4b O 230/10 – Wasserkartusche

Düsseldorfer Entscheidung Nr.:  1922

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 2. August 2012, Az. 4b O 230/10

I. Die Beklagte wird verurteilt,
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00
– ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren zu unterlassen,

1. Perkolationsfiltersysteme, die einen Strömungsweg
des zu filternden Wassers umfassen, der einen
Filterkartuschensitz aufweist, um eine Filterkartusche
entnehmbar aufzunehmen, so dass der Strömungsweg durch die Filterkartusche verläuft, wenn die Filterkartusche in den Kartuschensitz eingesetzt ist, wobei das Filtersystem zum Erkennen einer Eignung der
Kartusche an dem Kartuschensitz Erkennungsmittel
und an der Kartusche Gegenmittel umfasst, wobei die
Erkennungsmittel und die Gegenmittel miteinander in
Wechselwirkung treten können, wenn die Kartusche in
den Kartuschensitz eingesetzt ist, um einen Betrieb
des Filtersystems infolge einer Erkennung der Eignung der Kartusche freizugeben, falls die Kartusche
durch die Erkennungsmittel erkannt wird, oder um den
Betrieb zu sperren oder um die Nichteignung der Kartusche zu melden, falls die Kartusche durch die Erkennungsmittel nicht erkannt wird, wobei die Erkennungsmittel und die Gegenmittel mit stromabwärts von
der Kartusche angeordneten Ventilmitteln zum Unterbrechen des Strömungswegs zwischen dem Kartuschensitz und einem stromabwärts von der Kartusche angeordneten Wasserbehälter in Verbindung stehen, um bei fehlender Erkennung der Kartusche, wenn diese in den Kartuschensitz eingesetzt ist, den Strömungsweg zu unterbrechen, wobei die Erkennungsmittel einen Fühler, der einem Schließelement der Ventilmittel zugeordnet ist, und die Gegenmittel eine Anschlagfläche für den Fühler umfassen, die an einem freien Ende eines Ansatzes ausgebildet ist, der von einem Boden der Kartusche in eine Vertiefung vorsteht, die den Ansatz umgibt und aufnimmt,

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen;

2. Perkolationsfiltersysteme, die einen Strömungsweg des zu filternden Wassers umfassen, der einen Filterkartuschensitz aufweist, um eine Filterkartusche entnehmbar aufzunehmen, so dass der Strömungsweg durch die Filterkartusche verläuft, wenn die Filterkartusche in den Kartuschensitz eingesetzt ist, wobei das Filtersystem zum Erkennen einer Eignung der Kartusche an dem Kartuschensitz Erkennungsmittel und an der Kartusche Gegenmittel umfasst, wobei die Erkennungsmittel und die Gegenmittel miteinander in Wechselwirkung treten können, wenn die Kartusche in den Kartuschensitz eingesetzt ist, um einen Betrieb des Filtersystems infolge einer Erkennung der Eignung der Kartusche freizugeben, falls die Kartusche durch die Erkennungsmittel erkannt wird, oder um den Betrieb zu sperren oder um die Nichteignung der Kartusche zu melden, falls die Kartusche durch die Erkennungsmittel nicht erkannt wird, wobei die Erkennungsmittel und die Gegenmittel mit stromabwärts von der Kartusche angeordneten Ventilmitteln zum Unterbrechen des Strömungswegs zwischen dem Kartuschensitz und einem stromabwärts von der Kartusche angeordneten Wasserbehälter in Verbindung stehen, um bei fehlender Erkennung der Kartusche, wenn diese in den Kartuschensitz eingesetzt ist, den Strömungsweg zu unterbrechen, wobei ein Schließelement der Ventilmittel mittels eines Fühlers der Erkennungsmittel betätigbar ist, wobei der Fühler einen Hebel umfasst, an dessen freiem Ende das Schließelement angebracht ist, und wobei der Hebel an einem Träger drehbar gelagert ist, der von einem Boden des Kartuschensitzes absteht,

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen.

3. Filterkartuschen, welche dazu geeignet sind,
in einem Perkolationsfiltersystem verwendet zu werden,
Abnehmern in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern,

wenn das Perkolationsfiltersystem einen Strömungsweg des zu filternden Wassers umfasst, der einen Filterkartuschensitz aufweist, um eine Filterkartusche entnehmbar aufzunehmen, so dass der Strömungsweg durch die Filterkartusche verläuft, wenn die Filterkartusche in den Kartuschensitz eingesetzt ist, wobei das Filtersystem zum Erkennen einer Eignung der Kartusche an dem Kartuschensitz Erkennungsmittel und an der Kartusche Gegenmittel umfasst, wobei die Erkennungsmittel und die Gegenmittel miteinander in Wechselwirkung treten können, wenn die Kartusche in den Kartuschensitz eingesetzt ist, um einen Betrieb des Filtersystems infolge einer Erkennung der Eignung der Kartusche freizugeben, falls die Kartusche durch die Erkennungsmittel erkannt wird, oder um den Betrieb zu sperren oder um die Nichteignung der Kartusche zu melden, falls die Kartusche durch die Erkennungsmittel nicht erkannt wird, wobei die Erkennungsmittel und die Gegenmittel mit stromabwärts von der Kartusche angeordneten Ventilmitteln zum Unterbrechen des Strömungswegs zwischen dem Kartuschensitz und einem stromabwärts von der Kartusche angeordneten Wasserbehälter in Verbindung stehen, um bei fehlender Erkennung der Kartusche, wenn diese in den Kartuschensitz eingesetzt ist, den Strömungsweg zu unterbrechen, wobei die Erkennungsmittel einen Fühler, der einem Schließelement der Ventilmittel zugeordnet ist, und die Gegenmittel eine Anschlagfläche für den Fühler umfassen, die an einem freien Ende eines Ansatzes ausgebildet ist, der von einem Boden der Kartusche in eine Vertiefung vorsteht, die den Ansatz umgibt und aufnimmt,

ohne

darauf hinzuweisen, dass die Filterkartuschen nicht ohne Zustimmung der Klägerin als Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters DE 20 2007 019 XXX U1 zum Einsatz in Filtersystemen mit den vorstehend unter l.1. bezeichneten Merkmalen verwendet werden dürfen,

4. Filterkartuschen, welche dazu geeignet sind,
in einem Perkolationsfiltersystem verwendet zu werden,

Abnehmern in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern,

wenn das Perkolationsfiltersystem einen Strömungsweg des zu filternden Wassers umfasst, der einen Filterkartuschensitz aufweist, um eine Filterkartusche entnehmbar aufzunehmen, so dass der Strömungsweg durch die Filterkartusche verläuft, wenn die Filterkartusche in den Kartuschensitz eingesetzt ist, wobei das Filtersystem zum Erkennen einer Eignung der Kartusche an dem Kartuschensitz Erkennungsmittel und an der Kartusche Gegenmittel umfasst, wobei die Erkennungsmittel und die Gegenmittel miteinander in Wechselwirkung treten können, wenn die Kartusche in den Kartuschensitz eingesetzt ist, um einen Betrieb des Filtersystems infolge einer Erkennung der Eignung der Kartusche freizugeben, falls die Kartusche durch die Erkennungsmittel erkannt wird, oder um den Betrieb zu sperren oder um die Nichteignung der Kartusche zu melden, falls die Kartusche durch die Erkennungsmittel nicht erkannt wird, wobei die Erkennungsmittel und die Gegenmittel mit stromabwärts von der Kartusche angeordneten Ventilmitteln zum Unterbrechen des Strömungswegs zwischen dem Kartuschensitz und einem stromabwärts von der Kartusche angeordneten Wasserbehälter in Verbindung stehen, um bei fehlender Erkennung der Kartusche, wenn diese in den Kartuschensitz eingesetzt ist, den Strömungsweg zu unterbrechen, wobei ein Schließelement der Ventilmittel mittels eines Fühlers der Erkennungsmittel betätigbar ist, wobei der Fühler einen Hebel umfasst, an dessen freiem Ende das Schließelement angebracht ist, und wobei der Hebel an einem Träger drehbar gelagert ist, der von einem Boden des Kartuschensitzes absteht

ohne

darauf hinzuweisen, dass die Filterkartuschen nicht ohne Zustimmung der Klägerin als Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters DE 20 2007 019 XXX U1 zum Einsatz in Filtersystemen mit den vorstehend unter l.2 bezeichneten Merkmalen verwendet werden dürfen,

5. Filterkannen eines Perkolationsfiltersystems zum Filtern einer Flüssigkeit, insbesondere von Wasser,

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

die Kanne umfassend einen Trichter zur Aufnahme des zu filternden Wassers mit einem Filterkartuschensitz, um eine Filterkartusche entnehmbar aufzunehmen, so dass ein Strömungsweg des zu filternden Wassers durch die Filterkartusche verläuft, wenn die Kartusche in den Kartuschensitz eingesetzt ist, wobei in dem Trichter ein in dem Strömungsweg stromaufwärts von der Kartusche angeordnetes Becken zur Aufnahme des zu filternden Wassers und in der Kanne ein stromabwärts von der Kartusche angeordnetes Becken zur Aufnahme des gefilterten Wassers angeordnet ist, wobei der Strömungsweg des zu filternden Wassers zwischen den beiden Becken durch den Kartuschensitz und eine darin gegebenenfalls eingesetzte Filterkartusche verläuft, wobei die Kanne an dem Kartuschensitz Erkennungsmittel und an der Kartusche Gegenmittel zum Erkennen einer Eignung der Kartusche umfasst, wobei die Erkennungsmittel und die Gegenmittel miteinander in Wechselwirkung treten können, wenn die Kartusche in den Kartuschensitz eingesetzt ist, um einen Betrieb des Filtersystems infolge einer Erkennung der Eignung der Kartusche freizugeben, falls die Kartusche durch die Erkennungsmittel erkannt wird, oder um den Betrieb zu sperren oder um eine Nichteignung der Kartusche zu melden, falls die Kartusche durch die Erkennungsmittel nicht erkannt wird, wobei die Erkennungsmittel und die Gegenmittel derart ausgebildet sind, dass die Erkennung bzw. fehlende Erkennung der Eignung bzw. Nichteignung einer in den Kartuschensitz eingesetzten Kartusche von geometrischen Eigenschaften der Kartusche und/oder eines Fühlers der Erkennungsmittel abhängig ist, wobei die Erkennungsmittel und die Gegenmittel mit stromabwärts von der Kartusche angeordneten Ventilmitteln zum Unterbrechen des Strömungswegs zwischen dem Kartuschensitz und dem stromabwärts von der Kartusche angeordneten Wasserbehälter in Verbindung stehen, um bei fehlender Erkennung der Kartusche, wenn diese in den Kartuschensitz eingesetzt ist, den Strömungsweg zu unterbrechen, wobei ein Schließelement der Ventilmittel mittels des Fühlers betätigbar ist, wobei der Fühler einen Hebel umfasst, an dessen freiem Ende das Schließelement angebracht ist, und wobei der Hebel an einem Träger drehbar gelagert ist, der von einem Boden des Kartuschensitzes absteht.

II. Die Beklagte wird verurteilt,
der Klägerin in einer geordneten Aufstellung unter Vorlage von Belegen, wie Rechnungen oder Lieferscheinen oder Quittungen in Kopie, hinsichtlich der Angaben zu II.1. – 3. darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I. bezeichneten Handlungen seit dem 05.09.2010 begangen hat, und zwar unter Angabe
1. der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen,
2. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
3. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
4. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
5. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume,
6. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei
der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,
1. der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. bezeichneten und seit dem 06.01.2011 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;
2. der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der A Ltd. durch die zu I. bezeichneten und im Zeitraum vom 05.09.2010 bis zum 05.01.2011 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

IV. Die Beklagte wird verurteilt,
die unter Ziffer I.1, 2 und 5 bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse zurückzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, darüber schriftlich informiert werden, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters DE 20 2007 019 XXX U1 erkannt hat, ihnen ein Angebot zur Rücknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagte unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des ggf. bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen Äquivalents für die zurückgerufenen Erzeugnisse sowie die Übernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendekosten für die Rückgabe zugesagt wird, sowie die zurückgerufenen und an sie zurückgegebenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.

V. Die Beklagte wird verurteilt,
die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen, vorstehend zu Ziff. I.1, 2 und 5 bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben.

VI. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

VII. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

VIII. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Das Gebrauchsmuster 20 2007 019 XXX U1 („Klagegebrauchsmuster“, Anlage K1) wurde am 31.07.2007 angemeldet und am 01.07.2010 eingetragen. Der Hinweis auf die Eintragung des Klagegebrauchsmusters wurde am 05.08.2010 im Patentblatt veröffentlicht. Gemäß Anlage K1 war zunächst die A Ltd. eingetragene Inhaberin des Klagegebrauchsmusters. Während des Prozesses erfolgte die Übertragung und Umschreibung des Klagegebrauchsmusters auf die Klägerin. Seit dem 06.12.2011 ist die Klägerin eingetragene Inhaberin des Klagegebrauchsmusters (vgl. Anlage K27).

Die ursprünglich eingetragene Gebrauchsmusterinhaberin, die A Limited, reichte am 02.03.2011 neue eingeschränkte Schutzansprüche beim DPMA ein (vgl. Anlage B6). Mit Schreiben vom 15.03.2011 bestätigte das DPMA den Eingang des Schreibens und teilte mit, dass die Nachreichung der neuen Ansprüche im Gebrauchsmusterregister vermerkt werde (Anlage B8). Die Klägerin macht das Klagegebrauchsmuster in der Fassung dieser eingeschränkten Ansprüche geltend.

Mit Schriftsatz vom 14.04.2011 reichte die Beklagte einen gegen das Klagegebrauchsmuster gerichteten Löschungsantrag beim DPMA ein, über den noch nicht entschieden ist.

Bei dem Klagegebrauchsmuster handelt es sich um eine Abzweigung aus der internationalen Patentanmeldung WO 2009/015XXX A1 (Anlage K4, deutsche Übersetzung: Anlage K4a).

Das Klagegebrauchsmuster betrifft ein Perkolationsfiltersystem.

Die maßgeblichen eingeschränkten Schutzansprüche 1, 3 und 7 haben den folgenden Wortlaut:

Anspruch 1

„Perkolationsfiltersystem (1), das einen Strömungsweg (2, 4, 13) des zu filternden Wassers umfasst, der einen Filterkartuschensitz (4) aufweist, um eine Filterkartusche (5) entnehmbar aufzunehmen, so dass der Strömungsweg (2, 4, 13) durch die Filterkartusche (5) verläuft, wenn die Filterkartusche (5) in den Kartuschensitz (4) eingesetzt ist, wobei das Filtersystem (1) zum Erkennen einer Eignung der Kartusche (5) an dem Kartuschensitz (4) Erkennungsmittel (15, 17; 18, 20; 24) und an der Kartusche (5) Gegenmittel (25) umfasst, wobei die Erkennungsmittel (15, 17; 18, 20; 24) und die Gegenmittel (25) miteinander in Wechselwirkung treten können, wenn die Kartusche (5) in den Kartuschensitz (4) eingesetzt ist, um einen Betrieb des Filtersystems (1) infolge einer Erkennung der Eignung der Kartusche (5) freizugeben, falls die Kartusche (5) durch die Erkennungsmittel erkannt wird, oder um den Betrieb zu sperren oder um die Nichteignung der Kartusche (5) zu melden, falls die Kartusche (5) durch die Erkennungsmittel (15, 17; 18, 20; 24) nicht erkannt wird, wobei die Erkennungsmittel (15, 17; 18, 20; 24) und die Gegenmittel (25) mit stromabwärts von der Kartusche (5) angeordneten Ventilmitteln (11, 12) zum Unterbrechen des Strömungswegs (2, 4, 13) zwischen dem Kartuschensitz (4) und einem stromabwärts von der Kartusche (5) angeordneten Wasserbehälter in Verbindung stehen, um bei fehlender Erkennung der Kartusche (5), wenn diese in den Kartuschensitz (4) eingesetzt ist, den Strömungsweg (2, 4, 13) zu unterbrechen, wobei die Erkennungsmittel einen Fühler (15, 17; 18, 20; 24), der einem Schließelement (12) der Ventilmittel (11, 12) zugeordnet ist, und die Gegenmittel eine Anschlagfläche (25) für den Fühler (15, 17; 18, 20; 24) umfassen, die an einem freien Ende eines Ansatzes (26) ausgebildet ist, der von einem Boden (27) der Kartusche (5) in eine Vertiefung (28) vorsteht, die den Ansatz (26) umgibt und aufnimmt.“

Anspruch 3

„Perkolationsfiltersystem (1), das einen Strömungsweg (2, 4, 13) des zu filternden Wassers umfasst, der einen Filterkartuschensitz (4) aufweist, um eine Filterkartusche (5) entnehmbar aufzunehmen, so dass der Strömungsweg (2, 4, 13) durch die Filterkartusche (5) verläuft, wenn die Filterkartusche (5) in den Kartuschensitz (4) eingesetzt ist, wobei das Filtersystem (1) zum Erkennen einer Eignung der Kartusche (5) an dem Kartuschensitz (4) Erkennungsmittel (15, 17; 18, 20; 24) und an der Kartusche (5) Gegenmittel (25) umfasst, wobei die Erkennungsmittel (15, 17; 18, 20; 24) und die Gegenmittel (25) miteinander in Wechselwirkung treten können, wenn die Kartusche (5) in den Kartuschensitz (4) eingesetzt ist, um einen Betrieb des Filtersystems (1) infolge einer Erkennung der Eignung der Kartusche (5) freizugeben, falls die Kartusche (5) durch die Erkennungsmittel erkannt wird, oder um den Betrieb zu sperren oder um die Nichteignung der Kartusche (5) zu melden, falls die Kartusche (5) durch die Erkennungsmittel (15, 17; 18, 20; 24) nicht erkannt wird, wobei die Erkennungsmittel (15, 17; 18, 20; 24) und die Gegenmittel (25) mit stromabwärts von der Kartusche (5) angeordneten Ventilmitteln (11, 12) zum Unterbrechen des Strömungswegs (2, 4, 13) zwischen dem Kartuschensitz (4) und einem stromabwärts von der Kartusche (5) angeordneten Wasserbehälter in Verbindung stehen, um bei fehlender Erkennung der Kartusche (5), wenn diese in den Kartuschensitz (4) eingesetzt ist, den Strömungsweg (2, 4, 13) zu unterbrechen, wobei ein Schließelement (12) der Ventilmittel (11, 12) mittels eines Fühlers (15, 17; 18, 20; 24) der Erkennungsmittel betätigbar ist, wobei der Fühler (15, 17; 18, 20; 24) einen Hebel (18) umfasst, an dessen freiem Ende (18a) das Schließelement (12) angebracht ist, und wobei der Hebel (18) an einem Träger (19) drehbar gelagert ist, der von einem Boden (8) des Kartuschensitzes (4) absteht.“

Anspruch 7

„Filterkanne eines Perkolationsfiltersystems (1) zum Filtern einer Flüssigkeit, insbesondere von Wasser, die Kanne umfassend einen Trichter (2) zur Aufnahme des zu filternden Wassers mit einem Filterkartuschensitz (4), um eine Filterkartusche (5) entnehmbar aufzunehmen, so dass ein Strömungsweg (2, 4, 13) des zu filternden Wassers durch die Filterkartusche (5) verläuft, wenn die Kartusche (5) in den Kartuschensitz (4) eingesetzt ist, wobei in dem Trichter (2) ein in dem Strömungsweg (2, 4, 13) stromaufwärts von der Kartusche (5) angeordnetes Becken zur Aufnahme des zu filternden Wassers und in der Kanne ein stromabwärts von der Kartusche (5) angeordnetes Becken zur Aufnahme des gefilterten Wassers angeordnet ist, wobei der Strömungsweg (2, 4, 13) des zu filternden Wassers zwischen den beiden Becken durch den Kartuschensitz (4) und eine darin gegebenenfalls eingesetzte Filterkartusche (5) verläuft, wobei die Kanne an dem Kartuschensitz (4) Erkennungsmittel (15, 17; 18, 20; 24) und an der Kartusche Gegenmittel (25) zum Erkennen einer Eignung der Kartusche (5) umfasst, wobei die Erkennungsmittel (15, 17; 18, 20; 24) und die Gegenmittel (25) miteinander in Wechselwirkung treten können, wenn die Kartusche (5) in den Kartuschensitz (4) eingesetzt ist, um einen Betrieb des Filtersystems (1) infolge einer Erkennung der Eignung der Kartusche (5) freizugeben, falls die Kartusche (5) durch die Erkennungsmittel (15, 17; 18, 20; 24) erkannt wird, oder um den Betrieb zu sperren oder um eine Nichteignung der Kartusche (5) zu melden, falls die Kartusche (5) durch die Erkennungsmittel (15, 17; 18, 20; 24) nicht erkannt wird, wobei die Erkennungsmittel (15, 17; 18, 20; 24) und die Gegenmittel (25) derart ausgebildet sind, dass die Erkennung bzw. fehlende Erkennung der Eignung bzw. Nichteignung einer in den Kartuschensitz (4) eingesetzten Kartusche (5) von geometrischen Eigenschaften der Kartusche (5) und/oder eines Fühlers (15, 17; 18, 20; 24) der Erkennungsmittel abhängig ist, wobei die Erkennungsmittel (15, 17; 18, 20; 24) und die Gegenmittel (25) mit stromabwärts von der Kartusche (5) angeordneten Ventilmitteln (11, 12) zum Unterbrechen des Strömungswegs (2, 4, 13) zwischen dem Kartuschensitz (4) und dem stromabwärts von der Kartusche (5) angeordneten Wasserbehälter in Verbindung stehen, um bei fehlender Erkennung der Kartusche (5), wenn diese in den Kartuschensitz (4) eingesetzt ist, den Strömungsweg (2, 4, 13) zu unterbrechen, wobei ein Schließelement (12) der Ventilmittel (11, 12) mittels des Fühlers (15, 17; 18, 20; 24) betätigbar ist, wobei der Fühler (15, 17; 18, 20; 24) einen Hebel (18) umfasst, an dessen freiem Ende (18a) das Schließelement (12) angebracht ist, und wobei der Hebel (18) an einem Träger (19) drehbar gelagert ist, der von einem Boden (8) des Kartuschensitzes (4) absteht.“

Die nachfolgenden Abbildungen verdeutlichen den Gegenstand des Klagegebrauchsmusters anhand bevorzugter Ausführungsbeispiele. Figur 1 zeigt eine Schnittansicht eines Perkolationsfiltersystems mit einer entnehmbaren Kartusche. Figur 2 stellt eine entsprechende Ansicht einer ersten alternativen Ausführungsform des Systems von Figur 1 dar. Figur 3 illustriert eine Schnittansicht einer weiteren Ausführungsform des Systems von Figur 1.

Die Klägerin ist ein in Italien ansässiges Unternehmen, das im Bereich der Filtrationstechnik tätig ist. Die Beklagte stellt Tischwasserfilter mit Kartuschen-erkennungssystem unter der Bezeichnung „B Cool“ (angegriffene Ausführungsform 1) sowie Filterkartuschen unter dem Namen „C“ (angegriffene Ausführungsform 2) in Deutschland her, bietet sie an und liefert sie (vgl. Muster Anlage K10.1 und K10.2). Die angegriffenen Ausführungsformen werden von ihr auf der Internetseite www.D.de zum Verkauf u.a. in Deutschland angeboten.

(1)

Die Klägerin behauptet, die A Ltd., eine nach dem Recht der Britischen Jungferninseln gegründete Gesellschaft, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auf den Britischen Jungferninseln ansässig war und ihren Sitz zwischenzeitlich nach Zypern verlagert habe, habe der E Ltd. mit Sitz in Irland eine ausschließliche Lizenz an dem Klagegebrauchsmuster erteilt. Die A Corporate Ltd. habe der E Ltd. die Möglichkeit erteilt, Unterlizenzen zu vergeben und ihr alle zum Zeitpunkt der Lizenzerteilung bestehenden Ansprüche aus dem Klagegebrauchsmuster abgetreten (vgl. „Lizenzvertrag 1“, Anlage K5.1). Die E Ltd. habe ihrerseits der Klägerin eine ausschließliche Unterlizenz erteilt und dieser alle zum Zeitpunkt der Lizenzerteilung bestehenden Ansprüche aus dem Klagegebrauchsmuster abgetreten, (vgl. „Lizenzvertrag 2“, Anlage K5.2).

(2)

Die Klägerin ist der Meinung, die angegriffene Ausführungsform 1 mache von der Lehre der Ansprüche 1, 3 und 7 des Klagegebrauchsmusters unmittelbaren, wortsinngemäßen Gebrauch. Die angegriffene Ausführungsform 2 verletze mittelbar die Ansprüche 1 und 3 des Klagegebrauchsmusters.

(a)

(aa)

Die angegriffene Ausführungsform 1 verwirkliche Merkmal 8 des Anspruchs 1 nach der Merkmalsgliederung der Kammer.

Sie beinhalte einen Fühler. Dieser sei in dem drehbar gelagerten Hebel bzw. dessen Ende gegenüber der Kugel zu sehen. Dem Hebel sei mit der Kugel ein Schließelement zugeordnet. Der Hebel komme mit der Innenseite des hohlzylinderförmigen Abschnitts an der Unterseite der Filterkartusche (Gegenmittel) in Eingriff, die die Anschlagfläche für den Fühler bilde.

Es sei nicht eine Auslegung nach dem technisch verstandenen Wortsinn, sondern eine funktionsorientierte Auslegung geboten: Durch eine Wechselwirkung zwischen Erkennungs- und Gegenmittel solle das Ventilmittel betätigt und der Strömungsweg freigegeben werden, wenn eine geeignete Kartusche eingesetzt werde. Dabei sei die strukturelle Ausgestaltung nicht vorgegeben.

(bb)

Die angegriffene Ausführungsform verwirkliche auch Merkmal 8 des Anspruchs 3 nach der Merkmalsgliederung der Kammer. Denn an dem unteren Ende des Hebels sei das Schließelement in Form des halbkugelförmigen Ansatzes sowie der zwei Auflageflächen angebracht.

Merkmal 9 des Anspruchs 3 sei ebenfalls erfüllt. Denn in der hohlzylinderförmigen Erhebung am Boden des Kartuschensitzes sei ein weiteres zylinderförmiges Element angeordnet, in dessen Boden eine schlitzförmige Öffnung ausgebildet sei. An diesem weiteren Element, dem Träger im Sinne des Merkmals 9, sei der Hebel drehbar gelagert. Werde die Kartusche eingesetzt, schiebe sich der an der Kartuschenunterseite ausgebildete Ansatz zwischen den Hebel und die Wand des Kartuschensitzes, wodurch der Absperrkörper schräg nach oben gedreht werde.

(cc)

Die angegriffene Ausführungsform verletze auch Anspruch 7, da die Merkmale 11 und 12 verwirklicht seien. Diese entsprechen unstreitig den Merkmalen 8 und 9 des Anspruchs 3.

(b)

Die Beklagte verletze Anspruch 1 und Anspruch 3 des Klagegebrauchsmusters durch das Anbieten und Vertreiben der angegriffenen Ausführungsform 2 mittelbar. Denn die angegriffene Ausführungsform 2 werde in den Kartuschensitz der angegriffenen Ausführungsform 1 entnehmbar eingesetzt und weise an ihrer Unterseite einen hohlzylinderförmigen Abschnitt auf, der als Gegenmittel mit dem Erkennungsmittel des Filterkartuschensitzes in Wechselwirkung trete und so den Wasserfluss steuere. Die Innenseite des hohlzylinderförmigen Abschnittes an der Unterseite der angegriffenen Ausführungsform 2 diene als Anschlagfläche für den am Kartuschensitz angeordneten Fühler.

Die Behauptung der Beklagten, sie habe keine Kenntnis von der Verwendung der angegriffenen Ausführungsform 2 für die angegriffene Ausführungsform 1 und diese sei auch nicht offensichtlich, sei unzutreffend. Bereits der Anlage K12, Seite 4 sei zu entnehmen, dass die Beklagte die angegriffene Ausführungsform 2 als Filterkartusche für die angegriffene Ausführungsform 1 anbiete. Auch Anlage K14, der Verpackungskarton der angegriffenen Ausführungsform 1 (Anlage K 10.1) sowie die beiliegende Gebrauchsanleitung (Seiten 3, 4, 5, 6 und 8) verdeutlichten dies.

Die Klägerin bestreitet mit Nichtwissen, dass es die angegriffene Ausführungsform 2 bereits vor der angegriffenen Ausführungsform 1 und vor Anmeldung des Klagegebrauchsmusters auf dem Markt gegeben habe und dass die angegriffene Ausführungsform 2 mit älterer Priorität als das Klagegebrauchsmuster patentgeschützt sei. Sie bestreitet darüber hinaus mit Nichtwissen, dass die angegriffene Ausführungsform 2 neben der möglichen Verwendung in der angegriffenen Ausführungsform 1 auch in Tischwasserfilter des Typs „B Cool“ ohne Kartuschenerkennungssystem eingesetzt werden kann. Auch bestreitet sie mit Nichtwissen den Einsatz der angegriffenen Ausführungsform 2 in Geräte von Drittanbietern.

(3)

(a)

Die Klägerin ist der Meinung, dass sich das Klagegebrauchsmuster als rechtsbeständig erweisen werde. In Bezug auf Anspruch 1 liege ein erfinderischer Schritt gegenüber der Druckschrift E2 (DE 203 80 XXX U1) in Kombination mit dem Wissen des Fachmannes vor.

Die E2 offenbare keinen Kartuschensitz (Merkmal 2.1 nach der Merkmalsgliederung der Kammer). Der in der Klagegebrauchsmusterschrift verwendete Begriff „Filterkartuschensitz“ indiziere, dass die Filterkartusche von oben eingesetzt werde und durch die Schwerkraft in dem Filterkartuschensitz gehalten werde. Dies sei auch den beschriebenen Ausführungsbeispielen (Abs. 14, Fig. 1 und 2) zu entnehmen. Demgegenüber werde in der E2 die Filterkartusche von unten an einer Aufnahme befestigt, indem sie von unten in die Aufnahme eingesetzt und darin verdreht/bajonettiert werde. Die Klägerin verweist insoweit auf Absätze [0086], [0093] und [0094] der E2.

Zudem offenbare die Anlage E2 auch das Merkmal 6 nach der Merkmalsgliederung der Kammer nicht und lege dieses auch nicht nahe. Das Ventil 154 in der E2 sei nicht stromabwärts von der Kartusche angeordnet, sondern befinde sich nach Absatz [0100] oberhalb derselben. Es finde sich in der E2 kein Anhaltspunkt, der den Fachmann dazu veranlasst hätte, das Ventil von stromaufwärts nach stromabwärts von der Kartusche zu verlagern. Dies wäre bei dem aus Anlage E2 bekannten Filtersystem auch nicht möglich, da es keinen Kartuschensitz im Sinne des Klagegebrauchsmusters gebe, an dessen Boden ein Ventil angeordnet werden könnte.

Schließlich gehe es bei der E2 nur darum, festzustellen, ob ein Sammelbehälter 150 unterhalb eines Wasserbehälters 152 für das zu filternde Wasser angeordnet sei. Dabei komme es nicht auf die qualitative Eignung der Filterkartusche, d.h. darauf an, dass die Eignung der Kartusche im Hinblick auf die Filterbettzusammensetzung sichergestellt sei. Die Ventilmittel 154 des aus der Anlage E2 bekannten Perkolationsfiltersystems öffneten erst, wenn eine Halterungsplatte 150, die Teil des Sammelbehälters für das gefilterte Wasser sei und an der die Kartusche 2 von unten angebracht sei, unterhalb des Wasserbehälters 152 angeordnet sei (Absatz [0098] der E2). Dadurch solle verhindert werden, dass aus dem oberen Wasserbehälter 152 zu filterndes Wasser herauslaufen könne, bevor die Kartusche 2 ordnungsgemäß in dem Strömungspfad bzw. der Sammelbehälter 150 ordnungsgemäß unterhalb des Wasserbehälters 152 angeordnet sei (Absätze [0099] – [0101]). Die Ventilmittel 154 dienten bei dem aus der Anlage E2 bekannten Perkolationsfiltersystem daher nicht zum Erkennen der Eignung der Filterkartusche 2, sondern vielmehr dazu, ein ordnungsgemäßes Anordnen und Verbinden von oberem Wasserbehälter 152 und unterem Sammelbehälter 150 bzw. der Kartusche 2 zu erkennen.

(b)

Hinsichtlich des Anspruchs 3 liege keine unzulässige Erweiterung vor. Die Merkmale 8 und 9 seien in den bereits in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen enthaltenen Absätzen [0017] und [0019] sowie der ebenfalls in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen abgebildeten Figur 2 des Klagegebrauchsmusters hinreichend offenbart. Die genannten Textstellen und Figur 2 hätten zum Gegenstand, dass das bereits in Anspruch 1 erwähnte Schließelement 12 der Ventilmittel 11 und 12 in besonderer Weise ausgestaltet sei. Es gehe darum, das Schließelement als an einem freien Ende 18a eines Hebels 18 angebracht näher zu beschreiben. Dazu gehöre jedoch nicht das Merkmal, wonach ein dem Schließelement 12 entgegengesetztes Ende 18b einem Schubstück 20 ausgesetzt sei, das an einem Ansatz 21 des Bodens 8 geführt sei. Dieses Merkmal habe nichts mit der Ausgestaltung des Schließelements 12 zu tun. Dem stünden auch nicht die Ausführungen in Absatz [0019] der Klagegebrauchsmusterschrift entgegen, in dem festgehalten werde, dass in sämtlichen beschriebenen Figuren 1 bis 3 das Schließelement 12 der Ventilmittel 11 und 12 mittels eines Fühlers, der unterschiedlich ausgestaltet werden könne, betätigt werde. Der Fühler sei bereits Gegenstand des Anspruchs 1, so dass es nicht mehr erforderlich sei, dessen besondere Ausgestaltung als Hebel-Schubstück-Satz 18, 20 in Anspruch 3 gesondert aufzunehmen.

Das Merkmal „Hebel erster Klasse“ habe ebenfalls nichts mit der besonderen Ausgestaltung des Schließelements 12 an einem freien Ende 18a des Hebels 18 zu tun. Die Ausgestaltung der Ventilmittel als Hebel sei unabhängig von der Klasse bzw. Ordnung des Hebels. Die Erfindung könne mit einem beliebig ausgestalteten Hebel funktionieren. Der Hebel erster Klasse sei in Absatz [0017] der Gebrauchsmusterschrift lediglich beispielhaft erwähnt. Darüber hinaus gebe auch das zusätzliche Element in Merkmal 9, wonach der Hebel drehbar an einem Träger 19 gelagert ist, der von einem Boden 8 des Kartuschensitzes 4 absteht, dem Fachmann einen deutlichen Hinweis auf die Funktionsweise und die Ausgestaltung des Hebels gemäß dem Ausführungsbeispiel aus Figur 2. Einer ausdrücklichen Erwähnung in Anspruch 3, dass der Hebel als Hebel erster Klasse ausgebildet sein müsse, habe es daher nicht bedurft.

(c)

Schließlich sei Anspruch 7 nicht durch die Verwendung des Wortes „Filterkanne“ unzulässig erweitert. In der ursprünglich eingereichten Anmeldung sei ausdrücklich erwähnt, dass Perkolationsfiltersysteme in Filterkannen verwendet werden könnten.

Die Klägerin beantragt,
nachdem sie weitergehende Anträge, die darauf gerichtet waren, im Falle der Lieferung an gewerbliche Abnehmer diesen unter Auferlegung einer Vertragsstrafe die schriftliche Verpflichtung aufzuerlegen, die Filterkartuschen nicht ohne Zustimmung der Klägerin für Filtersysteme zu verwenden, die mit den unter Ziffern I.1 bzw. I.2 bezeichneten Merkmalen ausgestattet sind, zurückgenommen hat, sinngemäß wie erkannt,

darüber hinaus die unter Ziffer I. 1, 2 und 5 des Tenors bezeichneten im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen endgültig zu entfernen, indem die Beklagte diese Erzeugnisse wieder an sich nimmt oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlasst,

darüber hinaus bezüglich der Angaben zu Ziffer II.1 – 3 des Tenors Vorlage von Belegen, wie Rechnungen oder Lieferscheinen oder Quittungen ohne den Zusatz „in Kopie“.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
das Verfahren bis zur Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamtes über den von der Beklagten gegen das Klagegebrauchsmuster eingereichten Löschungsantrag auszusetzen.

(1)

Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin. Es gebe keinen Unterlizenzvertrag zwischen der Klägerin und der E Ltd., aufgrund dessen die Klägerin Rechte geltend machen könnte. Eine A Ltd. existiere nicht. Frau F-G bzw. Frau G sei nicht vertretungsberechtigt gewesen. Die behauptete Selbsternennung und Selbstabberufung der Frau F-G habe nicht stattgefunden bzw. sei nach dem Recht der Britischen Jungferninseln und Zyperns unwirksam. Frau G und Frau F-G seien nicht ein und dieselbe Person. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen die Authentizität der Lizenz- und Abtretungsvereinbarung gemäß Anlage K 5.1. Im Übrigen bestreitet sie mit Nichtwissen die Existenz und die Vertretungsberechtigungen der E Ltd. sowie den Abschluss des Unterlizenzvertrages der E Ltd. mit der Klägerin gemäß Anlage 5.2. Schließlich bestreitet die Beklagte die Vertretungsberechtigung bzw. Alleinvertretungsberechtigung der in dem Unterlizenzvertrag gemäß Anlage 5.2 genannten Geschäftsführerin der Klägerin Frau H. Denn in der Klage werde als gesetzlicher Vertreter der Klägerin ihr Präsident, Herr H, angegeben.

(2)

(a)

(aa)

Die angegriffene Ausführungsform 1 verletze Anspruch 1 nicht, da sie zumindest keine „Anschlagfläche“ im Sinne von Merkmal 8 der Merkmalsanalyse in Anlage K13 aufweise.

Der kreisförmige Außenrand sei keine Anschlagfläche – wie die Klägerin selbst zutreffend im Löschungsverfahren argumentiere. Denn dieser wirke ersichtlich nicht mit dem Fühler zusammen. Der Absperrkörper werde durch den Ansatz an der Kartusche gekippt. Dabei gleite der Ansatz der Kartusche über das „Schwert“ des Absperrkörpers. Im Idealfall bestünden immer nur zwei sich verschiebende Kontaktpunkte zwischen dem Ansatz der Kartusche und dem „Schwert“. Nur ein geringer Teil der Innenkante am Ende des Ansatzes an der Kartusche sei daher mit dem Absperrkörper in Kontakt. Das Klagegebrauchsmuster schütze eine spezifische Verbindung und Interaktion zwischen Erkennungs- und Gegenmittel in Form einer „Anschlagfläche“. Die zwei sich ständig verschiebenden Kontaktpunkte der angegriffenen Ausführungsform fielen nicht in den Wortsinn.

Die Halbkugel spiele beim Dichten keine Rolle. Sie habe lediglich die Funktion, das Abtropfen zu erleichtern.

Folge man der Ansicht der Klägerin, fiele jedes System, in dem bei Verwendung einer ungeeigneten Kartusche der Strömungsweg durch Ventilmittel unterbrochen werde und bei der die Kartuschenerkennung anhand ihrer Geometrie erfolge, in den Schutzbereich des Klagegebrauchsmusters. Eine solche Ausdehnung des Schutzbereichs auf eine allgemeine technische Lehre sei nicht zulässig und mit der Rechtssicherheit nicht vereinbar.

(bb)

Anspruch 3 sei nicht verletzt, da die Verwirklichung des Merkmals 8 der Merkmalsgliederung der Kammer jedenfalls daran scheitere, dass die Halbkugel nicht das Schließelement sei. Die Auflageflächen, die als Ventil- bzw. Schließelement fungierten, seien nicht am freien Ende eines Hebels angebracht.

Merkmal 9 der Merkmalsgliederung der Kammer sei nicht erfüllt, da das zylinderförmige Element, das die Kartusche aufnehme, Teil des Kartuschensitzes sei und daher allenfalls vom Boden des Behälterbodens abstehe, nicht jedoch vom Boden des Kartuschensitzes.

(cc)

Anspruch 7 sei aus denselben Gründen nicht verletzt. Es scheitere an einer Verwirklichung der Merkmale 11 und 12 der Merkmalsgliederung der Kammer. Die Merkmale 11 und 12 entsprechen den Merkmalen 8 und 9 des Anspruchs 3.

(b)

Die angegriffene Ausführungsform 2 verletze die Ansprüche 1 und 3 nicht mittelbar. Dies ergebe sich daraus, dass bereits die angegriffene Ausführungsform 1 diese Ansprüche nicht unmittelbar verletze. Zudem habe die Klägerin weder Kenntnis davon, noch sei offensichtlich, dass die Kunden die angegriffene Ausführungsform 2 für die angegriffene Ausführungsform 1 kauften. Die angegriffene Ausführungsform 2 könne neben der möglichen Verwendung in der angegriffenen Ausführungsform 1 auch in Tischwasserfilter des Typs „B Cool“ ohne Kartuschenerkennungssystem sowie in Geräte von Drittanbietern eingesetzt werden. Da die angegriffene Ausführungsform 2 auch in Tischwasserfilter „B Cool“ ohne Kartuschensystem passten, sage eine Bewerbung der angegriffenen Ausführungsform 2 für den Tischwasserfilter „B Cool“ nichts darüber aus, dass Kunden die angegriffene Ausführungsform 2 tatsächlich für die angegriffene Ausführungsform 1 kauften.

Die angegriffene Ausführungsform 1 sei auch schon vor Anmeldung des Klagegebrauchsmusters mit älterer Priorität als das Klagegebrauchsmuster patentgeschützt. Die Beklagte legt zum Nachweis die Patentschriften EP 1 751 XXX B1 und EP 1 748 XXX B1 vor (vgl. Anlage B15, B16).

(3)

Die Beklagte ist der Meinung, das Klagegebrauchsmuster sei in der geltend gemachten Änderungsfassung löschungsreif.

(a)

(aa)

Im Hinblick auf Anspruch 1 fehle es an einem erfinderischen Schritt gegenüber der Druckschrift B17/E1 (US 6,524,XXX B1) in Kombination mit der Druckschrift B17/E3 (WO 2005/118XXX A1) bzw. mit dem allgemeinen Fachwissen. Die Merkmale 1 bis 7 nach der Merkmalsgliederung gemäß Anlage K13 seien sämtlich neuheitsschädlich durch die E1 vorweggenommen. Merkmal 8 der Merkmalsgliederung in Anlage K13 ergebe sich aus der E3 oder dem allgemeinen Fachwissen.

(bb)

Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters weise außerdem keinen erfinderischen Schritt gegenüber der E2 in Kombination mit dem allgemeinen Fachwissen auf. Die E2 offenbare sämtliche Merkmale des Klagegebrauchsmusters mit Ausnahme der Tatsache, dass die Ventilmittel zum Unterbrechen des Strömungsweges stromaufwärts von der Kartusche und nicht – wie in Merkmal 6 der Merkmalsgliederung in der Anlage K13 beschrieben – stromabwärts angeordnet seien. Es sei jedoch eine Routineaufgabe des Fachmannes, die aus der E2 bekannte Vorrichtung so auszugestalten, dass die Ventilmittel stromabwärts statt stromaufwärts angeordnet seien. Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters sei daher in Kombination mit dem Wissen des Fachmannes nahegelegt.

Die E2 offenbare das Merkmal 2.1 des Klagegebrauchsmusters. Ein Filterkartuschensitz sei ein Bauteil, das dazu geeignet sei, eine Filterkartusche entnehmbar aufzunehmen. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Zusammenspiel der Merkmale 2.1 und 2.2. Ob die Kartusche mittels Schwerkraft oder mittels einer anderen Befestigung in dem Filterkartuschensitz gehalten werde, sei technisch irrelevant. Jede Aufnahme für eine Filterkartusche sei ein Filterkartuschensitz. Dies werde auch durch einen Vergleich mit dem Begriff „Ventilsitz“ zum Beispiel in den Absätzen 15 und 20 der Klagegebrauchsmusterschrift, der nichts mit der Schwerkraft zu tun habe, deutlich. So werde in dem Ausführungsbeispiel der Figur 1 das Schließelement 12 von unten in den Ventilsitz 11 eingesetzt und durch eine Federkraft gehalten. Im Übrigen werde die Kartusche in der angegriffenen Ausführungsform 1 und im Klagegebrauchsmuster nicht durch die Schwerkraft in dem Filterkartuschensitz gehalten, sondern liege an ihrem oberen Rand in dem Trichter auf.

Bei der E2 gehe es – wie bei dem Klagegebrauchsmuster – um die Erkennung der Geometrie der Kartusche, denn bei nicht passender Kartusche funktioniere das System nicht. Sowohl bei der E2 als auch bei dem Klagegebrauchsmuster gehe es dagegen nicht um eine qualitative Prüfung der Kartusche im Hinblick auf ihre Filterbettzusammensetzung. Hierzu finde sich kein Wort in der Gebrauchsmusterschrift. Eine Kartusche mit passender Geometrie könne bei schlechter Filterbettzusammensetzung eine völlig unzureichende Qualität liefern. Selbst wenn die subjektive Aufgabe des Klagegebrauchsmusters sein sollte, die qualitative Eignung der Kartusche zu erkennen, sei dies unerheblich. Denn für die Frage des Naheliegens komme es nicht auf die subjektive, sondern auf die objektive Aufgabe an. Die objektive Aufgabe bestimme sich danach, welchen objektiven Beitrag das Klagegebrauchsmuster gegenüber dem Stand der Technik nach E2 leiste. Diese objektive Aufgabe liege lediglich in der Umkehrung der Anordnung der Ventilmittel im Hinblick auf die Strömungsrichtung, die durch das allgemeine Fachwissen nahegelegt sei.

(cc)

Schließlich mangele es an einem erfinderischen Schritt gegenüber der E3 in Kombination mit der E4.

(dd)

Mit Schriftsatz vom 18.06.2012 hat die Beklagte darüber hinaus geltend gemacht, dass Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters gegenüber der E3 in Kombination mit der E6 (WO 01/64312) keinen erfinderischen Schritt aufweise und auch bezüglich des Anspruchs 1 eine unzulässige Erweiterung vorliege.

(b)

Sowohl im Hinblick auf das nicht in den Anspruch aufgenommene Merkmal „Schubstück“ als auch mit Blick auf die nicht in den Anspruch aufgenommene Beschränkung auf einen „Hebel erster Klasse“ liege eine unzulässige Erweiterung vor, so dass der Anspruch 3 gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 3 GebrmG zu löschen sei. Darüber hinaus sei Anspruch 3 nicht rechtsbeständig, da er nicht ausführbar offenbart sei.

Die Klägerin habe willkürlich Merkmale aus der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters in den Anspruch 3 übernommen, ohne das in Absätzen [0017] und [0019] genannte Schubstück 20 in den Anspruch aufzunehmen. Die übernommenen Merkmale seien jedoch nur in Kombination mit dem Schubstück offenbart.
Der Fachmann könne aus der Gesamtheit der ursprünglichen Unterlagen kein Perkolationsfiltersystem entnehmen, bei dem der Fühler einen Hebel 18 umfasse, an dessen freiem Ende 18a das Schließelement 12 angebracht sei und der Hebel 18 an einem Träger 19 drehbar gelagert sei, der von einem Boden 8 des Kartuschensitzes 4 abstehe, aber kein Schubstück aufweise, welches an einem Ansatz 21 des Bodens 8 geführt sei.
Das Schubstück sei zudem wesentlich. Die einzige in der ursprünglichen Anmeldung offenbarte Ausführungsform (Figur 2) mit einem Hebel umfasse auch den Ansatz in der Vertiefung. Ohne Schubstück reiche der Fühler nicht in die Vertiefung hinein, so dass ohne Schubstück kein Kontakt mit dem Ansatz zustande komme. Die Entfernung des Schubstückes aus dem Anspruch erfordere zudem eine Modifzierung anderer Merkmale, denn es müsste die Länge des Ansatzes definiert werden.
Dadurch, dass Merkmal 8, wonach der Fühler einen Hebel umfasse, eingeführt worden sei, sei Anspruch 3 auf die Ausführungsform der Figur 2 beschränkt. Dies mache auch die Aufnahme des Schubstückes als Merkmal erforderlich.

Eine unzulässige Erweiterung liege auch in dem Weglassen des Merkmals „Hebel erster Klasse“ (vgl. Absatz [0017] der Klagegebrauchsmusterschrift).
Die Ausgestaltung des Ventilmittels als Hebel erster Klasse hänge mit der Ausgestaltung des Schließelements zusammen. Im Ausführungsbeispiel der Figur 2 falle das Schließelement durch die Schwerkraft in den Ventilsitz. Die Kartusche werde von oben in den Kartuschensitz gesetzt und solle dadurch aufgrund des Hebels das Ventil nach oben öffnen. Nur mit einem Hebel erster Klasse könne eine solche Abwärtsbewegung der Kartusche in eine das Schließelement aufhebende Aufwärtsbewegung umgesetzt werden. Bei Hebeln zweiter oder dritter Klasse würde sich das Schließelement mit nach unten bewegen.
Die Klasse des Hebels sei auch nicht durch das zusätzliche Element in Merkmal 9, wonach der Hebel drehbar an einem Träger 19 gelagert ist, der von einem Boden 8 des Kartuschensitzes 4 absteht, so offenbart, dass daraus auf die Funktionsweise und die Ausgestaltung des Hebels gemäß dem Ausführungsbeispiel aus Figur 2 geschlossen werden könnte.
Der Gegenstand des Anspruchs 3 sei nicht ausführbar offenbart, da zwei von drei vom Schutzbereich umfassten Varianten (Hebel zweiter und dritter Klasse) sich nicht mit Hilfe der Gebrauchsmusterschrift verwirklichen ließen.

Anspruch 3 sei auch deshalb löschungsreif, da es an einem erfinderischen Schritt gegenüber der E1 oder der E5 jeweils in Kombination mit dem Fachwissen fehle.

(c)

(aa)

Darüber hinaus sei Anspruch 7 durch die Aufnahme des Merkmals „Kanne“ unzulässig erweitert, so dass Anspruch 7 löschungsreif sei.

Die ursprünglich eingereichten Schutzansprüche seien weder auf eine Kanne gerichtet, noch enthielten sie einen Hinweis auf die Kanne. Dies gelte auch für die Figurenbeschreibungen und Zeichnungen, in denen lediglich ein Trichter 2, der einen Behälter zum Aufnehmen des zu filternden Wassers definiere, offenbart sei (vgl. Anlage B1, Seite 5, letzter Absatz). Stromabwärts der Filterkartusche könne in manchen Ausführungsformen ein „Behälter“ angeordnet sein (vgl. Anspruch 2, Anlage B1), ohne dass dieser „Behälter“ näher spezifiziert sei.

Der Fachmann hätte eine Kanne nicht in die ursprüngliche Anmeldung mitgelesen. Denn in einer Ausführungsform solle der Behälter stromaufwärts der Kartusche Ventilmittel umfassen, um eine Belüftung des Wasserbehälters stromaufwärts der Kartusche zu unterbrechen (Anspruch 3, B1). Dieser Wasserbehälter solle also hermetisch abschließbar sei, was bei einer Kanne regelmäßig nicht gegeben sei.

Soweit die ursprüngliche Anmeldung von Kannen rede, seien dies Kannen aus dem Stand der Technik, ohne dass die Einsetzbarkeit des offenbarten Einlauftrichters in eine Kanne implizit zur in der ursprünglichen Anmeldung vorgestellten Erfindung gehöre. Es sei daher lediglich offenbart, dass Filtersysteme des Perkolationstyps aus dem Stand der Technik traditionell in Filterkannen Verwendung fänden. Nicht offenbart sei, dass auch das erfindungsgemäße System in einer solchen Kanne Verwendung finde oder finden könne.

(bb)

Zudem mangele es auch im Hinblick auf Anspruch 7 des Klagegebrauchsmusters an einem erfinderischen Schritt gegenüber der E1 oder der E5 jeweils in Kombination mit dem Fachwissen.

Das Gericht hat Beweis gemäß Beweisbeschluss vom 16.12.2011 (Bl. 215 d. A.) erhoben durch Vernehmung der Zeugin F-G. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 13.01.2012 (Bl. 240 d. A.) Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A.

Die Klage ist zulässig.

I.

Die Klägerin ist prozessführungsbefugt, soweit sie eigene in die Zukunft gerichtete Unterlassungs-, Schadensersatz-, Auskunfts-, Rückruf- und Vernichtungsansprüche aus dem Klagegebrauchsmuster ab dem 06.12.2011 geltend macht. Die Prozessführungsbefugnis stellt eine von Amts wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung dar. Sie ist das Recht, einen Prozess als die richtige Partei im eigenen Namen zu führen. Als solche ist sie von der Sachbefugnis (vgl. dazu unter B.) streng zu unterscheiden (vgl. Thomas/Putzo, 29. Auflage, § 51 ZPO Rn. 20). Da die Klägerin seit dem 06.12.2011 als Klagegebrauchsmusterinhaberin in die Gebrauchsmusterrolle eingetragen ist, kann sie beginnend mit diesem Datum eigene Ansprüche im eigenen Namen geltend machen.

II.

Soweit die Klägerin rückwärts gerichtete Schadensersatz- und diese vorbereitende Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche aus dem Klagegebrauchsmuster vor dem 06.12.2011 geltend macht, macht sie auch hier eigene Ansprüche in eigenem Namen geltend. Denn die Klägerin beruft sich für die Zeit vor dem 06.12.2011 auf eine ausschließliche Unterlizenz und darauf, dass ihr zum Zeitpunkt der Lizenzerteilung sämtliche Ansprüche aus dem Klagegebrauchsmuster abgetreten worden sind (vgl. Anlage K5.2).

B.

Die Klage ist begründet.

I.

1.

Die Klägerin ist für die in die Zukunft gerichteten Ansprüche auf Unterlassung, Feststellung einer Schadensersatzpflicht ab dem 06.12.2011, diesbezüglicher Auskunft und Rechnungslegung sowie den Rückruf- und den Vernichtungsanspruch aktivlegitimiert. Ihre Aktivlegitimation folgt aus ihrem Eintrag in der Gebrauchsmusterrolle.

2.

Für die Zeit vor dem 06.12.2011 ergibt sich die Aktivlegitimation der Klägerin bis zum 05.01.2011 aus abgetretenem Recht und danach aus Unterlizenz.

Zu Recht beruft sich die Klägerin darauf, dass die E Ltd. ihr eine ausschließliche Unterlizenz erteilt und sämtliche zum Zeitpunkt der Lizenzerteilung bestehenden Ansprüche aus dem Klagegebrauchsmuster wirksam an sie abgetreten hat (vgl. Anlage K5.2, die nunmehr im Original vorliegt). Die E Ltd. war dazu berechtigt, da die A Ltd. ihr zuvor eine ausschließliche Lizenz an dem Klagegebrauchsmuster erteilt, ihr die Möglichkeit gegeben hat, Unterlizenzen zu vergeben und ihr alle zum Zeitpunkt der Lizenzerteilung bestehenden Ansprüche aus dem Klagegebrauchsmuster abgetreten hat (vgl. Anlage K5.1, die nunmehr im Original vorliegt).

a.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bestehen bezüglich der Aktivlegitimation der Klägerin keine durchgreifenden Bedenken. In dem Beweistermin vom 13.01.2012 hat der Klägervertreter das „Certificate of Good Standing“ mit einer Apostille über die Identität des „Registrar of Corporate Affairs“ als Anlage K21b (deutsche Übersetzung in Anlage K21c) und aktualisiert als Anlagen 30, 30a vorgelegt.

Desweiteren hat der Klägervertreter im Beweistermin das „Certificate of Incorporation“ (Gründungsbescheinigung) hinsichtlich der A Ltd. mit Apostille (Anlage K29, Übersetzung in Anlage K29a) zur Akte gereicht.

Der Klägervertreter hat im Beweistermin als Anlagen K31, 31a das „Certificate of Incorporation“ (Gründungsbescheinigung) mit Apostille hinsichtlich der K Ltd. und als Anlagen K32, 32a das „Certificate of Good Standing“ (Unbedenklichkeitsnachweis) mit Apostille vorgelegt. Als Anlagen K33, 33a hat er das „Certificate of Incumbency“ (Bestätigung der Amtsinhaberschaft) der K Ltd. mit Apostille eingereicht. Als Anlagen K34, 34a hat der Klägervertreter das „Endorsement Certificate“ (Bestätigungsnachweis) mit Apostille zur Akte gereicht.

Der Klägervertreter hat ferner das Anlagenkonvolut K35, 35a mit Apostille zur Akte gereicht, in dem diverse Vertreterbestellungen in Bezug auf die A Limited aufgelistet sind. Zudem hat er in dem Beweistermin das „Memorandum of Association and Articles of Association (Gesellschaftsvertrag und Satzung der A Ltd., Anlage K36, 36a) mit Apostille vorgelegt. Schließlich hat er als Anlagen 37, 37a ein mit einer Apostille versehenes Gutachten von Rechtsanwälten der British Virgin Islands im Hinblick auf die Vertretungsberechtigung der A Limited eingereicht.

b.

In dem Beweistermin ist der Klägerin der Nachweis der Existenz der A Limited gelungen.

Aus den Anlagen 29, 29a ergibt sich, dass die A Ltd. am 30.05.2007 auf den British Virgin Islands als Unternehmen der British Virgin Islands unter der Nummer 1408110 gegründet wurde. Aus den Anlagen 30 und 30a folgt, dass die Gesellschaft am 06.12.2011 im Gesellschaftsregister eingetragen und aus diesem noch nicht gelöscht worden ist. Die Klägerin hat die Echtheit der Urkunden durch Apostillen nachgewiesen. Dass die Tatsachen, die in den Urkunden stehen, zutreffend sind, ist durch die Zeugin F-G glaubhaft bestätigt worden. Die Zeugin hat insbesondere nachvollziehbar erklären können, warum in den Anlagen K15 und K17 die abweichende Nummer 1049XXX aufgeführt ist. Sie hat glaubhaft und widerspruchsfrei erklärt, dass sie normalerweise standardisierte Dokumente bzw. Muster verwende und es deshalb so gewesen sein könne, dass die Nummer 1049XXX auf dem vorherigen Dokument eingetragen gewesen und daher versehentlich von ihr übernommen worden sei.

Der Klägerin ist der Nachweis gelungen, dass einzige Direktorin der A Limited zunächst die am 17.08.2005 auf den Marshall Islands gegründete K Limited war, deren einzige Direktorin mit individueller Zeichnungsbefugnis seit dem 01.03.2006 Frau F-G war.

Die Gründung der K Limited wird in den Anlagen K31, 31a, 34 und 34a (Gründungsvertrag) bescheinigt, der Unbedenklichkeitsnachweis befindet sich in den Anlagen K32, 32a. Aus diesem Dokument ergibt sich, dass die K Limited am 17.08.2005 auf den Marshall Islands gegründet wurde und am 22.11.2011 keine Dokumente vorliegen, die dem widersprechen, dass die Gesellschaft eine bestehende Gesellschaft ist und bleibt und dass die Gesellschaft jegliche fälligen und zahlbaren Steuern und Gebühren gezahlt hat. Dies wird durch die Anlagen K33, 33a bestätigt. Die Klägerin hat die Echtheit sämtlicher Urkunden durch Apostillen nachgewiesen. Die Tatsachen, die in den Urkunden festgehalten sind, hat die Zeugin F-G glaubhaft bestätigt. Die Zeugin hat die Gründungsmitglieder L und M benannt und ihre Aussage erklärt, ein Agent habe die Registereintragung vorgenommen und nicht – wie Anlage K17 nahe legt – N. Sie hat diesbezüglich glaubhaft ausgeführt, dass N sämtliche Vorbereitungen, auch in Bezug auf die Struktur der Gesellschaft getroffen habe. Er habe sämtliche Unterlagen vorbereitet und dann an den Agenten weitergegeben. Dass ein Agent die Registration durchgeführt habe, habe mit der Gesetzgebung auf den Marshall Islands zu tun. Jede Gesellschaft, die sich registrieren lasse, müsse einen Eintragungsagenten haben. Als Adresse der Gesellschaft hat die Zeugin glaubhaft die Adresse in Anlage K33 angegeben. Auch die Vertretungsverhältnisse in der Tabelle in Anlage K37 hat die Zeugin F-G widerspruchsfrei erklärt. Nach der Tabelle war die K Ltd. „director“ der A Ltd. bis zum 01.07.2011, danach war die Zeugin Direktorin der A Ltd. Aus den Anlagen K33, 33a ergibt sich, dass die Zeugin seit dem 01.03.2006 „director“ der K war, wobei die Zeugin glaubhaft bekundet hat, dass die K immer nur einen einzigen Geschäftsführer hatte und ihre Eltern sich hinsichtlich der Vertretungsverhältnisse der K Ltd. so entschieden hätten. Die entsprechende Versammlung habe am 01.03.2006 stattgefunden. Ihre Ernennung zum „director“ der A Ltd. und die Abberufung der K Ltd. als „director“ würden dem Gesetz nicht widersprechen. Diese Angaben werden durch Anlage K37 (Übersetzung in Anlage K 37a) gestützt. Die dortige Ziffer 6. nimmt Bezug auf Vorschrift 66 der Unternehmenssatzung, nach der es zulässig sei, dass die den First Directors nachfolgenden Directors durch Mitgliederbeschluss oder Beschluss der Directors bestellt würden, was in Übereinstimmung mit Art. 113 Abs. 2 des BVI Business Companies Act steht.

Die Zeugin hat darüber hinaus nachvollziehbar erklärt, warum sie den Lizenz- und Abtretungsvertrag vom 17.12.2010 als „corporate director“ unterschrieben hat. Sie hat glaubhaft ausgeführt, dass sie zu dieser Zeit nicht selbst „director“ der A Ltd. war, sondern die K Ltd. „director“ der A Ltd. gewesen sei. Sie habe in ihrer Eigenschaft als „director“ der K Ltd. das Dokument unterzeichnet. Dass in dem Dokument kein Bezug zur K Ltd. genommen worden sei, habe daran gelegen, dass es sich bei dem Dokument um das Muster der E Ltd. gehandelt habe, das keinen derartigen Hinweis enthalten habe.

Soweit die Beklagte nach der Beweisaufnahme einwendet, dass – selbst wenn die Zeugin für die K Ltd. hätte unterzeichnen wollen – sie nach § 164 Abs. 1 und Abs. 2 BGB keine wirksame Erklärung für die K Ltd. hätte abgeben dürfen und somit auch keinen wirksamen Vertrag für die A Ltd. hätte abschließen dürfen, greift dies nicht durch. Insbesondere sehen die von der Beklagten genannten Vorschriften nicht vor, dass die Erklärung unwirksam wäre, wenn der Wille in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervortritt. Darüber hinaus ergibt sich ein entsprechender Wille vorliegend bereits aus der Anlage K5.1 selbst. Denn die Zeugin hat diese Anlage unter der Überschrift „A Limited“ als „Corporate Director“ unterzeichnet. Dass in dem Dokument der Name der K Ltd. nicht genannt ist, führt nicht zur Unwirksamkeit der abgegebenen Erklärung. Denn die Zeugin war tatsächlich zur Vertretung der K Ltd. befugt, die wiederum zur Vertretung der A Ltd. befugt war.

c.

Dass es sich bei Frau G und Frau F-G um ein und dieselbe Person handelt, ist durch die Aussage der Zeugin F-G nachgewiesen worden. Die Zeugin, die sich in dem Beweistermin durch ihren Personalausweis und ihren Pass auswies, hat glaubhaft bekundet, dass zur Zeit der Unterschrift der Anlage K5.1 am 17.12.2010 lediglich der Namen „G“ in ihrem Pass gestanden habe. Das sei der Familienname ihres früheren Ehemannes. Nach der Scheidung habe sie den Doppelnamen F-G angenommen, so dass sie die übrigen Dokumente mit ihrem Doppelnamen unterschrieben habe.

d.

Die Klägerin hat die Existenz und Vertretungsberechtigung für die E Ltd., durch die Anlagen K19.2 und K19.3, die nunmehr im Original und in Übersetzung vorgelegt wurden, ausreichend nachgewiesen.

Anlage K19.2 enthält eine Bescheinigung vom 25.07.2011 des „Companies Registration Office“ (= Gesellschaftsregister) aus Irland, über die Gründung der E Ltd. sowie die Eigenschaft von A. und C. O als „directors“ dieser Gesellschaft. Dieser Bescheinigung beigefügt ist eine notarielle Bescheinigung über ihre Echtheit. Anlage K19.3 enthält eine notarielle Bescheinigung vom 27.07.2011 über die Eigenschaft von A. und C. O als „directors“ der E Ltd. Angesichts dieser Dokumente bestehen bezüglich Existenz der E Ltd. sowie der Vertretungsberechtigung von C. und A. O keine durchgreifenden Bedenken.

e.

Soweit die Beklagte die Vertretungsberechtigung bzw. Alleinvertretungsberechtigung der Frau H für die Klägerin bestreitet, hat die Klägerin deren Vertretungsberechtigung ausreichend durch den mit den Anlagen K24, 24a beglaubigten Auszug aus dem italienischen Unternehmensregister nachgewiesen (vgl. Schaub, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Auflage 2008, Anhang Handelsregisteranmeldungen mit Auslandsbezug, Rn. 119, 122).

II.

Das Klagegebrauchsmuster betrifft ein Perkolationsfiltersystem mit einer austauschbaren Filterkartusche.

Nach den einleitenden Erläuterungen der Klagegebrauchsmusterschrift werden Systeme dieses Typs traditionell in Filterkannen, Siedekesseln, Kaffeemaschinen und Aufgussvorrichtungen für die häusliche Verwendung gebraucht. Das zu filternde Wasser werde normalerweise in einen ersten Behälter gegossen, der in seinem Boden einen Sitz für die Filterkartusche aufweise, und dazu veranlasst, in einen zweiten Behälter unter dem ersten zu fließen, indem es durch das Filterbett hindurchströme. Da das Trinkwasser an den unterschiedlichen Orten variiere, bestehe der Bedarf, angepasste und spezifische Filtersysteme für die verschiedenen Schadstofftypen zu bestimmen. Da es fast unmöglich sei, eine Kartusche in begrenzter Größe für sämtliche Trinkwassertypen herzustellen, bestehe das Bestreben darin, differenzierte Filterbettzusammensetzungen für die verschiedenen Trinkwassertypen zu wählen. Dabei solle das Filtersystem so betrieben werden, dass verhindert werde, dass eine ungeeignete Kartusche in der Karaffe zugelassen und anstelle der Originalkartusche verwendet werde.

Das Klagegebrauchsmuster benennt als Stand der Technik die EP 1 230 XXX und die WO 2005/118XXX. Diese Schriften offenbarten Karaffen mit einem Sitz für die Filterkartusche, deren Geometrie Hindernisse für das Einsetzen von Nicht-Original-Kartuschen beinhalte. Das Klagegebrauchsmuster kritisiert, dass es dennoch möglich sei, Kartuschen herzustellen, deren Geometrie die Überwindung der vorgesehenen Hindernisse ermögliche. Aus diesem Grund könnten die als ungeeignet erachteten Kartuschen anstelle jener eingesetzt werden, die als für den Zweck geeignet betrachtet würden. Dies könne dazu führen, dass das gefilterte Wasser qualitativ schlechter sei als es der Benutzer erwarte und das ganze Filtersystem in den Augen der Öffentlichkeit in Verruf gerate – ungeachtet dessen, dass die Ursache des Fehlers in der verwendeten Kartusche liege.

Vor diesem Hintergrund stellt sich das Klagegebrauchsmuster die Aufgabe (das technische Problem), ein Filtersystem mit einem zugehörigen Steuerverfahren zur Verfügung zu stellen. Dieses System mit Steuerverfahren soll strukturell und funktional so ausgestaltet sein, dass es entweder nicht arbeitet oder zumindest einen Betriebsfehler signalisiert, wenn die in den Sitz eingesetzte Kartusche ungeeignet ist.

Zur Lösung dieser Aufgabe sehen die eingeschränkten Schutzansprüche 1, 3 und 7 die Kombination folgender Merkmale vor:

Anspruch 1

(1) Perkolationsfiltersystem (1),

(2) das einen Strömungsweg (2, 4, 13) des zu filternden Wassers umfasst,

(2.1) der einen Filterkartuschensitz (4) aufweist,
(2.2) um eine Filterkartusche (5) entnehmbar aufzunehmen,
(2.3) so dass der Strömungsweg (2, 4, 13) durch die Filterkartusche (5) verläuft, wenn die Filterkartusche (5) in den Kartuschensitz (4) eingesetzt ist.

(3) Das Filtersystem (1) umfasst zum Erkennen einer Eignung der Kartusche (5) an dem Kartuschensitz (4) Erkennungsmittel (15, 17; 18, 20; 24) und an der Kartusche (5) Gegenmittel (25).

(4) Die Erkennungsmittel (15, 17; 18, 20; 24) und die Gegenmittel (25) können miteinander in Wechselwirkung treten, wenn die Kartusche (5) in den Kartuschensitz (4) eingesetzt ist, um einen Betrieb des Filtersystems (1) infolge einer Erkennung der Eignung der Kartusche (5) freizugeben, falls die Kartusche (5) durch die Erkennungsmittel erkannt wird, oder

(5) um den Betrieb zu sperren oder um die Nichteignung der Kartusche (5) zu melden, falls die Kartusche (5) durch die Erkennungsmittel (15, 17; 18, 20; 24) nicht erkannt wird.

(6) Die Erkennungsmittel (15, 17; 18, 20; 24) und die Gegenmittel (25) stehen mit stromabwärts von der Kartusche (5) angeordneten Ventilmitteln (11, 12) zum Unterbrechen des Strömungswegs (2, 4, 13) zwischen dem Kartuschensitz (4) und einem stromabwärts von der Kartusche (5) angeordneten Wasserbehälter in Verbindung, um bei fehlender Erkennung der Kartusche (5), wenn diese in den Kartuschensitz (4) eingesetzt ist, den Strömungsweg (2, 4, 13) zu unterbrechen.

(7) Die Erkennungsmittel umfassen einen Fühler (15, 17; 18, 20; 24), der einem Schließelement (12) der Ventilmittel (11, 12) zugeordnet ist.

(8) Die Gegenmittel umfassen eine Anschlagfläche (25) für den Fühler (15, 17; 18, 20; 24), die an einem freien Ende eines Ansatzes (26) ausgebildet ist, der von einem Boden (27) der Kartusche (5) in eine Vertiefung (28) vorsteht, die den Ansatz (26) umgibt und aufnimmt.

Anspruch 3 sieht dieselben Merkmale (1) bis (6) wie Anspruch 1 vor.

Die Merkmale (7), (8) und (9) lauten wie folgt:

(7) Ein Schließelement (12) der Ventilmittel (11, 12) ist mittels eines Fühlers (15, 17; 18, 20; 24) der Erkennungsmittel betätigbar.

(8) Der Fühler (15, 17; 18, 20; 24) umfasst einen Hebel (18), an dessen freiem Ende (18a) das Schließelement (12) angebracht ist.

(9) Der Hebel (18) ist an einem Träger (19) drehbar gelagert, der von einem Boden (8) des Kartuschensitzes (4) absteht.

Anspruch 7

(1) Filterkanne eines Perkolationsfiltersystems (1) zum Filtern einer Flüssigkeit, insbesondere von Wasser,

(2) die Kanne umfassend einen Trichter (2) zur Aufnahme des zu filternden Wassers

(2.1) mit einem Filterkartuschensitz (4),
(2.2) um eine Filterkartusche (5) entnehmbar aufzunehmen,
(2.3) so dass ein Strömungsweg (2, 4, 13) des zu filternden Wassers durch die Filterkartusche (5) verläuft, wenn die Kartusche (5) in den Kartuschensitz (4) eingesetzt ist.

(3) In dem Trichter (2) ist ein in dem Strömungsweg (2, 4, 13) stromaufwärts von der Kartusche (5) angeordnetes Becken zur Aufnahme des zu filternden Wassers und in der Kanne ein stromabwärts von der Kartusche (5) angeordnetes Becken zur Aufnahme des gefilterten Wassers angeordnet.

(4) Der Strömungsweg (2, 4, 13) des zu filternden Wassers verläuft zwischen den beiden Becken durch den Kartuschensitz (4) und eine darin gegebenenfalls eingesetzte Filterkartusche (5).

(5) Die Kanne umfasst an dem Kartuschensitz (4) Erkennungsmittel (15, 17; 18, 20; 24) und an der Kartusche Gegenmittel (25) zum Erkennen einer Eignung der Kartusche (5).

(6) Die Erkennungsmittel (15, 17; 18, 20; 24) und die Gegenmittel (25) können miteinander in Wechselwirkung treten, wenn die Kartusche (5) in den Kartuschensitz (4) eingesetzt ist, um einen Betrieb des Filtersystems (1) infolge einer Erkennung der Eignung der Kartusche (5) freizugeben, falls die Kartusche (5) durch die Erkennungsmittel (15, 17; 18, 20; 24) erkannt wird, oder

(7) um den Betrieb zu sperren oder eine Nichteignung der Kartusche (5) zu melden, falls die Kartusche (5) durch die Erkennungsmittel (15, 17; 18, 20; 24) nicht erkannt wird.

(8) Die Erkennungsmittel (15, 17; 18, 20; 24) und die Gegenmittel (25) sind derart ausgebildet, dass die Erkennung bzw. fehlende Erkennung der Eignung bzw. Nichteignung einer in den Kartuschensitz (4) eingesetzten Kartusche (5) von geometrischen Eigenschaften der Kartusche (5) und/oder eines Fühlers (15, 17; 18, 20; 24) der Erkennungsmittel abhängig ist.

(9) Die Erkennungsmittel (15, 17; 18, 20; 24) und die Gegenmittel (25) stehen mit stromabwärts von der Kartusche (5) angeordneten Ventilmitteln (11, 12) zum Unterbrechen des Strömungswegs (2, 4, 13) zwischen dem Kartuschensitz (4) und dem stromabwärts von der Kartusche (5) angeordneten Wasserbehälter in Verbindung, um bei fehlender Erkennung der Kartusche (5), wenn diese in den Kartuschensitz (4) eingesetzt ist, den Strömungsweg (2, 4, 13) zu unterbrechen.

(10) Ein Schließelement (12) der Ventilmittel (11, 12) ist mittels des Fühlers (15, 17; 18, 20; 24) betätigbar.

(11) Der Fühler (15, 17; 18, 20; 24) umfasst einen Hebel (18), an dessen freiem Ende (18a) das Schließelement (12) angebracht ist.

(12) Der Hebel (18) ist an einem Träger (19) drehbar gelagert, der von einem Boden (8) des Kartuschensitzes (4) absteht.

Dabei entsprechen sich die Merkmale 2.1, 2.2, 2.3 der drei Ansprüche. Die Merkmale 3, 4, 5, 6 und 7, 8, 9 des Anspruchs 3 korrespondieren mit den Merkmalen 5, 6, 7, 9 und 10, 11, 12 des Anspruchs 7.

III.

1.

Die angegriffene Ausführungsform 1 macht von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters unmittelbar wortsinngemäß Gebrauch. Auch die zwischen den Parteien streitigen Merkmale 6 und 8 (Anspruch 1), 8 und 9 (Anspruch 3) sowie 11 und 12 (Anspruch 7) sind verwirklicht.

Anspruch 1, Merkmal 6

Die angegriffene Ausführungsform 1 verwirklicht Merkmal 6 (Anspruch 1). Die Ausführungen der Beklagten, die Halbkugel spiele beim Dichten keine Rolle, sie habe lediglich die Funktion, das Abtropfen zu erleichtern, versteht die Kammer dahingehend, dass die Beklagte zum Ausdruck bringen möchte, dass die Halbkugel nicht Teil des Ventils sei.

Der Aufbau der angegriffenen Ausführungsform 1 ergibt sich aus den Abbildungen 1 bis 3 der Klageerwiderung (vgl. Bl. 53-55 d. A.). Das Kartuschenerkennungssystem weist einen (blau markierten) Absperrkörper auf, der lose auf einem (rot markierten) Träger liegt. Der Absperrkörper weist ein „Schwert“, eine Halbkugel und Auflageflächen auf, mit denen er auf dem Träger z.T. aufliegt. Eine Kartusche, die einen zylinderförmigen Ansatz aufweist, wird in den Dom des Kartuschensitzes mit einer zentralen Auslassöffnung eingesetzt. Dabei gleitet der zylinderförmige Ansatz über den geschwungenen Rand des „Schwerts“, so dass der Absperrkörper durch den Ansatz an der Kartusche gekippt wird. Hierdurch wird die Öffnung im Träger freigegeben.

Bei der angegriffenen Ausführungsform bildet der Absperrkörper insgesamt das Ventilmittel. Denn der untere Teil dieses Körpers, nämlich die Auflageflächen und die Halbkugel, unterbrechen den Strömungsweg oder geben ihn frei. Entgegen der Ansicht der Beklagten muss nicht die Halbkugel allein das Ventilmittel im Sinne des Klagegebrauchsmusters bilden. Es genügt, dass die Halbkugel im Zusammenspiel mit den Auflageflächen die Unterbrechung bzw. Freigabe des Strömungsweges bewirkt. Auch aus dem technischen Sinn und Zweck des Merkmals 6 ergibt sich kein abweichendes Verständnis. Vielmehr spricht der technische Sinn und Zweck gerade für die vorgenannte Auslegung. Denn Aufgabe der Ventilmittel ist die Unterbrechung bzw. Freigabe des Strömungsweges. Dass diese Aufgabe nur durch einen bestimmten Bereich eines einheitlichen Bauteils erfüllt werden könnte, ist auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes nicht ersichtlich.

Anspruch 1, Merkmal 8

Die angegriffene Ausführungsform 1 verwirklicht auch Merkmal 8 wortsinngemäß. Danach umfassen die Gegenmittel eine Anschlagfläche (25) für den Fühler (15, 17; 18, 20; 24), die an einem freien Ende eines Ansatzes (26) ausgebildet ist, der von einem Boden (27) der Kartusche (5) in eine Vertiefung (28) vorsteht, die den Ansatz (26) umgibt und aufnimmt. Die angegriffene Ausführungsform 1 weist einen Absperrkörper auf, der aus einem „Schwert“, zwei Auflageflächen und einer Halbkugel besteht (vgl. Abb. 3, Bl. 55 d. A.). Dieser drehbar gelagerte Absperrkörper entspricht dem in dem Klagegebrauchsmuster beschriebenen „Fühler“ (15, 17, 18, 20, 24). Die dem Absperrkörper zugewandte Außenwand des kreisförmigen Außenrandes des hohlzylinderförmigen Abschnitts an der Unterseite der Kartusche stellt das Gegenmittel zu dem Absperrkörper und dem hohlzylinderförmigen Vorsprung in dem Trichter (Erkennungsmittel) dar und ist als Anschlagfläche (25) anzusehen. Denn der hohlzylinderförmige Abschnitt drängt sich zwischen den hervorstehenden größeren hohlzylinderförmigen Vorsprung des Trichters und den Absperrkörper und kippt dadurch den drehbaren Absperrkörper. Dadurch werden Auflageflächen und Halbkugel angehoben und das Wasser kann gefiltert in die Kanne fließen.

Die Kammer vermag dem Argument der Beklagten, es mangele an einer Anschlagfläche für den Fühler, da die ringförmige Fläche des hohlzylinderförmigen Abschnitts (Gegenmittel) nicht dauerhaft gegen den Absperrkörper (Fühler) anstoße, sondern sich der Kontaktpunkt zwischen dem Ansatz der Kartusche und dem Schwert ständig verschiebe, nicht zu folgen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass es sich nach der Lehre des Klagegebrauchsmusters um eine „statische“ Anschlagfläche handeln muss. Bereits der Wortlaut „Anschlagfläche“ verdeutlicht vielmehr, welche Aufgabe diesem Bauteil zukommt: Die Gegenmittel müssen eine Fläche zur Verfügung stellen, an die etwas, nämlich der Fühler anschlagen kann. Es geht – wie des Weiteren die funktionsorientierte Auslegung ergibt – um einen körperlichen Kontakt zwischen dem Gegenmittel und dem Erkennungsmittel (Fühler), damit diese entsprechend der Aufgabenstellung in Abs. [0005] der Klagegebrauchsmusterschrift und gemäß Merkmal 4, in Wechselwirkung treten können, wenn eine geeignete Kartusche eingesetzt wird. Der Strömungsweg soll dann freigegeben werden (s. auch Klagegebrauchsmusterschrift, Abs. [0020], dazu unten).

Welcher Art der „Anschlag“ des Fühlers an der Anschlagfläche des Gegenmittels ist, schreibt das Klagegebrauchsmuster nicht zwingend vor. Der Anspruch lässt dies vielmehr offen. Bei den Figuren 1, 2 und 3 muss das Gegenmittel/die Anschlagfläche 25 zwar dauerhaft gegen den Fühler (bei Figur 1: Schaft- und Plattenansatz (15, 17); bei Figur 2: Hebel-Schubstück-Satz (18, 20); bei Figur 3: Steueransatz (24)) stoßen, damit das Wasser durch die Öffnung fließen kann. Nach Absatz [0010] der Klagegebrauchsmusterschrift stellen diese Figuren nebst Beschreibungen jedoch nicht ausschließliche Ausführungsformen dar, sondern Beispiele, auf die das Klagegebrauchsmuster nicht beschränkt ist. Schließlich ist nicht ersichtlich, dass es nur dann zur Erfüllung der erfindungsgemäßen Funktion kommt, wenn ein „statischer“ Kontakt zwischen Fühler und Anschlagfläche gegeben ist. Ein statisches Anstoßen des Gegenmittels gegen den Fühler ist nach der technischen Funktion der Anschlagfläche nicht erforderlich. Denn das Anschlagen soll bewirken, dass Wasser bei Einsatz einer geeigneten Kartusche durch den Filter in das Behältnis gelangen kann. Entsprechend führt das Klagegebrauchsmuster im Zusammenhang mit einem bevorzugten Ausführungsbeispiel in Absatz [0020] aus, dass Fühler und Anschlagfläche ein Erkennungsmittel und Gegenmittel für die Eignung der Kartusche bilden, die in der Lage sind, die Öffnung des Strömungsweges mittels Antreiben des Ventilmittels bei der Erkennung der Eignung zu steuern. Dabei kann die Erkennung beispielsweise auf der Basis von geometrischen Eigenschaften der Kartusche und des Fühlers erfolgen – wie z.B. deren gegenseitiger Position, ihrer Ausdehnung und im Allgemeinen ihrer Fähigkeit, miteinander in Wechselwirkung zu treten, um die Öffnung des Ventilmittels zu steuern, wenn die Kartusche in den Sitz eingesetzt ist. Bei der angegriffenen Ausführungsform 1 interagieren die dem Absperrkörper zugewandte Außenwand des hohlzylinderförmigen Abschnitts der Kartusche und der Absperrkörper durch Position und Ausdehnung und sie treten miteinander in Wechselwirkung. Dass während des Einsetzens der Kartusche kein statischer Kontakt vorhanden ist, da sich der Bereich, in dem Schwert des Absperrkörpers und die dem Absperrkörper zugewandte Außenwand des hohlzylinderförmigen Abschnitts miteinander in Kontakt treten, während der Einsetzbewegung verschiebt, steht der Merkmalsverwirklichung nicht entgegen. Insbesondere findet das von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vertretene Verständnis, nach dem der Begriff „Anschlagfläche“ beinhalte, dass eine Relativbewegung zweier Bauteile zueinander ende und eine gleichgerichtete Bewegung der aufeinanderliegenden Bauteile stattfinde, in der Klagegebrauchsmusterschrift keine Stütze. Insbesondere wird die der Anschlagfläche zugeschriebene Funktion (Steuerung der Freigabe des Strömungsweges) auch dann erreicht, wenn kein statischer Kontakt vorliegt, sondern – wie bei der angegriffenen Ausführungsform 1 – während des Einsetzens der Kartusche eine „gleitende Relativbewegung“ zwischen Absperrkörper und der dem Absperrkörper zugewandten Außenwand des hohlzylinderförmigen Abschnitts der Kartusche stattfindet.

2.

Anspruch 3, Merkmale 8 und 9

Merkmal 8

Der Fühler, bestehend aus einem „Schwert“, zwei Auflageflächen und einer Halbkugel, stellt einen Hebel dar, der drehbar an der schlitzförmigen Öffnung am Boden des Trichters angebracht ist. An einem Ende dieses Hebels sind die Auflageflächen nebst Halbkugel angebracht, die zusammen das Schließelement (12) bilden (vgl. hierzu auch Figur 3 des Klagegebrauchsmusters, wo das Schließelement ähnlich ausgestaltet ist).

Die Beklagte argumentiert, die Halbkugel sei nicht das Schließelement, da sie selbst keine Dicht- oder Schließfunktion besitze. Als Ventil bzw. Schließelement fungierten vielmehr die in der Mitte des Schwertes angebrachten Auflageflächen, die aber nicht an einem freien Ende des Hebels angebracht seien. Dieser Einwand verfängt nicht. Zunächst dient – wie bereits oben ausgeführt – nicht die Halbkugel allein als Ventilmittel, sondern sie stellt zusammen mit den Auflageflächen das Schließelement (12) dar. Dieses muss an dem freien Ende des Hebels angebracht sein. Das freie Ende des Hebels ist nach dem Klagegebrauchsmuster das Ende des Hebels, das nicht mit dem Gegenmittel (bzw. dem Schubstück) in Kontakt tritt. Dieses Verständnis folgt aus Absatz [0017] des Klagegebrauchsmusters. Dort heißt es im Zusammenhang mit einem bevorzugten Ausführungsbeispiel, dass es sich bei diesem freien Ende um dasjenige Ende des Hebels handelt, welches nicht mit dem in dem Ausführungsbeispiel vorhandenen Schubstück (20) in Kontakt tritt.

Der Fachmann entnimmt diesen Ausführungen das o.g. Verständnis. Er erkennt, dass der Hebel so aufgebaut sein soll, dass er an einem Ende mit den Gegenmitteln zusammenwirkt, während sich das Schließelement an dem anderen – dem freien – Ende des Hebels befindet. Dafür, dass der Fachmann das freie Ende des Hebels – wie von der Beklagten u.a. in der mündlichen Verhandlung vom 26.06.2012 ausgeführt – ausgehend von einer durch den Drehpunkt gezogenen gedachten Linie definieren wird, finden sich in der Klagegebrauchsmusterschrift keine Anhaltspunkte. Auch ist auf Grundlage des technischen Sinns und Zwecks nicht ersichtlich, dass das von der Beklagten angeführte Verständnis zwingend wäre. Ein Öffnen und Schließen durch das Schließelement ist vielmehr – wie bereits die Funktionsweise der angegriffenen Ausführungsform 1 zeigt – auch dann möglich, wenn der Drehpunkt an dem Ende des Hebels liegt, an dem sich auch das Schließelement befindet. Den weiteren Einwand der Beklagten, dass sich die Auflageflächen nicht an einem Ende, sondern in der Mitte des Hebels befänden, teilt die Kammer nicht. Auflageflächen und Halbkugel der angegriffenen Ausführungsform 1 stellen zusammen den unteren Bereich, also das untere Ende des Hebels dar. Dieses Ende stellt das freie Ende im Sinne von Merkmal 8 des Anspruchs 3 dar, weil der Hebel nicht dort, sondern an seinem anderen Ende mit der Anschlagfläche in Kontakt tritt.

Merkmal 9

Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass der Kartuschensitz der Behälterboden im Bereich der Kartusche ist. Die Beklagte argumentiert, dass der Träger bei der angegriffenen Ausführungsform an der Außenseite des Behälterbodens angebracht sei und nicht nach innen vorstehe. Aus Absatz [0017] der Klagegebrauchsmusterschrift ergebe sich aber, dass der Träger vom Boden des Sitzes „nach oben“ abstehen müsse; der Kartuschensitz sei danach nur die der Kartusche zugewandte (also innere) Oberfläche des Behälterbodens.

Diese Argumentation überzeugt nicht. Das Klagegebrauchsmuster macht mit „Boden des Kartuschensitzes“ lediglich eine räumlich-körperliche Ortsangabe in Bezug auf den Ort des Trägers, ohne dass jedoch die in Absatz [0017] vorhandenen Wörter „nach oben“ Eingang in den Patentanspruch gefunden hätten. Die Ortsangabe des Anspruchs findet ihren Sinn darin, dass der Träger einen Hebel trägt, an dem gemäß Merkmal 8 ein Schließelement/Ventilmittel angebracht ist, das den Strömungsweg unterbrechen bzw. öffnen kann. Der Strömungsweg verläuft dabei „von oben nach unten“, d.h. durch die Kartusche und den Kartuschensitz hindurch in den stromabwärts angeordneten Wasserbehälter (vgl. Merkmal 6). Der Wasserbehälter befindet sich demnach „unterhalb“ des Kartuschensitzes. Das gefilterte Wasser soll in diese Richtung durch das Schließelement freigegeben oder – wenn die Kartusche ungeeignet ist – nicht freigegeben werden. Solange dies gewährleistet ist, bestehen keine konkreten Vorgaben zur weiteren Ausgestaltung des Trägers.

Auf Grundlage dieses Verständnisses macht die angegriffene Ausführungsform 1 von Merkmal 9 des Anspruchs 3 wortsinngemäß Gebrauch. Denn bei eingesetzter Kartusche greifen der an der Kartuschenunterseite ausgebildete Ansatz und der hohlzylinderförmige Ansatz an dem Trichterboden ineinander ein. Der hohlzylinderförmige Ansatz, in dessen Öffnung der Hebel drehbar gelagert ist, befindet sich an dem Kartuschensitz, er steht von diesem ab. Denn er ist in dem Bereich des Behälterbodens angebracht, über dem sich die – eingesetzte – Kartusche befindet. Weitere Vorgaben enthält das Klagegebrauchsmuster nicht (s.o.). Insbesondere findet die von der Beklagten vorgenommene Differenzierung nach Ober- und Unterseite des Behälterbodens im Anspruch keine Stütze.

3.

Anspruch 7, Merkmale 11 und 12

Die angegriffene Ausführungsform verletzt die Merkmale 11 und 12 des Anspruchs 7, die den Merkmalen 8 und 9 des Anspruchs 3 entsprechen, wortsinngemäß. Auf die obige Begründung wird verwiesen.

4.

Mittelbare Verletzung

Die angegriffene Ausführungsform 2 verletzt die Ansprüche 1 und 3 des Klagegebrauchsmusters mittelbar. Die Voraussetzungen einer mittelbaren Patentverletzung sind gegeben.

a.

Zunächst handelt es sich bei der angegriffenen Ausführungsform 2 um ein Mittel, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht und zur unmittelbaren Benutzung der Erfindung objektiv geeignet ist. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Filterkartusche (5) explizit in den Ansprüchen genannt wird. Die vorgesehene Benutzung der Erfindung soll ebenso wie das Anbieten oder Liefern im Inland stattfinden, § 11 Abs. 2 Satz 1 GebrMG. Des Weiteren handelt es sich bei den Abnehmern um zur Benutzung der Erfindung nicht berechtigte Personen. Schließlich stellt die angegriffene Ausführungsform kein Mittel im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 2 GebrMG dar, das allgemein im Handel erhältlich ist.

b.

Das Mittel muss zur Benutzung der Erfindung subjektiv bestimmt werden. Diese Bestimmung spiegelt den erkennbaren Handlungswillen des Belieferten wider, der die ihm gelieferte Vorrichtung so zusammenfügen wollen muss, dass sie klagegebrauchsmusterverletzend verwendet werden kann. Der Handlungswille des Angebotsempfängers muss im Zeitpunkt der Vornahme der mittelbaren Gebrauchsmusterverletzung (d.h. beim Angebot oder bei der Lieferung des Mittels) hinreichend sicher absehbar sein (vgl. zur mittelbaren Patentverletzung: Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage, Rn. 220). Dass es tatsächlich zur Verwendung kommt, ist nicht erforderlich.

Die subjektive Bestimmung des Abnehmers zur unmittelbar gebrauchsmusterverletzenden Verwendung eines angebotenen oder gelieferten Mittels ist regelmäßig aufgrund der Umstände offensichtlich, wenn das Mittel ausschließlich gebrauchsmusterverletzend verwendet werden kann. Ist das Mittel sowohl gebrauchsmusterverletzend als auch gebrauchsmusterfrei einsetzbar und weist der Anbietende in der Gebrauchsanleitung oder dergleichen auf beide Benutzungsmöglichkeiten gleichermaßen hin, ist ebenfalls von einer Offensichtlichkeit auszugehen (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage, Rn. 223).

So liegt der Fall hier. Die angegriffene Ausführungsform 2 ist sowohl klagegebrauchmustergemäß als auch klagegebrauchsmusterfrei einsetzbar. Die Beklagte hat zwar durch Vorlage der Anlage B12 (Verpackungskarton, Gebrauchsanleitung, Filtergerät) ausreichend nachgewiesen, dass auch eine gebrauchsmusterfreie Verwendungsmöglichkeit der angegriffenen Ausführungsform – zum Beispiel in dem Filtergerät nach Anlage B12 – besteht. Das diesbezügliche Bestreiten der Klägerin ist angesichts der Angaben in Anlage B 12 nicht hinreichend substantiiert. Die Beklagte empfiehlt die Verwendung der angegriffenen Ausführungsform 2 jedoch ausdrücklich auch für die angegriffene Ausführungsform 1 (als auch für ein Filtersystem ohne Kartuschenerkennungssystem), (vgl. Anlagen K14, Verpackungskarton und Gebrauchsanleitung Anlage K10.1). Vor diesem Hintergrund kann von einem offensichtlichen Handlungswillen des Abnehmers im Sinne des klagegebrauchsmustergemäßen Gebrauchs ausgegangen werden.

c.

Der Dritte muss im Zeitpunkt des Angebots oder der Lieferung um die Eignung des Mittels und um die Verwendungsbestimmung seines Abnehmers wissen (Vorsatz) bzw. Eignung und Verwendungsbestimmung müssen nach den gesamten Umständen offensichtlich sein.

Vorliegend ist dies der Fall, da die Beklagte die Verwendung der angegriffenen Ausführungsform 2 für die angegriffene Ausführungsform 1 empfiehlt. (vgl. Anlagen K14, Verpackungskarton und Gebrauchsanleitung Anlage K10.1). Die angegriffene Ausführungsform 2 ist auch nach ihrer Zweckbestimmung, Wasser zu filtern, auf einen Einsatz in der angegriffenen Ausführungsform 1 zugeschnitten und wird zu dem entsprechenden Gerbrauch angeboten.

Zwar ist auch eine gebrauchsmusterfreie Verwendungsmöglichkeit der angegriffenen Ausführungsform – zum Beispiel in dem Filtergerät nach Anlage B12 – möglich. Die Klägerin hat diesem Umstand jedoch in ihrer Antragstellung hinreichend Rechnung getragen, indem sie in Antrag I, 5 a) und 6 a) aus dem Schriftsatz vom 01.08.2011 ein eingeschränktes Verbot formuliert hat. Zutreffend verlangt die Klägerin bei Angeboten und Lieferungen einen Warnhinweis.

IV.

Das Klagegebrauchsmuster ist schutzfähig.

1.

Anspruch 1

a.

Soweit die Beklagte vorträgt, dass es an einem erfinderischen Schritt gegenüber der US 6,524,XXX (E1) in Kombination mit der WO 2005/118XXX (E3) bzw. mit dem allgemeinen Fachwissen fehle, ist eine Berücksichtigung der E1 nicht möglich. Denn die Beklagte hat zu dieser englischsprachigen Schrift entgegen der Auflage im Beschluss der Kammer vom 14. Dezember 2010 (Bl. 38 d. A.) und unter Missachtung der Regelung des § 184 Satz 1 GVG keine deutschsprachige Übersetzung vorgelegt. Unabhängig davon ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die E1 jedenfalls Teile des Merkmals 8 nicht offenbart. Es ist nicht ersichtlich, welchen Anlass die E1 dem Fachmann bietet, in Richtung des Klagegebrauchsmusters weiter zu denken und auf die E3 zurückzugreifen. Auch ist nicht erkennbar, inwieweit der Fachmann aus der E3 eine Anregung erhalten sollte, die Anschlagfläche so auszugestalten, wie Merkmal 8 es vorschreibt. Denn der „Dorn“ in der E3 ist lediglich als Führungs-und Halteelement ausgestaltet und nicht als Anschlagfläche für den Fühler gedacht. Der Einwand der Beklagten, wonach der Fachmann u.U. keinen Kombinationsanlass benötige, greift nicht durch. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Zusammenhang mit der erfinderischen Tätigkeit (bei Patenten) erfordert das Fehlen einer erfinderischen Tätigkeit, dass das Bekannte dem Fachmann Anlass oder Anregung gab, zu der vorgeschlagenen Lösung zu gelangen (BGH GRUR 2010, 407 – einteilige Öse). Zwar betraf diese Entscheidung ein Patent und nicht – wie vorliegend – ein Gebrauchsmuster. Es ist aber anerkannt, dass keine qualitativen Unterschiede zwischen erfinderischer Tätigkeit (Patent) und erfinderischem Schritt (Gebrauchsmuster) bestehen (vgl. BGH GRUR 2006, 842 – Demonstrationsschrank).

b.

Das Klagegebrauchsmuster weist einen erfinderischen Schritt gegenüber der E2 in Kombination mit dem Wissen des Fachmannes auf.

Ob ein erfinderischer Schritt vorliegt, ist nach der Entscheidung „Demonstrationsschrank“ des BGH vom 20.06.2006 (GRUR 2006, 842) kein quantitatives, sondern ein qualitatives Kriterium. Die Beurteilung des „erfinderischen Schritts“ im Gebrauchsmusterrecht ist wie die der „erfinderischen Tätigkeit“ im Patentrecht das Ergebnis einer Wertung. Dabei gelten nach dieser Entscheidung für die Beurteilung des „erfinderischen Schritts“ (§ 1 Abs. 1 Satz 1 GebrMG) die gleichen Maßstäbe wie für das Beruhen auf einer „erfinderischen Tätigkeit“ im Sinne von § 1 Abs. 1 PatG. Da nach § 4 PatG eine Erfindung als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend gilt, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt, liegt somit ein „erfinderischer Schritt“ vor, wenn sich die Erfindung, die Gegenstand des Gebrauchsmusters ist, für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.

Der Begriff „in naheliegender Weise“ umfasst solche Fortbildungen, die einem Fachmann mit seinem Fachwissen in Kenntnis des Standes der Technik möglich sind. Dabei ist eine Erfindung jedoch nicht schon dann naheliegend, wenn ein Fachmann aufgrund des Standes der Technik zur Lehre des Erfinders hätte kommen können. Ein Naheliegen ist vielmehr nur dann anzunehmen, wenn der Fachmann die neue Lösung der technischen Aufgabe auch vorgeschlagen haben würde (vgl. Schulte, Patentgesetz mit EPÜ, 8. Auflage, § 4 PatG Rn. 61). Dazu bedarf es der Feststellung eines Anlasses oder bestimmter Anhaltspunkte oder Anregungen, die den Fachmann dazu geführt haben würden, das technisch Mögliche auch tatsächlich zu realisieren (vgl. Schulte, Patentgesetz mit EPÜ, 8. Auflage, § 4 PatG Rn. 61). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Einzelelemente dem Stand der Technik entnommen werden können, sondern ob die Lehre im Stand der Technik so angelegt war, dass ein Fachmann sie durch naheliegende Abwandlung hätte finden können.

Ein erfinderischer Schritt ist jedenfalls in Bezug auf den Umstand zu bejahen, dass nach der Lehre des Klagegebrauchsmusters das Ventilmittel stromabwärts der Kartusche angeordnet ist. In der E2 findet sich kein Anhaltspunkt, der den Fachmann dazu veranlasst hätte, das Ventil von stromaufwärts nach stromabwärts der Kartusche zu verlagern. Wie sich insbesondere Figur 16 entnehmen lässt, soll das Wasser nur fließen, wenn der Trichter (306) korrekt aufgesetzt wird. Aus diesem Grund befinden sich die Ventilmittel in der E2 stromaufwärts der Kartusche. Diese Konstruktion könnte nicht ohne weiteres „umgedreht“ werden. Vielmehr wäre eine vollständige Umkonstruktion erforderlich, die für den Fachmann nicht ohne weiteres naheliegend ist.

c.

Soweit die Beklagte meint, es mangele an einem erfinderischen Schritt gegenüber der E3 in Kombination mit der E4 (US 2002/0185425 A1), ist eine Berücksichtigung der E4 nicht möglich. Die Beklagte hat zu dieser englischsprachigen Schrift entgegen der Auflage im Beschluss der Kammer vom 14. Dezember 2010 (Bl. 38 d. A.) und § 184 Satz 1 GVG keine deutschsprachige Übersetzung vorgelegt.

d.

Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 18.06.2012 ausgeführt hat, es läge auch im Hinblick auf eine Kombination der E 3 mit der E 6 (WO 01/64312) kein erfinderischer Schritt vor, überzeugt dies nicht. Dieser Einwand ist erst so kurzfristig vor dem Haupttermin im Verletzungsverfahren erhoben worden, dass dem Schutzrechtsinhaber eine angemessene Erwiderung nicht mehr möglich war (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage, Rn. 1403). Hinzu kommt, dass die Entgegenhaltung E6 nicht in deutscher Übersetzung vorgelegt wurde.

e.

Auch der Einwand der unzulässigen Erweiterung bezüglich des Anspruchs 1 wurde erst mit Schriftsatz vom 18.06.2012 erhoben. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen, die hier entsprechend gelten. Darüber hinaus ist das Vorliegen einer unzulässigen Erweiterung auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes auch nicht ersichtlich. Eine ausreichende Offenbarung findet sich auf Seite 7 in Absatz 2 der ursprünglichen Anmeldunterlagen (Anlage AST 5). Dort sind Fühler, Schließelement und Anschlagfläche ebenso offenbart, wie die Anordnung in einer Vertiefung.

2.

Anspruch 3

a.

Eine unzulässige Erweiterung liegt nicht vor.

Eine unzulässige Erweiterung ist gegeben, wenn der Gegenstand der Gebrauchsmusteranmeldung so geändert wird, dass er über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht (vgl. BGH GRUR 1978, 699 (700) – Windschutzblech; Schulte/Rudloff-Schäffer, PatG, 8. Auflage 2008, § 38 PatG / Art. 123 (2) EPÜ Rn 14). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Der Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldung bestimmt sich nach den Unterlagen, die den Anmeldungsgegenstand festgelegt haben. Das sind diejenigen Unterlagen, die mit dem Eintragungsantrag als Anmeldeunterlagen eingereicht worden sind und einen Anmeldetag nach § 4a Abs. 2 S. 1 GebrMG begründet haben. Dass im Abzweigungsfall nach § 5 GebrMG für die Gebrauchsmusteranmeldung, die die anmeldetagsbegründenden Voraussetzungen erfüllen muss, der Anmeldetag einer früheren Patentanmeldung in Anspruch genommen wird, ändert nichts daran, dass die unzulässige Erweiterung sich aus einem Vergleich mit den Anmeldeunterlagen der Gebrauchsmusteranmeldung entscheidet. Diese ursprünglichen Anmeldeunterlagen der Gebrauchsmusteranmeldung dürfen allerdings ihrerseits nicht gegenüber den ursprünglichen Anmeldeunterlagen der Patentanmeldung unzulässig erweitert sein (Benkard/Goebel, PatG 10. Aufl.: § 15 GebrMG Rn 14a). Dafür bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte.

Die ursprünglichen Anmeldeunterlagen sind vorliegend als Anlage AST 5 zur Akte gelangt.

Den ursprünglichen Unterlagen ist ein „Fühler“ zu entnehmen, der unterschiedlich ausgestaltet sein kann (vgl. S. 7 Abs. 2 der Anlage AST 5). So kann der Fühler als Schaft- und Plattenansatz (15, 17; Figur 1), als Hebel-Schubstück-Satz (18, 20; Figur 2) oder als Steueransatz (24; Figur 3) ausgeformt sein. Der nunmehr geltend gemachte Anspruch 3 geht über die Offenbarung der Anmeldeunterlagen nicht hinaus. Zwar finden sich in Anspruch 3 nur Teile der auf das zweite Ausführungsbeispiel bezogenen Beschreibungspassagen (s. S. 6 Abs. 3 der Anlage AST 5). Der Fachmann erkennt jedoch, dass die Lehre des Klagegebrauchsmusters nicht auf dieses Ausführungsbeispiel beschränkt ist.

Die gegenteilige Argumentation der Beklagten teilt die Kammer nicht. Den ursprünglichen Unterlagen ist zunächst nicht zu entnehmen, dass der Fühler nur dann aus einem „Hebel“ bestehen kann (der an einem Träger 19 drehbar gelagert ist, der von einem Boden (8) des Kartuschensitzes (4) absteht und an dessen (des Hebels) freiem Ende (18a) das Schließelement (12) angebracht ist), wenn der Fühler auch ein „Schubstück“ umfasst. Vielmehr sind verschiedene Ausgestaltungen des Fühlers – wie S. 7 Abs. 2 der AST 5 ausdrücklich festhält – möglich. Dabei muss der Fühler weder aus 2 Komponenten bestehen – wie Figur 2 zeigt – noch ist ein Schubstück erforderlich – wie die Figuren 1 und 3 zeigen. Für die technische Funktion (Wechselwirkung zwischen Kartusche und Kartuschensitz) ist ausreichend, wenn der Fühler an die Anschlagfläche 25 anstößt. Ein dazwischen geschaltetes Schubstück 20 – wie in Figur 2 – ist nicht zwingend vorausgesetzt. Ein solches Schubstück wäre auch in Figur 2 entbehrlich, wenn der Ansatz 26 länger ausgestaltet wäre. Zu der Länge des Ansatzes 26 verhalten sich die ursprünglichen Anmeldeunterlagen nur insoweit, dass der Ansatz sich in der Vertiefung 28 befinden soll („umgibt und aufnimmt“, vgl. S. 7 Abs. 2 der AST 5). Würde der Ansatz 21 am Boden 8 in die Öffnung der Vertiefung hineinragen, so dass er mit dem Ansatz 26 in Kontakt treten kann, wäre die technische Funktion in gleicher Weise sichergestellt. Zu der Länge des Ansatzes 21 findet sich in den Anmeldeunterlagen kein Hinweis (vgl. auch S. 6, Abs. 3 der AST 5). Vor diesem Hintergrund liegt in der Aufnahme eines Hebels ohne gleichzeitige Aufnahme des Schubstücks in den Anspruch keine unzulässige Erweiterung. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Anspruch den Fühler lediglich als „Hebel“ und nicht als „Hebel erster Klasse“ beschreibt. Denn die ursprünglichen Anmeldeunterlagen lassen verschiedene Möglichkeiten der Ausgestaltung des Fühlers zu. Dass Figur 2 einen Hebel 1. Klasse zeigt, beschränkt die Offenbarung der ursprünglichen Anmeldeunterlagen daher nicht auf einen solchen Hebel.

Soweit die Beklagte ausführt, der Gegenstand des Anspruchs 3 sei nicht ausführbar offenbart, da zwei von drei vom Schutzbereich umfassten Varianten (Hebel zweiter und dritter Klasse) sich nicht mit Hilfe der Gebrauchsmusterschrift verwirklichen ließen, teilt die Kammer diese Ansicht nicht. Eine für die Ausführbarkeit ausreichende Offenbarung ist gegeben, wenn der mit den Merkmalen des Patentanspruchs umschriebene technische Erfolg vom Fachmann erreicht werden kann (BGH GRUR 2010, 916, Rn. 17 – Klammernahtgerät). Entscheidend ist, ob die Anmeldung dem Fachmann die entscheidende Richtung angibt, in der er – ohne Aufwendung eigener erfinderischer Tätigkeit, aber auch ohne am Wortlaut zu haften, allein auf Grund seines dem Durchschnitt entsprechenden Fachwissens – mit Erfolg weiterarbeiten und die jeweils günstigste Lösung auffinden kann (BGH GRUR 1968, 311, 313 – Garmachverfahren; BGH GRUR 2010, 916, Rn. 17 – Klammernahtgerät). Da der mit den Merkmalen des Gebrauchmusteranspruchs umschriebene technische Erfolg vom Fachmann jedenfalls mit einem Hebel 1. Klasse erreicht werden kann, ist der Gegenstand des Anspruchs 3 ausführbar offenbart. Ob die Lehre des Anspruchs 3 auch mittels eines Hebels 2. und/oder 3. Klasse verwirklicht werden kann, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen.

b.

Soweit die Beklagte Anspruch 3 für löschungsreif hält, da es an einem erfinderischen Schritt gegenüber der E1 oder der E5 jeweils in Kombination mit dem Fachwissen fehle, war eine Überprüfung nicht möglich. Denn die Beklagte hat zu diesen englischsprachigen Schriften entgegen der Auflage im Beschluss der Kammer vom 14. Dezember 2010 (Bl. 38 d. A.) und § 184 Satz 1 GVG keine deutschsprachige Übersetzungen vorgelegt.

3.

a.

Anspruch 7 ist schutzfähig. Eine unzulässige Erweiterung durch die Auslassung der Begriffe „Schubstück“ und „Hebel erster Klasse“ liegt nicht vor. Insoweit wird auf die Ausführungen im Zusammenhang mit Anspruch 3 verwiesen, die hier entsprechend gelten. Auch die Aufnahme des Wortes „Filterkanne“ in den Anspruch ist unschädlich.

Die ursprünglichen Anmeldeunterlagen führen einleitend aus, dass die Erfindung ein Filtersystem vom „Perkolations“-Typ betrifft und dass Systeme dieses Typs traditionell in Filterkannen für die häusliche Verwendung gebraucht werden. Der auf Seite 5, letzter Absatz verwendete Begriff „Trichter 2, der einen Behälter zum Aufnehmen des zu filternden Wassers definiert“ ist vor diesem Hintergrund als Oberbegriff zu verstehen, der auch eine Kanne umfasst. Weder die Beschreibungen, noch die Zeichnungen, die den Trichter nur andeuten, sprechen gegen eine solche Lesart.

b.

Soweit die Beklagte gegen Anspruch 7 vorbringt, es fehle ein erfinderischer Schritt gegenüber der E1 oder der E5 jeweils in Kombination mit dem Fachwissen, war die Überprüfung dieses Vortags nicht möglich. Die Beklagte hat zu diesen englischsprachigen Schriften keine deutschsprachigen Übersetzungen vorgelegt.

V.

Da die angegriffene Ausführungsform 1 das Klagegebrauchsmuster unmittelbar verletzt, war die Beklagte zur Unterlassung der Benutzungshandlungen zu verurteilen, § 24 Abs. 1 GebrMG, § 11 Abs. 1 GebrMG.

Da durch Angebot und Lieferung der angegriffenen Ausführungsform 2 ohne Warnhinweis das Klagegebrauchsmuster mittelbar verletzt wird (vgl. § 11 Abs. 2 GebrMG), war die Beklagte zur eingeschränkten Unterlassung zu verurteilen, vgl. § 24 Abs. 1 GebrMG.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus § 24 Abs. 2 GebrMG, weil die Beklagte die Gebrauchsmusterverletzung schuldhaft beging. Aus der Feststellung des Verletzungstatbestandes kann in der Regel ohne das Vorliegen weiterer Umstände auf ein Verschulden geschlossen werden (BGH, GRUR 1977, 250, 252 – Kunststoffhohlprofil). Bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt hätte die Beklagte erkennen können und müssen, dass das Klagegebrauchsmuster in einem Umfang, der den Verletzungstatbestand einschließt, als schutzfähig anerkannt werden würde, und dass sich die angegriffenen Ausführungsformen als unmittelbar bzw. mittelbar schutzrechtsverletzend darstellen (§ 276 BGB). Die Beklagte traf insofern eine eigene Prüfungspflicht. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass die Beklagte hinsichtlich der Schutzrechtsverletzung eine andere Rechtsansicht vertritt. Denn ein Verschulden der Beklagte ist auch darin zu sehen, dass sie darauf vertraute, sich mit ihrer Rechtsauffassung durchsetzen zu können, und die angegriffenen Ausführungsformen weiter vertrieb, bevor die Rechtslage endgültig geklärt war (vgl.: BGH, GRUR 1968, 33 – Elektrolackieren; BGH, GRUR 1987, 564 – Taxi-Genossenschaft).

Im Übrigen ist die Klägerin derzeit nicht in der Lage, den konkreten Schaden zu beziffern. Es ist aber nicht unwahrscheinlich, dass der Klägerin als ausschließlicher Unterlizenznehmerin durch die unberechtigte Benutzung ein Schaden entstanden ist. Ebenso verhält es sich bezüglich der abgetretenen Schadenersatzansprüche und der Ansprüche der Klägerin als Inhaberin des Klagegebrauchsmusters. Das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass ohne eine rechtskräftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verjährung von Schadensersatzansprüchen droht.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung aus § 24b Abs. 1 und 3 GebrMG, §§ 242, 259 BGB zu. Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus § 24b Abs. 1 GebrMG, der Umfang der Auskunftspflicht aus § 24b Abs. 3 GebrMG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus den §§ 242, 259 BGB, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Klägerin ist auf die Angaben angewiesen, da sie über diese ohne eigenes Verschulden nicht verfügt. Die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. Soweit die Klägerin die Vorlage von Belegen verlangt, war eine Einschränkung dergestalt vorzunehmen, dass ein Anspruch auf Vorlage von Belegen nur in Kopie besteht.

Hinsichtlich der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger ist der Beklagten – wie beantragt – ein Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage, Rn. 1046).

Weiterhin hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Vernichtung der angegriffenen Ausführungsform 1 aus § 24a Abs. 1 GebrMG und auf Rückruf derselben aus den Vertriebswegen gemäß § 24a Abs. 2 GebrMG. Denn die Beklagte benutzt mit der angegriffenen Ausführungsform 1 den Erfindungsgegenstand, ohne dazu berechtigt zu sein. Eine Unverhältnismäßigkeit im Sinne von § 24a Abs. 3 GebrMG ist nicht gegeben. Soweit die Klägerin daneben einen eigenständigen Entfernungsanspruch geltend macht, war die Klage als unzulässig abzuweisen. Denn es fehlt an der Angabe konkreter Entfernungsmaßnahmen im Antrag. Ohne Konkretisierung dazu, welche Entfernungsmaßnahme genau verlangt wird, ist das Begehren jedoch nicht ausreichend bestimmt und deswegen prozessual unzulässig (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage, Rn. 1098).

VI.

Für eine Aussetzung der Verhandlung bestand keine Veranlassung, § 148 ZPO. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die entsprechenden Ausführungen zur Schutzfähigkeit des Klagegebrauchsmusters Bezug genommen.

VII.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 S. 2, 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

Streitwert: 1.000.000,00 €