4a O 325/05 – Mikroporen-Schuhsohle

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 516

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 7. März 2006, Az. 4a O 325/05

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Auf die Widerklage der Beklagten zu 1), 3) und 4) wird die Klägerin verurteilt, an Herrn Patentanwalt Dr. HS, Essen, 14.305,59 Eur nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2005 zu zahlen.

III. Auf die Widerklage der Beklagten zu 2) wird die Klägerin verurteilt, 4.037,73 Eur nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 1. Dezember 2005 an die Rechtsanwälte ROS, Düsseldorf, zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreites werden der Klägerin auferlegt.

V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Sicherheit einer im Gebiet der Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die Klägerin ist seit dem 12. März 2003 eingetragene und ausschließlich verfügungsberechtigte Inhaberin des europäischen Patentes EP 0 382 xxx (Anlage K 1, deutsche Übersetzung Anlage K 2, nachfolgend Klagepatent). Das Klagepatent wurde am 23. November 1989 unter Inanspruchnahme der italienischen Priorität 4 152 589 vom 17. Februar 1989 angemeldet. Die Offenlegung erfolgte am 22. August 1999. Am 18. Mai 1994 wurde das Klagepatent nach Patenterteilung veröffentlicht. Der deutsche Teil des Europäischen Patentes wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer DE 689 15 xxx geführt. Das Schutzrecht steht in Kraft. Das Klageschutzrecht befasst sich mit dem Sohlenaufbau für Schuhwerk.

Der für den vorliegenden Rechtsstreit maßgebliche Patentanspruch 1 des Klagepatentes hat in der englischen Verfahrenssprache folgenden Wortlaut:

Sole structure for footwear, comprising at least one lower part (2) having a thread (3) and at least one upper part (6) attached to said lower part (2), characterized in that said lower part (2) has a plurality of micro-pores (4) traversing its thickness and is covered by at least one membrane (5) made of microporous waterproof material capable of permitting transpiration, and said upper part (6) is attached to said lower part (2) and has through holes (7) which traverse its thickness.

In deutscher Übersetzung lautet der Patentanspruch 1 folgendermaßen:

Sohlenaufbau für Schuhwerk, welcher wenigstens einen unteren Teil (2), welcher eine Trittfläche (3) hat, und wenigstens einen oberen Teil (6) aufweist, welcher an dem unteren Teil (2) angebracht ist, dadurch gekennzeichnet, dass der untere Teil (2) eine Mehrzahl von Mikroporen (4) hat, welche die Dicke desselben durchsetzen, und der durch wenigstens eine Membrane (5) bedeckt ist, welche aus mikroporösem, wasserdichten Material hergestellt ist, welche eine Transpiration gestattet, und dass der obere Teil (6) an dem unteren Teil (2) angebracht ist und die Dicke durchsetzende Durchgangsöffnungen (7) hat.

Nachfolgend abgebildet sind die Figuren 1, 2 und 3, welche aus der Klagepatentschrift stammen und der Erläuterung der Erfindung dienen. Figur 1 zeigt eine Längsschnittansicht einer bevorzugten Ausführungsform der Teile, welche den Sohlenaufbau nach der Erfindung bilden, Figur 2 eine auseinandergezogene Darstellung eines Sohlenaufbaus und Figur 3 eine Längsschnittansicht des Sohlenaufbaus in zusammengesetztem Zustand.

Die Beklagten zu 1) bis 4) haben unter dem 30. November 2005 gegen den Rechtsbestand des Klagepatentes Nichtigkeitsklage bei dem Bundespatentgericht erhoben (Anlage B 3; die Anlagen K 2 bis K 8 der Nichtigkeitsklage sind Gegenstand der Anlage B 4) über die noch nicht entschieden wurde.

Die Beklagte zu 1) bietet an und vertreibt im gesamten Bundesgebiet Schuhe mit Schuhsohlen, unter anderem unter den Bezeichnungen „SUPERTURBOCOOL„ (Anlage K 6 und K 8) und „KLIMAANLAGE„ (Anlage K 7 und K 8). Zudem wird die Bezeichnung „LABYRINTH„ durch die Beklagte zu 4) zur Kennzeichnung der Schuhe verwendet (Anlage K 10). Die Beklagten zu 2), 3) und 4) sind Kunden der Beklagten zu 1) und vertreiben die Schuhe auf einer untergeordneten Handelsstufe. Die Klägerin erwarb bei der Beklagten zu 2) einen Schuh des Modells „SUPERTURBOCOOL„ am 2. Mai 2005 in Düsseldorf.

Die Ausgestaltungsformen der genannten Schuhe, insbesondere der Schuhsohlen, ergeben sich aus den nachfolgenden Abbildungen (vgl. Anlage K 8 Bilder Nr. 1, 3 und 5):

Zwischen den Parteien unstreitig befinden sich in der aus Kunststoff aufgebauten Trittfläche Flächen mit Lamellen. In einer Ausführungsform sind die Lamellen einstückig mit der Laufsohle verbunden, während in einer anderen Ausführungsform die Lamellenfenster in die Sohle eingesetzt sind. Die Zwischenräume zwischen diesen Lamellen haben eine Längsausdehnung von 8 mm bis zu 2 cm und eine Breite von wenigstens 2 mm. Auf den Lamellenbereich ist eine netzartige Struktur aufgetragen, welche mit Haftmitteln an der Trittfläche befestigt ist und die lamellenförmigen Ausnehmungen bedeckt. Mit der netzartigen Struktur durch Haftmittel verbunden ist eine mikroporöse, atmungsaktive Membran. Ob sich bei den angegriffenen Ausführungsformen auf der Membran eine weitere netzartige Struktur mit Haftmitteln befindet, ist zwischen den Parteien streitig.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass die von den Beklagten angebotenen Schuhe mit Schuhsohlen von der Lehre nach dem Klagepatent äquivalenten Gebrauch machen würden. Die Öffnungen der Lamellen im unteren Teil der Schuhsohlen in Verbindung mit dem angeklebten Netz seien ein zu den erfindungsgemäßen Mikroporen gleichwirkendes Mittel.

Die Klägerin hat ihre Anträge zunächst auf eine wortsinngemäße Verwirklichung des Klagepatentes gestützt. In der mündlichen Verhandlung begehrte sie eine Verurteilung der Beklagten im Hinblick auf eine äquivalente Verletzung des Klagepatentes.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

I. die Beklagten zu verurteilen,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren,

zu unterlassen,

Schuhe mit einem Sohlenaufbau, welcher wenigstens einen unteren Teil, welcher eine Trittfläche hat, und wenigstens einen oberen Teil aufweist, welcher an dem unteren Teil angebracht ist,

anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen der untere Teil eine Mehrzahl von kleinen Öffnungen (micro-pores) hat, welche durch die Dicke desselben fortgesetzt sind und durch wenigstens eine Membrane bedeckt ist, welche aus mikroporösem (microporous) wasserdichten Material hergestellt und geeignet ist, eine Transpiration zu gestatten, und der obere Teil an dem unteren Teil angebracht ist und seine Dicke durchsetzende Durchgangsöffnungen hat;

2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten die zu I. 1 bezeichneten Handlungen seit dem 12. März 2003 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Bestellmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Vorlieferanten,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinnes,

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempfänger und ihrer nichtgewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem der Klägerin zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie diesen ermächtigen, der Klägerin auf Nachfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger oder nichtgewerblicher Abnehmer in der Rechnungslegung enthalten ist oder nicht, und dessen Kosten zu tragen;

II. festzustellen, dass die Beklagten jeweils mit der Beklagten zu 1) als Gesamtschuldnerin verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1 bezeichneten, seit dem 12. März 2003 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Beklagten beantragen insgesamt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise,
den Rechtsstreit bis zur Entscheidung über die gegen das Klagepatent eingereichte Nichtigkeitsklage auszusetzen,

den Beklagten den von der Klägerin angebotenen Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen;

Die Beklagten zu 1), 3) und 4) beantragen ferner im Wege der Widerklage,

die Klägerin zu verurteilen, an Herrn Patentanwalt Dr. HS, Essen, 14.305,49 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2005 zu zahlen;

Die Beklagte zu 2) beantragt zudem im Wege der Widerklage,

die Klägerin zu verurteilen, an die Rechtsanwälte ROS in Düsseldorf, 4.802,40 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2005 zu zahlen.

Die Klägerin beantragt,

die Widerklagen abzuweisen.

Die Beklagten zu 1) bis 4) vertreten die Auffassung, die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichten die erfindungsgemäße Lehre des Klageschutzrechtes nicht mit äquivalenten Mitteln. Das äquivalente Mittel sei weder gleichwirkend noch für einen Fachmann naheliegend gewesen.
Im Hinblick auf ihre widerklagend geltend gemachten Zahlungsforderungen vertreten die Beklagten zu 1) bis 4) die Ansicht, die von der Klägerin ihnen gegenüber jeweils ausgesprochenen Abmahnungen würden einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB darstellen, so dass die Klägerin verpflichtet sei, den ihnen hierdurch jeweils entstandenen Schaden in Form der Kosten für die Einschaltung eines Patent- bzw. Rechtsanwaltes, der die Sach- und Rechtslage infolge der Abmahnung zu beurteilen gehabt habe, zu ersetzen. Die Beklagten zu 1., 3. und 4. machen hierbei eine 1,8-Geschäftsgebühr geltend, die Beklagte zu 2. eine Gebühr in Höhe von 2,0.
Auch sei das Klagepatent nicht rechtsbeständig. Dem Klagepatent mangele es an Neuheit im Hinblick auf die DE-OS 31 ####1 und US-PS 4 507 880.

Die Klägerin tritt diesem Vorbringen entgegen. Die widerklagend geltend gemachten Ansprüche seien unbegründet, da die entsprechenden Abmahnungen zu recht erfolgt seien.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft- und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht nicht zu, da die angegriffenen Ausführungsformen von der Lehre nach dem Klagepatent keinen Gebrauch machen.

Die Widerklagen sind zulässig. Das angerufene Gericht ist hiernach gemäß § 33 Abs. 1 ZPO, Art. 6 Nr. 3 EuGVVO zuständig. Die Widerklage der Beklagten zu 1), 3) und 4) ist begründet. Den Beklagten steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von 14.305,59 Eur nebst Zinsen in vollem Umfange zu. Die Widerklage der Beklagten zu 2) ist demgegenüber nur teilweise begründet. Ihr steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch lediglich in Höhe von 4.037,73 Eur zu. Im Einzelnen:

I.
Die Erfindung nach dem Klagepatent betrifft einen Sohlenaufbau für Schuhwerk. In seiner einleitenden Beschreibung führt das Klagepatent aus, dass die für Schuhwerk verwendeten Sohlen heutzutage weit verbreitet aus synthetischem Material oder aus Kautschuk hergestellt sind und entsprechend im Stand der Technik bekannt sind (vgl. Anlage K 2 Seite 1). Das mit den entsprechenden Sohlen ausgestattete Schuhwerk hat seine Vorzüge unter dem Aspekt der Herstellung und der Wirtschaftlichkeit sowie im Hinblick auf seinen praktischen Einsatz. Hervorzuheben sind – so das Klagepatent – die Wasserdichtigkeit, Verschleißbeständigkeit, Rutschfestigkeit des Schuhwerks sowie die leichte und einfache Verwendung. Zudem ist vorteilhaft, dass sie in unterschiedlichen Gestaltungen mit erwünschten ästhetischen Effekten hergestellt werden können (vgl. Anlage K 2 Seite 1).

Das Klagepatent sieht es an den im Stand der Technik bekannten Schuhsohlen als nachteilig an, dass diese keine Transpiration von der Fußsohle nach außen erlauben. Dies verursache mangelnden Komfort für den Benutzer und rufe das Gefühl „schwerer Füße„ hervor.

Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik hat es sich das Klagepatent zur Aufgabe gemacht, einen Sohlenaufbau für ein Schuhwerk zu schaffen, der aus synthetischem Material oder Kautschuk hergestellt ist und dessen Herstellung die Transpiration vom Fuß nach außen trotz der gleichzeitigen Wasserdichtigkeit des Schuhwerks möglich macht. Hierzu schlägt das Klagepatent in seinem Patentanspruch 1 einen Sohlenaufbau mit folgenden Merkmalen vor:

(1) Sohlenaufbau für Schuhwerk, welcher

a) wenigstens einen unteren Teil (2),
b) wenigstens einen oberen Teil (6) aufweist,

(2) der untere Teil (2) hat eine Trittfläche (3),

(3) der obere Teil (6) ist an dem unteren Teil (2) angebracht;

(4) der untere Teil (2),
a) hat eine Mehrzahl von Mikroporen (4),
b) welche seine Dicke durchsetzen und
c) durch wenigstens eine Membrane (5) bedeckt sind,

(5) die Membrane ist aus
a) mikroporösem,
b) wasserdichtem,
c) fähig, eine Transpiration zulassenden Material hergestellt,

6) der besagte obere Teil (6) ist
a) an dem besagten unteren Teil (2) angebracht und
b) hat die Dicke durchsetzende Durchgangsöffnungen (7).

Nach den Ausführungen des Klagepatentes wird hierdurch – als Hauptziel – ein Sohlenaufbau zur Verfügung gestellt, der die gleichen Vorteile wie die bislang im Handel erhältlichen Sohlen aufweist, zudem wasserdicht ist und Transpiration gestattet. Als weiteres wesentliches Ziel wird es angesehen, hierdurch einen kostengünstig herstellbaren Sohlenaufbau bereit zu stellen, der sich mit wettbewerbsfähigen Preisen vermarkten lässt, und die im Stand der Technik bekannten Einrichtungen und Verfahrensweisen zur Herstellung von Schuhwerk einzusetzen. Zuletzt soll der Komfort des Benutzers verbessert werden (vgl. Anlage K 2 Seite 1 a.E.).

II.
Die angegriffenen Schuhen machen von der Lehre nach dem Klagepatent nicht mit äquivalenten Mitteln Gebrauch. Eine Verwirklichung des allein zwischen den Parteien im Streit stehenden Merkmal 4 a) liegt nicht vor.

Die Merkmalsgruppe 4 besagt, dass der untere Teil der Sohle eine Mehrzahl von Mikroporen hat (Merkmal 4.a)), die seine Dicke durchsetzen (Merkmal 4.b)) und durch wenigstens eine Membrane bedeckt sind (Merkmal 4.c)).

Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass das unterhalb der Membran befindliche Netz kleine Löcher aufweise, welche zwar nicht die Dicke der Sohle durchsetzen würden. Hierbei handele es sich jedoch um das äquivalente Mittel. Dieses engmaschige Netz nehme die gleiche Funktion wahr wie der erfindungsgemäße untere Teil der Sohle, nämlich als Träger für die Membran zu deren Schutz zu dienen. Eine solche Abwandlung sei für einen Fachmann naheliegend gewesen, wenn er die Verwendung großer Löcher vorgezogen hätte. Diese großen Löcher hätten lediglich mit einem Netz bedeckt werden müssen. Die Beklagten wenden hiergegen ein, dass bereits keine Gleichwirkung vorliege, da das Netz den unteren Teil der Sohle nicht von oben bis unten durchdringe. Die von der Klägerin angesprochene Funktion des unteren Teils der Sohle, nämlich der Schutz der Membran, werde von dem Klagepatent nicht erwähnt. Auch liege keine Gleichwertigkeit vor.

Eine äquivalente Benutzung der Lehre eines Patentes liegt dann vor, wenn der Fachmann auf Grund von Überlegungen, die an den Sinngehalt der in den Ansprüchen des Patentes unter Schutz gestellten Erfindung anknüpfen, die bei der angegriffenen Ausführungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als für die Lösung des der patentgeschützten Erfindung zugrundeliegenden Problems gleichwirkend auffinden konnte. Dabei erfordert es das gleichgewichtig neben dem Gesichtspunkt eines angemessenen Schutzes der erfinderischen Leistung stehende Gebot der Rechtssicherheit, dass der durch Auslegung zu ermittelnde Sinngehalt der Patentansprüche nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die maßgebliche Grundlage für die Bestimmung des Schutzbereiches bildet, welche sich an den Patentansprüchen auszurichten hat (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, vgl. etwa GRUR 2002, 511, 512 – Kunststoffrohrteil; GRUR 2002, 515, 517 – Schneidmesser I; GRUR 2002, 519, 521 – Schneidmesser II; GRUR 2002, 523, 524 – Custodiol I; GRUR 2002, 527, 529 – Custodiol II). Demnach ist es, um eine Benutzung der Lehre eines Patentes unter dem Gesichtspunkt der Äquivalenz bejahen zu können, nicht nur erforderlich, dass die vom Wortsinn des Patentanspruches abweichende Ausführungsform das der Erfindung zugrundeliegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln löst und dass der Durchschnittsfachmann mit den Fachkenntnissen des Prioritätstages des Patentes ohne erfinderische Bemühungen in der Lage war, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden, sondern darüber hinaus auch, dass die vom Fachmann dafür anzustellenden Überlegungen derart am Sinngehalt der in den Patentansprüchen unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sind, dass der Fachmann die abweichende Ausführungsform mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenständlichen gleichwertige Lösung in Betracht zieht (BGH, a.a.O.).

Diese Voraussetzungen für das Vorliegen einer äquivalenten Verwirklichung zugrundelegend machen die angegriffenen Schuhsohlen von der Lehre nach dem Klagepatent keinen äquivalenten Gebrauch.

Fraglich ist bereits, ob die angegriffenen Schuhsohlen, bei welchen die mit Lamellen versehenen Kunststoffsohlen mit einer netzartigen Struktur bedeckt sind, auf welcher die wasserdichte und atmungsaktive Membran befestigt ist, gleichwirkend sind. Denn die netzartige Struktur unterhalb der atmungsaktiven Membran, von welcher die Klägerin meint, dass sie das gleichwirkende Mittel darstelle, kann nicht den unteren Teil der Sohle im Sinne des Klagepatentes bilden. Denn der untere Teil der Sohle stellt nach dem Wortlaut des Merkmals 2 die Trittfläche dar, eine Funktion, welche von der netzartigen Struktur nicht verwirklicht wird. Die Trittfläche wird bei den angegriffenen Ausführungsformen vielmehr von der Kunststoffsohle mit den lamellenartigen Öffnungen gebildet. Diese weisen hingegen keine Mikroporen auf. Lediglich dann, wenn als gleichwirkendes Mittel die netzartige Struktur in Verbindung mit der durch Lamellen durchsetzten Kunststoffsohle als gleichwirkendes Mittel angenommen würde, läge eine Trittfläche vor und der untere Teil des Sohlenaufbaus würde von Öffnungen durchsetzt werden. Dann wären jedoch keine Mikroporen vorhanden, welche die Dicke des unteren Teils durchsetzen (Merkmal 4.b)).

Ungeachtet der Frage des Vorliegens der Gleichwirkung ist jedoch nicht ersichtlich, dass das äquivalente Mittel – Netzstruktur ggfs. in Verbindung mit einer Trittfläche, die Lamellenöffnungen aufweist – für einen Fachmann anhand von Überlegungen, die am Sinngehalt der in den Patentansprüchen unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sind, auffindbar war. Die Klägerin hat hierzu vorgetragen, dass ein Fachmann erkenne, dass die Funktion des unteren Teils des Sohlenaufbaus der Schutz der wasserdichten und empfindlichen Membran sei. Wenn er daher große Öffnungen in der Trittfläche vorsehe, erkenne er, dass er die Membran vor Steinen und Schmutz, die durch die Lamellen in den Sohlenaufbau eindringen könnten, schützen müsse. Deswegen sei es für ihn naheliegend, die großen Öffnungen mit einem Netz zu bedecken, da dann die Membran geschützt werde.

Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Denn der Fachmann erhält anhand der Klagepatentschrift keinen Anhaltspunkt hinsichtlich der Funktion des unteren Teils des Sohlenaufbaus. Das Klagepatent macht zur Funktion des Sohlenaufbaus keinerlei Angaben. Funktion des unteren Teils des Sohlenaufbaus könnte daher neben dem Schutz der Membran vor Steinen auch die Verhinderung des Eindringens von Feuchtigkeit oder lediglich die Ausbildung eines stabilen Trägers für die mikroporöse Membran sein. Diese möglichen Funktionen des unteren Teils des Sohlenaufbaus als vom Klagepatent beabsichtigt, würde eine netzartige Struktur auf der mit lamellenartigen Öffnungen durchsetzten Kunststoffsohle nicht verwirklichen. Denn auch die Klägerin hat nicht behauptet, dass die netzartige Struktur das Eindringen von Wasser verhindert oder einen stabilen Träger für die Membran darstellt. Sie hat lediglich vorgetragen, dass die netzartige Struktur dem Schutz der empfindlichen Membran dienen würde. Da mithin dem unteren Teil des Sohlenaufbaus eine Mehrzahl von Funktionen zugeschrieben werden kann, diese jedoch von dem abgewandelten Mittel nicht allesamt verwirklicht werden, war das abgewandelte Mittel für einen Fachmann auch nicht auffindbar.

III.
Betreffend die Widerklage der Beklagten zu 1), 3) und 4) war die Abmahnung mangels Schutzrechtsverletzung somit nicht gerechtfertigt.

Eine ungerechtfertigte Schutzrechtsverwarnung stellt nach höchstrichterlicher Auffassung einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Abgemahnten als Schutzgut im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB dar (BGH GSZ, GRUR 2005, 883 – Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung). Indem die Klägerin die Abmahnungen vornahm, griff sie in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Beklagten zu 1), 3) und 4) ein. Dies geschah rechtswidrig und schuldhaft im Sinne des § 276 BGB, da sie mit Hilfe einer Schutzbereichsbestimmung des Klagepatentes und einer anschließenden Gegenüberstellung von Schutzbereich und den angegriffenen Ausführungsformen hätte erkennen können, dass letztgenannte von dem Klagepatent keinen Gebrauch machten. Wegen dieser Abmahnungen war es auf Seiten der Beklagten zu 1), 3) und 4) erforderlich, einen Patentanwalt einzuschalten und mit der Prüfung zu beauftragen, ob in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine Schutzrechtsverletzung vorliegt. Die hierdurch entstanden Kosten in Form von Gebühren für die außergerichtliche Tätigkeit sind damit kausal durch die unberechtigte Schutzrechtsverwarnung entstanden und damit als Schaden im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB zu ersetzen.

Die Höhe der Patentanwaltsgebühren bestimmt sich gemäß § 143 Abs. 3 PatG analog (vgl. OLG Karlsruhe, GRUR 1999, 343, 346 – REPLAY-Jeans) nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und hierbei wiederum nach § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Vergütungsverzeichnis zum RVG. Die den Anwälten und hiermit auch den Patentanwälten zustehenden Gebühren für ihre im Rahmen des Abmahnverfahrens entstandenen Kosten bestimmen sich nach dem Streitwert der Angelegenheit. Dieser ist von der Klägerin für die hiesige Klage in Bezug auf die Beklagte zu 1. mit 1.200.000,- und die Beklagten zu 2., 3. und 4. mit jeweils 600.000,00 € angesetzt worden. Auf der Grundlage dieser Gegenstandswerte kann der patenanwaltliche Vertreter für seine außergerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Beklagten nach §§ 13, 14 i.V.m. Abschnitt 4 der Anlage 1 zum RVG (Ziffer 2400 ff.) eine 1,8-Gebühr zugrunde legen. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG hat der Rechts- bzw. hier der Patentanwalt die Gebühren im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen zu bestimmen. Das Gericht hat im Rahmen des Anspruchs des Abmahnenden gegenüber dem Abgemahnten auf Ersatz- der bzw. Freistellung von den angefallenen Rechtsanwaltsgebühren allein darüber zu entscheiden, ob der Ansatz der von den Prozessbevollmächtigten der Beklagten geltend gemachten 1,8-Gebühr nicht unbillig im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG ist. Bei der hiernach vorzunehmenden Überprüfung hat das Gericht zu berücksichtigen, dass § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG dem Anwalt bei der Bestimmung der Gebühren ein Ermessen einräumt, so dass diese verbindlich ist, wenn die von dem Rechtsanwalt bestimmte Gebühr eine gewisse Toleranzgrenze nicht überschreitet. Die Kammer schließt sich insoweit der Auffassung an, dass dem Rechtsanwalt, der seine Vergütung gemäß § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen bestimmt, ein 20-prozentiger Toleranzbereich zusteht, innerhalb dessen die Vergütungsbestimmung noch nicht als unbillig anzusehen ist (vgl. Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 25. Oktober 2005, Az. 4b O 199/05; AG Brühl, NZV 2004, 416 m.w.N.; Walter, Die vorprozessuale Abmahnung und das RVG, Mitt. 2005, 299).
Welche Gebühr der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit im Einzelfall verdient hat, ist gemäß § 14 RVG unter Berücksichtigung aller Umstände zu bestimmen. Einen Anhalt dafür, welche Rahmengebühr der Gesetzgeber für einen normal gelagerten Fall als angemessen erachtet hat, liefert der Zusatz zu Ziffer 2400 VV (Anlage 1 zum RVG), nach dem eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Aus dieser alternativen Formulierung folgt, dass eine Überschreitung der 1,3 Gebühr bereits dann gerechtfertigt ist, wenn eine der beiden Voraussetzungen gegeben ist. Für Fälle der vorliegenden Art, in denen es um die Verletzung von Patenten geht, ist nicht von der Hand zu weisen, dass diese sowohl für Rechtsanwälte wie auch Patentanwälte zunächst unabhängig von einer konkreten Betrachtungsweise bereits als schwierig zu gelten haben, da es sich bei dem Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes und insbesondere des Patentrechts nicht um einen solchen handelt, der üblicherweise in der Juristenausbildung behandelt wird. Hierzu bedarf es einer besonderen Spezialisierung, die von den Rechtsanwälten gefordert wird, wenn sie sich mit solchen Aufgaben befassen. Dass üblicherweise gleichzeitig auch ein Patentanwalt hiermit betraut ist, ändert an der Bewertung der Schwierigkeit der Angelegenheit für den verantwortlich tätigen Rechtsanwalt nichts, da dieser trotz der Unterstützung durch den Patentanwalt mit der Klärung technischer Sachverhalt genauso befasst ist wie mit der Überprüfung von rechtlichen Fragestellungen. Gleiches hat für den Patentanwalt zu gelten, der in seiner Ausbildung nicht schwerpunktmäßig mit Fragen des Verletzungsprozesses und dessen Vermeidung befasst ist.
Schon auf Grund dieser Umstände ist eine Überschreitung der 1,3 Gebühr nach Ziffer 2400 VV (Anlage 1 zum RVG) gerechtfertigt. Der Ansatz einer 1,8-Gebühr ist im vorliegenden Fall auch angemessen. Es handelte sich zwar um eine vergleichsweise überschaubare Technik, jedoch waren auch Fragen der Äquivalenz und des Rechtsbestandes zu überprüfen, was einen Gebührensatz von 1,5 als angemessen erscheinen lässt. Unter Beachtung des den Anwälten zugestandenen Toleranzbereiches von 20 % ist eine Gebühr von 1,8 daher noch als billig anzusehen. Infolge der Vorbemerkung zu Teil 3 Abs. 4 zum VV RVG ist die Hälfte, maximal 0,75, auf die Verfahrensgebühr des nachfolgenden Rechtsstreites anzurechnen, so dass jeweils eine Verfahrensgebühr in Höhe von 1,05 verbleibt. Gegen die von den Beklagten zu 1., 3 und 4. vorgenommene Höhe der Kosten hat die Klägerin keine Einwendungen erhoben.

Der geltend gemachte Zinsanspruch ist nach § 291 BGB begründet.

IV.
Im Hinblick auf die Widerklage der Beklagten zu 2) gilt das unter III. zum Grund der Erstattungsfähigkeit Ausgeführte entsprechend. Die Beklagte zu 2) kann danach die Kosten für die Einschaltung ihres Prozessbevollmächtigten im Abmahnverfahren ersetzt verlangen. Vorliegend erscheint – entsprechend der vorstehenden Ausführungen – jedoch die Höhe der angesetzten 2,0 Geschäftsgebühr als unbillig. Entsprechend ist dem Zahlungsanspruch eine Gebühr von 1,8 zugrunde zu legen, woraus sich eine Zahlungsverpflichtung der Klägerin in Höhe von 4.037,73 Eur ergibt.

Der geltend gemachte Zinsanspruch ist nach § 291 BGB begründet.

V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.

Der Streitwert beträgt 3.019.107,90 Eur (§ 45 Abs. 1 GKG)
für die Klage:
• Beklagte zu 1): 1.200.000,- Eur
• Beklagte zu 2), 3) und 4) je 600.000,- Eur

für die Widerklagen:
• Beklagte zu 1): 4.802,40 Eur
• Beklagte zu 2), 3) und 4): 14.305,59 Eur

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