich, da nicht dargetan ist, dass auf diese hier ausnahmsweise für die Auslegung des Klagepatentes zurückgegriffen werden dürfte (vgl. BGH GRUR 2002, 511, 513 – Kunststoffrohrteil).

Auch das Merkmal 2.5, welches besagt, dass auf den Schmalstirnseiten 14 der Sprühplatte 11 Verschlussplatten angeordnet sind, die Hauptkanäle verschließend, wird durch die angegriffene Ausführungsform verwirklicht. Zwar verschließen bei der angegriffenen Ausführungsform die Verschlussplatten nicht die Sprühplatten direkt, sondern die Erweiterungsmodule. Die Erweiterungsmodule sind jedoch Bestandteil der Sprühplatte, so dass die Verschlussplatten die Sprühplatte selbst verschließen. Denn Bestandteil der Sprühplatte sind auch die Erweiterungsmodule, sofern solche nach dem Wunsch des Benutzers vorhanden sind. Diese werden bei Vorhandensein zur erweiterten Sprühplatte. Sinn und Zweck der Erfindung nach dem Klagepatent ist die Erweiterung des Sprühblocks in der Art eines Baukastensystems in alle Raumrichtungen mittels Erweiterungsmodulen. Entsprechend sieht das Klagepatent in seiner allgemeinen Beschreibung vor, dass über aufsteckbare Erweiterungsmodule sowohl der Abstand der Sprühplatte vom Adapter vergrößert werden kann als auch die bereits mit Sprühdüsen versehene Fläche neben der Sprühplatte durch Verwenden von Sprühmodulen bzw. Verteilermodulen mit daran angeordneten zusätzlichen Sprühplatten gezielt vergrößert werden kann (vgl. Klagepatent Spalte 3 Zeilen 55 f.). In der Beschreibung einer bevorzugten Ausführungsform ist sogar ausdrücklich davon die Rede, dass die Sprühplatten 11 Stirnseiten 14 aufweisen, die durch Verschlussplatten 15 abschließbar sind, wobei zwischen den Schmalstirnseiten 14 und den Verschlussplatten 15 zur Erweiterung der Sprühplatte 11 Sprühmodule 16 eingesetzt sind (vgl. Klagepatent Spalte 7 Zeilen 3 ff.). Für einen Fachmann ist es daher ohne weiteres zu erkennen, dass dann, wenn die Sprühplatte über Module erweitert wird, nicht die Sprühplatte bzw. die Hauptkanäle derselben durch die Verschlussplatten verschlossen wird/werden, sondern das Erweiterungsmodul. Eine Verwirklichung des Merkmals 2.5 liegt daher vor.

Auch das Merkmal 3, wonach zwischen Adapter und Sprühplatte auf die zum Adapter hinweisende Anschlussfläche der Sprühplatte eine Verteilerplatte montiert ist, wird durch die angegriffene Ausführungsform verwirklicht. Entgegen der Auffassung des Beklagten kann der Begriff „eine“, wie er im Anspruch genannt wird, nicht als Zahlwort verstanden werden, so dass die angegriffene Ausführungsform, welche vier untereinander jeweils an der Stirnseite verbundene Verteilerplatten aufweist, von dem Merkmal Gebrauch macht. Denn die Klagepatentschrift bietet keinen Anhaltspunkt, das Wort „eine“ als Zahlwort zu verstehen und nicht als unbestimmten Artikel. So kann ein erfindungsgemäßer Sprühblock schon per se zwei Verteilerplatten aufweisen, nämlich rechts und links des Adapters. Auch zeigt die Figur 2, welche im Tatbestand wiedergegeben wurde und eine bevorzugte Ausführungsform der Erfindung zeichnerisch wiedergibt, eine mehrteilig ausgestaltete Verteilerplatte, nämlich die Verteilerplatte 9 und das Verteilermodul 12. Gerade aber auch der Sinn und Zweck der Erfindung, eine baukastenartige Erweiterungsmöglichkeit des Sprühblocks in alle Richtungen zu ermöglichen, zeigt, dass die Verteilerplatte im Hinblick auf die Erweiterung mehrteilig ausgestaltet werden kann, je nach Größenbedürfnis. Die von dem Beklagten zur Begründung seiner Auffassung herangezogene vom Klagepatent geübte Kritik am Stand der Technik (Klagepatent Spalte 2 Zeilen 16 bis 24) bezieht sich lediglich auf Sprühplatten, nicht hingegen auf mehrteilige Verteilerplatten. Eine Verwirklichung des Merkmals liegt daher vor.

Entgegen der Auffassung des Beklagten ist auch das Merkmal 4 verwirklicht, wonach zur Erweiterung des Sprühblocks jeweils in die Teilungsebenen, also zwischen die einzelnen Platten bzw. zwischen Verteilerplatten und Adapter Erweiterungsmodule eingesetzt sind. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist das Merkmal nicht kumulativ, sondern alternativ zu verstehen. Bereits der Wortlaut des Merkmals gibt für die vom Beklagten vertretene Auffassung nichts her. Dort ist ausdrücklich von „bzw.“ die Rede, womit klargestellt wird, dass entweder zwischen die einzelnen Platten oder zwischen Verteilerplatten und Adapter oder beides Erweiterungsmodule eingesetzt sind. Eine Verpflichtung, Erweiterungsmodule zwischen alle der genannten Bereiche einzusetzen, ergibt sich daraus nicht. Damit folgt das Merkmal dem Sinn und Zweck des Klagepatentes, je nach Größenbedarf des Sprühblocks, welcher sich an der Gießereiform ausrichtet, eine Erweiterung des „Grundsprühblocks“ nach Maßgabe eines Baukastensystems vorzunehmen. Die vom Beklagten vertretene Auffassung macht aus technischer Hinsicht auch keinen Sinn, da eine Erweiterung nicht vorgenommen werden kann, wenn die Gießereiform dies nicht vorsieht.

Ungeachtet dessen weist die angegriffene Ausführungsform jedoch auch eine kumulative Anordnung von Erweiterungsmodulen auf, so dass die Frage im Ergebnis offen bleiben kann. Das Gericht konnte sich in der mündlichen Verhandlung anhand eines Musters der angegriffenen Ausführungsform davon überzeugen, dass Erweiterungsmodule sowohl zwischen den einzelnen Platten als auch zwischen den Verteilerplatten und Adapter vorhanden waren. Eine Verwirklichung des Merkmals liegt daher vor.

Die von dem Beklagten erhobene Einrede der Verjährung ist unbegründet. Der Testkauf erfolgte unstreitig im Jahr 2008, so dass die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist, §§ 195, 199 BGB i.V.m. § 141 Satz 1 PatG.

III.
Da der Beklagte das Klagepatent widerrechtlich benutzt hat, ist er der Klägerin gemäß Art. 64 EPÜ, § 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung der Benutzungshandlungen verpflichtet. Entgegen der Auffassung des Beklagten liegt ein Anbieten vor, unabhängig von der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob die im Internet gezeigte Vorrichtung (vgl. Anlagen K 7 und K 8) alle Merkmale des Patentanspruchs zeigt. Denn unstreitig lieferte der Beklagte die angegriffene Ausführungsform an die D GmbH & Co. KG.

Entgegen der Auffassung des Beklagten war die Benutzung auch rechtswidrig. Denn es ist nicht zu erkennen, dass die angegriffene Ausführungsform mit Zustimmung des Patentinhabers in den Verkehr gelangt ist, mithin Erschöpfung eingetreten ist. Zweifel an dem Eintritt der Erschöpfung bestehen bereits auf Grund des Umstandes, dass es der Klägerin bei dem behaupteten Testkauf nicht darum ging, die angegriffene Ausführungsform in Verkehr zu bringen, sondern lediglich zu erfahren, ob der Beklagte lieferbereit ist. Im Übrigen ist ein initiierter Testkauf durch Dritte nicht per se sittenwidrig, sondern nur bei Vorliegen besonderer Umstände (vgl. LG Düsseldorf, InstGE 10, 193, 197). Solche hat der Beklagte trotz Hinweises in der mündlichen Verhandlung jedoch nicht vorgetragen. Soweit der Beklagte Parteivernehmung seiner selbst anbietet, liegen die Voraussetzungen des § 445 ZPO nicht vor. Auch hat der Beklagte nicht vorgetragen, dass der von ihm grundsätzlich hergestellte Sprühblock eine andere als die angegriffene Ausgestaltung aufweist.

Den Beklagten trifft ein zumindest fahrlässiges Verschulden. Bei Anwendung der von ihm im Geschäftsverkehr zu fordernden Sorgfalt hätte er die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden können. Für die Zeit nach Patenterteilung schuldet der Beklagte daher Ersatz des Schaden, welcher der Klägerin bzw. der Patentinhaberin entstanden ist und noch entstehen wird, Artikel 64 EPÜ, § 139 Abs. 2 PatG. Die Zahlung einer angemessenen Entschädigung für die Zeit zwischen Offenlegung und Erteilung des Patents schuldet der Beklagte gemäß Art. II § 1 IntPatÜG.

Da die genaue Schadensersatzhöhe derzeit noch nicht feststeht, die Klägerin nämlich keine Kenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagte hat, hat sie ein rechtliches Interesse gemäß § 256 ZPO daran, dass die Entschädigungs- und Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird. Um die Klägerin in die Lage zu versetzen, die ihr zustehenden Ansprüche auf Entschädigung und Schadensersatz zu beziffern, ist die Beklagte verpflichtet, im zuerkannten Umfange über ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen. Im Rahmen der gemäß § 140 b PatG bestehenden Auskunftspflicht hat die Beklagte außerdem die betreffenden Belege zu überlassen (vgl. OLG Düsseldorf, InstGE 5, 249 – Faltenbalg). Die beantragte Auskunft- und Rechnungslegung über Herstellungsmengen und –zeiten konnten der Klägerin nicht zugesprochen werden, da für die Benutzungshandlung des Herstellens von der Klägerin keine Unterlassung beantragt wurde, so dass auch kein entsprechender Hilfsanspruch bestehen kann (vgl. Kühnen/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 3. Aufl., Rdnr. 426 i.V.m. Fn. 551). Hierauf wurde die Klägerin in der mündlichen Verhandlung hingewiesen (vgl. S. 2 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 27.08.2009).

IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 i.V.m. 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die teilweise Klagerücknahme der Klägerin und die Klageabweisung sind geringfügig.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO. Vollstreckungsschutz nach § 712 ZPO war dem Beklagten entgegen seines Antrages nicht einzuräumen, da den Vollstreckungsschutz begründende Tatsachen weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht wurden.

Der Streitwert beträgt 250.000,00 EUR.