4a O 294/05 – Handschuh/Skistock III

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 513

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 1. August 2006, Az. 4a O 294/05

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten. im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, in der Bundesrepublik Deutschland

zu unterlassen,

I.1. Gesamtheit Handschuh/Stock mit folgenden Merkmalen:

a) einer Umhüllung, die dazu bestimmt ist, über die Hand eines Benutzers übergestreift zu werden;

b) einem Stock, der mit einem Handgriff versehen ist;

c) die Umhüllung und der Handgriff sind mit Befestigungseinrichtungen versehen, die sich für die Verbindung der Umhüllung mit dem Handgriff jeweils ergänzen;

d) die Befestigungseinrichtungen der Umhüllung und des Handgriffes sind auf dem Niveau des Drehzentrums des Stockes relativ zur Hand beim Fortbewegen angeordnet;

e) die Umhüllung weist Einrichtungen zum Übertragen der vom Benutzer beim Fortbewegen erzeugten Kräfte auf;

f) die Einrichtungen zum Übertragen der Kräfte sind mit den Befestigungseinrichtungen der Umhüllung für eine direkte Übertragung dieser Kräfte auf den Stock beim Fortbewegen verbunden;

g) die Einrichtungen zum Übertragen der Kräfte weisen einen Teil auf, der eine Manschette bildet, die dazu bestimmt ist, das Handgelenk der Hand des Benutzers zu umgeben;

h) die Einrichtungen zum Übertragen der Kräfte weisen einen Teil auf, der dazu bestimmt ist, sich längs des Handrückens zu erstrecken, und der die Befestigungseinrichtungen mit dem Teil, der eine Manschette bildet, verbindet;

und/oder

I.2. Handschuh mit folgenden Merkmalen:

a) Handschuh, der dazu bestimmt ist, über die Hand eines Benutzers übergestreift zu werden;

b) der Handschuh ist mit Befestigungseinrichtungen für die Befestigung an einem Stock versehen;

c) der Handschuh weist Einrichtungen zum Übertragen der von dem Benutzer beim Fortbewegen erzeugten Kräfte auf;

d) die Einrichtungen zum Übertragen von Kräften sind mit Befestigungseinrichtungen des Handschuhs für eine direkte Übertragung dieser Kräfte auf den Stock verbunden;

e) die Befestigungseinrichtungen definieren den Bereich des Drehzentrums bezüglich des Stockes;

f) die Einrichtungen zum Übertragen der Kräfte weisen einen Teil auf, der eine Manschette bildet, die dazu bestimmt ist, das Handgelenk der Hand des Benutzers zu umgeben;

g) die Einrichtungen zum Übertragen der Kräfte weisen einen Teil auf, der dazu bestimmt ist, sich längs des Rückens der Hand zu erstrecken, und der die Befestigungseinrichtungen mit dem Teil, der eine Manschette bildet, verbindet;

anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu diesen Zwecken einzuführen oder zu besitzen.

II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu I. bezeichneten Handlungen seit dem 18. Dezember 1993 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinnes.

III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu I. bezeichneten, seit dem 18. Dezember 1993 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;

IV. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000,- Eur vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Sicherheit einer im Gebiet der Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des auch in der Bundesrepublik Deutschland Schutz beanspruchenden und in französischer Verfahrenssprache veröffentlichten europäischen Patentes 0 357 xxx (Anlage K 1, deutsche Übersetzung Anlage K 2, nachfolgend Klagepatent). Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 15. Juni 1989 unter Inanspruchnahme einer französischen Priorität vom 21. Juli 1988 eingereicht und am 7. März 1990 im Patentblatt veröffentlicht; der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 18. November 1993 im Patentblatt bekannt gemacht. Das Klagepatent betrifft ein System zur Verbindung eines Elementes, beispielsweise eines Skistocks, mit der Hand des Benutzers.

Die von der Klägerin jeweils in Kombination geltend gemachten Patentansprüche 1, 9 und 12 sowie 15, 22 und 25 haben in der veröffentlichten deutschen Übersetzung folgenden Wortlaut:

Gesamtheit Handschuh/Skistock von dem Typ, der durch eine Umhüllung (1) gebildet ist, die dazu bestimmt ist, über die Hand (11) eines Benutzers übergestreift zu werden und aus einem Skistock (2), der mit einem Handgriff (3) versehen ist, wobei die Umhüllung (1) und der Handgriff (3) mit Befestigungseinrichtungen (5, 4), die sich jeweils ergänzen, für die Verbindung der Umhüllung (1) mit dem Handgriff (3) versehen sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Befestigungseinrichtungen (5, 4) der Umhüllung und des Handgriffs auf dem Niveau des Drehzentrums des Stockes bezüglich der Hand beim Skifahren angeordnet sind, die Umhüllung (1) Einrichtungen (6) zum Übertragen der vom Benutzer beim Skifahren erzeugten Kräfte aufweist, und die Einrichtungen zum Übertragen der Kräfte (6) mit den Befestigungseinrichtungen (5) der Umhüllung für eine direkte Übertragung dieser Kräfte auf den Stock beim Skifahren verbunden sind (Anspruch 1),

Gesamtheit Handschuh/Stock gemäß einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Einrichtungen (6) zum Übertragen der Kräfte einen Teil (7) aufweisen, der eine Manschette bildet, die dazu bestimmt ist, das Handgelenk der Hand des Benutzers zu umgeben (Anspruch 9),

Gesamtheit Handschuh/Stock gemäß Anspruch 9, dadurch gekennzeichnet, dass der Teil, der eine Manschette (7) bildet, in der Länge einstellbar ist (Anspruch 12).

Skihandschuh, der dazu bestimmt ist, über die Hand (11) eines Benutzers gestreift zu werden, und der mit Befestigungseinrichtungen (5) für die Befestigung auf einem Skistock versehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass er Einrichtungen (6) zum Übertragen der von dem Benutzer beim Skifahren erzeugten Kräfte aufweist, dass die Einrichtungen (6) zum Übertragen mit den Befestigungseinrichtungen (5) des Handschuhs für eine direkte Übertragung dieser Kräfte auf den Stock verbunden sind, und dass die Befestigungseinrichtungen (5) den Bereich des Drehzentrums des Handschuhs bezüglich des Stockes definieren (Anspruch 15),

Handschuh gemäß einem der Ansprüche 15 bis 21, dadurch gekennzeichnet, dass die Einrichtungen zum Übertragen der Kräfte einen Teil (7) aufweisen, der eine Manschette bildet, die dazu bestimmt ist, das Handgelenk der Hand des Benutzers zu umgeben (Anspruch 22),

Skihandschuh gemäß einem der Ansprüche 22 bis 24, dadurch gekennzeichnet, dass die Einrichtungen (6) zum Übertragen der Kräfte einen Teil (8) aufweisen, der dazu bestimmt ist, sich längs des Rückens der Hand zu erstrecken, und der die Befestigungseinrichtungen (5) mit dem Teil verbindet, der eine Manschette bildet (Anspruch 25).

Auf die Nichtigkeitsklage der Beklagten hat das Bundespatentgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 7. November 2000 (Anlage K 2a) den deutschen Teil des Klagepatentes im Umfang der Ansprüche 1 bis 11 für nichtig erklärt und die weitergehende Nichtigkeitsklage abgewiesen.

Die nachstehend wiedergegebenen Darstellungen stammen aus der Klagepatentschrift und zeigen ein Ausführungsbeispiel der Erfindung. Figur 1 zeigt eine Perspektivansicht der Gesamtheit Handschuh/Skistock mit den Befestigungseinrichtungen 4 und 5, Figur 2 den Handschuh bzw. die Umhüllung auf der Hand-Innenflächenseite, Figur 3 den Handschuh bzw. die Umhüllung auf dem Handrücken mit dem sich längs des Handrückens erstreckenden Teil 8 zum Übertragen der Kräfte, Figur 4 das Übertragungssystem in der Abstütz- oder Abstoßphase und Figur 5 das System in der Rückführphase des Stockes.

Die Beklagte vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Stöcke, die in den Bereichen Skilanglauf und Nordic Walking Anwendung finden. Eine Ausführung, welche die Klägerin als Anlage K 3 vorgelegt hat, war bereits Gegenstand eines Rechtsstreits zwischen den Parteien vor dem angerufenen Gericht. Die Klägerin legte als Anlage K 2b die Urteile des Landgerichts Düsseldorf vom 11. April 2000 (4 O 232/99) und Oberlandesgerichtes Düsseldorf vom 8. November 2001 (2 U 71/00) betreffend unter anderem die als Anlage K 3 vorgelegte Ausführungsform vor.

Auf der ISPO 2005 in München bot die Beklagte ein neues Produktsortiment an, wie sich aus der als Anlage K 7 vorgelegten farbigen Ablichtung des Prospektes der Beklagten ergibt, worauf Bezug genommen wird. Darin sind u.a. abgebildet die Produkte „Trekkingstöcke gefederte Serie 200, Langlauf-Carbonstöcke Serie 600“, „Nordic Walking Stöcke Serie 500“ und „Jugend-Alpinstöcke Serie 700“. Als Anlage K 13 reichte die Klägerin ein Original eines Nordic Walking Stockes zur Gerichtsakte, welches sie von einem österreichischen Großhändler bezogen hat und das mit einer Handschlaufe der Beklagten ausgestattet ist. Die konkrete Ausgestaltung der angegriffenen Handschlaufen aus dem genannten Prospekt, welche identisch zu derjenigen des Originalstockes ist, ergibt sich anhand der nachfolgenden Photographie, welche von der Klägerin als Anlage K 8 zur Gerichtsakte gereicht wurde.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass die von der Beklagten vertriebenen Sportstöcke von der Lehre nach dem Klagepatent wortsinngemäßen Gebrauch machen.

Die Klägerin beantragt,

zu erkennen, wie geschehen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie rügt die fehlende Konkretisierung des Klageantrages in Bezug auf die angegriffene Ausführungsform. Auch handele es sich bei der angegriffenen Ausführungsform nicht um einen Handschuh. Die Stockschlaufe decke abgesehen vom Daumenbereich nur einen circa 4 cm breiten Streifen der Mittelhand ab. Finger- bzw. Daumenstücke seien nicht vorhanden und die Schlaufe werde nicht handschuhartig durch Überstreifen, sondern bandagenartig durch Wickeln angelegt. Auch umgebe die angegriffene Stockschlaufe das Handgelenk des Benutzers nicht, insbesondere würden die Kraftübertragungseinrichtungen keinen Teil aufweisen, der eine Manschette bilde, die dazu bestimmt sei, das Handgelenk des Benutzers zu umgeben. Letztlich weise die angegriffene Ausführungsform auch keine Einrichtung zum Übertragen von Kräften auf, die sich längs des Handrückens erstrecke.

Die Klägerin tritt diesem Vorbringen entgegen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung und Schadensersatz zu, weil die Beklagte durch den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen den Gegenstand des Klagepatents benutzt hat, Artikel 64 EPÜ in Verbindung mit §§ 9 Nr. 1, 14, 139 Abs. 1 u. 2, 140 b Patentgesetz, 242 BGB.

Nachdem die Beklagte die Rüge der örtlichen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes nicht mehr aufrechterhalten hat und sich rügelos zur Hauptsache eingelassen hat (§ 39 ZPO), bedarf es keiner Ausführungen hinsichtlich der Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes für die erhobene Klage.

I.
Das Klagepatent betrifft ein System zur Verbindung eines Skistocks mit der Hand des Benutzers.

Traditionell sind Skistöcke auf dem Niveau ihres Handgriffes mit einer geschlossenen Gurtschlaufe, die auch als Faustriemen bezeichnet wird, versehen. Wie die Klagepatentschrift einleitend ausführt, ist ein solcher Gurt nicht nur dazu bestimmt, ein Verlieren des Skistocks zu vermeiden, sondern dient auch dazu, eine bessere Übertragung der Kräfte des Skiläufers auf den Stock zu ermöglichen. Um dies effektiv zu gewährleisten, muss der Faustriemen, wie die Klagepatentschrift weiter erläutert, so verlaufen, dass er teilweise das Handgelenk umgibt, wobei die beiden Endstränge der Schlaufe, die mit dem Handgriff verbunden sind, durch die Unterfläche der Hand verlaufen. Positioniert der Skiläufer den Faustriemen nicht in dieser Weise, was vor allem bei Anfängern häufig vorkommt, kann keine wirksame Kraftübertragung stattfinden. Selbst wenn aber der Faustriemen gut umgelegt ist, sind der Klagepatentschrift zufolge die Kräfte, die durch ihn auf die Hand ausgeübt werden, sehr lokalisiert, was zu einer Behinderung und sogar zu Verletzungen der Hand führen kann. Zudem bestehe stets die Gefahr des Verlusts des Stockes, etwa wenn der Langlaufskifahrer den Stock nach der Abstoßphase nach vorn zurückführe und hierbei den Stock nicht fest umgreife. Während des Skifahrens könne der Faustriemen, dessen Länge nicht richtig an die Hand des Skiläufers angepasst sei, über die Hand gleiten und dadurch in eine ungünstige Position gelangen. Überdies werde der Stock über den Faustriemen durch den – beim Pistenskifahren dicker ausgestalteten – Handschuh hindurch häufig von dem Skifahrer nicht gut „empfunden“.

Die Klagepatentschrift gibt an, im Stand der Technik sei vorgeschlagen worden, einen Skistock mit einem Handschuh und auf diese Weise mit der Hand des Benutzers zu verbinden. Die FR 2 381 xxx zeige eine Verbindung mittels einer magnetischen Kopplungsvorrichtung, die gleichzeitig auf dem Handschuh und dem Stock vorgesehen sei. Aus der US 3 232 xxx seien ein Handschuh und ein Skistock bekannt, die zusätzliche Mittel für die Verbindung des Handschuhs an den Stock aufweisen würden.
Die Klagepatentschrift kritisiert an diesen beiden vorbekannten Systemen als nachteilig, dass sie das Problem der Übertragung der Kräfte vom Skiläufer auf den Stock und die korrekte Positionierung des Faustriemens nicht lösten. Bei der aus der FR 2 381 xxx bekannten Vorrichtung bestehe zudem die Gefahr des Verlustes des Skistocks, da sich die magnetische Kopplung im Falle eines Stoßes leicht löse.

Den Angaben der Klagepatentschrift über die Nachteile des Standes der Technik sowie über die der Erfindung zugrunde liegende Aufgabe und die Vorteile der Erfindung ist zu entnehmen, dass die Erfindung das Problem lösen soll, die bekannten Systeme der Verbindung des Skistocks mit der Hand des Benutzers in einer Weise zu verbessern, dass die korrekte Positionierung von Stock und Schlaufe für eine optimale Kraftübertragung unabhängig von der Handhabung durch den Skiläufer gewährleistet ist. Daneben soll der bei den herkömmlichen Schlaufen bestehende Nachteil beseitigt werden, dass bei einer korrekten Positionierung mit guter Kraftübertragung die Kräfte, die durch den Faustriemen auf die Hand ausgeübt werden, sehr lokalisiert sind und dadurch zu Behinderungen und Verletzungen führen können. Schließlich soll die Gefahr des Verlustes des Stockes ausgeschlossen werden.

Zur Lösung dieser Aufgabe sehen die Ansprüche 1, 9 und 12 sowie die Ansprüche 15, 22 und 25 eine Gesamtheit Handschuh/Skistock mit folgender Merkmalskombination vor:

a) Eine Umhüllung (1), die dazu bestimmt ist, über die Hand (11) eines Benutzers übergestreift zu werden;

b) ein Skistock (2), der mit einem Handgriff versehen ist;

c) die Umhüllung (1) und der Handgriff (3) sind mit Befestigungseinrichtungen (5, 4), die sich jeweils ergänzen, für die Verbindung der Umhüllung (1) mit dem Handgriff (3) versehen;

d) die Befestigungseinrichtungen (5, 4) der Umhüllung und des Handgriffes (3) sind auf dem Niveau des Drehzentrums des Stockes relativ zur Hand beim Skifahren angeordnet;

e) die Umhüllung (1) weist Einrichtungen (6) zum Übertragen der vom Benutzer beim Skifahren erzeugten Kräfte auf;

f) die Einrichtungen (6) zum Übertragen der Kräfte sind mit den Befestigungseinrichtungen (5) der Umhüllung für eine direkte Übertragung dieser Kräfte auf den Stock beim Skifahren verbunden;

g) die Einrichtungen (6) zum Übertragen der Kräfte weisen einen Teil (7) auf, der eine Manschette bildet, die dazu bestimmt ist, das Handgelenk der Hand des Benutzers zu umgeben;

h) die Einrichtungen (6) zum Übertragen der Kräfte weisen einen Teil (8) auf, der dazu bestimmt ist, sich längs des Handrückens zu erstrecken, und der die Befestigungseinrichtungen (5) mit dem Teil (7) der eine Manschette bildet, verbindet.

a’) Handschuh, der dazu bestimmt ist, über die Hand eines Benutzers übergestreift zu werden;

c’) der Handschuh ist mit Befestigungseinrichtungen für die Befestigung an einem Skistock versehen;

d’) der Handschuh weist Einrichtungen zum Übertragen der von dem Benutzer beim Skifahren erzeugten Kräfte auf;

e’) die Einrichtungen zum Übertragen von Kräften sind mit Befestigungseinrichtungen des Handschuhs für eine direkte Übertragung dieser Kräfte auf den Stock verbunden;

f’) Die Befestigungseinrichtungen definieren den Bereich des Drehzentrums bezüglich des Stockes;

g’) die Einrichtungen zum Übertragen der Kräfte weisen einen Teil auf, der eine Manschette bildet, die dazu bestimmt ist, das Handgelenk der Hand des Benutzers zu umgeben;

h’) die Einrichtungen zum Übertragen der Kräfte weisen einen Teil auf, der dazu bestimmt ist, sich längs des Rückens der Hand zu erstrecken, und der die Befestigungseinrichtungen mit dem Teil, der eine Manschette bildet, verbindet.

Zu den Vorteilen der Erfindung führt die Klagepatentschrift aus, dass allein durch das Überstreifen der Umhüllung in Form eines Handschuhs und ihrer Verbindung mit dem Handgriff des Stockes eine geeignete Verbindung zwischen der Hand des Benutzers und dem Skistock hergestellt werde. Diese Verbindung gewährleiste eine Übertragung der beim Skifahren ausgeübten Kräfte und schütze gegen jedes Risiko des Verlustes des Stockes, und zwar sogar dann, wenn der Skifahrer den Pressdruck der Hand auf den Handgriff löse. Das Überstreifen der Umhüllung oder des Handschuhs über die Hand führe zu einer korrekten Positionierung der Hand zum Stock auf dem Niveau des Drehzentrums des Stockes bezüglich der Hand und löse damit das Problem des schlechten Platzierens des Faustriemens durch den Skiläufer. Zugleich werde jedes Problem betreffend das relative Gleiten oder Verschieben des Stockes und des Handschuhs beim Skifahren beseitigt und auf diese Weise eine optimale Übertragung der ausgeübten Kräfte gefördert. Hierdurch unterscheide sich die Erfindung des Klagepatents von den in der AT 376 xxx und der US 4 653 xxx gezeigten Verbindungssystemen von Handschuh und Skistock, durch die zwar eine einfache Verbindung zwischen dem Handschuh und dem Skistock realisiert werde, die jedoch keine Einrichtungen für die Übertragung der beim Skifahren erzeugten Kräfte vorsähen.

II.
Der angegriffene Handschuh/Stock macht von der Lehre nach dem Klagepatent wortsinngemäßen Gebrauch. Eine Verwirklichung der zwischen den Parteien im Streit stehenden Merkmale a) bzw. a’) sowie g’) und h’) der obigen Merkmalsgliederungen liegt vor. Zur Verletzung im Einzelnen:

Eine Verletzung scheidet entgegen der Auffassung der Beklagten nicht schon aus dem Grunde aus, dass es sich bei den angegriffenen Ausführungsformen um Trekkingstöcke, Nordic Walking Stöcke und Jugend-Alpinstöcke handelt, das Klagepatent hingegen in seinem Merkmal a) von einer Gesamtheit Handschuh/Skistock spricht. Denn das Klagepatent ist nicht, wie die Beklagte meint, auf Skistöcke beschränkt. Soweit das Klagepatent in seinen Ansprüchen von Skistöcken spricht, handelt es sich lediglich um eine Zweckangabe, die den Schutzbereich nicht beschränkt (vgl. BGH GRUR 1991, 436 – Befestigungsvorrichtung II). Die Beklagte meint zwar, dass es sich nicht lediglich um eine Zweckangabe handele, sondern hiermit eine bestimmte räumlich-körperliche Ausgestaltung unter Schutz gestellt werden solle, da Skistöcke im Gegensatz zu Trekking-Stöcken andere Teller aufweisen würden. Dem ist zwar hinsichtlich der unterschiedlichen Ausgestaltung der Teller im Allgemeinen zuzustimmen. Das Klagepatent befasst sich jedoch nicht mit einer bestimmten Tellerausgestaltung, sondern mit Handschlaufen bzw. mit Stöcken, welche die in den kombinierten Patentansprüchen 1, 9 und 12 genannten Merkmale aufweisen. Dass die Stöcke Teller besitzen, ist dadurch nicht gefordert. Eine fehlende Vereinbarkeit der in den Ansprüchen beschriebenen Ausgestaltung für andere Verwendungszwecke als Skifahren hat die Beklagte nicht aufgezeigt.

Merkmal a) sieht eine Umhüllung (1) vor, die dazu bestimmt ist, über die Hand (11) des Benutzers übergestreift zu werden. Merkmal a’) spricht von einem Handschuh, der dazu bestimmt ist, über die Hand eines Benutzers übergestreift zu werden. Die Beklagte wendet gegen eine Verwirklichung der Merkmale durch die angegriffene Handschlaufe ein, dass der Fachmann dem Patentanspruch entnehme, dass das bloße Überstreifen der Umhüllung ausreiche, um die Umhüllung derart an die Hand des Benutzers anzulegen, dass eine gute Kraftübertragung auf den Stock möglich sei. Bei der angegriffenen Ausführungsform hingegen erfolge kein Überstreifen, sondern diese werde bandagenartig durch Wickeln um die Mittelhand gelegt, wie sich aus der Abfolge der in der Anlage B 4 gezeigten Bildfolge ergebe.

Eine Verwirklichung der Merkmale durch die angegriffene Ausführungsform liegt dennoch vor. Denn wie das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom 8. November 2001 (Anlage K 2b, Umdruck Seite 22) zutreffend ausgeführt hat, setzt das Klagepatent das Vorhandensein eines klassischen Handschuhs nicht voraus, sondern auch Formen der Umhüllung, welche die erfindungsgemäßen Funktionen erfüllen und nicht notwendigerweise einfach übergestreift, sondern an die Hand angepasst werden.

Die patentgemäße Lösung befasst sich vor allem mit der Ausgestaltung der Umhüllung, die aus der Sicht des Klagepatentes gleichbedeutend mit dem Handschuh ist. Hierdurch soll eine Verbindung zum Skistock geschaffen werden, die der Kraftübertragung dienen und vor dem Verlust des Stockes schützen soll. Patentgemäß geht es allein darum, das mühsame und häufig nicht effektive Positionieren des aus dem Stand der Technik bekannten Faustriemens durch ein einfaches Überstreifen des Handschuhs/Umhüllung zu ersetzen, das automatisch zu einem sicheren Sitz der Hand in Bezug auf den Skistock führt. Es findet dann kein relatives Gleiten oder Verschieben des Skistocks und des Handschuhs/Umhüllung beim Skifahren mehr statt, wodurch das Risiko einer Blasenbildung vermieden und eine optimale Übertragung der ausgeübten Kräfte gewährleistet wird (vgl. Anlage K 2 Seite 3 Zeilen 10 ff.). Um diese Funktion zu erfüllen, braucht die Umhüllung nur so ausgebildet zu sein, dass die Hand sich aus ihr nicht wie aus einem Faustriemen lösen kann. Hierfür ist ein Handschuh nicht notwendigerweise erforderlich. Entsprechend sieht das Klagepatent vor, dass das Verbindungssystem einfach auf eine Hülle geeigneter Form reduziert werden kann (vgl. Anlage K 2 Seite 12), welche vom Bundespatentgericht (Anlage K 2a Seite 10) als Geschirr bezeichnet wurde. Das Klagepatent stellt dementsprechend nicht nur einen Handschuh unter Schutz, sondern auch eine Umhüllung/Geschirr, soweit die geforderte Kräfteübertragung stattfindet und das aus dem Stand der Technik bekannte nachteilige Anlegen des Faustriemens vermieden wird.

Hiervon ausgehend erkennt der Fachmann, ein Techniker mit (zumindest) Fachhochschulabschluss und mehrjähriger praktischer Berufserfahrung bei der Entwicklung von Skiausrüstungen, wie das Bundespatentgericht in seinem Urteil vom 7. November 2000 auf Seite 9 ausgeführt hat, dass das Anlegen eines solchen Geschirrs im Normalfall nicht notwendigerweise durch Überstreifen erfolgt, um den notwendigen festen Sitz zu erzielen, wie dies gemeinhin bei einem Handschuh vorgesehen ist. Das Anlegen eines Geschirrs setzt auch die Ausübung einzelner Handgriffe voraus, um das Geschirr an die Hand anzupassen und damit den notwendigen Zug auf das Geschirr auszuüben, damit die erfindungsgemäße Kraftübertragung stattfinden kann. Durch ein einfaches Überstreifen wird man eine Anpassung an die Handform nur bei Verwendung eines elastischen Materials erreichen. Auf ein solches ist das Klagepatent hingegen nicht beschränkt. Im Übrigen spricht das Klagepatent in den abhängigen Ansprüchen 11 und 24 davon, dass der Teil, welcher die Manschette bildet, auch offen und an seinen Enden mit selbstklammernden Einrichtungen versehen sein kann. Diese Ausgestaltung offener Manschetten ist im Klagepatent auch auf Seite 8 Zeilen 8 bis 20 sowie Seite 9 Zeilen 8 bis 12 beschrieben.
Im Übrigen ist es für die Verwirklichung der Lehre nach dem Klagepatent, wonach allein durch das Überstreifen der Umhüllung in Form eines Handschuhs und ihrer Verbindung mit dem Handgriff des Stockes eine geeignete Verbindung zwischen der Hand des Benutzers und dem Skistock hergestellt werden soll, ausreichend, dass bereits das Überstreifen der Umhüllung oder des Handschuhs über die Hand zu einer korrekten Positionierung der Hand zum Stock auf dem Niveau des Drehzentrums des Stockes bezüglich der Hand führt. Dies wird jedoch auch bei einer Ausgestaltung erreicht, bei der eine Umhüllung in der Form eines Geschirrs nach dem ersten Überstreifen auf Grund der vorhandenen Öffnungen und der einzelnen Stoffbahnen schon zu einer automatischen
2 Positionierung der Hand führt.

Eine solche Ausgestaltung weist auch die angegriffene Handschlaufe auf, die angelegt wird, indem zunächst der Daumen durch die Öffnung geführt, eine Lasche um den Handrücken gelegt und die andere Lasche über den Klettverschluss mit dieser an die Hand angepasst verbunden wird (vgl. Bildfolge Anlage B 4). Hierdurch findet zwar kein Überstreifen im Sinne des allgemeinen Verständnisses des Begriffes dar. Wie vorstehend ausgeführt, ist das Klagepatent auf dieses allgemeine Verständnis jedoch nicht beschränkt. Im Übrigen ist es auch bei der angegriffenen Ausführungsform ohne Weiteres möglich, die Handschlaufe in geschlossenem Zustand anzulegen, d.h. überzustreifen, wie dies die Beklagte versteht. Denn die angegriffene Handschlaufe kann auch so angelegt werden, dass der Klettverschluss geschlossen ist, die Hand dann durch die – geweitete – Öffnung geführt wird und anschließend der Klettverschluss geöffnet und unter Zusammenziehen der Schlaufen wieder geschlossen wird, so dass dann die Schlaufe eng um die Hand liegt. Auch führt bereits das erste Anlegen, bei dem zunächst der Daumen durch die Öffnung geführt wird, zu einer automatischen Positionierung der Hand in der bandagenartigen Umhüllung. Das Schließen des handrückenseitigen Klettverschlusses bewirkt dann lediglich ein „Festschnallen“ der Hand in der Umhüllung.

Merkmal g) sieht vor, dass die Einrichtungen (6) zum Übertragen der Kräfte einen Teil (8) aufweisen, der eine Manschette bildet, die dazu bestimmt ist, das Handgelenk der Hand des Benutzers zu umgeben. Die Beklagte stellt eine Verwirklichung des Merkmals mit der Begründung in Abrede, dass die angegriffene Schlaufe das Handgelenk des Benutzers nicht umgebe, insbesondere die Kraftübertragungseinrichtungen bei der angegriffenen Stockschlaufe keinen Teil aufweisen würden, der eine Manschette bilde, die dazu bestimmt sei, das Handgelenk des Benutzers zu umgeben. Es sei lediglich ein etwa 11 mm breites Gurtband vorhanden, das im Inneren einer breiteren Polsterung eingenäht sei und dieses Gurtband befinde sich auf der vom Handgelenk abgewandten Seite.

Das streitige Merkmal g) befasst sich wie das Merkmal h) mit der näheren Ausgestaltung der „Einrichtungen zur Übertragung der Kräfte“. Diese Einrichtungen bestehen aus einem eine Manschette bildenden Teil, der dazu bestimmt ist, das Handgelenk des Benutzers zu umgeben und einem Teil, der dazu bestimmt ist, sich längs des Handrückens des Benutzers zu erstrecken. Der letztere Teil verbindet zugleich die Manschette mit den Befestigungseinrichtungen.

Um eine optimale Übertragung der Kraft des Skiläufers auf den Stock zu erreichen, muss der Stock in einer bestimmten Art und Weise in der Hand positioniert werden. Eine wirksame Kraftübertragung auf den Stock findet dann statt (Merkmal d)), wenn dieser – in der entscheidenden Phase des Abstützens in Kurven beim alpinen Skifahren und des Abstoßens beim Langlaufskifahren und Nordic Walking – auf dem Niveau des gegenseitigen Drehzentrums der Hand und des Stockes geführt wird. Diese Positionierung des Stockes wird zum einen dadurch gewährleistet, dass die sich ergänzenden Befestigungseinrichtungen von Stock und Handschuh im Bereich dieses Drehzentrums angeordnet sind (Merkmal d)), das sich im Bereich des Schnittpunktes des Daumens und des Zeigefingers der Hand des Skifahrers befindet (Anlage K 2 Seite 7 Zeilen 6 bis 10). Die Anordnung der Befestigungsmittel in diesem Bereich allein genügt aber nicht, um zu gewährleisten, dass der Nutzer den Stock in der Phase des Abstoßens stets in der gewünschten Position führt. Ist der Stock nur mittels der Befestigungseinrichtungen mit der Hand verbunden, wird insbesondere der Anfänger den frei an der Hand schwingenden Stock oftmals nicht in der richtigen Position umgreifen; das gleiche gilt, wenn der Stock relativ zur Hand gleiten und sich verschieben kann, was etwa der Fall ist, wenn der Nutzer nach der Abstoßphase beim Zurückführen des Stockes nach vorne seinen Griff lockert (vgl. Anlage K 2 Seite 3 Zeilen 26 f.; Seite 10 Zeilen 15 bis 29). Erfindungsgemäß wird die korrekte Positionierung des Stocks zudem durch die Verbindung der Befestigungsmittel mit aus einem Gurt 6 gebildeten Einrichtungen zum Übertragen der vom Benutzer beim Skifahren erzeugten Kräfte sichergestellt. Wie in der Einleitung der Klagepatentschrift ausgeführt ist (Seite 1 Zeilen 10 bis 22), gewährleisten bereits die traditionell an den Skistöcken angebrachten Gurtschlaufen (Faustriemen) eine gute Übertragung der Kräfte des Skiläufers auf den Stock, wenn Stock und Gurt so platziert sind, dass der Gurt teilweise (d.h. in seinem Verlauf auf der Handrückenseite) das Handgelenk umgibt, wobei die beiden mit dem Handgriff des Stocks verbundenen Endstränge der Schlaufe durch die Unterfläche der Hand verlaufen. Dies zeigt, dass die Funktion der Kraftübertragung, die dem Gurt nach der Erfindung des Klagepatents neben der Aufgabe, den Stock an der Hand zu befestigen, zukommt, auch von einem herkömmlichen Gurtriemen erfüllt wird, wenn dieser korrekt positioniert wird. Das Klagepatent befasst sich damit, diese korrekte Positionierung durch eine spezielle Ausgestaltung der Einrichtungen zur Übertragung der Kräfte (des Gurtes) in Verbindung mit den Befestigungseinrichtungen konstant zu gewährleisten. Im Mittelpunkt der erfindungsgemäßen Lösung steht dabei die in Merkmal f) angesprochene Vorgabe, die Einrichtungen zum Übertragen der Kräfte mit den Befestigungseinrichtungen so zu verbinden, dass eine direkte Übertragung der vom Skifahrer erzeugten Kräfte auf den Stock gewährleistet ist. Zu diesem Zweck wird ein das Handgelenk in Form einer Manschette umgebender Gurtteil mit den Befestigungseinrichtungen durch einen sich längs des Handrückens erstreckenden Gurtteil verbunden (Merkmale g) und h)).

Auch bei der angegriffenen Handschlaufe wirkt der Gurt, bestehend aus einem die Mittelhand in Form einer Manschette umgebenden und einem sich längs des Handrückens erstreckenden Teil, mit den Befestigungseinrichtungen in der vorbeschriebenen erfindungsgemäßen Weise zum Zwecke einer direkten Übertragung der Kräfte auf den Stock zusammen. Die Beklagte beruft sich zu Unrecht darauf, bei der angegriffenen Ausführungsform finde eine Kraftübertragung lediglich über das eingenähte Gurtband statt und dieses umgebe nicht das Handgelenk des Skifahrers in Pulshöhe im Sinne eines eine Manschette bildenden Gurtteils. Sie meint, eine direkte Übertragung der Kräfte setze voraus, den Gurtteil so um das Handgelenk herumzuführen, dass dieses fixiert und auf diese Weise gegen ein „Wegkippen“ geschützt sei. Bei der angegriffenen Ausführungsform umgebe die Gurtschlaufe lediglich den Handrücken quer und die Innenseite der Hand. Das Handgelenk habe freies Spiel, so dass die erfindungswesentlichen Vorteile nicht verwirklicht seien. Auch übertrage lediglich das in der Anlage B 5a gezeigte rote Gurtband Kräfte.

Dem kann nicht gefolgt werden. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann die Manschette bei der angegriffenen Ausführungsform nicht lediglich auf das eingenähte Gurtband reduziert werden. Vielmehr bildet der gesamte Bereich der Schlaufe, der sich bis zum Handgelenk erstreckt und auf dem der Klettverschluss angebracht ist, das Manschettenteil. Es besteht zwar aus einem schaumstoffartigen Material; dieses kann jedoch nicht in erheblicher Weise gedehnt werden, so dass eine Kräfteübertragung ohne Weiteres möglich ist. Ferner ist das schaumstoffartige Material über eine doppelte parallele Naht mit dem eingenähten Gurtband durchgängig verbunden, so dass sich eine Kraftübertragung an dem Polster unmittelbar auf das daran befestigte Gurtband überträgt. Schließlich ist auch das schaumstoffartige Material an den äußeren Rändern über einen angenähten Saum aus Textilmaterial umrandet, wodurch sich eine zusätzliche Zugfestigkeit im Sinne einer Manschette nach dem Klagepatent ergibt.

Die Anordnung und der Verlauf der Manschette der angegriffenen Ausführungsform entspricht auch einer das Handgelenk des Skifahrers umgebenden Manschette im Sinne der Merkmale g) und h), welche durch den längs des Handrückens sich erstreckenden Gurtteil mit den Befestigungseinrichtungen zur direkten Übertragung der beim Skifahren erzeugten Kräfte auf den Stock verbunden ist. Die Kraftübertragung auf den Stock ist vor allem in der Abstoß- oder Abstützphase von Bedeutung. Wie der Fachmann unter Heranziehung der Beschreibung Merkmal f) entnimmt, muss sichergestellt sein, dass der Stock in der Abstoßphase in einer Weise positioniert ist, dass eine direkte Kraftübertragung der beim Abstoßen auf den Stock ausgeübten Kräfte gewährleistet ist. Hierzu ist es erforderlich, dass der Gurt die Befestigungseinrichtungen in der in Merkmal d) beschriebenen Position hält, nämlich im Bereich des Drehzentrums der Hand bezüglich des Stockes. Dies wird bei der angegriffenen Ausführungsform entsprechend der Beschreibung des Klagepatentes (Seite 4 Zeilen 23 ff.) dadurch sichergestellt, dass der Teil des Gurtes, der sich längs des Handrückens erstreckt, die Befestigungseinrichtungen mit dem Teil des Gurtes, der eine Manschette bildet, verbindet. Infolge der Verbindung der Befestigungseinrichtungen mit dem manschettebildenden Teil, welcher aufgrund seiner festen Anordnung rund um den Bereich der Mittelhand nicht verrutschen kann, wird der Skifahrer in der für die Kraftübertragung entscheidenden Abstoßphase den Stock in einer Position umgreifen, in der eine direkte Kraftübertragung gewährleistet ist. Hierfür kommt es entgegen der Ansicht der Beklagten nicht darauf an, ob der Gurtteil 7 das Handgelenk in Pulshöhe umgibt (von einer derartigen Anordnung „in Pulshöhe“ ist in der Klagepatentschrift nicht die Rede) oder das Handgelenk im exakt anatomischen Sinn umgreift. Eine Anordnung wie bei der angegriffenen Ausführungsform, bei der der manschettebildende Teil im obersten Bereich der Handwurzel ansetzt und im Anschluss noch über einen unmittelbar an das Gelenk angrenzenden Teil des Handtellers oder des Handrückens geführt wird, vermag die ihm erfindungsgemäß zukommende Funktion der Wiederaufnahme der Kräfte beim Abstützen in Kurven beim alpinen Skifahren oder während des Abstoßens beim Langlaufskifahren (Anlage K 2 Seite 4 Zeilen 19 bis 21) oder Nordic-Walking ebenso zu erfüllen wie eine „in Pulshöhe“ angeordnete Manschette. Der Klagepatentschrift ist kein Anhalt dafür zu entnehmen, dass durch den manschettebildenden Teil des Gurts das Handgelenk als solches stabilisiert und vor einem „Wegkippen“ geschützt werden soll. Der manschettebildende Teil dient vielmehr dazu, die Befestigungseinrichtungen im Bereich des Drehzentrums der Hand bezüglich des Stocks (Merkmal d) zu halten und dadurch die für eine gute Kraftübertragung erforderliche Positionierung des Stockes in der Hand des Skifahrers zu gewährleisten. Die exakte Positionierung der Manschette und damit auch des über den Längsriemen an ihr befestigten Stocks wird dadurch gewährleistet, dass die Manschette dem Umfang des Handgelenks angepasst ist, also nicht wie die herkömmliche Schlaufe diese lediglich lose umgibt.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Zeichnungen. Den Figuren 2, 3, die lediglich Ausführungsbeispiele zeigen, entnimmt der Fachmann nicht, dass die Manschette ihre Funktion dann nicht erfüllt, wenn sie – ebenso wie der herkömmliche Faustriemen – lediglich im Bereich des Handgelenks oder der unmittelbar anschließenden Handwurzel ansetzt und sich noch in den anschließenden Bereich der Hand hinein fortsetzt. Um eine Fehlpositionierung des Stocks auszuschließen, kommt es, wie der Fachmann der Beschreibung entnimmt, allein darauf an, dass die Manschette, die über den Längsteil des Gurtes mit den Befestigungsmitteln und dadurch mit dem Stock verbunden ist, nicht so erheblich verrutschen kann, dass sich die Lage der Befestigungseinrichtungen verschiebt. Dies wird durch die ringförmige Ausgestaltung und die Anpassung an die Dimensionierung des Handgelenks (bzw. des unmittelbar daran anschließenden Bereichs der Handwurzel und der Hand) erreicht. Eine Positionierung des Teils 7 um das Handgelenk im exakt anatomischen Sinn ist hingegen nicht erforderlich.

Entgegen der Ansicht der Beklagten wird durch die angegriffene Ausführungsform auch das Merkmal h) verwirklicht. Insoweit hat die Beklagte vorgetragen, dass sich der Verbindungsteil der Kraftübertragungseinrichtung nicht längs des Handrückens erstrecken würde, sondern quer im Verhältnis zum Handrücken.
Die Formulierung „längs des Handrückens“ definiert jedoch keine bestimmte vorgegebene Richtung des Verbindungsteils. Es wird lediglich die Lage des Verbindungsteils definiert, das sich zwischen Manschettenteil und den Befestigungseinrichtungen auf Seiten des Handrückens befindet und die Übertragung der Kräfte gewährleisten soll. Die unterhalb des Daumens das Handgelenk umgebende Manschette mit den oberhalb des Daumens angeordneten Befestigungseinrichtungen sollen „längs des Handrückens“ verbunden sein. Das muss nicht in der deutlichen Ausgestaltung des in Figur 3 gezeigten Ausführungsbeispiels verwirklicht sein. Sondern es reicht, wenn diese Verbindung wie bei der angegriffenen Ausführungsform realisiert ist. Das Klagepatent selbst führt auf Seite 9 Zeilen 18 bis 22 aus, dass das Band 9 sich längs der Handfläche erstrecke. In Figur 2 hingegen verläuft das Band 9 quer zu den Mittelhandknochen über die Handfläche. Wesentlich ist nur, dass die Verbindung so beschaffen ist, dass der Stock in der Rückholphase festgehalten wird und in der Abstützphase eine Kraftübertragung auf den Stock möglich ist.

Dies gewährleistet auch der Bereich des Handschlaufe der angegriffenen Ausführungsform, der die Verbindung des Handgriffs mit der Manschette bewirkt, nämlich der konisch verjüngte Abschnitt, der von der Manschette zum Handgriff hervorragt und dort mit den Gurtabschnitten verbunden ist, wie der zeichnerischen Darstellung der Klägerin entsprechend der Anlage K 14 entnommen werden kann. Dieser Bereich leistet alles, was der sich längs des Handrückens erstreckende Teil patentgemäß leisten soll. Auch hält er infolge der untrennbaren Verbindung der Schlaufenenden den Stock beim Loslassen an der Hand fest und wirkt zusammen mit dem außen um den Daumen herumlaufenden Gurt und der durch die Innenfläche der Hand verlaufenden Schlaufe an der Kraftübertragung beim Abstützen bzw. Abstoßen mit.

III.
1.
Da die Beklagte den Gegenstand des Klagepatents rechtswidrig benutzt hat, ist sie der Klägerin zur Unterlassung verpflichtet, § 139 Abs. 1 PatG. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der von der Klägerin gestellte Unterlassungsantrag hinreichend bestimmt. Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung „Blasfolienherstellung“ (GRUR 2005, 569, 570 zu 1.) nicht ausgeführt, dass es einem Antrag/Tenor, der den Patentanspruch wörtlich wiedergibt, an Bestimmtheit fehlt.

2.
Die Beklagte hat der Klägerin außerdem Schadensersatz zu leisten, § 139 Abs. 2 PatG. Denn als Fachunternehmen hätte sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Da es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Klägerin jedoch noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, § 256 ZPO.

3.
Außerdem ist die Beklagte zur Rechnungslegung verpflichtet, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch beziffern zu können, § 242 BGB. Denn die Klägerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Auskünfte – die auch für die Zeit nach Schluss der mündlichen Verhandlung zu erteilen sind, § 259 ZPO – nicht unzumutbar belastet.

4.
Gemäß § 140b PatG hat die Beklagte schließlich über Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen. Die nach Absatz 2 dieser Vorschrift geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu II. mit den Angaben zusammengefasst, die zum Zwecke der Rechnungslegung zu machen sind.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.

Der Streitwert beträgt 200.000,- Eur.

Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Parteien vom 30. Juni 2006 und 11. Juli 2006 sind verspätet und bieten keinen Anlass für eine andere Sichtweise.