4b O 58/07 – Multifeed-Antenne

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 761

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 5. Juni 2007, Az. 4b O 58/07

I. Es wird festgestellt, dass das einstweilige Verfügungsverfahren in der Hauptsache erledigt ist.

II. Die Verfügungsbeklagte trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.

III. Streitwert: 5.000.000 EUR

T a t b e s t a n d

Bei der Verfügungsklägerin handelt es sich um einen der Marktführer im Bereich der Satelittenempfangstechnik. Sie vertreibt ihre Produkte über mehr als 8.000 Fachhändler, mit denen sie vertraglich verbunden ist. Zu ihrer Produktpalette gehört u.a. der Festplattenreceiver „A“.

Die Verfügungsbeklagte ist Inhaberin des am 17.2.1994 angemeldeten und am 18.2.1999 erteilten Patents DE 4404xxx (Verfügungspatent, Anlage AG –1). Das Verfügungspatent betrifft eine Antennenanordnung für Satelittenempfang sowie ein Verfahren zur Übermittlung von Steuersignalen.

Der hier allein interessierende Patentanspruch 3 hat folgenden Wortlaut:

Die Verfügungsbeklagte mahnte 313 mit der Verfügungsklägerin vertraglich verbundene Fachhändler, mit denen die Verfügungsklägerin im Jahre 2006 einen Umsatz von mehreren Millionen Euro erwirtschaftete, und 127 weitere Fachhändler schriftlich ab, wobei dem Schreiben eine vorgefertigte Verpflichtungs-/Unterlassungserklärung beigefügt war. Der Inhalt dieses Schreibens und der beigefügten Verpflichtungs-/Unterlassungserklärung ist anhand des unten wiedergegebenen Beschlusstenors ersichtlich.

Die Verfügungsklägerin meint, das Versenden der streitgegenständlichen Abmahnschreiben verstoße gegen das Wettbewerbsrecht und stelle auch einen rechtswidrigen Eingriff in ihren Gewerbebetrieb dar. Sie habe auch im Antragszeitpunkt den Receiver „A“ in außerordentlich hoher Stückzahl hergestellt und vertrieben.

Mit Antrag vom 20.03.2007 hat die Verfügungsklägerin unter anderem begehrt, der Verfügungsbeklagten die entsprechende Abmahnung ihrer Abnehmer zu untersagen. Nachdem die Verfügungsklägerin den weitergehenden Antrag – nämlich die Untersagung des Anschreibens bzw. Anschreibenlassens ihrer Abnehmer mit einem Schreiben wie jenem aus Blatt 3 der Akte ersichtlichen der JR&MK Gebäudeverwaltung GbR vom 18.02.2007 – zurückgenommen hat, hat die Kammer durch Beschluss vom 22.03.2007 (Blatt 27 ff. GA) im verbliebenen Umfang dem Antrag der Verfügungsklägerin entsprochen und in der Hauptsache wie folgt erkannt:

Mit Schriftsatz vom 10.04.2007 hat die Verfügungsbeklagte hiergegen Widerspruch eingelegt. Mit Schriftsatz vom 22.05.2007 hat die Verfügungsbeklagte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, jedoch verbindlich nachfolgende Verpflichtungs-/Unterlassungserklärung abgegeben:

Daraufhin hat die Verfügungsklägerin das einstweilige Verfügungsverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt und

hilfsweise beantragt,

die einstweilige Verfügung vom 20.03.2007 aufrecht zu erhalten.

Die Verfügungsbeklagte hat erklärt, „sich der Erledigungserklärung insoweit anzuschließen, wie die Unterlassungserklärung reicht, nämlich mit Ausnahme der Benutzungshandlungen i.S.v. § 10 PatG.“

Im Übrigen beantragt die Verfügungsbeklagte,
„die Klage abzuweisen“.

Sie trägt vor, ihre Abmahnung sei keineswegs zu weit gefasst, da sie ausschließlich komplette Drehanlagen oder einzelne Teile, wenn sie zu Zwecken des Angebots und der Lieferung für eine Drehanlage bestimmt seien, erfasse. Die von ihr vorformulierte, beigefügte Unterlassungs-/Verpflichtungserklärung sei ein bloßer Vorschlag dafür gewesen, wie die abgemahnten Händler die Wiederholungsgefahr hätten ausräumen können. Die vorformulierte Erklärung sei nicht Gegenstand der Abmahnung selbst gewesen. Hierauf hin habe sie – insoweit unstreitig – im Nachhinein mit dem aus der Anlage AG – 6 ersichtlichen Schreiben vom 16.03.2007 auch gegenüber der Verfügungsklägerin klargestellt, dass sich ihre Abmahnung nicht gegen den isolierten Vertrieb der Einzelkomponenten gerichtet habe. Die Verwendung einer Drehanlage sei ausschließlich patentverletzend möglich, was einem Dritten bewusst sei, wenn er eine Anlage anbiete oder verkaufe.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I.

Die Erledigungserklärung der Verfügungsklägerin ist dahingehend auszulegen, dass sie zwecks Vermeidung der Kostenlast die Feststellung begehrt, dass ihr ursprünglich zulässiger und begründeter Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung durch ein nach Rechtshängigkeit eingetretenes Ereignis unzulässig oder unbegründet worden sei. Der so zu verstehende Antrag ist zulässig und begründet.

Von einer (teilweise) übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien kann hingegen nicht ausgegangen werden, da die Verfügungsbeklagte sich dieser Erledigungserklärung im Ergebnis nicht angeschlossen hat. Soweit die Verfügungsbeklagte erklärt hat, „sie schließe sich der Erledigungserklärung insoweit an, wie die Unterlassungserklärung reiche, nämlich mit Ausnahme der Benutzungshandlungen i.S.v. § 10 PatG“, deckt sich diese Erklärung nicht mit der Erledigungserklärung der Verfügungsklägerin. Auf Befragen durch den Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung erklärte der Prozessbevollmächtigte der Verfügungsbeklagten, er könne sich der Erledigungserklärung der Verfügungsklägerin insoweit nicht anschließen, als diese auch die Unterlassung der Absendung der oben wiedergegebenen Verpflichtungs-/Unterlassungserklärung begehre, da letztere nicht Gegenstand des Abmahnungsschreibens gewesen sei. Da – wie unten näher auszuführen sein wird – aber das streitgegenständliche Abmahnschreiben und die beigefügte Unterlassungs-/Verpflichtungserklärung eine Einheit und damit keine gegenständlich abgrenzbaren Bereiche bilden, bleibt auch für die Annahme einer teilweisen übereinstimmenden Erledigungserklärung kein Raum, so dass von einer einseitigen Erledigungserklärung auszugehen ist.

II.

Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung war ursprünglich zulässig und begründet und ist erst infolge der mit Schriftsatz vom 22.05.2007 – also nach Rechtshängigkeit – abgegebenen Unterlassungs-/Verpflichtungserklärung der Verfügungsbeklagten unbegründet geworden.

1)
Entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagten fehlte dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Ein solches entfiel insbesondere nicht im Hinblick auf die Behauptung der Verfügungsbeklagten, der Receiver sei bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr von der Verfügungsklägerin hergestellt worden. Unabhängig von der Frage, ob die Verfügungsklägerin diesen Receiver noch herstellt, ist in der mündlichen Verhandlung vom 22.05.2007 jedenfalls der klägerische Vortrag, wonach sich noch etwa 500.000 Stück dieses Receivertyps auf dem Markt befinden, unwidersprochen geblieben. Insofern hat die Verfügungsklägerin ein schützenswertes Interesse an der Geltendmachung des streitgegenständlichen Unterlassungsanspruchs.

Schon aus grundsätzlichen Erwägungen entfällt das Rechtsschutzbedürfnis der Verfügungsklägerin auch nicht etwa deshalb, weil – wie die Verfügungsbeklagte meint – der Verfügungsklägerin durch den Vertrieb der betreffenden Receiver selbst eine mittelbare Patentverletzung zur Last fiele. Das Begehren, unberechtigte Abnehmerverwarnungen zu unterlassen, setzt eigene Rechtstreue der Verfügungsklägerin nicht voraus. Die Verfügungsbeklagte mag ihre etwaigen Rechte entsprechend durchsetzen. Unstreitig legten beide Parteien gegen das insoweit ergangene Urteil des LG Mannheim (7 O 213/05) Berufung ein, über die bislang nicht entschieden ist. Insoweit ist ferner zu beachten, dass die Darlegungs- und Beweislast für die Patentverletzung die Verfügungsbeklagte als Verwarnende trifft. Wie die Verfügungsbeklagte selbst einräumt, ist das einstweilige Verfügungsverfahren zur Klärung dieser rechtlich und technisch schwierigen Vorfrage ungeeignet. Letzteres geht allerdings im Hinblick auf die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast zu Lasten der Verfügungsbeklagten.

2)
Der Antrag war ursprünglich auch begründet.

a)
Der notwendige Verfügungsanspruch des Inhalts, dass die Verfügungsbeklagte es zu unterlassen hat, Abnehmer der Verfügungsklägerin entsprechend den oben wiedergegebenen Schreiben abzumahnen, ergibt sich aus §§ 823, 1004 BGB analog.

aa)
Wie der Große Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs (BGH, GRUR 2005, 882) zuletzt noch einmal bekräftigt hat, stellt eine unberechtigte Abnehmerverwarnung aus einem Schutzrecht einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar, der unter anderem Unterlassungsansprüche auslösen kann. Unter Eingriffen in diesem Sinne versteht man ernstliche und endgültige Aufforderungen zur Unterlassung, wobei diese nicht ausdrücklich ausgesprochen zu werden brauchen; vielmehr genügt anerkanntermaßen eine konkludente Aufforderung zur Unterlassung, etwa durch Androhung von Schadensersatzforderungen (vgl. Kraßer, Patentrecht, 5. Auflage, § 39 III 2, S. 940 f. m.w.N.).

Die streitgegenständliche Verwarnung gibt nicht bloß die Auffassung der Verfügungsbeklagten wieder, dass Abnehmern der Verfügungsklägerin auch der isolierte Vertrieb von Receivern des Typs „A“ wegen damit verbundener Verletzung des Verfügungspatents verboten sei. Vielmehr drohte die Verfügungsbeklagte auch damit, die Klägerin gerichtlich in Anspruch zu nehmen. Insofern kommt ihrer Verwarnung die erforderliche Eingriffsqualität zu.

Diesem Eingriff in die Rechtsposition der Verfügungsklägerin mangelt es entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagten auch nicht etwa an der notwendigen Unmittelbarkeit. Diese wird insbesondere nicht dadurch ausgeschlossen, dass – wie die Verfügungsbeklagte meint – eine Beeinträchtigung des Absatzes bereits zuvor aufgrund einer Verwarnung der Verfügungsklägerin selbst eingetreten sei. Ebenso wenig steht es der Eingriffsqualität entgegen, dass Abnehmer der Verfügungsklägerin nur am Vertrieb, nicht jedoch an übrigen Benutzungshandlungen interessiert sind. Schließlich entfällt die Eingriffsqualität nicht unter dem Gesichtspunkt, dass die Verfügungsklägerin selbst aufgrund des Vertriebs des betreffenden Receivers eine Patentverletzung beginge; insoweit wird auf die entsprechenden Ausführungen unter 1) am Ende Bezug genommen.

bb)
Dieser Eingriff war auch rechtswidrig.

Anerkanntermaßen sind Abnehmerverwarnungen rechtlich zu beanstanden und daher zu unterlassen, wenn sie sich nicht innerhalb des Schutzbereichs eines rechtsgültigen Patents halten (Scharen, in: Benkard, PatG, 10. Auflage, vor §§ 9 ff., Rz 17 m.w.N.).

Im Schreiben vom 12.03.2007 hat die Verfügungsbeklagte einem Abnehmer der Verfügungsklägerin angedroht, ihn gerichtlich in Anspruch zu nehmen, falls er nicht binnen einer dort näher bestimmten Frist die dem Verwarnungsschreiben beigefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgeben werde. In der beigefügten Unterlassungs-/Verpflichtungserklärung hieß es:

„… zu unterlassen, Satelittenempfangsanlagen, die das sog. DisEqC-Verfahren benutzen,… oder einzelne der benannten Teile für eine Drehanlage … herzustellen, … oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen …“(Hervorhebung durch die Kammer).

Der Oberbegriff des Anspruchs 3 des Verfügungspatents, auf den die Verfügungsbeklagte ihre Verwarnung stützte, betrifft eine Antennenanordnung für Satelittenempfang, enthaltend einen Antennenreflektor mit einem von einem Stellmotor betätigten, auf dem Läufer eines Spindeltriebes angeordneten Empfangskonverter, und einer mit dem Empfangskonverter und einem Wiedergabegerät über ein Koaxialkabel verbundenen Steuereinheit mit einem Speicher sowie mit einem Istwertaufnehmer. Insofern stellt das Patent auf eine Gesamtheit mehrerer erforderlicher Einzelteile ab. Der Vertrieb einzelner Teile könnte – wie die Verfügungsbeklagte selbst einräumt – allenfalls eine mittelbare Patentverletzung im Sinne von § 10 PatG begründen. Untersagte Benutzungshandlungen im Sinne der Vorschrift des § 10 PatG sind jedoch lediglich das Angebot und die Lieferung von Mitteln, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen.

Vor diesem Hintergrund war die streitgegenständliche Verwarnung bereits deshalb objektiv rechtswidrig, weil sie bei Auslegung des Abmahnschreibens nach dem objektiven Empfängerhorizont unter Berücksichtigung der Verkehrssitte – zu weitgehend – auch die Herstellung, den Gebrauch, die Einfuhr und den Besitz betreffender Einzelteile untersagt wissen will. An der betreffenden Rechtswidrigkeit ändert der Zusatz „für eine Drehanlage“ nichts, da gleichwohl von § 10 PatG nicht verbotene Benutzungshandlungen erfasst werden.

Entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagten ist die beigefügte Verpflichtungs- und Unterlassungserklärung durch entsprechende Bezugnahme auch selbst Gegenstand der Verwarnung geworden. Dafür spricht nicht zuletzt folgende Passage der Verwarnung:

„ Ich sehe dem Eingang … – rechtsverbindlich unterzeichnet und unverändert – bis zum 26.03.2007 entgegen. Für den Fall, dass Sie die gesetzte Frist ungenutzt verstreichen lassen, werde ich meiner Mandantschaft raten, Sie ohne weitere Ankündigung gerichtlich in Anspruch nehmen“. (Hervorhebung durch die Kammer)

Die betroffenen Fachhändler konnten dies nicht als bloßen „Vorschlag“ zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr, sondern mussten diese Formulierung so verstehen, dass sie einer rechtlichen Auseinandersetzung nur so werden entgehen können, wenn sie die begehrte Unterlassungs-/Verpflichtungserklärung exakt so abgeben, wie von der Verfügungsbeklagten gefordert. Auf nachträgliche Klarstellungen gegenüber der Verfügungsklägerin kommt es nicht an, da diese den betroffenen Einzelhändlern unbekannt sind.

Die Rechtswidrigkeit des Eingriffs entfiel entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass den Abnehmern der Verfügungsklägerin im Falle einer Herstellung, der Einfuhr, des Besitzes oder des Gebrauchs jenes Receivers automatisch eine Teilnahmehandlung an den Benutzungsformen i.S.v. § 10 PatG zur Last fiele. Dies würde nichts daran ändern, dass die Abmahnung durch die Verfügungsbeklagte ihrem konkreten Inhalt nach rechtswidrig war, weil sie auf eine derartige Benutzungsform gerade nicht abstellte. Im Übrigen würde – wenn man sich der betreffenden Ansicht der Verfügungsbeklagten anschlösse – eine Patentverletzung unter dem Gesichtspunkt der Teilnahme gem. § 830 BGB auch vorsätzliches Handeln voraussetzen. Solches ist allerdings weder substantiiert vorgetragen noch sonst wie ersichtlich.

cc)
Ein Wettbewerbsverhältnis setzt der Anspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 analog BGB ebenso wenig wie ein Verschulden voraus.

dd)
Aufgrund der oben wiedergegebenen Verpflichtungs-/Unterlassungserklärung der Verfügungsbeklagten vom 22.05.2007 entfiel die Wiederholungsgefahr nachträglich. Dadurch trat entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagten auch insgesamt eine Erledigung im Rechtssinne ein. Dass ihre Unterlassungserklärung die Benutzungshandlungen im Sinne von § 10 PatG nicht erfasste, steht dem nicht entgegen, weil auch das Antragsbegehren der Verfügungsklägerin insoweit nicht weiter reichte.

2)
Auch der erforderliche Verfügungsgrund lag vor, da die vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass der Verfügungsklägerin eine Verweisung auf ein Hauptsacheverfahren im Hinblick auf den ihr durch die Abnehmerverwarnungen drohenden Schaden nicht zumutbar ist.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 269 Abs. 3 S. 2, 92 Abs. 1 ZPO. Insoweit haben die Verfügungsklägerin 20 % und die Verfügungsbeklagte 80 % des Anordnungsverfahrens zu tragen. Die durch den Widerspruch entstandenen Kosten hat allein die Verfügungsbeklagte zu tragen. Die Vorschrift des § 93 ZPO war entgegen ihrer Ansicht nicht zugunsten der Verfügungsbeklagten anzuwenden, da es bereits an einem entsprechenden (Teil-)Anerkenntnis fehlt.

Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz der Verfügungsbeklagten vom 30.05.2007 gab keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§§ 296a, 156 ZPO).