4a O 89/08 – Betonfließmittel (Arbeitnehmererf.)

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1093

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 26. März 2009, Az. 4a O 89/08

I. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die den nachstehend näher bezeichneten Schutzrechten zugrunde liegenden Erfindungen seit den jeweils angegebenen Anmeldedaten für die jeweils genannten Produkte durch Herstellen und/oder Vertreiben und/oder Anwendung benutzt hat, wobei in der nachstehenden Aufzählung die erste Nummer die innerbetriebliche Nummer der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin und die zweite Nummer die amtliche Veröffentlichungsnummer des jeweiligen Schutzrechts ist:

interne
Nr. amtliche
Nr. Anmeldedatum Bezeichnung
(1) A1 DE 3429xxx 07.08.1984 Metallverbindungen von Säuregruppen enthaltenden Kondensationsprodukten…
(3) A2 DE 3344xxx 07.12.1983 Dispergiermittel für salzhaltige Systeme

und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und -zeiten,

b) den einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer,

c) den nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

d) der an den vorstehenden Schutzrechten eingeräumten Lizenzen und der daraus erzielten Lizenzeinnahmen einschließlich solcher aus Kreuzlizenzen und/oder Einnahmen aus Kauf- und Austauschverträgen über die Erfindungen unter Angabe insbesondere der Verkaufspreise,

alle Angaben in einem geordneten Verzeichnis aufgeschlüsselt nach Geschäfts- oder Kalenderjahren,

wobei die Verpflichtung der Beklagten in Bezug auf das Schutzrecht A1 (DE 342 9x xx) auf den Zeitraum bis zum 09.07.2005 sowie für das Schutzrecht A2 (DE 334 4x xx) auf den Zeitraum bis zum 11.05.2008 beschränkt ist.

II. Im Übrigen wird die auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung gerichtete Klage im Hinblick auf die unter Ziffer I. genannten Schutzrechte abgewiesen.

III. Im Hinblick auf die unter Ziffer I. nicht genannten eingeklagten Schutzrechte wird die Klage insgesamt (Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Zahlung einer angemessenen Vergütung) abgewiesen.

IV. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,- EUR vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Rahmen einer Stufenklage um Ansprüche des Klägers auf Arbeitnehmervergütung.

Der Kläger war in der Zeit vom 01.12.1962 – 31.12.1986 bei der B AG als Chemiker tätig. In der Zeit vom 01.10.1973 bis zu seiner Pensionierung war er Leiter der Abteilung Forschung und Anwendungstechnik Bauchemie.

Die B AG wurde im Jahr 2001 mit der C AG verschmolzen. Es folgten weitere gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen, u.a. wurde die C AG im Jahr 2006 eine 100 %-ige Tochter der D AG. Im September 2007 erfolgte die Eingliederung der C AG in den E Konzern. In diesem Zusammenhang wurde die Beklagte gegründet und bildet nunmehr das Geschäftsfeld Chemie der E AG, die aus der D AG hervorgegangen ist.

Im Rahmen der gesamten Zeit des formellen Bestehens des Beschäftigungsverhältnisses bei der B AG machte der Kläger im Bereich Bauchemie, insbesondere zur Einsetzbarkeit von (Beton-) Fließmitteln, verschiedene Erfindungen. Ungefähr 30 dieser Erfindungen wurden von der B AG unbeschränkt gegenüber dem Kläger in Anspruch genommen und zur Erteilung von Schutzrechten beim Deutschen Patent- und Markenamt sowie im Ausland angemeldet. Ein weiterer Teil der von dem Kläger getätigten Erfindungen wurde als betriebsgeheime Erfindung anerkannt, jedoch nicht zur Patenterteilung angemeldet.

Der Kläger trägt vor, eine Vereinbarung über die Höhe der Vergütung sei zwischen den Parteien nicht getroffen worden. Vielmehr seien von der B AG für einzelne Erfindungen Beträge gezahlt worden, ohne dass die Art und Weise der Berechnung erkennbar gewesen sei. Mit dieser Vorgehensweise habe sich der Kläger zu keinem Zeitpunkt einverstanden erklärt, sondern vielmehr dieser Handhabung widersprochen. Sämtliche der durch die B AG bzw. ihren Rechtsnachfolgern erstellten Abrechnungen über die Arbeitnehmererfindervergütung würden lediglich die Bezeichnung der Erfindung, die interne „B“-Betriebsnummer der Erfindung, teilweise die Veröffentlichungsnummer des erteilten Schutzrechts, den Erfinderanteil sowie den Vergütungsanteil ausweisen. Weder über die Benutzungslage noch über die Umsätze oder den Nutzen der Erfindung seien darin Angaben enthalten. Ohne Kenntnis der für die Berechnung der Vergütung relevanten Angaben sei es dem Kläger nicht möglich, die Höhe der ihm gezahlten Arbeitnehmererfindervergütungen nachzuprüfen. Insbesondere könne der Kläger nicht überprüfen, ob, wie es das Arbeitnehmererfindergesetz vorsehe, die Arbeitnehmererfindervergütung den jeweiligen Umständen und Entwicklungen angepasst worden sei. Der Kläger habe über solche Umstände sowie über die für die Vergütung relevanten Umstände informiert werden müssen.

Im Jahr 2007 habe der Kläger zahlreichen Pressemitteilungen und Zeitungsartikeln entnehmen können, dass der weltweite Umsatz der C AG bzw. der Beklagten über die Jahre hinweg mit den erfindungsgemäßen Produkten erheblich angestiegen sei. Insbesondere die große wirtschaftliche Bedeutung der (Beton-) Fließmittel sei dem Kläger nicht bekannt gewesen. Aus diesem Grund habe der Kläger mit dem als Anlage K 2 überreichten Schreiben vom 16.11.2007 die Beklagte hinsichtlich der im Klageantrag zu I. 1. bezeichneten Schutzrechte zur Auskunftserteilung aufgefordert. Da nach Angaben der Beklagten die Überprüfung des Sachverhalts Zeit in Anspruch nehmen würde, habe er die Beklagte mit dem als Anlage K 3 überreichten Schreiben vom 29.11.2007 aufgefordert, eine Erklärung dahingehend abzugeben, hinsichtlich der dem Kläger zustehenden Ansprüche aus dem Arbeitnehmererfinderrecht auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Die Beklagte habe daraufhin mit dem als Anlage K 4 vorgelegten Schreiben vom 05.12.2007 befristet bis zum 31.03.2008 auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Auf ein weiteres Erinnerungsschreiben des Klägers habe die Beklagte schließlich mit dem als Anlage K 5 vorgelegten Schreiben vom 18.02.2008 reagiert und hinsichtlich der Patente DE 3429xxx (A1) und DE 3344xxx (A2) für die Jahre 1984 bis 2005/2006 die den „Vergütungsabrechnungen“ zugrunde liegenden Umsatzzahlen angegeben. Demgegenüber habe die Beklagte hinsichtlich der weiteren von dem Kläger genannten Schutzrechte keine Auskunft erteilt.

Der Kläger beantragt daher,

die Beklagte zu verurteilen,

1. dem Kläger Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die den nachstehend näher bezeichneten Schutzrechten (1) – (25) [wobei der Kläger die Position (11) im Antrag ausgelassen hat] zugrunde liegenden Erfindungen seit den jeweils angegebenen Anmeldedaten für die jeweils genannten Produkte durch Herstellen und/oder Vertreiben und/oder Anwendung benutzt hat, wobei in der nachstehenden Aufzählung die erste Nummer die innerbetriebliche Nummer der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin und die zweite Nummer die amtliche Veröffentlichungsnummer des jeweiligen Schutzrechts ist:

interne
Nr. amtliche
Nr. Anmeldedatum Bezeichnung
(1) A1 DE 3429xxx 07.08.1984 Metallverbindungen von Säuregruppen enthaltenden Kondensationsprodukten…
(2) A3 DE 3410xxx 23.03.1984 Zusatzmittel für Beton und Zementmörtel mit verlängerter Wirkungsdauer
(3) A2 DE 3344xxx 07.12.1983 Dispergiermittel für salzhaltige Systeme
(4) A4 DE 3144xxx 10.11.1981 Säuregruppen enthaltende thermostabile, hydrophile Kondensationsprodukte…
(5) A5 DE 2817xxx 19.04.1978 Feste Zusatzmittel für mit Wasser erhärtende Bindemittel und deren …
(6) A6 DE 2738xxx 25.08.1977 Calciumsulfatfasern mit anorganischen Überzügen
(7) A7 DE 2729xxx 01.07.1977 Verfahren zur Herstellung von anorganischen Fasern auf Basis von…
(8) A8 DE 2621xxx 14.05.1976 Anorganische Fasern
(9) A9 DE 2505xxx 10.02.1975 Verfahren zur Herstellung von anionischer, Sulfonsäuregruppen enthaltender …
(10) A10 DE 2359xxx 28.11.1973 Fließfähige Baustoffmasse mit hoher Frühfestigkeit
(12) A11 DE 2359xxx 28.11.1973 Verfahren zur Herstellung anionischer, Sulfonsäuregruppen enthaltender Melamin-Formaldehyd-Kondensationsprodukte in wässriger Lösung mit hohem Feststoffgehalt
(13) A12 DE 2445xxx 25.09.1974 Redispergierbares Kunststoffpulver und Verfahren zu seiner Herstellung
(14) A13 DE 2451xxx 29.10.1974 Zusammenfassung vorhanden und veröffentlicht, jedoch nicht im DV-Bestand
(15) A14 DE 2356xxx 13.11.1973 Bindemittel mit hoher Frühfestigkeit für Baustoffmischungen
(16) A15 DE 2254xxx 08.11.1972 Verfahren zur Herstellung von vergütetem Zement
(17) A16 DE 2049xxx 07.10.1970 Angaben ausweislich der Recherchedatenbank nur im Microfische-Register einsehbar
(18) A17 DE 2053xxx 30.10.1970 Angaben ausweislich der Recherchedatenbank nur im Microfische-Register einsehbar
(19) A18 DE 1940xxx 08.08.1969 Angaben zur Zusammenfassung ausweislich der Recherchedatenbank beim DPMA nicht geklärt
(20) A19 DE 1805xxx 25.10.1968 Masse zur Herstellung von Arbeitsformen für die Keramische Industrie
(21) A20 DE 1671xxx 08.05.1967 Verfahren zur Herstellung eines Baumaterials
(22) A21 DE 1671xxx 11.02.1966 Anorganischer-organischer Baustoff
(23) A22 DE 1669xxx 25.04.1967 Bindemittel
(24) A23 DE 1646xxx 25.04.1967 Wasserfester Baustoff auf der Basis von anhydritbinder und Verfahren zu seiner Herstellung
(25) A24 DE 1796xxx 11.03.1968 Verwendung von wässrigen Lösungen sulfidmodifizierter wärmehärtbarer Melaminharze als Zusatz zu Stuckgips

und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und -zeiten,

b) den einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer,

c) den nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

d) der an den vorstehenden Schutzrechten eingeräumten Lizenzen und der daraus erzielten Lizenzeinnahmen einschließlich solcher aus Kreuzlizenzen und/oder Einnahmen aus Kauf- und Austauschverträgen über die Erfindungen unter Angabe insbesondere der Verkaufspreise,

alle Angaben in einem geordneten Verzeichnis aufgeschlüsselt nach Geschäfts- oder Kalenderjahren;

2. nach erfolgter Auskunftserteilung und Rechnungslegung an den Kläger eine vom Gericht zu bestimmende oder vom Kläger noch zu beziffernde angemessene Vergütung zu zahlen zuzüglich 5 Prozent Zinsen im Jahr über dem jeweiligen Diskont-/Basiszinssatz seit dem 1. März eines jeden Jahres oder den jeweiligen betriebsüblichen Abrechnungszeitpunkten auf die für Benutzungshandlungen im Vorjahreszeitraum angefallene Vergütung.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, dem Kläger seien die Vergütungsparameter zu jedem Abrechnungszeitpunkt bekannt gewesen, so dass es einer darauf bezogenen Information nicht mehr bedürfe. Für jede einzelne Erfindung sei mit dem Kläger eine Vereinbarung über die maßgeblichen Vergütungsparameter bereits im zeitlichen Zusammenhang mit der Schutzrechtsanmeldung getroffen worden. In diesen Vergütungsvereinbarungen seien dem Kläger für die jeweilige Erfindung die entsprechenden Vergütungsparameter genannt worden bzw. seien diese für ihn daraus nachvollziehbar. Der Kläger habe sich jeweils mit der Festlegung dieser Vergütungsparameter ausdrücklich einverstanden erklärt, was aus der Unterschrift des Klägers auf diesen Vergütungsvereinbarungen deutlich werde. Auf der Grundlage dieser jeweiligen Einzelvereinbarungen sei für jede Erfindung, soweit sie genutzt worden sei, die jährliche Vergütung berechnet und dem Kläger mitgeteilt und ausgezahlt worden. Der Kläger habe in den zurückliegenden Jahren keiner dieser Vergütungsregelungen widersprochen und auch jeweils die auf der Grundlage dieser Vergütungsparameter ermittelten jährlichen Erfindervergütungsbeiträge, die sich jeweils auf die Nutzung im vorausgegangenen Kalenderjahr bezogen und ausgezahlt worden seien, widerspruchslos hingenommen. Darüber hinaus seien die im Klageantrag zu Ziff. I. 1. im Einzelnen aufgelisteten 25 Schutzrechte inzwischen sämtlich abgelaufen. Auch seien nicht sämtliche streitgegenständlichen Schutzrechte durch die B bzw. die Beklagte genutzt worden. Lediglich vier der genannten Patentrechtsfamilien seien in größerem Umfang über einen längeren Zeitraum genutzt worden (A21, A11, A2, A1). Für diese Nutzungshandlungen habe der Kläger in der Vergangenheit jährlich eine Vergütungszahlung erhalten. Für weitere sieben Schutzrechtsfamilien sei in der Vergangenheit eine geringe Nutzung zu verzeichnen gewesen, die jeweils zum Fälligkeitstermin vergütet worden sei, teilweise durch eine entsprechende Pauschalabgeltung (A4, B 1029; A18 [i. V. m. B 38a], A22, A23). Dreizehn der genannten Schutzrechtsfamilien seien in der Vergangenheit bis zum heutigen Zeitpunkt überhaupt nicht genutzt worden. Hierfür seien dem Kläger jeweils die bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin üblichen Vergütungsbeträge gezahlt worden.

Im Übrigen seien die Ansprüche des Klägers sowohl verjährt als auch verwirkt. Auch sei die Erfindervergütung stets den jeweiligen Umständen angepasst worden. Ferner sei die Erfüllung des nunmehr verspätet geltend gemachten Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs unzumutbar. Insbesondere gelte es zu berücksichtigen, dass die Auskunft, die der Kläger verlange, einen Zeitraum umfasse, der teilweise über 40 Jahre zurückgehe. Darüber hinaus habe der Kläger auch keinen Anspruch auf Auskunft hinsichtlich der Herstellungsmengen, Gestehungskosten und Gewinn einschließlich der einzelnen Kostenfaktoren sowie auf Vergütungszahlung über den Ablauf des jeweiligen Schutzrechts hinaus. Schließlich bestehe auch der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung für den Verkauf von Schutzrechtspositionen dem Kläger nicht zu.

Der Kläger tritt diesem Vorbringen entgegen.

Die Parteien haben sich im Termin zur mündlichen Verhandlung am 05.02.2009 verglichen. Jedoch hat der Kläger mit Schriftsatz vom 11.02.2009 von dem ihm in diesem Vergleich eingeräumten Widerrufsrecht Gebrauch gemacht und den Vergleich widerrufen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen – mit Ausnahme des neuen tatsächlichen Vorbringens in den nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 11.02.2009 sowie vom 03.03.2009 – sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat im Hinblick auf die unter Ziffer I. genannten Schutzrechte teilweise Erfolg. Dem Kläger stehen insoweit gegen die Beklagte in dem tenorierten Umfang Ansprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung zu. Demgegenüber war die Klage hinsichtlich der übrigen, unter Ziffer I. des Tenors nicht genannten Schutzrechte insgesamt, das heißt auf allen Stufen, abzuweisen.

I.
Der Kläger hat gegen die Beklagte Ansprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung im Hinblick auf die A1 (DE 342 9x xx) bis zum 09.07.2005 sowie in Bezug auf die A2 (DE 334 4x xx) bis zum 11.05.2008, §§ 9, 12 ArbEG i.V.m. §§ 242, 259 BGB.

1.
Diese Ansprüche stehen dem Kläger zunächst dem Grunde nach zu.

a)
Gemäß ständiger Rechtsprechung (vgl. BGH GRUR 1987, 647 – Briefentwürfe) besteht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine Auskunftspflicht, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchsetzung seines Anspruchs notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete sie unschwer, das heißt ohne unbillig belastet zu sein, zu geben vermag. Zwischen den Beteiligten muss eine besondere rechtliche Beziehung bestehen. Dabei kann es sich um ein Vertragsverhältnis oder um ein gesetzliches Schuldverhältnis handeln. Für einen Anspruch auf Auskunft oder Rechnungslegung als Gegenstand des Hilfsanspruchs ist ausreichend, aber auch erforderlich, dass ein Leistungsanspruch dem Grunde nach besteht (vgl. BGH GRUR 1995, 274, 279 – GEMA-Vermutung).

Nach diesen Grundsätzen gewährt die Rechtsprechung dem Patentinhaber einen Anspruch gegen den Patentverletzer auf Rechnungslegung als Hilfsanspruch zur Verwirklichung von Schadenersatz- oder Bereicherungsansprüchen. Dabei ist anerkannt, dass die Rechnungslegung ihrem Zweck entsprechend alle Angaben enthalten muss, die der Verletzte braucht, um sich für eine der ihm offenstehenden Schadensberechnungen zu entscheiden, die Schadenshöhe oder den Umfang der Bereicherung konkret zu berechnen und darüber hinaus die Richtigkeit der Rechnungslegung nachzuprüfen (vgl. BGH GRUR 1982,723, 725 – Dampffrisierstab I; BGHZ 92, 62 – Dampffrisierstab II). Mangels einer speziellen gesetzlichen Regelung sind die für das Patentrecht und insbesondere das Lizenzvertragsrecht entwickelten Grundsätze entsprechend auch im Rahmen des Arbeitnehmererfindergesetzes für einen Anspruch des Arbeitnehmererfinders auf Rechnungslegung gegen den Arbeitgeber, der von einer Diensterfindung Gebrauch macht, anzuwenden. Der Erfinder hat einen Anspruch auf Auskunftserteilung, die auch eine Pflicht zur Rechnungslegung nach § 259 BGB zum Inhalt haben kann, denn ohne Kenntnis der mit der Erfindung erzielten Umsätze und der Unterlagen, aufgrund derer die Vergütung vom Arbeitgeber berechnet worden ist, kann der Erfinder weder das Bestehen eines Vergütungsanspruchs feststellen noch die Höhe eventuell gezahlter Vergütungsbeträge überprüfen und den Umfang seiner Vergütungsansprüche berechnen (vgl. BGH GRUR 1961, 338, 341 – Chlormethylierung).

Dabei macht es hinsichtlich des Grundes des Rechnungslegungsanspruchs keinen Unterschied, ob der Arbeitnehmererfinder mit seinem Hauptanspruch die erstmalige Festsetzung und Zahlung einer Vergütung oder die Zahlung einer weiteren Vergütung aufgrund einer Neufestsetzung nach § 12 Abs. 6 ArbEG begehrt oder ob er eine weitere, höhere Vergütung mit der Behauptung verlangt, eine Festsetzung der Vergütung durch den Arbeitgeber liege nicht vor, jedenfalls sei diese wegen Mängeln unwirksam und zudem in erheblichem Maße unbillig und daher nichtig (§ 21 ArbEG). Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass ein Vergütungsanspruch dem Grunde nach besteht (vgl. BGH GRUR 1989, 411, 413 – Offenend-Spinnmaschine). Insoweit muss der Arbeitnehmererfinder darlegen und ggf. beweisen, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen Vergütungsanspruch besteht. Dies bedeutet allerdings nicht, dass ein Erfinder, der bereits eine Vergütung erhalten hat, zur Begründung seines Rechnungslegungsanspruchs im Allgemeinen darlegen und ggf. beweisen müsste, dass er einen weitergehenden Vergütungsanspruch hat. Der Rechnungslegungsanspruch ist bereits mit der Inanspruchnahme der Erfindung und vor der Zahlung entstanden und kann nur durch die erforderliche Rechnungslegung und nicht durch Zahlungen seine Erledigung finden, zu denen ohne ordnungsgemäße Rechnungslegung nicht geklärt werden kann, ob sie ausreichend sind oder nicht. Die Klärung eines möglichen weitergehenden
Zahlungsanspruchs ist der Sinn der Rechnungslegung und kann daher nicht deren Voraussetzung sein (vgl BGH GRUR 1994, 989, 900 – Copolyester). Dem Hilfsanspruch steht dabei auch nicht entgegen, dass der Arbeitnehmererfinder aus dem Unternehmen ausgeschieden ist. Nach § 26 ArbEG werden Rechte und Pflichten aus dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht berührt.

b)
Ausgehend von diesen Überlegungen stehen dem Kläger gegen die Beklagte Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung in Bezug auf die A1 (DE 342 9x xx) sowie die A2 (DE 334 4x xx) dem Grunde nach zu. Unstreitig haben die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerinnen die diesen Schutzrechten zugrunde liegenden Erfindungen des Klägers unbeschränkt in Anspruch genommen, so dass bereits durch diese Inanspruchnahme der Vergütungsanspruch des Klägers und damit auch die mit diesem Vergütungsanspruch korrespondierenden Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung entstanden sind.

c)
Ohne Erfolg wendet die Beklagte ein, dem Kläger seien die für die Berechnung der Vergütung relevanten Faktoren zu jedem Zeitpunkt bekannt gewesen.

(1)
Die Kammer verkennt nicht, dass die Parteien mit den als Anlage CBH 1 vorgelegten Schreiben sowohl im Hinblick auf die A1 (DE 342 9x xx) als auch hinsichtlich der A2 (DE 334 4x xx) Vereinbarungen über die Vergütungsberechnung getroffen haben. Danach beträgt der persönliche Anteil des Klägers für die A1 (DE 342 9x xx) 30 Prozent und für die A2 (DE 342 9x xx) 40 Prozent. Dabei hat sich der Kläger mit der jeweiligen Vergütungsvereinbarung auch ausdrücklich einverstanden erklärt. Jedoch betreffen die in diesen Vereinbarungen getroffenen Regelungen ausschließlich die Ermittlung des Erfindungswertes, die Berücksichtung des Anteilsfaktors sowie die Miterfinderanteile. Somit handelt es sich lediglich um Vereinbarungen über einzelne Berechnungsgrößen der Berechnung der Erfindervergütung. Demgegenüber finden sich weder Angaben zu der Art der Vergütung, insbesondere zu den Zahlungsmodalitäten, noch zu der rechnerischen Bezugsgröße der Vergütung. Zur ordnungsgemäßen Bestimmung der Höhe der Vergütung gehört jeweils die konkrete Angabe der rechnerischen Bezugsgröße, so etwa bei der Anknüpfung an den Umsatz die Klärung, ob er sich aus den Verkäufen mit Preisstellung ab Werk, dem Einzelhandelspreis, dem Listenpreis oder dem Nettoverkaufspreis zusammensetzen soll und ob Nettokosten inbegriffen sind. In diesem Zusammenhang ist auch klarzustellen, inwieweit Skonti und Nebenkosten wie Verpackungskosten, Kosten der Inbetriebsetzung, Frachtkosten, Versicherungskosten usw. in Abzug zu bringen sind. Von vornherein klargestellt werden muss auch, ob und inwieweit eine Abstaffelung bei besonders hohen Umsätzen eingreift (vgl. Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfinderrecht, 4. Auflage, § 12 Rz. 13).

(2)
Darüber hinaus hat der Kläger durch die jahrelange Entgegennahme der Abrechnungen der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen weder auf seinen Anspruch auf vollständige Auskunftserteilung und Rechnungslegung verzichtet noch haben die Parteien dadurch einen Erlassvertrag geschlossen,
§ 397 BGB.

Es trifft zu, dass nach der Rechtsprechung eine Einigung über die Erfindervergütung auch durch schlüssiges Verhalten möglich ist, wenn der Arbeitnehmererfinder die jährlichen Zahlungen der Vergütung widerspruchslos entgegennimmt und ausreichend Zeit hat, sich hinsichtlich der Berechnungsgrößen, insbesondere dem Umsatz, die für die Vergütungshöhe maßgebend sind, zu informieren, was in der Regel bis zur nächsten Vergütungszahlung möglich sein wird (vgl. Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfinderrecht, 4. Auflage, § 12 Rz. 18.1.). Auch entspricht es der Praxis der Schiedsstelle, die Bindungswirkung selbst dann eintreten zu lassen, wenn die Berechnungsgrundlagen – wie hier – im Einzelnen nicht mitgeteilt worden sind, da nach Auffassung der Schiedsstelle auch insoweit von einem Verzicht auf eine nähere Ermittlung der Bewertungskriterien ausgegangen werden kann (vgl. Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfinderrecht, 4. Auflage, § 12 Rz. 18.1.). Jedoch sind an die Annahme eines Verzichts bzw. eines Erlassvertrages hohe Anforderungen zu stellen. Auch bei scheinbar eindeutigen Erklärungen darf ein Erlass erst angenommen werden, wenn sämtliche relevanten Begleitumstände ermittelt worden sind. Es ist ein Erfahrungssatz, dass ein Erlass nicht zu vermuten bzw. streng auszulegen ist (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Auflage, § 397 Rz. 6 m. w. N.), so dass entgegen der Auffassung der Schiedsstelle in diesen Fällen nicht ohne weitere, ausnahmsweise die Annahme eines Verzichts bzw. eines Erlassvertrages rechtfertigende Umstände von einem Verzicht bzw. einem Erlassvertrag auszugehen ist.

Dies vorausgeschickt hat der Kläger weder auf seine Ansprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung verzichtet noch haben die Parteien konkludent einen Erlassvertrag geschlossen. Die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerinnen haben die Vergütung für die A2 und die A1 ausweislich der als Anlage K 11 vorgelegten Abrechnungen jährlich abgerechnet und unstreitig auch jährlich gezahlt. Jedoch genügt dies ohne die Darlegung besonderer Tatsachen nicht, um einen Verzichtswillen des Klägers zu begründen. Die durch die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerinnen übermittelten Rechnungen enthalten keine Angaben zu dem der konkreten Berechnung zugrunde liegenden Umsatz. Mithin war der Kläger nicht in der Lage, die Richtigkeit dieser Abrechnungen nachzuvollziehen. Bereits aus diesem Grund ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger bei der Entgegennahme der Rechnungen und der entsprechenden, auf diesen Rechnungen beruhenden Zahlungen einen Verzichtswillen im Hinblick auf eine vollständige, die Überprüfung der Abrechnungen ermöglichende Rechnungslegung und einen ggf. bestehenden Anspruch auf Mehrvergütung besaß.

(3)
Schließlich kann sich die Beklagte zur Rechtsverteidigung gegen die geltend gemachten Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche auch nicht mit Erfolg darauf berufen, es handele sich bei dem durch sie hergestellten und vertriebenen Produkt um „K“ der nächsten Generation. Die C als Rechtsvorgängerin der Beklagten hat in ihrem Schreiben vom 02.08.2004 (Anlage K 6) mitgeteilt, das Produkt „K“ erfreue sich nach wie vor größter Beliebtheit, es handele sich auch für die Zukunft um ein wichtiges Standbein des Konzerns. Dabei spricht das Schreiben ausdrücklich von „Ihr“ K, so dass zumindest die für die Geltendmachung von Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüchen notwendige Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich die in diesem Schreiben mitgeteilten Absatzzahlen auf ein Produkt beziehen, das von den Erfindungen des Beklagten Gebrauch macht.

2.
Allerdings sind die Ansprüche des Klägers auf Auskunft und Rechnungslegung jeweils auf den Zeitraum bis zum Ablauf des jeweiligen Schutzrechts (A1: 09.07.2005; A2: 11.05.2008) beschränkt. Da der Vergütungsanspruch grundsätzlich nur für Verwertungshandlungen bis zum Ablauf des Schutzrechts besteht, sind Auskunftsansprüche über Nutzungshandlungen nach Ablauf des Schutzrechts nicht gegeben. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Erfindung erst in den letzten Jahren der Laufdauer des Schutzrechts praktisch ausgewertet worden ist und die durch das Schutzrecht während seiner Laufzeit dem Schutzrechtsinhaber vermittelte Vorzugsstellung auf dem Markt aufgrund besonderer Umstände noch weiter andauert, vgl. RL 42.

Ausgehend von diesen Überlegungen liegen die Voraussetzungen für das Fortbestehen eines Vergütungsanspruchs über den Zeitpunkt des Erlöschens der Schutzrechte nicht vor. Es sind keine Gründe ersichtlich, die ein Fortbestehen des Vergütungsanspruchs über die Laufdauer der Schutzrechte hinaus gerechtfertigt erscheinen lassen. Insbesondere wurden die Erfindungen nicht erst in den letzten Jahren der Laufdauer der Schutzrechte praktisch ausgewertet, so dass die der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen durch die Schutzrechte vermittelte Vorzugsstellung auf dem Markt daher weiter andauert. Der bloße Umstand, dass der Absatz des Produktes „K“ entsprechend der Darstellung gemäß Anlage K 6 bis zum Jahr 2003 und damit vor Ablauf der hier maßgeblichen Schutzrechte insgesamt ein Volumen von 400.315 Tonnen erreicht hat, genügt hierfür nicht.

3.
Die Beklagte vermag im Hinblick auf die A1 (DE 342 9x xx) sowie auf die A2 (DE 334 4x xx) derzeit nicht mit Erfolg die Einrede der Verjährung zu erheben.

a)
Die Verjährung des Erfindervergütungsanspruchs bestimmt sich nach den allgemeinen Regeln des BGB, die durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz wesentliche Änderungen erfahren haben. Nach altem Recht unterlag der Vergütungsanspruch grundsätzlich der regelmäßigen Verjährungsfrist von 30 Jahren (§ 195 BGB a. F.), es sei denn, der Vergütungsanspruch hatte entsprechend § 12 ArbEG eine Konkretisierung erfahren, so dass gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 8, 9 BGB a. F. nur die kurze Verjährungsfrist von zwei Jahren lief. Nach Inkrafttreten des Modernisierungsgesetzes unterfällt ein Anspruch auf Erfindervergütung der regelmäßigen Verjährung von nunmehr drei Jahren (§§ 194, 195 BGB). Maßgeblich für die Frage, nach welchen Vorschriften sich im Konkreten die Verjährung bestimmt, ist das Entstehen des Vergütungsanspruchs. Ist der Vergütungsanspruch nach dem 31.12.2001 entstanden oder entsteht er danach, gelten uneingeschränkt die neuen Verjährungsregelungen. Gleiches gilt, wenn der Vergütungsanspruch zwar nach dem 31.12.2001 fällig ist, aber auf einem vor dem 01.01.2002 entstandenen Schuldverhältnis beruht. Ist der noch nicht verjährte Vergütungsanspruch bereits am 01.01.2002 entstanden und vor diesem Tag auch schon fällig, so gilt das neue Verjährungsrecht hingegen nur in Ansehung der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 6 EGBGB. Ist der Anspruch nach altem Recht bereits zum 31.12.2001 verjährt, verbleibt es dabei (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.03.2007, Az.: I-2 U 108/05).

b)
Bei der gegebenen Rechtslage hätte es zur Begründung ihres Verjährungseinwandes zunächst eines konkreten Tatsachenvortrages der Beklagten zum Entstehen und zur Fälligkeit des jeweiligen Vergütungsanspruchs bedurft, wobei insbesondere der Zeitpunkt der Feststellung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der jeweiligen Diensterfindung sowie der jeweiligen Nutzungsaufnahme und die jeweils maßgeblichen Abrechnungszeiträume hätten dargelegt werden müssen (BGH GRUR 1963, 135, 138 – Cromegal; Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl. 2003, § 9 ArbEG Rdnr. 15). All dies ist dem bisherigen Vortrag der Beklagten nicht zu entnehmen. Die Beklagte behauptet lediglich, sämtliche Vergütungsansprüche für den Nutzungszeitraum bis zum 31.12.2003 seien verjährt. Die Verjährung des Vergütungsanspruchs bedeute zugleich eine Verjährung des darauf bezogenen Hilfsanspruchs, also des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs. Dies genügt augenscheinlich nicht zur Bestimmung der im Streitfall für die Verjährung maßgeblichen Vorschriften. Insbesondere ist dem Vortrag der Beklagten nicht zu entnehmen, zu welchem Zeitpunkt die streitgegenständlichen Erfindungen in Anspruch genommen und somit die Ansprüche des Klägers auf Zahlung einer Erfindervergütung entstanden sind.

c)
Darüber hinaus fehlt es – sofern sich die Verjährung nach den neuen Verjährungsregeln richten sollte – derzeit an einer ausreichenden Darlegung der für den Beginn der regelmäßigen Verjährung notwendigen Tatsachen. Nach
§ 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährungsfrist mit Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist (Nr. 1) und in dem der Gläubiger (Arbeitnehmer) zugleich von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners (Arbeitgebers) Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen konnte (Nr. 2). Mit Blick auf das demnach erforderliche subjektive Tatbestandsmerkmal trägt die Behauptung der Beklagten, dem Kläger seien über die als Anlagenkonvolut CBH 1 vorgelegten Vergütungsschreiben sämtliche Vergütungsparameter mitgeteilt worden, wobei sich der Kläger mit diesen einverstanden erklärt habe, ebenso wenig wie die Behauptung, der Kläger habe Jahr für Jahr durch die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin Auskunft darüber erhalten, welche der streitgegenständlichen Schutzrechte noch genutzt werden und in welchem Umfang diese Nutzung einen entsprechenden Vergütungsanspruch nach sich ziehe. Gleiches gilt für den Vortrag der Beklagten, der Kläger habe bis zu seinem Ausscheiden vollen Zugang zu allen Umsatzunterlagen gehabt und somit über die Nutzung der jeweiligen Erfindungen bestens Bescheid gewusst. Auch wenn unter die anspruchsbegründenden Umstände nicht alle Einzelheiten zu Art, Umfang und insbesondere zur exakten Höhe des jeweiliges Vergütungsanspruchs zu fassen sind – so dass ein Arbeitnehmer mithin nicht bis zur Erfüllung eines etwaigen Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs zuwarten kann, bevor er seinen Zahlungsanspruch geltend macht – müssen dem Arbeitnehmer alle Elemente des materiellrechtlichen Anspruchs und eben auch die unternehmensbezogenen Vergütungskriterien positiv bekannt bzw. fahrlässig nicht bekannt sein. Dass dies zu einem zwischenzeitlich die Verjährung begründenden Zeitpunkt der Fall war, ist nicht ausreichend dargetan. Insbesondere waren dem Beklagten die betriebsbezogenen Faktoren der Berechnung der Vergütung, insbesondere der Umsatz der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen, nicht bekannt. Mangels Einblick in den Geschäftsbetrieb der Beklagten hätten diese Tatsachen, insbesondere mögliche Umsatzsteigerungen, dem Kläger auch nicht bekannt sein können.

d)
Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, dass der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch selbstständig verjährt. Es trifft im Ansatz zu, dass Hilfsansprüche, wie sie namentlich auf Auskunft und Rechnungslegung gerichtet sein können, einer eigenständigen Verjährung unterliegen (vgl. BGHZ 33, 373; Staudinger/Peters, BGB, Neubearbeitung 2004, § 195 Rz. 26). Jedoch bleibt der Auskunftsanspruch unverjährt erhalten, wo sich das Interesse an der Auskunft anderweitig weiterhin begründen lässt (BGH NJW 1985, 384; Staudinger/Peters a. a. O.). Soll die langfristige Verjährung des Hauptanspruchs nicht konterkariert werden, muss sie auf den Nebenanspruch erstreckt werden (vgl. Staudinger/Peters a. a. O.). So liegt der Fall hier. Solange der Vergütungsanspruch des Klägers nicht verjährt ist, muss auch dessen Auskunftsanspruch als Hilfsanspruch Bestand haben. Nur so wird der Kläger in die Lage versetzt, Kenntnis der seinen Vergütungsanspruch begründenden Tatsachen zu erlangen und auf der Grundlage der erteilten Auskunft im Anschluss möglicherweise bestehende – noch nicht verjährte – Vergütungsansprüche geltend zu machen. Würde der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch demgegenüber vor dem Vergütungsanspruch verjähren, würde die Geltendmachung des noch nicht verjährten Vergütungsanspruchs konterkariert.

4.
Die Beklagte hat mit der außergerichtlichen Übersendung der Umsatzaufstellung für die A1 (DE 342 9x xx) sowie die A2 (DE 334 4x xx) (Anlage K 5) die Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung auch nicht erfüllt. Insoweit teilt die Beklagte lediglich die Netto-Umsätze mit, ohne dass der Kläger in die Lage versetzt wird, diese nachzuvollziehen. Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer jedoch anhand der Angaben des Arbeitgebers in die Lage versetzt werden, den Umfang seiner Vergütungspflicht zu berechnen und die Höhe gezahlter Vergütungsbeiträge auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen (vgl. BGH GRUR 1994, 898, 900 Copolyester I; Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfinderrecht, 4. Auflage, § 12 Rz. 168). Dies ist dem Kläger anhand der bloßen Wiedergabe der Umsatzzahlen jedoch nicht möglich.

5.
Die durch den Kläger begehrten Angaben sind auch im Hinblick auf den begehrten Umfang der Auskunft gerechtfertigt.

a)
Da sich die Rechnungslegungspflicht des Arbeitgebers aus den Grundsätzen von Treu und Glauben ableitet, muss der Anspruch des Arbeitnehmers eine Schranke finden, wenn sich aus dem Verhältnis der Parteien besondere Gründe ergeben. Das kann etwa der Fall sein, wenn der Preisgabe von Geschäfts- und Betriebsinterna berechtigte Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen oder wenn detaillierte Angaben wegen Zeitablaufs oder wegen eines unverhältnismäßigen Aufwands dem Arbeitgeber unzumutbar sind. Gleiches kann gelten, wenn sich die Parteien bereits auf einen bestimmten Abrechnungsmodus geeinigt haben oder wenn der Arbeitnehmererfinder ohne Widerspruch jahrelang die auf einer bestimmten Berechnungsart, etwa der Lizenzanalogie, errechneten Vergütungsbeträge entgegengenommen hat. In diesen Fällen wird der Arbeitnehmer billigerweise nur Angaben verlangen können, die üblicherweise im Rahmen der gewählten Berechnungsart erforderlich sind (vgl. BGH GRUR 1994, 989, 900 f. – Copolyester).

Unstreitig haben die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerinnen jahrelang ihren Vergütungsabrechnungen die Methode der Lizenzanalogie zugrunde gelegt. Dies wird durch die als Anlage CBH 1 vorgelegten Vereinbarungen bestätigt, in welchen der Kläger mit den Rechtsvorgängerinnen der Beklagten insbesondere einen Lizenzfaktor vereinbart hat. Somit kann der Kläger im Rahmen der Rechnungslegung von der Beklagten nur solche Angaben verlangen, die üblicherweise im Rahmen der Berechnung der Erfindervergütung nach der Lizenzanalogie erforderlich sind.

Der Arbeitnehmer hat gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf angemessene Vergütung, sobald der Arbeitgeber die Diensterfindung in Anspruch genommen hat (§ 9 ArbEG). Für die Bemessung der Vergütung sind insbesondere die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung (der Erfindungswert), die Aufgaben und die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie der Anteil des Betriebs an dem Zustandekommen der Diensterfindung maßgeblich (§ 9 Abs. 2 ArbEG). Bei der Berechnung der Erfindervergütung nach der Lizenzanalogie wird als Erfindungswert der Preis zugrunde gelegt, den der Arbeitgeber einem freien Erfinder auf dem Markt im Rahmen eines Lizenzvertrages zahlen würde. Deshalb ist zunächst festzustellen, welche Lizenz für die Erfindung vereinbart worden wäre. Diese bedarf allerdings einer betriebsbezogenen Überprüfung. Denn die Vergütung des Arbeitnehmererfinders soll nach § 9 Abs. 1 ArbEG im Einzelfall angemessen sein, das heißt im konkreten Fall einen gerechten Ausgleich zwischen den betrieblichen Interessen des Arbeitgebers und dem Vergütungsinteresse des Arbeitnehmers darstellen. Die objektiv zu bestimmenden Vorteile des Arbeitgebers, die er aus der Verwertung der in Anspruch genommenen Erfindung zieht oder ziehen kann, und die Bemessung der Erfindervergütung des Arbeitnehmers sind daher betriebsbezogen zu bestimmen. In der Regel wird der Arbeitnehmererfinder nicht in der Lage sein, sich ein hinreichendes Bild über den wirtschaftlichen Wert seiner Erfindung für seinen Arbeitgeber zu machen, insbesondere wird er die wirtschaftlichen Vorteile nicht beziffern können, die der Arbeitgeber aus der Verwertung der Erfindung zieht. Deshalb bedarf der Arbeitnehmererfinder gegenüber seinem Arbeitgeber als Hilfsmittel zur Ermittlung der Höhe der ihm zustehenden Erfindervergütung eines Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs, dessen Inhalt und Umfang sich unter Beachtung von § 242 BGB nach den Umständen und unter Einbeziehung der Verkehrsausübung bestimmt. Der Arbeitnehmererfinder muss in der Lage sein, die für die Festsetzung und Berechnung der Vergütung maßgeblichen Angaben des Arbeitgebers auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Es kann daher eine Detaillierung derjenigen Angaben verlangt werden, die für die Festsetzung einer angemessenen Lizenzgebühr bei Berechnung des Erfindungswertes auf der Grundlage der Lizenzanalogie von Bedeutung sind (vgl. BGH GRUR 2003, 789 – Abwasserbehandlung; BGH GRUR 801, 802 – Abgestuftes Getriebe; BGH NJW 1998, 3492, 3493 f. – Copolyester II).

Hierzu zählen neben den Angaben zu den Herstellungsmengen und Herstellungszeiten zunächst die Angabe der Mengen, Zeiten, Preise und Abnehmer der Lieferungen. Soweit sich die Beklagte im Hinblick auf die geforderten Angaben über die Herstellungsmengen und -zeiten darauf beruft, diese seien nicht erforderlich, da die bloße Herstellung noch nicht die Höhe der Vergütung bestimme, sondern erst der Vertrieb, überzeugt dies nicht. Der Kläger als Arbeitnehmererfinder benötigt diese Angaben insbesondere, um die angegebenen Umsätze und Gewinne überprüfen und nachvollziehen zu können. Darüber hinaus hat der Kläger auch einen Anspruch auf Angabe der durch die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin eingeräumten Lizenzen und der daraus erzielten Lizenzeinnahmen einschließlich solcher aus Kreuzlizenzen und/oder Einnahmen aus Kauf- und Austauschverträgen über die Erfindungen unter Angabe insbesondere der Verkaufspreise (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.03.2007, Az.: I-.2 U 108/05). Nur so kann er den wahren Wert der Erfindung für die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerinnen beurteilen. Die entsprechenden Angaben zum fiktiven Kaufpreis hat die Beklagte anders als die Negativauskunft im
Hinblick auf die nicht genutzten Schutzrechte nicht zu Auskunftszwecken erteilt. Des Weiteren kann der Arbeitnehmererfinder Auskunft über die mit den erfindungsgemäßen Produkten erzielten Gewinne verlangen, denn die Erfindervergütung soll gemäß § 9 Abs. 1 ArbEG „angemessen“ sein, das heißt der Arbeitnehmererfinder soll grundsätzlich an allen wirtschaftlichen geldwerten Vorteilen beteiligt werden, die seinem Arbeitgeber aufgrund der Diensterfindung kausal zufließen. Der Erfinder kann daher, wenn er die Angemessenheit des festgesetzten Lizenzsatzes in Zweifel zieht, grundsätzlich Angaben zu den erzielten Gewinnen und zu deren Kontrolle Angaben zu den Gestehungs- und Vertriebskosten unter Aufschlüsselung der einzelnen Kostenfaktoren verlangen (vgl. BGH NJW 1998, 3492, 3494 – Copolyester II).

Jedoch unterliegt der im Ausgangspunkt zunächst weit zu verstehende Auskunftsanspruch in der praktischen Anwendung auf den Einzelfall erheblichen Einschränkungen nach Maßgabe der allgemeinen Grundsätze von Treu und Glauben. Das gilt insbesondere für den Umfang der Angaben über die Gestehungs- und Vertriebskosten einschließlich der Kostenfaktoren. Der Auskunftsanspruch wird zum einen durch die Erforderlichkeit und zum anderen durch die Zumutbarkeit begrenzt. Der Arbeitnehmererfinder kann von seinem Arbeitgeber nicht unbeschränkt alle Angaben verlangen, die zur Bestimmung und Überprüfung der angemessenen Erfindervergütung irgendwie hilfreich und nützlich sind oder sein können. Angaben kann er nur verlangen, soweit sie zur Nachprüfung unter Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen erforderlich sind (vgl. BGH GRUR 1958, 288, xxx – Dia-Rähmchen I). Darüber hinaus kann der Arbeitgeber insbesondere Angaben verweigern, die für ihn mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wären, der in keinem vernünftigen Verhältnis zu der dadurch erreichten genaueren Bemessung der dem Arbeitnehmer zustehenden „angemessenen“ Vergütung mehr steht oder die zu geben ihm wegen seines berechtigten Geheimhaltungsinteresses nicht oder nicht ohne besondere Schutzvorkehrungen zuzumuten ist. Es obliegt allerdings dem Arbeitgeber, die dazu notwendigen Tatsachen vorzutragen. Er muss begründen, warum es ihm nicht zumutbar ist, Grundlagen für die Bemessung und Überprüfung der geschuldeten angemessenen Erfindervergütung mitzuteilen (vgl. BGH GRUR NJW 1998, 3492, 3494 – Copolyester II). Dabei besteht zwischen den Kriterien der Erforderlichkeit und der Zumutbarkeit eine Wechselwirkung: Je bedeutsamer die verlangten Angaben für den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers sind, desto intensivere Bemühungen um Aufklärung sind dem Arbeitgeber zumutbar; je stärker der Arbeitgeber durch ein Auskunftsverlangen belastet wird, desto sorgfältiger muss geprüft werden, inwieweit die Angaben zur Ermittlung einer angemessenen Vergütung unumgänglich sind (vgl. BGH GRUR 2002, 801, 803 – Abgestuftes Getriebe).

Derartige Umstände hat die Beklagte jedoch nicht vorgetragen. Sie beruft sich lediglich darauf, dass die durch den Kläger begehrte Auskunft einen Zeitraum umfasse, der teilweise über 40 Jahre zurückgehe. Es sei daher der Beklagten unmöglich und auch unzumutbar, entsprechende Unterlagen über einen so langen Zeitraum hinweg aufzubewahren, unabhängig davon, dass die Beklagte nicht verpflichtet sei, die Unterlagen länger als zehn Jahre aufzubewahren. Somit ist der Darstellung der Beklagten nicht zu entnehmen, im Besitz welcher Unterlagen sie noch ist bzw. welche Daten ihr aufgrund des verstrichenen Zeitraums nicht mehr zur Verfügung stehen. Zu einer derartigen Darstellung wäre sie jedoch bereits deshalb verpflichtet gewesen, weil sie mit dem als Anlage K 5 vorgelegten Schreiben vom 18.02.2008 gerade die Umsatzzahlen im Hinblick auf die A2 sowie die A1 für den Zeitraum ab 1984 erteilt hat, so dass entsprechende Unterlagen bei der Beklagten bzw. bei ihren Rechtsvorgängerinnen offensichtlich noch vorhanden sind.

Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte schließlich darauf, sie habe aufgrund der steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen die entsprechenden Unterlagen lediglich zehn Jahre aufzubewahren. Dieser Einwand kann bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil die Frage, welche Unterlagen der Arbeitgeber über welchen Zeitraum aufzubewahren hat, nicht nach steuerrechtlichen Vorschriften zu beurteilen ist, sondern danach, ob von Seiten des Arbeitnehmererfinders noch Ansprüche auf Erfindervergütung geltend gemacht werden können und welche Berechnungsmethode nach den Umständen des Falles der Vergütungsabrechnung zugrunde zu legen ist. Solange Vergütungsansprüche noch zu erwarten sind, obliegt dem Arbeitgeber im Rahmen der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit regelmäßig auch eine Aufbewahrungspflicht, und zwar unabhängig davon, ob er nach den Steuergesetzen ebenfalls zur Aufbewahrung der betreffenden Betriebsunterlagen verpflichtet wäre (vgl. BGH NJW 1998, 3492, 3496 – Copolyester II).

6.
Die Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung sind hinsichtlich der A1 (DE 342 9x xx) sowie der A2 (DE 334 4x xx) nicht verwirkt.

a)
Ein Arbeitnehmer verwirkt seinen Anspruch auf Erfindervergütung, wenn er so lange mit seinem Anspruch nicht hervortritt (Zeitmoment), dass der Arbeitgeber bei verständiger Würdigung aller Umstände des Einzelfalls dem Verhalten des Arbeitnehmers entnehmen durfte, dass dieser seinen Anspruch nicht mehr geltend machen werde und sich in seinen Vermögensentscheidungen darauf eingerichtet hat und sich darauf einrichten durfte, der Arbeitnehmer werde von der Geltendmachung seines Anspruchs absehen (Umstandsmoment). In einem solchen Fall verstößt die verspätete Geltendmachung des Anspruchs auf Erfindervergütung gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) (vgl. BGH GRUR 1977, 784 – Blitzlichtgeräte). Verwirkung tritt danach ein, wenn neben dem Zeitmoment, also dem Zuwarten des Anspruchsberechtigten, auch das Umstandsmoment hinzutritt, also ein Verhalten des Berechtigten, aus dem der Verpflichtete entnehmen durfte, dass der Anspruch nicht mehr geltend gemacht werde. Zwischen dem Zeit- und dem Umstandsmoment des Verwirkungstatbestandes besteht eine Wechselwirkung (BGH GRUR 2003, 237 – „Ozon“). Die zeitlichen wie die sonstigen Umstände des Einzelfalls in ihrer Gesamtheit müssen die Beurteilung tragen, dass Treu und Glauben dem Gläubiger die Verfolgung des Anspruchs verwehren, mit dessen Geltendmachung der Schuldner nicht mehr rechnen musste (vgl. BGH GRUR 2006, 401, 403 – Zylinderrohr).

b)
Unter Zugrundelegung dieser Ausführungen sind die Ansprüche des Klägers auf Auskunft und Rechnungslegung im Hinblick auf die A1 (DE 342 9x xx) sowie auf die A2 (DE 334 4x xx) nicht verwirkt. Der Kläger hat in Bezug auf diese Schutzrechte für die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerinnen keine Veranlassung zu der Annahme geboten, er werde insoweit über die bloße Entgegennahme der jährlichen Vergütungszahlungen hinaus keine weitergehenden Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung, insbesondere auch zur späteren Geltendmachung von Ansprüchen auf Anpassung der Vergütungsvereinbarung nach § 12 Abs. 6 ArbEG, geltend machen. Insbesondere hat der Kläger den ihm übersandten Abrechnungen, welche keine Angaben zu dem der Berechnung zugrunde liegenden Umsatz enthielten, nicht zugestimmt. Die bloße Zustimmung zu der Berechnung des Miterfinderanteils gemäß Anlage CBH 1 genügt hierfür jedenfalls ebenso wenig wie die Tatsache, dass der Kläger bereits seit über 20 Jahren aus dem Unternehmen der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern ausgeschieden ist. Insbesondere hat der Kläger ihm das mit Schreiben vom 20.04.1988 (Anlage K 13) übersandte Abgeltungsangebot nicht angenommen.

7.
Schließlich ist die Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht dem Beklagten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen auch zumutbar. Die Beklagte hat nicht substantiiert vorgetragen, dass der Aufwand zur Ermittlung der Informationen in einem Missverhältnis zur wirtschaftlichen Bedeutung des Vergütungsanspruchs steht. Es trifft zu, dass umfangreiche Recherchen nur dann geboten sind, wenn die Relation zum Vergütungsanspruch gewahrt bleibt. Jedoch sind dem Vorbringen der Beklagten zu dem zu erwartenden Aufwand keine konkreten Angaben zu entnehmen. Der bloße Hinweis, die Erstellung einer sich über mehr als 20 Jahre rückwirkend erstreckenden Auskunft würde einen hohen Kostenaufwand auslösen, dem kein Vergütungsanspruch des Klägers entgegenstünde, genügt hierfür nicht.

II.
Dem Kläger stehen gegen die Beklagte im Hinblick auf die Schutzrechte

weder Ansprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung noch Vergütungsansprüche aus §§ 9, 12 ArbEG i.V.m. §§ 242, 259 BGB zu. Als Hilfsansprüche setzen der Auskunftsanspruch ebenso wie der Rechnungslegungsanspruch voraus, dass ein Vergütungsanspruch überhaupt in Betracht kommt. Sowohl für die Auskunft als auch für die Rechnungslegung ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass ein Vergütungsanspruch dem Grunde nach existiert. Insoweit muss der Arbeitnehmererfinder darlegen und ggf. beweisen, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Vergütungsanspruch besteht. Dabei reicht es bei einer unbeschränkten Inanspruchnahme der Erfindung aus, dass der Arbeitnehmer lediglich deren Vorliegen nachweist, da bereits die Inanspruchnahme den Vergütungsanspruch entstehen lässt (vgl. Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfinderrecht, 4. Auflage, § 12 Rz. 164).

Ausgehend von diesen Überlegungen stehen dem Kläger gegen die Beklagte im Hinblick auf die genannten Schutzrechte weder Ansprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung noch Vergütungsansprüche zu. Zwar haben die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgänger die entsprechenden Erfindungen unstreitig unbeschränkt in Anspruch genommen. Gleichwohl hat die Beklagte den insoweit bestehenden Auskunftsanspruch erfüllt, § 362 BGB. Sie hat mit Schriftsatz vom 20.01.2008 zu Auskunftszwecken mitgeteilt, dass sie bzw. ihre Rechtsvorgängerinnen von den entsprechenden Schutzrechten keinen Gebrauch gemacht haben. Konkrete Anhaltspunkte, aus denen sich ergibt, dass die entsprechenden Schutzrechte insbesondere bei dem Produkt „K“, bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern gleichwohl Verwendung gefunden haben, hat der Kläger nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Somit steht dem Kläger insoweit auch kein Vergütungsanspruch zu, so dass die Klage im Hinblick auf diese Schutzrechte insgesamt abzuweisen war.

III.
Auch in Bezug auf die Schutzrechte

sowie auf die A11 (DE 235 9x xx) und die A21 (DE 167 10 17) stehen dem Kläger gegen die Beklagte weder Ansprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung noch (weitere) Ansprüche auf Erfindervergütung zu,
§§ 9, 12 ArbEG i.V.m. §§ 249, 252 BGB. Es kann dahinstehen, ob die entsprechenden Erfindungen des Klägers wie von der Beklagten behauptet tatsächlich im Wege einer Pauschalvergütung abgegolten wurden. Jedenfalls sind die durch den Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie auf Zahlung einer (weiteren) Erfindervergütung insoweit verwirkt.

1.
Es trifft zu, dass die Vergütungsansprüche des Klägers durch eine solche Pauschalabfindung grundsätzlich abgegolten wären. Da die Beteiligten regelmäßig mit einer Pauschalabfindung die Ungewissheit über das zukünftige rechtliche, technische und wirtschaftliche Schicksal der Erfindung berücksichtigen (§ 779 BGB), wird auch der Anwendungsbereich des § 12 Abs. 6 ArbEG in solchen Fällen erheblich eingeschränkt, so dass sich der Kläger nur in beschränktem Maße auf einen Anspruch auf eine andere Regelung der Vergütung berufen kann. Insoweit sind nur die Veränderungen beachtlich, die über das für die Beteiligten zum Zeitpunkt der Vergütungsregelung erkennbare und von ihnen zu berücksichtigende Risiko der rechtlichen, technischen bzw. wirtschaftlichen Entwicklung hinausgehen. Dabei sind Umsatzerhöhungen bzw. weitergehende Vorteile, die sich im Rahmen einer normalen Geschäftsausweitung halten, als abgegolten in Kauf zu nehmen, gleichgültig, ob die Parteien von dieser Entwicklung ausgegangen sind oder nicht. Ein Anpassungsanspruch kann sich ferner daraus ergeben, dass die Umsätze in nicht vorhersehbarer Weise außerordentlich gestiegen sind. Hierbei sind die Umsatzerwartungen genau zu überprüfen, da etwaige nicht unerhebliche Umsatzschwankungen oder -steigerungen von vornherein in der Erwartung der Parteien liegen können (vgl. Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindergesetz, 4. Auflage, § 12 Rz. 111f.). Insoweit wäre es somit an dem Kläger, substantiiert vorzutragen, inwieweit die tatsächliche Entwicklung der Umsätze von der der Pauschalvergütungsvereinbarung zugrunde gelegten Entwicklung abweicht. Dabei kommt es entscheidend darauf an, welche Überlegungen und Tatsachen der Pauschalvergütungsvereinbarung zugrunde lagen. Nur anhand dieser Tatsachen lässt sich feststellen, ob tatsächlich Umstände vorliegen, welche über das Risiko der rechtlichen, technischen bzw. wirtschaftlichen Entwicklung hinausgehen.

2.
Jedenfalls wären entsprechende Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung sowie auf Zahlung einer (weiteren) Erfindervergütung verwirkt.

Ein Arbeitnehmer verwirkt seinen Anspruch auf Erfindervergütung, wenn er so lange mit seinem Anspruch nicht hervortritt (Zeitmoment), dass der Arbeitgeber bei verständiger Würdigung aller Umstände des Einzelfalls dem Verhalten des Arbeitnehmers entnehmen durfte, dass dieser seinen Anspruch nicht mehr geltend machen werde, und sich in seinen Vermögensentscheidungen darauf eingerichtet hat und sich darauf einrichten durfte, der Arbeitnehmer werde von der Geltendmachung seines Anspruchs absehen (Umstandsmoment). In einem solchen Fall verstößt die verspätete Geltendmachung des Anspruchs auf Erfindervergütung gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) (vgl. BGH GRUR 1977, 784 – Blitzlichtgeräte). Verwirkung tritt danach ein, wenn neben dem Zeitmoment, also dem Zuwarten des Anspruchsberechtigten, auch das Umstandsmoment hinzutritt, also ein Verhalten des Berechtigten, aus dem der Verpflichtete entnehmen durfte, dass der Anspruch nicht mehr geltend gemacht werde. Zwischen dem Zeit- und dem Umstandsmoment des Verwirkungstatbestandes besteht eine Wechselwirkung (BGH GRUR 2003, 237 – „Ozon“). Die zeitlichen wie die sonstigen Umstände des Einzelfalls in ihrer Gesamtheit müssen die Beurteilung tragen, dass Treu und Glauben dem Gläubiger die Verfolgung des Anspruchs verwehren, mit dessen Geltendmachung der Schuldner nicht mehr rechnen musste (vgl. BGH GRUR 2006, 401, 403 – Zylinderrohr). Hat der Arbeitnehmererfinder nach seinem Ausscheiden aus dem Betrieb etwa dreizehn Jahre mit der Geltendmachung seiner Vergütungsansprüche zugewartet, dann spricht schon dieser Zeitablauf für eine Verwirkung des Vergütungsanspruchs. Das völlige Schweigen des Arbeitnehmererfinders zu jeglicher Vergütungsfrage bis zum Ablauf von dreizehn Jahren nach seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen kann und muss der Arbeitgeber nämlich dahin verstehen, dass der Arbeitnehmererfinder Vergütungsansprüche nicht mehr geltend machen werde, so dass Verwirkung eintritt, und zwar ungeachtet der Frage, ob der Erfinder von dem Umfang und der Einstellung der Benutzung der patentierten Erfindung Kenntnis erlangt hat (vgl. Reimer/Schade/Schippel, ArbEG, 8. Auflage, § 9 Rz. 30).

Ausgehend von diesen Überlegungen sind die durch den Kläger im Hinblick auf die Schutzrechte A22 (DE 166 90 41), A18 (DE 194 05 10), A19 (DE 180 51 26), B 38a (DE 179 63 13), A23 (DE 164 64 12), A5 (DE 281 70 80), A4 (DE 314 46 73), A11 (DE 235 9x xx) sowie A21 (DE 167 10 17) geltend gemachten Ansprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie auf Zahlung einer (weiteren) Erfindervergütung verwirkt, so dass die Klage auch insoweit insgesamt, das heißt auf allen Stufen, abzuweisen war. Der Kläger ist bereits vor über 20 Jahren aus dem Unternehmen der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin ausgeschieden. Die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerinnen haben dem Kläger unstreitig im Hinblick auf diese Schutzrechte Vergütungszahlungen geleistet. Dabei wurde dem Kläger anders als im Hinblick auf die A1 (DE 342 9x xx) sowie die A2 (DE 334 4x xx) seit Jahren keine Vergütung mehr ausgezahlt, wobei der Kläger im Hinblick auf diese Schutzrechte auch seit Jahren keine Vergütungsabrechnungen mehr erhalten hat. Vielmehr ist der Großteil dieser Schutzrechte bereits vor dem Ausscheiden des Klägers aus dem Unternehmen der Rechtsvorgängerin der Beklagten erloschen. Darüber hinaus wurden nach dem Vortrag der Beklagten sämtliche dieser Schutzrechte im Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers – dem Leiter der Forschungs- und Entwicklungsabteilung Bauchemie – aus dem Unternehmen der Rechtsvorgängerin der Beklagten nicht mehr genutzt. Die als Anlagenkonvolut K 11 vorgelegten Abrechnungen beziehen sich jeweils immer nur auf die Schutzrechte A2 und A1. Anhaltspunkte dafür, dass diese Schutzrechte gleichwohl in dem in den Berichten gemäß Anlagen K 6 bis K 10 beschriebenen Produkt „K“ Verwendung gefunden haben, hat der Kläger weder vorgetragen noch sind diese ersichtlich. Auch ist dem Vorbringen des Klägers nicht zu entnehmen, dass er den Abrechnungen gemäß Anlagenkonvolut K 11 nicht nur widersprochen, sondern auch eine Erfindervergütung hinsichtlich anderer, in diesen Abrechnungen nicht enthaltener Schutzrechte verlangt hat. Somit konnten und mussten die Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen nach Treu und Glauben nicht damit rechnen, dass der Kläger im Hinblick auf diese Schutzrechte weitere Ansprüche geltend machen wird.

IV.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 709 Satz 1 und 2; 108 ZPO.