4b O 107/03 – Motorkart

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 388

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 20. Januar 2005, Az. 4b O 107/03

I.
Die Beklagte wird verurteilt,

1.
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

Motorkarts mit einem Fahrzeugrahmen, welcher das Fahrwerk, einen Verbrennungsmotor als Antriebsmaschine sowie den Treibstofftank trägt und auf dem ein Fahrersitz angebracht ist und an dem außen umlaufende Stoßstangen angebracht sind und wobei der Motor seitlich neben dem Fahrersitz angeordnet ist,

im Geltungsbereich des deutschen Gebrauchsmusters 201 07 xxx.8 anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

bei denen der Treibstofftank seitlich zwischen dem Fahrzeugrahmen und der seitlich verlaufenden Stoßstange untergebracht ist und wobei der einzige Treibstofftank auf der von dem Motor abgewandten Seite des Fahrersitzes angeordnet ist und bei denen der Treibstofftank in einem Seitenkasten integriert ist und eine längliche Bauform hat und im wesentlichen quaderförmig ausgebildet ist und bei denen der Treibstofftank auf Verbindungsstreben zwischen der Stoßstange und dem Fahrzeugrahmen befestigt ist;

2.
der Klägerin Auskunft über die Namen und Anschriften des Herstellers und sonstiger Vorlieferanten beziehungsweise Vorbesitzer der vorstehend zu 1. bezeichneten Erzeugnisse sowie deren gelieferten oder bestellten Mengen zu erteilen;

3.
der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die vorstehend zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 13. Oktober 2001 begangen worden sind, und zwar unter Angabe

a)
der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

b)
der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen,

c)
der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d)
der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.

II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu der Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 13. Oktober 2001 begangenen Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

III.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

IV.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 200.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

V.
Der Streitwert wird auf 200.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters 201 07 xxx (Klagegebrauchsmuster, Anlage K 1), welches am 04.05.2001 angemeldet wurde. Die Eintragung erfolgte am 09.08.2001, der Eintragungshinweis wurde am 13.09.2001 veröffentlicht.

Das Klagegebrauchsmuster betrifft ein Motorkart, bei dem der Treibstofftank seitlich neben dem Fahrersitz auf der dem Motor entgegengesetzten Seite angebracht ist. Die im vorliegenden Rechtsstreit interessierenden Schutzansprüche 1, 2, 4, 5 und 6 haben in der von der Klägerin am 21.01.2003 eingereichten Neufassung folgenden Wortlaut:

1. Motorkart mit einem Fahrzeugrahmen, welcher das Fahrwerk, einen Verbrennungsmotor als Antriebsmaschine sowie den Treibstofftank trägt und auf dem ein Fahrersitz angebracht ist und an dem zumindest teilweise außen umlaufende Stoßstangen angebracht sind und wobei das Motorkart einen Motor (4) umfaßt, der seitlich neben dem Fahrersitz (5) angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Treibstofftank (8) seitlich zwischen dem Fahrzeugrahmen und einer seitlich verlaufenden Stoßstange untergebracht ist, wobei der Treibstofftank (8) auf der von dem Motor (4) abgewandten Seite des Fahrersitzes (5) angeordnet ist.

2. Motorkart nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der Treibstofftank (8) in einem Seitenkasten (9) integriert ist.

4. Motorkart nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass der Treibstofftank (8) eine längliche Bauform hat.

5. Motorkart nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass der Treibstofftank (8) im wesentlichen quaderförmig ausgebildet ist.

6. Motorkart nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass der Treibstofftank (8) auf Verbindungsstreben (7) zwischen der Stoßstange (6) und dem Fahrzeugrahmen (2) befestigt ist.

Die nachfolgend wiedergegebene Abbildung (Figur 1 des Klagegebrauchsmusters) veranschaulicht den Erfindungsgegenstand anhand eines Ausführungsbeispiels:

Die Beklagte hat auf der Messe „IKA 2000“ am 18. und 19. 01.2003 in Offenbach Motorkarts ausgestellt und beworben, deren Ausgestaltung sich aus den Abbildungen in dem von der Klägerin als Anlage K 4 zu der Gerichtsakte gereichten Prospekt ergeben, von denen nachfolgend drei (der im Original farbigen Fotografien) wiedergegeben werden:

Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Baureihe „Leisure 2003“ Karts betrifft bzw. umfasst, die von den Merkmalen der zuletzt in Kombination geltend gemachten Schutzansprüchen 1, 2, 4, 5 und 6 des Klagegebrauchsmusters wortsinngemäßen Gebrauch macht. Die Klägerin nimmt die Beklagte daher auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadenersatz in Anspruch.

Die Klägerin beantragt,

sinngemäß wie erkannt zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie macht geltend: Das Klagegebrauchsmuster sei nicht schutzfähig. Es fehle dem Gegenstand der Erfindung an der erforderlichen Neuheit, da der Geschäftsführer der Beklagten bereits seit den sechziger Jahren Motorkarts herstelle, die über einen Seitentank verfügten. Solche Karts seien auch stets bei Rennveranstaltungen in Deutschland eingesetzt worden. Die Beklagte habe überdies im Jahre 1998 auf einer Messe in Offenbach ein Leihkart vorgestellt, bei dem sich der einzige Tank auf der dem Motor gegenüberliegenden Seite befunden habe.

Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß den Beweisbeschlüssen vom 27.01.2004 (Blatt 52 – 54 der Akte) und vom 02.12.2004 (Blatt 149 – 150 der Akte) durch Vernehmung von Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften vom 04.06.2004 (Blatt 81 – 107 der Akte) sowie vom 21.12.2004 (Blatt 155 – 162 der Akte) verwiesen.

Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie der zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

Das Klagegebrauchsmuster ist schutzfähig und die Beklagte macht von seinem Gegenstand widerrechtlichen Gebrauch, indem sie die von ihr hergestellten Motorkarts in der Bundesrepublik Deutschland anbietet und vertreibt. Sie ist der Klägerin daher zur Unterlassung und zur Rechnungslegung sowie zum Schadenersatz verpflichtet.

I.

Das Klagegebrauchsmuster betrifft ein Motorkart mit einem Fahrzeugrahmen, welcher das Fahrwerk, einen Verbrennungsmotor als Antriebsmaschine sowie den Treibstofftank trägt und auf dem ein Fahrersitz angebracht ist, und an dem zumindest teilweise außen umlaufende Stoßstangen angebracht sind.

Bei solchen im Stand der Technik bekannten Motorkarts ist der Kraftstofftank entweder auf dem Motor oder vor dem Fahrersitz mittig angebracht gewesen. Durch die relativ hohe Anordnung des Tanks auf dem Motor wird der Schwerpunkt des Fahrzeuges in unerwünschter Weise nach oben verlagert. Befindet der Tank sich mittig vor dem Fahrersitz, befindet sich der Schwerpunkt auf der Seite des relativ schweren, seitlich angebrachten Motors, wodurch das Kurvenverhalten negativ beeinflußt wird. Außerdem stört der zwischen den Beinen des Fahrers liegende Tank die Sitzposition; er ist außerdem umständlich zu betanken, wobei auch die Kleidung des Fahrers verunreinigt werden kann.

Vor diesem Hintergrund stellt das Klagegebrauchsmuster sich die Aufgabe, ein Motorkart zur Verfügung zu stellen, welches die aus der bisherigen Anordnung des Kraftstofftanks resultierenden Nachteile vermeidet.

Zur Lösung dieser Aufgabe sehen die von der Klägerin in Kombination geltend gemachten Schutzansprüche 1, 2, 4, 5 und 6 folgende Merkmale vor:

1. Motorkart mit einem Fahrzeugrahmen, welcher

a) das Fahrwerk,

b) einen Verbrennungsmotor als Antriebsmaschine und

c) den Treibstofftank trägt

d) und auf welchem ein Fahrersitz angebracht ist und

e) an dem zumindest teilweise außen umlaufende Stoßstangen angebracht sind.

2. Der Motor ist seitlich neben dem Fahrersitz angeordnet.

3. Der Treibstofftank ist seitlich zwischen dem Fahrzeugrahmen und einer seitlich verlaufenden Stoßstange untergebracht.

4. Der Treibstofftank ist

a) auf der von dem Motor abgewandten Seite des Fahrersitzes angeordnet und

b) in einen Seitenkasten integriert.

5. Der Treibstofftank

a) hat eine längliche Bauform und

b) ist im wesentlichen quaderförmig ausgebildet.

6. Der Treibstofftank ist auf Verbindungsstreben zwischen der Stoßstange und dem Fahrzeugrahmen befestigt.

Mit einer Anordnung des Treibstofftanks nach dem Klagegebrauchsmuster wird erreicht, dass der Fahrzeugschwerpunkt bei verbesserter Gewichtsverteilung günstiger – nach unten – verlagert wird und ein Betanken des Motorkarts wesentlich erleichtert wird, wenn der Fahrer seine Sitzposition einbehält. Durch die Anbringung zwischen der Stoßstange und dem Fahrzeugrahmen ist der Tank auch in Kollisionsfällen optimal geschützt, da er praktisch allseitig von einem stabilen Sicherheitskäfig umgeben ist.

II.

Das Klagegebrauchsmuster ist in dem geltend gemachten Umfang schutzfähig.

Nach Paragraph (§) 1 des Gebrauchsmustergesetzes (GebrMG) werden Erfindungen geschützt, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und die gewerblich anwendbar sind. Gemäß § 3 GebrMG gilt der Gegenstand des Gebrauchsmusters als neu, wenn er nicht zum Stand der Technik gehört. Diesen bilden alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag durch schriftliche Beschreibung oder durch eine im Geltungsbereich des Gebrauchsmustergesetzes erfolgte Benutzung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind.

1.
Die Klägerin hat in zulässiger Weise den Umfang des von ihr beanspruchten Schutzbereichs dahingehend eingeschränkt, dass es sich bei dem Treibstofftank nach dem Gegenstand des Klagegebrauchsmusters um den einzigen Tank des Motorkarts handeln soll. Diese Einschränkung des Schutzumfanges im Verletzungsrechtsstreit ist, wenn sie nicht ohnehin bereits Gegenstand des richtig verstandenen Schutzanspruchs 1 in seiner eingetragenen Fassung sein sollte, ohne weiteres zulässig, auch ohne dass die Klägerin als Gebrauchmusterinhaberin entsprechend umformulierte Schutzansprüche bei dem Patent- und Markenamt einreicht. Da sie sich im Verletzungsrechtsstreit dem Angriff auf den Rechtsbestand des Klageschutzrechtes ausgesetzt sieht, kann sie sich auch auf einen eingeschränkten Schutzbereich zurückziehen (vgl. BGH, GRUR 2003, 867, 868 – Momentanpol). Die von der Klägerin vorgenommene Beschränkung ist in diesem Sinne statthaft, denn die Hinzufügung des einschränkenden Merkmals, dass es sich bei dem Treibstofftank um den einzigen des Motorkarts handelt, ist bereits in der ursprünglichen Klagegebrauchsmusterschrift mit den der Eintragung zugrundeliegenden Schutzansprüchen offenbart.

2.
Legt man diesen – zulässig eingeschränkten – Schutzumfang zugrunde, so hat die Beweisaufnahme die Behauptung der Beklagten, dass der Gegenstand des Klagegebrauchsmusters bereits offenkundig vorbenutzt worden sei, nicht bestätigt.

Hinsichtlich der Aussagen der Zeugen C und B kann zugunsten der Beklagten unterstellt werden, dass sie der Wahrheit gemäß ausgesagt haben. Aus ihren Bekundungen ergibt sich nur, dass Renn-Karts vor dem Prioritätstag mit einem Haupttank vor dem Fahrersitz und einem zusätzlichen Seitentank bestückt waren. Nur solches zeigen auch die von der Beklagten zum Nachweis des behaupteten Vorbenutzungstatbestandes vorgelegten Lichtbilder nach Anlage B1: Der Zeuge C hat im Termin zur Beweisaufnahme den vollständigen Ausdruck der diesbezüglichen Internetseite der Beklagten vorgelegt. Auf dem dort gezeigten, links unten befindlichen Bild (GA 104) ist zu erkennen, dass bei dem Kart ein Mitteltank vor der Sitzposition montiert ist. Diese Aussage ist von dem Zeugen B bestätigt worden. Beide Zeugen haben nachvollziehbar dargelegt, dass die Seitentanks nur bei solchen großvolumigen Motoren eingesetzt wurden, bei denen der Spritverbrauch so hoch war, dass eine größere Menge Sprit mitgeführt werden mußte. Dies auch nur, so lange dies von dem Reglement der Rennveranstalter zugelassen war.

Auch die Vernehmung der Zeugin L hat den der Beklagten obliegenden Beweis dafür, dass anläßlich der Messe in Offenbach 1998 ein Motorkart ausgestellt worden sei, bei dem ausschließlich ein Seitentank montiert gewesen ist, nicht erbracht. Die Zeugin hat ausgesagt, dass auch bei dem dort ausgestellten Kart ein (kleiner) Mitteltank vorhanden war. Ob dieser Tank mit Treibstoff gefüllt war oder nicht – wie die Zeugin weiter aussagte (GA 158) – kann für die Frage einer offenkundigen Vorbenutzung dahingestellt bleiben. Es hat nach der Aussage der Zeugin, deren Wahrheit ebenfalls unterstellt werden kann, anläßlich dieser Messe keine Prospekte gegeben, die den Besucher darauf hingewiesen hätten, dass sich eine Neuerung hinsichtlich der Positionierung des Treibstofftanks an dem gezeigten Modell befindet. Geht der Betrachter aber unbefangen und ohne entsprechenden Hinweis an dieses Kart heran, so sieht er lediglich, dass auch dort, wie aus dem Stand der Technik hinlänglich bekannt, ein Mitteltank eingebaut ist. Er hat vor diesem Hintergrund keinen Anlaß, davon auszugehen, dass gerade dieser Tank entbehrlich ist und alleine der Seitentank für die Benzinzufuhr zu dem Verbrennungsmotor ausreichend sein könnte.

Der Gegenstand des Klagegebrauchsmusters beruht unter den gegebenen Umständen auch auf einem erfinderischen Schritt. Es ist nicht ersichtlich, dass vor dem Hintergrund des Standes der Technik – einschließlich der sich aus der Beweisaufnahme möglicherweise ergebenden Anordnung von Zusatz-Seitentanks – für den Fachmann ein Anlaß bestand, auf den mittleren Haupttank gänzlich zu verzichten und den Treibstoffvorrat ausschließlich in einem Seitentank unterzubringen. Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang der Hinweis der Beklagten, der geringe Spritverbrauch der Leih-Karts habe die Lösung des Klagegebrauchsmusters nahegelegt. Denn naheliegend wäre es alleine gewesen, den Seitentank als Zusatztank wegzulassen, und nicht, auf den Haupttank zu verzichten, der u.a. die Anschlüsse für die Benzinzufuhr des Motors aufweist. Indiziell für diesen fehlenden Anlaß ist weiterhin, dass zwischen der von den Zeugen C und B bekundeten erstmaligen Verwendung von zusätzlichen Seitentanks und der der Anmeldung des Klagegebrauchsmusters im Mai 2001 eine beträchtliche Zeitspanne liegt, die dagegen spricht, dass die vom Gebrauchsmuster gelehrte Abwandlung für den Fachmann naheliegend war.

III.

Dass die von der Beklagten anläßlich der Messe „IKA 200“ im Januar 2003 in Offenbach ausgestellten Motorkarts sämtliche Merkmale des Klagegebrauchsmusters in dem geltend gemachten Umfang wortsinngemäß verwirklicht haben, wird von dieser nicht in Abrede gestellt.

IV.

Da die Beklagte den Gegenstand des Klagegebrauchsmusters mit der angegriffenen Ausführungsform rechtswidrig benutzt hat, ist sie der Klägerin insoweit zur Unterlassung verpflichtet, § 24 Absatz 1 GebrMG. Die Beklagte hat der Klägerin außerdem Schadenersatz zu leisten, § 24 Abs. 2 GebrMG. Denn als Fachunternehmen hätten sie die Erfindungsbenutzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Da es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Klägerin jedoch noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung anzuerkennen, § 256 Zivilprozessordnung (ZPO). Außerdem ist die Beklagte zur Rechnungslegung verpflichtet, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch beziffern zu können, § 24 b GebrMG, § 242 BGB. Denn die Klägerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 709, 108 ZPO.

Dr. R1 Dr. R2 R3