Landgericht Düsseldorf
Teilurteil vom 25. August 2005, Az. 4b O 278/04
Rechtsmittelinstanz: 2 U 113/05
I.
Die Beklagte wird –unter Zurückweisung des weitergehenden Auskunftsbegehrens– verurteilt, dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie
Fahrzeugtüren mit integraler Türinnenverstärkung für eine definierte Übertragung von Lasten von der A- auf die B-Säule und mit Türblechen, die wenigstens ein Außenblech, wenigstens ein Innenblech und wenigstens ein Türabschlussblech aufweisen, welches im wesentlichen senkrecht zu Außen- und Innenblechen verläuft und wobei die integrale Türinnenverstärkung als längliches Profil ausgebildet und mit wenigstens einem topfförmigen Abschnitt versehen ist,
in Spanien, China, Mexiko, Rußland und den USA sowie in ihren in- und ausländischen Produktions- und/oder Vertriebsstätten, in denen Schutzrechte und/oder Schutzrechtsanmeldungen der Beklagten darauf bestehen, hergestellt, vertrieben, in den Verkehr gebracht oder auch Lizenzen an Dritte vergeben hat, auch soweit die Gegenstände Bestandteil einer Gesamtvorrichtung (Fahrzeuge) sind,
bei denen ein topfförmiger Abschnitt im Bereich des in Fahrtrichtung gesehen vorderen Türabschnitts angeordnet ist und die Türinnenverstärkung in ihrer Längsrichtung etwa in Höhe des Fensterausschnitts auf das Türscharnier weist,
unter Angabe
a) der Herstellungsmengen und -zeiten,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen an die einzelnen konzernangehörigen Abnehmer sowie der Mengen und Preise für Lieferungen der konzernangehörigen Unternehmen an Dritte,
c) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns für die Länder Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien und Schweden,
d) den Namen und Anschriften der Lizenznehmer,
e) der erzielten Lizenzeinnahmen und/oder der sonstigen entgeltlichen Vorteile aus einer Lizenzvergabe,
sämtliche Angaben aufgeschlüsselt nach Kalender- oder Geschäftsjahren sowie nach den einzelnen Produktions- und Vertriebsstätten des A-Konzerns.
II.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
III.
Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,– EUR vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Der Kläger macht gegen die Beklagte, die zunächst in der Rechtsform einer AG firmierte, wegen der Benutzung einer Diensterfindung im Wege der Stufenklage Ansprüche auf Auskunftserteilung und Vergütung geltend.
Der Kläger ist Diplom-Ingenieur und war vom 1. August 1990 bis zum 31. Mai 2002 bei der Beklagten u.a. als Komponenteningenieur in der Abteilung „Karosserieentwicklung, Türen und Klappen“ tätig. Ihm oblag es, die von der Vorentwicklung vorgegebenen Konzepte auf das jeweilige Fahrzeugentwicklungsprogramm zu übertragen. Im Jahre 1997 gehörte zum Aufgabenbereich des Klägers die Übertragung des Türinnenverstärkungskonzeptes des „A Modell x“ auf den für die Serienfertigung vorzubereitenden „A Modell y“. Im Rahmen dieser Aufgabenstellung machte der Kläger in dem Betrieb der Beklagten eine Erfindung betreffend eine Fahrzeugtür mit einem integralen Türverstärkungssystem, die er der Beklagten mit Erfindungsmeldung vom 20. Juni 1997 schriftlich meldete. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 24.06.1997 die Erfindung des Klägers schriftlich in Anspruch genommen. Am 6.11.1997 wurde die Erfindung durch die Beklagte unter Benennung des Klägers als Erfinder zum Deutschen Patentamt für die Erteilung eines Patents angemeldet. Am 22.10.1998 wurde die Erfindung beim Europäischen Patentamt mit den Benennungsstaaten Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien und Schweden angemeldet. Die Erteilung des europäischen Patentes wurde am 11.09.2002 veröffentlicht. Patentanspruch 1 des europäischen Patents hat folgenden Wortlaut:
„Fahrzeugtür mit integraler Türinnenverstärkung für eine definierte Übertragung von Lasten von der A- auf die B-Säule und mit Türblechen, die wenigstens ein Außenblech, wenigstens ein Innenblech und wenigstens ein Türabschlussblech aufweisen, welches im Wesentlichen zu Außen- und Innenblech verläuft, wobei die integrale Türinnenverstärkung als längliches Profil (1) ausgebildet und mit wenigstens einem topfförmigen Abschnitt (2) versehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass ein topfförmiger Abschnitt (2) im Bereich des in Fahrtrichtung gesehenen vorderen Türabschnitts angeordnet ist und die Türinnenverstärkung mit ihrer Längsrichtung etwa in Höhe ihres Fensterausschnitts auf das Türscharnier weist.“ (EP 0 927 xxx, Anl. K 7)
Mit Schreiben vom 21.10.1998 hat die Beklagte die Diensterfindung dem Kläger für alle anderen Staaten, die nicht in dem von ihr angemeldeten europäischen Patent genannt worden waren, freigegeben, sich zugleich aber eine eigene Nutzung in diesen Staaten vorbehalten.
Am 6.11.1998 reichte der Kläger selbst über eine PCT-Anmeldung (BO 99/24278, Anl. K 8) parallele Schutzrechtsanmeldungen mit den Bestimmungsstaaten China, Mexiko, Rußland, USA sowie „europäisches Patent“ ein. Die Nationalisierung der PCT-Anmeldung führte zur Erteilung entsprechender Patente, wobei das europäische Patent für den Benennungsstaat Spanien gewährt wurde. Seit dem 10.08.1998 bis September 2004 nutzte die Beklagte die Erfindung des Klägers für die Herstellung von Fahrzeugtüren des Modells „A-Modell y“ in ihrem Werk in X. Weiterhin wurden bis Ende 2004 streitgegenständliche Türen in Y hergestellt. Die Produktion solcher Fahrzeugtüren durch Unternehmen, die zum weltweit agierenden A-Konzern gehören, dauert in den USA, Mexiko und Rußland weiter an.
Der Kläger behauptet, dass streitgegenständliche Türen des A-Konzerns auch in Argentinien und China hergestellt würden. Die bislang von der Beklagten erteilten Auskünfte, die diese gemäß Anlage CBH 1 zum Gegenstand des Rechtsstreits gemacht hat, seien unzureichend, da sie zum einen keinerlei Angaben über die Produktion in den USA, Mexiko und Rußland enthielten und auch nicht der vollständige Zeitraum abgedeckt sei. Darüber hinaus habe die Beklagte lediglich die Teilepreise für die Türinnenverstärkung als solche mitgeteilt. Nach richtiger Ansicht sei die zutreffende Bezugsgröße jedoch die gesamte Rohbautüre, in der die fraglichen Türinnenverstärkungen eingebaut würden. Da er beabsichtige, für die ihm zustehende angemessene Erfindervergütung auf die Grundsätze der Lizenzanalogie zurückzugreifen, schulde die Beklagte auch Auskünfte über die von ihr erzielten Gewinne. Diese seien für die Feststellung des Wertes der Erfindung erforderlich. Schließlich könne er auch die Benennung der Abnehmer der Beklagten in dem von ihm begehrten Umfang verlangen.
Der Kläger beantragt,
I.
die Beklagte in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Auskunfterteilung zu verurteilen, wobei er Angaben zu I.c) auch für die Länder begehrt, in denen er Schutzrechte angemeldet / erhalten hat.
II.
die Beklagte nach erfolgter Rechnungslegung wie vorstehend zu I. zu verurteilen,
1.
an ihn eine vom Gericht zu bestimmende angemessene Arbeitnehmererfindervergütung für die Benutzungshandlungen vorstehend unter Ziffer I. im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zuzüglich 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. März eines jeden Jahres auf die im Vorjahresbenutzungszeitraum angefallene Vergütung zu zahlen;
2.
an ihn eine vom Gericht zu bestimmende angemessene Vergütung für die Benutzungshandlungen wie vorstehend Ziffer I. in den Ländern zu zahlen, in denen der Kläger Inhaber darauf bestehender Schutzrechte und/oder Schutzrechtsanmeldungen ist (USA Mexiko, Spanien, Rußland, China), zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1. März eines jeden Jahres auf die im Vorjahresbenutzungszeitraum angefallene Vergütung.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen;
hilfsweise beantragt sie,
von der vorläufigen Vollstreckbarkeit gemäß § 712 Abs. 1 Satz 2 ZPO abzusehen bzw. ihr, der Beklagten, gemäß § 712 Abs. 1 ZPO zu gestatten, die Vollstreckung durch Hinterlegung der Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft abzuwenden.
Sie macht geltend: Eine Produktion der streitgegenständlichen Türinnenverstärkungen finde in China nicht statt. Die Herstellung in X beinhalte den EU-weiten Ersatzteilmarkt. Im A-Konzern würden üblicherweise – und so auch bei der streitgegenständlichen Erfindung – alle Patente in einem Pool gehalten. Dies erfolge durch die Firma A in den USA. Von dort würden die jeweiligen Erfindungen an die einzelnen Unternehmen rücklizenziert. Dies ergebe sich auch aus der von ihr angemeldeten europäischen Patentschrift 0 927 xxx, in der die A als Patentinhaberin angeführt sei. Hieraus folge, dass sie, die Beklagte, zu dem Zeitpunkt, zu dem sie die fragliche Erfindung gegenüber dem Kläger für das Ausland freigegeben habe, bereits nicht mehr materiell berechtigte Inhaberin der Erfindung gewesen sei. Dies sei ihr allerdings erst im Laufe der Vorbereitungen für das vorliegende Gerichtsverfahren aufgefallen, weswegen sie nunmehr die Freigabeerklärung anfechte.
Die bisher von ihr enthaltenen Angaben bezögen sich zutreffend alleine auf die Türinnenverstärkung, da der Kläger weitergehende Angaben hinsichtlich der ganzen Rohbautüre nicht verlangen könne. Es sei jeweils auf die kleinste technisch-wirtschaftliche Einheit abzustellen, dies sei die Türinnenverstärkung. Diese werde separat hergestellt und aus der Produktion an die konzernangehörigen A-Werke ausgeliefert. Dort erst erfolge die Montage in die Rohbautüren. Insoweit sei die Türinnenverstärkung alleine auch marktfähig.
Der Kläger könne darüber hinaus keine Angaben zu den erzielten Gewinnen und den Gestehungskosten verlangen, da solche Angaben üblicherweise im Rahmen von gedachten Lizenzverhandlungen zwischen Lizenzvertragsparteien nicht vereinbart würden. Zudem wäre ihr, der Beklagten, eine Ermittlung des Gewinns durch die Türinnenverkleidung unzumutbar. Schließlich stünden einer solchen Mitteilung auch erhebliche Geheimhaltungsinteressen entgegen.
Der Kläger hat sich im Termin zur mündlichen Verhandlung vertragsstrafebewährt dazu verpflichtet, über die ihm mitgeteilten Daten Stillschweigen zu bewahren und diese ausschließlich für die Berechnung der ihm zustehenden Vergütungsansprüche zu verwenden. Wegen des Wortlauts der Erklärung wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift, Bl. 193, 194 d.A. verwiesen.
Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie der zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Der – im Wege der Stufenklage zunächst gemäß § 254 ZPO allein zur Entscheidung gestellte – Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch ist entscheidungsreif und teilweise begründet.
Der von dem Kläger geltend gemachte Auskunftsanspruch findet seine Rechtsgrundlage in §§ 9, 12, 14 ArbEG in Verbindung mit §§ 242, 259 BGB.
I.
Der Kläger hat der Beklagten –seiner ehemaligen Arbeitgeberin, die im fraglichen Zeitraum noch als A Werke AG firmierte-, am 20.6.1997 eine Erfindung gemeldet, die eine Türinnenverstärkung für die vorderen Türen des A Modell y zum Gegenstand hat und die nach Inanspruchnahme zur Erteilung des europäischen Patents 0 927 xxx(Anl. K 7, Klagepatent) geführt hat.
Das Klagepatent betrifft eine integrale Türinnenverstärkung für Fahrzeugtüren. Diese dient der erhöhten Sicherheit der Fahrgäste. Sie soll sowohl bei frontalem wie seitlichem Zusammenstoß eine Verformung der Türe verhindern. Insbesondere muß dafür gesorgt werden, dass die Tür auch nach einem Unfall noch vorschriftsmäßig geöffnet werden kann. Gleichzeitig darf die Tür nicht so steif gestaltet werden, dass bei dem trägheitsbedingten Aufprall des Fahrgastes gegen die Türinnenseite die zulässigen Lasten und Verformungswege überschritten werden.
Vor diesem Hintergrund stellt das Klagepatent sich die Aufgabe, die genannten, an sich gegenläufigen Zielrichtungen in optimaler Weise zu erfüllen.
Zur Lösung dieser Aufgabe sieht Anspruch 1 des Klagepatents die Kombination der folgenden Merkmale vor:
1. Fahrzeugtür mit
2. integraler Türinnenverstärkung für eine definierte Übertragung von Lasten von der A-Säule auf die B-Säule,
3. Türblechen, wenigstens aufweisend
a) ein Außenblech
b) ein Innenblech
c) ein Türabschlussblech.
4. Das Türabschlussblech verläuft im Wesentlichen senkrecht zum Außen- und Innenblech.
5. Die integrale Türinnenverstärkung ist
a) als längliches Profil ausgebildet, und
b) mit wenigstens einem topfförmigen Abschnitt versehen.
6. Ein topfförmiger Abschnitt ist im Bereich des in Fahrtrichtung gesehen vorderen Türabschnitts angeordnet.
7. Die Türinnenverstärkung weist mit ihrer Längsrichtung etwa in Höhe des Fensterausschnitts auf das Türscharnier.
Mit einer Fahrzeugtür, die über eine erfindungsgemäße Türverstärkung verfügt, wird infolge der horizontalen Anordnung, die sich von den Scharnieren bis hin zum Türschlossbereich erstreckt, erreicht, dass eine definierte Übertragung von Lasten von der A-Säule auf die B-Säule erfolgt. Dies ermöglicht es, dass die Tür auch nach einem Frontalzusammenstoß noch ohne Werkzeug geöffnet werden kann. Durch die hierdurch gebildete Diagonalversteifung des Türkastens kann das Innenblech im Bereich der Rippen des Fahrgastes relativ weich gestaltet werden, was das Verletzungsrisiko reduziert.
II.
Der Kläger kann -entgegen der Ansicht der Beklagten- die von ihm begehrten Auskünfte erhalten.
1.
Die Beklagte (bzw. deren Rechtsvorgängerin, die AG, nachfolgend nur noch: Beklagte) hat die Diensterfindung des Klägers unter dem 24.6.1997 schriftlich in Anspruch genommen (vgl. Anl. K 4). Diese Inanspruchnahmeerklärung erfolgte unbeschränkt. Ein Jahr später hat die Beklagte dann mitgeteilt, dass sie die Erfindung als europäisches Patent mit Benennung der Mitgliedsstaaten Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Schweden und Italien anmelden wolle, hinsichtlich aller anderen Staaten werde die Erfindung freigegeben (vgl. Anl. K 6). Der Kläger kann daher zur Feststellung der ihm für die wirksam in Anspruch genommene Erfindung zustehenden Vergütung nach § 9 ArbEG die Auskünfte für die benannten Staaten verlangen. Die Beklagte hat hinsichtlich dieser Staaten bislang nur Positivauskünfte für Deutschland erteilt und auch dies bislang nicht in hinreichendem Maße (vgl. unten). Mit der Klageerwiderung hat die Beklagte jedoch weiter zum Zwecke der Auskunftserteilung vorgetragen, dass der A Modell y nur in Deutschland, Spanien, USA, Mexiko und Rußland produziert wird. Diese Negativauskunft bezieht sich demnach auch auf den in Anspruch genommenen Teil der Diensterfindung, so dass hinsichtlich der weiteren Länder, für welche die Erfindung in Anspruch genommen wurde (Frankreich, Großbritannien, Schweden und Italien), keine weiteren Auskünfte begehrt werden können. Der Auskunftsanspruch ist aber nicht bereits insoweit durch die Teilauskunft erloschen, da der Kläger sich auf Teilleistungen nicht einlassen muß, § 266 BGB. Gleiches gilt für die von der Beklagten bezüglich der Lizenznehmer gemachten Auskünfte, die sich nur auf Lizenzvergaben an außenstehende Dritte beziehen, nicht aber auf konzernangehörige Unternehmen.
Soweit die Beklagte die Erfindung für alle anderen nicht benannten Staaten freigegeben hat, kann der Kläger Auskünfte zur Bezifferung seines ihm aus § 14 Abs. 3 ArbEG resultierenden Vergütungsanspruches begehren. Wäre die Freigabeerklärung –wie von der Beklagten geltend gemacht- unwirksam gewesen oder wirksam angefochten, so wären die ausgeurteilten Auskünfte dem Kläger in gleicher Weise gemäß § 9
ArbEG geschuldet.
2.
Wie oben bereits angeführt, ist festzuhalten, dass die Beklagte jedenfalls noch nicht die vollständigen Auskünfte erteilt hat, da sich die bisherigen Auskünfte alleine auf Deutschland und Spanien beziehen.
Die entsprechenden Auskünfte für Mexiko, USA und Rußland fehlen gänzlich. Ob die streitgegenständlichen Fahrzeugtüren tatsächlich auch in China und Argentinien hergestellt werden, ist zwischen den Parteien streitig, was aber für die Frage der Verpflichtung zur Auskunfterteilung ohne Belang ist, da die Beklagte ihre diesbezüglichen Angaben nicht zum Zwecke der Auskunftserteilung gemacht hat.
3.
Die bisherigen Auskünfte sind aber auch aus weiteren Gründen nicht vollständig erteilt worden.
a)
Die Beklagte hat die Auskünfte für Deutschland und Spanien bislang nur hinsichtlich der Türinnenverstärkungen als solche erteilt. Hieraus ergeben sich –verhältnismäßig- geringe Materialkosten einerseits und Umsatzerlöse andererseits. Der Kläger ist demgegenüber der Ansicht, dass zutreffender Weise die gesamte Rohbautüre als Bemessungsgrundlage heranzuziehen sei. Zwar hat auch die Schiedsstelle in ihrem Zwischenbescheid vom 12.9.2003 (vgl. Anl. K 12, S. 5 f) lediglich auf die Türinnenverstärkungen abgestellt; es ist aber nicht auszuschließen, sondern mit guten Gründen vertretbar, dass die gesamte Rohbautüre eine mögliche Bezugsgröße in einem fiktiven Lizenzvertrag für die streitgegenständliche Erfindung sein könnte. Diese Möglichkeit ist aber in der ersten Stufe auf Auskunfterteilung bereits ausreichend, um eine Rechnungslegungspflicht zu begründen. Dies jedenfalls, solange die in Rede stehende Bezugsgröße nicht völlig fernliegend ist, sondern ernsthaft in Betracht kommt. Die streitgegenständliche Türinnenverstärkung als solche war, wie die Beklagte zutreffend einwendet, zwar bereits bekannt. Im Erteilungsverfahren hat dies dazu geführt, dass der zunächst geltend gemachte Anspruch (der ausschließlich die Form der Türinnenverstärkung zum Gegenstand hatte) abgeändert werden musste, da eine solche Türinnenverstärkung bereits im Stand der Technik bekannt war. Es war maßgeblich darauf abzustellen, wie diese bereits bekannte Türinnenverstärkung in der Tür angeordnet wurde, um die als Aufgabe der Erfindung herausgestellten Ziele zu verwirklichen, nämlich die Lastaufnahme zwischen A- und B-Säule und ein relativ weiches Innenblech zu ermöglichen, um den Fahrgast beim Aufprall auf die Türe weitestgehend zu schützen. Diese konstruktive Maßnahme bezieht sich aber auf die gesamte Tür als solche (d.h. die Rohbautüre ohne weitere Anbauteile wie Schlösser, Fenster, Verkleidungen etc.). Daher kann auch diese gesamte Rohbautüre, die ein konstruktives Gesamtkonzept hinsichtlich der geAerten Steifigkeit darstellt als Bemessungsgrundlage heranzuziehen sein. Das gilt um so mehr, als – jedenfalls im Ersatzteilgeschäft – die gesamte Rohbautür und nicht nur die Türinnenverstärkung Gegenstand des Handelsverkehrs sind, was es ebenfalls rechtfertigt, den mit ihr erzielten Umsatz für die Lizenzberechnung heranzuziehen. Da zu der gesamten Rohbautüre keinerlei Angaben gemacht wurden, sind die bisher erteilten Auskünfte unzureichend.
b)
Weiterhin ist dem Kläger darin zuzustimmen, dass er Angaben zu den einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer verlangen kann, da es sich hierbei um Angaben über Faktoren handelt, die für die Ermittlung einer angemessenen Umsatz- oder Stücklizenz von Bedeutung sind. Die –von dem Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung konkretisierten- Angaben zu den Abnehmern benötigt der Kläger, um die Rechnungslegungsangaben der Beklagten –mindestens stichprobenweise– kontrollieren zu können. Ebenfalls zur Ermittlung der angemessenen Lizenz bedarf es der Auskunft hinsichtlich der erteilten Lizenzen durch die Beklagte bzw. die Patentinhaberin. Die Auskunft der Beklagten, dass außerhalb des Konzerns keine Lizenzen erteilt worden seien, genügt nicht, da auch konzerninterne Lizenzen mitgeteilt werden müssen.
c)
Der Kläger kann auch die von ihm geAerten Angaben zu den nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang verlangen (Antrag I.c). Nach der Rechtsprechung des BGH in seiner Entscheidung „Copolyester II“ (GRUR 1998, 689) muss der Arbeitgeber auch diese Angaben mitteilen. Dass der Beklagten solche Auskünfte nicht zumutbar sind, da dies einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeute und dem Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen würden, ist von der Beklagten nicht substantiiert dargelegt worden. Etwaigen Geheimhaltungsinteressen ist zudem durch die strafbewehrte Verschwiegenheitsverpflichtung des Klägers in ausreichendem Maße Rechnung getragen. Bei den somit geschuldeten Gewinnangaben ist allerdings zu unterscheiden zwischen den in Anspruch genommenen Benennungsstaaten und den USA, in denen der Kläger nach der erfolgten Freigabe selber Schutzrechte angemeldet und erteilt hat.
Die gesteigerte Rechenschaftspflicht des Arbeitgebers bei der Vergütung nach § 9 Abs. 1 ArbEG findet ihre Grundlage in Treu und Glauben in Verbindung mit der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und leitet sich daraus ab, dass dem Arbeitnehmererfinder die freie Verfügung über seine Diensterfindung nicht zusteht, sondern er diese seinem Arbeitgeber gemäß §§ 5,6 ArbEG zur Verwertung anbieten muss. Im Falle der Inanspruchnahme korrespondiert hiermit die Pflicht des Arbeitgebers, die Erfindervergütung des Arbeitnehmers festzusetzen und zu zahlen (§ 12 ArbEG). Die Rechnungslegung des Arbeitgebers muss dem Arbeitnehmer insoweit die Prüfungsmöglichkeit eröffnen, ob die festgesetzte Vergütung im konkreten Fall einen gerechten Ausgleich zwischen den betrieblichen Interessen des Arbeitgebers und seinen eigenen Vergütungsinteressen darstellt. Hierzu muss ihm die Möglichkeit eingeräumt werden, den konkreten betrieblichen Nutzen der Diensterfindung festzustellen, wozu er die Angaben zu Gestehungskosten und Gewinn benötigt.
Anders ist dies aber in den Benennungsstaaten, in denen der Kläger selber eigene Schutzrechte für die nämliche Erfindung erhalten hat. Dort steht es dem Kläger wie jedem freien Erfinder offen, den Marktwert seiner Erfindung festzustellen und angemessene Lizenzsätze zu ermitteln. Auf Informationen über den konkreten betrieblichen Nutzen der Arbeitgeberin (respektive konzernangehöriger Schwesterunternehmen) ist der Arbeitnehmer daher nicht angewiesen, so dass er diesen Anspruch nicht durchsetzen kann.
Soweit die Parteien in den vorbereitenden Schriftsätzen umfangreich zu den Fragen eines zutreffenden Anteilsfaktors und eines festzusetzenden Lizenzsatzes vorgetragen haben, ist hierüber in dem derzeitigen Verfahrensstadium nicht zu entscheiden, da dies der zweiten Stufe –nach erteilter Auskunft- vorzubehalten ist.
III.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und zur Sicherheitsleistung folgen aus §§ 709, 108 ZPO.
Dem hilfsweise geltend gemachten Vollstreckungsschutzantrag der Beklagten war nicht zu entsprechen, da nichts dazu vorgetragen wurde, dass nach der abgegebenen Verschwiegenheitsverpflichtung des Klägers die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung der Beklagten einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, § 712 ZPO.
Der Streitwert beträgt 100.000,– EUR