4b O 160/10 – Vorschaltgerät für Gasentladungslampe

Düsseldorfer Entscheidung Nr.:  1804

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 16. Februar 2012, Az. 4b O 160/10

I.
Die Klage wird abgewiesen.

II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

IV.
Der Streitwert beträgt

– bis zum 8.11.2011: EUR 500.000;
– danach: EUR 1.000.000.

Tatbestand

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents EP 0 707 XXX B1 („Klagepatent“, Anlage K 1), das am 13.10.1995 unter Inanspruchnahme der Prioritäten der DE 4 436 XXX vom 13.10.1994 und der DE 1 95 XXX 95 vom 20.1.1995 angemeldet wurde. Die Offenlegung des Klagepatents erfolgte am 17.4.1996, die Veröffentlichung seiner Erteilung am 29.9.1999.

Mit Schriftsatz vom 21.12.2010 reichten die Beklagten Nichtigkeitsklage (Anlage HE 6 und Anlagenkonvolut HE 7) beim Bundespatentgericht ein. Im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens nahm die Klägerin eine Selbstbeschränkung des Klagepatents vor, aufgrund derer der vorliegend geltend gemachte Patentanspruch 1 folgende Fassung (ohne Bezugszeichen) erhalten hat (vgl. Anlage K 20):

„Vorschaltgerät für mindestens eine Gasentladungslampe,
mit einem Wechselrichter, der zwei in Serie liegende, an eine Gleichspannungsquelle angeschlossene und im Gegentakt geschaltete Schalter aufweist,
mit einem an den Wechselrichter angeschlossene Lastkreis, der einen Serienresonanzkreis und die Gasentladungslampe enthält,
mit einem ebenfalls an den Wechselrichter angeschlossenen Heizkreis zur Stromversorgung von Lampenwendeln der Gasentladungslampe, wobei der Heizkreis parallel zu einem der beiden Schalter des Wechselrichters geschaltet ist und einen weiteren steuerbaren Schalter) zur Steuerung des Heizstromes enthält,
dadurch gekennzeichnet,
dass der Heizkreis einen Heiztransformator aufweist, der primärseitig zu dem einen Schalter des Wechselrichters parallel geschaltet und sekundärseitig mit den Lampenwendeln der Gasentladungslampe verbunden ist, wobei die Primärseite des Heiztransformators zwischen dem Wechselrichter und der Gasentladungslampe angeschlossen ist.“

Die nachstehend eingeblendete Figur 1 des Klagepatents zeigt ein Ausführungsbeispiel eines elektronischen Vorschaltgerätes.

Die Beklagte zu 1) ist eine international tätige Herstellerin von elektronischen Vorschaltgeräten für Gasentladungslampen. Die Beklagte zu 2), eine Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1), erbringt Repräsentanz- und Serviceleistungen im Bereich elektronischer Erzeugnisse. Die Beklagte zu 2) ist auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für die Distribution der von der Beklagten zu 1) u.a. in Finnland hergestellten elektronischen Vorschaltgeräte für Gasentladungslampen zuständig (vgl. den Auszug aus der Website der Beklagten zu 1) gemäß Anlage K 12 sowie den von dieser Website heruntergeladenen Katalog gemäß Anlage K 13). Die Beklagte zu 3), ebenfalls eine Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1), erbringt Verwaltungs- und Serviceleistungen, insbesondere für die Beklagte zu 2). Bis zum 14.12.2005 nahm die Beklagte zu 3), welche vormals als D GmbH firmierte, den Vertrieb elektronischer Vorschaltgeräte für die Beklagte zu 1) in Deutschland wahr. In ihren Unterlagen zu den E bewirbt die Beklagte zu 1) eine „optimale Kathodenansteuerung OCC“ (vgl. Anlage K 19). Auf der Webseite der Beklagten zu 1) finden sich ferner Angaben dazu, wie der Vertrieb der gegenständlichen Geräte in Deutschland organisiert ist (vgl. Anlage K 28). Der deutschsprachige Katalog gemäß Anlage K 30 ist auf der Webseite der Beklagten zu 1) abrufbar. Als „Partner für den Großhandel“ ist die F GmbH mit Sitz in G auf der Webseite der Beklagten zu 1) benannt (vgl. Anlage K 31).

Auf der Messe „H“ im April 2010 in I stellten die Beklagten u.a. das Gerät „J“ aus. Auf ihrem Messestand lag die aus Anlage K 16 ersichtliche Information mit dem Titel „K“ aus. Im Anschluss an die Messe erwarb ein Kunde der Klägerin ein Exemplar eines Vorschaltgerätes mit der Bezeichnung „L“ („angegriffene Ausführungsform 1“) bei einem dänischen Online-Shop (vgl. Anlage K 17). An diesem Exemplar nahm die Klägerin diverse Messungen vor (vgl. S. 17 f. der Klageschrift; Anlagenkonvolut K 27). Eine farbige Abbildung des geöffneten Gerätes liegt als Anlage K 18 vor. Hinsichtlich der schematischen Darstellung des Schaltungsaufbaus der angegriffenen Ausführungsform 1 wird auf die Anlage HE 7 Bezug genommen, in welcher die Beklagtenvertreter farbige Kommentierungen eingefügt haben.

Bereits im Jahre 2009 hatte die Klägerin die Beklagten wegen Verletzung des Patents DE 195 XXX95 B4 abgemahnt, und zwar aufgrund des Vertriebs dimmbarer Vorschaltgeräte der sog. M-Reihe („angegriffene Ausführungsform 2“) und N-Reihe („angegriffene Ausführungsform 3“) der Beklagten zu 1) in Deutschland. Die O GmbH mit Sitz in P bestätigte auf dem aus Anlage K 29 ersichtlichen Lieferschein den Erhalt von Geräten gemäß der angegriffenen Ausführungsform 3. Im Hinblick auf den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen 2 und 3 kam es ab Juli 2009 zu einem Schriftwechsel zwischen der Klägerin sowie den Beklagten zu 1) und 2) (vgl. Anlagen K 33, K 34, K 35, K 36).

Die Klägerin ist der Ansicht, der Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen verletze den Anspruch 1 des Klagepatents in der eingeschränkten Fassung unmittelbar. Dass die angegriffenen Ausführungsformen – insoweit im Tatsächlichen unstreitig – keine Gasentladungslampe enthalten, stehe der unmittelbaren Verwirklichung des Anspruchs 1 nicht entgegen. Bei den angegriffenen Ausführungsformen sei der heizkreis „ebenfalls an den Wechselrichter angeschlossen zur Stromversorgung von Lampenwendeln der Gasentladungslampe“. Wie der Heizkreis im Verhältnis zum Lastkreis angeschlossen sein solle und welche Elemente er (nicht) enthalten dürfe, lasse der Patentanspruch 1 offen. Der Begriff „enthält“ sei nicht abschließend zu verstehen. Auch sei bei den angegriffenen Ausführungsformen der Heizkreis parallel zu einem der beiden Schalter des Wechselrichters geschaltet, nämlich dem Schalter M2. Bei dem Begriff „parallel“ handele es sich um einen strukturell-topologischen Begriff, der außer Betracht lasse, an welchem elektrischen Potential einzelne Bauteile liegen. Es genüge insoweit, dass alle gleichnamigen Pole jeweils miteinander verbunden seien; lediglich sei gefordert, dass zwei Knoten mindestens zwei Zweige am Anfang und am Ende verbinden. Eine Parallelität des Heizkreises zu dem Schalter M2 sei bei den angegriffenen Ausführungsformen gegeben, weil der die Primärwicklung L4a enthaltende Zweig der Schaltung am Mittenpunkt des Wechselrichters, also zwischen den beiden Schaltern M1 und M2 angeschlossen sei. Demgegenüber würde eine Reihen-bzw. Serienschaltung einen Anschluss „nach“ dem Schalter M2 erfordern. Der Resonanzkondensator C19 sei nicht Teil des klagepatentgemäßen Heizkreises und demgemäß für die Frage, ob der Heizkreis parallel zu einem der beiden Schalter des Wechselrichters liege, außer Betracht zu lassen. Bei den angegriffenen Ausführungsformen sei die Primärseite des Heiztransformators zwischen dem Mittenpunkt des Wechselrichters und der Lampe angeschlossen, da die Primärseite des Heiztransformators über einen Koppelkondensator zwischen den Schaltern M1 und M2 des Wechselrichters angeschlossen sei; durch diese einfache Anschlussart nutze die Primärseite des Heiztransformators die Wechselspannung des Wechselrichters in gleicher Weise wie der Resonanzkreis/Lastkreis. Es sei nicht Aufgabe des Klagepatents, ein Vorschaltgerät mit Wendelheizung zu schaffen, das stets frei von jeglicher Bedämpfung des Heizkreises ist; die insoweit am Stand der Technik geäußerte Kritik beziehe sich allein auf eine Beeinträchtigung des Zündvorgangs. Zudem sei zu beachten, dass das Klagepatent einen lampenschonenden Betrieb erzielen wolle, indem die Verwendung unterschiedlicher Lampen an ein- und demselben Vorschaltgerät ermöglicht werde, und den Energieverbrauch optimieren wolle. Der Gewährleistung eines lampenschonenden Betriebs könne klagepatentgemäß auch ein steuerbarer Schalter dienen, mittels dessen die Heizung nach einer Vorheizphase ausgeschaltet werde. Für ihre Auslegung spreche zudem die Figur 1 der als Stand der Technik gewürdigten WO 93/12XXX (Anlage K 7), die laut Klagepatent eine Schaltungsanordnung gemäß dem Oberbegriff seines Patentanspruchs 1 zeigt. Die angegriffenen Ausführungsformen könnten nicht mit der aus dem EP 0 589 XXX A1 vorbekannten Schaltung gleichgesetzt werden; insbesondere könne bei ersteren der Strom nicht von den Wendeln zur Primärseite des Heiztransformators fließen. Bei den angegriffenen Ausführungsformen 2 und 3 werde die Heizung zwar nicht vollständig abgeschaltet, jedoch werde die Heizleistung so wesentlich vermindert, dass ein zuverlässiges Zünden der Geräte möglich sei. Die angegriffenen Ausführungsformen 2 und 3 unterschieden sich von der angegriffenen Ausführungsform 1 lediglich in der Ansteuerung, ohne dass davon die klagepatentgemäße Anordnung betroffen sei. Die neuen iDIM-Geräte ersetzen die si-Geräte bzw. sei insoweit ein neuer Markenname eingeführt worden. Mit iDIM-c würden sog. Kompaktgeräte für neue Lampentypen bezeichnet, die ein anderes Gehäuse und eine andere Platine hätten. Die Klägerin verweist auf den aus Anlage K 38 ersichtlichen Vergleich der Gerätefamilien, aus dem sich deren Identität in den hier maßgeblichen Punkten ergebe. Sie habe bezüglich aller angegriffenen Ausführungsformen Messungen entsprechend Anlage K 27 vorgenommen, wobei sie im Haupttermin vom 19.1.2012 eingeräumt hat, dass sich das betreffende Diagramm auf die angegriffene Ausführungsform 1 beziehe. Zur Individualisierung aller ihrer Ansicht nach patentverletzenden Ausführungsformen nimmt die Klägerin auf die Anlage K 26 Bezug. Die Klägerin tritt dem Aussetzungsantrag der Beklagten entgegen (vgl. Anlage K 23).

Die Klägerin beantragt, nachdem sie ursprünglich die zu Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.9.2010 ersichtlichen Anträge gestellt und mit Schriftsatz vom 4.11.2011 die Klage erweitert hat, zuletzt – nach teilweiser Klagerücknahme wie zu Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.1.2012 -,

I. die Beklagten zu verurteilen,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.00,00 € – ersatzweise Ordnungshaft – oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

Vorschaltgeräte für mindestens eine Gasentladungslampe, mit einem Wechselrichter, der zwei in Serie liegende an eine Gleichspannungsquelle angeschlossene und im Gegentakt geschaltete Schalter aufweist, mit einem an dem Wechselrichter angeschlossenen Lastkreis, der einen Serienresonanzkreis und die Gasentladungslampe enthält, mit einem ebenfalls an den Wechselrichter angeschlossenen Heizkreis zur Stromversorgung von Lampenwendeln der Gasentladungslampe, wobei der Heizkreis parallel zu einem der beiden Schalter des Wechselrichters geschaltet ist und einen weiteren steuerbaren Schalter zur Steuerung des Heizstroms enthält, wobei der Heizkreis einen Heiztransformator aufweist, der zu dem einen Schalter des Wechselrichters parallel geschaltet und sekundärseitig mit den Lampenwendeln der Gasentladungslampe verbunden ist,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

wenn der Heiztransformator primärseitig zwischen dem Mittenpunkt des Wechselrichters und der Lampe angeschlossen ist;

2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 17.5.1996 begangen haben, unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie die Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsrnengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

von allen Beklagten die Angaben zu e) hinsichtlich der Gegenstände zu 1. nur die Zeit seit dem 29.10.1999 zu machen sind;

3. – nur die Beklagten zu 2) und 3) – die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer 1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihnen zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten zu 2) und 3) – Kosten herauszugeben, sowie

4. die unter 1. bezeichneten, seit dem 30.4.2006 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des … vom …) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;

II. festzustellen,
1. dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin jeweils für die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 17.5.1996 bis 28.10.1999 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;
2. dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 29.10.1999 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Beklagten beantragen,

1. wie erkannt,
2. hilfsweise, den Rechtsstreit bis zum rechtskräftigen Abschluss der gegen den deutschen Teil des Klagepatents erhobenen Nichtigkeitsklage auszusetzen,
3. weiter hilfsweise Vollstreckungsschutz.

Die Beklagten treten den Verletzungsvorwürfen im Wesentlichen wie folgt entgegen: An einer unmittelbaren Verwirklichung des Anspruchs 1 des Klagepatents fehle es schon deshalb, weil – in tatsächlicher Hinsicht unstreitig – die angegriffenen Ausführungsformen reine Vorschaltgeräte sind und nicht mit zugehörigen Lampen vertrieben werden; der Anspruch 1 setze aber eine Vorrichtung mit Lampe voraus. Das Klagepatent wolle die Nachteile des Standes der Technik, bei dem der Heizkreis gerade nicht an den Wechselrichter, sondern an den Kondensator des Lastkreises angeschlossen gewesen sei, gerade durch die gelehrte Schaltungsanordnung vermeiden. Das Klagepatent verbiete es, wesentliche Bauteile zwischen Wechselrichter und Heizkreis anzuordnen, insbesondere dürften nicht der Schwingkreis oder Teile desselben zwischen Heizkreis und Wechselrichter geschaltet sein. Durch die damit geforderte unmittelbare Verbindung von Lastkreis und Wechselrichter einerseits und Heizkreis und Wechselrichter andererseits solle verhindert werden, dass die Primärwicklung des Heiztransformators den Schwingkreis bedämpfe und verstimme. Unter einer Parallelschaltung verstehe der Fachmann nach seinem allgemeinen Fachwissen, dass die gleichnamigen Pole zweier Bauteile (Schaltkreiselemente) mit einander verbunden seien, so dass die gleiche Spannung anliege. Demgegenüber seien die Bauteile einer Serienschaltung bzw. Reihenschaltung hintereinander geschaltet. Zu beachten sei, dass auch eine Serienschaltung aus mehreren Schaltkreiselementen als Ganzes parallel zu einem anderen Schaltkreiselement geschaltet sein könne, und zwar dann, wenn die gleichnamigen Pole beider Zweige miteinander verbunden seien. Das vorgenannte allgemeine Verständnis von einer „Parallelschaltung“ liege auch ausnahmslos dem Klagepatent zugrunde. Eine „Parallelschaltung“ zeichne sich dadurch aus, dass gleichnamige Pole jeweils miteinander verbunden seien, so dass die gleiche Spannung anliege: Bei den angegriffenen Ausführungsformen sei der Heizkreis alleine nicht parallel zu einem Schalter des Wechselrichters. Bei diesen liege weder eine Parallel- noch eine Serienschaltung zwischen Primärseite des Heiztransformators und dem Wechselrichterschalter vor; insoweit verweisen die Beklagten auch auf das aus Anlage HE 13 ersichtliche Privatgutachten. Das Klagepatent wolle sich nicht durch den Schalter (S3) vom Stand der Technik abgrenzen, sondern durch eine Schaltungsanordnung, bei der Heizkreis und Lastkreis sich in unterschiedlichen (parallelen) Zweigen befinden. Das Klagepatent gebe dem Fachmann keinen Anlass, vom allgemeinen technischen Verständnis einer Parallelschaltung abzuweichen. Die Auslegung der Klägerin könne nicht überzeugen, weil auf deren Basis der Anspruch 1 des Klagepatents in seiner ursprünglichen Fassung vom Stand der Technik neuheitsschädlich vorweggenommen sei. Das Klagepatent wolle ein Bedämpfen des Serienresonanzkreises nicht nur beim Zünden der Lampe, sondern per se vermeiden. Der Vorteil der Verwendbarkeit unterschiedlicher Lampen werde dadurch erreicht, dass der Schalter (S3) durch seine Taktung eine Heizleistung bereitstelle, die für die jeweilige Lampe angepasst sei. Die von der Klägerin angeführte Unabhängigkeit von den elektrischen Kennwerten der Heizwendel finde im Klagepatent demgegenüber keine Stütze. Es bestünden nur minimale, im Hinblick auf das Klagepatent irrelevante Unterschiede der angegriffenen Ausführungsform zum kritisierten Stand der Technik gemäß dem EP 0 589 XXX A1 (Anlage K 6). Bei den angegriffenen Ausführungsformen nutze die Primärseite des Heiztransformators die Wechselspannung des Wechselrichters nicht in gleicher Weise wie der Resonanzkreis/Lastkreis; am Lastkreis und am Heizkreis liege nämlich nicht dieselbe Spannung an. Bei den angegriffenen Ausführungsformen 2 und 3 werde die Primärseite des Heizkreises gerade nicht vor der Zündung abgeschaltet. Ihren hilfsweise gestellten Aussetzungsantrag begründen die Beklagten damit, dass das Klagepatent vernichtet werde: Seine technische Lehre sei gegenüber der ursprünglichen Offenlegung unzulässig erweitert. Dem im Wege der Selbstbeschränkung neu hinzugekommenen Merkmal fehle es an der erforderlichen Deutlichkeit in Bezug auf die Anspruchsfassung; in Wahrheit sei damit auch gar keine Beschränkung der technischen Lehre verbunden. Zudem sei die technische Lehre nicht neu, wenn man die Auslegung der Klägerin im Verletzungsverfahren als Maßstab nehme. Jedenfalls fehle es an der notwendigen Erfindungshöhe.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Akteninhalt im Übrigen, insbesondere auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.1.2012 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Klägerin stehen gegen die Beklagten die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Feststellung der Verpflichtung zur Entschädigung und zum Schadensersatz, Vernichtung sowie auf Rückruf aus den Vertriebswegen nicht zu.

I.

Die mit Schriftsatz vom 4.11.2011 vorgenommene Klageerweiterung ist zulässig.

Die Zulässigkeit einer Klageerweiterung bestimmt sich entsprechend § 263 ZPO (vgl. zum Ganzen Zöller/Greger, ZPO, 27. Auflage, § 263 Rn 11 ff.). Die vorliegende Klageerweiterung ist im Ergebnis „sachdienlich“, da vorherige Prozessinhalte im vorliegenden Rechtsstreit verwertet werden können und so ein neuer Prozess vermieden wird. Insbesondere wurde kein völlig neuer Streitstoff eingeführt.

Unerheblich ist der betreffende Verspätungseinwand der Beklagten. Eine Klageerweiterung ist der „Angriff“ im Sinne von § 296 ZPO und kein bloßes Mittel desselben (Zöller/Greger, ZPO, 27. Auflage, § 296 Rn 4), so dass die Klageerweiterung als solche nicht verspätet sein kann.

II.

Das Klagepatent betrifft unter anderem ein Vorschaltgerät für mindestens eine Gasentladungslampe gemäß dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1.

Nach den einleitenden Bemerkungen des Klagepatents werden heutzutage bei hochwertigen Vorschaltgeräten für Gasentladungslampen die Lampenelektroden üblicherweise vorgeheizt, bevor die Zündspannung zwischen diesen angelegt wird. Es habe sich gezeigt, dass durch diese Maßnahme die Lampenlebensdauer in erheblichem Maße verlängert werde.

Nach dem vom Klagepatent als Stand der Technik gewürdigten EP 0 594 XXX A1 wird die Gasentladungslampe in der Regel an einem Serienschwingkreis betrieben, wobei der Schwingkreiskondensator in der Regel parallel zur Entladungsstrecke der Gasentladungslampe liegt. Die Elektroden der Lampe sind als Heizwendeln ausgebildet, durch die der Strom des Schwingkreises bei nicht gezündeter Lampe fließt. Im Vorheizbetrieb wird die Frequenz gegenüber der Resonanzfrequenz des Resonanzkreises so verändert, dass die über dem Resonanzkondensator und damit über der Gasentladungslampe liegende Spannung keine Zündung der Gasentladungslampe verursacht. Auf diese Weise fließt ein im Wesentlichen konstanterer Strom durch die als Wendeln ausgeführten Lampenelektroden, so dass diese vorgeheizt werden. Nach Ablauf der Vorheizphase wird die Frequenz in die Nähe der Resonanzfrequenz des Resonanzkreises eingestellt, wodurch die Spannung über dem Resonanzkondensator sich so erhöht, dass die Gasentladungslampe zündet.

Sodann erwähnt das Klagepatent, dass bei hochwertigen Vorschaltgeräten es heutzutage üblich sei, auch einen Dimmbetrieb für die Gasentladungslampe vorzusehen. Es habe sich erwiesen, dass bei starker Dimmung ein vorzeitiges Altern der Gasentladungslampe einsetze. Aus diesem Grunde sei es erforderlich, eine Anordnung vorzusehen, bei der die Elektroden der Gasentladungslampe auch im gezündeten Betrieb beheizbar seien. Insbesondere sei es vorteilhaft, die Beheizung der Elektroden in Abhängigkeit vom Dimmgrad einzustellen, d. h. je stärker die Lampe gedimmt sei – also umso dunkler sie sei – desto stärker müsse sie beheizt werden.

Hierfür sei aus der EP 0 589 XXX A1 eine geeignete Schaltungsanordnung beschrieben. Diese weise im Resonanzkreis die Primärwicklung eines Heiztransformators auf, dessen Sekundärwicklungen parallel zu den Anschlüssen der Heizwendeln angeschlossen seien. Auf diese Weise sei es möglich, auch im gezündeten Betrieb die Heizwendeln mit Energie zu versorgen. Des Weiteren sei parallel zur Primärwicklung des Heiztransformators ein steuerbarer Schalter vorgesehen, der bei Bedarf die Primärwicklung überbrücke und somit gleichzeitig das Beheizen der Heizwendeln unterbinde.

Diese Anordnung weise jedoch den Nachteil auf, dass durch das Vorsehen der Primärwicklung des Heiztransformators im Serienresonanzkreis dieser, zumindest solange wie ein Beheizen der Wendeln erforderlich sei, d. h. der zur Primärwicklung parallel geschaltete Schalter geöffnet sei, den Resonanzkreis bedämpfe. Dies führe zu einer Verstimmung des Resonanzkreises, so dass ein sicheres Zünden und somit ein zuverlässiger Betrieb nicht mehr uneingeschränkt gewährleistet sei.

Sodann erwähnt das Klagepatent die WO 93 12XXX, welche ein elektronisches Vorschaltgerät gemäß dem Oberbegriff des Anspruchs 1 beschreibe. Dort wird eine Lampe über einen Serienresonanzkreis mit einer Spule und einem Kondensator gezündet. Dabei ist der Serienresonanzkreis an einem Mittelabgriff zwischen zwei alternierend geschalteten Schaltern eines Wechselrichters angeschlossen. Beim Überschreiten eines Schwellenwertes wird der Schalter mit Hilfe eines Relais geöffnet und der Heizkreis für die Lampenwendeln unterbrochen. Allerdings wird – so die Kritik des Klagepatents – auch bei einer solchen Anordnung zeitweise der Serienresonanzkreis bedämpft und ein sicheres Zünden sowie ein zuverlässiger Betrieb sei nicht mehr uneingeschränkt gewährleistet.

Dem Klagepatent liegt laut Absatz [0008] die Aufgabe zugrunde, ein Vorschaltgerät für mindestens eine Gasentladungslampe sowie ein Verfahren zum Heizen von Wendeln einer Gasentladungslampe zu schaffen, so dass stets ein zuverlässiger, die Lampe schonender Betrieb gewährleistet sei.

Zur Lösung dieses technischen Problems schlägt das Klagepatent in der von der Klägerin vorliegend geltend gemachten eingeschränkten Fassung des Anspruchs 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:

1. Vorschaltgeräte für mindestens eine Gasentladungslampe, mit

a. einem Wechselrichter, der zwei in Serie liegende, an eine Gleichspannungsquelle angeschlossene und im Gegentakt geschaltete Schalter (S1, S2) aufweist;

b. einen an dem Wechselrichter (S1, S2) angeschlossenen Lastkreis, der einen Serienresonanzkreis (L1, C3) und die Gasentladungslampe (LA) enthält, und

c. einem ebenfalls an den Wechselrichter angeschlossenen Heizkreis (T, S3, R1) zur Stromversorgung von Lampenwendeln der Gasentladungslampen.

2. Der Heizkreis (T, S3, R1)

a. enthält einen weiteren steuerbaren Schalter (S3) zur Steuerung des Heizstroms,

b. ist zu einem der beiden Schalter (S1, S2) des Wechselrichters parallel geschaltet, und

c. weist einen Heiztransformator (T) auf.

3. Der Heiztransformator (T) ist

a. primärseitig zu dem einen Schalter (S1, S2) des Wechselrichters parallel geschaltet;

b. sekundärseitig mit den Lampenwendeln der Gasentladungslampe (LA) verbunden.

4. Die Primärseite des Heiztransformators (T) ist zwischen dem Mittenpunkt des Wechselrichters und der Gasentladungslampe (LA) angeschlossen.

II.

Die angegriffenen Ausführungsformen machen unter keinem patentrechtlichen Gesichtspunkt von der technischen Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents Gebrauch.

1.
Das gilt zunächst hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsform 1.

a)
Diese erfüllt nicht die Anforderungen des Patentanspruchs 1 in seiner eingeschränkten Fassung. Es fehlt nämlich insoweit jedenfalls an einer wortsinngemäßen Verwirklichung des Merkmals 2b), wonach der Heizkreis parallel zu einem der beiden Schalter des Wechselrichters geschaltet ist.

aa)
Nach dem allgemeinen Verständnis des Fachmanns im Prioritätszeitpunkt sind zwei Bauteile (Schaltkreiselemente) parallel geschaltet, wenn ihre gleichnamigen Pole jeweils miteinander verbunden sind, so dass die gleiche Spannung anliegt (vgl. die Lexika-Auszüge gemäß Anlagen HE 11 und HE 12). Diese Definition hat die Klägerin selbst als „Schulbuchdefinition“ bezeichnet. Angesichts dieser allgemein zugänglichen Quellen bedarf es nicht einmal einer Bezugnahme auf das von den Beklagten vorgelegte Privatgutachten gemäß Anlage HE 13.

Entgegen der Klägerin erschöpft sich die Bedeutung einer Parallelschaltung nach allgemeinem Verständnis nicht darin, dass alle gleichnamigen Pole der beteiligten Bauteile jeweils miteinander verbunden sind. Ein solch enges allgemeines Fachverständnis hat die Klägerin erstmals mit Schriftsatz vom 28.11.2011, S. 4 f., vertreten, wonach es sich „zunächst“ um einen „rein strukturell-topologischen Begriff“ handeln soll. Dass diese nicht durch Belege substantiierte Definition nicht zutreffend sein kann, indizieren letztlich auch die weiteren Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 28.11.2001, S. 5, 3. Absatz, wonach „die über den parallelen Zweigen abfallende Spannung in Frequenz, Phase und Amplitude identisch ist“. Der Klägerin mag daher zuzugestehen sein, dass eine Parallelschaltung nicht zwingend voraussetzt, dass die Elemente am selben Potential anliegen. Für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ist dies indes nicht von Bedeutung, da die Begriffe „Spannung“ und „Potential“ für den Fachmann nicht synonym sind.

Demgegenüber ist eine sog. Serienschaltung dadurch gekennzeichnet, dass die Bauteile hintereinander geschaltet sind. Ferner weiß der Fachmann – wie die Beklagten auch unwidersprochen dargetan haben -, dass es daneben noch weitere Schaltungsmöglichkeiten, wie etwa Stern- und Dreiecksschaltungen gibt.

Ferner weiß der Fachmann, dass auch eine Serienschaltung aus mehreren Schaltkreiselementen als Ganzes parallel zu einem anderen Schaltkreiselement sein kann, wenn die gleichnamigen Pole beider Zweige miteinander verbunden sind (vgl. nachstehende Abbildung): Gleichwohl ist dann nicht jedes einzelne Schaltkreiselement für sich betrachtet parallel zum dritten Schaltelement. An den Schaltkreiselementen 2 und 3 liegt nicht dieselbe Spannung an, da die Spannung des letztgenannten auch durch den Widerstand (bzw. die Impedanz) des Schaltkreiselements 1 beeinflusst wird.

bb)
Dieses allgemeine Fachverständnis von einer Parallelschaltung liegt ohne Einschränkung auch der technischen Lehre des Klagepatents zugrunde.

Zwar ist – wie stets im Rahmen der Auslegung patentrechtlicher Begrifflichkeiten – zu beachten, dass das Klagepatent sein eigenes Lexikon darstellt (vgl. BGH, GRUR 2005, 754 – werkstoffeinstückig). Jedoch gibt es keinen Anhaltspunkt für den Fachmann zu der Annahme, der Begriff der „Parallelschaltung“ erfahre durch das Klagepatent eine andere technische Bedeutung als die ihm allgemein bekannte Definition.

Insbesondere gilt dies auch in Bezug auf den Absatz [0020] des Klagepatents, wo es heißt:

„Somit ergibt sich eine Serienschaltung aus den beiden primärseitigen Wicklungen des Heiztransformators, dem weiteren steuerbaren Schalter S3 und dem Widerstand R1, die parallel zum Wechselrichterschalter S2 geschaltet sind.“

Die Verwendung des Wortes „sind“ zwingt nicht zu der Annahme, dass jedes Schaltkreiselement – also primärseitige Wicklungen des Heiztransformators, weiterer steuerbarer Schalter S3 und Widerstand R1 – für sich allein betrachtet parallel geschaltet sei zum Wechselrichter S2. Die betreffende Passage lässt sich ebenso dahingehend verstehen, dass die betreffenden Schaltkreis-elemente in ihrer Gesamtheit (als Bestandteile einer Serienschaltung) parallel zum Wechselrichter S2 geschaltet sind. Die Verwendung des Wortes „sind“ statt „ist“ bedeutet für den Fachmann daher keine Abweichung von der ihm geläufigen allgemeinen Definition. Die Klägerin vermag auch nicht zu erläutern, welchen technischen Sinn es haben sollte, diese Passage in einer Weise zu verstehen, die vom allgemeinen Fachverständnis abweicht. Der Fachmann wird demnach den Absatz [0020] so verstehen, dass die Serienschaltung des Heizkreises (T1, T3, S3, R1) parallel geschaltet ist, indem sie einerseits mit dem Verbindungsknoten der Wechselrichterschalter (S1, S2) und andererseits mit der Masse verbunden ist. Eine parallele Schaltung der betreffenden Einzelelemente als solche wird er hingegen nicht als offenbart ansehen.

cc)
Eine abweichende Definition ergibt sich auch nicht etwa daraus, dass das Klagepatent anführt (siehe Absatz [0007]), die WO 93 12XXX A (Anlage K 7) beschreibe ein elektronisches Vorschaltgerät gemäß dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1. Zwar könnte deren Figur 1 ein breiteres Verständnis des Begriffs „parallel geschaltet“ nahelegen, da dort der Heizkreis nicht parallel zum Last- bzw. Resonanzkreis liegt. Gleichwohl wird der Fachmann nicht allein auf der Basis dieses einzigen Satzes, mit dem pauschal die gesamte Lehre der WO `XXX mit dem Oberbegriff des Klagepatents gleichgesetzt wird, ein völlig anderes Begriffsverständnis gewinnen. Dies gilt vor allem angesichts des Umstandes, dass die Klägerin – siehe die nachfolgenden Ausführungen – keine andere Aufgabe und technische Lehre des Klagepatents überzeugend darzulegen vermag.

dd)
Die vorstehende Deutung des technischen Wortsinns von „parallel geschaltet“ deckt sich auch mit der dem Klagepatent zugrunde liegenden Aufgabe. Insoweit verkennt die Kammer nicht, dass die Ermittlung des einem Patent zugrunde liegenden Problems als Teil der Auslegung des Patentanspruchs in der Weise zu geschehen hat, dass zu entwickeln ist, was die Erfindung tatsächlich leistet: In der Beschreibung des Patents enthaltene Angaben zur „Aufgabe“ der Erfindung können einen Hinweis auf das richtige Verständnis des Patentanspruchs enthalten, jedoch gilt – wie für den gesamten übrigen Inhalt der Patentschrift – der Vorrang des Patentanspruchs (BGH, GRUR 2010, 602 – Gelenkanordnung).

Soweit das Klagepatent im Absatz [0008] die subjektive Aufgabe formuliert, ein Vorschaltgerät für mindestens eine Gasentladungslampe vorzusehen, so dass stets ein zuverlässiger, die Lampe schonender Betrieb gewährleistet sei, deckt sich dies mit dem, was das Klagepatent objektiv leistet. In Anbetracht der Kritik am Stand der Technik gemäß dem EP 0 589 XXX A1 (Anlage K 6) soll ein Bedämpfen des Serienresonanzkreises nach dem Klagepatent nicht nur beim Zünden der Lampe, sondern per se vermieden werden. Der Fachmann sieht, dass ein Bedämpfen des Serienresonanzkreises durch die in Reihe zum Resonanzkreis geschaltete Primärseite des Heiztransformators in jeder Betriebsphase auftritt, wenn der Heiztransformator zugeschaltet wird, also transformatorisch geheizt werden soll. Durch ein wiederkehrendes Zu- und Abschalten des Heiztransformators – wie etwa im EP‘XXX – ändert sich jedes Mal die Resonanzfrequenz des Serienresonanzkreises. Im Dimmbetrieb führt dies z.B. zu einer Änderung der Lampenhelligkeit (vgl. Absatz [0006] des Klagepatents: „… zumindest solange wie ein Beheizen erforderlich ist…“). Demgemäß sehen die Beklagten die Aufgabe des Klagepatents zutreffend darin, den Nachteil der Bedämpfung per se zu vermeiden, so dass nicht nur ein sicheres Zünden, sondern insgesamt ein zuverlässiger Betrieb möglich ist (vgl. Absatz [0006] a.E.), und zwar gerade durch die anspruchsgemäß gelehrte Schaltungsanordnung selbst (vgl. Absatz [0010] des Klagepatents: “Mit der erfindungsgemäßen Schaltungsanordnung ist gewährleistet, dass der Serienresonanzkreis unbeeinflusst und somit unbedämpft arbeiten kann.“). Es mag sein, dass im letztgenannten Absatz der gesamte Gegentand des Patentanspruchs 1 in Bezug genommen wird. Indessen sieht der Fachmann, dass insbesondere die technische Lehre des Merkmals 2b) ihren entscheidenden Beitrag dazu leistet.

Soweit die Klägerin die betreffende Kritik am Stand der Technik dadurch zu relativieren sucht, dass ein Bedämpfen bei modernen Vorschaltgeräten “ohnehin nicht in gleichem Maß auftrete“ und “eine etwaige Verstimmung könne gemäß der Erfindung durchaus in Kauf genommen werden, da es primär darum gehe, die Heizwendel mit Energie zu versorgen“, ist dieses Vorbringen ungeeignet, den Verletzungsvorwurf zu begründen, weil dies letztlich eine nachträgliche Korrektur der Ausführungen des Klagepatents zum technischen Hintergrund im maßgeblichen Prioritätszeitpunkt beinhaltet.

Wenn die Klägerin schließlich meint, ein enges Verständnis von „parallel“ bedeute eine Auslegung des Anspruchs unter den Wortlaut, überzeugt dies angesichts des betreffenden – oben erläuterten – allgemeinen Fachverständnisses nicht. Insofern verfängt auch nicht ihr Einwand, dass der Anspruchswortlaut nicht ausdrücklich (wortwörtlich) ausspricht, dass der Serienresonanzkreis die Primärseite des Heiztransformators nicht enthalten dürfe.

ee)
Zudem beschränkt sich die Klägerin darauf, der in Absatz [0008] des Klagepatents genannten subjektiven Aufgabe die Relevanz für die Auslegung abzusprechen, ohne ihrerseits überzeugende Erläuterungen zur Aufgabe und technischen Lehre des Klagepatents wiederzugeben.

aaa)
Insbesondere überzeugt es nicht, soweit die Klägerin auf die vermeintliche technische Bedeutung des steuerbaren Schalters verweist (vgl. Merkmal 2a). Da ein Bedämpfen nach dem Klagepatent auch während des gesamten Betriebs und nicht nur beim Zündvorgang vermieden werden soll, kann der von der Klägerin steuerbare Schalter die technische Aufgabe des Patents a priori gar nicht lösen.

Der Fachmann wird die Abgrenzung des Klagepatents zum Stand der Technik auch deshalb nicht darin sehen, dass mittels eines steuerbaren Schalters der Heizkreis vor dem Zünden der Lampe ausgeschaltet wird, weil sonst der Stand der Technik gemäß Anlage K 6 die gesamte technische Lehre des Anspruchs 1 in seiner ursprünglichen Fassung neuheitsschädlich vorwegnähme. Insbesondere weist die Figur 5 des Standes der Technik gemäß Anlage K 6 einen solchen steuerbaren Schalter, der von der Steuerung SS kontrolliert wird und die Primärseite des Heiztransformators Tr41.1 überbrückt, auf (vgl. auch Sp. 4, Zeilen 11 bis 14 der Anlage K 6). Für die Frage der Neuheit kommt es nicht darauf an, in Zusammenhang mit welchem Zweck dieser Schalter im Stand der Technik gelehrt wurde. Insofern ist es unerheblich, dass die Funktion des betreffenden Schalters im Stand der Technik in der Regelung der Heizleistung gesehen wurde (vgl. Sp. 3, Z. 54 ff. der Anlage K 6). Im Übrigen dient er ausweislich des Anspruchswortlautes („zur Steuerung des Heizstroms“) und der Beschreibung (vgl. Absatz [0012]) dem Energiesparen. Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass darin eine unbeachtliche Zweckangabe liege und es allein auf die objektive Eignung zum Abschalten der Heizung – was auch eine gewisse Energieeinsparung bedeute – ankomme, mag das an sich zutreffend sein. Indessen vermag das gleichwohl nicht zu belegen, dass der steuerbare Schalter den Unterschied zum Stand der Technik ausmache. Insofern wird der Fachmann die Lösung der Vermeidung einer Bedämpfung des Serienresonanzkreises nicht in jenem steuerbaren Schalter sehen, mittels dessen der Heizkreis vor dem Zünden der Lampe abgeschaltet werden könnte.

bbb)
Ohne Erfolg zieht die Klägerin für ihre Anspruchsauslegung den in Abschnitt [0010] des Klagepatents weiter angeführten Vorteil, der jeweils gewählten Lampe die notwendige Heizleistung bereitstellen zu können, argumentativ heran. Dieser Vorteil ist nicht etwa auf eine Unabhängigkeit des Heizkreises von den elektrischen Kennwerten der Heizwendel zurückzuführen. Vielmehr lehrt das Klagepatent, dass die Vorteile der Verwendbarkeit unterschiedlicher Lampen und des energiesparenden Heizens durch den zusätzlichen Schalter (S3) und insbesondere das weiterhin beanspruchte Verfahren der Taktung dieses Schalters erzielt werden (vgl. Absatz [0012] des Klagepatents) – und damit gerade nicht durch die Lehre des mit der Selbsteinschränkung des Patentanspruchs 1 hinzugekommenen neuen Merkmals 3b. So wird auch in den Abschnitten [0028] ff. das Verfahren der Taktung des Schalters (S3) in Abhängigkeit vom Betriebszustand der Lampe, aber auch vom Lampentyp eingängig beschrieben. Vor allem in den Abschnitten [0034]- [0037] des Klagepatents wird ausgeführt, dass die variable Taktung des Schalters (S3) eine genaue Einstellung des Heizstroms knapp oberhalb des minimalen, vom Hersteller der Lampe empfohlenen Heizstroms erlaubt. Insofern wird der Vorteil der Verwendbarkeit unterschiedlicher Lampen dadurch erreicht, dass der Schalter (S3) durch seine Taktung eine Heizleistung bereitstellt, die für die jeweilige Lampe angepasst ist. Das zeitweise Ausschalten der induktiven Heizung und das Heizen in Abhängigkeit vom Dimmgrad erzielt die im Klagepatent angeführten Energiespareffekte.

ccc)
Ebenso wenig überzeugt die Ansicht der Klägerin, das neu hinzugefügte Merkmal 4 diene dem (vermeintlichen) Vorteil, wonach dann, wenn die Primärseite des Heiztransformators an der Stelle zwischen Wechselrichter und
Gasentladungslampe angeschlossen ist, sie die Wechselspannung des Wechselrichters in gleicher Weise wie der Resonanzkreis/Lastkreis nutze. Denn dieser vermeintliche Vorteil der Lehre des Klagepatents wird bereits im Zusammenhang mit dem Stand der Technik erwähnt (vgl. Absätze [0004] f. des Klagepatents).

ee)
Unter Zugrundelegung dieser Auslegung fehlt es an einer Verwirklichung des Merkmals 2b) durch die angegriffene Ausführungsform 1. Bei der angegriffenen Ausführungsform 1, deren Schaltungsanordnung aus der von den Beklagten vorgelegten Anlage HE 7 mit Kommentierungen ersichtlich ist, ist nämlich der Heizkreis, insbesondere die Spule (L4a), in Serie mit dem Serienschwingkreis (L3, C19) geschaltet. Die Klägerin selbst bestätigt dies mit ihren Ausführungen in der Klageschrift (S.17), wonach der Heizkreis über eine Serienschaltung aus Kuppelkondensator (C18) und Ausgangsdrossel (L3) mit dem Wechselrichter verbunden ist. Der Heizkreis ist demnach nicht mit dem Schalter (M2) parallel geschaltet, da die jeweiligen oberen Pole nicht miteinander verbunden sind. Der Schalter (M2) ist an den weiteren Schalter (M1) angeschlossen. Der Heizkreis ist mit dem Kondensator (C19) des Serienschwingkreises verbunden, wobei zwischen den oberen Polen der Bauteile eine Reihe weiterer Schaltkreiselemente (C18, R28, L3 und C19) liegen. An Schalter und Heizkreis liegt auch nicht die gleiche Spannung an, da die Primärseite des Heiztransformators in der angegriffenen Ausführungsform in Serie mit dem Resonanzkreis geschaltet ist.

Soweit die Klägerin einwendet, die Serienschaltung aus Resonanzkondensator (C19) und der Primärseite des Heiztransformators (L4a) sei unerheblich, weil diese Anordnung nicht den Heizkreis im Sinne des Klagepatents bilde, ist dies im Ansatz zwar richtig. Jedoch fehlt es gerade deshalb an der Parallelschaltung im oben genannten Sinne mit dem Schalter (M2), weil diese Anordnung eben nicht der Heizkreis ist.

Ohne Erfolg nimmt die Klägerin folgenden Umkehrschluss vor: Weil sich die Primärseite nicht in einer Serienschaltung mit dem Schalter befinde, liege eine Parallelschaltung vor. Diese Argumentation überzeugt nicht, weil es neben Serien- und Parallelschaltung unstreitig noch andere Schaltungstypen gibt. Insoweit ist vor allem auch zu berücksichtigen, dass der technische Zweck, der mit dem Erfordernis einer parallelen Schaltung einhergeht, nicht in einer Abgrenzung zur Serienschaltung von Wechselrichterschalter und Primärwicklung, sondern von einer Serienschaltung von Serienschwingkreis und Primärseite des Heiztransformators liegt. Die erstgenannte Schaltung würde ersichtlich nicht funktionieren, weil der Heiztransformator dann keinen Wechselstrom erhalten würde.

Soweit die Klägerin sich darauf zurückzieht, der Heizkreis werde klagepatentgemäß „zunächst allein durch die Primärwicklung des Heiztransformators … gebildet“ (vgl. Klageschrift, S. 20), ist das nicht mit dem Umstand in Einklang zu bringen, dass das Klagepatent eingehend kritisiert, dass im Stand der Technik gemäß Anlage K 6 der Heizkreis „im Serienresonanzkreis“ vorgesehen sei (vgl. wiederum Absatz [0006] des Klagepatents).

Da der Auslegung der Klägerin nicht gefolgt werden kann, sind ihre Hinweise auf ihre Messergebnisse, wonach der Schalter M9 abhängig vom Dimmgrad gesteuert wird, a priori ungeeignet für den Nachwies einer wortsinngemäßen Verletzung.

Unbehelflich ist schließlich der Hinweis der Klägerin darauf, dass die angegriffene Ausführungsform „funktioniere“. Das belegt nämlich nicht, dass dieser Umstand gerade auch auf einer wortsinngemäßen Umsetzung der technischen Lehre des Klagepatents beruhe. Bereits vor Anmeldung des Klagepatents gab es dimmbare Vorschaltgeräte, die funktionierten, obwohl die Problematik des Bedämpfens auftrat: Schon dort beruhte dies auf einer Anpassung der Heizleistung an den Dimmgrad durch Einsatz eines steuerbaren Schalters (vgl. zum Beispiel das EP `XXX).

2.
Ebenso wenig machen die angegriffenen Ausführungsformen 2 und 3 vom Anspruch 1 des Klagepatents Gebrauch.

Insoweit kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass die angegriffenen Ausführungsformen 2 und 3 in den für das Klagepatent relevanten Punkten identisch sind mit der angegriffenen Ausführungsform 1. Der Verletzungsvorwurf ist aus den unter 1. genannten Gründen, die hier entsprechend gelten, auch insoweit unberechtigt.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 709 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung berücksichtigt, dass mit der am 9.11.2011 eingegangenen Klageerweiterung vom 4.11.2011 nunmehr drei (statt zuvor nur einer) Ausführungsformen streitgegenständlich sind, wobei die Kammer davon ausgeht, dass der wirtschaftliche Schwerpunkt des klägerischen Begehrens auf der (neueren) angegriffenen Ausführungsform 1 liegt.