Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1808
Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 10. Januar 2012, Az. 4b O 267/10
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin stellt bundes- und weltweit Energieführungsketten und andere Maschinenteile aus Kunststoff her und vertreibt diese im In- und Ausland. Die Beklagte ist der deutsche Vertriebspartner des italienischen Herstellers und Anbieters A s.r.l. Sie ist ein auf Servicedienstleistungen für computerisierte numerische Steuerungen im Bereich Werkzeugmaschinen spezialisiertes Unternehmen. Die Servicedienstleistungen umfassen Wartung, Reparatur und Inbetriebnahme solcher Steuerungen. Die Beklagte bietet Zubehörteile der A s.r.l. an, da diese im Rahmen der Servicedienstleistungen gebraucht werden können. Diese Zubehörteile vertreibt die Beklagte bundesweit. Der aktuelle deutschsprachige Produktkatalog „Energieführungsketten“ der A s.r.l. ist im Internet über die Beklagte unter deren Internetseite abrufbar.
Energieführungsketten sind Bauteile im Maschinenbau, die flexible Kabel, Leitungen oder Schläuche bündeln, führen und vor Schäden schützen. Sie werden beispielsweise gebraucht, wenn Kabel an Maschinenteile angeschlossen werden, die durch ständige Bewegung einer Dauerbelastung ausgesetzt sind. Die Abnehmer der Ketten stammen aus den unterschiedlichsten Branchen.
Unter den von der Beklagten vertriebenen Energieführungsketten der A s.r.l. sind unstreitig sechs Energieführungsketten, die die Klägerin für Nachahmungen ihrer eigenen Produkte hält.
Die Beklagte wurde vorgerichtlich mit Schreiben vom 31.08.2010 abgemahnt und aufgefordert hinsichtlich der streitgegenständlichen Kettenglieder eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben (Anlage K27). Sie folgte dieser Aufforderung nicht. Mit Schreiben vom 08.09.2010 (Anlage K28) teilte sie mit, sie stelle die Energieführungsketten weder her, noch vertreibe sie sie. Herstellung und Vertrieb erfolge ausschließlich durch die A s.r.l. Deren Produkte befänden sich lediglich auf der Internetseite der Beklagten, da die Beklagte Reparatur- und Wartungsdienstleistungen für Werkzeugmaschinen italienischer Hersteller anbiete und die in Rede stehenden Teile auf diesen Maschinen ab Werk montiert würden. Da die Energieführungsketten periodisch ausgetauscht werden müssten, vermittele die Beklagte Kaufverträge zwischen Hersteller und eigenen Kunden und stehe als deutschsprachige Ansprechpartnerin zur Verfügung. Die Herstellerin vergüte sie mit einer Provision. Vor diesem Hintergrund solle sich die Klägerin an die Herstellerin wenden. Die Beklagte werde verbindlich, jedoch ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, den beanstandeten Inhalt von ihrem Internetauftritt bis zum Zeitpunkt der Klärung der Rechtslage zwischen den Herstellern entfernen.
Die Klägerin meint, die Ketten wiesen die für einen Nachahmungsschutz erforderliche wettbewerbliche Eigenart auf. Energieführungsketten seien keine Massenware. Aus den von der Beklagtenseite vorgelegten Angeboten sei lediglich das Angebot von J am deutschen Markt bekannt. Namhafte Hersteller von Konkurrenzketten böten insbesondere keine Energieführungsketten an, die mit Mittellaschen ausgestaltet seien, deren Querstege nasenförmige Verbreiterungen aufwiesen. Das an der Seitenlasche angebrachte herausstehende Schild und die rechtwinklige Vertiefung, die zugleich die Marke der Klägerin wiedergebe, seien für Ketten der Klägerin einzigartig und dienten bereits deshalb als herkunftsbegründendes Merkmal. Sie seien nicht aus dem Stand der Technik bekannt. Fachleute seien anhand der Gebrauchsmerkmale in der Lage, Energieführungsketten einem bestimmten Hersteller zuzuordnen. Zu den Gebrauchsmerkmalen gehörten die Verschlüsse der Querstege, die Einsatzmöglichkeiten und die Verbindungsmöglichkeit der einzelnen Kettenglieder.
Die Energieführungsketten der Klägerin zeichneten sich gegenüber allen zuvor auf dem Markt befindlichen Energieführungsketten durch folgende Merkmale aus:
Energieführungsketten der Klägerin System B, Anlagen K8 und K10 im Parallelverfahren (Az.: 4 b O 206/10)
I. Die Kettenglieder beruhen auf einer besonderen Konstruktionsidee. Sie sind aus vier einzelnen Elementen, nämlich zwei sog. Seitenlaschen und zwei sog. Querstegen zusammengesetzt;
II. die Seitenlaschen sind so konstruiert, dass eine nach außen angekröpfte Seite der Seitenlasche die andere innenliegende Seite der benachbarten Seitenlasche an einer definierten Verbindungsstelle aufnehmen kann;
III. an den Verbindungsstellen sind bestimmte Führungen und Anschläge ausgeformt;
IV. die äußeren Teile der Seitenlaschen weisen eine halbrunde schildförmige Erhebung und eine rechtwinklige Vertiefung auf;
V. die angekröpften Teile der Seitenlaschen sind zu einer Seite hin konkav ausgeführt und umfassen den gesamten Halbkreis eines direkt verbundenen Kettengliedes;
VI. die Querstege können zur Aufnahme der Medien geöffnet werden und sind so breit ausgeführt, dass sie an den Querstegen der korrespondierenden Kettenglieder anliegen.
Energieführungsketten der Klägerin System C, Artikelnummer XXX, Anlage K12 im Parallelverfahren (Az.: 4 b O 206/10)
I. Die einzelnen Kettenglieder sind einteilig ausgeführt;
II. die Kettenglieder werden mittels größerer Bolzen miteinander verbunden, wobei die breiter auseinander stehenden Teile der Seitenlaschen in die Bolzen einklicken;
III. die Außenflächen der Seitenlaschen ist so ausgeführt, dass eine Seite halbrund und die anderen Seiten gerade ausgeführt sind.
Energieführungsketten der Klägerin System B mit zusätzlicher Mittellasche, Anlage K14 und K16 im Parallelverfahren (Az.: 4 b O 206/10)
I. Die Merkmale wie bei den Energieführungsketten der Klägerin System B, Anlagen K8 und K10 beschrieben, mit der Besonderheit, dass der Führungskanal durch eine sog. Mittellasche geteilt ist;
II. der weiteren Besonderheit, dass die Querstege nicht aneinander anliegen, sonder beabstandet sind;
III. zu den Seitenlaschen hin weisen die Querstege nasenförmige Verbreiterungen auf.
Weitere Energieführungsketten der Klägerin System B Anlage K18 im Parallelverfahren (Az.: 4 b O 206/10)
I. Es finden sich nahezu alle Merkmale der unter Energieführungsketten der Klägerin System B aufgeführten Energieführungsketten mit der einzigen Ausnahme, dass die Seitenteile korrespondierender Kettenglieder nicht ineinander greifen, sondern an geraden Absätzen der angekröpften Seite stoßen.
Die Klägerin behauptet weiter, die Beklagte vertreibe in der Bundesrepublik Deutschland Kettenglieder für Energieführungsketten, die identisch den klägerischen Ketten nachgeahmt seien.
Sie ist der Meinung, die exakten Nachahmungen und die fast identischen Nachahmungen führten zu Verwechslungen, auch hinsichtlich der Herkunft. Die Abnehmer würden annehmen, dass die Kettenglieder, wie sie die Klägerin gestalte, nur von einem Unternehmen stammen könnten. Energieführungsketten könnten anders aussehen und gestaltet sein, so dass das Erfordernis der Vermeidbarkeit ebenfalls gegeben sei. Wegen der minderwertigen Qualität der Kettenglieder, die von der Beklagten vertrieben würden, sei zu befürchten, dass es wegen der Verwechslungsgefahr zu einer Beeinträchtigung der Wertschätzung der Leistungen der Klägerin komme. Überdies wären die Energieführungsketten der Klägerin weit verbreitet. Es könne von einer gesteigerten Bekanntheit ausgegangen werden. Die Klägerin sei Weltmarktführerin im Bereich der Energieführungsketten. Die Bekanntheit ihrer Leistungen, aus der zugleich ihre Marktstellung hervorgehe, belege bereits der zur Akte gereichte Wikipedia-Auszug, der die Klägerin als erste der drei größten Hersteller für Energieführungsketten nennt.
Die Klägerin meint, die Beklagte würde eine Vielzahl von Erzeugnissen der Klägerin systematisch nachahmen.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle der Wiederholung bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
a.
Kettenglieder für eine Energieführungskette einzeln und/oder zu einer Energieführungskette zusammengefügt anzubieten, zu verbreiten oder sonst in den Verkehr zu bringen, die die folgenden Merkmale aufweisen:
I. Die Kettenglieder beruhen auf einer besonderen Konstruktionsidee. Sie sind aus vier einzelnen Elementen, nämlich zwei sog. Seitenlaschen und zwei sog. Querstegen zusammengesetzt;
II. die Seitenlaschen sind so konstruiert, dass eine nach außen angekröpfte Seite der Seitenlasche die andere innenliegende Seite der benachbarten Seitenlasche an einer definierten Verbindungsstelle aufnehmen kann;
III. an den Verbindungsstellen sind bestimmte Führungen und Anschläge ausgeformt, mit einer Geometrie, die eine Bolzenbohrung und verschiedene viertelkreisige Aussparungen aufweist, insgesamt sieben Aussparungen, wobei die zur Seitenlasche nach innen ausgeführten Aussparungen in einer Erhöhung angebracht sind;
IV. die äußeren Teile der Seitenlaschen weisen eine halbrunde schildförmige Erhebung und eine rechtwinklige Vertiefung auf;
V. die angekröpften Teile der Seitenlaschen sind zu einer Seite hin konkav ausgeführt und umfassen den gesamten Halbkreis eines direkt verbundenen Kettengliedes;
VI. die Querstege können zur Aufnahme der Medien geöffnet werden und sind so breit ausgeführt, dass sie an den Querstegen der korrespondierenden Kettenglieder anliegen;
gemäß der Abbildungen 1, 2 und 3,
b.
Energieführungsketten und/oder einzelne Kettenglieder, anzubieten, zu verbreiten oder sonst in den Verkehr zu bringen, die die folgenden Merkmale aufweisen:
I. Die einzelnen Kettenglieder sind einteilig ausgeführt;
II. die Kettenglieder werden mittels größerer Bolzen miteinander verbunden, wobei die breiter auseinander stehenden Teile der Seitenlaschen in die Bolzen einklicken;
III. die Außenflächen der Seitenlaschen ist so ausgeführt, das eine Seite halbrund und die anderen Seiten gerade ausgeführt sind;
gemäß der Abbildungen 4, 5, 6 und 7,
c.
Kettenglieder für eine Energieführungskette einzeln und/oder zu einer Energieführungskette zusammengefügt anzubieten, zu verbreiten oder sonst in den Verkehr zu bringen, die die folgenden Merkmale aufweisen:
I. Merkmale I, II, IV, V, VI wie unter Antrag 1 a)
II. Merkmal III: an den Verbindungsstellen sind bestimmte Führungen und Anschläge ausgeformt, wobei die Geometrie eine Bolzenbohrung und eine viertelkreisumfassende Ausformung aufweist, wobei ein runder Spalt zwischen der Bolzenbohrung und der viertelkreisförmigen Ausformung ausgeführt ist und eine rechtwinklige Erhöhung zur Innenseite der Seitenlasche;
gemäß der Abbildungen 8, 9 und 10,
d.
Kettenglieder für eine Energieführungskette einzeln und/oder zu einer Energieführungskette zusammengefügt anzubieten, zu verbreiten oder sonst in den Verkehr zu bringen, die die folgenden Merkmale aufweisen:
I. Merkmale I, II, IV, V und VI wie unter Antrag 1 a)
II. Merkmal III: an den Verbindungsstellen sind bestimmte Führungen und Anschläge ausgeformt, wobei die Geometrie zwei Aussparungen aufweist, eine Aussparung ist viertelkreisförmig nach außen weisend, die andere Aussparung ist rechteckig ausgeführt;
gemäß den Abbildungen 11, 12 und 13,
e.
Kettenglieder einer Energieführungskette einzeln und/oder zu einer Energieführungskette zusammengefügt anzubieten, zu verbreiten oder sonst in den Verkehr zu bringen, die die folgenden Merkmale aufweisen:
I. Die Merkmale wie unter Antrag 1d) beschrieben, mit der Besonderheit, dass der Führungskanal durch eine sog. Mittellasche geteilt ist;
II. der weiteren Besonderheit, dass die Querstege nicht aneinander anliegen, sondern beabstandet sind;
III. zu den Seitenlaschen hin weisen die Querstege nasenförmige Verbreiterungen auf;
gemäß der Abbildungen 14, 15, 16 und 17,
2. der Klägerin Auskunft zu erteilen, und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die unter Nr. 1 beschriebenen Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe
a. der Liefermenge, Lieferzeit, Lieferpreise;
b. der Namen und Anschriften der Abnehmer;
c. der Anzahl und des Inhalts von Angeboten;
d. der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger;
e. der Gestehungskosten und sämtlicher Kostenfaktoren;
f. des erzielten Gewinns;
g. der Art und des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Kalendervierteljahr und Werbeträgern,
wobei der Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten wird, die Namen und Anschriften ihrer Abnehmer und Angebotsempfänger nicht der Klägerin, sondern einem von der Klägerin zu benennenden und der Klägerin zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die Kosten der Einschaltung des Wirtschaftprüfers trägt und den Wirtschaftsprüfer zugleich ermächtigt, der Klägerin auf konkretes Befragen Auskunft darüber zu geben, ob bestimmte Lieferungen oder bestimmte Abnehmer in der erteilten Auskunft (Rechnungslegung) enthalten sind;
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorstehend unter Nr. 1 bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird,
hilfsweise,
festzustellen, dass de Beklagte verpflichtet ist der Klägerin eine angemessene Lizenz als Schadensersatz für ihre unter Nr. 1 umschriebenen Handlungen zu zahlen;
4. der Klägerin 1.379,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Meinung, den Energieführungsketten der Klägerin fehle es bereits an der erforderlichen wettbewerblichen Eigenart. Bei Energieführungsketten handele es sich überdies um Massenware, die sich in ihren Ausprägungen im jeweiligen Bereich ihrer Anwendung stark ähnelten. Eine wettbewerbliche Eigenart ergebe sich nicht aus technischen Merkmalen. Eine Unterscheidung der Energieführungsketten finde nicht anhand äußerer Gestaltungsmerkmale statt, sondern anhand des aufgebrachten Herstellernamens. Sämtliche Merkmale der schutzbeanspruchten Ketten seien zumindest technisch bedingt. Das gelte für den Aufbau aus vier Teilen und die Aufnahmemöglichkeit einer nachfolgenden Seitenlasche an einer Verbindungsstelle, an der Führungen und Anschläge ausgeformt seien. Gleiches gelte für die Materialerhebung, die der Verstärkung diene und ebenso für die Materialaussparung, die technisch ermögliche, den Herstellernamen gut sichtbar reliefartig auszustanzen, ohne dass der Name gegenüber dem restlichen Seitenteil erhaben wäre. Auch die jeweilige Ausführung der seitlichen Abschlüsse der angekröpften Teile der Seitenlaschen (entweder konkav oder gerade) sei insofern technisch bedingt, als dass diese Abschlüsse dem anstoßenden gerundeten Seitenteil nicht im Wege sein dürfen, so dass sie das anstoßende Teil entweder aufnehmen müssten (konkave Form) oder dieses an sie anstoßen können müsste (gerade Form). Dass die Querstege geöffnet werden könnten, ergebe sich aus dem technischen Grund, dass die Energieführungskette erst nach Installation bestückt werde bzw. ihre Bestückung mit Kabeln nachträglich änderbar sei. Die Breite der Querstreben (offene oder geschlossene Kettenausführung) sei ferner insofern technisch bedingt, als dass je nach Anforderungen des Kunden die innenliegenden Kabel geschützt werden müssten oder nicht. Schließlich führten die nasenförmigen Verbreiterungen an den Querstreben technisch zu größerer Stabilität und ermöglichten die „Mittellaschen“ technisch eine Erweiterung der Ketten nach außen hin. Rein ästhetische Merkmale habe die Klägerin ihren Energieführungsketten nicht zugeschrieben. Solche Merkmale besäßen die Ketten ersichtlich nicht.
Die Beklagte führt zu den einzelnen Systemen der Klägerin wie folgt aus:
Dass der Aufbau aus vier Elementen wie bei den Ketten des Systems B keine besondere Konstruktionsidee und aus dem Stand der Technik bekannt sei, zeige bereits das im Jahr 2004 erloschene Gebrauchsmuster G 94 12 XXX.0 der Klägerin, das ein Bauteil für eine Energieführungskette zum Gegenstand gehabt habe. Da der Aufbau aus vier Elementen bereits 1994 Stand der Technik gewesen sei, sei diese Gestaltung gar nicht erst in die Ansprüche aufgenommen worden. Dafür würden auch das Urteil des BGH vom 08.01.2008 sowie der Umstand, dass andere Anbieter denselben Aufbau wählten, sprechen. Die Verbindbarkeit der angekröpften Seite mit der benachbarten definierten Verbindungsstelle und die zu diesem Zweck erfolgende Ausformung von bestimmten Führungen und Anschlägen sei eine von zwei typischen Verbindungen der Kettenglieder. Die Seitenlaschen seien ebenfalls häufig konkav ausgeführt, so dass die einen Halbkreis formende Seite des direkt verbundenen Kettengliedes hiervon aufgenommen werde. Gleiches gelte für die Möglichkeit, die Querstege zu öffnen und den Umstand, dass die Querstege mit anliegenden Querstegen eine geschlossene Kette bildeten.
Die Verbindung der Kettenglieder durch Bolzen wie bei den Ketten des Systems I sei die zweite typische Verbindungsmöglichkeit. Auch sie gehöre seit Jahrzenten zum Stand der Technik. Die Beklagte verweist insofern auf die Anlage HL7, die ein Patent der Klägerin, das 2005 erloschen ist, zeigt. Sowohl die Verbindung durch Bolzen als auch die einteilige Ausführung der Kettenglieder und die gerade Gestaltung der Außenränder statt der Aufnahme des Halbkreises des Gegenstücks finde sich in identischer und ähnlicher Form auf dem deutschen Markt. Dies ergebe sich aus den Anlagen HL 6/6 – HL 6/12.
Die Ketten des Systems B (Anlagestück K18) seien nicht schutzwürdig, da auch Ketten anderer Unternehmen so aufgebaut seien, dass sie mehrbändige Ketten bildeten und die Querstege nasenförmige Verbreiterungen aufwiesen. Offene Kettenausführungen (Ketten mit beabstandeten Querstegen) seien seit langem Stand der Technik und würden von allen Anbietern geführt. Die Beklagte verweist insofern auf Anlagen HL 4/18 und HL 4/20 bis HL 4/28. Gleiches gelte für die nasenförmigen Verbreiterungen an den Querstegen wie sich aus Anlagen HL 9 und 10 ergebe, die ehemalige Schutzrechte der Klägerin enthalten. Diese Verbreiterungen fänden sich auch bei vielen Anbietern in Deutschland (vgl. Anlagen HL 8/6 bis HL 8/12). Dies gelte auch für den durch die Mittellasche geteilten Führungskanal. Dabei handele es sich um eine Ausgestaltung der einen Seitenlasche einer Kette dergestalt, dass es an ihrer Außenseite eine weitere Anknüpfungsmöglichkeit gebe. Auf diese Weise könnten zwei Ketten miteinander verbunden werden. Auch mehrbändige Ketten würden von vielen Anbietern vertrieben. Auch diese Ketten wiesen die nasenförmige Verbreiterung auf (vgl. Anlagen HL 8/13 bis HL 8/19). Zudem sei die Lösung zur Erweiterung der Kette über eine zweite Lasche zum Einhaken eine einfache und naheliegende Lösung.
Die Merkmale der Anlagestücke K14 bis K 17 fänden sich ebenfalls bei den Ketten dritter Unternehmen (Anlagen HL 4/14 bis 4/28 und HL 6/6 und HL 6/9). Sowohl die Ketten der Beklagten als auch die Ketten anderer Konkurrenten würden denselben Aufbau aufweisen, wobei die angegriffenen Ketten der Beklagten in Anlage K15 nicht an geraden Absätzen anstoßen, sondern rund ausgeführt seien. Auch die gerade Ausgestaltungsform der Seitenränder sei eine übliche Ausgestaltung (vgl. Anlagen HL 6/6 und HL 6/9).
Die Beklagte ist der Meinung, dass es an einer vermeidbaren Herkunftstäuschung mangele. Die Ketten der Klägerin seien nicht bekannt. Die Klägerin habe ihre Marktstellung nicht substantiiert dargelegt. Der Verkehr unterscheide die Energieführungsketten wegen ihrer großen Ähnlichkeit nicht anhand der von der Klägerin genannten Merkmale. Diese seien daher schon nicht geeignet, auf die Herkunft aus dem klägerischen Unternehmen hinzuweisen. Es bestehe keine Gefahr, dass der Verkehr von Lizenzbeziehungen zwischen den Parteien ausgehe. Auf sämtlichen Ketten der Parteien sei deutlich der Herstellername sichtbar. Die Klägerin habe keine Beeinträchtigung der Wertschätzung zu befürchten. Die Produkte der Beklagten seien qualitativ hochwertig und besonders langlebig.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
I.
Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Unterlassung gemäß §§ 3, 4 Nr. 9 a, 8 UWG zu. Die Energieführungsketten der Klägerin des Systems C, Artikelnummer XXX (Anlagestück 12) weisen bereits keine wettbewerbliche Eigenart auf. Hinsichtlich der von der Beklagten vertriebenen Ketten und Kettenglieder der Beklagten, die mit den übrigen Energieführungsketten der Klägerin in Konkurrenz stehen, mangelt es jedenfalls an einer vermeidbaren Herkunftstäuschung bzw. an einer Beeinträchtigung oder Ausnutzung der Wertschätzung.
Der lauterkeitsrechtliche Nachahmungsschutz setzt voraus, dass ein Unternehmer ein Leistungsergebnis eines Mitbewerbers nachahmt und auf dem Markt anbietet, das wettbewerbliche Eigenart aufweist und dass besondere Umstände vorliegen, die sein Verhalten als unlauter erscheinen lassen (Köhler/Bornkamm, 29. Auflage, § 4 UWG Rn. 9.17).
Zwar ist die erste Voraussetzung für den lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutz nach § 3 i.V.m. § 4 Nr. 9 UWG, nämlich das Vorliegen einer geschäftlichen Handlung i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG erfüllt. Auch besteht zwischen den Parteien ein Wettbewerbsverhältnis.
Um lauterkeitsrechtliche Sanktionen auszulösen, muss das unlautere Anbieten einer Nachahmung aber außerdem nach § 3 Abs. 1 UWG geeignet sein, die Interessen der Mitbewerber, Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer spürbar zu beeinträchtigen. Dies ist bei Verwirklichung des Tatbestandes des § 4 Nr. 9 UWG der Fall (vgl. Köhler/Bornkamm, 29. Auflage, § 4 UWG Rn. 9.20). Die Voraussetzungen des § 4 Nr. 9 UWG liegen indes nicht vor.
Nach § 4 Nr. 9 UWG handelt unlauter, wer Waren auf dem Markt anbietet, die eine Nachahmung der Ware eines Mitbewerbers darstellen, wenn das nachgeahmte Produkt eine wettbewerbliche Eigenart aufweist (vgl. zu dem ungeschriebenen Erfordernis der wettbewerblichen Eigenart: Köhler/Bornkamm, 29. Auflage, § 4 UWG Rn. 9.24). Darüber hinaus setzt § 4 Nr. 9 UWG besondere, die Unlauterkeit begründenden Umstände voraus, nämlich eine Herkunftstäuschung (Nr. 9 a) bzw. eine unangemessene Ausnutzung bzw. Beeinträchtigung der Wertschätzung (Nr. 9 b). Schließlich ist weitere ungeschriebene Voraussetzung des § 4 Nr. 9 UWG die Behinderung des Wettbewerbs (vgl. vgl. Köhler/Bornkamm, 29. Auflage, § 4 UWG Rn. 9.63 ff.). Diese kann beispielsweise in der systematischen Nachahmung einer Vielzahl von Erzeugnissen liegen (vgl. Köhler/Bornkamm, 29. Auflage, § 4 UWG Rn. 9.65 f.).
1.
Die Energieführungsketten der Klägerin des Systems C, Artikelnummer XXX weisen bereits keine wettbewerbliche Eigenart auf.
Ein Erzeugnis besitzt wettbewerbliche Eigenart, wenn dessen konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (BGH GRUR 2007, 795, 797 – Handtasche). Grundsätzlich können auch technisch bedingte Gestaltungsmerkmale die wettbewerbliche Eigenart eines Erzeugnisses begründen. Technisch notwendige Merkmale – d.h. Merkmale, die bei gleichartigen Erzeugnissen aus technischen Gründen zwingend verwendet werden müssen – können allerdings aus Rechtsgründen keine wettbewerbliche Eigenart begründen. Die Übernahme solcher nicht (mehr) unter Sonderschutz stehender Gestaltungsmerkmale ist mit Rücksicht auf den Grundsatz der Freiheit des Standes der Technik wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. Dagegen können Merkmale, die zwar technisch bedingt, aber frei wählbar oder austauschbar sind, einem Erzeugnis wettbewerbliche Eigenart verleihen (BGH GRUR 2010, 80 Rn. 27 – LIKEaBIKE). Die von der Klägerin für ihre Energieführungsketten gewählte Gestaltung ist – wie die Beklagte zutreffend ausführt – technisch bedingt, nicht dagegen technisch notwendig. Die Gestaltung kann daher zur wettbewerblichen Eigenart der Energieführungsketten beitragen. Dabei ist der Gesamteindruck der Erzeugnisse maßgeblich und nicht eine zergliedernde und auf einzelne Elemente abstellende Betrachtung (BGH GRUR 2010, Rn. 32 – LIKEa BIKE).
Es ist nicht feststellbar, dass die konkrete Ausgestaltung oder die von der Klägerin angegebenen Merkmale der Energieführungsketten des Systems I dazu geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft oder die Besonderheiten der Ketten hinzuweisen.
Die Beklagte vergleicht das Produkt der Klägerin (Anlagestück K12) u.a. mit Kettenabbildungen der J (Anlage HL 6/10) und der K (Anlagen HL 6/6 und HL 6/7). Entgegen der Behauptung der Klägerin bietet auch die K ihre Energieführungsketten in der Bundesrepublik Deutschland an. Dies lässt sich der Anlage HL 17 entnehmen (vgl. zum Erfordernis des Anbietens auf dem inländischen Markt OLG Köln, GRUR-RR 2004, 21, 22; Köhler/Bornkamm, 29. Auflage 2011, § 4 UWG, Rn. 9.24).
Aus der Anlage HL 6/10 ist die Kette L der J erkennbar. Die Kettenglieder sind mittels größerer Bolzen verbunden, wobei die breiter auseinander stehenden Teile der Seitenlaschen in die Bolzen einklicken. Die Außenflächen sind jedoch nicht so ausgestaltet, dass eine Seite halbrund und die andere Seiten gerade ausgeführt sind. Ob die Kettenglieder einteilig ausgeführt sind oder nicht, lässt sich nicht feststellen. Die Anlage HL 6/6 zeigt Kettenglieder der K, die wohl einteilig ausgeführt und mittels größerer Bolzen miteinander verbunden sind, wobei die breiter auseinander stehenden Teile der Seitenlaschen in die Bolzen einklicken. Bei den Außenflächen der Seitenlaschen ist eine Seite halbrund und die andere gerade ausgeführt.
Eine deutliche Unterscheidung zwischen den Energieführungsketten der Anbieter J und K und dem Produkt der Klägerin des Systems I ist nicht feststellbar. Die Kettenglieder der K entsprechen den Kettengliedern der Klägerin vollständig. Bei den Kettengliedern der J sind zwar die Außenflächen nicht so ausgestaltet, dass eine Seite halbrund und die andere Seite gerade ausgeführt ist. Auch lässt sich nicht feststellen, ob die Kettenglieder einteilig ausgeführt sind. Diese Umstände ändern jedoch nichts daran, dass die Kettenglieder der drei Unternehmen äußerlich kaum zu unterscheiden sind. Dass die Außenflächen der Kettenglieder der Klägerin auf einer Seite halbrund und auf der anderen Seite gerade ausgeführt und die einzelnen Kettenglieder einteilig ausgestaltet sind, lässt überdies nicht auf einen bestimmten Hersteller schließen, da die Kettenglieder der K den Ketten der Klägerin in jeder Hinsicht entsprechen. Zudem sind diese Ausgestaltungen aus dem Stand der Technik bekannt (vgl. Anlage HL 7, Fig. 1) Ohnehin wird der angesprochene Verkehrskreis aufgrund dieser Merkmale bei sonst vollständiger Übereinstimmung aufgrund dieser Merkmale nicht auf einen bestimmten Hersteller schließen können.
2.
Auch die übrigen Energieführungsketten der Klägerin lassen – wie die Beklagte zutreffend ausführt – eine wettbewerbliche Eigenart nicht erkennen. Die Klägerin bleibt insbesondere eine Erklärung schuldig, warum die in der mündlichen Verhandlung neu geltend gemachten Merkmale eine wettbewerbliche Eigenart begründen sollen. Selbst wenn man eine wettbewerbliche Eigenart annehmen wollte, mangelt es jedenfalls hinsichtlich der Ketten der Beklagten, die mit diesen Energieführungsketten der Klägerin in Konkurrenz stehen, an besonderen, die Unlauterkeit begründenden Umständen.
Zwischen dem Grad der wettbewerblichen1 Eigenart, der Art und Weise sowie der Intensität der Übernahme und den besonderen wettbewerblichen Umständen besteht eine Wechselwirkung. Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen (BGH GRUR 2007, 795, 797 – Handtasche). Hier ist zu berücksichtigen, dass – sollte überhaupt eine wettbewerbliche Eigenart in Bezug auf die übrigen Ketten der Klägerin angenommen werden können – diese jedenfalls als gering eingestuft werden müsste. Der Grad der Übernahme wäre dagegen hoch.
a.
Eine Herkunftstäuschung gemäß § 4 Nr. 9 a UWG kann hinsichtlich der Ketten der Klägerin des Systems B und des Systems B mit Mittellasche nicht festgestellt werden. Eine solche ist anzunehmen, wenn die angesprochenen Verkehrskreise den Eindruck gewinnen, die Nachahmung stamme vom Hersteller des Originals.
Der Annahme einer vermeidbaren Herkunftstäuschung steht das eigene Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung entgegen, dass sie ihre Energieführungsketten und Kettenglieder an Personen verkaufe, die Maschinen in Betrieb hätten oder in der Maschinenherstellung tätig seien. Insoweit ist der Erfahrungsgrundsatz zu berücksichtigen, dass sich Fachkreise, die an der Herkunft und der damit verbundenen Qualität einer Ware interessiert sind, in der Regel darüber vergewissern und darüber unterrichtet sind, von welchem Hersteller ein nicht unwesentliches Zubehörteil ihrer Maschinen bzw. ihrer Fabrikation stammt (vgl. BGH, GRUR 1977, 666, 667 – Einbauleuchten, vgl. BGH NJW-RR 1999, 984, 986 – Güllepumpen). Es muss als ausgeschlossen gelten, dass die Abnehmer der Parteien bei dem werbenden Auftreten der Beklagten und bei etwaigen Bestellungen von Energieführungsketten dem Irrtum unterliegen, es handele sich um die Erzeugnisse der Klägerin. Berücksichtigt man, dass die Firmen der Parteien als solche und wohl auch die Bezeichnungen der von ihnen angebotenen Energieführungsketten verschieden sind, schließlich, dass die Beklagte ihre Erzeugnisse deutlich lesbar an der Außenseite mit „M“ oder „N“ bezeichnet, so kann von einer Herkunftstäuschung durch die Beklagte nicht gesprochen werden. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, dass die Kunden sich direkt an sie wenden, entweder über die Zentrale oder über den Außendienst, um die gewünschten Ketten zu erwerben. Die Klägerin hat ausgeführt, dass die Ketten nicht über Zwischenhändler verkauft und auch nicht von von der Klägerin verschiedenen Stellen – etwa Warenhäuser – geführt werden. Ausschließlich die Klägerin vertreibe die Energieführungsketten des Systems B und des Systems B mit zusätzlicher Mittellasche. Bei der Beklagten würden sich die Kunden ebenfalls nicht an Dritte wenden, sondern die Beklagte selbst kontaktieren, die sie an die M s.r.l. weiterreiche. Darüber hinaus spricht auch der Umstand, dass die Ketten nach Aussage der Klägerin teilweise der ATEX-Richtlinie genügen müssen, dafür, dass die Erwerber der Ketten sich eingehend darüber Gedanken machen, von wem sie die Ketten, die gewissen Sicherheitsanforderungen entsprechen müssen, erwerben.
Gegen die Annahme, der Verkehr könne meinen, bei den von der Beklagten vertriebenen Ketten handele es sich um eine neue Serie oder um eine Zweitmarke der Klägerin oder es bestünden lizenz- oder gesellschaftsvertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien spricht die unterschiedliche Herstellerangabe auf den Erzeugnissen (vgl. Köhler/Bornkamm, 29. Auflage 2011, § 4 UWG, Rn. 9.44). Auch können sich die Erwerber auf den Internetseiten der Parteien davon überzeugen, dass es sich um unterschiedliche Unternehmen handelt, die nicht in lizenz- oder gesellschaftsrechtlicher Beziehung zueinander stehen.
Schließlich hat die Klägerin die für eine vermeidbare Herkunftstäuschung notwendige hinreichende Verkehrsbekanntheit ihrer Energieführungsketten nicht ausreichend dargetan. Sie hat hierzu schriftsätzlich lediglich ausgeführt, einer der größten deutschen Hersteller von Energieführungsketten zu sein und diesbezüglich auf den zur Akte gereichten Wikipedia-Auszug verwiesen. Die Beklagte hat in ihren Schriftsätzen zu Recht darauf hingewiesen, dass dieser Vortrag die Verkehrsbekanntheit der in Rede stehenden Energieführungsketten nicht zu begründen vermag. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin auf gerichtliche Nachfrage zur Bekanntheit der Produkte lediglich ergänzt, man sei seit dem Jahr 2001 der Auffassung, Weltmarktführer zu sein. Insofern habe man die eigenen Umsätze mit den Umsätzen der Wettbewerber (J/O, P, Q und R) verglichen. Auch diese Ergänzungen reichen nicht aus, um die Verkehrsbekanntheit der in Rede stehenden Energieführungsketten hinreichend darzulegen. Erforderlich wäre es gewesen, Angaben zu den konkreten Energieführungsketten zu machen, etwa durch Mitteilung der Verkaufszahlen in den letzten Jahren und über den Umfang von Werbemaßnahmen (zum Beispiel Kataloge und entsprechendes Prospektmaterial, regelmäßige Anzeige in Fachzeitschriften mit nicht unbeachtlicher Auflagenstärke, Angebote auf Messen). Ob es sich bei den Produkten der Beklagten um billigere Nachahmungen handelt, die neben den Produkten der Klägerin vertrieben werden, so dass der Verkehr beides miteinander vergleichen kann, kann mangels ausreichendem Vortrag nicht festgestellt werden (vgl. Köhler/Bornkamm, § 4 UWG, Rn. 9.41a).
b.
Die Voraussetzungen des § 4 Nr. 9 b UWG sind ebenfalls nicht ausreichend dargetan. Als unlauter gilt nach § 4 Nr. 9 b UWG eine Nachahmung dann, wenn der Nachahmer die Wertschätzung der nachgeahmten Ware unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt. Voraussetzung für die Wertschätzung ist der gute Ruf des Originals. Dieses muss beim potentiellen Käufer mit positiven Wertvorstellungen besetzt sein, die sich u.a. auf die Qualität des Produkts beziehen können. Der gute Ruf muss auf eigenen geschäftlichen Aktivitäten, insbesondere Werbeanstrengungen des Herstellers beruhen. Ein Indiz kann der besondere Absatzerfolg sein (vgl. Köhler/Bornkamm, § 4 UWG, Rn. 9.52). Auch hierzu trägt die Klägerin nicht hinreichend vor.
c.
Mangels wettbewerblicher Eigenart bzw. besonderer, die Unlauterkeit begründender Umstände erübrigt sich ein Eingehen auf die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erhobene Einrede der Verjährung.
II.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.
Streitwert: 50.000,00 €