4a O 253/07 – Feuerschutzabschluss

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1018

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 13. Januar 2009, Az. 4a O 253/07

I. Die Beklagten werden verurteilt,
1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,
Feuerschutzabschlüsse, welche von einer Wickelwelle abwickelbar sind und im Brandfall zwei Räume voneinander trennen, wobei die abgewickelten Feuerschutzabschlüsse zwei den beiden Räumen zugewandte Außenschichten und eine dazwischen liegende Innenschicht aufweisen und durch mehrere gelenkig miteinander verbundene Einzelelemente gebildet sind,
herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,
bei denen die Einzelelemente als sich über die Breite der Feuerschutzabschlüsse erstreckende Kammern ausgebildet sind und mit einer brandhemmenden Komponente gefüllt sind, die unter Hitzeeinwirkung verdampft und dabei kühlendes Gas abgibt;
2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 02.11.1996 begangen haben, und zwar unter Angabe
a) der Herstellungsmengen und -zeiten, der Menge der erhaltenen oder bestellten Feuerschutzabschlüsse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflagen, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Auftragsbelege, Auftragsbestätigungen, Rechnungen sowie Liefer- und Zollpapiere vorzulegen haben,
wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernehmen und ihn ermächtigen, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist,
wobei von dem Beklagten zu 2) sämtliche Angaben und von allen Beklagten die Angaben zu lit. e) nur für die Zeit seit dem 01.05.2005 zu machen sind;
3. die im unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen unter Ziffer I. 1. beschriebenen Feuerschutzabschlüsse zu vernichten oder nach der Wahl der Beklagten an einen von der Klägerin zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;
4. als Gesamtschuldner an die Klägerin 7.829,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.01.2008 zu zahlen.

II. Es wird festgestellt,
1. dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, an die Klägerin für die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 02.11.1996 bis zum 30.04.2005 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;
2. dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 01.05.2005 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,00 EUR. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Patents DE 196 11 xxx B4 (Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch. Außerdem verlangt sie die Zahlung von Rechts- und Patentanwaltskosten.

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das am 23.03.1996 unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 01.04.1995 angemeldet wurde. Die Patentanmeldung wurde am 02.10.1996 offengelegt, der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents am 31.03.2005 veröffentlicht. Das Patent steht in Kraft. Mit Schriftsatz vom 12.06.2008 hat die Beklagte zu 1) beim Bundespatentgericht (BPatG) Nichtigkeitsklage im Hinblick auf das Klagepatent erhoben, über die noch nicht entschieden wurde. Die Klägerin erklärte mit patentanwaltlichem Schreiben vom 25.02.2008 gegenüber der Beklagten zu 1) in Ansehung der angedrohten Nichtigkeitsklage, dass das Klagepatent für Vergangenheit und Zukunft nur eingeschränkt geltend gemacht werde, indem nur eines von mehreren alternativen Merkmalen verteidigt werden solle.

Das Klagepatent bezieht sich auf einen Feuerschutzabschluss. Der Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet in der hier von der Klägerin geltend gemachten und zugleich vor dem Bundespatentgericht verteidigten Fassung wie folgt:

1. Feuerschutzabschluss,
– welcher von einer Wickelwelle (10) abwickelbar ist und im Brandfall zwei Räume voneinander trennt,
– wobei der abgewickelte Feuerschutzabschluss zwei den beiden Räumen (1, 2) zugewandte Außenschichten (7d, 7d’) und eine dazwischen liegende Innenschicht (15) aufweist und durch mehrere gelenkig miteinander verbundene Einzelelemente (15’) gebildet ist,
dadurch gekennzeichnet,
– dass die Einzelelemente (15’) als sich über die Breite des Feuerschutzabschlusses erstreckende Kammern ausgebildet sind
– und mit einer brandhemmenden Komponente (28) gefüllt sind, die unter Hitzeeinwirkung verdampft und dabei ein kühlendes Gas abgibt.

Nachfolgend werden in leicht verkleinerter Form aus der Klagepatentschrift stammende zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausführungsformen der Erfindung abgebildet. Figur 2a zeigt eine Ausführungsform, von der ein Detail in vergrößertem Maßstab in der Figur 2b veranschaulicht wird. Die irrtümlich als Figur 3c bezeichnete Figur 2c und die Figur 6 zeigen weitere Ausgestaltungen eines Feuerschutzabschlusses.

Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, stellt her und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Feuerschutzabschlüsse mit der Bezeichnung „A“ (angegriffene Ausführungsform). Zeichnerische Darstellungen verschiedener Ansichten der angegriffenen Ausführungsform werden nachfolgend gezeigt. Die weitere Abbildung der angegriffenen Ausführungsform stammt aus dem Internetauftritt der Beklagten zu 1).

Der Torpanzer der angegriffenen Ausführungsform besteht aus Hohlkammerprofilen aus Aluminium, die vollständig mit Leitungswasser gefüllt sind. Die einzelnen Lamellen werden durch ein drehbares Verbindungssystem zu einem Panzer verbunden. Seitlich am Tor ist ein Ventil bestehend aus einer Sechskantschraube mit auf Temperatur reagierendem Schmelzkern angeordnet. Im Brandfall kann bei Überdruck durch das Ventil Wasserdampf seitlich in die Laufschienen des Torpanzers entweichen.

Mit Schreiben von Rechtsanwalt Hallwachs und Patentanwalt Dr. B vom 09.02.2007 wurden die Beklagten ohne Erfolg abgemahnt und zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung aufgefordert. Dadurch entstanden Rechts- und Patentanwaltskosten in Höhe von 7.829,60 EUR. Auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 500.000,00 EUR verlangte die Klägerin die Erstattung von jeweils einer 1,3 Geschäftsgebühr für Rechts- und Patentanwalt zuzüglich einer Auslagenpauschale von 20,00 EUR.

Die Klägerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform mache von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngemäßen Gebrauch. Auch wenn die Einzelelemente starr seien, könnten sie eine erfindungsgemäße Außenschicht bilden. Diese müsse nach der technischen Lehre des Klagepatents nicht biegsam sein. Ebenso wenig müsse die Innenschicht aus festem Material bestehen. Sie könne auch allein durch Wasser gebildet werden. Dieses stelle eine brandhemmende Komponente dar, die bei Hitzeeinwirkung verdampfe und bei der angegriffenen Ausführungsform als kühlendes Gas nach außen abgegeben werde. Es sei unbeachtlich, an welcher Stelle der Wasserdampf entweiche.

Die Klägerin beantragt,

wie erkannt zu entscheiden.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise den Rechtsstreit bis zum rechtskräftigen Abschluss der gegen das Klagepatent anhängigen Nichtigkeitsklage auszusetzen,

hilfsweise ihnen zu gestatten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung, die auch in Form einer Bankbürgschaft erbracht werden kann, ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung der Klägerin abzuwenden.

Die Klägerin beantragt,

den Aussetzungsantrag zurückzuweisen.

Die Beklagten sind der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform weise keine erfindungsgemäße Außenschicht auf. Nach der Lehre des Klagepatentanspruchs müsse die Außenschicht biegsam sein, vergleichbar einem textilen Gewebe. Sie dürfe nicht – wie bei der angegriffenen Ausführungsform – aus starren Einzelelementen bestehen. Von einem solchen aus dem Stand der Technik bekannten „Eisernen Vorhang“ wolle sich das Klagepatent abgrenzen. Eine erfindungsgemäße Innenschicht müsse hingegen aus festem Material wie zum Beispiel Pulver oder Granulat bestehen. Eine als brandhemmende Komponente dienende Flüssigkeit dürfe allenfalls als Zusatz hinzugefügt werden. Dies sei bei der angegriffenen Ausführungsform, die Leitungswasser als Innenschicht verwende, nicht der Fall. Darüber hinaus werde im Brandfall der Wasserdampf lediglich seitlich in die Laufschiene ausgeblasen. Der Klagepatentanspruch sei aber dahingehend zu verstehen, dass das kühlende Gas in Richtung auf den Brandherd zur Geltung gebracht werde und auf der Außenschicht des Feuerschutzabschlusses eine kühlende Grenzschicht bilde.

Im Übrigen halten die Beklagten das Klagepatent für nicht rechtsbeständig. Die Nichtigkeitsklage werde nach ihrer Ansicht Erfolg haben, weil die Lehre des Klagepatentanspruchs auf einer unzulässigen Erweiterung beruhe. Zudem sei sie nicht neu und durch den Stand der Technik nahegelegt gewesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

A
Die Klägerin hat gegen die Beklagten Ansprüche auf Unterlassung, Vernichtung, Auskunft und Rechnungslegung, Entschädigung und Schadensersatz dem Grunde nach aus §§ 33 Abs. 1, 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1, 140b Abs. 1 PatG, §§ 242, 259 BGB. Die angegriffene Ausführungsform macht von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngemäßen Gebrauch.

I.
Das Klagepatent schützt im Patentanspruch 1 einen Feuerschutzabschluss.

In der Beschreibung des Klagepatents wird dazu ausgeführt, dass Feuerschutzabschlüsse im Stand der Technik – so zum Beispiel in der DE 23 49 026 B2 – bislang aus relativ schweren, plattenartigen Abschlusselementen hergestellt werden, die aus einer Ruhe- in eine Arbeitsstellung gebracht werden können und die gesamte Öffnung zwischen zwei Räumen ausfüllen können. Der Nachteil an diesen Feuerschutzabschlüssen besteht darin, dass genügend Raum zur Verfügung stehen muss, um den Feuerschutzabschluss nicht nur in der die Öffnung abdeckenden Arbeitsstellung, sondern auch in seiner Ruhestellung unterbringen zu können.

Im Stand der Technik – so die Klagepatentschrift – sind zwar auch Rauchschutzvorhänge aus zumeist feuerhemmendem Material bekannt, die platzsparend auf einem Wickel gelagert und von dem sie abrollbar sind. Diese Rauchschutzvorhänge reichen aber nicht aus, zwei Räume wirksam gegen Feuereinwirkung zu trennen, da höhere Temperaturen als bei bloßem Rauch auftreten. Die Wirksamkeit von Vorhängen als Feuerschutz ist selbst dann begrenzt, wenn mehrere aufeinanderfolgende Lagen eingesetzt werden.

In der US 51 88 186 wird daher vorgeschlagen, zwischen zwei Außenschichten eines Vorhangs einen Schaum einzubringen, um so die Dämmwirkung zu verbessern. Die Klagepatentschrift sieht daran als nachteilig an, dass der Schaum, wenn er relativ dünn ist, nach unten fließt und dort den Vorhang bläht, wohingegen im oberen Teil des Vorhangs, wo die Hitze am größten ist, kein Schaum mehr vorhanden ist. Umgekehrt hat ein zu viskos gewählter Schaum die Tendenz, die den Schaum abgebenden Düsen zu verstopfen und damit die Zuverlässigkeit des Feuerschutzabschlusses zu verringern.

Dem Klagepatent liegt vor diesem Hintergrund die Aufgabe zu Grunde, einen wirksameren, rasch zu betätigenden und platzsparenden Feuerschutzabschluss zu schaffen. Dies soll durch den Klagepatentanspruch 1 erreicht werden, dessen Merkmale in der hier geltend gemachten Variante wie folgt gegliedert werden können:

Feuerschutzabschluss,
1. welcher von einer Wickelwelle (10) abwickelbar ist und
2. im Brandfall zwei Räume voneinander trennt,
3. wobei der abgewickelte Feuerschutzabschluss
3.1 zwei den beiden Räumen (1, 2) zugewandte Außenschichten (7d, 7d’) und
3.2 eine dazwischen liegende Innenschicht (15) aufweist und
3.3 durch mehrere gelenkig miteinander verbundene Einzelelemente (15’) gebildet ist,
4. die Einzelelemente (15’)
4.1 sind als Kammern ausgebildet,
4.1.1 die sich über die Breite des Feuerschutzabschlusses erstrecken, und
4.2 sind mit einer brandhemmenden Komponente (28) gefüllt,
4.2.1 die unter Hitzeeinwirkung verdampft und
4.2.2 dabei ein kühlendes Gas abgibt.

In der Klagepatentschrift wird als Vorteil der Erfindung angegeben, dass durch die Einbringung des genannten Feuerschutz- oder Feuerhemmmaterials ins Innere eines textilen Feuerschutzabschlusses aus Einzelelementen die hohe Wirksamkeit mit der Biegsamkeit kombiniert werde. Es ergebe sich eine bleibend gleichmäßige oder jede andere gewünschte Verteilung des in den Kammern, Säckchen, Schläuchen oder Polstern untergebrachten Feuerschutzmaterials über die gesamte Länge des Feuerschutzabschlusses.

II.
Die angegriffene Ausführungsform macht von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngemäß Gebrauch. Dies ist zwischen den Parteien hinsichtlich der Merkmale 1 bis 3 und 3.3 bis 4.2 zu Recht unstreitig. Lediglich die Verwirklichung der Merkmale 3.1, 3.2 und 4.2.1 mit 4.2.2 ist streitig. Der von der Klägerin beanstandete Feuerschutzabschluss der Beklagten weist aber auch diese Merkmale auf.

1. Merkmal 3.1
Ein erfindungsgemäßer Feuerschutzabschluss hat nach Merkmal 3.1 der vorstehenden Merkmalsgliederung zwei Außenschichten, die jeweils den beiden voneinander abzutrennenden Räumen zugewandt sind. Entgegen der Auffassung der Beklagten müssen die Außenschichten keine Biegsamkeit aufweisen, die einem textilen Abschluss vergleichbar ist. Ebenso wenig wird durch den Klagepatentanspruch ausgeschlossen, dass der Feuerschutzabschluss aus Metallplatten besteht. Vielmehr enthält der Klagepatentanspruch keine Anweisungen für die konkrete Gestaltung der Außenschichten. Dies ist Ergebnis der Auslegung des Klagepatentanspruchs, zu der gemäß § 14 PatG die Beschreibung und die Zeichnungen hinzuzuziehen sind.

Den Beklagten ist zuzugeben, dass in der Klagepatentschrift Feuerschutzabschlüsse nach Art eines „Eisernen Vorhangs“ mit plattenartigen Abschlusselementen aufgrund des Raumbedarfs in der Ruhestellung als nachteilig angesehen werden (Abs. [0001]; Textstellen ohne Bezugsangabe stammen aus der Klagepatentschrift, Anlage rop1). Dementsprechend wird in der Klagepatentschrift unter anderem als Aufgabe benannt, einen platzsparenden Feuerschutzabschluss zu schaffen. Die Lösung soll – nach der Beschreibung des Klagepatents – in der Verwendung eines textilen Feuerschutzabschlusses aus Einzelelementen bestehen, die die hohe Wirksamkeit des Feuerschutzmaterials mit der Biegsamkeit des textilen Feuerschutzabschlusses verbindet (Abs. [0004]). Aus den Nachteilen des Standes der Technik, der Aufgabenstellung und den Vorteilsangaben kann aber nicht gefolgert werden, dass die Außenschichten nach der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 eine Biegsamkeit aufweisen müssen, die der eines textilen Feuerschutzvorhangs vergleichbar ist und eine Gestaltung des Feuerschutzabschlusses in der Form eines plattenartigen Panzers ausschließt. Solche Eigenschaften haben in den Wortlaut des Klagepatentanspruchs keinen Eingang gefunden. Der Klagepatentanspruch kann auch nicht in dieser Weise ausgelegt werden.

Der Klagepatentanspruch enthält lediglich die Anweisung, dass der abgewickelte Feuerschutzabschluss zwei den beiden Räumen zugewandte Außenschichten und eine dazwischen liegende Innenschicht aufweist und durch mehrere, gelenkig miteinander verbundene Einzelelemente gebildet ist (Merkmalsgruppe 3). Welche weiteren Eigenschaften die Außenschichten haben sollen, lässt der Klagepatentanspruch offen. Er enthält keine Anweisungen, die Außenschicht aus Textilmaterial oder einem anderen biegsamen Gewebe zu bilden. Die Biegsamkeit erhält der Feuerschutzabschluss vielmehr dadurch, dass er durch mehrere, gelenkig miteinander verbundene Einzelelemente gebildet wird (Merkmal 3.3). Dass diese Einzelelemente durchaus starr ausgebildet sein können, wird in der Beschreibung des Klagepatents hinsichtlich eines Ausführungsbeispiels ausdrücklich erwähnt. In den Figuren 2a bis 2c wird gezeigt, „dass die Erfindung, trotz biegsamer Ausbildung des Feuerschutzabschlusses, mit starren Elementen verwirklicht werden kann“ (Abs. [0032]). Gegenstand des Ausführungsbeispiels sind längliche, lamellen- oder streifenförmige Abschirmelemente, die untereinander verbunden sind und eine Art Rollladen bilden (Abs. [0032] und Fig. 2a). Die in der Figur 2b abgebildeten Einzelelemente – so die Beschreibung des Klagepatents – bestehen aus einer Außenschicht, die sehr verschieden ausgebildet sein kann, z.B. starr und/oder biegsam, insbesondere können sie aus Metall bestehen (Abs. [0033]; vgl. auch Abs. [0037]).

Die vorgenannten Textstellen (Abs. [0032] und [0033]) beziehen sich entgegen der Ansicht der Beklagten nicht nur auf die im Klagepatentanspruch genannten Einzelelemente, sondern auch auf die Außenschichten eines erfindungsgemäßen Feuerschutzabschlusses. Denn die Einzelelemente und die Außenschichten können nicht getrennt betrachtet werden. Vielmehr bilden die Außenflächen der gelenkig miteinander verbundenen Einzelelemente im Brandfall den Feuerschutzabschluss mit zwei den beiden Räumen zugewandten Außenschichten (Merkmal 3.1). Dies wird aus den Ausführungen in der Klagepatentschrift zu dem in der Figur 2b dargestellten Einzelelement deutlich. In der Patentbeschreibung heißt es ausdrücklich, „es [das Einzelelement] besteht aus einer Außenschicht 7c, die sehr verschieden ausgebildet (…) sein kann“ (Abs. [0033]; Unterstreichung vom Gericht eingefügt). Soweit die Einzelelemente starr ausgebildet sein können, ist infolgedessen auch die Außenschicht starr und nicht biegsam. Die Biegsamkeit des Feuerschutzabschlusses entsteht erst durch die gelenkige Verbindung der Einzelelemente zu einem vollständigen Feuerschutzabschluss (vgl. Abs. [0032]).

Die Auffassung der Beklagten, die Außenschichten müssten eine Biegsamkeit wie ein textiler Feuerschutzabschluss aufweisen, führt zu einer Auslegung unter den Wortlaut des Klagepatentanspruchs. Der Begriff der Biegsamkeit taucht im Klagepatentanspruch ebenso wenig auf wie die Verwendung eines textilen oder anderen biegsamen Gewebes als Außenschicht. Hinweise darauf finden sich lediglich in der allgemeinen Beschreibung des Klagepatents (Abs. [0004]), in der Erläuterung verschiedener Ausführungsbeispiele (vgl. Abs. [0017], [0018]) und in den Unteransprüchen 3 und 4. Im Wortlaut des Klagepatentanspruchs haben sie aber keinen Niederschlag gefunden. Beschreibung und Ausführungsbeispiele eines Patents vermögen einen weitergehenden Sinngehalt der Patentansprüche nicht auf diese Ausführungsformen einzuschränken (BGH GRUR 2007, 309 – Schussfädentransport). Welche Eigenschaften die Außenschichten aufweisen, lässt der Klagepatentanspruch offen. Nach der erfindungsgemäßen Lehre wird die Biegsamkeit dadurch erreicht, dass die Einzelelemente gelenkig miteinander verbunden sind. Selbst wenn in den Unteransprüchen ausdrücklich angeordnet wird, dass die Außenschichten aus Textilmaterial gebildet werden (Unteranspruch 3) oder dass das Textilmaterial ein Gewebe umfasst (Unteranspruch 4), folgt daraus nicht, dass die im Klagepatentanspruch 1 genannten Außenschichten biegsam wie textiles Gewebe sein müssen. Im Gegenteil lassen die Unteransprüche 3 und 4 ohne weiteres die Auslegung des Klagepatentanspruchs 1 zu, die Außenschicht unter anderem auch durch starre Einzelelemente zu bilden.

Letztlich ist die durch den Klagepatentanspruch geschützte technische Lehre bei objektiver Betrachtung nicht darauf gerichtet, das Problem eines hohen Raumbedarfs zu lösen. Ausdrücklich wird in der Beschreibung des Klagepatents darauf hingewiesen, dass all diese Maßnahmen – zum Beispiel Verwendung einer feuerschutzhemmenden Innenschicht, hitzereflektierender Beschichtungen oder die Ausbildung von Schichtzonen (vgl. Abs. [0051]) – zwar an einem biegsamen Feuerschutzabschluss besonders leicht zu verwirklichen sind, allerdings auch an einem herkömmlichen starren, plattenförmigen Feuerschutzabschluss zu einer vorteilhaften Wirkung kommen. Durch den Klagepatentanspruch wird vielmehr ein Feuerschutzabschluss beschrieben, der aufgrund der Verwendung von als Kammern ausgebildeten Einzelelementen und Befüllung mit einer brandhemmenden Komponente nach Art der Merkmalsgruppe 4.2 besonders wirksam ist. Mit diesem Erfindungsgegenstand grenzt sich das Klagepatent vom Stand der Technik ab und löst die Aufgabe, einen wirksameren Feuerschutzabschluss zu schaffen.

Vor dem Hintergrund dieser Auslegung weist die angegriffene Ausführungsform zwei den beiden Räumen zugewandte Außenschichten auf. Das beanstandete Rolltor besteht aus Hohlkammerprofilen, die im abgewickelten Zustand zwei Räume von einander trennen und entsprechende Außenschichten bilden, die jeweils den beiden Räumen zugewandt sind. Dies ist aus der technischen Zeichnung der angegriffenen Ausführungsform (Anlage rop 5) und der Abbildung im Internetauftritt der Beklagten (Anlage rop 6) ohne weiteres ersichtlich. Da es nach den vorstehenden Ausführungen nicht darauf ankommt, dass die Außenschicht biegsam ist, sondern lediglich eine gelenkige Verbindung zwischen den – gegebenenfalls auch starren – Einzelelementen gefordert ist, ist die Verwendung von Hohlkammerprofilen aus Aluminium als Einzelelemente unschädlich.

2. Merkmal 3.2
Der Klagepatentanspruch sieht im Merkmal 3.2 eine zwischen den beiden Außenschichten des Feuerschutzabschlusses liegende Innenschicht vor. Die Beklagten sind der Ansicht, dass die Innenschicht aus einem festen Material bestehen müsse. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Vielmehr kann für die Bildung der Innenschicht jedes brandhemmende Material verwendet werden, soweit es den Anforderungen der Merkmalsgruppe 4.2 genügt. Die von den Beklagten vertretene Auslegung schränkt den Erfindungsgegenstand unter den Wortlaut des Klagepatentanspruchs ein.

Der Klagepatentanspruch beschreibt in der Merkmalsgruppe 3 den allgemeinen Aufbau eines erfindungsgemäßen Feuerschutzabschlusses mit zwei Außenschichten, einer dazwischen liegenden Innenschicht und mehreren, gelenkig miteinander verbundenen Einzelelementen. Die Gestaltung der Einzelelemente und der Innenschicht wird in der Merkmalsgruppe 4 näher beschrieben. Demnach sind die Einzelelemente als Kammern ausgebildet, die mit einer brandhemmenden Komponente gefüllt sind. Diese brandhemmende Komponente bildet – in Abgrenzung zu den die Außenschicht bildenden Seitenflächen der Einzelelemente – die Innenschicht. Für die brandhemmende Komponente wird in den Merkmalen 4.2.1 und 4.2.2 weiter ausgeführt, dass sie unter Hitzeeinwirkung verdampft und dabei ein kühlendes Gas abgibt. Der Klagepatentanspruch legt sich aber nicht dahingehend fest, ob die Innenschicht aus einer festen oder flüssigen brandhemmenden Komponente bestehen soll. Die Wahl des Materials bleibt dem Fachmann überlassen. Durch die patentgemäße Lehre wird lediglich vorgeschrieben, dass das Material bei Hitzeeinwirkung verdampft und ein kühlendes Gas abgibt.

Dass die brandhemmende Komponente sogar allein aus Wasser bestehen kann, ergibt sich aus der Beschreibung des in der Figur 6 dargestellten Ausführungsbeispiels. Dazu heißt es, die Innenschicht könne „aus einem, beispielsweise dem feuerfesten oder feuerhemmenden Material beigemischten Zusatz bestehen (oder nur aus einem solchen), der sich im Falle von Hitzeentwicklung unter Abgabe eines (…) kühlenden Gases zersetzt oder umwandelt“ (Abs. [0046]). Der einfachste Fall für die Abgabe eines solchen Gases ist – so die Beschreibung des Klagepatents weiter – Wasser, das sich unter Hitze des Brandes zu Wasserdampf umwandelt (Abs. [0046]). Entgegen der Auffassung der Beklagten bezieht sich diese Textstelle nicht nur auf einen der Innenschicht hinzuzufügenden Zusatz. Aus der Beschreibung des Ausführungsbeispiels, die Innenschicht könne „aus einem, beispielsweise dem feuerfesten oder feuerhemmenden Material beigemischten Zusatz bestehen (oder nur aus einem solchen)“ (Abs. [0046]; Unterstreichung durch das Gericht) macht – auch wenn der Begriff „Zusatz“ insofern irreführend ist – hinreichend deutlich, dass sogar allein der Zusatz ausreicht, um eine erfindungsgemäße Innenschicht zu bilden. Die nähere Beschreibung verschiedener Zusätze im weiteren Verlauf der Klagepatentschrift (Abs. [0049]) ändert am Verständnis dieser Textstelle nichts. Die Unteransprüche 7 und 8 stehen einer solchen Auslegung des Klagepatentanspruchs ebenfalls nicht entgegen. Sie behandeln nur den Fall, dass die Innenschicht aus einem Granulatmaterial besteht, in dessen Poren eine Kühlflüssigkeit als feuerfestes oder -hemmendes Material eingebracht wird. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass eine brandhemmende Komponente im Sinne des Klagepatentanspruchs 1 zwingend aus festem Material bestehen muss.

Die Beklagten führen zur Begründung ihrer Ansicht, die Innenschicht müsse aus einem festen Material bestehen, die Beschreibung der verschiedenen Ausführungsbeispiele an. Aus der bevorzugten Verwendung eines schütt- oder rieselfähigen Materials wie zum Beispiel Pulver oder Granulat (so in Abs. [0019], [0022], [0023], [0028], [0038], [0043], [0045] und [0047] und Fig. 2, 3, 5, 6) schließen sie, dass eine brandhemmende Flüssigkeit nur als Zusatz zu der im Übrigen aus festem Material bestehenden Innenschicht hinzugefügt werden dürfe. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Grundsätzlich sind die in einer Patentschrift beschriebenen Ausführungsbeispiele nicht geeignet, einen weitergehenden Sinngehalt der Patentansprüche auf die dargestellten Ausführungsformen zu beschränken (BGH GRUR 2007, 309 – Schussfädentransport). Auch im vorliegenden Fall gibt der Wortsinn des Klagepatentanspruchs keinen Anhaltspunkt dafür, die Innenschicht zwingend aus einem festen Material auszubilden. Bei der brandhemmenden Komponente kann es sich auch um eine reine Flüssigkeit handeln. Darüber hinaus wird die Verwendung eines schütt- oder rieselfähigen Materials in der Beschreibung des Klagepatents lediglich als eine bevorzugte Möglichkeit für eine brandhemmende Komponente dargestellt (vgl. Abs. [0019] und [0045]); im Übrigen kann die Art des eingebrachten feuerfesten oder feuerhemmenden Materials verschieden sein (Abs. [0019]). Daneben beschreibt die Klagepatentschrift sogar – wie zuvor ausgeführt – eine Innenschicht, die nur aus Wasser bestehen kann (Abs. [0046]). Aufgrund dessen vermag auch der Hinweis auf das in der Figur 2 dargestellte Ausführungsbeispiel mit einer Innenschicht in der Form eines gegossenen feuerfesten Formkörpers oder einer Schüttung des brandhemmenden Materials keine andere Auslegung des Klagepatentanspruchs zu begründen. Denn in der Klagepatentschrift wird wiederholt darauf hingewiesen, dass die jeweiligen Ausführungsbeispiele und deren Eigenschaften kombiniert werden können (vgl. Abs. [0040] und [0051]).

Eine in Hinsicht auf die Materialbeschaffenheit der Innenschicht einschränkende Auslegung kann auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass eine bloß aus Flüssigkeit bestehende Innenschicht auslaufen könnte, was bei einem Pulver oder Granulat nicht der Fall sei. Lediglich im Zusammenhang mit dem in der Figur 1 dargestellten Ausführungsbeispiel spricht die Klagepatentschrift das Problem an, dass das pulver- oder granulatförmige Material seitlich aus dem Feuerschutzabschluss austreten kann (Abs. [0031]). Im Übrigen spielt der Umstand, dass die brandhemmende Komponente – aus welchen Gründen auch immer – auslaufen könnte, für die Auslegung des Klagepatentanspruchs keine Rolle. Sollte sich dieses Problem stellen, bleibt dessen Lösung dem Fachmann überlassen. Da die Einzelelemente nach der Lehre des Klagepatentanspruchs als Kammern ausgebildet sind, können diese grundsätzlich so gestaltet werden, dass sie geeignet sind, ein Auslaufen einer gegebenenfalls flüssigen brandhemmenden Komponente zu verhindern.

Mit dieser Begründung vermag auch die Figur 6 nicht die Auslegung des Klagepatentanspruchs weiter einzuschränken. Zwar weist die in der Figur 6 dargestellte Ausführungsform Öffnungen auf, aus denen im Brandfall ein kühlendes Gas ausgeblasen werden kann, wobei die Öffnungen im einfachsten Fall – so die Klagepatentschrift – aus den Poren eines Gewebes gebildet sein können (Abs. [0046]). Dies schließt aber nicht aus, dass die Innenschicht allein aus einer flüssigen brandhemmenden Komponente besteht. Denn zum einen können die Poren die Eigenschaft haben, gegenüber einer brandhemmenden Komponente im gasförmigen Zustand, nicht aber im flüssigen Zustand durchlässig zu sein. Zum anderen ist unabhängig von den in Figur 6 abgebildeten Öffnungen jede andere Gestaltungsmöglichkeit der Einzelelemente denkbar, die eine allein aus einer Flüssigkeit bestehende brandhemmende Komponente ermöglicht.

Da die Materialeigenschaften einer erfindungsgemäßen Innenschicht lediglich den Anforderungen der Merkmalsgruppe 4.2 genügen müssen, stellt auch reines Leitungswasser, wie es in der angegriffenen Ausführungsform als brandhemmende Komponente verwendet wird, eine Innenschicht im Sinne des Klagepatentanspruchs dar. Es ist unbeachtlich, wenn die Innenschicht durch eine reine Flüssigkeit gebildet wird. Der Klagepatentanspruch setzt nicht voraus, dass die Innenschicht aus festem Material gebildet wird und eine brandhemmende Flüssigkeit nur als Zusatz hinzugegeben wird.

3. Merkmal 4.2.1 und 4.2.2
Die Merkmalsgruppe 4 des Klagepatentanspruchs beschreibt die Eigenschaften der brandhemmenden Komponente dahingehend, dass sie unter Hitzeeinwirkung verdampft und dabei ein kühlendes Gas abgibt. Dabei gehen beide Parteien zu Recht davon aus, dass nicht nur die brandhemmende Komponente das Gas abgeben, sondern dieses auch aus den kammerartigen Einzelelementen des Feuerschutzabschlusses nach außen geführt werden muss. Besondere Anforderungen, an welcher Stelle und in welcher Art und Weise das kühlende Gas abgegeben wird, stellt der Klagepatentanspruch jedoch nicht. Aus diesem Grund kann der Ansicht der Beklagten, infolge des Verdampfens müsse eine schützende und kühlende Grenzschicht auf der Außenschicht eines erfindungsgemäßen Feuerschutzabschlusses gebildet werden, nicht beigetreten werden. Für eine solche Auslegung bietet der Wortlaut des Klagepatentanspruchs keine Anhaltspunkte. Es genügt, wenn die brandhemmende Komponente verdampft und dabei aus den Einzelelementen ein kühlendes Gas abgegeben wird.

Die Beklagten stützen sich zur Begründung ihrer Ansicht auf die Ausführungen in der Klagepatentschrift zu dem in Figur 6 dargestellten Ausführungsbeispiel. Dazu heißt es, dass die zumindest in einer Außenschicht vorgesehenen „Öffnungen 32 dazu benutzt werden können, zur Vergrößerung der Standzeit des Feuerschutzabschlusses im Brandfalle ein kühlendes Gas auszublasen, das eine schützende isolierende Grenzschicht bildet“ (Abs. [0046]). Wie aber bereits zu den Merkmalen 3.1 und 3.2 ausgeführt wurde, kann der Sinngehalt eines Patentanspruchs, der weiter geht als die in der Patentschrift dargestellten Ausführungsformen, nicht auf diese beschränkt werden. Im vorliegenden Fall enthält der Klagepatentanspruchs lediglich die Anweisung, dass die brandhemmende Komponente verdampft und dabei ein kühlendes Gas abgibt. In welcher Weise das geschehen soll, bleibt letztlich dem Fachmann überlassen. Es ist nicht erforderlich, dass das Gas in Richtung auf den Brandherd zur Geltung gebracht werden muss (zumal bei der Konstruktion eines Feuerschutzabschlusses nicht vorhersehbar ist, auf welcher Seite des Abschlusses eventuell ein Brand entstehen wird).

Trotz dieser Auslegung des Klagepatentanspruchs wird das Merkmal 4.2.2 nicht funktionslos. Das im Merkmal 4.2.1 angeordnete Verdampfen der brandhemmenden Komponente ist nicht einfach zweckfrei. Durch das Merkmal 4.2.1 wird vielmehr lediglich eine Eigenschaft der brandhemmenden Komponente beschrieben, nämlich bei Hitzeeinwirkung zu verdampfen. Damit ist aber noch nicht gesagt, was im Brandfall mit dem durch die Verdampfung entstehenden Gas geschieht. Dem Merkmal 4.2.2 entnimmt der Fachmann, dass das Gas abgegeben werden soll, also aus den Einzelelementen nach außen austritt. Unabhängig davon, wo das Gas austritt, handelt es sich um ein kühlendes Gas. Unter dem Begriff ist ein Kühlen des Feuerschutzabschlusses im Vergleich zur Temperatur des Brandes zu verstehen (vgl. Abs. [0046]). Diese Kühlwirkung tritt bereits durch das Verdampfen des brandhemmenden Materials und darüber hinaus durch den Austritt des Gases aus dem Einzelelement ein.

Schon das Verdampfen der brandhemmenden Komponente entzieht der Umgebung – das heißt konkret: der Außenschicht der Einzelelemente des Feuerschutzabschlusses, an dem die Innenschicht anliegt – Energie und wirkt daher auf den Feuerschutzabschluss kühlend. Dies wird auch in der Klagepatentschrift beschrieben. Für den Fall der Verwendung von Wasser als brandhemmender Komponente wird in der Beschreibung des Klagepatents ausgeführt, dass sich das Wasser unter der Hitze zu Wasserdampf umwandelt und so die Temperatur des Feuerschutzabschlusses für eine Zeit lang auf 100° C festlegt (Abs. [0046]). Weiterhin ist es erforderlich, dass Wasserdampf nach außen abgelassen wird, da sonst die Temperaturen aufgrund des Dampfdrucks im Innern des kammerartigen Einzelelements auf über 100° C steigen können. Durch den Austritt des heißen Gases aus dem Einzelelement wird aus dem aufgeheizten Feuerschutzabschluss – das heißt konkret: aus der Innenschicht – die in dem Wasserdampf gespeicherte Energie abgeführt und an die Umgebung außerhalb des Feuerschutzabschlusses abgegeben. Unabhängig davon, wo das Gas austritt, wirkt die Abgabe des heißen Gases auf den Feuerschutzabschluss daher kühlend. Der Kühleffekt mag gesteigert werden können, wenn das Gas in Richtung auf den Brandherd abgeblasen wird und eine Grenzschicht auf der Außenschicht des Feuerschutzabschlusses bildet. Für ein solches Erfordernis gibt der Wortlaut des Klagepatentanspruchs jedoch keinen Anhaltspunkt. Es genügt, dass das Gas überhaupt nach außen abgegeben wird. Bereits dadurch tritt eine kühlende Wirkung ein.

Die angegriffene Ausführungsform verwendet als brandhemmende Komponente reines Leitungswasser, das unter Hitzeeinwirkung verdampft. Weiterhin ist zwischen den Parteien unstreitig, dass Wasserdampf im Brandfall bei Überdruck durch ein Ventil seitlich in die Laufschienen des beanstandeten Rolltores entweichen kann. Damit verwirklicht die angegriffene Ausführungsform die Merkmale 4.2.1 und 4.2.2, da es nach den vorstehenden Ausführungen entgegen der Ansicht der Beklagten nicht darauf ankommt, an welcher Stelle das kühlende Gas aus dem Feuerschutzabschluss austritt. Die Kühlwirkung tritt bereits dadurch ein, dass das Gas aus den Kammern der Einzelelemente nach außen abgeblasen wird. Dies ist bei der angegriffenen Ausführungsform der Fall.

III.
Da die Beklagten die angegriffene Ausführungsform bundesweit anbieten und vertreiben, stehen der Klägerin aufgrund der wortsinngemäßen Benutzung der mit dem Klagepatentanspruch 1 geschützten technischen Lehre die geltend gemachten Ansprüche zu.

1. Die Beklagten sind der Klägerin gemäß § 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet, da sie mit der angegriffenen Ausführungsform von der Lehre des Klagepatentanspruchs in unberechtigter Weise Gebrauch machen.

2. Weiterhin hat die Klägerin gegen die Beklagte zu 1) dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung aus § 33 Abs. 1 PatG. Die Beklagte zu 1) benutzte mit der angegriffenen Ausführungsform den Gegenstand der Klagepatentanmeldung. Als Fachunternehmen hätte sie wissen müssen, dass die von ihr benutzte Erfindung Gegenstand der Patentanmeldung war.

3. Die Beklagten sind der Klägerin außerdem dem Grunde nach aus § 139 Abs. 2 PatG zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie die Patentverletzung schuldhaft begingen. Als Fachunternehmen beziehungsweise als Geschäftsführer eines solchen Fachunternehmens hätten die Beklagten die Schutzrechtsverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass der Klägerin durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist. Das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Klägerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskräftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verjährung von Schadensersatzansprüchen droht.

4. Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus § 140b Abs. 1 PatG, §§ 242, 259 BGB. Sie befindet sich in entschuldbarer Weise über den Umfang der Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche im Ungewissen. Die Beklagten hingegen können die für die Beseitigung der Unkenntnis erforderliche Auskunft unschwer geben. Erst durch die Auskunft und Rechnungslegung wird die Klägerin in die Lage versetzt, die ihr zustehenden Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche beziffern zu können.

5. Schließlich hat die Klägerin gegen die Beklagten einen Anspruch auf Vernichtung der streitgegenständlichen Feuerschutzabschlüsse aus § 140a Abs. 1 PatG. Die für den Vernichtungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen des § 139 Abs. 1 PatG liegen vor. Darüber hinaus haben die Beklagten nicht in Abrede gestellt, zumindest im Besitz der beanstandeten Brandschutztore zu sein. Dies liegt bereits deswegen nahe, da die Beklagte zu 1) die angegriffene Ausführungsform selbst vertreibt.

B
Soweit die Klägerin Erstattung der Kosten für die Abmahnung der Beklagten begehrt, ist die Klage ebenfalls begründet.

Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Kosten in Höhe von 7.829,60 EUR folgt aus dem Grundsatz der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 683 Satz 1, 677, 670 BGB beziehungsweise aus den Grundsätzen des Schadensersatzrechts aus § 139 Abs. 2 PatG. Das Schreiben vom 09.02.2007 war berechtigt, da die angegriffene Ausführungsform von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht. Die Abmahnkosten sind in Höhe der Gebühren eines Rechtsanwalts und der eines Patentanwalts zu ersetzen. Letztere bemessen sich wiederum nach der Gebührenhöhe für einen Rechtsanwalt nach dem RVG (Benkard/Rogge/Grabinski, PatG, 10. Aufl., § 139 Rn. 171).

Es kann dahinstehen, ob die Klägerin die Kosten für die Abmahnung bereits an die von ihr beauftragten Rechts- und Patentanwälte bezahlt hat. Grundsätzlich kann der mit einer Forderung eines Dritten belastete Gläubiger vom Schuldner des Schadensersatzanspruchs nur Freistellung von der Forderung verlangen, weil die gemäß § 249 Abs. 1 BGB erforderliche Naturalrestitution im Fall der Belastung mit einer Forderung nur durch Freistellung von der Forderung erfolgen kann. Der Gläubiger des Schadensersatzanspruchs kann aber dann Zahlung unmittelbar an sich selbst verlangen, wenn er die Forderung bereits beglichen hat oder erfolglos eine Frist im Sinne von § 250 Abs. 1 S. 1 BGB gesetzt hat. Nach allgemeiner Ansicht wandelt sich der Befreiungsanspruch aber auch ohne eine Fristsetzung nach § 250 S. 2 BGB in einen Zahlungsanspruch um, wenn der Schuldner die Freistellung als Ersatzleistung ernsthaft und endgültig verweigert, da die Fristsetzung dann nur noch eine überflüssige Förmelei wäre (BGH 2004, 1868, 1869; BGH NJW 1999, 1542; BGH NJW-RR 1996, 700; Oetker, in: MünchKomm z. BGB, 5. Aufl., § 250 Rn. 7 m.w.N.). Eine solche Leistungsverweigerung kann in der Stellung eines vollumfänglichen Klageabweisungsantrages liegen (BGH NJW 2004, 1868, 1869; BGH NJW 1984, 1460; LG Düsseldorf, Urteil vom 23.11.2004, Az. 4b O 360/04 – Irreführende Abmahnung). Demnach ist auch im vorliegenden Fall eine Fristsetzung durch die Klägerin entbehrlich gewesen, weil die Beklagten die Patentverletzung und damit in vollem Umfang ihre Haftung für Schäden der Klägerin bestritten haben.

Der Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

C
Zu einer nach § 148 ZPO möglichen Aussetzung der Verhandlung im Hinblick auf die von der Beklagten zu 1) erhobene Nichtigkeitsklage besteht kein hinreichender Anlass.

Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 – Nickel-Chrom-Legierung; BIPMZ 1995, 121 – Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht Düsseldorf (GRUR 1979, 188 – Flachdachabläufe) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 – Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (§ 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuwägen, wobei grundsätzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang gebührt. Die Aussetzung kommt daher nur in Betracht, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder die Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Dies kann regelmäßig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am nächsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sich jedoch auch für eine Bejahung der Erfindungshöhe, die von der wertenden Beurteilung der hierfür zuständigen Instanzen abhängt, zumindest noch vernünftige Argumente finden lassen. Im vorliegenden Fall besteht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der Nichtigkeitsklage.

1. Es ist nicht davon auszugehen, dass das Klagepatent wegen einer unzulässigen Erweiterung im Sinne von § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG vernichtet wird.

Eine unzulässige Erweiterung setzt voraus, dass der Gegenstand des Patents über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie ursprünglich eingereicht worden ist. Zur Feststellung einer unzulässigen Erweiterung ist der Gegenstand des erteilten Patents mit dem Inhalt der ursprünglichen Unterlagen zu vergleichen. Der Gegenstand des Patents wird durch die technische Lehre des jeweiligen Patentanspruchs bestimmt, wobei Beschreibung und Zeichnungen lediglich zur Auslegung heranzuziehen sind. Demgegenüber ist der Inhalt der ursprünglichen Anmeldung dem Gesamtinhalt der Anmeldungsunterlagen zu entnehmen, ohne ihn auf die angemeldeten Ansprüche zu beschränken. Demnach gehört zum Inhalt der ursprünglichen Anmeldung das, was der Fachmann als zur angemeldeten Erfindung gehörig entnehmen kann (Benkard/Rogge, PatG 10. Aufl.: § 21 PatG Rn 30 m.w.N.).

Nach diesen Grundsätzen beruht der Klagepatentanspruch 1 nicht auf einer unzulässigen Erweiterung. In der ursprünglich eingereichten Patentanmeldung lautete der Anspruch 1 wie folgt:

1. Feuerschutzabschluss zum Trennen zweier Räume (1, 2) voneinander, der aus einer Ruhe- in eine Arbeitsstellung bringbar ist,
dadurch gekennzeichnet, dass er biegsam ausgebildet ist und mindestens in der eine Wandöffnung (4) abschließenden Arbeitsstellung außer mindestens einer Außenschicht (7), die so angeordnet ist, dass sie einem der beiden Räume zugekehrt ist, mindestens eine Feuerfest- oder Feuerhemmmaterial aufweisende Innenschicht (15) vorgesehen ist.

Die Beklagten sind der Ansicht, der nunmehr geltend gemachte Klagepatentanspruch 1 beruhe auf einer unzulässigen Erweiterung, weil der Feuerschutzabschluss in seiner Gesamtheit nicht mehr biegsam sein müsse. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Schon dem ursprünglich angemeldeten Anspruch 1 kann nicht entnommen werden, dass der Feuerschutzabschluss – so die Beklagten – „als Ganzes“ biegsam ausgebildet ist. Zwar soll der Feuerschutzabschluss biegsam sein. Wie aber dieses Erfordernis umzusetzen ist, bleibt dem Fachmann überlassen. Dieser kann den Anmeldungsunterlagen – hier der DE 196 11 xxx A1 (Anlage G5 zur Anlage B6) – entnehmen, dass ein Feuerschutzabschluss auch dann als biegsam anzusehen, wenn er mit starren Elementen verwirklicht wird (Sp. 5 Z. 57-60 der Anlage G5 zur Anlage B6). Die Biegsamkeit des Feuerschutzabschlusses wird dadurch hergestellt, dass die starren Einzelelemente beweglich miteinander verbunden sind, wie es aus den Figur 2a bis 2c der Anmeldungsunterlagen und der zugehörigen Beschreibung (Sp. 5 Z. 64-67) ersichtlich ist. Das im ursprünglich angemeldeten Anspruch 1 genannte Merkmal, den Feuerschutzabschluss biegsam auszubilden, wurde also nicht einfach weggelassen, sondern in der Hinsicht konkretisiert, dass der Feuerschutzabschluss durch mehrere gelenkig miteinander verbundene Einzelelementen gebildet wird. Damit hat der Klagepatentanspruch das in den Figuren 2a bis 2c der Anmeldungsunterlagen und der zugehörigen Beschreibung offenbarte Ausführungsbeispiel aufgegriffen. Eine unzulässige Erweiterung ist vor diesem Hintergrund zu verneinen.

2. Die erfindungsgemäße Lehre des Klagepatentanspruchs wird nicht durch die Offenlegungsschrift DE 1 409 918 (nachfolgend: Entgegenhaltung G2) neuheitsschädlich vorweggenommen. Die Entgegenhaltung G2 betrifft eine Jalousie, um die Ausbreitung von Gebäudebränden zu verhindern. Die entlang von zwei senkrecht stehenden Führungsschienen angeordneten und durch feuerfeste Bänder miteinander verbundenen Lamellen bestehen aus wasserhaltigen Alkalisilikaten mit eingebetteten Fasern. In der Entgegenhaltung wird es als zweckmäßig angesehen, die Oberflächen der Lamellen zum Schutz gegen Luftfeuchtigkeit und Kohlendioxid, das die Alkalisilikate allmählich in Carbonate umwandelt, mit einem Überzug zu versehen. Als Überzug eignen sich zum Beispiel Metallfolien oder kaschierte Papiere. Im Brandfall bilden die wasserhaltigen Alkalisilikate aufgrund der hohen Temperaturen unter Absieden des Wassers einen stabilen Schaum aus, der den Durchgang der Wärmeenergie erheblich behindert.

Es kann dahinstehen, ob der Entgegenhaltung G2 entnommen werden kann, dass die Jalousie von einer Wickelwelle abwickelbar ist (Merkmal 1). Jedenfalls wird das Merkmal 4.1 nicht offenbart. Die Jalousie weist keine erfindungsgemäßen Einzelelemente auf, die mit einer brandhemmenden Komponente gefüllt werden können. Vielmehr bestehen die Lamellen der in der Entgegenhaltung beschriebenen Jalousie selbst aus brandhemmendem Material, das lediglich zum Schutz gegen Luftfeuchtigkeit und Kohlendioxid mit einem Überzug versehen ist. Mit dem Wortsinn des Klagepatentanspruchs ist es jedoch nicht mehr vereinbar, diesen Überzug als ein erfindungsgemäßes Einzelelement oder gar als Kammer anzusehen. Denn nach der Lehre des Klagepatentanspruchs wird der Feuerschutzabschluss durch die gelenkig miteinander verbundenen Einzelelemente gebildet. Sie sind als Kammer ausgebildet und mit einer brandhemmenden Komponente gefüllt. Diese Funktionen erfüllt der Überzug über die in der Entgegenhaltung G2 beschriebenen Lamellen nicht, da die Jalousie nicht durch den Überzug, sondern durch das mit Gewebe versetzte Alkalisilikat gebildet wird. Darauf weist bereits der Umstand hin, dass nicht die Überzüge der Lamellen miteinander verbunden sind, sondern die aus dem Alkalisilikat gebildeten Lamellen selbst. Diese werden lediglich zum Schutz vor Luftfeuchtigkeit und Kohlendioxid mit einer Beschichtung bedeckt, die im Brandfall verzehrt, zumindest aber durch das sich ausdehnende Alkalisilikat zerstört wird. Der Fachmann wird den Überzug daher nicht als erfindungsgemäßes, kammerartiges Einzelelement ansehen, aus dem der Feuerschutzabschluss gebildet ist. Das gilt auch im Hinblick darauf, dass die Schutzhülle im Sinne der Entgegenhaltung G2 aus dem selben Material wie die Einzelelemente des erfindungsgemäßen Feuerschutzabschlusses hergestellt werden können. Allein aus dem verwendeten Material – hier: einer Metallfolie – kann nicht gefolgert werden, dass der Feuerschutzabschluss aus kammerartigen Einzelelementen im Sinne des Klagepatents gebildet wird. Eine Metallfolie, die als Schutzüberzug im Sinne der Entgegenhaltung G2 dient, muss nicht für die Bildung eines kammerartigen Einzelelements geeignet sein, weil sich Metallfolien in ihren Eigenschaften unterscheiden können.

3. Auch die Offenlegungsschrift DE 1 509 223 (nachfolgend Entgegenhaltung G3) nimmt die erfindungsgemäße technische Lehre nicht neuheitsschädlich vorweg. Die Entgegenhaltung beschreibt einen Rollladen aus Lamellenprofilen mit einem innenliegenden, wärme- und feuerdämmenden Isolierwerkstoff. Die Lamellenprofile sind kastenförmig ausgestaltet und über Zylindergelenke beweglich miteinander verbunden. An ihren den Gelenken zugewandten Schmalflächen sind die Profile mit Perforationen versehen. In den Kastenprofilen befindet sich ein Isolierwerkstoff aus einem unter Feuer- und Hitzeeinfluss aufblähbaren Flammschutzstoff. Im Brandfall bläht sich der Isolierwerkstoff auf und tritt durch die Perforationen an den Schmalseiten in die Rolladengelenke.

In der Entgegenhaltung G3 werden die Merkmale 4.2.1 und 4.2.2 nicht offenbart. Es wird nicht beschrieben, dass der in der Entgegenhaltung dargestellte Isolierwerkstoff im Brandfall zumindest teilweise verdampft und dabei ein kühlendes Gas abgibt. Der Entgegenhaltung G3 kommt es lediglich darauf an, den Zwischenraum zwischen den Lamellen auszufüllen. Dies geschieht dadurch, dass sich der Isolierwerkstoff aufbläht und aus den Kastenprofilen tritt. Die weiteren Eigenschaften des Isolierwerkstoffs bei Hitzeeinwirkung bleiben offen und sind für die in der Entgegenhaltung G3 dargestellte technische Lehre ohne Bedeutung.

4. Weiterhin besteht eine vertretbare Begründung dafür, dass die erfindungsgemäße Lehre nicht durch eine Kombination der Entgegenhaltungen G3 und G2 nahegelegt war. Es kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Fachmann ausgehend von der Entgegenhaltung G3 die Entgegenhaltung G2 heranziehen und zur technischen Lehre gelangen wird. Ausgehend von der G3 besteht das zu lösende Problem mit Blick auf die erfindungsgemäße Lehre darin, einen wirksameren Feuerschutzabschluss zu schaffen. Der Fachmann muss zu der Erkenntnis gelangen, die in den Kastenprofilen enthaltene brandhemmende Komponente so zu gestalten, dass sie im Brandfall verdampft und ein kühlendes Gas abgibt. Für diesen Lösungsweg bietet die Entgegenhaltung G3 jedoch keinen Anhaltspunkt. Sie veranlasst den Fachmann nicht, die Entgegenhaltung G2 zur Lösung des Problems heranzuziehen, weil sie sich allein damit beschäftigt, den Zwischenraum zwischen den Kastenprofilen zu verschließen. Der Fachmann hat keinen Anhalt, neben einem die Zwischenräume der Kastenprofile verschließenden (festen) Isolierwerkstoff ein kühlendes Gas einzusetzen, dass zudem erst durch das Verdampfen einer brandhemmenden Komponente gebildet wird. Ebenso führt die Entgegenhaltung G2 von der Lösung weg, weil dort nicht einmal kastenartige Profile offenbart sind und das Problem, den Feuerschutzabschluss an seinen Gelenken zu verschließen, nicht thematisiert wird.

5. Soweit die Parteien darüber geteilter Ansicht sind, ob in der Entgegenhaltung G2 auch die Merkmale 4.2.1 und 4.2.2 des Klagepatentanspruchs offenbart sind, bedarf dies nach den vorstehenden Ausführungen zur Frage der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit keiner Erörterung. Daher gibt auch der den Beklagten nachgelassene Schriftsatz keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen beziehungsweise die Verhandlung auszusetzen.

D
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 100 Abs. 4 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO. Dem von den Beklagten hilfsweise geltend gemachten Vollstreckungsschutzantrag war nicht stattzugeben, da sie die Voraussetzungen des § 712 Abs. 1 ZPO weder dargelegt, noch gemäß § 714 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht haben.

Streitwert: 500.000,00 EUR