4a O 192/05 – Tintentank

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 500

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 1. Juni 2006, Az. 4a O 192/05

I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, diese bei der Beklagten zu 1) zu vollziehen an ihren gesetzlichen Vertretern,
zu unterlassen,
in der Bundesrepublik Deutschland

1. Tintentanks zum lösbaren Anbringen an einem Schlitten eines Tintenstrahldruckers, wobei der Schlitten eine Tintenzufuhrnadel aufweist, die mit einem Druckkopf in Verbindung steht,
anzubieten, in Verkehr zu bringen und/oder zu den genannten Zwecken zu besitzen und/oder einzuführen,
die jeweils die folgenden Merkmale aufweisen:
– der Tintentank umfasst eine Bodenwand und zu einer Einführrichtung des Tintentanks parallele Seitenwände,
— die Einführrichtung verläuft vorzugsweise vertikal,
– der Tintentank umfasst eine Tintenaustrittsöffnung, die in der Bodenwand ausgebildet ist, um mit der Tintenzufuhrnadel des Tintenstrahldruckers durch Bewegen des Tintentanks in der Einführrichtung in Eingriff gebracht zu werden;
– der Tintentank umfasst ferner eine Platine,
— die auf einer Seitenwand benachbart der Bodenwand
— sowie in der Nähe der Tintenaustrittsöffnung angeordnet ist;
– auf der Platine sind mehrere Kontakte angeordnet;
— die Kontakte sind in mehrere Gruppen unterteilt;
— jede Gruppe ist in einem Abstand in einer Einführrichtung des Tintentanks von einer anderen Gruppe angeordnet;
— ein in der Mitte einer der Gruppen angeordneter Kontakt ist auf der Mittellinie der Tintenaustrittsöffnung angeordnet;
– der Tintentank umfasst eine Halbleiterspeichervorrichtung, die an der hinteren Oberfläche der Platine montiert und mit den auf der freiliegenden Oberfläche der Platine befindlichen Kontakten verbunden ist;
– der Tintentank umfasst einen überhängenden Bereich auf der Seitenwand, auf der die Platine angeordnet ist, so dass er die Platine schützt.

2. Tintentanks zum lösbaren Anbringen an einem Schlitten eines Tintenstrahldruckers, wobei der Schlitten mehrere Tintenzufuhrnadeln aufweist, die mit einem Druckkopf in Verbindung stehen,
anzubieten, in Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen und/oder zu den genannten Zwecken einzuführen und/oder zu besitzen,
die jeweils die folgenden Merkmale aufweisen:
– der Tintentank umfasst eine Bodenwand und zu einer Einführrichtung des Tintentanks parallele Seitenwände,
— die Einführrichtung verläuft vorzugsweise vertikal,
– der Tintentank umfasst mehrere Tintenzufuhröffnungen, die in der Bodenwand ausgebildet sind und mit den Tintenzufuhrnadeln des Tintenstrahldruckers entsprechend durch Bewegung des Tintentanks in der Einführrichtung in Eingriff zu bringen sind;
– der Tintentank umfasst ferner eine Platine,
— die auf einer Seitenwand benachbart der Bodenwand
— sowie in der Nähe der Tintenaustrittsöffnungen angeordnet ist;
– auf der Platine sind mehrere Kontakte angeordnet;
— die Kontakte sind in mehrere Gruppen unterteilt;
— jede Gruppe ist in einem Abstand in einer Einführrichtung des Tintentanks von einer anderen Gruppe angeordnet;
— ein in der Mitte einer der Gruppen angeordneter Kontakt ist auf der Mittellinie einer mittleren Tintenaustrittsöffnung angeordnet;
– der Tintentank umfasst eine Halbleiterspeichervorrichtung, die an der hinteren Oberfläche der Platine montiert und mit den auf der freiliegenden Oberfläche der Platine befindlichen Kontakten verbunden ist;
– der Tintentank umfasst einen überhängenden Bereich auf der Seitenwand, auf der die Platine angeordnet ist, so dass er die Platine schützt.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus seit dem 04. Dezember 2004 begangenen Handlungen gemäß Ziffer I. entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin in einem geordneten Verzeichnis darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. aufgeführten Handlungen seit dem 04. Dezember 2004 begangen haben, und zwar unter Angabe
1. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und Vorbesitzer,
2. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen, sowie der Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der Abnehmer,
3. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreisen, sowie Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
4. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
5. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungs- und Vertriebskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese können ausnahmsweise den zu Ziffer I. genannten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden,
wobei die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu Ziffer III. 1. und 2. Bestell-, Lieferscheine und Rechnungen in Kopie vorzulegen haben
und wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer und ihrer Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Nachfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist.

IV. Die Beklagten werden verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse gemäß Ziffer I. zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Klägerin zu bezeichnenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.

V. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.

VI. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 375.000,- € vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die Klägerin ist eingetragene alleinige und ausschließlich verfügungsberechtigte Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters 299 24 XXX (nachfolgend: Klagegebrauchsmuster). Das Klagegebrauchsmuster wurde aus der deutschen Patentanmeldung 199 81 XXX, die am 18. Mai 1999 angemeldet wurde, abgezweigt und beansprucht die Prioritäten sechs japanischer Patentanmeldungen vom 18. Mai 1998, 26. Juni 1998, 21 September 1998, 23. Oktober 1998 und 24. März 1999. Das Klagegebrauchsmuster, dessen abgezweigte Anmeldung am 27. Juli 2004 bei dem Deutschen Patent- und Markenamt einging, wurde am 30. September 2004 eingetragen und am 04. November 2004 im Patentblatt bekannt gemacht. Es trägt die Bezeichnung „Tintenstrahldrucker und zugehöriger Tintentank„.
Nachdem die Klägerin mit Schriftsatz vom 10. März 2006 neue Ansprüche zur Gebrauchsmusterakte gereicht und verbindlich erklärt hat, das Klagegebrauchsmuster nur noch in diesem Umfang geltend zu machen, lauten die dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde liegenden Schutzansprüche 1 und 2 wie folgt:

Schutzanspruch 1:
Tintentank (43) zum lösbaren Anbringen an einem Schlitten (4) eines Tintenstrahldruckers, wobei der Schlitten eine Tintenzufuhrnadel (6) aufweist, die mit einem Druckkopf (5) in Verbindung steht, und der Tintentank umfasst:
– eine Bodenwand und zu einer Einführrichtung des Tintentanks parallele Seitenwände, wobei die Einführrichtung vorzugsweise vertikal verläuft;
– eine Tintenaustrittsöffnung (44), die in der Bodenwand ausgebildet ist, um mit der Tintenzufuhrnadel des Tintenstrahldruckers durch Bewegen des Tintentanks in der Einführrichtung in Eingriff gebracht zu werden,
– eine Platine (31), die auf einer Seitenwand benachbart der Bodenwand sowie in der Nähe der Tintenaustrittsöffnung angeordnet ist,
– mehrere Kontakte (60), die in mehrere Gruppen unterteilt sind, wobei jede Gruppe in einem Abstand in einer Einführrichtung des Tintentanks von einer anderen Gruppe angeordnet ist, die Kontakte auf der Platine angeordnet sind und ein in der Mitte einer der Gruppen angeordneter Kontakt (60-1, 60-2) auf der Mittellinie der Tintenaustrittsöffnung angeordnet ist,
– eine Halbleiterspeichereinrichtung (61), die an der hinteren Oberfläche der Platine montiert und mit den auf der freiliegenden Oberfläche der Platine (31) befindlichen Kontakten verbunden ist,
– und einen überhängenden Bereich (46) auf der Seitenwand, auf der die Platine angeordnet ist, so dass er die Platine (31) schützt.

Schutzanspruch 2:
Tintentank (53) zum lösbaren Anbringen an einem Schlitten (4) eines Tintenstrahldruckers, wobei der Schlitten mehrere Tintenzufuhrnadeln (7) aufweist, die mit einem Druckkopf (5) in Verbindung stehen, und der Tintentank umfasst:
– eine Bodenwand und zu einer Einführrichtung des Tintentanks parallele Seitenwände, wobei die Einführrichtung vorzugsweise vertikal verläuft;
– mehrere Tintenzufuhröffnungen (54), die in der Bodenwand ausgebildet sind und mit den Tintenzufuhrnadeln des Tintenstrahldruckers entsprechend durch Bewegung des Tintentanks in der Einführrichtung in Eingriff zu bringen sind,
– eine Platine (31), die auf einer Seitenwand benachbart der Bodenwand sowie in der Nähe der Tintenaustrittsöffnungen angeordnet ist,
– mehrere Kontakte (60), die in mehrere Gruppen unterteilt sind, wobei jede Gruppe in einem Abstand in einer Einführrichtung des Tintentanks zu einer anderen Gruppe angeordnet ist, die Kontakte auf der Platine angeordnet sind und ein in der Mitte einer der Gruppen angeordneter Kontakt (60-1, 60-2) auf der Mittellinie einer mittleren Tintenaustrittsöffnung angeordnet ist,
– eine Halbleiterspeichereinrichtung (61), die an der hinteren Oberfläche der Platine montiert und mit den auf der freiliegenden Oberfläche der Platine (31) befindlichen Kontakten verbunden ist,
– und einen überhängenden Bereich (46) auf der Seitenwand, auf der die Platine ausgebildet ist, so dass er die Platine (31) schützt.

Die nachfolgend leicht verkleinert wiedergegebenen Abbildungen (Figuren 1, 6a und 6b, 7a bis 7e und 8 der Klagegebrauchsmusterschrift) verdeutlichen den Gegenstand des Schutzrechts anhand bevorzugter Ausführungsbeispiele:

Gegen das Klagegebrauchsmuster haben die A- AG sowie die B GmbH mit Schriftsatz vom 25. November 2005 Löschungsantrag gestellt (Anlage B1), über den bislang nicht entschieden worden ist.

Die Beklagte zu 1), deren Vorstandsmitglieder die Beklagten zu 2) und 3) sind, befasst sich mit dem Vertrieb von EDV-Verbrauchsmaterialien wie Tintenpatronen (Tintentanks), darunter auch solche, die in den von der Klägerin hergestellten und vertriebenen Tintenstrahldruckern verwendet werden können. Zum Produktsortiment der Beklagten zu 1) gehören sowohl die nachfolgend aufgelisteten Einkammer-Tintenpatronen (mit schwarzer Tinte)
– E 19 für XXX Photo 790, 870, 875DC, 890, 895, 900, 915, 1270, 1290,
– E 33 für XXX Color 680, 685, 777,
– E 35 für XXX C60, C61, CX3100,
– E 41 für XXX Photo 2000P,
– E 43 für XXX Photo 810, 830, 925,
– E 47 für XXX C62, CX3200
als auch die im Folgenden aufgeführten Mehrkammer-Tintenpatronen (mit farbiger Tinte):
– E 17 für XXX Photo 900, 1270, 1290,
– E 18 für XXX Photo 790, 870, 875DC, 890, 895, 915,
– E 32 für XXX Color 680, 685, 777,
– E 34 für XXX C60, C61, CX3100,
– E 40 für XXX Photo 2000P,
– E 42 für XXX Photo 810, 830, 925,
– E 46 für XXX C62, CX3200.

Die Tintentanks E 18, E 19, E 32, E 33, E 34, E 35, E 46 und E 47 werden von der Beklagten zu 1) sowohl unter der Marke „G„ als auch unter der Marke „B„ vertrieben, die übrigen nur unter der Marke „G„.
Die konstruktiven Einzelheiten, in denen sich die angegriffenen Ausführungsformen nicht unterscheiden, ergeben sich aus den nachfolgend wiedergegebenen Lichtbildern, die stellvertretend für die übrigen angegriffenen Tintentanks von den Tintentanks E 46 (Einkammer) und E 47 (Mehrkammer) gefertigt und als Anlagen K5, K6, K8 bis K13 zur Gerichtsakte gereicht wurden:

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die angegriffenen Einkammer-Tintenpatronen von der technischen Lehre des Schutzanspruchs 1, die angegriffenen Mehrkammer-Tintenpatronen von Schutzanspruch 2 des Klagegebrauchsmusters wortsinngemäß Gebrauch machen. Daher nimmt sie die Beklagten auf Unterlassung, Schadensersatz, Rechnungslegung und Vernichtung in Anspruch.

Die Klägerin beantragt,
wie erkannt.

Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise, ihnen einen Wirtschaftsprüfervorbehalt in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang einzuräumen sowie weiter hilfsweise Vollstreckungsschutz nach § 712 ZPO.

Die Beklagten stellen den Verletzungsvorwurf hinsichtlich der Tintentanks E 34, E 35, E 42, E 43, E 46 und E 47 in Abrede. Soweit dies schriftsätzlich auch für die angegriffenen Ausführungsformen E 40 und E 41 geschehen war, haben die Beklagten dies in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrecht erhalten. Bei den Tintentanks E 34, E 35, E 42, E 43, E 46 und E 47 seien nicht sämtliche Kontaktflächen der Platine mit der Halbleiterspeichervorrichtung verbunden, weil – wie die nachfolgende Abbildung gemäß Anlage K17 zeigt –

die Kontaktflächen 3 und 4 lediglich untereinander verbunden seien und daher außer Betracht bleiben müssten. Damit sei aber kein in der Mitte einer der Gruppen angeordneter Kontakt auf der Mittellinie der (bzw. einer mittleren) Tintenaustrittsöffnung angeordnet. Hinsichtlich der übrigen angegriffenen Ausführungsformen (E 17, E 18, E 19, E 32, E 33, E 40 und E 41) ist der Verletzungstatbestand zwischen den Parteien unstreitig.
Zudem bestreiten die Beklagten unter Bezugnahme auf den Löschungsantrag vom 25. November 2005 die Schutzfähigkeit des Klagegebrauchsmusters. Sowohl Schutzanspruch 1 als auch Schutzanspruch 2 seien gegenüber der Ursprungsanmeldung unzulässig erweitert. Die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters sei darüber hinaus durch den vorbekannten Stand der Technik nahe gelegt und beruhe auf einfachsten konstruktiven Vorkehrungen, die keinen erfinderischen Schritt darstellen könnten.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet. Mit Angebot und Vertrieb der streitgegenständlichen Tintentanks machen die Beklagten widerrechtlich von des technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters Gebrauch und sind der Klägerin daher im zuerkannten Umfang zur Unterlassung, zum Schadensersatz, zur Rechnungslegung und zur Vernichtung verpflichtet.

I.
Das Klagegebrauchsmuster betrifft in seinem für die Entscheidung relevanten Teil einen Tintentank für Tintenstrahldrucker. Wie die Klagegebrauchsmusterschrift erläutert, ist die mit einem Tintenstrahldrucker erzielbare Druckqualität von der Auflösung des Druckkopfes und stark von der Viskosität der Tinte abhängig. Um die Druckqualität zu erhöhen, werden die Eigenschaften der Tinte verbessert. Die Druckqualität kann weiter erhöht werden, wenn einerseits die Tinteneigenschaften und andererseits das Antriebsverfahren des Druckkopfes aufeinander abgestimmt werden. Zu diesem Zweck ist bereits ein Drucker bekannt, bei dem eine Halbleiterspeichereinrichtung und eine mit der Speichereinrichtung verbundene Elektrode auf einem Tintentank angeordnet sind. Eine weitere Gruppe von Elektroden ist im Drucker angebracht. Kommen bei dem Einsetzen des Tintentanks in den Drucker die beiderseitigen Kontakte miteinander in Berührung, werden die in der Halbleiterspeichereinrichtung gespeicherten Daten, etwa die Qualität der im Tank befindlichen Tinte betreffend, von dem Drucker erkannt und das Aufzeichnungsverfahren kann in Übereinstimmung mit diesen Daten geregelt werden (Anlage K3, Absatz 0005).
Bei diesem Einleseverfahren besteht nach den Erläuterungen der Klagegebrauchsmusterschrift die Schwierigkeit, dass der Kontakt mit der Halbleiterspeichereinrichtung versagt und das Einlesen der Daten aufgrund einer Stromübertragung oder einer Signalanwendung zu einem ungeeigneten Zeitpunkt verhindert wird. Im schlimmsten Fall gehen die Daten verloren und das Aufzeichnungsverfahren ist nicht durchführbar. Als Ursache hierfür nennt die Klagegebrauchsmusterschrift zum einen einen rauen Umgang beim Anbringen oder Abnehmen des Tintentanks und zum anderen ein Spiel zwischen dem Druckerschlitten und dem Tintentank (Anlage K3, Absatz 0006).
Aufgabe der Erfindung soll es dementsprechend sein, einen für einen Tintenstrahldrucker geeigneten Tintentank bereit zu stellen, bei dem in einer Halbleiterspeichereinrichtung gespeicherte Daten unabhängig von einer ungeeigneten Betätigung beim Anbringen oder Abnehmen eines Tintentanks nicht verloren gehen (Anlage K3, Absätze 0007 und 0008).
Zur Lösung dieses technischen Problems sieht Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters in seiner im Löschungsverfahren eingeschränkt verteidigten und hier geltend gemachten Fassung die Kombination folgender Merkmale vor:
1.1 Tintentank (40; 43) zum lösbaren Anbringen an einem Schlitten eines Tintenstrahldruckers, wobei der Schlitten eine Tintenzufuhrnadel aufweist, die mit einem Druckkopf in Verbindung steht.
1.2 Der Tintentank (40; 43) umfasst eine Bodenwand und zu einer Einführrichtung des Tintentanks parallele Seitenwände, wobei die Einführrichtung vorzugsweise vertikal ist.
1.3 Der Tintentank (43) umfasst eine Tintenaustrittsöffnung (44), die in der Bodenwand ausgebildet ist, um mit der Tintenzufuhrnadel des Tintenstrahldruckers durch Bewegen des Tintentanks (43) in der Einführrichtung in Eingriff gebracht zu werden.
1.4 Der Tintentank (43) umfasst ferner eine Platine (31), die
1.4.1 auf einer Seitenwand benachbart der Bodenwand
1.4.2 sowie in der Nähe der Tintenaustrittsöffnung (44) angeordnet ist.
1.5 Auf der Platine (31) sind mehrere Kontakte (60) angeordnet, wobei
1.5.1 die Kontakte (60) in mehrere Gruppen unterteilt sind,
1.5.2 jede Gruppe in einem Abstand in einer Einführrichtung des Tintentanks von einer anderen Gruppe angeordnet ist,
1.5.3 ein in der Mitte einer der Gruppen angeordneter Kontakt (60-1, 60-2) auf der Mittellinie der Tintenaustrittsöffnung (44) angeordnet ist.
1.6 Der Tintentank (40; 43) umfasst eine Halbleiterspeichereinrichtung (61), die an der hinteren Oberfläche der Platine (31) montiert ist und mit den auf der freiliegenden Oberfläche der Platine (31) befindlichen Kontakten (60) verbunden ist.
1.7 Der Tintentank (40; 43) umfasst einen überhängenden Bereich (46) auf der Seitenwand (45), auf der die Platine (31) angeordnet ist, so dass er die Platine (31) schützt.

Schutzanspruch 2 des Klagegebrauchsmusters in der geltend gemachten Fassung sieht für Mehrkammer-Tintentanks folgende Merkmalskombination vor:
2.1 Tintentank (50; 53) zum lösbaren Anbringen an einem Schlitten eines Tintenstrahldruckers, wobei der Schlitten mehrere Tintenzufuhrnadeln aufweist, die mit einem Druckkopf in Verbindung stehen.
2.2 Der Tintentank (50; 53) umfasst eine Bodenwand und zu einer Einführrichtung des Tintentanks parallele Seitenwände, wobei die Einführrichtung vorzugsweise vertikal ist.
2.3 Der Tintentank (50; 53) umfasst mehrere Tintenzufuhröffnungen (54), die in der Bodenwand ausgebildet sind und mit den Tintenzufuhrnadeln des Tintenstrahldruckers entsprechend durch Bewegung des Tintentanks (53) in der Einführrichtung in Eingriff zu bringen sind.
2.4 Der Tintentank (53) umfasst ferner eine Platine (31), die
2.4.1 auf einer Seitenwand benachbart der Bodenwand
2.4.2 sowie in der Nähe der Tintenaustrittsöffnungen (54) angeordnet ist.
2.5 Auf der Platine (31) sind mehrere Kontakte (60) angeordnet, wobei
2.5.1 die Kontakte (60) in mehrere Gruppen unterteilt sind,
2.5.2 jede Gruppe in einem Abstand in einer Einführrichtung des Tintentanks von einer anderen Gruppe angeordnet ist,
2.5.3 ein in der Mitte einer der Gruppen angeordneter Kontakt (60-1, 60-2) auf der Mittellinie einer mittleren Tintenaustrittsöffnung (54) angeordnet ist.
2.6 Der Tintentank (50; 53) umfasst eine Halbleiterspeichereinrichtung (61), die an der hinteren Oberfläche der Platine (31) montiert ist und mit den auf der freiliegenden Oberfläche der Platine (31) befindlichen Kontakten (60) verbunden ist.
2.7 Der Tintentank (50; 53) umfasst einen überhängenden Bereich (56) auf der Seitenwand (55), auf der die Platine (31) angeordnet ist, so dass er die Platine (31) schützt.

II.
Das Klagegebrauchsmuster ist im geltend gemachten Umfang schutzfähig. Weder beruht es auf einer unzulässigen Erweiterung gegenüber der ursprünglichen Anmeldung noch fehlt es an einem erfinderischen Schritt.

1.
Die Beklagten meinen zu Unrecht, Schutzanspruch 1 oder 2 seien gegenüber der Ursprungsanmeldung unzulässig erweitert (§§ 13 Abs. 1; 15 Abs. 1 Nr. 3 GebrMG). Beide Schutzansprüche sind – in der vorliegend geltend gemachten Fassung – von der ursprünglichen Offenbarung gedeckt.
a)
Die Beklagten argumentieren zunächst unter Bezugnahme auf den als Anlage B1 vorgelegten Löschungsantrag, das Klagegebrauchsmuster gehe deshalb über den OffenbarungsGlt der ursprünglichen Anmeldung hinaus, weil Sinn und Zweck der Anordnung nach Merkmal 1.5.3 bzw. 2.5.3, einen in der Mitte einer der Gruppen angeordneten Kontakt auf der Mittellinie der Tintenaustrittsöffnung bzw. einer mittleren Tintenaustrittsöffnung anzuordnen, ausschließlich aus Seite 15, zweiter Absatz (unten) der Anmeldungsunterlagen (Anlage LLÖ 7 zur Anlage B1) beschrieben sei. Weitere dort genannte Bedingungen, nämlich dass der mittlere Kontakt der unteren Reihe anzugehören habe und breiter als die übrigen Kontakte sein müsse, seien hingegen nicht in den Anspruch aufgenommen worden. In dem Weglassen der weiteren Bedingungen liege eine unzulässige Erweiterung.
Dieser Argumentation ist nicht zu folgen. Die Beschreibungsstelle, auf die die Beklagten Bezug nehmen (Seite 15, zweiter Absatz der Anlage LLÖ 7 zu Anlage B1), lautet im Zusammenhang, wobei die in Bezug genommenen Figuren 7d und 7e im Tatbestand wiedergegeben sind:
Wenn das Einsetzen des Tintentanks 40 oder 50 abgeschlossen ist, kommt das Kontakt bildende Element 29a des Kontaktmechanismus 24 in Kontakt mit den Elektroden in der oberen Reihe der in Figur 7(d) und 7(e) gezeigten Elektroden, und das Kontakt formende Element 29´a kommt mit den Elektroden in der unteren Reihe in Kontakt. Zwei Kontakt bildende Elemente 29 sind mit der in der Mitte der unteren Reihe angeordneten Elektrode 60-2 in Kontakt. Die zwei Kontakt bildenden Elemente 29, die mit der Elektrode 60-2 in Kontakt sind, können geerdet werden, und es kann durch das Erfassen der Leitung zwischen diesen auf der Seite des Druckers beurteilt werden, ob der Tintentank 40 oder 50 eingesetzt ist oder nicht. Da weiterhin die Breite W2 der Elektrode 60-2 größer ist als jene der anderen Elektrode 60-1 und die Elektrode 60-2 auf der Mittellinie der Tintenaustrittsöffnung angeordnet ist, kommt die Elektrode 60-2 sicher mit dem Kontakt bildenden Element 29´ in Kontakt.

Bei der Lektüre der zitierten Passage der Beschreibung erkennt der Durchschnittsfachmann, dass die Anordnung eines mittleren Kontakts auf der Mittellinie der (einzigen bzw. einer mittleren) Tintenaustrittsöffnung den Vorteil bietet, dass dieser Kontakt in Bezug auf den korrespondierenden Gegenkontakt des Druckers exakt ausgerichtet werden kann, weil die Lage des nach Maßgabe des Merkmals 1.5.3 bzw. 2.5.3 positionierten Kontakts gegenüber dem Drucker durch die Tintenzufuhrnadel eindeutig festgelegt ist. Diese bildet einen Fixpunkt bezogen auf den Drucker. Gleichzeitig mit der exakten Ausrichtung dieses auf der Mittellinie angeordneten Kontakts sind auch die übrigen Kontakte des Tintentanks, die in einem bestimmten und bekannten Raster und in bestimmten und bekannten Abständen vom mittleren Kontakt angeordnet sind, beim Einsetzen des Tintentanks lagerichtig gegenüber ihren jeweiligen Gegenkontakten des Druckers positioniert.
Nimmt man dann noch die Anordnung der kontakttragenden Platine benachbart zur Bodenwand (Merkmal 1.4.1 bzw. 2.4.1) und in der Nähe der Tintenaustrittsöffnungen (Merkmal 1.4.2 bzw. 2.4.2) hinzu, wird in einer für den Fachmann ohne Weiteres erkennbaren Weise eine Verdrehung des Tintentanks weitgehend unterbunden. Denn diese Maßnahmen bewirken zusammen genommen, dass die Platinenkontakte beim Einsetzen des Tintentanks keine schräg ausgerichtete Stellung zu den Gegenkontakten des Druckers einnehmen. Im vorangehenden Anmeldungstext (Seite 14, dritter und vierter Absatz) heißt es insoweit mit Blick auf die nachfolgend wiedergegebene Figur 10:

Weil die Platine 31 in der Mitte der Breite des Tanks 40 auf der vertikalen Wand 45 in der Nähe der Tintenaustrittsöffnung angeordnet ist, wird die vertikale Wand 45, auf der die Platine 31 befestigt ist, möglichst parallel zu einem Ort, auf dem (die) Tintenaustrittsöffnung 44 durch die Tintenzufuhrnadel 6 eingestellt wird, bewegt.
Da die Platine 31 in der Nähe der Tintenzufuhrnadel 6 angeordnet ist, ist, selbst wenn der Tank 40 beim Installieren rüttelt und eine Biegung in der Mitte der Tintenzufuhrnadel 6 erzeugt wird, das Maß * an Krümmung extrem klein, wie in Fig. 10 gezeigt ist.

Die beschriebenen Effekte, mit denen – für den Fachmann erkennbar – die Aufgabe gelöst wird, ein unerwünschtes Spiel zwischen den patronen- und druckerseitigen Kontakten zu vermeiden und auch bei unsachgemäßer Handhabung der Patrone einen zuverlässigen Kontaktschluss zu gewährleisten, sind – wie der Durchschnittsfachmann ebenfalls aufgrund seines allgemeinen Wissens unschwer zu erkennen vermag – völlig unabhängig davon, ob der mittlere Kontakt in der oberen oder in der unteren Reihe angeordnet und wie breit der mittlere Kontakt bemessen ist. Der Beschreibungstext (Seite 15, zweiter Absatz der Anlage LLÖ 7 zu Anlage B1), der sich auch mit diesen Details befasst, betrifft dementsprechend aus der maßgeblichen Sicht des Fachmanns eine ganz spezielle Ausführungsvariante eines mittig angeordneten, bodennahen Kontakts, welche dank ihrer weiteren Konstruktionsmerkmale zusätzliche Vorteile mit sich bringt, wie sie auf Seite 15 (zweiter Absatz) der Anmeldungsunterlagen herausgestellt sind.
Angesichts der aufgezeigten Zusammenhänge gibt es für den Durchschnittsfachmann jedoch keinerlei Anlass zu der Überlegung, die Anordnungsmaßnahmen des Merkmals 1.5.3 bzw. 2.5.3 könnten – auch in Verbindung mit den Merkmalen 1.4.1 (2.4.1) und 1.4.2 (2.4.2) – erst und nur zusammen mit den weiteren Konstruktionsdetails, wie sie auf Seite 15 (zweiter Absatz) genannt werden (d.h. der Anordnung des mittigen Kontakts in der unteren Reihe und einer größeren Breite des mittigen Kontakts im Vergleich zu den übrigen Kontakten), im Sinne der Aufgabenstellung des Klagegebrauchsmusters lösungswirksam werden.

b)
Aus denselben Erwägungen greift auch der Einwand der Beklagten nicht durch, Merkmal 1.5.3 bzw. 2.5.3 sei in den Anmeldungsunterlagen nur im Zusammenhang mit einem Einkammer-Tintentank offenbart und stelle daher jedenfalls im Zusammenhang mit dem auf Mehrkammer-Tintentanks bezogenen Schutzanspruch 2 eine unzulässige Erweiterung dar.
Bereits eingangs der genannten Beschreibungsstelle (Seite 15, zweiter Absatz der Anlage LLÖ 7 zu Anlage B1) spricht der Anmeldungstext gleichermaßen und unterschiedslos Einkammertanks (Bezugsziffer 40) und Mehrkammertanks (Bezugsziffer 50) an. Für den Fachmann versteht es sich ohne Weiteres, dass die vorstehend unter a) erläuterten Vorteile, die eine Anordnung nach Maßgabe des Merkmals 1.5.3 bzw. 2.5.3 mit sich bringt, völlig unabhängig von der Zahl der Tintenkammern sind, welche der Tintentank beinhaltet. Bei sinnvollem technischen Verständnis des OffenbarungsGlts bezieht der angesprochene Fachmann die Bemerkungen der Anmeldungsunterlagen deshalb zwanglos auf beide Arten von Tintentanks.
Diesem Verständnis steht auch die Problematik, ein „Verdrehen„ des Tintentanks so weit wie möglich zu verhindern (Seite 14, dritter und vierter Absatz der Anmeldung), nicht entgegen. Bei einem Mehrkammertank mag die Notwendigkeit, ein Verdrehen zu verhindern, zwar von vornherein geringer sein, weil die parallele Ausrichtung der patronenseitigen Kontakte bereits durch die mehreren, nebeneinander liegenden Tintenzufuhrnadeln begünstigt wird. Allerdings muss jede Tintenaustrittsöffnung zwangsläufig elastische Dichtmittel aufweisen, um für die notwendige Abdichtung zwischen der Tintenaustrittsöffnung und der eingreifenden Tintenzufuhrnadel zu sorgen. Diese Dichtung gibt in einem gewissen Umfang nach und ermöglicht dadurch ein Verschwenken um die zentrale Tintenzufuhrnadel. Dieser Umstand, der dem Fachmann unmittelbar einsichtig ist und daher keiner ausdrücklichen Erwähnung in der Beschreibung bedurfte, macht eine den Merkmalen 1.5.3, 1.4.1 und 1.4.2 (bzw. 2.5.3, 2.4.1 und 2.4.2) entsprechende Anordnung daher auch bei Mehrkammertanks technisch sinnvoll. Vor diesem Hintergrund würde es den technisch verstandenen OffenbarungsGlt der Anmeldungsunterlagen nur unzureichend ausschöpfen, die dem Fachmann vermittelte Lehre lediglich darin zu sehen, mit dem Konstruktionsmerkmal 1.5.3 (2.5.3) in Verbindung mit den Merkmalen 1.4.1 (2.4.1) und 1.4.2 (2.4.2) zwar einen Einkammer-Tintentank, nicht jedoch auch einen Mehrkammer-Tintentank zu versehen.

c)
Hinsichtlich der Anordnung des überhängenden Bereichs enthalten Schutzansprüche 1 und 2 – jedenfalls mit dem aus den Klageanträgen ersichtlichen Inhalt, auf den sich die Klägerin im anhängigen Löschungsverfahren beschränken kann – gleichfalls keine unzulässige Erweiterung.
Der Anmeldungstext (Seite 13, zweiter Absatz) erläutert dem Fachmann den Sinn des überhängenden Bereichs dahingehend, dass er die Platine schützt, wenn der Tintentank beim Einsetzen gegen Teile des Druckers stößt. Unteranspruch 49 der Anmeldung beansprucht insoweit einen Tintentank nach Anspruch 30, bei dem „ein überhängender Bereich in der Nähe eines oberen Teils eines Bereiches gebildet ist, in dem die Platine befestigt ist„. Anspruch 30 schützt einen Tintentank zur Zufuhr von Tinte zu einem Drucker, zu dem Tinte mittels einer Tintenzufuhrnadel zugeführt wird, wobei die Tintenaustrittsöffnung, in welche die Tintenzufuhrnadel eingesetzt wird, auf einer Fläche eines Behälters gebildet ist, der eine Kammer zur Aufnahme von Tinte bildet, und wobei eine Platine in der Nähe der Tintenaustrittsöffnung gebildet ist und mehrere Kontakte zum Verbinden mit einer externen Regeleinrichtung auf der frei liegenden Oberfläche der Platine gebildet sind. Bereits nach dem Wortlaut des angemeldeten Unteranspruchs 49 ist Bezugspunkt für den Standort des Überhangs derjenige Bereich, in dem die Platine befestigt ist, mithin die die Platine tragende Oberfläche des Tintentanks. „In der Nähe eines oberen Teils„ dieser Befestigungsfläche bezeichnet also ein Areal oberhalb der Platine. Aus Sicht des Fachmanns macht dies auch Sinn, weil der Überhang seine Schutzfunktion für die Platine schon dann erfüllen kann, wenn er sich oberhalb der Platine befindet, und nicht nur, wenn der Überhang am oberen Ende der die Platine tragenden Tintentankwand angeordnet ist.
Soweit die Beklagten unter Bezugnahme auf den Löschungsantrag geltend machen, die Formulierung „in der Nähe„ habe nicht fallen gelassen und die Schutzansprüche auf eine Ausführungsform erstreckt werden dürfen, bei der der überhängende Bereich am oberen Ende der die Platine aufnehmenden Wand – also mit Abstand zur Platine – positioniert ist, trifft dies nicht zu. Seite 13 des Anmeldungstextes nimmt eingangs des zweiten Absatzes ausdrücklich auf eine Ausführungsform Bezug, wie sie in den Figuren 6a und 6b dargestellt und im vorausgehenden Beschreibungstext (ab Seite 10) beschrieben wird. Der Fachmann entnimmt dem, dass überhängende Bereiche im Sinne der Erfindung auch dann vorliegen, wenn sich die Überstände nicht in unmittelbarer Nachbarschaft zur Platine, sondern mit Abstand zu ihr im oberen Bereich der die Platine haltenden Seitenwand befinden.

d)
Nicht gefolgt werden kann den Beklagten schließlich darin, die Offenbarung der Anmeldungsunterlagen beschränke sich für Mehrkammertanks auf solche Überhänge, die in Form von zwei separaten, in den beiden Eckbereichen der mit der Platine versehenen Tintentankwand ausgebildet sind. Der Beschreibungstext, der die überhängenden Bereiche erläutert, bezieht sich mit seinem Verweis auf die Figuren 6a und 6b gleichermaßen auf Einkammer- wie auf Mehrkammertanks. Auch Unteranspruch 49 enthält in dieser Hinsicht keinerlei Unterscheidung. Für den Durchschnittsfachmann steht schon damit außer Zweifel, dass ihm das Vorsehen überhängender Bereiche als Schutzmechanismus für die darunter befindliche Platine in gleicher Weise für Einkammer- wie für Mehrkammer-Tintentanks gelehrt wird. Selbst unabhängig von den Erläuterungen des Anmeldungstextes ist dem Fachmann einsichtig, dass der technische Nutzen eines „überhängenden Bereiches„ ersichtlich nicht davon abhängt, ob die in den Drucker einzusetzende Patrone einen oder mehrere Tintenkammern aufweist. Er wird die Offenbarung in Figur 6a, die einen durchgehenden Überhang abbildet, daher ohne Weiteres auf Mehrkammertanks übertragen.

2.
Es fehlt dem Klagegebrauchsmuster auch nicht an einem erfinderischen Schritt (§§ 13 Abs. 1; 15 Abs. 1 Nr. 1; 1 Abs. 1 GebrMG). Gegenüber dem von den Beklagten unter Bezugnahme auf den Löschungsantrag (Anlage B1) entgegenGltenen Stand der Technik ist die Merkmalskombination sowohl nach Schutzanspruch 1 als auch nach Schutzanspruch 2 des Klagegebrauchsmusters neu und beruht auf einem erfinderischen Schritt (§§ 1 Abs. 1; 3 Abs. 1 GebrMG). Die Neuheit stellen die Beklagten selbst nicht in Abrede; auch der erfinderische Schritt ergibt sich aber daraus, dass der Durchschnittsfachmann zu der Gesamtheit der Anspruchsmerkmale – ohne unzulässige rückschauende Betrachtung in Kenntnis des Klagegebrauchsmusters – nur aufgrund solcher Erwägungen kommen konnte, die über das durchschnittliche handwerkliche Können hinausgehen. Bei ihrer Kombination handelt es sich schließlich nicht lediglich um einfachste konstruktive Vorkehrungen, die jeder Fachmann durch eine schlicht zufällige Auswahl bestimmter Varianten konstruktiver Art auffinden konnte.

a)
Das Gebrauchsmuster 297 11 xxx (Anlage LLÖ 9 zur Anlage B1) ist bereits gattungsfremd. Die Entgegenhaltung befasst sich mit einer Tintenpatrone, die mit einem Tintenstandsdetektor ausgerüstet ist, der dem Drucker Informationen über den aktuellen Füllstand der eingesetzten Patrone liefert. Der Detektor besteht aus einem Elektrodenpaar, das mit jeweils einem Ende in die Tintenkammer hineinragt und an dem jeweils anderen Ende Kontakte bildet, die mit Gegenkontakten des Druckers in Verbindung stehen. Bei dieser Konstruktion fehlt es in jedem Fall an einer Platine mit Halbleiterspeichereinrichtung und Kontakten, die in der von den Merkmalsgruppen 1.4 (2.4) bis 1.6 (2.6) vorgesehenen Weise ausgestaltet und angeordnet sind. Anders als die Beklagten offenbar meinen, kann der in Figur 1 der Anlage LLÖ 9 zu Anlage B1 gezeigte Elektrodenhalterungsabschnitt 1B nicht mit einer Platine gleichgesetzt werden. Gleichfalls können die in Figur 7 erkennbaren Enden der Elektrodenstifte 410 und 420 den auf einer Platine angeordneten Kontakten (Merkmalsgruppe 1.5 bzw. 2.5) nicht gleichgestellt werden, zumal jede Tintenkammer nur ein Paar von Elektroden enthält. Verfehlt wäre es hier, die Elektrodenenden dreier verschiedener Tintenkammern zu Gruppen zusammen zu fassen. Nicht zu erkennen ist gleichfalls ein überhängender Bereich, der Schutzfunktion für eine – ohnehin nicht vorhandene – Platine aufweisen könnte. Irgendeine Anregung, einen Tintentank in der von Schutzansprüchen 1 und 2 gelehrten Weise weiterzubilden, vermag das Gebrauchsmuster 297 11 xxx dem Fachmann daher nicht zu vermitteln.

b)
Dieselbe Beurteilung gilt für die PCT-Anmeldung WO xxx(entsprechend EP 0 812 693; Anlage LLÖ 10a zu Anlage B1). Die Figuren 7a bis 7d dieser Entgegenhaltung offenbaren zwar „Tinteneigenschafts-Datenspeicherungsmittel in unterschiedlicher Form„, nämlich als „Magnetblasenspeicherelement oder permanentes Halbspeicherelement„ (Figur 7a), als „Code-Raster„ (Figur 7b), als „Anordnung von regelmäßigen herausragenden Stücken„ (Figur 7c) und als „Vielzahl von leitenden Mustern„ (Figur 7d). An keiner Stelle findet sich aber ein Hinweis auf eine Platine, die auf ihrer Vorderseite Kontakte und auf ihrer Rückseite eine mit den Kontakten verbundene Halbleiterspeichereinrichtung trägt. Dementsprechend gibt es auch keine Platine, die auf einer Seitenwand des Tintentanks benachbart der Bodenwand und in der Nähe der Tintenaustrittsöffnung angeordnet ist und bei der die Kontakte in zur Einführrichtung beabstandeten Gruppen positioniert sind, wobei ein mittlerer Kontakt auf der Mittellinie der bzw. einer mittleren Tintenaustrittsöffnung angeordnet ist. Die Figur 7a zeigt lediglich eine Reihe von Kontakten, ohne dass verschiedene Gruppen von Kontakten erkennbar wären. Selbst wenn man in den leicht über die Seitenwände herausragenden Deckeln der Figuren 7a bis 7d einen Überhang sehen wollte, so wäre nicht nachvollziehbar, wie dieser eine Schutzfunktion für die (jeweils am gegenüber liegenden Boden der Behälter angezeichneten) Kontakte entfalten sollte. Ohne rückschauende Betrachtung in Kenntnis des Klagegebrauchsmusters kann der Durchschnittsfachmann auch in Kenntnis der PCT-Anmeldung WO xxx nicht zu einer Ausgestaltung finden, wie sie Gegenstand der Merkmalsgruppen 1.4 (2.4) bis 1.6 (2.6) ist.

c)
Fehl geht gleichermaßen der Hinweis der Beklagten auf Figur 5 der europäischen Patentschrift 0 854 xxx (Anlage LLÖ 11 zu Anlage B1). Die dort abgebildete Vorrichtung zeigt keinen Tintentank, sondern einen Farb-Druckkopf. Schon deswegen ist nicht ersichtlich, welche Veranlassung der Durchschnittsfachmann gesehen haben sollte, diese Druckschrift heranzuziehen, wenn es darum geht, mit einer Platine verbundene Tintenpatronen zu verbessern. Inwieweit dieser Druckkopf zugleich einen Tintentank darstellen soll, ist ebenso wenig ersichtlich wie das Vorhandensein einer Tintenzufuhrnadel. Zu der Art, wie der Druckkopf in den Drucker eingesetzt wird, offenbart die Entgegenhaltung nichts.

d)
Auch dem in die neuen Anspruchsfassungen aufgenommenen Merkmal 1.7 bzw. 2.7, wonach der überhängende Bereich auf der Seitenwand, auf der die Platine angeordnet ist, die Platine schützt, fehlt es nicht am erfinderischen Schritt. Die europäische Patentschrift 0 710 xxx (Anlage LLÖ 13 zu Anlage B1) offenbart keinen überhängenden Bereich zum Schutz der Platine. Soweit die Beklagten auf das in der Figur 24 mit der Bezugsziffer (622) gekennzeichnete Bauteil verweisen, ist dieses nicht Teil der Tintenpatrone (50), sondern ein elektrischer Anschlussabschnitt für die Tintenstrahlaufzeichnungseinheit.

e)
In der Gesamtschau sämtlicher erörterten Entgegenhaltungen, die zum Teil gattungsfremd sind, im Übrigen die Merkmalsgruppen 1.4 (2.4) bis 1.6 (2.6) bzw. 1.7 (2.7) nicht offenbaren und darüber hinaus jeweils in sich geschlossene, eigenständige Konstruktionen betreffen, mag die Merkmalskombination der Schutzansprüche 1 und 2 zwar – ganz oder überwiegend – im Nachhinein rekonstruiert werden können. Ohne Kenntnis der Erfindung war der Fachmann jedoch nicht in der Lage, aufgrund naheliegender Überlegungen zu ihr zu gelangen.

f)
Die Kammer vermag schließlich der in der mündlichen Verhandlung vertretenen Argumentation der Beklagten nicht zu folgen, die Anordnung der Platine und der Kontakte auf ihr beruhe lediglich auf einer zufälligen Auswahl bestimmter konstruktiv denkbarer Varianten, um mittels eines Gebrauchsmusters andere Anbieter von Tintentanks vom Markt auszuschließen, und könne keinen erfinderischen Schritt begründen.
Für einen erfinderischen Schritt genügt, dass die offenbarte technische Lehre Maßnahmen umfasst, die nicht lediglich auf handwerklichem Können des Fachmanns beruhen. In einer Kombination verschiedener konstruktiver Maßnahmen, die den Rahmen schlichter fachlich-handwerklicher Routine übersteigt und damit eine schöpferische Leistung darstellt, liegt ein erfinderischer Schritt (BPatG, Mitt. 2001, 361 – Innerer Hohlraum).
So verhält es sich hier, weil die verschiedenen Maßnahmen nicht beliebig aus verschiedenen Konstruktionsalternativen kombiniert werden konnten. Mit der Anordnung der Platine des Tintentanks auf einer Seitenwand benachbart der Bodenwand und in der Nähe der Tintenaustrittsöffnung(en) verfolgt das Klagegebrauchsmuster in seiner im Löschungsverfahren verteidigten Fassung den Zweck, sich die Tintenaustrittsöffnung, in die die Tintenzufuhrnadel eingreift, als relativen Fixpunkt für die Kontakte auf der Platine zunutze zu machen. Zugleich ermöglichen es die in mehreren, in Einführrichtung voneinander beabstandeten Reihen angeordneten Kontaktflächen, über die Reihenfolge und Vollständigkeit der zustande gekommenen Kontakte vor Beginn der Datenübertragung von der Halbleiterspeichereinrichtung auf den Drucker zu überprüfen, ob die Datenübertragung ohne Verluste infolge einer unsorgfältigen Anbringung des Tintentanks erfolgen kann. Die Anordnung eines in der Mitte einer der Gruppen liegenden Kontakts auf der Mittellinie der einzigen bzw. einer mittleren Tintenaustrittsöffnung lässt die Abweichung eines nicht vollständig parallel zu den Wänden des Schlittens eingesetzten Tintentanks im entscheidenden Bereich der Platine besonders gering ausfallen (vgl. Figur 10 der Klagegebrauchsmusterschrift) und verringert so die Fehleranfälligkeit der Kontaktierung. Erst durch das Zusammenwirken dieser Maßnahmen kann das Klagegebrauchsmuster seine Aufgabe erreichen, einen Tintenstrahldrucker und einen für ihn geeigneten Tintentank bereitzustellen, bei dem die in einer Halbleiterspeichereinrichtung gespeicherten Daten unabhängig von einer ungeeigneten Betätigung beim Anbringen oder Abnehmen des Tintentanks nicht verloren gehen können. Jedenfalls in der Kombination der verschiedenen Einzelmaßnahmen liegt der erfinderische Schritt, der dem Klagegebrauchsmuster zugrunde liegt, selbst wenn man unterstellen wollte, dass die einzelnen Maßnahmen für sich betrachtet lediglich auf einer einfachen handwerklichen Tätigkeit beruhen.

III.
Mit Angebot und Vertrieb der angegriffenen Tintentanks machen die Beklagten widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters Gebrauch. Die angegriffenen Tintentanks verwirklichen die oben wiedergegebenen Merkmalskombinationen wortsinngemäß, die Einkammer-Tintentanks E 19, E 33, E 35, E 41, E 43 und E 47 die Merkmale des Schutzanspruchs 1, die Mehrkammer-Tintentanks E 17, E 18, E 32, E 34, E 40, E 42 und E 46 die Merkmale des Schutzanspruchs 2.
Soweit es die mit den Seriennummern E 19, E 33 und E 41 bezeichneten Einkammer-Tintentanks sowie die Mehrkammer-Tintentanks E 17, E 18, E 32 und E 40 betrifft, haben die Beklagten die Verwirklichung sämtlicher Merkmale des Schutzanspruchs 1 (E 19, E 33 und E 41) bzw. des Schutzanspruchs 2 (E 17, E 18, E 32 und E 40) nicht in Abrede gestellt. Hinsichtlich der übrigen Tintentanks steht die Verwirklichung der Merkmale 1.1 (bzw. 2.1) bis 1.5.2 (bzw. 2.5.2) zwischen den Parteien zu Recht nicht im Streit. Nähere Ausführungen zu diesen Merkmalen erübrigen sich daher.
Entgegen der Auffassung der Beklagten machen jedoch auch die Einkammer-Tintentanks E 35, E 43 und E 47 von den weiteren Merkmalen 1.5.3, 1.6 und 1.7, die Mehrkammer-Tintentanks E 34, E 42 und E 46 von den weiteren Merkmalen 2.5.3, 2.6 und 2.7 Gebrauch.

1.
In Gestalt des Kontaktes 4 (vgl. die im Tatbestand wiedergegebene Abbildung der Platine gemäß Anlage K17) verfügen die angegriffenen Tintentanks in der Mitte einer Gruppe über einen Kontakt, der auf der Mittellinie der Tintenaustrittsöffnung (bei den Einkammer-Tintentanks Merkmal 1.5.3) bzw. einer mittleren Tintenaustrittsöffnung (bei den Mehrkammer-Tintentanks Merkmal 2.5.3) angeordnet ist.
Der in den Schutzansprüchen 1 und 2 übereinstimmend verwendete Begriff „Kontakt„ bezeichnet entsprechend dem allgemeinen Begriffsverständnis auf dem von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters betroffenen Fachgebiet ein Schaltstück, welches dazu dient, bei Berührung einen elektrischen Stromübergang zu einem anderen Schaltstück (einen Kontakt) herbeizuführen und auf diese Weise mehrere elektrische Baugruppen leitend miteinander zu verbinden. Bei den Kontakten auf der Platine, die nach der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters in entsprechend der Einführrichtung voneinander beabstandeten Gruppen angeordnet sind (Merkmale 1.5.1 und 1.5.2 bzw. 2.5.1 und 2.5.2), liegt der Sinn der Beabstandung darin, im Zusammenwirken mit den druckerseitig angeordneten korrespondierenden Kontakten einen Stromfluss herzustellen, infolge dessen die in der mit den Kontakten des Tintentanks verbundenen Halbleiterspeichereinrichtung (Merkmal 1.6 bzw. 2.6) gespeicherten Daten vom Drucker ausgelesen werden können, um den Druckvorgang sodann nach Maßgabe dieser Daten zu steuern. Der Abstand der mehreren Kontaktgruppen zueinander gewährleistet dabei, dass die Kontakte des Tintentanks in einer ganz bestimmten Reihenfolge mit den jeweiligen Gegenkontakten des Druckers in Berührung kommen und dadurch einen Stromübergang auslösen. Durch die auch bei unachtsamer oder unsachgemäßer Handhabung zwingende Kontaktreihenfolge ist gewährleistet, dass es in der Halbleiterspeichereinrichtung des Tintentanks nicht zu einem Datenverlust kommt.
Die Beschreibung des Klagegebrauchsmusters erläutert dies in Absatz 0045 wie folgt:
Für die obige Anordnung wird die Platine 31 (…) bewegt, kommt mit den Kontakten 29 und 29´ des Kontaktmechanismus 24 in einer definierten Reihenfolge und in einer vertikal gruppierten Reihenfolge in Kontakt und verhindert es, dass in der Halbleiterspeichereinrichtung 61 aufgrund des Anwendens von Signalen in unvorbereiteter Reihenfolge Daten verloren gehen.

Im Zusammenhang mit einer anderen möglichen Ausführungsvariante der Erfindung schildert die Beschreibung des Klagegebrauchsmusters, dass bei der Berührung der unteren Kontaktreihe mit den Gegenkontakten des Druckers die Halbleiterspeichereinrichtung zunächst initialisiert und der Datentransfer erst ausgelöst wird, nachdem sämtliche Kontakte auf der Platine des Tintentanks mit den Gegenkontakten des Druckers in Berührung gekommen sind. In den Absätzen 0058 bis 0060 heißt es hierzu:
Wenn (…) der Tintentank 40 beim Einsetzen (…) die Nähe des Bodens des Schlittens erreicht, tritt die Tintenzufuhrnadel 6 in die Tintenaustrittsöffnung 14 (…) ein, bildet einen Durchlass und die Kontakte 80-1 bis 80-3 nahe einer Seite der Platine 83 (…) kommen zuerst mit den Kontakten 85-1 bis 85-3 in Kontakt und die Leitung wird hergestellt.
Wenn der Tintentank 40 weiter abgesenkt wird, kommen die Kontakte 80-4 bis 80-6 nahe der anderen Seite der Platine 83 mit den Kontakten 85-4 bis 85-6 in Kontakt und alle Kontakte werden leitend.
Daher wird mittels der Kontakte 80-1 bis 80-3 und der Kontakte 85-1 bis 85-3, durch die eine Leitung zuerst hergestellt wurde, der Halbleiterspeichereinrichtung 84 Spannung zugeführt, um diese zu initialisieren. Ein Datenverlust kann verhindert werden, indem auf die in der Halbleiterspeichereinrichtung 84 gespeicherten Daten über die Kontakte 80-4 bis 80-6 und die Kontakte 85-4 bis 85-6 zugegriffen wird, die in Verbindung treten, nachdem die obige Verbindung hergestellt wurde.

Durch die zitierten Beschreibungsstellen wird der angesprochene Fachmann darüber in Kenntnis gesetzt, dass ein Stromübergang erst dann erfolgen darf, wenn die Tintenpatrone vollständig eingesetzt wurde und sämtliche Platinenkontakte ordnungsgemäß in Verbindung stehen. Dies wird dadurch erreicht, dass mit dem Einsetzen des Tintentanks zunächst die Halbleiterspeichereinrichtung initialisiert (in einen Funktionszustand versetzt) und erst im Anschluss daran der Datentransfer ausgelöst wird, wenn sämtliche Kontakte in Berührung gekommen sind. Dass die zitierte Beschreibungsstelle im Zusammenhang mit einer besonderen Variante steht, bei der die Platine an der Unterseite des Tintentanks nahe einer Tintenaustrittsöffnung angeordnet ist und die in den Absätzen 0052 ff. und den Figuren 16 ff. erläutert wird, hindert den Fachmann nicht daran, den OffenbarungsGlt dieses Teils der Beschreibung auch auf andere Tintentanks zu übertragen, die entsprechend Merkmalsgruppe 1.4 (bzw. 2.4) eine Platine umfassen, die auf einer Seitenwand benachbart der Bodenwand in der Nähe der Tintenaustrittsöffnung angeordnet ist. Denn dem Fachmann erschließt es sich, dass die erfindungsgemäße Wirkung nicht in einem Sinnzusammenhang mit der bodenseitigen Anordnung der Platine steht, sondern allgemeine Geltung beansprucht.
Dass der Datentransfer auch bei den angegriffenen Ausführungsformen, die an die speziellen Druckertypen der Klägerin angepasst sind, erst dann stattfindet, sobald sämtliche Platinenkontakte an den Gegenkontakten des Druckers anliegen, stellen die Beklagten nicht in Abrede. Dieser Stromfluss erklärt sich auch bei den angegriffenen Tintentanks E 35, E 43 und E 47 (Einkammer) sowie E 34, E 42 und E 46 (Mehrkammer), für die die Beklagten die Verwirklichung des Merkmals 1.5.3 (bzw. 2.5.3) in Abrede stellen, mit der – zwischen den Parteien unstreitigen – Tatsache, dass die Kontakte 3 und 4 mit dem Kontakt 5 im Drucker an Masse (Erde) angelegt sind und der Kontakt 5 seinerseits mit der Halbleiterspeichereinrichtung verbunden ist.
Wie die Beklagten nicht bestreiten, ist die Anbindung der Kontakte an den Drucker und die Halbleiterspeichereinrichtung entsprechend der nachfolgenden Abbildung gestaltet:

Der Kontakt 3 im Drucker ist über eine gemeinsame Masse mit dem Kontakt 5 verbunden. Bei der gegebenen schaltungstechnischen Anordnung der Platinen der angegriffenen Ausführungsformen, die an die interne Verschaltung der Drucker der Klägerin, zu deren Bestückung die angegriffenen Tintentanks bestimmt sind, angepasst ist, sind die Kontakte 3 und 4 auf der Platine miteinander verbunden und über den Kontakt 5 galvanisch an die Halbleiterspeichereinrichtung angeschlossen. Dies folgt daraus, dass die miteinander in leitender Verbindung stehenden Kontakte 3 und 4 mit der Erdung (GND) verbunden sind, wie sich aus der nachfolgend wiedergegebenen Abbildung entnehmen lässt:

Die Erdungsverbindung ist über den Kontakt 5 auf der Platine mit der Halbleiterspeichereinrichtung verbunden, so dass auf diesem Weg eine elektrische Verbindung zwischen den miteinander verbundenen Kontakten 3 und 4 auf der Platine und der Halbleitereinrichtung hergestellt wird. Entgegen der Auffassung der Beklagten setzt das Merkmal des Kontakts im Sinne der Merkmalsgruppen 1.5 und 1.6 (bzw. 2.5 und 2.6) nicht voraus, dass jeder „Kontakt„ auf der Platine für sich betrachtet mit einem korrespondierenden Kontakt des Druckers in Berührung kommen kann und über eine individuelle und direkte Verbindung mit der Halbleiterspeichereinrichtung verfügt. Entscheidend ist – in einer für den Fachmann erkennbaren Weise – allein, dass der Tintentank mit seinen in Gruppen angeordneten Kontaktflächen (die in Einführrichtung voneinander beabstandet sind) im eingebauten Zustand an den korrespondierenden Kontaktflächen der druckerseitigen Kontaktmechanismen (24 und 25) so in Anlage kommt, dass die Halbleiterspeichereinrichtung vor der Datenübertragung initialisiert wird, um unerwünschte Datenverluste durch eine unvollständige Kontaktierung zu vermeiden. Tintentank und Drucker bilden daher eine aus der maßgeblichen Sicht des Fachmanns gemeinsam zu betrachtende Funktionseinheit, weil es gerade darum geht, in der Einbaulage eine Initialisierung der Halbleiterspeichereinrichtung erst dann vorzunehmen, wenn sämtliche Kontakte in allen voneinander beabstandeten Kontaktgruppen mit den druckerseitigen Kontakten in Berührung gekommen sind. Dies entnimmt der Fachmann der Beschreibung auch ungeachtet der erst in Unteranspruch 18 geschützten Anordnung mit drei Kontakten in einer oberen und vier Kontakten in einer unteren Reihe.
Auch die Kontakte 3 und 4 sind damit keineswegs funktionslos und als solche bei der rechtlichen Betrachtung der Verwirklichung des Merkmals 1.5.3 bzw. 2.5.3 auszublenden. Die verbundenen Kontakte 3 und 4 zeigen dem Drucker an, dass eine Patrone in den Drucker eingesetzt ist. Da der Kontakt 3 bei den hier zu diskutierenden Tintentanks anders als die übrigen Kontakte keine eigene Verbindung zum Drucker aufweist, sondern an diesen lediglich über die Verbindungsleitung des Kontaktes 4 angeschlossen ist, führt nicht bereits die Berührung des Kontaktes 3 mit dem korrespondierenden Kontakt des Druckers zu einem Stromfluss. Vielmehr ist erforderlich, dass auch der in einer anderen Reihe liegende Kontakt 4 mit seinem Gegenkontakt in Berührung kommt. Die durch die räumliche Anordnung vorgegebene Reihenfolge des Kontaktschlusses (zuerst Kontakt 3, dann auch Kontakt 4) ist somit, selbst wenn die übrigen Kontakte 2, 6, 1, 5 und 7 außer Betracht bleiben, entscheidend dafür, dass es bei den angegriffenen Ausführungsformen zu einem Stromfluss zwischen der Platine und dem mit ihr verbundenen Speicherchip einerseits und dem Drucker andererseits kommt. Wenn der Kontakt 4 nicht ebenfalls mit seinem korrespondierenden druckerseitigen Kontakt in Berührung kommt, findet keine Initialisierung statt.
In Gestalt der Kontakte 3 und 4 sind damit zwei Kontakte vorhanden, deren Berührung mit den Gegenkontakten des Druckers vorausgesetzt wird, damit es zu einem Stromfluss und damit zu einem Datentransfer von der Halbleiterspeichereinrichtung zum Drucker kommt. Eine Berührung beider Kontakte 3 und 4 mit den korrespondierenden Kontakten des Druckers ist auf diese Weise kausal für den Datentransfer. Kontakt 4 stellt folglich einen „Kontakt„ dar, der in der Mittellinie der Tintenaustrittsöffnung der Einkammer-Tanks bzw. der mittleren Tintenaustrittsöffnung der Mehrkammer-Tanks angeordnet ist.

2.
Wie im Rahmen der Ausführungen zu den Merkmalen 1.5.3 und 2.5.3 bereits angedeutet, sind sämtliche Kontakte der Platine des Tintentanks mit der Halbleiterspeichereinrichtung (die unstreitig auf der Rückseite und damit der hinteren Oberfläche der Platine montiert ist) verbunden (Merkmal 1.6 bzw. 2.6).
Das Klagegebrauchsmuster verlangt für ein „Verbundensein„ nicht, dass jeder Kontakt direkt und für sich genommen an die Halbleiterspeichereinrichtung angeschlossen ist. Ebenso wenig bedarf es eines Datenflusses über jeden einzelnen Kontakt. Wie sich in der Zusammenschau mit Merkmal 1.5.3 bzw. 2.5.3 ergibt, ist wesentlich nur, dass überhaupt eine potenziell stromleitende Verbindung existiert, die gewährleistet, dass ein Datentransfer zum Drucker stattfindet, wenn die Kontakte des Tintentanks in der richtigen Reihenfolge und sämtlich mit den Gegenkontakten des Druckers in Berührung gekommen sind. Hierfür ist es weder erforderlich, dass jeder Kontakt auf der Platine des Tintentanks direkt mit der Halbleiterspeichereinrichtung verbunden ist, noch dass diese Verbindung auch im ausgebauten Zustand des Tintentanks besteht. Ihre Aufgabe erfüllen die Merkmalsgruppen 1.5 und 1.6 (bzw. 2.5 und 2.6) bestimmungsgemäß erst dann, wenn die Funktionseinheit zwischen Tintentank und Drucker nach dem Einsetzen hergestellt werden soll. Eine (elektrische) „Verbindung„ meint nach dem maßgeblichen Verständnis des Elektrotechnikers die Möglichkeit, dass zwischen zwei Punkten ein Strom fließen kann, wenn an diesen beiden Punkten eine Potenzialdifferenz angelegt wird. Eines Datenflusses auch über die Kontakte 3 und 4 bedarf es hierfür erkennbar nicht.
Bei den angegriffenen Ausführungsformen besteht hinsichtlich aller Kontakte eine potenziell stromleitende Verbindung zur Halbleiterspeichereinrichtung. Die Kontakte 2, 6, 1, 5 und 7 sind jeweils separat mit der Halbleiterspeichereinrichtung verbunden. Die auf der Platine miteinander verbundenen Kontakte 3 und 4 hingegen sind dadurch indirekt mit der Halbleiterspeichereinrichtung verbunden, dass sie gemeinsam mit dem Kontakt 5 im Drucker an der Masse anliegen. Der Kontakt 3 im Drucker ist über eine gemeinsame Masse mit dem Kontakt 5 verbunden (insoweit wird auf die erste unter 1. wiedergegebene Abbildung nach Anlage K19 Bezug genommen), während die Masseverbindung über den Kontakt 5 auf der Platine mit der Halbleiterspeichereinrichtung in Verbindung steht. Damit stehen auch die Kontakte 3 und 4 mit der Halbleiterspeichereinrichtung in Verbindung.

3.
Die angegriffenen Ausführungsformen der Beklagten weisen schließlich auf der Seitenwand, auf der die Platine angeordnet ist, oberhalb der Platine einen überhängenden Bereich auf, der die Platine schützt (Merkmal 1.7 bzw. 2.7).
Sinn und Zweck des „überhängenden Bereichs„ ist es, bei dem Einsetzen der Tintentanks in den Drucker eine Beschädigung der Platine zu verhindern, indem bei unsachgemäßer Handhabung nicht die Platine, sondern der „überhängende Bereich„ an Bauteile des Druckers anstößt. Mit unsachgemäßer Handhabung ist dabei ersichtlich nicht jede beliebige, auch willkürlich falsche Bedienung beim Einsetzen des Tintentanks gemeint. Es ist daher nicht erforderlich, dass der überhängende Bereich in der Lage ist, die Platine vor jeglichen Beschädigungen, auch durch eine willkürlich falsche Handhabung der Tintentanks zu schützen, zumal das Klagegebrauchsmuster in Absatz 0037 in Verbindung mit den Figuren 6a und 6b zu diesem Zweck bereits andere, unmittelbar neben der Platine elastisch mit ihrer Seite in Verbindung stehende „überhängende Bereiche„ 45c/45d bzw. 55c/55d offenbart, die bereits ein gewisses Maß an Schutz gewährleisten. Dem Fachmann erschließt sich dies ohne Weiteres aus den in den Figuren 6a und 6b dargestellten Ausführungsbeispielen. Figur 6a betrifft einen Einkammer-Tintentank, bei dem der „überhängende Bereich„ (46) in Form eines dachförmig vorstehenden Kragens im oberen Bereich der die Platine tragenden Seitenwand ausgebildet ist. Bei Figur 6b, eine Ausführungsform eines Mehrkammer-Tintentanks darstellend, wird der „überhängende Bereich„ (56) durch zwei im oberen Bereich der Seitenwand vorstehende Vorsprünge gebildet. Die sich daran anschließenden, in Richtung auf die Platine erstreckenden dreiecksförmigen Rippen, die mit der Bezugsziffer (57) belegt sind, gehören nicht zum „überhängenden Bereich„, wie sich aus Absatz 0033 (vorletzter Satz) der Klagegebrauchsmusterschrift ergibt.
Es bedarf keiner näheren Erläuterung, dass derartige Vorsprünge, wie sie in den Ausführungsbeispielen der Figuren 6a und 6b dargestellt sind, nur einen begrenzten, keinesfalls gegen alle denkbaren Beschädigungen gerichteten Schutz der Platine bewirken können. Mit einem derart begrenzten Schutz begnügt sich (wie die exemplarischen Darstellungen in Figuren 6a und 6b zeigen) das Klagegebrauchsmuster aber.
Der durchgehende Vorsprung bei den angegriffenen Einkammer-Tintentanks entspricht diesem „überhängenden Bereich„ im Sinne des Merkmals 1.7, wie er dem Fachmann durch Figur 6a als mögliche und sogar bevorzugte Ausführungsvariante der Erfindung offenbart wird. Bei den angegriffenen Mehrkammer-Tintentanks stellen die beiden Vorsprünge in den oberen Ecken der die Platine aufnehmenden Seitenwand einen „überhängenden Bereich„ nach Merkmal 2.7 dar.
Sämtliche angegriffenen Tintentanks stellen damit eine wortsinngemäße Benutzung des Klagegebrauchsmusters dar.

IV.
Aus dem festgestellten Verletzungstatbestand ergeben sich die zuerkannten Rechtsfolgen:
Da die Beklagten widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters Gebrauch gemacht haben, sind sie gemäß § 24 Abs. 1 GebrMG zur Unterlassung und, da ihnen als Fachunternehmen bzw. dessen gesetzlichen Vertretern ein mindestens fahrlässiges Verschulden zur Last fällt, außerdem zum Schadensersatz verpflichtet (§ 24 Abs. 2 GebrMG).
Da die genaue Schadenshöhe derzeit noch nicht feststeht, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin, dass die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten zunächst dem Grunde nach festgestellt wird (§ 256 Abs. 1 ZPO), anzuerkennen. Damit die Schadensersatzansprüche beziffert werden können, haben die Beklagten im zuerkannten Umfang Rechnung über ihre Verletzungshandlungen zu legen (§§ 242; 259 BGB). Offenbarungspflichtig sind insoweit auch diejenigen Einzeldaten (Gestehungskosten und Gewinn), welche speziell für die Berechnung des Verletzergewinns erforderlich sind. Die Beklagte hat schließlich über den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen, § 24b GebrMG. Die danach insgesamt geschuldete Auskunft ist in der Urteilsformel zu III. mit den Angaben zusammengefasst, die zum Zwecke der Rechnungslegung vorzunehmen sind.
Der zuerkannte Vernichtungsanspruch findet seine Grundlage in § 24a GebrMG.

V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz) ZPO.

Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 709 Satz 1 und 2; 108 ZPO. Zu den Voraussetzungen des beantragten Vollstreckungsschutzes nach § 712 ZPO haben die Beklagten nichts vorgetragen.

Der Streitwert wird auf 350.000,- € festgesetzt.

Dr. R1 R3 R2