4a O 335/05 – Spender für pastöse Produkte

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 518

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 26. Oktober 2006, Az. 4a O 335/05

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

III. Das Urteil ist für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer im Gebiet der Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die Klägerin ist seit dem 4. Februar 2005 eingetragene Inhaberin des europäischen Patentes 0 230 xxx (Anlage K 1, nachfolgend Klagepatent), das unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 17. Januar 1986 am 13. Januar 1987 angemeldet worden ist. Die Veröffentlichung der Anmeldung erfolgte am 29. Juli 1987 und die Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung am 2. Dezember 1992. Das Klagepatent, dessen Verfahrenssprache Deutsch ist und das auch mit Wirkung für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilt wurde, wurde auf Grund eines von dritter Seite geführten Einspruchs beschränkt aufrechterhalten.
Das Klagepatent betrifft einen Spender für pastöse Produkte. Der für den vorliegenden Rechtsstreit maßgebliche Patentanspruch 1 hat in der durch das Einspruchsverfahren eingeschränkt aufrechterhaltenen Fassung folgenden Wortlaut:

Spender für pastöse Produkte mit einem ein Produkt in einem Produktvorratsraum aufnehmenden, im Wesentlichen zylindrischen Behälter (2), der an seinem oberen Ende ein Kopfstück (3) trägt, das eine handbetätigte Fördereinrichtung mit einem Förderkolben (22) und einen mit dem Produktvorratsraum kommunizierend verbindbaren Ausgabekanal (33) für das Produkt enthält, wobei das Kopfstück (3) ein sich an eine obere Stirnwand (11) des Behälters (2) anschließendes Hohlzylinderteil (6) aufweist, dass in den Hohlzylinderteil (6) gleitverschieblich der Förderkolben (22) unter Bildung einer von dem Produktvorratsraum separierbaren Pumpkammer (24) angeordnet ist, dass eine Betätigungskappe (7) an dem Hohlzylinderteil (6) axial gleitbeweglich geführt ist, die integral einen den Ausgabekanal (33) bildenden Rohrabschnitt (19) aufweist, die Betätigungskappe (7) das Hohlzylinderteil (6) becherförmig übergreift, der Förderkolben (22) durch den Rohrabschnitt (19) gelagert ist sowie in Verbindung mit dem Ausgabekanal (33) eine Eintrittsöffnung (29) in einer Stirnfläche (28) sowie einen der Eintrittsöffnung (29) zugeordneten Ventilkörper (30) eines ersten Rückschlagventils aufweist, die Stirnwand (11) des Behälters (2) eine mit der Pumpkammer (24) verbindbare Austrittsöffnung (12) sowie einen dieser zugeordneten Ventilkörper (16) eines zweiten Rückschlagventils aufweist und in Abhängigkeit von einem Ausspende- oder Rückkehrhub des Förderkolbens (22) eine kommunizierende Verbindung zwischen der Pumpkammer (24) und dem Ausgabekanal (33) oder zwischen dem Produktvorratsraum und der Pumpkammer (24) herstellbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Hohlzylinderteil (6) eine Außenhülse (13) und eine Innenhülse (15) aufweist, zwischen denen ein Ringraum (14) gebildet ist, zur Aufnahme einer Rückstellfeder (32), die an ihrem oberen Ende an einem Bodenteil (17) der Betätigungskappe (7) abgestützt ist und die Außenhülse (13) mit ihrer äußeren Umfangsfläche in dem sich an die Trennwand (11) anschließenden Bereich eine Führungsfläche für einen einwärts gerichteten Ringvorsprung (27) der Betätigungskappe bildet und sich an diese Führungsfläche in axialer Richtung beabstandete Radialvorsprünge (25, 26) anschließen, die Führungs- und Stoppelemente der Betätigungskappe bilden, und der Behälter (2) bodenseitig einen unter Atmosphärendruck an einer Behälterinnenwand gleitverschieblichen Nachlaufkolben (5) aufweist.

Wegen des Wortlauts der lediglich „insbesondere“ geltend gemachten Patentansprüche 4, 6, 7, 11, 12, 14 und 15 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.

Nachfolgend abgebildet sind die Figuren 1, 2 sowie 6, welche aus der Klagepatentschrift stammen und der Erläuterung der Erfindung dienen. Figur 1 zeigt in schematischer Darstellung einen Längsschnitt eines Spenders und Figur 2 ein Kopfstück der Figur 1 in vergrößerter Darstellung. In Figur 6 wird ein Längsschnitt durch ein Kopfstück des Spenders nach einem weiteren Ausführungsbeispiel gezeigt.

Die Beklagte zu 1, deren gesetzliche Vertreter die Beklagten zu 2. und 3. sind, vertreiben Spender für pastöse Produkte entsprechend der nachfolgend wiedergegebenen zeichnerischen Darstellungen, welche von der Klägerin stammt und von dieser mit Bezugszeichen versehen wurde. Figur 1 zeigt den unbetätigten Zustand des Dosierspenders, Figur 2 den teilbetätigten und Figur 3 den vollbetätigten.

Die Beklagte zu 1. ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patentes 1 399 xxx (Anlage B 7), welches einen Spender für pastöse Produkte betrifft. Die Anmeldung erfolgte am 22. April 2002 unter Inanspruchnahme der Priorität der DE 201 10 xxx vom 29. Juni 2001. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 2. März 2005 bekannt gemacht. Nachfolgend abgebildet ist Figur 7 der Patentschrift, welche nach Auffassung der Beklagten der angegriffenen Ausführungsform entspricht.

Die Klägerin meint, dass die angegriffene Ausführungsform von der Lehre nach dem Klagepatent wortsinngemäßen, hilfsweise jedenfalls äquivalenten Gebrauch mache. Patentanspruch 1 des Klagepatents verlange nicht notwendigerweise, dass die Betätigungskappe das Hohlzylinderteil übergreifen müsse. Eine Ausgestaltung, bei der das Hohlzylinderteil die Betätigungskappe übergreife, mache ebenso von der Erfindung nach dem Klagepatent Gebrauch. Auch sei nicht zwingend erforderlich, dass die Führungsvorsprünge auf einer gemeinsamen Führungsfläche angeordnet seien. Diese könnten ebenso – radial und axial voneinander beabstandet – auf verschiedenen Flächen ausgebildet sein. Des Weiteren werde das Vorhandensein eines Rückschlagventils nicht vorgeschrieben. Bei technisch-funktionalem Verständnis der Lehre nach dem Klagepatent könne jedes Ventil verwendet werden, welches in der Lage sei zu öffnen und zu schließen, also auch ein Schieberventil, wie dies bei dem angegriffenen Dosierspender vorhanden sei.

Die Klägerin beantragt,

I. die Beklagten zu verurteilen,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Eur, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu insgesamt 2 Jahren zu unterlassen,

Spender für pastöse Produkte mit einem ein Produkt in einem Produktvorratsraum aufnehmenden, im Wesentlichen zylindrischen Behälter, der an seinem oberen Ende ein Kopfstück trägt, das eine handbetätigte Fördereinrichtung mit einem Förderkolben und einen mit dem Produktvorratsraum kommunizierend verbindbaren Ausgangskanal für das Produkt enthält, wobei das Kopfstück ein sich an eine obere Stirnwand des Behälters anschließendes Hohlzylinderteil aufweist, das in den Hohlzylinderteil gleitverschieblich der Förderkolben unter Bildung einer von dem Produktvorratsraum separierbaren Pumpkammer angeordnet ist, dass eine Betätigungskappe an dem Hohlzylinderteil axial gleitbeweglich geführt ist, die integral einen den Ausgangskanal bildenden Rohrabschnitt aufweist, die Betätigungskappe das Hohlzylinderteil becherförmig übergreift, der Förderkolben durch den Rohrabschnitt gelagert ist sowie in Verbindung mit dem Ausgabekanal eine Eintrittsöffnung in einer Stirnfläche sowie einen der Eintrittsöffnung zugeordneten Ventilkörper eines ersten Rückschlagventils aufweist, die Stirnwand des Behälters eine mit der Pumpkammer verbindbare Austrittsöffnung sowie einen dieser zugeordneten Ventilkörper eines zweiten Rückschlagventils aufweist und in Abhängigkeit von einem Ausspende- oder Rückkehrhub des Förderkolbens eine kommunizierende Verbindung zwischen der Pumpkammer und dem Ausgabekanal oder zwischen dem Produktvorratsraum und der Pumpkammer herstellbar ist,

herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen das Hohlzylinderteil eine Außenhülse und eine Innenhülse aufweist, zwischen denen ein Ringraum gebildet ist, zur Aufnahme einer Rückstellfeder, die an ihrem oberen Ende an einem Bodenteil der Betätigungskappe abgestützt ist und die Außenhülse mit ihrer äußeren Umfangsfläche in den sich an die Trennwand anschließenden Bereich eine Führungsfläche für einen Einsatz gerichteten Ringvorsprung der Betätigungskappe bildet und sich an diese Führungsfläche in axialer Richtung beabstandete Radialvorsprünge anschließen, die Führungs- und Stoppelemente der Betätigungskappe bilden, und der Behälterboden seitig einen unter Atmosphärendruck an einer Behälterinnenwand gleitverschieblichen Nachlaufkolben aufweist;

2. Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 4. Februar 2005 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und –zeiten unter Aufschlüsselung der jeweiligen Typen,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet sowie bei Internetwerbung der Domäne sowie der Schaltungszeiträume und Zugriffszahlen,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

II. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 4. Februar 2005 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise,
ihnen nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung (Bankbürgschaft) ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung der Klägerin abzuwenden, jedenfalls sofern die von der Klägerin geltend gemachten Unterlassungsansprüche betroffen sind.

Sie stellen eine Verletzung in Abrede. Die Anordnung der Betätigungskappe zu dem Hohlzylinderteil bei der angegriffenen Ausführungsform mache weder mit wortsinngemäßen noch mit äquivalenten Mitteln von der Lehre nach dem Klagepatent Gebrauch. Auch sei ein Schieberventil nicht von der erfindungsgemäßen Lehre umfasst.

Die Klägerin tritt diesem Vorbringen entgegen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung nicht zu. Die angegriffene Ausführungsform macht von der Lehre nach dem Klagepatent keinen Gebrauch.

I.
Die Erfindung nach dem Klagepatent betrifft einen Spender für pastöse Produkte.

Derartige Spender sind, nach den einleitenden Ausführungen der Klagepatentschrift, als ambulante Vorratsbehälter in einer Vielzahl von Anwendungsbereichen bekannt, z.B. für die Körperpflege, in der Medizin für die Applikation von Medikamenten oder auch bei der Herstellung pastöser Lebensmittel. Entsprechend vielgestaltig ist auch die Ausgestaltung der für die Bereitstellung der sehr unterschiedlichen pastösen Massen verwendeten Spender, vor allem in Bezug auf ihren unmittelbaren Förder- und Handhabungsmechanismus. Herkömmliche Spender mit einem Behälter und einem an dessen Oberseite befindlichen Kopfstück, das eine Kolben-Fördereinrichtung und ein Betätigungsorgan für die Fördereinrichtung enthält, besitzen den Nachteil einer relativ komplizierten Gestaltung dieses Kopfstücks insbesondere in Bezug auf den Fördermechanismus und dessen Verbindung zu einem Ausgabekanal für die pastöse Masse, so dass die Herstellungs- und Montagekosten für diese Teile relativ hoch sind und zu einer Verteuerung des Spenders führen, der seine Wettbewerbsfähigkeit zu anderen, z.B. tubenförmigen Vorratsbehältern für pastöse Massen beeinträchtigt.

Ein solcher Spender ist z.B. aus der EP-A 0 084 xxx (Anlage K 4) bekannt. Hierbei wird das Produkt durch einen mittels eines Rückschlagventils verschließbaren Ausgabekanal des Förderkolbens bereitgestellt, wobei der Förderkolben den oberen Abschluss des den Produktvorrat aufnehmenden, bodenseitig durch einen Nachlaufkolben verschlossenen Behälterraumes bildet. Nachfolgend verkleinert wiedergegeben ist ein aus der Druckschrift bekannter Spender (Figur 1).

Zum Stand der Technik führt die Klagepatentschrift weiter aus, dass aus der US-PS 4 485 xxx ein Spender für flüssige oder pastöse Produkte bekannt ist, bei denen in eine obere Behälteröffnung ein Kopfteil eingesetzt ist, mit einer unteren Ventilwandung zur Begrenzung eines Pumpraumes, in dem ein Förderkolben gleitbeweglich aufgenommen ist, wobei der Kolben durch eine konzentrisch zu einer Kolbenlagerung angeordnete Zugfeder in eine obere Einstellung vorgespannt ist und die Pumpkammer bodenseitig eine Seitenöffnung mit einem Klappenventil aufweist, das zu einem seitlich zu der Förderkolbenanordnung ausgebildeten Ausgabekanal führt. Ein derartiger Spender, welcher nachfolgend abgebildet ist, ist verhältnismäßig kompliziert aufgebaut und daher nicht in der gewünschten, kostengünstigen Weise herstellbar.

Als Stand der Technik führt das Klagepatent weiterhin die JP-U-51-10xxx (Anlage K 6) an und führt hierzu aus, dass ein solcher Spender auf zusammendrückbare Behälter beschränkt ist und in seiner Bedienung nicht in der erwünschten Weise komfortabel. Auch gestattet die in der Pumpenkammer angeordnete Rückstellfeder nur eine geringe Ausnutzung des Pumpkammervolumens. Nachfolgend abgebildet ist die aus der Druckschrift stammende Figur 1.

Des weiteren ist eine auf eine Tube aufschraubbare Spendervorrichtung mit einer außerhalb der Pumpkammer angeordneten Rückstellfeder, die, zwischen zwei Wänden angeordnet, gegen einen Radialvorsprung des Förderkolbens abgestützt ist, aus der JP-U-56-107xxx bekannt.

Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik hat es sich das Klagepatent zur Aufgabe gemacht, einen Spender, der eingangs genannten Art zu verbessern, derart, dass bei verhältnismäßig einfachem Aufbau und geringem Montageaufwand eine präzise und zuverlässige, portionierte Ausspendung des Produktes bei einfacher Handhabbarkeit des Spenders ermöglicht ist. Hierzu schlägt das Klagepatent in seinem für den vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Patentanspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:

1. Spender für pastöse Produkte

1.1 mit einem ein Produkt in einem Produktvorratsraum aufnehmenden, im wesentlichen zylindrischen Behälter (2),

1.2 der an seinem oberen Ende ein Kopfstück (3) trägt,

2. das Kopfstück (3)

2.1 enthält eine handbetätigte Fördereinrichtung mit einem Förderkolben (22) sowie

2.2 einen mit dem Produktvorratsraum kommunizierend verbindbaren Ausgabekanal (33) für das Produkt, und

2.3 weist ein sich an eine obere Stirnwand (11) des Behälters (2) anschließendes Hohlzylinderteil (6) sowie

2.4 eine Betätigungskappe (7) auf;

3. die Betätigungskappe (7)

3.1 weist integral einen den Ausgabekanal (33) bildenden Rohrabschnitt (19) auf,

3.2 übergreift das Hohlzylinderteil (6) becherförmig und

4. das Hohlzylinderteil (6)

4.1 weist eine Außenhülse (13) und eine Innenhülse (15) auf,

4.1.1 zwischen denen ein Ringraum (14) gebildet ist,

4.1.2 zur Aufnahme der Rückstellfeder (32),

4.2 wobei in ihm gleitverschieblich der Förderkolben (22) angeordnet ist,

4.2.1 unter Bildung einer von dem Produktvorratsraum separierbaren Pumpkammer (24),

4.3 und die Betätigungskappe (7) an ihm axial gleitbeweglich geführt ist;

5. die Rückstellfeder (32) ist an ihrem oberen Ende an einem Bodenteil (17) der Betätigungskappe (7) abgestützt;

6. die Außenhülse (13) des Hohlzylinders (6)

6.1 bildet mit ihrer äußeren Umfangsfläche in dem sich an die Trennwand (11) anschließenden Bereich eine Führungsfläche für einen Ringvorsprung (27) der Betätigungskappe (7) wobei

6.2 sich an diese Führungsfläche in axialer Richtung beabstandete Radialvorsprünge (25, 26) anschließen,

6.2.1 die Führungs- und Stoppelemente der Betätigungskappe (7) bilden;

7. der Förderkolben (22)

7.1 ist durch den Rohrabschnitt (19) gelagert und

7.2 weist in Verbindung mit dem Ausgabekanal (33) eine Eintrittsöffnung (29) in einer Stirnfläche (28) sowie

7.3 einen der Eintrittsöffnung (29) zugeordneten Ventilkörper (30) eines ersten Rückschlagventils auf;

8. der Behälter (2) weist

8.1 in seiner Stirnwand (11) eine mit der Pumpkammer (24) verbindbare Austrittsöffnung (12) sowie

8.2 einen dieser zugeordneten Ventilkörper (16) eines zweiten Rückschlagventils und

8.3 bodenseitig einen unter Atmosphärendruck an einer Behälterinnenwand gleitverschieblichen Nachlaufkolben (5) auf;

9. in Abhängigkeit von einem Ausspende- oder Rückkehrhub des Förderkolbens (22) ist eine kommunizierende Verbindung zwischen

9.1 der Pumpkammer (24) und dem Ausgabekanal (33) oder

9.2 zwischen dem Produktvorratsraum und der Pumpkammer (24) herstellbar.

Zu den erfindungsgemäßen Vorteilen führt das Klagepatent aus (Spalte 2 Zeilen 19 ff.):

„Grundlegend für die mit dieser Lösung erreichbaren Vorteile im Hinblick auf eine einzelteilarme, montagefreundliche Gestaltung ist der Aufbau des Kopfstückes aus im Wesentlichen zwei Hauptteilen, dem Hohlzylinderteil und der an diesem gleitbeweglichen Betätigungskappe, wobei jedes der Hauptteile multifunktional gestaltet ist und sich durch einen robusten Aufbau auszeichnet, der eine hohe Zuverlässigkeit und Langlebigkeit des Spenders sichert. Die Betätigungskappe vereinigt in einer integralen Gestaltung die Funktionen der Förderung des pastösen Produktes aus dem Behälter, die Führung des Produktes durch einen Ausgabekanal nach außen wie auch die Betätigung der Fördereinrichtung und schließt den Behälter an dessen Oberseite vollständig dicht nach außen ab. Das Hohlzylinderteil bestimmt die zur Verfügung stehende Pumpkammer und damit wesentlich die Fördermenge pro Förderhub des Förderkolbens, ist als Gleitführung für die Betätigungskappe wirksam, gestattet die Abstützung einer Rückstelleinrichtung für die Betätigungskappe und kann in seinem Verbindungsbereich mit dem Behälter des Spenders überdies eine Sitzfläche für eine Verschlusskappe des Spenders bilden. Es ist hierbei auch in vorteilhafter Weise möglich, das Zylinderteil, zumindest partiell, einstückig mit dem Behälter auszuführen, so dass der Montageaufwand bei der Herstellung weiter reduziert wird.“

II.
Der angegriffene Dosierspender macht von den Merkmalen 3.2, 6 und 8.2 der obigen Merkmalsgliederung keinen Gebrauch.

Merkmal 3.2 besagt, dass die Betätigungskappe (7) das Hohlzylinderteil (6) becherförmig übergreift. Die Merkmalsgruppe 6, welche hierzu in funktionalem Zusammenhang steht, sieht vor, dass die Außenhülse (13) des Hohlzylinders (6) mit ihrer äußeren Umfangsfläche in dem sich an die Trennwand (11) anschließenden Bereich eine Führungsfläche für einen Ringvorsprung (27) der Betätigungskappe (7) bildet, wobei sich an die Führungsfläche in axialer Richtung beabstandete Radialvorsprünge (25, 26) anschließen, die Führungs- und Stoppelemente der Betätigungskappe (7) bilden. Der Wortlaut des Patentanspruches 1 gibt danach eine konkrete räumlich-körperliche Anordnung der Betätigungskappe zu dem Hohlzylinderteil vor. Die Betätigungskappe soll das Hohlzylinderteil übergreifen, wobei das Hohlzylinderteil – wie die Merkmalsgruppe 4 vorsieht – eine Außenhülse und eine Innenhülse aufweist, zwischen denen ein Ringraum gebildet ist, zur Aufnahme der Rückstellfeder. Weiter ist in Merkmal 4.2 vorgesehen, dass in dem Ringraum, gebildet von der Außen- und Innenhülse, gleitverschieblich der Förderkolben angeordnet ist unter Bildung einer von dem Produktvorratsraum separierbaren Pumpkammer, und die Betätigungskappe an dem Hohlzylinderteil axial gleitbeweglich geführt ist. Die Außenhülse des Hohlzylinderteils soll erfindungsgemäß von der Betätigungskappe übergriffen werden, während diese als Führungsfläche für die axial gleitbewegliche Betätigungskappe dient. Anhaltspunkte für eine andere Anordnung der Betätigungskappe zum Hohlzylinderteil gibt das Klagepatent weder in seiner Beschreibung noch den zeichnerischen Darstellungen bevorzugter Ausführungsformen. So wird in Spalte 2 Zeilen 35 ff. der Klagepatentschrift im Rahmen der allgemeinen Beschreibung der Erfindung ausgeführt, dass das Hohlzylinderteil die zur Verfügung stehende Pumpkammer und damit wesentlich die Fördermenge pro Förderhub des Förderkolbens bestimmt und ist als Gleitführung für die Betätigungskappe wirksam, gestattet die Abstützung einer Rückstelleinrichtung für die Betätigungskappe und kann in seinem Verbindungsbereich mit dem Behälter des Spenders eine Sitzfläche für eine Verschlusskappe des Spenders bilden. In Spalte 3 Zeilen 10 ff. heißt es, dass die erfindungsgemäße Ausbildung des Hohlzylinderteils allen Anforderungen sowohl an die Gleitführung des Förderkolbens, als auch an die Lagerung der Betätigungskappe sowie der Rückstellfeder gerecht wird. Auch die Beschreibung bevorzugter Ausführungsformen der Erfindung nach dem Klagepatent, welche sich im Wesentlichen auf die Erläuterung der zeichnerischen Darstellung bevorzugter Ausführungsformen beschränkt, macht deutlich, dass es dem Klagepatent auf die sich aus dem Wortlaut des Patentanspruches ergebende konkrete räumlich-körperliche Anordnung der einzelnen Vorrichtungsbestandteile ankommt. Insoweit wird beispielhaft auf die Beschreibung in Spalte 4 Zeilen 45 ff., Spalte 5 Zeilen 22 ff. verwiesen. Das Klagepatent sieht nach den Merkmalen des Patentanspruches 1 nicht nur vor, dass die Betätigungskappe das Hohlzylinderteil becherförmig übergreift. Weiter bildet die Außenhülse des Hohlzylinders, wie in der Merkmalsgruppe 6 vorgesehen, mit ihrer äußeren Umfangsfläche eine Führungsfläche für einen Ringvorsprung der Betätigungskappe. An diese Führungsfläche schließen sich in axialer Richtung beabstandete Radialvorsprünge an, die Führungs- und Stoppelemente der Betätigungskappe bilden. Danach bildet die Außenhülse eine Führungsfläche mit einem sich anschließenden Ringvorsprung, an welchen sich – auf der gleichen Fläche – in axialer Richtung beabstandete Radialvorsprünge anschließen.

Von einer solchen erfindungsgemäßen Ausgestaltung mach die angegriffene Ausführungsform weder wortsinngemäßen noch äquivalenten Gebrauch. Bei dem angegriffenen Dosierspender, wie er schematisch im Tatbestand abgebildet ist, übergreift nicht die Betätigungskappe das Hohlzylinderteil. Vielmehr wird die Betätigungskappe entlang der Innenseite der Außenseite des Hohlzylinders geführt, wo auch der Ringvorsprung angeordnet ist. Auf dieser Führungsfläche – Innenseite der Außenhülse – sind, neben dem auf der Innenseite der Außenseite des Hohlzylinderteils vorhandenen Ringvorsprung, keine in axialer Richtung beabstandete Führungs- und Stoppelemente angebracht. Diese stellen vielmehr die Verlängerungen der Innenhülse des Hohlzylinderteils dar, die von der Klägerin in Anlage K 10 mit dem Bezugszeichen 25 versehen wurden.

Eine solche Anordnung macht von der Lehre nach dem Klagepatent keinen wortsinngemäßen Gebrauch, da nicht die Betätigungskappe das Hohlzylinderteil becherförmig übergreift und die Führungs- und Stoppelemente nicht radial beabstandet auf einer Führungsfläche angeordnet sind. Denn das Klagepatent gibt – wie ausgeführt – eine konkrete räumlich-körperliche Anordnung der einzelnen Vorrichtungsbestandteile zueinander vor.

Auch eine äquivalente Verwirklichung liegt nicht vor. Eine äquivalente Benutzung der Lehre eines Patentes liegt dann vor, wenn der Fachmann aufgrund von Überlegungen, die an den Sinngehalt der in den Ansprüchen des Patents unter Schutz gestellten Erfindung anknüpfen, die bei der angegriffenen Ausführungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als für die Lösung des der patentgeschützten Erfindung zugrundeliegenden Problems gleichwirkend auffinden konnte. Dabei erfordert es das gleichgewichtig neben dem Gesichtspunkt eines angemessenen Schutzes der erfinderischen Leistung stehenden Gebot der Rechtssicherheit, dass der durch Auslegung zu ermittelnde Sinngehalt der Patentansprüche nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die maßgebliche Grundlage für die Bestimmung des Schutzbereiches bildet, welcher sich an den Patentansprüchen auszurichten hat (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, vgl. etwa GRUR 2002, 510, 512 – Kunststoffrohrteil; GRUR 2002, 515, 517 – Schneidmesser I; GRUR 2002, 519, 521 – Schneidmesser II; GRUR 2002, 523, 524 – Custodiol I; GRUR 2002, 527, 529 – Custodiol II). Demnach ist es, um eine Benutzung eine Lehre des Patentes unter dem Gesichtspunkt der Äquivalenz bejahen zu können, nicht nur erforderlich, dass die vom Wortsinn des Patentanspruches abweichende Ausführungsform das der Erfindung zugrundeliegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mittel löst und dass der Durchschnittsfachmann mit den Fachkenntnissen des Prioritätstages des Patentes ohne erfinderische Bemühung in der Lage war, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden, sondern darüber hinaus auch, dass die vom Fachmann dafür anzustellenden Überlegungen derart an den Sinngehalt der in den Patentansprüchen unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sind, dass der Fachmann die abweichende Ausführungsform mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenständlichen gleichwertige Lösung in Betracht zieht (BGH, a.a.O.).

Ungeachtet von der zwischen den Parteien diskutierten Frage der Gleichwirkung der angegriffenen Ausführungsform ist die abgewandelte Ausführungsform für einen Fachmann nicht als gleichwertig auffindbar. Solange es sich bei der angegriffenen Ausführungsform einzig um einen Austausch der Anordnung und Führung der Betätigungskappe an der Innenseite der Außenhülse statt der Außenseite handeln würde, würde es sich lediglich um eine triviale Umkehrung handeln, zu welcher der Fachmann bei Betrachtung der zeichnerischen Darstellungen der bevorzugten Ausführungsformen möglicherweise gelangen könnte. Da es sich bei dem angegriffenen Dosierspender jedoch nicht um eine einfache Umkehrung der Anordnung von der Betätigungskappe zu dem Hohlzylinderteil handelt, bestehen erhebliche Zweifel an einer Auffindbarkeit als gleichwertig. Denn der Fachmann müsste neben der Umkehrung der Anordnung Betätigungskappe/Hohlzylinderteil erkennen, dass das Hohlzylinderteil die Betätigungskappe übergreifen kann, obwohl in dem von der Außen- und Innenhülse gebildeten Ringraum, in welchen die Betätigungskappe bei einer Umkehr der Anordnung eingreifen würde, bereits die Rückstellfeder geführt ist (vgl. Merkmal 4.1.2). Hierauf aufbauend müsste der Fachmann weiter erkennen, dass sich die beiden Radialvorsprünge, die ein Führungs- und Stoppelement für die Betätigungskappe bilden, nicht beide an der Innenseite der Außenhülse des Hohlzylinderteils befinden müssen, sondern auch an der Innenseite der Innenhülse des Hohlzylinderteils und dort gegenüber der Außenwand des Ausgabekanals der Betätigungskappe ein Führungselement ist. Er muss sich dabei über die Anordnung, dass die Radialvorsprünge in axialer Richtung beabstandet sein sollen, hinweggesetzt haben, obwohl ihm die Klagepatentschrift hierfür keinen Anhaltspunkt bietet. Denn das Ausführungsbeispiel, welches in Figur 6 gezeigt ist, gibt zwar die Anregung, auch die Kolbendichtfläche als Führungselement einzusetzen. Dabei handelt es sich jedoch nur um ein zusätzliches Führungselement; der Ringvorsprung und die Radialvorsprünge, welche als Führungs- und Stoppelemente dienen, sind weiterhin an der Betätigungskappe bzw. dem Hohlzylinderteil angeordnet. Zu der Figur 6 führt die Klagepatentschrift zwar in Spalte 9 Zeilen 42 ff. aus:

„Die Außenführung der Betätigungshülse 7 wird unabhängig davon auf die gleiche Weise, wie in den vorangegangenen Ausführungsbeispielen durch die Ringvorsprünge 25 und 26 erreicht, die in diesem Fall an der Außenwand der Förderhülse 38 ausgeformt sind.“

Die Textstelle mag dem Fachmann möglicherweise einen Anhalt dafür gegen, die Ringvorsprünge 25 und 26 nicht wie in den zeichnerischen Darstellungen bevorzugter Ausführungsformen gezeigt, anzuordnen. Die Passage aus der Klagepatentschrift sagt hingegen nichts über eine Anordnung der Radialvorsprünge, wie sie bei der angegriffenen Ausführungsform gewählt wurde. Auch gibt die Figur 6 keinen Anhalt, die Betätigungskappe an der Innenseite der Außenhülse des Hohlzylinders gleitbeweglich zu führen, da bei der Figur 6 der Ringraum der Aufnahme der Rückstellfeder dient.

Erhebliche Zweifel bestehen auch an einer Verwirklichung des Merkmals 8.2, welches besagt, dass der Behälter (2) in seiner Stirnwand eine mit der Pumpkammer verbindbare Austrittsöffnung aufweist sowie einen dieser zugeordneten Ventilkörper eines zweiten Rückschlagventils. Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass die angegriffene Ausführungsform, die ein Schieberventil verwendet, von dem Merkmal wortsinngemäßen Gebrauch mache, da das Klagepatent hierunter nur ein Ventil verstehe, dass genau dann öffnet und schließt, wenn die Betätigungskappe bedient wird und damit der Förderkolben einen Ausspende- oder Rückkehrhub vornimmt. Die Beklagten wenden hiergegen ein, dass der Fachmann hierunter ein Ventil verstehe, dass unter Strömungsdruck in einer Richtung öffne und unter einem Strömungsdruck in entgegen gesetzter Richtung selbsttätig in die Schließstellung zurückkehrt.

Die Verwendung eines Schieberventils bei dem angegriffenen Dosierspender stellt keine wortsinngemäße Verwirklichung des Merkmals 8.2 dar. Der Fachmann versteht nach seinem allgemeinen Fachwissen unter einem Rückschlagventil ein Absperrorgan, das selbsttätig bei Richtungsumkehr der Strömung schließt, wie sich dem von den Beklagten vorgelegten Auszug aus Lueger, Lexikon der Technik, Band 1, 1960, Seite 452 (Anlage B 8) entnehmen lässt. Der Ventilteller wird im Gehäuse lose geführt und von der Strömung geöffnet gehalten. Ändert sich deren Richtung, fällt er auf den Sitz und wird durch den Druck der abgesperrten Leitung angepresst. Die Klagepatent vermittelt dem Fachmann keinen Anhalt, dass unter einem Rückschlagventil im Sinne der Erfindung etwas anderes zu verstehen ist als die Ausgestaltung eines strömungsabhängigen Ventils. In der Patentschrift ist stets von einem Rückschlagventil – ersten oder zweiten – die Rede (vgl. Spalte 2 Zeile 49 und 55, Spalte 8 Zeile 31, Spalte 9 Zeile 45). Auch in Unteranspruch 8 und 16 wird der Begriff des Rückschlagventils verwendet. So wird auch eine andere Ventilausgestaltung in der Klagepatentschrift nicht beschrieben, insbesondere nimmt auch der zitierte Stand der Technik (vgl. EP-A 0 084 xxx und US-PS 4485xxx) auf ein Rückschlagventil Bezug. Nichts anderes ergibt sich aus Beschreibung der erfindungsgemäßen Funktionsweise des Dosierspenders (ab Spalte 6 Zeilen 49 ff.). Dort wird die Funktionsweise des Rückschlagventils dahingehend beschrieben (vgl. Spalte 7 Zeilen 3 ff.), dass sich das Ventil je nach den Druck- und Strömungsverhältnissen in der Pumpenkammer öffnet oder schließt. Diese Beschreibung der Funktion entspricht dem Allgemeinverständnis des Fachmannes von einem Rückschlagventil. Es mag zwar zutreffend sein, dass es bei technisch-funktionaler Betrachtung lediglich darauf ankommt, dass das Ventil genau dann öffnet und schließt, wenn die Betätigungskappe bedient wird und damit der Förderkolben einen Ausspende- oder Rückkehrhub vornimmt. Bei einem solchen Verständnis besteht jedoch die Gefahr, dass der Unterschied zwischen der Ermittlung des Wortsinns des Patentanspruches und der Schutzbereichsbestimmung verwischt wird, d.h. dass bei der Prüfung der Verletzung die Grenze zwischen wortsinngemäßer und gleichwirkender Verletzungsform überschritten und äquivalente Ausführungsformen in den Wortsinn einbezogen werden (vgl. Meier-Beck, Aktuelle Fragen der Schutzbereichsbestimmung im deutschen und europäischen Patentrecht, GRUR 2003, 905, 907).

Eine äquivalente Verletzung scheidet entsprechend der bereits dargestellten Grundsätze aus. Die Verwendung eines Schieberventils statt eines erfindungsgemäßen Rückschlagventils war für einen Fachmann nach Kenntnisnahme der Lehre des Klagepatents zum Prioritätszeitpunkt nicht ohne erfinderische Überlegungen auffindbar.
Ein Fachmann hat auf Grund der Beschreibung der Arbeitsweise des erfindungsgemäßen Spenders in der Klagepatentschrift, wonach eine kommunizierende Verbindung von Vorratskammer, Pumpkammer und Ausgabekanal vom Hub des Kolbens vorhanden ist und eine Kommunikation lediglich durch Änderung der Druck- und Strömungsverhältnisse erfolgt, keinen Anhalt, ein druckunabhängiges Ventil zu verwenden. Ihm wird durch das Klagepatent ein zweites Rückschlagventil offenbart, bei welchem das Öffnen und Schließen in Abhängigkeit von Druck- und Strömungsverhältnissen erfolgt. Die Klägerin hat nicht dargelegt und es ist auch sonst nicht ersichtlich, aufgrund welcher Überlegungen der Fachmann ausgehend von einem solchen Rückschlagventil zu einem Ventil finden konnte, bei dem das Öffnen und Schließen lediglich durch die gleitverschiebliche Bewegung der Betätigungskappe bewirkt wird, so wie dies bei der angegriffenen Ausführungsform der Fall ist.

Hiergegen spricht im Übrigen auch, dass der Beklagten zu 1. auf die Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform das EP 1 399 xxx erteilt wurde. Diese nimmt in der zugrundeliegenden PCT-Anmeldung PCT/EP02/04xxx (Anlage B 11) im Rahmen der Beschreibung des Standes der Technik Bezug auf das Klagepatent und kritisiert daran auch die Druckabhängigkeit des Rückschlagventils, was Anhaltspunkte bietet, dass die Erteilung des Patentes EP 1 399 xxx jedenfalls auch im Hinblick auf das Schieberventil erfolgte (vgl. hierzu Kühnen, Äquivalenzschutz und patentierte Verletzungsform, GRUR 1996, 729 ff.). Dementsprechend kann das Vorbringen der Klägerin nicht nachvollzogen werden, dass das Patent der Beklagten zu 1. lediglich wegen des andichtenden Tellerrandes erteilt wurde, da in der einleitenden Beschreibung zu einer nachteiligen Abdichtung des Standes der Technik nichts gesagt wird.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.

Der Streitwert wird auf 400.000 € festgesetzt.