4a O 38/08 – MPEG2-Standard XII

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1186

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 23. Juli 2009, Az. 4a O 38/08

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents 0 573 xxx B1 (im Folgenden: Klagepatent). Das Klagepatent wurde am 28.12.1992 in englischer Sprache unter Inanspruchnahme der Priorität der JP 34671x/xx vom 27.12.1991 angemeldet, die Anmeldung wurde am 15.12.1993 offengelegt. Die Veröffentlichung der Erteilung des Klagepatents erfolgte am 30.09.1998. Das Klagepatent steht in Kraft. Mit Schriftsatz vom 06.04.2009 hat die Beklagte gegen das Klagepatent Nichtigkeitsklage erhoben, über die bisher nicht entschieden wurde.

Das Klagepatent trägt die Bezeichnung „A, B, C, E“ („F“). Der von der Klägerin geltend gemachte Patentanspruch 6 lautet in englischer Fassung:

„A picture data decoding device for decoding picture data encoded with a block consisting in a two-dimensional array of plural pixels as an encoding unit, comprising

detecting means for detecting a flag provided at a portion of a header of a predetermined hierarchical layer of said picture data for indicating whether the picture contained in said hierarchical layer has been encoded on the field-by-field basis or on the frame-by-frame basis, and

decoding means for decoding said picture data by selecting, for each of said hierarchical layers, one of field-based decoding or frame-based decoding for each of said predetermined hierarchical layers depending on the flag from said detecting means.“

und in der eingetragenen deutschen Übersetzung (DE 692 27 185 T2):

„Bilddatendecodiervorrichtung zur Decodierung von Bilddaten, die mit einem Block bestehend aus einem zweidimensionalen Feld von mehreren Pixeln als Codiereinheit codiert wurden, aufweisend:

eine Erfassungseinrichtung zur Erfassung eines an einem Abschnitt eines Kopfabschnitts einer festgelegten hierarchischen Schicht der Bilddaten vorgesehenen Kennzeichens zur Angabe, ob die in der hierarchischen Schicht enthaltenen Bilddaten auf Teilbild-für-Teilbild-Basis oder auf Vollbild-für-Vollbild-Basis codiert wurden, und

eine Decodiervorrichtung zur Decodierung der Bilddaten durch Auswahl, für jede der hierarchischen Schichten, eines der teilbildbasierten Decodierung oder der vollbildbasierten Decodierung für jede der festgelegten hierarchischen Schichten in Abhängigkeit von dem Kennzeichen von der Erfassungseinrichtung.“

Nachfolgend werden einige Figuren aus der Klagepatentschrift wiedergegeben. In Figur 2 ist nach der Patentbeschreibung die Konstruktion eines Video-Vollbildes gemäß MPEG dargestellt.

Figur 26 zeigt nach der Patentbeschreibung ein konkretes Format eines Kopfabschnitts codierter Bilddaten.

Die Klägerin hat das Klagepatent in einen Patentpool zur Benutzung eingebracht, der von der G LLC, Denver, Colorado (USA), einer amerikanischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach dem Recht des Staates Delaware, verwaltet wird (nachfolgend G). Der Patentpool beruht auf einer Vereinbarung aus dem Jahre 1997 betreffend die Erteilung von Lizenzen für Patente, die für die Einführung einer ISO-Norm mit der Bezeichnung MPEG-2 zur Übertragung und Speicherung von Videosignalen nach Auffassung der Beteiligten notwendig sind. Der von der MPEG (Motion Pictures Expert Group) entwickelte Kompressions- und Dekompressionsstandard MPEG-2 ist der aktuell gebräuchlichste Standard, der insbesondere im Zusammenhang mit der Komprimierung und Dekomprimierung bei der Speicherung von Bilddaten auf Massenspeichern (insbesondere DVDs) sowie bei der Übertragung von Bilddaten über Datennetze (z.B. Kabelfernsehnetze, terrestrische und satellitengestützte Funknetze) Anwendung findet. Der MPEG-2-Standard wurde von der International Organisation for Standardization (ISO) neben dem hier irrelevanten Audio-Teil als Internationaler Standard unter ISO/IEC 13818-1 „SYSTEMS“ (betreffend das Kombinieren mehrerer Datenströme) und ISO/IEC 13818-2 „VIDEO“ als Video-Teil für die Bildkomprimierung und -dekomprimierung standardisiert.

Die den MPEG-2-Patentpool begründende Vereinbarung wurde zwischen Inhabern von Patenten, die von ihnen als notwendig für die Einführung der MPEG-2-Norm angesehen wurden, sowie der G und einer weiteren Gesellschaft geschlossen. Um unter anderem die Einführung der Norm zu beschleunigen, haben die Mitglieder der G eine weltweite einfache Patentlizenz erteilt. G verpflichtete sich ihrerseits, jedem Unternehmen, das die MPEG-2-Norm einführen möchte, einfache (Unter-) Lizenzen zu Standardbedingungen zu erteilen. Die Klägerin trat der Vereinbarung als Inhaberin (ihrer Ansicht nach) notwendiger Patente, insbesondere auch des Klagepatents, bei. Bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt haben 25 Lizenzgeber insgesamt über 800 Patente (aus 134 Patentfamilien) für 57 Länder in den MPEG-2-Patentpool eingebracht. Die G bietet Unternehmen, die den MPEG-2-Standard nutzen wollen, den Abschluss eines Vertrages nach Maßgabe des in deutscher Übersetzung als Anlage K-Ersch-1 vorgelegten MPEG-2 Patentportfolio-Lizenzvertrages (nachfolgend auch: Standardlizenzvertrag) an. Danach beträgt die Lizenzgebühr für ein MPEG-2 Decodierungsprodukt im Sinne von Ziffer 1.14 des Standardlizenzvertrags seit dem 01.01.2002 2,50 USD (zuvor 4,00 USD; Ziffer 3.1.1). Wegen weiterer Einzelheiten des Standardlizenzvertrages wird auf die Anlage K-Ersch-1 Bezug genommen. Gegenwärtig sind mehr als 1.450 Lizenznehmer weltweit nach dem Standardlizenzvertrag lizenziert.

Die Beklagte ist die in Großbritannien ansässige Obergesellschaft des H-Konzerns, dessen Gesellschaften überwiegend im Handel mit Elektronikgeräten und/oder Freizeitprodukten tätig sind. Bis Anfang des Jahres 2008 war die Beklagte unter anderem an der J X1 GmbH mit Sitz in Nürnberg und an der K S. A. mit Sitz in der Schweiz beteiligt. Die Geschäftsanteile der J X1 GmbH wurden vollständig von der in den Niederlanden ansässigen J X2 B. V. gehalten, an der wiederum die Beklagte und die L AS jeweils zu 50 % beteiligt waren. Ein Beherrschungsvertrag bestand unter den verschiedenen Gesellschaften nicht. In einer Pressemitteilung der Londoner Börse vom 01.04.2008 gab die Beklagte bekannt, dass der Verkauf ihrer Anteile an J abgeschlossen sei. An der K S. A. war die Beklagte zu 100 % beteiligt. Der Präsident des Verwaltungsrates der K S. A., CC, war zugleich Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes der Beklagten. Der Abschluss der Veräußerung der gesamten K Gruppe durch die Beklagte wurde mit Pressemitteilung vom 04.02.2008 bekannt gegeben.

Die J X1 GmbH vertreibt in der gesamten Bundesrepublik Deutschland Elektronikgeräte wie zum Beispiel DVD-Player oder Set-Top-Boxen. Beispielsweise führte die J X1 GmbH im Jahr 2006 den DVD-Recorder M oder im Jahr 2007 den DVD-Player N im Sortiment (Anlage B 3), bei denen es sich um MPEG-2-kompatible Decodiervorrichtungen (nachfolgend als angegriffene Ausführungsform der Marke J bezeichnet) handelt. Solche Decodiervorrichtungen bezog die J X1 GmbH unter anderem über die O Ltd. Die O Ltd. ist eine weitere Tochtergesellschaft der Beklagten. Ihr Generaldirektor P ist zugleich Mitglied im geschäftsführenden Vorstand der Beklagten. In Geschäftsberichten der Beklagten wird zur O Ltd. ausgeführt, sie biete ihren Kunden einen kompletten Inhouse- und Direktimportservice von der Produktplanung über den Versand bis zur weltweiten Terminlieferung. Außerdem dient sie innerhalb des H-Konzerns der Vorfinanzierung von Einkäufen der verschiedenen Tochtergesellschaften der Beklagten. Dafür nimmt sie die Bestellungen der Tochtergesellschaften entgegen und erwirbt die Produkte bei den Herstellern und Lieferanten auf eigene Rechnung. Die bestellten Produkte werden unmittelbar vom Hersteller beziehungsweise Lieferanten an das jeweilige Tochterunternehmen geliefert. Die J X1 GmbH bezog ungefähr 10 % ihres Produktsortiments über die O Ltd., 75 % von L AS und etwa 15 % von anderen Zulieferern.

Die K S. A. beschäftigt sich ebenfalls mit dem Vertrieb von Elektronikgeräten. Unter anderem vertreibt sie MPEG-2-kompatible Decodiervorrichtungen wie DVD-Player oder Set-Top-Boxen (nachfolgend als angegriffene Ausführungsform der Marke K bezeichnet). Während ihrer Zugehörigkeit zum H-Konzern erwarb die K-Management S. A. ungefähr 40 bis 50 % ihres Produktsortiments über die O Ltd., 50 bis 60 % von L AS und Q. In der Bundesrepublik Deutschland erwirtschaftete die K S. A. jedenfalls bis zu ihrem Ausscheiden aus dem H-Konzern jährlich Umsätze im einstelligen Millionenbereich. Ein K DVD-Player des Typs R wurde am 11.01.2008 auf Bestellung der von der Klägerin mandatierten Patentanwaltskanzlei von der S SE nach Düsseldorf geliefert. In der beiliegenden Garantiekarte wird K als ein Unternehmen der H plc – der Beklagten – bezeichnet.

Weiterhin lieferte das Unternehmen T mit Sitz in Hamburg im Juni 2008 auf Bestellung des Patentanwalts der Klägerin, Herrn U, einen Fernseher der Marke H mit integrierter DVD-Abspielmöglichkeit (Typ V) nach Düsseldorf. Um den Netzstecker auch in Deutschland benutzen zu können, war dem Gerät ein Adapter beigefügt, der nicht in der Liste der Einzelteile in der Bedienungsanleitung aufgelistet war. Die Beschriftung der Verpackung und die Bedienungsanleitung für das Gerät waren ausschließlich in englischer Sprache verfasst. Für die Kontaktaufnahme bei Fragen zum Gerät war eine englische Telefonnummer angegeben.

Bereits am 28.01.2008 bat eine Frau W für das Unternehmen Y in Frankfurt per Email den Sales Operations Director der Beklagten, Z, um ein Angebot für DVD-Player des Typs H V1. Z teilte am 29.01.2008 mit, dass er die Anfrage an „unser europäisches Büro“ weitergeleitet habe, das sich in Kürze melden werde. Auf erneute Anfrage von Y am 04.02.2008 schrieb erneut der Mitarbeiter der Beklagten, Z, und erklärte im übertragenen Sinne, „er werde ihnen Beine machen“ (wörtlich: „I will chase them now“, vgl. Anlage K-Zust-10a). Daraufhin antwortete am 13.02.2008 ein Mitarbeiter der J X1 GmbH, Herr AA, per Email und unterbreitete ein Angebot für die Lieferung von DVD-Playern des Typs J V2.

Die Klägerin behauptet, die Beklagte vertreibe selbst MPEG-2-kompatible Decodiervorrichtungen unter der Marke H (nachfolgend als angegriffene Ausführungsform der Marke H bezeichnet) auf dem deutschen Markt. Ebenso liefere die K S. A. MPEG-2-kompatible Decodiervorrichtungen unter der Marke K nach Deutschland. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ergänzend – von der Beklagten zunächst mit Nichtwissen bestritten – vorgetragen, die Geräte gelangten von Fernost nach Rotterdam und würden über ein Lager in Venlo/Niederlande nach Deutschland geliefert. Unter anderem erfolge über den Vertriebspartner BB GmbH & Co. Handels KG die Lieferung MPEG-2-kompatibler Decodiervorrichtungen – wie zum Beispiel des nach Düsseldorf versandten DVD-Players V3 – an die Filialen der S SE.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte hafte für das Verhalten ihrer Konzerntöchter. Bei der Beklagten handele es sich nicht um eine reine Finanzholding. Vielmehr sei sie aktiv in die Produktstrategie und den Vertrieb eingebunden. Sie habe auf die mit ihr verbundenen Gesellschaften wie die J X1 GmbH oder die K S. A. einen beherrschenden Einfluss und könne entsprechende Weisungen erteilen. Dies zeige nicht nur die Emailkorrespondenz zwischen Y (Frau W) und Herrn Z, sondern ergebe sich auch aus dem Internetauftritt der Beklagten und den Geschäftsberichten für die Jahre 2004 bis 2008. Demnach bestehe eine zentrale Konzernzuständigkeit der Beklagten für die Entwicklung aller Produkte und der jeweiligen Marken. Die Unterstützungseinheiten für die Beschaffung des Warensortiments, die Qualitätskontrolle, Design- und Marketingleistungen, Logistik, Finanzierung und Verwaltung seien in einer Konzerneinheit zentralisiert. Die O Ltd. sei eigens gegründet worden, um die Tochtergesellschaften zu niedrigen Beschaffungskosten aufgrund des zentralisierten Einkaufs in Fernost beliefern zu können. Dadurch habe die Beklagte die Warenströme innerhalb des Konzerns gezielt gelenkt und auch nach Deutschland gesteuert. Darüber hinaus müsse sich die Beklagte das Verhalten von P, dem Generaldirektor der O Ltd., zurechnen lassen, weil P zugleich Mitglied im geschäftsführenden Vorstand der Beklagten sei und über sämtliche Vertriebsvorgänge der O Ltd. mit MPEG-2-kompatiblen Decodiervorrichtungen informiert gewesen sei. Gleiches gelte für die K S. A., deren Präsident CC ebenfalls Mitglied im Vorstand der Beklagten gewesen sei.

Im Übrigen vertritt die Klägerin die Auffassung, die angegriffenen Decodiervorrichtungen, die unstreitig mit dem MPEG-2-Standard kompatibel sind, machten von der Lehre des Klagepatentanspruchs 6 wortsinngemäß Gebrauch. Das Klagepatent sei ein für den MPEG-2-Standard wesentliches Patent. Die Verwendung des Standards setze die Benutzung des Erfindungsgegenstands voraus. Bei dem nach dem Klagepatentanspruch 6 zu extrahierenden Signal handele es sich um die Bildcodierungsextension mit den Parametern „picture_structure“ und „frame_pred_frame_dct“. Demgegenüber sei es für die Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents unbeachtlich, wenn durch das Signal auch weitere Codierungsformate, etwa eine Codierung auf Makroblockebene nach Maßgabe des weiteren Parameters „dct-type“, angezeigt werden können.

Die Klägerin beantragt daher,

I. die Beklagte zu verurteilen,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

Bilddaten-Decodiervorrichtungen zur Decodierung von Bilddaten, die mit einem Block bestehend aus einem zweidimensionalen Feld von mehreren Pixeln als Codiereinheit codiert wurden, anzubieten, in den Verkehr zu bringen, oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, bei denen die Decodier-Vorrichtung aufweist:

– eine Erfassungseinrichtung zur Erfassung eines an einem Abschnitt eines Kopfabschnittes einer festgelegten hierarchischen Schicht der Bilddaten vorgesehenen Kennzeichen zur Angabe, ob die in der hierarchischen Schicht enthaltenen Bilddaten [hilfsweise: ob das in der hierarchischen Schicht enthaltene Bild] auf Teilbild-für-Teilbild-Basis oder auf Vollbild-für-Vollbild-Basis codiert wurde[n], und

– eine Decodiereinrichtung zur Decodierung der Bilddaten durch Auswahl, für jede der hierarchischen Schichten, einer der Teilbild-basierten Decodierung oder der Vollbild-basierten Decodierung für jede der festgelegten hierarchischen Schichten in Abhängigkeit von dem Kennzeichen von der Erfassungseinrichtung;

2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 30.10.1998 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei von der Verpflichtung zur Rechnungslegung diejenigen J-Geräte ausgenommen sind, die Gegenstand des MPEG-2-Patent-Portfolio-Lizenzvertrages mit L/J sind und

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt, und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

3. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen unter vorstehend I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten;

II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorstehend zu I. 1. bezeichneten und seit dem 30.10.1998 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird,

wobei von der Schadensersatzpflicht diejenigen J-Geräte ausgenommen sind, die Gegenstand des MPEG-2-Patent-Portfolio-Lizenzvertrages mit L/J sind,

hilfsweise ihr nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenbürgschaft) abzuwenden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen;

hilfsweise die Verhandlung auszusetzen, bis der High Court of Justice im Verfahren HC08C00781 über die Fragen der Erschöpfung und des Zwangslizenzeinwandes entschieden hat

oder hilfsweise die Verhandlung bis zur rechtskräftigen Erledigung der gegen den deutschen Teil des Europäischen Patents EP 0 573 xxx B1 (DE 692 27 185 T2) erhobenen Nichtigkeitsklage auszusetzen.

Die Klägerin tritt den Aussetzungsanträgen entgegen.

Die Beklagte rügt vorab die fehlende internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf. Weiterhin ist sie der Ansicht, die Klägerin habe nicht substantiiert dargelegt, dass die J X1 GmbH patentverletzende Decodiervorrichtungen überhaupt in Deutschland angeboten habe. Aus dem als Anlage B 3 vorgelegten Internetauftritt ergebe sich nicht, dass in den Geräten die patentverletzende Technik verwendet werde. Zu dem von T erworbenen Fernseher V trägt die Beklagte vor, dass er aus einer Charge stamme, die von dem Unternehmen DD an ein Vertriebsunternehmen der Beklagten in Großbritannien geliefert worden sei, aber wegen Produktfehlern an einen Auftragsunternehmer in Polen weitergeliefert worden sei. Dieser habe die Lieferung aufgrund von Zahlungsauseinandersetzungen mit DD als Pfand zurückgehalten. Wie das Gerät nach Deutschland gelangt sei, sei unklar. Dies wird von der Klägerin mit Nichtwissen bestritten. Jedenfalls – so die Beklagte – seien weder dieser Fernseher noch andere Elektronikgeräte der Marke H für den deutschen Markt bestimmt.

Die Beklagte ist der Ansicht, das Verhalten der J X1 GmbH, der O Ltd. und der K S. A. könne ihr nicht zugerechnet werden. Die Unternehmen würden von ihr nicht kontrolliert. Weisungen würden nicht erteilt. Die beiden Vertriebsunternehmen J X1 GmbH und K S. A. hätten frei entscheiden können, welche Produkte sie kaufen und vertreiben. Der Anteilseignervertreter der Beklagten in der J X1 GmbH habe keine operative Funktion gehabt. Die K S. A. verfüge entsprechend über ein eigenes Einkaufs- und Vertriebsteam. Die O Ltd. habe einen eigenen Kundendienst und betreibe die Produktplanung, -beschaffung und den Versand in eigener Verantwortung. Sie reiche die Bestellungen der anderen Tochtergesellschaften lediglich weiter, ohne auf die Produktauswahl Einfluss zu nehmen.

Die Beklagte trägt weiter vor, P sei in seiner Funktion als Generaldirektor der O Ltd. für die wesentlichen Geschäftsabläufe in Fernost zuständig gewesen, nämlich Bankangelegenheiten, Steuern, Logistik und Personal. Nur in diesem Bereich habe er auch dem Vorstand der Beklagten Bericht erstatten müssen. Er habe keine Kenntnisse von den jeweils bestellten Produkten oder möglichen Patentverletzungen in den jeweiligen Zielländern der Lieferungen gehabt. Die Produkte seien auch der Beklagten – abgesehen von den Umsatzzahlen für die Bilanzierung – nicht bekannt gewesen.

Die Beklagte vertritt weiterhin die Auffassung, die Klägerin habe eine wortsinngemäße Verletzung von Anspruch 6 des Klagepatents durch die angegriffenen Decodiervorrichtungen nicht schlüssig dargelegt. Insbesondere gehe das Klagepatent bei der Diskussion der Decodiervorrichtung davon aus, dass ein Kennzeichen vorgesehen sei, das die entsprechende Vollbild- oder Teilbild-Codierung anzeige. Ferner verlange das Klagepatent, dass dieses Kennzeichen schichtweise vorliege und bei der Decodierung ausgewertet und berücksichtigt werde. Beides sehe der MPEG-2-Standard nicht vor. Nach diesem könne zwar durch Setzen von entsprechenden Kennzeichen eine teilbildbasierte und eine vollbildbasierte Codierung vorgenommen werden. Diese werde aber in dem Datenstrom anders gekennzeichnet als nach dem Klagepatent. Standardgemäß könne eine Kennzeichnung einer hierarchischen Schicht nur im Hinblick auf eine der Codierungen (halbbildbasiert oder vollbildbasiert) erfolgen. Das Gegenstück dieser Codierung werde dann erst in einer tiefer gelegenen Schicht berücksichtigt. Eine Verletzung des Klagepatents durch die angegriffenen Ausführungsformen, deren Umfang die Klägerin im Übrigen nicht hinlänglich eingegrenzt habe, liege daher nicht vor.

Die Beklagte meint darüber hinaus, die Verbietungsrechte der Klägerin aus dem Klagepatent seien erschöpft. Sie beziehe die angegriffenen Decodiervorrichtungen ausschließlich von lizenzierten Lieferanten, die sich ihr gegenüber zur Beachtung unter anderem technischer Schutzrechte verpflichtet hätten. Die Lieferanten setzten ausschließlich Mikrochips ein, die als solche mit Zustimmung der Klägerin in den Verkehr gelangt seien, wobei in den Mikrochip bzw. das Chipset selbst alle für die Funktionalität und Einhaltung des MPEG-2-Standards notwendigen Teile integriert seien. In beiderlei Hinsicht sei daher Erschöpfung eingetreten. Zudem habe sich die unter anderem von der Klägerin mit der Lizenzverwaltung betraute G hinsichtlich der in Deutschland vertriebenen J-Produkte zwischenzeitlich mit J bzw. L, dem Joint Venture Partner der Beklagten bis Anfang 2008, geeinigt, was im Tatsächlichen zwischen den Parteien unstreitig ist.

Die Beklagte behauptet in Bezug auf konkret als in Deutschland vertrieben angegriffene Produkte, die J-Decodierungsgeräte V4 und Design DVD-Player N seien von einem Lieferanten namens „EE“ hergestellt und geliefert worden. Dabei handele es sich um ein Unternehmen der „FF Group Co. Ltd.“, die – was unstreitig ist – Inhaberin einer Patent-Portfolio-Lizenz (Standardlizenz) ist. Der nach dem klägerischen Vorbringen von K vertriebene DVD-Player K R sei nach den Erkenntnissen der Beklagten direkt von dem Lieferanten „FF Technology Ltd.“ bezogen worden, allerdings erst nach dem Verkauf der Gesellschaft durch die Beklagte. Eine „FF Digital Technology Ltd.“ ist – wiederum unstreitig – Lizenznehmerin einer Standardlizenz. Lieferant der nach den Behauptungen der Klägerin von der Beklagten direkt nach Deutschland vertriebenen Decodierungsgeräte V TV/DVD-Combi sei die „DD International Digital CO. Ltd.“ gewesen, ein Mitglied der Unternehmensgruppe „GG Co. Ltd.“, die ihrerseits Lizenznehmerin einer Standardlizenz ist.

Die Beklagte hält der Geltendmachung der Klageansprüche den Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegen. Die Geltendmachung des Klagepatents sowie die Vereinbarung der Lizenzbedingungen des MPEG-2-Video-Pools verstießen gegen Art. 81 Abs. 1 lit. a) EG (§ 1 GWB), so dass eine Freistellung der Poolvereinbarung nach Art. 81 Abs. 3 EG erforderlich sei. Eine solche Freistellung komme nur in Betracht, wenn die gemeinsame Patentverwertung keine unverhältnismäßigen Wettbewerbsbeschränkungen enthält.

Im Falle des MPEG-2-Patentpools könne eine Freistellung schon deshalb nicht erfolgen, weil die Lizenzgebühren und anderen Bedingungen nicht in fairer und nicht diskriminierender Weise („FRAND“) festgelegt seien. Die Zahlung einer starren, vom Preis des lizenzierten Produktes unabhängigen Lizenzgebühr von 2,50 USD entspreche „FRAND“-Bedingungen nicht. Eine Lizenzgebühr in dieser Höhe sei völlig unangemessen und in einem funktionierenden Markt jedenfalls bei Decodiervorrichtungen des Niedrigpreissegmentes, wo die verlangte Stücklizenz bis zu 10 % des Verkaufspreises ausmachen könne, nicht durchsetzbar. Während der durchschnittliche Endgerätepreis seit 2002 um den Faktor 4 gefallen sei, betrage die Stücklizenz seit 2002 unverändert 2,50 USD; das verdeutliche, dass sich der gesunkene Wert der Lizenz nicht angemessen im Preis niedergeschlagen habe und der Wettbewerb beeinträchtigt sei. Schließlich setzten die Klägerin und die weiteren Poolmitglieder ihre Patentrechte in willkürlicher Weise durch. Der überwiegende Teil der Wettbewerber der Beklagten sowie andere Marktteilnehmer zahlten keine Lizenzgebühren für die Nutzung der MPEG-2-Technologie.

Zudem missbrauche die Klägerin ihre über den MPEG-2-Poolvertrag marktbeherrschende Stellung, was Art. 82 EG (§§ 19, 20 GWB) widerspreche. Die Klägerin verstoße mit den von ihr unterstützten, nicht FRAND-gemäßen Poolbedingungen und deren Durchsetzung sowohl gegen das Diskriminierungsverbot als auch gegen das Verbot des Ausbeutungs- und Behinderungsmissbrauchs.

Die Klägerin hingegen meint, die Beklagte sei bereits nicht befugt, eine von ihr angenommene Kartellrechtswidrigkeit der Poolvereinbarung den mit der Klage geltend gemachten Ansprüchen wegen Patentverletzung entgegenzuhalten. Denn hierfür existiere keine rechtliche Grundlage. Unter dem Gesichtspunkt des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung fehle es an einem Lizenzersuchen der Beklagten zu angemessenen Bedingungen, weil die Beklagte bislang kein konkretes Vertragsangebot unterbreitet habe, das darauf untersucht werden könnte, ob es sich als interessengerecht und für den Patentinhaber annehmbar erweist. Der MPEG-2-Standard-Lizenzvertrag sei weder unter dem Aspekt der Angemessenheit noch dem der Diskriminierung zu beanstanden. Etwa 85 % aller weltweit vertriebenen DVD-Geräte seien MPEG-2-lizenziert.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nur teilweise zulässig. Soweit sie zulässig ist, ist die Klage jedoch unbegründet.

A
Die Klage ist nur teilweise zulässig.

Das Landgericht Düsseldorf ist für die Entscheidung über das Klagebegehren nicht in jeder Hinsicht zuständig. Die Klage betrifft mehrere Streitgegenstände, nämlich den Vertrieb angegriffener Ausführungsformen der Marke H durch die Beklagte selbst und den Vertrieb von Decodiervorrichtungen durch die J X1 GmbH beziehungsweise die K S. A., für deren Verhalten die Beklagte nach Auffassung der Klägerin einzustehen hat. Die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf ist nur für die letzten beiden Fälle begründet. Insoweit ist die Klage auch im Hinblick auf das Bestimmtheitserfordernis gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig.

I.
Das Landgericht Düsseldorf ist für die Entscheidung über das Klagebegehren international und örtlich zuständig, soweit die Klägerin den Vertrieb von MPEG-2-kompatiblen Decodiergeräten in der Bundesrepublik Deutschland durch die J X1 GmbH und die K S.A. beanstandet. Hingegen fehlt die internationale Zuständigkeit für den Vertrieb angegriffener Ausführungsformen unter der Marke H.

1.
Soweit sich die Klägerin gegen den Vertrieb von MPEG-2-kompatiblen Decodiergeräten wie DVD-Player, Set-Top-Boxen und TV-Geräten mit integrierter DVD-Abspielmöglichkeit durch die J X1 GmbH wendet, ergibt sich die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf aus Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 vom 22.12.2000 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (kurz: EuGVVO). Demnach kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates hat, vor den Gerichten eines anderen Mitgliedsstaats verklagt werden, wenn Ansprüche aus einer unerlaubten Handlung Gegenstand des Verfahrens sind und das schädigende Ereignis in diesem Mitgliedsstaat eingetreten ist oder einzutreten droht. Von dieser Regelung werden alle nicht an einen Vertrag im Sinne von Art. 5 Nr. 1 EuGVVO anknüpfenden Klagen erfasst, mit denen eine Schadenshaftung geltend gemacht werden soll. Dazu gehören auch Unterlassungsansprüche (Zöller/Geimer, ZPO 27. Aufl.: Anh. 1 Art. 5 EuGVVO Rn 23). Als Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, kommt sowohl der Handlungsort, als auch der Erfolgsort in Betracht (aaO Rn 26). Im Falle der Verletzung eines europäischen Patents kann das grundsätzlich nur der Ort sein, wo der betreffende nationale Schutzrechtsteil belegen ist (Kühnen/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 3. Aufl.: Rn 308), also die Bundesrepublik Deutschland für die Verletzung des deutschen Teils eines europäischen Patents. Zur Begründung der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ reicht es aus, dass die Verletzung des geschützten Rechtsguts im Inland behauptet wird und diese nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Die Zuständigkeit ist nicht davon abhängig, dass eine Rechtsverletzung tatsächlich eingetreten ist (BGH GRUR 2005, 431 – Hotel Maritime).

Die J X1 GmbH bietet nach dem Vortrag der Klägerin bundesweit MPEG-2-kompatible Decodiervorrichtungen wie DVD-Player, Set-Top-Boxen und TV-Geräte mit DVD-Abspielmöglichkeit an. Beispielsweise zeigt der von der Beklagten als Anlage B 3 vorgelegte Auszug aus dem Internetauftritt der J X1 GmbH den DVD-Recorder M oder den DVD-Player N, die in den Jahren 2006 und 2007 zum Produktsortiment der J X1 GmbH gehörten. Dass die Beklagte den Vortrag der Klägerin zum Vertrieb von Decodiervorrichtungen durch die J X1 GmbH für nicht hinreichend substantiiert hält, ist unbeachtlich, da die Zuständigkeit des Gerichts bereits durch den schlüssigen Vortrag einer Verletzungshandlung durch die Klägerin begründet wird. Das ist hier der Fall. Jedenfalls bis ins Jahr 2008 wurde die J X1 GmbH unter anderem von der O Ltd. beliefert. Die Lieferungen umfassten nach dem unstreitigen Vortrag der Klägerin auch MPEG-2-kompatible Decodiervorrichtungen. Das Verhalten der J X1 GmbH und der O Ltd. ist nach der Rechtsauffassung der Klägerin gemäß § 830 BGB der Beklagten zuzurechnen, weil diese die Produktentwicklung, die Produktbeschaffung, den Vertrieb und das Marketing für den Konzern zentralisiert habe und die beiden Unternehmen J X1 GmbH und O Ltd. als Joint Venture beziehungsweise Tochtergesellschaft der Beklagten deren Kontrolle und Weisungen unterlegen seien. Das Verhalten der O Ltd. sei der Beklagten auch deswegen zuzurechnen, weil P nicht nur Generaldirektor der O Ltd. sei, sondern auch Mitglied des Vorstands der Beklagten. Zudem werde die Vertriebstätigkeit der J X1 GmbH durch den Internetauftritt der Beklagten gefördert. Ob diese Umstände tatsächlich eine Inanspruchnahme der Beklagten zu rechtfertigen vermögen, kann an dieser Stelle dahinstehen. Da eine Zurechnung patentverletzender Handlungen jedenfalls nicht offensichtlich ausscheidet, genügt der Vortrag der Klägerin, um die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte zu begründen. Dass die Klägerin selbst keinen Sitz in einem Mitgliedsstaat der EG hat, ist unbeachtlich. Die Zuständigkeitsverordnung gilt auch für Ausländer aus Drittstaaten, die ebenfalls einen Anspruch auf Justizgewährung haben (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 27. Aufl.: Art. 2 EuGVVO Rn 13).

Da die J X1 GmbH ihre Produkte bundesweit und damit auch in Nordrhein-Westfalen vertreibt, ist das Landgericht Düsseldorf gemäß § 32 ZPO i.V.m. § 143 PatG und der VO des Landes Nordrhein-Westfalen vom 31.01.1998 (GV NW S. 106) auch örtlich zuständig.

2.
Das Landgericht Düsseldorf ist auch international und örtlich zuständig, soweit sich die Klägerin gegen den Vertrieb angegriffener Ausführungsformen der Marke K durch die K S. A. in der Bundesrepublik Deutschland wendet, Art. 5 Nr. 3 EuGVVO und § 32 ZPO i.V.m. § 143 PatG und der VO des Landes Nordrhein-Westfalen vom 31.01.1998. Die K S. A. vertreibt unter anderem MPEG-2-kompatible Decodiervorrichtungen, die sie teilweise von der O Ltd. bezieht. Aus der als Anlage K-Zust-7 vorgelegten Wirtschaftsauskunft ergibt sich, dass die Bundesrepublik Deutschland zu den Exportländern der K S. A. gehört, die nach dem eigenen Vortrag der Beklagten zu den Geschäftsberichten für die Jahre 2005 und 2006 (Anlagen K-Zust-13 und -3) tatsächlich Umsätze in der Bundesrepublik Deutschland erzielte. Dass die Beklagte vor diesem Hintergrund Vertriebsaktivitäten der K S. A. in der Bundesrepublik Deutschland bestreitet, ist widersprüchlich, für die Begründung der Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf aber ohnehin unbeachtlich, da allein der klägerseitige Vortrag einer Verletzungshandlung in der Bundesrepublik Deutschland maßgeblich ist. Nach diesem – von der Beklagten bestrittenen – Vortrag beliefert die K S. A. über die BB GmbH & Co. Handels KG auch die Filialen der S SE, die sich unter anderem in Nordrhein-Westfalen befinden. Ausweislich der als Anlage K-Zust-9 vorgelegten Rechnung mit Lieferschein vom 11.01.2008 lieferte die S SE noch im Januar 2008 auf Bestellung einen DVD-Player K R nach Düsseldorf. Die Lieferung erfolgte damit zu einem Zeitpunkt, bevor die Veräußerung der K-Gesellschaften durch die Beklagte am 04.02.2008 mitgeteilt war. Entsprechend lag dem gelieferten Gerät ein Garantieschein bei, in dem K als H plc Gesellschaft bezeichnet wurde (vgl. Anlage K-Zust-9). Ähnlich wie im Fall der von der J X1 GmbH gelieferten Decodiergeräte wird die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf dadurch begründet, dass jedenfalls nach Auffassung der Klägerin der Vertrieb angeblich patentverletzender Decodiervorrichtungen der Beklagten zuzurechnen ist, da die Beklagte – so die Klägerin – die Produktentwicklung, die Produktbeschaffung, den Vertrieb und das Marketing für den Konzern zentralisiert habe, die Tochtergesellschaften K S. A. und O Ltd. kontrolliert und entsprechend Weisungen erteilt habe. Neben P als Generaldirektor der O sei auch CC, Gründer und Präsident der K Gruppe (vgl. dazu S. 17 der Anlage K-Zust-12), zugleich im Vorstand der Beklagten. Durch den Internetauftritt der Beklagten werde die Vertriebstätigkeit der K S. A. zusätzlich gefördert.

3.
Soweit sich die Klägerin mit der Klage gegen den Vertrieb von MPEG-2-kompatiblen Decodiergeräten unter der Marke H wendet, ist die internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht begründet. Eine Verletzungshandlung in der Bundesrepublik Deutschland, und sei es durch ein anderes Unternehmen, für dessen Verhalten die Beklagte gegebenenfalls einzustehen hat oder dessen Verhalten ihr zugerechnet werden könnte, hat die Klägerin nicht schlüssig dargelegt.

Sie hat zwar behauptet, die Beklagte vertreibe Decodiervorrichtungen unter der Marke H auch in der Bundesrepublik Deutschland, und hat als Beleg eine Rechnung des in Hamburg ansässigen Unternehmens T vom 02.06.2008 vorgelegt, mit welcher die Lieferung eines Fernsehgerätes der Marke H V mit intregrierter DVD-Abspielmöglichkeit an den Patentanwalt der Klägerin, Herrn U, abgerechnet wurde. Bei dem Gerät handelt es sich aber offenkundig nicht um ein für den deutschen Markt bestimmtes Gerät. Das Netzteil ist allein für Großbritannien, nicht aber für die Bundesrepublik Deutschland geeignet, so dass dem Gerät ein Adapter beigefügt war, der aber weder in der Bedienungsanleitung mit der Liste über die gelieferten Teile aufgeführt, noch in den entsprechenden Abbildungen zu sehen ist. Darüber hinaus ist die gesamte Beschriftung des Geräte-Kartons und die Bedienungsanleitung in englischer Sprache verfasst und für Fragen zum Produkt in der Bedienungsanleitung ist eine englische Telefonnummer und eine Internetadresse der H Radio Ltd., einer Tochtergesellschaft der Beklagten, mit ausschließlich englischsprachigem Internetnetauftritt aufgeführt. Die Klägerin hat dementsprechend auch nicht substantiiert dargelegt, dass das beanstandete Gerät V von der Beklagten an T geliefert worden sei. Vielmehr hat die Beklagte zur Begründung ausgeführt, dass das beanstandete Gerät zu einer Charge gehört habe, die von dem Unternehmen DD an eine Tochtergesellschaft der Beklagten nach Großbritannien und – da die Geräte teilweise mangelhaft gewesen seien – von dort auf Geheiß des Lieferanten an einen Auftragsunternehmer in Polen geliefert worden sei. Aufgrund einer Zahlungsauseinandersetzung zwischen DD und dem Auftragsunternehmer habe letzterer die Geräte als Pfand für die Außenstände von DD zurückgehalten und die Rückgabe verweigert. Von Polen – so die Beklagte – sei das beanstandete Gerät dann aus unbekannten Gründen nach Deutschland gelangt. Die Klägerin hat diesen Vortrag lediglich mit Nichtwissen bestritten, aber nicht substantiiert dargelegt, dass die Beklagte Geräte unter der Marke H in der Bundesrepublik Deutschland vertrieben, insbesondere an T geliefert habe. Das gilt auch für die im Geschäftsbericht 2008 aufgeführten Umsätze in der Bundesrepublik Deutschland, die nach der Darstellung der Beklagten nicht aus Vertriebsaktivitäten der Beklagten in Deutschland stammen, sondern aus Bestellungen der J X1 GmbH bei der O Ltd., die vor Beendigung des Joint Ventures getätigt, aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausgeführt waren. Dem ist die Klägerin nicht weiter entgegengetreten. Auch aus den übrigen Geschäftsberichten geht nicht hervor, dass die Beklagte selbst MPEG-2-kompatible Produkte unter der Marke H in der Bundesrepublik Deutschland vertreibt. Dass sich der als Anlage K-Zust-10a vorgelegten Email-Korrespondenz zwischen Frau W und dem Sales Operation Director der Beklagten, Z, der Vertrieb von MPEG-2-kompatiblen Decodiergeräten der Marke H unmittelbar durch die Beklagte entnehmen ließe, trägt die Klägerin selbst nicht vor. Vielmehr hat Frau W nach einem DVD-Player der Marke H (hier des Typs V1) gefragt, ohne dass ein entsprechendes Angebot oder gar eine Lieferung seitens der Beklagten erfolgte. Letztlich wurde Frau W von der J X1 GmbH ein J-Gerät des Typs DVD V2 angeboten.

II.
Der Klageantrag ist hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Beklagte vertritt unter Berufung auf die Entscheidung „Paperboy“ des Bundesgerichtshofes (BGH GRUR 2003, 958 – Paperboy) die Auffassung, das Bestimmtheitsgebot erfordere es, die einzelnen Handlungen in gesonderten Anträgen als konkrete Verletzungsform zu umschreiben, da die Klägerin Verletzungshandlungen verschiedener Art und durch unterschiedliche ehemals zur Unternehmensgruppe der Beklagten gehörende Gesellschaften geltend mache, wobei Zweifel darüber bestünden, ob diese Handlungen tatsächlich vorgenommen worden seien und der Beklagten zugerechnet werden könnten. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Die der Entscheidung „Paperboy“ zugrunde liegende Fallkonstellation ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar, da die Klägerin im Fall „Paperboy“ nach der Klagebegründung verschiedene Handlungen verbieten lassen wollte, die sich so aber nicht im Klageantrag fanden. Darum geht es hier jedoch nicht. Nach dem Klageantrag zu I. 1. will die Klägerin der Beklagten verbieten, Decodiervorrichtungen mit den Merkmalen des Klagepatentanspruchs 6 anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen. Ob der Klägerin eine Patentverletzung, deretwegen gegebenenfalls das Verbot ausgesprochen wird, als (Mit-)Täter oder Teilnehmer oder auch nur aufgrund fahrlässigen Verhaltens als Nebentäterin neben ihren Tochtergesellschaften vorgeworfen werden kann, ist unbeachtlich, solange ihr der Verletzungserfolg zugerechnet werden kann und damit der Unterlassungsantrag begründet ist. Gleiches gilt für die weiteren, auf den Klageantrag zu I. 1. rückbezogenen Anträge auf Rechnungslegung, Vernichtung und Feststellung der Schadensersatzpflicht. Eine Differenzierung nach der Art und Weise der Beteiligung an einer patentverletzenden Handlung ist nicht geboten.

Die Gefahr, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, die Beklagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was der Beklagten verboten ist, besteht nicht. Die Klägerin hat klargestellt, dass sie der Beklagten den Vertrieb MPEG-2-kompatibler Decodiervorrichtungen der Marken H, J und K vorwirft. Diesen Vorwurf hat sie damit begründet, dass die Beklagte – jedenfalls nach dem Vortrag der Klägerin – selbst die angegriffenen Produkte in der Bundesrepublik Deutschland vertreibt (so die angegriffenen Ausführungsformen der Marke H) beziehungsweise am Vertrieb durch mit ihr verbundene Unternehmen wie die J X1 GmbH, die K S. A. oder die O Ltd. mitwirkt. Soweit im Hinblick auf eine etwaige Verurteilung der Beklagten und anschließende Zwangsvollstreckung durch die Klägerin Zweifel am Umfang von Unterlassungs- und Schadensersatzpflichten bestehen, können zur Auslegung des Tenors auch die Entscheidungsgründe herangezogen werden (vgl. zur Problematik der Beschreibung der angegriffenen Ausführungsform: Kühnen/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 3. Aufl.: Rn 383).

B
Die Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keine Ansprüche auf Unterlassung, Vernichtung, Rechnungslegung und Schadensersatz dem Grunde nach aus Art. 64 EPÜ in Verbindung mit §§ 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1, 140b Abs. 1 und 3 PatG, §§ 242, 259 BGB. Es kann dahinstehen, ob die angegriffenen Ausführungsformen von der Lehre des Klagepatentanspruchs 6 Gebrauch machen. Auch wenn dies der Fall ist, hat die Beklagte weder selbst Benutzungshandlungen im Sinne von § 9 S. 2 Nr. 1 PatG begangen, noch hat sie für das Verhalten Dritter einzustehen.

I.
Dass die Beklagte unmittelbar selbst MPEG-2-kompatible Decodiervorrichtungen unter den Marken J oder K in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in den Verkehr gebracht, gebraucht oder zu diesen Zwecken eingeführt oder besessen hat, trägt die Klägerin selbst nicht vor. Sie ist vielmehr der Auffassung, dass der Beklagten das Verhalten der J X1 GmbH, der K S. A. und der O Ltd. gemäß § 830 BGB zuzurechnen sei.

II.
Die Verantwortlichkeit für eine Patentverletzung setzt nicht voraus, dass der in Anspruch Genommene das Recht unmittelbar durch eigene Handlungen beeinträchtigt (BGH NJW 2000, 213, 214 – Räumschild). Vielmehr können ihm als Mittäter, Anstifter oder Gehilfen gemäß § 830 BGB patentverletzende Handlungen Dritter zugerechnet werden. Dabei ist für eine Anwendung des § 830 BGB ohne Belang, ob von einer Mittäterschaft oder einer Beihilfe auszugehen ist, denn beide Teilnahmeformen werden nach § 830 Abs. 2 BGB im Sinne einer umfassenden wechselseitigen Zurechnung der jeweiligen Tatbeiträge deliktsrechtlich gleich behandelt. Es genügt deswegen die Feststellung, dass die einzelnen Beteiligten neben der Kenntnis der Tatumstände wenigstens in groben Zügen den jeweiligen Willen haben, die Tat gemeinschaftlich mit anderen auszuführen oder sie als fremde Tat zu fördern; objektiv muss eine Beteiligung an der Ausführung der Tat hinzukommen, die in irgendeiner Form deren Begehung fördert und für diese relevant ist (BGH NJW 1998, 377; BGHZ 89, 383; LG Düsseldorf InstGE 7, 70 Rn 150 – Videosignal-Codierung I). Unabhängig von der Feststellung eines vorsätzlichen Zusammenwirkens des in Anspruch Genommenen mit einem inländischen Haupttäter, Mittäter oder Gehilfen hat jeder Beteiligte – gegebenenfalls neben anderen als Nebentäter im Sinne des § 840 Abs. 1 BGB – bereits für eine fahrlässige Verletzung des Klagepatents einzustehen, für die jede vorwerfbare Verursachung der Rechtsverletzung einschließlich der ungenügenden Vorsorge gegen solche Verstöße genügen kann (BGH GRUR 2002, 599 – Funkuhr; GRUR 2007, 313, 314 – Funkuhr II). Nach diesen Grundsätzen haftet als Verletzer auch, wer in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Patentverletzung mitgewirkt hat, wobei als Mitwirkung auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügt, sofern die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung der Patentverletzung bestand (BGH GRUR 2004, 845, 848 – Drehzahlermittlung; NJW 2000, 213, 214 – Räumschild; LG Düsseldorf InstGE 7, 70 – Videosignal-Codierung I; Schulte/Kühnen, PatG mit EPÜ 8. Aufl.: § 139 Rn 20).

Ausgehend von diesen Grundsätzen kann die Beklagte nicht als Mittäter oder Teilnehmer an Benutzungshandlungen durch die J X1 GmbH, die K S. A. oder die O Ltd. angesehen werden. Ebensowenig kann festgestellt werden, dass sie ein patentverletzendes Verhalten dieser Gesellschaften unterstützt oder ausgenutzt hat und die rechtliche Möglichkeit hatte, eine Patentverletzung zu verhindern.

1.
Die J X1 GmbH und die K S. A. boten jedenfalls bis zu ihrem Ausscheiden aus dem H-Konzern MPEG-2-kompatible Decodiervorrichtungen in der Bundesrepublik Deutschland an, brachten sie in den Verkehr und führten sie zu diesen Zwecken über die O Ltd. ein und hatten sie im Besitz.

Dies ergibt sich für die J X1 GmbH bereits aus dem Internetauftritt (Anlage B 3), der die Produktneuheiten der letzten Jahre zeigt. Noch vor der Veräußerung der Anteile an der J X1 GmbH zu Beginn des Jahres 2008 führte diese im Jahr 2006 in ihrem Sortiment den DVD-Recorder M und im Jahr 2007 den Design-DVD-Player N, die nach unbestrittenem Vortrag der Klägerin geeignet sind, MPEG-2-codierte Daten zu decodieren. Führt ein Vertriebsunternehmen wie die J X1 GmbH bestimmte Produkte in ihrem Sortiment, kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass es diese Produkte auch anbietet und auf Kundenwunsch liefert, so wie es auch noch vor der Veräußerung der J-Anteile durch die Beklagte gegenüber dem Unternehmen Y (Frau W) erfolgte. Der Einwand der Beklagten, die Klägerin habe nicht substantiiert dargelegt, dass die J X1 GmbH Decodiervorrichtungen angeboten habe, die die patentgemäße Technik verwendeten, stellt vor diesem Hintergrund kein substantiiertes Bestreiten dar. Es wäre ihre Aufgabe gewesen darzulegen, warum die J X1 GmbH MPEG-2-kompatible Decodiervorrichtungen im Produktsortiment führt, ohne diese anzubieten oder in Verkehr zu bringen.

Ebenso ist für die K S. A. davon auszugehen, dass sie MPEG-2-kompatible Decodiervorrichtungen in der Bundesrepublik Deutschland vertreibt. Denn aus den Bürgel Wirtschaftsinformationen vom 30.01.2008 (Anlage K-Zust-7) ist ersichtlich, dass die Bundesrepublik Deutschland zu den Exportländern der K S. A. gehört. Tatsächlich hat die K S. A. nach dem eigenen Vortrag der Beklagten unter Verweis auf die Geschäftsberichte für die Jahre 2005, 2006 und 2007 (Anlagen K-Zust-13, -3 und -12) bis zum 31.03. eines jeden Jahres Umsätze in der Bundesrepublik Deutschland in Höhe von 8,7 Mio. GBP (2005), 3,5 Mio. GBP (2006) und 4,1 Mio. GBP (2007) erwirtschaftet. Ein weiteres Indiz für einen Vertrieb MPEG-2-kompatibler Decodiervorrichtungen in die Bundesrepublik Deutschland ist der Umstand, dass die S SE DVD-Player der Marke K anbietet und auf Bestellungen an Kunden liefert, so noch am 11.01.2008 ausweislich Rechnung und Lieferschein vom selben Tage (Anlage K-Zust-9). Das beklagtenseitige Bestreiten von Vertriebsaktivitäten der K S. A. auf dem deutschen Markt ist vor diesem Hintergrund unerheblich. Grund dafür ist nicht allein, dass mit Blick auf die verschiedenen Anhaltspunkte für einen Vertrieb MPEG-2-kompatibler Decodiervorrichtungen in Deutschland ein einfaches Bestreiten durch die Beklagte nicht ausreichend ist, sondern auch die Tatsache, dass die Beklagte sich widersprüchlich verhält, wenn sie einerseits Vertriebsaktivitäten auf dem deutschen Markt bestreitet und andererseits selbst Umsätze für die Bundesrepublik Deutschland durch die K S. A. darlegt. Diese Feststellungen gelten unabhängig von der in der mündlichen Verhandlung durch die Klägerin ergänzend vorgetragenen Behauptung, MPEG-2-kompatible Decodiervorrichtungen würden von Fernost über die Niederlande nach Deutschland gelangen, wo unter anderem der Vertriebspartner BB GmbH & Co. Handels KG die Belieferung der Filialen der S SE mit diesen Geräten vornehme. Der weitere Vortrag der Klägerin konkretisiert lediglich die zuvor schriftsätzlich aufgestellte Behauptung, die K S. A. beliefere den deutschen Markt – darunter die Filialen der S SE – mit MPEG-2-kompatiblen Decodiervorrichtungen, der die Kammer bereits für sich genommen aufgrund des widersprüchlichen Vortrags der Beklagten Glauben schenkt.

Die Beklagte kann jedoch nicht als Mittäter oder Teilnehmer einer Patentverletzung durch den Vertrieb MPEG-2-kompatibler Decodiervorrichtungen in der Bundesrepublik Deutschland durch die J X1 GmbH oder der K S. A. angesehen werden, so dass der ergänzende Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 09.07.2009 für die Entscheidung ohne Bedeutung ist und damit der von der Beklagten beantragte Schriftsatznachlass nicht gewährt werden musste. Weder durch den Internetauftritt der Beklagten (Anlage K-Zust-1), noch durch das Verhalten des Sales Operation Directors Z in der Email-Korrespondenz mit Frau W wird eine Haftung der Beklagten als (Mit-)Täter oder Teilnehmer begründet. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass die Beklagte konkrete Verletzungshandlungen wie das Anbieten oder in Verkehr bringen MPEG-2-kompatibler Decodiervorrichtungen durch die J X1 GmbH oder die K S. A. fahrlässig mitverursachte.

a)
Ihren Internetauftritt bezeichnet die Beklagte selbst nur als Konzernüberblick. Tatsächlich werden in dem ersten Teil „Konzern“ des Internetauftritts die Marken, die Struktur, die Geschichte, die Strategien und Stärken und die Unternehmen des Konzerns dargestellt. Der Teil „Global“ stellt die einzelnen Geschäftsbereiche und Unternehmen etwas detaillierter vor. In einem dritten Teil wird ein allgemeiner Überblick über die drei Produktbereiche Fernsehen, Audio und Gesundheitspflege gegeben, die unter den entsprechenden Marken angeboten werden. An keiner Stelle des Internetauftritts der Beklagten wird jedoch für konkrete MPEG-2-kompatible Produkte wie DVD-Player, Set-Top-Boxen oder Fernseher mit kombinierter DVD-Abspielmöglichkeit geworben. Durch den Internetauftritt werden keine MPEG-2-kompatiblen Decodiergeräte im Sinne von § 9 S. 2 Nr. 2 PatG angeboten. Ebenso wenig wird ein solches Anbieten durch die K S. A. oder die J X1 GmbH objektiv gefördert. Ein Anbieten besteht darin, dass jemand einem anderen in Aussicht stellt, diesem die tatsächliche Verfügungsgewalt über eine erfindungsgemäße Sache zu verschaffen, woraufhin der andere in die Lage versetzt wird, Gebote auf Überlassung abgeben zu können (BGH GRUR 1970, 358, 360 – Heißläuferdetektor). Dafür genügt es jedoch nicht, wenn im Internet lediglich die konzernangehörigen Unternehmen kurz dargestellt und die Produktbereiche mit den jeweils zugehörigen Marken beschrieben werden. Ein solcher Internetauftritt, der lediglich allgemein die Geschäftsaktivitäten verbundener Unternehmen darstellt und Bezugsmöglichkeiten aufzeigt, kann auch nicht als Unterstützung zum Vertrieb MPEG-2-kompatibler Produkte angesehen werden (vgl. OLG Düsseldorf InstGE 6 152 Rn 7), weil es am Bezug zu einer konkreten Verletzungshandlung durch die J X1 GmbH oder die K S. A. fehlt. Darüber hinaus hat die Beklagte unbestritten vorgetragen, dass keiner der Links auf der Website der Beklagten zu einer auf Deutschland ausgerichteten Website in deutscher Sprache führte. Für J wird die englische Webadresse X beziehungsweise X angegeben. Die Seite X ist ebenfalls in englischer Sprache verfasst mit einem direkten Link zum „UK-Shop“. Ein Hinweis auf einen Vertrieb in Deutschland fehlt. Soweit auf der letzten Seite des Internetauftritts der Beklagten die Kontaktadressen der J X1 GmbH und der K S. A. mitgeteilt werden, stellt auch dies nur einen allgemeinen Hinweis auf konzernangehörige Gesellschaften ohne konkreten Bezug zu bestimmten Verletzungshandlungen dieser Gesellschaften dar.

b)
Ebenso wenig kann der Beklagten das Angebot eines DVD-Players V2 durch die J X1 GmbH gegenüber Frau W mit Email vom 13.02.2008 (Anlage K-Zust-10a) zugerechnet werden. Frau W hatte einen Mitarbeiter der Beklagten, den Sales Operation Director Z, wegen eines Angebots für einen DVD-Player der Marke H, V1, angeschrieben. Allein aus der Mitteilung, die Anfrage an „unser europäisches Büro“ weitergeleitet zu haben und – nach erneuter Anfrage – ihnen im übertragenen Sinne „Beine machen zu wollen“ („I will chase them now“, Anlage K-Zust-10a), kann nicht gefolgert werden, die Beklagte habe eine konkrete Angebotshandlung der J X1 GmbH unterstützt oder ausgenutzt. Die Weiterleitung der Anfrage von Frau W mag zwar eine notwendige Bedingung für das Angebot der J X1 GmbH gewesen sein. Dies allein genügt aber nicht für die Begründung einer patentrechtlichen Haftung, da überhaupt nicht bekannt ist, wie sich der Mitarbeiter der Beklagten, Z, gegenüber der J X1 GmbH verhalten hat. Insbesondere ist nicht erkennbar, ob er tatsächlich wusste oder davon ausging, dass ein Angebot der J X1 GmbH erfolgen würde. Es kann schon nicht erwartet werden, dass sich der Mitarbeiter Z über eine mögliche Patentverletzung durch die J X1 GmbH überhaupt Gedanken machte, da er mangels Darlegung der näheren Umstände lediglich als Bote für eine Anfrage von Frau W anzusehen ist.

2.
Eine Zurechnung des Vertriebs MPEG-2-kompatibler Decodiervorrichtungen durch die O Ltd. oder die K S. A. zur Beklagten kann auch nicht über die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands der Beklagten, P oder CC, erfolgen.

Über die O Ltd. konnten Vertriebsunternehmen wie die K S. A. und die J X1 GmbH MPEG-2-kompatible Decodiervorrichtungen in Fernost beziehen. Die O wurde insofern als Agentin tätig und erwarb für die bestellenden Tochterunternehmen auf eigene Rechnung MPEG-2-kompatible Decodiervorrichtungen von Lieferanten und Herstellern, die diese Geräte unmittelbar an die jeweiligen Tochterunternehmen lieferten. Inwiefern die O Ltd. darüber hinaus gegenüber der J X1 GmbH im Bereich der Produktentwicklung und im Qualitätsmanagement tätig wurde, ist zwischen den Parteien streitig, kann aber letztlich dahinstehen. Jedenfalls ist die Tätigkeit der O Ltd. unmittelbar darauf gerichtet, dass MPEG-2-kompatible Decodiervorrichtungen an die J X1 GmbH geliefert und von dieser dann bundesweit angeboten und in den Verkehr gebracht werden. Dies begründet die deliktische Verantwortlichkeit der O Ltd. als Nebentäterin, wenn ihr ein zumindest fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden kann, weil ihr der Vertrieb der Decodiervorrichtungen in der Bundesrepublik Deutschland durch die J X1 GmbH bekannt war und ohne ihren Beitrag nicht ohne weiteres möglich gewesen wäre (vgl. LG Düsseldorf InstGE 1, 154 Rn 6 und 8). Unabhängig vom Bezug über die O Ltd. bot die K S. A. jedenfalls nach dem – bestrittenen – Vortrag der Klägerin MPEG-2-kompatible Decodiervorrichtungen in der Bundesrepublik Deutschland an.

Die Ansicht der Klägerin, der Beklagten sei das Verhalten der O Ltd. und der K S. A. gemäß § 31 BGB zuzurechnen, weil der Generaldirektor der O Ltd., P, und der Gründer und Präsident der K Gruppe, CC, Mitglieder im Vorstand der Beklagten seien, greift jedoch nicht durch.

a)
Gemäß § 31 BGB haftet der Verein und in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift jede juristische Person für den Schaden, den der Vorstand oder eines seiner Mitglieder in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen verursacht hat. Handlungen „in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtung“ sind nur solche, bei denen das Organ in „amtlicher“ Eigenschaft gehandelt hat. Zwischen seinem Aufgabenkreis und der schädigenden rechtsgeschäftlichen oder tatsächlichen Handlung muss ein sachlicher, nicht bloß ein zufälliger zeitlicher und örtlicher Zusammenhang bestehen (Palandt/Heinrichs, BGB 68. Aufl.: § 31 Rn 10). Insbesondere sind einer juristischen Person, die eines ihrer Vorstandsmitglieder in ein Organ einer anderen juristischen Person entsendet, die dort begangenen Pflichtverletzungen nicht zuzurechnen (Palandt/Heinrichs, BGB 68. Aufl.: § 31 Rn 11 m.w.N.). Davon ausgehend kann der Beklagten die Lieferung MPEG-2-kompatibler Decodiervorrichtungen durch die O Ltd. an die J X1 GmbH nicht über P als Mitglied des geschäftsführenden Vorstands der Beklagten zugerechnet werden. Denn soweit P anlässlich der Lieferungen durch die O Ltd. an die J X1 GmbH verpflichtet war, für die Einhaltung von Schutzrechten Dritter – hier der Klägerin – Sorge zu tragen, traf ihn diese Verpflichtung regelmäßig als Generaldirektor der O, an die sich auch die Bestellung durch die J X1 GmbH richtete. Die Verpflichtung von P zur Einhaltung absoluter Rechte Dritter steht im sachlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit der O Ltd., der J X1 GmbH unter anderem die Lieferung von Decodiervorrichtungen zu vermitteln. Insofern wurde P im Aufgabenkreis lediglich dieser Gesellschaft tätig, nicht aber in seiner Eigenschaft als Vorstandsmitglied der Beklagten. Die Personenidentität ist – was die P übertragene Verrichtung anlässlich der Vermittlungstätigkeiten durch die O Ltd. betrifft – eine in rechtlicher Hinsicht zufällige.

b)
Gleiches gilt für den Präsidenten des Verwaltungsrates der K S. A., CC (vgl. S. 3 der Anlage K-Zust-6), der zugleich Mitglied des Vorstands der Beklagten ist. Wie auch im Fall der J X1 GmbH gehört die Einhaltung absoluter Rechte Dritter anlässlich des Vertriebs MPEG-2-kompatibler Produkte in die Bundesrepublik Deutschland durch die K S. A. grundsätzlich in den Aufgabenkreis der gesetzlichen Vertreter dieser Gesellschaft, nicht aber in den des Vorstands der Beklagten. Wie auch die Tätigkeit der O Ltd. können Vertriebsaktivitäten der K S. A. nicht über ihren Präsidenten CC der Beklagten gemäß § 31 BGB zugerechnet werden.

3.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass der Beklagten Verletzungshandlungen durch die J X1 GmbH, die K S. A. und die O Ltd. auch deshalb zuzurechnen seien, weil die Beklagte keine reine Holding-Gesellschaft sei, die lediglich Finanzen verwalte. Vielmehr sei die Beklagte über die Personenidentität verschiedener Vorstandsmitglieder hinaus aktiv in die Produktstrategie und den Produktvertrieb des Konzerns eingebunden. Sie habe die mit ihr verbundenen Unternehmen kontrolliert und entsprechende Weisungen erteilt und dadurch die Lieferung MPEG-2-kompatibler Decodiervorrichtungen in die Bundesrepublik Deutschland gesteuert. Die Beklagte habe Konzernbereiche wie die Produktentwicklung unter den jeweiligen Marken, den Verkauf und das Marketing zentralisiert. Seit dem Geschäftsjahr 2007 seien die sechs Geschäftsbereiche, die zuvor die jeweiligen Marken der Gruppe betreuten, in einem zentralen „Vertriebsteam“ aufgegangen mit einem einzigen Vertriebsdirektor für den Bereich Consumer Electronics, der für alle Gruppenmarken verantwortlich sei. Zur Konzernstrategie gehöre es auch, dass die O Ltd. für die Beschaffung, technische Planung, Qualitätskontrolle und logistische Lieferung der Elektronikgeräte zuständig gewesen sei. Über die O Ltd. als Agentin seien die Vertriebsunternehmen der H-Gruppe mit MPEG-2-kompatiblen Decodiervorrichtungen beliefert worden. Es sei Teil der Konzernstrategie der Beklagten, die Beschaffungskosten durch eine zentralisierte, logistische Beschaffungsquelle in Fernost zu senken. Dadurch habe die Beklagte die Warenströme innerhalb des Konzerns gesteuert.

Dieser – von der Beklagten im Übrigen teilweise bestrittene – Vortrag vermag eine Haftung der Beklagten unter Zurechnungsgesichtspunkten für durch die J X1 GmbH, die K S. A. oder die O Ltd. verübte Verletzungshandlungen zur Beklagten nicht zu rechtfertigen. Die Haftung der Beklagten kann nicht damit begründet werden, dass sich die J X1 GmbH, die K S. A. und die O Ltd. in ihren Tätigkeitsbereichen aus Sicht der Obergesellschaft sinnvoll ergänzen, indem die Gesellschaften auf unterschiedlichen Vertriebsstufen tätig sind. Die O Ltd. ist als Agentin für die Beschaffung verschiedener Produkte in Fernost und die Lieferung unter anderem an die J X1 GmbH und die K S. A. zuständig, während diese beiden Gesellschaften den weiteren Vertrieb dieser Geräte – jedenfalls seitens der J X1 GmbH auch in die Bundesrepublik Deutschland – organisieren. Auch wenn dieser konzerninterne Erwerb MPEG-2-kompatibler Decodiervorrichtungen mit niedrigeren Beschaffungskosten für die konzernverbundenen Vertriebsunternehmen einhergeht, erschöpft sich das Verhalten der Beklagten in dieser Hinsicht lediglich im Halten von Gesellschaftsanteilen und kann nicht als Teilnahme an einer patentverletzenden Tätigkeit einer der Tochtergesellschaften angesehen werden. Dementsprechend hat auch das Oberlandesgericht Düsseldorf in der Entscheidung „Permanentmagnet“ ausgeführt, eine Holdinggesellschaft hafte für das patentverletzende Tun ihrer Tochtergesellschaft nur unter den Voraussetzungen des § 831 Abs. 1 S. 1 BGB (OLG Düsseldorf InstGE 6, 152 Rn 9 f – Permanentmagnet).

III.
Eine Haftung der Beklagten für das Verhalten der J X1 GmbH, der O Ltd. oder der K S. A. gemäß § 831 BGB ist zu verneinen. Eine Holdinggesellschaft haftet – so das Oberlandesgericht Düsseldorf – für das patentverletzende Tun ihrer Tochtergesellschaft nur unter den Voraussetzungen des § 831 Abs. 1 S. 1 BGB. Das gilt selbst dann, wenn sie deren Geschäftsanteile zu 100 % hält und zwischen den Unternehmen ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag besteht. Es genügt deswegen nicht, dass die Tochtergesellschaft den Weisungen des Holdingunternehmens allgemein unterstellt ist; vielmehr bedarf es der tatrichterlichen Feststellung, dass die Tochtergesellschaft den Vorgaben der Holding „bei Ausführung der Verrichtung“, das heißt beim Angebot und Vertrieb der patentverletzenden Gegenstände zu folgen hat (OLG Düsseldorf InstGE 6, 152 Rn 9 f – Permanentmagnet; Hervorhebung seitens der Kammer). Dabei bezieht sich die Weisungsgebundenheit nicht notwendig auf ein konkretes Angebot beziehungsweise eine konkrete Lieferung. Maßgeblich ist aber, dass die Beklagte in diesem Bereich des operativen Geschäfts – hier des Vertriebs MPEG-2-kompatibler Decodiervorrichtungen – Leitungsmacht hat oder hatte und die mit ihr verbundenen Gesellschaften in dieser Hinsicht an Weisungen der Beklagten gebunden waren.

Von diesen Grundsätzen ausgehend ist eine Haftung aus § 831 BGB im vorliegenden Fall zu verneinen, weil nicht festgestellt werden kann, dass die mit der Beklagten verbundenen Gesellschaften J X1 GmbH, K S. A. und O Ltd. den Vorgaben der Beklagten „bei Ausführung der Verrichtung“ zu folgen haben beziehungsweise – im Fall der bereits aus dem Konzern ausgeschiedenen Gesellschaften – hatten. Die vorhandenen Indizien genügen nicht, um auf ein solches Verhältnis zwischen der Beklagten und den mit ihr verbundenen Gesellschaften schließen zu können.

1.
Die J X1 GmbH unterlag bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Konzern nicht mit dem für die Anwendung von § 831 Abs. 1 S. 1 BGB erforderlichen Umfang der Kontrolle oder den Weisungen der Beklagten. Erst recht kann nicht angenommen werden, dass die J X1 GmbH die Vorgaben der Beklagten beim Angebot und Vertrieb MPEG-2-kompatibler Decodiervorrichtungen umzusetzen hatte. Die Gesellschaftsanteile an der J X1 GmbH lagen zu 100 % bei der in den Niederlanden ansässigen J X2 B. V., deren Anteile wiederum zu 50 % von der Beklagten und zu 50 % von der in der Türkei ansässigen L AS gehalten wurden. Dass ein Beherrschungsvertrag zwischen der J X1 GmbH und den übrigen Beteiligten an dem Joint Venture bestand, ist nicht vorgetragen Die Klägerin stützt ihre Behauptung, die Beklagte habe die J X1 GmbH kontrolliert und ihr Weisungen erteilt, lediglich auf verschiedene Geschäftsberichte, Ausführungen im Internetauftritt der Beklagten und die Email-Korrespondenz zwischen Frau W und dem Mitarbeiter der Beklagten, Z. Dies vermag jedoch die für § 831 BGB erforderliche Beherrschung der J X1 GmbH nicht zu begründen.

In den Geschäftsberichten für die Jahre 2006 bis 2008 wird zu den Joint Venture-Unternehmen, an denen die Beklagte beteiligt ist, ausgeführt, es handele sich dabei um Unternehmen, die der Konzern aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung gemeinsam mit anderen Unternehmen kontrolliere (S. 40 der Anlage K-Zust-3, S. 37 der K-Zust-12 und S. 34 der K-Zust-15). Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass es sich bei diesen Ausführungen lediglich um die Wiederholung des Wortlauts der Bilanzierungsvorschriften nach den Internationalen Rechnungslegungsstandards (IAS) handele, die über die tatsächliche Ausübung der Kontrolle eines Unternehmens wenig aussage. Tatsächlich bestehe ausweislich des Handelsregisterauszugs für die J X1 GmbH kein Beherrschungsvertrag. Dem ist die Klägerin nicht weiter entgegengetreten. Sie hat darüber hinaus auch nicht dargelegt, wie die Beklagte über die J X2 B. V. faktisch beherrschenden Einfluss in der Form von Weisungen auf die J X1 GmbH ausüben könnte, wenn sie selbst nur 50 % der Anteile an der J X2 B. V. hielt und für eine Stimmenmehrheit immer die Zustimmung der L AS erforderlich war.

Als Begründung für eine Weisungsgebundenheit der J X1 GmbH vermag auch nicht der Verweis auf den Internetauftritt und die Angaben in den verschiedenen Geschäftsberichten zur Konzernstrategie zu überzeugen. Nach dem Internetauftritt und dem Geschäftsbericht für das Jahr 2006 besteht die Strategie des Konzerns darin, seine Geschäftsbereiche als Hauptlieferanten für die wichtigsten Einzelhändler zu positionieren. Dafür sollen bekannte Markennamen erworben und entwickelt werden. Ihre Identität soll bei Produktentwicklung, Verkauf und Vermarktung gewahrt werden. Weitere Elemente der Strategie sind die Weiterentwicklung einer hocheffizienten Beschaffungsmöglichkeit, um rechtzeitige Lieferungen zu gewährleisten, effiziente Qualitätskontrollsysteme und die rechtzeitige Verfügbarkeit von sorgfältig ausgewählten neuen Produkten unter Einbeziehung neuer Technologien (S. 6 der Anlage K-Zust-1a; vgl. auch S. 6 der Anlage K-Zust-3). Unter der Überschrift „Konzernunternehmen“ heißt es im Internetauftritt der Beklagten weiter, dass die Unterstützungseinheiten für die Geschäftsbereiche Warenbeschaffung, Qualitätskontrolle, Design und Marketing, Beschaffungslogistik, Finanzierung und Verwaltung für die verschiedenen Geschäftsbereiche in einer Konzerneinheit zentralisiert sind (S. 7 der Anlage K-Zust-1a). Entsprechend lässt sich beispielsweise den Geschäftsberichten 2006 und 2007 entnehmen, dass die O Ltd. für die Konzernunternehmen, aber auch für externe Kunden einen vollständigen eigenen Importservice von der Produktplanung bis zum Versand und der fristgemäßen weltweiten Lieferung bietet (vgl. S. 13 der Anlage K-Zust-3 und S. 12 der K-Zust-12). Diese Umstände – die Konzernstrategie und die Zentralisierung der Unterstützungseinheiten – sagen jedoch nichts darüber aus, ob die Beklagte tatsächlich in der Lage ist, beherrschenden Einfluss auf die J X1 GmbH auszuüben und konkrete Vorgaben für den Einkauf und Vertrieb bestimmter Produkte, insbesondere MPEG-2-kompatibler Decodiervorrichtungen zu machen. Dies kann aus dem Umstand, dass die Beklagte über die J X2 B. V. zu 50 % an der J X1 GmbH beteiligt war und dass die J X1 GmbH unter anderem MPEG-2-kompatible Decodiervorrichtungen von der O Ltd. bezog, nicht gefolgert werden. Vielmehr hat die Beklagte vorgetragen, dass die Entscheidung, welche Produkte gekauft und vertrieben werden, ausschließlich der bestellenden Gesellschaft – hier der J X1 GmbH – obliegt und die Beklagte nicht einmal Kenntnis von den Produkten hatte, die die J X1 GmbH von der O Ltd. bezog. Ein substantiierter Vortrag der Klägerin zu einem tatsächlich beherrschenden Einfluss der Beklagten auf die J X1 GmbH fehlt.

Daher verfangen auch nicht die weiteren Verweise der Klägerin auf die verschiedenen Geschäftsberichte der Beklagten. Daraus ergibt sich, dass die Beklagte wiederholt die Zuständigkeiten für verschiedene Geschäftsbereiche veränderte und konzentrierte, indem sie die Anzahl der Geschäftsführer verkleinerte (vgl. S. 4 der Anlage K-Zust-3a) oder die den sechs Marken zugeordneten Geschäftsbereiche zu einem Handelsteam mit einem Generaldirektor zusammenfasste (S. 4 der Anlage K-Zust-12). Es ist bereits nicht erkennbar, ob auch das Geschäft der J X1 GmbH von diesen Veränderungen betroffen war. Die Beklagte hat dazu vorgetragen, dass sich die Verkleinerung der Anzahl der für die verschiedenen Marken zuständigen Geschäftsführer nur auf die in Großbritannien durch die Beklagte angebotenen Marken beschränkt habe, von denen das Geschäft der J X1 GmbH nicht betroffen sei. Dieser Vortrag ist nicht völlig von der Hand zu weisen. Denn die Aktivitäten des H-Konzerns sind in die Bereiche „Verbraucherelektronik – Großbritannien“, „Freizeit-Unternehmensbereich Großbritannien“, „International“ und „J“ unterteilt (S. 4 der Anlage K-Zust-3a). Die Managementstruktur wurde jedoch so geändert, dass jeder der zwei Unternehmensbereiche über einen eigenen Geschäftsführer verfügt (S. 4 der Anlage K-Zust-3a; Hervorhebung seitens des Gerichts). Es ist nicht fernliegend anzunehmen, dass damit lediglich die Geschäftsbereiche „Verbraucherelektronik“ und „Freizeit“ in Großbritannien gemeint sind. Weiterhin hat die Beklagte erklärt, die Einführung eines Handelsteams beziehe sich allein auf das Geschäft der Beklagten in Großbritannien, nicht aber auf das internationale Geschäft, zu dem die J X1 GmbH, die K S. A. und die O Ltd. gehörten. Auch für diesen Vortrag finden sich Anhaltspunkte im Geschäftsbericht 2006, weil sich die Ausführungen zum Handelsteam unter der Überschrift „Verbraucherelektronik“ in der Erklärung des Vorstandsvorsitzenden im Geschäftsbericht 2007 finden (siehe S. 3 der Anlage K-Zust-12a), die daneben unter anderem die Abschnitte „J X2 BV Joint Venture“ und „Geschäftliche Aktivitäten in Fernost“ aufweist. Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin nicht im Einzelnen vorgetragen, dass die Zentralisierung einzelner Geschäftsbereiche und die Installation des Handelsteams überhaupt das Geschäft der J X1 GmbH betrafen. Unabhängig davon ist nicht erkennbar, dass die J X1 GmbH durch diese Maßnahmen den Vorgaben der Beklagten im operativen Geschäft mit Decodiervorrichtungen unterlag.

Ein solches Beherrschungsverhältnis kann auch nicht daraus abgeleitet werden, dass der Mitarbeiter der Beklagten, Z, in seiner Email vom 06.02.2008 an Frau W im übertragenen Sinn erklärte, „er werde ihnen [„dem europäischen Büro“, Anm. der Kammer] Beine machen“ (vgl. Anlage K-Zust-10a). Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass es sich bei der Email des Mitarbeiters Z nicht nur um eine aus Kulanz getätigte Mitteilung handelte, sich um die Angelegenheit kümmern zu wollen. Der Aussage lässt sich nichts für eine etwaige Weisungsgebundenheit der J X1 GmbH gegenüber der Beklagten entnehmen.

2.
Die O Ltd. war als Agentin tätig und vermittelte Lieferungen von MPEG-2-kompatiblen Decodiervorrichtungen an die J X1 GmbH, jedenfalls bis zu deren Ausscheiden aus dem H-Konzern. Insofern kommt eine Haftung der O Ltd. (fahrlässiges Verhalten vorausgesetzt) zumindest als Nebentäterin neben der J X1 GmbH für deren Vertriebshandlungen in Betracht, weil sie in Kenntnis des weiteren Vertriebs in der Bundesrepublik Deutschland Lieferungen von MPEG-2-kompatiblen Decodiervorrichtungen an die J X1 GmbH vermittelte. Für dieses Verhalten der O Ltd. haftet die Beklagte jedoch nicht gemäß § 831 Abs. 1 S. 1 BGB, da nicht festgestellt werden kann, dass die O Ltd. den Vorgaben der Beklagten beim Angebot und Vertrieb MPEG-2-kompatibler Decodiervorrichtungen an die J X1 GmbH zu folgen hatte.

Die Beklagte hält an der O Ltd. anders als an der J X1 GmbH 100 % der Gesellschaftsanteile. Dass zwischen den beiden Gesellschaften ein Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag besteht, ist nicht dargelegt und wird von der Beklagten in Abrede gestellt. Im Unterschied zur J X1 GmbH ist P als Mitglied des Vorstands der Beklagten zugleich Generaldirektor der O Ltd. Gleichwohl kann nach den von der Klägerin vorgetragenen Umständen nicht davon ausgegangen werden, dass aufgrund dieser Personenidentität die O Ltd. jedenfalls faktisch einem beherrschenden Einfluss der Beklagten unterliegt, der auch Vorgaben für den Vertrieb von Decodiervorrichtungen umfasst.

P lebt ausweislich der Geschäftsberichte 2004 bis 2008 in Hong Kong und „trat dem Vorstand [der Beklagten; Anm. des Gerichts] 1991 bei und ist als Generaldirektor der O Limited – einer Tochtergesellschaft des Konzerns – für die Überwachung der Produktplanung, Beschaffung und Qualitätskontrolle in Asien verantwortlich.“ (S. 15 der Anlagen K-Zust-14a, und -13a, S. 17 der Anlage K-Zust-12a und S. 15 der Anlage K-Zust-15a). Aus dieser Beschreibung des Tätigkeitsbereichs von P lässt sich nicht ablesen, ob für die Beklagte die Möglichkeit bestand, Vorgaben für den Vertrieb von MPEG-2-kompatiblen Decodiervorrichtungen durch die O Ltd. zu machen, und ob diese gezwungen war, den Vorgaben zu folgen. Es ist bereits unklar, ob sich die Beschreibung des Tätigkeitsbereichs von P auf seine Funktion als Mitglied im Vorstand der Beklagten oder als Generaldirektor der O Ltd. bezieht. Nach dem Wortlaut der Kurzbiographie ist von letzterem auszugehen. Dazu hat die Beklagte unbestritten vorgetragen, P sei als Mitglied im Vorstand der Beklagten lediglich für die wesentlichen Geschäftsabläufe im Fernen Osten zuständig gewesen, nämlich für Bankangelegenheiten, Steuern, Logistik und Personal und habe nur in diesen Bereichen dem Vorstand Bericht erstattet. Das Tagesgeschäft der O Ltd. habe er hingegen in seiner Funktion als Generaldirektor dieses Unternehmens wahrgenommen. Abgesehen vom konkreten Zuständigkeitsbereich von P als Mitglied des geschäftsführenden Vorstands der Beklagten ist unklar, wie weit die Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse von P in dieser Funktion gegenüber der O Ltd. reichten. Der Umstand, dass P nicht nur Mitglied des geschäftsführenden Vorstands der Beklagten, sondern zugleich auch Generaldirektor der O Ltd. ist, rechtfertigt nicht die Annahme, die Beklagte habe der O Ltd. hinsichtlich der Lieferung von Decodiervorrichtungen bestimmte Vorgaben gemacht. Die Personenidentität kann nicht dazu führen, dass Tätigkeiten, die P als Organ der O Ltd. vorgenommen hat, entgegen § 31 BGB der Beklagten zugerechnet werden.

Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die O Ltd. lediglich als Einkaufsagentin für die Tochterunternehmen der Beklagten tätig wird und der Vorfinanzierung der Produkte dient. Sie nimmt die Bestellungen der Tochterunternehmen entgegen und erwirbt die Produkte von den jeweiligen Herstellern oder Lieferanten auf eigene Rechnung. Die Lieferungen erfolgen jedoch unmittelbar vom Hersteller oder Lieferanten an das bestellende Tochterunternehmen. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung dazu ergänzend vorgetragen, dass die O Ltd. gegenüber der J X1 GmbH und der K S. A. nur in ihrer Finanzierungsfunktion tätig geworden sei. Soweit in den Geschäftsberichten der Beklagten darauf hingewiesen werde, dass der Tätigkeitsbereich der O Ltd. auch die Produktentwicklung, Produktbeschaffung und Qualitätskontrolle umfasse, betreffe dies lediglich die in Großbritannien tätigen Gesellschaften des H-Konzerns. J X1 GmbH und K S. A. seien Gesellschaften, die aufgrund ihrer Geschichte eigene Beschaffungs- und Vertriebsnetze hätten. Nach dem Erwerb der beiden Gesellschaften durch die Beklagte habe diese nicht in die bestehenden Strukturen eingreifen können und wollen. Vor diesem Hintergrund ist nicht vorgetragen, inwiefern die O Ltd. konkreten Vorgaben der Beklagten für den Vertrieb MPEG-2-kompatibler Decodiervorrichtungen zu folgen hatte.

Dies ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Beklagten, sie habe sowohl für ihre Vertriebsgesellschaften und deren Lieferanten Richtlinien aufgestellt, die ihren Niederschlag in den Geschäftsbedingungen der Verträge der Einkaufsgesellschaften O Ltd. und Harvard International (Hong Kong) Ltd. gefunden hätten. Demnach mussten die Lieferanten garantieren, keine patentverletzenden Produkte zu verkaufen und Inhaber einer entsprechenden Lizenz zu sein. Die Vertriebsgesellschaften sollten außerdem von sich aus aktiv nach der Berechtigung der Hersteller fragen. Dieser Vortrag genügt nicht, um eine Weisungsgebundenheit der O Ltd. gegenüber Vorgaben der Beklagten im operativen Geschäft mit Decodiervorrichtungen annehmen zu können. Es ist schon nicht vorgetragen, welchen Inhalt die Richtlinie der Beklagten im Einzelnen hatte. Dass mit ihr konkrete Vorgaben für Angebot und Vertrieb MPEG-2-kompatibler Decodiervorrichtungen verbunden sind, ist nicht erkennbar. Die Aufforderung, Hersteller und Lieferanten durch die Geschäftsbedingungen zu verpflichten, für die Einhaltung der Schutzrechte Dritter zu sorgen, hat keinen konkreten Bezug zum Vertrieb solcher Decodiervorrichtungen. Nichts anderes ergibt sich auch aus den als Anlage B 39 vorgelegten Vertragsbedingungen der O Ltd. und Harvard International (Hong Kong) Ltd. Im Übrigen kann aus der Existenz einer solchen Richtlinie nicht geschlossen werden, dass die O Ltd. oder andere mit der Beklagten verbundene Unternehmen den Vorgaben der Beklagten hinsichtlich Angebot und Vertrieb von Decodiervorrichtungen zu folgen hatten. Inwiefern die Umsetzung der Richtlinie für die O Ltd. verpflichtend war, ist nicht vorgetragen. Bei der Richtlinie kann es sich auch lediglich um eine allgemeine Empfehlung handeln, deren Umsetzung der selbstständigen Entscheidung der jeweiligen Tochtergesellschaften unterlag.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem in der mündlichen Verhandlung in den Parallelverfahren 4a O 40/08 sowie 4a O 231/08 als Anlage B 64 vorgelegten „Letter of Guarantee“ mit einem „Quality Audit Report“ im Anhang. Denn der Hersteller des DVD-Player V3, die FF Electronics Ltd., gab diese Erklärung gegenüber der Harvard International (Hong Kong) Ltd. ab, die nur für die in Großbritannien tätigen Gesellschaften des H-Konzerns die Produktentwicklung, Produktbeschaffung und Qualitätskontrolle betreibt. Entsprechend hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung unbestritten vorgetragen, dass der „Letter of Guarantee“ einen DVD-Player der Marke K für den britischen Markt betreffe.

Schließlich geben auch die von der O Ltd. mit der J X1 GmbH getätigten Umsätze keinen Hinweis darauf, dass die O Ltd. den Weisungen der Beklagten hinsichtlich Angebot und Vertrieb MPEG-2-kompatibler Decodiervorrichtungen zu folgen hatte. Beispielsweise ließ die J X1 GmbH im Geschäftsjahr 2006 Einkäufe für 25,8 Mio. GBP über die O Ltd. abwickeln (S. 45 der Anlage K-Zust-3). Insgesamt bezog die J X1 GmbH im Geschäftsjahr 2007 10 % ihrer Waren über die O Ltd., 75 % von L AS und im Übrigen von Dritten. Es ist aber nicht vorgetragen, welchen Anteil ihres Gesamtumsatzes die O Ltd. mit Lieferungen an die J X1 GmbH erwirtschaftete. Aber selbst wenn dieser Anteil sehr hoch liegen würde, kann daraus nicht geschlossen werden, dass die O Ltd. hinsichtlich des Vertriebs MPEG-2-kompatibler Decodiervorrichtungen den Weisungen der Beklagten unterlag. Die Umsatzzahlen sagen über ein Beherrschungsverhältnis nichts aus.

3.
Ebenso wenig wie die J X1 GmbH und die O Ltd. kann die K S. A. als Verrichtungsgehilfe der Beklagten im Sinne von § 831 BGB angesehen werden. Zwar war die Beklagte anders als bei der J X1 GmbH zu 100 % an der K S. A. beteiligt. Weiterhin ist aber erforderlich, dass die Tochtergesellschaft den Vorgaben der Holding „bei Ausführung der Verrichtung“, das heißt beim Angebot und Vertrieb der patentverletzenden Gegenstände, zu folgen hat, um sie als Verrichtungsgehilfen der Beklagten ansehen zu können. Daran fehlt es hier. Unstreitig besteht zwischen der Beklagten und der K S. A. kein Beherrschungsvertrag. Der Internetauftritt der Beklagten und die Ausführungen in den Geschäftsberichten zu einzelnen Geschäftsbereichen, zentralisierten Unterstützungseinheiten und sonstigen Konzernstrategien sagen nichts darüber aus, ob die Beklagte tatsächlich in der Lage war, beherrschenden Einfluss auf die K S. A. auszuüben und konkrete Vorgaben für den Einkauf und Vertrieb bestimmter Produkte zu machen. Gleiches gilt für die von der Beklagten ausgegebenen Richtlinien zum Inhalt von Geschäftsbedingungen, für die Umsatzzahlen der K S. A. und für den Letter of Guarantee (Anlage B 64 in den Parallelverfahren 4a O 40/08 sowie 4a O 231/08). Zur näheren Begründung kann ohne Einschränkung auf die Ausführungen zur J X1 GmbH und O Ltd. verwiesen werden. Ein solches Beherrschungsverhältnis kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass der Präsident des Verwaltungsrates der K S. A., CC, zugleich Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes der Beklagten und für die Aktivitäten des Konzerns auf dem europäischen Festland verantwortlich ist (vgl. bspw. S. 17 der Anlage K-Zust-12a). Es ist unklar, inwieweit die Beklagte überhaupt berechtigt war, der K S. A. Vorgaben für das Angebot und den Vertrieb bestimmter Produkte zu machen. Ebensowenig ist bekannt, in welchem Umfang Kompetenzen auf CC in seiner Funktion als Mitglied im geschäftsführenden Vorstand der Beklagten übertragen wurden. Aus der Kurzbiographie ergibt sich lediglich, dass CC für die Aktivitäten des Konzerns auf dem europäischen Festland verantwortlich war. Dass die K S. A. insofern konkreten Weisungen der Beklagten zum Vertrieb von Decodiervorrichtungen unterlag, ergibt sich daraus nicht. Die Beklagte hat vielmehr vorgetragen, Einkauf und Vertrieb bei der K S. A. seien durch ein eigenes Team bestehend aus den Mitarbeitern HH, II, P. CC und A. CC koordiniert worden. Das Team habe selbstständig und unabhängig entschieden. Kenntnis von den Bestellungen der K GmbH bei der O Ltd. habe die Beklagte nicht gehabt. Der Umfang der Einkäufe sei ihr nur insoweit bekannt, als dies für die Auflistung der Verkaufszahlen der O Ltd. in der Bilanz erforderlich sei. Dem ist die Klägerin nicht mit einer Konkretisierung ihres Vortrags entgegengetreten. Dass CC als Präsident des Verwaltungsrates der K S. A. gegebenenfalls über den Vertrieb MPEG-2-kompatibler Decodiergeräte dieser Gesellschaft nach Deutschland informiert war, schadet nicht, obwohl er zugleich Mitglied im geschäftsführenden Vorstand der Beklagten war. Insofern gelten wiederum die Grundsätze von § 31 BGB. Abgesehen davon begründet die Kenntnis allein kein Beherrschungsverhältnis der Beklagten über die K S. A. hinsichtlich Angebot und Vertrieb MPEG-2-kompatibler Produkte.

4.
Während § 831 BGB eine Haftung für (vermutetes) Auswahl- und Überwachungsverschulden normiert, kann der Geschäftsherr unabhängig von § 831 BGB unmittelbar nach § 823 BGB für die Verletzung selbstständiger Organisationspflichten haften, wobei ihm das Verhalten verfassungsmäßiger Vertreter gemäß § 31 BGB zuzurechnen ist. Dementsprechend kann die Haftung wegen der Verletzung absoluter Rechtsgüter auch das Organ einer juristischen Person für Versäumnisse bei der ihr übertragenen Kontrolle und Leitung treffen, ohne dass die Person eigenhändig gehandelt hat. Ob und in welchem Umfang nach diesen Grundsätzen der Obergesellschaft eines Konzerns Organisations- und Kontrollpflichten bezüglich ihrer Tochtergesellschaften obliegen, ist bislang nicht abschließend geklärt. Voraussetzung für eine Haftung der Konzernmutter für Schutzrechtsverletzungen ihrer Tochtergesellschaften ist aber in jedem Fall, dass die Muttergesellschaft kraft der durch einen Beherrschungsvertrag begründeten und ausgeübten Leitungsmacht tatsächlich auch die Geschäftstätigkeit der Tochtergesellschaft maßgeblich bestimmt und dass zum anderen sich die durch den Beherrschungsvertrag begründete und ausgeübte Leitungsmacht gegenüber der Tochtergesellschaft gerade auch auf den in Rede stehenden Geschäftsbereich erstreckt, aus dem heraus die Verletzung begangen worden ist (Buxbaum, GRUR 2009, 240, 244). Unabhängig vom Bestehen eines Beherrschungsvertrages kommt eine Haftung auch dann in Betracht, wenn sich die Muttergesellschaft aktiv und bestimmend in die Geschäftstätigkeit der Tochtergesellschaft einschaltet (Buxbaum, GRUR 2009, 240, 245 unter Verweis auf BGH GRUR 2005, 864, 865 – Meißner Dekor II, wonach eine „feste Einbindung in das Vertriebssystem“ der Muttergesellschaft erforderlich ist).

Auch nach diesen Grundsätzen kann eine Haftung der Beklagten nicht angenommen werden. Unstreitig bestehen zwischen der Beklagten einerseits und der J X1 GmbH, der K S. A. oder der O Ltd. andererseits keine Beherrschungsverträge, durch die Leitungsmacht von den jeweiligen Tochtergesellschaften auf die Beklagte übergegangen ist. Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass sich die Beklagte aktiv und bestimmend in die Geschäftstätigkeit der mit ihr verbundenen Gesellschaften eingeschaltet hat. Die Beklagte hat vorgetragen, dass die Entscheidungen über den Einkauf und den Vertrieb von Produkten selbstständig durch die J X1 GmbH und die K S. A. ohne Einflussnahme der Beklagten getroffen wurden. Die O Ltd. war lediglich als Agentin tätig und reichte die Bestellungen der Vertriebsunternehmen weiter. Der Internetauftritt der Beklagten, die Geschäftsberichte und die Personenidentität hinsichtlich der K S. A. geben keinen Anhaltspunkt für eine aktive und bestimmende Einflussnahme. Von einer festen Einbindung in die Vertriebsstruktur der Obergesellschaft, wie sie in der Entscheidung „Meißner Dekor II“ (BGH GRUR 2005, 864, 865) gefordert wird, kann insofern keine Rede sein. Das gilt auch im Hinblick darauf, dass die K S. A. nur 40 bis 50 % ihrer Produkte über die O Ltd. bezog, im Übrigen aber andere Lieferanten wählte. Die J X1 GmbH erhielt sogar nur ungefähr 10 % ihrer Produkte über die O Ltd., im Übrigen von L AS oder Dritten.

IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. Dem Vollstreckungsschutzantrag der Klägerin war nicht stattzugeben, da sie die Voraussetzungen des § 712 Abs. 1 ZPO weder dargelegt, noch gemäß § 714 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht hat.

Streitwert: 2.500.000,00 EUR