4b O 436/06 – Strangregulierventil

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 750

Landgericht Düsseldorf
Teilurteil vom 23. August 2007, Az. 4b O 436/06

I.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Rechnung darüber zu legen, welche Umsätze sie mit

Strangregulierventilen für Warmwasser – Heizungsanlagen, an deren Gehäusen neben einem Stutzen für die Aufnahme einer Verstellvorrichtung (Stellstutzen) und einem Entleerungsstutzen mindestens ein Druckentnahmestutzen vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet,

dass alle Stutzen auf derselben Längsseite des Gehäuses angeformt sind;

und / oder

dass der Stellstutzen bezogen auf die von Zulauf- und Ablaufstutzen bestimmte Mittelachse des Gehäuses einen Winkel von ca. 45 ° mit dem Ablaufstutzen, die parallel zueinander angeordneten Entleerungsstutzen und der Druckentnahmestutzen von ca. 105 ° einschließen;

und / oder

dass der Stellstutzen und der Entleerungsstutzen auf der Ablaufseite eines Ventilsitzes unmittelbar benachbart, der Druckentnahmestutzen auf der Zulaufseite des Ventilsitzes münden;

und / oder

dass in den Stellstutzen ein Kopfstück geschraubt ist, dessen im Innern des Gehäuses angeordnetes Innenstück einen kleineren Durchmesser als der Stellstutzen aufweist und dass der Entleerungsstutzen im Bereich des Innenstücks mündet,

in der Zeit vom 01.01.2004 bis zum 25.2.2004 erzielt haben, und zwar unter Einschluss der gelieferten Stückzahlen

sowie

unter Einschluss des Umsatzes, den die Beklagte durch Verkäufe an ihre im Ausland ansässigen Tochterunternehmen sowie weiterer Auslandskunden erzielt hat.

II.
Die Klage wird abgewiesen, soweit sie auf weitergehende Rechnungslegung sowie darauf gerichtet ist, Lizenzgebühren von den Umsätzen zu erhalten, welche die Tochterunternehmen der Beklagten mit den unter I. bezeichneten Ventilen erzielt haben.

III.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

IV.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 € vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtungen aus einem Lizenzvertrag.

Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der A GmbH & Co. KG (nachf. nur mit KG bezeichnet). Die KG war eingetragene Inhaberin des am 25.2.1984 angemeldeten europäischen Patents 0 153 xxx, das ein Strangregulierventil betraf. Die Erteilung des Patentes, welches unter anderem mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilt worden war, wurde am 8.7.1987 veröffentlicht. Das Patent ist aufgrund des Zeitablaufs am 25.2.2004 erloschen.

Die KG schloss mit der Beklagten unter dem 3.2.1986 einen Lizenzvertrag betreffend Strangregulierventile gemäß dem vorbezeichneten Patent. Diese Vereinbarung wurde einvernehmlich am 6. / 14.12.1993 ergänzt. Beide Vertragsurkunden werden nachfolgend in Kopie wiedergegeben.

Nachdem es Unstimmigkeiten zwischen den Parteien hinsichtlich der zu zahlenden Lizenzgebühren gab, wurde eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft damit beauftragt, die den Lizenzvertrag betreffenden Unterlagen bei der Beklagten zu prüfen. Bei dem sich an diese Prüfung anschließenden Bericht wurde die Frage der mit den Lizenzgegenständen erzielten Auslandsumsätze aufgeworfen. In der Folge einigten sich die Parteien auf die Abrechnungsmodalitäten für den Zeitraum bis einschließlich 31.12.2002. In dieser Regelung blieben die Umsatzzahlen, die die im Ausland ansässigen Tochterunternehmen der Beklagten erzielt hatten, außer Betracht.

Entsprechend der vertraglichen Vereinbarung gem. Ziff. 8 des Lizenzvertrages hat die Klägerin eine weitere Prüfung der Umsatzzahlen für das 3. Quartal 2003 durch einen Wirtschaftsprüfer veranlasst, der zu dem Ergebnis kam, dass die Beklagte für Verkäufe von Lizenzgegen-ständen in das Ausland zum Teil erhebliche Preisnachlässe gewährte. Die Umsatzzahlen der „Auslandstöchter“ wurden dem Wirtschaftsprüfer nicht vorgelegt.

Die Klägerin ist der Ansicht, der Lizenzvertrag sei dahingehend auszulegen, dass für die Lizenzzahlungsverpflichtung auch die Umsätze zugrunde zu legen seien, die die ausländischen Tochtergesellschaften der Beklagten im Ausland generierten. Anderenfalls bestünde die Möglichkeit, dass die Klägerin durch unangemessene Preisnachlässe zugunsten der Tochtergesellschaften benachteiligt werde. Die Vereinbarung aus dem Jahr 2002 stelle keinen Verzicht für die spätere Vertragslaufzeit auf solche Auslandsumsätze und daraus resultierende Lizenzgebühren dar, da die Vereinbarung ausdrücklich nur für einen zurückliegenden Zeitraum abgeschlossen worden sei. Zudem habe die Beklagte die Berechnung der Preise für die Auslandsgeschäfte erst nach diesem Zeitraum zum Nachteil der Klägerin verändert. Mit der Klageeinreichung per Fax am 28.12.2006 sei der Lauf der Verjährungsfrist auch ohne Beifügung der Anlagen zur Klageschrift für die Beklagte unterbrochen worden, da diese der Beklagten jedenfalls dem Inhalt nach bekannt gewesen seien.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte im Wege der Stufenklage zu verurteilen,

1.
der Klägerin darüber Rechnung zu legen, welche Umsätze mit nach dem Vertrag vom 3.2.1986 nebst Ergänzung vom 6./ 14.12.1993 lizenzpflichtigen Produkten die Beklagte einschließlich ihrer ausländischen Tochtergesellschaften und ausländischen Vertretungen mit in- oder ausländischen Kunden in der Zeit von Januar 2003 bis einschließlich Februar 2004 erzielt haben, und zwar unter Einschluss der gelieferten Stückzahlen,

2.
an die Klägerin den sich hiernach ergebenden Lizenzgebührenbetrag zu zahlen,

3.
dem Wirtschaftsprüfer Herrmann Liermann, Ludwig Erhard Straße 45, 59065 Hamm zu gestatten, die Rechnungslegung der Beklagten gemäß Ziffer 1. zu überprüfen,

hilfsweise,

dem unter 3. bezeichneten Wirtschaftsprüfer zu gestatten, im Auftrag der Klägerin anhand einer Buchprüfung festzustellen, welche nach dem unter 1. bezeichneten Vertrag lizenzpflichtigen Umsätze die Beklagte in der Zeit von Januar 2003 bis Februar 2004 mit ihren ausländischen Tochtergesellschaften, ausländischen Vertretungen sowie mit ausländischen Drittkunden erzielt hat, und zwar unter Einschluss der gelieferten Stückzahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

Sie erhebt hinsichtlich der Auskunfterteilung für bis zum 31.12.2003 erzielte Umsätze die Einrede der Verjährung. Die Klageeinreichung am 28.12.2006 sei nicht geeignet gewesen, den Ablauf der Verjährung am 31.12.2006 zu unterbrechen, da der zum Zwecke der Zustellung beigefügten Abschrift der Klageschrift nicht die in Bezug genommenen Anlagen beigefügt gewesen seien. Wegen des restlichen Zeitraumes sei das Begehren der Klägerin verwirkt. Zudem habe die Beklagte die geschuldeten Auskünfte bereits mit Schreiben vom 28.4.2006 erteilt, welches nachfolgend verkleinert wiedergegeben wird.

Weitergehende Auskunftsansprüche stünden der Klägerin nicht zu, da die vertragliche Vereinbarung keine Auskünfte erfasse, die von
–rechtlich– selbständigen Tochtergesellschaften erzielt würden. Es seien vielmehr alleine die Umsätze zu berücksichtigen, die sie, die Beklagte, durch den Verkauf der Lizenzgegenstände an diese Tochtergesellschaften erziele. Die Preisgestaltung für Verkäufe in das Ausland sei alleine durch die unterschiedlichen Wettbewerbssituationen außerhalb Deutschlands begründet und stelle keine –wie die Klägerin behaupte– gezielte Benachteiligung der Klägerin dar.

Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie der zu den Akten gereichten Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässigerweise im Wege der Stufenklage geltend gemachte Rechnungslegung ist auf der ersten Stufe nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im übrigen ist der Auskunftsanspruch ebenso abweisungsreif wie das Zahlungsbegehren, welches an die Umsätze von Tochtergesellschaften der Beklagten anknüpft.

I.
1.
Die Klägerin kann Auskunft von der Beklagten dem Grunde nach aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Lizenzvertrag verlangen. Gem. Ziff. 8 des Vertrages hat der Lizenzgeber das Recht, die von dem Lizenznehmer (der Beklagten) genannten Umsatzstückzahlen durch einen Wirtschaftsprüfer kontrollieren zu lassen. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass die „Umsatzstückzahlen“ auch die erzielten Preise beinhalten. Aus der Formulierung in Ziffer 8 folgt, dass die (Vertrags-)Parteien übereinstimmend davon ausgegangen sind, dass die Beklagte als Lizenznehmerin eine Auskunftsverpflichtung trifft, da der Lizenzgeber das Recht hat, die genannten Zahlen zu kontrollieren und diese „Kontrolle“ eine vorausgehende Rechnungslegung durch die Beklagte voraussetzt.
Entgegen der Ansicht der Klägerin sind von dieser Auskunftspflicht jedoch nicht die Umsätze betroffen, die von den ausländischen Tochtergesellschaften der Beklagten erzielt werden. Es ist vielmehr –im Hinblick auf Auslandsgeschäfte– entsprechend der Auffassung der Beklagten so, dass nur die von der Beklagten mit diesen Tochtergesellschaften generierten Umsätze betroffen sind sowie die weiteren Umsätze, die die Beklagte mit Dritten im Ausland unmittelbar erzielt hat.
Nach Ziff. 5 des Vertrages erhält der Lizenzgeber für jede verkaufte Armatur „gemäß dem unter 1. beschriebenen Schutzumfang“ eine Lizenzgebühr. In Ziffer 1. wird die Ausführung der von der Lizenz erfassten Armatur unter Bezugnahme auf das Vertragsschutzrecht geregelt und die Erlaubnis erteilt, solcherart gestaltete Armaturen auch im Ausland zu vertreiben. Aufgrund dieser vertraglichen Ausgestaltung hat die Klägerin als Nachfolgerin der Lizenzgeberin einen Anspruch auf Lizenzzahlung für im Ausland vertriebene Vertragsgegenstände. Diese Auskunftsverpflichtung bezieht sich jedoch nicht auf solche Umsätze, welche die Tochtergesellschaften der Beklagten mit ihren Abnehmern erzielt haben. Hinsichtlich des Umfangs der Auskunftsverpflichtung besteht zwischen den Lizenzparteien Vertragsfreiheit, das heißt, der Lizenznehmer kann sich hier allem unterwerfen, andererseits kann der Lizenzgeber seine Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche einschränken bzw. darauf verzichten. Fehlt es –wie vorliegend- an einer vertraglichen Vereinbarung hinsichtlich des konkreten Umfangs der geschuldeten Auskünfte, so ist dieser im Wege der Auslegung zu ermitteln.
Die Vertragsschließenden haben –in voller Kenntnis, dass die Beklagte zu diesem Zeitpunkt bereits eine Tochtergesellschaft in Belgien und Frankreich hatte– keine ausdrückliche Regelung dahingehend getroffen, dass auch die Umsätze der –rechtlich selbständigen– Auslandsgesellschaften mitgeteilt werden sollten. Grundsätzlich handelt es sich bei dem –vom Lizenzvertrag erfassten– Verkauf von Lizenzgegenständen der Beklagten an ihre Tochtergesellschaften um die Umsatzgeschäfte, die der Lizenzgebühr unterliegen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Lizenzgeberin ein weiteres Mal an dem selben Lizenzgegenstand verdienen sollte. Es kommt insofern für die Frage der Auslandsgeschäfte nicht darauf an, wer Empfänger der in das Ausland gelieferten Artikel ist, ob es sich hierbei um einen unabhängigen Zwischenlieferanten, einen Endabnehmer oder eine Tochtergesellschaft der Beklagten handelt. Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien übereinstimmend anderes gewollt hätten, sind nicht ersichtlich. Eine vertragliche Verpflichtung ist demnach nicht gegeben.
Anders könnte dies allenfalls dann zu bewerten sein, wenn die Beklagte in Benachteiligungsabsicht die Lizenzgegenstände an ihre Tochtergesellschaften zu einem so niedrigen Preis veräußert hätte, dass die der Klägerin geschuldeten Lizenzgebühren künstlich reduziert worden sind. Dass dem vorliegend so ist, kann nach dem vorgetragenen Sach- und Streitstand aber nicht festgestellt werden. Es ist gerichtsbekannt, dass im Exportgeschäft auch deutlich niedrigere Preise vereinbart werden als in den Inlandsgeschäften. Hierfür gibt es zahlreiche unternehmerisch plausible Gründe, wie etwa die Sicherstellung einer Marktpräsenz auf dem ausländischen Markt. Daher kann es durchaus dazu kommen, dass mit dem Export auch Verluste in Kauf genommen werden. Eine Benachteiligung des inländischen Lizenznehmers kann aber nur dann angenommen werden, wenn die ausländischen Zwischenhändler ihrerseits in der Lage wären, deutlich über dem üblichen liegende Gewinnspannen zu erzielen, weil der ausländische Markt einen hohen –beispielsweise mit Deutschland vergleichbaren– Verkaufspreis zuließe. Würde auf diesem Wege der „Konzerngewinn“ in das Ausland verlagert, wäre es ausnahmsweise gerechtfertigt, die von der Klägerin geltend gemachten Auskünfte zuzusprechen und eine Berechnung der Lizenzgebühren anhand möglicher fiktiver eigener Umsätze der Beklagten, orientiert an den von den Auslandstöchtern erzielten Umsätzen durchzuführen. Die Beklagte hat vorliegend jedoch geltend gemacht, dass die unterschiedlichen Exportpreise dem unterschiedlichen Wettbewerb in den ausländischen Märkten geschuldet sind. Dem ist die Klägerin nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten.
2.
Die Beklagte hat in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 7.8.2007 (Bl. 47, 48 d.A.) vorgetragen, dass sie die geschuldeten Auskünfte mit Schreiben vom 28.4.2002 erteilt habe, so dass der Klägerin keine weitergehenden Ansprüche mehr zustünden.
In diesem Schreiben hat sie die geschuldeten Auskünfte aber nur unzureichend erteilt. Die geschuldete Auskunft muss –auch ohne dass im einzelnen nähere Inhalte vereinbart worden wären– jedenfalls so ausgestaltet sein, dass sie den Empfänger (Lizenzgeber) in die Lage versetzt, die mitgeteilten Zahlen auf Plausibilität hin überprüfen zu können. Die Beklagte hat der Klägerin lediglich die Gesamt-Umsatzzahlen mitgeteilt sowie im Anhang eine Liste beigefügt, aus der sich die Erzeugnisse ergeben, die für die Lizenzberechnung in Frage kommen. Dies entspricht schon nicht der vertraglichen Vereinbarung, wonach jedenfalls auch noch die Umsatzstückzahlen mitzuteilen sind. Solche Stückzahlen sind aber an keiner Stelle mitgeteilt worden. Des weiteren ist aufgrund allgemeiner Grundsätze zu fordern, dass neben den Stückzahlen auch für die einzelnen Lieferungen an einzelne Abnehmer die jeweiligen Verkaufspreise mitzuteilen sind, da nur so eine Plausibilitätsprüfung erfolgen kann. Da die geschuldete Auskunft als einheitliches übersichtliches Werk geschuldet ist und der Gläubiger sich nicht auf einzelne Teilauskünfte verweisen lassen muss, hat die Beklagte die aus dem Tenor ersichtlichen Auskünfte zu erteilen, wobei die Kammer zum Zwecke der Klarstellung den Wortlaut des Lizenzschutzrechtes in den Tenor mit aufgenommen hat.
II.
Die Klägerin kann die geltend gemachten Auskünfte aber nur für den Zeitraum Januar und Februar 2004 begehren. Die Beklagte erhebt erfolgreich die Verjährungseinrede für den davor liegenden Zeitraum. Die Ansprüche für das Jahr 2003 sind am 31.12.2006 verjährt, § 195 BGB. Die Klageeinreichung per Telefax am 28.12.2006 konnte den Verjährungseintritt nicht hemmen, da die Voraussetzungen des § 270 Abs. 3 ZPO nicht gegeben sind, denn die Zustellung der Klageschrift ist nicht alsbald erfolgt.

Nach der ZPO setzt die wirksame Erhebung der Klage die Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift) an den Beklagten voraus, § 253 I ZPO. Anlagen, auf die der Kläger im Klageschriftsatz Bezug nimmt, gehören grundsätzlich zu der dem Beklagten zuzustellenden Klageschrift i.S. des § 253 I ZPO, ungeachtet der Frage, inwieweit eine Bezugnahme auf Anlagen in der Klageschrift zulässig ist (vgl. dazu Lüke, in: MünchKomm-ZPO, 2. Aufl., § 253 Rdnrn. 30 f.; Musielak/Foerste, ZPO, 4. Aufl., § 253 Rdnr. 5). Wird die Klageschrift ohne die in Bezug genommenen Anlagen zugestellt, entspricht die Zustellung nicht den gesetzlichen Anforderungen und ist damit grundsätzlich unwirksam.
Die Zustellung dient der Sicherung des Nachweises von Zeit und Art der Übergabe des Schriftstücks (BGH, NJW 1978, 1058 [1059]). Durch sie soll aber auch gewährleistet werden, dass der Zustellungsempfänger verlässlich von dem Inhalt des Schriftstücks Kenntnis nehmen und seine Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung darauf einrichten kann. Insoweit dient sie der Verwirklichung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, Art. 103 I GG (vgl. BVerfG, NJW 1988, 2361; BVerfGE 67, 208 [211] = NJW 1984, 2567; vgl. auch BGH, NJW-RR 2000, 1289; BGHZ 118, 45 [47] = NJW 1992, 2280).
Der Beklagte muss zur Wahrung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 I GG) mit der Klagezustellung diejenigen Informationen erhalten, die er für seine Entscheidung benötigt, ob und wie er sich gegen die Klage verteidigt. Dazu gehören grundsätzlich alle Informationen, die in der Klageschrift enthalten sind. Unerheblich ist, ob diese Informationen in dem Schriftsatz selbst oder durch Bezugnahme auf Anlagen (§ 131 I ZPO) vorgetragen sind, die der Klageschrift beigefügt sind. Die nach § 253 I ZPO zuzustellende Klageschrift bildet, soweit sie auf beigefügte Anlagen Bezug nimmt, mit diesen eine Einheit. Es geht nicht an, die Wirksamkeit der Zustellung einer Klageschrift unabhängig von der Zustellung der Anlagen zu beurteilen, weil die wesentlichen Informationen sich bereits aus der Klageschrift ergäben und der Anspruch auf das rechtliche Gehör dadurch gewahrt bleibe, dass der Beklagte sich im Laufe des Verfahrens noch ausreichend verteidigen könne, soweit es um den Inhalt der Anlagen gehe. Denn eine beklagte Partei hat Anspruch darauf, bereits bei Einleitung des Verfahrens so vollständig informiert zu sein, dass sie die von ihr erwarteten prozessual bedeutsamen Stellungnahmen auf der Grundlage des gesamten Vorbringens abgeben kann, das die klagende Partei zum Gegenstand ihres Vortrags macht.
Von dem dargestellten Grundsatz sind Ausnahmen dann zulässig, wenn das Informationsbedürfnis des Beklagten durch eine fehlerhafte Zustellung oder eine fehlende Übersetzung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt ist. So hat der BGH es unter Heranziehung des dem § 131 III ZPO zu Grunde liegenden Rechtsgedankens für unbedenklich gehalten, dass eine den Streitgegenstand bestimmende Anlage der Klageschrift nicht beigefügt war, wenn sie der beklagten Partei nahezu zeitgleich mit der Klageerhebung übersandt worden ist (BGH, NJW 2001, 445 [447]).
Ein vergleichbarer Fall könnte hier allenfalls angenommen werden, wenn der Beklagten bereits vor Klageerhebung alle Unterlagen bekannt gewesen wären (BGH, NJW 2007, 775 ff). Ein solcher Fall liegt jedoch nicht vor, denn unstreitig hat die Beklagte weder den in Bezug genommenen Wirtschaftsprüferbericht der Fa. Ernst & Young gekannt, noch das Schreiben des Wirtschaftsprüfers Liermann. Diese sind der Beklagten erst im Termin am 8.3.2007 ausgehändigt worden. Eine Heilung eines Zustellungsmangels tritt jedoch erst mit Wirkung ex nunc ein und kann die Wirkung des § 270 Abs. 3 ZPO nicht mehr herbeiführen.
III.
Entgegen der Ansicht der Beklagten, greift der Verwirkungseinwand nicht durch. Der Verwirkungseinwand leitet sich aus dem allgemeinen Gedanken von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ab und setzt zum einen ein gewisses Zeitmoment und zum anderen ein Umstandsmoment voraus. Der Anspruchsinhaber muss trotz Kenntnis der Sachumstände über einen längeren Zeitraum das Handeln des Schuldners geduldet haben. Aus den Umständen einhergehend mit dem Zeitmoment muss sich darüber hinaus zum einen bei objektiver Beurteilung ergeben, dass sich der Schuldner darauf einrichten durfte, dass die Rechte nicht mehr gegen ihn geltend gemacht werden, und zum anderen muss der Schuldner sich auch tatsächlich darauf eingerichtet haben. Letzteres wird von der Beklagten schon nicht geltend gemacht. Hinzu tritt aber auch, dass das Zeitmoment vorliegend noch nicht erfüllt ist. In unverjährter Zeit kann regelmäßig nicht davon ausgegangen werden, dass die Geltendmachung eines Anspruchs verwirkt ist, solange nicht besondere Umstände hinzutreten. Aus der Vereinbarung aus dem Jahre 2003 -die unstreitig nur für einen zurückliegenden Zeitraum getroffen wurde- ist kein solcher Umstand herzuleiten, da die Parteien die streitige Rechtsfrage offen gelassen haben.

IV.
Die Kostenentscheidung war dem Schlussurteil vorzubehalten. Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 709, 108 ZPO.