4b O 177/11 – Duschbodenelement

Düsseldorfer Entscheidung Nr.:  1955

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 25. Oktober 2012, Az. 4b O 177/11

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

T a t b e s t a n d

Die Klägerin, die vor Umfirmierung im Juni 2012 unter A GmbH firmierte, ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents DE 101 31 XXX B4 (Anlage K 1, im Folgenden: Klagepatent). Das Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme einer inneren Priorität vom 07.03.2001 am 28.06.2001 angemeldet. Die Anmeldung des Klagepatents wurde am 12.09.2002 veröffentlicht, der Hinweis auf die Patenterteilung folgte am 13.01.2011. Mit Schriftsatz vom 18.07.2012 (Anlage MB 1) machte die Beklagte zu 1) eine gegen das Klagepatent gerichtete Nichtigkeitsklage (Az. 4 Ni 28/12) beim Bundespatentgericht anhängig, über die noch nicht entschieden ist. Das Klagepatent steht in Kraft. Es betrifft ein Duschbodenelement aus Hartschaumstoff.

Der vorliegend maßgebliche Anspruch 1 des Klagepatents lautet:

„Aus einem Hartschaumstoff, insbesondere EPP oder EPS bestehendes, zur Ausbildung einer bodenebenen Dusche dienendes Duschbodenelement (1) mit einem vorzugsweise mittigen Ablauf (2), wobei eine Oberfläche des Duschbodenelementes (1) mit einer Dichtmasse (17) abgedeckt ist, dadurch gekennzeichnet, dass zugeordnet zu einer Randkante (5, 6) des Duschbodenelementes (1) eine zur Oberseite des Duschbodenelementes (1) hin offene Nut (7, 8) ausgebildet ist, die materialmäßig verstärkt ausgebildet ist, wobei ein der Randkante (5, 6) des Duschbodenelementes (1) zugeordneter Rand der Nut (7, 8) mit Abstand (a) zu der Randkante (5, 6) verläuft.“

Zur Veranschaulichung werden nachfolgend (verkleinert) die Figuren 1, 2 und 5 der Klagepatentschrift eingeblendet. Figur 1 zeigt eine bevorzugte Ausführungsform in perspektivischer Ansicht, Figur 2 stellt einen Schnitt gemäß der Linie II-II der Figur 1 dar. Figur 5 ist eine partiell geschnittene, perspektivische Darstellung einer weiteren Ausführungsform.

Die Beklagte zu 1) stellt u.a. Duschbodenelemente her, die von beiden Beklagten unter der Bezeichnung „B“ vertrieben werden (im Folgenden: angegriffene Ausführungsformen). Der Aufbau der angegriffenen Ausführungsformen kann den zur Akte gereichten Fotografien (angegriffene Ausführungsform I: Anlage K4a; angegriffene Ausführungsform II: Anlage K 4b) entnommen werden. Die Klägerin hat darüber hinaus die nachfolgend (verkleinert) eingeblendeten Querschnittszeichnungen (angegriffene Ausführungsform I: Anlage K 5; angegriffene Ausführungsform II: Anlage K 7) zur Akte gereicht, deren Richtigkeit die Beklagten unter Vorlage der Anlagen MB 8 (angegriffene Ausführungsform I) und MB 9 (angegriffene Ausführungsform II) bestreiten. Von den Anlagen MB 8 und MB 9 wird nachfolgend (ebenfalls verkleinert) jeweils die erste Seite eingeblendet.

Bei der angegriffenen Ausführungsform I sind die Ausfräsung etwa 12 cm und der Flansch der Ablaufrinne etwa 8,5 cm von der äußeren Randkante entfernt. Bei der angegriffenen Ausführungsform II beträgt der Abstand der Ausfräsung zur äußeren Randkante ca. 4 cm, während der Flansch der Ablaufrinne bis an die äußere Randkante reicht.

Die Klägerin ist der Ansicht, die angegriffenen Ausführungsformen machten von der Lehre des Klagepatents wortsinngemäßen Gebrauch. Insbesondere seien die den Abflussrahmen aufnehmenden Randkanten nicht Teil der anspruchsgemäß mit einer Dichtmasse abzudeckenden Oberfläche des Duschbodenelements. Letztlich sei dies aber unerheblich, da auch die Abdeckfolie sowie das im Bereich der Ablaufrinne befindliche Metallprofil eine Dichtmasse im Sinne des Klagepatents seien. Nach dem Klagepatent sei unter einer Dichtmasse eine flächige Abdichtung zu verstehen, auf deren ursprüngliche Konsistenz es nicht ankomme. Darüber hinaus sei bei den angegriffenen Ausführungsformen zugeordnet zu einer Randkante des Duschbodenelements eine Nut ausgebildet. Der Bereich, der den Abflussrahmen der angegriffenen Ausführungsformen aufnehme, stelle eine klagepatentgemäße Nut dar. Eine Nut im Sinne des Klagepatents fordere keinen Nutgrund, jedenfalls stünden Unterbrechungen des Nutgrundes der Einordnung der Ausnehmung als Nut nicht entgegen. Eine solche Gestaltung sei auch nach dem allgemeinen Fachwissen als Nut einzuordnen. Die Nut sei einer Randkante zugeordnet. Einen bestimmten Abstand gebe das Klagepatent nicht vor. Schließlich sei die Nut materialmäßig verstärkt, nämlich durch die metallene und durch ihre Abwicklungen verstärkte Duschrinne.

Vor Einreichung der hiesigen Klage, die den Beklagten jeweils am 20.12.2011 zugestellt worden ist, mahnte die Klägerin die Beklagte zu 1) durch patentanwaltliches Schreiben und die Beklagte zu 2) durch rechts- und patentanwaltliches Schreiben erfolglos ab. Für die Abmahnung bringt sie bezüglich der Beklagten zu 1) 3.452,00 € (1,5 Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von 300.000,00 € sowie Auslagenpauschale von 20,00 €) und bezüglich der Beklagten zu 2) 6.904,00 € (jeweils 1,5 Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von 300.000,00 € sowie Auslagenpauschale von 20,00 €) in Ansatz.

Nach Modifikation der Anträge in der mündlichen Verhandlung vom 20.09.2012 beantragt die Klägerin zuletzt,

I. die Beklagten zu verurteilen,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen Ordnungshaft bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Geschäftsführer der jeweiligen Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

zur Ausbildung einer bodenebenen Dusche dienende Duschbodenelemente bestehend aus einem Hartschaumstoff mit einem Ablauf, wobei eine Oberfläche des Duschbodenelementes mit einer Dichtmasse abgedeckt ist,

bezüglich der Beklagten zu 1) herzustellen, bezüglich beider Beklagten in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen zugeordnet zu einer Randkante des Duschbodenelementes eine zur Oberseite des Duschbodenelementes hin offene Nut ausgebildet ist, die materialmäßig verstärkt ausgebildet ist, wobei ein der Randkante des Duschbodenelementes zugeordneter Rand der Nut mit Abstand zu der Randkante verläuft;

2. ihr unter Vorlage eines nach Kalenderjahren geordneten Verzeichnisses Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 12.10.2002 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und -zeiten, wobei diese Angaben nur von der Beklagten zu 1) zu machen sind,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, jeweils zugeordnet zu Typenbezeichnungen, und unter Angabe der Namen und Anschriften der Abnehmer sowie unter Vorlage von Belegen in Form von Kopien von Rechnungen,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, jeweils zugeordnet zu Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, sowie bei Internetwerbung der Schaltungszeiträume, der Domain, unter der die Werbung geschaltet war, sowie der Suchmaschinen, unter denen die fraglichen Seiten einzeln oder in einem Gesamtpaket angemeldet waren, einschließlich Metatag-Werbung,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei diese Angaben erst ab dem 13.02.2011 zu machen sind,

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist,

wobei in den vorzulegenden Belegen Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und/oder Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigten Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht und dargelegt wird, abgedeckt oder geschwärzt sein können;

3. die vorstehend zu Ziffer 1. bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen und seit dem 13.02.2011 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse zurückzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, darüber schriftlich informiert werden, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents DE 101 31 XXX erkannt hat, ihnen ein ernsthaftes Angebot zur Rücknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagten unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen Äquivalents für die zurückgerufenen Erzeugnisse sowie die Übernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Ver-sendekosten für die Rückgabe zugesagt wird, sowie die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;

4. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter 1. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre (der Beklagten) Kosten herauszugeben;

5. nur die Beklagte zu 1): an die Klägerin 3.452,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2011 zu bezahlen;

6. nur die Beklagte zu 2): an die Klägerin 6.904,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2011 zu bezahlen.

II. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind,

1. ihr für die zu Ziffer I.1. in der Zeit vom 12.10.2002 bis zum 12.02.2011 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

2. ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten, in der Zeit ab dem 13.02.2011 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur erstinstanzlichen Entscheidung in dem das Klagepatent betreffenden Nichtigkeitsverfahren (Az.: 4 Ni 28/12) auszusetzen.

Die Beklagten sind der Auffassung, die angegriffenen Ausführungsformen machten von der Lehre des Klagepatents keinen wortsinngemäßen Gebrauch. Zunächst fehle es an einer mit einer Dichtmasse abgedeckten Oberfläche des Duschbodenelements. Erforderlich sei insoweit eine vollständige Abdeckung. Diese solle nicht nur abdichten, sondern auch den Untergrund für Fliesenkleber bilden. Die angegriffenen Ausführungsformen wiesen eine solche Abdeckung nicht auf, da sich im Bereich der Ablaufrinne – unstreitig – keine Polymer-Dichtmasse befinde. Weder die Folie noch die Ablaufrinne aus Metall seien eine Dichtmasse im Sinne des Klagepatents, da sie nicht bei der Verwendung verformbar seien. Darüber hinaus hätten die angegriffenen Ausführungsformen keine klagepatentgemäße Nut, sondern nur eine Ausfräsung für den Abflussrahmen. Nach dem Klagepatent könne eine solche Ausfräsung nicht gleichzeitig eine Nut sein. Auch, dass die Ausfräsung keinen durchgehenden Grund habe, stehe ihrer Einordnung als Nut entgegen. Die Ausfräsung erfülle zudem nicht die Aufgabe der Nut, nämlich zu verstärken. Der für die angegriffenen Ausführungsformen verwendete Hartschaumstoff sei bereits so verdichtet, dass eine Aufnahme von Punktlasten auch ohne Verstärkungsnuten möglich sei. In der Praxis würden die angegriffenen Ausführungsformen so eingebaut, dass der Abflussrahmen wandseitig liege. Nach der Lehre des Klagepatents sei die Ausfräsung für den Abflussrahmen nicht Mittel, sondern Gegenstand / Bezugspunkt der Verstärkung. Schließlich sei die Ausfräsung nicht einer Randkante zugeordnet. Das Klagepatent setze insoweit ein unmittelbares Angrenzen voraus. Dies folge aus Absatz [0005], nach dem der Abstand 5 bis 20 mm, bevorzugt 10 mm, betrage. Hinzu komme, dass die Ausfräsung der angegriffenen Ausführungsformen nicht im Sinne des Klagepatents materialmäßig verstärkt ausgebildet sei. Erforderlich sei insoweit eine Verfüllung, denn die Aufnahme von Punktlasten, der die materialmäßige Verstärkung nach der Lehre des Klagepatents diene, erfordere eine leistenartige Verstärkung.

Die Beklagten behaupten, nach dem allgemeinen Fachverständnis sei ein durchgehender Nutgrund zwingende Voraussetzung für das Vorliegen einer Nut. Der Fachmann erkenne, dass eine Nut, um der vom Klagepatent geforderten Verstärkungsfunktion gerecht zu werden, zwingend zwei Nutränder und einen durchgehenden Grund aufweise müsse.

Die Beklagten sind darüber hinaus der Auffassung, dass der Anspruch 1 des Klagepatents auf die Nichtigkeitsklage vernichtet werden wird. Es fehle jedenfalls an der Neuheit sowohl gegenüber der FR 2 562 409 A1 als auch gegenüber der DE 199 45 056 C1.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen und das Protokoll der Sitzung vom 20.09.2012 (Bl. 128 ff. GA) Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Die geltend gemachten Ansprüche stehen der Klägerin gegen die Beklagten nicht zu, da die angegriffenen Ausführungsformen von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch machen.

I.
Das Klagepatent betrifft ein aus einem Hartschaumstoff bestehendes, zur Ausbildung einer bodenebenen Dusche dienendes Duschbodenelement mit einem vorzugsweise mittigen Ablauf, wobei eine Oberfläche des Duschbodenelementes mit einer Dichtmasse abgedeckt ist.

Nach dem Klagepatent sind derartige Duschbodenelemente zur Ausbildung bodenebener Duschen bekannt und beispielweise aus einem Partikelschaumstoff hergestellt (Klagepatent, Absatz [0002]).

Das Klagepatent kritisiert insoweit, dass sich bei diesen Duschbodenelementen die kritischen Anschlussbereiche zum umlaufenden Bodenestrich beziehungsweise zum mittigen Ablauf als problematisch erwiesen und zwar insbesondere bei Anwendungsfällen, in denen hohe Punktlasten auf die verflieste Oberfläche auftreten, wie etwa bei einer Rollstuhlbenutzung (Klagepatent, Absatz [0002]).

Als weiteren Stand der Technik benennt das Klagepatent die DE 9414 341 U1, aus der ein Wannenträger bekannt ist, bei dem Montageöffnungen, Aussparungen für Wasserinstallationen oder Kanten, Ecken und Randbereiche verstärkt mit einem Material höherer Dichte ausgebildet sein können (Klagepatent, Absatz [0003]).

Ausgehend von diesem Stand der Technik stellt sich das Klagepatent die Aufgabe, ein zum bodenebenen Einbau dienendes Duschbodenelement in Anschlussbereichen vorteilhaft auszubilden.

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent in seinem Anspruch 1 ein Duschbodenelement mit folgenden Merkmalen vor:

1. Zur Ausbildung einer bodenebenen Dusche dienendes Duschbodenelement (1)

1.1 bestehend aus einem Hartschaumstoff
1.2 mit einem Ablauf (2), wobei
1.3 eine Oberfläche des Duschbodenelementes (1) mit einer Dichtmasse (17) abgedeckt ist.

2. Zugeordnet zu einer Randkante (5, 6) des Duschbodenelementes (1) ist eine Nut (7, 8) ausgebildet.

3. Die Nut

3.1 ist zur Oberseite des Duschbodenelementes (1) hin offen,
3.2 materialmäßig verstärkt ausgebildet, wobei
3.3 ein der Randkante (5, 6) des Duschbodenelementes (1) zugeordneter Rand der Nut (7, 8) mit Abstand (a) zu der Randkante (5, 6) verläuft.

II.
Die angegriffenen Ausführungsformen machen von der Lehre des Klagepatents keinen wortsinngemäßen Gebrauch.

1.
Die Verwirklichung der Merkmale 1, 1.1 sowie 1.2 ist zwischen den Parteien zu Recht unstreitig, so dass sich weitere Ausführungen der Kammer zu diesen Punkten erübrigen.

2.
Hingegen verwirklichen die angegriffenen Ausführungsformen Merkmal 2 nicht wortsinngemäß. Es fehlt an einer Nut im Sinne des Klagepatents.

Unter einer Nut versteht das Klagepatent eine zusätzlich zu der Ausnehmung für den Abflussrahmen vorhandene längliche Ausnehmung.

Dieses Verständnis wird zunächst durch den Sprachgebrauch des Klagepatents nahegelegt. Denn das Klagepatent betrifft ein Duschbodenelement aus einem Hartschaumstoff mit Ablauf und Nut (s. Anspruch 1 des Klagepatents). Es differenziert also zwischen den Bestandteilen Ablauf und Nut. Bereits diese Differenzierung spricht dafür, dass es sich bei Nut und Ablauf bzw. der den Ablauf enthaltenden Ausnehmung für den Abflussrahmen klagepatentgemäß um verschiedene Bauteile handelt. Dass es sich bei der Nut um eine zusätzliche Ausnehmung handeln muss, folgt auch aus ihrem technischen Sinn und Zweck. Die Nut soll Material aufnehmen können, das in kritischen Anschlussbereichen eine (leistenartige) Verstärkung bewirkt. Damit korrespondiert Merkmal 3.2, nach dem die Nut materialmäßig verstärkt ausgebildet ist. Als kritische Anschlussbereiche bezeichnet das Klagepatent sowohl die Randkante des gesamten Duschbodenelements (äußere Randkante, kritischer Anschlussbereich zum umlaufenden Bodenestrich) als auch die den Ablauf umgebende Randkante (innere Randkante, kritischer Anschlussbereich zum (mittigen) Ablauf) (Klagepatent, Absatz [0005]). Absatz [0007] ist zu entnehmen, dass sich die innere Randkante an dem Übergang zum Abflussrahmen, also überall dort befindet, wo der Abflussrahmen aufgenommen wird („innere[…], den Abflussrahmen aufnehmende[…] Randkante“). Da das Klagepatent den Bereich, in dem Ablauf bzw. Abflussrahmen sitzen, ausdrücklich als kritischen Anschlussbereich bezeichnet, kann diese Ausnehmung, unabhängig davon, ob sie die räumlich-körperlichen Vorgaben der Merkmale 2, 3.1, 3.2 und 3.3 erfüllt, nicht gleichzeitig die Nut im Sinne des Klagepatents sein. Insbesondere ist der kritische innere Anschlussbereich nicht nur dort, wo der Abfluss sitzt, sondern überall dort, wo sich der Übergang zur Ausnehmung für den Abflussrahmen befindet (vgl. Klagepatent, Absatz [0007]). Denn dort ist die innere Randkante, die wiederum den vom Klagepatent als kritisch bezeichneten Anschlussbereich zum Ablauf (Absatz [0005]) darstellt. Die Ausnehmung für den Abflussrahmen ist vor diesem Hintergrund, wie die Beklagten zutreffend ausführen, nach der Lehre des Klagepatents nicht Mittel, sondern Bezugspunkt der materialmäßigen Verstärkung. Dieses Verständnis steht zudem im Einklang mit der allgemeinen Beschreibung, in der von einer zusätzlichen leistenartigen Verstärkung in dem kritischen Anschlussbereich die Rede ist (Klagepatent, Absatz [0005]).

Auf Grundlage des vorstehenden Verständnisses machen die angegriffenen Ausführungsformen von Merkmal 2 nicht wortsinngemäß Gebrauch. Denn die länglichen Ausnehmungen der angegriffenen Ausführungsformen, die den Abflussrahmen aufnehmen, können nicht gleichzeitig eine Nut im Sinne des Klagepatents sein. Vielmehr handelt es sich bei den Randkanten dieser Ausnehmungen jeweils um einen kritischen Anschlussbereich, nämlich den der inneren Randkante.

Darauf, wie das Teilmerkmal „zugeordnet zu einer Randkante“ zu verstehen ist, und ob die angegriffenen Ausführungsformen dieses Teilmerkmal verwirklichen, kommt es danach nicht mehr an.

3.
Da die angegriffenen Ausführungsformen Merkmal 2 nicht verwirklichen, sind Ausführungen der Kammer zu den weiteren streitigen Merkmalen 1.3 sowie 3.1 bis 3.3 nicht veranlasst.

III.
Da die angegriffenen Ausführungsformen von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch machen, stehen der Klägerin die gegen die Beklagten geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung (§ 139 Abs. 1 PatG), Auskunft und Rechnungslegung (§§ 242, 259 BGB, § 140b PatG), Rückruf (§ 140a Abs. 3 PatG), Vernichtung (§ 140a Abs. 1 PatG) sowie Zahlung von Schadensersatz und Entschädigung (§ 139 Abs. 2 PatG bzw. § 33 PatG) nicht zu. Da die Abmahnungen mangels Verletzung des Klagepatents unberechtigt waren, stehen der Klägerin auch die geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung von Abmahnkosten nebst Zinsen jeweils nicht zu.

IV.
Eine Veranlassung, den Rechtsstreit gemäß § 148 ZPO im Hinblick auf die anhängige Nichtigkeitsklage auszusetzen, besteht nicht, da es bereits an einer Verletzung des Klagepatents fehlt.

V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Streitwert: 600.000,00 €, wovon auf jede Beklagte jeweils 300.000,00 € entfallen.