4b O 431/06 – Fassadenelement

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 749

Landgericht Düsseldorf
Schlussurteil vom 21. Dezember 2007, Az. 4b O 431/06

I.
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt,
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

Stahlträger

im Geltungsbereich des deutschen Teils des Europäischen Patents EP 1 290 xxx anzubieten oder zu liefern,

wenn die Träger zwischen dem äußeren Trägerteil und dem inneren Trägerteil versetzt zueinander angeordnete Lochreihen aufweisen,

und geeignet und bestimmt sind, für Bauelemente, insbesondere Fassadenelemente, verwendet zu werden, die einen Kaltbereich von einem Warmbereich trennen, mit einem Rahmenholm, der ein Hohlkammerprofil aus Kunststoff aufweist, wobei der Träger darin zwischen dem Kaltbereich und dem Warmbereich angeordnet ist und einen dem Kaltbereich zugeordneten äußeren Trägerteil und einen dem Warmbereich zugeordneten inneren Trägerteil aufweist und der Träger aus einem einzigen Material, nämlich Stahl, hergestellt ist und innerhalb einer Hohlkammer des Hohlkammerprofils als Armierung angeordnet ist,

ohne dass im Falle des Anbietens der Adressat ausdrücklich und unübersehbar darauf hingewiesen wird, dass die vorstehenden genannten Stahlträger nur mit Zustimmung der Klägerin als ausschließlicher Lizenznehmerin des Europäischen Patents EP 1 290 xxx in Bauelementen, insbesondere Fassadenelementen, verwandt werden dürfen,

im Falle des Lieferns der Abnehmer verpflichtet wird, die vorstehendend genannten Stahlträger nur mit Zustimmung der Klägerin als ausschließliche Lizenznehmerin des Europäischen Patents EP 1 290 xxx in Bauelementen, insbesondere Fassadenelementen, zu verwenden, andernfalls eine an die Klägerin zu zahlende Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,00 € fällig wird;

II.
der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 06.06.2004 begangen hat, und zwar unter Angabe

1. der Herstellungsmengen und –zeiten,
2. der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und –preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer, wobei der Beklagten zu 2) vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte zu 2) die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer in der Rechnungslegung enthalten ist,

3. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und –preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger, wobei der Beklagten zu 2) vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte zu 2) die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist,

4. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

5. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese könnten ausnahmsweise den im Urteilsausspruch zu Ziffer I. genannten Stahlträgern unmittelbar zugeordnet werden,

wobei die Beklagte zu 2) hinsichtlich der Angaben zu Ziffer 1. und 2. Auftragsbelege, Auftragsbestätigungen, Rechnungen sowie Liefer- und Zollpapiere vorzulegen hat.

III.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt,

der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie

Bauelemente, insbesondere Fassadenelemente,

die einen Kaltbereich von einem Warmbereich trennen, mit einem Rahmenholm, der ein Hohlkammerprofil aus Kunststoff aufweist, und einem darin zwischen dem Kaltbereich und dem Warmbereich angeordneten Träger, der einen dem Kaltbereich zugeordneten äußeren Trägerteil und einen dem Warmbereich zugeordneten inneren Trägerteil aufweist, wobei der Träger aus einem einzigen Material, nämlich Stahl, hergestellt ist und innerhalb einer Hohlkammer des Hohlkammerprofils als Armierung angeordnet ist,

bei denen der Träger zwischen dem äußeren Trägerteil und dem inneren Trägerteil versetzt zueinander angeordnete Lochreihen aufweist,

seit dem 20.01.2002 im Geltungsbereich des deutschen Teils des Europäischen Patents EP 1 290 xxx hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken entweder eingeführt oder besessen hat, und zwar unter Angabe

1. der Herstellungsmengen und -zeiten,
2. der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und –preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer, wobei der Beklagten zu 2) vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte zu 2) die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer in der Rechnungslegung enthalten ist,
3. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und –preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger, wobei der Beklagten zu 2) vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte zu 2) die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist,
4. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
5. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese könnten ausnahmsweise den im Urteilsausspruch zu Ziffer I. genannten Stahlträgern unmittelbar zugeordnet werden,

wobei die Beklagte zu 1) hinsichtlich der Angaben zu Ziffer 1. und 2. Auftragsbelege, Auftragsbestätigungen, Rechnungen sowie Liefer- und Zollpapiere vorzulegen hat und

wobei die Angaben zu Ziffer 5. nur für die Zeit seit dem 06.06.2004 zu machen sind.

IV.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt,
die in ihrem unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer III. beschriebenen Bauelemente zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Klägerin zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 1) herauszugeben.

V.
Es wird festgestellt,
1.
dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, an die Klägerin für die unter Ziffer III. bezeichneten, in der Zeit vom 20.01.2002 bis zum 05.06.2004 begangenen Handlungen 23 % einer angemessenen Entschädigung zu zahlen;

2.
dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin 23 % des Schadens zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer III. bezeichneten, seit dem 06.06.2004 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;

3.
dass die Beklagte zu 2) als Gesamtschuldnerin neben der Beklagten zu 3) verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. bezeichneten, seit dem 06.06.2004 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

VI.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

VII.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin werden der Klägerin zu 2 % und den Beklagten zu 1), 2) und 3) als Gesamtschuldnern zu 96 % auferlegt. Darüber hinaus haben die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner weitere 2 % dieser Kosten zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) werden der Klägerin zu 5 % und der Beklagten zu 1) zu 95 % auferlegt.
Die Beklagten zu 2) und 3) tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selber.

VIII.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000 € und für die Beklagten hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

IX.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000.000 € festgesetzt.

T a t b e s t a n d :

Die Klägerin ist ausschließliche Lizenznehmerin des für ihren Geschäftsführer eingetragenen Europäischen Patents EP 1 290 xxx (Klagepatent, Anlage ROP 2), welches unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 15.06.2000 am 15. Juni 2001 angemeldet wurde. Die Anmeldung wurde am 12.03.2003 veröffentlicht. Die Veröffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 6. Mai 2004. Das Klagepatent wurde unter anderem mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilt und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen DE 501 02 210.4 geführt. Es geht auf die PCT-Anmeldung WO 01/096xxx zurück, welche am 20.12.2001 veröffentlicht wurde.

Das Klagepatent betrifft ein Bauelement und die Verwendung eines Bauelements sowie ein Verfahren zur Herstellung eines Bauelementes. Der im vorliegenden Rechtsstreit allein maßgebliche Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

„Bauelement, insbesondere Fassadenelement, das einen Kaltbereich (5) von einem Warmbereich (6) trennt, mit einem Rahmenholm, der ein Hohlkammerprofil (11) aus Kunststoff aufweist, und einen darin zwischen dem Kaltbereich (5) und dem Warmbereich (6) angeordneten Träger (1), der einen dem Kaltbereich (5) zugeordneten äußeren Trägerteil und einen dem Warmbereich (6) zugeordneten inneren Trägerteil aufweist, wobei der Träger aus einem einzigen Material, nämlich Stahl, hergestellt ist und innerhalb einer Hohlkammer des Hohlkammerprofils als Armierung angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Träger zwischen dem äußeren Trägerteil (2) und dem inneren Trägerteil (3) versetzt zueinander angeordnete Lochreihen aufweist.“

Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 des Klagepatents veranschaulichen den Gegenstand der technischen Lehre des Patentanspruchs 1 anhand bevorzugter Ausführungsbeispiele, wobei die Figur 1 einen erfindungsgemäßen Träger und die Figur 2 dessen Anordnung in einem Rahmenprofil eines beanspruchten Fassadenelements darstellt.

Die Beklagte zu 1) stellt Fenster und Haustüren mit Rahmenprofilen aus Kunststoff her, in denen zur Verstärkung Stahlträger angeordnet ist, wie dies aus dem Katalog der Beklagten zu 2) gemäß Anlage ROP 15, auf Seite 20 ersichtlich ist, auf die insoweit Bezug genommen wird. Diese Stahlträger hat die Beklagte zu 1) von der Beklagten zu 3) bezogen, die diese hergestellt hat. Die Beklagte zu 2) ist ein ebenfalls – wie die Beklagte zu 3) – der A-Gruppe angehöriges Unternehmen, welches als „Besitzgesellschaft“ fungiert und die Betriebsstätten an die Beklagte zu 3) vermietet, in der diese ihren Geschäftsbetrieb ausführt. Die Klägerin hat aus der Produktion der Beklagten zu 1) stammende Fenster des von dieser so bezeichneten „carat-plus-Systems“ käuflich erworben und aus diesen Profilen die Stahlträger entnommen, von denen sie zwei Muster zur Akte gereicht hat. Das erste Muster, welches als Anlage ROP 18 zur Akte gereicht wurde, hat das aus den nachfolgend wiedergegebenen Abbildungen gemäß der Anlage ROP 19 ersichtliche Aussehen.

Der zweite zur Akte gereichte Stahlträger (Anlage ROP 20) ist demgegenüber entsprechend den zur Akte gereichten Abbildungen nach Anlage ROP 21 ausgestaltet, die nachfolgend auszugsweise wiedergegeben werden.

Die Klägerin hat wegen der angegriffenen Ausführungsform I die Beklagten im Hinblick auf das Klagepatent abgemahnt. Infolge der Abmahnung hat die Beklagte zu 1) eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben, die nachfolgend eingeblendet wird.

Über das Vermögen der Beklagten zu 1) wurde mit Beschluss des Amtsgericht Syke am 28.12.2005 das Insolvenzverfahren eröffnet. Nach Durchführung eines Insolvenzplanes ist dieses Insolvenzverfahren durch gerichtlichen Beschluss vom 27.04.2006 wieder aufgehoben worden.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte zu 1) verwirkliche die technische Lehre des Klagepatents durch Herstellung und Vertrieb der angegriffenen Fensterprofile nach der Ausführungsform I wortsinngemäß, wohingegen die Beklagten zu 2) und 3) das Klagepatent im geltend gemachten Umfang mittelbar verletzten, indem sie die Stahlträger (Beklagte zu 3) an die Beklagte zu 1) lieferten. Die Beklagte zu 2) sei aufgrund der Zurverfügungstellung der Betriebsstätten ebenfalls für die patentverletzenden Handlungen der Beklagten zu 3) verantwortlich.

Sie nimmt die Beklagten zu 2) und 3) aufgrund dessen auf Unterlassung, Auskunftserteilung sowie Schadenersatz in Anspruch. Die Beklagte zu 1) wird infolge der vorgerichtlich abgegebenen Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auf Rechnungslegung, Vernichtung, Entschädigung sowie Schadenersatz in Anspruch genommen.

Die Beklagte zu 3) hat im Termin zur mündlichen Verhandlung die gegen sie gerichteten Klageanträge anerkannt und ist ihrem Anerkenntnis gemäß durch Teilanerkenntnisurteil vom 18.09.2007 verurteilt worden.

Die Klägerin beantragt,
sinngemäß wie erkannt zu entscheiden, jedoch ohne die quotenmäßige Beschränkung des Entschädigungs- und Schadenersatzanspruchs .

Die Beklagten zu 1) und 2) beantragen,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagte zu 1) ist der Ansicht, dass aufgrund des über ihr Vermögen durchgeführten Insolvenzverfahrens die Klägerin mit der Geltendmachung weiterer
– bereits vor Durchführung des Insolvenzverfahrens entstandener – Forderungen ausgeschlossen sei.

Die Beklagte zu 2) ist der Ansicht, dass sie für Verletzungshandlungen der Beklagten zu 3) nicht zur Verantwortung gezogen werden könne.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie der zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die zulässige Klage ist begründet. Die Beklagten haben mit Herstellung der angegriffenen Stahlträger gemäß der Ausführungsform I und deren Verwendung für die Herstellung von Fensterprofilen die technische Lehre des Klagepatents mittelbar (Beklagte zu 2) bzw. unmittelbar (Beklagte zu 1) verletzt, weswegen sie der Klägerin insoweit zur Unterlassung (Beklagte zu 2), Rechnungslegung, Vernichtung (Beklagte zu 1), Entschädigung (Beklagte zu 1) und zum Schadenersatz verpflichtet sind.

I.

Das Klagepatent betrifft ein Bauelement sowie die Verwendung eines Bauelementes und ein Verfahren zur Herstellung eines Bauelementes. Nach der einleitenden Beschreibung des Klagepatents sind solche Fassadenelemente – wie Türen oder Fenster – im Stand der Technik bereits hinlänglich bekannt gewesen. Solche wurden aus Holz, Aluminium oder Kunststoff hergestellt. Bei Aluminiumfenstern ist es nachteilig, dass einem relativ hohen Kostenaufwand für die Produktion ein hoher Wärmeleitwert des verwendeten Materials gegenübersteht, was dazu führt, dass ein starker Wärmedurchgang vom Warmbereich zum Kaltbereich vorliegt. Bei Kunststofffenstern ist für die Erfüllung der statischen Anforderungen erforderlich, Träger in dem Kunststoffhohlkammerprofil anzuordnen. Aus dem deutschen Gebrauchsmuster DE 296 10 652 ist ein Bauelement bekannt gewesen, bei dem der Träger zwischen der Fensterelementaußenseite und der Fensterelementinnenseite derart angeordnet ist, dass ein Trägerteil dem kalten Außenbereich und ein anderes Trägerteil dem in der Regel wärmeren Innenteil zugewandt ist. Dazwischen liegt ein Kunststoffformteil, das den Wärmeübergang vom inneren Trägerteil zum äußeren Trägerteil reduziert. Die metallenen äußeren und inneren Trägerteile sorgen hierbei für ausreichende Stabilität und das dazwischen liegende Kunststoffformteil ist vom kaltgewalzten inneren bzw. äußeren Trägerteil fest gehalten, so dass ein einstückiges Trägerelement aus zwei verschiedenen Materialien entsteht. Als nachteilig kritisiert das Klagepatent hieran, dass die Herstellung dieses Verstärkungsprofils relativ aufwändig ist, da verschiedene Materialien derart miteinander verbunden werden müssen, dass auch bei starken Wärmeunterschieden eine ausreichende Stabilität gewährleistet werden kann. Aus der EP-A-0 553 688 war zudem bereits ein Stahlprofil zur Reduktion des Wärmeübergangs bekannt, welches möglichst großflächige Ausstanzungen in der Verbindung zwischen äußerer und innerer Seite des Profils aufwies. Hieran kritisiert das Klagepatent, dass diese Ausstanzungen zwangsläufig auf Kosten der Stabilität gingen, die es erforderlich machten, das zusätzliche Verstrebungen vorgesehen werden, so dass die baustatischen Erfordernisse erfüllt werden können.

Vor diesem Hintergrund stellt das Klagepatent sich die Aufgabe, ein Bauelement mit einem Träger zu entwickeln, der für den Einsatz als Hohlkammerprofilverstärkung geeignet ist und einerseits kostengünstig herstellbar ist und andererseits bei nur geringen Stabilitätseinbußen eine gute Reduktion des Wärmeübergangs bewirkt.

Zur Lösung dieser Aufgabe sieht Anspruch 1 des Klagepatents die Kombination der folgenden Merkmale vor:

1. Bauelement, insbesondere Fassadenelement,

1.1. das einen Kaltbereich (5) von einem Warmbereich (6) trennt,

1.2 mit einem Rahmenholm, der ein Hohlkammerprofil (11) aus Kunststoff aufweist,

1.3 und einen darin zwischen dem Kaltbereich (5) und dem Warmbereich (6) angeordneten Träger (1),

1.3.1 der einen dem Kaltbereich (5) zugeordneten äußeren Trägerteil und

1.3.2 einen dem Warmbereich (6) zugeordneten inneren Trägerteil aufweist,

1.3.3 wobei der Träger aus einem einzigen Material, nämlich Stahl, hergestellt ist und

1.3.4 innerhalb einer Hohlkammer des Hohlkammerprofils als Armierung angeordnet ist,

1.3.5 dadurch gekennzeichnet, dass der Träger zwischen dem äußeren Trägerteil (2) und dem inneren Trägerteil (3) versetzt zueinander angeordnete Lochreihen aufweist.

Durch eine solche Ausgestaltung des Trägers, bei dem dessen wärmeleitender Querschnitt die Lochreihen aufweist, wird der wärmeleitende Weg durch die versetzten Löcher so sehr verlängert, dass der Wärmedurchgang beträchtlich eingeschränkt wird, ohne dass die Stabilität des Trägers besonders beeinflusst wird (Anlage ROP 2, Spalte 2, Zeilen 13 bis 17).

II.

Dass die von der Beklagten zu 1) unter Verwendung der von der Beklagten zu 3) gelieferten Stahlträger gemäß der angegriffenen Ausführungsform I hergestellten Fensterprofile der Reihe „carat plus“ sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 wortsinngemäß verwirklichen, wurde von der Beklagten zu 1) im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht mehr in Abrede gestellt. Dies auch zu Recht, da bei dieser Ausgestaltung die Verwirklichung insbesondere des Merkmals 1.3.5 offensichtlich ist, so dass es weiterer Ausführungen hierzu an dieser Stelle nicht mehr bedarf.

III.

Die Beklagte zu 2) ist entgegen der von ihr vertretenen Ansicht für die gegen sie geltend gemachten Ansprüche passiv legitimiert. Als Anspruchsgegner kommt jeder in Betracht, der an der patentverletzenden Handlung in irgendeiner Form ursächlich mitgewirkt hat, sei es als Alleintäter, Mittäter, Nebentäter, Gehilfe oder Anstifter (BGH, Mitteilungen 2002, 416 – Funkuhr). Sie alle haften in vollem Umfang für die sich aus der Patentverletzung ergebenden Ansprüche. Im vorliegenden Fall ist unstreitig vorgetragen worden, dass die Beklagte zu 2), die – wie die Beklagte zu 3) – der A-Gruppe angehört, der Beklagten zu 3) die Gewerbehallen vermietet, damit diese die
– patentverletzenden – Handlungen ausführen kann. Ausweislich der von der Klägerin mit Anlage ROP 24 zur Akte gereichten Handelsregisterauszüge ist die persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 2), die A Verwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung ein Unternehmen, dessen Zweck der Betrieb aller dem Gesellschaftszweck dienlichen Geschäfte, insbesondere auch für alle verbundenen Unternehmen der A GmbH & Co. KG Profil-, Walz- und Preßwerk im erforderlichen Umfange ist. Dies, wie auch die Tatsache, dass die A Verwaltungsgesellschaft mbH als persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 2) Einzelvertretungsbefugnis für diese hat spricht dafür, dass die Beklagte zu 2) positive Kenntnis von dem Betätigungsfeld der Beklagten zu 3) hatte, als diese bei ihr die Gewerbehallen anmietete. Dies wird des weiteren auch dadurch gestützt, dass hinsichtlich der Geschäftsführung der A Verwaltungsgesellschaft mbH und der Beklagten zu 3) (die –wie von dieser anerkannt– die patentverletzenden Träger hergestellt hat) Personenidentität besteht.

Daneben ist eine patentrechtliche Verantwortlichkeit der Beklagten zu 2) auch in dem Internetauftritt der A-Gruppe zu sehen, da die Beklagte zu 2) zum einen diejenige Firma ist, die im Impressum dieses Internetauftritts genannt wird. Hinzu tritt zum anderen, dass auf der Seite, auf der die Kontaktdaten für Ansprechpartner für den potentiellen Abnehmer der Produkte der Beklagten zu 2) aufgezeigt werden, alleine die Firma der Beklagten zu 2) angegeben ist. Dies auch mit Telefon- und Telefaxnummer sowie der E-Mail-Adressen, so dass der objektive Beobachter, auf dessen Sichtweise es alleine ankommt, davon ausgeht, dass die Beklagte zu 2) dasjenige Unternehmen ist, welches für potentielle Abnehmer der dort ebenfalls angebotenen Stahlprofile der richtige Ansprechpartner ist. Es ist zudem lebensfremd, davon auszugehen, dass die Beklagte zu 2) bei einer Kontaktaufnahme durch potentielle Kunden diese darauf hinweist, dass es sich bei der Angabe der Beklagten zu 2) als Ansprechpartner um einen Fehler handele und man dem Anrufer nicht weiterhelfen könne. Wesentlich näherliegend ist, dass einem solchen Interessenten jedenfalls insoweit geholfen wird, als man ihn an den entsprechenden Ansprechpartner der Beklagten zu 3) weiterleitet. Aufgrund dieser Umstände ist für den vorliegenden Fall jedenfalls davon auszugehen, dass die Beklagte zu 2) bewusst Beihilfe zu der mittelbaren Patentverletzung durch die Beklagte zu 3) geleistet hat. Ob darüber hinaus sogar eine mittäterschaftliche Verantwortung in Betracht zu ziehen wäre, kann für den vorliegenden Fall dahingestellt bleiben.

IV.

1.)
Da die Beklagte zu 2) die technische Lehre des Klagepatents mittelbar verletzt, ist sie der Klägerin gegenüber insoweit zur Unterlassung verpflichtet, Artikel 64 EPÜ in Verbindung mit § 139 Abs. 1 Patentgesetz. Da jedoch nicht auszuschließen ist, dass die von der Beklagten zu 3) hergestellten Stahlträger auch in nicht patentverletzender Weise verwendet werden können, ist es in der vorliegenden Fallgestaltung ausreichend, wenn die Beklagte zu 2) die Angebotsempfänger und Abnehmer darauf hinweist, das eine patentgemäße Verwendung der angegriffenen Ausführungsform I nur mit Zustimmung der Klägerin als ausschließlicher Lizenznehmerin an dem Klagepatent gestattet ist. Die Verpflichtung zur Vereinbarung einer Vertragsstrafe mit den Abnehmern der streitbefangenen Stahlträger ist erforderlich, aber auch ausreichend, die Schutzinteressen der Klägerin zu wahren. Es besteht auch die für den Ausspruch der Unterlassungsverpflichtung erforderliche Besorgnis, dass es künftig zu Patentverletzungen kommen wird, denen mit dem Unterlassungsanspruch begegnet werden soll, da bereits Verletzungshandlungen für die beanstandeten Handlungsalternativen vorgefallen sind. Infolgedessen ergibt sich aus diesen bereits gegebenen Verletzungshandlungen ohne weiteres die Gefahr, dass in Zukunft weitere Rechtsverletzungen stattfinden werden.

Die Beklagte hat infolge der patentverletzenden Handlungen der Klägerin außerdem dem Grunde nach Schadenersatz zu leisten, Artikel 64 EPÜ in Verbindung mit § 139 Abs. 2 Patentgesetz. Denn als am gewerblichen Verkehr teilnehmendes Unternehmen hätte sie die Patentbenutzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Da es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Klägerin jedoch noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung anzuerkennen, § 256 ZPO. Außerdem ist die Beklagte zur Rechnungslegung verpflichtet, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch beziffern zu können, § 242 BGB. Denn die Klägerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. Im Anschluss an die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat die Beklagte auch die aus dem Tenor ersichtlichen Belege vorzulegen (vgl. OLG Düsseldorf, InstGE 5, 249 – Faltenbalg).

2.)
Auch die Beklagte zu 1) ist der Klägerin gegenüber aufgrund der festgestellten patentverletzenden Handlungen zur Unterlassung verpflichtet, Artikel 64 EPÜ in Verbindung mit § 139 Abs. 1 Patentgesetz. Die durch die Verletzungshandlungen begründete Wiederholungsgefahr hat die Beklagte zu 1) jedoch durch die von ihr abgegebene Unterlassungs-/Verpflichtungserklärung beseitigt, so dass die Klägerin von einer gerichtlichen Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs abgesehen hat. Infolge der patentverletzenden Handlungen hat die Beklagte zu 1) der Klägerin dem Grunde nach Schadenersatz zu leisten, Artikel 64 EPÜ in Verbindung mit § 139 Abs. 2 Patentgesetz. Denn als Fachunternehmen hätte sie die Patentbenutzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Da es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten zu 1) ein Schaden entstanden ist, der von der Klägerin jedoch noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung anzuerkennen, § 256 ZPO. Gleiches hat für die geltend gemachte Entschädigungsverpflichtung zu gelten, zu der die Beklagte zu 1) gemäß § 33 Abs. 1 Patentgesetz für die Zeit von der Veröffentlichung des Hinweises auf die Offenlegung der Patentanmeldung bis zu dem Beginn des Schadenersatzzeitraumes hin verpflichtet ist.

Die Klägerin ist jedoch infolge des über das Vermögen der Beklagten zu 1) durchgeführten Insolvenzverfahrens auf einen Anspruch in Höhe von 23 % des durch die patentverletzenden Handlungen entstandenen Schadens bzw. der geschuldeten Entschädigung beschränkt. Unstreitig wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Syke über das Vermögen der Beklagten zu 1) am 28.12.2005 das Insolvenzverfahren eröffnet. In diesem Insolvenzverfahren wurde entsprechend dem 6. Teil der Insolvenzordnung ein Insolvenzplan aufgestellt, der durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 16.2.2006 bestätigt und dessen Rechtskraft dazu führte, dass das Insolvenzverfahren durch Beschluss des Amtsgerichts Syke aufgehoben wurde. Gemäß § 254 Abs.1 S. 1 InsO hat der rechtskräftige Insolvenzplan die Wirkung, dass die im gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen für und gegen alle Beteiligten wirken. Nach Satz 3 dieser Norm gilt Satz 1 auch für Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, und auch für Beteiligte, die dem Plan widersprochen haben. Diese Bestimmung ist Ausfluss des Mehrheitsprinzips und bewirkt, dass sich kein Beteiligter den Wirkungen des Insolvenzplanes durch Nichtteilnahme an dem Verfahren entziehen kann. Die Bindungswirkung tritt auch gegenüber selbst dem Schuldner unbekannten Insolvenzgläubigern ein, solange sie nur einer der im Insolvenzplan gebildeten Gruppen zugerechnet werden können (MüKo zur InsO – Huber, § 254 Rn 13). Die Norm bezweckt mithin, dass eine gezielte Umgehung der Wirkungen eines Insolvenzplanes durch bloße Passivität im Planverfahren verhindert werden soll. Sie schließt untätige Insolvenzgläubiger nicht aus, sondern unterwirft sie nur den durch den Plan angeordneten Wirkungen und Beschränkungen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.10.2006, Az.: 4 Sa 281/06).
Der von den Parteien nur auszugsweise zu den Akten gereichte Insolvenzplan sieht in seinem Gestaltenden Teil zunächst eine Gruppenbildung der Insolvenzgläubiger vor. In die Gruppe 6 werden solche Gläubiger eingruppiert, die nicht nachrangig im Sinne von § 38 InsO sind und nicht den Gruppen eins bis fünf zugeordnet sind. Hierzu zählt –was zwischen den Parteien auch nicht im Streit steht– unzweifelhaft die Klägerin. In der Plangestaltung für Gläubiger der Gruppe 6 enthält der Insolvenzplan unter 5.1 die Regelung, dass die Gläubiger der Gruppe 6 einen Abfindungsbetrag in Höhe von 23 % der von diesen Gläubigern zur Tabelle angemeldeten und festgestellten Forderungen erhalten. Auf diese Quote ist die Klägerin nach den vorstehenden Ausführungen beschränkt. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist diese Quote auch bereits in der vorliegenden Entscheidung der Kammer auszusprechen, da die Feststellung der Schadenersatzverpflichtung in Rechtskraft erwächst und der Klageantrag dahingeht, dass die Feststellung getroffen werden soll, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die patentverletzenden Handlungen (und zwar allen) entstanden ist. An dieser Feststellung ist die Kammer aber aufgrund der allgemeinen Wirkungen des Insolvenzplanes gehindert.
Das Bestreiten der Klägerin hinsichtlich der in dem Insolvenzplan ausgewiesenen Quote für die Gläubiger der Gruppe 6 ist nicht erheblich. Die Klägerin hat nicht bestritten, dass ein Insolvenzplan bestandskräftig geworden ist, was dazu führte, dass das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten zu 1) aufgehoben wurde. Weiterhin hat die Klägerin mit ihrem Schriftsatz vom 30.11.2007
–ohne den etwaigen Schriftverkehr hierzu vorzulegen– vorgetragen, dass ihr im Wege eines Akteneinsichtsgesuches von dem Insolvenzgericht ein Insolvenzplan übermittelt wurde, der eine andere Fassung aufweise, als die von der Beklagten zu 1) zur Akte gereichte Fassung. Es spricht nach der Lebenserfahrung bereits einiges dafür, dass das Insolvenzgericht auf ein Akteneinsichtsgesuch diejenige Fassung übermittelt, die tatsächlich beschlossen wurde. Dies kann für den vorliegenden Rechtsstreit aber auch dahingestellt bleiben, da alle zur Akte gereichten Fassungen in dem entscheidenden Punkt übereinstimmen, dahingehend, dass die Quote für Gläubiger der Gruppe 6 23 % beträgt. Aufgrund dessen hätte ein Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nur dann bestanden, wenn eine Abweichung in gerade dieser entscheidenden Frage hätte nachgewiesen werden können.
Schließlich ist die Quote auch insgesamt ohne zeitliche Begrenzung auszusprechen, da von der Klägerin nicht dargelegt wurde, dass auch nach Abschluss des Insolvenzverfahrens weitere patentverletzende Handlungen begangen wurden. In Bezug auf die angegriffene Ausführungsform I ist davon auszugehen, dass die Beklagte zu 1) sich an die von ihr am 5.11.2004 abgegebene Unterlassungs-verpflichtungserklärung hält. Insofern stehen lediglich schadenersatzverpflichtende Handlungen zur Entscheidung an, die vor Durchführung des Insolvenzverfahrens begangen wurden. Für diese Handlungen ist aber die Begrenzung des Insolvenzplanes maßgeblich. Zwar ist der Klägerin insoweit zuzustimmen, dass eine Insolvenzquote nicht mehr für solche schadenersatzbegründenden Verletzungshandlungen in Betracht kommt, die nach Abschluss des Insolvenzverfahrens begangen wurden. Dass es solche Handlungen gegeben hat oder künftig zu erwarten sind, ist von der Klägerin aber nicht dargetan worden. Solche sind auch nicht ohne weiteres ersichtlich.

Die Beklagte zu 1) ist außerdem zur Rechnungslegung über alle patentverletzenden Handlungen verpflichtet, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr
–quotenmäßig begrenzten– zustehenden Schadenersatzanspruch beziffern zu können, § 242 BGB. Denn die Klägerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen zu 1) verwiesen werden.

Schließlich ist die Beklagte zu 1) aufgrund des Verletzungstatbestandes zur Vernichtung der streitgegenständlichen Fensterprofile verpflichtet (Artikel 64 Abs. 3 EPÜ, § 140 a Patentgesetz). Der Einwand der Beklagten zu 1), dass sie nicht mehr im Besitz solcher Fensterelemente sei, ist für die Frage der Begründetheit des Vernichtungsanspruches ohne Relevanz, da die hierauf bezogenen Einwendungen der Beklagten zu 1) erkennbar nicht zum Zwecke der Auskunftserteilung erfolgten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs 1 ZPO. Hinsichtlich der Kostentragungspflicht der Beklagten zu 3) scheidet eine Anwendung des § 93 ZPO aus, da die Beklagte zu 3) aufgrund ihres vorprozessualen Verhaltens jedenfalls Anlass zur Klageerhebung gegeben hat.

Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 709, 108 ZPO.