Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 13. März 2007, Az. 4a O 542/05
I.
Die Beklagten werden verurteilt,
1.
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu zwei Jahren, zu vollstrecken an ihrem jeweils gesetzlichen Vertreter,
zu unterlassen,
im Geltungsbereich des deutschen Teils des Europäischen Patentes 0 810 xxx B 1
Antriebseinheiten für einen Deduster (Entstauber) enthaltend einen Schwingungsförderer, bestehend aus einem Elektromagneten, auf dessen oberer Seite eine Schwingplatte angeordnet ist, mit der die in Schwingung zu versetzenden Teile des Schwingungsförderers fest verbunden sind, und einer auf der gegenüberliegenden Seite des Elektromagneten angeordneten, hängenden Gegenschwingplatte, auf welcher der Elektromagnet höhenverstellbar befestigt ist, wobei die Schwingplatte und die Gegenschwingplatte federnd miteinander verbunden sind,
anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
bei denen diese federnde Verbindung durch mindestens drei gleichmäßig verteilt um den Wicklungsumfang des Elektromagneten angeordnete, schiefwinklig zur Wickelachse des Elektromagneten angeordnete Trägerbalken realisiert ist, deren Oberseite je über ein gegen oben ragendes Blattfederpaket mit der Schwingplatte verbunden ist und deren Unterseite je über ein weiteres, nach unten ragendes Blattfederpaket mit der hängenden Gegenschwingplatte verbunden ist, indem das obere Blattfederpaket am unteren Ende der oberen Seite des Trägerbalkens und das untere Blattfederpaket am oberen Ende der unteren Seite des Trägerbalkens befestigt ist, so dass sich die beiden gegenüberliegenden Blattfederpakete über den größeren Teil ihrer Länge überlappen, und die Trägerbalken fest mit einer stationären Sockelkonstruktion verbunden sind und diese Verbindung die einzige Verbindung der Antriebseinheit zu den nichtschwingenden Teilen des Schwingungsförderers ausmacht, derart, dass bei Anlegen einer Wechselspannung an den Elektromagneten einzig die Schwingplatte und die mit ihr verbundenen Teile einerseits und der Elektromagnet und die Gegenschwingplatte andrerseits in Schwingung versetzt werden,
ausgenommen Antriebseinheiten, die von der Klägerin hergestellt und von ihr oder mit ihrer Zustimmung in Verkehr gebracht worden sind;
2.
der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. 1 bezeichneten Handlungen seit dem 12.12.1998 begangen haben, und zwar unter Angabe
a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Deduster sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und –preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und –preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger, wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernehmen und ihn ermächtigen, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese können ausnahmsweise den unter Ziffer I. 1. bezeichneten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden,
wobei die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Auftragsbelege, Auftragsbestätigungen, Rechnungen sowie Liefer- und Zollpapiere vorzulegen haben.
3.
die im unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen, unter Ziffer I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Klägerin zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.
II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 12.12.1998 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
III.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 30 % und den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 70 % auferlegt.
V.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000,00 € und für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents 0 810 xxx (im Folgenden: Klagepatent) auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung und Schadensersatz in Anspruch. Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das unter Inanspruchnahme einer Schweizer Priorität vom 28.02.1995 am 27.02.1996 angemeldet und dessen Erteilung am 11.11.1998 veröffentlicht wurde. Das Patent steht in Kraft. Das Klagepatent bezieht sich auf eine Antriebseinheit für Schwingungsförderer. Derartige Schwingungsförderer werden bei der Herstellung von Tabletten zum Entstauben, Entgraten und Fördern der Tabletten benötigt.
Der von der Klägerin geltend gemachten Patentanspruch 1 des Klagepatents, dessen Verfahrenssprache Deutsch ist, lautet wie folgt:
Patentanspruch 1
Antriebseinheit für einen Schwingungsförderer, bestehend aus einem Elektromagneten (33), auf dessen oberer Seite eine Schwingplatte (11) angeordnet ist, mit der die in Schwingung zu versetzenden Teile (1, 2) des Schwingungsförderers fest verbunden sind, und einer auf der gegenüberliegenden Seite des Elektromagneten (33) angeordneten, hängenden Gegenschwingplatte (32), auf welcher der Elektromagnet höhenverstellbar befestigt ist, wobei die Schwingplatte (11) und die Gegenschwingplatte (32) federnd miteinander verbunden sind, dadurch gekennzeichnet, dass diese federnde Verbindung durch mindestens drei gleichmäßig verteilt um den Wicklungsumfang des Elektromagneten (33) angeordnete, schiefwinklig zur Wickelachse des Elektromagneten (33) angeordnete Trägerbalken (29) realisiert ist, deren Oberseite je über ein gegen oben ragendes Blattfederpaket (31) mit der Schwingplatte (11) verbunden ist und deren Unterseite je über ein weiteres, nach unten ragendes Blattfederpaket (30) mit der hängenden Gegenschwingplatte (32) verbunden ist, und dass die Trägerbalken (29) fest mit einer stationären Sockelkonstruktion (7) verbunden sind und diese Verbindung die einzige Verbindung der Antriebseinheit zu den nichtschwingenden Teilen des Schwingungsförderers ausmacht, so dass bei Anlegen einer Wechselspannung an den Elektromagneten (33) die Schwingplatte (11) und die mit ihr verbundenen Teile (1, 2) einerseits und der Elektromagneten (33) und die Gegenschwingplatte (32) andrerseits in Schwingung versetzt werden.
Am 23.01.2007 verkündete das Bundespatentgericht ein Urteil, nach dem der deutsche Anteil des Klagepatents dadurch teilweise für nichtig erklärt wurde, dass im Patentanspruch 1 nach den Worten „mit der hängenden Gegenschwingplatte (32) verbunden ist,“ eingefügt wird: „indem das obere Blattfederpaket (31) am unteren Ende der oberen Seite des Trägerbalkens (29) und das untere Blattfederpaket (30) am oberen Ende der unteren Seite des Trägerbalkens (29) befestigt ist, sodass sich die beiden gegenüberliegenden Blattfederpakete (30, 31) über den größeren Teil ihrer Länge überlappen.“
Nachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausführungsformen der Erfindung, welche aus der Klagepatentschrift stammen.
Figur 1 zeigt die erfindungsgemäße Antriebseinheit, integriert in einen Tablettenentgrater, der von der Seite her dargestellt wird. Figur 2 zeigt die Antriebseinheit des Schwingungsförderers im Detail.
Die Beklagte zu 1) stellt Tablettenpressen und Verpackungssysteme und –maschinen für die Industrie her, bei denen Deduster verwendet werden. Beklagte zu 2) stellt Deduster her und vertreibt sie. Im Jahre 2000 schloss die Klägerin mit den Beklagten zu 1) und 3) einen sog. „Triangelvertrag“ über den exklusiven Vertrieb der Deduster der Klägerin. Zum Ende des Jahres 2002 kündigten die Beklagten zu 1) und 3) den Triangelvertrag. Seither vertreiben sie in Deutschland einen von der Beklagten zu 2) hergestellten Deduster. Nachfolgend wird ein Lichtbild der angegriffenen Ausführungsform wiedergegeben:
Die nachfolgend wiedergegebenen Lichtbilder zeigen die im Deduster enthaltenen Antriebseinheit des Schwingungsförderers von beiden Seiten:
Die Klägerin meint, der von der Beklagten zu 2) hergestellte und von den Beklagten zu 1) und 3) vertriebene Deduster verletze das Klagepatent. Durch die günstige Zugabe des Dedusters an ihre Kunden beeinflussten die Beklagten die Kaufentscheidung ihrer Kunden für eine Tablettenpresse. Der Deduster fungiere bei Verhandlungen über den Verkauf der gesamten Tablettenproduktionslinien als „Türöffner“.
Die Klägerin beantragt, wie zuerkannt sowie zusätzlich (Klageantrag zu I. 1. b) der
Klägerin):
– die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu zwei Jahren, zu vollstrecken an ihrem jeweils gesetzlichen Vertreter, zu unterlassen, im Geltungsbereich des deutschen Teils des Europäischen Patentes 0 810 962 B 1
Tabletten-Produktionslinien einschließlich Tablettenpressen mit Dedustern für die Entgratung, Entstaubung, Förderung und Abfüllung der Tabletten
anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
die einen Deduster mit Antriebseinheit für einen Schwingungsförderer mit den Merkmalen wie unter Ziffer I. 1. a) (entspricht den unter Ziffer I. 1. des Tenors genannten Merkmalen) beschrieben einschließen, ausgenommen Antriebseinheiten, die von der Klägerin hergestellt und von ihr oder mit ihrer Zustimmung in Verkehr gebracht worden sind;
– die Verpflichtung zur Rechnungslegung und die Schadensersatzfeststellung auch auf das vorgenannte Anbieten, Inverkehrbringen, Gebrauchen bzw. zu diesen Zwecken Einzuführen oder Besitzen von Tabletten-Produktionslinien einschließlich Tablettenpressen mit Dedustern für die Entgratung, Entstaubung, Förderung und Abfüllung der Tabletten zu beziehen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten meinen, die angegriffene Ausführungsform verletze das Klagepatent nicht, weil der auf der Gegenschwingplatte befestigte Elektromagnet nicht höhenverstellbar sei. Denn er sei mittels Schrauben fest mit der Gegenschwingplatte verschraubt. Der Klageantrag, mit dem die Klägerin Unterlassung des Vertriebs von Tabletten-Produktionslinien verlange, die einen patentverletzenden Deduster enthalten sowie hierauf bezogene Rechnungslegung und Schadensersatzfeststellung, sei zu weitgehend. Die Deduster würden separat von den Tablettenproduktionslinien angeboten und verkauft. Grundsätzlich enthalte auch nicht jede Tablettenproduktionslinie einen Tablettenentstauber.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist überwiegend zulässig und teilweise begründet.
I.
Das Klagepatent schützt im Patentanspruch 1 eine Antriebseinheit für Schwingungsförderer. Derartige Schwingungsförderer werden zum Fördern von Kleinteilen, z.B. Tabletten, eingesetzt. Bei der Herstellung von Tabletten auf einer Tablettenproduktionslinie müssen die Tabletten, nachdem sie aus der Tablettenpresse kommen, entgratet (d.h. rundgeschliffen), entstaubt und zur Verteilung in Behältern hochgefördert werden. Für diesen Vorgang werden Deduster (Entstauber) eingesetzt. Diese Entstauber weisen einen sog. Schwingungsförderer auf. Ein solcher Schwingungsförderer enthält einen spiralförmigen Förderkanal, der mit einer Antriebseinheit in Vibrationen versetzt wird. Durch diese Vibrationen werden die Tabletten nach oben gefördert und zugleich entgratet und entstaubt. Der dabei abfallende Staub wird mit einer Sauganlage abgesaugt. Die am oberen Ende des Förderkanals angelangten Tabletten werden in Gefäße verteilt. Der Stand der Technik kennt – so die Beschreibung des Klagepatents – Tablettenentgrater, bei denen eine spiralförmige Bahn, auf dem sich die Tabletten nach oben bewegen, in eine Vibration versetzt wird. Die Vibration wird von einem auf einem Sockel montierten Elektromagneten erzeugt. Dieser versetzt eine vom Sockel und vom Elektromagneten beabstandet angebrachte magnetische Schwingplatte, auf der die spiralförmige Bahn montiert ist, in Schwingung. An diesem Stand der Technik kritisiert das Klagepatent, dass der Sockel, auf dem der Elektromagnet installiert sei, als Gegenschwingmasse diene und dadurch selbst in Schwingung gerate. Dies mindere die Effizienz des Schwingungsförderers, und außerdem müsse der Sockel relativ schwer ausgebildet werden, damit er den Schwingungsförderer trotz der Vibrationen sicher tragen könne.
Dem Klagepatent liegt vor diesem Hintergrund das Problem zu Grunde, eine Antriebseinheit für einen Schwingungsförderer zu schaffen, bei dem die aufgenommene Energie effizienter genutzt werde, indem weniger Masse in Schwingung versetzt wird.
Dies soll durch den Patentanspruch 1 erreicht werden. Dieser weist die folgenden Merkmale auf, wobei die vom Bundespatentgericht eingefügten Merkmale, die die Klägerin nunmehr in ihren Klageantrag integriert hat, einbezogen werden:
1. Antriebseinheit für einen Schwingungsförderer
2. bestehend aus einem Elektromagneten (33),
2.1 dessen oberer Seite eine Schwingplatte (11) angeordnet ist, mit der die in Schwingung zu versetzenden Teile (1, 2) des
3. und einer auf der gegenüberliegenden Seite des Elektromagneten (33) angeordneten hängenden Gegenschwingplatte (32),
3.1 auf welcher der Elektromagneten (33) höhenverstellbar befestigt ist,
4. wobei die Schwingplatte (11) und die Gegenschwingplatte (32) federnd miteinander verbunden sind,
4.1 indem das obere Blattfederpaket am unteren Ende der oberen Seite des Trägerbalkens befestigt ist
4.2 und das untere Blattfederpaket am oberen Ende der unteren Seite des Trägerbalkens befestigt ist,
4.3 so dass sich die beiden gegenüberliegenden Blattfederpakete über den größeren Teil ihrer Länge überlappen,
5. Die federnde Verbindung ist durch mindestens drei gleichmäßig um den Wicklungsumfang des Elektromagneten (33) angeordnete Trägerbalken (29) realisiert,
5.1 die schiefwinklig zur Wickelachse des Elektromagneten (33) angeordnet sind
5.2 und deren Oberseite je über ein gegen oben ragendes Blattfederpaket (31) mit der Schwingungsplatte (11) verbunden ist
5.3 und deren Unterseite je über ein weiteres, nach unten ragendes Blattfederpaket (30) mit der hängenden Gegenschwingplatte (32) verbunden ist
6. die Trägerbalken (29) sind fest mit einer stationären Sockelkonstruktion (7) verbunden
6.1 diese Verbindung macht die einzige Verbindung der Antriebseinheit zu den nicht schwingenden Teilen des Schwingungsförderers aus
6.2 so dass bei Anlegen einer Wechselspannung an den Elektromagneten (33) die Schwingplatte (11) und die mit ihr verbundenen Teile (1, 2) einerseits und der Elektromagnet (33) und die Gegenschwingplatte (32) andererseits in Schwingung versetzt werden.
II. 1.
Die Parteien streiten darüber, ob das Merkmal 3.1 verwirklicht ist. Danach muss der Elektromagnet auf der Gegenschwingplatte höhenverstellbar befestigt sein. Die Beklagte meint, dies sei bei der angegriffenen Ausführungsform nicht der Fall, da der Elektromagnet fest mit der Gegenschwingplatte verschraubt werde und eine Anpassung der Montagehöhe nicht möglich sei, ohne dass sämtliche Schrauben entfernt würden.
Dieser Ansicht folgt die Kammer nicht. Das Merkmal 3.1 ist wortsinngemäß erfüllt. Auch wenn der Elektromagnet auf der Gegenschwingplatte durch Schrauben angebracht ist, ist der Elektromagnet „höhenverstellbar“ auf dieser befestigt, wie es das Klagepatent voraussetzt.
Maßgebliche Grundlage dafür, was durch ein europäisches Patent unter Schutz gestellt ist, ist gemäß Art. 69 Abs. 1 Satz 1 EPÜ der Inhalt der Patentansprüche (vgl. z.B. auch BGHZ 98, 12 = GRUR 1986, 803 – Formstein). Die Frage, ob eine bestimmte Anweisung zum Gegenstand eines Anspruchs des Patents gehört, entscheidet sich danach, ob sie in dem betreffenden Patentanspruch Ausdruck gefunden hat (BGH GRUR 1989, 205 – Schwermetalloxidationskatalysator), ob also ein Fachmann bei sinnvollem Verständnis des Patents eine bestimmte Ausgestaltung als zur Erfindung gehörend erkennt. Vorliegend gibt der Patentanspruch 1 nicht unmittelbar Aufschluss darüber, was mit dem Begriff der Höhenverstellbarkeit gemeint ist. Aus einer Zusammenschau mit Unteranspruch 9 ergibt sich lediglich, dass von dem Begriff jedenfalls auch eine solche Montage erfasst sein soll, bei der Bolzen verwendet werden, die auch noch nach der Verschraubung feinjustiert werden können und die einen Abstand zwischen Elektromagnet und Gegenschwingplatte herstellen („beabstandet… verbunden“). Offen bleibt aber bei einer Betrachtung der Patentansprüche, ob mit einer Höhenverstellbarkeit auch im allgemeineren Patentanspruch 1 gefordert ist, dass durch das bloße Betätigen eines bereits montierten Befestigungselements die Höhe im Nachhinein verändert werden kann oder ob es ausreicht, wenn bei der Montage eine bestimmte Höhe ausgewählt wird, die dann nur noch durch das Lösen der Verbindung verändert werden kann.
Eine nähere Betrachtung der Beschreibung des Klagepatents ergibt aber, dass der Patentanspruch im letztgenannten Sinne zu verstehen ist. Denn der Fachmann kann der Beschreibung nicht entnehmen, dass es auf eine besonders unaufwändige Höhenanpassung ankommt. Insgesamt beschreibt das Klagepatent die Art der Befestigung zwischen Elektromagnet und Gegenschwingplatte für die Erreichung der patentgemäßen Eigenschaften nicht als wesentlich. Um die vom Klagepatent vorgesehene, vorteilhafte Schwingung und Gegenschwingung zu erreichen, ist – wie der Fachmann erkennt – zunächst einmal nur entscheidend, dass der Elektromagnet fest mit der Gegenschwingplatte verbunden ist. So führt das Klagepatent in Spalte 3, Zeile 8 aus:
„Der Elektromagnet 33 ist freistehend an der Gegenschwingplatte 32 befestigt.“
In Spalte 4, Zeile 51ff. heisst es:
„Die eine, obere Schwingmasse wird deshalb gebildet von der Schwingplatte 11, dem Trägerrohr 2 sowie der schraubenlinienförmigen Bahn 1, und die andere, untere Schwingmasse, die hier wie als Gegenschwingmasse wirkt, wird gebildet von der Gegenschwingplatte 32 und dem darauf befestigten Elektromagneten 33.“
Hierdurch wird deutlich, dass nur dann, wenn der Elektromagneten fest mit der Gegenschwingplatte verbunden ist, diese beiden Teile zusammen ihre Funktion als Gegenschwingmasse erfüllen und zusammen auf die untere Blattfeder wirken können. Zu den Fragen, in welcher genauen Höhe der Elektromagnet im Verhältnis zur Gegenschwingplatte montiert werden soll und weshalb es notwendig werden kann, diese Höhe im Nachhinein zu verändern, macht das Klagepatent keine Angaben. Es wird aus der Beschreibung lediglich – ohne nähere Begründung – deutlich, dass in Bezug auf die Montagehöhe des Elektromagnets grundsätzlich eine Flexibilität gewünscht ist. Dies wird in der Beschreibung an verschiedenen Stellen erwähnt. So heisst es in Spalte 4, Zeile 40:
„Auf der Gegenschwingplatte 32 sitzt der Elektromagnet 33, welcher mittels Gewindebolzen 34 auf der Gegenschwingplatte 32 befestigt ist und somit in seiner Höhenlage verstellbar ist.“
Weiter heisst es in Spalte 6, Zeile 58:
„Inmitten des Ringes 28 steht der Elektromagnet 33, der über vier Gewindebolzen 34 mit der Gegenschwingplatte 32 verbunden ist. Mittels Drehen dieser Gewindebolzen 34 lässt sich die Höhenlage des Elektromagneten verstellen.“
Die letztgenannte Textstelle bezieht sich allerdings konkret auf diejenige Ausführungsform, die im Unteranspruch 9 unter Schutz gestellt ist. Da die Beschreibung den Wortlaut eines Patentanspruchs nicht einengen darf (Benkard/Scharen, PatG, 10. Aufl. 2006, § 14 Rn. 23), darf die Textstelle nicht dahingehend verstanden werden, dass die Höhenlage zwingend durch das Drehen an Gewindebolzen verändert werden können muss.
Beim Lesen der vorgenannten Textstelle ist dem Fachmann klar, dass eine Ausführung mit drehbaren Gewindebolzen eine mögliche Variante darstellt. Gleichzeitig wird dem Fachmann durch die mehrfache Erwähnung der Höhenverstellung aber auch deutlich, dass nach dem Klagepatent in jedem Fall eine Veränderung der Höhenlage des Elektromagneten möglich sein soll – auch wenn das Klagepatent nicht ausdrücklich beschreibt, weshalb eine solche Veränderung erforderlich werden sollte. Daraus schließt der Fachmann, dass nach dem Klagepatent eine unlösbare Verbindung zwischen Elektromagneten und Gegenschwingplatte nicht in Betracht kommen soll. Das Merkmal der Höhenverstellbarkeit ist damit erfüllt, wenn es ohne Zerstörung der Bauteile möglich ist, die Höhenlage des Elektromagneten im Verhältnis zur Gegenschwingplatte zu verändern.
Ein anderes Verständnis ergibt sich auch nicht aus einer Abgrenzung der Lehre des Klagepatents zum Stand der Technik. Bei den vom Klagepatent beschriebenen, im Stand der Technik bekannten Antriebseinheiten fungierte der Elektromagnet zusammen mit dem Sockel des Geräts als Gegenschwingmasse. Davon abweichend sieht das Klagepatent nunmehr eine Gegenschwingplatte vor, die zusammen mit dem Elektromagneten als Gegenschwingmasse dient. Angaben zur Art der Befestigung zwischen Elektromagneten und einer Gegenschwingplatte, von denen sich die Lehre des Klagepatents abgrenzen könnte, finden sich daher im Stand der Technik nicht.
Nachdem der Fachmann erkennt, dass eine lösbare Verbindung zwischen dem Elektromagneten und der Gegenschwingplatte herzustellen ist, wird er davon absehen, Befestigungsmittel wie z.B. Nieten oder Nägel zu verwenden. Dagegen wird er aber durchaus in Betracht ziehen, eine Schraube zur Verbindung zwischen Elektromagneten und Gegenschwingplatte einzusetzen. Denn eine Schraube lässt sich lösen und durch eine Schraube einer anderen Länge ersetzen, oder aber es können Distanzscheiben hinzugefügt werden, die die Höhenlage des Elektromagneten verändern.
Indem die Beklagte vorliegend eine solche Befestigung durch eine – unstreitig lösbare – Verschraubung zwischen Elektromagneten und Gegenschwingplatte gewählt hat, hat sie damit eine Höhenverstellbarkeit im Sinne des Merkmals 3.1 des Klagepatents erreicht.
2.
Die Klagepatentschrift konnte in dieser Weise ausgelegt werden, ohne dass die schriftlichen Gründe des Bundespatentgerichts für das Urteil abgewartet werden mussten, in dem das Klagepatent teilweise für nichtig erklärt worden ist. Zwar bewirkt die Fassung, die das Bundespatentgericht einem Patent klarstellend gibt, rückwirkend eine rechtsgestaltende Änderung der Anspruchsfassung, und die auf die abweichende Anspruchsfassung gerichteten Entscheidungsgründe treten an die Stelle oder neben die Patentbeschreibung (BGH GRUR 1979, 308, 309 – Auspuffkanal für Schaltgase). Allerdings ist das vorliegend zwischen den Parteien streitige Merkmal 3.1 der Höhenverstellbarkeit vor dem Bundespatentgericht nicht näher diskutiert worden. Die vom Bundespatentgericht vorgenommene Änderung des Patentanspruchs betrifft vielmehr die Art der Befestigung der Blattfederpakete an den Trägerbalken und an den Schwingplatten. Nur in Bezug auf dieses neu eingeführte Merkmal sind die Entscheidungsgründe des Bundespatentgericht demnach verbindlich als Teil der Beschreibung zu berücksichtigen. Dagegen ergeben sich in Bezug auf das Merkmal 3.1 aus den Entscheidungsgründen keine neuen Aspekte.
Was die vom Bundespatentgericht neu eingeführten Merkmale 4.1 bis 4.3 angeht, so müssen auch insoweit die Gründe des Bundespatentgericht nicht abgewartet werden. Denn zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass dieses neu eingefügte Merkmal bei der angegriffenen Ausführungsform erfüllt ist. Tatsächlich sind die Blattfedern bei der angegriffenen Ausführungsform sogar in genau derselben Weise an den Trägerbalken und den Schwingplatten befestigt wie es in der Patentzeichnung, die ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel zeigt, dargestellt ist. Auch in der mündlichen Verhandlung haben die Beklagten, nachdem ihnen dazu von Seiten des Gerichts Gelegenheit gegeben worden ist, keinerlei Mehrdeutigkeit bei der Auslegung dieser neu eingeführten Merkmale aufgezeigt, die Zweifel daran aufkommen lassen könnten, dass die Merkmale bei der angegriffenen Ausführungsform erfüllt sind.
3.
Die Verwirklichung der übrigen Merkmale ist zwischen den Parteien – zu Recht – unstreitig, so dass sich Ausführungen hierzu erübrigen.
III.
1.
Aus der Verwirklichung sämtlicher Merkmale des Patentanspruchs 1 ergibt sich, dass die Klägerin von der Beklagten gemäß Art. 64 EPÜ; § 139 Abs. 1 PatG verlangen kann, es zu unterlassen, widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch zu machen und die angegriffene Ausführungsform zu vertreiben.
Der Antrag, die Beklagten zur Unterlassung des Vertriebs von „Tabletten-Produktionslinien einschließlich Tablettenpressen mit Dedustern für die Entgratung, Entstaubung, Förderung und Abfüllung der Tabletten“ ist teilweise unzulässig. Denn soweit der Antrag darauf abzielt, den Vertrieb von „Tabletten-produktionslinien“ zu untersagen, ist er nicht bestimmt genug gefasst im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Ein Klageantrag ist nur dann hinreichend bestimmt, wenn er die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 253 Rn. 13). Vorliegend genügt der Klageantrag diesen Anforderungen nicht, denn die Klägerin hat nicht deutlich gemacht, welche konkreten Vorrichtungen mit dem Begriff der Tabletten-Produktionslinie bezeichnet werden sollen. Auf die Bedenken der Kammer hinsichtlich der Zulässigkeit des Antrags ist die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 01.02.2007 hingewiesen worden. Die Klägerin hat ihren Antrag daraufhin nicht in einer näher präzisierten Fassung gestellt. Daran vermag auch der nicht nachgelassene Schriftsatz vom 13.02.2007 nichts zu ändern. Der Antrag ist lediglich insoweit hinreichend bestimmt, als er auf eine Unterlassung des Vertriebs von „Tablettenpressen mit Dedustern für die Entgratung, Entstaubung, Förderung und Abfüllung der Tabletten“ abzielt.
Dieser Antrag ist jedoch unbegründet. Denn die Klägerin ist im Hinblick auf den Gegenstand des geltend gemachten Patentanspruchs 1 ausreichend geschützt, wenn der Beklagten der Vertrieb der mit der patentierten Antriebseinheit ausgestatteten Deduster verboten wird. Daraus folgt bereits, dass die Beklagte auch keine Tablettenpressen vertreiben darf, wenn sie mit Dedustern mit der patentierten Antriebseinheit ausgestattet sind.
2.
Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (§§ 242, 259 BGB). Die Klägerin ist auf die im Tenor bezeichneten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Auskünften nicht unzumutbar belastet. Die Beklagten haben schließlich über Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen, § 140b PatG. Zugleich sind die Beklagten verpflichtet, zu den unter dem Klageantrag zu I. 2. a) und b) genannten Angaben Auftragsbelege, Auftragsbestätigungen, Rechnungen und Liefer- und Zollpapiere vorzulegen, um es der Klägerin zu ermöglichen, durch Einsicht in die Belege die Verlässlichkeit der Auskunftserteilung zu überprüfen und sich darüber klar zu werden, ob ein Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung besteht (BGH NJW-RR 2002, 1119).
Allerdings kann die Klägerin Auskunftserteilung und Rechnungslegung nur in Bezug auf den Vertrieb der Deduster verlangen. Soweit die Klägerin Rechnungslegung auch in Bezug auf den Verkauf von Tabletten-Produktionslinien verlangt, ist dieser Antrag – wie bereits ausgeführt –unzulässig, da die konkreten Vorrichtungen, die Teil der Tabletten-Produktionslinien sein sollen, nicht benannt sind.
Im Übrigen ist der Anspruch unbegründet. Denn die Klägerin hat nicht substantiiert dargetan, dass der Schadensersatz im vorliegenden Fall auf der Grundlage der mit den gesamten Tabletten-Produktionslinien getätigten Umsätze zu bemessen sein wird, so dass sie – die Klägerin – auch in Bezug auf diese Umsätze Rechnungslegung verlangen könnte. Bei zusammengesetzten Anlagen und Vorrichtungen, von denen nur ein Teil patentiert ist kann im Einzelfall die Entschädigungs-Lizenzgebühr nach dem Wert der gesamten Anlage zu berechnen sein (Benkard/Rogge/Grabinski, 10. Aufl. 2006, § 139 Rn. 69). Welcher Wert die sachgerechte Bezugsgröße ist, bestimmt sich nach der Verkehrsüblichkeit und Zweckmäßigkeit. Entscheidend ist insbesondere, ob die Gesamtvorrichtung üblicherweise als Ganzes geliefert wird und ob sie durch den geschützten Teil insgesamt eine Wertsteigerung erfährt (BGH GRUR 1992, 432, 433). Vorliegend ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Antriebseinheiten nicht separat verkauft werden, sondern regelmäßig in einen Deduster eingebaut sind. Daher wird es für die Berechnung des Schadensersatzes auf die mit den Dedustern erzielten Umsätze bzw. Gewinne ankommen. Um die Höhe des Schadensersatzes zu bemessen, kann die Klägerin Rechnungslegung in Bezug auf die Deduster verlangen.
Dagegen hat die Klägerin nicht konkret dargelegt, dass die Beklagte die Deduster regelmäßig als Teil einer gesamten Tablettenproduktionslinie vertreibt und – was letztlich entscheidend ist – dass die Käufer diese gesamten Tabletten-Produktionslinien gerade deshalb bei der Beklagten erwerben, weil es ihnen auf die im Deduster verwendete, im Klagepatent unter Schutz gestellte Technik der Antriebseinheit ankommt. Der von der Klägerin vorgelegte Internet-Auszug der Beklagten (Anlage ROP 11) belegt nicht, dass die Beklagten die Deduster als integralen Bestandteil der Tabletten-Produktionslinien vertreibt. Dort wird lediglich angegeben, dass die Beklagte zu 3) in Köln Tablettenpressen herstellt. Wenn die Klägerin behauptet, die Beklagte gebe kostengünstig produzierte Deduster zu den Tablettenpressen hinzu, um Kunden für die Tablettenpressen zu gewinnen, ist dies nicht näher belegt. Es wäre der Klägerin, die selbst Deduster anbietet und daher den Markt kennt, zuzumuten, hierzu unter Angabe von konkreten Beispielen näher vorzutragen. Auch in der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ihre Behauptung, die Deduster seien entscheidend für den Kauf der gesamten Tabletten-Produktionslinie, nachdem sie darauf durch das Gericht hingewiesen wurde, nicht näher präzisiert. Auch hat die Klägerin nicht näher ausgeführt, welche Rolle gerade die patentierte Lehre bei der Kaufentscheidung spielt. Im Übrigen zeigen auch die von der Klägerin selbst vorgelegten Unterlagen, dass die Deduster selbstständige Bestandteile einer Tablettenproduktionslinie darstellen, die einzeln gekauft werden können. So sind etwa in der Anlage ROP 3 eine Vielzahl von verschiedenen Dedustern aufgeführt, die einzeln beschrieben und auch von der Klägerin angeboten und vertrieben werden. Die Deduster werden also nicht etwa lediglich in Verbindung mit den übrigen Bestandteilen einer Tablettenproduktionslinie angeboten. Darüber hinaus hat die Klägerin in der Klageschrift selbst ausgeführt, dass Deduster in größeren Stückzahlen benötigt werden als Tablettenpressanlagen. Inwieweit bei den Beklagten etwas anderes gilt, ist nicht ersichtlich. Auch der Vortrag der Klägerin, ihr Umsatz mit den Dedustern sei um 50 % gestiegen, als die K-Gruppe das Produkt vertrieben habe, belegt die behauptete Verbindung zwischen Deduster und Tabletten-Produktionslinie nicht. Denn die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass die Vertriebsaktivitäten der Klägerin aufgrund der Zusammenarbeit mit der K-Gruppe stark gestiegen sind: die Deduster wurden nicht mehr nur durch die K L GmbH & Co. KG vertrieben, sondern durch 12 internationale Verkaufsbüros. Es ist daher nicht ersichtlich, inwieweit die Umsatzsteigerung tatsächlich auf die patentierte Technik der Antriebseinheiten zurückzuführen sein soll.
3.
Die Beklagten haben der Klägerin außerdem Schadensersatz zu leisten (Art. 64 EPÜ; § 139 Abs. 2 PatG). Die Beklagte zu 2) stellt die patentverletzenden Antriebseinheiten her und die Beklagten zu 1) und 3), letztere gesetzlich vertreten durch die Beklagte zu 4), vertreiben sie. Als Fachunternehmen hätten die Beklagten die Patentverletzung durch die angegriffene Ausführungsform bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen und vermeiden können, § 276 BGB. Die Beklagten haften nach § 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner.
Die genaue Schadenshöhe steht derzeit noch nicht fest. Da aber hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Klägerin lediglich noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, § 256 Abs. 1 ZPO.
Soweit die Klägerin Schadensersatzfeststellung auch in Bezug auf den Verkauf von Tabletten-Produktionslinien verlangt, ist dieser Antrag – wie bereits ausgeführt – bereits unzulässig, da die konkreten Vorrichtungen, die Teil der Tabletten-Produktionslinien sein sollen nicht benannt sind.
Im Übrigen, d.h. soweit in dem Antrag die Vorrichtung der Tablettenpresse konkret benannt ist, ist der Anspruch unbegründet. Es kann lediglich festgestellt werden, dass die Beklagte für den Vertrieb der im Patentanspruch näher bezeichneten Vorrichtung Schadensersatz zu leisten hat. Die Frage, auf welcher Grundlage dieser Schadensersatz letztlich berechnet wird, ist Gegenstand des Höheverfahrens und kann nicht im Wege der Feststellung entschieden werden.
4.
Schließlich kann die Klägerin – wie schließlich einschränkend beantragt – von den Beklagten gemäß § 140a Abs. 1 PatG verlangen, dass diese die patentverletzenden Antriebseinheiten vernichtet.
IV.
Eine Aussetzung des Rechtsstreits gemäß § 148 ZPO ist nicht angezeigt. Eine solche Aussetzung kommt lediglich in Betracht, wenn der voraussichtliche Erfolg einer anhängigen Nichtigkeitsklage glaubhaft gemacht ist (Benkard/Rogge/Grabinski, PatG, 10. Aufl. 2006, § 139 Rn. 107). Eine Vernichtung des Klagepatents ist in der Regel nicht wahrscheinlich, wenn die Nichtigkeitsklage bereits in erster Instanz abgewiesen ist und die dagegen erhobene Berufung dem nichts Durchschlagendes entgegenzusetzen hat (OLG Düsseldorf GRUR 1979, 636, 637 – Ventilanbohrvorrichtung). Vorliegend ist das Klagepatent im Rahmen der Nichtigkeitsklage in erster Instanz teilweise vernichtet worden. Die Klägerin hat ihre Klageanträge entsprechend angepasst. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Vernichtung des Klagepatents nicht wahrscheinlich.
V.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4, 709 ZPO.
Streitwert: 1.000.000,00 Euro