4a O 91/06 – Schlauchbeutel III

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 682

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 22. März 2007, Az. 4a O 91/06

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Patents 42 03 xxx (Klagepatent) auf Unterlassung, Rechnungslegung, Entschädigung und Schadensersatz sowie auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Anspruch. Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das am 10.02.1992 angemeldet wurde. Die Anmeldung wurde am 12.08.1993 offen gelegt und die Erteilung des Patents am 15.07.1999 veröffentlicht. Das Patent steht in Kraft.

Das Klagepatent bezieht sich auf ein Verfahren und auf eine das Verfahren durchführende Vorrichtung zur Herstellung eines aus einem siegelfähigen Werkstoff bestehenden Schlauchbeutels.

Die von der Klägerin geltend gemachten Patentansprüche 1 und 6 des Klagepatents lauten wie folgt:

Patentanspruch 1
Verfahren zur Herstellung eines aus einem siegelfähigen Werkstoff bestehenden Schlauchbeutels mit einem als Standfläche geeigneten Boden, insbesondere mit einem Klotzboden und eckigen, vorzugsweise rechteckigen Querschnitt, mit relativ formstabilen, mindestens teilweise ebene Seitenwänden, von denen wenigstens eine eine Längssiegelnaht (15) aufweist, während der Boden außerdem mit einer Quersiegelnaht (14) versehen ist und die aufrecht stehenden Kanten (16), an denen die Seitenwände (12) aufeinanderstoßen, mit längs den Kanten (16) verlaufenden Verstärkungen (17) versehen sind, die von längs den Kanten (16) ausgeführten Siegelnähten gebildet werden, wobei der Schlauchbeutel aus einem aus einer ebenen Folienbahn gebildeten Hüllstoffschlauch besteht, die über eine Formschulter gezogen und mit einer Längssiegelnaht (15) versehen hergestellt wird, dass an den Kanten die Siegelnähte hergestellt werden, während der Schlauchbeutel (1) über ein Füllrohr (22) zu seiner Befüllung mit Verpackungsgut gleitet, dadurch gekennzeichnet, dass das Füllrohr (22) zur Bildung der Kanten (16) mit an diesem befestigten und vor diesem abstrebenden Spreizelementen (222) versehen ist, durch die die Seitenwände (12) so aus ihrer Ebene nach außen gewölbt werden, dass ihre die Kanten (16) begrenzenden, aneinanderstoßenden Bereiche mit ihren Innenflächen (18) streifenförmig aufeinanderliegen und dabei miteinander durch auf die zugehörigen Außenflächen einwirkenden Siegelwerkzeuge (23) zu im Querschnitt des Schlauchbeutels radial abstehenden Verstärkungen (17) so versiegelt werden, dass die Siegelnähte von den Kanten (16) beabstandet sind;

Patentanspruch 6
Vorrichtung zur Durchführung eines Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass an allen Längskanten (221) des Füllrohres (22) radial von den Längskanten (221) weg ausgerichtete Spreizelemente (222) so befestigt sind, dass in deren Umgebung die Seitenwände (12) des Schlauchbeutels (1) aus ihrer Ebene nach außen gewölbt werden, dass die Spreizelemente (222) soweit von den Längskanten (221) des Füllrohres (22) entfernt enden, dass die Seitenwände (12) in deren Kantenbereich durch die Siegelwerkzeuge (23) laufen, dass als Spreizelemente (222a) kurze Formbleche dienen, die mit einer Formspitze (223) versehen sind und diese – in Transportrichtung des Hüllstoffschlauches (10) gesehen – so vor den Siegelwerkzeugen (23) enden, dass die Kanten (16) des Schlauchbeutels (1) sicher nicht in die Siegelwerkzeuge (23) geraten.

Nachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausführungsformen der Erfindung, welche aus der Klagepatentschrift stammen. Figur 1 zeigt einen erfindungsgemäßen Schlauchbeutel mit verfülltem Verpackungsgut und verschlossen in perspektivischer Darstellung. Figur 2 zeigt einen Querschnitt durch einen Schlauchbeutel während seiner Herstellung. Figur 3 zeigt einen Schnitt A – A aus Fig. 2, stark vergrößert.

Die Beklagte vertreibt unter anderem auf der Fachmesse X 2005 unter der Bezeichnung „XY 2000„ Maschinen zur Herstellung von Schlauchbeuteln. Ein auf der Maschine der Beklagten hergestellter Schlauchbeutel ist nachfolgend abgebildet:

Nachfolgend wird eine Skizze wiedergegeben, die schematisch darstellt, wie bei der angegriffenen Ausführungsform an dem um das Füllrohr laufenden Folienschlauch die seitlichen Verstärkungen durch Siegelwerkzeuge und Gegenbacken hergestellt werden. Im auf der Skizze oben links dargestellten Bereich ist die Folie vor dem Versiegeln der Verstärkung noch nicht zu einem Schlauch verschlossen. Gleichzeitig mit der Bildung der Verstärkung werden die Enden der Folienbahn miteinander verbunden.

Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 09.01.2006, das unter Mitwirkung von Patentanwalt Pott erstellt wurde, mahnte die Klägerin die Beklagte ab. In dem Schreiben gab die Klägerin einen Gegenstandswert von 500.000,00 € an.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte verletze durch den Vertrieb der Maschine „XY 2000„ den Verfahrensanspruch 1 und den Vorrichtungsanspruch 6 des Klagepatents. Mit dem Klageantrag zu III. verlangt die Klägerin Erstattung der nicht anrechenbaren Rechtsanwaltsgebühren für die außergerichtliche Abmahnung.

Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
I. 1.
a) es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis insgesamt zu zwei Jahren, zu unterlassen,
Vorrichtungen zur Herstellung eines aus einem siegelfähigen Werkstoff bestehenden Schlauchbeutels mit folgenden Merkmalen:
der Schlauchbeutel hat einen als Standfläche geeigneten Boden, insbesondere einen Klotzboden und einen rechteckigen Querschnitt;
der Schlauchbeutel hat relativ formstabile, mindestens teilweise ebene Seitenwände;
der Boden ist mit einer Quersiegelnaht versehen;
die aufrechtstehenden Kanten, an denen die Seitenwände aufeinanderstoßen, sind mit längs den Kanten verlaufenden Verstärkungen versehen, die von längs den Kanten ausgeführten Siegelnähten, von denen eine eine Längssiegelnaht ist, gebildet werden;
der Schlauchbeutel besteht aus einem aus einer ebenen Folienbahn gebildeten Hüllstoffschlauch;
gewerbsmäßig anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen,
bei denen an drei Längskanten des Füllrohres von den Längskanten weg ausgerichtete, in der Fluchtebene von zwei gegenüberliegenden Seitenwänden angeordnete Spreizelemente so befestigt sind, dass in deren Umgebung zwei gegenüberliegende Seitenwände des Schlauchbeutels aus ihrer Ebene nach außen gewölbt werden, bei denen ferner die Spreizelemente so weit von den Längskanten des Füllrohres entfernt enden, dass die Seitenwände in deren Kantenbereich durch die Siegelwerkzeuge laufen und bei denen als Spreizelemente kurze Formbleche dienen, die mit einer Formspitze versehen sind und diese – in Transportrichtung des Füllstoffschlauches gesehen – so vor den Siegelwerkzeugen enden, dass die Kanten des Schlauchbeutels sicher nicht in die Siegelwerkzeuge geraten, wobei der vierten Längskante des Füllrohres ein Längssiegelwerkzeug zur Herstellung der Längssiegelnaht zugeordnet ist;
b) es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis insgesamt zu zwei Jahren, zu unterlassen,
Vorrichtungen zur Durchführung eines Verfahrens zur Herstellung eines aus einem siegelfähigen Werkstoff bestehenden Schlauchbeutels, der folgende Merkmale aufweist:
der Schlauchbeutel hat einen als Standfläche geeigneten Boden, insbesondere einen Klotzboden und einen rechteckigen Querschnitt;
der Schlauchbeutel hat relativ formstabile, mindestens teilweise ebene Seitenwände;
der Boden ist mit einer Quersiegelnaht versehen;
die aufeinanderstehenden Kanten, an denen die Seitenwände aneinanderstoßen, sind mit längs den Kanten verlaufenden Verstärkungen versehen, die von längs den Kanten ausgeführten Siegelnähten, von denen eine eine Längssiegelnaht ist, gebildet werden;
der Schlauchbeutel besteht aus einem aus einer ebenen Folienbahn gebildeten Hüllstoffschlauch;
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und in den Verkehr zu bringen,
bei welchem Verfahren die Folienbahn über eine Formschulter gezogen und im Bereich einer Kante mit einer Längssiegelnaht versehen hergestellt wird, an den übrigen Kanten die Siegelnähte hergestellt werden, während der Schlauchbeutel über ein Füllrohr zu seiner Befüllung mit Verpackungsgut gleitet und durch Spreizelemente, die zur Bildung der Kanten an dem Füllrohr befestigt sind und von diesem abstreben, zwei gegenüberliegende Seitenwände so aus ihrer Ebene nach außen gewölbt werden, dass die Kanten der Seitenwände begrenzenden, aneinanderstoßenden Bereiche mit ihren Innenflächen streifenförmig aufeinanderliegen und dabei die Bereiche durch auf die zugehörigen Außenflächen einwirkende Siegelwerkzeuge zu im Querschnitt des Schlauchbeutels in der Fluchtebene von zwei gegenüberliegenden Seitenwänden abstehenden Verstärkungen so versiegelt werden, dass die Siegelnähte von den Kanten beabstandet sind;

2.
der Klägerin unter Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die unter Ziffer I. 1 bezeichneten Handlungen seit 12.09.1993 begangen hat, und zwar unter Angabe
der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese könnten ausnahmsweise den unter Ziffer I. 1. bezeichneten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden,
wobei zu den zu der Ziffer I., 1. b) genannten Handlungen die Angaben von der Beklagten nur für die Zeit seit dem 15.08.1999 zu machen sind,
zu den zu I., 1. a) genannten Handlungen die Angaben zu e) nur für die Zeit seit dem 15.08.1999 zu machen sind;

II.
festzustellen,
1.
dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die zu Ziffer I., 1. a) bezeichneten, in der Zeit vom 12.09.1993 – 14.08.1999 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

2.
dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung dasjenige herauszugeben, was sie durch Handlungen der zu Ziffer I., 1. bezeichneten Handlungen erlangt hat, die sie in der Zeit vom 15.08.1999 bis drei Jahre vor Klageerhebung begangen hat;
3.
dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu der Ziffer I., 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, die die Beklagte seit dem drei Jahre vor Klageerhebung zurückliegenden Tag begangen hat;

III.
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 7.530,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (08.03.2006) zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, eine Patentverletzung liege nicht vor. Die außergerichtliche Abmahnung wäre im Übrigen nicht erforderlich gewesen. Denn zum Zeitpunkt der Abmahnung habe die Beklagte schon die Anordnung einer Klagefrist beantragt. In dieser Situation hätte sie – die Beklagte – ohnehin kein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO mehr abgeben können, so dass für die Klägerin nicht die Notwendigkeit bestanden habe, durch die Abmahnung etwaige Kostennachteile im Klageverfahren zu vermeiden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Dem Rechtsstreit ist ein selbstständiges Beweisverfahren und einstweiliges Verfügungsverfahren 4a O 213/05 (im Folgenden: Beiakte) vorausgegangen. Aufgrund gerichtlichen Beweisbeschlusses vom 26.04.2005 (Bl. 29 der Beiakte) hat der Sachverständige Christophersen ein Gutachten über die Beschaffenheit der von der Beklagten auf der Messe X 2005 ausgestellten Maschine „XY 2000„ erstellt.

Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz, Entschädigung und Rechnungslegung aus §§ 33;139 Abs. 1 und 2; 140b; 9 Nr. 1 PatG, §§242, 259 BGB nicht zu, weil die angegriffene Ausführungsform die in Patentanspruch 1 des Klagepatents benannte Lehre nicht verwirklicht.
I.
Das Klagepatent schützt in den Patentansprüchen 1 und 6 ein Verfahren und eine das Verfahren durchführende Vorrichtung zur Herstellung eines aus einem siegelfähigen Werkstoff bestehenden Schlauchbeutels.
Derartige Schlauchbeutel dienen der Verpackung von Waren, insbesondere von Lebensmitteln. Bei deren Herstellung wird zunächst von einer Vorratsrolle eine Bahn aus Kunststofffolie abgezogen. Diese wird auf einen Formkörper geführt und dort zu einem Folienschlauch verarbeitet, indem die seitlichen Enden der Folie übereinander gelegt und versiegelt werden. Das obere und untere Ende des Schlauchbeutels wird ebenfalls durch Versiegeln und schließlich durch Abschneiden des Schlauchstücks von der Bahn hergestellt.
Im Stand der Technik waren – so die Beschreibung des Klagepatents – Schlauchbeutel und die vorgenannte Art der Herstellung etwa aus der US-PS 22 59 866 (Anlage AS 5) bekannt. Bei der US-PS 22 59 866 wird die Folienbahn W von der Rolle R kommend an ein Formrohr 1 herangeführt. Dort werden die Längsränder der Folienbahn so aneinander angenähert, dass sie sich überlappen. Hiernach wird mittels des Längssiegelwerkzeuges 3 die Längssiegelnaht S erzeugt. Des Weiteren erfolgt die Bildung des Bodens mittels des Quersiegelbackens 4. Nach Befüllung des Beutels über das Formrohr 1 wird eine weitere Quersiegelnaht zum Verschließen des Beutels angebracht. Hiernach wird der Schlauchbeutel mittels einer Schneideinrichtung 2 abgetrennt (vgl. Anlage AS 5, Seite 2, Zeilen 33ff.).

Die ebenfalls vom Klagepatent erwähnte DE-PS 11 13 174 setzte darüber hinaus als bekannt voraus, dass die Schlauchbeutel durch Kantenrippen verstärkt werden können. Bei der in der DE 11 13 175 beschriebenen Vorrichtung zur Herstellung von Beutelpackungen werden die Seitenwände des herzustellenden Beutels durch ein Formblech-Füllrohr nach außen gewölbt, so dass im Kantenbereich die Innenflächen aneinander liegen. Es entstehen im Bereich aller vier Ecken des herzustellenden Schlauchbeutels umgelegte Ränder, an denen die Folie doppelt liegt. Die Heizbacken 21, 22 siegeln diese umgelegten Ränder sodann zu längs dem Schlauchbeutel verlaufenden Verstärkungen. Bei dem Siegelungsvorgang stützen sich die Heizbacken 21, 22 an Faltweichen 13, 14 ab, die als Gegenbacken dienen.

Das Klagepatent hebt hervor, dass die mittels der genannten Schriften hergestellten Schlauchbeutel recht standsicher und formstabil sind, wenn die einzufüllende Ware von geeigneter Beschaffenheit ist und die Seitenwände des Schlauchbeutels ausreichend verformungssteif sind (vgl. Anlage AS 1, Spalte 1 Zeilen 28 bis 31). Es kritisiert hieran aber, dass das Fertigprodukt dazu neige, dass die Seitenwände ausbeulten und die Kanten sich rundeten. Hierdurch verlören die Schlauchbeutel ihre ursprüngliche Form, könnten als Träger von Produktinformationen nicht mehr verwendet werden und würden zudem standunsicher. Dies führe zu einer notwendigen Umverpackung des Schlauchbeutels, unter anderem in Faltkartons, wodurch für die Einzelverpackung ein unnötiger weiterer Verpackungsaufwand entstehe (vgl. Anlage K 1, Spalte 1, Zeilen 32 bis 42).
Als nachteilig an dem Verfahren gemäß der DE 11 13 174 kritisiert das Klagepatent darüber hinaus den Umstand, dass die Siegelnähte bei dieser Ausführung absolut dicht sein müssten, weil sie zugleich den Schlauchbeutel verschließen würden. Die Siegelnähte könnten daher nicht mit Unterbrechungen versehen oder sehr schmal gehalten werden, da sonst der Schlauchbeutel unbrauchbar werde (vgl. Anlage AS 1, Spalte 2, Zeilen 11 bis 16).

Als zusätzlichen Stand der Technik führt das Klagepatent die deutsche Offenlegungsschrift 26 39 459 auf. Dort sei vorgesehen, versteifende Siegelnähte an den Seitenflächen eines Beutels anzubringen. Allerdings dienten auch hier die Nähte zugleich der Abdichtung des Beutels und seien deshalb nur begrenzt belastbar. Zudem sei der in DE 26 39 459 beschriebene Beutel nicht in kontinuierlicher Fließfertigung herstellbar, da er jeweils aus einem passend zugeschnittenen Stück Folie gefertigt werde.

Nach dem Klagepatent besteht daher die Aufgabe (das technische Problem) der Erfindung darin, die geschilderten Nachteile zu beseitigen und ein Verfahren zur Herstellung eines Schlauchbeutels so zu gestalten, dass dieser kostengünstig herstellbar sei und eine hohe Formstabilität selbst bei sehr flexiblen Ausgangsmaterial und fließfähigem Verpackungsgut aufweise. Die Seitenwände des Schlauchbeutels sollten zudem der Präsentation dienen können (Spalte 1, Zeilen 47ff des Klagepatents).
Dies soll durch die Patentansprüche 1 und 6 erreicht werden, die folgende Merkmale aufweisen:
1. Verfahren zur Herstellung eines aus einem siegelfähigen Werkstoff bestehenden Schlauchbeutels;
2. der Schlauchbeutel hat einen als Standfläche geeigneten Boden, insbesondere einen Klotzboden und eckigen, vorzugsweise rechteckigen Querschnitt;
3. der Schlauchbeutel weist relativ formstabile Seitenwände auf;
4. die Seitenwände,
4.1 von denen wenigstens eine eine Längssiegelnaht (15) aufweist,
4.2 sind mindestens teilweise eben;
5. der Boden ist außerdem mit einer Quersiegelnaht (14) versehen;
6. die aufrecht stehenden Kanten (16), an denen die Seitenwände (12) aneinanderstoßen, sind mit längs den Kanten (16) verlaufenden Verstärkungen (17) versehen;
7. die Verstärkungen werden von längs den Kanten (16) ausgeführten Siegelnähten gebildet;
8. der Schlauchbeutel besteht aus einem aus einer ebenen Folienbahn gebildeten Hüllstoffschlauch;
9. die Folienbahn wird über eine Formschulter gezogen
10. und mit einer Längssiegelnaht (15) versehen hergestellt,
11. an den Kanten werden die Siegelnähte hergestellt, während der Schlauchbeutel (1) über ein Füllrohr (22) zu seiner Befüllung mit Verpackungsgut gleitet;
12. das Füllrohr (22) ist zur Bildung der Kanten (16) mit Spreizelementen (222) versehen,
12.1 die am Füllrohr befestigt sind und vor diesem abstreben,
12.2 durch die die Seitenwände (12) so aus ihrer Ebene nach außen gewölbt werden, dass ihre die Kanten (16) begrenzenden, aneinanderstoßenden Bereiche mit ihren Innenflächen (18) streifenförmig aufeinanderliegen;
13. dabei werden die Innenflächen miteinander versiegelt
13.1 durch auf die zugehörigen Außenflächen einwirkende Siegelwerkzeuge (23)
13.2 zu im Querschnitt des Schlauchbeutels radial abstehenden Verstärkungen (17),
13.3 so dass die Siegelnähte von den Kanten (16) beabstandet sind.
Anspruch 1

1. Vorrichtung zur Durchführung eines Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 5;
2. an allen Längskanten (221) des Füllrohres (22) sind Spreizelemente (222) befestigt,
2.1 die radial von den Längskanten (221) weg ausgerichtet sind;
3. in der Umgebung der Spreizelemente (222) werden die Seitenwände (12) des Schlauchbeutels (1) aus ihrer Ebene nach außen gewölbt,
4. die Spreizelemente (222) enden so weit von den Längskanten (221) des Füllrohres (22) entfernt, dass die Seitenwände (12) in deren Kantenbereich durch die Siegelwerkzeuge (23) laufen;
5. als Spreizelemente (222a) dienen kurze Formbleche;
6. die Formbleche
6.1 sind mit einer Formspitze (223) versehen und
6.2 enden – in Transportrichtung des Hüllstoffschlauches (10) gesehen – so vor den Siegelwerkzeugen (23), dass die Kanten (16) des Schlauchbeutels (1) sicher nicht in die Siegelwerkzeuge (23) geraten.
Anspruch 6

II.
Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht das Merkmal 13.3 des Verfahrensanspruches 1 nicht, so dass sich Ausführungen zur Frage der Verwirklichung der weiter zwischen den Parteien im Streit stehenden Merkmale erübrigen.

Merkmal 13.3 des Anspruches 1 setzt voraus, dass die Siegelnähte von den Kanten beabstandet sind.

Das Klagepatent definiert den Begriff der Kante in Merkmal 6 selbst als die Bereiche, „an denen die Seitenwände aneinanderstoßen„. Der Fachmann versteht darunter den innen, also in Richtung des Füllrohres liegenden Bereich der aufeinanderliegenden Seitenwände und nicht etwa den nach außen weisenden Rand der aufeinander liegenden Seitenwände.

Dieses Verständnis ergibt sich für den Fachmann aus einer näheren Betrachtung des vom Klagepatent gewürdigten Standes der Technik und aus der Art und Weise, wie sich das Klagepatent von diesem Stand der Technik abgrenzt. Bereits aus der DE 11 13 174 war bekannt, mittels Heizbacken an den Kanten des Schlauchbeutels gesiegelte Verstärkungen herzustellen. Allerdings griffen hier die Heizbacken unmittelbar dort an, wo das Füllrohr endete. Die Siegelnähte schlossen damit seitlich unmittelbar an das Füllrohr an. Dies ergibt sich aus der Figur 5 der DE 11 13 174, in der gezeigt ist, dass die Heizbacken 21, 22 auf einer Fluchtlinie mit den als Gegenbacken wirkenden Faltweichen 13, 14 und den Seitenwänden des Hohldorns angeordnet sind. An dieser Ausführung kritisiert das Klagepatent, dass sich bei Schlauchbeuteln dieser Art die Seitenwände aufbeulen und die Kanten runden würden. Im Unterschied zu der DE 11 13 174 führt das Klagepatent daher das Merkmal 13.3 ein. Dieses zusätzliche Merkmal 13.3 soll in Abgrenzung zum Stand der Technik die Formstabilität erhöhen. Dies ergibt sich zum einen aus der Vorteilsbeschreibung im Klagepatent, nach der durch den beispielhaft genannten Einsatz zweier Spreizelemente, die den Abstand herstellen, eine einwandfreie Formgebung des Schlauchbeutels erzeugt werde (vgl. Spalte 3, Zeilen 51 – 53 des Klagepatents). Zum anderen erkennt der Fachmann, dass die übrigen Änderungen, die das Klagepatent in Abgrenzung zu der DE 11 13 174 vorschlägt, nämlich die Herstellung des Schlauchbeutels aus nur einer Folienbahn und die nicht abdichtend ausgeführten Siegelnähte, keine Auswirkungen auf die Formstabilität haben. Wenn aber das Merkmal 13.3 die Formstabilität verändern soll, dann muss sich die Herstellung der Verstärkungen von dem in Figur 5 der DE 11 13 174 beschriebenen Vorgang unterscheiden. Diese Unterscheidung liegt gerade darin, dass die Seitenwände in einem Bereich (den „Kanten„) aneinander stoßen, der von der Siegelnaht beabstandet ist.

Die vorstehende Auffassung wird durch die Ausführungen der sachkundig besetzten Abteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes in dem den Einspruch gegen das Klagepatent zurückweisenden Beschluss vom 23.08.2004 (Anlage AS 2) bestätigt. Dort wird zum Stand der Technik – DE 11 13 174 – auf Seite 6 ausgeführt, in der Figur 5 der Druckschrift werde dargestellt, dass die Heizbacken 21, 22, die als Gegenbacken wirkenden Faltweichen 13, 14 und die Seitenwände des Hohldorns auf einer Fluchtlinie angeordnet sind, so dass zwischen den Verstärkungsschweißnähten und den Kanten kein Abstand bestehe. Dagegen zeichne sich das im Klagepatent geschützte Verfahren dadurch aus, dass die verstärkende Siegelnaht einen Abstand zu der Beutelkante aufweise.

Dass die in Merkmal 13.3 des Klagepatents genannte „Kante„ an einem von der Siegelnaht aus nach innen weisenden Abstand von dieser herzustellen ist, entnimmt der Fachmann darüber hinaus der Figur 3 und deren Erläuterung in der Beschreibung. Aus der Figur 3 ergibt sich – so die Beschreibung des Klagepatents (vgl. Spalte 3, Zeilen 42-53) -, dass die Kante von der Formspitze 223 erzeugt und so weit von dem rechteckigen Querschnitt des Hüllstoffschlauches weggeführt wird, dass eine Siegelung der aufeinanderliegenden Innenflächen erfolgen kann. In einem nächsten Schritt soll das Siegelwerkzeug so über die erzeugte Auswölbung geführt werden, dass es an einem zweiten Spreizelement entlang fährt. Dieses zweite Spreizelement hält das Siegelwerkzeug in einem ganz bestimmten Abstand zu dem Ansatz der Auswölbung, der sich unmittelbar an dem Füllrohr befindet. Diese Beabstandung beschreibt das Klagepatent als vorteilhaft, weil dadurch eine einwandfreie Formgebung des Schlauchbeutels erfolge (vgl. Spalte 3, Zeilen 51-53). Das zweite Spreizelement ist zwar nicht Gegenstand des Patentanspruchs. Dementsprechend erkennt der Fachmann, dass der Abstand zwischen der Siegelnaht und der Kante, an der die nach außen gewölbten Seitenwände aneinanderstoßen, auch durch ein beliebiges Austauschmittel hergestellt werden kann. Zugleich wird aber durch die beispielhafte Beschreibung, wie bei der Erzeugung der Siegelnaht zu verfahren ist, deutlich, dass es dem Klagepatent auf eine Beabstandung an der inneren Kante ankommt.

Für das vorstehend erläuterte Verständnis spricht auch die Figur 1 des Klagepatents, in der der innenliegende Bereich der aufeinander liegenden Seitenwände als Kante bezeichnet wird. Wenn dagegen in der Figur 2 die äußere Spitze der radialen Verstärkung als Kante ausgewiesen ist, dann widerspricht dies der vorgenannten Erläuterung in der Beschreibung.

Letztlich geht auch die Klägerin selbst nicht davon aus, dass das Klagepatent mit dem Begriff der Kanten den äußeren Rand der Siegelnähte bezeichnet. Räumt aber auch die Klägerin ein, dass sich die „Kanten„ auf der innen liegenden Seite der Siegelnähte befinden, dann folgt daraus, dass das Merkmal 13.3 nur dann erfüllt sein kann, wenn die Siegelnaht sich nicht unmittelbar an die Kante anschließt, sondern vielmehr von dieser beabstandet ist. Sonst würde dieses Merkmal keinen über die Merkmale 13 bis 13.2, die die Siegelung der aufeinander liegenden Seitewände durch die Siegelwerkzeuge beschreiben, hinausgehenden Bedeutungsgehalt aufweisen.

Eine Beabstandung der Kanten von den Siegelnähten im Sinne des Merkmals 13.3 ist bei der angegriffenen Ausführungsform nicht gegeben. Vielmehr hat der Sachverständige Christophersen festgestellt, dass bei der angegriffenen Ausführungsform die Siegelnähte des Schlauchbeutels abstandslos an die inneren Kanten heranreichen (vgl. Bl. 56f. der Beiakte).

Ebensowenig ist der Vorrichtungsanspruch gemäß Patentanspruch 6 erfüllt. Denn dieser Anspruch setzt voraus, dass mit der Vorrichtung ein Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 5 durchgeführt werden kann. Wenn es aber – wie vorstehend ausgeführt – bei der Maschine der Beklagten nicht möglich ist, Siegelnähte herzustellen, die von den Kanten beabstandet sind, dann ist bereits aus diesem Grund der Patentanspruch 6 nicht erfüllt.

Da eine Patentverletzung nicht vorliegt, ist auch der von der Klägerin unter Ziff. III. geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht begründet. Ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten aus § 139 Abs. 2 PatG bzw. §§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB besteht nur dann, wenn die Abmahnung erforderlich war, weil eine Patentverletzung tatsächlich vorlag.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Streitwert: 500.000,00 EUR.