4b O 477/05 – Harnkatheter-Benetzungsvorrichtung

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 754

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 18. Januar 2007, Az. 4b O 477/05

Rechtsmittelinstanz: 2 U 4/07

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu vollziehen an dem oder den jeweiligen Geschäftsführer(n) der Beklagten, zu unterlassen,

Benetzungsvorrichtungen zum Benetzen eines hydrophilen Harnkatheters vor der Verwendung mit einem Benetzungsbehältnis, das einen Benetzungsflüssigkeitsempfangsbereich definiert, wobei der Benetzungsflüssigkeitsempfangsbereich eine längliche Tasche bildet, und einem hydrophilen Harnkatheter, der ein distales Einführende aufweist und in dem Behältnis angeordnet ist, wobei in der länglichen Tasche die einführbare Länge des Harnkatheters untergebracht ist,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

die weiterhin einen Benetzungsflüssigkeitsbehälter umfassen, der eine Benetzungsflüssigkeit enthält und geöffnet werden kann, damit die Benetzungsflüssigkeit aus dem Benetzungsflüssigkeitsbehälter abgelassen werden kann und bei denen der Benetzungsflüssigkeitsbehälter in dem Benetzungsbehältnis integriert ist, wobei mindestens ein Ablassauslass des Benetzungsflüssigkeitsbehälters innerhalb der Grenzen des Benetzungsbehältnisses, außerhalb der länglichen Tasche und in einem gegenüber dem distalen Ende des Katheters angeordneten Teil des Benetzungsbehältnisses angeordnet ist, wobei der Ablassauslass des Benetzungsflüssigkeitsbehälters in Flüssigkeitsverbindung mit dem Benetzungsflüssigkeitsempfangsbereich steht und wobei durch das Öffnen des Ablassauslasses des Benetzungsflüssigkeitsbehälters die Benetzungsflüssigkeit in den Benetzungsflüssigkeitsempfangsbereich abgelassen und dadurch mindestens eine einführbare Länge des hydrophilen Harnkatheters benetzt werden kann;

2.
der Klägerin für die Zeit ab 11. Januar 2003 Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg der unter I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu erteilen, und zwar unter Angabe der Namen und Anschriften der Lieferanten und anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber und der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, wobei die Beklagte die zugehörigen Belege in Kopie vorzulegen hat, nämlich Rechnungen, Lieferscheine und Bestellscheine;

3.
der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 11. Januar 2003 begangen hat, und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses unter Angabe
a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preise unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der Abnehmer,
b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Nachfrage mitzuteilen, ob bestimmte Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten sind;

4.
die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder im Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeugnisse entsprechend I. 1. an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten und seit dem 28. Juni 2006 sowie ihr allen Schaden zu ersetzen, der der Astra AG durch die zu I.1. bezeichneten und zwischen dem 11. Januar 2003 und dem 27. Juni 2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000,– €.

T a t b e s t a n d :

Die Klägerin ist alleinige und ausschließlich verfügungsberechtigte Inhaberin des europäischen Patents EP 0 959 xxx (Klagepatent), als dessen Schutzstaat die Bundesrepublik Deutschland benannt ist. Das Klagepatent ist am 22.01.1997 unter Inanspruchnahme der Unionspriorität der schwedischen Anmeldung SE 9600xxx vom 25.01.1996 angemeldet worden. Die Erteilung des Patents ist am 11.12.2002 veröffentlicht worden; die deutsche Übersetzung ist am 15.02.2003 beim EPA eingegangen.

Das Klagepatent, das in der englischen Verfahrenssprache die Bezeichnung „Hydrophilic Urinary Container having a Water-containing Sachet“ trägt, betrifft einen hydrophilen Harnkatheter mit Wasser enthaltendem Beutel. Es steht in Kraft. Nachdem die Firma W GmbH gegen die Erteilung des Klagepatents Einspruch erhoben hatte, dem die Firma T GmbH, ein Schwesterunternehmen der Beklagten und ihrerseits Beklagte im Parallelverfahren 4b O 478/05 mit Schriftsatz vom 07.02.2006 beigetreten ist, hat die Einspruchsabteilung des EPA das Patent aufrechterhalten, wobei die Ansprüche entsprechend dem Hilfsantrag 1 der Klägerin geringfügig geändert wurden.

Gegenüber dem nachfolgend wiedergegebenen ursprünglichen Wortlaut von Patentanspruch 1 ist in der englischen Fassung der Begriff „wetting fluid“ – auch in zusammengesetzten Begriffen – durch „wetting liquid“ ersetzt worden:

In der deutschen Übersetzung lautet Patentanspruch 1 wie folgt, wobei es – ebenfalls auch in zusammengesetzten Begriffen – in der aufrechterhaltenen Fassung „Benetzungsflüssigkeit“ statt „Benetzungsfluid“ lautet:

Gegen die das Klagepatent in eingeschränktem Umfang aufrechterhaltende Zwischenentscheidung hat die Beklagte des Parallelverfahrens Beschwerde eingelegt, über die noch nicht entschieden ist.

Vor der Klägerin, deren Eintragung als Patentinhaberin aufgrund einer Mitteilung an das EPA vom 07.11.2002 erfolgte, war die Firma ABC als Inhaberin bzw. Anmelderin des Klagepatents eingetragen. Die Übertragung ist dem EPA durch eine dahingehende Erklärung der Anmelderin mitgeteilt worden (Anlage L16).

Die Klägerin hat darüber hinaus eine Erklärung der ABC-2 vom 27./28.06.2006 über die Abtretung aller Ansprüche vom nebst Annahme durch die Klägerin vorgelegt (Anlage K10). Laut Auszug aus dem schwedischen Handelsregister (Anlage K9) vom 15.02.2002 firmiert die ABC-2 auch als ABC („Secondary Names“). Aus einem weiteren von der Klägerin vorgelegten Auszug aus dem schwedischen Handelsregister vom 09.06.2006 (Anlage K13, Übersetzung Anlage K13a) ergibt sich, dass der die Abtretungserklärung auf Seiten der ABC unterzeichnete O zum Zeitpunkt des Auszugs zeichnungsberechtigt war.

Gestützt auf das Klagepatent wendet sich die Klägerin gegen einen von der Beklagten unter der Bezeichnung „XY“ angebotenen Harnkatheter, von dem sie ein Muster als Anlage K5 zur Akte gereicht hat.

Die Klägerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausführungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch.

Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin die Beklagte daher auf Unterlassung, Schadenersatz, Rechnungslegung und Vernichtung in Anspruch.

Nachdem die Klägerin ursprünglich beantragt hatte, die Beklagte auf der Grundlage des Klagepatents in der vor der Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung geltenden Fassung zu verurteilen, hat sie ihren Klageantrag nach der Änderung des Anspruchswortlauts geändert und den nunmehr gewährten Ansprüchen angepasst.

Die Klägerin beantragt nunmehr,
zu erkennen wie geschehen.

Die Beklagte beantragt,

1. die Klage abzuweisen;
2. hilfsweise, den Rechtsstreit auszusetzen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den gegen das Klagepatent erhobenen Einspruch;
3. weiter hilfsweise, ihr Vollstreckungsschutz zu gewähren.

Die Beklagte rügt die Aktivlegitimation der Klägerin. Sie erklärt sich mit Nichtwissen zur Vertretungsberechtigung der Personen, die die Erklärung vom 27./28.06.2006 unerzeichnet haben. Sie bestreitet den Vorwurf der Patentverletzung, da der Benetzungsflüssigkeitsempfangsbereich keine längliche Tasche sei. Auch sei der Benetzungsflüssigkeitsbehälter nicht in dem Benetzungsbehältnis integriert. Überdies ist sie der Auffassung, das Klagepatent werde sich im anhängigen Einspruchsverfahren als nicht rechtsbeständig erweisen, was jedenfalls die Aussetzung des Rechtsstreits rechtfertige. Zu Unrecht habe die Einspruchsabteilung unter Verkennung des rechtlichen Maßstabs dem Klagepatent die in Anspruch genommene Priorität zugebilligt.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die zulässige Klage ist in der Sache überwiegend gerechtfertigt. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Schadenersatz und Vernichtung nach den Art. 64 EPÜ, §§ 139 Abs. 1 und 2, 9, 140a, 140b PatG i. V. m. §§ 242, 259 BGB, Art. II § 1 IntPatÜG zu. Lediglich der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Belegvorlage ist zu weitgehend formuliert.

Die angegriffene Ausführungsform macht wortsinngemäß von der technischen Lehre des Klagepatents unberechtigterweise Gebrauch.

Eine Veranlassung zur Aussetzung des Rechtsstreits besteht nicht.

I.

Das Klagepatent betrifft eine Benetzungsvorrichtung zur Benetzung von hydrophilen Harnkathetern mit einem Benetzungsbehältnis, das einen Benetzungsflüssigkeitsempfangsbereich, der einen hydrophilen Harnkatheter aufnehmen kann, und einen Benetzungsflüssigkeitsbehälter für einen hydrophilen Harnkatheter definiert, der einen Ablassauslass aufweist, der bei Ausübung eines vorbestimmten Zustandes darauf von einer geschlossenen Position in eine offene Position bewegt werden kann, damit die Benetzungsflüssigkeit aus dem Benetzungsflüssigkeitsbehälter zur Benetzung des hydrophilen Harnkatheters in den Benetzungsflüssigkeitsempfangsbereich abgelassen werden kann. Derartige Vorrichtungen sind vorbekannt und werden vornehmlich verwendet, um Patienten die wiederkehrende Selbstkatheterisierung zu ermöglichen. Zu diesem Zweck müssen die Außenflächen der Harnkatheter zum leichteren Einführen in die Urethra allgemein mit einem Gleitmittel versehen werden, wobei zwischen hydrophilen und nicht hydrophilen Harnkathetern unterschieden wird. Hydrophile Harnkatheter haben beispielsweise eine hydrophile Außenbeschichtung, die zum besseren Gleiten für eine gewisse Zeitdauer vor dem Einführen in die Urethra eines Patienten mit einer Flüssigkeit wie Wasser oder Kochsalzlösung benetzt werden sollten.

Die Klagepatentschrift erwähnt als Stand der Technik die US-Patente 5,209,726 und 3,967,728 sowie die britische Patentanmeldung GB 2,284,764 und die internationale Anmeldung WO 86/06284.

Die Klagepatentschrift kritisiert daran, dass die bisher vorgeschlagenen Vorrichtungen den Nachteil haben, dass es mit ihnen nicht oder nur schwer möglich ist, hydrophile Harnkatheter gleitfähig zu machen (Anl. K2, S. 3, Z. 34 bis S. 4, Z. 16). Die aus der US 3,967,728 und der GB 2,284,764 bekannten Anordnungen betreffen demzufolge nicht hydrophile Harnkatheter, bei denen das Gleitmittel ein Gel ist. Ein solches ist ungeeignet, um einen hydrophilen Harnkatheter gleitfähig zu machen. Die bekannten Vorrichtungen liefern keinen integrierten Vorrat an Benetzungsflüssigkeit und schon gar nicht einen solchen Vorrat zum Benetzen eines hydrophilen Harnkatheters.

Ausgehend von dem dargestellten Stand der Technik bezeichnet es das Klagepatent ausdrücklich als technisches Problem, dessen Lösung die Erfindung dienen soll, ein besseres Mittel zur Verfügung zu stellen, um hydrophile Harnkatheter gleitfähig zu machen (Anl. K2, S. 4, Z. 18-21).

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt Patentanspruch 1 in seiner durch die Einspruchsentscheidung eingeschränkten Fassung die Kombination folgender Merkmale vor:

1. Benetzungsvorrichtung (10; 110) zum Benetzen eines hydrophilen Harnkatheters;
1.1 die Benetzung soll vor der Verwendung des Katheters erfolgen;

2. mit einem Benetzungsbehältnis (1; 101);
2.1 das Benetzungsbehältnis (1; 101) definiert einen Benetzungsflüssigkeitsempfangsbereich (2; 102);
2.2 der Benetzungsflüssigkeitsempfangsbereich bildet eine längliche Tasche;

3. mit einem hydrophilen Harnkatheter (3; 103);
3.1 der Harnkatheter weist ein distales Einführende auf;
3.2 der Harnkatheter ist in dem Benetzungsbehältnis (1; 101) angeordnet;
3.3 in der länglichen Tasche ist die einführbare Länge des Katheters untergebracht;

4. mit einem Benetzungsflüssigkeitsbehälter (6; 106);
4.1 der Benetzungsflüssigkeitsbehälter (6; 106) enthält eine Benetzungsflüssigkeit;
4.2 der Benetzungsflüssigkeitsbehälter (6; 106) kann geöffnet werden, damit die Benetzungsflüssigkeit aus dem Benetzungsflüssigkeitsbehälter abgelassen werden kann;
4.3 der Benetzungsflüssigkeitsbehälter (6; 106) ist in das Benetzungsbehältnis (1; 101) integriert;
4.4 mindestens ein Ablassauslass des Benetzungsflüssigkeitsbehälters (6; 106) ist innerhalb der Grenzen des Benetzungsbehältnisses (1; 101) außerhalb der länglichen Tasche und in einem gegenüber dem distalen Ende des Katheters angeordneten Teil des Benetzungsbehältnisses angeordnet;
4.5 der Ablassauslass des Benetzungsflüssigkeitsbehälters (6; 106) steht in Flüssigkeitsverbindung mit dem Benetzungflüssigkeitsempfangsbereich (2; 102);
4.6 durch Öffnen des Ablassauslasses des Benetzungsflüssigkeitsbehälters kann die Benetzungsflüssigkeit in den Benetzungsflüssigkeitsempfangsbereich (2; 102) abgelassen und dadurch mindestens eine einführbare Länge des hydrophilen Harnkatheters (3; 103) benetzt werden.

Die Beschreibung des Klagepatents hebt als Vorteil der Erfindung hervor, dass sie eine sichere, kompakte, sterile und benutzerfreundliche Wegwerfbenutzungsvorrichtung für einen hydrophilen Harnkatheter bereitstellt (Anl. K2, S. 9, Z. 31 bis S. 10, Z. 8). Sie stellt dabei darauf ab, dass der Benetzungsflüssigkeitsbehälter mit dem Benetzungsbehältnis der Vorrichtung zusammen wirken kann, indem der Inhalt zur Benetzung eines hydrophilen Harnkatheters in das Benetzungsbehältnis freigegeben wird. Dies geschieht unter sauberen Bedingungen, nämlich ohne die Notwendigkeit, den Katheter, die Flüssigkeit oder die Innenfläche des Benetzungsbehältnisses zu berühren, wodurch die Gefahr der Einführung von Kontaminanten ausgeräumt oder abgeschwächt wird.

II.

Die angegriffene Ausführungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch. Zwischen den Parteien ist lediglich umstritten, ob der Benetzungsflüssigkeitsempfangsbereich eine längliche Tasche bildet (Merkmal 2.2) und ob der Benetzungsflüssigkeitsbehälter in das Benetzungsbehältnis integriert ist (Merkmal 4.3). Zu Recht steht die Verwirklichung weiterer Merkmale außer Streit, so dass sich ein näheres Eingehen darauf erübrigt.

Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht entgegen der Ansicht der Beklagten auch die streitigen Merkmale.

1.
Die angegriffene Ausführungsform verfügt über ein Benetzungsbehältnis, das einen Benetzungsflüssigkeitsempfangsbereich definiert, der eine längliche Tasche bildet (Merkmal 2.2).

Als Benetzungsbehältnis im Sinne der technischen Lehre des Klagepatents ist zumindest die gesamte angegriffene Ausführungsform, jedenfalls aber der gesamte sich bildende Innenraum anzusehen.

Der Fachmann erkennt, dass die räumlichen Vorgaben für die Ausgestaltung der Tasche sich an den funktionellen Erfordernissen orientieren, die mit der Tasche verbunden sind. Dabei entnimmt er der Beschreibung des Klagepatents, dass es der technischen Lehre darauf ankommt, dass die Tasche lang genug sein soll, um mindestens die einführbare Länge des hydrophilen Harnkatheters aufzunehmen, so dass nach der Füllung mindestens die einführbare Länge des hydrophilen Harnkatheters benetzt wird (Anl. K2, S. 5, Z. 9-16). Sinn und Zweck dieser Tasche ist es, die Benetzung des einzuführenden Katheters über seine gesamte einzuführende Länge sicherzustellen, während gleichzeitig die dazu erforderliche Menge an Flüssigkeit – durch die Reduzierung des zu befüllenden Raumes – möglichst gering gehalten wird. Die Ausgestaltung steht mithin nicht in einem Verhältnis zur Ausgestaltung der übrigen Teile des Benetzungsbehältnisses, sondern bestimmt sich nach der ihr zukommenden Aufgabe.

Die Breite des die Länge des Katheters aufnehmenden Bereichs steht der Betrachtung als längliche Tasche nicht entgegen. Der Fachmann erkennt, dass diese bei der angegriffenen Ausführungsform so zu wählen ist, dass der Katheter beim Einführen durch diesen Bereich gelangen kann. Nach der auf der angegriffenen Ausführungsform aufgedruckten Bedienungsanleitung soll der Patient den Katheter beim Einführen durch das am Einführende befindliche Kunststoffstück schieben, wobei der Katheter mit dem noch nicht eingeführten Teil zunächst weiter in der länglichen Tasche verbleibt. des halten. Dementsprechend ist eine Breite zu wählen, die auch das Hindurchführen des am proximalen Ende befindlichen Anschlussstückes ermöglicht.

Entgegen der Auffassung der Beklagten fehlt es nicht deshalb an der Verwirklichung dieses Merkmals, weil die Tasche keine Verengung gegenüber dem Rest des Behältnisses darstellt. Für die Auffassung der Beklagten, die Tasche müsse deutlich schmaler und länger sein als der restliche Teil des Benetzungsbehältnisses, gibt die Klagepatentschrift keinen Anhaltspunkt. Das Klagepatent stellt kein solches Erfordernis an die vorgesehene Tasche.

Eine derartige einschränkende Auslegung, wie sie die Beklagte im wesentlichen anhand der Figuren des Klagepatents vornimmt, ist nicht gerechtfertigt, da für die Ermittlung des Gegenstandes eines Anspruchs der technische Gesamtzusammenhang maßgeblich ist, den der Inhalt der Patentschrift dem Fachmann vermittelt (BGH GRUR 2001, 232; 1999, 909 – Spannschraube). Diese funktionsorientierte Auslegung kommt jedenfalls dann zum Tragen, wenn die Wortwahl des Patentanspruchs kein eindeutig feststehendes Verständnis erlaubt (BGH GRUR 2001, 232, [233]). Maßgeblich ist dann, welchen technischen Sinngehalt der Fachmann nicht nur den Merkmalen des Anspruchs im einzelnen, sondern vor allem in ihrer Gesamtheit entnimmt (BGH GRUR 2004, 845 – Drehzahlermittlung). Im Hinblick auf die von der Beklagten vertretene Auffassung erkennt der Fachmann dabei auch, dass die in den Zeichnungen gezeigten Ausführungsbeispiele stets auch einen integrierten Harnsammelbehälter umfassen, der keinen Eingang in den Anspruch gefunden hat. Der Fachmann ersieht daran, dass bei den gezeigten Ausführungen schon deshalb die Breite der Tasche im Verhältnis sehr viel geringer ist als die Breite des gesamten Behältnisses. Da in keiner Weise ersichtlich ist, dass dem Breitenverhältnis allein eine Bedeutung für die zur Lösung des technischen Problems vorgeschlagene technische Lehre zukommt, sieht er das Verhältnis als solches als nicht maßgeblich an; erst recht nimmt er dies für eine Ausführung an, die nicht über einen integrierten Harnsammelbehälter verfügt, sondern ein Anschlussstück für einen gesonderten Harnsammelbehälter aufweist.

Auch die Beklagte verbindet mit dem Fehlen eines im Verhältnis zum Benetzungsflüssigkeitsempfangsbereich signifikant breiteren Benetzungsbehältnisses keinerlei Vor- oder Nachteil.

Abgesehen davon ist es in tatsächlicher Hinsicht nicht richtig, dass es an einer Verengung fehlt. Bei der angegriffenen Ausführungsform kommt es von dem breiteren trichterförmigen Oberteil unterhalb des Einlasskanals für die Benetzungsflüssigkeit zu einer Verengung hin zu dem länglichen, schmalen Bereich, in dem sich der Katheter im Ausgangszustand befindet.

2.
Die angegriffene Ausführungsform verfügt auch über einen in das Benetzungsbehältnis integrierten Benetzungsflüssigkeitsbehälter (Merkmal 4.3). Letzterer befindet sich im Innenraum des Benetzungsbehältnisses und ist demzufolge darin integriert.

Der Wortlaut des Anspruchs macht keine Vorgaben für eine bestimmte räumliche Ausgestaltung, sondern verlangt nur die Integration des Benetzungsflüssigkeitsbehälters in das Benetzungsbehältnis. Aus der Definition in der Beschreibung (Anl. K2, S. 4, Z. 25-28) entnimmt der Fachmann vorrangig, dass eine einstückige Ausgestaltung verlangt ist. Soweit es dort weiter heißt, „der Benetzungsflüssigkeitsbehälter [werde] auf oder von dem Benetzungsbehältnis gestützt“ (im Original: „supported on or by the wetting receptacle“; Anl. K1, Sp. 2, Z. 54), entnimmt der Fachmann dem keine einschränkenden Anweisungen zur Ausgestaltung, auch wenn die Angabe ausdrücklich zur Erläuterung des zuvor Beschriebenen, das heißt der einstückigen Ausbildung, dient. Bei der Auslegung des Merkmals misst er dieser Aussage ausgehend vom Anspruchswortlaut nur geringe Bedeutung zu; insbesondere versteht der Fachmann „Unterstützung“ bzw. „support“ nicht im Sinne einer mehr oder weniger festen Abstützung, da er dies als nicht erforderlich erkennt und das Klagepatent daher nicht einschränkend auslegt.

Vielmehr erfährt der Fachmann aus der übrigen Beschreibung in deutlicher Weise, dass es erfindungswesentlich ist, dass der Benetzungsflüssigkeitsbehälter sich im Benetzungsbehältnis befindet, während die genaue Lage unerheblich ist. Die Beschreibung des Klagepatents spricht davon, dass der Benetzungsflüssigkeitsbehälter dauerhaft an der Innenseite des Benetzungsbehältnisses befestigt sein kann (Anl. K2, S. 6, Z. 22f.), dass es sich um ein einstückig gebildetes Fach des Benetzungsbehältnisses handeln kann (Anl. K2, S. 6, Z. 26f.) und dass sich der Benetzungsflüssigkeitsbehälter sogar frei in dem Benetzungsbehältnis bewegen könnte (Anl. K2, S. 13, Z. 17f.). Ausdrücklich stellt die Beschreibung es als wichtig heraus, „dass sich [der Benetzungsflüssigkeitsbehälter] innerhalb der Grenzen des [Benetzungsbehältnisses] befindet“ und begründet dies damit, dass die beiden Bauteile dann eine integrierte Einheit bilden (Anl. K2, S. 13, Z. 18-21). In diesem letztgenannten Sinne versteht er das Merkmal im Hinblick auf die Problemstellung, deren Lösung das Klagepatent dient. Eine einfache und sterile Handhabung erfordert keine bestimmte Lage des Benetzungsflüssigkeitsbehälters, sondern es genügt, dass dieser sich im Benetzungsbehältnis befindet, so dass es bis zum unmittelbaren Einführen des Katheters zu keinem direkten Kontakt mit den Händen des Patienten kommt.

Diesem Verständnis steht nicht entgegen, dass der Benetzungsflüssigkeitsbehälter über einen Kanal mit dem Benetzungsflüssigkeitsempfangsbereich verbunden ist. Diese räumliche Trennung bezieht sich nur auf den Benetzungsflüssigkeitsempfangsbereich und nicht auf das Benetzungsbehältnis, in dessen Innenraum sich der Benetzungsflüssigkeitsbehälter nach dem Vorgesagten befindet. In bezug auf die Funktion des in das Benetzungsbehältnis integrierten, gleichwohl aber als gesondert ausgestalteten Bauteils ausgebildeten Benetzungsflüssigkeitsbehälters entnimmt der Fachmann, dass vermieden werden soll, dass der Patient die Benetzungsflüssigkeit gesondert bereithalten muss, um eine einfache und sterile Handhabung zu ermöglichen (s.o. Zitat aus Anl. K2, S. 9, Z. 31 bis S. 10, Z. 8).

III.

Die Beklagte ist der Klägerin zur Unterlassung ihrer Angebots- und Vertriebshandlungen verpflichtet (Art. 64 EPÜ, §§ 139 Abs. 1, 9 Nr. 1 PatG).

Mit Rücksicht auf die bereits vorgefallenen Angebots- und Vertriebshandlungen haftet die Beklagte der Klägerin gemäß Art. 64 EPÜ, §§ 139 Abs. 2, 9 Nr. 3 PatG auf Schadenersatz, da sie schuldhaft gehandelt hat. Denn als Fachunternehmen hätte die Beklagte die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können (§ 276 BGB).

Bei dem zu ersetzenden Schaden handelt es sich für die Zeit ab dem 28. Juni 2006 um die eigenen Ansprüche der Klägerin. Für den davor liegenden Zeitraum hat sie aufgrund des durch die Abtretung seitens der ABC-2 erfolgten Übergangs auf die Klägerin letzterer den Schaden zu ersetzen, der der ABC-2 entstanden ist. Die Abtretung durch die Vereinbarung vom 27./28.06.2006 ist wirksam erfolgt; zugleich ist sie ab diesem Zeitpunkt materielle Inhaberin des Klagepatents geworden. Nach dem Wortlaut umfasst die Abtretung sämtliche Ansprüche, so dass für ein einschränkendes Verständnis, wie die Beklagte es vertritt, kein Raum ist. Der Annahme einer wirksamen Übertragung steht auch nicht entgegen, dass der von der Klägerin vorgelegte Registerauszug nicht vom 27.06.2006 stammt, dem Tag der Unterzeichnung der Vereinbarung durch die Zedentin, sondern bereits vom 09.06.2006 datiert. Angesichts dieses engen zeitlichen Zusammenhangs ist es hinreichend dargetan, dass der Unterzeichner, Herr O, zeichnungsberechtigt war; die Unterzeichnung durch ihn streitet dafür, dass er die Zeichnungsberechtigung auch in der Zwischenzeit nicht verloren hat. Auch die Beklagte hat ein solches nicht konkret vorgetragen. Ebenso wenig ist erkennbar, dass die Beteiligten bei Abschluss der Vereinbarung die Tragweite des schriftlichen Vertrages nicht haben übersehen können. Die Beklagte stützt sich insoweit lediglich auf unbelegte Vermutungen. Abgesehen davon hat die Klägerin im Termin zu mündlichen Verhandlung ausdrücklich vorgetragen, dass Her Ljungstrand der deutschen Sprache mächtig ist. Diese Behauptung ist von der Beklagten nicht widerlegt worden.

Die Klägerin ist nicht bereits durch die Erklärung gegenüber dem EPA Inhaberin des Klagepatents geworden, da die Übertragung nicht der Schriftform des Art. 72 EPÜ genügt und daher unwirksam ist (vgl. BGH GRUR 1992, 692 [693] – Magazinbildwerfer; Benkard/Ullmann/Grabinski, Art. 72 EPÜ Rn 1).

Die genaue Schadenshöhe steht derzeit noch nicht fest. Die Klägerin hat deshalb ein rechtliches Interesse daran, dass die Schadenersatzhaftung der Beklagten zunächst dem Grunde nach festgestellt wird (§ 256 ZPO).

Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch beziffern zu können, schulden die Beklagten im zuerkannten Umfang Auskunft und Rechnungslegung (§ 140b PatG, §§ 242, 259 BGB). Hinsichtlich der Angebotsempfänger und der nicht gewerblichen Abnehmer ist der Beklagten der von der Klägerin im Antrag bereits berücksichtigte Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen (OLG Düsseldorf, InstGE 3, 176 – Glasscheiben-Befestiger). Belegvorlage schuldet die Beklagte nur im Rahmen von § 140b PatG.

Gemäß § 140a PatG ist die Beklagte schließlich verpflichtet, die patentverletzenden Gegenstände, soweit sie sich in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem Besitz oder Eigentum befinden, zu vernichten.

IV.

Eine Aussetzung des Rechtsstreits (§ 148 ZPO) war nicht veranlasst. Nachdem die Einspruchsabteilung das Klagepatent im wesentlichen aufrecht erhalten hat, wäre eine Aussetzung nur gerechtfertigt, wenn die Einspruchsentscheidung an einem offensichtlichen Fehler leiden würde oder der mit der Beschwerde vorgebrachte Stand der Technik erkennbar näher am Klagepatent wäre, als der bereits gewürdigte Stand der Technik. Letzteres hat die Beklagte nicht dargetan; entgegen ihrer Auffassung ist die Entscheidung der Einspruchsabteilung auch nicht offensichtlich fehlerhaft. Die Einspruchsabteilung hat nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen das Klagepatent die Priorität der schwedischen Anmeldung 9600xxx in Anspruch nehmen kann; offenkundige Fehler sind nicht zutage getreten.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO. Vollstreckungsschutz war der Beklagten nicht zu gewähren, da die vorgetragenen Gesichtspunkte nicht die Annahme eines nicht zu ersetzenden Nachteils rechtfertigen, sondern sich als häufige Folge einer Verurteilung zur Unterlassung darstellen, die aufgrund ihres widerrechtlichen Verhaltens von der Beklagten hinzunehmen ist.

VI.

Der Streitwert wird auf 1.000.000,– € festgesetzt (§ 3 ZPO, § 63 Abs. 2 GKG).