4b O 136/11 – Pumpenaggregat

Düsseldorfer Entscheidung Nr.:  1921

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 16. August 2012, Az. 4b O 136/11

I.

Die Beklagten werden verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

ein Pumpenaggregat mit einem Elektromotor, wobei der Elektromotor in einem Statorgehäuse angeordnet ist, an dem Statorgehäuse an einer axialen Stirnseite ein Klemmenkasten angebracht ist, der Klemmenkasten ein rohrförmiges Gehäuseteil aufweist, das rohrförmige Gehäuseteil mit einer ersten axialen Stirnseite an die axiale Stirnseite des Statorgehäuses angesetzt ist, die entgegengesetzte zweite axiale Stirnseite des rohrförmigen Gehäuseteils durch zumindest ein Deckelelement verschlossen ist, in das Deckelelement Bedien- und/oder Anzeigeelemente integriert sind, und an dem rohrförmigen Gehäuseteil am Außenumfang ein elektrisches Anschlusselement angeordnet ist, im Inneren des rohrförmigen Gehäuseteils eine Leiterplatte mit elektrischen und/oder elektronischen Bauelementen angeordnet ist, wobei die Leiterplatte sich im Wesentlichen parallel zu den axialen Stirnseiten des rohrförmigen Gehäuseteils sowie des Statorgehäuses erstreckt und von den an der dem Statorgehäuse zugewandten Oberfläche der Leiterplatte angeordneten Bauelementen zumindest diejenigen Bauelemente mit größerer Bauhöhe derart ringfömig verteilt angeordnet sind, so dass in einem Zentralbereich des rohrförmigen Gehäuseteils von diesen Bauelementen ein Freiraum gelassen wird, in welchen sich ein axiales Ende eines in dem Statorgehäuse angeordneten Spaltrohres erstreckt,

herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

2.

der Klägerin schriftlich unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses und Kopien der Aufträge, Auftragsbestätigungen, Rechnungen, Lieferscheine oder Zollpapiere Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie seit dem 23.08.2008 in der Bundesrepublik Deutschland Pumpen gemäß Ziffer 1 hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen haben, unter Angabe

a) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Liefe-ranten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebots-empfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) des erzielten Gewinns,

wobei

– von der Beklagten zu 1) die Auskünfte zu e) nur für die Zeit seit dem 30.05.2009 und von dem Beklagten zu 2) sämtliche Auskünfte nur für die Zeit seit dem 30.05.2009 zu erteilen sind.

– den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein be-stimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

II.

Es wird festgestellt,

1.

dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin für die zu I.1 bezeichneten, in der Zeit vom 23.08.2008 bis zum 30.05.2009 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen,

2.

dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 30.05.2009 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin ist seit dem 01.09.2011 eingetragene Inhaberin (vgl. Anlagen K2 und K3) des Europäischen Patents EP 1 947 XXX B1 („Klagepatent“, Anlage K1). Ursprünglich eingetragen war die A A/S. Das Klagepatent wurde am 18.01.2007 angemeldet. Die Anmeldung wurde am 23.07.2008 veröffentlicht. Die Veröffentlichung und die Bekanntmachung des Hinweises auf Patenterteilung erfolgten am 13.04.2011. Das Klagepatent steht in Kraft. Gegen das Klagepatent hat die Beklagte zu 1) mit Schriftsatz vom 24.11.2011 Einspruch erhoben, über den noch nicht entschieden ist (vgl. Anlage B4).

Die Klägerin ist darüber hinaus seit dem 01.09.2011 eingetragene Inhaberin (vgl. Anlagen K5 und K6) des Gebrauchsmusters DE 20 2007 XXX U1 („Klagegebrauchsmuster“, Anlage K4). Ursprünglich eingetragen war die A A/S. Das Klagegebrauchsmuster wurde am 18.01.2007 angemeldet. Eintragungstag ist der 26.03.2009. Die Bekanntmachung im Patentblatt erfolgte am 30.04.2009. Das Klagegebrauchsmuster steht in Kraft. Mit Schriftsatz vom 24.02.2011 hat die Beklagte zu 1) gegen das Klagegebrauchsmuster einen Löschungsantrag gestellt, über den noch nicht entschieden ist (vgl. Anlage B3).

Die Klageschutzrechte betreffen ein Pumpenaggregat.

Der eingetragene Anspruch 1 beider Klageschutzrechte lautet:

Pumpenaggregat mit einem Elektromotor, welcher in einem Statorgehäuse (6) angeordnet ist, wobei an dem Statorgehäuse (6) an einer axialen Stirnseite ein Klemmenkasten angeordnet ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

der Klemmenkasten (12) ein rohrförmiges Gehäuseteil (44) aufweist,
das rohrförmige Gehäuseteil (44) mit einer ersten axialen Stirnseite an die axiale Stirnseite des Statorgehäuses (6) angesetzt ist,
die entgegengesetzte zweite axiale Stirnseite (46) des rohrförmigen Gehäuseteils (44) durch zumindest ein Deckelelement (40) verschlossen ist, in welches Bedien- und/oder Anzeigeelemente (38) integriert sind, und
an dem rohrförmigen Gehäuseteil (44) am Außenumfang ein elektrisches Anschlusselement (42) angeordnet ist.

Der mit Schriftsatz vom 26.07.2012 geltend gemachte und mit dem Hauptantrag verfolgte Anspruch 1 beider Klageschutzrechte weist den folgenden Wortlaut auf:

Pumpenaggregat mit einem Elektromotor, welcher in einem Statorgehäuse (6) angeordnet ist, wobei an dem Statorgehäuse (6) an einer axialen Stirnseite ein Klemmenkasten angeordnet ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

der Klemmenkasten (12) ein rohrförmiges Gehäuseteil (44) aufweist,
das rohrförmige Gehäuseteil (44) mit einer ersten axialen Stirnseite an die axiale Stirnseite des Statorgehäuses (6) angesetzt ist,
die entgegengesetzte zweite axiale Stirnseite (46) des rohrförmigen Gehäuseteils (44) durch zumindest ein Deckelelement (40) verschlossen ist, in welches Bedien- und/oder Anzeigeelemente (38) integriert sind,
an dem rohrförmigen Gehäuseteil (44) am Außenumfang ein elektrisches Anschlusselement (42) angeordnet ist,
dass im Inneren des rohrfömigen Gehäuseteils eine Leiterplatte (56) mit elektrischen und/oder elektronischen Bauelementen (72) angeordnet ist, wobei die Leiterplatte (56) sich im Wesentlichen parallel zu den axialen Stirnseiten des rohrförmigen Gehäuseteils (44) sowie des Statorgehäuses (6) erstreckt und von den an der dem Statorgehäuse zugewandten Oberfläche der Leiterplatte (56) angeordneten Bauelementen (72) zumindest diejenigen Bauelemente mit größerer Bauhöhe derart ringförmig verteilt angeordnet sind, sodass in einem Zentralbereich des rohrförmigen Gehäuseteils (44) von diesen Bauelementen (72) ein Freiraum gelassen wird, in welchen sich ein axiales Ende eines in dem Statorgehäuse (6) angeordneten Spaltrohres (14) erstreckt.

Der mit Schriftsatz vom 26.07.2012 geltend gemachte Anspruch 2 beider Schutzrechte, den die Klägerin zunächst mit dem Hilfsantrag verfolgt hat, welchen sie in der mündlichen Verhandlung nicht mehr gestellt hat, lautet:

Pumpenaggregat mit einem Elektromotor, welcher in einem Statorgehäuse (6) angeordnet ist, wobei an dem Statorgehäuse (6) an einer axialen Stirnseite ein Klemmenkasten angeordnet ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

der Klemmenkasten (12) ein rohrförmiges Gehäuseteil (44) aufweist,
das rohrförmige Gehäuseteil (44) mit einer ersten axialen Stirnseite an die axiale Stirnseite des Statorgehäuses (6) angesetzt ist,
ein axiales Ende eines in dem Statorgehäuse angeordneten Spaltrohres sich in einen Freiraum in einen Zentralbereich des rohrförmigen Gehäuseteils hinein erstreckt,
die entgegengesetzte zweite axiale Stirnseite (46) des rohrförmigen Gehäuseteils (44) durch zumindest ein Deckelelement (40) verschlossen ist, in welches Bedien- und/oder Anzeigeelemente (38) integriert sind,
an dem rohrförmigen Gehäuseteil (44) am Außenumfang ein elektrisches Anschlusselement (42) angeordnet ist,

Nachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen, die eine bevorzugte Ausführungsform eines erfindungsgemäßen Pumpenaggregats betreffen und den Klageschutzrechtschriften entnommen sind.

Figur 1 zeigt eine perspektivische Gesamtansicht eines Pumpenaggregats. Figur 6 offenbart dieses Pumpenaggregat mit abgenommenem Klemmenkasten. Figur 7 stellt das Pumpenaggregat gemäß Figur 6 mit Sicht auf die dem Statorgehäuse zugewandte Seite des Klemmenkastens dar. Figur 8 zeigt eine perspektivische Ansicht eines Gehäuseteils des Klemmenkastens. Figur 11 und Figur 12 bilden eine Explosionsansicht des Klemmenkastens ab, wobei Figur 11 eine Ansicht von der dem Statorgehäuse zugewandten Seite zeigt und Figur 12 eine Ansicht von der Außenseite darstellt.

Die Beklagten stellen her und vertreiben Pumpenaggregate des Typs „B“ (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform, vgl. Anlage K8). Der Beklagte zu 2) ist der Geschäftsführer der Beklagten zu 1).

Die Klägerin behauptet, sie sei die Rechtsnachfolgerin der A A/S (vgl. Anlage K9a und K9b).

Die Klägerin ist der Meinung, die angegriffene Ausführungsform verletze die Klageschutzrechte. Insbesondere weise die angegriffene Ausführungsform einen Klemmenkasten und ein elektrisches Anschlusselement auf, das an dem rohrförmigen Gehäuseteil am Außenumfang angeordnet sei. Nach der Definition der Klageschutzrechte setze ein Klemmenkasten im Sinne des Klagepatents nicht ein Gehäuseteil voraus, in das Leitungen oder elektronische Komponenten bereits fest integriert seien. Eine feste Verbindung des Anschlusselements mit dem Gehäuseteil sei nicht gefordert.

Nachdem die Klägerin mit der Klageschrift zunächst den eingetragenen Anspruch 1 verfolgt hat, mit Schriftsatz vom 26.07.2012 Anspruch 1 in der neuen Fassung als Hauptantrag und Anspruch 2 in der neuen Fassung als Hilfsantrag geltend gemacht hat, beantragt sie nunmehr,
im Wesentlichen wie erkannt, wobei sie hilfsweise die Anträge aus der Klageschrift vom 16.08.2011 (Bl. 4 d. A.) zu den Unteransprüchen 12, 13 und 14 stellt.

Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
im Falle der Verurteilung zur Rechnungslegung den Beklagten nach ihrer Wahl vorzubehalten, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer und ihrer Angebotsempfänger nur einem zur Verschwiegenheit gegenüber der Klägerin verpflichten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie diesen ermächtigen, der Klägerin darüber Auskunft zu geben, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist,

hilfsweise,
das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den gegen das Klagepatent erhobenen Einspruch sowie die gegen das Klagegebrauchsmuster erhobene Löschungsklage auszusetzen.

Die Beklagten bestreiten mit Nichtwissen, dass die Klägerin Rechtsnachfolgerin der ursprünglich eingetragenen A A/S ist.

Die Beklagten sind der Meinung, die angegriffene Ausführungsform (vgl. Anlage K8) weise keinen Klemmenkasten im Sinne der Klageschutzrechte auf. Auch ein elektrisches Anschlusselement, das an dem rohrförmigen Gehäuseteil am Außenumfang angeordnet sei, sei bei der angegriffenen Ausführungsform nicht vorhanden. In der mündlichen Verhandlung vom 02.08.2012 bestreitet sie darüber hinaus, dass sich ein axiales Ende eines in dem Statorgehäuse angeordneten Spaltrohrs in den Freiraum erstreckt.

Die angegriffene Ausführungsform verfüge über keinen Klemmenkasten. Lediglich ein Gehäuseteil (44) sei vorhanden. Das Gehäuseteil bestehe – insoweit unstreitig – nur aus einem Plastikgehäuse (vgl. Abb. 2 und 3 der Anlage K8) und weise lediglich Öffnungen auf, durch die bei der Montage per Hand Leitungen hindurch gezogen werden müssten. Hierdurch werde ein reines Kunststoffgehäuse nicht zu einem Klemmenkasten. Denn ein Klemmenkasten sei ein Gehäuseteil mit integrierten bzw. angebrachten Leitungen bzw. Kontakten. Auch durch die Leiterplatte, die in das Gehäuseteil eingesetzt sei, werde das Kunststoffgehäuse nicht zu einem Klemmenkasten.

An dem rohrförmigen Gehäuse der angegriffenen Ausführungsform sei am Außenumfang kein elektrisches Anschlusselement angeordnet. Das Anschlusskabel sei weder an dem Gehäuse am Außenumfang angeordnet, noch sei es Teil des Gehäuses. Dass ein Kabel lediglich irgendwie durch das Gehäuse hindurchgeführt werden könne und seine stromführenden Enden einzeln mit Kontaktstellen auf der Leiterplatte verschweißt würden, reiche nicht. Ein Kabel (auch im Sinne des Unteranspruchs 2) könne nur als Anschlusselement bezeichnet werden, wenn es unmittelbar als elektrischer Kontakt und Anschluss mit dem Gehäuseteil (44) verbunden und unmittelbar an diesem angeordnet sei.

Die Beklagten sind der Meinung, die Klageschutzrechte beruhten nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit bzw. auf einem erfinderischen Schritt. Die Beklagten verweisen diesbezüglich auf die Anlagen B3 und B4. Die neuen Ansprüche seien nicht nur unzulässig, sondern auch nicht schutzfähig. Die Beklagten nehmen auf Anlagen B7, B8 und B9 Bezug.
Wesentlicher neuheitsschädlicher Stand der Technik sei die DE 44 18 166 A1 (Anlage E2 zum Einspruch bzw. Anlage A5 zum Löschungsantrag). Als einziges Unterscheidungsmerkmal zu der E2 ergäbe sich Merkmal l) des Anspruchs 1 der Klageschutzrechte, wonach sich ein axiales Ende eines in dem Statorgehäuse angeordneten Spaltrohres in den von Merkmal k) definierten Raum erstrecke (vgl. Figur 2 der E2 und die dort ringförmig angeordneten elektronischen Bauteile 29, 34, 16, die laut der Beklagten einen Freiraum bilden). Dieser Freiraum werde für eine kompakte Bauweise genutzt. Zwar rage nicht der rohrförmige Teil des Spaltrohrs in den Freiraum, jedoch – wie Figur 1 zeige – ein Gewindestopfen (43) und damit quasi ein Ende eines Spaltrohres. Damit lehre die E2 ein Bauteil, das aus dem Statorgehäuse rage, in dem Freiraum platzsparend enden zu lassen.
Zudem werde in der Entgegenhaltung D12 (EP 1081 XXX A2) in Anlage B8 eine Ausgestaltung nach Merkmal l) gelehrt. Insbesondere die Figur offenbare die Anordnung der Elektronik (8) U-förmig, wobei in der Mitte ein Freiraum ausgespart sei. Die topfförmige Ausnehmung (12) entspreche dem Ende des Spaltrohres.

Als weiteren neuheitsschädlichen Stand der Technik führen die Beklagten die US 6,065,946 (vgl. Anlage B5) an.
Einziger Unterschied zwischen der E3 (US 6,065,XXX, Anlage B5) und den Klageschutzrechten sei das Enden des Spaltrohres innerhalb des Klemmenkastens. Dies liege daran, dass die E3 kein Spaltrohr verwende, sondern mit einer Vergussmasse arbeite. Wolle der Fachmann vor diesem Hintergrund auf ein „normales“ Statorgehäuse mit einem Spaltrohr zurückgreifen, ohne die kompakte Bauweise zu verlassen, werde er durch die E2 (DE 44 18 XXX A1, Anlage A5) und die D12 (EP 1081 XXX A2) unmittelbar dazu geführt, die auf der Leiterplatte vorhandenen Bauteile ringförmig auszugestalten, um einen Freiraum für das Ende des Spaltrohres zu schaffen. Das Ziel einer kompakten Bauweise verfolge der Fachmann bei jeder Konstruktion. Dies liefere ihm einen Anlass auf die Entgegenhaltung E2 oder D12 zurückzugreifen. Vor dem Hintergrund der E3 (US 6.065,XXX, Anlage B5) zusammen mit entweder der E2 (DE 44 18 XXX A1, Anlage A5) oder der D12 (EP 1081 XXX A2) sei die von der Klägerin geltend gemachte Anspruchskombination nicht erfinderisch.

Der nunmehr im Einspruchs- und Löschungsverfahren eingeführte und verteidigte Anspruch 1 setze sich unstreitig aus den ursprünglichen Ansprüchen 1, 8 und 11 zusammen. Wie sich bereits aus den Anlagen K1 und K2 ergebe – die Anmeldeunterlagen seien entsprechend formuliert –, sei eine derartige Kombination von Ansprüchen nicht zulässig und nicht offenbart. Zwar sei Anspruch 8 auf Anspruch 1 rückbezogen, so dass diese beiden Ansprüche miteinander kombiniert werden dürften. Anspruch 11 sei aber ausschließlich auf Anspruch 10 rückbezogen, der auf Anspruch 9 verweise. Anspruch 9 verweise auf Anspruch 8. Die Merkmale des Anspruchs 11 dürften in diesem Fall nicht isoliert von den Merkmalen der Ansprüche 8, 9 und 10 mit dem Anspruch 1 kombiniert werden. Die von der Klägerin geltend gemachte Anspruchskombination stelle damit eine unzulässige Änderung dar.
In den Klageschutzrechten fände sich auch an keiner anderen Stelle eine allgemeine Offenbarung der Merkmale des Anspruchs 11. Diese Merkmale würden nur in Bezug auf die Ausführungsbeispiele offenbart, wobei im Rahmen der Beschreibung der Zusammenhang der in den Ansprüchen 8 bis 11 genannten Merkmale verdeutlicht werde. Das Zusammenspiel nur sämtlicher Merkmale zusammen führe zu einem weiteren Vorteil, nicht jedoch die isolierten Merkmale der Ansprüche 8 und 11. Diese Änderung sei eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung im Sinne der Prüfungsrichtlinien des Europäischen Patentamtes (vgl. zu den Prüfungsrichtlinien Bl. 79 d. A.).

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

I.

Die Klägerin ist auch für die Zeit vor ihrer Eintragung in die Patent- bzw. Gebrauchsmusterrolle aktivlegitmiert. Denn sie ist Gesamtrechtsnachfolgerin der zuvor eingetragenen Inhaberin der Klageschutzrechte, der A A/S geworden. Nach Anlage K9b hat die Klägerin mit der A B A/S und der A A/S fusioniert, wobei die A B A/S und die A A/S gleichzeitig aufgelöst worden sind. Aus Anlage K9b ergibt sich, dass die Klägerin die übernehmende Gesellschaft war, während die beiden anderen Gesellschaften die übertragenden Gesellschaften waren.

Es ist davon auszugehen, dass die Rechtsfolgen einer Fusion nach dänischem Recht dieselben sind wie die Rechtsfolgen einer Fusion nach deutschem Recht. Denn die EU hat mit ihrer RL 78/855/EWG die Regeln zur Fusion vereinheitlicht. Unter diese RL fallen „aktieselskaber“ – Aktiengesellschaften nach dänischem Recht wie die Klägerin (vgl. Anlage K9a). Die Verschmelzung durch Aufnahme (Fusion) ist in der RL in Art. 3 (1) als Vorgang definiert, durch den eine oder mehrere Gesellschaften ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen im Wege der Auflösung ohne Abwicklung auf eine andere Gesellschaft übertragen. Nach Art 19 (1) bewirkt die Verschmelzung ipso jure gleichzeitig, dass sowohl zwischen der übertragenden Gesellschaft und der übernehmenden Gesellschaft als auch gegenüber Dritten das gesamte Aktiv- und Passivvermögen der übertragenden Gesellschaft auf die übernehmende Gesellschaft übergeht, die Aktionäre der übertragenden Gesellschaft Aktionäre der übernehmenden Gesellschaft werden und die übertragende Gesellschaft erlischt. Art. 19 (3) findet nur auf eng begrenzte – hier nicht feststellbare – Ausnahmefälle Anwendung.

II.

Die Klageschutzrechte schützen in ihrem eingetragenen Anspruch 1 sowie in ihrem neu eingereichten Anspruch 1 ein Pumpenaggregat mit einem Elektromotor.

Die Klageschutzrechte führen einleitend aus, dass Pumpenaggregate, die durch einen Elektromotor angetrieben würden, z.B. als Heizungsumwälzpumpen eingesetzt würden. Diese wiesen üblicherweise ein Pumpengehäuse mit einem daran angesetzten Statorgehäuse auf, in welchem der Elektromotor zum Antrieb eines in dem Pumpengehäuse angeordneten Laufrades angeordnet sei. An dem Statorgehäuse sei üblicherweise ein Klemmenkasten angeordnet, der die elektrischen Anschlüsse für den Elektromotor und ggf. elektrische bzw. elektronische Bauteile zur Steuerung und/oder Regelung des Elektromotors aufnehme. Dabei sei bekannt, einen derartigen Klemmenkasten axialseitig, d.h. an der dem Pumpengehäuse abgewandten Stirnseite des Statorgehäuses zu befestigen. Ferner seien im Klemmenkasten häufig Anzeige- und Bedienungselemente zur Kontrolle und Einstellung des Pumpenaggregats vorgesehen. Das Klagepatent nennt als nächstliegenden Stand der Technik die EP 1 204 194 A1, die die Merkmale des Oberbegriffs des eingetragenen Anspruchs 1 offenbare.

Aufgabe der Erfindung ist nach Angaben der Klageschutzrechte, ein Pumpenaggregat mit einem axialseitig angeordneten Klemmenkasten bereitzustellen, welches eine übersichtliche und gut zugängliche Anordnung der Bedien- und Anzeigeelemente zulasse und darüber hinaus kostengünstig zu fertigen und leicht zu montieren sei.

Der neu eingereichte Anspruch 1 beider Klageschutzrechte weist folgende Merkmale auf:

a) Pumpenaggregat mit einem Elektromotor,
b) wobei der Elektromotor in einem Statorgehäuse (6) angeordnet ist.
c) An dem Statorgehäuse (6) ist an einer axialen Stirnseite ein Klemmenkasten (12) angeordnet.
d) Der Klemmenkasten (12) weist ein rohrförmiges Gehäuseteil (44) auf.
e) Das rohrförmige Gehäuseteil (44) ist mit einer ersten axialen Stirnseite an die axiale Stirnseite des Statorgehäuses (6) angesetzt.
f) Die entgegengesetzte zweite axiale Stirnseite (46) des rohrförmigen Gehäuseteils (44) ist durch zumindest ein Deckelelement (40) verschlossen.
g) In das Deckelelement (40) sind Bedien- und/oder Anzeigeelemente (38) integriert.
h) An dem rohrförmigen Gehäuseteil (44) ist am Außenumfang ein elektrisches Anschlusselement (42) angeordnet.
i) Im Inneren des rohrförmigen Gehäuseteils (44) ist eine Leiterplatte (56) mit elektrischen und/oder elektronischen Bauteilen (72) angeordnet.
j) Die Leiterplatte (56) erstreckt sich im Wesentlichen parallel zu den axialen Stirnseiten des rohrförmigen Gehäuseteils (44) sowie des Statorgehäuses (6).
k) Von den an der dem Statorgehäuse (6) zugewandten Oberfläche der Leiterplatte (56) angeordneten Bauelementen (72) sind zumindest diejenigen Bauelemente mit größerer Bauhöhe derart ringförmig verteilt angeordnet, sodass in einem Zentralbereich des rohrförmigen Gehäuseteils von diesen Bauelementen ein Freiraum gelassen wird.
l) In diesen Freiraum erstreckt sich ein axiales Ende eines in dem Statorgehäuse (6) angeordneten Spaltrohrs (14).

III.

Die angegriffene Ausführungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents und des Klagegebrauchsmusters wortsinngemäßen Gebrauch. Auch die jeweils gleichlautenden Merkmale c), d), h) und l), deren Verwirklichung zwischen den Parteien in Streit steht, sind erfüllt.

Merkmal c) und d) erfordern einen „Klemmenkasten“, über dessen Bedeutung die Parteien streiten. Merkmal h) schreibt ein „elektrisches Anschlusselement“ vor, dessen Definition zwischen den Parteien ebenfalls im Streit steht. Darüber hinaus besteht Streit über die Anordnung des elektrischen Anschlusselements nach Merkmal h). Gemäß Merkmal l) erstreckt sich ein axiales Ende eines in dem Statorgehäuse angeordneten Spaltrohrs in den Freiraum nach Merkmal k).

Für die Auslegung eines Patents und eines Gebrauchsmusters ist nicht allein am Wortlaut zu haften, sondern auf den technischen Gesamtzusammenhang abzustellen, den der Inhalt der Patentschrift bzw. der Gebrauchsmusterschrift dem Durchschnittsfachmann vermittelt. Der Schutzanspruch ist nicht wörtlich in philologischer Betrachtung, sondern seinem technischen Sinn nach aufzufassen, das heißt der Erfindungsgedanke muss unter Ermittlung von Aufgabe und Lösung, wie sie sich aus dem Schutzrecht ergeben, bestimmt werden. Entscheidend ist deshalb nicht die sprachliche oder logisch-wissenschaftliche Begriffsbestimmung, sondern die Auffassung des praktischen Fachmanns, so wie ein unbefangener, technisch geschulter Leser die in der Patentschrift verwendeten Begriffe versteht. Zwar können der allgemeine Sprachgebrauch wie auch der allgemeine technische Sprachgebrauch Anhaltspunkte für das Verständnis des Fachmanns geben. Auch wird der allgemeine Sprachgebrauch den Fachmann veranlassen, gegebenenfalls weitere Auslegungsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Einem in einem Schutzanspruch verwendeten Begriff darf jedoch nicht unbesehen der gemeinhin gebräuchliche Inhalt beigemessen werden, weil die Möglichkeit in Rechnung zu stellen ist, dass das Patent bzw. das Gebrauchsmuster den betreffenden Ausdruck nicht in seinem geläufigen, sondern in einem davon abweichenden Sinne verwendet. Merkmale eines Schutzanspruchs müssen deshalb aus der Patentschrift bzw. aus der Gebrauchsmusterschrift, die insoweit ihr eigenes Lexikon darstellt, selbst heraus ausgelegt werden (vgl. BGH GRUR 2005, 754 – werkstoffeinstückig; vgl. BGH GRUR 1999, 909 – Spannschraube). Ein abweichendes Begriffsverständnis kommt nicht nur dann in Betracht, wenn der Beschreibungstext (z.B. durch eine Legaldefinition) explizit deutlich macht, dass ein bestimmter Begriff des Anspruchs in einem ganz bestimmten, vom Üblichen abweichenden Sinne verstanden wird. Die Divergenz zum Sprachgebrauch kann sich für den mit der Patentschrift bzw. der Gebrauchsmusterschrift befassten Fachmann auch aus dem gebotenen funktionsorientierten Verständnis der Anspruchsmerkmale ergeben (vgl. BGH GRUR 2011, 701 – Okklusionsvorrichtung; vgl. BGH GRUR 2009, 655 – Trägerplatte; OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.10.2011, I-2 U 3 /11).

1.

Das Klagepatent und das Klagegebrauchsmuster definieren den Begriff des „Klemmenkasten“ nicht ausdrücklich.

Unter dem Begriff „Klemmenkasten“ wird der Fachmann zunächst einen Kasten verstehen, der Verbindungen (Klemmen) enthält. Wie diese Verbindungen im Einzelnen in dem Kasten angeordnet sein sollen, lässt sich dem Begriff indes nicht entnehmen. Insbesondere findet sich kein Hinweis darauf, dass die Verbindungen in den Kasten fest integriert sein müssen.

Diese Auslegung steht im Einklang mit dem allgemeinen Verständnis und wird durch die Beschreibung der Klageschutzrechte gestützt. Auch eine funktionsorientierte Auslegung führt zu keinem anderen Ergebnis.

Die Klageschutzrechte beschreiben einen Klemmenkasten, der – wie aus dem Stand der Technik bekannt – an einer axialen Stirnseite an dem Statorgehäuse angeordnet ist. Es ist keine Kritik der Klageschutzrechtsschriften an dem aus dem Stand der Technik bekannten Klemmenkasten zu erkennen, die dahin geht, dass es integrale Anschlüsse bzw. Kontakte geben müsste.

In dem Klemmenkasten nach den Klageschutzrechten sind – anders als in der EP 1 204 XXX A1 (Anlage B1), die von dem Klagepatent in Abs. [0003] als nächstliegender Stand der Technik bezeichnet wird – nicht nur die elektrischen Anschlüsse für den Elektromotor, sondern auch elektronische Bauteile zur Steuerung und/oder Regelung des Elektromotors angeordnet. Bei der EP 1 204 XXX A1 bildet dagegen ein abgetrennter Teil des Elektronikgehäuses den Klemmenkasten mit Anschlussklemmen zum Anschluss an die Netzversorgung, während im anderen Teil des Elektronikgehäuses die Regelelektronik untergebracht ist (vgl. Klagepatentschrift, Abs. [0002]; vgl. Anlage B1, Abs. [0002, 0003]). Das, was die EP 1 204 XXX A1 mithin als Elektronikgehäuse bezeichnet, bezeichnen die Klageschutzrechte als Klemmenkasten. Wie die EP 1 204 XXX A1 ist auch Ziel der Klageschutzrechte, ein Elektronikgehäuse bzw. einen Klemmenkasten bereit zu stellen, der für die Aufnahme einer komplexen Regelelektronik geeignet ist und sich in seiner einfachen Konzeption leicht und zuverlässig am Statorgehäuse der Pumpe montieren und gleichzeitig kontaktieren lässt (vgl. Anlage B1, Abs. [0004]). Durch die Anordnung des Elektronikgehäuses bzw. des Klemmenkastens an der dem Pumpengehäuse abgewandten Stirnseite des Statorgehäuses kann zum einen eine Pumpe auf engem Bauraum eingebaut werden, darüber hinaus ist das Elektronikgehäuse bzw. der Klemmenkasten über die Rückseite der Pumpe zugänglich und die Dimensionen des Elektronikgehäuses bzw. des Klemmenkastens sind unabhängig von den Abmessungen der Pumpe. Da bei modernen Pumpen die Komponenten Pumpen- und Motorgehäuse immer kleiner werden, während die für die Regelung der Pumpe benötigte Elektronik einen vergleichsweisen großen Bauraum benötigt, stellt die EP 1 204 XXX A1 diesen Vorteil besonders heraus. Weitere Vorteile liegen darin begründet, dass das Elektronikgehäuse bzw. der Klemmenkasten die Möglichkeit bietet, auf seiner Rückseite Bedien- und/oder Anzeigeelemente anzubringen, die bequem zugänglich und ablesbar sind (vgl. Anlage B1, Abs. [0007]) und dass sich das Konzept kostengünstig umsetzen lässt.

Gerade diese letzten vorteilhaften Aspekte greifen die Klageschutzrechte auf. Gemäß Abs. [0004] der Klagepatentschrift und Abs. [0003] der Klagegebrauchsmusterschrift ist es Aufgabe der Klageschutzrechte, einen Klemmenkasten bereitzustellen, der eine übersichtliche und gut zugängliche Anordnung der Bedien- und Anzeigeelemente zulässt und darüber hinaus kostengünstig zu fertigen und leicht zu montieren ist. Die Klageschutzrechte beabsichtigen daher, das aus dem Stand der Technik bereits im Wesentlichen bekannte Elektronikgehäuse bzw. den Klemmenkasten in Bezug auf die oben genannten drei Punkte weiter zu entwickeln. Hierzu wird eine andere Ausgestaltung des Klemmenkastens vorgeschlagen, nämlich ein Klemmenkasten, der ein rohrförmiges Gehäuseteil (und einen Deckel) aufweist, und ein elektrisches Anschlusselement, das am Außenumfang des rohrförmigen Gehäuseteils angeordnet ist.

Dass Leitungen, Anschlüsse oder Steckverbindungen in dem rohrförmigen Gehäuseteil nunmehr integriert bzw. fest angebracht sein müssten, ist dagegen weder den Schutzansprüchen noch der Beschreibung der Klageschutzrechtschriften zu entnehmen. Von einer Integration derartiger Anschlusselemente, von Leitungen bzw. Kontakten in dem Klemmenkasten ist dem Anspruch nichts ausdrücklich zu entnehmen. Dies ist umso bedeutsamer, als dass den Klageschutzrechten – wie Merkmal g) zeigt – die Möglichkeit einer integrierten Ausgestaltung von Bauteilen des Pumpenaggregats sehr wohl bekannt ist. Der Fachmann würde deshalb erwarten, dass der Anspruch eine integrierte Ausgestaltung als erforderlich benennen würde, wenn die technische Lehre dies verlangen würde. Hinzu kommt, dass die oben genannten Vorteile sich bereits allein durch die andere Ausgestaltung des Klemmenkastens erzielen lassen. In Abs. [0002] der Klageschutzrechtschriften wird ein aus dem Stand der Technik bekannter Klemmenkasten beschrieben, der die elektrischen Anschlüsse für den Elektromotor und ggf. elektrische bzw. elektronische Bauteile zur Steuerung und/oder Regelung des Elektromotors aufnimmt. Abs. [0006] der Klagepatentschrift beschreibt einen erfindungsgemäßen Klemmenkasten, in welchem die elektrischen Anschlusselemente sowie elektrische bzw. elektronische Bauteile angeordnet sind. Die Klageschutzrechtschriften benennen mithin mit dem Klemmenkasten den Ort für die Anschlusselemente, sie schreiben hingegen nicht eine konkrete Art und Weise der Aufnahme bzw. der Befestigung der Anschlusselemente an dem Gehäuseteil des Klemmenkastens vor. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist damit auch ein Plastikgehäuse mit einem Deckelelement erfasst, in das die Anschlusselemente nachträglich eingebracht werden. In Abs. [0009] der Klagepatentschrift wird erörtert, dass eine einfache Montage dadurch bewirkt werde, dass der erfindungsgemäße Klemmenkasten aus einem rohrförmigen Gehäuseteil bestehe, der mit einer Seite an das Statorgehäuse angesetzt und an der anderen Seite durch ein Deckelelement verschlossen werde. Dadurch werde die Zugänglichkeit des Innenraums des Klemmenkastens verbessert. So könne z.B. die Montage und Anordnung der Bauelemente im Inneren des Klemmenkastens durch die Öffnung, die von dem Deckelelement verschlossen werde, erfolgen. Die Klagepatentschrift beschreibt damit zum einen, dass die einfachere Montage, die sich das Klagepatent zum Ziel gesetzt hat, bereits durch die Anordnung des rohrförmigen Gehäuseteils zwischen Statorgehäuse und Deckelelement erzielt wird. Zum anderen bezieht die Klagepatentschrift sich auf die Montage und Anordnung der Bauelemente im Inneren des Klemmenkastens. Die Klagepatentschrift geht mithin nicht von bereits in dem Gehäuseteil fest integrierten Elementen aus. Dies wird bestärkt durch eine weitere Passage in Abs. [0009] a. E. der Klagepatentschrift. Darin heißt es, das Gehäuseteil könne so konfiguriert sein, dass nach Schließen des Deckelelements alle im Inneren angeordneten Komponenten dort fest angeordnet seien, so dass ein vorgefertigter Klemmenkasten geschaffen werden könne. Das Klagepatent und das Klagegebrauchsmuster schreiben eine solche Ausgestaltung damit nicht vor, sondern erwähnen sie nur als eine mögliche Form einer Ausgestaltung. Entsprechendes folgt auch aus dem konkreten Beschreibungsteil. In Abs. [0072] der Klagegebrauchsmusterschrift bzw. Abs. [0058] der Klagepatentschrift ist festgehalten, dass die Leiter (60) und (62) nicht zwingend direkt in den Kunststoff des rohrförmigen Gehäuseteils (44) eingegossen sein müssen, sondern auch als separate Bauteile nachträglich in entsprechende Öffnungen in dem Anschlusstecker (42) eingesteckt werden können. Gleiches gilt für die elektrischen Kontakte bzw. Leiter (54) des Verbindungssteckers (52) (vgl. Klagegebrauchsmusterschrift, Abs. [0071] sowie Figur 8 und die Unteransprüche 6 und 7). Zwar mag den Beklagten zuzugeben sein, dass in besonderem Maße eine leichte Montage und Fertigung möglich ist, wenn integrierte Anschlüsse, Leitungen etc. vorhanden sind, so dass – vereinfacht ausgedrückt – es letztlich nur noch um ein Draufstecken des Klemmenkastens auf das Statorgehäuse geht. Die Klageschutzrechte haben sich jedoch zum Ziel gesetzt in der Gesamtschau eine einfachere und kostengünstigere Montage gegenüber dem Stand der Technik zu erreichen. Es geht nicht um einen Vergleich zwischen einem vorgefertigten Klemmenkasten und einem Klemmenkasten, in dem Elemente eingesetzt werden müssen. Die Klageschutzrechte sehen ein nachträgliches Einstecken von Bauteilen in das Gehäuse des Klemmenkastens ausdrücklich vor. Etwas anderes folgt auch nicht aus Merkmal d) in Anspruch 1 der Klageschutzrechte. Dass der Klemmenkasten ein rohrförmiges Gehäuseteil „aufweist“ kann zwar – wie die Beklagten zutreffend ausführen – dahingehend verstanden werden, dass das rohrförmige Gehäuseteil nicht allein den Klemmenkasten bildet. Aus Merkmal f) und den Beschreibungsstellen [0009] der Klagepatentschrift und [0008] der Klagegebrauchsmusterschrift ergibt sich jedoch explizit, dass der Klemmenkasten aus dem rohrförmigen Gehäuseteil und einem Deckelelement bestehen soll. Insbesondere Schutzanspruch 1, in dem zunächst festgehalten ist, dass der Klemmenkasten ein rohrförmiges Gehäuseteil aufweist und sodann nach Beschreibung der Anordnung des rohrförmigen Gehäuseteils auf zwei weitere Bauteile, nämlich das Deckelelement (40) und das elektrische Anschlusselement (42) eingegangen wird, bestätigt diese Auffassung. Dass das rohrfömige Gehäuseteil „zentraler Bestandteil“ des Klemmenkastens ist (vgl. Klagepatentschrift, Abs. [0007] und Klagegebrauchsmusterschrift, Abs. [0006]), wird vor dem Hintergrund, dass das zweite Element des Klemmenkastens das Deckelelement ist, ohne weiteres verständlich. Schließlich lässt sich Unteranspruch 4 entnehmen, dass lediglich nach einer bevorzugten Ausführungsform (vgl. Klagepatentschrift, Abs. [0005] und Klagegebrauchsmusterschrift, Abs. [0004]) elektrische Kontakte des Anschlusssteckers in den Kunststoff eingegossen sind und sich in das Innere des rohrförmigen Gehäuseteils hinein erstrecken. Nach Unteranspruch 8 ist im Inneren des rohrförmigen Gehäuseteils eine Leiterplatte mit elektrischen und/oder elektronischen Bauelementen angeordnet. Diese Bauelemente sind mithin ebenfalls nicht fest in das Gehäuseteil integriert. Zudem findet sich kein Hinweis in den Klageschutzrechtschriften, dass es – sofern die Leiterplatte bereits elektrische Anschlüsse und elektronische Bauelemente aufweist und das Pumpenaggregat durch ein mit der Leiterplatte verlötetes Kabel mit Strom versorgt ist – weitere zusätzliche Anschlusselemente in dem Klemmenkasten geben muss.

2.

Das Klagepatent und das Klagegebrauchsmuster definieren den Begriff des „elektrischen Anschlusselements“ nicht ausdrücklich. Auch die Bedeutung der Worte „an dem rohrförmigen Gehäuseteil am Außenumfang (…) angeordnet“ können nur im Wege der Auslegung ermittelt werden.

Dem Begriff „Anschlusselement“ wird der Fachmann ein Element entnehmen, das einen Anschluss zwischen zwei Bauteilen ermöglicht. Das Wort „elektrisch“ deutet darauf hin, dass dabei ein elektrischer Kontakt hergestellt werden soll, der eine elektrische Verbindung zwischen zwei Elektroden bewirkt. Über die Kontaktstelle soll mithin elektrischer Strom geleitet werden. Dem Begriff „elektrisches Anschlusselement“ lässt sich dagegen nicht entnehmen, wie das Anschlusselement konkret ausgestaltet sein soll. Insbesondere fällt ein Kabel, das an einem Ende mit einer Leiterplatte verlötet ist und am anderen Ende elektrisch angeschlossen werden kann, unter diesen Begriff.

Bei einem elektrischen Anschlusselement, das an einem rohrförmigen Gehäuseteil am Außenumfang (…) angeordnet“ sein soll, wird der Fachmann ein elektrisches Anschlusselement vor Augen haben, das sich außen an dem Umfang des rohrförmigen Gehäuseteils befindet. Wie das elektrische Anschlusselement dort konkret angeordnet ist, insbesondere, ob es am Außenumfang befestigt ist oder von innen durch einen Durchlass nach außen ragt, lässt sich dem Wortlaut nicht entnehmen. Beide Ausführungsformen sind demnach erfasst.

Diese Auslegung wird durch das allgemeine (Fach-)Verständnis und den Beschreibungsteil der Klageschutzrechte gestützt. Eine funktionsorientierte Auslegung führt zu keinem anderen Ergebnis.

Wenn sich der Fachmann der Frage zuwendet, welchen Sinn und Zweck die Klageschutzrechte mit dem an dem rohrförmigen Gehäuseteil am Außenumfang angeordneten elektrischen Anschlusselement verfolgen, wird er auf Abs. [0010] der Klagepatentschrift und Abs. [0009] der Klagegebrauchsmusterschrift stoßen. Aus diesen Absätzen ergibt sich, dass die Klageschutzrechte im Wesentlichen drei Ziele verfolgen: Erstens behindert das Anschlusselement, das umfangsseitig angeformt ist, das Einsetzen elektrischer Bauelemente durch die Deckelöffnung in den Klemmenkasten nicht. Zweitens ist der elektrische Anschluss des gesamten Pumpenaggregats auch nach erfolgter Montage und Schließen des Deckels leicht zu bewerkstelligen. Drittens werden die Bedien- und Anzeigeelemente am Deckel des Klemmenkastens durch den elektrischen Anschluss, der an dem Umfang des Gehäuses angeordnet ist, nicht verdeckt, so dass die Bedienung des Pumpenaggregats nicht beeinträchtigt wird. Aus diesen drei Vorteilen ergibt sich bereits, dass es nicht entscheidend darauf ankommt, wie das elektrische Anschlusselement am Außenumfang des Gehäuseteils konkret angeordnet ist. Maßgeblich ist vielmehr, dass es am Außenumfang angeordnet ist und nicht an den Stirnseiten des Gehäuseteils oder des Deckelelements, damit es bei Montage und Bedienung nicht stört und damit ein Anschluss des Pumpenaggregats nach Schließen des Deckels möglich ist. Dass eine feste Anordnung nicht gefordert ist, ergibt sich aus den bereits genannten Absätzen [0009] und [0010]. An deren Ende wird ausdrücklich ausgeführt, dass das Anschlusselement lediglich nach einer besonders bevorzugten Ausführungsform direkt angeformt ist, wodurch die Anzahl der Einzelteile weiter verringert und die Montage weiter vereinfacht wird. In Absatz [0011] der Klagepatentschrift und Absatz [0010] der Klagegebrauchsmusterschrift findet sich ebenfalls der Hinweis, dass das Anschlusselement lediglich vorzugsweise direkt an das rohrförmige Bauteil angeformt ist, so dass eine zusätzliche Montage nicht erforderlich ist. Auch Abs. [0011] des Klagegebrauchsmusters und Abs. [0012] der Klagepatentschrift zeigen auf, dass das Anschlusselement nur vorzugsweise einstückig an das Gehäuseteil angeformt ist. Gleiches ergibt sich aus Unteranspruch 3 i.V.m. Absätzen [0004] bzw. [0005] der Klageschutzrechtschriften. Dies wird im Übrigen auch durch die Anfangssätze des Abs. [0011] der Klagepatentschrift und Abs. [0010] der Klagegebrauchsmusterschrift bestätigt, in denen ausgeführt wird, dass das Anschlusselement am Außenumfang des rohrförmigen Gehäuseteils angeordnet ist bzw. sich aus der Umfangswandung umfangseitig nach außen erstreckt. Entgegen der Ansicht der Beklagten ergibt sich aus diesen Absätzen nicht, dass das Anschlusselement seinen Anfang in der Umfangswand nehmen muss. Vielmehr wird mit der Passage zum Ausdruck gebracht, dass sich ein Anschlusselement von innen durch die Umfangswand nach außen erstrecken kann, dort jedoch umfangseitig, d.h. nicht in Axialrichtung ausgerichtet sein sollte. Zwar zeigen die Figuren 8 und 12 der Klageschutzrechte einen Anschlussstecker (42) als Anschlusselement, der naturgemäß an der Innenwand des Gehäuseteils seinen Anfang nimmt und von innen durch die Wand nach außen führt. Das Anschlusselement muss jedoch nicht ein Anschlussstecker sein, sondern kann gemäß Abs. [0011] der Klagepatentschrift, Abs. [0010] der Klagegebrauchsmusterschrift und Unteranspruch 2 ebenso gut z.B. als Anschlussklemme oder Anschlusskabel ausgebildet sein. Diese Anschlusselemente werden nicht zwangsläufig an der Innenwand beginnen. Es ist auch nicht ersichtlich, warum bei diesen Anschlusselementen ein Anfang an der Innenwand von Vorteil sein sollte. Vielmehr ist die Durchführung von innen nach außen von entscheidender Bedeutung, um bei geschlossenem Klemmenkasten den Anschluss des Pumpenaggregats zu ermöglichen. Ferner soll das Anschlusselement die Montage und die Bedienung des Pumpenaggregats nicht behindern. Abs. [0013] der allgemeinen Beschreibung der Klagepatentschrift sowie Abs. [0012] der Klagegebrauchsmusterschrift beschreiben ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel, bei dem das Anschlusselement elektrische Kontakte aufweist, die in den Kunststoff eingegossen sind und sich in das Innere des rohrförmigen Gehäuseteils hinein erstrecken. In dem besonderen Beschreibungsteil wird in Abs. [0058] bzw. Abs. [0072] klargestellt, dass die elektrischen Kontakte in den Kunststoff des Bauteils (44) eingegossen sind, es jedoch auch möglich ist, die Leiter als separate Bauteile nachträglich in entsprechende Öffnungen in dem Anschlussstecker einzustecken, wobei ggf. eine separate Dichtung vorgesehen werden muss. Das Klagepatent beschreibt damit Anschlusselemente in dem Anschlusselement nach Merkmal h). Dabei wird nicht gefordert, dass die Anschlusselemente in dem Anschlusselement nach Merkmal h) ihren Anfang in der Umfangswand nehmen müssen. Gleiches gilt auch für das Anschlusselement nach Merkmal h). Das Anschlusselement muss eine elektrische Verbindung von innen nach außen darstellen und es darf nicht bei Montage und Bedienung stören. Eine darüber hinausgehende Vorgabe, wo das Anschlusselement seinen Anfang nehmen muss, enthalten die Klageschutzrechte nicht.

Entgegen der Ansicht der Beklagten bildet ein Durchlass an dem rohrförmigen Gehäuseteil, durch den ein Kabel hindurch geführt werden kann und das dem Anschluss des Pumpenaggregats dient, ein elektrisches Anschlusselement. Die Klageschutzrechte führen als elektrisches Anschlusselement in Abs. [0010] der Klagegebrauchsmusterschrift, Abs. [0011] der Klagepatentschrift und Unteranspruch 2 beispielhaft einen Anschlussstecker, eine Anschlussklemme und ein Anschlusskabel auf. Dass ein Kabel nur dann ein elektrisches Anschlusskabel sein kann, wenn es unmittelbar als elektrischer Kontakt und Anschluss mit dem Gehäuseteil (44) verbunden und unmittelbar an diesem angeordnet ist, lässt sich den Klageschutzrechtschriften nicht entnehmen. Das Anschlusskabel soll vielmehr – ohne Behinderung der Bedienung und der Montage – eine Verbindung von innen nach außen darstellen, damit das Pumpenaggregat auch bei geschlossenem Klemmenkasten problemlos angeschlossen werden kann. Für diese Funktion ist aus den oben genannten Gründen weder eine unmittelbare Anordnung an dem Gehäuseteil notwendig noch ist ein unmittelbarer elektrischer Kontakt und Anschluss mit dem Gehäuseteil erforderlich. Vielmehr soll mit Hilfe des Anschlusselements im Inneren des Gehäuses ein elektrischer Kontakt mit einem weiteren elektrischen Element gebildet werden. Wie dieser elektrische Kontakt ausgebildet ist – ob beispielsweise als Lötverbindung zum Beispiel auf einer Leiterplatte, als Klemmverbindung oder als Steckverbindung – lassen die Klageschutzrechte offen. Entscheidend ist lediglich, dass am Ende eine stromleitende Verbindung hergestellt wird. Diese Sichtweise wird durch Abs. [0012] der Klagegebrauchsmusterschrift und Abs. [0013] der Klagepatentschrift gestützt. Darin wird eine bevorzugte Ausführungsform beschrieben, die ein Anschlusselement enthält, das elektrische Kontakte aufweist. Die elektrischen Kontakte des Anschlusselements, die sich durch die Gehäusewandung des Klemmenkastens hindurch von der Außenseite zur Innenseite erstrecken, sollen vorzugsweise so ausgebildet sein, dass sie direkt mit elektrischen Kontakten an einer im Inneren des Klemmenkastens anzuordnenden Leiterplatte in Kontakt treten. Auch aus Abs. [0018] der Klagepatentschrift und Abs. [0017] der Klagegebrauchsmusterschrift ergibt sich, dass vorzugsweise die Leiterplatte mit Steckkontakten versehen ist, die mit den elektrischen Kontakten des Anschlusselements elektrisch leitend in Eingriff sind. Die freien Enden der Kontakte sollen sich dabei bevorzugt parallel zur Längsachse des Statorgehäuses, d.h. in Fügerichtung des Klemmenkastens erstrecken, wenn dieser an das Statorgehäuse angesetzt wird. So könnten sämtliche Bauteile des Klemmenkastens und insbesondere der Klemmenkasten und das Statorgehäuse in derselben Fügerichtung, nämlich in Längsrichtung des Statorgehäuses zusammengesteckt werden, wobei automatisch die elektrischen Kontakte mit den Steckkontakten an der Leiterplatte in Eingriff träten. Hierdurch werde eine sehr einfache Montage ermöglicht. Diese Passagen machen deutlich, dass die Klageschutzrechte als bevorzugte Ausführungsform elektrische Kontakte des Anschlusselements vor Augen haben, die mit elektrischen Kontakten der Leiterplatte zusammengesteckt werden. Eine solche Steckverbindung wird jedoch nicht zwingend verlangt. Zudem können die elektrischen Kontakte des Anschlusselements von dem Anschlusselement separate Bauteile sein, die entweder in den Kunststoff eingegossen sind oder durch weitere Montagevorgänge in das Anschlusselement eingebracht werden (vgl. Klagegebrauchsmusterschrift, Abs. [0012] und Abs. [0072]). Vor diesem Hintergrund sind auch die Figuren 8, 11 und 12 zu verstehen, die ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel zeigen, bei dem von dem Anschlussstecker (42) unabhängige Leiter (60), (62) vorgesehen sind, die zum elektrischen Anschluss der Leiterplatte (56) dienen, an der entsprechende Steck- bzw. Anschlusskontakte (64) ausgebildet sind, in welche die Leiter (60) mit ihren freien Enden eingreifen können. Es ist demnach möglich, dass das Anschlusselement weitere elektrische Kontakte enthält, mit deren Hilfe ein elektrischer Anschluss bewirkt wird. Entgegen der Auffassung der Beklagten muss ein Anschlusskabel daher keinen Stecker oder eine Verbindung aufweisen, die in ein Gegenstück zum Anschluss des Geräts gesteckt werden könnte. Denn die Klageschutzrechte schreiben eine derartige Steckverbindung bereits nicht zwingend vor. Es ist daher möglich, das Kabel im Inneren des rohrförmigen Gehäuses zu verlöten, zumal das nach außen tretende Kabelende entscheidend für den verfolgten Zweck sein dürfte, auch bei geschlossenem Klemmenkasten das Gerät anschließen zu können. Aber auch das nach außen tretende Ende des Kabels muss nicht in einer konkreten Art und Weise als Stecker oder als „Gegenstück“ ausgeformt sein. Die Klageschutzrechte lassen die konkrete Ausgestaltung des elektrischen Kontakts gerade offen. Zudem ist eine Vielzahl von Verbindungen möglich, bei denen ein Kabelende nicht besonders ausgeformt sein muss. So können die Kabelenden beispielsweise an einer Klemme befestigt oder verlötet werden. Auch in diesem Fall bietet das Kabel eine Anschlussmöglichkeit und dient dem elektrischen Anschluss des Pumpenaggregats.

3.

Die angegriffene Ausführungsform (Anlage K8) verwirklicht sämtliche Merkmale der Klageschutzrechte. Sie weist einen Klemmenkasten im Sinne von Merkmal c) und d) des Anspruchs 1 der Klageschutzrechte auf. Denn sie besitzt ein rohrförmiges Gehäuseteil, in das eine Leiterplatte mit elektrischen Anschlüssen für den Elektromotor und weitere elektronische Bauelemente eingefügt ist (vgl. Anlage K8, Abbildung 2, 3 und 6). Das rohrförmige Gehäuseteil wird durch ein Deckelelement (vgl. Anlage K8, Abbildung 1, 4, 7 und 8) geschlossen. Darüber hinaus weist die angegriffene Ausführungsform ein elektrisches Anschlusselement gemäß Merkmal h) in Form eines Kabels auf, das von innen nach außen führt (vgl. Anlage K8, Abbildungen 1, 3, 5 und 6). Schließlich erstreckt sich ein axiales Ende eines in dem Statorgehäuse angeordneten Spaltrohres gemäß Merkmal l) in den Freiraum nach Merkmal k) – wie sich aus Anlage K8, Abbildungen 2, 3 und 6 ergibt und wie sich die Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 02.08.2012 durch Inaugenscheinnahme überzeugen konnte.

IV.

Der Gegenstand des Klagegebrauchsmusters in der durch die Klägerin geltend gemachten Fassung ist sowohl unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Erweiterung, als auch mit Blick auf den von der Beklagten entgegengehaltenen Stand der Technik schutzfähig, § 1 Abs. 1 GebrMG.

1.

Dass die Klägerin Anspruch 1 lediglich in Kombination mit den Unteransprüchen 8 und 11 aufrechterhält, führt nicht zu einer unzulässigen Erweiterung.

Die Klägerin macht eine Änderung eines Anspruchs geltend, der eine Beschränkung und keine Erweiterung bewirkt. Durch den Kombinationsanspruch bleiben die Merkmale des ursprünglichen Anspruchs 1 bestehen. Darüber hinaus werden Merkmale der auf den ursprünglichen Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 8 und 11 in den neuen Anspruch aufgenommen. Insbesondere ist der ursprüngliche Unteranspruch 11 über die Unteransprüche 10, 9 und 8 auf den ursprünglichen Anspruch 1 rückbezogen. Entgegen der Ansicht der Beklagten führt nicht lediglich das Zusammenspiel sämtlicher in den Unteransprüchen 8 bis 11 beschriebenen Merkmale zu einem weiteren Vorteil. Während Unteranspruch 8 eine Leiterplatte vorsieht, beschäftigen sich Unteransprüche 9 und 10 lediglich mit Steckkontakten an der Leiterplatte. Unteranspruch 10 schreibt darüber hinaus vor, dass ein Teil der elektrischen bzw. elektronischen Bauelemente an der dem Statorgehäuse zugewandten Oberfläche der Leiterplatte angeordnet sein sollen. Unteranspruch 11 greift dies auf, indem er vorschreibt, dass – wenn Bauelemente an der dem Statorgehäuse zugewandten Seite angeordnet sind – diese Bauelemente teilweise ringförmig angeordnet sein sollen, damit in einem Zentralbereich des rohrförmigen Gehäuseteils ein Freiraum besteht, in welches sich ein Spaltrohr erstrecken kann. Entgegen der Auffassung der Beklagten, werden in Abs. [0019] der Klagegebrauchsmusterschrift die Merkmale des Unteranspruchs 11 offenbart, ohne dass ein Zusammenhang mit den Ansprüchen 9 und 10 deutlich gemacht wird. Es ist nicht ersichtlich, warum lediglich die Merkmale in den Ansprüchen 8 bis 11 zu einem weiteren Vorteil führen sollen. Denn eine Leiterplatte und die Anordnung der Bauelemente auf der Leiterplatte, so dass ein Spaltrohr in einen Freiraum ragen kann, stellen für sich genommen einen Vorteil dar, ohne dass es auf die konkreten elektrischen Verbindungen (Steckkontakte) ankäme. Insbesondere wäre auch eine Verlötung denkbar. Zwischen den Merkmalen der Unteransprüche 9 und 10 und den Merkmalen des Unteranspruchs 11 ist kein struktureller oder funktioneller Zusammenhang feststellbar. Die herausgegriffenen Merkmale sind nicht untrennbar mit den übrigen Merkmalen verbunden. Unteranspruch 9 betrifft lediglich Steckkontakte für das Anschlusselement und/oder den Verbindungsstecker, die in der Beschreibung als fakultative Verbindung beschrieben werden. Unteranspruch 10 betrifft neben den Steckkontakten zwar auch Baueelemente an der dem Statorgehäuse zugewandten Seite. Diese Bauelemente und deren Anordnung auf der dem Statorgehäuse zugewandten Oberfläche werden jedoch in Unteranspruch 11 nochmals erwähnt.

2.

Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters beruht auf einem erfinderischen Schritt. Eine Erfindung beruht auf einem erfinderischen Schritt, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass ein erfinderischer Schritt fehlt, wenn der Fachmann aus dem Stand der Technik sowohl Rückschlüsse hinsichtlich der Problemstellung des Klagegebrauchsmusters, als auch in Bezug auf die Problemlösung mit Mitteln des Klagegebrauchsmusters ziehen kann.

a.

Entgegen der Auffassung der Beklagten wird die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters in der DE 44 18 XX A1 nicht naheliegend offenbart.

Die Entgegenhaltung zeigt einen Naßläufer-Spaltrohrmotor für Pumpen wie aus der nachfolgend eingeblendeten Abbildung ersichtlich ist.

aa.

Das Bezugszeichen (19) bezeichnet eine axial verlängerte Umfangswandung des Statorgehäuses. Das Bezugszeichen (37) bezieht sich auf einen Deckel, das Bezugszeichen (20) auf einen Anschlussraum. Patentanspruch 1 der Entgegenhaltung offenbart einen mittels eines Deckels verschlossenen Anschlussraum, der sich an die B-Seitige Stirnwand (6‘) der verlorenen Gehäuse-Gießform (6) anschließt.

Es fehlt an einer Offenbarung des Merkmals d), nämlich an einem rohrförmigen Gehäuseteil. Denn der Klemmenkasten nach den Klageschutzrechten setzt sich aus zwei separaten Bauteilen, nämlich einem rohrförmigen Gehäuseteil und aus einem Deckelelement zusammen. Das rohrförmige Gehäuseteil ist dabei zwischen dem Statorgehäuse und dem Deckelelement angeordnet. Die Entgegenhaltung offenbart indes nur einen Anschlussraum (20) und keinen Anschlusskasten. Die Entgegenhaltung entscheidet sich ausdrücklich gegen einen Anschlusskasten, wie er aus dem Stand der Technik bekannt ist. Stattdessen soll ein Raum für Anschlusselemente geschaffen werden, der sich an der B-seitigen Stirnwand des Statorgehäuses befinden soll (vgl. die Einführung der Entgegenhaltung). Der Anschlussraum wird durch ein Deckelement gebildet, das sich an das Statorgehäuse anschließt. Zwar kann das Statorgehäuse Verlängerungen (19), wie in Figur 1 dargestellt, aufweisen. Diese Verlängerungen stellen jedoch kein separates Gehäuseteil dar, in dem Anschlusselemente und elektronische Bauteile platziert werden könnten. Vielmehr bildet den eigentlichen Anschlussraum das (in Figur 1) gebogene Deckelelement. Die Idee des Klagegebrauchsmusters, einen Klemmenkasten aus zwei separaten Bauteilen auszubilden, offenbart die Entgegenhaltung damit nicht. Sinn und Zweck der Ausgestaltung, die das Klagegebrauchsmuster wählt, ist es u.a. die Montage durch zwei separate Bauteile, in die jeweils unterschiedliche Bauelemente untergebracht werden können, zu vereinfachen. Darüber hinaus soll der Klemmenkasten durch das separate Deckelelement eine übersichtliche und gut zugängliche Anordnung der Bedien- und Anzeigeelemente zulassen (vgl. Klagegebrauchsmusterschrift, Abs. [0003]). Dies kann der von der Entgegenhaltung gewählte Aufbau nicht leisten.

bb.

Zudem fehlt es an der Offenbarung der Merkmale k) und l) des neuen Anspruchs 1. Es mangelt an einem in dem Statorgehäuse angeordneten Spaltrohr, dessen axiales Ende sich in einen Freiraum in einem Zentralbereich des rohrfömigen Gehäuseteils hinein erstreckt. Das Spaltrohr (14) ragt weder in ein rohrförmiges Gehäuseteil (das es nicht gibt), noch in den Anschlussraum 20 hinein.

Dies wird durch die Verwendung des Gewindestopfens (43) auch nicht nahegelegt. Der Gewindestopfen verschließt einen rohrfömigen axialen Durchgang durch den Anschlussraum von außen. Die Entgegenhaltung lehrt damit nicht ein Bauteil, das aus dem Statorgehäuse ragt, in einem Freiraum in einem Zentralbereich eines rohrförmigen Gehäuseteils platzsparend enden zu lassen.

Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus einer Kombination mit der Entgegenhaltung EP 1 081 XXX A2, deren Figur nachfolgend eingeblendet wird.

Der Motor in dieser Entgegenhaltung ist ein Axialmotor und kein Spaltrohrmotor. Zwar ist die Steuerelektronik (8) U-förmig angeordnet. Die topfförmige Ausnehmung (12) entspricht aber nicht dem Ende eines Spaltrohres. Ein Spaltrohr ist nicht vorhanden. Auch ist eine Trennung zwischen Statorgehäuse und Elektronikgehäuse nicht erkennbar.

b.

Auch in der US 6,065,XXX wird die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters nicht naheliegend offenbart.

aa.

Die Entgegenhaltung weist kein umfängliches Anschlusselement gemäß Merkmal h) des Klagegebrauchsmusteranspruchs 1 auf (s. unten, Figur 2 der Entgegenhaltung). Das Anschlusselement befindet sich vielmehr auf dem Deckel.

Merkmal h) gibt ein elektrisches Anschlusselement vor, das an dem rohrförmigen Gehäuseteil am Außenumfang angeordnet ist. Entgegen der Ansicht der Beklagten wird der Außenumfang nicht auch durch den Deckel gebildet. Das Klagegebrauchsmuster unterscheidet ausdrücklich zwischen dem rohrförmigen Gehäuseteil und dem Deckelelement, die zusammen den Klemmenkasten bilden. Dass Anschlusselement soll gerade nicht – wie in der Entgegenhaltung – an dem Deckel angeordnet sein, sondern an dem Außenumfang des rohrförmigen Gehäuseteils. Den Grund erhellt Abs. [0009] der Klagegebrauchsmusterschrift: Dadurch, dass das Anschlusselement umfangseitig an dem rohrförmigen Gehäuseteil angeformt ist, behindert es nicht die Montagevorgänge, die durch die Deckelöffnung vorgenommen werden. Zudem werden die Bedien- und Anzeigeelemente, die sich auf der Stirnseite des Deckelelements befinden durch den elektrischen Anschluss nicht verdeckt, so dass die Bedienung des Pumpenaggregats nicht beeinträchtigt wird. Das Klagegebrauchsmuster hat sich daher bewusst in Abgrenzung zum Stand der Technik gegen eine Anordnung des Anschlusselements am Deckelelement entschieden. Warum sich die konkrete Anordnung des Anschlusselements nach dem Klagegebrauchsmuster aus der EP 1 460 XXX A1 ergeben soll, erschließt sich der Kammer nicht.

bb.

Zudem fehlt es an einer Offenbarung der Merkmale k) und l) gemäß Anspruch 1. Die in der Entgegenhaltung US 6,065,XXX offenbarte Pumpe weist kein Spaltrohr auf. Entsprechend erstreckt sich kein Spaltrohr in das Innere des Klemmenkastens bzw. des rohrförmigen Gehäuseteils. Die von dem Klagegebrauchsmuster vorgegebene Ausgestaltung ist für den Fachmann auch nicht unter Berücksichtigung der DE 44 18 XXX A1 und der EP 1081 XXX A2 naheliegend (s.o.). Insbesondere ist bereits ein konkreter Anhaltspunkt für den Fachmann, die Druckschriften miteinander zu kombinieren, nicht ausreichend dargetan.

V.

1.

Da die Beklagten das Klagepatent und das Klagegebrauchsmuster widerrechtlich benutzen, sind sie der Klägerin gemäß Art. 64 EPÜ, §§ 9, 139 Abs. 1 PatG bzw. § 24 Abs. 1 GebrMG zur Unterlassung verpflichtet.

2.

Darüber hinaus sind die Beklagten verpflichtet, der Klägerin Schadensersatz gemäß Art. 64 EPÜ, § 139 Abs. 2 PatG bzw. § 24 Abs. 2 GebrMG ab dem 30.05.2009 zu leisten. Den Beklagten fällt zumindest leichte Fahrlässigkeit zur Last. Bei Anwendung der von ihnen im Geschäftsverkehr zu fordernden Sorgfalt hätten sie die Benutzung der Klageschutzrechte erkennen und vermeiden können.

Die genaue Schadenshöhe steht derzeit nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Klägerin noch nicht beziffert werden kann, da sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, hat sie ein rechtliches Interesse gemäß § 256 ZPO daran, dass die Schadensersatzpflicht hinsichtlich beider Klageschutzrechte und die Entschädigungspflicht in Bezug auf das Klagepatent der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird.

Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung folgt für das Klagepatent aus Art. II § 1 Abs. 1 IntPatÜG. Entschädigung ist für den Zeitraum vom 23.08.2008 bis zum 30.05.2009 zu leisten.

3.

Um die Klägerin in die Lage zu versetzen, die ihr zustehenden Ansprüche auf Schadensersatz und Entschädigung zu beziffern, ist die Beklagte verpflichtet, im zuerkannten Umfang über die Benutzungshandlungen Auskunft zu geben und Rechnung zu legen, §§ 242, 259 BGB. Soweit die nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger hiervon betroffen sind, ist den Beklagten im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht ein Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.09.2001, Az.: 2 U 91/00).

VI.

Für eine Aussetzung der Verhandlung besteht keine Veranlassung, § 148 ZPO. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird für das Klagegebrauchsmuster auf die Ausführungen unter Ziff. V. Bezug genommen. Die dortige Argumentation gilt entsprechend auch für das Klagepatent. Bei dem Klagepatent ist zusätzlich zu beachten, dass die Erhebung eines Einspruchs als solches noch keinen Grund darstellt, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (BGH, GRUR 1987, 284 – Transportfahrzeug; OLG Düsseldorf, GRUR 1979, 188 – Flachdachabläufe; Mitt. 1997, 257, 258 – Steinknacker; LG Düsseldorf, Mitt. 1988, 91 – Nickel-Chrom-Legierung; BlPMZ 1995, 121 – Hepatitis-C-Virus). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuwägen, wobei grundsätzlich dem Interesse des Klagepatentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang gebührt. Angesichts des Umstandes, dass ein Patent seinem Inhaber nur ein zeitlich begrenztes Monopolrecht verleiht und dass ein wesentlicher Teil dieses Rechtes, nämlich der Unterlassungsanspruch gegenüber einem Patentverletzer, durch eine Aussetzung der Verhandlung des Verletzungsrechtsstreits praktisch suspendiert würde, kommt eine Aussetzung wegen eines gegen das Klagepatent anhängigen Einspruchsverfahrens nur dann in Betracht, wenn eine Vernichtung des Klagepatents nicht nur möglich, sondern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Dies ist vorliegend aus den unter Ziff. IV. dargestellten Gründen nicht der Fall.

VII.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 2, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Die Voraussetzungen des § 712 ZPO haben die Beklagten nicht dargetan.

Streitwert: 1000.000,00 €