Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 1. August 2006, Az. 4a O 455/05
I. Den Antragsgegnerinnen wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Eur, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, in der Bundesrepublik Deutschland untersagt,
eine Fluidspeicher- und Ausgabevorrichtung für die Halbleiterherstellung mit:
einem Fluidspeicher- und Ausgabebehälter, der ein Innenvolumen bestimmt zum Bereithalten eines unter Druck stehenden Fluides und einen Auslassanschluss besitzt, und einem in dem Innenvolumen des Behälters angebrachten und mit dem Anschluss in Verbindung stehenden Tellerventil, gekennzeichnet durch das Ventil, das so lange geschlossen bleibt, um das Ausgeben von Fluid aus dem Behälter durch den Anschluss zu verhindern, bis das Tellerventil ein unter subatmosphärischem Druck stehendes Gas von außerhalb des Behälters erhält, und auf den Erhalt des unter subatmosphärischem Druck stehenden Gases hin sich öffnet; und der subatmosphärische Gasdruck einen vorbestimmten Wert nicht überschreitet,
anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen.
II. Die Antragsgegnerinnen tragen die Kosten des Verfahrens gesamtschuldnerisch.
Tatbestand:
Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Belieferung der Halbleiterindustrie mit speziellen Fluiden, insbesondere Gasen. Diese Fluide werden in unter Druck stehenden Behältern geliefert, die als Speicher- und Ausgabevorrichtung dienen. Zwischen den Parteien ist wegen des gleichen Streitgegenstandes ein Hauptsacheverfahren vor dem erkennenden Gericht anhängig, das unter dem Aktenzeichen 4a O 435/05 geführt wird.
Die Antragstellerin ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patentes 1 000 xxx (Anlage AS 2, deutsche Übersetzung Anlage AS 3, nachfolgend Verfügungspatent), dessen Verfahrenssprache Englisch ist. Das Verfügungspatent, das auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilt wurde, wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer DE 699 27 xxx geführt. Das Verfügungspatent wurde am 28. April 1999 unter Inanspruchnahme der US-Priorität US 067,393 vom 28. April 1998 angemeldet, dessen Anmeldung am 4. November 1999 offengelegt. Die Veröffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 28. September 2005.
Das Verfügungspatent betrifft ein Lagerungs- und Verteilungssystem für Flüssigkeiten. Der für das vorliegende Verfahren maßgebliche Patentanspruch 1 hat in der deutschen Übersetzung folgenden Wortlaut:
Fluidspeicher- und Ausgabevorrichtung (10, 110, 300) für die Halbleiterherstellung mit:
einem Fluidspeicher- und Ausgabebehälter (12, 112, 302), der ein Innenvolumen (22, 133, 324) bestimmt zum Halten eines unter Druck stehenden Fluids und einen Auslassanschluss besitzt, und
einem Ventil (26, 332), das in dem Innenvolumen (15, 328) des Behälters befestigt ist und in Verbindung mit dem Anschluss steht, gekennzeichnet durch
das Ventil (26, 332), das so lange geschlossen gehalten ist, um das Ausgeben von Fluid aus dem Behälter (12, 112, 302) durch den Anschluss zu verhindern, bis das Ventil ein Gas bei subatmosphärischem Druck von außerhalb des Behälters erhält, und auf den Erhalt des Gases bei subatmosphärischem Druck hin öffnet; und
wobei der subatmosphärische Gasdruck nicht höher als ein vorbestimmter Wert ist.
Gegen den Rechtsbestand des Verfügungspatentes legte die Antragsgegnerin zu 2. unter dem 28. September 2005 Einspruch ein, über den noch nicht entschieden worden ist.
Nachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausführungsformen der Erfindung, welche aus der Verfügungspatentschrift stammen. Figur 1 zeigt eine schematische Seitenansicht eines Fluidspeicher- und Ausgabesystems im Querschnitt, Figur 3 eine schematische Seitenansicht und Figur 6 eine teilweise geschnittene Ansicht des Reglers des Fluidspeicher- und Ausgabesystems gemäß der Figur 3.
Die Antragstellerin stellt her und vertreibt weltweit unter den Bezeichnungen „S1“, „S2“ und „S3“ Produkte für die Speicherung und Ausgabe von toxischen Fluiden, die bei der Halbleiterherstellung verwendet werden. Mit den S-Modellen erzielt die Antragstellerin weltweit Umsätze in Millionenhöhe.
Die Antragsgegnerin zu 1. ist ein Tochterunternehmen der Antragsgegnerin zu 2. und verantwortlich für den Vertrieb der P-Produkte in Deutschland. Die Antragsgegnerin zu 2. ist ein weltweit tätiges Industriegasunternehmen. Die Antragsgegnerinnen bewerben und vertreiben unter der Bezeichnung „U“ Produkte für die Speicherung und Ausgabe von toxischen Fluiden zur Halbleiterherstellung, die mit den S-Produkten der Antragstellerin konkurrieren. Dabei stellt die Antragsgegnerin zu 1. den Kontakt zu den deutschen Kunden her. Die Antragsgegnerin zu 2. bzw. deren „division“ „P Electronics“ sind in die technische Abstimmung beim Kunden involviert. Die angegriffenen U-Produkte werden in einem Artikel beschrieben, welchen die Antragstellerin als Anlage AS 16 zur Gerichtsakte reichte. Es handelt sich hierbei um einen Nachdruck eines Artikels, der auf der Vierzehnten Internationalen Konferenz für Ionenimplantationstechnologie veröffentlicht wurde und von Mitarbeitern der Firmengruppe der Antragsgegnerinnen mitverfasst wurde. Nachfolgend abgebildet ist die aus der Publikation stammende Figur I, welche den Aufbau der streitgegenständlichen Vorrichtung wiedergibt.
Der Aufbau des angegriffenen U-Produktes ergibt sich ferner aus der als Anlage AS 15 vorgelegten Power Point Präsentation, worauf Bezug genommen wird. In dieser Präsentation wurden die U-Produkte den S-Produkten der Antragstellerin gegenüber gestellt. Die Nutzergruppe, vor der die Präsentation gehalten wurde, umfasste Halbleiterhersteller aus dem deutschsprachigen Raum. Auf den Slides 3 und 4 der Anlage AS 15 werden die U-Produkte beschrieben. Nachfolgend abgebildet ist Slide 6, welcher den Aufbau und die Funktionsweise des Ventils zeigt.
Die Parteien haben bereits in den USA eine streitige Auseinandersetzung geführt. Die Antragstellerin nahm die Antragsgegnerin zu 2. wegen Verletzung des auf die Prioritätsanmeldung des Verfügungspatentes erteilten US-amerikanischen Patentes US 6,101,xxx wegen des Vertriebs der angegriffenen Ausführungsform bei dem District Court in New York in Anspruch. Das US-amerikanische Gericht hat in einem „Summary Judgement“ das Patent für ungültig erklärt. Auf die deutsche Übersetzung der Entscheidung (Anlage B 9a) wird Bezug genommen.
Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, dass das angegriffene U-Produkt von der Lehre nach dem Patentanspruch 1 wortsinngemäßen Gebrauch mache und der Schaden der durch die Antragsgegnerinnen hervorgerufenen Marktstörung in einem Hauptsacheverfahren nicht angemessen ersetzt werden könne. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung lägen vor. Der Rechtsbestand des Verfügungsschutzrechtes sei hinreichend gesichert.
Sie beantragt,
zu erkennen, wie geschehen.
Die Antragsgegnerinnen beantragen,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Sie machen geltend, dass Patentanspruch 1 des Verfügungspatentes unzulässig erweitert sei, da in dem Anspruch 1 nicht wie in der ursprünglichen Offenbarung der Begriffs des „Fluiddruckreglers“ verwendet worden sei, sondern allgemeiner der Begriff des „Ventils“. Einen solchen Fluiddruckregler, wie ihn das Verfügungspatent in Anspruch 14 beschreibe, weise die angegriffene Ausführungsform hingegen nicht auf, da eine Regelung nicht erfolge. Die angegriffene Ausführungsform beherrsche lediglich die Öffnungs- und Schließfunktion.
Im Übrigen stehe der Lehre nach dem Verfügungspatent Stand der Technik, insbesondere die US-amerikanische Patentschrift 4,793,xxx (Anlage B8, deutsche Übersetzung Anlage B 8a) entgegen, welcher Neuheit und Erfindungshöhe der Erfindung in Frage stelle.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist gemäß den §§ 935 ff. ZPO, 9 Nr. 1, 139 Abs. 1 PatG begründet. Der Antragstellerin steht ein Anspruch auf Unterlassung der im Urteilstenor angegebenen Handlung zu.
Zugunsten der Antragstellerin besteht sowohl ein Verfügungsanspruch (I.) als auch ein Verfügungsgrund (II.).
I.
Das Vorliegen eines Verfügungsanspruches hat die Antragstellerin hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht.
1.
Die Erfindung betrifft eine Fluidspeicher- und Ausgabevorrichtung für die Halbleiterherstellung sowie ein Verfahren zur Herstellung eines Halbleiterproduktes.
Zum Hintergrund der Erfindung führt das Verfügungspatent einleitend aus, dass bei unterschiedlichen industriellen Prozessen und Applikationen Bedarf für eine zuverlässige Quelle eines Prozessfluids besteht. Solche Prozess- und Applikationsbereiche umfassen die Halbleiterherstellung, die Ionenimplantation, die Herstellung von Flachbildschirmen und andere Anwendungen. Gerade bei der Halbleiterherstellung werden hochtoxische Gase wie Arsin benutzt, die in unter Druck stehenden Behältern gelagert werden. Da das Austreten solcher Gase in die Atmosphäre höchst gefährlich ist, ist der Schutz vor einem solchen Austreten von höchster Wichtigkeit.
Verschiedene Steuerungsmechanismen werden benutzt, um die Abgabe von toxischen Gasen aus den Behältern zu steuern. Bei den im Stand der Technik bekannten Steuerungsmechanismen war die Sicherheit durch deren Ausgestaltung und Anordnung insoweit gefährdet, dass sie lagen und empfindlich für Beschädigungen waren. Insbesondere war es im Stand der Technik so, dass das toxische Gas in die Atmosphäre mit potentiell katastrophalen Folgen austreten konnte, wenn der außen liegende Teil des Mechanismus beschädigt wurde oder man ihn unsachgemäß behandelte.
Das Verfügungspatent hat es sich vor dem Hintergrund des Standes der Technik zur Aufgabe gemacht, ein verbessertes Fluidspeicher- und Ausgabesystem für das selektive Ausgeben von Gasen vorzusehen, das die aus dem Stand der Technik bekannten Mängel beseitigt. Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Verfügungspatent in seinem Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung eine Fluidspeicher- und Ausgabevorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:
1. Fluidspeicher- und Ausgabevorrichtung (10, 110, 300) für die Halbleiterherstellung
a) mit einem Fluidspeicher- und Ausgabebehälter (12, 112, 302),
i. der ein Innenvolumen (15, 328) bestimmt zum Bereithalten eines unter Druck stehenden Fluides
ii. und einen Auslassanschluss (22, 133, 324) besitzt, und
2. einem in dem Innenvolumen (15, 328) des Behälters angebrachten und mit dem Anschluss in Verbindung stehenden Ventil (26, 332),
3. gekennzeichnet durch das Ventil (26, 332), das so lange geschlossen bleibt, um das Ausgeben von Fluid aus dem Behälter (12, 112, 302) durch den Anschluss zu verhindern, bis das Ventil ein unter subatmosphärischem Druck stehendes Gas von außerhalb des Behälters erhält, und auf den Erhalt des unter subatmosphärischem Druck stehenden Gases hin sich öffnet, und
4. der subatmosphärische Gasdruck einen vorbestimmten Wert nicht überschreitet.
2.
Die Antragstellerin hat eine Verletzung des Patentanspruches 1 durch die angegriffene Ausführungsform dargetan und glaubhaft gemacht. Die angegriffene Ausführungsform weist ein Tellerventil im Sinne des Patentanspruches 1 auf; es ist in dem Innenvolumen des Behälters angebracht und öffnet sich auf Erhalt eines unter subatmosphärischen Druck stehenden Gases hin. Eine weitergehende Funktionsweise des Tellerventils sieht der Patentanspruch 1 nicht vor.
Die Antragsgegnerinnen machen hiergegen geltend, dass der Patentanspruch 1 technisch- funktional im Sinne der „Spannschrauben“-Entscheidung des Bundesgerichtshofes (GRUR 1999, 692 ff.) ausgelegt werden müsse. Patentansprüche und Patentbeschreibung seien so zu deuten, wie sie der angesprochene Durchschnittsfachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift unter Berücksichtigung von Aufgabe und Lösung der Erfindung verstehe. Danach müsse das im Patentanspruch 1 beschriebene Ventil verstanden werden als Teil eines „Druckreglers“ wie er in dem Unteranspruch 3 des Verfügungspatentes näher beschrieben werde und zwar zum Regulieren des Druckes des aus dem Behälter ausgegebenen Gases. Entsprechend werde der Druckregler in dem Verfahrensanspruch 14 beschrieben. Dieser Druckregler müsse, wie es der Begriff schon wiedergebe, eine Regelfunktion besitzen, d.h. den Druck bei der Ausgabe konstant halten. Eine solche Ausgestaltung weise die angegriffene Aisführungsform hingegen nicht auf. Der Ausgabedruck werde nicht geregelt.
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerinnen kann der für das vorliegende Verfahren maßgebliche Patentanspruch 1 nicht dahingehend ausgelegt werden, dass das in Patentanspruch 1 vorgesehene Tellerventil Teil eines Druckreglers zum Regulieren des Drucks des aus dem Behälter ausgegebenen Gases ist, wie dies Unteranspruch 3 vorsieht. Hierfür bietet bereits der Wortlaut des allgemein gefassten Patentanspruches 1 keinen Anlass. Dort ist in Merkmal 3 der obigen Merkmalsgliederung lediglich vorgesehen, dass das Ventil so lange geschlossen bleibt, um das Ausgeben von Fluid aus dem Behälter durch den Anschluss zu verhindern, bis das Ventil ein unter subatmosphärischem Druck stehendes Gas von außerhalb des Behälters erhält und sich daraufhin öffnet. Eine Regelfunktion wird hierdurch insoweit impliziert, als das Ventil bei bestimmten Bedingungen geöffnet oder geschlossen ist. Auch der Beschreibung der Erfindung in der Verfügungspatentschrift lassen sich keine Anhaltspunkte für ein weitergehendes technisch-funktionales Verständnis des Begriffs des Ventils entnehmen. So wird beispielsweise auf Seite 15 letzter Absatz der deutschen Übersetzung der Fluiddruckregler bzw. das Ventil beschrieben.
„Der Fluiddruckregler kann beliebiger Art sein, beispielsweise ein Druckregler der SR4 Serie, der kommerziell von Integrated Flow Systems Inc. erhältlich ist. Der Fluiddruckregler kann von der Art eines Tellerventils sein, das ein Tellerelement aufweist, welches zu einem Sitzaufbau hin vorgespannt ist, um einen Fluss bei einem Druck oberhalb eines Sollwertes zu vermeiden.“
Der zitierten Textstelle kann eine Gasregelfunktion des Tellerventils als Teil eines Druckreglers im Sinne des Unteranspruches 3 nicht entnommen werden. Das Tellerventil soll vielmehr so vorgespannt sein, dass ein Gasfluss bei einem Druck oberhalb eines Sollwertes vermieden wird.
Weiter heißt es auf Seite 19 letzter Absatz der deutschen Übersetzung:
„Das Ventil 20 ist in Verbindung des Gasflusses mit dem Druckregler 26 verbunden, der herkömmlicher Art ist und ein Tellerelement verwendet, das z.B. in einen geschlossenen Zustand federvorgespannt sein kann, und bei dem der Teller verschoben wird, wenn der Druckunterschied über das Tellerelement einen gewissen Pegel überschreitet. Der Druckregler 26 kann z.B. auf einen subatmosphärischen, atmosphärischen oder superatmosphärischen Druckwert eingestellt sein, beispielsweise 700 Torr. Der spezifische Druckpegel wird in bezug auf die Flüssigkeit oder ein anderes in dem Behälter enthaltene Fluid ausgewählt, so wie es für den Speicher- und Ausgabevorgang geeignet ist.“
Auch hier wird lediglich die Funktion des als Druckregler 26 beschriebenen Tellerventils beschrieben, das – wie Merkmal 3 vorsieht – sich öffnet, wenn es ein unter einem eingestellten Druck stehendes Gas erhält; in Merkmal 3 ist dies ein unter subatmosphärischem Druck stehendes Gas.
Die von den Antragsgegnerinnen zur Begründung ihrer Auffassung genannte Textstelle auf Seite 6 Absatz 3 führt zu keiner anderen Sichtweise. An der genannten Stelle wird auf Stand der Technik, die französische Patentschrift 1,575,xxx, Bezug genommen und u.a. ausgeführt, dass das Venturi-Ventil über eine federbelastete Membran gesteuert wird, um den Druck des Gases, das den Auslass verlässt, auf einen im Wesentlichen konstanten Pegel oberhalb des atmosphärischen Drucks zu regulieren. Dass das Verfügungspatent gerade auf diese konkrete Ausgestaltung des Standes der Technik aufbauen will, ist nicht ausgeführt und die vorstehend genannten Textstellen der Beschreibung der Erfindung zeigen, dass ein solcher konstanter Druck am Auslass des Gases gerade nicht Gegenstand des weiter gefassten Patentanspruches 1 sein muss, sondern vielmehr erst im Unteranspruch 3 als bevorzugte Ausführungsform unter Schutz gestellt wird.
Im Übrigen ergibt sich aus den Darlegungen im Verfügungspatent (Anlage AS 3 Seite 6 letzter Absatz bis Umbruch Seite 7), dass sich die Erfindung des Verfügungspatentes nicht dadurch abgrenzt, dass sie eine größere Konstanz des Ausgabedrucks gewährleistet, sondern dadurch, dass das Ventil beim Verfügungspatent nur bei Anlagen eines subatmosphärischen Drucks öffnet und somit bei Beschädigung des Ausgabestutzens kein Gas durch das Ventil abgegeben wird, während bei der französischen Druckschrift 1,575,xxx der Referenzdruck atmosphärischer Druck ist.
Auch die weiteren Textstellen – Seiten 15 Absätze 3 und 4, Seite 21 Absatz 3 und Seite 25 letzter Absatz – führen zu keiner anderen Sichtweise. Denn hierbei handelt es sich um Beschreibungen bevorzugter Ausführungsformen der Erfindung, deren Schutz Eingang in die Unteransprüche gefunden hat und die den Gegenstand der Erfindung nicht beschränken (vgl. BGH, GRUR 2004, 1023 – Bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht auf Grund der Ausführungen des Privatgutachters der Antragsgegnerinnen Prof. M in seinem Gutachten vom 3. Juli 2006 (Anlage B 10). Denn dieser legt seinen Ausführungen keine am Patentanspruch ausgerichtete Auslegung zugrunde, sondern begründet sein Verständnis des Be-griffs der Regelung und des Ventils lediglich anhand des allgemeinen Fachwissens eines Durchschnittsfachmanns. Art. 69 EPÜ sieht jedoch vor, dass der Schutzbereich eines europäischen Patentes durch den Inhalt der Patentansprüche bestimmt wird. Der für das vorliegende Verfahren maßgebliche Patentanspruch 1 sieht jedoch die von ihm vorgenommene Abgrenzung nicht vor. So mag die von dem Privatgutachter vorgenommene Unterscheidung zwischen Stetig- und Zweipunktreglern (Seite 5 des Gutachtens) und deren unterschiedliche Funktionsweise aus der allgemeinen Sicht eines Fachmannes zutreffend sein. Anhand der Ausführungen des Privatgutachters ergibt sich jedoch nicht, dass diese Unterscheidung Eingang in den Patentanspruch 1 gefunden hat.
II.
Auch ein Verfügungsgrund zugunsten der Antragstellerin besteht. Als Verfügungsgrund fordert die einstweilige Verfügung die Dringlichkeit der einstweiligen Regelung. Durch Veränderung des bestehenden Zustandes muss entweder die Verwirklichung der Rechte des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden können (§ 935 ZPO) oder die Regelung muss zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheinen (§ 945 ZPO) (Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl. § 143 Rdnr. 326). Diese Prüfung erfordert u.a. eine Berücksichtigung der Interessen des Antragsgegners, die gegen die Interessen des Antragstellers abgewogen werden müssen (OLG Düsseldorf, Mitt. 1982, 230 – Warmhaltekanne; GRUR 1983, 79, 80 – AHF-Konzentrat; Benkard/Rogge, PatG, 9. Aufl. § 139 Rdnr. 153). Ist der Verletzungstatbestand glaubhaft gemacht und bestehen keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtsbeständigkeit des Schutzrechtes, haben grundsätzlich die Interessen des Verletzten Vorrang, auch wenn die einstweilige Verfügung mit einschneidenden Folgen für den Verletzer verbunden ist (Meier-Beck, GRUR 1988, 861, 866).
1.
Die vorstehenden Erwägungen zugrundelegend kann von einem vorrangigen Interesse der Antragstellerin ausgegangen werden. Die Antragstellerin hat dargetan und durch eine eidesstattliche Versicherung eines für den Vertrieb der Produkte der Antragstellerin mitverantwortlichen Product Managers, K, glaubhaft gemacht, dass ihr durch den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform ein großer Nachteil entsteht. Danach liegt der Verkaufspreis der angegriffenen Produkte in Deutschland erheblich unter dem Preis derjenigen der Produkte der Antragstellerin, was von den Antragsgegnerinnen nicht in Abrede gestellt wurde. Die Antragstellerin war wegen des Auftretens der Antragsgegnerinnen auf dem Markt bereits in der Vergangenheit gezwungen, Preissenkungen vorzunehmen, so dass die Gefahr besteht, dass entweder weitere Preissenkungen vorgenommen werden müssen oder das U-Produkt der Antragsgegnerinnen anstelle desjenigen der Antragstellerin bezogen wird. Hiergegen haben sich die Antragsgegnerinnen dahingehend eingelassen, dass die Antragstellerin zu der Preisunterbietung nur sehr vage vorgetragen habe und es zum normalen Wettbewerb gehöre, dass es zu Preisunterbietungen komme, wenn ein weiterer Wettbewerber auf dem Markt erscheine, zumal die Antragstellerin bisher eine Monopolposition wahrgenommen habe.
Gerade vor diesem Hintergrund haben die Interessen der Antragstellerin an dem Erlass einer einstweiligen Verfügung Vorrang. Denn der Gewinnverlust zu Lasten der Antragstellerin ließe sich bei einer Weigerung des Erlasses einer einstweiligen Verfügung nur schwerlich wiederherstellen. Der Markt wäre an die geringeren Preise, welche von der Antragstellerin wegen des Vorhandenseins der Antragsgegnerinnen auf dem Markt gefordert wurden, gewöhnt und mit Sicherheit nicht bereit, die ursprünglich höheren Preise wieder zu begleichen.
2.
Der Rechtsbestand des für den vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Patentanspruches 1 des Verfügungspatentes erscheint hinreichend gesichert. Es kann nicht mit dem erforderlichen Grad an Gewissheit davon ausgegangen werden, dass Patentanspruch 1 des Verfügungspatentes im Rahmen des von der Antragsgegnerin zu 2. erhobenen Einspruches widerrufen wird.
Die Antragsgegnerinnen machen geltend, dass Patentanspruch 1 gegenüber der ursprünglichen Anmeldung unzulässig erweitert sei und die US-amerikanische Patentschrift 4,793,xxx (Anlage B 8, deutsche Übersetzung Anlage B 8a, nachfolgend E), der Lehre nach dem Verfügungspatent entgegen stehe.
a)
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerinnen ist Patentanspruch 1 nicht gegenüber der ursprünglichen Offenbarung erweitert.
Die Antragsgegnerinnen haben als Anlage B 7 die ursprüngliche Anmeldung, die WO 99/5xxx (Anlage B 7a, deutsche Übersetzung) vorgelegt und machen geltend, dass eine unzulässige Erweiterung vorliege, da in der ursprünglichen Anmeldung ein „Fluiddruckregler“ offenbart sei, der im Innenvolumen eines Behälters angeordnet sei, Anspruch 1 des Verfügungspatentes beziehe sich vielmehr auf ein in dem Innenvolumen montiertes „Ventil“. Der Begriff Fluiddruckregler sei ein Begriff, der spezifischer sei als der allgemeine Begriff Ventil, so dass eine unzulässige Erweiterung gemäß Art. 132 Abs. 2 EPÜ vorliege.
In Anlehnung an die unter Ziffer a) gemachten Ausführungen liegt eine unzulässige Erweiterung nicht vor. Bereits die ursprüngliche Anmeldung des Verfügungspatentes lehrte die Verwendung von Ventilen (insbesondere Tellerventilen), bei denen der Ausgabedruck dadurch reguliert wird, dass sie bei einem voreingestellten unteratmosphärischen Druck öffnen und bei Druck oberhalb des Sollwerts schließen, d.h. den Durchfluss vermeiden, wie auf Seite 7 vorletzter Absatz ausgeführt:
„Der Speicher- und Ausgabebehälter kann auf einfache Weise dadurch gefüllt werden, dass der Fluiddruckregler auf einen geeigneten Niedrigdruckpegel derart eingestellt wird, dass das Gas oder der Dampf unter einem Druck unterhalb des Sollwertes des Druckreglers steht, und zwar unter Verwendung eines herkömmlichen Druckreglers, der ein Tellerelement umfasst, das mit einem Vorspannelement, beispielsweise einem Federvorspannelement, in eine geschlossene Position vorgespannt werden kann, und der auf einen Druck oberhalb des Sollwertdruckes dahingehend reagiert, dass es geschlossen bleibt, aber auf einen Druck unterhalb des Sollwertdrucks dahingehend reagiert, dass es sich öffnet und den Fluidfluss hierdurch ermöglicht.“
Auf Seite 13 Absatz 3, welcher der zitierten Aussage auf Seite 15 letzter Absatz des Verfügungspatentes entspricht, wird dann der Fluiddruckregler weiter präzisiert. Auf Seite 16 Absatz 3 (entspricht Seite 19 letzter Absatz der Verfügungspatentschrift) wird dann beschrieben, dass der Druckregler ein Tellerelement verwendet. Indem der Teller verlagert wird, wenn der Druckunterschied über das Tellerelement einen gewissen Pegel überschreitet, erfolgt ein Öffnen und Schließen. Durch dieses Öffnen und Schließen tritt eine Begrenzung des Gasdrucks auf eine maximalen subatmosphärischen Druck gemäß Merkmal 4 des Anspruchs 1 ein.
Die ursprüngliche Offenbarung selbst beschränkt mithin das Tellerventil 26 nicht lediglich auf einen Fluiddruckregler mit der von den Antragsgegnerinnen beschriebenen Funktion. In der Offenbarung wird das Tellerventil dahingehend beschrieben, dass es lediglich die in Merkmal 3 beschriebene Funktion des Öffnens und Schließen bei Anlegen eines bestimmten Drucks aufweisen muss.
Da mithin das in Patentanspruch 1 vorgesehene Tellerventil keine Regelfunktion im Sinne eines Konstanthaltens des Druckes bei Ausgabe aufweisen muss, macht die angegriffene Ausführungsform, das P-System, zwischen den Parteien unstreitig von der Lehre des Patentanspruches Gebrauch. Unstreitig weist die Ausführungsform, wie auch den im Tatbestand abgebildeten Darstellungen entnommen werden kann, ein Tellerventil auf, das sich bei Erhalt subatmosphärischen Gases hin öffnet.
b)
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerinnen steht die Druckschrift E der Erfindung nach dem Verfügungspatent nicht entgegen. Vorweggeschickt werden kann, dass das E-Patent nicht die Ursache für den Widerruf des US-amerikanischen Prioritätsdokumentes 6,101,xxx vor dem United States District Court Southern District of New York war (vgl. Anlage B 9, deutsche Übersetzung B 9a).
Die Entgegenhaltung E, welche in der einleitenden Beschreibung des Standes der Technik in der Verfügungspatentschrift genannt wird, zeigt zwei Ausführungsformen, die erste bezieht sich auf die Figuren 1 bis 3, die zweite auf Figur 4, wobei der grundsätzliche Aufbau der ersten Ausführungsform in der zweiten beibehalten wird. Nachfolgend abgebildet sind die Figuren 1 und 4 der Entgegenhaltung. Figur 1 zeigt eine bildhafte Schnittansicht des Ventils, Figur 4 eine Schnittansicht des Ventils gemäß Figur 1, welches eine verbesserten Druckregler aufweist.
Die erste Ausführungsform, welche in Figur 1 gezeigt wird, umfasst ein einziges knopfbetätigtes Ventil, welches über den Knopf 39 betätigt werden kann, um den Gasstrom aus der Gasflasche zu einem Auslass 11 zu öffnen oder zu schließen. Das knopfbetätigte Ventil weist ferner einen Magneten 37 auf, der mittels magnetischer Abstoßungskräfte über einen in dem Knopf 39 enthaltenen Magneten 41 betätigt werden kann und welcher verschiebbar angeordnet ist, um selektiv die Steuerkraft auf eine Stange 33 auszuüben, die mit einem Kolbenelement 25 verbunden ist, welches eine Elastomerdichtung 23 trägt, um die Elastomerdichtung zu verlagern. Die Ventilanordnung weist ein zylindrisches Gehäuse auf, welches einen Einlasskanal 17, der zu der Gasflasche hin offen ist, einen Auslasskanal 19, der zu dem Auslass 11 hin offen ist, sowie eine zentrale innere Öffnung 15 aufweist, über welche der Einlasskanal 17 und der Auslasskanal 19 in Verbindung stehen. Die Dichtung 23 des Kolbenelementes 25 ist mittels einer Feder 29 in eine fluiddichte, normalerweise geschlossene Dichtanordnung mit einem Ventilsitz 21 vorgespannt, der an der dem Einlasskanal 17 zugewandten Seite der Öffnung 15 vorgesehen ist. Die Feder 29 sitzt auf einem Halter 31, welcher mit dem Körper 9 in Eingriff steht und welcher mit einem Fluiddurchlass 32 versehen ist, damit die Öffnung 15 mit dem Einlasskanal 17 in Verbindung stehen kann. Figur 1 zeigt den geschlossenen Zustand des Hauptventils, wobei der Knopf 39 nicht betätigt ist. In diesem Fall wird ein Fluidstrom durch die zentrale Öffnung 15 hindurch mittels des fluiddichten Eingriffs der Dichtung 23 mit dem Ventilsitz 21 verhindert, wobei dieser Eingriff durch die Vorspannkraft der Feder 29 vermittelt wird. Figur 2 zeigt den Zustand des Hauptventils, wenn der Knopf 39 mittels einer externen Kraft 42 betätigt wird. In diesem Fall wird auf Grund der magnetischen Abstoßung zwischen den Magneten 41 und 37 der Magnet nach unten bewegt, wodurch das Kolbenelement 25 und die Dichtung 23 entgegen der Vorspannkraft der Feder 29 über die Stange 33 nach unten bewegt werden, wodurch der Fluidstrom durch die zentrale Öffnung 15 hindurch geöffnet wird.
Die zweite Ausführungsform ist in Figur 4 gezeigt. Dort ist stromauf des beschriebenen Hauptventils ein zweites Ventil – Druckreglerventil – vorgesehen, welches innerhalb des Einlasskanals 17 angeordnet ist, zeigt mithin eine zweistufige Anordnung, die aus dem Hauptventil und dem zweiten Druckreglerventil besteht. Das Druckreglerventil ist folgendermaßen aufgebaut:
Ein abgedichteter Faltenbalg 55 mit flexiblen Seitenwänden 57 und einer Endwand 59 ist auf der Unterseite des Federhalters 31 montiert. Die Endwand 59 wirkt auf eine zentrale Stange 61, welche an einem Hilfskolben 62 befestigt ist, der eine Elastomerdichtung 65 trägt. An dem unteren Ende des Einlasskanals 17 ist ein Untergehäuse 10 vorgesehen, welches fest mit dem Körper 9 verbunden ist. Das Untergehäuse 10 ist mit einer zweiten Öffnung 63 versehen, die stromauf der ersten (zentralen) Öffnung 15 angeordnet ist. Das Untergehäuse 10 umschließt den Kolben 62 mit der Dichtung 65 und ist mit einem Federhalter 69 versehen, der eine Feder trägt, welche den Kolben 62 und die Dichtung 65 nach oben in fluiddichten Dichteeingriff mit dem unteren Ende der Öffnung 63 vorspannt. Der Federhalter 69 ist mit Durchlässen versehen, um eine Verbindung der Öffnung 63 mit dem Inneren der Gasflasche herzustellen. Der Balg 55 ist mit Gas bei einem ausgewählten Druck gefüllt, der repräsentativ für den Wert des Gasdrucks ist, um welchen herum die Druckregelung erfolgen soll.
Die Entgegenhaltung E offenbart jedenfalls das Merkmal 2 nicht. Denn bei dem offenbarten Absperr- und Stromregelventil ist das Ventil nicht in dem Innenvolumen des Behälters angebracht (Merkmal 2). Das Absperrventil und der Regler sind in der Entgegenhaltung in demselben Gehäuse 9, 10 untergebracht, das sich von dem Hals des Gasbehälters nach oben hin erstreckt. Der Regler befindet sich nicht in dem geschützten Bereich des Innenvolumens, so dass er anfällig für Beschädigungen von außen ist. Eine Beschädigung des Hauptabsperrventils hat unweigerlich eine Beschädigung auch des Reglers zur Folge. Das Verfügungspatent hat es sich jedoch gerade zur Aufgabe gemacht, die aus dem Stand der Technik bekannten Mängel zu beseitigen, wozu insbesondere auch die Anfälligkeit für Beschädigungen des Reglers gehört (vgl. Seite 4 der deutschen Übersetzung des Verfügungspatentes). Beschädigungen des Reglers führen zu undichten Stellen und Leckagen des Hochdruckzylinders und damit zur ungewollten Freigabe des zumeist in dem Behälter enthaltenen hochgiftigen Gases und der damit einhergehenden Gefährdung von Menschen und Umwelt. Den Antragsgegnerinnen kann nicht dahingehend zugestimmt werden, dass das Druckreglerventil sich innerhalb des Innenvolumens der Flasche befindet. Der Regler befindet sich vielmehr, wie der Figur 4 entnommen werden kann, lediglich im Hals eines Gaszylinders. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um das Innenvolumen, da dies einen Bereich beinhaltet, der vor äußeren Einflüssen geschützt ist, was bei einem Zylinderhals nicht der Fall ist. Denn bei einer Zerstörung des Zylinderhalses würde auch das Ventil in Mitleidenschaft gezogen werden.
Dass der Zylinderhals zum erfindungsgemäßen Innenvolumen gehört, kann – entgegen der Auffassung der Antragsgegnerinnen – auch nicht der Figur 1 des Verfügungspatentes entnommen werden. Zwar ist dort der mit dem Bezugszeichen 26 bezeichnete Druckregel zumindest in einem geringen oberen Bereich in dem Zylinderhals angeordnet. Figur 1 stellt jedoch eine rein schematische Darstellung der Erfindung dar, ohne die einzelnen Bauteile und deren Anordnung in dem Zylinder genauer anzugeben. Figur 3 der Verfügungspatentschrift, welche im Tatbestand wiedergegeben wurde, zeigt den Aufbau des erfindungsgemäßen Verteilungssystems in konstruktiven Details und dort ist das Ventil/Regler, welches mit der Bezugsziffer 332 gekennzeichnet ist, eindeutig im Inneren des Zylinders angeordnet.
Zu der gleichen Auffassung gelangte der Untited States District Court of New York in dem die Antragstellerin und die Antragsgegnerin zu 2. betreffenden Patentverletzungsverfahren, welches die US-amerikanische Prioritätsschrift 6,101,xxx des hiesigen Verfügungspatentes zum Gegenstand hatte. In dem Verfahren hielt die Antragsgegnerin zu 2. neben der E-Druckschrift weitere Druckschriften entgegen, welche für das vorliegende Verfahren mangels Erfüllens der Voraussetzungen des Art. 54 Abs. 2 und 3 EPÜ nicht von Relevanz sind. Hinsichtlich der E-Schrift führte das Gericht aus, dass das Patent jedenfalls keinen Regler unterhalb des Halses und innerhalb des Behälters offenbare (Anlage B 9a Seite 8), sah mithin keine Offenbarung für eine Anordnung „eines Ventils in dem Innenvolumen“, wie es in dem Merkmal 2 des Verfügungspatentes heißt.
Vor diesem Hintergrund begründet die E-Schrift auch keine Zweifel an der Erfindungshöhe des Gegenstandes der Erfindung. Denn legt der Fachmann die E-Schrift seinen Überlegungen zugrunde, wie er das beschriebene Ventil, welches am bzw. im Hals des Gasversorgungszylinders angebracht ist, vor Beschädigungen und Abriss sichern kann, gibt ihm die Druckschrift keinen Hinweis, das Hauptsperrventil von dem weiteren Druckregler räumlich zu trennen und den Druckregler innerhalb des Innenvolumens des Behälters anzuordnen. Das in der E-Schrift offenbarte Hauptabsperrventil und der Druckregler sind vielmehr in dem gleichen Gehäuse untergebracht, was dem Fachmann keine Anregung zu einer Trennung und Anordnung im Innenvolumen bietet.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Der Streitwert beträgt 500.000,- EUR.