4b O 132/10 – Holzständer-Stützfuß

Düsseldorfer Entscheidung Nr.:  1865

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 22. März 2012, Az. 4b O 132/10

I. Die Beklagte wird verurteilt,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- € – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung Ordnungshaft bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

Stützfüße, die zur Befestigung an einer Stirnseite eines Holzständers geeignet sind, mit denen der Holzständer ortsfest verankerbar ist, wobei der Stützfuß eine Stützplatte aufweist, die an der Stirnseite des Holzständers anliegt und durch Befestigungsmittel mit dem Holzständer verbunden ist,

Abnehmern im Geltungsbereich des Deutschen Patents DE 198 43 XXX anzubieten und/oder an solche zu liefern,

bei denen die Befestigungsmittel, in Form von Nägeln oder Schrauben, von denen immer zwei sich diametral gegenüberliegen, in spitzem Winkel zur Längsachse des Holzständers verlaufen und in gleichgerichteten, in der Stützplatte vorgesehenen Bohrungen geführt sind,

ohne
– im Falle des Anbietens im Angebot ausdrücklich und unübersehbar darauf hinzuweisen, dass die Stützfüße nicht ohne Zustimmung des Klägers als Inhabers des Deutschen Patents DE 198 43 XXX C2 zur Befestigung an einer Stirnseite eines Holzständers verwendet werden dürfen;

– im Falle der Lieferung den Abnehmern unter Auferlegung einer an den Patentinhaber zu zahlenden Vertragsstrafe von 1.000,- € pro Stützfuß, mindestens jedoch 5.000,- € für jeden Fall der Zuwiderhandlung, die schriftliche Verpflichtung aufzuerlegen, die Stützfüße nicht ohne Zustimmung des Patentinhabers zur Befestigung an einer Stirnseite eines Holzständers zu verwenden.

II. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 70 % und die Beklagte zu 30 %.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,- €, für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

T a t b e s t a n d

Der Kläger ist Inhaber des deutschen Patents DE 198 43 XXX C 2 (Anlage K 1, im folgenden: Klagepatent). Das Klagepatent wurde am 22.09.1998 angemeldet. Die Anmeldung des Klagepatents wurde am 13.04.2000, seine Erteilung am 07.06.2001 veröffentlicht. Mit Schriftsatz vom 07.01.2011 reichte die Beklagte beim Bundespatentgericht eine Nichtigkeitsklage (Anlage B 2) ein, über die noch nicht entschieden ist. Das Klagepatent betrifft einen an einer Stirnseite eines Holzständers befestigten Stützfuß.

Der vorliegend maßgebliche Anspruch 1 des Klagepatents lautet:

„An einer Stirnseite eines Holzständers (2) befestigter Stützfuß (1), mit dem der Holzständer (2) ortsfest verankerbar ist, wobei der Stützfuß (1) eine Stützplatte (3) aufweist, die an der Stirnseite des Holzständers (2) anliegt und durch Befestigungsmittel mit dem Holzständer verbunden ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Befestigungsmittel, in Form von Nägeln (5) oder Schrauben, von denen immer zwei sich diametral gegenüberliegen, in spitzem Winkel zur Längsachse (8) des Holzständers verlaufen und in gleichgerichteten, in der Stützplatte vorgesehenen Bohrungen (6) geführt sind.“

Die nachfolgend (verkleinert) eingeblendeten Figuren 3 und 4 der Klagepatentschrift verdeutlichen die Lehre des Klagepatents anhand eines Ausführungsbeispiels. Figur 3 zeigt ein Ausführungsbeispiel eines Stützfußes in einer teilweise geschnittenen Seitenansicht, Figur 4 stellt eine Draufsicht auf den entsprechenden Stützfuß dar.

Die Beklagte vertreibt jedenfalls in Italien und Österreich unter der Bezeichnung „A“ die auf Seite 94 ihres als Anlage K 11 vorgelegten Kataloges abgebildeten Pfostenträger mit Schrauben (im folgenden: angegriffene Ausführungsform). Darüber hinaus bietet die Beklagte die angegriffene Ausführungsform in Deutschland ansässigen Händlern zum Kauf an. Über den deutschsprachigen Internetauftritt der Beklagten unter www.B.com sind ein die angegriffene Ausführungsform betreffendes Datenblatt (Anlage K 5) sowie eine pdf-Datei mit dem Titel „C“ (Anlage K 6) abrufbar. Der Aufbau der angegriffenen Ausführungsform ist sowohl den Anlagen K 5 und K 6 als auch dem zur Akte gereichten Muster (Anlage K 7) zu entnehmen.

Der Kläger ist der Auffassung, die angegriffene Ausführungsform mache von der Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents unmittelbaren wortsinngemäßen Gebrauch. Insbesondere sei nicht erforderlich, dass die angegriffene Ausführungsform bereits mit einem Holzständer verbunden sei; auch Angebot bzw. Vertrieb ohne Holzständer stellten unmittelbare Patentverletzungen dar, da es sich bei dem Holzständer um eine selbstverständliche Zutat handele. Darüber hinaus entnehme der Fachmann der Formulierung „verankerbar“, dass es ausreichend sei, dass der Stützfuß mit dem Holzständer befestigbar – im Sinne von verankerbar – sei.

Der Kläger ist weiter der Ansicht, ein diametrales Gegenüberliegen erfordere nicht, dass die verbindende Gerade zweier Befestigungsmittel durch den Mittelpunkt der Vorrichtung liefe. Die Längsachse im Sinne des Patentanspruchs 1 sei nicht auf eine linienförmige Mittelachse beschränkt; auch eine flächige oder räumliche Ausgestaltung fiele darunter. Die in der Stützplatte der angegriffenen Ausführungsform vorhandenen Bohrungen seien gleichgerichtet im Sinne der Lehre des Klagepatents. Darunter verstehe der Fachmann, dass die Bohrungen dem Verlauf des entsprechenden Befestigungsmittels gleichgerichtet sein müssten.

In der mündlichen Verhandlung vom 08.11.2011 hat der Kläger die ursprünglich auf eine unmittelbare Verletzung des Klagepatents gestützte Klage um einen Hilfsantrag, gestützt auf eine mittelbare wortsinngemäße Patentverletzung, erweitert.

Dazu behauptet er, die Beklagte habe die angegriffene Ausführungsform bereits nach Deutschland geliefert, jedenfalls an die in D ansässige E GmbH. Er ist der Ansicht, dies begründe die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts.

Der Kläger beantragt nunmehr,

I. die Beklagte zu verurteilen,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- € – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung Ordnungshaft bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

an einer Stirnseite eines Holzständers befestigte Stützfüße, mit denen der Holzständer ortsfest verankerbar ist, wobei der Stützfuß eine Stützplatte aufweist, die an der Stirnseite des Holzständers anliegt und durch Befestigungsmittel mit dem Holzständer verbunden ist,

im Geltungsbereich des Deutschen Patents DE 198 43 XXX anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen die Befestigungsmittel, in Form von Nägeln oder Schrauben, von denen immer zwei sich diametral gegenüberliegen, in spitzem Winkel zur Längsachse des Holzständers verlaufen und in gleichgerichteten, in der Stützplatte vorgesehenen Bohrungen geführt sind;

2. ihm darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 07.07.2001 begangen hat, und zwar unter Angabe

a. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und gegebenenfalls Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer unter Vorlage entsprechender Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine in Kopie),

b. der einzelnen Angebote, aufschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und gegebenenfalls Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

c. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt des Klägers einem von diesem zu bezeichnenden, ihm gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, dem Kläger auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die vorstehend zu I.1. bezeichneten, seit dem 07.07.2001 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;

III. hilfsweise,

1. die Beklagte aufgrund mittelbarer Verletzung des Klagepatents zur Unterlassung und Rechnungslegung entsprechend der vorstehenden Ziffern I.1. und I.2. zu verurteilen, wobei er mit dem Unterlassungsantrag ein Schlechthinverbot begehrt;

2. festzustellen, dass die Beklagte aufgrund mittelbarer Patentverletzung zur Schadensersatzzahlung entsprechend vorstehend zu II. verpflichtet ist.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise, das Verfahren gemäß § 148 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die beim Bundespatentgericht anhängige Nichtigkeitsklage (Az. 10 Ni 1/11) auszusetzen.

Die Beklagte behauptet, die angegriffene Ausführungsform könne auch an anderen Materialien, insbesondere Beton, befestigt werden, was sich aus den Angaben auf Seite 3 des Datenblatts (Anlage K 5 bzw. K 14) ergebe. Darüber hinaus sei die angegriffene Ausführungsform nicht nur für Holzständer, sondern auch für Querbalken einsetzbar. Insoweit verweist die Beklagte auf S. 2 des Datenblatts (Anlage K 5 bzw. K 14).

Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 08.11.2011 unstreitig gestellt, dass sie die angegriffene Ausführungsform – seit dem 01.08.2011 – einem in Deutschland ansässigen Händler anbietet. Sie behauptet, zu einer Lieferung der angegriffenen Ausführungsform nach Deutschland sei es bislang nicht gekommen.

Die Beklagte ist der Ansicht, das Angebot in ihrem Internetauftritt und Katalog sei ersichtlich nicht an Abnehmer in Deutschland gerichtet, was sich aus der dort jeweils eingeblendeten Landkarte, in der Deutschland ausgespart sei, ergebe. Darüber hinaus mache die angegriffene Ausführungsform von der Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents keinen Gebrauch. Einer unmittelbaren Patentverletzung stehe schon entgegen, dass die angegriffene Ausführungsform nicht an einem Holzständer befestigt sei. Darüber hinaus verliefen die Befestigungsmittel nicht in einem spitzen Winkel zur Längsachse; bei der Längsachse im Sinne des Klagepatents handele es sich um eine linienförmige Mittelachse. Zu dieser bilde der Verlauf der Befestigungsmittel keinen spitzen Winkel, da Mittelachse und Verlauf der Befestigungsmittel keinen Schnittpunkt hätten. Weiterhin sei „gleichgerichtet“ im Sinne des Klagepatents so zu verstehen, dass die Bohrungen für die Befestigungsmittel auf denselben auf der Mittelachse der Vorrichtung liegenden Punkt zeigen müssten.

Die Beklagte ist weiter der Auffassung, das Klagepatent sei nicht rechtbeständig. Es sei gegenüber den ursprünglichen Anmeldeunterlagen unzulässig erweitert. Außerdem sei die Lehre des Anspruchs 1 gegenüber der Entgegenhaltung D 1 nicht neu, jedenfalls nicht erfinderisch gegenüber einer Kombination der D 1 mit der D 2, D 3 oder D 4.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen und die Sitzungsniederschrift vom 08.11.2011 (Bl. 100 ff. GA) Bezug genommen. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen J. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 23.02.2012 (Bl. 112 ff. GA) verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Klage hat nur teilweise Erfolg. Soweit sie auf eine unmittelbare Patentverletzung gerichtet ist, ist die Klage unbegründet. Mit dem auf eine mittelbare wortsinngemäße Patentverletzung gerichteten Hilfsantrag hat die Klage teilweise Erfolg. Allerdings war sie auch bezüglich der mittelbaren Patentverletzung insoweit unbegründet, als der Kläger mit dem Unterlassungsantrag ein Schlechthinverbot begehrt. Im Ergebnis steht dem Kläger gegen die Beklagte wegen mittelbarer Patentverletzung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang ein Anspruch auf Unterlassung zu. Die darüber hinaus geltend gemachten Ansprüche auf Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie der entsprechende Rechnungslegungslegungsanspruch greifen indes nicht durch. Auch insoweit war die Klage abzuweisen.

I.
Das Klagepatent betrifft einen an einer Stirnseite eines Holzständers befestigten Stützfuß.

Aus dem Stand der Technik benennt das Klagepatent die DE 295 03 XXX U1, die einen gattungsgemäßen Stützfuß zeigt. Aus dieser Druckschrift ist ein Stützfuß bekannt, der eingesetzt wird, um einen Holzständer auf einem festen Untergrund zu befestigen (Klagepatent Spalte 1, Zeilen 6 bis 8). Da der Holzständer – wie das Klagepatent weiter ausführt – dabei in den überwiegenden Anwendungsfällen statische Aufgaben übernimmt, also tragendes Bauteil ist, das besonderen Anforderungen, insbesondere auch hinsichtlich seiner Verankerung unterliegt, wird der im Stand der Technik bekannte Stützfuß so mit dem Holzständer verbunden, dass die Befestigungsmittel in Form von Schrauben quer zur Längsachse des Holzständers durch diesen oder in diesem geführt sind. In diesem Fall werden die Befestigungsmittel seitlich in den Holzständer geführt, da, wie sich gezeigt hat, ein stirnseitiges Einbringen in das Hirnholz keine ausreichende Stabilität bringt (Klagepatent Spalte 1, Zeilen 10 bis 22).

Diesen Stand der Technik kritisiert das Klagepatent als in einigen wesentlichen Belangen äußerst nachteilig. So müsse der Stützfuß z. B. mit mindestens einem, sich in Längsachsrichtung des Holzständers erstreckenden Befestigungsteil versehen sein, durch das die Befestigungsmittel geführt werden und durch die praktisch erst die Verbindung zwischen dem Stützfuß und dem Holzständer hergestellt werde. Dieses Befestigungsmittel sei üblicherweise mit der Stützplatte verschweißt, wodurch sich entsprechend hohe Fertigungskosten ergäben, die vor allem deshalb beklagenswert seien, da solche Stützfüße als Massenartikel in großen Stückzahlen hergestellt würden (Klagepatent Spalte 1, Zeilen 23 bis 36).

Weiter führt das Klagepatent zum Stand der Technik gemäß der DE 295 03 XXX U1 aus, dass die dortigen Befestigungsmittel als seitlich sich erstreckende Platten ausgebildet sind, die parallel und mit Abstand zueinander an der Stützplatte befestigt sind. Hierdurch ergibt sich eine etwa U-förmige Ausbildung des Stützfußes, wobei die beiden Platten an den zugeordneten Seiten des Holzständers anliegen und dort befestigt sind (Klagepatent Spalte 1, Zeilen 37 bis 42).

An der vorgenannten Konstruktion kritisiert das Klagepatent, dass aus gestalterischen Gründen vielfach auf diese Art der Stützfußausbildung verzichtet werde, da die außen am Holzständer anliegenden Platten als sehr störend empfunden würden. Überdies bedürften sie, aufgrund der auf sie ungehindert einwirkenden Witterungseinflüsse einer besonderen Oberflächenbehandlung und -pflege (Klagepatent Spalte 1, Zeilen 43 bis 48).

Das Klagepatent führt weiter aus, dass es – um insbesondere den gestalterischen Ansprüchen zu genügen – ebenfalls aus der DE 295 03 XXX U1 bekannt ist, den Stützfuß mit einem mittig auf der Stützplatte befestigten Gewindebolzen zu versehen, der in eine von der unteren Stirnseite des Holzständers eingebrachte Bohrung eingesteckt wird (Klagepatent Spalte 1, Zeilen 49 bis 54).

Daran kritisiert das Klagepatent den mit dem Einbringen einer solchen Bohrung verbundenen erheblichen, kostensteigernden Arbeitsaufwand (Klagepatent Spalte 1, Zeilen 55 bis 57).

Zusammenfassend kritisiert das Klagepatent den Stand der Technik dahingehend, dass die Montage und Herstellung der bekannten Stützfüße nur mit einem erheblichen Arbeitsaufwand möglich seien (Klagepatent Spalte 1, Zeilen 58 bis 59).

Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik stellt sich das Klagepatent die Aufgabe, einen Stützfuß der gattungsgemäßen Art so auszubilden, dass er bei hoher Belastbarkeit einfach herstell- und montierbar ist (Klagepatent Spalte 1, Zeilen 60 bis 63).

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent in seinem Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:

1. An einer Stirnseite eines Holzständers (2) befestigter Stützfuß (1), mit dem der Holzständer (2) ortsfest verankerbar ist.

2. Der Stützfuß (1) weist eine Stützplatte (3) auf.

3. Die Stützplatte (3) liegt an der Stirnseite des Holzständers (2) an und ist durch Befestigungsmittel mit dem Holzständer (2) verbunden.

4. Von den Befestigungsmitteln, in Form von Nägeln (5) oder Schrauben, liegen sich immer zwei diametral gegenüber.

5. Die Befestigungsmittel verlaufen in spitzem Winkel zur Längsachse (8) des Holzständers (2).

6. Die Befestigungsmittel sind in gleichgerichteten, in der Stützplatte (3) vorgesehenen Bohrungen (6) geführt.

II.
Die angegriffene Ausführungsform macht von der Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents nicht unmittelbar wortsinngemäß Gebrauch.

Es fehlt jedenfalls an einer unmittelbaren wortsinngemäßen Verwirklichung der Merkmale 1 und 3. Merkmal 1 erfordert einen an einer Stirnseite eines Holzständers befestigten Stützfuß, mit dem der Holzständer ortsfest verankerbar ist, nach Merkmal 3 liegt die Stützplatte an der Stirnseite des Holzständers an und ist durch Befestigungsmittel mit diesem verbunden.

Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht die Merkmale 1 und 3 nicht unmittelbar, da die stirnseitige Verbindung mit dem in diesen Merkmalen benannten Holzständer (noch) nicht hergestellt ist.

1.
Merkmale 1 und 3 erfordern, dass eine – bestimmten Anforderungen genügende – Verbindung zwischen Stützfuß und Holzständer hergestellt ist. Der Wortlaut des Patentanspruchs ist insoweit eindeutig. Laut Merkmal 1 handelt es sich um einen an der Stirnseite eines Holzständers befestigten Stützfuß; Merkmal 3 gibt vor, dass die Stützplatte mit dem Holzständer verbunden ist. Dabei handelt es sich um die Beschreibung von Ist-Zuständen, nicht nur von Befestigungsmöglichkeiten. Ein anderes Verständnis folgt insbesondere nicht aus der Verwendung des Wortes „verankerbar“ im Merkmal 1. Soweit in Merkmal 1 von „verankerbar“, also der Möglichkeit der Verankerung, die Rede ist, geht es nicht um das Verhältnis vom Stützfuß zum Holzständer, sondern um das Verhältnis vom Holzständer zum Untergrund. Diese Möglichkeit der ortsfesten Verankerung des Holzständers am Untergrund wird über den an der Stirnseite des Holzständers befestigten Stützfuß eröffnet.

Bei der angegriffenen Ausführungsform handelt es sich zwar um einen Stützfuß mit einer Stützplatte; dieser ist jedoch – im Zeitpunkt der Benutzungshandlungen der Beklagten – nicht an einer Stirnseite eines Holzständers befestigt bzw. durch Befestigungsmittel mit dem Holzständer verbunden.

2.
Ob ein Angebot bzw. eine Lieferung eines Vorrichtungsteils, welches mit weiteren Vorrichtungsteilen zu der patentgeschützten Gesamtkombination zusammengefügt werden kann, eine mittelbare oder unmittelbare Patentverletzung darstellt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Zunächst gilt, dass, wer nicht alle Anspruchsmerkmale verwirklicht, grundsätzlich nur wegen mittelbarer Patentverletzung in Anspruch genommen werden kann (Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage 2011, Rn 203). Hingegen liegt eine unmittelbare Patentverletzung vor, wenn dem Abnehmer die fehlende Zutat – vorher, gleichzeitig oder hinterher – von einem Dritten geliefert wird. Unter solchen Umständen läge eine arbeitsteilige mit- oder nebentäterschaftliche Verwirklichung aller Anspruchsmerkmale vor, was zur Feststellung einer durch beide Akteure gemeinsam begangenen unmittelbaren Patentverletzung führen würde. Ist der Belieferte bereits im Besitz der fehlenden Zutat oder wird er sich diese im Anschluss an die fragliche Lieferung mit Sicherheit besorgen, um sie mit dem gelieferten Gegenstand zur patentgeschützten Gesamtvorrichtung zu kombinieren, liegt ein wertungsmäßig vergleichbarer Zurechnungssachverhalt vor. Der Handelnde baut bei seiner Lieferung gezielt darauf, dass die fehlende (Allerwelts-) Zutat beim Empfänger entweder bereits vorhanden ist oder aber vom Belieferten problemlos selbst besorgt werden kann und auch tatsächlich beschafft werden wird, um den gelieferten Gegenstand seiner bestimmungsgemäßen Verwendung zuzuführen. Der Handelnde macht sich bei einer solchen Sachlage mit seiner Lieferung die Vor- oder Nacharbeit seines Abnehmers bewusst zu eigen, was es rechtfertigt, ihm diese Vor- oder Nacharbeit so zuzurechnen, als hätte er die Zutat selbst mitgeliefert (OLG Düsseldorf, InstGE 13, 78 – Lungenfunktionsmessgerät). Das gleiche gilt erst recht, wenn ein letzter Herstellungsakt zwar vom Abnehmer vollzogen, er dabei aber als „Werkzeug“ von dem Liefernden gesteuert wird, indem dieser ihm z.B. entsprechende Handlungsanweisungen und Hilfsmittel an die Hand gibt (OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.02.2011, Az. I-2 U 102/09, Rn 93 – zitiert nach juris; s. insgesamt Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage 2011, Rn 204).

In Anwendung dieser Grundsätze handelt es sich vorliegend nicht um eine unmittelbare Patentverletzung. Der Holzständer ist keine bloße Allerwelts-Zutat, die der Abnehmer zwangsläufig zur Herstellung der patentgemäßen Vorrichtung verwendet. Die Beklagte hat ausgeführt, die angegriffene Ausführungsform müsse nicht zwingend an der Stirnseite eines Holständers befestigt werden; sie könne auch mit Querbalken oder Betonträgern verbunden werden. Jedenfalls die Möglichkeit der – nicht stirnseitigen – Verwendung der angegriffenen Ausführungsform mit einem Querbalken wird auch von den zur Akte gereichten Unterlagen gestützt. Auf Seite 2 des Datenblattes (Anlagen K 5 und K 14) finden sich bezüglich der angegriffenen Ausführungsform Berechnungen zur Zugkraft betreffend einen Querbalken. Darüber hinaus enthält das Datenblatt der Beklagten (Anlage K 14, s. dort S. 3) eine Abbildung, die die – nicht stirnseitige – Befestigung eines Stützfußes an einem Querbalken zeigt. Zwar zeigt dieses Bild nicht die angegriffene Ausführungsform; es handelt sich aber unstreitig um das Datenblatt, das die angegriffene Ausführungsform betrifft.

Der Kläger ist diesem Vortrag der Beklagten nicht konkret entgegengetreten. Dass die angegriffene Ausführungsform jedoch auch zur nicht stirnseitigen Befestigung an einem Querbalken eingesetzt werden kann, steht der Einordnung des in Merkmal 1 und 3 geforderten Holzständers als Allerweltszutat im oben genannten Sinne entgegen. Der Holzständer ist mit dieser Befestigungsartvorgabe für den Erfindungsgedanken nicht nebensächlich. Insbesondere ist klagepatentgemäß nur eine stirnseitige Befestigung, bei der die Befestigungsmittel entsprechend der weiteren Vorgaben des Anspruchs 1 verlaufen. Dies liegt darin begründet, dass gerade durch diese Anordnung eine ausreichende, statischen Anforderungen genügende Stabilität erreicht wird.

3.
Da die angegriffene Ausführungsform das Klagepatent nicht unmittelbar wortsinngemäß benutzt, stehen dem Kläger die mit dem Hauptantrag geltend gemachten, auf eine unmittelbare Verletzung des Klagepatents gestützten Ansprüche gegen die Beklagte nicht zu.

III.
Aus diesem Grund war über den Hilfsantrag, mit dem der Kläger eine mittelbare Patentverletzung geltend macht, zu entscheiden. Der Hilfsantrag ist teilweise begründet. Die Beklagte verletzt die technische Lehre des Klagepatents mittelbar, § 10 PatG, indem sie die angegriffene Ausführungsform Abnehmern in Deutschland anbietet.

1.
Nach § 10 PatG ist es jedem Dritten verboten, ohne Zustimmung des Patentinhabers im Geltungsbereich des Patentgesetzes anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder es aufgrund der Umstände offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.

2.
Die angegriffene Ausführungsform ist ein Mittel, das sich auf ein wesentliches Ele-ment der Erfindung bezieht. Sie ist auch objektiv dazu geeignet, sämtliche Merk-male des Klagepatents zu verwirklichen.

Ein Mittel bezieht sich auf ein Element der Erfindung, wenn es geeignet ist, mit ei-nem solchen bei der Verwirklichung des geschützten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken. Wesentlich ist ein Element der Erfindung regelmäßig bereits dann, wenn es Bestandteil des Patentanspruchs ist (BGH, GRUR 2004, 758 – Flügelradzähler).

a.
Die angegriffene Ausführungsform ist, wie zwischen den Parteien zu Recht unstreitig ist, ein Stützfuß mit einer Stützplatte, der zur Befestigung an der Stirnseite eines Holzständers geeignet ist, und zwar dergestalt, dass die Stützplatte an der Stirnseite des Holzständers anliegt und durch Befestigungsmittel mit dem Holzständer verbunden ist. Daher ist die angegriffene Ausführungsform Bestandteil des Patentanspruchs und ein wesentliches Element der Erfindung nach dem Klagepatent.

b.
Bei Befestigung der angegriffenen Ausführungsform an der Stirnseite eines Holzständers wird von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch gemacht. Dies ist bezüglich der Merkmale 1 bis 4 des Anspruchs 1 des Klagepatents zwischen den Parteien zu Recht unstreitig, so dass sich weitere Ausführungen der Kammer zu diesen Merkmalen erübrigen. Darüber hinaus verwirklicht die angegriffene Ausführungsform bei stirnseitiger Befestigung an einem Holzständer auch die Merkmale 5 und 6 wortsinngemäß.

aa.
Nach Merkmal 5 verlaufen die Befestigungsmittel im spitzen Winkel zur Längsachse des Holzständers.

Der Fachmann versteht dieses Merkmal dahingehend, dass die durch das jeweilige Befestigungsmittel gelegten Mittellinien die vertikale Mittellinie des Holzträgers in einem Winkel < 90° schneiden, wenn die Mittellinien der Befestigungsmittel unter Beibehaltung der Neigung in eine gemeinsame Ebene mit der Mittellinie des Holzträgers verschoben werden.

(1).
Zunächst handelt es sich bei der Längsachse des Holzständers um eine Gerade bzw. Linie. Dies steht im Einklang mit dem allgemeinen (Fach-) Verständnis. Dass auf dem in Rede stehenden Technikgebiet eine Achse auch als flächiges oder räumliches Gebilde anzusehen wäre, ist auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes nicht ersichtlich. Auch im Klagepatent, das sein eigenes Lexikon darstellt (BGH GRUR 1999, 909 – Spannschraube), findet sich kein Anhaltspunkt dafür, dass das Verständnis des Klagepatents von dem allgemeinen Verständnis abweichen würde. Dass die in Figur 3 mit der Bezugsziffer 8 versehene Längsachse in der Zeichnung bis in die Figur 4 fortgeführt wird, stützt ein solches Verständnis nicht. Die Darstellung der Figuren ist zweidimensional und gibt keinen Aufschluss über die Anordnung der Längsachse im dreidimensionalen Raum. Eine ausdrückliche Definition, die die Längsachse als flächiges oder räumliches Gebilde beschreibt, oder Beschreibungsstellen, aus denen sich ergibt, dass das Klagepatent unter einer Längsachse ein solches Gebilde verstehen würde, finden sich in der Klagepatentschrift nicht.

(2).
Der Fachmann erkennt, dass daraus nicht folgt, dass die Befestigungsmittel zwingend mit der Längsachse des Holzständers im streng geometrischen/mathematischen Sinne einen spitzen Winkel ausbilden müssen, es also nicht zwingend zu einem Schnittpunkt zwischen Längsachse des Holzständers und durch die Befestigungsmittel gelegter Mittellinie kommen muss. Denn die Auslegung des Patentanspruchs darf nicht auf eine rein philologische Auslegung beschränkt werden. Vielmehr ist eine funktionsorientierte Auslegung geboten, die den technischen Sinngehalt, der sich unter Berücksichtigung von Aufgabe und Lösung der Erfindung ergibt, berücksichtigt. Merkmale und Begriffe des Patentanspruchs sind so zu deuten, wie dies angesichts der ihnen nach dem offenbarten Erfindungsgedanken zugedachten technischen Funktion angemessen ist (BGH GRUR 2009, 655 – Trägerplatte).

(a).
Hierbei ist zunächst festzustellen, dass das Klagepatent die erfindungsgemäße Längsachse seinem Wortlaut nach nicht auf eine „Mittenachse“ beschränkt. Abgesehen davon, dass im Anspruch nicht von einer „Mittenachse“ die Rede ist, verdeutlicht schon die allgemeine Beschreibung in Spalte 2, Zeilen 28 ff. des Klagepatents, dass der Begriff „Mittenachse“ nur dann verwendet wird, wenn die Befestigungsmittel nach innen gerichtet sind. Dort heißt es: „Die Anordnung der Befestigungsmittel kann insoweit frei gewählt werden, als es durchaus möglich ist, diese in einem spitzen Winkel zur Längsachse des Holzständers nach außen oder nach innen gerichtet, also zur Mittenachse des Holzständers hin, einzubringen.“ (Unterstreichung hinzugefügt). In Übereinstimmung damit wird im besonderen Beschreibungsteil im Rahmen der Erläuterung des bevorzugten Ausführungsbeispiels der Figuren 3 und 4 davon gesprochen, dass die Nägel (5) zur Mitte des Holzständers spitzwinkelig ausgerichtet sind (Klagepatent Sp. 3, Z. 12 ff.), während es zu dem Ausführungsbeispiel gemäß den Figuren 5 und 6 heißt, dass die Bohrungen 6 „zu den Außenseiten des Holzständers 2 hin verlaufen, jedoch ebenfalls spitzwinkelig zu dessen Längsachse stehen.“ (Unterstreichung hinzugefügt).

(b).
Technischer Sinn und Zweck des spitzwinkeligen Verlaufs der Befestigungsmittel zur Längsachse des Holzständers ist die Sicherung der Stabilität des Holzständers. Der Holzständer übernimmt, wie das Klagepatent in Spalte 1, Zeilen 10 ff. ausführt, in den überwiegenden Anwendungsfällen statische Aufgaben, ist also tragendes Bauteil. Aus diesem Grund soll der Holzständer sicher ortsfest verankert werden. Dies bedeutet, dass er auch von den Seiten her einwirkende Kräfte aufnehmen können muss. Der Fachmann sieht, dass das Klagepatent in Abgrenzung zum Stand der Technik auf quer zur Längsrichtung des Holzständers verlaufende Befestigungsmittel (Klagepatent Sp. 1, Z. 14 ff.) und/oder seitlich sich erstreckende Platten, die eine u-förmige Ausbildung des Stützfußes zur Folge haben (Klagepatent Sp. 1, Z. 37 ff.), verzichtet und stattdessen eine Befestigung des Stützfußes an der Stirnseite des Holzständers vorsieht. Insoweit ist eine gesonderte Vorgabe zum Verlauf der Befestigungsmittel erforderlich. Denn ein stirnseitiges Einbringen von Befestigungsmitteln in Längsrichtung des Holzständers bringt keine ausreichende Stabilität mit sich (Klagepatent Sp. 1, Z. 19 ff.), weil die Befestigungsmittel dann in Richtung des Holzfaserverlaufs verliefen. Der Fachmann erkennt, dass das Klagepatent die Stabilität dadurch verbessert, dass es eine Querung des Holzfaserverlaufs vorsieht. Vor diesem Hintergrund sieht der Fachmann Merkmal 5. Der anspruchsgemäße spitze Winkel bewirkt eine Schrägstellung der Befestigungsmittel nach innen oder nach außen, wodurch die Befestigungsmittel den Verlauf der Holzfasern queren. Dies hat zur Folge, dass die Befestigung des Stützfußes und in Fortsetzung davon, die Verankerung des Holzständers, in ausreichend sicherem Maße erfolgen und der Vorteil der Belastungsoptimierung (Klagepatent Sp. 1, Z. 66 bis Sp. 2, Z. 1) (mit-) erzielt wird.

Zur Erfüllung dieses technischen Sinns und Zwecks ist nicht zwingend erforderlich, dass der spitze Winkel exakt mit der (Mittel-)Längsachse des Holzständers ausgebildet wird. Zwar mag es – wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 08.11.2011 unwidersprochen vorgetragen hat – zu einer optimalen Aufnahme von Kippkräften kommen, wenn immer zwei Befestigungsmittel sich so gegenüberliegen, dass ihre verbindende Gerade durch die Mittelachse des Holzständers verläuft. Dies führt jedoch nicht zu einem anderen Verständnis von Merkmal 5. Zum einen betraf dieser Vortrag die diametral gegenüberliegende Anordnung der Befestigungsmittel gemäß Merkmal 4. Zum anderen genügt es dem technischen Sinn und Zweck von Merkmal 5, wenn eine ausreichende Stabilisierung des Holzständers erfolgt. Eine optimale Kraftaufnahme ist dazu nicht erforderlich. Dass eine Aufnahme der praktisch relevanten Kippkräfte nur erfolgen würde, wenn immer zwei Befestigungsmittel durch eine durch die Mittelachse des Holzständers verlaufende Gerade verbunden werden können, ist aber weder vorgetragen noch ersichtlich.

In diesem Verständnis wird der Fachmann durch das in den Figuren 3 und 4 dargestellte Ausführungsbeispiel, das das Klagepatent als erfindungsgemäß ansieht, bestärkt. Dieses bevorzugte Ausführungsbeispiel ist ein Stützfuß mit einer quadratischen, flachebenen Grundfläche, auf der die Stirnfläche des Holzständers aufliegt. Die Schrägführung der Befestigungsmittel wird durch die winkelig zur Stützplatte eingebrachten Bohrungen erreicht (Klagepatent Sp. 3, Z. 14 ff.). Dabei hebt das Klagepatent hervor, dass auch hier die Nägel (5) „zur Mitte des Holzständers hin spitzwinkelig ausgerichtet“ sind (Klagepatent Sp. 3, Z. 12 ff.). Der Figur 4 ist zu entnehmen, dass zwölf Bohrungen entlang der Seiten der Grundfläche vorgesehen sind, wobei die vier Bohrungen, die sich in den Ecken der quadratischen Grundfläche befinden, Befestigungsmittel in sich führen, die mit der Längsachse des Holzständers im streng geometrischen/mathematischen Sinne einen spitzen Winkel bilden, diese also schneiden. Die jeweils zwei zwischen den Ecken liegenden Bohrungen führen demgegenüber Befestigungsmittel, die mittels der Schrägführung der Bohrungen nicht im streng geometrischen/mathematischen Sinne auf die linienförmige Längsachse des Holzständers ausgerichtet sind, sondern auf die jeweils gegenüberliegenden Bohrungen/Befestigungsmittel zeigen. Diese Befestigungsmittel sind jeweils nur nach innen gerichtet. Dem Klagepatent ist aber kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass diese Befestigungsmittel nicht erfindungsgemäß sein sollen. Denn gerade diese Befestigungsmittel sind mit der Bezugsziffer (5) versehen; auch sind keine anderen Anhaltspunkte vorhanden, die den Schluss zuließen, es handele sich bei diesen Nägeln um zusätzliche, nicht vom Anspruch umfasste Befestigungsmittel. Vielmehr ergibt auch eine Zusammenschau der Figuren 3 und 4, dass die Längsachse des Holzständers und die durch die Befestigungsmittel gelegten Mittellinien in dem Ausführungsbeispiel gemäß Figur 3 ohne Verschiebung nicht in einer Ebene liegen, also keinen Schnittpunkt haben. Denn die Figur 3 zeigt eine teilweise geschnittene Seitenansicht des Ausführungsbeispiels, dessen Stützfuß in Figur 4 in einer Draufsicht abgebildet ist (Klagepatent Sp. 2, Z. 43 bis 46). Auch wenn die Klagepatentschrift keine Angabe dazu enthält, durch welche Linie in Figur 4 die Schnittansicht gemäß Figur 3 gelegt ist, sieht der Fachmann, dass die Schnittlinie durch die Linie verläuft, an deren Enden die in Figur 4 eingezeichneten Pfeile beginnen. Zum einen handelt es sich dabei um eine gebräuchliche Markierung der dargestellten Schnittlinie. Zum anderen bezeichnet das Klagepatent Figur 3 als geschnittene Seitenansicht, woraus folgt, dass die Schnittlinie parallel zu einer der Seiten des Holzständers – und nicht schräg durch diesen hindurch – verläuft. Vor diesem Hintergrund sieht der Fachmann, dass auch die in Figur 3 dargestellten Nägel ohne Parallelverschiebung nicht in einer gemeinsamen Ebene mit der linearen Längsachse des Holzständers liegen.

(c).
Die Ausführungen in Spalte 2, Zeilen 28 ff. des Klagepatents, wonach die Anordnung der Befestigungsmittel insoweit frei gewählt werden kann, als es möglich ist, diese in einem spitzen Winkel zur Längsachse des Holzständers nach außen oder nach innen gerichtet, also zur Mittenachse des Holzständers hin, einzubringen, führen nicht zu einem anderen Verständnis. Damit ist nicht gemeint, dass die patentgemäßen Befestigungsmittel auf einen auf der Längsachse des Holzständers liegenden Punkt zeigen müssen. Vielmehr bedeutet diese Formulierung, dass der spitze Winkel zur Längsachse im Sinne von Merkmal 5 entweder durch eine Neigung des Befestigungsmittels nach außen, also zu den Außenseiten des Holzständers (dargestellt im Ausführungsbeispiel gemäß der Figuren 5 und 6), oder nach innen, also zur Innenfläche des Holzständers (dargestellt in den Ausführungsbeispielen gemäß Figuren 1, 2 sowie 3, 4) gebildet wird. Denn bei einem Verständnis, nach dem die Befestigungsmittel auf einen Punkt auf der Längsachse zeigen müssen, wären acht der zwölf in Figur 4 gezeigten Befestigungsmittel nicht patentgemäß. Dafür, dass nur ein Teil der in Figur 4 dargestellten Befestigungsmittel patentgemäß wäre, enthält das Klagepatent aber keinen Anhaltspunkt. Die Figur stellt gerade ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel dar, anhand dessen die Lehre des Klagepatents verdeutlicht werden soll. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen unter (b). Bezug genommen.

(d).
Auch aus der Zusammenschau mit Merkmal 4, das vorgibt, dass sich von den Befestigungsmitteln immer zwei diametral gegenüber liegen, folgt kein anderes Verständnis der spitzwinkligen Anordnung gemäß Merkmal 5.

(aa).
Zunächst ist zu beachten, dass es sich bei dem spitzen Winkel gemäß Merkmal 5 und der diametral gegenüberliegenden Anordnung gemäß Merkmal 4 um voneinander zu unterscheidende Vorgaben handelt, die verschiedene technische Auswirkungen haben. Zwar dienen beide Vorgaben letztlich dem Vorteil der Belastungsoptimierung; jedoch gibt die spitzwinklige Anordnung der Befestigungsmittel gemäß Merkmal 5 die Einbringrichtung vor und sichert damit die Stabilität der Verankerung, während die diametral gegenüberliegende Anordnung im Sinne von Merkmal 4 zur Ausbildung von Befestigungsmittelpaaren führt, die eine Kraftaufhebung der jeweiligen Befestigungsmittel, die sich gegenseitig abstützen, nach sich zieht (Klagepatent Sp. 2, Z. 15 ff.). Aus der diametral gegenüberliegenden Anordnung folgt also nicht zugleich eine Schrägstellung der Befestigungsmittel bzw. ein spitzer Winkel im Sinne von Merkmal 5.

(bb).
Aus Merkmal 4 erwachsen auch keine zwingenden Vorgaben im Hinblick auf die Längsachse, die im Rahmen der Auslegung von Merkmal 5 zu berücksichtigen wären. Insbesondere ist die diametral gegenüberliegende Anordnung nach Merkmal 4 nicht auf ein streng geometrisches/mathematisches Verständnis beschränkt. Nach streng geometrischem/mathematischem Verständnis liegen sich diametral zwei Punkte auf einem Kreis oder einer Kugel gegenüber, die den größtmöglichen Abstand voneinander haben. Die verbindende Gerade entspricht also dem Durchmesser und verläuft durch den Mittelpunkt der Kugel bzw. des Kreises. Dies ist nach der Lehre des Klagepatents nicht erforderlich. Erneut ist zu beachten, dass das Klagepatent sein eigenes Lexikon darstellt (BGH GRUR 1999, 909 – Spannschraube), und der Fachmann die Merkmale und Begriffe des Anspruchs so deutet, wie dies angesichts der ihnen nach dem offenbarten Erfindungsgedanken zugedachten technischen Funktion angemessen ist. Es kommt darauf an, welche Vorteile zwingend mit dem Merkmal erzielt und welche Nachteile des Standes der Technik zwingend beseitigt werden sollen. Der technische Sinn und Zweck des Merkmals 4 erfordert nicht zwingend eine kreis- oder kugelförmige Anordnung der Befestigungsmittel. Das diametrale Gegenüberliegen der Befestigungsmittel dient der Kraftaufhebung durch gegenseitiges Abstützen der Befestigungsmittel (Klagepatent Sp. 2., Z. 15 ff.). Es hat sich – so das Klagepatent – überraschend gezeigt, dass durch eine solche Anordnung eine bis zu fünffache Steigerung der Belastungsfähigkeit gegenüber lediglich einer einseitigen Anordnung eines Befestigungsmittels erreicht wird (Klagepatent Sp. 2., Z. 19 ff.). Zur Abstützung mit der daraus resultierenden Kraftaufhebung sind jeweils zwei Befestigungsmittel notwendig, das heißt, es ist eine paarweise Anordnung gefordert. Nach dem Klagepatent funktioniert die Abstützung darüber hinaus nicht, wenn die Schrauben nebeneinander liegen, sondern nur, wenn sie sich gegenüber liegen. Optimal erfolgt eine Kraftaufhebung, wenn die verbindende Gerade der Befestigungsmittel durch die Längsachse des Holzständers verläuft. Jedoch gilt auch im Zusammenhang mit Merkmal 4, dass nicht nur eine optimale Kraftaufhebung klagepatentgemäß ist. Denn die technische Lehre des Anspruchs 1 ist nicht auf eine optimale Kraftaufhebung beschränkt. Es genügt, wenn die Kraftaufhebung in einem praktisch relevanten, ausreichenden Maße erfolgt. Dies ist auch möglich, wenn die diametral gegenüberliegende Anordnung nicht in einem streng geometrischen/mathematischen Sinne verstanden wird. Dem technischen Sinn und Zweck ist Genüge getan, wenn sich die Befestigungsmittel genau gegenüber liegen, weil es auch dann zu einer ausreichenden Abstützung mit daraus resultierender Kraftaufhebung kommt.

Weiter erkennt der Fachmann, dass der Anspruch keine zwingende Vorgabe dahingehend macht, dass die Befestigungsmittel und/oder Bohrungen in der Stützplatte im Kreis oder kreisförmig angeordnet sein müssen bzw. zu einem gedachten Kreis verbunden werden können müssen. Im Anspruch selbst findet sich keine solche Vorgabe. Zudem bezeichnet das Klagepatent in Spalte 3, Zeilen 12 ff. die in den Figuren 3 und 4 dargestellte Ausführungsvariante als erfindungsgemäß, die eine quadratische Stützplatte hat und Bohrungen/Befestigungsmittel aufweist, die entlang der Außenseiten liegen, also nicht im Kreis angeordnet sind. Durch diese Bohrungen/Befestigungsmittel lässt sich kein gedachter Kreis ziehen. Alle gezeigten Bohrungen/Befestigungsmittel sieht das Klagepatent jedoch als erfindungsgemäß an (s. Klagepatent Sp. 3, Z. 20 f., wonach sich „immer zwei diametral gegenüberliegen“), obwohl die streng geometrische/mathematische Definition des diametralen Gegenüberliegens nicht erfüllt ist. Dies gilt auch dann, wenn die Befestigungsmittelpaare aus dem oberen linken mittleren Befestigungsmittel und dem unteren rechten mittleren Befestigungsmittel etc. gebildet werden. Zwar verlaufen dann die Verbindungslinien der Paare durch denselben Punkt auf der Längsachse des Holzständers, es fehlt aber weiterhin an einer kreisförmigen Anordnung. Darüber hinaus hat der Fachmann keinen Anlass, die Befestigungsmittelpaare entsprechend zu bilden. Denn in der Figur 4 sind nur solche Verbindungslinien eingezeichnet, die jeweils die genau gegenüberliegenden Befestigungsmittel miteinander verbinden.

(e).
In diesem Verständnis wird der Fachmann durch die Beschreibung des bevorzugten Ausführungsbeispiels gemäß Figur 1 bestärkt. Bei diesem Ausführungsbeispiel ist eine kreisförmige Anordnung der Befestigungsmittel gezeigt, so dass auch die streng mathematische Definition des diametralen Gegenüberliegens erfüllt wäre. Dennoch heißt es in der Beschreibung, dass sich zwei Bohrungen „genau gegenüberliegen“ (Klagepatent Sp. 3, Z. 1 f.). An dieser Stelle werden diametral gegenüberliegende Anordnung und genaues Gegenüberliegen letztlich gleichgesetzt.

(f).
Auch eine Zusammenschau der Merkmale 4 und 5 bestärkt den Fachmann in seinem Verständnis. Denn wenn das Merkmal 4 in einem streng geometrischen/mathematischen Sinn zu verstehen wäre, wäre die Vorgabe des spitzen Winkels „zur Längsachse“ in Merkmal 5 eine schlichte Verdopplung ohne eigenen Sinngehalt. Eine solche Ausrichtung würde sich dann bereits aus Merkmal 4 ergeben. Zwar weiß der Fachmann, dass der Patentanspruch auch Selbstverständlichkeiten aussprechen kann; allerdings sieht er, dass im vorliegenden Fall das erstgenannte Verständnis zu einem eigenen Sinngehalt des Merkmals 5 führt, während dem Merkmal bei einem streng geometrischen/mathematischen Verständnis ein eigener Sinngehalt fehlt. Dies bestätigt ihn in dem erstgenannten Verständnis.

(3).
Auf Grundlage des vorgenannten Verständnisses macht die angegriffene Ausführungsform – nach Herstellung einer stirnseitigen Verbindung mit einem Holzständer – von Merkmal 5 wortsinngemäß Gebrauch. Denn wenn die durch die Befestigungsmittel gezogenen Mittellinien unter Beibehaltung der Neigung in eine Ebene mit der vertikalen Mittellinie des Holzständers gelegt werden, schneiden sich diese Linien jeweils in einem Winkel von < 90°.

bb.
Darüber hinaus verwirklicht die angegriffene Ausführungsform, wenn sie stirnseitig mit einem Holzständer verbunden ist, Merkmal 6 des Anspruchs 1 des Klagepatents wortsinngemäß. Nach Merkmal 6 sind die Befestigungsmittel in gleichgerichteten, in der Stützplatte vorgesehenen Bohrungen geführt.

Der Fachmann versteht dieses Merkmal dahingehend, dass die Bohrung jeweils nicht nur die gleiche Ausrichtung haben muss, wie das entsprechende Befestigungsmittel, sondern darüber hinaus alle Bohrungen entweder nach innen oder nach außen ausgerichtet sein müssen.

(1).
Dass die Bohrungen jeweils die gleiche Ausrichtung haben müssen, wie das entsprechende Befestigungsmittel, entnimmt der Fachmann bereits dem Anspruchswortlaut, nach dem die Bohrungen die Aufgabe haben, die Befestigungsmittel zu führen (Merkmal 6). Der technische Sinn und Zweck dieser Führung liegt darin, eine leichte, schnelle Montage sicherzustellen (Klagepatent Sp. 2, Z. 8 ff.). Dies folgt auch aus den Ausführungen des Klagepatents in der Beschreibung bevorzugter Ausführungsbeispiele, wo es wiederholt angibt, dass die Befestigungsmittel durch die Bohrungen geführt werden. So heißt es in Spalte 3, Zeilen 6 ff. in Bezug auf das Ausführungsbeispiel gemäß Figuren 1 und 2, dass die Bohrungen der Führung von Befestigungsmitteln dienen und durch die Führung der Bohrungen auch die Nägel spitzwinklig zur Längsachse verlaufen. Bezüglich des Ausführungsbeispiels gemäß der Figuren 3 und 4 heißt es in Spalte 3, Zeilen 12 bis 18, dass die Nägel zur Mitte des Holzständers hin spitzwinklig ausgerichtet sind, wobei die Schrägführung der Nägel durch die winklig zur Stützplatte eingebrachten Bohrungen erreicht wird. Zu dem weiteren in Figuren 5 und 6 dargestellten Ausführungsbeispiel erklärt die Klagepatentschrift in Spalte 3, Zeilen 22 bis 32, dass die Bohrungen zu den Außenseiten des Holzständers verlaufen und spitzwinklig zu dessen Längsachse stehen, wobei die Nägel, bedingt durch die Bohrungen, in denen sie geführt sind, gleichfalls zu den Außenseiten des Holzständers hin gerichtet sind.

(2).
Dass darüber hinaus erforderlich ist, dass alle Bohrungen/Befestigungsmittel eines Stützfußes entweder nach innen oder nach außen ausgerichtet sind, entnimmt der Fachmann den Ausführungen des Klagepatents in Spalte 2, Zeilen 28 bis 34. In Spalte 2, Zeilen 28 bis 32 heißt es zunächst, dass die Befestigungsmittel in einem spitzen Winkel nach innen oder nach außen gerichtet angeordnet sein können; im unmittelbaren Anschluss daran erklärt das Klagepatent, dass die Befestigungsmittel in jedem Fall in gleichgerichteten Bohrungen geführt werden (Sp. 2, Z. 33 f.). Dies dient, wie der Fachmann erkennt, der Stabilisierung des Holzständers und der Kraftaufhebung innerhalb der Befestigungsmittelpaare. Erneut bestätigt die Beschreibung der bevorzugten Ausführungsbeispiele den Fachmann in diesem Verständnis. Bezüglich der in Figuren 1 und 2 bzw. 3 und 4 dargestellten Ausführungsbeispiele erklärt das Klagepatent, dass die Bohrungen bzw. Befestigungsmittel zur Mitte des Holzständers hin gerichtet sind (Sp. 3, Z. 8 ff. und Sp. 3, Z. 11 ff.); zu dem Ausführungsbeispiel gemäß Figuren 5 und 6 gibt es an, dass die Bohrungen zu den Außenseiten des Holzständers hin verlaufen (Sp. 3, Z. 26 ff.). Bei den beschriebenen Ausführungsbeispielen sind demnach immer alle Bohrungen entweder nach innen oder nach außen gerichtet. Weiter bestärkt wird der Fachmann in diesem Verständnis dadurch, dass der Angabe „gleichgerichtet“ im Merkmal 6 kein eigenständiger Sinngehalt zukäme, wenn jeweils nur die gleiche Ausrichtung von Bohrung und in der Bohrung geführtem Befestigungsmittel erforderlich wäre. Denn bereits die Führung des Befestigungsmittels in der Bohrung führt dazu, dass Bohrung und Befestigungsmittel gleich ausgerichtet sind.

(3).
Schließlich erkennt der Fachmann, dass Merkmal 6 nicht erfordert, dass alle Bohrungen/Befestigungsmittel auf den gleichen auf der Längsachse des Holzständers liegenden Punkt zeigen. Der Wortlaut des geltend gemachten Anspruchs 1 des Klagepatents beinhaltet eine solche Vorgabe nicht. Auch findet sich im Klagepatent weder eine Beschreibungsstelle, die dieses Verständnis stützen würde, noch ist nach dem technischen Sinn und Zweck eine solche Anordnung zwingend erforderlich. Insoweit wird auf die Ausführungen im Rahmen der Prüfung von Merkmal 5 Bezug genommen.

(4).
Auf Grundlage dieses Verständnisses verwirklicht die angegriffene Ausführungsform Merkmal 6 wortsinngemäß. Denn die Bohrungen haben jeweils die gleiche Ausrichtung wie das in ihnen geführte Befestigungsmittel, wobei alle Bohrungen/Befestigungsmittel der angegriffenen Ausführungsform nach außen gerichtet sind.

IV.
Da die Beklagte – ohne über eine entsprechende Berechtigung zu verfügen – widerrechtlich in mittelbarer Weise von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch gemacht hat, steht dem Kläger der aus dem Tenor ersichtliche Unterlassungsanspruch zu.

1.
Die weiteren Voraussetzungen einer mittelbaren Patentverletzung im Sinne von § 10 PatG sind gegeben. Zunächst liegt der erforderliche doppelte Inlandsbezug (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage 2011, Rn 213) vor. Wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 08.11.2011 unstreitig gestellt hat, bietet sie die angegriffene Ausführungsform in Deutschland ansässigen Händlern zum Weiterverkauf in Deutschland an. Auch wenn – wie die Beklagte vorträgt – es tatsächlich noch nicht zu einer Lieferung der angegriffenen Ausführungsform nach Deutschland gekommen sein sollte, ist der erforderliche doppelte Inlandsbezug hergestellt. Denn das Angebot an deutsche Händler erfolgt zum Zwecke des Weiterverkaufs der angegriffenen Ausführungsform, die dann von dem Endkunden zusammen mit einem Holzständer verwendet werden kann. Darüber hinaus war die Verwendungsbestimmung des Angebotsempfängers, also des in Deutschland ansässigen Händlers, im Zeitpunkt des Angebotes hinreichend sicher absehbar. Dass der deutsche Händler die angegriffene Ausführungsform zur stirnseitigen Befestigung an einem Holzständer an Abnehmer anbietet, folgt bereits aus dem Internetauftritt des deutschen Händlers, von dem in der mündlichen Verhandlung vom 08.11.2011 Screenshots vorlagen. Auch hatte die Beklagte von dem Internetauftritt und damit von der Verwendungsbestimmung des deutschen Händlers Kenntnis.

2.
Die Beklagte ist dem Kläger nach §§ 10, 139 Abs. 1 PatG in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Unterlassung verpflichtet. Bezüglich des Anbietens der angegriffenen Ausführungsform besteht eine Wiederholungsgefahr, da die Beklagte bereits ein mittelbar patentverletzendes Angebot abgegeben hat. Im Hinblick auf die Lieferung der angegriffenen Ausführungsform besteht jedenfalls eine Erstbegehungsgefahr. Denn die Beklagte hat nicht in Abrede gestellt, die angegriffene Ausführungsform auf entsprechende Bestellung nach Deutschland liefern zu wollen.

Allerdings war das begehrte Schlechthinverbot nicht auszusprechen. Ein Schlechthinverbot kommt nur dann in Betracht, wenn die angegriffene Ausführungsform technisch und wirtschaftlich sinnvoll ausschließlich im Sinne der patentierten Erfindung benutzt werden kann (OLG Düsseldorf, Mitt. 2003, 264, 268 – Antriebsscheibenaufzug). Darlegungs- und beweisbelastet für das Fehlen einer patentfreien Benutzungsmöglichkeit ist der klagende Schutzrechtsinhaber, der ein Schlechthinverbot begehrt. Da es sich insoweit um eine negative Tatsache handelt, kommt der Beweispflichtige seiner Darlegungslast zunächst dadurch nach, dass er die negative Tatsache pauschal behauptet. Sodann ist es Sache des Gegners, konkret eine patentfreie Verwendungsmöglichkeit zu benennen. Erst wenn dies geschehen ist, kann – und muss – der Kläger diese Benutzungsmöglichkeit ausräumen, indem er z.B. dartut, dass die eingewandte Verwendung ebenfalls in den Schutzbereich des Patents fällt oder aber technisch bzw. wirtschaftlich sinnlos ist und deswegen keine praktisch relevante Handlungsalternative darstellt.

Vorliegend hat die Beklagte unter Verweis auf das Datenblatt jedenfalls nachvollziehbar dargetan, dass die angegriffene Ausführungsform auch mit einem Querträger verwendet werden kann, an dem sie nicht stirnseitig befestigt wird. Auf Seite 3 des Datenblattes (Anlage K 14), das sich zumindest auch auf die angegriffene Ausführungsform bezieht, ist eine solche Befestigungsmöglichkeit bildlich dargestellt. Zwar bildet dort nicht die angegriffene Ausführungsform den Stützfuß. Die Angabe findet sich jedoch in einem Datenblatt, das auch die angegriffene Ausführungsform betrifft. Warum eine solche Befestigung bezüglich der angegriffenen Ausführungsform nicht wirtschaftlich oder technisch sinnvoll sein sollte, hat der Kläger nicht konkret dargelegt.

Vor diesem Hintergrund war nur ein eingeschränktes Verbot des Vertriebs der angegriffenen Ausführungsform gerechtfertigt. Denn es ist sicherzustellen, dass einerseits der wirtschaftliche Verkehr mit dem angegriffenen Gegenstand außerhalb des Schutzrechts unbeeinträchtigt bleibt und andererseits der unmittelbar patentverletzende Gebrauch durch den Abnehmer mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen wird (BGH GRUR 2004, 758 – Flügelradzähler). Insoweit erscheinen die seitens der Kammer in den Tenor aufgenommenen Maßnahmen erforderlich aber auch ausreichend.

Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 23.02.2012 angeregt hat, in einen etwaigen Unterlassungstenor aufzunehmen, dass sich das Verbot auf Stützfüße „zur Befestigung in Deutschland“ beziehe, folgt die Kammer dem nicht. Es trifft zwar zu, dass eine mittelbare Patentverletzung im Sinne von § 10 PatG einen doppelten Inlandsbezug erfordert. Dies bedeutet, dass nicht nur das Anbieten bzw. Liefern im Inland stattfinden müssen, sondern auch die vom Angebotsempfänger bzw. Abnehmer vorgesehene Benutzung des Mittels (Benkard/Scharen, PatG, 10. Auflage 2006, § 10 Rn 14; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage 2011, Rn 213). Dem erforderlichen doppelten Inlandsbezug wird jedoch durch einen Tenor, der – wie vorliegend – das Anbieten und/oder Liefern der angegriffenen Ausführungsform an Abnehmer im Geltungsbereich des Klagepatents verbietet, wenn nicht im Angebot darauf hingewiesen wird, dass die angegriffene Ausführungsform nicht ohne Zustimmung des Klägers als Inhabers des Klagepatents zur klagepatentgemäßen Befestigung verwendet werden darf bzw. wenn im Fall der Lieferung den Abnehmern keine entsprechende strafbewehrte Verpflichtung auferlegt wird, ausreichend Rechnung getragen.

3.
Der auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichtete Antrag hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.

a.
Die Feststellungsklage ist zulässig. Insbesondere ist das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse gegeben, da der Kläger – sollte er durch die mittelbare Verletzung des Klagepatents einen Schaden erlitten haben – derzeit nicht in der Lage wäre, den konkreten Schaden beziffern und ohne eine rechtskräftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verjährung des Anspruchs drohte.

b.
Der Feststellungsantrag ist jedoch unbegründet. Voraussetzung für die Begründetheit des auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichteten Antrages ist, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen Schadenseintritt besteht (vgl. etwa BGH GRUR 2001, 1177 (1178) – Feststellungsinteresse II; BGH GRUR 2006, 839 (842) – Deckenheizung). Bei einer mittelbaren Patentverletzung ist, soweit nicht sonstige Schadenspositionen wie etwa Kosten der Rechtsverfolgung und dergleichen im Streit stehen, der nach § 139 PatG zu ersetzende Schaden derjenige, der durch die unmittelbare Patentverletzung des Abnehmers des Mittels entsteht (BGH GRUR 2005, 848 (854) – Antriebsscheibenaufzug; BGH GRUR 2007, 679 (684) – Haubenstretchautomat, m.w.N.; Benkard/Scharen, Patentgesetz, 10. Auflage 2006, § 10 PatG Rn 25). Dass tatsächliche Umstände vorliegen, die eine Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts begründen würden, ist jedoch vorliegend – derzeit jedenfalls – nicht feststellbar. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass für die Begründetheit des Feststellungsantrages die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts ausreicht, es also nicht erforderlich ist, dass feststeht, dass es im Geltungsbereich des Klagepatents zu mindestens einer unmittelbaren Patentverletzung gekommen ist (vgl. BGH GRUR 2006, 839 (842) – Deckenheizung).

Zunächst ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagte die angegriffene Ausführungsform seit August 2011 in Deutschland ansässigen Händlern zum Verkauf angeboten hat. Dies allein begründet jedoch schon wegen des relativ kurzen Angebotszeitraums noch keine ausreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass es zu einem Schadenseintritt durch eine unmittelbare Verletzung des Klagepatents in Deutschland gekommen ist.

Hinzu kommt, dass die Verwendung der angegriffenen Ausführungsform zur Herstellung der patentgeschützten Vorrichtung in Deutschland erfordert, dass die angegriffene Ausführungsform nach Deutschland gelangt ist. Dass sie die angegriffene Ausführungsform nach Deutschland geliefert hat, hat die Beklagte aber in Abrede gestellt. Der Kläger hat nur einen konkreten Fall angeführt, in dem die angegriffene Ausführungsform unter Mitwirkung der Beklagten nach Deutschland gelangt sein soll; er hat behauptet, die Beklagte habe die angegriffene Ausführungsform an die in Deutschland ansässige E GmbH geliefert.

Insoweit hat die Kammer Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen J. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat die E GmbH von der Beklagten zwar drei Muster der angegriffenen Ausführungsform erhalten und nach Deutschland verbracht. Es besteht jedoch keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass es in der Bundesrepublik Deutschland zur Herstellung einer klagepatentgemäßen Vorrichtung unter Verwendung eines dieser drei Muster gekommen ist.

Der Zeuge J hat bekundet, dass er bei einem Besuch der Beklagten in Italien auf die angegriffene Ausführungsform aufmerksam geworden sei und gefragt habe, ob er ein Muster der angegriffenen Ausführungsform mitnehmen dürfe. Er habe dann von der Beklagten in Italien drei Muster der angegriffenen Ausführungsform erhalten und diese nach Deutschland gebracht. Anschließend habe sein Unternehmen, die E GmbH, diese drei Muster – zusammen mit eigens dafür gedrucktem Werbematerial – in Deutschland auf einer Messe ausgestellt. Nach kurzer Ausstellungszeit von ca. einer Stunde habe der Kläger die E GmbH aufgefordert, die angegriffene Ausführungsform vom Messestand zu entfernen, was umgehend umgesetzt worden sei. Die E GmbH habe eine Unterlassungserklärung abgegeben und die drei Muster der angegriffenen Ausführungsform mitsamt den zugehörigen Broschüren entsorgt.

Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft. Er hat die Ereignisse lebhaft, gut nachvollziehbar und ohne logische Brüche geschildert. Dabei hat er deutlich gemacht, welche Umstände Gegenstand seiner eigenen Wahrnehmung waren; insbesondere hat er angegeben, selbst nicht auf der Messe anwesend gewesen zu sein, als die Aufforderung des Klägers zur Entfernung der angegriffenen Ausführungsform erfolgt sei; der Vertriebsleiter, Herr K, habe ihn telefonisch von dieser Aufforderung informiert. Auch fügt sich die Aussage des Zeugen widerspruchsfrei in die sonstigen Geschehensabläufe ein, die sich aus der Akte ergeben. So ist dem Beschluss des LG München I vom 13.04.2010 (Anlage F zur Anlage K 8) zu entnehmen, dass der hiesige Kläger (der dortige Antragsgegner) die E GmbH im Zusammenhang mit der angegriffenen Ausführungsform abgemahnt hat. Auch ist die seitens der E GmbH gegenüber dem Kläger abgegebene Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zur Akte gelangt (Anlage E zur Anlage K 8).

Nach der Aussage des Zeugen J steht fest, dass die E GmbH von der Beklagten insgesamt drei Muster der angegriffenen Ausführungsform erhalten und nach Deutschland verbracht hat. Dass eines dieser drei Muster in klagepatentgemäßer Weise mit einem Holzträger verbunden worden wäre, ist nach den Angaben des Zeugen jedoch weder feststellbar noch wahrscheinlich. Denn die E GmbH hat auf die seitens des Klägers ausgesprochene Abmahnung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben und die Muster der angegriffenen Ausführungsform entsorgt. Angesichts dieses Geschehensablaufs ist nicht wahrscheinlich, dass eines der drei über die E GmbH nach Deutschland gelangten Muster der angegriffenen Ausführungsform auf klagepatentgemäße Art und Weise – etwa von einem Endverbraucher – mit einem Holzständer verbunden worden wäre. Sowohl die Stückzahl der in Deutschland befindlichen angegriffenen Ausführungsformen (drei Muster) als auch der Zeitraum, in dem sich diese drei Muster in Deutschland befanden, sind überschaubar. Dabei befanden sich die Muster durchgängig in der Verfügungsgewalt der E GmbH, die sie nach einmaliger, etwa einstündiger Bewerbung auf einer Messe entsorgte. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Verwendung eines dieser drei Muster der angegriffenen Ausführungsform zur Herstellung der klagepatentgemäßen Verbindung in Deutschland ausgeschlossen.

Andere konkrete Tatsachen, aus denen sich die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts ergeben könnte, sind nicht vorgetragen. Die Internetwerbung der Beklagten begründet, selbst wenn – was vorliegend unterstellt werden kann – sie sich auch an deutsche Abnehmer wenden sollte, keine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts aufgrund unmittelbarer Patentverletzung. Denn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die angegriffene Ausführungsform in Deutschland zur Herstellung der klagepatentgemäßen Vorrichtung verwendet wurde, folgt aus der Internetwerbung nicht. Insbesondere ist nicht vorgetragen, dass neben den drei der E GmbH zur Verfügung gestellten Mustern weitere Stückzahlen der angegriffenen Ausführungsform nach Deutschland gelangt wären. Dies ist jedoch Voraussetzung eines Schadenseintritts aufgrund unmittelbarer Patentverletzung. Weitere konkrete Schadenspositionen macht der Kläger nicht geltend.

4.
Darüber hinaus ist der geltend gemachte Anspruch auf Rechnungslegung (§§ 242, 259 BGB) unbegründet. Voraussetzung des geltend gemachten Rechnungslegungsanspruchs ist, dass der Kläger zur Bezifferung eines ihm zustehenden (Schadensersatz-) Anspruchs auf die Angaben des Beklagten angewiesen ist. Daran fehlt es vorliegend. Denn mangels Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts war der auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichtete Klageantrag abzuweisen. Dies hat zur Folge, dass die Klage auch bezüglich des entsprechenden Rechnungslegungsanspruchs abzuweisen war.

V.
Zu einer Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO im Hinblick auf die von der Beklagten erhobene Nichtigkeitsklage besteht kein hinreichender Anlass.

Nach ständiger Rechtsprechung (BGH, GRUR 1987, 284 – Transportfahrzeug; OLG Düsseldorf, GRUR 1979, 188 – Flachdachabläufe; Mitt. 1997, 257, 258 – Steinknacker; LG Düsseldorf, Mitt. 1988, 91 – Nickel-Chrom-Legierung; BlPMZ 1995, 121 – Hepatitis-C-Virus) stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuwägen, wobei grundsätzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang gebührt. Angesichts des Umstandes, dass ein Patent seinem Inhaber nur ein zeitlich begrenztes Monopolrecht verleiht und dass ein wesentlicher Teil dieses Rechtes, nämlich der Unterlassungsanspruch gegenüber einem Patentverletzer, durch eine Aussetzung der Verhandlung des Verletzungsrechtsstreits praktisch suspendiert würde, kommt eine Aussetzung wegen eines gegen das Klagepatent anhängigen Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens nur dann in Betracht, wenn ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klageschutzrechtes nicht nur möglich, sondern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Ist dies nicht der Fall, so verdient das Interesse des Patentinhabers an einer alsbaldigen Durchsetzung seiner – zeitlich ohnehin begrenzten – Rechte aus dem Patent den Vorrang vor dem Interesse der Gegenpartei, nicht aus einem Patent verurteilt zu werden, das sich möglicherweise später als nicht rechtsbeständig erweist. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents wiederum kann regelmäßig dann nicht angenommen werden, wenn der ihm am nächsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sich jedoch auch für eine Bejahung der Erfindungshöhe, die von der wertenden Beurteilung der hierfür zuständigen Instanzen abhängt, zumindest noch vernünftige Argumente finden lassen.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze besteht keine Veranlassung zur Aussetzung des vorliegenden Verletzungsrechtsstreits. Aus dem Vorbringen der Beklagten in der von ihr erhobenen Nichtigkeitsklage ergibt sich nicht mit der für eine Aussetzung erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass der Gegenstand des Hauptanspruchs 1 des Klagepatents vom Bundespatentgericht für nichtig erklärt werden wird.

1.
Auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes kann nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass das Bundespatentgericht den Anspruch 1 des Klagepatents wegen unzulässiger Erweiterung vernichten wird.

Eine unzulässige Erweiterung ist gegeben bei einer Änderung des Gegenstandes der Patentanmeldung, so dass dieser über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht (BGH GRUR 1978, 699 (700) – Windschutzblech; Schulte/Rudloff-Schäffer, PatG, 8. Auflage 2008, § 38 PatG / Art. 123 (2) EPÜ Rn 14). Eine Änderung der Ansprüche ist nur dann eine unzulässige Erweiterung, wenn dadurch nicht nur der Schutzbereich entsprechend der ursprünglichen Offenbarung, sondern auch der Gegenstand der Anmeldung erweitert wird. Dies ist der Fall, wenn mit der Anspruchsänderung erstmals ein Gegenstand offenbart wird, der nicht Inhalt der ursprünglichen Anmeldung war (BGH GRUR 2010, 509 (511) – Hubgliedertor; Schulte/Rudloff-Schäffer, PatG, 8. Auflage 2008, § 38 PatG / Art. 123 (2) EPÜ Rn 16).

Eine solche unzulässige Erweiterung kann vorliegend weder in Zusammenhang mit der Aufnahme des Merkmals 6 noch in Zusammenhang mit der Aufnahme des Merkmals 4 in den Patentanspruch 1 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden.

a.
Nach Merkmal 6 sind die Befestigungsmittel in gleichgerichteten, in der Stützplatte vorgesehenen Bohrungen geführt. Dieses Merkmal wurde erst nachträglich, nämlich mit Schriftsatz vom 15.06.1999, in den Anspruch aufgenommen. Soweit die Beklagte anführt, dieses Merkmal sei in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen nicht offenbart worden, kann die Kammer dies nur anhand der Offenlegungsschrift überprüfen, da die ursprünglichen Anmeldeunterlagen nicht zur Akte gelangt sind. Die Beklagte führt insoweit die Beschreibungsstellen in Spalte 3, Zeilen 11 bis 16, Spalte 3, Zeilen 4 bis 7, Spalte 3 Zeilen 15 bis 16, Spalte 3, Zeilen 17 bis 19, Spalte 3, Zeilen 38 bis 35 und Spalte 3, Zeilen 28 bis 32 der Offenlegungsschrift (Anlage NK 3) an, und argumentiert, nur im Zusammenhang mit nach innen gerichteten Befestigungsmitteln sei die Möglichkeit offenbart, die Bohrungen schräg in der Stützplatte anzubringen. Bei den nach außen gerichteten Befestigungsmitteln gemäß des in Figuren 5 und 6 gezeigten Ausführungsbeispiels sei ein schräges Führen der Bohrungen nicht offenbart; die schräge Ausrichtung der Bohrungen hänge mit der kegelförmigen Ausstülpung der Stützplatte zusammen und sei nicht unabhängig von dieser offenbart.

Auf Grundlage dieses Vortrages ist eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass das Bundespatentgericht den Anspruch 1 des Klagepatents auf diese Argumentation hin vernichten wird, nicht festzustellen. Denn bezüglich der nach innen gerichteten Bohrungen findet sich eine ausdrückliche Offenbarung dahingehend, dass die Bohrungen schräg in einer ebenen Stützplatte angeordnet sein können. Vor diesem Hintergrund erscheint es jedenfalls möglich, dass der Fachmann erkennt, dass eine solche Anbringungsmöglichkeit auch für nach außen gerichtete Bohrungen in Betracht kommt.

Auch ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass das Klagepatent im Hinblick darauf, dass in Merkmal 6 nicht ausdrücklich eine gleichmäßige Verteilung der Bohrungen vorgesehen ist, wegen unzulässiger Erweiterung vernichtet werden wird. Erneut findet sich dieses Merkmal zwar in dem ursprünglich beantragten Unteranspruch 4. Eine Beschränkung des Offenbarungsgehalts der Offenlegungsschrift auf eine Kombination von (spitzwinklig) nach außen gerichteten Befestigungsmitteln und deren gleichmäßiger Verteilung erscheint jedoch nicht zwingend. Es besteht die Möglichkeit, dass der Fachmann der Offenlegungsschrift die in Merkmal 6 unter Schutz gestellte Lehre entnimmt. Die bereits zuvor genannten Textstellen in Spalte 3 der Offenlegungsschrift offenbaren, dass die Bohrungen nach innen oder außen gerichtet sein können, wobei dies u.a. durch ein schräges Anordnen der Bohrungen in einer ebenen Grundfläche geschehen kann. Die Angabe, dass Bohrungen in gleichem Abstand umlaufend vorgesehen sind (Spalte 3, Zeilen 31 f. der NK 3) bezieht sich lediglich auf ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel. Dass der Fachmann dem eine Beschränkung darauf entnehmen würde, dass in jedem Fall bzw. sobald die Befestigungsmittel nach außen zeigen, „gleichmäßig über den Umfang verteilte Bohrungen“ erforderlich wären, erscheint jedenfalls nicht zwingend.

b.
Nach Auffassung der Kammer ist auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass das Bundespatentgericht den Anspruch 1 des Klagepatents wegen einer unzulässigen Erweiterung durch Aufnahme des Merkmals 4 vernichten wird.

Wie auch die Beklagte einräumt, war das Merkmal 4, nach dem sich immer zwei Befestigungsmittel diametral gegenüberliegen, ursprünglich offenbart. Zwar trifft es zu, dass in Fällen des Verzichts § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG analog angewendet werden kann (vgl. Schulte/Moufang, PatG, 8. Auflage 2008, § 21 Rn 60). Ein solcher Verzicht auf die Anforderungen des Merkmals 4 ist auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes jedoch nicht feststellbar. Ob die vom Anmelder abgegebene Erklärung ein endgültiger Verzicht oder eine Änderung des Erteilungsantrags ist, hängt von dem wirklichen Willen des Anmelders ab. In der Regel besteht für einen Anmelder kein Grund, im Erteilungsverfahren endgültig ein Recht aufzugeben. Von einem Verzicht kann daher nur ausgegangen werden, wenn ein eindeutiger Verzichtswille feststellbar ist (Schulte/Rudloff-Schäffer, PatG, 8. Auflage 2008, § 34 Rn 411). Ein solcher Verzichtswille kann vorliegend nicht festgestellt werden. Zwar hat der Kläger mit Schreiben vom 15.06.1999 gegenüber dem DPMA erklärt, dass auf die Weiterverfolgung der ursprünglichen Ansprüche 2 und 5 verzichtet werde. Nach dem ursprünglichen Anspruch 5 liegen sich immer zwei Befestigungsmittel diametral gegenüber. Mit seiner Erklärung, dass auf die Weiterverfolgung des ursprünglichen Anspruchs 5 verzichtet werde, hat der Kläger jedoch nicht auf die Geltendmachung des jetzigen Merkmals 4 verzichtet. Denn er hat mit gleichem Schriftsatz erklärt, dass ein neuer Anspruch 1 zum Gegenstand des weiteren Verfahrens gemacht werde. In diesen Anspruch 1 hatte – unstreitig – das jetzige Merkmal 4 Aufnahme gefunden. Vor diesem Hintergrund liegt in der Erklärung aus dem Schriftsatz vom 15.06.1999 kein Verzicht auf den Inhalt des Merkmals 4, sondern lediglich darauf, dieses Merkmal im Rahmen des ursprünglich beantragten Unteranspruchs 5 unter Schutz zu stellen. Dass der Kläger nicht auf den Inhalt des Merkmals 4 endgültig verzichten wollte, folgt schon daraus, dass er dieses Merkmal mit gleichem Schriftsatz in den neu formulierten Hauptanspruch aufgenommen hat.

2.
Darüber hinaus ist nach Auffassung der Kammer nicht überwiegend wahrscheinlich, dass das Bundespatentgericht Anspruch 1 des Klagepatents im Hinblick auf die Entgegenhaltung D 1 (= DE 92 08 XXX U1) wegen fehlender Neuheit vernichten wird.

Nach § 3 Abs. 1 PatG gilt eine Erfindung als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Dass die Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents zum Stand der Technik im Zeitpunkt der Patentanmeldung gehört hätte, ist auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes nicht feststellbar.

Auch auf Grundlage des Vortrages der hiesigen Beklagten im Nichtigkeitsverfahren ist nicht feststellbar, dass die D 1 die Merkmale 5 und 6 des Anspruchs 1 des Klagepatents offenbart.

Soweit die Beklagte anführt, auch bei einer Konstruktion gemäß der D 1 sei eine exakt parallele Ausrichtung der Befestigungsmittel zur Längsachse des Holzständers nicht möglich, was der Fachmann erkenne, liegt darin nicht zwingend eine ausreichende Offenbarung des Merkmals 5. Der Fachmann mag zwar erkennen, dass eine exakt parallele Ausrichtung der Befestigungsmittel zur Längsachse des Holzständers nicht möglich ist. Dem entnimmt er aber nicht ohne weiteres eine spitzwinklige Anordnung der Befestigungsmittel zur Längsachse des Holzträgers im Sinne von Merkmal 5 des Anspruchs 1 des Klagepatents. Vielmehr wird er solche Abweichungen, die gezwungenermaßen beim Anbringen der Befestigungsmittel entstehen, als innerhalb der Toleranzgrenzen bei einer parallelen Ausrichtung liegend einordnen.

Darüber hinaus ist eine Offenbarung des Merkmals 6 durch die D 1 nicht feststellbar. Dass es sich bei dem Anbringen gleichgerichteter Bohrungen in der Stützplatte – wie die Beklagte ausführt – um eine geringe Modifikation der Stützplatte handelt, beinhaltet nicht, dass diese Modifikation in der D 1 offenbart wäre. Die D 1 geht davon aus, dass sich die Stützplatte hauptsächlich auf einer am Gewindeteil des Gewindestabes festgeschweißten Mutter abstützt (D 1, Seite 3, Absatz 3). Bei der Befestigung der Stützplatte an der Holzstütze mit durch Bohrungen angebrachten Schrauben (s. D 1, Seite 3, Absatz 4) handelt es sich um eine zusätzliche Befestigungsmöglichkeit. Schon vor diesem Hintergrund kann ohne konkreten Anhaltspunkt nicht davon ausgegangen werden, dass der Fachmann Bohrungen in der Stützplatte in einem spitzen Winkel zur Längsachse des Holzträgers entweder nach innen oder nach außen ausrichten wird, um eine spitzwinklige Anordnung der Schrauben zur Längsachse des Holzträgers zu erreichen. Warum er eine solche Anordnung „mitlesen“ sollte, erschließt sich auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes nicht. Die D 1 gibt dem Fachmann keinen Anlass, die Befestigung des Holzträgers an der Stützplatte zu modifizieren. Denn bei der D 1 ist diese Verbindung bereits durch Gewindestab, Gewindeteil und zylindrischen Schaft stabilisiert.

3.
Schließlich ist auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass das Bundespatentgericht den Anspruch 1 des Klagepatents wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit vernichten wird.

Nach § 4 PatG gilt eine Erfindung als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Um das Begehen eines von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden Lösungswegs nicht nur als möglich, sondern dem Fachmann nahegelegt anzusehen, bedarf es – abgesehen von den Fällen, in denen für den Fachmann auf der Hand liegt, was zu tun ist – in der Regel zusätzlicher, über die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe dafür, die Lösung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen (BGH, GRUR 2009, 746 – Betrieb einer Sicherheitseinrichtung; BGH, GRUR 2010, 407 – einteilige Öse). Daraus kann man entnehmen, dass es positive Anregungen im Stand der Technik geben muss, in Richtung des Klagepatents weiter zu denken. Der Fachmann muss auf die Problemstellung kommen, die dem Klagepatent zugrunde liegt und er muss Hinweise bekommen, dass man dieses Problem mit Mitteln des Klagepatents löst. Dies ist auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes im vorliegenden Fall nicht feststellbar.

Die Beklagte trägt schon nicht vor, welches technische Problem der Fachmann ausgehend vom nächstliegenden Stand der Technik lösen wollte, und warum er dabei die Druckschriften D 2 (= DE 296 10 XXX U1), D 3 (= US 4,480,XXX) bzw. D 4 (= US 1,619,XXX) heranziehen würde. Zunächst ist schon nicht vorgetragen, warum der Fachmann nicht von der in dem Klagepatent gewürdigten DE 295 03 XXX U1, sondern von der D 1 als nächstliegendem Stand der Technik ausgehen sollte.

a.
Bezüglich der geltend gemachten Kombination der D 1 mit der D 2 kommt hinzu, dass ein konkreter Anhaltspunkt für den Fachmann, die D 2 mit der D 1 zu kombinieren, nicht dargetan ist. Die D 2 hat einen Verbinder zum (zumindest im wesentlichen) verdeckten stirnseitigen Anschluss eines aus Holz bestehenden ersten Balkens an ein Bauteil zum Gegenstand. Dabei kommen nach der D 2 Befestigungsflansche zum Einsatz, durch die hindurch Befestigungsmittel schräg geführt werden. Zunächst findet sich schon kein konkreter Anhaltspunkt dafür, warum der Fachmann, der einen Stützfuß verbessern möchte, die gattungsfremde D 2, die einen Verbinder zum stirnseitigen Anschluss eines Balkens an ein Bauteil betrifft, heranziehen sollte. Hinzu kommt, dass die D 2 eine Schrägführung von Nägeln lehrt, die dadurch zustande kommt, dass der Nagel durch Durchgangsöffnungen in zwei Seiten (Flansche) eines Verbinders geschlagen wird, wobei der zweite Befestigungsflansch sich von dem ersten Befestigungsflansch wegerstreckt. Eine Schrägführung dergestalt, dass das Befestigungsmittel lediglich durch eine Seite des Verbinders geführt wird, lehrt die D 2 nicht. Angesichts dessen ist auch nicht ohne weiteres nachvollziehbar, warum der Fachmann der D 2 eine spitzwinklige Anordnung der Befestigungsmittel nach außen oder innen allein durch das Vorsehen gleichgerichteter Bohrungen in der Stützplatte entnehmen sollte. Denn nach der Lehre der D 2 wird die Schrägführung der Befestigungsmittel dadurch erreicht, dass die Befestigungsmittel durch Durchgangsöffnungen in zwei Flanschen geführt werden.

b.
Dem Einwand der Beklagten, die Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents sei angesichts einer Kombination der D 1 mit der D 3 oder der D 4 nicht erfinderisch, bleibt der Erfolg bereits aus dem Grunde versagt, dass die Beklagte diese in englischer Sprache abgefassten Entgegenhaltungen nicht in deutscher Übersetzung vorgelegt hat.

Hinzu kommt, dass in den seitens der Beklagten angeführten Figuren 15 und 18 der D 3 zwar eine schräge Anordnung von Befestigungsmitteln offenbart sein mag. Wieso der Fachmann, ausgehend von der D 1, die D 3 zur Lösung welches technischen Problems heranziehen sollte, ist jedoch auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes nicht ersichtlich. Darüber hinaus handelt es sich bei D 3, soweit dies anhand des englischen Originals beurteilt werden kann, erneut um einen gattungsfremden Stand der Technik, der einen Verbinder zur Verbindung von zwei Holzbalken zum Gegenstand hat. Auch bezieht sich die einzige seitens der Beklagten zitierte Beschreibungsstelle auf das in den Figuren 18 bis 22 gezeigte Ausführungsbeispiel. Bei diesem Ausführungsbeispiel werden die schräggestellten Befestigungsmittel beginnend an den Seitenflächen des einen Balkens zunächst durch den Verbinder, dann durch den ersten Balken und dann in einen zweiten Balken getrieben. Darüber hinaus finden sich – soweit dies den Figuren der D 3 entnehmbar ist – neben den schräg angebrachten Befestigungsmitteln weitere Befestigungsmittel, die im wesentlichen parallel zur Längs- oder Querachse des jeweiligen Balkens verlaufen. Auch vor diesem Hintergrund ist auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes nicht ersichtlich, warum der Fachmann der D 3 einen Hinweis auf die Merkmale 5 und 6 des Anspruchs 1 des Klagepatents entnehmen sollte. Zum einen bestehen Bedenken, ob nach der Lehre der D 3 die schräg angebrachten Befestigungsmittel allein zur Befestigung eines Balkens an einem anderen Bauteil ausreichen. Zum anderen werden nach der Lösung des Klagepatents die Befestigungsmittel über gleichgerichtete Bohrungen in der stirnseitig an einem Holzständer anliegenden Stützplatte spitzwinklig in die Stirnseite des Holzständers eingebracht. Die D 3 befasst sich aber weder mit stirnseitig angebrachten Befestigungsmitteln noch mit solchen, die entweder alle nach innen oder nach außen gerichtet sind.

Auch bezüglich der D 4 gilt, dass in den Figuren zwar die schräge Führung von Befestigungsmitteln offenbart sein mag. Jedoch bezieht sich diese Druckschrift – soweit anhand des englischen Originals ersichtlich – nicht auf die Verbindung eines Holzträgers mit dem Untergrund, sondern auf Verbindungen von Bauteilen im allgemeinen, insbesondere bei Fahrzeugen. Warum der Fachmann diesen gattungsfremden Stand der Technik ausgehend von der D 1 zur Lösung welches konkreten technischen Problems heranziehen sollte, ist auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass nicht dargetan ist, dass die Verbindungen gemäß der D 4 auch nur ansatzweise den gleichen statischen Anforderungen standhalten müssten, wie die Stützfüße gemäß des Anspruchs 1 des Klagepatents. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht erkennbar, dass die Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents durch eine Kombination der Entgegenhaltungen D 1 und D 4 im Prioritätszeitpunkt nahegelegt gewesen wäre.

c.
Auch ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass das Bundespatentgericht den Anspruch 1 des Klagepatents angesichts einer Kombination der D 1 mit dem allgemeinen Fachwissen des Fachmanns mangels erfinderischer Tätigkeit vernichten wird.

Erneut trägt die Beklagte nicht vor, welches technische Problem der Fachmann ausgehend von der D 1 hätte lösen wollen und welchen Anlass er dabei gehabt hätte, durch Bohrungen in der Stützplatte schräg geführte Befestigungsmittel an der Stirnseite eines Holzständers vorzusehen. Es mag sein, dass der Fachmann wusste, dass Befestigungsmittel in Form von Schrauben oder Nägeln auch schräg bzw. spitzwinklig zur Längsachse des zu befestigenden Gegenstandes angebracht werden können. Dass er aber gewusst hätte, dass dies den statischen Anforderungen, die in Pergolas bzw. Lauben eingesetzte Holzständer erfüllen müssen, genügen würde, ist auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes ersichtlich, dass der Fachmann bei einer spitzwinkligen Anordnung alle Befestigungsmittel entweder nach innen oder nach außen gerichtet hätte. Vor diesem Hintergrund kann ein Kombinationsanlass nicht festgestellt werden.

V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO.

Streitwert: 250.000,- €, § 45 Abs. 1 S. 3 GKG