4b O 70/06 – Multimeter

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 767

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 17. April 2007, Az. 4b O 70/06

I. Die Beklagten werden verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) an den gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist, zu unterlassen,

Multimeter mit einem Gehäuse, bestehend aus mehreren Wandungen mit mindestens drei, als Steckbuchsen ausgeführten Eingangsanschlüssen zum Anschließen von zwei Messleitungen, von denen mindestens eine beim Wechsel einer zu untersuchenden Messgröße mit einem anderen, dieser neuen Messgröße zugeordneten Eingangsanschluss zu verbinden ist, mit einem Messbereichsschalter, der in eine der gewählten Messgröße zugeordnete Schaltstellung zu bringen ist, wobei mit dem Messbereichsschalter eine mechanisch wirkende Sperrvorrichtung gekoppelt ist, die eine Sperrung bestimmter Eingangsanschlüsse erlaubt, und wobei eine über die Messleitungen ein Mess-Signal aufnehmende Kontaktierung nur jeweils der Eingangsanschlüsse erfolgen kann, denen eine Messgröße zugeordnet ist, die der mit dem Messbereichsschalter eingestellten Messgröße entspricht, wobei die Sperrvorrichtung als eine mit dem Messbereichsschalter verbundene Sperrkulisse ausgeführt ist und sich die Lage der Sperrvorrichtung bei Betätigung des Messbereichsschalters bezüglich der Eingangsanschlüsse so ändert, dass eine Kontaktierung bestimmter Eingangsanschlüsse durch die als Stecker ausgeführten Kontaktteile der Messleitungen verhindert wird,

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den vorgenannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen der Messbereichsschalter bei angeschlossenen Messleitungen nicht auf den Messbereich einer anderen Messgröße umschaltbar ist und bei denen die Sperrkulisse der Art und dem Aufbau des zugehörigen Messbereichsschalters angepasst ist und als Drehkulisse ausgebildet ist, wobei in der Sperrkulisse mindestens eine Aussparung vorgesehen ist, deren Positionierung mit der Schaltstellung des Messbereichsschalters so korrespondiert, dass die Aussparungen jeweils den Aufnahmekanal des als Steckbuchse ausgebildeten Eingangsanschlusses freigeben, der der mit dem Messbereichsschalter erstellten Messgröße zugeordnet ist;

2. der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang sie die in Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 11.01.1997 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und – zeiten,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der A GmbH durch die unter I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 11. Januar 1997 bis zum 01. Dezember 2005 begangenen Handlungen und der Klägerin durch die unter I.1. bezeichneten, seit dem 02. Dezember 2005 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, wenn die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,00 €.

T a t b e s t a n d

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des Patents EP 0 474 xxx (Klagepatent), dessen ursprüngliche Inhaberin die A GmbH war und dessen ursprüngliche Fassung aus der Anlage K 10 ersichtlich ist. Der deutsche Teil des Klagepatents wird beim DPMA unter dem Aktenzeichen 591 08 xxx.8 geführt. Die Erteilung des Klagepatents, dessen am 12.07.1990 offen gelegte Anmeldung die Priorität der deutschen Patentanmeldung 4 027 xxx vom 01.09.1990 in Anspruch nahm, erfolgte am 11.12.1996.

Mit Schreiben vom 01.12.2004 fragte die Beklagte zu 1) bei der A GmbH an, auf welches Schutzrecht sich deren Hinweis auf Patentschutz im Rahmen ihrer Werbeprospekte für Multimeter beziehe. Daraufhin erhielt sie das aus der Anlage B 2 ersichtliche Antwortschreiben, in welchem ihr die Patente DE 402 7xxx C2 und US 5,166,xxx genannt wurden. Vom DPMA erhielt die Beklagte zu 1) sodann die Auskunft, dass das Patent DE 402 7xxx C2 wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr erloschen war (Anlage B3). Da die Beklagten erfahren hatten, dass die A GmbH in Zahlungsschwierigkeiten geraten war, sahen sie von rechtlichen Schritten gegen diese wegen etwaiger rechtswidriger Patentberühmung ab. Am 23.06.2005 erhielt die Beklagte zu 1) vom Insolvenzverwalter über das Vermögen der A GmbH das aus der Anlage B 4 ersichtliche Abmahnschreiben.

Mit Vertrag vom 10.11.2005 (Anlage K 2) verkaufte der Insolvenzverwalter das Klagepatent an die Klägerin und übertrug es ihr unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung.

Der Insolvenzverwalter beantragte am 22.11.2005 beim DPMA, den deutschen Teil des Klagepatentes aufgrund des japanischen Gebrauchsmusters 62-39333 (Anlage K 12 nebst deutscher Übersetzung), welches erst nach der Erteilung des Klagepatentes als weiterer Stand der Technik ermittelt worden war, zu beschränken.

Die Klägerin zahlte den vollständigen Kaufpreis für die Übertragung des Klagepatents am 01.12.2005. Im Rahmen der aus der Anlage K 7 ersichtlichen Abtretungsvereinbarung übertrug der Insolvenzverwalter alle Ansprüche auf Schadensersatz, Rechnungslegung und Auskunftserteilung, soweit diese sich gegen die Beklagten richten und aus etwaigen unerlaubten Benutzungshandlungen des Klagepatents im Zeitraum vom 01.01.1997 bis 01.12.2005 resultieren, sowie auch einen etwaig der Insolvenzschuldnerin entstandenen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten im Zusammenhang mit der etwaigen Verletzung des Klagepatents durch die Beklagte an die Klägerin.

Mit dem aus der Anlage K 13 ersichtlichen Beschluss vom 17.01.2006, im Patentblatt veröffentlicht am 03.08.2006, entsprach das DPMA dem oben erwähnten Beschränkungsantrag. Hinsichtlich des geänderten Anspruchswortlauts wird ferner auf die aus der Anlage K 21 ersichtliche geänderte Patentschrift verwiesen.

Am 26.01.2007 ging beim Bundespatentgericht die aus der Anlage B 7 ersichtliche Nichtigkeitsklage gegen den deutschen Teil des Klagepatents ein, über die bislang keine Entscheidung ergangen ist.

Die nachfolgenden Abbildungen veranschaulichen den Erfindungsgegenstand anhand bevorzugter Ausführungsbeispiele. Figur 1 zeigt in Draufsicht ein Multimeter mit drehbarer Sperrkulisse. Figur 2 zeigt ein Multimeter nach Figur 1 von der Seite, teilweise im Schnitt entlang der Schnittlinie:

Die Beklagte zu 1) produziert und vertreibt unter der Bezeichnung „XY 3340“ und „XY 3335“ Digital-Multimeter. Beide Geräte werden von der Beklagten zu 1) auf deren Website abgebildet und beschrieben (Anlage K 15). Hinsichtlich der Gestaltung dieser Geräte wird auf das – in geöffneter Form – überreichte Originalexemplar eines „XY 3340“ (Anlage K 16) sowie auf die nachfolgenden Ablichtungen verwiesen:

Die Beklagten zu 2) und 3) sind die Geschäftsführer der Beklagten zu 1).

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagten machten von der technischen Lehre ihrer Erfindung wortsinngemäßen Gebrauch.

Die Klägerin nimmt die Beklagten deshalb auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Schadensersatz sowie auf Erstattung nicht anrechenbarer vorgerichtlicher Kosten in Anspruch.

Die Klägerin beantragt

sinngemäß wie erkannt, wobei sie ursprünglich vor teilweiser Klagerücknahme Auskunfts- und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung ab dem 01.01.1997 begehrt hat.

Die Beklagte beantragt,

1. die Klage abzuweisen,

2. hilfsweise,
den Rechtsstreit bis zur Entscheidung des Bundespatentgerichts über ihre Nichtigkeitsklage vom 24. Januar 2007 auszusetzen.

Die Beklagte meint, sie mache von der technischen Lehre der klägerischen Erfindung keinen Gebrauch. Das Gehäuse der von ihr produzierten Multimeter bestehe aus einer einzigen Wandung mit besonders bruchsicherem Kunststoff. Auch sei die Sperrkulisse nicht mit dem Messbereichsschalter verbunden, sondern werde lediglich an dessen Rand geführt; hierzu nimmt sie auf die Abbildung gemäß Anlage B 5 Bezug. Bei der angegriffenen Ausführungsform sei die Sperrkulisse weder der Art noch dem Aufbau des zugehörigen Messbereichsschalters angepasst und auch nicht als Drehkulisse ausgebildet, da sie weder kreisförmig sei noch eine kreisförmige Führungsnut aufweise und überdies Schwenkbewegungen allein auf der Innenseite der Frontplatte ausführe, während der Messbereichsschalter kreisförmige Bewegungen um seinen Mittelpunkt mache, und zwar mit einem wesentlichen Teil auf der äußeren Oberfläche der Frontplatte. Zumindest sei der hiesige Rechtsstreit mit Rücksicht auf ihre Nichtigkeitsklage auszusetzen, weil die technische Lehre des Klagepatents im Hinblick auf das japanische Gebrauchsmuster nicht neu sei; jedenfalls mangele es an einer erfinderischen Tätigkeit.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die zulässige Klage hat in der Sache vollumfänglich Erfolg.

Mit der Herstellung und dem Vertrieb der angegriffenen Multimeter verletzen die Beklagten das Klagepatent schuldhaft. Sie sind deshalb der Klägerin zur Unterlassung, zur Auskunfts- und Rechnungslegung, zum Schadensersatz sowie zur Erstattung nicht anrechenbarer vorgerichtlicher Kosten verpflichtet.

I.

Nach den Erläuterungen des Klagepatents entsprechend der Beschreibung in ihrer Gestalt gemäß dem Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 17. Januar 2006 sind Multimeter der im Oberbegriff des Anspruchs 1 genannten Art insbesondere aus dem japanischen Gebrauchsmuster 62-39333 bekannt. Multimeter sind Universalisten unter den Messgeräten. Das große Spektrum an Messgrößen mit erheblich unterschiedlichen Messschaltungen erfordert, dass auch unterschiedliche Eingangskreise für die Messung zur Verfügung stehen müssen. Die Vielseitigkeit dieser Messgeräte birgt die Gefahr, dass für die jeweilige Messgröße nicht der richtige Eingangskreis gewählt wird, was unter Umständen schwerwiegende Folgen für das Gerät oder sogar für den Bedienenden haben kann; die interne Gerätesicherung reicht insoweit in aller Regel nicht als Schutz aus. Es bestehen unter anderem mittelbare Gefährdungen des Bedienenden dadurch, dass er infolge des falsch gewählten Eingangskreises zu fehlerhaften Messergebnissen gelangt und dadurch zu ihn gefährdenden Handlungen verleitet wird.

Viele Multimeter weisen für die verschiedenen Eingangskreise einen gemeinsamen ersten Eingangsanschluss und einen dem jeweiligen Messkreis zugeordneten mit der jeweiligen Messgröße korrespondierenden zweiten Eingangsanschluss auf. Dabei gehören in der Regel zu jeder Messgröße wiederum mehrere Messbereiche. In jedem Falle hat der Eingangskreis einen Spannungsteiler, an dem alle Spannungen auf Werte herabgeteilt oder auch durch Verstärkung erhöht werden, damit an das Messsystem angepasste Werte zur Verfügung stehen. Mittels eines Messbereichsschalters wird diejenige Messgröße eingestellt, welche gemessen werden soll, wobei gleichzeitig darauf geachtet werden muss, dass eingangsseitig am Multimeter die Messleitungen mit den richtigen Eingangsanschlüssen und dadurch mit dem richtigen Eingangskreis verbunden werden.

Daran kritisiert die Patentbeschreibung, dass bei weniger konzentriertem Arbeiten, besonders bei Nichtfachleuten als Bedienenden, einer dieser notwendigen Bedienungshandgriffe vergessen werden kann. Entsprechende Versuche, durch zusätzliche Schutzmaßnahmen wie etwa passiven/aktiven Relaisschaltern, Transistoren und Thyristoren sowie Schmelzsicherungen besonderer Bauart hätten – so die Beschreibung – im Fehlerfall eine sichere Abschaltung nicht immer gewährleistet, weshalb eine Gefahrverminderung letztlich nur durch Ausschluss einer Fehlbedienung zu erzielen sei.

Insoweit erwähnt die Patentschrift zum weiteren Stand der Technik, dass versucht wurde, das Umstecken der Messleitungen durch Umschalten der Eingangskreise zu ersetzen, wodurch das Problem jedoch nur auf ein anderes Bauteil verlagert worden sei.

Ausgehend von diesem Stand der Technik hat die Erfindung es sich zur Aufgabe gemacht, ein gattungsgemäßes Multimeter zu schaffen, das mit einem Messbereichsschalter auskommt, der nur sehr kleine Leistungen zur Weitergabe an das Messsystem schalten muss, den Bedienenden jedoch daran hindert, einen solchen Eingangskreis anzuschließen, der einer Messgröße zugeordnet ist, die nicht am Messbereichsschalter eingestellt wurde.

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt der Patentanspruch 1 die Kombination folgender Merkmale vor:

Multimeter
1. mit einem Gehäuse (20), bestehend aus mehreren Wandungen (21, 21a),
2. mit mindestens drei, als Steckbuchsen ausgeführten Eingangsanschlüssen (1, 2a – 2c) zum Anschließen von zwei Messleitungen (L1, L2), von denen mindestens eine beim Wechsel einer zu untersuchenden Messgröße (A – C) mit einem anderen, dieser neuen Messgröße (A – C) zugeordneten Eingangsanschluss (1, 2a – 2c) zu verbinden ist,

3. einem Messbereichsschalter (S) und

4. einer mechanisch wirkenden Sperrvorrichtung (SK).

5. Der Messbereichsschalter

a) ist in eine der gewählten Messgröße (A – C) zugeordnete Schaltstellung zu bringen und

b) bei angeschlossenen Messleitungen nicht auf den Messbereich einer anderen Messgröße (A – C) umschaltbar.

6. Die Sperrvorrichtung

a) ist mit dem Messbereichsschalter gekoppelt,

b) erlaubt eine Sperrung bestimmter Eingangsanschlüsse (1, 2a – 2c),

c) ist als eine mit dem Messbereichsschalter (S) verbundene Sperrkulisse (SK) ausgeführt und

d) ändert ihre Lage bei Betätigung des Messbereichsschalters (S) bezüglich der Eingangsanschlüsse so,
dass eine Kontaktierung bestimmter Eingangsanschlüsse (1, 2a – 2c) durch die als Stecker (St1, St 2) ausgeführten Kontaktteile der Messleitungen verhindert wird.

7. Die Sperrkulisse

a) ist der Art und dem Aufbau des zugehörigen Messbereichsschalters angepasst,

b) als Drehkulisse ausgebildet, und

c) sieht mindestens eine Aussparung (3) vor, deren Positionierung mit der Schaltstellung des Messbereichsschalters so korrespondiert, dass die Aussparungen jeweils den Aufnahmekanal (4a) des als Steckbuchse (4) ausgebildeten Eingangsanschlusses (1, 2a – 2c-) freigeben, der der mit dem Messbereichsschalter (S) erstellten Messgröße (A, C) zugeordnet ist.

8. Eine Kontaktierung, die über die Messleitungen (L1, L2) ein Mess-Signal aufnimmt, kann nur jeweils der Eingangsanschlüsse (1, 2a – 2c) erfolgen, denen eine Messgröße (A – C) zugeordnet ist, die der mit dem Messbereichsschalter (S) eingestellten Messgröße (A – C) entspricht.

II.

Die angegriffenen Ausführungsformen machen jeweils von der im Klagepatent unter Schutz gestellten Lehre wortsinngemäßen Gebrauch.

1)
Zu Recht ist zwischen den Parteien hinsichtlich beider angegriffener Ausführungsformen unstreitig, dass die Merkmale 2) – 5), 6a) und b), 7c) sowie 8) erfüllt sind. Weitergehende Ausführungen zu diesen Merkmalen erübrigen sich daher. Die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichen jedoch auch die Merkmale 1, 6c, 7a und 7b in wortsinngemäßer Weise.

2a)
Entgegen der Auffassung der Beklagten macht die angegriffene Ausführungsform von Merkmal 1), welches voraussetzt, dass das Gehäuse des Multimeters aus mehreren Wandungen besteht, wortsinngemäßen Gebrauch.

Weder der Anspruchswortlaut noch der Beschreibungstext enthalten eine ausdrückliche Definition des Begriffes „Wandung“. Indessen legen bereits die Bezugsziffern 21, 21 a zu den Zeichnungen (Figuren 1 und 2 gemäß der Anlage K 10), die gemäß § 14 S. 2 PatG zur Auslegung heranzuziehen sind, es nahe, dass die Patentschrift den Gehäusedeckel, die Bodenfläche und die Seitenflächen jeweils als selbständige „Wandungen“ versteht. Denn sonst wäre es nicht verständlich, warum der in der Figur 2 mit Ziffer „21“ in Bezug genommene Seitenbereich des Gehäuses eine andere Bezugsziffer erhielt als in der Figur 1 (Draufsicht) der Gehäusedeckel (Ziffer „21a“).

Dieses Verständnis deckt sich auch mit dem allgemeinen Sprachgebrauch. Ein Gehäuse ist ein Gebilde, das zwecks Aufnahme und zwecks Schutz seines Inneren Wände aufweist. Es finden sich in der Patentschrift keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das Erfordernis „mehrerer Wandungen“ hier im Interesse eines funktionsbedingten besonders hohen Schutzbedarfs vor Beschädigungen mehrere parallel nebeneinander verlaufende Wände meint. Selbst wenn man den Beklagten jedoch die Richtigkeit eines derartigen Begriffsverständnisses zugestünde, ergäbe sich gleichwohl kein anderes Ergebnis. Wie nämlich das als Anlage K 16 beispielhaft vorgelegte Originalexemplar der angegriffenen Ausführungsform erkennen lässt, schließen sich bei dieser an eine blaue Umrandung zwei weitere das Gehäuseinnere umgebende feste Kunststoffschichten an. Insofern wäre selbst bei Richtigkeit der Auslegung der Beklagten anzunehmen, dass das Gehäuse aus mindestens zwei, wenn nicht sogar drei Wandungen bestehe.

b)
Das Merkmal 6c) verlangt, dass die Sperrvorrichtung als eine mit dem Messbereichsschalter verbundene Sperrkulisse ausgeführt ist. Wie zwischen den Parteien mit Recht unstreitig ist, weisen die angegriffenen Ausführungsformen sowohl einen Messbereichsschalter als auch eine als Sperrkulisse ausgeführte Sperrvorrichtung auf. Die Beklagten ziehen lediglich in Zweifel, dass diese im Sinne des Merkmals 6c) miteinander „verbunden“ seien.

Allerdings kann der Beklagten nicht darin gefolgt werden, dass es an einer entsprechenden Verbindung zwischen den genannten Elementen fehle, weil die Sperrkulisse lediglich auf dem Umfang des Messbereichsschalters geführt werde.

Die Patentschrift – in ihrer Gestalt gemäß dem Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 17. Januar 2006, Anlage K 13 – beschreibt auf Seite 3 des Beschreibungstextes die Kopplung zwischen Messbereichsschalter und Sperrkulisse in den Zeilen 19 ff. folgendermaßen:

„Da erfindungsgemäß eine Sperrvorrichtung mit der jeweiligen Schaltstellung des Messbereichsschalters gekoppelt ist, gelingt es, die Eingangsanschlüsse gegenüber einer das Messsignal aufnehmenden Kontaktierung so zu sperren, dass jeweils nur ein bestimmter Eingangsanschluss kontaktierbar ist. … . Die Kopplung mit dem Messbereichsschalter kann sowohl auf mechanische als auch elektrische Weise erfolgen. … Eine besonders einfach aufgebaute Sperrvorrichtung lässt sich mit mechanischen Mitteln realisieren, wenn eine mit dem Messbereichsschalter verbundene Sperrkulisse geschaffen wird, ….“

Weitere Anhaltspunkte für das technische Verständnis des Begriffs der „Verbindung“ erhält der Fachmann anhand Zeilen 24 ff. und 39 ff. der Seite 4 des Beschreibungstextes:

„Die Kopplung zwischen dem Messbereichsschalter und der Sperrkulisse erfolgt zweckmäßigerweise dadurch, dass das Betätigungsteil des Messbereichsschalters in der gleichen oder parallel liegenden Ebene wie die als drehbewegliches Element ausgebildete Sperrkulisse angeordnet ist und Kupplungselemente für einen gegenseitigen Eingriff sorgen.“

„Ein am Betätigungsteil ausgebildetes Schalterrad besitzt mindestens einen Zahn, mit dem es an einem anderen Zahn der drehbewehlichen Sperrkulisse, vorzugsweise in die Nut einer zweizinkigen Gabel, wie bei einem Malteserkreuzgetriebe eingreifen kann.“

Anhand der zitierten Textpassagen wird der Fachmann erkennen, dass das Merkmal 6c) mit dem Wort „verbunden“ insbesondere eine solche mechanische Koppelung zwischen Messbereichsschalter und Sperrvorrichtung meint, die aus Kupplungselementen besteht. Wie es darüber hinaus in der Patentbeschreibung (Seite 4, Zeilen 8 ff.) heißt, „gibt es für die Detailgestaltung einer mechanisch wirkenden Sperrvorrichtung beliebig viele Varianten“. Dies verdeutlicht dem Fachmann, dass er auf alle technisch anerkannten Methoden der Lehre der Verbindungsmechanik zurückgreifen kann. Damit weist die Patentbeschreibung unter anderem auch auf die Möglichkeit der Verbindung von Messbereichsschalter und Sperrvorrichtung durch einen sog. Formschluss, der wie folgt definiert wird, hin:

„Formschlüssige Verbindungen entstehen durch das Ineinandergreifen von mindestens zwei Verbindungspartnern. Beim Formschluss werden die Kräfte, welche durch die Betriebsbelastung verursacht werden, normal, d.h. rechtwinklig zu den Flächen der beiden Verbindungspartner übertragen. Durch die mechanische Verbindung können sich die Verbindungspartner auch ohne oder bei unterbrochener Kraftübertragung nicht lösen.“

Die Klägerin hat zum Zusammenspiel zwischen dem Messbereichsschalter und der Sperrvorrichtung bei den angegriffenen Ausführungsformen unwidersprochen wie folgt vorgetragen: Der Rand des Messbereichsschalters weise eine Nut auf und die als Sperrkulisse ausgeführte Sperrvorrichtung verfüge über einen Zapfen, wobei letzterer einstückig an die Unterseite der Sperrkulisse angeformt sei; in die Nut am Rand des Messbereichsschalters greife der Zapfen unmittelbar ein. Auf der Basis dieses unstreitigen Sachverhaltes ergibt, sich, dass zwischen den betreffenden Elementen eine formschlüssige Verbindung besteht. Die Methodik des Ineinandergreifens eines Zapfens und einer Nut ist geradezu ein klassisches Beispiel für einen Formschluss. Wie die oben zitierten Zeilen 8 ff. der Seite 4 der Patentbeschreibung zeigen, schwebt der technischen Lehre des Klagepatents nicht zuletzt auch eine Ausführungsform unter Verwendung einer Nut vor. Nach alledem besteht kein Anlass den Begriff „verbunden“ hier – wie die Beklagten wohl meinen – gegenüber seinem üblichen Verständnis auf dem Sachgebiet der Verbindungsmechanik einschränkend etwa so zu verstehen, dass ein „bloßer“ Formschluss nicht ausreichend sei.

3)
Das weiter zwischen den Parteien streitige Merkmal 7a) gibt vor, dass die Sperrkulisse der Art und dem Aufbau des zugehörigen Messbereichsschalters angepasst ist.

Für das technische Verständnis dieser Passage des Anspruchswortlautes ergeben sich Anhaltspunkte für den Fachmann in den Zeilen 10 ff. der Seite 4 der Patentbeschreibung in der Gestalt des Beschlusses des Deutschen Patent- und Markenamtes:

„Man wird die Sperrkulisse jeweils der Art und dem Aufbau des zugehörigen Messbereichsschalters anpassen, so dass dementsprechend eine Dreh- oder Schiebekulisse zur Anwendung kommt“.

Anders als die Beklagten meinen, fehlt es bei der angegriffenen Ausführungsform nicht etwa deshalb an einem der Art des Messbereichsschalters angepassten Aufbau der Sperrkulisse, weil letztere nicht kreisförmig ist und keine etwa kreisförmige Führungsnut besitzt. Ebenso wenig steht der wortsinngemäßen Verwirklichung dieses Merkmals entgegen, dass die Sperrkulisse lediglich Schwenkbewegungen auf der Innenseite der Frontplatte im Bereich der Eingangsanschlüsse ausführt, während der Messbereichsschalter kreisförmige Bewegungen auch der äußeren Oberfläche der Frontplatte um seinen eigenen Mittelpunkt ausführt. Allein entscheidendes Kriterium für die Frage nach der Anpassung der Sperrkulisse an die Art des Messbereichsschalters ist vielmehr, ob die Messbereichswahl mittels eines Schiebe- oder eines Drehschalters erfolgt. Im ersteren Falle muss nach der technischen Lehre des Klagepatents die Sperrkulisse dann analog als Schiebekulisse, im zweiten Falle hingegen als Drehkulisse vollzogen sein. Sinn und Zweck der weitgehenden Kongruenz von Messbereichsschalter und Sperrkulisse ihrer Art nach ist nämlich die Gewährleistung eines gegenseitigen Eingriffs zwischen ihnen kraft einer Koppelung, die für eine zwangsweise Mitnahme der Sperrkulisse bei Betätigung des Messbereichsschalters erfolgt (vgl. auch Zeilen 24 ff. der Seite 4 der Patentbeschreibung).

Ausgehend von diesem gebotenen Begriffsverständnis ergibt sich, dass bei der angegriffenen Ausführungsform die Sperrkulisse der Art und dem Aufbau des Messbereichsschalters angepasst ist. Denn dem als Drehschalter ausgestalteten Messbereichsschalter korrespondiert eine als Drehkulisse – worauf sogleich unter 4) näher eingegangen wird – gestaltete Sperrvorrichtung. Dass die Sperrkulisse unterhalb der Front verdreht wird, steht dem – anders als die Beklagten meinen – nicht entgegen, da es für den oben erläuterten technischen Zweck dieses Merkmals auf den Ort der Verschiebung der Sperrkulisse überhaupt nicht ankommt; die Verschiebung muss nur den Schutz des Bedienenden davor gewährleisten, dass er irrtümlich einen Eingangskreis für eine andere Messgröße als am Schalter vorgegeben einschaltet. Insofern ist es unschädlich, dass die Bahn, welche die Sperrkulisse bei Betätigung des Messbereichsschalters zieht, geometrisch nicht exakt derjenigen eines Kreises entspricht.

4)
Wie bereits ausgeführt, ist die Sperrkulisse auch – wie Merkmal 7b) es vorgibt – als Drehkulisse ausgebildet.

Der technische Sinngehalt dieses Merkmals erschließt sich dem Fachmann anhand Zeilen 24 ff. der Seite 4 der Patentbeschreibung:

„Die Kopplung zwischen dem Messbereichsschalter und der Sperrkulisse erfolgt zweckmäßigerweise dadurch, dass das Betätigungsteil des Messbereichsschalters in der gleichen oder einer parallelliegenden Ebene, wie die als drehbewegliches Element ausgebildete Sperrkulisse angeordnet ist und Kupplungselemente für einen gegenseitigen Eingriff sorgen. Durch geeignete Maßnahmen kann man dafür sorgen, dass eine zwangsweise Mitnahme der Sperrkulisse nur in einem Teilbereich einer von einem Schalterelement ausführbaren Drehbewegung erfolgt.“

Anhand dieser Erläuterungen wird deutlich, dass es der technischen Lehre des Klagepatents entgegen der Meinung der Beklagten nicht darauf ankommt, ob die Bahn, auf welcher die Sperrkulisse geführt werden kann, – wie bereits ausgeführt – exakt kreisförmig oder „nur“ ellipsenartig bzw. schwenkförmig verläuft. Ebenso verlangt die funktionelle Aufgabe der Sperrkulisse es nicht, dass diese eine Drehbewegung um ihre eigene Achse vollzieht. Es muss lediglich sichergestellt sein, dass sie kraft ihrer Drehbeweglichkeit analog zur Betätigung des mit ihr gekoppelten Drehmessschalters auf ihrer Bahn befindliche Eingangsanschlüsse je nach gewählter Messgröße bedecken oder freigeben kann.

III.

1)
Da die Beklagten das Klagepatent widerrechtlich verletzt haben, sind sie der Klägerin gem. § 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet. Die Passivlegitimation der Beklagten zu 2) und 3) folgt insoweit aus dem Gesichtspunkt eines eigenen täterschaftlichen Handelns, während der Beklagten zu 1) deren Handeln gem. § 31 BGB analog zugerechnet wird.

2)
Im Hinblick auf die Abtretungsvereinbarung gem. Anlage K 7 ist die Klägerin auch hinsichtlich der zugunsten der A GmbH bis zum 01.12.2005 entstandenen Schadensersatzansprüche aktivlegitimiert.

Die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch aus § 139 Abs. 2 PatG liegen vor, insbesondere hätten die Beklagten zu 2) und 3) bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt die Patentverletzung erkennen und vermeiden können. Sie trifft deshalb ein mindestens fahrlässiges Verschulden.

Ein Verschulden der Beklagten ist insbesondere nicht etwa deshalb zu verneinen, weil ein Mitarbeiter der Rechtsvorgängerin der Klägerin auf deren Anfrage, auf welche Schutzrechte sie sich hinsichtlich der Berühmung eines Patentschutzes im Rahmen ihrer Werbeprospekte für Multimeter sich stütze, nicht auch das Klagepatent nannte. Der Auskunftsanspruch aus § 146 PatG wegen Patentberühmung ist als vorbereitender Anspruch für folgende wettbewerbsrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche zu verstehen (vgl. BGHZ 13, 210, 212 ff. – Prallmühle I OLG Düsseldorf Mitt. 57, 155, 156; LG Düsseldorf MD 2004, 254, 256). Er soll den Interessenten ein Mittel an die Hand geben, vor der Bekämpfung einer Patentberühmung die Schutzrechtslage prüfen zu können, um die ohnehin riskante Prozessführung gegen den Patentberühmer zu erleichtern. Entsprechend dieser Zwecksetzung gibt § 146 PatG keinen allgemeinen Anspruch auf Auskunft über die gesamten vom Wettbewerber für den bezeichneten Gegenstand verfolgten Schutzansprüche; dem Interessenten soll lediglich ein Anhalt dafür gegeben werden, auf welche Rechtslage der Wettbewerber seine Patentberühmung stützt (Ullmann, in: Benkard, PatG, 10. Auflage, § 146 Rn 10). Der Umfang der Auskunftspflicht erstreckt sich nicht auf alle tatsächlich bestehenden Schutzrechte; der gem. § 146 PatG Berechtigte kann nur verlangen, dass der Verpflichtete seine Schutzrechtsberühmung belegt, so dass keine erschöpfende Auskunft erteilt zu werden braucht (Kraßer, Patentrecht, 5. Auflage, § 39 I 5). Insofern war die oben erwähnte Auskunft keine hinreichende Grundlage für die Beklagten, darauf zu vertrauen, dass keine weiteren Schutzrechte bestünden. Sie hätten selbst entsprechende Recherchen durchführen müssen, um sich über den vollständigen Bestand der Schutzrechte zu vergewissern.

Daraus folgt zugleich, dass der Anspruch der Klägerin keineswegs aufgrund der Falschauskunft verwirkt ist, so dass seine Geltendmachung entgegen der Auffassung der Beklagten nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt. Es fehlt zumindest an dem dafür erforderlichen Umstandsmoment, da die Beklagte zu 1) keinen Anspruch auf umfassende Bekanntgabe aller Schutzrechte hatte.

Da die genaue Schadenshöhe derzeit noch nicht feststeht, hat die Klägerin ein rechtliches Interesse daran, dass die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten zunächst dem Grunde nach festgestellt wird (§ 256 ZPO).

3)
Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten ihr im zuerkannten Umfang zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung verpflichtet (§ 140b PatG, §§ 242, 259 BGB). Insoweit war die Klage allerdings teilweise abzuweisen, da den Beklagten von Amts wegen ein Wirtschaftsprüfervorbehalt zu gewähren war (vgl. OLG Düsseldorf, InstGE 3, 176 – Glasscheiben-Befestiger; vgl. Busse, § 140b PatG, Rn. 69 m.w.N.).

IV.

Der Anspruch gegen die Beklagte zu 1) auf die Erstattung vorgerichtlicher, nicht anrechenbarer Kosten findet seine Grundlage ebenfalls in § 139 Abs. 2 PatG aus abgetretenem Recht der A GmbH. Die Klägerin hat ihren Anspruch insoweit auch der Höhe nach in nicht zu beanstandender Weise errechnet. Insbesondere ist die in Ansatz gebrachte 1,8-Gebühr im Hinblick auf den Umfang und die Schwierigkeit der Angelegenheit angemessen.

V.

Dem Hilfsantrag der Beklagten auf Aussetzung des Rechtsstreits nach § 148 ZPO im Hinblick auf die aus der Anlage B 7 ersichtliche Nichtigkeitsklage vom 27. 01.2007 war nicht zu entsprechen. Es ist nämlich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass die Nichtigkeitsklage der Beklagten Erfolg haben wird.

Die Merkmale 7b) und 7c) werden durch das entgegengehaltene japanische Gebrauchsmuster nicht offenbart und dieses Gebrauchsmuster ist auch nicht geeignet, die Erfindungshöhe des Klagepatents in Frage zu stellen. Bei dem entgegen gehaltenen Gebrauchsmuster besteht die Sperrkulisse ausschließlich aus der Verschiebeplatte (vgl. Teil 8 der Anlage K 24). Diese Verschiebeplatte ist lediglich linear verschiebbar, so dass es am Erfordernis der Ausbildung als Drehkulisse fehlt. Ferner weist diese Verschiebeplatte auch keine Aussparungen im Sinne des Klagepatents auf; insoweit kann der Beklagten insbesondere nicht darin gefolgt werden, den Bereich zwischen den Nasen (Teile 6 und 7 gem. Anlage K 24) mit den Aussparungen gemäß Merkmal 7c) gleichzusetzen.

V.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 2 Nr. 1, 100 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.