Landgericht München I
Urteil vom 12. Oktober 2005, Az. 21 O 1424/02
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Parteien sind Hersteller von Industrietoren und stellen insbesondere Rolltore her.
Die Klägerin ist Inhaberin des europäischen Patents 0 531 xxx, das unter Beanspruchung der Priorität einer deutschen Patentanmeldung vom 11.5.1990 am 13.5.1991 angemeldet und das am 20.4.1994 veröffentlicht wurde.
In der Beschreibungseinleitung wird die Erfindung als Hubtor mit einem Lamellenpanzer beschrieben, der von einer Schließstellung in eine Offenstellung einer Toröffnung vertikal nach oben verfahrbar ist (S. 2, Zeile 3 und 4).
Nach Schilderung
– der Nachteile der herkömmlichen Rolltore aus ineinander geschobenen Lamellen, die aufeinander aufgewickelt und durch die dadurch sich ergebende Vergrößerung des Ballendurchmessers am Ende mit relativ hoher Geschwindigkeit hochgefahren werden,
– der sich aus dem unterschiedlichen Durchmesser des Wickels ergebenden Problemen beim Einlauf in die Führungen und sich aus der Kinematik ergebenden Torsionsbeanspruchungen der Profile,
Nachteilen bei Folienrolltoren (Blähung und Ausbeulung des Torblatts bei Windlast) und bei Sektionaltoren (Störung durch an der Außenseite angebrachte Scharniere und durch die Größe der Sektionen verursachte Kippbeschleunigungen) wird auf S. 5, Zeile 43 ff. als Aufgabe der Erfindung angegeben, ein Hubtor zur Verfügung zur Verfügung zu stellen, welches Schnelllauf bei geringer Geräuschentwicklung bei Öffnen und Schließen des Tores ermöglicht und dabei in geschlossenem Zustand genügend große Dichtheit gegen Wind- und Wetterangriff, sowie Sicherheit gegen unbefugtes Öffnen bietet.
Die hier maßgeblichen Ansprüche 1 bis 7 des Klagepatents lauten wie folgt:
1. Hubtor mit
1.1 zwei Führungsbahnen (2, 2′), die je an den beiden gegenüberliegenden Seiten (3, 3′) einer Toröffnung (1) angeordnet sind;
1.2 einem Lamellenpanzer (12) zur Abdeckung der Toröffnung (1) in Schließstellung, mit
• 1.2.1 Scharnierbändern (20, 20′), wobei gilt:
a) die Scharnierbänder (20,20′) bestehen aus Scharniergliedern (22), die gelenkig miteinander
verbunden und über Scharnierzapfen (24,24′) gegeneinander abwinkelbar sind;
b) die Scharnierbänder (20,20′) weisen eine Länge auf, die der lichten Höhe (h) der Toröffnung
(1) entspricht;
c) die Scharnierbänder (20, 20′) sind in den Führungsbahnen (2, 2′) gestützt und geführt;
1.2.2 Lamellen (14), wobei gilt
a) die Lamellen (14) sind auf die Scharnierglieder (22) aufgesetzt,
b) durch den Abstand jeweils benachbarter Lamellen (14) ist ein Raum (34) gebildet, in den die Scharnierzapfen (24, 24′) eingreifen,
1.2.3 Dichtleisten (42), die
a) annähernd über die gesamte Torbreite zwischen den Scharnierbändern (20,20′) angeordnet sind,
b) einander gegenüberliegende Seiten benachbarter Lamellen (14) abwinkelbar verbinden.
2. Hubtor nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Dichtleisten (42) in den Lamellen (14) mit ge
ringem seitlichem, in Richtung senkrecht zur Torblattebene liegendem Spiel geführt sind.
3. Hubtor nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß an gegenüberliegenden Seiten der Dicht-
, leisten (42) Abstützf lachen (43) aufweisende Verdickungen (44) vorgesehen sind, welche in entsprechend geformte Aussparungen (46) der Lamellen (14) eingreifen.
4. Hubtor nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß die Dichtleisten (42) derart angeordnet sind, dass die geometrische Achse (36) der Scharnierzapfen (24,24′) innerhalb des Umrisses der Dichtleiste (42) zu liegen kommt.
5. Hubtor nach Anspruch 3 oder 4, dadurch gekennzeichnet, dass die einander zugewandten Abstützflächen (43) der Verdickungen (44) der Dichtleisten (42) mit minimalem Abstand von entsprechenden Halteflächen (45) der Lamellen (14) angeordnet sind.
6. Hubtor nach einem der vorhergehenden Ansprüche, gekennzeichnet durch koaxial zu den Scharnierzapfen (24, 24′) gelagerte Rollen (26, 26′) zur rollenden Führung in den Führungsbahnen (2, 2′).
7. Hubtor nach einem der vorhergehenden Ansprüche, gekennzeichnet durch eine an der den Scharnierbändern (20, 20′) gegenüberliegenden Seite des Lamellenpanzers (12) vorgesehene Dichtnase (48) der Lamellen (14), aufgrund derer der Abstand zu einer benachbarten Lamelle verringert ist.
In der Beschreibung ist das anspruchsgemäße Hubtor auf S.5, Zeile 48 – S. 6, Zeile 8 wie folgt erläutert:
Bei dem Hubtor gemäß der vorliegenden Erfindung weist der Lamellenpanzer Scharnierbänder auf mit einer Länge, die der Höhe der Toröffnung entspricht. Die Scharnierbänder sind in den Führungsbahnen gestützt und geführt. Diese Scharnierbänder bilden das tragende Gerüst des Lamellenpanzers, da sämtliche bei der Bewegung des Hubtores entstehenden Kräfte von den Scharnierbändern aufgenommen werden, und im wesentlichen über die gesamte Länge jedes Scharnierbandes verteilt werden. Hierdurch wir ein wesentlich schnellerer Lauf des Hubtores ermöglicht, ohne das der Bewegungsverlauf ungleichmäßig und unruhig wird. Die einzelnen Lamellen sind derart mit Abstand voneinander auf den Scharniergliedern der Scharnierbänder aufgesetzt, dass jeweils benachbarte Lamellen mittels des Scharnierbandes gegeneinander abwinkelbar sind, wobei in dem Abstand benachbarter Lamellen ein Zwischenraum gebildet ist, in welchen die Scharnierzapfen der Scharnierbänder eingreifen. Durch das Vorsehen der Schwenkachse jedes Scharniers innerhalb des Raumes zwischen den Lamellen sind einerseits die Wickelöffnungen zwischen den benachbarten Lamellen und auch die Kippbeschleunigung beim Einfahren in die oberen Führungsbahnen minimiert, mit entsprechend kleineren Beschleunigungskräften beim Abwinkein und den demzufolge möglichen größeren Laufgeschwindigkeiten des Hubtores, und andererseits werden vorspringende Teile des Scharniers vermieden, mit entsprechender optischer Wirkung und Verringerung der Verletzungsgefahr. Benachbarte Lamellen sind annähernd über die gesamte Torbreite jeweils mit Dichtleisten versehen, die Winddichtheit bieten und das Eindringen von Regenwasser und Staub verhindern, und darüber hinaus für eine mechanische Stabilität der Lamellen untereinander sorgen, so dass der Lamellenpanzer in der Schließstellung selbst größeren Windbelastungen standhält, ohne sich auszubeulen oder verformt zu werden.
Auf S.6, Zeile 9 bis 14 wird als Vorteil der Ausführungsform gemäß Anspruch 2 bezeichnet, dass der Lamellenpanzer in der Schließstellung bei einer Druckbelastung durch Biegung der Dichtleisten zwischen unterschiedlich gebogenen Lamellen sofort in Spannung gerät und versucht, der Druckkraft entgegenzuwirken, womit die mechanische Stabilität wiederum verbessert ist. Eine weitere Erhöhung der Stabilität wird durch Anspruch 3 vorgesehen (S.6, Zeile 15 bis 18). Als Vorteil der Ausführungsform gemäß Anspruch 4 wird die Belastung der Dichtleisten beim Abwinkeln des Lamellenpanzers lediglich auf Biegung bezeichnet und in der Folge (S.6, Zeile 21 bis 28) die Ausführungsform gemäß Anspruch 4 als geeignet bezeichnet, eine weitere Ausbiegung gegenüber benachbarten Lamellen zu verhindern oder zu begrenzen, so dass sich der Lamellenpanzer weitgehend wie eine homogene Ebeneplatte verhält, dennoch aber kräftearme Umlenkung zulässt.
Durch die Dichtnasen gemäß Anspruch 7 ergeben sich nach der Beschreibung ein besonders dichter Abschluss der Toröffnung und ein ansprechendes äußeres Ansehen, da hierdurch die Dichtleisten von außen nicht mehr wahrnehmbar sind (S.6, Zeile 32 bis 36).
In der folgenden Beschreibung der Erfindung anhand der Ausführungsbeispiele wird auf S.7, Zeile 28 bis 32 ausgeführt, dass die Lamellen beispielsweise mittels Schraubverbindungen so auf den Scharnierbändern aufgesetzt und befestigt sind, dass durch den entstandenen Abstand der jeweils benachbarten Lamellen ein Raum gebildet ist, in welchem die Scharnierzapfen bzw. die die Scharnierzapfen umfassenden Ösen der Scharnierglieder eingreifen, wie in Fig. 3 dargestellt. Erfindungsgemäß wird dadurch erreicht, dass die geometrische Gelenkachse vollständig innerhalb des Bereichs zu liegen kommt, der durch die beiden äußeren Hauptoberflächen des Lamellenpanzers begrenzt ist.
Auf S.7, Zeile 54 bis S.8, Zeile 6 wird ausgeführt, dass zur Verstärkung der mechanischen Stabilität des Lamellenpanzers und zur Erhöhung der Dichtheit, ohne jedoch die Eigenschaften des vorliegenden Hubtors hinsichtlich geringer Geräuschentwicklung zu gefährden, Dichtleisten in Form von Gummileisten vorgesehen sind, die annähernd über die gesamte Torbreite zwischen den Scharnierbändern angeordnet sind und einander gegenüberliegende Seiten benachbarter Lamellen verbinden. Jede Dichtleiste soll zweckmäßigerweise koaxial zur benachbarten Gelenkachse angeordnet sein, so dass die Dichtleisten beim Abwinkein des Lamellenpanzers im oberen Führungsbereich lediglich auf Biegung belastet werden.
Die Klägerin ist nicht nur Inhaberin des Klagepatents, sondern auch – unter Inanspruchnahme der Priorität derselben Anmeldung (vgl. Offenlegungsschrift K13)-zweier weiterer europäischer Patente (Anlagen K15 und K16), deren Ansprüche zum einen die Führungsbahnen entsprechend Fig. 1 des Klagepatents mit einem spiralförmig nach innen verlaufenden Spiralabschnitt am Einlauf des Hubtores mit spezieller Ausgestaltung hinsichtlich des Abstand und der Führungsrollen unter Schutz stellen (Anlage K15) sowie die Gliederungspunkte 1.2.2 und 1.2.3 des Klagepatents als Abschlusselement für eine befahrbare Toröffnung (Anlage K16). Das letztere Patent weist im Kennzeichnungsteil die Merkmale der Unteransprüche 3 bis 5 des Klagepatents auf.
Die Beklagte stellt her und vertreibt Rolltore mit Merkmalen, von denen die Klägerin der Auffassung ist, dass sie das Klagepatent verletzen. Es handelt sich um ein Hubtor mit zwei Führungsbahnen, die an der Oberkante der Toröffnung enden und einem Lamellenpanzer, das von der Beklagten als mit berührungslosen Aufrolltechnik versehen beworben wird (S.2 der Anlage K2). Eine Schnittaufnahme des Torblattes, die der Fig.8 einer PCT- Anmeldung der Beklagten über ihr Rolltor entspricht (Anlage K8) hat folgende Ausgestaltung:
Die Klägerin macht eine identische, jedenfalls äquivalente Verletzung der Ansprüche 1, 2, 4, 6 und 7 des Klagepatents geltend. Sie ist dabei der Auffassung, dass für die Auslegung des Klagepatents die Parallelschutzrechte heranzuziehen seien und zwar auch insoweit, als im Hauptanspruch der Parallelschutzrechte geschützte Bestandteile des Rolltores nicht Gegenstand des Klagepatents seien. Die angegriffene Ausführungsform der Beklagten weise Führungsbahnen im Sinne von Merkmal des Anspruchs 1 auf. Eine Führungsbahn im Sinne des Klagepatents sei auch gegeben, wenn die Führung beim Übergang in die Horizontale aufhöre, die Winkel in der Fig. 1 des Klagepatents seien nur ein Ausführungsbeispiel. Dies sei für den Fachmann, der auch den Offenbarungsgehalt der Parallelpatente einbeziehen müsse, schon daraus erkennbar, dass im Parallelpatent gemäß Anlage K16 der Winkel ausdrücklich geschützt ist. Die Führungsbahnen nach dem Klagepatent hätten nur die Funktion, den Panzer an der vertikalen Seiten der Toröffnung zu führen. Eine andere Auslegung stelle eine Auslegung unter dem Wortlaut des Klagepatents dar.
Die Klägerin habe auch seit längerer Zeit derartige Hubtore, bei denen ohne den Spiralabschnitt gearbeitet werde, im Programm.
Die Definition des Scharnierbandes gemäß Merkmal 1.2.1 sei allein durch die Funktion der Kraftaufnahme, die für den Durchschnittsfachmann erkennbar die Kernfunktion sei, bestimmt. Das Ausführungsbeispiel des Klagepatents, wonach die Scharnierbänder flächig auf die Lamellen aufgesetzt werden, halte den Durchschnittsfachmann nicht davon ab, zu erkennen, dass die Scharnierbänder ebenso gut stirnseitig aufgesetzt werden könnten, wenn nur der Drehpunkt für die jeweils benachbarten beiden Lamellen vollständig zwischen den beiden äußeren Hauptoberflächen des Lamellenpanzers zu liegen komme. Damit seien auch bei der Anordnung der Beklagten die Gelenke der miteinander verbundenen Gliederketten nicht abweichend von der Lehre des Klagepatents außerhalb des Lamellenpanzers angeordnet.
Durch den stirnseitigen Aufsatz bedürfe es keiner einspringenden Verbindungsteile; maßgeblich sei für die Beantwortung der Verletzungsfrage nur, dass die geometrische Gelenkachse zwischen den Hauptoberflächen des Lamellenpanzers liege, was bei der Anordnung der Beklagten der Fall sei. Weder sei ein qualifizierter Mindestabstand erforderlich, noch solle der Abstand die Folgen des Schrägzuges beim Übergang von der Vertikalen in die Horizontale verhindern. Auch bei Beibehaltung eines Nut- Leisteneingriffs zwischen den Lamellen sei ein „Raum“ im Sinne von Merkmal 1.2.2 b) vorhanden. Das Wort Abstand sei dahingehend zu verstehen, dass ein Anstoßbereich vorhanden sein müsse. Für die Verwirklichung des Merkmals sei es belanglos, wie der Zwischenraum benachbarter Lamellen im Einzelnen ausgebildet sei, so dass es durchaus auch ineinander greifende Teile benachbarter Lamellen geben könne. Ein solcher Abstand sei auch bei der Verletzungsform gegeben, insbesondere liege die geometrische Gelenkachse zwischen den benachbarten Lamellen in der Torblattebene.
Die Dichtleisten nach dem Klagepatent und der angegriffenen Ausführungsform erfüllten dieselbe Funktion; sie sollten verhindern, dass die Lamellen sich beruh-
ren. Wenn dies verhindert werde, sei es unerheblich, welcher Abstand zwischen den Lamellen bestehe. Die Formulierung auf S.7, Zeile 28 bis 31 der Klagepatentschrift stelle eine Legaldefinition des Wortsinns des Merkmals 1.2.2 b) dar.
Hinsichtlich des Merkmals 1.2.3b weist die Klägerin zunächst darauf hin, dass eine Einschränkung der Lehre des Hauptanspruchs unter Heranziehung von Ausführungsbeispielen oder Unteransprüchen nicht zulässig ist. Sie führt bei der Erläuterung der Vorteile des Klagepatents (S.12 der Klage) aus, die Dichtleisten verbesserten die mechanische Stabilität der Lamellen untereinander und verweist insoweit auf S.6, Zeilen 4 bis 8 und S.7, Zeile 54 bis S.8, Zeile 5 der Klagepatentschrift. Sie ist dabei der Auffassung, auch bei der angegriffenen Ausführungsform würden die Dichtleisten die einander gegenüberliegenden Seiten benachbarter Lamellen in abwinkelbarer Weise verbinden. Die Verbindung finde dadurch statt, dass sie an beiden Lamellen anlägen und so abdichteten. Eine Befestigung auf beiden Seiten sei nicht erforderlich. Das Merkmal bedeute nur, dass der Spalt zwischen benachbarten Lamellen durch die Dichtleisten überbrückt werde. Zur Auslegung des Merkmals sei die Konstruktion nach der DE- A 3244743 (Anlage K18) nicht hilfreich, da die Nennung einer Druckschrift als Stand der Technik in einem Patent nicht bedeute, dass die dort verwendeten Begriffe auch beim vorliegenden Patent gleich auszulegen seien. Bei diesem Stand der Technik müssten die Verbindungsbänder deswegen alle Zugkräfte übertragen, weil sie die einzige Verbindung zwischen den Lamellen darstellten; diese Aufgabe übernähmen beim Gegenstand des Klagepatents aber die seitlichen Scharnierbänder, so dass die Dichtleisten keine Kräfte übertragen müssten. Das Wort „verbinden“ sage nichts über die mechanische Belastungsfähigkeit dieser Verbindung aus. Die Klägerin weist daraufhin, dass in der Formulierung der Aufgabe im Klagepatent der Teil, der Bezug zu den Dichtleisten hat lautet, „…und dabei im geschlossenen Zustand genügend große Dichtheit gegen Wind- und Wetterangriff…bietet“. Die Dichtleisten hätten somit patentgemäß nur die Dichtung zu leisten. Sinn und Zweck der Leisten sei also die Dichtheit und sonst nichts. Derartige Leisten seien mit den Leisten in der angegriffenen Ausführungsform fachnotorisch austauschbar. Dass in der angegriffenen Verletzungsform eine äußere Dichtnase der oberen Lamellen in der Schließstellung der Dichtleisten übergreife, spiele demgegenüber nach dem Wortlaut und dem Sinngehalt des Hauptanspruchs des Klagepatents keine Rolle. Soweit in der Beschreibung Ausführungen über die konkrete Anordnung der Dichtleisten enthalten seien, handle es sich nur um Ausführungsbeispiele bzw. die Ansprüche 3 und 5.
In S.6, Zeile 6 bis 8 sei ein zusätzlicher Vorteil der Dichtleisten genannt, der auch in der Verletzungsform erfolge, nämlich eine Verbesserung der Stabilität durch die Dichtleisten. Auch die Unteransprüche 2, 4, 6 und 8 seien erfüllt. Die Klägerin legt vor ein Gutachten des Privatgutachters Professor Lindemann, der ihre Ausführungen im Wesentlichen bestätigt (Anlage K25). Dort wird auf S.9 ausgeführt, dass die Benennung als Dichtleisten klar mache, dass die Hauptfunktion der Elemente die abdichtende Überbrückung des durch den Abstand zwischen den Lamellenkörpern gebildeten Spaltes bzw. den Raumes sei. Der Fachmann belege den Begriff „verbinden“ mit unterschiedlichen Deutungen, die aus der jeweils aktuellen Aufgabenstellung resultierten. Das Merkmal sei identisch verwirklicht.
Die Klägerin führt weiter aus, soweit äquivalente Verletzung geltend gemacht werde, sei der von der Beklagten geltend gemachte Formsteineinwand unbegründet; die angegriffene Ausführungsform sei auch gegenüber dem Stand der Technik erfinderisch.
Die Klägerin hat in der Stellungnahme vom 6. 9. 05 zur Anhörung des Sachverständigen am 29. 6. 05 die Auffassung vertreten, die Ausführungsform der beklagten sowohl in der ursprünglichen als auch in der abgeänderten Form seien technisch gleichwirkend und auch gleichwertig. Es sei hinsichtlich des Merkmals 1.2.3.b auf die Gesamtbetrachtung und nicht auf den Einzelvergleich abzustellen. Die technische Gleichwirkung der angegriffenen Ausführungsform mit Nut- Feder-Einrichtung und Dichtleiste, die beide sowohl der Versteifung als der Dichtung dienten, mit der Lösung des Klagepatents sei gegeben. Die Gleichwertigkeit sei ebenfalls gegeben, da der Fachmann bei Orientierung am Sinngehalt des Patentanspruchs die angegriffene Ausführungsform als „Standardform“ im Vergleich mit der Lösung des Patents auffinde.
Die Klägerin beantragt:
I. Die Beklagten zu verurteilen,
1. es bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen Geschäftsführer der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen, Hubtore mit zwei Führungsbahnen, die je an den beiden einander gegenüberliegenden Seiten einer Toröffnung angeordnet sind und zur Abstützung und Führung eines Lamellenpanzers dienen in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen, deren Lamellenpanzer zur Abdeckung der Toröffnung oder Schließstellung beidseits Scharnierbänder aus gelenkig miteinander verbundenen Scharniergliedern aufweist, die über Scharnierzapfen gegeneinander abwinkelbar sind, wobei die Scharnierbänder eine Länge aufweisen, die der leichten Toröffnung entspricht und in den Führungsbahnen gestützt und geführt sind, wobei weiterhin die Lamellenwandinnenseiten der Scharnierglieder aufgesetzt sind und im Anstoßbereich jeweils benachbarter Lamellen Scharnierzapfen in der Weise eingreifen, dass die geometrischen Gelenkachsen vollständig innerhalb des Bereiches liegen können, der durch die beiden äußeren Hauptoberflächen des Lamellenpanzers begrenzt ist, und Wober zwischen den Lamellen:; weiterhin Dichtleisten vorgesehen; sind,/die annähernd über die gesamte Torbreite zwischen den Scharnierbändern angeordnet sind und einander gegenüberliegende Seiten benachbarter Lamellen abwinkelbar verbinden (Anspruch 1 des. europäischen -Patentes 0 531 xxx);
insbesondere,
wenn die Dichtleisten in den Lamellen mit: nur geringem seitlichem, in Richtung senkrecht zur Torblattebene liegendem Spiel geführt sind (Anspruch 2 des europäischen Patentes 0 531 xxx),
und/oder \
wenn die Dichtleisten derart angeordnet sind, dass die geometrische Achse der Scharnierzapfen innerhalb des Umrisses der Dichtleiste zu liegen kommt (Anspruch 4 des europäischen Patentes 0 531 xxx),
und/oder
wenn koaxial zu den Scharnierzapfen gelagerte Rollen zur rollenden Führung in den Führungsbahnen vorgesehen sind (Anspruch 6 des europäischen Patentes 0 531 xxx),
und/oder
wenn an der Außenfläche des Lamellenpanzers Dichtnasen der Lamellen vorgesehen sind, aufgrund derer der Abstand zu einer benachbarten Lamelle verringert ist (Anspruch 7 des europäischen Patentes 0 531 xxx);
Der Klägerin Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfange die Beklagten die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 24. Mai 1994 begangen haben und zwar unter Angabe
a) der Mengen der hergestellten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet und
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns unter Vorlage eines entsprechenden Verzeichnisses, wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen sowie verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfängerin der Aufstellung enthalten ist.
Festzustellen,
dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 24. Mai 1994 begangenen Handlungen entstanden ist und hoch entstehen wird.
Den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, weder eine identische noch eine äquivalente Verletzung des Klagepatents lägen vor. Die Beklagte meint, unter den Grundsätzen der Entscheidung des Bundesgerichtshofs GRUR 1999, S.909 – Spannschraube sei das Merkmal 1.1 – Führungsbahnen – dahingehend auszulegen, dass sie sich auch über die Strecke erstrecken müssten, in denen der Rollpanzer auf die Wickelwelle aufgewickelt wird. Dies leitet sie aus der Aufgabenstellung ab, wonach ein Hubtor zur Verfügung gestellt werden soll, welches Schnelllauf auch bei geringer Geräuschentwicklung beim Öffnen und Schließen ermöglicht. Zweck der Führungsbahn sei es, unter Berücksichtigung von Aufgabe und Lösung der Erfindung eine berührungsfreie Führung der Lamellen auch in der Offenstellung zu erreichen. Nach dem bei den beanstandeten Produkten der Lamellenpanzer bei einer Öffnungsbewegung oberhalb der vertikalen Führung ohne Einsatz entsprechender Führungsbahnen auf einer Wickelwelle aufgewickelt wird, fehle es an Führungsbahnen im Sinne dieses Merkmals.
Das Merkmals sei auch nicht äquivalent verletzt, da eine Berührung benachbarter Wicklungen des Lamellenpanzers zwar in der Offenstellung verhindert werde, dazu aber nicht Führungsbahnen, sondern Stützkörper benützt würden. Diese Maßnahme unterscheide sich konstruktiv grundlegend von Führungsbahnen im Sinne des Merkmals 1.1 und hebe sich darüber hinaus in patentwürdiger Weise vom Stand der Technik ab.
Scharnierbänder im Sinne des Klagepatents müssten Stützflächen für Lamellen aufweisen, von diesen Stützflächen ausgehend sich in den zwischen aufgesetzten Lamellen gebildeten Raum erstreckende Ösen. Bei der angegriffenen Verletzungsform seien die gelenkigen Verbindungen der Gliederketten ebenso wie den Scharnierverbindungen der im Klagepatent als bekannt vorausgesetzten Sektionaltore freiliegend außerhalb des Lamellenpanzers angeordnet.
Bei den beanstandeten Produkten seien die Lamellen auch nicht im Sinne des Merkmals 1.2.2b mit Abstand auf die Kettenglieder aufgesetzt. Abstand im Sinne des Klagepatents sei ein konkreter Raum, in den die Zapfen hineinragen könnten. Ein solcher Raum liege bei der angegriffenen Ausführungsform nicht vor. Sie weise einen Nut- Leisteneingriff auf, durch den der Lamellenpanzer stabilisiert werde. Dies seien ineinander greifende Teile benachbarter Lamellen, die es nach dem Verständnis des Fachmanns aus der Beschreibung der Probleme im Stand der Technik in Verbindung mit der in der Patentschrift auf S.5, Zeilen 43 bis 46 aufgegebenen Aufgabenstellung und der Erläuterung der Erfindung auf S.7, Zeilen 49 bis 43 bei der patentgemäßen Ausführung nicht gebe. Die Auffassung der Klägerin, es komme lediglich auf die geometrische Gelenkachse an, sei eine erweiternde Auslegung des Patenanspruchs, die auch in der Beschreibung keine Stütze finde.
Der Begriff des Verbindens im Sinne von Ziff. 1.2.3 b) des Patentanspruchs werde in Übereinstimmung mit dem üblichen technischen Sprachgebrauch in der Bedeutung benutzt, dass eine Trennung der mit dem Verbindungsband verbundenen Lamellen durch das Verbindungsband verhindert werde. Genauso werde der Begriff in der Beschreibung des Klagepatents auch im Zusammenhang mit der Erläuterung herkömmlicher Rollpanzer benutzt. Diese Bedeutung ergebe sich auch nach dem Verständnis des Fachmanns im Hinblick auf den in der Patentschrift zum Ausdruck kommen Zweck dieses Merkmals unter Berücksichtigung von Aufgabe und Lösung der Erfindung. Demgegenüber werde die Trennung beim angegriffenen Rolltor der Beklagten nicht verhindert; bei diesem erfolge die Dichtung wie im Stand der Technik. Etwas anderes ergebe sich auch nicht unter Berücksichtigung der Anlagen K15 und K16; dort seien nur Konkretisierungen der grundsätzlichen erfinderischen Lösung nach dem Klagepatent unter Schutz gestellt. Demgegenüber entnehme der Fachmann der Erläuterung auch in der Aufgabe des Klagepatents (Sicherheit gegen unbefugtes Öffnen), dass durch die Verbindung benachbarter Lamellen durch die Dichtleiste die angestrebte Sicherheit gegen unbefugtes Öffnen bewirkt werde, weil durch diese Verbindung dem Ausbeulen oder Verformen der beim beanspruchten Torblatt auf Abstand auf die Scharnierbänder aufgesetzten Lamellen entgegengewirkt werde.
Sofern eine äquivalente Benutzung des Klagepatents anzunehmen sei, ergebt die Beklagte im Hinblick auf die deutsche Patentschrift 2704xxx (Anlage B4) den Formsteineinwand.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Erholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Professor Dietz vom 22.1.2004 (Bl. 76/198), ergänzt durch eine schriftliche Äußerung zu Fragen der Parteien vom 17.6.2004 (Bl. 209/215) sowie eine Anhörung des Sachverständigen im Termin der mündlichen Verhandlung vom 29.6.2005. Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Klage, die Klageerwiderung, Replik und Duplik sowie auf die genannten Gutachten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.6.2005 Bezug genommen sowie auf die beweiswürdigenden Schriftsätze der Parteien vom 11.8.2005 und vom 7.9.2005.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet, da das Merkmal „verbinden“ der Gliederungsziffer 1.2.3b weder identisch noch äquivalent verwirklicht ist.
1. Das Patent schützt ein Hubtor mit einem Lamellenpanzer, der nicht durch die Verbindung der Lamellen untereinander gehalten wird, sondern durch Scharnierbänder, die in Führungsbahnen laufen. Durch die anspruchsgemäßen Merkmale des Tors sollen die ungünstige Kinematik der bekannten Rolltore bedingte Geräuschentwicklungen und ungenügende Schnelllaufeigenschaften vermieden werden; weiter ein Blähen und Ausbeulen und es soll gute Dichtigkeit gegen Wind- und Wetterantrieb sowie Sicherheit gegen unbefugtes Öffnen gewährleistet werden. Hierzu dient zunächst die Anbringung der Lamellen an Scharnierbändern und die Stützung und Führung dieser Scharnierbänder in den Führungsbahnen (Merkmal 1.2.1 mit Untermerkmalen) sowie die Anordnung der Scharnierglieder in Bezug auf die Lamellen, wobei insbesondere die Lage der Scharnierzapfen in dem Raum zwischen dem benachbarten Lamellen (Merkmal 1.2.2b) günstige kinematische Verhältnisse herbeiführen soll. Der Anspruch enthält weiter Angaben über die Dichtleisten, die nach den im Tatbestand zitierten Stellen der Beschreibung Dichtheit gewährleisten, das Eindringen von Regenwasser und Staub verhindern und darüber hinaus für eine mechanische Stabilität der Lamellen untereinander sorgen sollen, so dass der Lamellenpanzer in der Schließstellung selbst größeren Windbelastungen stand hält, ohne sich auszuheulen oder verformt zu werden. Hierzu dient die Anordnung der Dichtleisten annähernd über die gesamte Torbreite zwischen den Scharnierbändern und die abwinkelbare Verbindung an einander gegenüber liegenden Seiten benachbarter Lamellen. Insoweit ist die in der Beschreibungseinleitung (Seite 5, Zeile 43 ff) formulierte Aufgabe aus S. 6, Zeile 7und 8 zu ergänzen, was letztlich auch die Klägerin einräumt, was vor allem aber auch nach dem Verständnis des Sachverständigen der Patentschrift zu entnehmen ist.
Auch das Berühren der Lamellen untereinander soll nach der Lehre des Klagepatents vermieden werden; die diesbezügliche Erwähnung bei der Beschreibung der Ausführung nach Anspruch 7 beschränkt sich nicht auf dieses Ausführungsbeispiel, sondern stellt klar, dass eine Berührung der Lamellen auch bei einer Anbringung einer Dichtnase vermieden werden soll, also generell bei einer patentgemäßen Ausführung unerwünscht ist.
Die besondere Ausgestaltung der Führungsbahnen gemäß Fig. 1 wird weder im Hauptanspruch noch in einem der Unteransprüche angesprochen; die Be-Schreibung erwähnt allerdings den Spiralabschnitt 10 der Führungsbahnen in einem oberen Randbereich der Toröffnung. Dadurch soll vermieden werden, dass sieh nebeneinander liegende Lamellen berühren.
Die Unteransprüche 2 bis 5 befassen sich mit besonderen Ausgestaltungen der Dichtleisten, entsprechend dem Ausführungsbeispiel in der Fig. 3 und 3 a). Die Ausgestaltung gemäß Anspruch 2 soll bewirken, dass die mechanische Stabilität weiter verbessert ist, ebenso die Ausführungsform gemäß Anspruch 3. Diejenige gemäß Anspruch 4 soll zur Folge haben, dass die Dichtleisten beim Abwinkein des Lamellenpanzers lediglich auf Biegung belastet werden. Die Ausgestaltung nach Anspruch 5 soll eine alsbaldige Zugbeanspruchung der Dichtleisten bei der Druckbelastung der Lamelle zur Torebene in Schließstellung bewirken, welche eine weitere Aufbiegung gegenüber benachbarten Lamellen verhindert oder begrenzt.
Die Rollen gemäß Anspruch 6 sollen einen leichteren Lauf ermöglichen, die Dichtnase gemäß Anspruch 7 ein ansprechendes äußeres Aussehen des Lamellenpanzers.
2. Die Parteien haben die bereits vorhandene Merkmalsaufgliederung des Patentanspruchs 1 übernommen; angesichts auch der Ergebnisse der Beweisaufnahme ist der Anspruch 1.2.3b noch weiter aufzugliedern, und zwar in die
Merkmale:
1.2.3b) aa) einander gegenüberliegende Seiten benachbarter Lamellen verbunden werden 1.2.3b) bb) und zwar abwinkelbar.
3. Die Patentansprüche sind nach geltendem Recht die maßgebliche Grundlage
für den Schutzbereich des Patents (Busse, PatG, 6. Auflage, § 14 Rn 43). Ihr
Inhalt ist durch Auslegung zu ermitteln, zu ihrem Verständnis sind Beschreibung und Zeichnungen zuzuziehen (Busse, a.a.O.), wobei der in der Beschreibung genannte Stand der Technik jedenfalls insoweit heranzuziehen ist, als in
der Beschreibung auf ihn Bezug genommen ist (Busse, a.a.O. Rn 78).
a) Dabei ist maßgebend die Sicht des Fachmanns, dessen Verständnis sich bereits bei der Ermittlung des Inhalts der in den Patentansprüchen verwendeten Begriffe auswirkt und auch bei der Feststellung des über den Wortsinn hinausgehenden Gesamtzusammenhangs der Patentansprüche maßgebend ist (Busse, a.a.O. Rn 43 unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. Fußnote 133).
Der Fachmann wird bei der Auslegung auch das ihm zur Verfügung stehende allgemeine Fachwissen berücksichtigen (BGH GRUR 1987, 280 – Befestigungsvorrichtung – LS).
b) Maßgeblicher Fachmann im vorliegenden Fall ist nach den Ausführungen des Sachverständigen, denen die Parteien nicht entgegengetreten sind, ein in Konstruktionstechnik ausgebildeter Maschenbauingenieur mit Fachhoch-schul- oder Universitätsausbildung und mindestens 3-jähriger Berufserfahrung. Die Kammer hält die Ausführungen des Sachverständigen zur Abgrenzung zutreffend, nach denen die Ausbildung in Konstruktionslehre zum Prioritätszeitpunkt wie heute in allen Fachhochschulen und Universitäten Pflichtprogramme mit Studiengang Maschenbau, dem das hier benötigte Fachwissen zuzuordnen ist, ist. Teilfragen der Ausbildung von Einzelteilen wie Dichtleisten, Gelenke oder Lamellengestaltung können auch von einem Mechaniker oder Techniker mit erheblicher einschlägiger Berufserfahrung gelöst werden, nicht aber die Formulierung der Aufgabenstellung, die daraus abzuleitenden Funktionen und ihre Erfüllung durch ein konstruktives System, das Weltbewegungen unter Werkkräften ausführt.
c) Damit sind die Parallelschutzrechte der Klagepartei, die diese bei der Auslegung des Klagepatents berücksichtigt haben will, nicht heranzuziehen, da sie nicht zum Stand der Technik zählen (eine Anmeldung mit gleichem Zeitrang zählt nicht zum Stand der Technik; Busse, a.a.O., § 3 Rn 23), im Übrigen sind diese Patentschriften selbstverständlich auch nicht in der Klagepatentschrift mitgeteilt. Aus demselben Grund können sie aber auch nicht zum allgemeinen Fachwissen des Fachmanns zählen, da auch hierfür die Kenntnisse bis zum Prioritätstag maßgeblich sind.
Bei der Auslegung des Patent ist es daher der Kammer verwehrt, Rückschlüsse aus der Tatsache zu ziehen, dass in den Parallelpatenten die im Klagepatent nicht in einem Unteranspruch genannte aber in der Beschreibung und der Fig. 1 ausdrücklich beschriebene Spiralform des oberen Abschnitts der Führungsbahn und die Gestaltung der Dichtleisten entsprechend der Ansprüche 3 bis 5 neben anderen Merkmalen ausdrücklich unter Schutz gestellt sind.
4. Im Einzelnen ergeben sich aus diesen Grundsätzen folgende Konsequenzen für die hier vorliegenden Streitpunkte:
a) Die Führungsbahnen gemäß Merkmal 1.1 des Patentanspruchs 1 liegen vor. Der Sachverständige hat auf die entsprechende Frage des Gerichts zwar ausgeführt, die Ansprüche in der Kombination 1.1 und 1.2.1c (Stützung und Führung der Scharnierelemente in den Führungsbahnen) und 1.2.2a (Aufsitzen der Lamellen auf den Scharniergliedern) müssten so interpretiert werden, dass die tragende Struktur der Scharnierbänder in der Führung bewegt werde und die Lamellen ermittelbar durch ihre Verbindung diese Bewegung mitmachten. Der Kraftfluss und die Positionstreue seien damit auf das Zusammenwirken von Scharnierband, den dort aufgesetzten Rollen und den Führungsbahnen bestimmt und darin unterscheide sich anspruchsgemäß die Lösung der Klagepatents von vorher üblichen Ausführungen, bei denen die Lamellen mit im Kraftfluss lagen. Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, die Ausführung der Beklagten stelle durch das Verwenden des Prinzips der Funktionstrennung eine nicht identische, aber gleichwohl gleichwirkende Lösung dar; zur Gleichwertigkeit hat sich der Sachverständige auf S.15 des ursprünglichen Gutachtens = Bl. 190 d.A. hier ablehnend geäußert (es werde ein völlig anderes Prinzip als im Klagepatent verfolgt). Der Sachverständige hat aber bei seinen Ausführungen hierzu eingangs bemerkt, der Bewegungsablauf und die Speicherung des aufgewickelten Tores sei seines Erachtens nicht Gegenstand von Ansprüchen des Klagepatents. Dies sieht die Kammer ebenso.
b) Ein solcher Erfindungsbereich ist dann aber nicht durch das Klagepatent unter Schutz gestellt (Busse, a.a.O., § 14 Rn 46 unter Verweis auf BGH GRUR 1987, 626 – Rundfunkübertragungssystem -). Der Fall einer eingehenden Auslegung eines funktionellen Merkmals wie in BGH GRUR 1999, 909 – Spannschraube – ist hier deshalb nicht gegeben, da der Bewegungsablauf und die Speicherung des aufgewickelten Tores nach den zitierten Ausführungen des Sachverständigen, denen sich die Kammer anschließt, eben gerade nicht Gegenstand von Ansprüchen des Klagepatents ist. Da die Frage der Verletzung eine Rechtsfrage ist (BGH GRUR 2004, 1023, 1025 – bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung), ist die Kammer hier nicht an das abweichende Ergebnis des Sachverständigen gebunden.
Es kann dahinstehen, ob die zur Erfindung angemeldete Ausführungsform der Beklagten der patentgemäßen gleichwertig und damit möglicherweise eine abhängige Erfindung wäre (vgl. die Ausführung des Sachverständigen im Ergänzungsgutachten S.2 = Bl. 210 d.A.) oder ob, was aus dem ursprünglichen Gutachten (S.15 = Bl. 190 letzter Absatz) zu schließen sein könnte, eine gleichwertige Lösung nicht gegeben wäre, da diese Kriterien nur bei einer gleichwirkenden, nicht aber der hier vorliegenden identischen Benutzung zu prüfen wäre.
c) Hinsichtlich des Merkmals 1.2.1 hat der Sachverständige eine identische
Benutzung verneint; er hat die Auffassung vertreten, dass durch die geänderte Gestalt der Zugelemente in der Ausführungsform der Beklagten Identität mit der Lösung des Klagepatents nicht gegeben sei. Der Sachverständige hat insoweit eine nicht nur funktionelle, sondern konkrete Auslegung des Merkmals Scharnierbänder vorgenommen. Dem ist im Hinblick auf die weiteren Angaben im Anspruch zur räumlichen Beziehung der Scharnierbänder zu den Lamellen (Merkmal 1.2.2) zuzustimmen. Damit ist eine äquivalente Benutzung zu prüfen. Der Bundesgerichthof hat deren Voraussetzungen in der Entscheidung Schneidmesser I (GRUR 2002, 515, 517) wie folgt definiert:
Bei einer vom Sinngehalt der Patentansprüche abweichenden Ausführung kann eine Benutzung dann vorliegen, wenn der Fachmann auf Grund von Überlegungen, die an den Sinngehalt der in den Ansprüchen unter Schutz gestellten Erfindung anknüpfen, die bei der angegriffenen Ausführungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als für die Lösung des der Erfindung zu Grunde liegenden Problems gleichwirkend auffinden konnte (BGHZ 105, 1 QOf.] = GRUR 1988, 896 = NJW 1989, 669 = LM EPÜ Nr. 4 – lonenanalyse; Senat, GRUR 1989, 903 [904] = NJW-RR 1990, 117 = LM § 6a PatG Nr. 1 – Batteriekastenschnur; GRUR 2000, 1005 [1006] = LM H. 4/2001 EPÜ Nr. 20 – Bratgeschirr). Dabei fordert es das gleichgewichtig neben dem Gesichtspunkt eines angemessenen Schutzes der erfinderischen Leistung stehende Gebot der Rechtssicherheit, dass der durch Auslegung zu ermittelnde Sinngehalt der Patentansprüche nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die maßgebliche Grundlage für die Bestimmung des Schutzbereichs bildet; diese hat sich an den Patentansprüchen auszurichten [BGHZ 106, 84 [90f.] = GRUR 1989, 205 = NJW 1989, 1358 = LM § 14 PatG 1981 Nr. 4 – Schwermetalloxidationskatalysator; Senat, GRUR 1989, 903 [904] = NJW-RR 1990, 117 = LM § 6a PatG Nr. 1 – Batteriekastenschnur; GRUR 1993, 886 [889] = NJW-RR 1993, 1132 = LM H. 10/1993 § 14 PatG 1981 Nr. 9 – Weichvorrichtung I). Für die Zugehörigkeit einer vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichenden Ausführung zum Schutzbereich genügt es hiernach nicht, dass sie (1) das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln löst und (2) seine Fachkenntnisse den Fachmann befähigen, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden. Ebenso wie die Gleichwirkung nicht ohne Orientierung am Patentanspruch festgestellt werden kann (Einzelheiten hierzu Senat, GRUR 2000, 1005 [10061 = LM H. 4/2001 EPÜ Nr. 20 – Bratgeschirr), müssen (3) darüber hinaus die Überlegungen, die der Fachmann anstellen muss, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein, dass der Fachmann die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenständlichen gleichwertige Lösung in Betracht zieht.
Der Sachverständige hat Gleichwirkung und Gleichwertigkeit bejaht:
aa) Zunächst hat er den Unterschied der in der Klagepatentschrift geschützten Erfindung gegenüber dem Stand der Technik dahingehend definiert, dass eine Funktionstrennung zwischen dem kraftführenden Elementen zum Bewegen eines Tors ausgeführt als Scharnierbänder und den Verschlusselementen (Lamellen) zur Bildung eines Schutzes gegen Wind- und Wetterangriffs sowie gegen unbefugtes Öffnen vorliegt. Dabei sind zur Funktion des Abwickelns der Lamellen und Scharniederbänder jeweils zwei benachbarte Scharnierbänder formschlüssig durch Gelenkbolzen miteinander verbunden. Diese Verbindung ist räumlich so beschaffen, dass sie möglichst kleine Beschleunigungen und Verzögerungen während der Bewegung des Tors und den daraus folgenden Umlenkungen innerhalb des Toröffnungsbereichs bewirkt (S.5 des Gutachtens = Bl. 180 d.A.).
Der Sachverständige hat zur Benutzung des Merkmals 1.2.1 weiter ausgeführt, die technische Lösung der angegriffenen Ausführung sei eindeutig eine technisch gleichwirkende Lösung, da die Gliederkette der Ausführungsform der Beklagten die gleiche Funktion mit dem gleichen Funktionsprinzip wie das Scharnierband der Klagepatentschrift erfülle, indem sie der Funktionstrennung zwischen den kraftführenden Elementen zum Bewegen des Tors und den Verschlusselementen diene und ihre Elemente mit den Lamellen fest verbunden seien. Weiter bestehe die angegriffene Ausführungsform aus einer Anordnung hintereinander geschalteter Gelenkelemente mit Gelenkachsen senkrecht zur Bewegungsrichtung des Tors und der Ausführung der Gelenkbewegung mittels eines Bolzens, der mit zwei benachbarten Verbindungselementen formschlüssig verbunden sei. Auch ein Führungselement in Gestalt der Führungsrolle gemäß Anspruch 6 sei gegeben, womit eine Führung gemäß Merkmal 1.2.1 c gegeben sei. Diese technischen Ausführungen sind überzeugend und für die Kammer nachvollziehbar; der Sachverständige hat eine rein funktionelle Definition des Merkmals 1.2.1 abgelehnt aber die Funktion findet sich ohne Abstriche in der angegriffenen Ausführungsform wieder. Dies stellt die Beklagte im übrigen auch nicht in Abrede. Gleichwirkung liegt daher vor.
bb) Diese gleichwertige Lösung ist nach dem Verständnis der Kammer auch nach Meinung des Sachverständigen für den Fachmann aus dem Sinngehalt der Patentansprüche zu entnehmen (S. 16/17 des Gutachtens = Bl. 191/2 d. A.). diese Beurteilung ist überzeugen, die Ersetzung der Scharnierbänder durch andere die beschriebene Funktion erfüllende tragende Teile ist ohne erfinderische Überlegungen auffindbar.
cc) Zur Frage der Gleichwertigkeit hat der Sachverständige ausgeführt, dass die Abgrenzung des Klagepatents vom Stand der Technik durch ein von dem dort verwendeten völlig unterschiedliches Konstruktionsprinzip (Trennung zwischen den Funktionen der kraftführenden und der Verschlusselemente) erfolge und dieses Prinzip funktionell bei der angegriffenen Ausführungsform in gleicher Weise gegeben sei. Die konstruktiven Unterschiede in der Ausführung der zur Aufnahme der auftretenden Kräfte eingesetzten Vorrichtungen spiele dabei eine untergeordnete Rolle. Sie habe lediglich auf Eigenschaften Einfluss, die die Funktionen am Rande berühren, beispielsweise den Herstellungsaufwand, die Art der Befestigung oder die Steifigkeit der tragenden Struktur bei einem möglichen Verziehen.
d) Die Parteien haben hinsichtlich des Merkmals 1.2 c darum gestritten, ob dieses Merkmals gegenständlich oder nur insoweit zu verstehen ist, dass die Gelenkachse geometrisch im Bereich zwischen benachbarten Lamellen liegt.
aa) Der Sachverständige hat hier wie auch sonst die Formulierung des Patentanspruchs als Beschreibung einer konkreten räumlichen Anordnung verstanden. Er hat Bezug genommen auf das Geräuschverhalten durch die Vermeidung von Kontakt und hat als maßgeblich für die Auslegung des Anspruchs 1.2.2 b) die durch die Anordnung zu erzielende Wirkung bezeichnet (S.18 des Gutachtens = Bl. 193 d.A.). Das Merkmal stelle eine kinematisch räumliche Bedingung dar für die Unterbringung der Gelenkzapfen an einem aus Funktionsgründen gewünschten Ort (Ergänzungsgutachten, Seiten 2,3 = Bl. 210/211).
bb) Aus diesen überzeugenden Ausführungen, die die Kammer vollumfänglich nachvollzieht und sich zu eigen macht, ergibt sich, dass die Lösung der angegriffenen Ausführungsform, bei der unstreitig durch entsprechende geometrische Anordnung mittels des gleichen Funktionsprinzips die Nachteile des Standes der Technik vermieden werden, eine funktionsgleiche Anordnung gegeben ist. Die Möglichkeit, auf eine räumliche Anordnung der Zapfen zwischen den Lamellen zu verzichten, ergibt sich aus der unterschiedlichen Gestaltung der tragenden Struktur durch eine Gliederkette statt eines Scharnierbandes.
cc) Die Gleichwertigkeit und Herleitbarkeit aus dem Sinngehalt der Patentansprüche ist ebenfalls zu bejahen; auch wenn insbesondere zu letzterem Punkt das Gutachten keine ausführlicheren Gedanken enthält, hat der Sachverständige auch diesen Punkt bejaht und die Kammer folgt seiner Einschätzung, dass die oben geschilderten Konsequenzen aus der abweichenden Gestaltung der Gliederkette ein Unterschied in der Detailkonstruktion sind, deren Erstellung zum Tagesgeschäft des Teilkonstrukteur gehört und ohne erfinderischen Gedanken erfolgen kann.
e) Eine Benutzung der Merkmalsgruppe 1.2.3 b) liegt allerdings nicht vor:
aa) Die Klägerin selbst schwankt zwischen einer Beschreibung der Funktion der Dichtleisten als einer rein dichtenden und einer auch stützenden. Die letztere Funktion ist aber nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bei der erforderlichen Auslegung des Merkmals „verbindend“ gemäß 1.2.3 b), also Merkmal 1.2.3 b) aa) erforderlich.
Die Klagepartei ist der Auffassung, eine Verbindung könne durch jede Dichtung erfolgen und damit sei dieses Merkmal identisch verwirklicht. Dies ist aber nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht so: Welche Bandbreite der Begriff „verbinden“ beinhaltet, ergibt sich aus den Ausführungen des Sachverständigen im ursprünglichen Gutachten auf S. 10 bis 14 = Bl. 185 bis 189. Danach haben Verbindungen die Funktion der Übertragung von Kräften, Momenten und Bewegungen zwischen Bauteilen bei eindeutiger und fester Lagezuordnung, der Aufnahme von Relativbewegungen außerhalb der Belastungsrichtung, Abdichten oder Leiten von thermischer oder elektrischer Energie. Der Sachverständige hat die Funktion der Verbindungen an den Merkmalen der Führungsbahnen und der Scharnierbänder erläutert und später bei der Frage, wie die Verbindung bei der Dichtleiste zu verstehen sei, auf eine formschlüssige Verbindung mit den beiden benachbarten Lamellen abgestellt (S.20 des Gutachtens = Bl. 195 d.A.). Er hat sich hierzu auf S.6, Zeile 7 und 8 der Patentschrift, nämlich auf die versteifende Wirkung bezogen und dann die Ausführungen in Zeile 9 bis Zeile 28 in Bezug genommen. Dort werden zwar Merkmale von Unteransprüchen als Ausführungsbeispiel beschrieben. Die Kammer fasst die Äußerung des Sachverständigen aber dahingehend auf, dass hierdurch allgemein die Funktion der Dichtleisten angesprochen wird, die zur Lösung der weiteren Aufgabe dient, die sich zwar nicht aus der Beschreibung der Aufgabe auf S.5, Zeile 43 bis 46, wohl aber aus S.6, Zeile 4 bis 8 ergibt. Hinsichtlich der konkreten konstruktiven Ausgestaltung einer patentgemäßen Ausführung der Dichtleisten, die in Merkmal 1.2.3 b nur allgemein formuliert ist, verweist die Patentschrift damit auf die Unteransprüche. Damit ist aber in Verbindung mit den Äußerungen des Sachverständige im Termin, in dem er ausgeführt hat, dass das Patent die spezielle Ausgestaltung der Dichtung als integrierte Lösung für beide Probleme wählt, verdeutlicht, dass die Auslegung des Merkmals 1.2.3 b) aa) „einander gegenüberliegende Seiten… verbinden“ über ein rein räumliches dichtendes Anliegen hinausgeht. Das Anbringen von Dichtungen bei Fenstern und Türen in Bauwerken ist eine allgemein geläufige technische Maßnahme zur Vermeidung von Licht- und Lufteinfall; das Merkmal 1.2.3 b) aa) beschränkt sich aber nicht auf die Lehre, dass zwischen den Lamellen Dichtungen anzubringen sind, sondern macht hierzu nähere, wenn auch abstrakte Angaben. Die Dichtungen sollen neben ihren Dichtungsaufgaben – versteifend -verbinden.
bb) Für diese Auslegung ergibt auch die Formulierung der Ansprüche 3 und 5 nichts anderes, da hier eine konkrete konstruktive Ausgestaltung einer derartigen Verbindung, die außer der Dichtfunktion auch die Versteifungsfunktion erfüllt, beschrieben wird. Gerade die Versteifungsfunktion wird nicht durch jede Dichtung als solche erfüllt, auch wenn die Ausführungsform der Beklagten, worauf noch einzugehen sein wird, auch diese Funktion gewährleisten sollte.
cc) Damit ist die äquivalente Benutzung des Merkmals zu prüfen; diese Prüfung ergibt, dass eine Benutzung und damit eine Verletzung nicht vorliegen:
aaa) Es ist bereits zweifelhaft, ob die beiden Funktionen, nämlich Abdichtung und Versteifung durch die Ausführungsform der Beklagten erfüllt werden. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass die Gummileiste an einer Lamelle formschlüssig befestigt ist und gegenüber der benachbarten Lamelle mit einem Schub- Drehgelenk verbunden ist, so dass in der Lamellenebene ausschließlich Reibkräfte zwischen dem Gummielement und den an der Lamelle angeformten Stegen herrschen (S.6 des Ergänzungsgutachtens = Bl. 214). Eine Kraft übertragende Verbindung, die die Funktion von Kraftleitungen durch die Lamellen erfüllt, findet in der Torblattebene nicht statt, so dass die Funktion der Verbindung, wie oben definiert, nicht erfüllt ist. Damit wiederholte er die Ausführungen auf S.20 des ursprünglichen Gutachtens = Bl. 195 d.A.. Die Ausführungen hat der Sachverständige in der Anhörung dahingehend präzisiert, dass bei extremer Belastung bei der angegriffenen Ausführungsform in einer Richtung der kurze Schenkel der oberen Lamelle die Dichtung abscheren könne und somit eine Auslenkung nicht verhindere. Er hat die Auffassung geäußert, dass ein Konstrukteur diese Dichtung mit Sicherheit nur als Dichtelement, nicht als kraftübertragendes Verbindungselement vorgesehen hat.
bbb) Selbst wenn die Funktion (auch etwa verschlechtert) erfüllt wäre, wie die Klägerin im Schriftsatz vom 6. 9. 05 nochmals dargelegt hat, ist aber die Ausführungsform der Beklagten nicht gleichwertig. Wie oben ausgeführt, ist der Begriff des Verbindens im Merkmal 1.2.3b aa) dahingehend zu verstehen, dass die Dichtung allein nicht nur Dichtungs- sondern auch Versteifungsfunktionen erfüllt. Der Sachverständige hat zu diesem Punkt in der Anhörung ausgeführt, dass die Lösung der angegriffenen Ausführungsform die beiden Teilaufgaben mit gegenüber der patentgemäßen unterschiedlichen Lösungsmitteln erfüllt, und in der Folge geäußert, die patentgemäße Lösung habe den Pfiff, dass das Dichtungselement die Lamelle zurückhole. Demgegenüber sei die angegriffene Ausführungsform eine Standardlösung. Dies räumt auch die Klagepartei im Schriftsatz vom 5. 9. 05 ein.
Beides kann die Kammer vollumfänglich nachvollziehen, da Dichtungen wie bei der angegriffenen Ausführungsform im täglichen Umgang mit der für jeden zugängliche Haustechnik häufig vorkommen. Die Dichtung bei der angegriffenen Ausführungsform erfüllt nicht nur die Dichtungsfunktion, verhindert aber darüber hinaus die nach dem Klagepatent unerwünschte Geräuschentwicklung in der Nähe der Durchführung beim Drehen der Profile (S.3, Zeile 57/58). Die Aufgabe der Versteifung wird bei der angegriffenen Vorrichtung aber nicht von der Dichtung, sondern von der im Prinzip der Nut- Federverbindung mit einem für die Aufnahme der Dichtung ausreichenden u-förmigen Zwischenraum arbeitenden Ausgestaltung der Lamellen erreicht. Es wird also gerade die besondere Lösung des Klagepatents mit der Doppelfunktion der Dichtung verlassen. Diese Lösung ist damit zwar gleichwirkend, nicht aber gleichwertig. Es genügt nicht, dass der Fachmann die angegriffene Lösung anlässlich der Lektüre des Patents auffinden kann, die Gleichwertigkeit erfordert eine sich gerade an der patentgemäßen orientierenden Lösung. Eine solche ist nach den getroffenen Feststellungen aber hier gerade nicht gegeben, da eben die „Lösung mit Pfiff“ verlassen ist, wenn die Standardlösung gewählt wird. Dies gilt sowohl für die ursprünglich angegriffene wie die neue Ausführungsform der Beklagten, so dass hierzu gesonderte Ausführungen nicht veranlasst sind
dd) Damit kann dahinstehen, ob das Merkmal 1.2.3 b) bb), nämlich die Abwinkelbarkeit, erfüllt ist oder nicht. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass die Abwinkelbarkeit beim Klagepatent eine Verformbarkeit der Dichtelemente erfordere, während die Abwinkelbarkeit bei der Ausführung der Beklagten durch ein Verdrehen und Verschieben des Dichtelements und seiner Kontaktflächen auf den angeformten Stegen gegeben sei. Hier sieht der Sachverständige nachvollziehbar einen Unterschied (S.6 des Ergänzungsgutachtens = Bl. 214 d.A.). Auch hier wird deutlich, dass das Klagepatent ein anderes Dichtungs- und Versteifungsprinzip vorschreibt, als es die angegriffene Ausführungsform anwendet. Dass eine Abwinkelbarkeit der Lamellen einander gegenüber grundsätzlich vorhanden sein muss, ergibt sich im Übrigen zwangsläufig aus der Funktion als Rolltor, bei dem die Lamellen aufgewickelt werden und somit gegeneinander abwinkelbar sein müssen. Daher ist die Auffassung des Sachverständigen, dass mit dem Merkmal der Abwinkelbarkeit auch eine Verformbarkeit des Dichtelements in sich impliziert wird, die über die zur Erzielung der Dichtungswirkung bei der Ausführungsform der Beklagten erforderliche Verformbarkeit hinausgeht, für die Kammer nachvollziehbar und überzeugend.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.