4b O 217/04 – Dentalschleifwerkzeug

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 398

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 21. April 2005, Az. 4b O 217/04

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d :

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des aus der europäischen Patentanmeldung 9711xxx (EP 0 856 xxx, Anmeldetag 18. September 1997, Anlage F 2) abgezweigten deutschen Gebrauchsmusters 297 24 xxx (Klagegebrauchsmuster, Anlage K 1), dessen Eintragung vom 10. Juli 2003 am 14. August 2003 bekannt gemacht wurde. Das Klagepatent betrifft ein Schleifwerkzeug für Dentalzwecke. Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters weist in der von der Klägerin neu eingereichten Fassung folgenden Wortlaut auf:

„Dentalschleifwerkzeug mit einem flachen, flexiblen Trägerkörper (2) aus einem metallischem Werkstoff, welcher zumindest zum Teil an seiner Oberfläche mit abrasivem Material (3) belegt und mit Ausnehmungen (5) versehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Ausnehmungen (5) im Wesentlichen die gleiche Größe und Form aufweisen und jeweils in zueinander versetzten geradlinigen Reihen wie die Ausnehmungen einer Wabenstruktur angeordnet und von im Wesentlichen gleichförmigen, schmalen Stegen (4) begrenzt sind, von welchen zumindest einige mit abrasivem Material belegt sind, wobei die Breite der Stege (4) geringer ist als der Durchmesser der Ausnehmungen (5).”

Die nachfolgenden Abbildungen (Fig. 1 bis 4 und 10 der Klagegebrauchsmusterschrift) veranschaulichen den Gegenstand des Klagegebrauchsmusters.

Die Beklagten vertreiben in der Bundesrepublik Deutschland eine Diamant-Netzscheibe für Dentalzwecke, von der die Klägerin als Anlage K 7 ein Originalmuster (Flex 400.514.xxx) zur Akte des Parallelverfahrens 4 0 328/01 gereicht hat. Der Trägerkörper der Netzscheibe ist von eine Vielzahl kleiner kreisrunder Löcher durchbrochen, wie der nachfolgenden Zeichnung (Anlage A 3 des Anlagenkonvoluts K 7) entnommen werden kann.

Die Klägerin sieht durch den Vertrieb des vorbezeichneten Schleifwerkzeugs ihre Rechte aus dem nach ihrer Meinung schutzfähigen Klagegebrauchsmuster verletzt und nimmt die Beklagten deshalb auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadenersatz in Anspruch. Dass bei der angegriffenen Ausführungsform die Ausnehmungen kreisrund sind, sei unschädlich, da eine gebrauchsmustergemäße Anordnung wie die Ausnehmungen einer Wabenstruktur lediglich voraussetze, dass die Ausnehmungen in einer sechseckigen Struktur bzw. Beziehung zueinander angeordnet sind.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

I. die Beklagten zu verurteilen,

1. es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,

Dentalschleifwerkzeuge mit einem flachen, flexiblen Trägerkörper aus einem metallischen Werkstoff, welcher zumindest zum Teil an seiner Oberfläche mit abrasivem Material belegt und mit Ausnehmungen versehen ist,

anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen, hinsichtlich der Beklagten zu 3) auch herzustellen,

bei denen die Ausnehmungen im Wesentlichen die gleiche Größe und Form aufweisen und jeweils in zueinander versetzten geradlinigen Reihen wie die Ausnehmungen einer Wabenstruktur angeordnet und von im Wesentlichen gleichförmigen, schmalen Stegen begrenzt sind, von welchen zumindest einige mit dem abrasivem Material belegt sind, wobei die Breite der Stege geringer ist als der Durchmesser der Ausnehmungen;

2. ihr über den Umfang der vorstehend zu 1. bezeichneten, seit dem 14. September 2003 begangenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der Lieferempfänger;

c) der Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger;

d) der einzelnen Werbeträger, ihre Auflagenhöhe, ihres Verbreitungszeitraums und Verbreitungsgebiets sowie des Werbeaufwandes;

e) der Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren sowie des erzielten Gewinns.

II. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1 bezeichneten, seit dem 14. September 2003 begangenen Handlungen entstanden sind und noch entstehen wird.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten machen geltend: Die angegriffene Ausführungsform mache von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters keinen Gebrauch, da von diesem nicht kreisrunde, sondern nur sechseckige Ausnehmungen erfasst würden. Nur in diesem Fall liege eine Anordnung wie in einer Wabenstruktur vor. Das Klagegebrauchsmuster sei in der geltend gemachten Fassung nicht schutzfähig. Ihm fehle ausgehend vom Stand der Technik, insbesondere der nachfolgend abgebildeten (unstreitig) vorbekannten Dentalscheibe Superdiaflex-Transvident (S. 60 der Entgegenhaltung D 3 = F 7) der erforderliche erfinderische Schritt.

Außerdem sei Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters in Vergleich zum Offenbarungsgehalt der Anmeldeschrift (Anlage F 2) unzulässig erweitert worden. Der neu aufgenommene Begriff “geradlinig” sei nicht hinreichend klar und finde keine Stütze in der Beschreibung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze und der mit ihnen vorgelegten Urkunden und Anlagen Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadenersatz nicht zu, da das Klagegebrauchsmuster nicht schutzfähig ist.

I.

Das Klagegebrauchsmuster betrifft ein Schleifwerkzeug für Dentalzwecke, das beispielsweise bei der Präparation von Zähnen und Zahnersatz verwendet wird.

Der Klagegebrauchsmusterschrift zufolge sind Schleifwerkzeuge für Dentalzwecke in unterschiedlichsten Ausführungsformen bekannt. Die Klagegebrauchsmusterschrift unterscheidet zwischen rotierenden und streifenförmigen Schleifwerkzeugen. Um den Anforderungen in der Zahntechnik gerecht zu werden, müssen die Schleifwerkzeuge sehr dünn, flexibel und stabil sein, da anderenfalls eine zweckmäßige Bearbeitung von Zähnen und Zahnersatz mit ihren dreidimensionalen Flächen nicht möglich ist.

Die Klagegebrauchsmusterschrift sieht es als wünschenswert an, Dentalschleifwerkzeuge mit Ausnehmungen zu versehen, damit der Zahntechniker oder Zahnarzt beim Schleifen durch die rotierende Scheibe die Oberfläche des zu bearbeitenden Materials sehen kann. Als vorbekannt bezeichnet es die Klagegebrauchsmusterschrift, relativ große Löcher im zentrischen Bereich des Schleifwerkzeugs anzuordnen.

Vor diesem Hintergrund stellt sich das Klagegebrauchsmuster die Aufgabe, ein Schleifwerkzeug zu schaffen, welches bei einfacher Herstellbarkeit und betriebssicherer Anwendung ein hohes Maß an Flexibilität aufweist und dem Benutzer die Betrachtung der zu bearbeitenden Oberfläche ermöglicht. Zur Lösung dieser Aufgabe sieht (der neu gefasste) Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters die nachfolgende Merkmalskombination vor:

1. Dentalschleifwerkzeug mit einem Trägerkörper (2) aus einem metallischen Werkstoff, der

a) flach,

b) flexibel,

c) zumindest zum Teil an seiner Oberfläche mit abrasivem Material (3) belegt,

d) mit Ausnehmung (5) versehen ist;
2. die Ausnehmungen (5)

a) weisen im Wesentlichen die gleiche Größe und Form auf,

b) sind jeweils in zueinander versetzten geradlinigen Reihen wie die Ausnehmungen (5) einer Wabenstruktur angeordnet,

c) von im Wesentlichen gleichförmigen, schmalen Stegen (4) begrenzt;

3. zumindest einige der Stege (4) sind mit abrasivem Material (3) belegt;

4. die Breite der Stege (4) ist geringer als der Durchmesser der Ausnehmungen (5).

Die Klagegebrauchsmusterschrift führt des weiteren aus, dass die Wabenstruktur es ermöglicht, eine Vielzahl von Ausnehmungen vorzusehen, durch welche der Betrachter die zu bearbeitende Oberfläche sehen kann. Die Wabenstruktur gewährleistet ein ausreichendes Maß an Stabilität und Festigkeit, bringt zugleich aber auch ein Höchstmaß an Flexibilität mit sich. Das gebrauchsmustergemäße Schleifwerkzeug kann daher auch zur Bearbeitung von stark gekrümmten Flächen eingesetzt werden, ohne dass der Trägerkörper bleibend verformt wird.

Die Ausnehmungen – so die Klagegebrauchsmusterschrift – können in Form von Sechsecken oder im Wesentlichen rechteckig ausgestaltet sein.

II.
Das Klagegebrauchsmuster erfüllt nicht die in § 1 Abs. 1 GebrMG niedergelegten Voraussetzungen für die Zuerkennung des Gebrauchsmusterschutzes. Die Lehre des Klagegebrauchsmusters beruht – auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass beim Gebrauchsmuster die Anforderungen an die Erfindungshöhe nicht so hoch sind wie bei einem Patent – auf keinem erfinderischen Schritt.

Der Gegenstand des Klagegebrauchsmusters ergibt sich naheliegend aus der vorbekannten Dentalscheibe Superdiaflex-Transvident (S. 60 von D 3). Wie der Durchschnittsfachmann im maßgeblichen Prioritätszeitpunkt die Ausnehmungen der vorbekannten Dentalscheibe naheliegend variiert hätte, hat der fachkundige Nichtigkeitssenat des Bundespatentgerichts in seinem Urteil vom 6. Februar 2003 (Anlage F 1) über das – zum Klagegebrauchsmuster weitgehend parallele – deutsche Patent 197 00 xxx, welches Gegenstand des Ausgangsverfahrens 4 0 328/01 ist, ausgeführt. Bei der vorbekannten Dentalscheibe sind – wie der obigen Abbildung entnommen werden kann – zwei zur Drehachse konzentrische Ringe mit kreisrunden Löchern vorgesehen, die versetzt zueinander angeordnet sind und deren kreisförmige Sichtbereiche sich überlappen. Den Ausführungen des Nichtigkeitssenats in dem vorbezeichneten Urteil (Anlage F 1 S. 8 bis 10 unter Ziffern 5 und 7) ist mit Blick auf diese Dentalscheibe zu entnehmen, dass es für den Fachmann naheliegend war, kleinere – im Wesentlichen gleich große (vgl. S. 10) – Lochdurchmesser auszubilden, um ein Rattern des Werkzeugs bei der Bearbeitung konvexer Flächen zu vermeiden, und dann (ausgleichend) zur Vergrößerung des Sichtbereichs eine erhöhte Anzahl von versetzt zueinander angeordneten Löchern im Trägerkörper vorzusehen. Dann – so der Nichtigkeitssenat – erhält man eine Wabenstruktur, nämlich die in Reihen zueinander versetzte regelmäßige Anordnung von Ausnehmungen mit dazwischen
befindlichen Stegen, die von regelmäßiger Ausbildung sind. Diesen schlüssigen und fachkundigen Darlegungen schließt sich die Kammer an und macht sie sich zu eigen, wobei hinzuzufügen ist, dass die in (ringförmigen) Reihen zueinander versetzt angeordneten Ausnehmungen auch gerade so, wie es die Klägerin für den Begriff Wabenstruktur in Anspruch nimmt, eine Anordnung bilden, bei der sich das Verhältnis der Ausnehmungen zueinander – jedenfalls dem Prinzip nach – in einer sechseckigen bzw. sechspunktförmigen Struktur darstellen lässt.

In dem vorbezeichneten Nichtigkeitsurteil (Anlage F 1) zum deutschen Patent 197 00 xxx hat der Nichtigkeitssenat auch über eine hilfsweise verteidigte Fassung des dortigen Patentanspruchs 1 erkannt, von der sich Schutzanspruch 1 des hiesigen Klagegebrauchsmusters (im Kennzeichen) nur dadurch unterscheidet, dass

– die zueinander versetzten Reihen der Ausnehmungen (5) geradlinig sind
(Merkmal 2 b);

– die Ausnehmungen (5) von im Wesentlichen gleichförmigen, schmalen Stegen (4) begrenzt sind (Merkmal 2 c);

– die Breite der Stege (4) geringer als der Durchmesser der Ausnehmungen (5) ist (Merkmal 4).

Das Merkmal der Geradlinigkeit kann den erforderlichen erfinderischen Schritt nicht begründen. Mit dem Begriff der Geradlinigkeit will die Klägerin das Klagegebrauchsmuster von der vom Nichtigkeitsenat des Bundespatentgerichts als naheliegend angesehenen Gestaltung abgrenzen, bei der die zueinander versetzten Reihen von Ausnehmungen entsprechend dem Vorbild der Dentalscheibe Superdiaflex-Transvident (D 3) auf zur Drehachse des Trägerkörpers konzentrischen Ringen und nicht auf zum Scheibendurchmesser parallelen und deshalb geraden Linien angeordnet sind. Um von der vom Nichtigkeitssenat als naheliegend angesehenen Gestaltung zum Gegenstand des Klagegebrauchsmusters zu gelangen, ist nichts weiter erforderlich, als dass der Fachmann die auf konzentrischen Ringen angeordneten (zueinander versetzten) Ausnehmungsreihen gedanklich “gerade zieht“. Hat der Fachmann ausgehend von der vorbekannten Dentalscheibe erst einmal erkannt, dass überhaupt durch die (gleichmäßig) versetzte Anordnung von Ausnehmungsreihen eine stabile und zugleich flexible Wabenstruktur gebildet wird, ist ihm ohne weiteres klar, dass die Wabenstruktur auf dem Trägerkörper in der Variante umgesetzt werden kann, dass die Reihen sich nicht mehr an der Drehachse des Trägerkörpers orientieren und konzentrische Ringe bilden, sondern die Reihen auch geradlinig angelegt werden können. Vor allem hat der Fachmann aber auch gewichtigen Anlass, eine derartige Anordnung für ein gebrauchsmustergemäßes Dentalschleifwerkzeug vorzusehen. Denn derartige Schleifwerkzeuge sind, wie das Klagegebrauchsmuster selbst hervorhebt (vgl. S. 2 zweiter Abs.) und in Figur 10 zeigt, nicht nur scheibenförmig, sondern auch als (geradlinige) Streifen ausgebildet. Will der Fachmann bei einem solchen Schleifwerkzeug nicht anders als bei der Dentalscheibe Superdiaflex-Transvident eine Transparenz herstellen, wird er die vorbekannten Ausnehmungen auf den Streifen übertragen. Dies kann mangels Vorhandensein von Drehachse und Kreisform sinnvollerweise nur dergestalt geschehen, dass die zueinander versetzten Ausnehmungsreihen entlang dem Schleifstreifen verlaufen, so dass sie geradlinig im Sinne des Klagegebrauchsmusters sind. Sieht der Fachmann dann entsprechend den obigen Ausführungen kleinere (im Wesentlichen gleichdimensionierte) Ausnehmungen vor, um ein Rattern beim Schleifen zu vermeiden, und gleicht den dadurch beschränkten Sichtbereich durch die Ausbildung einer Vielzahl von zueinander versetzt angeordneten geradlinigen Reihen aus, gelangt er
entsprechend der oben dargestellten Argumentation des Nichtigkeitssenats ohne weiteres Zutun zum gebrauchsmustergemäßen Dentalschleifwerkzeug.

Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Fachmann der Reihenanordnung auf konzentrischen Ringen eine besondere technische Bedeutung im Vergleich zu einer geraden Reihenanordnung beimessen würde. Im Gegenteil: Dass es für den Fachmann nicht fernliegend ist, Ausnehmungsreihen alternativ entweder geradlinig zum Scheibendurchmesser oder auf zur Scheibendrehachse konzentrischen Ringen anzuordnen, lässt sich der Klagegebrauchsmusterschrift selbst entnehmen. In deren nachfolgend abgebildeten Figur 5 wird nämlich eine Ausführungsvariante dargestellt, bei der die Ausnehmungen radial, also auf konzentrischen Ringbahnen um die Drehachse angeordnet sind (vgl. auch S. 7 der Klagegebrauchsmusterschrift).

Soweit in die Merkmale 2 c und 4 neu aufgenommen wurde, dass die Ausnehmungen von im Wesentlichen gleichförmigen, schmalen Stegen begrenzt sind, deren Breite geringer als der Durchmesser der Ausnehmung ist, kann auch dies einen erfinderischen Schritt nicht begründen. Werden die Ausnehmungen in zueinander versetzten geradlinigen Reihen wie die Ausnehmungen einer (gleichmäßigen) Wabenstruktur angeordnet, sind die Stege zwangsläufig im Wesentlichen gleichförmig. Die Stege so schmal zu machen, dass ihre Breite geringer ist als der Durchmesser der Ausnehmungen, kann nicht als erfinderisch angesehen werden, da die Breite der Stege in Verhältnis zum Durchmesser der Ausnehmungen automatisch durch Größe, Anzahl und Dichte der Ausnehmungen im Trägerkörper vorgegeben wird, der Fachmann also beim Durchspielen der möglichen Varianten zwangsläufig auch auf die gebrauchsmustergemäße Alternative stoßen und ihre Umsetzung in der Praxis in Erwägung ziehen wird.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und zur Sicherheitsleistung folgen aus §§ 709, 108 ZPO.

Der Streitwert beträgt 60.000,– EUR.