4a O 29/08 – Temperaturmessgerät

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1096

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 17. Februar 2009, Az. 4a O 29/08

I. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin in einer gesonderten Aufstellung – unter Vorlage von Rechnungen und/oder Lieferscheinen, für die Angaben zu I. 1. und I. 2. – Rechnung zu legen über den Umfang, in dem sie,

Temperaturmessgeräte, mit einer Messeinheit und mit einem Auswertegerät, wobei die Messeinheit einen Temperatursensor aufweist und das Auswertegerät zumindest den größten Teil der elektrischen und elektronischen Bauteile enthält sowie eine Anzeige und eine Einstellmöglichkeit aufweist,

in der Bundesrepublik Deutschland in der Zeit vom 01.10.2006 bis zum 31.03.2008 hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht, gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen hat,

bei denen das Messgerät modulartig aufgebaut ist, wobei die Messeinheit und das Auswertegerät über standardisierte Schnittstellen sowohl elektrisch als auch mechanisch lösbar miteinander verbunden sind, die Messeinheit und das Auswertegerät sowohl direkt als auch über ein Verbindungskabel miteinander verbindbar sind, das Auswertegerät zweiteilig – mit einem Unterteil und einem Oberteil – ausgeführt ist, und das Unterteil die Schnittstelle zur Verbindung mit der Messeinheit aufweist und das Oberteil die Anzeige und die Einstellmöglichkeit enthält, das Unterteil des Auswertegeräts in seinem unteren Bereich ein Außengewinde und ein Innengewinde als mechanische Schnittstelle und an seiner Unterseite eine Steckerbuchse als elektrische Schnittstelle aufweist, die Messeinheit im wesentlichen rotationssymmetrisch ist und ein zylinderförmiges Messrohr mit einem innerhalb des Messrohres angeordneten Temperatursensor aufweist, das Messrohr im Anschlussbereich ein Außengewinde als mechanische Schnittstelle und einen Einbaustecker als elektrische Schnittstelle aufweist, das Auswertegerät eine zweite, im Oberteil angeordnete Schnittstelle aufweist, die als Stecker gleichen Typs wie die Steckerbuchse des Unterteils ausgebildet und seitlich am Oberteil angeordnet ist,

jeweils unter Angabe

1. der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten; aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen,

2. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer;

3. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der einzelnen Angebotsempfänger;

4. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume und bei direkter Werbung, wie Rundbriefen, der Namen und Anschriften der Empfänger;

5. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer und ihrer Empfänger von Angeboten statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegenüber der Klägerin verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt, der Klägerin darüber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, welcher der Klägerin durch die in Ziffer I. genannten und in der Zeit vom 01.10.2006 bis zum 31.03.2008 begangenen Handlungen entstanden ist und/oder noch entstehen wird.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,- EUR vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters 298 25 xxx U1 (nachfolgend: Klagegebrauchsmuster). Das Klagegebrauchsmuster nimmt den Anmeldetag des korrespondierenden deutschen Patents DE 198 08 xxx vom 03.03.1998 in Anspruch und wurde am 27.07.2006 eingetragen. Der Hinweis auf die Eintragung wurde am 31.08.2006 veröffentlicht. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 29.11.2007 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) neue Schutzansprüche eingereicht, in deren Umfang die Klägerin das Klagegebrauchsmuster vorliegend geltend macht. Die Schutzdauer des Klagegebrauchsmusters ist am 31.03.2008 abgelaufen.

Das Klagegebrauchsmuster trägt die Bezeichnung „Messgerät für die Prozessmesstechnik“. Sein Schutzanspruch 1 lautet in der hier geltend gemachten Fassung:

Temperaturmessgerät, mit einer Messeinheit (2) und mit einem Auswertegerät (3), wobei die Messeinheit (2) einen Temperatursensor aufweist und das Auswertegerät (3) zumindest den größten Teil der elektrischen und elektronischen Bauteile enthält sowie eine Anzeige und eine Einstellmöglichkeit aufweist,

dadurch gekennzeichnet,

dass das Messgerät (1) modulartig aufgebaut ist, wobei die Messeinheit (2) und das Auswertegerät (3) über standardisierte Schnittstellen sowohl elektrisch als auch mechanisch lösbar miteinander verbunden sind,

dass die Messeinheit (2) und das Auswertegerät (3) sowohl direkt als auch über ein Verbindungskabel (4) miteinander verbindbar sind,

dass das Auswertegerät (3) zweiteilig – mit einem Unterteil (10) und einem Oberteil (11) – ausgeführt ist, und das Unterteil (10) die Schnittstelle zur Verbindung mit der Messeinheit (2) aufweist und das Oberteil (11) die Anzeige und die Einstellmöglichkeit enthält,

dass das Unterteil (10) des Auswertegeräts in seinem unteren Bereich (12) ein Außengewinde (13) und ein Innengewinde (14) als mechanische Schnittstelle und an seiner Unterseite (15) eine Steckerbuchse (16) als elektrische Schnittstelle aufweist,

dass die Messeinheit (2) im Wesentlichen rotationssymmetrisch ist und ein zylinderförmiges Messrohr (17) mit einem innerhalb des Messrohres (17) angeordneten Temperatursensor aufweist,

dass das Messrohr (17) im Anschlussbereich (18) ein Außengewinde (20) als mechanische Schnittstelle und einen Einbaustecker (21) als elektrische Schnittstelle aufweist,

dass das Auswertegerät (3) eine zweite, im Oberteil (11) angeordnete Schnittstelle aufweist, die als Stecker (32) gleichen Typs wie die Steckerbuchse (16) des Unterteils (10) ausgebildet und seitlich am Oberteil (11) angeordnet ist.

Nachfolgend werden einige Figuren aus der Klagegebrauchsmusterschrift wiedergegeben, die bevorzugte Ausführungsbeispiele der Erfindung betreffen. Figur 5 zeigt eine Ausführung eines erfindungsgemäßen Messgerätes mit direkter Verbindung von Messeinheit und Auswertegerät. In Figur 6 ist eine Ausführungsform eines erfindungsgemäßen Messgerätes mit einem Verbindungskabel dargestellt.

Die Beklagte stellt her und vertreibt Industrieelektronik, unter anderem Sensortechnik für die Ermittlung und Überwachung von Temperaturen. Sie stellt her und vertreibt im gesamten Bundesgebiet die Temperatursensoren A 1 und A 2, welche wie folgt gestaltet sind:

Die angegriffenen Ausführungsformen unterscheiden sich nur in der Ausgestaltung des Unterteils des Auswertegeräts. So sind bei dem Temperatursensor A 1 das Unter- und das Oberteil des Auswertegeräts nicht gegeneinander verdrehbar, so dass auch die Anzeige nicht gegenüber dem Unterteil drehbar ist. Bei dem Temperatursensor A 2 sind dagegen das Unter- und das Oberteil des Auswertegeräts gegeneinander verdrehbar, so dass diese Ausführung über eine drehbare Anzeige verfügt.

Die Klägerin sieht durch die vorbezeichneten Temperatursensoren ihre Rechte aus dem Klagegebrauchsmuster verletzt. Die angegriffenen Ausführungsformen würden die durch Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters in der nunmehr geltend gemachten Fassung beanspruchte Lehre wortsinngemäß verwirklichen. Insbesondere erfordere es Schutzanspruch 1 in der nunmehr geltend gemachten Fassung nicht, dass das Ober- und Unterteil des Auswertegerätes im gewöhnlichen Gebrauch lösbar miteinander verbunden seien. Ausreichend sei vielmehr deren Herstellung aus zwei Teilen. Auch stehe die Konstruktion der angegriffenen Ausführungsformen mit einer Überwurfmutter der Verwirklichung der beanspruchten technischen Lehre nicht entgegen.

Die Klägerin beantragt daher,

zu erkennen wie geschehen.

Des Weiteren beantragt die Klägerin für den Fall, dass die Kammer von einer unzulässigen Erweiterung des Klagegebrauchsmusters ausgehen sollte, hilfsweise,

I. der Klägerin in einer gesonderten Aufstellung – unter Vorlage von Rechnungen und/oder Lieferscheinen, für die Angaben zu I. 1. und I. 2. – Rechnung zu legen über den Umfang, in dem sie,

Temperaturmessgeräte, mit einer Messeinheit und mit einem Auswertegerät, wobei die Messeinheit einen Temperatursensor aufweist und das Auswertegerät zumindest den größten Teil der elektrischen und elektronischen Bauteile enthält sowie eine Anzeige und eine Einstellmöglichkeit aufweist,

in der Bundesrepublik Deutschland seit dem 01.10.2006 und bis zum 03.03.2008 hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht, gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen hat,

bei denen das Messgerät modulartig aufgebaut ist, wobei die Messeinheit und das Auswertegerät über standardisierte Schnittstellen sowohl elektrisch als auch mechanisch lösbar miteinander verbunden sind, die Messeinheit und das Auswertegerät sowohl direkt als auch über ein Verbindungskabel miteinander verbindbar sind, das Auswertegerät zweiteilig – mit einem Unterteil und einem Oberteil – ausgeführt ist, und das Unterteil die Schnittstelle zur Verbindung mit der Messeinheit aufweist und das Oberteil die Anzeige und die Einstellmöglichkeit enthält, das Unterteil des Auswertegeräts in seinem unteren Bereich ein Außengewinde und ein Innengewinde als mechanische Schnittstelle und an seiner Unterseite eine Steckerbuchse als elektrische Schnittstelle aufweist, die Messeinheit im wesentlichen rotationssymmetrisch ist und ein zylinderförmiges Messrohr mit einem innerhalb des Messrohres angeordneten Temperatursensor aufweist, das Messrohr im Anschlussbereich einen Anschlagbund und ein Außengewinde als mechanische Schnittstelle und einen Einbaustecker als elektrische Schnittstelle aufweist, das Auswertegerät eine zweite, dem Oberteil angeordnete Schnittstelle aufweist, die als Stecker gleichen Typs wie die Steckerbuchse des Unterteils ausgebildet und seitlich am Oberteil angeordnet ist,
[…]

Im Übrigen entspricht der Hilfsantrag dem durch die Klägerin gestellten Hauptantrag.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt im Wesentlichen vor, nach der durch das Klagegebrauchsmuster in der nunmehr geltend gemachten Fassung beanspruchten technischen Lehre sei es erforderlich, dass das Unterteil und das Oberteil des Auswertegerätes im gewöhnlichen Gebrauch voneinander lösbar sein müssten. Bei den angegriffenen Ausführungsformen sei dies nicht der Fall. Des Weiteren beanspruche Merkmal 6.1. eine „Kombinationsschnittstelle“: Werde eine direkte Verbindung gewählt, diene das Außengewinde als mechanische Schnittstelle. Solle die Verbindung über das Verbindungskabel hergestellt werden, komme das Innengewinde zum Einsatz. Demgegenüber würden die Auswertegeräte der angegriffenen Ausführungsformen jeweils nur eine mechanische Schnittstelle, nämlich ein Innengewinde, aufweisen. Lediglich dieses diene zur unmittelbaren mechanischen Verbindung des Auswertegerätes mit der Messeinheit bzw. dem Verbindungskabel. Das ebenfalls am Auswertegerät der angegriffenen Ausführungsformen vorhandene erkennbare Außengewinde sei demgegenüber keine mechanische Schnittstelle, da es weder zur direkten und unmittelbaren Verbindung mit dem Einbaustecker der Messeinheit noch zur Verbindung mit dem Stecker des Verbindungskabels einen Beitrag leiste. Vielmehr diene dieses Außengewinde nur zur Befestigung einer Überwurfmutter, die zur Drehsicherung beitragen könne. Dies sei allerdings nicht die Funktion einer mechanischen Schnittstelle.

Im Übrigen sei das Klagegebrauchsmuster löschungsreif. Die Klägerin stütze ihre Klageanträge auf einen in unzulässiger Weise erweiterten Schutzanspruch des Klagegebrauchsmusters. Anspruch 1 in der nunmehr geltend gemachten Fassung sei insofern geändert worden, als die Klägerin Merkmal 8.1. („ein Außengewinde als mechanische Schnittstelle“) neu formuliert und in den Kombinationsanspruch aufgenommen habe, obwohl jedwede Offenbarungsgrundlage fehle. Die Klägerin habe den in Abschnitt [0021] angeführten Anschlagbund (19) willkürlich unterschlagen. Tatsächlich gebe es in der gesamten Klagegebrauchsmusterschrift keinerlei Stütze für die Beanspruchung eines Außengewindes (20) am Anschlussbereich (18) des Messrohres (17) ohne gleichzeitig vorhandenen Anschlagbund (19). Im Übrigen beruhe die durch das Klagegebrauchsmuster beanspruchte technische Lehre jedenfalls nicht auf einem erfinderischen Schritt. Sämtliche Merkmale des Klagegebrauchsmusters seien für sich genommen nicht neu und auch deren Kombination ergebe sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik. Hinsichtlich der einzelnen, durch die Beklagte angeführten Entgegenhaltungen wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen.

Die Klägerin tritt diesem Vorbringen entgegen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte im Hinblick auf die angegriffenen Ausführungsformen aus dem Klagegebrauchsmuster Ansprüche auf Auskunft, Rechnungslegung und Schadenersatz aus §§ 24 Abs. 2, 24b Abs. 1 und 2 GebrMG i.V.m. §§ 242, 259 BGB zu.

I.
Das Klagegebrauchsmuster betrifft in der nunmehr geltend gemachten Fassung ein Temperaturmessgerät mit einer Messeinheit und mit einem Auswertegerät, wobei die Messeinheit einen Temperatursensor aufweist und das Auswertegerät zumindest einen großen Teil der elektrischen und elektronischen Bauteile enthält. Ferner besitzt das Auswertegerät eine Anzeige und/oder eine Einstellmöglichkeit.

Messgeräte der Prozessmesstechnik finden in einer Vielzahl unterschiedlicher Fälle Anwendung. Um den teilweise sehr unterschiedlichen Bedürfnissen der einzelnen Anwender gerecht zu werden, ist somit eine sehr große Typenvielfalt an Messgeräten erforderlich, was, bedingt durch kleine Stückzahlen und hohe Lagerhaltungskosten, zu einem hohen Endpreis der Messgeräte führt. Die Typenvielfalt wird dadurch weiter erhöht, dass es zum einen sogenannte Kompaktgeräte gibt, bei denen die Messeinheit und das Auswertegerät gemeinsam in einem Gehäuse untergebracht sind, und zum anderen solche Messgeräte, bei denen das Auswertegerät räumlich von der Messeinheit getrennt über ein Verbindungskabel mit dieser verbunden ist (vgl. Anlage K 1, Abschnitt [0002]).

Im Hinblick auf die sogenannten Kompaktgeräte bezeichnet es das Klagegebrauchsmuster als nachteilig, dass bei einem Defekt im Messgerät das gesamte Messgerät ausgetauscht werden muss, was neben den erhöhten Kosten auch zu längeren Stillstandszeiten im Prozessablauf führen kann. Die Verwendung von Verbindungskabeln zwischen der Messeinheit und dem Auswertegerät hat den Nachteil, dass die geringe mechanische Belastbarkeit und Stabilität zu Problemen führt. Im Ergebnis ist der Hersteller von Messgeräten somit gezwungen, eine sehr große Anzahl unterschiedlicher Messgeräte mit unterschiedlichen Bauformen zu produzieren und auch auf Lager zu haben (vgl. Anlage K 1, Abschnitt [0003]).

Ausgehend von diesem Stand der Technik verfolgt das Klagegebrauchsmuster die Aufgabe (das technische Problem), einerseits die Typenvielfalt derartiger Messgeräte zu verringern, andererseits jedoch gleichzeitig die Einsatzmöglichkeiten der Messgeräte zu erhöhen.

Dies geschieht gemäß Schutzanspruch 1 in der durch die Klägerin geltend gemachten eingeschränkten Fassung mittels einer Kombination der folgenden Merkmale:

Temperaturmessgerät,

1. Das Temperaturmessgerät hat eine Messeinheit (2).

1.1. Es weist einen Temperatursensor auf.

2. Das Temperaturmessgerät hat ein Auswertegerät (3).

2.1. Dieses enthält zumindest den größten Teil der elektrischen und elektronischen Bauteile.
2.2. Es weist eine Anzeige auf.
2.3. Es weist eine Einstellmöglichkeit auf.

dadurch gekennzeichnet, dass

3. Das Messgerät (1) ist modulartig aufgebaut.

3.1. Die Messeinheit (2) und das Auswertegerät (3) sind über standardisierte Schnittstellen sowohl elektrisch als auch mechanisch lösbar miteinander verbunden.

4. Die Messeinheit (2) und das Auswertegerät (3) sind sowohl direkt als auch über ein Verbindungskabel (4) miteinander verbindbar.

5. Das Auswertegerät (3) ist zweiteilig – mit einem Unterteil (10) und einem Oberteil (11) – ausgeführt.

5.1. Das Unterteil (10) weist die Schnittstelle zur Verbindung mit der Messeinheit (2) auf.
5.2. Das Oberteil (11) enthält die Anzeige und die Einstellmöglichkeit.

6. Das Unterteil (10) des Auswertegeräts

6.1. weist in seinem unteren Bereich (12) ein Außengewinde (13) und ein Innengewinde (14) als mechanische Schnittstelle auf und
6.2. weist an seiner Unterseite (15) eine Steckerbuchse (16) als elektrische Schnittstelle auf.

7. Die Messeinheit (2)

7.1. ist im Wesentlichen rotationssymmetrisch und
7.2. weist ein zylinderförmiges Messrohr (17) mit einem innerhalb des Messrohres (17) angeordneten Temperatursensor auf.

8. Das Messrohr (17) weist im Anschlussbereich (18)

8.1. ein Außengewinde (20) als mechanische Schnittstelle und
8.2. einen Einbaustecker (21) als elektrische Schnittstelle auf.

9. Das Auswertegerät (3) weist eine zweite, im Oberteil (11) angeordnete Schnittstelle auf.

9.1. Diese ist als Stecker (32) gleichen Typs wie die Steckerbuchse (16) des Unterteils (10) ausgebildet.
9.2. Sie ist seitlich am Oberteil (11) angeordnet.

II.
Den Kern der Erfindung bildet damit ein modulartiger Aufbau des Temperaturmessgerätes in Verbindung mit der Verwendung standardisierter Schnittstellen, wodurch es möglich wird, unterschiedliche Messeinheiten mit verschiedenen Auswertegeräten zu kombinieren, so dass bei Verringerung der Typenvielfalt der Einzelkomponenten insgesamt eine Erhöhung der Anwendungsmöglichkeiten erfindungsgemäßer Messgeräte gegeben ist. Dadurch kann den Bedürfnissen der Anwender im verstärkten Maß Rechnung getragen, auf Änderungswünsche schneller reagiert und ein defektes Messgerät schneller und einfacher ausgetauscht und repariert werden (vgl. Anlage K1, Abschnitt [0006]). Des Weiteren können die Messeinheit und das Auswertegerät sowohl direkt als auch über ein Verbindungskabel miteinander verbunden werden. Dadurch kann die für den jeweiligen Anwendungsfall optimale Kombinationsmöglichkeit ausgesucht werden, ohne dass dafür jeweils spezielle Messgeräte entwickelt werden müssten. Für den Hersteller und auch den Anwender erfindungsgemäßer Messgeräte bedeutet dies, dass dieselbe Messeinheit und dasselbe Auswertegerät sowohl über eine starre mechanische Kupplung als auch über ein flexibles Verbindungskabel verbunden werden können. Für den Hersteller reduziert sich somit die Typenvielfalt weiter, der Anwender kann ein bereits vorhandenes Messgerät veränderten Anwendungsfällen leichter anpassen (vgl. Anlage K1, Abschnitt [0007]).

Durch die zweiteilige Ausführung der Erfindung ist das Auswertegerät zweiteilig ausgeführt, wobei das Unterteil die Schnittstelle zur Verbindung mit der Messeinheit aufweist und das Oberteil die Anzeige und die Einstellmöglichkeit enthält. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es im Hinblick auf die geforderte Zweiteiligkeit jedoch nicht erforderlich, dass das Ober- und das Unterteil des Auswertegerätes auch im gewöhnlichen Gebrauch voneinander lösbar sein müssen. Die Kammer verkennt nicht, dass durch die Zweiteiligkeit des Auswertegerätes die Flexibilität weiter erhöht und das Austauschen eines defekten Auswertegerätes weiter erleichtert werden soll (vgl. Anlage K1, Abschnitt [0008]). Jedoch bedarf es hierfür nicht zwingend einer Lösbarkeit beider Teile im gewöhnlichen Gebrauch. Dies wird dem Fachmann bereits durch die Formulierung des Schutzanspruches verdeutlicht. Dieser fordert für das Messgerät (2) und das Auswertegerät (3) eine lösbare Verbindung. Demgegenüber genügt eine zweiteilige Ausführung des Auswertegerätes. Eine Bestätigung dieser Auslegung erhält der Fachmann durch die Beschreibung der bevorzugten Ausführungsformen, wonach die Verbindung von Oberteil (11) und Unterteil (10) vorzugsweise über eine elastische Presspassung erfolgt, wie sie in der nachveröffentlichten Patentanmeldung 197 24 309 beschrieben ist (vgl. Anlage K1, Abschnitt [0026]). Eine solche Presspassung steht der Lösbarkeit von Unter- und Oberteil des Auswertegerätes im gewöhnlichen Gebrauch entgegen, da diese unstreitig eine feste, nicht zerstörungsfrei lösbare Verbindung der beiden Teile bewirkt. Somit erkennt der Fachmann, dass die zweiteilige Ausgestaltung des Auswertegerätes eine Erhöhung der Flexibilität bei dessen Herstellung durch die Bereitstellung verschiedener Kombinationsmöglichkeiten, nicht aber eine Lösbarkeit von Ober- und Unterteil im gewöhnlichen Gebrauch bewirken soll.

III.
Der Gegenstand des Klagegebrauchsmusters erweist sich sowohl unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Erweiterung als auch gegenüber dem von der Beklagten entgegengehaltenen Stand der Technik als schutzfähig, § 1 Abs. 1 GebrMG.

1.
Das Klagegebrauchsmuster beruht nicht auf einer unzulässigen Erweiterung,
§ 15 Abs. 1 Nr. 3 GebrMG. Schutzanspruch 1 in der geltend gemachten Fassung ist nicht auf einen Gegenstand gerichtet, von dem der Durchschnittsfachmann auf Grund der ursprünglichen Offenbarung nicht erkennen konnte, dass er von vornherein von dem Schutzbegehren umfasst sein soll (BGH GRUR 2002, 49, 51 – Drehmomentübertragungseinrichtung).

a)
Da das Klagegebrauchsmuster aus der Patentanmeldung DE 198 08x xxA1 (Anlage L13) abgezweigt wurde, kommt es für die Frage einer unzulässigen Erweiterung auf die Unterlagen dieser Patentanmeldung, nicht auf die daraus abgezweigte Gebrauchsmusteranmeldung an (vgl. Bühring, GebrMG 7. Aufl.,
§ 15 Rn 24). Zur Feststellung einer unzulässigen Erweiterung ist der Gegenstand des eingetragenen Gebrauchsmusters mit dem Offenbarungsgehalt der ursprünglichen Unterlagen zu vergleichen. Der Gegenstand des Gebrauchsmusters wird durch die technische Lehre des jeweiligen Schutzanspruchs bestimmt, wobei Beschreibung und Zeichnungen lediglich zur Auslegung heranzuziehen sind. Demgegenüber ist der Offenbarungsgehalt der ursprünglichen Anmeldung dem Gesamtinhalt der Anmeldungsunterlagen zu entnehmen, ohne ihn auf die angemeldeten Ansprüche zu beschränken (Bühring, GebrMG 7. Aufl., § 5 Rn 22). Demnach gehört zum Offenbarungsgehalt der ursprünglichen Anmeldung das, was in den Anmeldungsunterlagen für den Fachmann als zur Erfindung gehörig offenbart ist (Bühring, GebrMG 7. Aufl., § 15 Rn 26; vgl. BPatG E 35, 1 – Scheibenzusammenbau). Eine wirksame Abzweigung kann nicht schon dann festgestellt werden, wenn sich der Gegenstand der Abzweigung im Gesamtinhalt der Anmeldung lediglich wiederfinden lässt. Maßgebend ist, ob in den Anmeldungsunterlagen zum Ausdruck kommt, dass für diesen Gegenstand ein Schutzrecht nachgesucht worden ist. Es kommt darauf an, was bei Einreichung der Anmeldung in deren gesamten Unterlagen mit dem erkennbaren Willen offenbart wurde, dafür ein Patent oder Gebrauchsmuster zu begehren, ohne dass damit zwingend eine Aufnahme in den Schutzanspruch verbunden ist (Bühring, GebrMG 7. Aufl., § 5 Rn 22).

Dabei dürfen Änderungen der Schutzansprüche weder zu einer Erweiterung des Gegenstandes der Anmeldung noch dazu führen, dass an die Stelle der angemeldeten Erfindung eine andere gesetzt wird (BGH GRUR 1976, 674 – Alkylendiamine I). Der Schutzanspruch darf mithin nicht auf einen Gegenstand gerichtet werden, von dem aus fachmännischer Sicht auf Grund der ursprünglichen Offenbarung nicht zu erkennen ist, dass er von vornherein von dem Schutzbegehren umfasst sein sollte (BGH GRUR 2000, 1015, 1016 – Verglasungsdichtung; BGH GRUR 2001, 140, 141 – Zeittelegramm; BGH GRUR 2005, 1023, 1024 – Einkaufswagen II). Der Schutzrechtsinhaber, der nur noch für eine bestimmte Ausführungsform der angemeldeten Erfindung Schutz begehrt, ist dabei nicht genötigt, sämtliche Merkmale eines Ausführungsbeispiels in den Anspruch aufzunehmen (BGH GRUR 2006, 316, 319 – Koksofentür). Die Aufnahme eines weiteren Merkmals aus der Beschreibung in den Schutzanspruch ist zulässig, wenn dadurch die zunächst weit gefasste Lehre auf eine engere Lehre eingeschränkt wird und wenn das weitere Merkmal in der Beschreibung als zu der beanspruchten Erfindung gehörend zu erkennen war (vgl. BGH NJW 1990, 3272 – Crackkatalysator I; BGH GRUR 1991, 307, 308 – Bodenwalze; BGH GRUR 2000, 591, 592 – Inkrustierungsinhibitoren). Dienen mehrere in der Beschreibung eines Ausführungsbeispiels genannte Merkmale der näheren Ausgestaltung der unter Schutz gestellten Erfindung, die je für sich, aber auch zusammen den durch die Erfindung erreichten Erfolg fördern, hat es der Schutzrechtsinhaber in der Hand, ob er sein Schutzrecht durch die Aufnahme einzelner oder sämtlicher dieser Merkmale beschränkt; in dieser Hinsicht können dem Schutzrechtsinhaber keine Vorschriften gemacht werden (BGH GRUR 1990, 432 – Spleißkammer; BGH GRUR 2005, 316 – Fußbodenbelag). Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Schutzrechtsinhaber nach Belieben einzelne Elemente eines Ausführungsbeispiels im Schutzanspruch kombinieren dürfte. Die Kombination muss vielmehr in ihrer Gesamtheit eine technische Lehre darstellen, die aus der Sicht des Fachmanns den ursprünglichen Unterlagen als mögliche Ausgestaltung der Erfindung zu entnehmen ist. Andernfalls wird etwas beansprucht, von dem auf Grund der ursprünglichen Offenbarung nicht erkennbar ist, dass es von vornherein von dem Schutzbegehren umfasst sein soll und das daher gegenüber der angemeldeten Erfindung ein aliud darstellt (BGH GRUR 2002, 49, 51 – Drehmomentübertragungseinrichtung; BGH GRUR 2008, 60, 64 – Sammelhefter II).

b)
Ausgehend von diesen Überlegungen beruht das Klagegebrauchsmuster in der nunmehr geltend gemachten Fassung nicht auf einer unzulässigen Erweiterung.

Es kann im Ergebnis dahinstehen, ob Unteranspruch 9 der DE 198 08x xxA1 (Anlage L13) die Ausgestaltung einer mechanischen Schnittstelle auch ohne einen entsprechenden Anschlagbund (19) als Widerlager offenbart. Jedenfalls hat die Klägerin die durch eine Kombination der Ansprüche 1 und 4 beanspruchte Lehre in zulässiger Weise weiter eingeschränkt.

Anspruch 1 der DE 198 08 xxx A1 beansprucht ein modulartig aufgebautes Messgerät, bei dem die Messeinheit (2) und das Auswertegerät (3) über standardisierte Schnittstellen sowohl elektrisch als auch mechanisch lösbar miteinander verbunden sind. Mithin kommt es für die Verbindung zwischen Messeinheit (2) und Auswertegerät (3) nach Anspruch 1 lediglich darauf an, dass die Verbindung über standardisierte Schnittstellen erfolgt und sowohl elektrisch als auch mechanisch lösbar ist. Weitergehende Vorgaben über die Ausgestaltung der mechanischen Schnittstellen enthält Anspruch 1 demgegenüber nicht. Des Weiteren verlangt Unteranspruch 4, dass das Unterteil (10) des Auswertegerätes (3) in seinem unteren Bereich (12) ein Außengewinde (13) und ein Innengewinde (14) als mechanische Schnittstelle aufweist. Aus einer Kombination der Ansprüche 1 und 4 der DE 198 08 xxx A1 erkennt der Fachmann somit, dass für die Verbindung von Messgerät (2) und Auswertegerät (3) zwei Schnittstellen vorgesehen sind, die durch Unteranspruch 4 auswertegeräteseitig charakterisiert werden. Konkrete, über den Offenbarungsgehalt von Anspruch 1 hinausgehende, Vorgaben hinsichtlich der Gestaltung der messgeräteseitigen mechanischen Schnittstelle erhält der Fachmann bei einer Kombination der Ansprüche 1 und 4 demgegenüber nicht.

Damit hat es die Klägerin nunmehr in der Hand, den durch eine Kombination der Schutzansprüche 1 und 4 beanspruchten Schutzgegenstand weiter einzuschränken, indem sie eine Vorgabe hinsichtlich der Ausgestaltung der messgeräteseitig angebrachten mechanischen Schnittstelle in den durch sie geltend gemachten Schutzanspruch aufnimmt und den Schutzumfang des Klagegebrauchsmusters damit weiter einschränkt. Dabei ist sie nicht gezwungen, sämtliche Merkmale aus Unteranspruch 7, welcher Vorgaben zur Ausgestaltung der am Messrohr (17) befindlichen mechanischen Schnittstelle enthält, zu übernehmen. Dienen mehrere, in der Beschreibung eines Ausführungsbeispiels genannte Merkmale der näheren Ausgestaltung der unter Schutz gestellten Erfindung, die je für sich, aber auch zusammen den durch die Erfindung erreichten Erfolg fördern, hat es der Schutzrechtsinhaber in der Hand, ob er sein Schutzrecht durch die Aufnahme einzelner oder sämtlicher Merkmale beschränkt (BGH GRUR 1990, 432 – Spleißkammer; BGH GRUR 2005, 316 – Fußbodenbelag), solange die Kombination in ihrer Gesamtheit eine technische Lehre darstellt, die aus der Sicht des Fachmanns den ursprünglichen Unterlagen als mögliche Ausgestaltung der Erfindung zu entnehmen ist (vgl. BGH GRUR 2008, 60, 63 – Sammelhefter II).

Diesen Anforderungen hat die Klägerin mit der durch sie gewählten Anspruchsfassung genügt. Bei dem am Unterteil (10) des Auswertegerätes (3) angeordneten Innengewinde (14) sowie dem am Messrohr (17) angeordneten Außengewinde (20) handelt es sich um eine – der Verbindung von Messeinheit (2) und Auswertegerät (3) mittels Kabel dienende – mechanische Schnittstelle, deren Gestaltung die Klägerin somit vollständig in die durch sie geltend gemachte Anspruchsfassung aufgenommen hat. Zwischen dieser Schnittstelle und dem im unteren Bereich (12) des Auswertegerätes (3) angeordneten Außengewinde (13) besteht demgegenüber kein Funktionszusammenhang. Dieses Außengewinde (13) hat vielmehr ausschließlich eine Funktion bei der direkten Verbindung von Messgerät (2) und Auswertegerät (3). Der Klägerin steht es daher frei, das Klagegebrauchsmuster durch Konkretisierung der Schnittstelle an Mess- (2) und Auswertegerät (3) für eine der beiden Verbindungsarten, nämlich die indirekte Verbindung über ein Kabel, einzuschränken (vgl. BGH GRUR 2008, 60, 63 f. – Sammelhefter II), im Hinblick auf die der direkten Verbindung von Messgerät (2) und Auswertegerät (3) dienende zweite Schnittstelle hingegen lediglich Vorgaben hinsichtlich der Gestaltung des unteren Bereichs (12) des Auswertegerätes (3), nicht aber der Schnittstelle am Messrohr (17), aufzunehmen. Sie hat ihr Schutzrecht somit wirksam eingeschränkt.

2.
Die von der Beklagten vorgebrachten Ausführungsformen und Druckschriften nehmen die im hiesigen Verfahren geltend gemachte Lehre von Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters nicht neuheitsschädlich vorweg, §§ 1 Abs. 1, 3 GebrMG.

a)
Die L4 (DE 8405245) offenbart ein Taschenthermometer, welches aus einem eine Messelektronik umschließenden Gehäuse besteht, an welchem eine Temperaturanzeigevorrichtung und ein Temperaturmessfühler angebracht sind. Der Entgegenhaltung liegt die Aufgabe zugrunde, ein bezüglich der Energieversorgung weitgehend autarkes handliches Taschenthermometer bereitzustellen. Diese Aufgabe wird nach der in der Entgegenhaltung offenbarten Lehre dadurch gelöst, dass zur Energieversorgung der Messelektronik und der Temperaturanzeigevorrichtung in der Wandung des Gehäuses mindestens eine nach außen freiliegende Solarzelleneinheit und im Gehäuse ein der Solarzelleneinheit zugeordneter wiederaufladbarer Energiespeicher angeordnet ist. Nach einer vorteilhaften Ausführungsform ist der Temperaturmessfühler steckbar an einer Endfläche des Gehäuses und achsparallel zur Gehäuselängsachse angebracht. Der Temperaturmessfühler kann daher bei Nichtgebrauch abgenommen werden. Für schwer zugängliche Messstellen kann der Temperaturmessfühler über ein Verbindungskabel mit dem (in einer besonderen Ausgestaltung zweigeteilten) Gehäuse verbindbar ausgestaltet sein (vgl. Anlage L4, S. 4 ff.). Damit weist das Unterteil (10) des Auswertegerätes nach der in der Entgegenhaltung offenbarten Lehre in seinem unteren Bereich bereits kein Außengewinde und kein Innengewinde als mechanische Schnittstelle auf (Merkmal 6.1.). Vielmehr wird der Temperaturmessfühler über eine Steckverbindung mit dem Gehäuse verbunden. Auch handelt es sich bei dem Temperaturmessfühler um kein zylindrisches Messrohr (17) mit einem innerhalb des Messrohres (17) angeordneten Temperatursensor (Merkmal 7.2.). Ferner ist nicht erkennbar, dass der Temperaturfühler ein Außengewinde (20) als mechanische Schnittstelle aufweist (Merkmal 8.1.). Schließlich trifft es zu, dass in die Endfläche (29) des Gehäuses (1) gemäß der bildlichen Darstellung der bevorzugten Ausführungsbeispiele ein Buchsenelement (6) eingelassen ist (Fig. 5), mit dessen Hilfe das Thermometer über ein Kabel mit dem Netzadapter an das Wechselstromnetz anschließbar ist. Jedoch ist diese Buchse weder seitlich am Oberteil (11) angeordnet noch handelt es sich dabei um einen Stecker (32) gleichen Typs wie der Stecker des Temperaturmessfühlers (Merkmalsgruppe 9).

b)
Auch die L5 (DE 27 55 354) offenbart die durch Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters in der nunmehr durch die Klägerin geltend gemachten Fassung offenbarte Lehre nicht.

Die Entgegenhaltung lehrt einen Messwertgeber, insbesondere einen Temperaturgeber, mit einem annähernd zylindrischen, in eine Messstelle einschraubbaren Gehäuse, das mit einer Kappe abdeckbar ist und einen seitlich angeordneten Kabeleinführungsstutzen besitzt. Der Messwertgeber ist dadurch gekennzeichnet, dass der Kabeleinführungsstutzen (12) seitlich aus einem Tubus (11) ausgeformt ist, wobei der Tubus (11) auf das Gehäuse (1) gegenüber diesem verdrehbar aufsetzbar ist. Des Weiteren reicht ein mit dem Gehäuse fest verbundener Gewindebolzen (10) durch den Tubus hindurch. Schließlich ist der Tubus (11) zwischen dem Gehäuse und einer auf dem Gewindebolzen aufschraubbaren Kappe (13) einklemmbar.

Dabei handelt es sich bei dem Messgeber jedoch um ein Kompaktgerät, so dass dieser bereits nicht modulartig im Sinne der Merkmalsgruppe 3 aufgebaut ist. Mithin besteht der Messgeber auch nicht aus einer Messeinheit (2) und einem Auswertegerät (3), welche sowohl direkt als auch über ein Verbindungskabel (4) miteinander verbindbar sind (Merkmal 4). Damit fehlt es auch an einer Verwirklichung der Merkmalsgruppe 6, insoweit zitiert die Beklagte aus dem in der Entgegenhaltung dargestellten Stand der Technik. Auch fehlt es bereits nach dem Vortrag der Beklagten an einer Verwirklichung der Merkmalsgruppe 7. Weder ist eine im Wesentlichen rotationssymmetrische Messeinheit (2) vorgesehen noch ein zylinderförmiges Messrohr (17), in dem ein Temperatursensor angeordnet ist (Merkmalsgruppe 7). Damit fehlt es zugleich auch an einer Verwirklichung der Merkmalsgruppe 8, wonach das Messrohr (17) im Anschlussbereich (18) ein Außengewinde als mechanische Schnittstelle und einen Einbaustecker (21) als elektrische Schnittstelle aufweisen soll.

c)
Des Weiteren wird die durch Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters in der nunmehr geltend gemachten Fassung nicht durch die als Anlage L7 (DE 41 20 752 A1) vorgelegte Entgegenhaltung neuheitsschädlich offenbart.

Die Entgegenhaltung bezieht sich auf ein Messgerätegehäuse zur Verwendung bei Wärmeübertragungsmessgeräten. Dieses besitzt einen vorzugsweise metallischen, in eine Wandung einschraubbaren Sensorteil und weist ein die elektronischen Bauelemente und die Bedienelemente aufnehmbares Gehäuseteil auf. Der Sensorteil besitzt an seiner dem Medium zugewandten Stirnseite einen zylindrischen Messstab, der zusammen mit dem Sensorteil aus einem homogenen, vorzugsweise metallischen Werkstoff gefertigt ist, wodurch der Messstab eine spaltfreie Membran gegenüber dem Medium bildet und nur zum Gehäuseteil weisend geöffnet ist. Der Messstab weist in seinem Inneren mindestens ein elektrisch geheiztes Heizelement auf. Dieses ist wärmeleitend mit der Innenwandung des Messstabes verbunden, jedoch von dieser elektrisch isoliert. Sensorteil und Gehäuseteil dieses Messgerätegehäuses sind drehbar miteinander verbunden. Der Innenraum des Sensorteils bildet mit dem Innenraum des Gehäuses einen gemeinsamen Innenraum, der über eine Dichtung gegenüber dem Außenraum hermetisch abgedichtet ist. Die elektrische, vorzugsweise gesteckte Verbindung zwischen Sensorteil und Gehäuse ist mindestens um 340 Grad verdrehbar.

Insoweit trägt bereits die Beklagte zu den Merkmalen 6.2. (Das Unterteil (10) des Auswertegeräts weist an seiner Unterseite (15) eine Steckerbuchse (16) als elektrische Schnittstelle auf), 8.2. (das Messrohr weist im Anschlussbereich einen Einbaustecker als elektrische Schnittstelle auf) und 9.1. (die zweite Schnittstelle ist als Stecker gleichen Typs wie die Steckerbuchse des Unterteils ausgebildet) nicht vor. Des Weiteren offenbart die Entgegenhaltung unstreitig ein Strömungsmessgerät, welches nach einem kalorimetrischen Prinzip arbeitet, so dass es sich bereits um kein Temperaturmessgerät im Sinne des Klagegebrauchsmusters handelt. Darüber hinaus fehlt es zumindest auch an einer Verwirklichung des Merkmals 6.1., wonach der untere Teil des Auswertegeräts (3) in seinem unteren Bereich (12) ein Außengewinde (13) und ein Innengewinde (14) als mechanische Schnittstelle aufweist. Soweit sich die Beklagte insoweit darauf beruft, dass die Messeinheit ein Außengewinde aufweise und diese mit dem Gehäuseteil verbunden werde, folgere der Fachmann daraus, dass der untere Bereich des Unterteils des Auswertegeräts ein Innengewinde als mechanische Schnittstelle haben könne, überzeugt dies nicht. Das am Sensorteil (1) ausgebildete Einschraubgewinde (3) dient dazu, das Sensorteil (1) in eine Rohrleitung zu schrauben (vgl. Anlage L7, Sp. 1, Z. 37 – 40) und nicht zur mechanischen Verbindung mit dem Gehäuseteil (2). Das Unterteil des Gehäuseteils (2) weist weder ein Innengewinde noch ein Außengewinde im Sinne des Merkmals 6.1. auf. Vielmehr ist zwischen dem Sensorteil (1) und dem Gehäuseteil (2) eine spezielle Steckverbindung realisiert, durch welche die beiden Teile miteinander axial nicht trennbar, jedoch drehbar verbunden sind (vgl. Anlage L7, Sp. 2, Z. 53 – 54).

d)
Auch die Entgegenhaltung gemäß Anlage L6 (DE 30 35 094 A1) nimmt die durch das Klagegebrauchsmuster in seiner nunmehr geltend gemachten Fassung beanspruchte technische Lehre nicht neuheitsschädlich vorweg.

Den Gegenstand der Entgegenhaltung bildet ein Suchgerät zum Orten von Metallteilen und damit bereits kein Temperaturmessgerät im Sinne des Klagegebrauchsmusters. Das Suchgerät besteht aus einem elektronische Bausteine enthaltenden Geräteteil, einem Taster oder Suchteller, einer akustischen Anzeigeeinrichtung wie einem Lautsprecher oder Kopfhörer und dazwischenliegenden Verbindungselementen. Es ist dadurch gekennzeichnet, dass das Geräteteil, der Taster (36), der Suchteller (44 bzw. 46) und die Verbindungselemente durch eine Schraubverbindung (22) mechanisch und eine koaxial zu und in dieser angeordneten Leitung (28) elektrisch miteinander verbindbar sind.

Die Entgegenhaltung offenbart weder, dass das Suchgerät eine Anzeige aufweist noch, dass es eine Einstellmöglichkeit besitzt (Merkmale 2.2. und 2.3.). Des Weiteren besitzt das Suchgerät kein zweiteilig ausgeführtes Auswertegerät, die Verjüngung des Rohres (2) vermag eine solche nicht zu begründen. Darüber hinaus weist das durch die Beklagte als Auswertegerät (32) bezeichnete Element in seinem Anschlussbereich zwar ein Innen-, nicht aber ein Außengewinde auf (Merkmal 6.1.). Auch offenbart die Entgegenhaltung keinen Temperatursensor im Sinne von Merkmal 7.2. Schließlich fehlt es auch an einer Offenbarung der Merkmalsgruppe 9. Während das rechts liegende Ende des Rohres eine Vielfachsteckdose (16) besitzt, ist der Stecker (20) als „Büschel-Stecker“ ausgebildet, der nur einen Steckerstift aufweist.

e)
Darüber hinaus wird die durch Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters in der nunmehr geltend gemachten Fassung beanspruchte technische Lehre durch den Gauss-/Teslameter gemäß Anlagen L9 und L11.1 – L11.8 nicht neuheitsschädlich offenbart. Bereits nach dem Vortrag der Beklagten fehlt es an einem Außengewinde als mechanische Schnittstelle gemäß Merkmal 8.1. Auch ist danach der Gauss-/Teslameterauch nicht mit einer zweiten Schnittstelle im Sinne des Merkmals 9 versehen. Darüber hinaus trägt die Beklagte nicht vor, dass die Messeinheit ein zylinderförmiges Messrohr (17) mit einem innerhalb des Messrohres (17) angeordneten Temperatursensor aufweist (Merkmal 7.2.). Auch begründet die bloße Lösbarkeit der Sonde keinen modulartigen Aufbau im Sinne des Klagegebrauchsmusters (Merkmal 3).

f)
Soweit sich die Beklagte weiterhin auf den Katalog „Neuheiten ’97“ (Anlage L12) beruft, hat sie – auch unter Berücksichtigung ihres Vorbringens in der mündlichen Verhandlung – bereits nicht hinreichend dargelegt, dass der Temperaturschalter „B“ modulartig aufgebaut ist (Merkmalsgruppe 3) und eine Messeinheit (2) und ein Auswertegerät (3) besitzt, die über standardisierte Schnittstellen sowohl elektrisch als auch mechanisch lösbar miteinander verbunden sein können (Merkmal 4).

g)
Im Hinblick auf das „multifunktionelle“ Widerstandsthermometer gemäß Anlagen L17 und L17a ist die Ausgestaltung des Auswertegerätes nicht erkennbar. Mithin fehlt es zumindest an einer Offenbarung der Merkmalsgruppen 5, 6 und 9.

3.
Die durch das Klagegebrauchsmuster beanspruchte Lehre beruht auch auf einem erfinderischen Schritt.

a)
Für die Beurteilung des Vorliegens eines erfinderischen Schrittes kann bei Berücksichtigung der Unterschiede, die sich daraus ergeben, dass der Stand der Technik im Gebrauchsmusterrecht hinsichtlich mündlicher Beschreibungen und hinsichtlich von Benutzungen außerhalb des Geltungsbereichs des Gebrauchsmustergesetzes in § 3 GebrMG abweichend definiert ist, auf die im Patentrecht entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden. Zwischen den Kriterien des „erfinderischen Schritts“ im Gebrauchsmusterrecht und der „erfinderischen Tätigkeit“ im Patentrecht besteht kein Unterschied. Es handelt sich um ein qualitatives und nicht etwa um ein quantitatives Kriterium. Dies bedeutet, dass es allein auf das Können und das Wissen des Fachmanns ankommt und damit letztlich auf dessen Verstandstätigkeit (Nirk, Anmerkung zu BGH GRUR 2006, 842 ff. in GRUR 2006, 848, 849). Es verbietet sich mithin, Naheliegendes etwa unter dem Gesichtspunkt, dass der Fachmann nicht bereits auf der Grundlage seines allgemeinen Fachkönnens und bei routinemäßiger Berücksichtigung des Stands der Technik ohne weiteres finden könne, als auf einem erfinderischen Schritt beruhend zu bewerten (vgl. BGH GRUR 2006, 842 – Demonstrationsschrank).

b)
Von diesen Überlegungen ausgehend beruht die durch das Klagegebrauchsmuster beanspruchte Lehre auf einem erfinderischen Schritt. Die Beklagte hat nicht substantiiert dargelegt, anhand welcher, an den jeweiligen Entgegenhaltungen orientierten Überlegungen der Fachmann naheliegend zu der durch Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters in seiner nunmehr geltend gemachten Fassung beanspruchten Lehre gelangt.

(1)
Im Hinblick auf die L4 als Ausgangspunkt in Kombination mit der L5 – L7 führt die Beklagte lediglich aus, sämtliche Messgeräte würden in ihrer Ausgestaltung jeweils große Übereinstimmungen zum Klagegebrauchsmuster aufweisen, wobei sie zusammen alle Merkmale des Klagegebrauchsmusters offenbaren würden. Es sei daher für den Fachmann naheliegend, die einzelnen Merkmale miteinander zu kombinieren. Das Klagegebrauchsmuster behandle und kritisiere in den Abschnitten [0001] – [0003] nämliche Messgeräte generell, auch solche, die sich beispielsweise Ultraschall, Radar oder Mikrowellen bedienen bzw. die Strömungsgeschwindigkeit oder Strömungsmenge messen würden. Es greife gerade die Vielfalt der Messgeräte auf und verwende sie für die Problembeschreibung mit Blick darauf zu einer Lösung durch die angebliche Erfindung des Klagegebrauchsmusters. Folglich werde der Fachmann ohne weiteres auch ein Messgerät zum Orten von Metallteilen bei seiner Lösungssuche heranziehen.

(2)
Auch im Hinblick auf den Gauss-/Teslameter (Anlagen L9, L11.1. – L11.8) trägt die Beklagte lediglich unsubstantiiert vor, das Fehlen des Außengewindes als mechanische Schnittstelle (Merkmal 8.1.) würde der Fachmann jedenfalls mit Hilfe seines allgemeinen Fachwissens erkennen, weil das Gauss-/Teslameter an dieser Stelle unzweifelhaft über eine mechanische Schnittstelle verfüge. Wie bei einem Gewinde würden hier beim Zusammenstecken des Steckers und des Verlängerungskabels bzw. Sensors Formschlusselemente ineinandergreifen. Das Steckerteil besitze nämlich einen Rasthaken, der mit der Buchse verraste, so dass eine Abzugssicherheit gewährleistet sei. Inwiefern der Fachmann von einem Rasthaken naheliegend auf ein Außengewinde als mechanische Schnittstelle schließen soll, erschließt sich daraus jedoch nicht. Dies gilt auch im Hinblick auf das Fehlen einer zweiten Schnittstelle im Sinne des Merkmals 9. Insoweit führt die Beklagte lediglich aus, es sei allgemein üblich, batteriebetriebene Geräte auch mit einer Netzanschlussbuchse zu versehen. Es sei nicht ungewöhnlich, für den Versorgungseingang auf einen Standardstecker zurückzugreifen.

(3)
Darüber hinaus legt die Beklagte in Bezug auf den einstückig ausgebildeten elektronischen Temperaturschalter „B“ (Anlage L12) bezüglich des „Naheliegens“ lediglich dar, das Messrohr gemäß Anlagen L17/L17a weise ein M12-Gewinde auf, wobei die Anlagen auch eine Überwurfmutter in vergrößerter Form zeigen würden. Auch in der Anlage L12 sei ein Hinweis auf ein derartiges M12-Gewinde zu finden, weshalb der Fachmann daraus den Modulgedanken entsprechend der Lehre des Klagegebrauchsmusters entnehme. Dieses Vorbringen genügt zur Darlegung, anhand welcher Überlegungen der Fachmann tatsächlich durch eine Kombination der Anlage L12 mit den Anlagen L17 und L17a zu der durch das Klagegebrauchsmuster beanspruchten technischen Lehre gelangt, nicht. Insbesondere ist nicht erkennbar, aufgrund welcher Überlegungen der Fachmann tatsächlich die Anlage L12 mit den Anlagen L17 und L17a kombiniert. Im Übrigen genügt insoweit zur Begründung des Naheliegens weder der bloße Hinweis, die nicht offenbarten Merkmale würden für den Fachmann aus dessen allgemeinem Fachwissen folgen noch, der Fachmann würde insoweit auf die L4 sowie die L6 zurückgreifen.

IV.
Die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichen die durch Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters in der durch die Klägerin geltend gemachten Fassung beanspruchte technische Lehre des Klagegebrauchsmusters wortsinngemäß.

1.
Zu Recht gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass es sich bei den angegriffenen Ausführungsformen um Temperaturmessgeräte handelt, welche jeweils eine Messeinheit (2) besitzen, die einen Temperatursensor aufweist (Merkmalsgruppe 1). Die Temperaturmessgeräte haben jeweils ein Auswertegerät (3), welches zumindest den größten Teil der elektrischen und elektronischen Bauteile enthält und eine Anzeige sowie eine Einstellmöglichkeit aufweist (Merkmalsgruppe 2). Die Temperaturmessgeräte sind durch einen modulartigen Aufbau gekennzeichnet, wobei die Messeinheit (2) und das Auswertegerät (3) über standardisierte Schnittstellen sowohl elektrisch als auch mechanisch lösbar verbunden sind (Merkmalsgruppe 3). Die Messeinheit (2) und das Auswertegerät (3) sind weiterhin sowohl direkt als auch über ein Verbindungskabel (4) miteinander verbunden (Merkmal 4). Des Weiteren besteht das Auswertegerät (3) aus einem Unterteil (10) und einem Oberteil (11). Die Beklagte räumt selbst ein, dass das Auswertegerät aus zwei Teilen hergestellt wird. Demgegenüber ist es entgegen der Auffassung der Beklagten wie bereits dargelegt insoweit nicht notwendig, dass die zwei Teile auch nach der Herstellung im Rahmen des gewöhnlichen Gebrauchs getrennt werden können. Das Unterteil (10) weist die Schnittstelle zur Verbindung mit der Messeinheit (2) auf, das Oberteil (11) enthält die Anzeige und die Einstellmöglichkeit (Merkmalsgruppe 5). Das Unterteil (10) des Auswertegerätes (3) weist darüber hinaus in seinem unteren Bereich (12) ein Außengewinde (13) und ein Innengewinde (14) als mechanische Schnittstelle auf. Auch besitzt das Unterteil (10) des Auswertegerätes (3) an seiner Unterseite (15) eine Steckerbuchse (16) als elektrische Schnittstelle (Merkmalsgruppe 6).

Ohne Erfolg wendet die Beklagte ein, die angegriffenen Ausführungsformen seien entgegen Merkmal 6.1. des Klagegebrauchsmusters nicht mit zwei, sondern lediglich mit einer mechanischen Schnittstelle ausgestattet. Die Beklagte führt insoweit aus, nach Merkmal 6.1. müsse das Unterteil mit zwei mechanischen Schnittstellen ausgestattet sein, nämlich einem Innen- und einem Außengewinde. Die angegriffenen Ausführungsformen würden am Unterteil des Auswertegerätes demgegenüber jeweils nur eine mechanische Schnittstelle aufweisen, nämlich ein Innengewinde. Lediglich dieses diene zur unmittelbaren mechanischen Verbindung des Auswertegerätes mit der Messeinheit bzw. dem Verbindungskabel. Sowohl die Messeinheit als auch das Verbindungskabel hätten jeweils ein Außengewinde, welche mit dem Innengewinde des Auswertegerätes der angegriffenen Ausführungsformen korrespondieren würde. Damit werde allein durch das Innengewinde des Auswertegerätes die unmittelbare mechanische Verbindung zwischen den Teilen hergestellt. Es gebe bei den angegriffenen Ausführungsformen keine weiteren mechanischen Teile, die zwecks mechanischer Fesselung direkt am Stecker von Messeinheit bzw. Verbindungskabel angreifen würden. Das ebenfalls am Auswertegerät der angegriffenen Ausführungsformen vorhandene erkennbare Außengewinde sei keine mechanische Schnittstelle, da es weder zur direkten und unmittelbaren Verbindung mit dem Einbaustecker der Messeinheit noch zur Verbindung mit dem Stecker des Verbindungskabels irgendeinen Beitrag leiste. Das Außengewinde am Auswertegerät der angegriffenen Ausführungsformen diene nur zur Befestigung einer Überwurfmutter, die zur Drehsicherung beitragen könne, ohne die Funktion einer mechanischen Schnittstelle zu erfüllen.

Insoweit verkennt die Beklagte jedoch, dass der Einsatz der durch die Beklagte als „Stabilisator“ bezeichneten Überwurfmutter einer weiteren Stabilisierung der Verbindung von Messeinheit und Auswertegerät dient und damit einen Teil dieser Verbindung darstellt. Zwar wird bei der direkten Verbindung des Auswertegerätes mit dem Messrohr bei den angegriffenen Ausführungsformen der Einbaustecker im Anschlussbereich des Messrohrs in die Steckerbuchse im Unterteil des Auswertegerätes gesteckt. Eine Nase an der Innenfläche des zylindrischen Steckers ermöglicht den Eingriff in eine entsprechende Führungsnut an der Steckerbuchse, so dass die richtige Eingriffsposition erreicht wird. Sodann wird die am Unterteil des Auswertegerätes vorhandene Rändelmutter auf das Außengewinde des Messrohres gedreht und festgezogen, wobei durch diesen Gewindeeingriff bereits eine mechanische Fixierung des Messrohres eintritt. Wird jedoch bei den Unterteilen der Auswertegeräte der angegriffenen Ausführungsformen die auf dem Messrohr geführte Überwurfmutter, die ein zum Außengewinde des Unterteils korrespondierendes Innengewinde aufweist, auf das Außengewinde aufgeschraubt, so wird dadurch die Verbindung zwischen Auswerte- und Messgerät stabilisiert und damit ebenfalls die Messeinheit mechanisch mit der Auswerteeinheit verbunden. Hinsichtlich der genauen Ausgestaltung der mechanischen Schnittstelle über das Vorliegen eines Außengewindes am Unterteil des Auswertegerätes hinaus enthält Schutzanspruch 1 in der nunmehr geltend gemachten Fassung demgegenüber keine Vorgaben. Insbesondere fordert dieser keinen Anschlagbund, so dass es dahinstehen kann, ob das am Messrohr der angegriffenen Ausführungsformen befindliche Plastikelement einen solchen Anschlagbund darstellt.

Im Übrigen ist die Messeinheit (2) im Wesentlichen rotationssymmetrisch und besitzt ein zylinderförmiges Messrohr (17) mit einem innerhalb des Messrohres (17) angeordneten Temperatursensor (Merkmalsgruppe 7). Das Messrohr (17) weist im Anschlussbereich (18) ein Außengewinde als mechanische Schnittstelle (20) und einen Einbaustecker (21) als elektrische Schnittstelle auf (Merkmalsgruppe 8). Schließlich ist das Auswertegerät (3) mit einer zweiten, im Oberteil (11) angeordneten Schnittstelle ausgestattet, welche als Stecker (32) gleichen Typs wie die Steckerbuchse (16) des Unterteils (10) ausgebildet und seitlich am Oberteil (11) angeordnet ist (Merkmalsgruppe 9).

V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz) ZPO.

Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 709 Satz 1; 108 ZPO.

Der Streitwert wird auf 500.000,- EUR festgesetzt.