4b O 283/10 – Panikschloss

Düsseldorfer Entscheidung Nr.:  1867

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 6. März 2012, Az. 4b O 283/10

I.
Es wird festgestellt,

1. – gegenüber jedem der Beklagten zu 1. bis 3. – dass der Kläger alleiniger Erfinder der Erfindungen gemäß den deutschen Patenten DE 197 27 XXX und DE 197 27 XXX,

2. – gegenüber jedem der Beklagten zu 1. bis 3. – dass der Kläger alleiniger Erfinder der Erfindungen gemäß den europäischen Patenten EP 0 887 XXX und EP 0 887 XXX,

3. – gegenüber jedem der Beklagten zu 1. und 2. – dass der Kläger alleiniger Erfinder der Erfindungen gemäß den deutschen Patenten DE 197 40 XXX und DE 197 40 XXX

war und ist.

II.
Die Beklagten zu 1., 5. und 6. werden – jeder einzeln – verurteilt, gegenüber dem DPMA die Zustimmung zu erklären, den Kläger anstelle der Beklagten zu 5. und 6. in der Rolle des deutschen Patents DE 102004009XXX als Erfinder zu nennen.

III.
Die Beklagten zu 1. und 4. werden – jeder einzeln – verurteilt, gegenüber dem DPMA die Zustimmung zu erklären, den Kläger anstelle des Beklagten zu 4. in der Rolle der deutschen Patent- anmeldung DE 10 2006 038 XXX und des deutschen Patents DE 10 2006 038 XXX als Erfinder zu nennen.

IV.
Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, dem Kläger durch Vorlage eines nach Kalenderjahren gegliederten Verzeichnisses darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie

1. Schaltschlösser für eine Treibstange in einer Tür oder dergleichen, mit einem zylindrischen Gehäuse für die darin geführte, federbelastete Treibstange, mit einem am Gehäuse geführten, abschnittsweise zylindrischen, federbelasteten, axial verschieblichen Schaltelement sowie mit einer Verriegelungseinrichtung, die die Treibstange in eingefahrener Stellung (Verriegelungsstellung) festhält und die Treibstange nach Betätigen des Schaltelements freigibt,

seit dem 27. Juni 1997 im Geltungsbereich des deutschen Patents DE 197 27 XXX hergestellt, angeboten und/oder in Verkehr gebracht hat,

bei denen das Gehäuse wenigstens eine Durchgriffsöffnung für einen darin radial verschieblichen Rastschieber aufweist, bei denen das Schaltelement das Gehäuse umgibt und das Schaltelement innenseitig ein Widerlager für den Rastschieber aufweist, das den Rastschieber und somit die Treibstange bei ausgefahrenem Schaltelement in Verriegelungsstellung hält, während das eingefahrene Schaltelement den Rastschieber und somit die Treibstange freigibt;

2. Schaltschlösser für eine Treibstange in einer Tür oder dergleichen, mit einem zylindrischen Gehäuse für die darin geführte, federbelastete Treibstange, mit einem am Gehäuse geführten, zumindest abschnittsweise zylindrischen, federbelasteten Schaltelement sowie mit einer Verriegelungseinrichtung, die die Treibstange in eingefahrener Stellung hält und die Treibstange nach Betätigen des Schaltelements freigibt,

seit dem 20. April 1998 im Geltungsbereich des europäischen Patents EP 0 887 XXX, insbesondere in den benannten Vertragsstaaten Österreich, Schweiz, Deutschland, Frankreich, Liechtenstein und Niederlande hergestellt, angeboten und/oder in Verkehr gebracht hat,

bei denen das Gehäuse wenigstens eine Durchgriffsöffnung für einen darin radial verschieblichen Rastschieber aufweist, bei denen das Schaltelement das Gehäuse umgibt und das Schaltelement innenseitig ein Widerlager für den Rastschieber aufweist, das den Rastschieber bei ausgefahrenem Schaltelement in Verriegelungsstellung hält, während das eingefahrene Schaltelement den Rastschieber freigibt;

3. Panikschlösser mit einem Gehäuse, einem darin angeordneten, von einer Außenhandhabe betätigbaren äußeren Nussteil, einem dazu koaxialen inneren Nussteil, das an einer Falle angreift und von einer lnnenhandhabe betätigbar ist, sowie mit einem Kupplungshebel, der zwischen einer die beiden Nussteile miteinander kuppelnden Stellung und einer die beiden Nussteile freigebenden Stellung verschwenkbar ist, wobei der Kupplungshebel mit einem Steuerarm an einer mittels eines Schlüssels oder eines Zylinderschlosses verstellbaren Riegelplatte geführt ist,

seit dem 27. Juni 1997 im Geltungsbereich des deutschen Patents DE 197 27 XXX und seit dem 20. April 1998 im Geltungsbereich des europäischen Patents EP 0 887 XXX, insbesondere in den benannten Vertragsstaaten Österreich, Schweiz, Deutschland, Liechtenstein, Frankreich und Niederlande hergestellt, angeboten und/oder in Verkehr gebracht hat,

bei denen der Kupplungshebel an einem gehäusefesten Lager schwenkbar gelagert ist und als zweiarmiger Hebel einen Kupplungsarm sowie den Steuerarm aufweist, bei denen an der Riegelplatte ein im Wesentlichen orthogonal zur Bewegungsrichtung der Riegelplatte verstellbarer Rastschieber gelagert ist, der eine über die Riegelplatte hinausragende Schaltnase aufweist, die bei eingeschlossener Riegelplatte im Bewegungsbereich des Schlüssels oder des Zylinderschlosses liegt, und bei denen der Rastschieber einen Zapfen trägt, an dem eine Steuerkurve des Steuerarms geführt ist;

4. Panikschlösser mit einem Gehäuse, einer im Gehäuse angeordneten, von einer Außenhandhabe betätigbaren Nuss, einer von der Nuss betätigbaren Falle und einem von der Nuss betätigbaren, im Gehäuse gelagerten Rückzughebel für einen Treibstangenanschluss,

seit dem 15. September 1997 im Geltungsbereich des deutschen Patents DE 197 40 XXX hergestellt, angeboten und/oder in Verkehr gebracht hat,

bei denen die Falle einen in der Ebene des Rückzughebels angeordneten Vorsprung aufweist, der beim Eindrücken der Falle durch äußere Einwirkung den Rückzughebel betätigt;

5. Panikschlösser mit einem Gehäuse, einer darin angeordneten Zuhaltung für einen Riegel und einer im Riegel in Schließrichtung geführten Auslösenase, wobei die Auslösenase bei aus- geschlossenem und bei eingeschlossenem Riegel durch zumindest einen an der Zuhaltung angeordneten Vorsprung arretiert wird,

seit dem 15. September 1997 im Geltungsbereich des deutschen Patents DE 197 40 XXX hergestellt, angeboten und/oder in Verkehr gebracht hat,

bei denen die Auslösenase und die Zuhaltung in der gleichen Ebene angeordnet sind, bei denen die Zuhaltung an ihrer dem Riegel zugewandten Kante einen hakenförmigen Vorsprung, der bei eingeschlossenem Riegel in eine zugeordnete Ausnehmung der Auslösenase eingreift, sowie eine an einer Steuerkurve der Auslösenase geführte Führungsnase aufweist;

6. Gegenkästen für ein Paniktürschloss mit einem Gehäuse, einer darin drehbar gelagerten Nuss, einem von der Nuss beaufschlagten, drehbar im Gehäuse gelagerten Wirbelstück zur Betätigung eines unteren und eines oberen Treibstangenschiebers und mit bei Betätigung der Nuss gegen Federwirkung durch zugeordnete Öffnungen einer Stulpplatte bewegbaren Schiebern zum Einschließen einer Falle und eines Riegels des Paniktürschlosses, wobei der Fallenschieber schwenkbar im Gehäuse gelagert ist und der Riegelschieber schwenkbar im Gehäuse gelagert sowie mit dem Treibstangenschieber gekoppelt ist,

seit dem 01. März 2004 im Geltungsbereich des deutschen Patents DE 10 2004 009 XXX hergestellt, angeboten und/oder in Verkehr gebracht hat,

bei denen der Fallenschieber über eine Lasche mit der Nuss verbunden ist und der Riegelschieber einen Zapfen aufweist, der in einer Kulisse des unteren Treibstangenschiebers geführt ist, und bei welchen der untere Treibstangenschieber zwei zueinander parallele Teilschieber aufweist, wobei der erste Teilschieber einen Treibstangenanschluss aufweist sowie an das Wirbelstück gekoppelt ist, und der zweite Teilschieber über eine Stift-Schlitz-Verbindung mit dem ersten Teilschieber gekoppelt sowie über eine Lasche an die Nuss angeschlossen ist, und bei denen die Nuss einen Sperrvorsprung aufweist, dem bei unbetätigter Nuss ein Sperrwiderlager am oberen Treibstangenschieber zugeordnet ist;

7. Gegenkästen für ein Riegel und Falle aufweisendes Paniktürschloss,

a) die dafür eingerichtet sind, in einer Betätigungsstellung den Riegel des korrespondierenden Paniktürschlosses aus seinem Innern zu verdrängen und zugleich mindestens zwei Gleitstangen aus ihrem Sperreingriff zu lösen,

b) mit einem Gehäuse, in welchem in einer Sperrstellung der Riegel und die Falle des Paniktürschlosses gehalten sind,

c) mit einer im Gehäuse zwischen der Sperrstellung und der Betätigungsstellung drehbar gelagerten Nuss,

d) mit einem im Gehäuse verschieblich gelagerten ersten Schieber, der über eine zwei Drehgelenke verbindende Koppel an die Nuss angelenkt ist,

e) wobei der erste Schieber eine Kulisse aufweist, welche einen Zapfen eines drehbar im Gehäuse gelagerten, in Betätigungsstellung den Riegel verdrängenden Riegelhebels führt,

f) mit einem im Gehäuse verschieblich gelagerten, vom ersten Schieber mitnehmbaren zweiten Schieber, an welchem die erste Gleitstange angebracht ist,

g) mit einem drehbar im Gehäuse gelagerten Wirbelstück, das über ein Drehschubgelenk mit dem zweiten Schieber verbunden ist,

h) und mit einem im Gehäuse verschieblich gelagerten, mit dem Wirbelstück verbundenen dritten Schieber, an welchem die zweite Gleitstange angebracht ist,

seit dem 17. August 2006 im Geltungsbereich der deutschen Offenlegungsschrift DE 10 2006 038 XXX A1 hergestellt, angeboten und/oder in Verkehr gebracht hat,

i) bei denen in dem Gegenkasten eine elektrisch und mechanisch entsperrbare Schwenkfalle angeordnet ist,

j) wobei die Schwenkfalle in einem Sperrzustand unschwenkbar im Gegenkasten gehalten ist und die in den Gegenkasten hineinreichende Falle des korrespondierenden Paniktürschlosses fixierend umschließt,

k) und wobei die Schwenkfalle in einem Freigabezustand schwenkbeweglich im Gegenkasten gelagert und so von der in den Gegenkasten hineinreichenden Falle des aus der Ebene des Gegenkastens herausschwenkenden Paniktürschlosses verdrängbar ist;

8. Gegenkästen für ein Riegel und Falle aufweisendes Paniktürschloss,

a) die dafür eingerichtet sind, in einer Betätigungsstellung den Riegel des korrespondierenden Paniktürschlosses aus seinem Innern zu verdrängen und zugleich mindestens zwei Gleitstangen aus ihrem Sperreingriff zu lösen,

b) mit einem Gehäuse, in welchem in einer Sperrstellung der Riegel und die Falle des Paniktürschlosses gehalten sind,

c) mit einer im Gehäuse zwischen der Sperrstellung und der Betätigungsstellung drehbar gelagerten Nuss,

d) mit einem im Gehäuse verschieblich gelagerten ersten Schieber, der über eine zwei Drehgelenke verbindende Koppel an die Nuss angelenkt ist,

e) wobei der erste Schieber eine Kulisse aufweist, welche einen Zapfen eines drehbar im Gehäuse gelagerten, in Betätigungsstellung den Riegel verdrängenden Riegelhebels führt,

f) mit einem im Gehäuse verschieblich gelagerten, vom ersten Schieber mitnehmbaren zweiten Schieber, an welchem die erste Gleitstange angebracht ist,

g) mit einem drehbar im Gehäuse gelagerten Wirbelstück, das über ein Drehschubgelenk mit dem zweiten Schieber verbunden ist,

h) und mit einem im Gehäuse verschieblich gelagerten, mit dem Wirbelstück verbundenen dritten Schieber, an welchem die zweite Gleitstange angebracht ist,

seit dem 17. August 2006 im Geltungsbereich des deutschen Patents DE 10 2006 038 XXX hergestellt, angeboten und/oder in Verkehr gebracht hat,

bei denen der dritte Schieber über ein Zugmittel mit dem Wirbelstück verbunden ist,

und zwar unter Angabe (bezogen auf alle Ziffern zu 1. – 8.)

(a) der Herstellungsmengen, -orte und -zeiten sowie aller Produkte, bei denen die vorstehend aufgeführten Erfindungen benutzt werden, und zwar unter Angabe des Anteils einer Erfindung an einem Gesamtprodukt, aufgeschlüsselt nach einzelnen und/oder zusammengebauten Produkten, sowie nach der Zahl der Erfindungen, die gemeinsam an einem Produkt zur Ausführung kommen,

(b) der einzelnen, nach den Vorgaben gemäß vorstehend (a) gegliederten Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, – Zeiten und -preisen sowie nach Namen und Anschriften der Empfänger der Lieferungen,

(c) der Namen und Anschriften von Lizenznehmern,

(d) der von der Beklagten zu 1. und/oder ihren Lizenznehmern erzielten Lizenzeinnahmen und sonstigen Vorteile aus der Vergabe von Lizenzen.

V.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, an den Kläger die sich auf der Grundlage der vorstehend gemäß Ziffer III. erteilten Auskünfte kalenderjährlich ab den jeweiligen Anmeldedaten ergebenden, in angemessener Höhe errechneten Entschädigungen bzw. Schadensersatzzahlungen nebst Zinsen ab dem 01. Februar des auf ein Abrechnungsjahr folgenden Kalenderjahres in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für bis zum 31. Dezember 2001 entstandene Entschädigungs-/Schadensersatzansprüche und in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für seit dem 01. Januar 2002 entstandene und noch entstehende Entschädigungs- /Schadensersatzansprüche zu zahlen hat.

VI.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

VII.
Von den Gerichtskosten haben der Kläger 8 %, die Beklagte zu 1) 72,5 %, die Beklagte zu 2) 8,5 %, der Beklagte zu 3) 5,0 %, der Beklagte zu 4) 4,0 % sowie die Beklagten zu 5) und 6) jeweils 1 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers haben die Beklagte zu 1) 72,5 %, die Beklagte zu 2) 8,5 %, der Beklagte zu 3) 5,0 %, der Beklagte zu 4) 4,0 % sowie die Beklagten zu 5) und 6) jeweils 1 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) hat der Kläger 8 % zu tragen. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

VIII.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 235.000 und für die Beklagte zu 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

IX.
Der Streitwert beträgt EUR 750.000.

T a t b e s t a n d

Der Kläger war bis zum 31. Dezember 2009 angestellter Konstrukteur im Unternehmen der Beklagten zu 1). Vor seiner Anstellung bei der Beklagten zu 1) hatte er bereits mehrere Erfindungen auf dem Gebiet Schloss und Beschlag gemacht, die zu europäischen Patenten führten. Während seiner Beschäftigungszeit bei der Beklagten zu 1) machte er diverse Diensterfindungen, wobei sein betreffender Erfinderanteil im Einzelnen jeweils streitig ist.

Der Kläger arbeitete zunächst in der Konstruktionsabteilung des Werkes 1, deren Leiter der Beklagte zu 3) war. Kurz nach seiner Einstellung wurde dem Kläger von Herrn A, dem seinerzeitigen Geschäftsführer, mitgeteilt, dass eine neue Konstruktionsabteilung in dem ca. 3 km entfernten Werk 2 eingerichtet werden sollte. Der Arbeitsplatz des Klägers wurde in die neue Konstruktionsabteilung des Werks 2 verlegt. Er sollte dort ungestört ohne Rechenschaftspflicht gegenüber Dritten arbeiten, um die ihm gestellte Aufgabe zu erfüllen, eine neue Schlossserie, nämlich die „XXXer Serie“ erfolgreich zu entwickeln. Vom Tag seines Arbeitsplatzwechsels an hatte der Kläger nichts mehr mit dem Beklagten zu 3) zu tun. Dieser war in der Konstruktionsabteilung des Werks 1 mit der Entwicklung von Mechanikteilen für Fenster und Fassadenelemente betraut. Der Kläger berichtete unmittelbar der Geschäftsleitung, insbesondere Herrn A persönlich, mit dem er in engem Kontakt stand. Ansonsten arbeitete er unmittelbar mit dem Einkauf sowie mit dem Werkzeugbau zusammen. Von Herrn A erhielt er schriftliche Unterlagen, aus denen sich ergab, dass man sich im Unternehmen der Beklagten zu 1) schon lange um die Konstruktion einer Schlossserie bemüht hatte, die nach Funktion und Qualität der entsprechenden Serie des Wettbewerbers B gleichkommen sollte. Die jahrelang nicht gefundene Lösung dieser Aufgabe hatte nach den Worten von Herrn A erste Priorität; dieser bezeichnete diese Entwicklung als lebenswichtig für das Unternehmen der Beklagten zu 1). Auch von dem verstorbenen Geschäftsführer C und dem Beklagten zu 5) bekam der Kläger Zeichnungsunterlagen, aus denen sich ergab, dass man im Betrieb der Beklagten zu 1) jahrelang vergeblich versucht hatte, eine Konstruktionslösung zu finden, die nach Funktion und Qualität der B-Serie ähnlich bzw. gleichwertig war.

Die Beklagte zu 1) wurde als alleinige Inhaberin der nachfolgend aufgeführten Schutzrechte eingetragen, wobei die unten jeweils angegebenen Personen von ihr als Miterfinder aufgeführt wurden:

■ DE 197 27 XXX C1 (Anlage K 1, „Streitpatent 1“), das am 27.6.1997 angemeldet und dessen Erteilung am 22.10.1998 veröffentlicht wurde:

– Kläger,
– C, dessen Alleinerbin die Beklagte zu 2) ist,
– Beklagter zu 3);

■ EP 0 887 XXX B1 (Anlage K 2, „Streitpatent 2“), das unter Inanspruchnahme der Priorität des Streitpatents 1 vom 27.6.1997 am 20.4.1998 angemeldet, am 30.12.1998 offengelegt und dessen Erteilung am 12.6.2002 veröffentlicht wurde:

– Kläger,
– C, dessen Alleinerbin die Beklagte zu 2) ist,
– Beklagter zu 3);

■ DE 197 27 XXX C1 (Anlage K 3, „Streitpatent 3“), das am 27.6.1997 angemeldet und dessen Erteilung am 1.10.1998 veröffentlicht wurde:

– Kläger,
– C, dessen Alleinerbin die Beklagte zu 2) ist,
– Beklagter zu 3);

■ EP 0 887 XXX B1 (Anlage K 4, „Streitpatent 4“), das unter Inanspruchnahme der Prioriät des Streitpatents 3 vom 27.6.1997 am 20.4.1998 angemeldet, am 30.12.1998 offengelegt und dessen Erteilung am 12.6.2002 veröffentlicht wurde:

– Kläger,
– C, dessen Alleinerbin die Beklagte zu 2) ist,
– Beklagter zu 3);

■ DE 197 40 XXX C1 (Anlage K 5, „Streitpatent 5“), das am 15.9.1997 angemeldet und dessen Erteilung am 21.1.1999 veröffentlicht wurde:

– Kläger,
– C, dessen Alleinerbin die Beklagte zu 2) ist;

■ DE 197 40 XXX C1 (Anlage K 6, „Streitpatent 6“), das am 15.9.1997 angemeldet und dessen Erteilung am 14.1.1999 veröffentlicht wurde:

– Kläger,
– C, dessen Alleinerbin die Beklagte zu 2) ist;

■ DE 100 40 834 C1 (Anlage K 7, „Streitpatent 7“), das am 21.8.2000 angemeldet und dessen Erteilung am 27.9.2001 veröffentlicht wurde:

– Kläger;

■ DE 10 2004 009 XXX B4 (Anlage K 8, „Streitpatent 8“), das am 1.3.2004 angemeldet, am 29.9.2005 offengelegt und dessen Erteilung am 22.3.2007 veröffentlicht wurde:

– Kläger,
– Beklagter zu 5), welcher der aktuelle Geschäftsführer der Beklagten zu 1) ist;
– Beklagte zu 6), geborene D;

■ DE-OS 10 2006 038 XXX A1 (Anlage K 9, „Streitpatent 9“), das am 17.8.2006 angemeldet und das am 21.2.2008 offengelegt wurde:

– Kläger;
– Beklagter zu 4), welcher der Sohn des Beklagten zu 5) und Einzelprokurist der Beklagten zu 1) ist;

■ DE 10 2006 038 XXX B3 (Anlage K 10, „Streitpatent 10“), das am 17.8.2006 angemeldet und dessen Erteilung am 25.10.2007 veröffentlicht wurde:

– Kläger,
– Beklagter zu 4).

Die Produktgruppe 1 gemäß der aus Anlage K 25 ersichtlichen „Bruttopreisliste 2011 – Katalog E“ hängt nahezu vollständig mit den streitgegenständlichen Erfindungen zusammen. Die Rahmenschlösser bilden mit den „Panik“-Schloss-/Beschläge/Druckstangen-Entwicklungen eine Familie. Der technische Hintergrund der streitgegenständlichen Erfindungen ergibt sich aus der Broschüre gemäß Anlage K 26. Die Anlagenkonvolute K 27 bis K 31 zeigen, welche Produkte bzw. Produktgruppen welcher der streitgegenständlichen Erfindungen zuzuordnen sind.

Der Kläger teilte der Beklagten zu 1) seine jeweiligen Entwicklungsergebnisse mit. Auf der Grundlage der Informationen des Klägers und mithilfe seiner Unterstützung bei der Ausarbeitung nahm die Beklagte zu 1) unter den oben jeweils genannten Daten die Anmeldungen vor. Zu keinem Zeitpunkt gab die Beklagte zu 1) schriftliche Erklärungen des Inhaltes ab, dass sie die betreffenden Erfindungen unbeschränkt in Anspruch nehme.

Ein Teil der Streitpatente ist zwischenzeitlich erloschen, und zwar das Streitpatent 1 am 1.1.2004, das Streitpatent 2 am 1.1.2006, das Streitpatent 3 am 1.1.2004, das Streitpatent 4 am 1.11.2006, das Streitpatent 5 am 1.4.2003 und das Streitpatent 6 am 1.3. 2005 (vgl. Anlagen B 1 bis B 6).

Anlässlich seines Ausscheidens aus dem Unternehmen der Beklagten zu 1) wurde dem Kläger am 31.12.2009 das aus Anlage K 24 ersichtliche Arbeitszeugnis ausgestellt.

Im Anschluss an den aus Anlagen K 11 und K 12 ersichtlichen Schriftwechsel fand am 23.4.2010 eine Besprechung zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) statt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 25.5.2010 (Anlage K 13) forderte der Kläger die Beklagte zu 1) auf, zugesagte Informationen und Unterlagen bis zum 15.6.2010 zu übermitteln. Der Patentanwalt der Beklagten zu 1) erteilte mit Schreiben vom 14.6.2010 eine Umsatzauskunft für den Zeitraum Mai 2005 bis Mai 2010 (insgesamt EUR 11.376.785,23, vgl. Anlagen K 14, K 15). Für den davorliegenden Zeitraum gab die Beklagte zu 1) an, ein Fünftel bzw. zwei Fünftel des Gesamtumsatzes im oben genannten Zeitraum erzielt zu haben.

Der Kläger ließ die von der Beklagten zu 1) erteilten Auskünfte mit dem aus Anlage K 16 ersichtlichen Schreiben vom 2.7.2010 rügen. Einen zugleich unterbreiteten Vergleichsvorschlag des Klägers ließ die Beklagte zu 1) zurückweisen. Ihren Gegenvorschlag akzeptierte der Kläger nicht (vgl. Schriftverkehr gemäß Anlagen K 17 – K 19).

Mit den Schreiben gemäß Anlagenkonvolut K 20 forderte der Kläger die Beklagten auf, seine Alleinerfinderschaft anzuerkennen und einer entsprechenden Änderung der Erfinderbenennung in der jeweiligen Patentrolle bis zum 2.12.2010 zuzustimmen. Am 17.12.2010 teilten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten ihm mit, alle Miterfinder hätten ihre Anteile an den Erfindungen auf die Beklagte zu 1) übertragen. Die Beklagten zu 3), 4) und 6) übertrugen ihre angeblichen Miterfinderanteile auf die Beklagte zu 1) (vgl. bzgl. Beklagten zu 3), 4) und 6) die Anlage B 8).

Der Kläger meint, alle streitgegenständlichen Erfindungen stünden ihm allein zu. Keiner der übrigen als „Miterfinder“ in der jeweiligen Rolle eingetragenen Personen habe irgendeinen schöpferischen Beitrag im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Erfindungen geleistet. Soweit die Beklagte zu 1) meine, ihm – dem Kläger – stehe als Teilhaber einer Bruchteilsgemeinschaft kein Vergütungsanspruch zu, verkenne sie, dass die Beklagte zu 1) in allen Fällen als alleinige Patentinhaberin eingetragen wurde und als solche „ihre“ Patente allein nutze bzw. genutzt habe. Als Arbeitnehmer der Beklagten zu 1) habe er schon aus zeitlichen Gründen seine Erfindungen nicht nutzen können. Zudem habe er als Arbeitnehmer der Beklagten zu 1) keine Konkurrenz machen dürfen. Allen streitgegenständlichen Schutzrechten bzw. -anmeldungen lägen seine alleinigen Erfindungen zugrunde. Gegenstand seiner Erfindungen seien Weiterentwicklungen des (freien) Standes der Technik gewesen, der ganz überwiegend nicht auf die Beklagte zu 1) zurückgehe. Er sei durch die Beklagte zu 1) gezielt vom Unternehmen F abgeworben worden, um die den streitgegenständlichen Erfindungen zugrundeliegenden Problemstellungen zu lösen. Herr G, der schon vorher Konstruktionsleiter war, habe die betreffenden Probleme zuvor nicht zu lösen vermocht. Im Werk 2 der Beklagten zu 1) habe er allein die streitgegenständlichen Erfindungen gemacht, die seitens der Beklagten in Werbung und Vertrieb mit „XXXer-Serie“ bezeichnet werden. Er habe eigenständig komplette Baugruppen entwickelt und konstruiert, die zu einer deutlich spürbaren Verbesserung der Ausgangslage im Wettbewerb mit den großen Konkurrenten führten. Insbesondere hätten die Herren C und H sowie I keine Beiträge zu den Erfindungen geleistet. Deren Qualifikationen lägen ganz überwiegend im kaufmännischen Bereich. Herr C habe – wenn überhaupt – dem Kläger Aufgaben gestellt, die er lösen solle. Auch Herr J und Frau K hätten nichts mit den Erfindungen des Klägers zu tun. Letztere habe allein als technische Zeichnerin gearbeitet, was aber keine miterfinderische Tätigkeit sei; dementsprechend fehle es auch an Angaben dazu, welche Ideen sie angeblich habe einfließen lassen. Herr G sei zwar Konstruktionsleiter bei der Beklagten zu 1) gewesen, jedoch habe dieser mit den streitgegenständlichen Erfindungen nichts zu tun gehabt. Dementsprechend lasse die Beklagte zu 1) auch konkreten Vortrag zu dessen Beteiligung vermissen. Hinsichtlich des Hergangs seiner Diensterfindungen verweist der Kläger insbesondere auf die Anlagen K 34 bis K 46 (vgl. die betreffenden Erläuterungen gemäß S. 6 ff. des Schriftsatzes vom 1.2.2012). Auf die Form der von der Beklagten zu 1) getätigten Schutzrechtsanmeldungen habe er keinen Einfluss gehabt: Die Beklagte zu 1) habe vielmehr eigenmächtig Miterfinder in die Anmeldung aufgenommen, um sich gegen seine Vergütungsansprüche zu behaupten. Die Beklagte zu 1) habe den/die gemeldeten Erfinder immer ohne ihn ermittelt; Nennungsabsichten seien ihm nicht offenbart worden. Der Entwurf einer Anmeldung enthalte selbst nach Diskussion und Überarbeitung noch keine Erfindernennung. Selbst wenn ihm seinerzeit Anmeldungsentwürfe mit der Angabe von Miterfindern bekannt gewesen sein sollten – er erinnere sich an eine solchen Sachverhalt nicht -, wäre es während des laufenden Arbeitsverhältnisses jedenfalls nicht opportun gewesen, insbesondere als Miterfinder eingetragene Vorgesetzte deren mangelnde Erfinderanteile vorzuhalten. Soweit die Beklagte im Rahmen der produktionstechnischen Umsetzung der Erfindungen konstruktive Anpassungen an den vorhandenen Produktionsstand vorgenommen habe – was er nicht ausschließen könne -, schmälere das den Wert seiner Erfindungen nicht. Die Beklagte zu 1) habe alle streitgegenständlichen Erfindungen, und zwar auch nach der Aufgabe einzelner Schutzrechte in Produktion und Vertrieb weiter genutzt. Das gelte insbesondere für das Streitpatent 7, welches der Beklagten zu 1) zumindest als sog. Sperrpatent gedient habe.

Der Kläger beantragt,

wie erkannt, wobei er jedoch

– ursprünglich statt der unter Ziffer I.1. bis 3. des Tenors ersichtlichen Feststellungen zunächst als Hauptantrag von den betroffenen Beklagten jeweils die Erklärung von Zustimmungen zu seiner Nennung als Alleinerfinder gegenüber dem DPMA begehrt hat,

– und er auch in Bezug auf das Streitpatent 7 von der Beklagten zu 1) Auskunftserteilung sowie Feststellung der Entschädigungspflicht begehrt (Klageanträge zu II.6. und III. der Klageschrift vom 17.12.2010).

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, der Kläger sei – mit Ausnahme des Streitpatents 7 – nicht Alleinerfinder: Bei allen streitgegenständlichen Erfindungen handele es sich um Weiterentwicklungen von bei der Beklagten zu 1) vorhandenen, mechanisch sehr komplex aufgebauten Schlosskonstruktionen, an denen jeweils konstruktive Details verändert/ergänzt worden seien, um bestimmte Funktionen des vorbekannten Schlosses zu verbessern oder die Baugröße der Schlösser zu verringern. Dabei löse jede Änderung an einem Bauteil immer eine lange Kette von Folgeänderungen aus, die oft innerhalb des Konstruktionsteams delegiert werde. Infolgedessen sei es nach Fertigstellung der Konstruktion nur schwer auszumachen, was der eigentliche „Witz“ der Erfindung sei und wem im Team die einzelnen Schritte nach Aufgabe und Lösung zuzuordnen seien. Vor diesem Hintergrund habe die Beklagte zu 1) jeweils nach Fertigstellung einer Weiterentwicklung den betreuenden Patentanwalt einbestellt, um mit diesem anhand von Zeichnungen und ggf. vorhandenen Modellen zu diskutieren, ob und was an der Weiterentwicklung eine anmeldewürdige Erfindung sein könne. Soweit der Kläger an Weiterentwicklungen beteiligt gewesen sei, habe er auch an solchen Besprechungen teilgenommen. Wenn sich herausgestellt habe, dass die jeweils untersuchte Weiterentwicklung einen anmeldewürdigen und voraussichtlich schutzfähigen Überschuss enthalte, sei bei diesen Besprechungen auch erörtert worden, wem welche Details der Erfindung nach Aufgabe und Lösung zuzuordnen seien, um bei der Anmeldung die jeweils richtigen Erfinder benennen zu können. Auf diese Weise seien in jedem Einzelfall die Erfinder ohne förmliche Erfindungsmeldung – aber sachlich korrekt – ermittelt worden. Soweit der Kläger sich als alleiniger Erfinder erwiesen habe, sei er bei der Anmeldung selbstverständlich auch als Alleinerfinder benannt worden. Wenn neben dem Kläger weitere Erfinder beteiligt gewesen seien, seien diese als Miterfinder genannt worden. Nach der Ermittlung des Anmeldungsgegenstandes und der beteiligten Erfinder seien die betreuenden Patentanwälte sodann beauftragt worden, einen Anmeldungsentwurf zu erstellen, der anschließend mit den Erfindern noch einmal diskutiert und erforderlichenfalls vom betreuenden Patentanwalt entsprechend überarbeitet worden sei. Dem Kläger sei auch nicht verborgen geblieben, wer in den einzelnen Schutzrechtsanmeldungen jeweils als Erfinder genannt wurde: Hinsichtlich der beiden europäischen Patente EP 0 887 XXX B1 und EP 0 887 XXX B1, die – unstreitig – auf die inhaltsgleichen prioritätsbegründenden deutschen Patente DE 197 27 XXX Cl und DE 197 27 XXX Cl zurückgehen, habe das Europäische Patentamt dem Kläger bereits im Jahre 1998 nach der Regel 17 Abs. 3 AO EPÜ schriftlich mitgeteilt, dass er zwei Miterfinder habe. Er habe – insoweit unstreitig – diesbezüglich gleichwohl nicht bei der Beklagten zu 1) remonstriert; dies lasse erkennen, dass er genau gewusst habe, dass die beim Europäischen Patentamt eingereichte Erfinderbenennung zutreffend gewesen sei. Auch hinsichtlich der deutschen Patente, die alle seit langem veröffentlicht sind, habe der Kläger – insoweit unstreitig – niemals Einwände gegen die veröffentlichten Erfinderbenennungen erhoben, obwohl er aus den europäischen Anmeldungen gewusst habe, dass die Beklagte zu 1) ihn nicht als Alleinerfinder angab, soweit wenn Miterfinder vorhanden waren. Der Kläger sei schon am 30.9.1995 bei dem Unternehmen F ausgeschieden; eine Abwerbung habe nicht vorgelegen. Der Kläger habe sich vielmehr auf eine Chiffre-Anzeige der Beklagten zu 1) hin beworben (vgl. Anlage B 7). Als Konstruktionsleiter habe der Beklagte zu 3) hauptamtlich mit allen Problemen im Betrieb der Beklagten zu 1) zu tun gehabt. Erfahrungsgemäß seien insbesondere technische Kaufleute an der Weiterentwicklung von bestehenden Produkten beteiligt, weil sie von den Kunden mit Hinweisen auf Mängel an bestehen Produkten konfrontiert würden und von Kunden auch neue Anforderungen genannt bekämen. Der Kläger verfüge über keine höhere fachliche Qualifikation als die Beklagte zu 6) als technische Zeichnerin. Die Zeichnung gemäß Anlage K 34 zeige keine Lösung für Schlösser, die auf dem B-Patent EP 0 204 XXX basierten. Die Beklagten bestreiten mit Nichtwissen, dass die Anlagen K 36 und K 37 vom Kläger allein stammten. Die Geschäftsleitung der Beklagten zu 1) habe konstruktive und funktionale Vorgaben gemacht für die Neuentwicklung des Schlosses gemäß Anlage K 5 gemacht, wie S. 5 des Pflichtenheftes gemäß Anlage K 43 belege. Hinsichtlich der streitgegenständlichen Streitpatente bestünden – mit Ausnahme des Streitpatents 7 – Bruchteilsgemeinschaften. Die Beklagte zu 1) behauptet, sie habe jeweils mit dem Beklagten zu 5) und mit Herrn C eine Vereinbarung getroffen, wonach deren Erfindungsanteile jeweils automatisch auf die Beklagte zu 1) übergingen. Die Beklagten erheben hilfsweise die Einrede der Verjährung.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die zulässige Klage ist mit den zuletzt gestellten Anträgen ganz überwiegend begründet.

I.

1.
Die im Tenor zu Ziffer I.1. getroffene Feststellung findet ihre rechtliche Grundlage in § 63 Abs. 2 S. 1 PatG. Nach Erlöschen eines Patents besteht zwar kein Anspruch mehr auf Berichtigung der Erfindernennung in der Patentrolle, jedoch kann ein Erfinder die Feststellung verlangen, dass „er (Allein)Erfinder des Patents war und ist“ (vgl. Benkard/Schäfers, PatG, 10. Auflage, § 63 Rn 13).

a)
Wer als (wirklicher) Erfinder Zustimmung zur Berichtigung einer Erfinderbenennung im deutschen Patentanmeldeverfahren – und nach Erlöschen demnach entsprechende Feststellung – verlangen kann, ist nach denselben Maßstäben zu beurteilen wie beim Anspruch auf Abtretung des Erteilungsanspruchs oder auf Übertragung des Patents nach § 8 PatG.

Erfinder ist derjenige, der die technische Lehre zum Handeln aufgefunden hat, der sie „geschaffen“ (BGH GRUR 1994, 104 – Akteneinsicht III; 1978, 583, 585 – Motorkettensäge) oder entwickelt hat (BGH GRUR 2001, 823, 824 – Schleppfahrzeug). Erfinder ist nicht schon derjenige, der – unter Berücksichtigung eines hypothetischen Geschehensablaufs – in der Lage gewesen ist, eine technische Lehre zu entwickeln (BGH GRUR 2001, 823, 824 re.Sp. – Schleppfahrzeug). Handelt es sich um mehrere, die eine Erfindung gemacht haben, so ist Miterfinder jeder, der einen schöpferischen Beitrag zu der Erfindung geleistet hat (BGH GRUR 2004, 50, 51 – Verkranzungsverfahren; 2001, 226, 227 – Rollenantriebseinheit). Ein „schöpferischer Beitrag“ unterscheidet sich von einer rein konstruktiven Mithilfe bei dem Auffinden einer Erfindung, die zur Begründung der (Mit-)Erfindereigenschaft nicht ausreicht (BGH GRUR 2004, 50, 51 – Verkranzungsverfahren; 2001, 226, 227 – Rollenantriebseinheit). Der Beitrag des Miterfinders braucht nicht selbstständig erfinderisch zu sein (RG GRUR 40, 339, 341), das heißt er braucht für sich allein betrachtet nicht alle Voraussetzungen einer patentfähigen Erfindung zu erfüllen (BGH GRUR 1996, 16 – Gummielastische Ae 1). Nur Beiträge, die den Gesamterfolg nicht beeinflusst haben und die in Bezug auf die Lösung unwesentlich sind oder die nach den Weisungen eines Erfinders oder eines Dritten geschaffen worden sind, reichen nicht aus, um die Stellung als (Mit)Erfinder zu begründen (BGH GRUR 2011, 903 – Atemgasdrucksteuerung). Dass der entscheidende Gedanke nur von einem Beteiligten stammt, schließt andere nicht von der Stellung als Miterfinder aus; es genügt, dass die Handlungen eines Beteiligten sich ursächlich für den Enderfolg ausgewirkt haben, der Beteiligte die allgemeine technische Aufgabe gestellt, einen bestimmenden Einfluss auf die spätere Problemlösung genommen und durch eine negative Auswahl der in Aussicht genommenen Lösungsversuche durch den Vorschlag erfolgloser Versuche zur Lösung beigetragen hat. Es reicht ferner, dass ein Beteiligter die Aufgabe und den grundsätzlichen Lösungsweg aufgezeigt hat, mit dem der Durchschnittsfachmann das Problem allein noch nicht lösen konnte, und der andere Beteiligte diese Gedanken auf Grund selbstständiger Überlegungen und Versuche durch den Hinweis auf geeignete Mittel und Geräte der praktischen Verwirklichung zugeführt hat. Ein schöpferischer Beitrag liegt vor, wenn das, was ein Beteiligter zur Erfindung beigesteuert hat, sich über den Stand der Technik und das Fachkönnen des Durchschnittsfachmanns erhebt (OLG Düsseldorf GRUR 1971, 215, 216). Rein konstruktive Beigaben, rein mechanische Ausführungsarbeiten nach Anweisung, streng weisungsgebundene Konstruktions- und Experimentieraufgaben oder bloße nichtschöpferische Anregungen in der Form der Gewährung von Anschauung oder das Beisteuern eines Ausführungsbeispiels, das in die Zeichnung und Beschreibung der Patentschrift aufgenommen worden ist, nachdem eine fertige Erfindung vorlag, genügen nicht, ebenso wenig eine neuartige Anregung, die sich innerhalb des Fachkönnens eines Durchschnittsfachmanns hält. Wenn einer der Beteiligten einen schöpferischen Beitrag zu einer Erfindung geleistet hat, reicht eine dem Durchschnittskönnen des Fachmanns entsprechende Mitwirkung eines anderen nicht aus, dessen Miterfindereigenschaft zu begründen (OLG Düsseldorf GRUR 1971, 215, 216).

b)
Es steht unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze zur vollen Überzeugung der Kammer fest (§ 286 ZPO), dass der Kläger Alleinerfinder der technischen Lehre der Streitpatente 1 sowie 3 war und ist.

Grundsätzlich verweisen die Beklagten zu 1) und 3) mit Recht darauf, dass den Kläger die Darlegungs- und Beweislast für die von ihm behauptete Alleinerfinderschaft trifft, da es sich insoweit um eine anspruchsbegründende
Voraussetzung handelt (vgl. Benkard/Schäfers, a.a.O., § 63 Rn 11 m.w.N.).

Unstreitig ist jedoch, dass der Kläger in Bezug auf die technische Lehre der Streitpatente 1 und 3 schöpferische Beiträge leistete. Zwar gehört es auch zur Obliegenheit des Klägers, zu beweisen, dass die als Miterfinder Eingetragenen ihrerseits keinerlei Leistungen erbracht haben, die die Zuerkennung eines Miterfinderanteils rechtfertigen. Jedoch ist zu beachten, dass es sich insoweit um sog. negative Tatsachen handelt. Nach allgemeinen Grundsätzen obliegt es deshalb den Beklagten, im Rahmen einer sie treffenden sekundären Behauptungslast konkrete Tatsachen vorzutragen, die sich unter die oben genannten Voraussetzungen eines Miterfinderanteils subsumieren lassen. Erst dann obläge es dem Kläger, diese substantiiert vorzutragenden Erfindungsbeiträge zu widerlegen.

Die vorgenannte Beweislastverteilung ist im vorliegenden Falle auch im Hinblick auf folgende unwidersprochen gebliebenen tatsächlichen Umstände angemessen:

– Verlegung des Arbeitsplatzes des Klägers in das Werk 2, wo allein er in der neuen Konstruktionsabteilung die „XXXer-Serie“ entwickeln sollte;

– der Kläger berichtete unmittelbar der Geschäftsleitung persönlich.

Die Beklagten zu 1), 2) und 3) genügten ihrer entsprechenden sekundären Behauptungslast nicht. Es fehlt in jeder Hinsicht an der Darlegung konkreter Beiträge der Beklagten zu 2) und 3) an der Entstehung der Erfindungen, die Gegenstand der Streitpatente 1 und 3 sind. Der Kern ihrer Angaben erschöpft sich insoweit in Folgendem: Es sei schwierig gewesen, die einzelnen Anteile konkreten Personen zuzuordnen, weshalb jeweils der Patentanwalt einbestellt worden sei, um die Anteile zu diskutieren. Die Beklagten müssten jedoch konkret unter Berücksichtigung von Aufgabe und Lösung der Streitpatente dartun, welcher Beitrag auf welche vom Kläger verschiedenen Personen entfallen sein soll. Derzeit lässt ihr Vortrag keine Subsumtion unter die Anforderungen an einen Miterfinderanteil zu. Ihr Vorbringen ist nicht einlassungsfähig. Ihre Beweisangebote zum Inhalt der jeweiligen Gespräche mit dem Patentanwalt laufen auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinaus. Das gilt auch für den Vortrag, dass „technische Kaufleute erfahrungsgemäß die Anforderungen von Kunden besonders gut kennen“. Die Beklagten vermochten selbst auf den ausdrücklichen Hinweis der Vorsitzenden im Haupttermin vom 9.2.2012 nicht einen einzigen konkreten Beitrag eines der Beklagten zu 2) bis 5) zu irgendeinem der Streitpatente vorzutragen. Insofern besteht kein Anlass zu der Annahme, der Kläger sei nicht Alleinerfinder.

Ebenso wenig lässt der Umstand, dass der Kläger in Bezug auf das Streitpatent 7 als Alleinerfinder benannt wurde, den Schluss zu, dass bei den anderen Streitpatenten „schon alles seine Richtigkeit hatte“, soweit dort Miterfinder benannt wurden. Ohne Nennung konkreter Beiträge ist es dem Kläger schlechthin unmöglich, auf den Beklagtenvortrag zu erwidern. Soweit sie darauf verweisen, es müsse geprüft werden, ob noch weitere Pflichtenhefte in den Unterlagen der Beklagten zu 1) vorhanden seien, ist dies unerheblich: Zum Einen handelt es sich bei den pauschal behaupteten, eine Miterfinderschaft begründenden Beiträgen um Gegenstände der eigenen Wahrnehmung der vermeintlichen Miterfinder, so dass an sich zu erwarten wäre, dass die angeblichen schöpferischen Leistungen zumindest in ihren groben Zügen auch ohne etwaige Pflichtenhefte darstellbar sind. Zum Anderen hat der Kläger bereits in der Replik unter Ziffer 6. die hier maßgeblichen Grundsätze zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislastverteilung dargestellt. Spätestens mit Zugang der Replik oblag es deshalb den Beklagten, die Tatsachen betreffend die angeblichen Beteiligungen an der Erfindung zu ergründen und zum Gegenstand ihres Sachvortrages in der Duplik zu machen. Ihr prozessuales Verhalten lässt nur den Schluss zu, dass sie zu eigenen Erfindungsbeiträgen letztlich nicht (substantiiert) vortragen können.

Dem Begehren auf Schriftsatznachlass gemäß § 283 ZPO zum klägerischen Schriftsatz vom 1.2.2012 war nicht zu entsprechen. Dies gilt jedenfalls deshalb, weil die dortigen Ausführungen des Klägers, insbesondere jene unter Ziffer 4., im Ergebnis für die Kammer nicht entscheidungserheblich sind. Dass der Kläger dort zu einzelnen streitgegenständlichen Erfindungen erstmals Details nannte, ist unerheblich. Denn die oben erwähnten Grundsätze der sekundären Behauptungslast kommen vorliegend unabhängig von diesen Ausführungen zum Tragen, weil der Kläger die einzige Person ist, bezüglich welcher schöpferische Leistungen unstreitig sind.

2.
Die im Tenor zu Ziffer I.2. getroffene Feststellung beruht auf Art. 62 EPÜ i.V.m. Regel 19 AO EPÜ.

Die Ausführungen unter Ziffer 1. gelten insoweit entsprechend. Denn auch in Bezug auf die ebenfalls erloschenen Streitpatente 2 und 4 haben die Beklagten zu 1), 2) und 3) es verabsäumt, konkrete schöpferische Leistungen darzutun.

Ob dem Kläger hinsichtlich der der Streitpatente 3 und 4 Mitteilungen nach Regel 17 Abs. 3 AO EPÜ in der seinerzeit gültigen Fassung zugingen, kann dahinstehen. Selbst dann entfiele nämlich nicht die Obliegenheit der Beklagten zu 2) und 3), ihre etwaigen schöpferischen Leistungen im Rahmen einer sekundären Behauptungslast darzutun.

3.
Die Feststellung gemäß Ziffer I.3. des Tenors betreffend die ebenfalls erloschenen Streitpatente 5 und 6 findet ihre rechtliche Grundlage wiederum in § 63 Abs. 2 S. 1 PatG.

Auch insoweit hat die Beklagte zu 2) als Erbin des Herrn C nicht darzutun vermocht, welche Beiträge letzterer zu den Erfindungen gemäß den Streitpatenten 5 und 6 entwickelt haben soll.

Soweit die Beklagten im Schriftsatz vom 3.2.2012 geltend machen, der Seite 5 der Anlage K 43 sei zu entnehmen, dass die Geschäftsleitung konstruktive und funktionale Vorgaben getroffen habe, die ersichtlich einen schöpferischen Beitrag zum Streitpatent 5 darstellten, verfängt dies nicht. Soweit auf Seite 2 der Anlage K 43 von einer Absprache mit der Geschäftsleitung die Rede ist, wonach das betreffende Schloss auf weitere Schließfunktionen erweitert werden soll, ergibt sich daraus nicht, dass die Geschäftsleitung mehr geleistet hätte, als die Aufgabe des Streitpatents zu formulieren. Entsprechendes gilt für die Ausführungen auf Seite 5 unten der Anlage K 43. Hinsichtlich letztgenannter Ausführungen ist auch nicht zu ersehen, wer der Autor derselben ist.

4.
Die Verurteilung unter Ziffer II. des Tenors beruht auf § 63 Abs. 2 S. 1 PatG. Das insoweit betroffene Streitpatent 8 ist unstreitig noch nicht erloschen, so dass insoweit der Anspruch auf Zustimmung zur Nennung des Klägers als Alleinerfinder gegeben ist.

Auch die Beklagten zu 5) und 6) haben ihrer sekundären Behauptungslast nicht genügt, da sie nicht erläutert haben, welche schöpferische Leistung sie erbrachten.

5.
Schließlich war auch der Beklagte zu 4) gemäß § 63 Abs. 2 S. 1 PatG wie aus Ziffer III. des Tenors ersichtlich zu verurteilen.

Weil der Beklagte zu 4) nicht erläuterte, inwieweit er Miterfinder der technischen Lehre der Streitpatente 9 und 10 sei, ist auch diesbezüglich von der Alleinerfinderschaft des Klägers auszugehen.

II.

Die Verurteilung der Beklagten zu 1) unter Ziffer III. des Tenors beruht auf folgenden rechtlichen Erwägungen:

1.
Der betreffende Klageantrag ist gemäß § 256 ZPO zulässig.

Das unter anderem erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass der Kläger derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskräftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verjährung der Ansprüche droht.

2.
Die Streitpatente 1 – 6 sind unstreitig erloschen (siehe Anlagen B1 bis B6), so dass insoweit eine Differenzierung zwischen Benutzungshandlungen vor und nach deren jeweiligem Erlöschen geboten ist.

a)
Für die Zeit vor dem jeweiligen Erlöschen ergibt sich ein Entschädigungsanspruch aus § 988, 812 Abs. Alt. 2 , 818 Abs. 2 BGB (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR 2004, 163 – Haftetikett, bestätigt in BGH, GRUR 2006, 754, Rn [34] -Haftetikett; Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindervergütung,3. Auflage, Einleitung 172 f.).

aa)
Die jeweiligen Diensterfindungen wurden gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 3 ArbEG a.F. frei (und zwar von Anfang an, vgl. Bartenbach/Volz, ArbEG, 4. Auflage, § 8 Rn 47), da die Beklagte zu 1) diese unstreitig nicht in Anspruch nahm. Es kann insoweit offen bleiben, ob der Kläger jeweils ordnungsgemäße Meldungen seiner Diensterfindungen gemäß § 5 ArbEG a.F. durchführte. Denn die Inanspruchnahmefrist von 4 Monaten gemäß § 6 Abs. 2 ArbEG a.F. begann auch ohne schriftliche Erfindungsmeldung spätestens zu laufen, als die Beklagte zu 1) die Diensterfindungen zum Schutzrecht anmeldete und u.a. den Kläger als (Mit-)Erfinder benannte (vgl. im Einzelnen BGH, GRUR 2006, 754 – Haftetikett; OLG Düsseldorf, Mitt. 2004, 418 f. — Hub-Kipp-Vorrichtung). Die Beklagte zu 1) räumt folgerichtig auch ein, dass sie bei keinem der Streitpatente eine Inanspruchnahme (erst recht nicht binnen 4 Monaten seit der Anmeldung) erklärte und demgemäß die Diensterfindungen frei wurden. An diesem Ergebnis ändert sich auch nichts unter Berücksichtigung der BGH-Entscheidung „Initialidee“ (BGH, Urteil vom 12.04.2011 – X ZR 72/10 (OLG Karlsruhe), BeckRS 2011, 13145 – „Initialidee“), mit welcher die „Haftetikett-Grundsätze“ konkretisiert wurden: Danach wird die Frist zur Inanspruchnahme einer Diensterfindung, wenn es an einer schriftlichen Erfindungsmeldung des Diensterfinders fehlt, grundsätzlich nur in Gang gesetzt, wenn der Arbeitgeber, insbesondere durch eine Patentanmeldung und die Benennung des Arbeitnehmers als Erfinder, dokumentiert, dass es keiner Erfindungsmeldung mehr bedarf, weil er über die Erkenntnisse bereits verfügt, die ihm der Diensterfinder durch die Erfindungsmeldung verschaffen soll. So verhielt es sich hier nämlich nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten zu 1), die durch den Kläger in die Lage versetzt wurde, die betreffenden Anmeldungen der Streitpatente vorzunehmen.

bb)
Soweit die Beklagte zu 1) einwendet, dass zwischen ihr und dem Kläger jeweils Bruchteilsgemeinschaften bestünden, weshalb sie dem Kläger nicht zum Ausgleich von Gebrauchsvorteilen durch die Benutzung der Erfindung verpflichtet sei (vgl. BGH, GRUR 2005, 663 f – Gummielastische Ae und OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2006, 118 – Drehschwingunsgtilger), verfängt dies nicht. Denn nach den oben unter I. getroffenen Feststellungen ist in Bezug auf alle Streitpatente von der Alleinerfinderschaft des Klägers auszugehen.

b)
Für die Zeit nach dem jeweiligen Erlöschen der Streitpatente 1 bis 6 ergeben sich für den Kläger gegen die Beklagte zu 1) Schadensersatzansprüche aus §§ 241 Abs. 2, 281 Abs. 1 Satz 1, 282, 280 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Dadurch, dass die Beklagte zu 1.) den Kläger nicht (rechtzeitig) über ihre Absicht unterrichtete, die streitigen Patente 1 bis 6 nicht länger aufrechterhalten zu wollen, und ihn dadurch um die Möglichkeit brachte, die Schutzrechte zu übernehmen und mit ihr – als offensichtlich nutzungsinteressiertem Unternehmen – einen Lizenzvertrag abzuschließen oder die Schutzrechte – zumindest anteilig – an interessierte Dritte zu verkaufen, beging sie eine Pflichtverletzung im Sinne von § 241 Abs. 2 BGB.

Nach § 16 ArbEG a.F. treffen den Arbeitgeber Mitteilungspflichten, wenn er ein auf einer Diensterfindung basierendes Schutzrecht aufgeben will. Die Verletzung der Mitteilungspflicht kann Schadensersatzansprüche begründen (vgl. nur Bartenbach/Volz, a.a.O. § 16 ArbEG Rn 70 ff.) Das gilt unmittelbar allerdings nur für (zumindest beschränkt) in Anspruch genommene Diensterfindungen. Denn hinsichtlich frei gewordener Diensterfindungen geht das Verfügungs- und Verwertungrecht mit Wirkung ex post auf den Arbeitnehmer über (8 Abs. 2 ArbEG): Jegliche Verpflichtungen des Arbeitgebers in Bezug auf die freie Diensterfindung fallen grundsätzlich weg (vgl. Rother, in: Reimer/Schade/Schippel, ArbEG, § 8 Rn 22).

Allerdings treffen einen Arbeitgeber auch dann entsprechende Mitteilungspflichten, wenn er eine freie Diensterfindung angemeldet hat und alle Beteiligten übereinstimmend davon ausgehen, der Arbeitgeber sei Schutzrechtsinhaber geworden. Im vorliegenden Fall ging die Beklagte zu 1) selbst davon aus, Inhaberin der Streitpatente 1 bis 6 zu sein. In diesem Glauben hätte sie gemäß § 16 ArbEG a.F. vorgehen und den Kläger von ihrer Absicht unterrichten müssen, was indes unstreitig nicht geschah.

Für die Annahme einer Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 1) spricht auch Folgendes: Der BGH hat in der Haftetikett-Entscheidung einem Diensterfinder Schadensersatz in Bezug auf eine frei gewordene Erfindung zuerkannt, weil die Arbeitgeberin ihn nicht darauf hingewiesen hatte, im Ausland – wo sie selbst die Erfindung nutzte – keine Anmeldung vorzunehmen (GRUR 2006, 754, 759 [39]). Dies belegt, dass den Arbeitgeber auch bei freien Erfindungen durchaus Mitteilungspflichten treffen können. Es kann als allgemeiner Grundsatz formuliert werden, dass ein Arbeitgeber, der sich subjektiv als Schutzrechtsinhaber betrachtet, gegenüber einem demselben Irrtum unterliegenden Diensterfinder die seiner Annahme entsprechenden Pflichten hat.

Wäre die Beklagte zu 1) ihren Aufklärungspflichten nachgekommen, hätte der Kläger die Möglichkeit gehabt, selbst für die Aufrechterhaltung der Streitpatente 1 bis 6 zu sorgen. Es ist davon auszugehen, dass er sich aufklärungsrichtig verhalten hätte (vgl. BGH, GRUR 2006, 754, 759 – Haftetikett).

Der Schaden des Klägers besteht darin, dass die Beklagte zu 1) auch noch nach dem Erlöschen der Streitpatente 1 bis 6 von den jeweiligen freien Diensterfindungen Gebrauch machte, ohne dazu berechtigt zu sein.

2)
In Bezug auf die Streitpatente 8 bis 10, die unstreitig noch valide sind, ergeben sich die zuerkannten Entschädigungsansprüche jeweils aus §§ 988, 812 Abs. 1 Alt. 2 , 818 Abs. 2 BGB.

3)
Die dem Kläger zugesprochenen Zinsen auf der Basis von Lizenzgebühren eines Kalenderjahres ab dem 01. Februar des Folgejahres beruht auf der Annahme, dass vernünftige Lizenzvertragsparteien für die Zahlungsregelung von Lizenzgebühren eine jährliche Abrechnung und Zahlung sowie eine Verzinsung etwaiger Rückstände ab dem 01. Februar des Folgejahres vereinbart hätten (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR 1981, 45/52 f. – Absatzhaltehebel).

III.

Die Verurteilung der Beklagten zu 1) zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung ergibt sich aus §§ 242, 259 BGB, damit der Kläger in die Lage versetzt wird, die ihm zustehenden Entschädigungs- bzw. Schadensersatzansprüche zu beziffern. Der Kläger ist auf die betreffenden Angaben angewiesen, über die er ohne eigenes Verschulden nicht verfügt; die Beklagte zu 1) wird durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. Der Kläger verlangt nur die für die Berechnung notwendigen Angaben (vgl. BGH, GRUR 2010, 223, 26 f. – Türinnenverstärkung).

IV.

1.
Die Verjährungseinreden der Beklagten gemäß § 214 BGB verfangen jeweils nicht.

a)
Hinsichtlich der Klageanträge auf Zustimmung zur Nennung des Klägers als Alleinerfinder bzw. entsprechende Feststellungen gilt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB. Diese ist nicht abgelaufen. Die Beklagten haben keinen konkreten Zeitpunkt genannt, ab welchem der Kläger gewusst habe, dass die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien. Soweit die Beklagten auf Regel 17 (3) AO EPÜ verweisen, steht nicht zur vollen Überzeugung der Kammer fest, dass und wann dem Kläger entsprechende Mitteilungen zugingen.

Entgegen der Ansicht der Beklagten sind die Ansprüche nicht ohne Rücksicht auf subjektive Komponenten am 31.12.2005 verjährt (vgl. dazu Palandt/Ellenberger, BGB, 70. Auflage, 2011, Art. 229 EGBGB, § 6, Rn 6 m.w.N.).

b)
Unwidersprochen trägt der Kläger vor, erst seit 2010 gewusst zu haben, dass seine Erfindungen frei wurden. Insofern sind die Entschädigungsansprüche aus §§ 988, 812 Abs. 1 Alt. 2, 818 Abs. 2 BGB ebenfalls nicht nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt. Die Verjährung wurde rechtzeitig durch Klageerhebung am 13.1.2011 gehemmt (§§ 204 Abs. 1 Nr. 1, 209 BGB).

c)
Da keines der Streitpatente vor 2004 erlosch, sind auch die Schadensersatzansprüche nicht nach § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB verjährt, weil vor Klageerhebung keine 10 Jahre seit Schadensentstehung vergangen waren. Auch liegen die Anforderungen des § 199 Abs. 3 Nr. 2 BGB evident nicht vor. Insofern sind auch die Hilfsansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung nicht verjährt.

2)
Auch der Verwirkungseinwand der Beklagten greift nicht durch.

Selbst wenn man anzunehmen hätte, das notwendige Zeitmoment für die Annahme einer Verwirkung gem. § 242 BGB sei erfüllt, fehlt es jedenfalls an Vortrag der Beklagten dazu, sie hätten im Vertrauen auf die Nichtgeltendmachung konkrete Dispositionen getroffen (sog. Umstandsmoment, siehe allg. zu den Voraussetzungen der Verwirkung: BGH, GRUR 2001, 323 – Temperaturwächter).

V.

Unbegründet sind allerdings die vom Kläger auf das Streitpatent 7 bezogenen Klageanträge.

Der Klägervortrag lässt nicht die tatrichterliche Feststellung zu, dass die Beklagte zu 1) zu irgendeinem Zeitpunkt von der betreffenden technischen Lehre Gebrauch machte. Dies geht zu Lasten des insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägers.

Insbesondere blieb die Behauptung des Klägers, dass der Beklagten zu 1) das Streitpatent 7 jedenfalls als sog. Sperrpatent gedient habe, pauschal. Es ist nicht ersichtlich, welche konkreten Vorteile die Beklagte zu 1) gezogen haben sollte. Insbesondere ist nicht dargetan, dass (welche?) Wettbewerber von einer entsprechenden Lösung andernfalls voraussichtlich Gebrauch gemacht hätten.

VI.

Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 2, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.

Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 709 ZPO.