Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 10. Februar 2005, Az. 4a O 113/04
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zwangsweise durchzusetzenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents 0 859 xxx, das unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom 13.02.1997 (DE 19705xxx) am 12.02.1998 angemeldet und dessen Anmeldung am 19.08.1998 veröffentlicht wurde. Die Veröffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 26.04.2000. Als Vertragsstaat ist unter anderem Deutschland benannt worden. Der deutsche Teil des europäischen Patents (nachfolgend: Klagepatent) steht in Kraft.
Der Patentanspruch 1 des Klagepatents, dessen Verfahrenssprache deutsch ist, hat folgenden Wortlaut:
„Dichtring (100), für Schachtring-Aufbauten, der im Bereich der Fügung zwischen Spitzende (7) und Muffenteil zweier aufeinanderliegender Beton-Schachtringe (1, 2) anzuordnen ist, wobei das am Spitzende vorhandene Widerlager (3) im zusammengefügten Zustand der Betonschachtringe den Dichtring (100) kontaktiert, der den Abstand zwischen Widerlager und Muffenteil überbrückt und unter Verformung abdichtet, dadurch gekennzeichnet, daß der Dichtring (100) zur Befestigung am Muffenteil (4) vorgesehen ist, und im Bereich seines Kontaktes mit dem Widerlager (3) eine Schrägschulter (15) mit einer innenliegenden Anlaufschräge (14) aufweist, unter der in einem Teilbereich ein das Widerlager (3) aufeinanderliegenden Betonschachtringen aufnehmender Aufnahmeraum (10) vorgesehen ist, wobei ein das Einfügen erlaubender Teil (14`) der Schrägstrecke entlang der Anlaufschräge (14) außerhalb des Teilbereichs für den Aufnahmeraum (10) verbleibt.“
Die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen von Ausführungsbeispielen der Erfindung stammen aus der Klagepatentschrift und zeigen in den Figuren 1a bis 1c drei Phasen des Zusammenfügens eines mit einem Dichtring versehenen Muffenteils, in das ein Spitzende eingefügt wird (Querschnittsdarstellung). Die Figur 1a stellt die Startposition des Schachtring-Gefüges, Figur 1b den ersten Kontakt und Figur 1c den Endzustand dar:
(Fig. 1a-1c)
Die Beklagte stellt Dichtringe her und vertreibt diese, unter anderem einen solchen mit der Produktbezeichnung F160. Die Klägerin hat als Anlage K 3 ein Muster dieses Dichtringes sowie eine Abbildung (Fotokopie) vorgelegt. Die Abbildung wird nachfolgend wiedergegeben:
(Anl. K 3/Fotokopie)
Die Klägerin sieht in der Herstellung und dem Vertrieb des Dichtringes F160 eine Verletzung des Klagepatents.
Die Klägerin beantragt,
I. die Beklagte zu verurteilen,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalls Ordnungshaft bis zu zwei Jahren,
zu unterlassen,
im Geltungsbereich des Deutschen Teils des europäischen Patents 859 xxx
Dichtringe insbesondere für Schachtring-Aufbauten, die im Bereich der Fügung zwischen Spitzende und Muffenteil zweier aufeinander liegender Beton-Schachtringe anzuordnen sind, wobei das am Spitzende vorhandene Widerlager im zusammengefügten Zustand der Beton-Schachtringe den Dichtring kontaktiert, der den Abstand zwischen Widerlager und Muffenteil überbrückt und unter Verformung abdichtet,
herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,
bei denen der Dichtring zur Befestigung am Muffenteil vorgesehen ist, und im Bereich seines Kontaktes mit dem Widerlager eine Schrägschulter mit einer innen liegenden Anlaufschräge aufweist, unter der in einem Teilbereich ein das Widerlager aufeinander liegenden Beton-Schachtringen aufnehmender Aufnahmeraum vorgesehen ist, wobei ein das Einfügen erlaubender Teil der Schrägstrecke entlang der Anlaufschräge außerhalb des Teilbereichs für den Aufnahmeraum verbleibt;
2. der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die vorstehend bezeichneten Handlungen seit dem 27. Mai 2000 begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der Herstellungsmengen und –zeiten,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betrieblichen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei der Beklagten vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
II. festzustellen,
1. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die zu I. 1 bezeichneten und in der Zeit vom 19. September 1999 bis zum 25. Mai 2000 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;
2. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1 bezeichneten und seit dem 26.05.2000 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte stellt eine Verletzung des Klagepatents in Abrede. Der Dichtring F160 weise weder eine Schrägschulter noch einen Aufnahmeraum im Sinne des Klagepatents auf. Das Widerlager werde nicht innerhalb des Dichtrings „abgedichtet“ aufgenommen. Zudem erfolge keine Führung des Widerlagers entlang einer mit Vollgummi hinterlegten Schrägfläche in eine zentrische Einrastlage.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und die zur Gerichtsakte gereichten Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Schadenersatz und Entschädigung nach den Art. 2, 64 EPÜ, §§ 139, 9 PatG i. V. m. § 242 BGB, §§ 140 a, 140 b PatG und § 33 PatG nicht zu. Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht die technische Lehre des Klagepatents nicht.
I.
Das Klagepatent betrifft in dem hier in Rede stehenden Teil einen Dichtring für Schachtring-Aufbauten, der im Bereich der Fügung zwischen Spitzende und Muffenteil zweier aufeinander liegender Beton-Schachtringe anzuordnen ist, wobei das am Spitzende vorhandene Widerlager im zusammengefügten Zustand der Beton-Schachtringe den Dichtring kontaktiert, der den Abstand zwischen Widerlager und Muffenteil überbrückt und unter Verformung abdichtet.
Wie die Klagepatentschrift in ihrem beschreibenden Teil ausführt, ist ein Dichtring zum Abdichten zwischen Spitzende und Muffenteil zweier aufeinander liegender Schachtringe, die im Bereich der Widerlager angeordnet sind, bekannt (DE 4323734). Bekannte Dichtringe haben im Querschnitt Keilform und werden auf ein üblicherweise vorhandenes Widerlager am Spitzende aufgezogen. Sie sind weder am Spitzende noch am Muffenende befestigt. Bei einem Ineinanderschieben der Beton-Schachtringe kann es leicht zu Verdrillungen und Verwerfungen kommen. Bei Betonrohren werden vorzugsweise verankerte Dichtungen verwendet, die jedoch bei Beton-Schachtringen im allgemeinen nicht brauchbar sind, da hier veränderte Spitzende-Geometrien der Schachtringe erforderlich sind.
Ausgehend hiervon liegt dem Klagepatent die Aufgabe zugrunde, einen Dichtring anzugeben, bei dessen Einsatz das am Spitzende eines Schachtringes vorhandene Widerlager berücksichtigt werden kann und bei dem eine ausreichend große Kontaktlänge zum Spitzende vorhanden ist, so dass eventuell vorhandene Lunkerstellen überbrückt werden.
Zur Lösung dieser Aufgabe sieht Anspruch 1 des Klagepatents einen Dichtsring, insbesondere für Schachtring-Aufbauten vor, der im Bereich der Fügung zwischen Spitzende (7) und Muffenteil (4) zweier aufeinander liegender Beton-Schachtringe (1, 2) anzuordnen ist, mit folgenden Merkmalen vor:
1.1 Das am Spitzende vorhandene Widerlager (3) kontaktiert im zusammengefügten Zustand der Beton-Schachtringe den Dichtring (100).
1.2 Der Abstand zwischen Widerlager und Muffenteil wird überbrückt und unter Verformung abgedichtet.
1.3 Der Dichtring (100) ist zur Befestigung am Muffenteil (4) vorgesehen.
1.4 Der Dichtring weist im Bereich seines Kontaktes mit dem Widerlager (3) eine Schrägschulter (15) mit einer innen liegenden Anlaufschräge (14) auf.
1.5 Unter der Schrägschulter ist in einem Teilbereich ein das Widerlager (3) [bei] aufeinander liegenden Beton-Schachtringen aufnehmender Aufnahmeraum (10) vorgesehen,
1.6 wobei ein das Einfügen erlaubender Teil (14′) der Schrägstrecke entlang der Anlaufschräge (14) außerhalb des Teilbereichs für den Aufnahmeraum verbleibt.
Mit der besonderen Gestaltung des Dichtrings werden zwei Effekte erzielt: Zum einen kann das vorhandene Widerlager innerhalb der Geometrie des Dichtrings abgedichtet aufgenommen werden und zum anderen wird während des Einfügens und Einschiebens des Spitzendes eine Führung entlang der Außenschräge ermöglicht, die ein sicheres Eingleiten des Widerlagers in den Aufnahmeraum erlaubt. Dies alles ist kombiniert mit einer hohen Abdichtungswirkung und ausreichend hohen Abdichtflächen zwischen den beiden Beton-Schachtringen und dem Dichtring.
II.
Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht unstreitig wortsinngemäß die Merkmale 1.1, 1.2 und 1.3 des Klagepatents. Ob darüber hinaus das Merkmal 1.5 verwirklicht wird, kann dahin stehen, da es bei der angegriffenen Ausführungsform jedenfalls an der Verwirklichung der Merkmale 1.4 und 1.6 mangelt.
Im Rahmen des Merkmals 1.4 kann die Frage, ob eine Schrägschulter im Sinne des Klagepatents beidseitig schräge Außenkonturen verlangt, offen bleiben, da der Annahme der Verwirklichung des Merkmals 1.4 letztlich entgegen steht, dass es bei der angegriffenen Ausführungsform keine im Bereich des Kontaktes des Widerlagers mit der Schrägschulter innen liegende Anlaufschräge gibt. Damit zusammenhängend verfügt die angegriffene Ausführungsform ebensowenig über einen nach Merkmal 1.6 geforderten das Einfügen erlaubenden Teil der Schrägstrecke entlang der Anlaufschräge außerhalb des Teilbereichs für den Aufnahmeraum.
Die im Merkmal 1.4 geforderte innen liegende Anlaufschräge dient unstreitig dazu, das Widerlager des Spitzendes in eine zentrierte Lage zu führen, wenn das Spitzende versehentlich exzentrisch in das Muffenende eingestoßen wird. Mit der Anlaufschräge soll der eine vom Klagepatent als Lösung des technischen Problems hervorgehobene Effekt – Führung während des Einfügens und Einschiebens des Spitzendes – erreicht werden, so dass ein sicheres Eingleiten des Widerlagers in den Aufnahmeraum erfolgt (Klagepatent Spalte 2, Zeilen 2 f.).
Um eine derartige Führung entlang einer Anlaufschräge zu erhalten, bedarf es eines mit Material des Dichtrings hinterlegten Teils, der sich praktisch nicht verformt (Klagepatent Spalte 4, Zeilen 18 ff., 28 ff.). Dem vom Klagepatent vorgesehenen Aufnahmeraum, der mit seiner dem Spitzende zugewandten Seite als Teil der Anlaufschräge anzusehen ist, kann – wie der Fachmann der Klagepatentschrift entnimmt – eine Führungs- oder Zentrierwirkung nicht zukommen. Sinn und Zweck des Aufnahmeraumes ist die Aufnahme des Widerlagers, um insgesamt eine vollständige Aufnahme und Kompatibilität von Muffe und Spitzende herbeizuführen und so eine wesentliche Verbesserung der Abdichtung bei herkömmlichen Schachtringen gegenüber lose eingelegten Dichtringen zu erreichen (Klagepatent Spalte 1, Zeilen 55 ff., Spalte 4, Zeilen 51 ff.). Um dieser technischen Funktion gerecht zu werden, richtet sich der Aufnahmeraum nach der Größe sowie der Gestalt des Widerlagers und ist entweder ohne Material (Klagepatent Unteransprüche 3, 7) und/oder Abdeckung (Klagepatent Unteransprüche 3, 4, 5) oder aber mit formbaren Material (Klagepatent Unteransprüche 4, 5) und/oder einer mit der Anlaufschräge fluchtenden Abdeckung (Klagepatent Unteranspruch 6) versehen. Sofern eine Abdeckung vorhanden ist, ist diese in Form einer festen Haut auszugestalten, welche beim Zusammensetzen der Beton-Schachtringe nachgibt bzw. letztlich zerreißt oder sich unter Verformung an die Innenwand des Aufnahmeraums anlegt (Klagepatent Spalte 4, Zeilen 25 ff., 36 f., 43 ff.). Die Abdeckung ist kompressibel. Wie der Fachmann erkennt, geht es bei dem Aufnahmeraum unabhängig von seiner konkreten erfindungsgemäßen Ausgestaltung gerade um die vollständige Aufnahme des Widerlagers. Als Anlaufschräge dient er nicht.
Erfindungsgemäß erfolgt die Führung entlang der Anlaufschräge durch ihren unterhalb zum Spitzende hin liegenden und mit Material des Dichtrings hinterlegten Teil und nicht etwa durch einen oberhalb dessen, in Richtung des Abdichtungsteils für das Spitzende bzw. eines dortigen Hohlraumes liegenden Bereich. Dies offenbart der Patentanspruch 1 dem Fachmann.
Patentanspruch 1 spricht zunächst von einem „außerhalb des Teilbereichs für den Aufnahmeraum“ verbleibenden Teilbereich der Schrägstrecke, der das Einfügen erlaubt. Darüber hinaus muss sich dieser außerhalb liegende, als Anlaufschräge taugliche Teil „im Bereich seines Kontaktes mit dem Widerlager“ befinden. Die nach Sinn und Zweck der technischen Lehre zu erzielende Führung des Widerlagers in eine zentrierte Position, die hier im Vordergrund steht, muss demnach entlang eines Teils erfolgen, welcher innerhalb des Kontaktbereiches des Widerlagers liegt. Nicht erfasst ist hingegen ein etwaiger Kontakt des Beton-Schachtring mit dem Dichtring in einem Teil des Spitzendes außer- bzw. oberhalb des Widerlagers und damit verbunden auch keine etwaige Führungs- oder Zentrierwirkung an anderer Stelle.
Zum Kontaktbereich des Widerlagers gehört nur der zum Spitzende hin liegende, unterhalb des Aufnahmeraumes verbleibende Teil der Schrägschulter des Dichtrings. Das Widerlager des Spitzendes stößt beim Zusammenfügen der Beton-Schachtring in diesem Bereich, vom Ende der Schrägschulter aus kommend auf den am Muffenteil befestigten Dichtring. In der Endposition wird das Widerlager von dem Aufnahmeraum aufgenommen. Eine (weitergehende) Berührung des Widerlagers mit einem anderen Teil der Anlaufschräge außerhalb des Aufnahmeraums, insbesondere oberhalb des Aufnahmeraumes erfolgt nicht.
Diese technische Lehre, die ihren Niederschlag in Patentanspruch 1 gefunden hat, wird durch die Beschreibung in der Klagepatentschrift und die in ihr erörterten bevorzugten Ausführungsbeispiele gestützt. So wird zum einen die Maßgeblichkeit des Widerlagers hervorgehoben (Klagepatent, Spalte 2, Zeile 3); zum anderen wird mit Blick auf die in den Figuren 1a-c dargestellten bevorzugten Ausführungsformen der unterhalb des Aufnahmeraumes liegende Teil der Anlaufschräge (14′) in der Weise erläutert, dass dieser „das Widerlager 3 zentrierend in Richtung der nach oben sich fortsetzenden Anlaufschräge 14 eindrückt und einfügt“. Überdies wurden diesem Teil der Schrägschulter entsprechende Bezugszeichen zugewiesen. Der oberhalb des Widerlagers liegende Abschnitt des Spitzendes, welcher letztlich auch in Kontakt zum Dichtring steht, findet hingegen an keiner Stelle Erwähnung. Seine Ausgestaltung oder etwaige (Führungs-)Funktion werden nicht thematisiert, obwohl die Auswirkungen aufgrund des Zusammenfügens der Beton-Schachtringe für den Dichtring beschrieben werden, die auch in dem Bereich oberhalb des Widerlagers auftreten (Klagepatent Spalte 4, Zeile 32 ff.).
Die angegriffene Ausführungsform weist keine innen liegende Anlaufschräge und/oder einen das Einfügen erlaubenden Teil der Anlaufschräge im Sinne der Erfindung auf. Zwar verfügt sie dem Spitzende zugewandt – unstreitig – über eine in der Anlage B 3 mit c) bezeichnete schräge Außenkontur. In der Stirnfläche des Spitzendes dieser Schräge c) befindet sich aber der Hohlraum e1, welcher mit einer Wand versehen ist. Aufgrund der Ausgestaltung dieser Wand erfolgt durch sie – wie bereits dargelegt – jedoch keine Führung oder Zentrierung bei exzentrischem Einfügen des Beton-Schachtrings. Der vom Klagepatent vorgesehene Effekt kann hiermit nicht erzielt werden; die Wand des Hohlraumes e1 ist vielmehr vergleichbar mit der bei zwei erfindungsgemäßen Ausführungsbeispielen vorgesehenen Abdeckung.
Ebensowenig ist in dem in der Anlage B 3 mit d) bezeichneten Teil der angegriffenen Ausführungsform eine Anlaufschräge oder ein das Einfügen erlaubenden Teil der (Anlauf-)Schräge unterhalb der Wand des Hohlraumes e1 zu sehen; auch wenn dieser Teil mit nicht verformbaren Material des Dichtrings hinterlegt ist. Zunächst ist der Bereich d) Teil der Verankerung und nicht schräg ausgebildet. Darüber hinaus gehört er bei der angegriffenen Ausführungsform nicht zum Kontaktbereich des Widerlagers. Unabhängig von der im einzelnen umstrittenen Richtigkeit der als Anlage B 3 überreichten schematischen Darstellung ist es aufgrund der Verankerung der angegriffenen Ausführungsform im Beton des Muffenendes nicht denkbar, dass das Widerlager des Spitzendes beim Zusammenfügen der Beton-Schachtringe auf diesen Teil d) stößt. Ein derart exzentrisches Einfügen ist aufgrund des vorhandenen Betons unmöglich. Das Widerlager kann frühestens nach dem zwischen den Teilen d) und c) liegenden Knick und somit in der Schräge c) die angegriffene Ausführungsform kontaktieren.
Ob es möglicherweise bei der angegriffenen Ausführungsform im Bereich eines hinter der Wand des Hohlraumes e1 liegenden Teilstücks der Schräge c), dem mit Material hinterlegten Raum zwischen den Hohlräumen e1 und e2, zu einem Kontakt zwischen dem Dichtring und dem Spitzende kommt, welchem eine Führungs- bzw. Zentrierwirkung zugesprochen werden könnte, kann dahin stehen, weil es darauf, wie ausgeführt für die Verwirklichung des Patentanspruchs 1 des Klagepatents nicht ankommt.
Eine Verwirklichung der Merkmale 1.4 und 1.6 liegt demnach nicht vor.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 709 S. 1, 2, 108 ZPO.
IV.
Der Streitwert beträgt 250.000,00 EUR.