4a O 512/05 – Presse

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 664

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 15. Mai 2007, Az. 4a O 512/05

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Mit der vorliegenden Klage nimmt die Klägerin die Beklagten unter dem Gesichtspunkt des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes (unlautere Übernahme einer technisch geprägten Produktgestaltung) auf Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und Rechnungslegung in Anspruch. Angegriffen wird eine kontinuierliche Presse zur Herstellung von Holzwerkstoffplatten.

Die Klägerin ist eines der führenden Unternehmen auf dem Gebiet der Entwicklung und des Baus von Maschinen und Anlagen zur Produktion von plattenförmigen Werkstoffen. Die von der Klägerin gemeinsam mit ihren Tochter- und Beteiligungsgesellschaften gelieferten Produktionsstraßen dienen der Herstellung von Holzwerkstoffplatten wie Spanplatten, Faserplatten (MDF, HDF) und OSB-Platten, die in der Möbelindustrie oder im Innenausbau, z.B. bei der Produktion von Laminatböden, eingesetzt werden. Im Jahre 1984 brachte die Klägerin erstmals eine kontinuierliche Presse zur Herstellung von Holzwerkstoffplatten, in der das verwendete Material in fortlaufender Weise zu Platten geformt und gepresst wird, auf den Markt. Diese Presse wird von der Klägerin unter der Bezeichnung „A“ in drei Baugrößen vertrieben und kann eine Länge von über 50 Metern erreichen. Der Prospektauszug gemäß Anlage K1 enthält eine Abbildung einer „A“-Presse der Klägerin; auf ihn wird verwiesen. Bislang verkaufte die Klägerin weltweit ca. 180 „A“-Pressen. Derartige Pressen werden nur auf Bestellung gefertigt, auf die Bedürfnisse des Kunden abgestimmt und in der Regel erst beim Kunden errichtet.
Bislang gab es auf dem deutschen Markt drei Anbieter von kontinuierlichen Pressen zur Herstellung von Holzwerkstoffplatten, neben der Klägerin die Hersteller B und C.

Die Beklagte zu 1), ein chinesisches Unternehmen mit Sitz in Shanghai, stellt her und vertreibt wie die Klägerin Maschinen und Anlagen, hauptsächlich Pressen. Im Mai 2005 nahm die Beklagte zu 1) an der größten Branchenmesse „Ligna“ in Hannover teil. Sie verwendete dabei zweisprachige Prospekte in chinesischer und englischer Sprache, von denen die Klägerin die Kopie eines Exemplars als Anlage K9 vorgelegt hat. Auf den Seiten 7 und 8 dieses Prospektes sowie ausschnittsweise auf seinem Deckblatt wird die kontinuierliche Presse zur Herstellung von Holzwerkstoffplatten „APlus“ gezeigt und auf Seite 8 textlich beschrieben.
Nachfolgend werden die Abbildungen der Seite 7 des Prospekts gemäß Anlage K9 (mit Ausnahme eines Teils der von Seite 8 herüberreichenden, hier nicht relevanten Abbildung) in Originalgröße wiedergegeben:

Im englischsprachigen Text heißt es auf Seite 8 der Anlage K9 auszugsweise:
„APlus®, designed and developed by SWPM, will be launched soon. Her appearance will be hopeful to bring new change to wood-based panel industry in China.”

Gestützt auf die Abbildungen der “APlus”-Presse in dem Prospekt nach Anlage K9 greift die Klägerin die „APlus“-Presse der Beklagten zu 1) als ihrer Ansicht nach wettbewerblich unlautere Nachahmung ihrer eigenen kontinuierlichen „A“-Presse an. Zum Vertrieb einer „APlus“-Presse der Beklagten zu 1) nach Deutschland ist es unstreitig bislang nicht gekommen.

Bis zum Jahre 2002 waren eine hundertprozentige Tochter der Klägerin, die D GmbH & Co., und die Beklagte zu 1) kraft eines Joint-Venture-Vertrags vom 02. September 1997 (der in Auszügen als Anlage K13 vorgelegt wurde) Partner eines Joint Ventures. Dieses wurde im März 2002 durch Beschluss der Gesellschafterversammlung aufgelöst, nachdem es keine nennenswerte Tätigkeit entfaltet hatte. Der Gegenstand des Joint Ventures umfasste nicht die „A“-Pressen der Klägerin; eine spätere Ausdehnung des Geschäftszwecks auf diese sollte nach Art. 7.6 der „Articles of Association for Joint Venture Company“ (auszugsweise vorgelegt als Anlage K14) gegebenenfalls Gegenstand einer weiteren Vereinbarung sein. Die Auflösung des Joint Ventures erfolgte, nachdem die Beklagte zu 1) erklärt hatte, mit der Entwicklung einer kontinuierlichen Presse begonnen zu haben, und den Wunsch geäußert hatte, die Klägerin möge „Know-how und Technologie“ der „A“-Presse in das Joint Venture einbringen oder auf die Beklagte zu 1) übertragen. Nachdem die Klägerin diesen Transfer verweigerte, hielt die Beklagte zu 1) eine weitere Zusammenarbeit in dem Joint Venture nicht mehr für sinnvoll, woraufhin dieses beendet wurde. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 05. und 06. März 2002 (Anlage K3) verwiesen.
Seit Januar 2005 (wie die Klägerin behauptet) bzw. seit August 2004 (so die Beklagten) werden die Gesellschaftsanteile an der Beklagten zu 1) zu 70 % von der österreichischen EX-Gruppe gehalten, die einer der weltmarktführenden Hersteller von Holzwerkstoffplatten und zugleich Kunde der Klägerin ist. Die EX-Gruppe betreibt (nicht nur kontinuierliche) Pressen der Klägerin und deren Wettbewerber B, C, Fund G an weltweit mehr als 25 Standorten. Die Beklagte zu 2) nimmt für die EX-Gruppe jedenfalls unterstützende Aufgaben wahr, deren Art und Umfang zwischen den Parteien umstritten sind. Sie unterhält in Venlo (Niederlande) unter dem Namen „EY“ eine Art Niederlassung, bei der der Beklagte zu 3) in einer zwischen den Parteien umstrittenen Position und Funktion tätig ist.
Der Beklagte zu 3) war bis zu seinem Ausscheiden zum 31. März 2004 zuletzt technischer Geschäftsführer der Klägerin. Seit seinem Eintritt bei der Klägerin im Jahre 1971 war er zuvor als Projekt-Ingenieur, Projekt-Führer, Abteilungsleiter Systemtechnik-Projektierung / Planung und als Spartenleiter Technik im Geschäftsbereich Holz tätig. Der Beklagte zu 3) kündigte seinen Geschäftsführer-Vertrag mit der Klägerin am 11. Dezember 2003 fristgerecht zum 31. Dezember 2004 und schied sodann nach Abschluss eines Aufhebungsvertrags zum 31. März 2004 bei der Klägerin aus. Der Anstellungsvertrag bei der Beklagten zu 2) war im November 2003 unterzeichnet worden. Seine Tätigkeit bei der Beklagten zu 2) nahm der Beklagte zu 3) zum 01. April 2004 auf.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass außer dem Beklagten zu 3) auch andere ehemalige Mitarbeiter der Klägerin, die dort zum Teil mit der „A“-Presse befasst waren, nunmehr bei der Beklagten zu 2) beschäftigt sind, nachdem ihnen die Klägerin zuvor gekündigt hatte.

Die Klägerin sieht in der Darstellung einer kontinuierlichen „APlus“-Presse der Beklagten zu 1) in dem Prospekt nach Anlage K9, das auf der Messe „Linga“ in Hannover verwendet wurde, eine wettbewerbswidrige Angebotshandlung im Hinblick auf eine unlautere Übernahme einer technisch geprägten Produktgestaltung. Sie meint, bei der dort gezeigten kontinuierlichen „APlus“-Presse zur Herstellung von Holzwerkstoffen handele es sich um eine nahezu identische Kopie der klägerischen „A“-Presse, die äußerlich von dieser praktisch kaum zu unterscheiden sei. Die Klägerin stützt sich dabei auf das als Anlage K8 vorgelegte Gutachten von H, Lehrstuhlinhaber und Leiter des Instituts für Maschinenelemente und Maschinengestaltung an der RWTH Aachen, vom 31. Oktober 2005. Dieses kommt zu dem Ergebnis, alle von ihm als charakteristisch erachteten Gestaltungsmerkmale der „A“-Presse der Klägerin seien von der Beklagten zu 1) in ihrer im Prospekt nach Anlage K9 dargestellten Presse nahezu identisch übernommen worden. Zu den einzelnen von der Klägerin zum Gegenstand ihrer Unterlassungsanträge gemachten Konstruktionsmerkmalen wird auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen zur wettbewerblichen Eigenart Bezug genommen.
Die Klägerin behauptet, in Europa einen Marktanteil von etwa 65 % (weltweit 54 %) erreicht zu haben und jährlich etwa 2 Millionen Euro auftragsunabhängig für die Entwicklung der „A“-Presse aufzuwenden. Die kontinuierlichen Pressen ihrer Wettbewerber B und C unterschieden sich in ihren einzelnen Konstruktionsmerkmalen und in ihrer hierdurch vermittelten Gesamterscheinung jeweils in einer Weise von der „A“-Presse der Klägerin, dass eine jede der drei kontinuierlichen Pressen zur Herstellung von Holzwerkstoffen ihr eigenes, dem Abnehmerkreis bekanntes und unterscheidbares Gepräge aufweise. Als Anlage K7 hat die Klägerin eine Gegenüberstellung der Pressen ihrer Wettbewerber B und C (unten links und rechts), ihrer eigenen Presse (oben rechts) sowie der Abbildung einer „APlus“-Presse der Beklagten zu 1) (oben links) vorgelegt. Auf diese Darstellung wird zur Veranschaulichung Bezug genommen. Der angesprochene Verkehr verbinde – so die Klägerin – mit dem optischen Gesamteindruck der „A“-Presse, abgeleitet aus ihren wesentlichen charakteristischen Merkmalen, die mit bestimmten vorteilhaften Konstruktionen verknüpft würden, Qualitätsvorstellungen und messe diese den kontinuierlichen Pressen der Klägerin als Marktführerin bei.
Die Unlauterkeit der Nachahmung durch die Beklagte zu 1) ergebe sich, so die Klägerin, zum einen daraus, dass infolge der nahezu identischen Nachahmung eine vermeidbare Herkunftstäuschung sowie eine Rufausbeutung erfolge. Zum anderen habe die Beklagte zu 1) die Kenntnisse, die sie zum Angebot des nachahmenden Produkts erst befähigt hätten, auf unredliche Weise, nämlich unter Beteiligung der Beklagten zu 2) und des Beklagten zu 3), erlangt.
Die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 3) habe in seiner Position als technischer Geschäftsführer bei der Klägerin unbeschränkten Zugang zu jeglichem Know-how über die „A“-Presse, insbesondere zu allen ansonsten nur einem beschränkten Personenkreis zugänglichen Konstruktionsplänen und Entwicklungsunterlagen, gehabt und habe von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht. Er sei aktiv in die Entwicklung der konstruktiven Details der „A“-Presse der Klägerin eingebunden gewesen und habe Kenntnis ihrer konstruktiven Ausgestaltung im Einzelnen gehabt. Nunmehr sei er als technischer Leiter der Niederlassung der Beklagten zu 2) in Venlo tätig.
Die Beklagte zu 2) fungiere innerhalb der EX-Gruppe als technisches Kompetenzzentrum, bei dem die technische Koordination insbesondere hinsichtlich der Errichtung kompletter Werke einschließlich der technischen Anlagen zur Verarbeitung von Holzwerkstoffen zusammenlaufe.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte zu 2) und der Beklagte zu 3) unterstützten und förderten den angenommenen Nachbau der „A“-Presse durch die Beklagte zu 1). Hierzu behauptet sie, der Beklagte zu 3) habe am 21. März 2005 bei der J GmbH & Co. KG, von der die Klägerin die Umlenkwalzen für die „A“-Presse bezieht, um Erstellung eines Angebots für Umlenkwalzen für acht Fuß breite kontinuierliche Pressen gebeten. Dabei habe er erläutert, man habe vor, insgesamt vier bis fünf Bestellungen zu platzieren, da „die Chinesen“ diese Walzen selbst nicht bauen könnten. Hinsichtlich der erforderlichen Spezifikation habe der Beklagte zu 3) darauf verwiesen, man wisse ja aufgrund der Belieferung der Klägerin, was zu liefern sei.
Des Weiteren habe die Beklage zu 1) bereits im März 2003 bei einem Zulieferer der Klägerin, der K KG, von der die Klägerin (wie zwischen den Parteien unstreitig ist) die Rollstäbe für die „A“-Presse nach eigenen Spezifikationen bezieht, über deren chinesische Vertretung solche Rollstäbe unter Vorlage einer Kopie der Spezifikation der Klägerin (bei der lediglich der Firmenname abgedeckt gewesen sei) nachgefragt. Im Frühjahr 2005 habe die Beklagte zu 1) erneut angefragt und dabei spezifische Merkmale übermittelt, die den seitens der Klägerin von der K KG bezogenen Rollstäben entsprechen würden. Mit einem Längenmaß von 1428 mm (statt wie früher 1420 mm, wegen Wegfalls zweier Zwischenscheiben von jeweils 4 mm Dicke) deute diese Nachfrage darauf hin, dass der Beklagten zu 1) die von der Klägerin bereits einige Zeit zuvor durchgeführte Designänderung der Rollstäbe bekannt gewesen sein müsse.
Die Klägerin behauptet, innerhalb eines Zeitraums von etwa drei Jahren sei es nicht möglich, eigenständig eine kontinuierliche Presse zu entwickeln; dies erfordere mindestens einen Zeitraum von zehn Jahren. Selbst wenn die Beklagte zu 1) also – was bestritten werde – bereits im Jahre 2002 mit der Entwicklung begonnen hätte, wäre ihr eine eigenständige Entwicklung bis zur Messe „Ligna“ im Mai 2005 in Hannover nicht möglich gewesen, zumal die Beklagte zu 1) damit nach Auffassung der Klägerin gegen ein im Zuge des Joint Ventures vereinbartes Wettbewerbsverbot gegenüber der Klägerin verstoßen hätte. Ein nahezu identischer Nachbau der kontinuierlichen Presse der Klägerin sei ohne Kenntnis der Konstruktionspläne und der technischen Zeichnungen der „A“-Presse nicht möglich. Die Beklagte zu 1) müsse daher über Know-how und Unterlagen der Klägerin, insbesondere über die Konstruktionsdetails, verfügt haben. Hierfür sprächen nach Auffassung der Klägerin auch die Übertritte von Know-how-Trägern, insbesondere des Beklagten zu 3), von der Klägerin zu Unternehmen der EX-Gruppe.

Mit der Klageschrift hatte die Klägerin neben dem Unterlassungsanspruch zunächst auch Ansprüche auf Schadensersatz sowie vorbereitende Auskunft und Rechnungslegung geltend gemacht. Auf den Hinweis der Kammer, dass insoweit eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf nicht ersichtlich ist, hat die Klägerin beantragt, den Rechtsstreit betreffend die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung sowie die Auskunft und Rechnungslegung an das Landgericht Hannover zu verweisen. Dies ist mit Beschluss der Kammer vom 08. Dezember 2005 (Bl. 58f. GA) geschehen.

Die Klägerin beantragt im vorliegenden Rechtsstreit nunmehr noch,

die Beklagten zu verurteilen,

1. bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren,
es zu unterlassen, eine kontinuierliche Oberkolbenpresse zur Herstellung von Holzwerkstoffplatten feilzuhalten, zu bewerben, anzubieten und/oder sonst in Verkehr zu bringen, welche folgende Merkmale aufweist:
a) die Pressenrahmen bestehen jeweils aus einer einteiligen Rahmenblechkonstruktion mit einem rechteckigen Rahmenfenster, dessen Breite größer ist als seine Höhe und bei dem die Ecken des Fensters als Bögen ausgebildet sind, bei denen die Höhe der oberen Bögen zur Länge der Bögen in einem maßlichen Verhältnis von 1:1 zueinander steht;
b) vier horizontale außen liegende Längsträger, von denen zwei oben und zwei unten angeordnet sind, deren Länge der Pressenlänge entspricht;
c) zwischen dem oberen und dem unteren Einlaufkopf sind Hydraulikzylinder angeordnet, durch die der obere Einlaufkopf vertikal bewegt werden kann. Die Hydraulikzylinder sind an dem oberen Einlaufkopf der Presse befestigt und stützen sich an dem unteren Einlaufkopf ab;
d) der untere Einlaufkopf ist mittels einer eigenen Stütze, die eine Rippe aufweist, auf dem Fundamentträger der Presse befestigt;
e) einen Einlaufwalzenstuhl, bestehend aus zwei an den Seiten des Einlaufbereichs befindlichen senkrecht stehenden Ständern, zwischen denen Einlaufwalzen zur Umlenkung der Stahlbänder gelagert sind. Die Ständer bestehen aus einer Plattenkonstruktion, die auf ihrer dem Pressbereich hin zugewandten Seite eine größere Aussparung vorsieht, und sind mit einer Platte verschraubt, die mit dem oberen Teil einer in das Fundament eingelassenen Plattenkonstruktion den Ständerfuß bildet. An der Stelle der Verschraubung mit der Stahlplattenkonstruktion (am Ständerfuß) weisen die Ständer Aussparungen für die Zugänglichkeit der Schrauben auf;
f) jeweils ein oberer und ein unterer Einlaufkopf im Einlaufbereich der Presse, wobei der obere Einlaufkopf mit der oberen und der untere Einlaufkopf mit der unteren Heizplatte verbunden ist und diese Einlaufköpfe jeweils mit drei Rollen versehen sind, wodurch die Stahlbänder so geführt werden, dass eine bogen- / keilförmige Einlaufgeometrie entsteht. Die Einlaufköpfe sind jeweils unterschiedlich abgeschrägt;
g) jeder Pressenrahmen weist Bohrungen im Bereich der vier Rahmenecken auf, durch die jeweils ein Bolzen gesteckt wird, an dessen vorderen und hinteren Ende rechtwinklig zur Bolzenachse vertikal Schrauben gesteckt werden, die oben mit den längs der Presse angeordneten Funktionsträgern und unten mit den Längsträgern des Fundaments verschraubt werden;

2. hilfsweise:
bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren,
es zu unterlassen, eine kontinuierliche Oberkolbenpresse zur Herstellung von Holzwerkstoffplatten feilzuhalten, zu bewerben, anzubieten und/oder sonst in Verkehr zu bringen, welche folgende Merkmale aufweist:
a) die Pressenrahmen bestehen jeweils aus einer einteiligen Rahmenblechkonstruktion mit einem rechteckigen Rahmenfenster, dessen Breite größer ist als seine Höhe und bei dem die Ecken des Fensters als Bögen ausgebildet sind, bei denen die Höhe der oberen Bögen zur Länge der Bögen in einem maßlichen Verhältnis von 1:1 zueinander steht;
b) vier horizontale außen liegende Längsträger, von denen zwei oben und zwei unten angeordnet sind, deren Länge der Pressenlänge entspricht;
c) zwischen dem oberen und dem unteren Einlaufkopf sind Hydraulikzylinder angeordnet, durch die der obere Einlaufkopf vertikal bewegt werden kann. Die Hydraulikzylinder sind an dem oberen Einlaufkopf der Presse befestigt und stützen sich an dem unteren Einlaufkopf ab;
d) der untere Einlaufkopf ist mittels einer eigenen Stütze, die eine Rippe aufweist, auf dem Fundamentträger der Presse befestigt;
e) einen Einlaufwalzenstuhl, bestehend aus zwei an den Seiten des Einlaufbereichs befindlichen senkrecht stehenden Ständern, zwischen denen Einlaufwalzen zur Umlenkung der Stahlbänder gelagert sind. Die Ständer bestehen aus einer Plattenkonstruktion, die auf ihrer dem Pressbereich hin zugewandten Seite eine größere Aussparung vorsieht, und sind mit einer Platte verschraubt, die mit dem oberen Teil einer in das Fundament eingelassenen Plattenkonstruktion den Ständerfuß bildet. An der Stelle der Verschraubung mit der Stahlplattenkonstruktion (am Ständerfuß) weisen die Ständer Aussparungen für die Zugänglichkeit der Schrauben auf;
f) jeweils ein oberer und ein unterer Einlaufkopf im Einlaufbereich der Presse, wobei der obere Einlaufkopf mit der oberen und der untere Einlaufkopf mit der unteren Heizplatte verbunden ist und diese Einlaufköpfe jeweils mit drei Rollen versehen sind, wodurch die Stahlbänder so geführt werden, dass eine bogen- / keilförmige Einlaufgeometrie entsteht. Die Einlaufköpfe sind jeweils unterschiedlich abgeschrägt;
g) die Heizplatten sind an einer auf jeder Seite der Presse stehenden Führungseinheit befestigt, die im mittleren Längenbereich schmaler als oben und unten ist (Einschnürung), an der eine gabelförmige Umklammerung der oberen Heizplatte in vertikaler Richtung entlang gleiten kann;
h) jeder Pressenrahmen weist Bohrungen im Bereich der vier Rahmenecken auf, durch die jeweils ein Bolzen gesteckt wird, an dessen vorderen und hinteren Ende rechtwinklig zur Bolzenachse vertikal Schrauben gesteckt werden, die oben mit den längs der Presse angeordneten Funktionsträgern und unten mit den Längsträgern des Fundaments verschraubt werden;
i) Differentialzylinder, die der Anhebung der oberen Heizplatte der Presse dienen, mit Zylinder- und Kolbenstangenabmessungen wie in Anlage K9 Seite 7 optisch und in den Proportionen abgebildet und nachfolgend wiedergegeben:

j) oberhalb eines jeden Presszylinders ist ein Bolzen durch den Pressenrahmen gesteckt, an dessen Enden sich jeweils senkrecht zur Bolzenachse angebrachte Schrauben befinden, mit denen die Zylinder und Bolzen verschraubt sind;
k) die Kolbenstangen der Differentialzylinder, die zum Heben der oberen Heizplatten eingesetzt werden, weisen an ihrer Stirnfläche eine T-förmige Aussparung auf, in die ein ebenfalls T-förmiges Gegenstück eingreift, das auf der Heizplatte befestigt ist und mit diesem beim Heben der Heizplatte eine formschlüssige Verbindung bildet;
l) jeder Plunger- und Differentialzylinder der Presse ist mit einer Ölwanne versehen, die sich am unteren Ende der Lauffläche des Kolbens befindet;
m) im Einlaufbereich der Presse befinden sich Lagerkästen wie in Anlage K9 Seite 7 optisch und in den Proportionen abgebildet und am Ende der Anträge wiedergegeben;

3. hilfsweise:
bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren,
es zu unterlassen, eine kontinuierliche Oberkolbenpresse zur Herstellung von Holzwerkstoffplatten feilzuhalten, zu bewerben, anzubieten und/oder sonst in Verkehr zu bringen, welche folgende Merkmale aufweist:
a) die Pressenrahmen bestehen jeweils aus einer einteiligen Rahmenblechkonstruktion mit einem rechteckigen Rahmenfenster, dessen Breite größer ist als seine Höhe und bei dem die Ecken des Fensters als Bögen ausgebildet sind, bei denen die Höhe der oberen Bögen zur Länge der Bögen in einem maßlichen Verhältnis von 1:1 zueinander steht;
b) vier horizontale außen liegende Längsträger, von denen zwei oben und zwei unten angeordnet sind, deren Länge der Pressenlänge entspricht;
c) zwischen dem oberen und dem unteren Einlaufkopf sind Hydraulikzylinder angeordnet, durch die der obere Einlaufkopf vertikal bewegt werden kann. Die Hydraulikzylinder sind an dem oberen Einlaufkopf der Presse befestigt und stützen sich an dem unteren Einlaufkopf ab;
d) der untere Einlaufkopf ist mittels einer eigenen Stütze, die eine Rippe aufweist, auf dem Fundamentträger der Presse befestigt;
e) einen Einlaufwalzenstuhl, bestehend aus zwei an den Seiten des Einlaufbereichs befindlichen senkrecht stehenden Ständern, zwischen denen Einlaufwalzen zur Umlenkung der Stahlbänder gelagert sind. Die Ständer bestehen aus einer Plattenkonstruktion, die auf ihrer dem Pressbereich hin zugewandten Seite eine größere Aussparung vorsieht, und sind mit einer Platte verschraubt, die mit dem oberen Teil einer in das Fundament eingelassenen Plattenkonstruktion den Ständerfuß bildet. An der Stelle der Verschraubung mit der Stahlplattenkonstruktion (am Ständerfuß) weisen die Ständer Aussparungen für die Zugänglichkeit der Schrauben auf;
f) jeweils ein oberer und ein unterer Einlaufkopf im Einlaufbereich der Presse, wobei der obere Einlaufkopf mit der oberen und der untere Einlaufkopf mit der unteren Heizplatte verbunden ist und diese Einlaufköpfe jeweils mit drei Rollen versehen sind, wodurch die Stahlbänder so geführt werden, dass eine bogen- / keilförmige Einlaufgeometrie entsteht. Die Einlaufköpfe sind jeweils unterschiedlich abgeschrägt;
g) die Heizplatten sind an einer auf jeder Seite der Presse stehenden Führungseinheit befestigt, die im mittleren Längenbereich schmaler als oben und unten ist (Einschnürung), an der eine gabelförmige Umklammerung der oberen Heizplatte in vertikaler Richtung entlang gleiten kann;
h) jeder Pressenrahmen weist Bohrungen im Bereich der vier Rahmenecken auf, durch die jeweils ein Bolzen gesteckt wird, an dessen vorderen und hinteren Ende rechtwinklig zur Bolzenachse vertikal Schrauben gesteckt werden, die oben mit den längs der Presse angeordneten Funktionsträgern und unten mit den Längsträgern des Fundaments verschraubt werden;
i) Differentialzylinder, die der Anhebung der oberen Heizplatte der Presse dienen, mit Zylinder- und Kolbenstangenabmessungen wie in Anlage K9 Seite 7 optisch und in den Proportionen abgebildet und im vorangehenden Hilfsantrag zu Buchstabe i) wiedergegeben;
j) oberhalb eines jeden Presszylinders ist ein Bolzen durch den Pressenrahmen gesteckt, an dessen Enden sich jeweils senkrecht zur Bolzenachse angebrachte Schrauben befinden, mit denen die Zylinder und Bolzen verschraubt sind;
k) die Kolbenstangen der Differentialzylinder, die zum Heben der oberen Heizplatten eingesetzt werden, weisen an ihrer Stirnfläche eine T-förmige Aussparung auf, in die ein ebenfalls T-förmiges Gegenstück eingreift, das auf der Heizplatte befestigt ist und mit diesem beim Heben der Heizplatte eine formschlüssige Verbindung bildet;
l) jeder Plunger- und Differentialzylinder der Presse ist mit einer Ölwanne versehen, die sich am unteren Ende der Lauffläche des Kolbens befindet;
m) im Einlaufbereich der Presse befinden sich Lagerkästen wie in Anlage K9 Seite 7 optisch und in den Proportionen abgebildet und am Ende der Anträge wiedergegeben;
n) die Presse hat ein Satteldach aus Einzelelementen, von denen jedes bis zu 600 mm lang ist;
o) entlang der Presse sind Laufbühnen oben an der Abdeckung angebracht, an denen längs der Presse feststehende Treppen angebracht sind, die etwa mittig durch ein Podest unterbrochen werden,

jeweils insbesondere wie nachfolgend abgebildet:

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie stellen eine Nachahmung der „A“-Presse der Klägerin durch die Prospektabbildung der „APlus“-Presse in Anlage K9 sowie durch die im Anschluss tatsächlich realisierte Konstruktion einer kontinuierlichen Presse durch die Beklagte zu 1) in Abrede. Die „A“-Presse der Klägerin weise als hoch komplexes technisches Produkt bereits keine wettbewerbliche Eigenart auf. Bei der Frage der Nachahmung müsse zudem berücksichtigt werden, dass es sich bei den potentiellen Abnehmern ausschließlich um solche mit entsprechendem technischem Sachverstand handele, die vor einer Millioneninvestition Systemvergleiche unter allen Wettbewerbern durchführten. Schließlich kennzeichneten alle Hersteller kontinuierlicher Pressen ihre Produkte deutlich mit einem Herstellerhinweis, wie dies auch in den Prospektabbildungen Anlage K9 (was zwischen den Parteien im Tatsächlichen unstreitig ist) der Fall sei.
Die Beklagten behaupten, die Beklagte zu 1) habe bereits im Jahre 2002 mit der Entwicklung einer kontinuierlichen Presse begonnen. Die beiden oberen Abbildungen auf Seite 7 der Anlage K9 zeigten lediglich ein Holzmodell im Stadium eines früheren Entwurfs der von der Beklagten zu 1) eigenständig entwickelten kontinuierlichen Presse. Das Holzmodell sei im Auftrag der Beklagten zu 1) im Jahre 2004 für eine Messe in Shanghai erstellt und sodann zur Grundlage der Prospektdarstellung in Anlage K9 gemacht worden. Das untere Bild auf Seite 7 des Katalogs Anlage K9 zeige weder eine Presse noch einen Ausschnitt einer Presse der Beklagten zu 1), sondern lediglich einen aus drei Zylindern bestehenden Versuchsstand bei der Beklagten zu 1). Ein Prototyp der „APlus“-Presse sei erstmals nach der Messe „Ligna“ im Mai 2005 in einer Werkshalle der Beklagten zu 1) in China errichtet worden. Weil sich das Parteigutachten Anlage K8 damit allein auf eine vorläufige Prospektabbildung stütze, sei es zum Nachweis einer angeblichen Nachahmung von vornherein ungeeignet.
Die Aufgabe der Beklagten zu 2) innerhalb der EX-Gruppe beschränke sich darauf, technische Dienstleistungen für verschiedene Unternehmen der Unternehmensgruppe zu erbringen und im Hinblick auf die Optimierung der technischen Betriebsabläufe an den Standorten der EX-Unternehmen beratend tätig zu sein. Die maschinenbautechnische Entwicklung einer kontinuierlichen Presse liege allein bei der Beklagten zu 1), die Beklagte zu 2) bringe lediglich die langjährigen praktischen Erfahrungen der EX-Gruppe mit dem Einsatz kontinuierlicher Pressen verschiedener Hersteller in der Produktion in den Entwicklungsprozess der Beklagten zu 1) ein. Dieser Entwicklungsprozess habe schon weit vor der Beteiligung der EX-Gruppe begonnen. Darüber hinaus unterstütze die Beklagte zu 2) die Beklagte zu 1) gelegentlich bei Beschaffungsvorhaben in Europa und berate sie im Hinblick auf den Aufbau eines Qualitätsmanagements. Die Charakterisierung der Beklagten zu 2) in Anlage K6, einem Bericht eines für die Beklagte zu 2) tätig gewesenen Dienstleisters, auf die sich die Behauptung der Klägerin stützt, sei demgegenüber überzeichnet und entspreche nicht der Wahrheit.
Der Beklagte zu 3) hätte, wie die Beklagten behaupten, aufgrund seiner Position bei der Klägerin zwar Zugang zu den Unterlagen, in denen das Know-how der Klägerin betreffend ihre kontinuierliche Presse verkörpert ist, haben können, habe davon jedoch keinen Gebrauch gemacht. Der Beklagte zu 3) sei im Unternehmen der Klägerin nicht für die technischen Details, sondern für das technische Gesamtkonzept und die strategische Ausrichtung in technischer Sicht im Hinblick auf alle Produktionsanlagen – nicht nur kontinuierliche Pressen – zuständig gewesen. Obwohl er an der Weiterentwicklung der „A“-Presse beteiligt gewesen sei, indem er Verbesserungsvorschläge aus der Praxis vermittelt habe, sei er mit konstruktiven Details im Einzelnen nicht befasst gewesen. Dabei habe es sich allein um die Aufgabe der Konstruktionsabteilungen gehandelt.
Die Beklagten behaupten, zum Zeitpunkt des Wechsels des Beklagten zu 3) zur Beklagten zu 2) hätten noch keinerlei Kontakte zwischen der EX-Gruppe oder der Beklagten zu 2) und der Beklagten zu 1) bestanden. Vertragsverhandlungen über eine Beteiligung an der Beklagten zu 1) seien erstmals vom 15. bis zum 17. Mai 2004 geführt worden und hätten zu einer Absichtserklärung vom 17. Mai 2004 geführt. Der Erwerb der Mehrheitsanteile an der Beklagten zu 1) durch die EX-Gruppe sei dann am 05. August 2004 erfolgt. Die Anstellung des Beklagten zu 3) bei der Beklagten zu 2) – wie auch der übrigen ehemaligen Mitarbeiter der Klägerin – habe in keinerlei Zusammenhang mit der Entwicklung einer kontinuierlichen Presse durch die Beklagte zu 1) gestanden. Der Aufgabenbereich des Beklagten zu 3) bei der Beklagten zu 2) liege in der Erarbeitung und Umsetzung von Effizienzsteigerungen bei bestehenden Anlagen der EX-Gruppe, in der Mitwirkung bei Innovationen und der Lösung technischer Sonderprobleme.
Die Beklagten stellen einen unlauteren Erwerb von Kenntnissen für die Fertigung der „APlus“-Presse bei der Beklagten zu 1) ebenso in Abrede wie Teilnahmehandlungen des Beklagten zu 3) oder der Beklagten zu 2) an etwaigen – allerdings vorrangig bestrittenen – Wettbewerbsverstößen. So werde ein Telefonat des Beklagten zu 3) mit einem Mitarbeiter der J GmbH & Co. KG am 21. März 2005 bestritten. Tatsächlich sei der Geschäftsführer dieses Unternehmens, Herr L, aus eigener Initiative am 21. März 2005 bei dem Beklagten zu 3) in den Niederlanden persönlich vorstellig geworden, um sich nach dem bekannt gewordenen Erwerb der Mehrheitsanteile der Beklagten zu 1) durch die EX-Gruppe um Aufträge durch diese zu bewerben. Der Kontakt sei daher nicht auf Betreiben eines der Beklagten, sondern allein seitens der J GmbH & Co. KG zustande gekommen. Da der Beklagte zu 3) über keinerlei Spezifikationen der von der Beklagten zu 1) zukünftig einzusetzenden Umlenkwalzen verfügt habe, habe die J GmbH & Co. KG zunächst ein erstes Angebot erstellen sollen, um eine ungefähre Größenordnung einer Preisvorstellung zu bekommen und einen Marktüberblick zu ermöglichen. Für diese Grobkalkulation sei der Beklagte zu 3) mit Herrn L übereingekommen, sich zunächst an den Spezifikationen von für andere Hersteller von Pressanlagen gefertigten Walzen zu orientieren. Schon zur Erstellung dieser Grobkalkulation sei es dann aber nicht mehr gekommen, weil sich die J GmbH & Co. KG ausweislich ihres Schreibens vom 05. Juli 2005 (Anlage B1) nicht in der Lage gesehen habe, der Kalkulation die Spezifikationen der Klägerin für die Umlenkwalzen für die „A“-Presse zugrunde zu legen. Die in diesem Schreiben erbetene Spezifikation sei dann beklagtenseits nicht mehr übermittelt worden, da sich die Beklagte zu 1) zwischenzeitlich entschieden habe, die Umlenkwalzen selbst herzustellen.
Ein erster Kontakt mit der „Firma K“ sei im Januar 2002 erfolgt. Die Beklagte zu 1) habe damals Informationen darüber erbeten, ob Rollstäbe für eine kontinuierliche Presse geliefert werden könnten, woraufhin ihr die K Lineartechnik OHG über ihre Vertretung in China, die M Co. Ltd., mit Telefax vom 17. Januar 2002 die in Kopie als Anlage B2 vorgelegte Konstruktionszeichnung der Welle übermittelt habe. Die ursprünglichen Spezifikationen, basierend auf einer Länge von 1420 mm, seien der Beklagten zu 1) mithin von dem Zulieferer selbst ohne Beteiligung des Beklagten zu 3) oder der Beklagten zu 2) zur Verfügung gestellt worden. Ein weiterer Kontakt der Beklagten zu 1) vom Frühjahr 2005 habe eine Änderung ihrer vorherigen Anfrage betroffen (und zwar die Länge der Rollstäbe von nunmehr 1428 mm), ohne etwas mit einem Know-how-Transfer von der Klägerin auf die Beklagte zu 1) zu tun zu haben. Der Verzicht auf zwei Metallscheiben von je 4 mm Dicke sei bereits im Juli 1998 seitens der EX-Gruppe als Betreiberin zahlreicher kontinuierlicher Pressen der Klägerin gefordert worden, weil sich diese Metallscheiben als überflüssig und störanfällig erwiesen hätten. Dieser Forderung sei die Klägerin später nachgekommen und habe ihre Pressen (auch bei Anlagen der EX-Gruppe) entsprechend geändert, wie zwischen den Parteien unstreitig ist. Aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Zugehörigkeit der Beklagten zu 1) zur EX-Gruppe habe die Beklagte zu 1) im Frühjahr 2005 auch die K KG um eine Änderung ihres früheren Angebots (Länge 1420 mm) entsprechend den Vorgaben der EX-Gruppe gebeten.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Klägerin stehen keine Unterlassungsansprüche aus §§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1; 3; 4 Nr. 9 lit. a), b) und c) UWG wegen vermeintlich unlauterer Nachahmung von Leistungsergebnissen mit wettbewerblicher Eigenart (unlauterer Produktnachahmung) zu.

I.
In der höchstrichterlichen Rechtsprechung war schon vor der Kodifizierung der entsprechenden Tatbestände in § 4 Nr. 9 UWG ein ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz anerkannt. Er setzt voraus, dass ein Unternehmer ein Leistungsergebnis eines Mitbewerbers nachahmt und auf dem Markt anbietet, das nicht bzw. nicht mehr unter Sonderrechtsschutz steht, aber wettbewerbliche Eigenart aufweist, und dass besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten des Unternehmers als unlauter erscheinen lassen (Hefermehl/Köhler/Bornkamm – Köhler, Wettbewerbsrecht, 25. Auflage 2007, § 4 UWG Rn. 9.17). Sonderrechtsschutz käme hier allenfalls in Gestalt von Patentschutz in Betracht, welchem gegenüber dem ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz Vorrang zukäme. Dieser Vorrang kommt jedoch nur dann zum Tragen, wenn die technische Lehre gerade in der äußeren Gestaltung des Produkts verwirklicht wird, während etwaiger Patentschutz einen ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz dann nicht ausschließt, wenn die äußere Gestaltung des Produkts nicht auf der übernommenen technischen Lehre beruht (Köhler, a.a.O., Rn. 9.12). Dass die Darstellung der „APlus“-Presse der Beklagten allein durch ihre äußere Gestaltung etwaige Patentrechte der Klägerin verletzen würde, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
Auch nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist der grundsätzlich zulässige Nachbau fremder, nicht unter Sonderrechtsschutz stehender technischer Erzeugnisse wettbewerbswidrig, wenn die Erzeugnisse von wettbewerblicher Eigenart sind und das Hinzutreten besonderer Umstände den Nachbau unlauter erscheinen lässt (BGH, GRUR 1996, 210ff. – Vakuumpumpe; GRUR 1999, 751ff. – Güllepumpen; GRUR 1999, 1106ff. – Rollstuhlnachbau; GRUR 2000, 521ff. – Modulgerüst; GRUR 2002, 86ff. – Laubhefter; GRUR 2002, 275ff. – Noppenbahnen; GRUR 2002, 820ff. – Bremszangen; GRUR 2003, 359ff. – Pflegebett). Dabei besteht zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen eine Wechselwirkung: Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme, desto geringer sind die Anforderungen an die besonderen Umstände, welche die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen (BGH, GRUR 1996, 210, 211 – Vakuumpumpen; GRUR 1999, 1106, 1108 – Rollstuhlnachbau; GRUR 2000, 521, 528 – Modulgerüst; GRUR 2002, 86, 89 – Laubhefter).
Nur Leistungsergebnisse mit wettbewerblicher Eigenart genießen Nachahmungsschutz, wie der Wortlaut des § 4 Nr. 9 UWG n.F. zwar nicht ausdrücklich verlangt, aber allgemein anerkannt ist, weil eine Änderung der vorher bestehenden, durch die Rechtsprechung geprägten Rechtslage durch die Kodifizierung nicht intendiert war (vgl. Köhler, a.a.O., Rn. 9.24). Die wettbewerbliche Eigenart erfordert ein Erzeugnis, dessen konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft oder die Besonderheiten des Erzeugnisses hinzuweisen (BGH, GRUR 1996, 210, 211 – Vakuumpumpen; GRUR 1999, 1106, 1108 – Rollstuhlnachbau; GRUR 2000, 521, 523 – Modulgerüst; GRUR 2002, 86, 89 – Laubhefter; GRUR 2002, 275, 276 – Noppenbahnen; GRUR 2003, 359. 360 – Pflegebett). Die wettbewerbliche Eigenart eines Erzeugnisses kann sich auch aus seinen technischen Merkmalen ergeben, jedenfalls dann, wenn sich die auf dem Markt befindlichen Konkurrenzerzeugnisse deutlich von dem nachgeahmten Erzeugnis unterscheiden. Allerdings scheidet eine wettbewerbliche Eigenart und damit ein Schutz vor Nachahmung aus, soweit sich in der technischen Gestaltung eine gemeinfreie technische Lösung verwirklicht, weil die technische Lehre und der Stand der Technik grundsätzlich frei benutzbar sind, soweit kein Sonderrechtsschutz eingreift (BGH, GRUR 1999, 1106, 1108 – Rollstuhlnachbau; GRUR 2002, 86, 90 – Laubhefter; GRUR 2002, 820, 822 – Bremszangen). Uneingeschränkt gilt dies allerdings nur für technisch notwendige Gestaltungselemente, bei denen die Merkmale aus technischen Gründen zwingend bei gleichartigen Konstruktionen verwendet werden müssen und der erstrebte technische Erfolg auf andere Weise nicht erreichbar ist (BGH, GRUR 1996, 210, 211 – Vakuumpumpen; GRUR 2000, 521, 523 – Modulgerüst).
Den technischen Merkmalen, die zwar technisch bedingt, aber willkürlich wählbar und austauschbar sind, kann wettbewerbliche Eigenart nur dann beigemessen werden, wenn der Verkehr aufgrund dieser Merkmale Wert auf die Herkunft des Erzeugnisses aus einem bestimmten Betrieb legt oder mit ihnen (ohne sich über die Herkunft Gedanken zu machen) gewisse Qualitätserwartungen verbindet (BGH, GRUR 1996, 210, 211 – Vakuumpumpen; GRUR 2000, 521, 523 – Modulgerüst). Bei ihnen ist im Rahmen der die Unlauterkeit der Nachahmung begründenden Umstände in besonderer Weise zu berücksichtigen, dass die technische Lehre und der Stand der Technik frei sind. Gemeinfreie technische Lösungen dürfen daher übernommen werden, ohne dass der Nachahmer auf das Risiko verwiesen werden darf, es mit anderen Lösungen zu versuchen (BGH, GRUR 2002, 86, 90 – Laubhefter). Zugleich ist es dem Unternehmer nicht verwehrt, auf die Verkäuflichkeit seines Erzeugnisses zu achten und dementsprechend die Erwartungen der Abnehmer, vor allem an den Gebrauchszweck des Erzeugnisses, zu berücksichtigen. Er darf daher grundsätzlich die Gestaltungselemente des Originals übernehmen, wenn sie sich unter diesen Gesichtspunkten als eine dem offenbarten Stand der Technik einschließlich der praktischen Erfahrung angemessene technische Lösung darstellen (BGH, GRUR 2000, 521, 525 – Modulgerüst; GRUR 2002, 86, 90 – Laubhefter; GRUR 2002, 820, 822 – Bremszangen). Die Angemessenheit ist allerdings zu verneinen, wenn dem Unternehmer auch bei gleicher Prioritätensetzung und Benutzung desselben freien Stands der Technik sowie handelsüblicher Normbauteile ein hinreichender Spielraum für Abweichungen zur Verfügung steht, was eine Gesamtwürdigung voraussetzt. Je komplexer ein technisches Erzeugnis ist, um so weniger erscheint es technisch notwendig, die konkrete Gesamtgestaltung in allen Einzelheiten (nahezu) identisch zu übernehmen. Ein Indiz gegen die „Angemessenheit“ der Übernahme ist es, dass abweichende Konkurrenzerzeugnisse mit einem zumindest für den Fachmann „eigenen Gesicht“ auf dem Markt sind (BGH, GRUR 1999, 1106, 1108 – Rollstuhlnachbau; GRUR 2000, 521, 524 – Modulgerüst; GRUR 2002, 86, 90 – Laubhefter).

II.
Unter Berücksichtigung der unter I. skizzierten Grundsätze ahmt die Beklagte zu 1) mit der Darstellung einer kontinuierlichen Presse „APlus“ in dem in Kopie als Anlage K9 vorliegenden Prospekt, der auf der Messe Ligna im Mai 2005 in Hannover Verwendung gefunden hat, die den interessierten Fachkreisen unter der Bezeichnung „A“ bekannte kontinuierliche Presse der Klägerin in objektiver Hinsicht nach. Dabei handelt es sich zwar nicht um eine unmittelbare Leistungsübernahme, die sich dadurch auszeichnet, dass die fremde Leistung unverändert übernommen wird, sondern lediglich um eine fast identische Leistungsübernahme, bei der die Nachahmung geringfügige, im Gesamteindruck unerhebliche Abweichungen vom Original aufweist. Andererseits liegt auch nicht nur eine nachschaffende Leistungsübernahme vor, die höhere Anforderungen an die Unlauterkeit der Nachahmung stellt als es bei einem höheren Grad der Nachahmung (d.h. bei unmittelbarer oder fast identischer Leistungsübernahme) der Fall ist.

1.
Bei der Beurteilung der Nachahmung ist allein auf den Aussagegehalt der hier in Rede stehenden Angebotshandlung, der Verwendung des Prospekts gemäß Anlage K9 auf der Messe in Hannover, abzustellen.
a) Dass es sich dabei um eine Wettbewerbshandlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG handelt, also um eine Handlung einer Person mit dem Ziel, zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens den Absatz oder den Bezug von (hier) Waren zu fördern, können die Beklagten nicht mit Erfolg in Abrede stellen. Dass die Beklagte zu 1) zum damaligen Zeitpunkt in eine aus Anlage K9 Seite 8 erkennbaren Weise noch nicht lieferbereit und lieferfähig gewesen sei (wegen der textlichen Aussage „… will be launched soon“) und es an einem Bezug eines Vertriebs nach Deutschland fehle, trifft nicht zu. Ein Anbieten im Sinne des § 4 Nr. 9 UWG erfasst nicht nur konkrete Kaufangebote, sondern auch Werbehandlungen im weiteren Sinne. Hier suggeriert die Beklagte zu 1), dass es ihr bald möglich sei, die bildlich dargestellte kontinuierliche Presse an interessierte Kunden auszuliefern. Dass der primäre Zielmarkt China sei, schließt Lieferungen in andere Länder, etwa auch in die Bundesrepublik Deutschland, nicht aus. Dies belegt die Verwendung eines auch englischsprachigen Prospekts auf einer Messe in der Bundesrepublik Deutschland, die bei einer ausschließlichen Bestimmung für den chinesischen Markt nicht nachvollziehbar wäre. Mit dem klaren Bezug auf das konkrete Produkt „APlus“ handelt es sich schließlich nicht lediglich um eine reine Imagebroschüre, denn die bildlich dargestellte Presse wird ausdrücklich als bald lieferbares Produkt der Beklagten zu 1) herausgestellt (vgl. Anlage K9, Seite 8: „APlus®, designed and developed by SWPM, will be launched soon.“).
b) Einzige von der Klägerin vorgetragene Angebotshandlung ist damit das Verbreiten des Prospekts gemäß Anlage K9 auf der Messe Ligna in Hannover. Für die objektive Frage der Nachahmung ist es daher allein relevant, inwieweit sich die Konstruktionsmerkmale, welche die Klägerin hier zur Stützung ihres Nachahmungsvorwurfs geltend macht, den bildlichen Darstellungen der „APlus“-Presse auf Seite 7 entnehmen lassen; der auf Seite 8 der Anlage K9 befindliche Text verhält sich zu Konstruktionsmerkmalen dieser Presse nicht. Demgegenüber ist es unerheblich, wie sich der „aktuelle“ oder „tatsächliche“ Entwicklungs- und Konstruktionsstand bei der Beklagten zu 1) darstellt. Die Beklagten machen bei diversen Konstruktionsmerkmalen geltend, dass sie tatsächlich anders ausgestaltet seien als noch in den Prospektabbildungen gemäß Anlage K9 gezeigt. Wenn man aber in der Verwendung des Prospekts auf einer Messe in Deutschland eine wettbewerbsrechtlich relevante Angebotshandlung sieht (wie hier der Fall, siehe vorstehend zu a)), muss sich auch die Beurteilung des Nachahmungstatbestandes auf die dort dargestellten und für die angesprochenen Verkehrskreise erkennbaren Konstruktionsmerkmale beschränken.
Die Darstellung im Prospekt suggeriert dem Empfänger der Broschüre, dass die Beklagte zu 1) grundsätzlich bereit und alsbald in der Lage ist, eine kontinuierliche Presse zur Herstellung von Holzwerkstoffplatten entsprechend dem in zwei der drei bildlichen Darstellungen gezeigten Modell zu liefern. Dass es sich bei dem Gegenstand der beiden oberen Abbildungen um ein Modell handelt, erschließt sich dem Betrachter nach Auffassung der Kammer ohne weiteres. In der Zusammenschau dieser beiden Darstellungen mit der unteren Abbildung erweckt die Beklagte zu 1) den Eindruck, die angebotene Vorrichtung verfüge über Zylinder wie in der dritten Abbildung gezeigt oder könne zumindest auf Wunsch über solche verfügen. Ob es sich bei der dritten Abbildung, wie die Beklagten behaupten, lediglich um einen Versuchsstand handelt, kann in diesem Zusammenhang ebenso dahinstehen wie die Frage, ob die ersten beiden Abbildungen ein Modell zeigen. Denn jedenfalls vermittelt die Beklagte zu 1) den Eindruck, „dies“ sei die von ihr auf Wunsch alsbald lieferbare Maschine bzw. so sei sie beschaffen. Die Abbildungen in Anlage K9 können aber nur insoweit für den Nachahmungstatbestand maßgeblich sein, als ihnen die angesprochenen Verkehrskreise in Gestalt potentieller Erwerber die geltend gemachten Konstruktionsmerkmale entnehmen können.

2.
Wettbewerbliches Umfeld der „A“-Presse der Klägerin:
Die Herstellung von Holzwerkstoffplatten erfolgt dergestalt, dass die verschiedenen zur Herstellung benötigten Materialien einer Presse zugeführt werden, in der die Matten aus diesen Materialien (beispielsweise MDF-Fasern, Späne oder OSB) unter Druck- und Temperatureinwirkung zu Holzwerkstoffplatten gepresst werden. Kontinuierliche Pressen, bei denen die miteinander zu verpressenden Materialien kontinuierlich zugeführt werden, sind in Serienreife erstmals Ende der 1970er Jahre auf den Markt gekommen. Die Klägerin brachte ihre „A“-Presse in Jahre 1984 auf den Markt und hat bislang etwa 180 solcher Pressen verkauft. Die Beklagten haben nicht in Abrede gestellt, dass nahezu jeder Hersteller von Holzwerkstoffplatten in Deutschland die Pressen der Klägerin kennt. Neben der Klägerin gibt es unstreitig zwei weitere Anbieter kontinuierlicher Pressen zur Herstellung von Holzwerkstoffplatten, die Hersteller B und C.

3.
Zu den Konstruktionsmerkmalen in Einzelnen:
a) Pressenkonzept: Oberkolbenpresse
Bei der „A“-Presse der Klägerin handelt es sich um eine sogenannte Oberkolbenpresse mit einteiligen, geschlossenen Pressenrahmen. Die auf das zu pressende Material auszuübende Druckeinwirkung erfolgt dergestalt, dass die Presskraft durch an den oberen Bereichen der Pressenrahmen angebrachte Hydraulikzylindereinheiten auf (obere) Heizplatten wirkt. Eine Matte aus dem zu pressenden Material (beispielsweise MDF-Fasern, Späne oder OSB) befindet sich zwischen zwei kontinuierlich umlaufenden Stahlbändern und wird dort unter erheblicher Wärmeeinwirkung und großem Druck verdichtet.
Sowohl die Presse der Klägerin als auch die in Anlage K9 gezeigte Presse der Beklagten zu 1) stellen Oberkolbenpressen dar, was zwischen den Parteien unstreitig ist. Soweit die Parteien über die abstrakte Definition einer „Oberkolbenpresse“ streiten, betrifft dies ausschließlich die definitorische Frage, ob die Presse des Wettbewerbers B wie die C-Presse eine Unterkolbenpresse (so die Klägerin) oder eine Oberkolbenpresse darstellt, wie die Beklagten meinen, weil es nicht darauf ankomme, ob die vertikalen Kräfte zur Pressung des Materials von Hydraulikzylindern erzeugt werden, die sich oberhalb des zu pressenden Materials befinden, sondern allein auf die Bewegung der oberen Heizplatte, die auch bei der B-Presse vorliege. Der weitere Streit der Parteien über die Vorteile der einen oder anderen Grundkonzeption ist wie der definitorische Streit über die Qualifikation der B-Presse für die vorliegende Entscheidung nicht von Relevanz. Denn die Klägerin behauptet selbst nicht, dass es sich bei der Eigenschaft als Oberkolbenpresse um ein charakteristisches Konstruktionsmerkmal ihrer kontinuierlichen Presse handele. In der Wahl des grundsätzlichen Pressenkonzepts liegt vielmehr die Entscheidung für eine bestimmte Grundkonzeption von kontinuierlichen Pressen, was schon in der Antragsfassung der Klägerin zum Ausdruck kommt, wo „kontinuierliche Oberkolbenpresse“ nicht als eines der kennzeichnenden Konstruktionsmerkmale, sondern gleichsam als „Gattungsbegriff“ benutzt wird.
Insbesondere dann, wenn man die Behauptung der Beklagten zugrunde legt, bei der B-Presse handele es sich um eine Oberkolbenpresse, belegen die einzelnen Konstruktionsmerkmale beider Pressen, dass die konstruktiven Details technisch nicht durch die Entscheidung für ein bestimmtes Pressenkonzept vorherbestimmt sind. Denn beide Pressen verfügen, wie nachfolgend zu den einzelnen Merkmalen noch auszuführen sein wird, über unterschiedliche Konstruktionsmerkmale. Dies bestätigt (die Definition der Beklagten für eine Oberkolbenpresse zugrunde legend), dass es auch bei gleicher Aufgabenstellung, gleichem Stand der Technik und sogar Wahl des identischen übergeordneten Prinzips der Oberkolbenpresse zur Entstehung in den Konstruktionsdetails völlig unterschiedlicher Anlagen kommen kann.

b) Rollstäbe (statt Rollhülsen), durch eine exzentrische Kette verbunden
Soweit die Parteien um die kennzeichnende (herkunftshinweisende) Eigenschaft von Rollstäben, die durch eine exzentrische Kette verbunden sind, streiten, ist diese Frage schon wegen der vorliegenden Antragsfassung nicht entscheidungserheblich. Ungeachtet der schriftsätzlichen Erörterung durch die Parteien hat die Klägerin dieses Merkmal, das weder in den Darstellungen in Anlage K9 erkennbar ist noch im Privatgutachten nach Anlage K8 behandelt wird, nicht zum Gegenstand ihres Hauptantrags oder eines ihrer Hilfsanträge gemacht. Aus diesem Grund ist die Frage der Kennzeichnungskraft dieses Merkmals von vornherein nicht relevant.

c) Pressenrahmen
Die Pressenrahmen, die in einer kontinuierlichen Presse in einer Vielzahl hintereinander angeordnet sind, dienen der Aufnahme der beim Pressen des Werkstoffs auftretenden erheblichen vertikalen Presskräfte. In der Ausgestaltung der Pressenrahmen sieht die Klägerin ein besonderes Charakteristikum ihrer Presse. Dem kann nur eingeschränkt beigetreten werden. Hinsichtlich der Verwendung geschlossener Pressenrahmen als solcher besteht Übereinstimmung zwischen der „A“-Presse der Klägerin und der kontinuierlichen Presse des Wettbewerbers C. Lediglich B verwendet einen grundlegend anderen „offenen“ Pressenrahmen aus zwei Trägern, von denen einer oben und einer unten angeordnet ist und die mittels links und rechts angeordneter Ständer zusammengehalten werden. Für den Pressvorgang wird der obere Träger durch die in den Ständern befindlichen Zylinder nach unten bewegt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die vergleichende Darstellung in Prinzipskizzen nach Anlage K8, Anhang 4.2, verwiesen. In der Verwendung eines geschlossenen Rahmens als solchen kann daher kein Alleinstellungsmerkmal der Presse der Klägerin gesehen werden, weil es sich um eine auch durch Wettbewerber gewählte anerkannte und ausgereifte Lösung handelt. Die Pressen der Klägerin und des Wettbewerbers C, die beide geschlossene Pressenrahmen verwenden, unterscheiden sich lediglich in der Höhe der Rahmenfenster, durch die sich die umlaufenden Stahlbänder mit dem zu pressenden Material hindurch bewegen, und in der Gestaltung der bogenförmigen Ausnehmungen in den oberen und unteren Ecken dieser Fenster. Die Bögen verfügen zum Zwecke der Spannungsoptimierung über eine bestimmte Geometrie. Bei der Größe des Fensterausschnitts weist die C-Presse ein geringeres Höhen- / Breitenverhältnis als die kontinuierliche Presse der Klägerin auf. Die oberen Bögen bei der C-Presse haben ähnlich der Presse der Klägerin ein Höhen- / Breitenverhältnis von ungefähr 1:1 (200 mm x 200 mm), laufen nach innen hin jedoch schräg aus, die unteren Bögen zeigen ein im Vergleich zur „A“-Presse der Klägerin vertikal länglicheres Aussehen. Wegen der Übereinstimmung in der Verwendung eines geschlossenen Pressenrahmens zielt das von der Klägerin vorgetragene Konstruktionsmerkmal nach Buchstabe a) der Anträge in erster Linie darauf ab, dass die Ecken des Fensters überhaupt als Bögen ausgebildet sind und die Höhe der oberen Bögen (nur sie sind in Anlage K9 überhaupt gezeigt) zu ihrer Länge in einem maßlichen Verhältnis von 1:1 zueinander steht. Für das Rahmenfenster selbst stellt die Klägerin nur darauf ab, dass seine Breite größer als eine Höhe sei, was aber nicht nur bei der Presse der Klägerin, sondern auch bei der C-Presse der Fall ist. Im Vordergrund kann daher allenfalls die Geometrie der (oberen) Bögen stehen.
Zwischen den Parteien ist nicht umstritten, dass die geometrische Ausführung der Bögen abstrakt von Bedeutung für die Spannungsoptimierung im Rahmen ist; die Beklagten stellen lediglich in Abrede, dass die konkrete Ausführung der Bögen durch die Klägerin in einem Verhältnis von 1:1 besonders günstig sei. Damit können sie jedoch nicht erheblich in Frage stellen, dass die interessierten Fachkreise ihr Augenmerk auf die Geometrie der Bögen richten, weil es sich um ein für die Haltbarkeit der Pressenrahmen relevantes Charakteristikum handelt. Zu Recht weist die Klägerin ferner darauf hin, dass die Bogengeometrie in Wechselwirkung mit anderen konstruktiven Lösungen steht, die sich auf die Belastung der Rahmen auswirken wie Werkstoff und Dimensionierung der Rahmen, ihr Abstand untereinander, Dicke und Material der Heizplatten, Presskräfte und Presszylinder. Grundsätzlich kann der Bogengeometrie daher kennzeichnende Kraft für die Herkunft der kontinuierlichen Presse beigemessen werden.
Hinsichtlich der Nachahmung durch die Beklagte zu 1) bestehen jedoch erhebliche Bedenken, ob der durchschnittliche Betrachter der Anlage K9 den dort wiedergegebenen Darstellungen tatsächlich „dieselbe Bogengeometrie“ wie bei der Presse der Klägerin entnehmen kann. Gezeigt wird in der unteren der drei Darstellungen nur ein Ausschnitt eines Pressenrahmens, der lediglich einen oberen seitlichen Teil eines Pressenrahmens mit eingefügten Differentialzylindern umfasst. In der Schrägansicht ist nur ein oberer Bogen zu erkennen. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, dass sich im Wege der Abschätzung der Größenverhältnisse ein Höhen- / Breitenverhältnis der oberen Bögen von 1:1 erkennen lässt, so bleibt die Geometrie der unteren Bögen aus Darstellung in Anlage K9 für den Betrachter völlig offen. Er müsste dieselben Überlegungen wie die Klägerin anstellen, wonach – da die Bogengeometrie Ergebnis aufwändiger Berechnungen sei – die unteren Bögen ebenfalls dieselbe Geometrie wie bei der Klägerin haben müssen, um die erstrebte Spannungsoptimierung zu erreichen, wenn die Beklagte zu 1) nicht im Sinne einer Kettenreaktion eine Änderung der gesamten Konstruktion riskieren wollte oder aber die bogenförmige Aussparung von der Klägerin ohne eigene Überlegungen schlicht übernommen haben sollte. Isoliert betrachtet ist die Kennzeichnungskraft dieses Konstruktionsmerkmals daher nicht besonders hoch zu bewerten. In der Zusammenschau mit den übrigen, im Hinblick auf den Nachahmungstatbestand eindeutigeren Konstruktionsmerkmalen im Zusammenhang mit dem Einlaufbereich vermag die Bogengeometrie jedoch zum einen bei der Presse der Klägerin herkunftshinweisend zu wirken und zum anderen bei der Darstellung der Presse der Beklagten zu 1) eine Nachahmung dieses Konstruktionsmerkmals darzustellen.

d) Prinzip des geschlossenen Kraftflusses (vier horizontale außenliegende Längsträger, die sich über die gesamte Länge der Presse erstrecken)
Mit dem Prinzip des geschlossenen Kraftflusses, durch das sich die klägerische Presse auszeichnet, beschreibt die Klägerin, dass alle in der Presse entstehenden Zug- und Druckkräfte innerhalb der Presse aufgenommen werden, so dass das Pressenfundament lediglich das Eigengewicht der Presse, nicht jedoch auch die Pressenprozesskräfte aufnehmen muss. Insbesondere die horizontalen Zugkräfte in Gestalt der Spannkräfte für die Walzenspannung werden als Druckkräfte von vier horizontalen Stahlträgern aufgenommen, von denen je zwei oben und unten angeordnet sind und deren Länge der Pressenlänge entspricht.
Bei dem Wettbewerber C wurde das Prinzip des geschlossenen Kraftflusses jedenfalls bei früheren kontinuierlichen Pressen unstreitig nur für die vertikalen Pressenkräfte (und zwar durch die geschlossenen Pressenrahmen) realisiert, während die an den Walzen zur Spannung der Zugbänder angreifenden horizontalen Zugkräfte über schräg angeordnete Stangen, wie sie etwa in der Darstellung Anlage K7 (unten rechts) erkennbar sind, in das Fundament abgeleitet wurden. Ihre bestrittene Behauptung, C habe inzwischen die Aufnahme der Längskräfte als geschlossenen Kraftfluss realisiert, für die sich die Beklagten auf eine als Anlage B14 vorgelegte „Machine Specification“ berufen, haben sie nicht näher substantiiert. Denn entgegen der bereits mit Klagezustellung erfolgten Auflage, fremdsprachige Schriften, deren Inhalt berücksichtigt werden soll, in die deutsche Sprache zu übersetzen (vgl. die Hinweise Bl. 124R GA), liegt die Anlage B14 nur in englischer Sprache vor. Zudem lässt sie sich nicht hinreichend sicher der C-Presse zuordnen. Die B-Presse verwirklicht das Prinzip des geschlossenen Kraftflusses zwar ebenfalls, jedoch mit anderen oder zwar ähnlichen, zumindest aber nicht so offensichtlichen Mitteln wie die Presse der Klägerin. Nachdem die Klägerin zunächst vorgetragen hatte, die Rahmen der B-Presse seien durch Distanzstücke gegeneinander abgestützt, so dass die Zugkräfte als Druckkräfte durch Distanzstücke und Rahmen aufgenommen werden, ist sie dem Vortrag der Beklagten, auch die B-Presse verfüge über durchgehende Stahlträger (jeweils zwei Fuß- und Kopfträger), die jedoch im oberen Bereich hinter der Stützen verborgen sind (vgl. Anlage B13), nicht mehr entgegengetreten. In ihrer Replik vom 04. Dezember 2006 (Seite 22, Bl. 231 GA) hat die Klägerin vielmehr selbst auf die Anordnung der zwei oberen Längsträger mittig der Presse entsprechend Anlage B13 verwiesen und dem im Termin dadurch Rechnung getragen, dass in Buchstabe b) der Unterlassungsanträge der Zusatz „außen liegende“ (Längsträger) aufgenommen wurde.
Die Gestaltung bei der Presse der Klägerin, die vier horizontalen Längsträger jeweils oben und unten in von außen deutlich wahrnehmbarer Lage anzuordnen, findet keine identische Entsprechung bei ihren Wettbewerbern. Bei der B-Presse sind jedenfalls die beiden Kopfträger weiter zur Mitte angeordnet, so dass sie dem Betrachter im Regelfall verborgen bleiben. Wenngleich dem dasselbe technische Prinzip zugrunde liegen sollte, sind die konstruktiven Ähnlichkeiten zwischen diesen Pressen nicht offensichtlich. Wegen des bereits grundlegend abweichenden Aufbaus der Pressenrahmen bei B (keine einteiligen Pressenrahmen, sondern zwei horizontale Träger, die durch seitliche Stützen miteinander verbunden sind) liegt es jedoch in technischer Hinsicht nahe, die Kopfträger über den oberen Trägern und damit weiter zur Mitte hin anzuordnen, während sich die außen liegende Anordnung gerade bei geschlossenen Pressenrahmen wie im Fall der Presse der Klägerin empfiehlt. Die abweichende Anordnung ist somit auch technisch durch andere Konstruktionsmerkmale mit bestimmt. Es erscheint daher zumindest bei isolierter Betrachtung dieses Merkmals unwahrscheinlich, dass der interessierte Verkehr den bei der Presse der Klägerin oben wie unten außen liegenden Längsträgern einen Herkunftshinweis auf die Klägerin beimisst.
Mit diesen Einschränkungen hinsichtlich der Herkunftskennzeichnung dieses Merkmals kann festgestellt werden, dass die Darstellung der „APlus“-Presse der Beklagten zu 1) in Anlage K9 mit in Längsrichtung durchgehenden, der Pressenlänge entsprechenden Stahlträgern oben wie unten der Presse der Klägerin entspricht.

e) Führung der Stahlbänder im Einlauf / Einlaufkopfverstellung
Die zu verpressenden Werkstoffe befinden sich während des Pressvorgangs zwischen zwei umlaufenden Stahlbändern. Zu Beginn der Pressstraße müssen die zurückgeführten Stahlbänder wieder ober- und unterhalb des Pressguts zusammengeführt und zu diesem Zweck umgelenkt werden. Die Stahlbänder bilden so einen keilförmigen Spalt zum Einlauf der zu pressenden Materialmatte. Die Ausgestaltung der Einlaufköpfe selbst ist Gegenstand des unter h) behandelten Konstruktionsmerkmals. Der obere Einlaufkopf kann bei der „A“-Presse der Klägerin über Hydraulikzylinder vertikal verstellt werden, um die geometrische Form des keilförmigen Spalts in der jeweils gewünschten Weise zu verändern. Die Hydraulikzylinder sind zwischen oberem und unterem Einlaufkopf befestigt (also zwischen ihnen angeordnet), stützen sich am unteren Einlaufkopf ab und können den oberen vertikal bewegen. Der untere Einlaufkopf ist seinerseits auf den Fundamentträgern abgestützt; mit der Art der Befestigung befasst sich das nachfolgend unter f) behandelte Konstruktionsmerkmal.
Die alternativen Lösungen der Wettbewerber der Klägerin weichen davon konstruktiv und gestalterisch ab. Bei der B-Presse wird der obere Einlaufkopf von Hydraulikverstellzylindern gehalten, die am oberen Teil des Einlaufwalzenstuhls abgestützt sind. Zur näheren Erläuterung wird auf die Prinzipskizze in Anhang 4.4 der Anlage K8 verwiesen. Bei der Unterkolbenpresse von C erfolgt die Verstellung des Einlaufkopfes nicht durch separate Verstellzylinder, sondern wird durch die im Bereich des Einlaufs befindlichen Presszylinder mit übernommen. Dabei handelt es sich um unterschiedliche technische Lösungen derselben Aufgabenstellung, den Einlaufbereich zu verstellen, deren technische Verschiedenheit nicht durch abweichende Konstruktionsprinzipien in anderen Punkten (etwa Unter- statt Oberkolbenpresse) vorgegeben ist.
Wie die Beklagten nicht in Abrede stellen, lässt die Darstellung der „APlus“-Presse der Beklagten zu 1) in Anlage K9 eine Anordnung der Hydraulikverstellzylinder zwischen den Einlaufköpfen erkennen, die derjenigen bei der klägerischen Presse entspricht. Die Beklagten bestreiten lediglich, dass die Darstellung in Anlage K9 den aktuellen Entwicklungsstand darstelle (Klageerwiderung vom 11. August 2006, Seite 25f., Bl. 182f. GA). Dieses Vorbringen ist für die vorliegende Beurteilung, die sich allein an der Anlage K9 orientieren muss, nicht relevant (vgl. oben unter II. 1. b)).
Grundsätzlich handelt es sich daher um ein Konstruktionsmerkmal, das geeignet ist, eine wettbewerbliche Eigenart der klägerischen Presse zu begründen. Wie auch die gesondert behandelten Merkmale der Umlenkung über mehrere Rollen und der Abstützung des unteren Einlaufkopfes auf den Fundamentträgern handelt es sich jedoch um im freien Stand der Technik bekannte Maßnahmen, die dadurch bedingt sind, dass eine Materialmatte, die zunächst eine größere Dicke aufweist, in den Pressspalt eingeführt werden muss und dass zu diesem Zweck der keilförmige Spalt eine variable Geometrie aufweisen muss. Angesichts zweier Einlaufköpfe, die relativ zueinander verstellt werden müssen, liegt die von der Klägerin gewählte Lösung in konstruktiver Hinsicht durchaus nahe. Bei derart stark technisch geprägten Merkmalen ist bei der Beurteilung der Unlauterkeit der Nachahmung ein strenger Maßstab anzulegen.

f) Einlaufkopfbefestigung am Fundamentträger
Während der obere Einlaufkopf durch die vorstehend behandelten Hydraulikzylinder relativ zum unteren Einlaufkopf vertikal bewegt werden kann, ist dieser mittels einer Stütze auf dem Fundamentträger befestigt, die ihrerseits starr, vertikal nicht verstellbar und mit einer Rippe versehen ist („A“-Presse der Klägerin).
Für die technischen Lösungen ihrer Wettbewerber behauptet die Klägerin, B stütze den Einlaufkopf über eine Auflagerolle ab, während die Beklagten unter Bezugnahme auf Anlage B17 vortragen, auch B praktiziere eine fixe Abstützung innerhalb des Einlaufbereichs. Diese fixe Abstützung lässt sich der fotografischen Darstellung, die die Beklagten als Anlage B17 vorgelegt haben, nicht entnehmen. Bei der C-Presse wird die Abstützung, wie zwischen den Parteien unstreitig ist und bereits zu dem unter e) behandelten Konstruktionsmerkmal erwähnt wurde, durch die Presszylinder in Einlaufbereich bewirkt. Hinsichtlich der dargestellten „APlus“-Presse der Beklagten zu 1) ist die Klägerin der Ansicht, der Fachmann erkenne bei der Betrachtung der bildlichen Darstellungen in Anlage K9 deutlich, dass sich zwischen dem unteren Einlaufkopf und dem Fundamentträger eine Stütze befinde, die mit der gleichen Rippe wie die Presse der Klägerin versehen sei. Dass der Abstützungsbock der Beklagten zu 1) – wie die Beklagten behaupten – mit mehreren Rippen versehen und daher äußerlich anders als derjenige der Klägerin gestaltet sei, lässt sich jedenfalls der Darstellung in Anlage K9 nicht entnehmen und ist daher unerheblich.
Ungeachtet des Streits der Parteien über die technische Lösung bei der B-Presse handelt es sich bei der von der Klägerin praktizierten Einlaufkopfbefestigung am unteren Fundamentträger nicht um ein Merkmal, das für sich betrachtet als Herstellerhinweis tauglich wäre. Aus technischer Sicht liegt es vielmehr ohne weiteres nahe, zur Abstützung des unteren Einlaufkopfes den nächstliegenden Punkt auf dem Fundamentträger zu wählen, um eine Ableitung der Kräfte über möglichst wenige Bauteile zu erreichen. Eine besondere Bedeutung für die Herkunftsvorstellung der angesprochenen Verkehrskreise lässt sich der Einlaufkopfbefestigung als solcher daher nicht beimessen; allenfalls im Zusammenspiel mit den übrigen Merkmalen, die sich mit dem Einlaufbereich befassen und in denen ebenfalls Übereinstimmung der Lösungen der Klägerin einerseits und der Beklagten zu 1) andererseits besteht, ist davon auszugehen, dass die interessierten Kreise diesen zusammengenommenen Merkmalen einen Herkunftshinweis auf die Klägerin entnehmen können. Insoweit ist aber im Rahmen der Unlauterkeit der Nachahmung wiederum zu berücksichtigen, dass die Beklagte zu 1) eine technisch nachvollziehbare Veranlassung zur Wahl dieser Lösung hatte, weil Alternativlösungen technisch aufwändiger und damit wirtschaftlich bei gleicher Funktionalität ungünstiger wären.

g) Geometrie des Einlaufwalzenstuhls
Die „A“-Presse der Klägerin verfügt auf beiden Seiten des Einlaufbereichs über senkrecht stehende Ständer, in denen die Einlaufwalzen für die Umlenkung der Stahlbänder gelagert sind und die den Einlaufwalzenstuhl bilden. Das Prinzip des geschlossenen Kraftflusses bedingt, dass der Einlaufwalzenstuhl den Fixpunkt der Presse auf dem Fundament darstellt; er muss die Längsdehnkräfte aufnehmen und wird bei seiner Entwicklung wie auch die Pressenrahmen üblicherweise einer Spannungsoptimierung unterworfen. Wie die Klägerin vorgetragen hat, ist er auf einer exakt horizontal ausgerichteten Fundamentplatte mittels einer Verschraubung an seinem Fuß befestigt. Um diese Schrauben erreichen zu können, sind Aussparungen in den Ständern des Einlaufwalzenstuhls am Ständerfuß vorgesehen. Größere Aussparungen auf derjenigen Seite der Ständer des Einlaufwalzenstuhls, die jeweils den Einlaufköpfen zugewandt sind, erlauben die vertikale Verstellung der Einlaufköpfe.
Bei der B-Presse ist der Einlaufwalzenstuhl horizontal zweigeteilt und weist daher ein völlig abweichendes Aussehen auf. Bei der C-Presse bedingt das unstreitig zumindest früher praktizierte Prinzip des horizontal offenen Kraftflusses, bei dem die horizontalen Kräfte über Verstrebungen in das Fundament eingeleitet werden, eine käfigartige Konstruktion aus Stahlbauprofilen. Hinsichtlich beider Einlaufwalzenstühle wird wegen weiterer Einzelheiten auf die Prinzipskizzen in Anhang 4.6 der Anlage K8 verwiesen.
Die Darstellung der „APlus“-Presse der Beklagten zu 1) in Anlage K9 zeigt einen Einlaufwalzenstuhl, dessen äußere Gestaltung in dem aus der Abbildung erkennbaren Umfang derjenigen bei der Klägerin entspricht. Soweit die Beklagten behaupten, die Beklagte zu 1) verwende keine identische, sondern eine auch im äußeren Erscheinungsbild abweichende Lösung, ergibt sich dies jedenfalls nicht aus der Darstellung in Anlage K9. Die Beklagten behaupten im Einzelnen, bei der „APlus“-Presse gebe es in Gegensatz zur Presse der Klägerin keine Ausnehmungen für das sogenannte „Mannloch“ der Einlaufwalzen, die Walzen seien an einer Seite horizontal verschiebbar gelagert, am Einlaufwalzenstuhl sei ein Typenschild, das den Hersteller ausweist, angebracht und der Einlaufwalzenständer sei nicht einteilig, sondern mehrteilig ausgestaltet. Sämtliche von den Beklagten behaupteten abweichenden Merkmale lassen sich jedoch der bildlichen Darstellung in Anlage K9, auf die es alleine ankommt (vgl. bereits einleitend unter II. 1. b)), nicht entnehmen. In der dortigen Darstellung, die sich in vergrößerter Form auch auf dem Deckblatt des Prospekts befindet, wobei diese Darstellung das „Spotlight“ auf den Einlaufwalzenstuhl und die benachbarten Einlaufwalzenköpfe legt, entspricht der Einlaufwalzenstuhl in seinen wesentlichen Grundzügen demjenigen der „A“-Presse der Klägerin. Lediglich die den Einlaufköpfen zugewandte Ausnehmung ist im Gegensatz zur Presse der Klägerin nicht abgeschrägt, sondern rechtwinklig ausgeführt. Für den interessierten Betrachter liegt darin jedoch keine so wesentliche Abweichung, dass sie die Übereinstimmungen im Übrigen aufheben könnte.
Gegenüber der Gesamterscheinung des Einlaufwalzenstuhls treten die weiteren Übereinstimmungen in der Form der Aussparungen im Ständerfuß zurück. Denn unter Berücksichtigung des freien Standes der Technik handelt es sich im Vergleich zu Alternativlösungen um eine technisch und wirtschaftlich sinnvolle Lösung, den Befestigungspunkt in der Lagermitte der Walzen anzuordnen, um zusätzliche Hebelarme und Hebelmomente sowie ohne eine Verschraubung notwendige aufwändige Schweißkonstruktionen zu vermeiden. Dessen ungeachtet handelt es sich bei dem Einlaufwalzenstuhl insgesamt um eines der vergleichsweise wesentlichen Merkmale, die der Verkehr in den Blick nimmt, um auf die Herkunft der kontinuierlichen Presse von einem bestimmten Hersteller zu schließen. Dass es auch der Beklagten zu 1) selbst darauf ankam, den Einlaufwalzenstuhl für den Betrachter in den Vordergrund zu rücken, belegt die besondere Hervorhebung gerade dieses Bereichs der Presse auf dem Deckblatt des Prospekts gemäß Anlage K9. Im Zusammenspiel mit den übrigen Bauteilen des Einlaufbereichs stellt der Einlaufwalzenstuhl ein wesentliches und für die Herkunft der Presse aussagekräftiges Merkmal dar.

h) Einlaufkopfe mit je drei Rollen, bogen- / keilförmige Einlaufgeometrie
Bei der „A“-Presse der Klägerin sind an jedem Einlaufkopf drei Rollen befestigt, die dazu dienen, die über eine Einlaufwalze umgelenkten Stahlbänder beim Einlauf abzustützen. Die Anordnung der jeweils drei Einlaufrollen auf jedem der Einlaufköpfe ist leicht bogenförmig, so dass sich für die Stahlbänder in der Seitenansicht eine bogen-keilförmige Einlaufgeometrie ergibt. Die Einlaufköpfe der Klägerin sind unterschiedlich abgeschrägt. Die technischen Lösungen der Wettbewerber B und C sind demgegenüber grundlegend anders ausgestaltet, so dass die Form der klägerischen Einlaufköpfe mit Rollen im wettbewerblichen Umfeld einzigartig ist. Grundsätzlich kann der Geometrie der Einlaufköpfe – insbesondere in der Zusammenschau mit den übrigen den Einlaufbereich betreffenden Merkmalen, die vorstehend erörtert wurden – wettbewerbliche Eigenart zukommen, zumal sich hierauf das Augenmerk des interessierten Betrachters richtet. Allerdings ist die Bogenform zugleich technisch bedingt, um dem Gegendruckverhalten des vor der Pressung noch eine wesentlich größere Dicke aufweisenden Pressgutes optimal entgegenzukommen. Zudem ermöglichen es mehrere einzelne Rollen in technisch naheliegender Weise, die erforderlichen Umlenkungen der flexiblen Stahlbänder mit jeweils kleineren Winkeln vorzunehmen und so das Bandmaterial zu schonen. Es handelt sich daher bei der Wahl mehrerer, bogenförmig angeordneter Rollen um eine technisch sinnvolle Lösung.
Dem entspricht die in Anlage K9 gezeigte Anordnung der Rollen auf den Einlaufköpfen der „APlus“-Presse der Beklagten zu 1). Auf jedem der Einlaufköpfe, die unterschiedlich hoch und in unterschiedlicher Weise abgeschrägt sind, befinden sich an jeder Seite drei Rollen, die insgesamt einen leicht bogenförmigen Verlauf der Stahlbänder definieren, wie sich insbesondere der vergrößerten Darstellung auf dem Deckblatt des Prospekts entnehmen lässt. Dass die Beklagte zu 1) tatsächlich eine erheblich abweichende Kontur ohne Schrägen und je nach Anwendungsfall jeweils zwischen einer und vier Rollen verwende, wie die Beklagten behaupten, kann dahinstehen. Denn dies lässt jedenfalls die hier allein maßgebliche Darstellung in Anlage K9 nicht erkennen.
Zumindest in der Zusammenschau dieses Merkmals mit den übrigen Merkmalen, die die nähere Ausgestaltung des Einlaufbereichs betreffen und in den (Haupt- und Hilfs-) Anträgen zu Buchstaben c), d) e) und f) ihren Niederschlag gefunden haben, stellt der Einlaufbereich der „A“-Presse der Klägerin eine wettbewerbliche Eigenart dar, die die Beklagte zu 1) mit ihrer Darstellung in Anlage K9 objektiv nachahmt.

i) Rahmenbefestigung mit Bolzen an den Funktions- und Fundamentträgern
Die Befestigung der Rahmen mittels Bolzen an den Funktions- und Fundamentträgern stellt das letzte von der Klägerin im Rahmen des Hauptantrags geltend gemachte Konstruktionsmerkmal dar. Es betrifft den technischen Aspekt, wie die Pressenrahmen an den durchgehenden horizontalen Längsträgern befestigt sind. Bei der Presse der Klägerin weisen die Pressenrahmen im Bereich der vier Rahmenecken Bohrungen auf, durch die ein Bolzen gesteckt wird. Am vorderen und hinteren Ende des Bolzens werden rechtwinklig zum Bolzen Schrauben gesteckt, die oben mit den längs der Presse angeordneten Funktionsträgern und unten mit den Längsträgern des Fundaments verbunden werden.
Nach den Alternativlösungen der Wettbewerber stehen die Träger (B) entweder mittels geeigneter Gelenksegmente auf den Fundamentträgern auf oder die Rahmen (C) befinden sich direkt auf den Fundamentträgern und werden lediglich über taschenförmige Halteleisten seitlich der Rahmenbleche in ihrer Lage fixiert. Im Bereich der kontinuierlichen Pressen handelt es sich damit um eine allein von der Klägerin praktizierte Lösung, die die Beklagte zu 1) in der in Anlage K9 dargestellten kontinuierlichen Presse ebenfalls verwendet (vgl. die Seitenansicht in der Abbildung Seite 7 oben rechts, die dies deutlich erkennen lässt). Bedenken dagegen, allein aus diesem Merkmal eine wettbewerbliche Eigenart der klägerischen Presse abzuleiten, ergeben sich jedoch daraus, dass die Methode der Rahmenbefestigung mittels Bolzen aus dem Bereich der Einetagenpressen seit langem bekannt war. So hat die Klägerin nicht bestritten, dass beispielsweise die Einetagenpressen des Herstellers Sunds Defibrator (Anlage B7) sowie von B bereits im Jahre 1975 eine Rahmenbefestigung nach diesem Prinzip aufwiesen. Technische Gründe, die dagegen sprechen könnten, dieses Prinzip auch auf kontinuierliche Pressen zu übertragen, hat die Klägerin nicht aufgezeigt. Dies spricht bereits grundlegend dagegen, der beschriebenen Rahmenbefestigung bei kontinuierlichen Pressen eine herstellerkennzeichnende Eigenschaft beizumessen. In Betracht kommt dies erst in der Zusammenschau mit der Befestigung der Presszylinder am Pressenrahmen, die bei der Klägerin nach dem gleichen Prinzip verwirklicht ist (vgl. die Ausführungen unten zu l)). Erst aus der Tatsache, dass die Klägerin in zwei unterschiedlichen Zusammenhängen dasselbe Befestigungsprinzip verwendet, lässt sich eine wettbewerbliche Eigenart ihrer kontinuierlichen Pressen ableiten, deren Gewicht aber eher gering zu veranschlagen ist.

j) Heizplattenfestpunkt
Im Zusammenhang mit den Hilfsanträgen macht die Klägerin geltend, die Beklagte zu 1) ahme mit der Art der Befestigung der Heizplatten an seitlichen Führungseinheiten die Heizplattenbefestigung der „A“-Presse nach. Die Befestigung muss die technische Funktion erfüllen, die obere und die untere Heizplatte horizontal zu fixieren, wobei dies für die (verstellbare) obere Heizplatte in einer vertikal beweglichen Weise geschehen muss. Die vertikale Beweglichkeit ist durch die erforderliche Höhenverstellung der oberen Heizplatten für Leerlauf- und Produktionsbetrieb sowie für die Herstellung unterschiedlich dicker Platten bedingt. Bei der Presse der Klägerin befindet sich in der Nähe des Einlaufbereichs eine senkrecht stehende Führungseinheit mit einer Verjüngung (Einschnürung) im mittleren Längenbereich. Diese Einschnürung dient als Gleitfläche, an der eine gabelförmige Umklammerungsvorrichtung der oberen Heizplatte entlanggleiten kann.
Unabhängig davon, dass die Klägerin nicht dargelegt hat, in welcher Weise die Wettbewerber auf dem Gebiet kontinuierlicher Pressen die Heizplattenbefestigung vornehmen, bestehen erhebliche Zweifel daran, ob der technisch zwingend erforderlichen Heizplattenbefestigung wettbewerbliche Eigenart beigemessen werden kann. Dies trifft allenfalls auf die konkrete, von der Klägerin gewählte Formgebung (Einschnürung im Verstellbereich) zu. Dass sich die senkrechte Führungseinheit in der Nähe des Einlaufbereichs befindet, ist wiederum in hohem Maße technisch bedingt; denn es liegt unter technischen Gesichtspunkten nahe, den Fixpunkt für die Heizplatten dort anzuordnen, wo sich auch der Fixpunkt der umlaufenden Stahlbänder befindet (am Einlaufwalzenstuhl). Beschränkt man die wettbewerbliche Eigenart auf die konkrete Formgebung des Heizplattenfestpunkts, bildet die Beklagte zu 1) dies in ihrer Darstellung nach Anlage K9 nach: Dort ist in der linken oberen Abbildung ein senkrechter Pfeiler mit einer Verjüngung in der Mitte zu erkennen, die der Einschnürung der „A“-Presse der Klägerin entspricht. Es verbleiben aber durchgreifende Bedenken, ob die angesprochenen Verkehrskreise dieses Detail, das anders als die Merkmale im Einlaufbereich nicht im Fokus der Darstellung in Anlage K9 steht, überhaupt wahrnehmen.

k) Zylinderstangen-Kolben-Geometrie
Die Zylinder- und Kolbenstangenabmessungen der klägerischen Presse weisen hinsichtlich ihres Durchmesser- / Längenverhältnisses eine eher längliche Ausgestaltung auf, während die Wettbewerber B vergleichsweise kurzhubige Flachzylinder mit großem Durchmesser- / Längenverhältnis und C Mehrkammerzylinder verwenden.
Bei der Geometrie der verwendeten Zylinder bestehen bereits grundsätzliche Bedenken gegen ihre wettbewerbliche Eigenart, da die Entscheidung für die eine oder andere Lösung allein unter wirtschaftlichen und technischen Gesichtspunkten getroffen wird und sich in gestalterischer Hinsicht eher unbedeutend darstellt. Insbesondere fehlt es an jeglichem Zusammenhang dieses Merkmals mit den gemäß den vorstehenden Ausführungen relevanteren Merkmalen (vier außen liegende horizontale Längsträger, vgl. oben unter d), und Merkmale im Zusammenhang mit dem Einlaufbereich, vgl. oben unter e) bis h)).

l) Presszylinderbefestigung mittels Bolzen am Rahmen
Bei der Befestigung der Presszylinder an den Pressenrahmen verwendet die Klägerin dasselbe Prinzip wie bei der Anbringung der Rahmen an den Funktions- und Fundamentträgern. Oberhalb der Zylinder befinden sich horizontal verlaufende Bolzen, die durch den Pressenrahmen hindurchreichen. Durch die beiden Enden des Bolzens sind Schrauben hindurch gesteckt, die diesen mit dem betreffenden Zylinder verbinden. Bei den B-Pressen findet sich diese Befestigung – bedingt durch das grundlegend andere System geteilter Rahmen mit außen liegenden Ständern und dort angeordneten Presszylindern – nicht. Auch bei der Unterkolbenpresse von C sind die Presszylinder mittels eines abweichenden Systems befestigt.
Die Klägerin weist zwar zutreffend darauf hin, dass die dritte Abbildung der „APlus“-Presse der Beklagten zu 1) in Anlage K9 eine Befestigung der Presszylinder am oberen horizontalen Teil des Presszylinders zeigt, die derjenigen der Klägerin entspricht (jedenfalls dann, wenn man unterstellt, dass sich auch jenseits des Rahmens Schrauben in den Bolzenenden befinden, die in der Abbildung perspektivisch bedingt nicht zu erkennen sind). Bedenken gegen eine in dieser Art der Befestigung liegende wettbewerbliche Eigenart bestehen jedoch insoweit, als es sich um eine aus dem freien Stand der Technik stammende, durchaus übliche Befestigungsart handelt, wie bereits zur Frage der Befestigung der Rahmen an den Längsträgern ausgeführt (vgl. oben unter i)). Allenfalls in der Zusammenschau beider Merkmale zeichnen sich die Pressen der Klägerin dadurch aus, dass sie in zwei unterschiedlichen Zusammenhängen dasselbe – allerdings gebräuchliche – Befestigungsprinzip verwenden. Im Vergleich mit den übrigen Merkmalen, die dem interessierten Verkehr einen Hinweis auf den Hersteller der Pressen zu geben vermögen, tritt dieses Merkmal in seiner Bedeutung stark zurück.

m) Befestigung der Differentialzylinder auf der Heizplatte mittels T-Nuten
Dieses Merkmal betrifft die Verbindung der (oberen) Heizplatten mit den von oben herabreichenden Differentialzylindern, die bei der Oberkolbenpresse der Klägerin zum Heben und Senken der oberen Heizplatten verwendet werden. Sie ist in der Weise ausgestaltet, dass sich an der der Heizplatte zugewandten Stirnfläche der Kolbenstangen eine T-förmige Aussparung befindet und an der Oberseite der Heizplatte ein korrespondierendes T-förmiges Gegenstück. Beide Bauteile greifen formschlüssig ineinander und gestatten sowohl ein Halten der Platte in vertikaler Richtung als auch eine (durch die Hitzeeinwirkung bedingte) Längenausdehnung der Heizplatte in horizontaler Richtung. Die Wettbewerber B und C verwenden jeweils davon abweichende Konstruktionen. Die dritte Abbildung in Anlage K9 (Seite 7) zeigt in für den Fachmann erkennbarer Weise (wie zugunsten der Klägerin unterstellt werden soll) eine vergleichbare Befestigungsart. Dass die Beklagten behaupten, nunmehr tatsächlich eine andere Konstruktion zu verwenden, ist für den mit der Klage angegriffenen Gegenstand, wie er sich nach Anlage K9 darstellt, ebenso irrelevant wie die Frage, ob die Behauptung der Beklagten zutrifft, die Beklagte zu 1) verwende im Vergleich zur Klägerin wesentlich weniger Differentialzylinder. Denn die Anzahl der Differentialzylinder ist aus der dritten Abbildung, die als Ausschnitt lediglich das Prinzip der Befestigung darstellt, ohnehin nicht zu erkennen.
Gleichwohl bestehen Bedenken, der Art der Befestigung der Heizplatten an den oberen Differentialzylindern wettbewerbliche Eigenart beizumessen. Denn es handelt sich um eine im Maschinenbau allgemein weit verbreitete Befestigungsart, um bei in einer Richtung verschiebbaren Befestigungen eine formschlüssige Verbindung in anderer Richtung zu erzielen. Für die Kammer ist nicht ersichtlich, wie sich daraus eine technische Besonderheit für die Herkunftsvorstellungen der angesprochenen Verkehrskreise ergeben soll, zumal es auch diesem Merkmal an jeglichem Zusammenhang mit den vergleichsweise relevanten Merkmalen (vier horizontale außen liegende Längsträger, Komplex Einlaufbereich) fehlt.

n) Leckölwannen an den Zylinder-Kolbenstangen
Leckölwannen an den Hydraulikzylindern sind technisch erforderlich, um zu vermeiden, dass dort in Betrieb austretendes Hydrauliköl auf die heißen Heizplatten gelangt und sich dort unter Umständen entzündet. Die Problematik, austretendes Hydrauliköl von den Heizplatten fernzuhalten, stellt sich bei den Pressen der Wettbewerber mangels oberhalb der Heizplatte befindlicher Zylinder schon aus konstruktiven Gründen nicht.
Die Klägerin sieht eine wettbewerbliche Eigenart ihrer kontinuierlichen Presse darin, dass sich die Leckölwannen in Höhe von etwa zwei Dritteln der Kolbenstangenhöhe befinden. Nachdem sie auf den Einwand der Beklagten, dies lasse nicht deutlich werden, ob die Höhenangabe den ein- oder ausgefahrenen Zustand der Kolben betreffe, klargestellt hatte, dass sich die Angabe auf den ausgefahrenen Zustand beziehe, hat sie ihre Hilfsanträge betreffend dieses Merkmal dahin umgestellt, die Ölwanne befinde sich am unteren Ende der Lauffläche des Kolbens.
Ungeachtet der damit einhergehenden Relativierung der Positionsangabe kann weder der Existenz noch der Positionierung der Ölwannen eine wettbewerbliche Eigenart zukommen. Dass es solche Leckölwannen gibt, ist wegen ihrer technischen Notwendigkeit bei Zylindern oberhalb der Heizplatten für einen Herstellerhinweis unerheblich, weil die Pressen der Wettbewerber solcher Leckölwannen bereits aus technischen Gründen nicht bedürfen. Die Anbringung auf den Kolben, oberhalb derer es zum Ölaustritt kommt, ist durch die Problemstellung ebenfalls technisch vorgezeichnet. Allein der Tatsache, dass sich die Leckölwannen am unteren Ende der Lauffläche des Kolbens befinden, misst der angesprochene Verkehr keine wettbewerbliche Eigenart bei.

o) Satteldach aus Einzelelementen, von denen jedes bis zu 600 mm lang ist
Die kontinuierlichen Pressen der Klägerin verfügen über einen sogenannten Wärmetunnel in Gestalt eines Satteldachs, das dazu dient, entstehende Ölnebel, Pressendämpfe etc. aufzufangen. Dieses Satteldach besteht aus einer Vielzahl kleiner Elemente (etwa 75 bei einer Pressenlänge von etwa 50 m) mit Satteldach-Geometrie. Wie die Klägerin behauptet, ist der Neigungswinkel des Satteldachs von 23° darauf abgestimmt, dass sich sammelndes Öl seitlich abfließen kann, so dass es nicht zu unerwünschter Öltropfenbildung kommt.
Im Vergleich dazu weisen die B-Pressen ein Flachdach auf, während die C-Pressen ebenfalls über ein Satteldach verfügen. Dieses ist jedoch aus einer geringeren Zahl von Elementen zusammengesetzt, so dass die einzelnen Elemente bei gleichen Ausmaßen der Presse eine größere Länge aufweisen. In der Darstellung der „APlus“-Presse der Beklagten zu 1) in Anlage K9 (Seite 7, obere Abbildungen) ist ein Satteldach erkennbar, das sich aus einer Vielzahl einzelner Elemente zusammensetzt. Die Neigung des Satteldachs entspricht auch für den fachmännischen Betrachter derjenigen der klägerischen Presse; inwieweit hier eine „komplett“ andere Neigung (wie die Beklagten behaupten) vorliegen soll, ist nicht nachvollziehbar. Auf die von den Beklagten für die Praxis bei der Beklagten zu 1) behauptete Abwandlung (Flach- statt Satteldach) kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht an; insoweit wird auf die einleitenden Ausführungen unter II. 1. b) verwiesen.
Der konkreten Ausprägung des Satteldachs kann allenfalls geringe wettbewerbliche Eigenart beigemessen werden. Der Unterschied zum Dach der C-Presse (vgl. Anlage K7, Abbildung unten rechts) besteht lediglich in der ausgeprägteren Kleingliedrigkeit des Satteldaches. Sollte ein Unterschied in der Dachneigung bestehen, so ist dieser jedenfalls anhand der vorliegenden Abbildungen der relevanten Pressen nicht nachzuvollziehen. Gegenüber den Merkmalen, die den Einlaufbereich des klägerischen Presse betreffen, kommt der Ausgestaltung des Satteldachs aber lediglich untergeordnete Bedeutung zu.

p) Treppen und Laufbühnen
Die Klägerin sieht in dem Vorhandensein von Laufbühnen entlang der Längsseiten der Presse, die der Wartung und Zugänglichkeit der oberen Pressenbereiche dienen, sowie von Zwischenpodesten, wo diese technisch vorgeschrieben sind (d.h. bei über 4 m Höhe des einzelnen Treppenlaufs), eine wettbewerbliche Eigenart ihrer „A“-Presse. Der Wettbewerber B sieht Laufbühnen auf etwa einem Drittel der Pressenhöhe vor, so dass keine Podeste erforderlich sind. C-Pressen verfügen über eine Laufbühne oben an der Abdeckung, die jedoch nicht über Treppen, sondern über längs der Presse verschiebliche Leitern zugänglich ist.
Bereits im Grundsätzlichen bestehen Bedenken dagegen, der Art der Anordnung von Treppen und Laufbühnen entlang der Presse wettbewerbliche Eigenart beizumessen. Die Höhe der erforderlichen Laufbühnen ist in erster Linie durch technische Überlegungen (d.h. den Ort erforderlicher Wartungsarbeiten, die eine Zugänglichkeit erfordern) vorgegeben. Selbst wenn man aber annähme, dass der angesprochene Verkehr diesen Merkmalen einen Hinweis auf den Hersteller oder bestimmte Gütevorstellungen entnähme, bestehen Unterschiede zwischen der Presse der Klägerin, wie sie etwa in Anlage K1 dargestellt ist, und der Abbildung einer „APlus“-Presse der Beklagten zu 1) in Anlage K9. Die Treppenläufe dieser Presse sind parallel (gleichlaufend) angeordnet, während sie bei der Presse der Klägerin gegenläufig sind (vgl. Anlage K1). Der Übergang zwischen der Querbühne auf der Einlaufkopfseite erfolgt im einen Fall mittels einer Steigleiter (Presse der Beklagten zu 1)), im anderen Fall mittels einer Treppe (Presse der Klägerin gemäß Anlage K1). Ob die in Anlage K9 abgebildete Presse (bezogen auf ein dem Modell entsprechendes Original) eine Treppenhöhe von mehr als vier Metern erforderlich macht, so dass Podeste aus Sicherheitsgründen nach internationalen Normen notwendig sind, oder ob die Podeste (bei einer Treppenhöhe von bis zu vier Metern) von der Beklagten zu 1) unnötigerweise vorgesehen wurden, kann der Abbildung in Anlage K9 jedenfalls durch einen durchschnittlichen Betrachter aus den interessierten Kreisen nicht entnommen werden. Höhenabschätzungen, wie sie der für die Klägerin tätige Privatgutachter Prof. Dr. Gold im Gutachten nach Anlage K8 vorgenommen hat, können bei einem durchschnittlichen Betrachter der angegriffenen Prospektdarstellung nicht vorausgesetzt werden.

q) Lagerung des Antriebs der Kettenführung (Kettenrückführung)
Für die Lagerung der Kettenrad-Wellen verwendet die Klägerin in Eigenbau gefertigte Blechkastenkonstruktionen, deren Aussehen etwa in der Darstellung in Anlage K1 erkennbar ist (rechts unterhalb des unteren Einlaufkopfes). Die Wettbewerber B und C verwenden andere Lagerungen als die Klägerin.
Hinsichtlich dieses Merkmals ist bereits nicht erkennbar, dass die angesprochenen Verkehrskreise mit diesem technisch unwesentlichen Detail eine Herkunfts- oder Gütevorstellung verbinden sollten. Hinzu kommt, dass die Verwendung eines rechteckigen Lagerkastens der Darstellung der „APlus“-Presse der Beklagten zu 1) in Anlage K9 selbst bei eingehender Betrachtung kaum entnommen werden kann. Unerheblich ist hingegen die Behauptung der Beklagten, im Anschluss an die Erstellung des abgebildeten Modells habe die Beklagte zu 1) entschieden, standardisierte Stehlager zu verwenden, weil allein auf die Darstellung in Anlage K9 abzustellen ist (vgl. oben unter II. 1. b)).

r) Die von den Beklagten vorgetragenen abweichenden Konstruktionsmerkmale (die Anordnung der Hydraulik neben der Anlage, die vertikale Anbindung der Heizleitungen und Heizschläuche sowie die Realisierung der Heizschläuche für die obere Heizplatte außerhalb des Rahmens) lassen sich jedenfalls den bildlichen Darstellungen in der Anlage K9 nicht entnehmen. Auf sie kommt es jedoch nicht nur für die von der Klägerin vorgetragenen Konstruktionsmerkmale, sondern auch für die nach dem Vorbringen der Beklagten abweichenden Merkmale alleine an.

4.
Unter Berücksichtigung aller vorgenannten Konstruktionsmerkmale, soweit diesen Aussagekraft für die Herkunft und Güte der angebotenen kontinuierlichen Presse beigemessen werden kann, ist der Presse der Klägerin eine Eignung, herkunftshinweisend zu wirken und damit wettbewerbliche Eigenart aufzuweisen, nicht abzusprechen. Bei der „APlus“-Presse der Beklagten zu 1), wie sie in Anlage K9 dargestellt wird, handelt es sich um eine fast identische und nicht lediglich nachschaffende Leistungsübernahme. Zwar geht es im Rahmen der technischen Funktion einer kontinuierlichen Presse bei der Vielzahl der gewählten Konstruktionsmöglichkeiten um freien Stand der Technik, dessen sich die Beklagte zu 1) grundsätzlich bedienen konnte und durfte. Allerdings liegt bei einer kontinuierlichen Presse für Holzwerkstoffe ein äußerst komplexer Gegenstand mit einer Vielzahl relevanter Konstruktionsmerkmale vor, bei denen es jeweils eine Mehrzahl von technischen Gestaltungsmöglichkeiten gibt, wie der Blick auf die kontinuierlichen Pressen der Wettbewerber belegt. Für die Beklagte zu 1) hätte damit ausreichender Spielraum für abweichende Gestaltungen in einzelnen Konstruktionsmerkmalen bestanden, mittels derer sie sich in weitergehendem Umfang (und nicht nur in untergeordneten Details) von der technischen Lösung der „A“-Presse der Klägerin hätte entfernen können, als dies nach den vorstehenden Ausführungen zu den einzelnen Konstruktionsmerkmalen geschehen ist.
Dabei wird nicht übersehen, dass es der Beklagten zu 1) grundsätzlich freisteht, aus dem freien Stand der Technik solche Lösungen zu übernehmen, die unter Berücksichtigung des Gebrauchszwecks, der Verkäuflichkeit der Ware sowie der Erwartung der Abnehmerkreise der angemessenen Lösung einer technischen Aufgabe dienen (BGH, GRUR 1996, 210, 213 – Vakuumpumpen; GRUR 2002, 275, 276 – Noppenbahnen; GRUR 2002, 820, 822 – Bremszangen). Dies betrifft jedoch vorrangig technisch notwendige Gestaltungselemente, die mithin aus technischen Gründen zwingend bei gleichartigen Konstruktionen verwendet werden müssen (vgl. BGH, GRUR 1996, 210, 211 – Vakuumpumpen; GRUR 2000, 521, 523 – Modulgerüst). Technische Gestaltungselemente, die zwar technisch bedingt, aber willkürlich wählbar und austauschbar sind, können hingegen technische Eigenart aufweisen (BGH, GRUR 1996, 210, 211 – Vakuumpumpen). An der Unlauterkeit der Übernahme fehlt es, wenn in ihnen die angemessene Verwirklichung einer technischen Aufgabe liegt (BGH, GRUR 2000, 521, 523 – Modulgerüst). Anders liegt dies dann, wenn das Erzeugnis aus einer Vielzahl technisch-funktionaler Gestaltungselement zusammengesetzt ist und in dieser Gesamtkombination identisch oder fast identisch nachgebaut wird, obwohl für Abweichungen ein hinreichend großer Spielraum besteht (BGH, GRUR 1999, 1106, 1108 – Rollstuhlnachbau; GRUR 2000, 521, 523 – Modulgerüst). Wenn es sich wie hier um ein (äußerst) komplexes technisches Produkt handelt, das eine Vielzahl technischer Funktionen auf sich vereint, wird man um so weniger davon ausgehen können, das die konkrete Gesamtgestaltung in allen Einzelheiten zur Erreichung des insgesamt angestrebten Erfolges technisch unbedingt notwendig ist (BGH, GRUR 2000, 521, 523 – Modulgerüst). Hier entspricht es vielmehr der Lebenserfahrung, dass ein komplexes Gerät selbst bei gleicher Prioritätensetzung durch den Hersteller und bei Benutzung desselben Standes der Technik jeweils durch so individuelle Gestaltungsentscheidungen geprägt ist, dass jedes Gerät zumindest aus der Sicht von Fachleuten sein eigenes „Gesicht“ aufweist (BGH, GRUR 1999, 1106, 1108 – Rollstuhlnachbau; GRUR 2002, 86, 90 – Laubhefter).
Dies ist bei dem vorliegenden Vergleich zwischen der „A“-Presse der Klägerin und der „APlus“-Presse der Beklagten zu 1) gemäß Anlage K9, wie im Zusammenhang mit der Erörterung der einzelnen Konstruktionsmerkmale bereits ausgeführt, bei einer Vielzahl von Konstruktionsmerkmalen – wenngleich in unterschiedlicher Intensität – der Fall. Auf die Ausführungen unter 3. wird insoweit Bezug genommen.

III.
Es fehlt jedoch entgegen der Annahme der Klägerin im vorliegenden Fall an Umständen, welche die Unlauterkeit der Nachahmung begründen könnten.
Nicht jede Nachahmung der wettbewerblichen Eigenart einer Vorrichtung ist wettbewerbswidrig, sondern nur eine solche, bei der zu der objektiven Nachahmung besondere Umstände hinzutreten, die die Unlauterkeit der Nachahmung begründen (Köhler, a.a.O., Rn. 9.40). Diese bislang richterrechtlich entwickelten Unlauterkeitsumstände sind nunmehr (weitgehend) in § 4 Nr. 9 UWG n.F. kodifiziert. Sie umfassen die Herkunftstäuschung im Sinne des § 4 Nr. 9 lit. a) UWG, eine unangemessene Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung des nachgeahmten Produkts im Sinne des § 4 Nr. 9 lit. b) UWG sowie die unredliche Erlangung von Kenntnissen und Unterlagen im Sinne des § 4 Nr. 9 lit. c) UWG. Hinzu kommt der in § 4 Nr. 9 UWG nicht kodifizierte Unlauterkeitsgrund der Behinderung. Für keine dieser Fallgruppen liegen hier die Voraussetzungen vor.

1.
Herkunftstäuschung, § 4 Nr. 9 lit. a) UWG
Gemäß § 4 Nr. 9 lit. a) UWG begründet es die Unlauterkeit, wenn der Nachahmer eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft des Erzeugnisses herbeiführt. Voraussetzung für eine Herkunftstäuschung ist, dass das nachgeahmte Erzeugnis eine gewisse Bekanntheit bei nicht unerheblichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise erlangt hat (vgl. BGH, GRUR 2002, 275, 277 – Noppenbahnen; GRUR 2002, 820, 822 – Bremszangen), da sich andernfalls die Gefahr einer Herkunftstäuschung nicht in relevantem Umfang ergeben kann, wenn Nachahmungen vertrieben werden. Angesichts des engen Marktes für kontinuierliche Pressen, der neben der Klägerin bislang nur die Wettbewerber B und C umfasste, und der zwischen den Parteien unstreitigen Tatsache, dass dem mit einer Millioneninvestition verbundenen Erwerb kontinuierlicher Pressen umfangreiche Systemvergleiche der Abnehmer vorausgehen, kann diese hinreichende Bekanntheit der „A“-Pressen der Klägerin ohne weiteres angenommen werden, ohne dass es auf die seitens der Beklagten bestrittenen Marktanteile der Klägerin ankäme.
Eine unmittelbare Herkunftstäuschung, bei der Original und Nachahmung so ähnlich gestaltet sind, dass der interessierte Betrachter zwangsläufig davon ausgeht, beide Produkte würden von demselben Hersteller stammen, macht die Klägerin zu Recht nicht geltend. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass die Gefahr von Herkunftstäuschungen durch geeignete und zumutbare Maßnahmen, insbesondere durch das Hinzufügen von Herkunftshinweisen, verhindert werden kann (BGH, GRUR 1999, 751, 753 – Güllepumpen; GRUR 2000, 521, 525 – Modulgerüst; GRUR 2002, 820, 822f. – Bremszangen). Die in Anlage K9 auf Seite 7 abgebildete Presse der Beklagten zu 1) weist in der Abbildung oben rechts einen deutlichen Herstellerhinweis auf, der die Beklagte zu 1) als Hersteller bezeichnet. Der begleitende Text auf Seite 8 unterstreicht dies („APlus®, designed and developed by SWPM [die Beklagte zu 1)], will be launched soon.“). Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Prospekt gemäß Anlage K9 in offensichtlicher Weise von der Beklagten zu 1) stammt und keinerlei Hinweis auf die Klägerin enthält. Es ist damit hinreichend deutlich, dass die gezeigte kontinuierliche Presse von der Beklagten zu 1) angeboten wird und ausweislich der textlichen Beschreibung von ihr entwickelt worden sei.
Auch eine mittelbare Herkunftstäuschung (Herkunftstäuschung im weiteren Sinne) liegt nicht vor. Für die Gefahr einer Täuschung über die betriebliche Herkunft genügt es, wenn der angesprochene Verkehr bei dem Nachahmungsprodukt annimmt, es handele sich um eine Zweitmarke des Originalherstellers oder es bestünden lizenz- oder gesellschaftsvertragliche Beziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen (vgl. BGH, GRUR 2001, 251, 254 – Messerkennzeichnung). Gegen eine solche Annahme spricht es allerdings, wenn die unterschiedliche Herstellerangabe auf den Erzeugnissen deutlich erkennbar ist (BGH, GRUR 2001, 251, 254 – Messerkennzeichnung; OLG Köln, GRUR-RR 2003, 183, 186). So verhält es sich im vorliegenden Fall. Wie bereits ausgeführt, lässt schon die Darstellung der angegriffenen Presse im Prospekt nach Anlage K9 (durch die klare Zuordnung des gesamten Prospekts, die Herstellerangabe auf der bildlichen Darstellung und durch den begleitenden Text) deutlich erkennen, dass es sich um ein von der Beklagten hergestelltes Produkt handelt, ohne dass über die Nachahmung bestimmter auf die Presse der Klägerin hindeutender Konstruktionsmerkmale hinaus Hinweise auf die Klägerin enthalten wären.
Aus dem zwischen dem Tochterunternehmen der Klägerin und der Beklagten zu 1) von 1997 bis zum März 2002 bestehenden Joint Venture kann weder die Klägerin Indizien für eine Herstellertäuschung im weiteren Sinne noch die Beklagte Anhaltspunkte gegen eine solche ableiten. Es ist nicht ersichtlich, dass das Bestehen dieses Joint Ventures geeignet wäre, den Verkehr zu der Annahme zu verleiten, es bestünden auch gegenwärtig noch lizenz- oder gesellschaftsvertragliche Beziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen. Es fehlt bereits an Vorbringen der Klägerin dazu, dass das Joint Venture, das unstreitig nie eine aktive Tätigkeit nach außen entfaltet hat, im Verkehr bekannt gewesen wäre. Das Joint Venture ist (und zwar weder für kontinuierliche Pressen, auf die sich sein Geschäftszweck gar nicht erstreckte, noch für andere Pressen) praktisch zu keinem Zeitpunkt relevant geworden. Wenn sein Bestehen im Einzelfall besonders interessierten Personen bekannt gewesen sein mag, spricht viel dafür, dass auch seine Beendigung im März 2002 diesen Personen zur Kenntnis gelangt ist.
Des Weiteren spricht die konkrete Erwerbssituation kontinuierlicher Pressen gegen eine Eignung der Prospektdarstellung in Anlage K9, bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine mittelbare Herkunftstäuschung zu bewirken. Da Tathandlung des § 4 Nr. 9 UWG das Anbieten der Nachahmungsprodukte gegenüber (potentiellen) Abnehmern ist, kommt es in zeitlicher Hinsicht auf den Zeitraum bis zur Kaufentscheidung der Abnehmer, in persönlicher Hinsicht auf den jeweils angesprochenen Abnehmerkreis an (vgl. Köhler, a.a.O., Rn. 9.41 m.w.N.). Es erscheint zwar nicht ausgeschlossen, dass eine einmal durch die Prospektdarstellung gemäß Anlage K9 begründete Fehlvorstellung eines potentiellen Abnehmers, es bestünden lizenz- oder gesellschaftsvertragliche Beziehungen zwischen der Beklagten zu 1) und der Klägerin, bis zur Kaufentscheidung fortwirkt, allerdings stellt sich dies als äußerst unwahrscheinlich dar. Denn dem Erwerb einer kontinuierlichen Presse, die in eine bestehende oder anderweitig erworbene Fertigungsstraße integriert wird und die eine Investition in erheblichem Umfang darstellt, gehen umfassende System- und Preisvergleiche zwischen verschiedenen Anbietern voraus. Es ist daher anzunehmen, dass dem potentiellen Abnehmer jedenfalls im Zuge dieser Vergleiche offenkundig wird, dass etwa durch die Prospektdarstellung bestehende Fehlvorstellungen über die betriebliche Herkunft der von der Beklagten zu 1) angebotenen Presse jedenfalls nicht der Wahrheit entsprechen. Dies deckt sich mit der Entscheidung des OLG Köln vom 17. März 2006 (GRUR-RR 2006, 278, 279 – Arbeitselement für Resektoskopie), die ausdrücklich der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung zuneigt, die angesprochenen Fachkreise (Urologen) würden sich angesichts der spezifischen Werbe- und Kaufsituation bei den streitgegenständlichen Arbeitselementen für die Resektoskopie nicht über die betriebliche Herkunft der angegriffenen Produkte im Sinne des § 4 Nr. 9 lit. a) UWG irren, sei es unmittelbar oder mittelbar. Auch in der Entscheidung „Vakuumpumpen“ des Bundesgerichtshofes wird explizit die Auffassung vertreten (vgl. GRUR 1996, 210, 212), das dortige Berufungsgericht habe rechtsfehlerfrei festgestellt, dass eine Herkunftstäuschung ausgeschlossen sei, weil der Vertrieb der Vakuumpumpen unter einer notwendig eingehenden Beratung praktisch nur durch Fachleute an Fachleute erfolge. Diese würden sich – anders als das breite Publikum bei Alltagsgeschäften – die in Rede stehenden Erzeugnisse aufmerksamer und mit mehr Sachverstand anschauen und sich überdies im Blick auf den zu gewährenden Service und Reparaturdienst auch gerade für das hinter dem Produkt stehende Unternehmen interessieren. Was dort für Vakuumpumpen höchstrichterlich festgestellt wurde, kann im vorliegenden Fall für kontinuierliche Pressen erst recht Geltung beanspruchen.
Abschließend sei bemerkt, dass auch die Bezeichnung der Presse der Beklagten zu 1) als „APlus“ – und damit in einem Wortbestandteil identisch mit der Bezeichnung „A“ der Klägerin – zu einer Herkunftstäuschung nichts beizutragen vermag. Der Wortbestandteil „A“ steht für die Eigenschaft der Presse, kontinuierlich zu arbeiten und ist im Übrigen in der Branche für derartige Erzeugnisse üblich. So bezeichnet der Wettbewerber C seine kontinuierlichen Pressen als „Apress“, der Wettbewerber B die seinen als „A-Panel-System“.
Im Ergebnis liegt damit keine relevante Herkunftstäuschung im Sinne des § 4 Nr. 9 lit. a) UWG vor.

2.
Unangemessene Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung des nachgeahmten Produkts, § 4 Nr. 9 lit. b) UWG
Während eine Rufausbeutung des nachgeahmten Produkts mit einer Herkunftstäuschung regelmäßig einhergeht, kann sie darüber hinaus auch ohne eine Herkunftstäuschung erfolgen; darin liegt die eigenständige Bedeutung des Tatbestandes des § 4 Nr. 9 lit. b) UWG. Dabei kann vorliegend unterstellt werden, dass die kontinuierlichen Pressen der Klägerin in den interessierten Verkehrskreisen einen guten Ruf genießen und bestimmte Gütevorstellungen hervorrufen. Dies allein genügt jedoch nicht. Die Übertragung des Rufs des Originalerzeugnisses auf das Erzeugnis des Nachahmers setzt eine erkennbare Bezugnahme auf den Hersteller des Originals oder sein Produkt voraus (BGH, GRUR 2005, 348, 349 – Klemmbausteine III). Eine wettbewerbswidrige Rufausnutzung ist daher erst dann anzunehmen, wenn Eigenart und Besonderheiten des nachgeahmten Erzeugnisses zu Qualitätserwartungen (Gütevorstellungen) führen, die der Originalware zugeschrieben werden und der nachahmenden Ware gerade deshalb zugute kommen, weil der Verkehr sie mit ersterer verwechselt. Mit anderen Worten: Für eine Übertragung von Gütevorstellungen hält der Verkehr die Nachahmung, der sie nicht als solche erkennt, für die Originalware und erwirbt sie deswegen (BGH, GRUR 1996, 210, 212 – Vakuumpumpen).
Im vorliegenden Fall kann auch bei der gebotenen Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung aller Umstände des Einzelfalls (vgl. Köhler, a.a.O., Rn. 9.55) keine unangemessene Ausnutzung der Wertschätzung der „A“-Presse der Klägerin durch die Beklagte zu 1) festgestellt werden. Die Klägerin beruft sich darauf, der Verkehr verbinde mit der Kombination der Konstruktionsmerkmale, wie sie bei der „A“-Presse verwendet werden, die Vorstellung, es handele sich um eine der extrem hochwertigen Pressen aus ihrem Hause. Gerade weil es sich bei den kontinuierlichen Pressen um äußerst komplexe technische Anlagen handele, bei denen sich vielfältige Variationsmöglichkeiten ergeben würden, die die Beklagte zu 1) nicht genutzt habe, stelle sich die Nachahmung für die angesprochenen Verkehrskreise so dar, als entspreche die Qualität der in Anlage K9 beworbenen Presse derjenigen der „A“-Presse.
Darin vermag die Kammer der Klägerin nicht zu folgen. Zunächst ist der Grad der Anlehnung nach den Ausführungen unter II. 3. nicht so groß, wie die Klägerin annimmt. Die wettbewerbliche Eigenart beschränkt sich im Wesentlichen auf die Merkmale im Zusammenhang mit dem Einlaufbereich und die Verwendung von vier horizontalen außen liegenden Längsträgern, während andere Konstruktionsmerkmale allenfalls in ihrer Zusammenschau geeignet sind, herkunftshinweisend zu wirken oder auf eine besondere Qualität der Presse hinzudeuten. Insoweit wird auf die Ausführungen unter II. 3. verwiesen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil es sich bei einer kontinuierlichen Presse um eine äußerst komplexe Vorrichtung handelt, bei der die einzelnen technischen Merkmale entsprechend in den Hintergrund treten. Dabei wird nicht verkannt, dass der Bereich des Einlaufwalzenstuhls und der Einlaufköpfe für den interessierten Verkehr offensichtlich im Vordergrund steht, wie auch die Aufmachung des Deckblattes des Prospekts entsprechend Anlage K9 belegt, wo der Einlaufbereich besonders hervorgehoben dargestellt ist. Es ist jedoch von der Klägerin nicht dargetan worden oder anderweit ersichtlich, dass der Verkehr aufgrund dieser nachgeahmten Merkmale bereits die Vorstellung hat, die in Anlage K9 angebotene Presse entspreche in ihrer gesamten Qualität den „A“-Pressen der Klägerin.
Wenn der angesprochene Verkehr von der Darstellung der „APlus“-Presse in dem Prospekt gemäß Anlage K9 Kenntnis nimmt, erkennt er zugleich, dass es sich um ein Produkt der Beklagten zu 1) handelt. Dies ergibt sich, wie bereits ausgeführt, aus der klaren Zuordnung des Prospekts wie der dargestellten Presse zur Beklagten zu 1), die jeglichen Hinweis auf die kontinuierliche Presse der Klägerin vermeidet und vielmehr positiv die Tatsache der Eigenentwicklung betont („… designed and developed by SWPM, …“). Der davon unabhängigen Annahme der Klägerin, der Betrachter schließe allein aus den übereinstimmenden technischen Merkmalen, dass die angebotene Presse dieselbe Qualität wie diejenige der Klägerin aufweise, stehen die ebenfalls bereits behandelten besonderen Umstände des Erwerbs einer kontinuierlichen Presse entgegen. Diese wird keinesfalls „aus dem Prospekt gekauft“, sondern erst nachdem umfassende Preis- und Systemvergleiche angestellt wurden. Ohne eine detaillierte Auseinandersetzung des potentiellen Erwerbers mit den technischen Eigenschaften der „APlus“-Presse wird er gar nicht beurteilen können, ob sich diese in die übrige Fertigungsstraße integrieren lässt. Die Kammer vermag nicht zu erkennen, dass allein aus der Tatsache, dass die abgebildete Presse der Beklagten zu 1) wie die Presse der Klägerin über vier horizontale außen liegende Längsträger und einen Einlaufbereich verfügt (um die nach den Ausführungen unter II. 3. relevantesten Merkmale zu nennen), der in seinen Grundzügen dem der klägerischen Presse entspricht, eine Übertragung besonderer Gütevorstellungen von der „A“-Presse auf die beworbene „APlus“-Presse erfolgt. Wenn der angesprochene Verkehr zugleich erkennt, dass es sich nicht um eine Presse der Klägerin, sondern um das Produkt eines chinesischen Anbieters handelt, und sich vor der Kaufentscheidung zudem eingehend mit dem Produkt und dem dahinter stehenden Hersteller befassen muss, liegt ein solcher Imagetransfer, wie ihn § 4 Nr. 9 lit. b) UWG verlangt, eher fern. Denn auch unabhängig von einer Herkunftstäuschung wird der Erwerber nicht allein aus der Übernahme bestimmter konstruktiver Merkmale bereits auf das Vorliegen derselben Qualität schließen, wie sie für die kontinuierlichen Pressen der Klägerin hier zu ihren Gunsten unterstellt werden soll.
Dies trifft neben den Merkmalen des Hauptantrags auch auf die weitergehenden Merkmale der beiden Hilfsanträge zu. Auch die sie auszeichnenden weiteren Merkmale von vergleichsweise untergeordneter Bedeutung (vgl. im Einzelnen die Ausführungen unter II. 3. j) bis q), auf die insoweit Bezug genommen wird) lassen nicht den Schluss zu, dass sie die Übertragung von Gütevorstellungen auf die Presse der Beklagten rechtfertigen könnten.

3.
Unredliche Erlangung von Kenntnissen und Unterlagen, § 4 Nr. 9 lit. c) UWG
Zu den besonderen Umständen, die das Anbieten eines Nachahmungsprodukts unlauter machen, gehört schließlich die unredliche Erlangung der für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse und Unterlagen. Die unredliche Erlangung umfasst sowohl Fälle strafbaren Verhaltens als auch solche, in denen die Mitteilung oder Weitergabe der Informationen durch Täuschung bewirkt wurde oder die Informationen zwar zunächst im Rahmen eines Vertrauensverhältnisses redlich erlangt, dann aber unter Vertrauensbruch und damit missbräuchlich zur Nachahmung ausgenutzt werden (vgl. Köhler, a.a.O., Rn. 9.61f. m.w.N.).
Solche Umstände hat die Klägerin bereits nicht schlüssig dargetan. Soweit ein ausgeschiedener Mitarbeiter redlich erlangte Kenntnisse im eigenen oder in einem fremden Betrieb verwertet, liegt kein Vertrauensbruch im diesem Sinne vor (vgl. Köhler, a.a.O., § 4 Rn. 9.62 i.V.m. § 17 Rn. 59). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gemäß § 17 UWG (GRUR 1964, 215, 216 – Milchfahrer; GRUR 1983, 179, 181 – Stapel-Automat; WRP 2001, 1174, 1176 – Spritzgießwerkzeuge) ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der ausgeschiedene Beschäftigte in der Weitergabe und Verwertung von redlich erworbenen Betriebsgeheimnissen frei ist. Die Klägerin hat nichts dazu vorgetragen, der Beklagte zu 3) habe die Kenntnisse, deren Verwertung durch die Beklagte zu 1) sie ihm vorwirft, auf unredliche Weise erlangt oder er sei durch vertragliche Vereinbarungen auch für die Zeit nach seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen der Klägerin rechtlich daran gehindert gewesen, seine Kenntnisse Wettbewerbern der Klägerin zur Verfügung zu stellen. Auch für besondere Umstände, unter denen die Weitergabe oder Verwendung von Kenntnissen gegen eine nachwirkende Treuepflicht, gegen § 3 UWG oder §§ 823 ff. BGB verstoßen kann (vgl. BGH a.a.O. – Stapel-Automat und Spritzgießwerkzeuge), hat die Klägerin nicht dargetan. Hätte sie auf eine solche nachwirkende Verpflichtung des Beklagten zu 3) tatsächlich Wert gelegt, hätte es nahe gelegen, ihn spätestens im Zusammenhang mit dem Aufhebungsvertrag, der den Beklagten zu 3) bereits vorzeitig (nämlich zum 31. März 2004) aus dem Geschäftsführer-Anstellungsverhältnis entließ, auf eine besondere Verschwiegenheit zu verpflichten. Mangels dahingehenden Vortrags der Klägerin ist hier davon auszugehen, dass eine solche Verpflichtung des Beklagten zu 3) tatsächlich nicht stattgefunden hat. Bereits daran scheitert eine unredliche Kenntniserlangung seitens der Beklagten zu 1) im Sinne des § 4 Nr. 9 lit. c) UWG, selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, dass die Beklagte zu 1) für die Herstellung der „APlus“-Presse benötigte Kenntnisse über den Beklagten zu 3) erhalten hat.
Die Klägerin beruft sich zur Stützung dieses Unlauterkeitstatbestandes vorrangig auf den unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang, in dem einerseits der Wechsel des Beklagten zu 3) von der Klägerin zur Beklagten zu 2) erfolgte und in dem andererseits die EX-Gruppe, zu der die Beklagte zu 2) gehört, die Mehrheitsanteile an der Beklagten zu 1) erwarb. Daraus möchte sie offenbar den Schluss ableiten, der Beklagte zu 3), der als ihr ehemaliger technischer Geschäftsführer die Möglichkeit gehabt habe, für die Gestaltung der kontinuierlichen Presse bedeutsame Informationen zu erlangen, habe solche Informationen bei seinem Wechsel zur Beklagten zu 2) „mitgenommen“, um sie dort – vermittelt über die Beklagte zu 2) – der Beklagten zu 1) zugute kommen zu lassen.
Dabei übersieht die Klägerin, dass die Tatsache des Wechsels des Beklagten zu 3) zur Beklagten zu 2) den Schluss auf eine unredliche Kenntniserlangung auf Seiten der Beklagten zu 1) – ungeachtet der eingangs dargelegten rechtlichen Hinderungsgründe – weder allein noch in der Zusammenschau mit anderen Anhaltspunkten, auf die sich die Klägerin ergänzend beruft, zulässt. So ist nicht ersichtlich, in welchem Umfang der Beklagte zu 3) überhaupt Zugang zu den erforderlichen Informationen und Konstruktionszeichnungen sowie Veranlassung hatte, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Gegen die Annahme, dass er auf sie umfassend zugreifen konnte und tatsächlich Zugriff genommen hat, spricht bereits der eigene Vortrag der Klägerin, der Beklagte zu 3) habe versucht, über die Zulieferer der Klägerin, die K KG und die J GmbH & Co. KG, an die Spezifikationen der Klägerin zu kommen. Dessen hätte es schlicht nicht bedurft, wenn der Beklagte zu 3) tatsächlich – wie von der Klägerin behauptet – allein aufgrund seiner Position bei der Klägerin von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hätte, auf diese Spezifikationen vor seinem Wechsel zur Beklagten zu 2) zuzugreifen. Des Weiteren setzt die Klägerin voraus, dass es im Rahmen der EX-Gruppe tatsächlich zu den Aufgaben der Beklagten zu 2) gehöre, andere zur Gruppe gehörende Unternehmen wie die Beklagte zu 1) bei konkreten Produktentwicklungen zu unterstützen. Soweit sie sich dabei auf die Schilderung der Aufgaben der Beklagten zu 2) in der Pressemitteilung der Contact Software GmbH gemäß Anlage K6 stützt, ist durch nichts belegt, dass diese Aussage eines für die Beklagte zu 2) tätig gewesenen Dienstleisters der Wirklichkeit entspricht.
Schließlich kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg darauf berufen, schon die Nähe der Nachahmung durch die im Mai 2005 im Prospekt nach Anlage K9 dargestellte „APlus“-Presse belege, dass es eine unredliche Übertragung hierfür erforderlichen Know-hows auf die Beklagte zu 1) gegeben haben müsse, weil es der Beklagten ohne dies gar nicht möglich gewesen wäre, eine kontinuierliche Presse in der Kürze der Zeit zu entwickeln. Bei dieser Argumentation übersieht die Klägerin dreierlei: Zunächst handelt es sich bei dem Gegenstand der oberen beiden Abbildungen auf Seite 7 der Anlage K9 (nach Auffassung der Kammer: erkennbar) um ein Modell, nicht um eine fotografische Wiedergabe einer Original-Presse. Dies belegt sowohl der in der linken Abbildung erkennbare Hintergrund der Presse als auch ihr metallisch glänzender Sockel. Auf die von den Beklagten vorgelegten Rechnungen nach Anlage B3a und B3b kommt es für die Erkennbarkeit eines Modells daher nicht an (zumal die drei Abbildungen in Anlage B3 offensichtlich verschiedene Modelle zeigen, wie der unterschiedliche Treppenverlauf beweist). Für die Erstellung eines Modells bedarf es der Kenntnis konstruktiver Details nicht in dem Maße, wie dies für eine voll funktionstüchtige Originalpresse der Fall ist. Zum anderen haben die Beklagten substantiiert vorgetragen, die Beklagte zu 1) habe bereits im Jahre 2002 mit der Entwicklung einer kontinuierlichen Presse begonnen. Dies deckt sich mit den Beendigungsgründen des Joint Ventures, wie sie in Anlage K3 zu Punkt 2 wiedergegeben sind, ebenso wie mit der in den als Anlagen K18 und K19 von der Klägerin selbst vorgelegten Schreiben geäußerten Intention der Beklagten zu 1), nunmehr mit der Entwicklung einer kontinuierlichen Presse zu beginnen. Wenn das Joint Venture im März 2002 beendet wurde, sprach für die Beklagte zu 1) nichts mehr dagegen, nunmehr mit der eigenen Entwicklung einer kontinuierlichen Presse zu beginnen. Gegen ein vertraglich vereinbartes Wettbewerbsverbot verstieß sie damit nicht, weil nicht erkennbar ist, dass dieses über die Beendigung des Joint Ventures hinaus Geltung beanspruchen konnte. Schließlich musste die Beklagte zu 1) anders als die Klägerin für die Entwicklung ihrer „A“-Presse in den siebziger und achtziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts keine Grundlagenversuche mehr durchführen, sondern konnte sich an den bereits im Markt eingeführten und bewährten Systemen im Rahmen etwa bestehender gewerblicher Schutzrechte orientieren, sofern sie bei dem Angebot ihrer Entwicklung die Grenzen des § 4 Nr. 9 lit. a) und b) UWG – wie hier nach Überzeugung der Kammer der Fall – beachtete.
Der Schluss der Klägerin, es sei ohne die unredliche Übernahme fremden Know-hows nicht möglich, innerhalb weniger Jahre eine kontinuierliche Presse zu entwickeln, ist daher nicht gerechtfertigt.

4.
Behinderung
Über die Aufzählung der unlauterkeitsbegründenden Umstände in § 4 Nr. 9 lit. a), b) und c) UWG hinaus ist anerkannt, dass auch eine unlautere Behinderung die Unlauterkeit einer Nachahmung begründen kann. Sie liegt vor, wenn dem Schöpfer des Originals durch das Anbieten der Nachahmung die Möglichkeit genommen wird, sein Produkt in angemessener Zeit zu vermarkten (vgl. Köhler, a.a.O., Rn. 9.64). Für die Voraussetzungen dieses Unlauterkeitsgrundes hat die Klägerin keine Anhaltspunkte vorgetragen.

IV.
Soweit sich die Klägerin zur Begründung einer Mithaftung der Beklagten zu 2) und 3) auf Unterlassung darauf beruft, die Beklagten zu 2) und 3) seien an der angenommenen Wettbewerbsverletzung der Beklagten zu 1) beteiligt gewesen, ist dieses Vorbringen nicht schlüssig. Zum einen fehlt es bereits an einer unlauteren Nachahmung durch die Beklagte zu 1), denn eine unredliche Kenntniserlangung vermittelt durch die Beklagten zu 2) und 3) liegt nicht vor (vgl. vorstehend unter III., insbesondere 3.). Zum anderen müssten die Beklagten zu 2) und 3) nicht nur bei der Vorbereitung, sondern auch bei der konkreten, von der Klägerin als wettbewerbswidrig angenommenen Angebotshandlung beteiligt gewesen sein. Angegriffene Angebotshandlung ist hier allein die Verwendung des Prospekts gemäß Anlage K9 auf der Messe Ligna in Hannover im Mai 2005. Inwieweit die Beklagten zu 2) und 3) an dieser konkreten Angebotshandlung beteiligt gewesen sein sollten, hat die Klägerin nicht schlüssig dargetan.

IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz) ZPO.
Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 709 Satz 1 und 2; 108 ZPO.

Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
– Ursprünglich: 2.500.000,- €,
– Seit dem 08. Dezember 2005 (Teilverweisung): 1.700.000,- €.