4a O 401/06 – Zahlungs- und Auskunftsansprüche

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1300

Landgericht Düsseldorf
Teilurteil vom 17. November 2009, Az. 4a O 401/06

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 12.782,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

aus 2.556,48 EUR seit dem 01.11.2007,
aus weiteren 2.556,48 EUR seit dem 01.01.2008,
aus weiteren 2.556,48 EUR seit dem 01.03.2008
aus weiteren 2.556,48 seit dem 01.05.2008
und aus weiteren 2.556,48 EUR seit dem 01.07.2008 zu zahlen.

II. Die Beklagte wird verurteilt, über die der Klägerin auf der Grundlage des Vertrages vom 26. / 30.04.1996 zustehenden Lizenzgebühren für die Jahre 2005, 2006, 2007 und 2008 abzurechnen.

III. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,- EUR vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Zahlungs- und Auskunftsansprüche aus einem Lizenz- und Know-how-Vertrag, den die Klägern unter dem 26.04.1996 / 30.04.1996 mit der A schloss (Anlage K 1; im Folgenden: Lizenzvertrag). Der Vertrag begann ab dem 01.07.1996 zu laufen. Die Beklagte trat im Jahre 2001 in diesen Vertrag ein, nachdem sie die Geschäftstätigkeit der inzwischen aufgelösten A übernommen hatte. Gemäß § 2 Ziff. 1 des Lizenzvertrages erteilte die Klägerin der Beklagten eine ausschließliche Lizenz an den Erfindungen, die beim Deutschen Patentamt unter den Aktenzeichen 195 18 242, 195 18 244 und 195 22 786 angemeldet wurden, sowie eine ausschließliche Lizenz an dem damit verbundenen Vertrags-Know-how. Nach § 3 Ziff. 5 des Lizenzvertrages erhält die Klägerin eine Lizenzgebühr in Höhe von 4 Prozent des jeweiligen Stückpreises, den die Beklagte Dritten in Rechnung stellt. Ist die aus den erzielten Umsätzen errechnete Lizenzgebühr geringer als die Mindestlizenzgebühr, ist die Beklagte gemäß § 3 Ziff. 11 des Lizenzvertrages verpflichtet, ab dem fünften Vertragsjahr bis zum Ende des zwölften Vertragsjahres eine Mindestlizenzgebühr von jeweils 60.000,00 DM jährlich zu zahlen. Schließlich ist die Beklagte verpflichtet, binnen eines Monats nach Beendigung eines Vertragsjahres eine vollständige Abrechnung zu übersenden und den sich hieraus ergebenden Betrag innerhalb der gleichen Frist zu zahlen, § 3 Ziff. 15 des Lizenzvertrages.

In der Folge einigten sich die Parteien darauf – in Abweichung von § 3 Ziff. 14 des Lizenzvertrages, der eine vierteljährliche Abrechnungspflicht vorsah – dass die Beklagte die Mindestlizenzgebühr zweimonatlich nach Erteilung einer Rechnung durch die Klägerin an diese zu zahlen hat. Im Rahmen von Vergleichsverhandlungen einigten sich die Parteien weiterhin auf eine Reduktion der Mindestlizenzgebühr ab September 2007 auf 2.556,48 EUR für jeweils zwei Monate. Die Mindestlizenzgebühr sollte zahlbar zum Ende eines Zeitraums von zwei Monaten sein, die erste Zahlung wurde fällig gestellt für den Zeitraum September und Oktober 2007.

Nachdem die Klägerin die Beklagte wiederholt, zuletzt mit Schreiben vom 30.10.2008 unter Fristsetzung bis zum 03.11.2008, erfolglos zur Zahlung der reduzierten Mindestlizenzgebühren aufgefordert hatte, hat sie ihre ursprünglich im Wesentlichen auf die Zahlung einer Mindestlizenzgebühr für die Monate März – Dezember 2006 gerichtete Klage mit Schriftsatz vom 16.09.2009 erweitert, wobei sie nunmehr insbesondere die Zahlung einer Mindestlizenzgebühr für den Zeitraum September 2007 – Juni 2008 nebst Zinsen verlangt. Zugleich hat die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache wegen der ursprünglichen Hauptforderung in Höhe von 21.648,18 EUR für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich dieser teilweisen Erledigungserklärung unter Protest gegen die Kostenlast angeschlossen.

Die Klägerin beantragt daher nunmehr zuletzt,

zu erkennen wie geschehen,

und darüber hinaus

die Beklagte zu verurteilen,

erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angabe an Eides Statt zu versichern und

an die Klägerin Lizenzgebühren in einer nach Erteilung der Abrechnung noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, sie habe den Lizenzvertrag mit Schreiben vom 21.12.2007 zum 30.06.2008 gekündigt, wobei der Klägerin diese Kündigung sowohl per Fax als auch auf dem Postweg übermittelt worden sei. Darüber hinaus hätten die Parteien im Hinblick auf den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil einen außergerichtlichen Vergleich geschlossen, nach welchem die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs gegeneinander aufzuheben seien.

Die Klägerin bestreitet den Zugang der Kündigung.

In Ergänzung dieses Tatbestandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat in der Sache im tenorierten Umfang Erfolg. Die Klägerin hat insoweit gegen die Beklagte Ansprüche auf Zahlung einer Mindestlizenzgebühr sowie Rechnungslegung.

I.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 12.782,40 EUR aus § 3 Ziff. 11 des Lizenzvertrages zu. Danach hat die Beklagte vom fünften bis zum zwölften Vertragsjahr (also in der Zeit vom 01.07.2000 bis zum 30.06.2008) jährlich eine Mindestlizenzgebühr in Höhe von 60.000,00 DM zu zahlen. Dies entspricht einer jährlichen Gebühr von 30.677,51 EUR. Da sich die Parteien auf eine Abrechnung und Zahlungspflicht jeweils zum Ende von zwei Kalendermonaten geeinigt und den zu zahlenden Betrag einvernehmlich reduziert haben, schuldete die Beklagte ab September 2007 jeweils nach zwei Kalendermonaten einen Betrag von 2.556,48 EUR.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 2 BGB. Danach sind Forderungen bei Rechtsgeschäften, an denen – wie vorliegend – Verbraucher nicht beteiligt sind, ab Verzugsbeginn mit einem Zinssatz von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Da sich die Parteien auf eine Fälligkeit zum Ende des Zweimonatszeitraums geeinigt haben, ist die Beklagte jeweils zum Ende dieses Zeitraums in Verzug geraten.

II.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Abrechnung der Lizenzgebühr aus § 3 Ziff. 15 des Lizenzvertrages. Danach ist die Beklagte verpflichtet, binnen eines Monats nach Beendigung des Vertragsjahres eine vollständige Abrechnung zu übersenden und den sich hieraus ergebenden Betrag innerhalb der gleichen Frist zu zahlen.

Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, sie habe den zwischen den Parteien bestehenden Lizenzvertrag mit dem – lediglich in englischer Sprache vorgelegten – Schreiben vom 21.12.2007 zum 30.06.2008 gekündigt. Den Zugang dieses – nach dem Vortrag der Beklagten sowohl als Fax als auch auf dem Postweg übersandten – Schreibens hat die Klägerin hinreichend bestritten. Zwar beinhaltet das durch die Beklagte vorgelegte Protokoll eine Faxnummer, die zunächst der Klägerin gehörte. Jedoch hat der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, die Klägerin sei bereits im August 2007 umgezogen und habe diese Faxnummer nicht mitgenommen, was für ein wirksames Bestreiten des Zugangs der Kündigung – unabhängig davon, dass die Beklagte diesen Vortrag bestritten hat – ausreicht.

Den Beweis des Zugangs des Kündigungsschreibens hat die Beklagte demgegenüber nicht erbracht. Insbesondere ist das durch die Beklagte vorgelegte Faxprotokoll nicht geeignet, den Zugang der Kündigung zu beweisen. Solange die Möglichkeit besteht, dass die Datenübertragung trotz „OK“-Vermerks im Sendebericht infolge von Leitungsstörungen missglückt ist, vermag der Sendebericht allenfalls ein Indiz für den Zugang zu liefern, nicht aber einen Anscheinsbeweis zu rechtfertigen (vgl. BGH NJW 1995, 665, 667).

Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 709 Satz 1; 108 ZPO.