4b O 278/10 – Tür-Arretierungsvorrichtung

Düsseldorfer Entscheidung Nr.:  1863

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 29. März 2012, Az. 4b O 278/10

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Auf die Widerklage hin wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 4.124,00 € in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.04.2011 zu zahlen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand
Die Klägerin beschäftigt sich mit der Herstellung von Regalsystemen und Isolierglastüren, bevorzugt für den Einsatz von Kühlzellen.

Im Rahmen dieser Geschäftstätigkeit kam es zur Entwicklung einer Türarretierungsvorrichtung insbesondere für Isolierglastüren von Kühlräumen und Kühlmöbeln bzw. Kühlschränken, die unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 04.12.2007 am 27.12.2007 zum Patent angemeldet wurde (Anlage K 3, Anmeldenummer EP 070725XXX). Die Patentanmeldung wurde am 29.07.2009 veröffentlicht. Mit Bescheid vom 15.04.2010 (Anlage K 4) teilte das Europäische Patentamt die Erteilung des EP 2 083 XXX (nachfolgend: Klagepatent) mit; der Hinweis über die Erteilung des Klagepatents, welches u.a. Deutschland und Italien als Vertragsstaaten benennt, wurde am 12.05.2010 veröffentlicht.

Das Klagepatent, dessen Verfahrenssprache Deutsch ist, steht in Kraft. Die Ansprüche 1, 2 und 3 lauten wie folgt:

„1. Tür-Arretierungsvorrichtung für eine Tür (1), die in einem Türrahmen (2) auf der einen Seite oben und unten im Rahmen angebracht ist und sich scharnierartig zwischen geschlossener und geöffneter Position bewegen lässt, wobei die Tür an der unteren scharnierartigen Anbringung eine Vorrichtung mit einer Platte aufweist, die an der Tür unten befestigt ist und mit dieser bewegbar ist, wobei der Türrahmen auch eine Platte (4) aufweist, die sich direkt unter der Platte der Tür befestigt befindet, dadurch gekennzeichnet, dass auf die Platte des Türrahmens eine weitere Platte (5) aufgesteckt wird, die solche Bohrungen aufweist, so dass diese Bohrungen auf die Stifte der Platte des Türrahmens exakt einpassen und nicht mit der Tür mitbewegt werden.

2. Tür-Arretierungsvorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Platte (5) die auf der Platte des Türrahmens (4) aufgesteckt ist eine weitere, nicht durchgebohrte zylindrische Bohrung (6) aufweist, die sich im geschlossenen Zustand der Tür unter der Platte der Tür (3) befindet.

3. Tür-Arretierungsvorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass eine exakt passende Stahlkugel (7) in die nicht durchgebohrte zylindrische Bohrung (6) der Platte (5) die auf der Platte des Türrahmens (4) aufgesteckt ist eingelagert ist, auf der die Platte der Tür aufliegt.“

Zur Veranschaulichung der Erfindung wird nachfolgend die Figur 2 des Klagepatents eingeblendet, welche eine erfindungsgemäße Türarretierungsvorrichtung zeigt:

Zwischen der Klägerin, welche Isolierglastüren und eine darauf abgestimmte klagepatentgemäße Tür-Arretierungsplatte namens „A“ (Anlage K 15) in ihrem Programm hat, und der Beklagten zu 1), die sich mit der Herstellung von Kältesystemen beschäftigt und deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, kam es im Sommer 2008 zu einem geschäftlichen Kontakt. Die Beklagte zu 1) interessierte sich wegen eines Auftrages einer italienischen Supermarktkette, der das Anbringen von Isolierglastüren an bereits vorhandenen Kühlregalen umfasste, für die klägerische Tür-Arretierungsplatte „A“. Der Beklagte zu 2) hatte jedoch kein Interesse an dem Erwerb des fertigen Produktes, sondern beabsichtigte, das Produkt in Lizenz und in Eigenregie herzustellen.

Im Zuge der Verhandlungen über den Abschluss eines Lizenzvertrages, der auch die Erfindung nach dem Klagepatent betreffen sollte, übersandte die Klägerin der Beklagten im September den Entwurf eines „Patent- und Know-How-Lizenzvertrag(es)“ (Anlage K 6) sowie am 09.09.2008 eine Aufsteckplatte nebst Kugel, deren Ausgestaltung der nachfolgenden Zeichnung, die die Beklagten als Anlage rop 1, Abbildung 1 überreicht haben, zu entnehmen ist.

Im Oktober 2008 scheiterten die Verhandlungen der Parteien.

Am 25.07.2009 erhielt die Klägerin Kenntnis davon, dass in einem Supermarkt in der Nähe von Mailand / Italien Türen in Kühlregalen installiert sind, die mit klagepatentgemäßen Tür-Arretierungsvorrichtungen versehen seien. Die in diesem Supermarkt und in weiteren italienischen, zur selben Kette gehörenden Supermärkten installierten Türen nebst Tür-Arretierungsvorrichtungen (angegriffene Ausführungsform) waren von der Beklagten zu 1) in der Zeit von März 2008 bis 15.04.2009 geliefert worden. Die angegriffene Ausführungsform weist eine Aufsteckplatte mit Kugel auf, wobei die Aufsteckplatte abgerundete Ecken und eine Stufe aufweist. Auf der Aufsteckplatte befindet sich eine zusätzlich gehärtete Platte. Zur Veranschaulichung der angegriffenen Ausführungsform, deren konkrete Ausgestaltung sich aus den Anlagen K 9, rop 1, 2. Abbildung und rop 2 ergibt, wird nachfolgend die Anlage rop 1, 2. Abbildung, welche die Beklagten mit Bezeichnungen versehen haben, eingeblendet.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.09.2009 (Anlage K 13) forderte die Klägerin die Beklagten zu 1) und 2) zur Unterlassung, Schadenersatz und Auskunft auf. Die Beklagten beantworteten diese Abmahnung mit anwaltlichem Schreiben vom 6.10.2009 (Anlage K 14). Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.10.2009 (Anlage K 16) forderte die Klägerin die Beklagte zu 1) zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung, einer eidesstattlichen Auskunft bzw. Rechnungslegung, Anerkennung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach sowie zur Zahlung eines Schadensbetrages in Höhe von 25.374,35 € bis zum 10.11.2009 auf.

Die Klägerin ist der Ansicht, die in den italienischen Supermärkten installierte angegriffene Ausführungsform falle in den Schutzbereich des Klagepatents, an dem ihr eine exklusive Lizenz erteilt worden sei. Die angegriffene Ausführungsform verwirkliche die in Kombination geltend gemachten Ansprüche 1, 2 und 3 des Klagepatents wortsinngemäß und – im Hinblick auf die zusätzlich gehärtete Platte – äquivalent. Eine Wiederholungs- und/oder Erstbegehungsgefahr ergebe sich aus dem vorprozessualen Verhalten, insbesondere der Lieferung der angegriffenen Ausführungsform nach Italien sowie dem gerichtlichem Verhalten der Beklagten.
Im Übrigen gehe es nicht nur um die Verletzung des Klagepatents, sondern auch um die Verletzung bzw. unberechtigte Nutzung des Know-Hows, welches sie den Beklagten mit der Übersendung der Aufsteckplatte nebst Kugel am 09.09.2008 im Vertrauen auf den Abschluss des Lizenzvertrages übergeben habe. Hierbei habe es sich um einen Prototypen gehandelt, der an die Gegebenheiten der Türen der Beklagten zu 1) angepasst worden sei, und zwar insbesondere hinsichtlich der (Außen-)Maße der Türe, der Bohrungen, in welcher die Kugel sitze, und der Bohrungen der weiteren Löcher. Darüber hinaus habe sie der Beklagten zu 1) auch noch den Hinweis gegeben, härteres Material zur Herstellung der Türplatte zu verwenden, damit die Lebensdauer des kompletten Systems nicht begrenzt sei. Mit dieser Information und mit dem mittels des Prototyps übergebenen Know-How habe die Beklagte zu 1) sodann die Erfindung bis auf unbeachtliche Veränderungen identisch kopiert. Das Know-How hätten sich die Beklagten also erschlichen, in dem sie eine tatsächlich nicht vorhandene Lizenzbereitschaft vorgetäuscht hätten. Mit ihrem Verhalten hätten die Beklagten zudem einen ihnen anvertrauten Prototyp, der der Geheimhaltung unterlegen habe, eigennützig verwendet und an die Supermarktkette in Italien verkauft.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr aufgrund dessen gegenüber den Beklagten ein Unterlassungs-, ein Rechnungslegungs-, ein Schadenersatzfeststellungsanspruch sowie Schadenersatz in Höhe von insgesamt 25.374,35 € zustehe. Dieser Betrag setzte sich zum einen aus den – in der Höhe unstreitigen – vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 5.150,00 € und zum anderen aus dem ihr entgangenen Gewinn sowie den Kosten für die Beweissicherung in Italien zusammen. Gewinn sei ihr in Höhe von 16.320,00 € entgangen, da die Beklagte zu 1) – unstreitig – an die italienische Supermarktkette 960 Stück der angegriffenen Ausführungsform geliefert habe. Der Listenpreis für die angegriffene Ausführungsform betrage 18,00 € netto, so dass abzüglich Herstellungs- bzw. Materialkosten pro Stück von 1,00 € ein entgangener Gewinn von 17,00 € anzusetzen sei. Ihr Geschäftsführer sei Ende Juli 2009 zwecks Beweissicherung mit dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin in den italienischen Supermarkt gefahren, was notwendige Kosten in Höhe von insgesamt 3.904,35 € verursacht habe.

Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin 20.224,35 € zuzüglich Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.11.2009 zu zahlen;

2. die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin 5.150,00 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.11.2009 zu zahlen;

3. die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,
Tür-Arretierungsvorrichtung für eine Tür, die in einem Türrahmen auf der einen Seite oben und unten im Rahmen angebracht ist und sich scharnierartig zwischen geschlossener und geöffneter Position bewegen lässt, wobei die Tür an der unteren scharnierartigen Anbringung eine Vorrichtung mit einer Platte aufweist, die an der Tür unten befestigt ist und mit dieser bewegbar ist, wobei der Türrahmen auch eine Platte aufweist, die sich direkt unter der Platte der Tür befestigt befindet, dadurch gekennzeichnet, dass auf die Platte des Türrahmens eine weitere Platte aufgesteckt wird, die solche Bohrungen aufweist, so dass diese Bohrungen auf die Stifte der Platte des Türrahmens exakt einpassen und nicht mit der Tür mitbewegt werden, weiter dadurch gekennzeichnet, dass die Platte, die auf der Platte des Türrahmens aufgesteckt ist, eine weitere, nicht durchgebohrte zylindrische Bohrung aufweist, die sich im geschlossenen Zustand der Tür unter der Platte der Tür befindet, weiterhin dadurch gekennzeichnet, dass eine exakt passende Stahlkugel in die nicht durchgebohrte zylindrische Bohrung der Platte die auf der Platte des Türrahmens aufgesteckt ist, eingelagert ist, auf der die Platte der Tür aufliegt, und/oder in Abwandlung durch Einfügen einer weiteren Platte unter der Platte der Tür
herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen;

4. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1) bezeichneten Handlungen begangen habe, und zwar unter Angabe:

a. der Herstellungsmengen und –zeiten,
b. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
c. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.

5. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu 3 bezeichneten und begangenen Handlungen seit dem 09.09.2008 entstanden ist und noch entstehen wird, der über die mit der Klage geltend gemachten Beträge von 20.244,35 € und der vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 5.150,00 € hinausgeht.

Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen;
hilfsweise, ihnen für den Fall ihrer Verurteilung zur Rechnungslegung nach ihrer Wahl vorzubehalten, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer sowie die Namen und Anschriften ihrer Empfänger von Angeboten statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen, der Klägerin darüber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;
hilfsweise, ihr nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung der Klägerin abzuwenden.

Widerklagend beantragen die Beklagten,
die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagten 4.124,00 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Widerklage zu zahlen.

Die Klägerin beantragt,
die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagten sind der Ansicht, Ansprüche der Klägerin bestünden bereits deshalb nicht, weil die Klage allein auf Lieferungen gestützt sei, die vor der Veröffentlichung der Patentanmeldung stattgefunden haben. Handlungen nach dem 29.07.2009 seien weder von der Klägerin behauptet noch seien sie von ihnen begangen wurden. Sie hätten auch nicht vor, die klagepatentgemäße Lehre zu benutzen, was sie ausdrücklich und ernsthaft erklären. Rein vorsorglich und nur zum Zwecke der Verteidigung im hiesigen Verfahren bestreiten die Beklagten, dass die angegriffene Ausführungsform von den Merkmalen des Klagepatents Gebrauch machen. Sie weise insbesondere keine Platte auf, die sich direkt unter der Platte der Tür befestigt finde.
Die Beklagten sind des Weiteren der Ansicht, dass es sich bei der übergebenen Aufsteckplatte nebst Kugel nur um ein Muster des klägerischen Produktes gehandelt habe. Dies sei weder ein Betriebsgeheimnis noch geschütztes Know-How der Klägerin. Gleiches gelte für die angegriffene Ausführungsform, für die die Klägerin selbst klargestellt habe, dass sie unter das Klagepatent falle. Ebenso wenig stelle die angebliche Anpassung von Aufsteckplatte und Kugel an die Türen der Beklagten Know-How oder ein Betriebsgeheimnis der Klägerin dar. Es handele sich um rein handwerkliche Tätigkeiten, sämtliche Maße und Formen, die anzupassen wären, seien durch die Türen der Beklagten für jedermann offensichtlich. Im Übrigen habe sich die übergebene Aufsteckplatte mit Kugel gerade nicht in die Vorrichtung der Beklagten einsetzen lassen, so dass die Vorrichtung nicht funktionieren konnte. Sie, die Beklagten, hätten deshalb nicht nur die äußere Kontur der Platte in ihren Abmessungen verändert und angepasst, sondern auch die Stufe eingefügt, die zusätzlich gehärtete Platte eingefügt und die Lochabstände auf der Platte zwecks Vergrößerung des Rastmoments vergrößert.

Mit der Widerklage, die der Klägerin am 13.04.2011 zugestellt wurde, machen die Beklagten ihre – unstreitigen – vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten für das Schreiben vom 06.10.2009 geltend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze und der mit ihnen vorgelegten Urkunden und Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Widerklage ist begründet.

I.
Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Schadenersatz und Schadenersatzfeststellung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

1)
Die Klägerin kann ihre Ansprüche nicht mit Erfolg auf Art. 64 EPÜ i. V. m. § 139 Abs. 1, 2, § 140b PatG, §§ 242, 259 BGB wegen Verletzung des Klagepatents stützen.

Offen bleiben kann, ob die Klägerin aufgrund der behaupteten Lizenzerteilung aktivlegitimiert ist. Ebenso wenig bedarf es einer abschließenden Entscheidung darüber, ob die Klägerin eine wortsinngemäße und/oder äquivalente Benutzung der in Kombination geltend gemachten Ansprüche 1, 2 und 3 des Klagepatents schlüssig dargetan hat. Selbst wenn all dies zugunsten der Klägerin unterstellt werden würde, wären Ansprüche wegen Patentverletzung zu verneinen.

Ein Unterlassungsanspruch gemäß § 139 Abs. 1 PatG setzt, worauf die Kammer mit Hinweisbeschluss vom 14.02.2012 bereits hingewiesen hat, eine Wiederholungs- oder eine Erstbegehungsgefahr voraus. Beides ist nicht festzustellen.
Zwar begründet eine (auch einmalige) rechtswidrige Verletzungshandlung grundsätzlich die tatsächliche Vermutung, dass sie wiederholt wird, so dass, wenn eine Verletzungshandlung festzustellen ist, in der Regel von einer Wiederholungsgefahr auszugehen ist (BGH GRUR 1993, 53 – ausländischer Inserent). Erforderlich ist hierfür jedoch eine Benutzung des Patents nach dessen Erteilung, da eine Benutzung während des Offenlegungszeitraums rechtmäßig ist und für sich genommen keine Gefahr begründet, dass die Benutzung nach Erteilung fortgesetzt werden wird (LG Düsseldorf, InstGE 7, 1 – Sterilisationsverfahren; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Aufl., Rn. 797). Soweit die Klägerin auf die Lieferungen der angegriffenen Ausführungsform an die italienische Supermarktkette zur Begründung der Wiederholungsgefahr abstellt, verfängt dies folglich nicht. Diese Lieferungen erfolgten unstreitig in der Zeit von März 2008 bis zum 15.04.2009. Das Klagepatent wurde indes erst am 12.05.2010 erteilt; die Veröffentlichung der Patentanmeldung erfolgte am 29.07.2009.
Eine Erstbegehungsgefahr kann desgleichen nicht festgestellt werden. Von einer solchen kann nur dann ausgegangen werden, wenn eine Patentverletzung nicht nur möglich erscheint, sondern greifbare Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Patentverletzung nach den gesamten Umständen unmittelbar bevorsteht (BGH GRUR 1992, 318 – Jubiläumsverkauf; BGH GRUR 1970, 359 – Heißläuferdetektor). Derartige Anhaltspunkte sind von der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin jedoch nicht vorgebracht worden. Die Lieferungen der angegriffenen Ausführungsform nach Italien fanden unstreitig letztmalig am 15.04.2009 statt, mithin ca. 13 Monate vor Erteilung des Klagepatents und Einreichung der Klage (18.05.2010) sowie ca. 34 Monate vor Schluss der mündlichen Verhandlung. Darüber hinaus haben die Beklagten in der Klageerwiderung vom 20.09.2010 auf Seite 3 ausdrücklich und ernsthaft erklärt, dass sie „auch zukünftig keine“ klagepatentgemäßen Tür-Arretierungsvorrichtungen herstellen, anbieten, in Verkehr bringen oder gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einführen oder besitzen werden. Diese Erklärung haben die Beklagten in der mündlichen Verhandlung erneut bekräftigt. Sie haben demnach, so denn die genannten Lieferungen überhaupt als Berühmung angesehen werden könnten, eine etwaige Berühmung aufgegeben. Dass die Beklagten eine Verletzung des Klagepatents bestreiten, steht dem nicht entgegen, da sie ausdrücklich klargestellt haben, dass dieses Bestreiten ausschließlich zu Verteidigungszwecken geschieht (BGH GRUR 1993, 53 – ausländischer Inserent; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Aufl., Rn. 816). Die Eindeutigkeit und Ernsthaftigkeit der Unterlassungserklärung wird hierdurch folglich nicht tangiert. Andere konkrete Anhaltspunkte, die die Annahme rechtfertigen könnten, die Erklärung der Beklagten sei nicht ernsthaft, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Ein Schadenersatzanspruch gem. § 139 Abs. PatG scheidet ebenfalls aus. Dieser Anspruch setzt Rechtswidrigkeit und Verschulden voraus, wobei zumindest ein Verletzungsfall vorliegen muss ((BGH GRUR 1964, 496 – Formsand II). Aus den oben dargelegten Gründen lässt sich eine rechtswidrige Benutzungshandlung nach Klagepatenterteilung indes nicht feststellen. Mangels Schadenersatzanspruch sind auch die weiteren Ansprüche der Klägerin auf Auskunft und Rechnungslegung, die diesen Anspruch vorbereiten sollen, nicht gegeben.

2)
Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auch nicht wegen unrechtmäßiger Nutzung Know-Hows zu.
Den Ansprüche aus § 8 Abs. 1 i. V. m. §§ 3, 4 Nr. 9c UWG, § 823 Abs. 1 BGB, § 18 UWG und/oder § 823 Abs. 2 BGB, § 1004 BGB, §§ 9, 3, 4 Nr. 9c UWG ist gemeinsam, dass sie, wie die Kammer im Hinweisbeschluss vom 14.02.2012 ausgeführt hat, die Feststellung von Know-How voraussetzen. Unter Know-How ist ein ungeschütztes, geheimes technisches Wissen zu verstehen. Geheim ist jede Tatsache des Geschäftsbetriebs, die nicht offenkundig ist, sondern nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist und nach dem Willen des Betriebsinhabers aufgrund eines berechtigten wirtschaftlichen Interesses geheim gehalten werden soll (BGH GRUR 1980, 750 – Pankreaplex II; BGH GRUR 1961, 40 – Wurftaubenpresse; Benkard/Ullmann, PatG, 10. Aufl., § 15 Rn. 238 f; Schulte/Kühnen, PatG, 8. Aufl., § 15 Rn. 12). Das Geheimnis muss noch im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung bestehen. Ist in diesem Zeitpunkt beispielsweise ein Patent erteilt oder eine Patentanmeldung veröffentlicht worden, nimmt dies der technischen Erfindung den Geheimnischarakter (BGH GRUR 1976, 140 – Polyurethan; Benkard/Ullmann, PatG, 10. Aufl., § 15 Rn. 239 Schulte/Kühnen, PatG, 8. Aufl., § 15 Rn. 12). Offenkundigkeit einer Tatsache ist auch dann anzunehmen, wenn sich die geheime Tatsache aufgrund der in Verkehr gebrachten Produkte ohne größere Kosten und ohne größeren Zeitaufwand erkennen lässt (BGH GRUR 2008, 727 – Schweißmodulgenerator).

Die Klägerin hat auf ausdrückliche Nachfrage in der mündlichen Verhandlung erklärt, in dem gestellten Unterlassungsantrag sei ihr Know-How beschrieben. Das Know-How deckt sich ihrem eigenen Vortrag zufolge demnach mit der in den Ansprüchen 1, 2 und 3 niedergelegten technischen Lehre des Klagepatents. Da die Erteilung des Klagepatents am 12.05.2010 veröffentlicht wurde, wurde zu diesem Zeitpunkt ein etwaiges Know-How der Klägerin im Umfang der Klagepatentansprüche der Öffentlichkeit bekannt. Es war seit dem nicht mehr geheim. Abgesehen davon handelte es sich bei dem Know-How der Klägerin, welches sie selber in der am 09.09.2008 übergebenen Aufsteckplatte nebst Kugel verkörpert sieht, um eine offenkundige Tatsache. Die Ausgestaltung, die Abmaße und die Funktionsweise der übergebenen Aufsteckplatte mit Kugel sind ohne größere Schwierigkeiten und/oder eingehende Untersuchungen zu erkennen. Know-How, das darüber hinaus geht, ist seitens der Klägerin nicht schlüssig dargetan worden.

Auf die weiteren streitigen Fragen der Parteien, insbesondere zur Abstimmung der übergebenen Aufsteckplatte nebst Kugel und zur Schadenshöhe kommt es folglich nicht mehr an.

II.
Die Wiederklage ist begründet.
Den Beklagten steht gegen die Klägerin gem. § 823 Abs. 1 BGB wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ein Anspruch auf Zahlung von 4.124,00 € zu. Die Abmahnung der Klägerin vom 24.09.2009 (Anlage K 13) war, wie unter I. ausgeführt, unberechtigt. Die Beklagten können deshalb die der Höhe nach unstreitigen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, die für die Beantwortung der Abmahnung mit Schreiben vom 06.10.2009 (Anlage K 14) angefallen sind, erstattet verlangen.
Der Zinsanspruch erwächst aus § 291 BGB.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 16.03.2012 fand keine Berücksichtigung. Eine Wiedereröffnung der Verhandlung ist nicht veranlasst.

Der Streitwert für Klage und Widerklage (§ 45 Abs. 1, S. 3 GKG) wird auf 270.224,35 € festgesetzt.