4b O 110/11 – Anzeigeneinheit

Düsseldorfer Entscheidung Nr.:  1938

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 15. November 2012, Az. 4b O 110/11

I. Die Beklagten werden verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung Ordnungshaft bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft im Hinblick auf die Beklagte zu 1) an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollziehen ist, zu unterlassen,

Anzeigeneinheiten, die an einer Stange angebracht sind, welche einen Körper aufweisen, der einen Anzeigenteil hat, der in der Lage ist, einen ersten Anzeigenzustand zu realisieren, der erste Daten anzeigt, und einen zweiten Anzeigenzustand, der zweite Daten anzeigt, wobei die ersten und zweiten Anzeigenzustände durch Herunterdrücken des Körpers von oben geschaltet werden, bei denen der Körper drehbar auf einem Sicherungsmittel zum Sichern des Körpers an der Stange getragen wird, und wobei ein Umschalter zum Schalten der ersten und zweiten Anzeigenzustände so vorgesehen ist, dass er von einer Oberfläche des Körpers gegenüber dem Sicherungsmittel vorsteht, so dass der Körper gegen das Sicherungsmittel zum Hochdrücken des Umschalters gepresst wird, wodurch der Anzeigenzustand geschaltet wird,

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen;

2. der Klägerin für die Zeit ab dem 12. Januar 2011 Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der unter vorstehend zu I.1. beschriebenen Erzeugnisse zu erteilen, und zwar unter Angabe

a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

c) die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;

3. der Klägerin über den Umfang der vorstehend zu I.1. bezeichneten und seit dem 12. Januar 2011 begangenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und -zeiten,

b) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie im Hinblick auf erhaltene Lieferungen der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

c) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

d) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

e) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträger, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei
– den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist,

– die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu b) und c) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen,

4. nur die Beklagte zu 1): die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse entsprechend vorstehend I.1. an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 1) herauszugeben;

5. nur die Beklagte zu 1): die vorstehend zu Ziffer I.1. bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse zurückzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, darüber schriftlich informiert werden, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des deutschen Teils des Klagepatents EP 1 810 XXX B1 erkannt hat, ihnen ein Angebot zur Rücknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagte unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen Äquivalents für die zurückgerufenen Erzeugnisse sowie die Übernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendekosten für die Rückgabe zugesagt wird, sowie die zurückgerufenen und an sie zurückgegebenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen,

wobei diese Verpflichtung nur für ab dem 12.01.2011 vertriebene Erzeugnisse gilt;

6. an die Klägerin einen Betrag von 11.729,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.07.2011 zu zahlen.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten und seit dem 12.01.2011 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 16 %, darüber hinaus die Beklagte zu 1) zu 57 % und der Beklagte zu 2) zu 27 %.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe folgender Teilsicherheiten:

Unterlassung (I.1.): 750.000,00 €,
Auskunfts- und Rechnungslegung (I.2., I.3.): 70.000,00 €,
Vernichtung (I.4.): 750.000,00 €,
Rückruf (I.5.): 750.000,00 €,
Zahlung (I.6., IV): 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

.

T a t b e s t a n d

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des in englischer Verfahrenssprache abgefassten europäischen Patents EP 1 810 XXX B1 (Anlage PP 1, deutsche Übersetzung in Anlage PP 2; im folgenden: Klagepatent). Das Klagepatent wurde am 19.01.2007 unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 20.01.2006 angemeldet. Die Anmeldung des Klagepatents wurde am 25.07.2007, seine Erteilung am 12.01.2011 veröffentlicht. Gegen das Klagepatent erhob die Beklagte zu 1) unter dem 14.03.2011 Einspruch (Anlage AK 1), über den noch nicht entschieden ist. Unter dem 15.05.2012 verfasste das EPA eine Mitteilung nach Art. 101 Abs. 1 und Regel 81 Abs. 2, 3 EPÜ (Anlagen AK 16a/16b). Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft. Das Klagepatent betrifft eine Anzeigevorrichtung.

Der vorliegend maßgebliche Anspruch 1 des Klagepatents lautet in deutscher Übersetzung wie folgt:

„Anzeigeneinheit, die an einer Stange (500) angebracht ist, welche einen Körper (100) aufweist, der einen Anzeigenteil (110) hat, der in der Lage ist, einen ersten Anzeigenzustand zu realisieren, der erste Daten anzeigt, und einen zweiten Anzeigenzustand, der zweite Daten anzeigt, wobei die ersten und zweiten Anzeigenzustände durch Herunterdrücken des Körpers (100) von oben geschaltet werden, dadurch gekennzeichnet, dass der Körper (100) drehbar auf einem Sicherungsmittel (200) zum Sichern des Körpers (100) an der Stange getragen wird, und wobei ein Umschalter (130) zum Schalten der ersten und zweiten Anzeigenzustände so vorgesehen ist, dass er von einer Oberfläche des Körpers (100) gegenüber dem Sicherungsmittel (200) vorsteht, so dass der Körper (100) gegen das Sicherungsmittel (200) zum Hochdrücken des Umschalters (130) gepresst wird, wodurch der Anzeigenzustand geschaltet wird.“

Zur Veranschaulichung sind nachfolgend (verkleinert) die Figuren 5 und 12 der Klagepatentschrift eingeblendet. Figur 5 zeigt einen Schnitt durch einen Körper eines bevorzugten Ausführungsbeispiels, Figur 12 ist ein Diagramm zum Darstellen der Position des Schwerpunkts der Anzeigeneinheit gemäß einem bevorzugten Ausführungsbeispiel.

Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, stellt her und vertreibt Anzeigeneinheiten u.a. als Produktserie „A“. Diese Serie beinhaltet die Anzeigeneinheiten mit den Bezeichnungen „A B“, „A B white“, „A C“ und „A C cad“(im folgenden: angegriffene Ausführungsform). Der Aufbau der angegriffenen Ausführungsform ergibt sich aus dem Ausdruck des Internetauftritts der Beklagten zu 1) (Anlage PP 8), ihrem Produktkatalog (Anlage PP 8a), den Bedienungsanleitungen (Anlagen PP 9, PP 10, PP 11) sowie aus dem zur Akte gereichten Muster eines „A B“.

Unter dem 16.12.2010 richtete die Klägerin unter Hinweis auf die bevorstehende Erteilung des Klagepatents eine Berechtigungsanfrage an die Beklagte zu 1). Mit Schreiben vom 23.02.2011 mahnten die patent- und rechtsanwaltlichen Vertreter der Klägerin die Beklagte zu 1) ab und forderten sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf (Anlage PP 15). Insoweit bringt die Klägerin insgesamt 17.594,40 € in Ansatz, die sich aus jeweils einer 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von 1.000.000,00 € für die rechts- und patentanwaltlichen Vertreter sowie für einen japanischen Korrespondenzanwalt zuzüglich jeweils einer Auslagenpauschale von 20,00 € zusammensetzen.

Die Klägerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausführungsform mache von der Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch. Insbesondere stehe der Umschalter von einer Oberfläche des Körpers vor. Der Umschalter müsse nur von einer Oberfläche der Anzeigeeinheit vorstehen, nicht aber von einer Oberfläche des Anzeigeteils. Sowohl die Seitenwände als auch der Boden der an der Unterseite der angegriffenen Ausführungsform vorhandenen Vertiefung stellten eine Oberfläche des Körpers im Sinne des Klagepatents dar. Eine Vorgabe dazu, von welcher Oberfläche des Körpers der Umschalter vorstehen müsse, enthalte Anspruch 1 des Klagepatents nicht. Auch gegenüber dem Sicherungsmittel der angegriffenen Ausführungsform stehe der Umschalter vor. Denn der Umschalter stehe von dem Boden der Vertiefung des Körpers senkrecht vor und das Sicherungsmittel der angegriffenen Ausführungsform enthalte einen Vorsprung, der der Vertiefung des Körpers in montiertem Zustand gegenüberliege. Vertiefung des Körpers und Vorsprung des Sicherungsmittels entsprächen dem „Schlüssel-Schloss-Prinzip“.

Die Klägerin meint, der Einspruch gegen das Klagepatent sei wegen Verstoßes gegen Regel 76 (2) c) EPÜ unzulässig. Jedenfalls werde sich das Klagepatent als rechtsbeständig erweisen. Die Lehre des Klagepatents sei sowohl neu als auch erfinderisch.

Mit Klageschrift vom 24.06.2011, die dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 25.07.2011 zugestellt worden ist, nimmt die Klägerin die Beklagten wegen Verletzung des Klagepatents in Anspruch. Nach Rücknahme eines auf Entfernung aus den Vertriebswegen gerichteten Antrags und Modifikation der Anträge in der mündlichen Verhandlung vom 20.09.2012 beantragt die Klägerin nunmehr,

I. wie erkannt,
II. die Beklagten darüber hinaus zu verurteilen, an sie weitere 5.864,80 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.02.2011 zu zahlen und auch auf den Betrag von 11.729,60 € Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.02.2011 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise, den Rechtsstreit bis zum rechtskräftigen Abschluss über den gegen das EP 1 810 XXX B1 gerichteten Einspruch auszusetzen.

Die Beklagten sind der Ansicht, dass die angegriffene Ausführungsform von der Lehre des Klagepatents nicht wortsinngemäß Gebrauch mache. Bei der angegriffenen Ausführungsform sei zwar ein Umschalter vorhanden, dieser stehe aber nicht von einer Oberfläche des Körpers des Anzeigenteils vor. Die Oberfläche eines Körpers sei die Begrenzung eines dreidimensionalen geometrischen Körpers. Bei der angegriffenen Ausführungsform befinde sich der Umschalter jedoch in einer Vertiefung in Form einer Nut oder Ausklinkung. Über die Oberflächenlinie der Unterseite des Körpers gehe der Schalter nicht hinaus. Durch die Einarbeitung in die Vertiefung sei der Schalter vielmehr in den Körper integriert, was sich auch daran zeige, dass die angegriffene Ausführungsform plan aufliege, wenn sie mit der Unterseite auf eine feste Unterlage gelegt werde. Da der Umschalter der angegriffenen Ausführungsform nicht von einer Oberfläche des Körpers vorstehe, stehe er auch nicht gegenüber dem Sicherungsmittel vor. Darüber hinaus sei die angegriffene Ausführungsform weder an einer Stange angebracht noch auf einem Sicherungsmittel an der Stange getragen, da sie nicht an einer Stange angebracht hergestellt und vertrieben werde.

Die Beklagten berufen sich hilfsweise auf den sog. Formsteineinwand. Sie meinen, die angegriffene Ausführungsform ergebe sich in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik gemäß der E8 (Anlage AK10a) und der E5 (Anlage AK 6a/6b).

Darüber hinaus sind die Beklagten der Meinung, das Klagepatent werde sich im Einspruchsverfahren als nicht rechtsbeständig erweisen. Die Lehre des Klagepatents sei durch die Entgegenhaltungen WO 95/725294 (= E 1 des Einspruchsverfahrens, Anlage AK 2a/2b), US 5,278,362 (= E 2 des Einspruchsverfahrens, Anlage AK 3a/3b), US 5,804,780 (= E 3 des Einspruchsverfahrens, Anlage AK 4a/4b), US 2001/0050671 (= E 4 des Einspruchsverfahrens, Anlage AK 5a/5b), WO 2004/107146 A2 (= E 5 des Einspruchsverfahrens, Anlage AK 6a/6b), EP 1 691 263 A1 (= E 6 des Einspruchsverfahrens, Anlage AK 7a/7b), US 6,535,202 B1 (= E 15 des Einspruchsverfahrens, Anlage AK 8a/8b), US 4,932,045 (= E 16 des Einspruchsverfahrens, Anlage AK 9a/9b) sowie durch die Bedienungsanleitung des Fahrradcomputers „D“ von Planet E (= E 8 des Einspruchsverfahrens, Anlage AK 10a/10b) jeweils neuheitsschädlich vorweggenommen. Darüber hinaus liege mit den Fahrradcomputern „F“ (= E 10 des Einspruchsverfahrens, Anlagenkonvolut AK 13) und „D1“ (= E 9 des Einspruchsverfahrens, Anlagenkonvolut AK 11) eine neuheitsschädliche offenkundige Vorbenutzung vor. Jedenfalls sei die Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents u.a. angesichts der E5 in Kombination mit dem allgemeinen Fachwissen nicht erfinderisch.

Die Beklagten behaupten, die Entgegenhaltung E 8 (Anlage AK 10a/10b) sei im Jahr 2002 veröffentlicht worden. Die Fahrradcomputer „D1“ und „F“ seien zum einen baugleich und zum anderen vor dem Prioritätstag des Klagepatents für die Öffentlichkeit frei zugänglich gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.09.2012 Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Klage hat weitgehend Erfolg. Sie ist überwiegend begründet. Die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung, Rückruf sowie auf Feststellung der Schadensersatzpflicht und Zahlung außergerichtlicher Rechtverfolgungskosten stehen der Klägerin gegen die Beklagten im wesentlichen zu. Lediglich bezüglich eines Teils der geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sowie eines Teils der geforderten Zinsen ist die Klage unbegründet. Darüber hinaus besteht kein Anlass zur Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO.

I.
Das Klagepatent betrifft eine Anzeigeneinheit. Einleitend erläutert das Klagepatent, dass Anzeigeneinheiten, die an einer Stange angebracht und in der Lage sind, verschiedene Daten anzuzeigen, im Stand der Technik im allgemeinen bekannt sind (Klagepatent, Absatz [0002]). Die japanische Offenlegungsschrift Nr. 2005-350064 offenbart eine Anzeigeneinheit für ein Fahrrad, die einen Träger, der an dem Rahmen eines Fahrrades befestigt werden kann, einen Anzeigenteil und einen Steuerteil aufweist, wobei der Steuerteil als Reaktion auf die empfangenen Daten mindestens eines der drei Farbattribute (d.h. Farbnuance, Farbton und -sättigung, Helligkeit) ändert (Klagepatent, Absatz [0003]). Im Stand der Technik existiert eine Anzeigeneinheit, die eine Mehrzahl an verschiedenen Daten auf einem Anzeigenteil anzeigt, wobei sie nur einen Teil der Daten anzeigen und den Displayzustand zum Darstellen der verbleibenden Daten schalten kann, um die begrenzte Fläche der Anzeigeneinheit effektiv zu nutzen. Eine solche Anzeigeneinheit ist beispielsweise – so das Klagepatent in Absatz [0004] – auf der Homepage von Planet E (besucht am 13. Januar 2006) unter http://www.html beschrieben. Die EP-A-1 595 XXX offenbart eine Anzeigeneinheit mit einem Berührungspanel, das Berührungsoberflächen enthält, die selektiv miteinander gruppiert sind, um einen Berührungspanelknopf zu definieren. Das Gruppieren ändert sich abhängig von dem Displaymodus. Wenn der Fahrer einen Berührungsknopf drückt, wird eine Funktion der Anzeigeneinheit ausgeführt (Klagepatent, Absatz [0005]). Schließlich ist in der EP-A-1 463 XXX eine Fahrradinformationsverarbeitungsvorrichtung mit Speicherschutz beschrieben. Diese Vorrichtung enthält eine Informationsanzeige (LCD), die Reiseinformationen anzeigt. Ein Modusschalter ragt von einem Gehäuseteil auf der oberen Seite angrenzend an das LCD nach außen hervor und stellt Signale zum Auswählen des Typs der Information zur Verfügung, die auf dem LCD angezeigt werden (Klagepatent, Absatz [0006]). Zusammenfassend gibt das Klagepatent an, dass im Stand der Technik vorzugsweise ein Umschalter oder der Displayzustand auf der Oberfläche der Anzeigeneinheit vorgesehen werden, so dass der Displayzustand durch Herunterdrücken des Schalters von oben geschaltet wird (Klagepatent, Absatz [0007]).

Hieran kritisiert das Klagepatent, dass, wenn der Umschalter an der oberen Fläche der Anzeigeneinheit vorgesehen ist, die Anzeigefläche des Anzeigenteils unvorteilhafterweise reduziert werde (Klagepatent, Absatz [0007]).

Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik stellt sich das Klagepatent die Aufgabe, eine Anzeigeneinheit zur Verfügung zu stellen, die in ihrer Funktionsfähigkeit verbessert ist, während eine ausreichende Displayfläche gesichert ist.

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent in seinem Anspruch 1 eine Anzeigeneinheit mit folgenden Merkmalen vor:

0. Eine Anzeigeneinheit.

1. Die Anzeigeneinheit ist an einer Stange (500) angebracht.

2. Die Anzeigeneinheit weist einen Körper (100) auf.

3. Der Körper hat einen Anzeigenteil (110).

4. Der Anzeigenteil ist in der Lage, einen ersten Anzeigenzustand zu realisieren, der erste Daten anzeigt.

5. Der Anzeigenteil ist in der Lage, einen zweiten Anzeigenzustand zu realisieren, der zweite Daten anzeigt.

6. Die ersten und zweiten Anzeigenzustände werden geschaltet.

7. Die ersten und zweiten Anzeigenzustände werden durch Herunterdrücken des Körpers (100) von oben geschaltet.

8. Der Körper (100) ist drehbar auf einem Sicherungsmittel (200) an der Stange getragen.

9. Das Sicherungsmittel ist zum Sichern des Körpers (100) vorgesehen.

10. Es ist ein Umschalter (130) zum Schalten der ersten und zweiten Anzeigenzustände vorgesehen.

11. Der Umschalter (130) steht von einer Oberfläche des Körpers (100) vor.

12. Der Umschalter (130) steht gegenüber dem Sicherungsmittel (200) vor.

13. Der Umschalter (130) steht vor, so dass der Körper (100) zum Hochdrücken des Umschalters (130) gegen das Sicherungsmittel (200) gepresst wird.

14. Durch das Hochdrücken des Umschalters wird der Anzeigenzustand geschaltet.

II.
Die angegriffene Ausführungsform macht von der Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch. Die wortsinngemäße Verwirklichung der Merkmale 0, 2 bis 7, 9, 10 sowie 13 und 14 durch die angegriffene Ausführungsform ist zwischen den Parteien zu Recht unstreitig, so dass sich weitere Ausführungen der Kammer zu diesen Punkten erübrigen. Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht darüber hinaus auch die Merkmale 11 und 12 sowie 1 und 8 wortsinngemäß.

1.
Nach Merkmal 11 ist erforderlich, dass der Umschalter von einer Oberfläche des Körpers vorsteht.

Dies bedeutet, dass der Umschalter von der räumlichen Begrenzung des Körpers vorstehen muss, und zwar in dem konkreten Bereich, in dem der Umschalter sich befindet. Ein Überragen aller anderen an der gleichen Seite des Körpers befindlichen Oberflächen ist hingegen nicht erforderlich.

Der Wortlaut lässt das vorgeschilderte Verständnis zu. Denn eine Oberfläche ist, wie auch die Beklagten ausführen, die Begrenzung eines dreidimensionalen Körpers. Die Einschränkung, die die Beklagten dahingehend machen möchten, dass es sich bei der Oberfläche im Sinne von Merkmal 11 um den Körper prägende Begrenzungen eines dreidimensionalen Körpers handeln muss, findet weder im allgemeinen Sprachgebrauch noch im Klagepatent eine Stütze. Die Begrenzung und damit auch die Oberfläche eines Körpers sind jeweils anhand des konkreten Körpers zu beurteilen. Die Oberfläche befindet sich dort, wo der Raum, den der Körper einnimmt, endet. Dies gilt unabhängig davon, ob der Körper eine ebene oder unebene (etwa gestufte) Begrenzung hat. Dreidimensionale Körper können komplexe Formen einnehmen und sind nicht etwa auf die Form eines Quaders o.ä. beschränkt. Dieses Verständnis stimmt mit dem technischen Sinn und Zweck der klagepatentgemäßen Anordnung überein. Der technische Sinn und Zweck der Anordnung ergibt sich unmittelbar aus dem Anspruch 1 des Klagepatents (Merkmale 13, 14). Danach wird durch Hochdrücken des Umschalters der Anzeigenzustand geschaltet, wobei das Hochdrücken des Umschalters durch Pressen des Körpers gegen das Sicherungsmittel erreicht wird (so auch Klagepatent, Absatz [0013]). Erforderlich ist für die Erfüllung dieses technischen Sinn und Zwecks nur, dass der Umschalter derart von dem Körper vorsteht, dass er mit dem Sicherungsmittel zusammenwirken kann. Wird der Körper auf das Sicherungsmittel gedrückt (Merkmal 7), schiebt das Sicherungsmittel den Umschalter nach oben (Merkmal 13) und betätigt ihn dadurch, so dass der Anzeigenzustand geschaltet wird (Merkmal 14). Die Beschreibung bevorzugter Ausführungsbeispiele stärkt dieses Verständnis. Bei dem in den Figuren 1 bis 5 dargestellten Ausführungsbeispiel wird, wenn der Gummiknopf (130) in Richtung eines inneren Abschnitts des Körpers (100) gedrückt wird, der Taktschalter (140) gedrückt und der Displayzustand geschaltet (Klagepatent, Absatz [0024]). Auch bei dem in Figur 12 dargestellten Ausführungsbeispiel wird der Gummiknopf (130) mit dem Sicherungsmittel (200) in den Körper (100) gedrückt, wodurch der Taktschalter betätigt wird (Klagepatent, Absatz [0029]). Der Gummiknopf ist – jedenfalls in diesem Ausführungsbeispiel – als ein „Umschalter“ zum Schalten der ersten und zweiten Anzeigenzustände so vorgesehen, dass er von der Oberfläche (untere Fläche) des Anzeigenkörpers (100) gegenüber dem Sicherungsmittel (200) vorsteht. Wenn der Gummiknopf in den Körper gedrückt wird, wird der Taktschalter (140) betätigt, um den Anzeigenzustand zu schalten (Klagepatent, Absatz [0036]). Eine solche Gestaltung ist auch Gegenstand des abhängigen Unteranspruchs 5. Es kommt auch hier jeweils darauf an, dass der Umschalter so von der entsprechenden Oberfläche des Körpers vorsteht, dass er durch das Sicherungsmittel betätigt werden kann. Die Bezugnahme der Beklagten auf Absatz [0023] und Figuren 4 und 5 der Klagepatentschrift führt nicht zu einem anderen Verständnis. Diese Passagen beziehen sich auf bevorzugte Ausführungsbeispiele und sind nicht geeignet, den weiter gefasst Anspruch 1 zu beschränken.

Auf Grundlage dieses Verständnisses macht die angegriffene Ausführungsform von Merkmal 11 wortsinngemäßen Gebrauch. Die angegriffene Ausführungsform weist einen Umschalter auf, der von einer Oberfläche des Körpers vorsteht. Dass der Umschalter nicht die höchste Erhebung an der Unterseite der angegriffenen Ausführungsform darstellt, sondern sich in einer Vertiefung bzw. Nut an der Unterseite des Körpers befindet, schadet nicht. Denn in dem Bereich der Vertiefung bzw. Nut stellt der Boden eben dieser Vertiefung die Oberfläche des Körpers dar.

2.
Merkmal 12 fordert, dass der Umschalter gegenüber dem Sicherungsmittel vorsteht.

Dies bedeutet, dass der Umschalter sich so an der Oberfläche des Körpers befindet, dass er – wenn der Körper an dem Sicherungsmittel befestigt ist – mit diesem zusammenwirken kann. Wenn der Körper (gegen das Sicherungsmittel) heruntergedrückt wird, soll der Umschalter durch das Sicherungsmittel betätigt werden (Klagepatent, Absatz [0013] sowie Merkmale 7, 13 und 14). Wiederum ist die konkrete Ausgestaltung von Körper und Sicherungsmittel im Bereich des Umschalters maßgeblich. Entscheidend ist, dass – wenn der Körper heruntergedrückt wird – das Sicherungsmittel den Umschalter betätigt. Diesen Sinn und Zweck verfolgt die merkmalsgemäße Anordnung, nach der das Vorstehen des Umschalters gerade in Bezug auf das Sicherungsmittel gegeben sein soll. Ob der Umschalter in einer Vertiefung des Körpers sitzt, oder der Bereich des Sicherungsmittels, der der Vertiefung gegenüberliegt, eine Erhöhung aufweist, ist danach nicht entscheidend. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen zu Merkmal 11 Bezug genommen, die hier entsprechend gelten.

Auf Grundlage dieses Verständnisses macht die angegriffene Ausführungsform von Merkmal 12 wortsinngemäß Gebrauch. Dass der Umschalter der angegriffenen Ausführungsform in einer Vertiefung bzw. Nut des Körpers angebracht ist, steht – wie ausgeführt – einem „Vorstehen gegenüber dem Sicherungsmittel“ nicht entgegen. Denn auch die angegriffene Ausführungsform funktioniert dergestalt, dass bei Herunterdrücken des Körpers der Umschalter durch das Sicherungsmittel hochgedrückt und dadurch betätigt wird.

3.
Die angegriffene Ausführungsform macht schließlich von Merkmalen 1 und 8 unmittelbaren wortsinngemäßen Gebrauch. Zwar ist die angegriffene Ausführungsform bei Herstellung bzw. Lieferung nicht an einer Stange montiert; im vorliegenden Fall ist dies zur unmittelbaren Merkmalsverwirklichung jedoch nicht erforderlich.

Ob ein Angebot bzw. eine Lieferung eines Vorrichtungsteils, welches mit weiteren Vorrichtungsteilen zu der patentgeschützten Gesamtkombination zusammengefügt werden kann, eine mittelbare oder unmittelbare Patentverletzung darstellt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Zunächst gilt, dass, wer nicht alle Anspruchsmerkmale verwirklicht, grundsätzlich nur wegen mittelbarer Patentverletzung in Anspruch genommen werden kann (Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage 2011, Rn 203). Hingegen liegt eine unmittelbare Patentverletzung vor, wenn dem Abnehmer die fehlende Zutat – vorher, gleichzeitig oder hinterher – von einem Dritten geliefert wird. Unter solchen Umständen läge eine arbeitsteilige mit- oder nebentäterschaftliche Verwirklichung aller Anspruchsmerkmale vor, was zur Feststellung einer durch beide Akteure gemeinsam begangenen unmittelbaren Patentverletzung führen würde. Ist der Belieferte bereits im Besitz der fehlenden Zutat oder wird er sich diese im Anschluss an die fragliche Lieferung mit Sicherheit besorgen, um sie mit dem gelieferten Gegenstand zur patentgeschützten Gesamtvorrichtung zu kombinieren, liegt ein wertungsmäßig vergleichbarer Zurechnungssachverhalt vor. Der Handelnde baut bei seiner Lieferung gezielt darauf, dass die fehlende (Allerwelts-) Zutat beim Empfänger entweder bereits vorhanden ist oder aber vom Belieferten problemlos selbst besorgt werden kann und auch tatsächlich beschafft werden wird, um den gelieferten Gegenstand seiner bestimmungsgemäßen Verwendung zuzuführen. Der Handelnde macht sich bei einer solchen Sachlage mit seiner Lieferung die Vor- oder Nacharbeit seines Abnehmers bewusst zu eigen, was es rechtfertigt, ihm diese Vor- oder Nacharbeit so zuzurechnen, als hätte er die Zutat selbst mitgeliefert. Das gleiche gilt erst recht, wenn ein letzter Herstellungsakt zwar vom Abnehmer vollzogen, er dabei aber als „Werkzeug“ von dem Liefernden gesteuert wird, indem dieser ihm z.B. entsprechende Handlungsanweisungen und Hilfsmittel an die Hand gibt (Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage 2011, Rn 204 m.w.N.).

In Anwendung dieser Grundsätze handelt es sich vorliegend um eine unmittelbare Patentverletzung. Denn den die angegriffene Ausführungsform betreffenden Bedienungsanleitungen der Beklagten ist zu entnehmen, dass die angegriffene Ausführungsform an einer Lenkerstange befestigt werden soll. Es handelt sich, wie auch auf der Verpackung der angegriffenen Ausführungsform angegeben, um einen Fahrradcomputer. Fahrradcomputer werden üblicherweise an einer Lenkerstange angebracht. Ein anderer Montageort ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Beklagten, die die angegriffene Ausführungsform inklusive einer an einer Lenkerstange zu befestigenden Halterung vertreiben (s. zur Akte gereichtes Muster eines „A B“), bauen bei dem Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform offensichtlich darauf, dass der Endkunde entweder bereits ein Fahrrad inklusive Lenker in seinem Besitz hat oder sich ein solches verschaffen wird.

Auch die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 27.08.2012 führen nicht zu einer anderen Beurteilung. Die Fragen der Verletzung einer patentgemäßen Lehre und der Offenbarungsgehalt einer Druckschrift sind voneinander zu trennen. Bei der Verletzungsfrage ist entscheidend, ob eine konkrete angegriffene Ausführungsform die patentgemäße Lehre verwirklicht. Der Offenbarungsgehalt einer Druckschrift ist jedoch unabhängig von einer konkreten Ausführungsform allein anhand des Inhaltes der Druckschrift zu beurteilen.

III.
Da die angegriffene Ausführungsform von der Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch macht, stehen der Klägerin die gegen die Beklagten geltend gemachten Ansprüche in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu.

1.
Der Unterlassungsanspruch beruht auf § 139 Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ, da die Benutzung des Erfindungsgegenstandes ohne Berechtigung erfolgt.

2.
Darüber hinaus hat die Klägerin gegen die Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus § 139 Abs. 2 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ, denn die Beklagten haben die Patentverletzung schuldhaft begangen. Als Geschäftsführer eines Fachunternehmens hätte der Beklagte zu 2) die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Das Verschulden des Geschäftsführers ist der Beklagten zu 1) zuzurechnen. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Klägerin die Beklagte zu 1) bereits vor Eintragung des Klagepatents auf die bevorstehende Eintragung aufmerksam gemacht hatte. Die bezüglich des Schadensersatzanspruchs erhobene Feststellungsklage ist zulässig und begründet.
Das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Klägerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskräftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verjährung der Ansprüche droht.
Die Feststellungsklage ist begründet. Der Schadensersatzanspruch beruht – wie oben festgestellt – auf § 139 Abs. 2 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ, wobei nicht unwahrscheinlich ist, dass der Klägerin als Inhaberin des Klagepatents durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist. Da die Klägerin die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, mit Schreiben vom 16.12.2010 über die bevorstehende Erteilung des Klagepatents informiert hatte, besteht der Anspruch ab Eintragung des Klagepatents. Eine Karenzzeit ist in dieser Konstellation nicht zu gewähren.

3.
Der Klägerin steht gegen die Beklagten auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus § 140b Abs. 1 PatG, §§ 242, 259 BGB i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ zu. Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus § 140b Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ, der Umfang der Auskunftspflicht aus § 140b Abs. 3 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus §§ 242, 259 BGB i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Klägerin ist im übrigen auf die Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt; die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.

4.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte zu 1) als Patentverletzerin auch ein Anspruch auf Vernichtung aus § 140a Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ zu. Eine Unverhältnismäßigkeit ist insoweit auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes nicht erkennbar.

5.
Darüber hinaus hat die Klägerin gegen die Beklagte zu 1) einen Rückrufanspruch nach § 140a Abs. 3 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ gegeben. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Unverhältnismäßigkeit des Rückrufs im Sinne von § 140a Abs. 4 PatG.

6.
Schließlich steht der Klägerin gegen die Beklagten ein Anspruch auf Zahlung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 11.729,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.07.2011 (Rechtshängigkeit) zu. Der Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist Teil des Schadensersatzanspruchs (s. oben unter 2.). Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Die im Rahmen der Rechtsverfolgungskosten geltend gemachten weitergehenden Ansprüche stehen der Klägerin hingegen nicht zu. Zunächst ist auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes nicht erkennbar, dass die zusätzliche Einschaltung eines japanischen Korrespondenzanwaltes erforderlich und zweckmäßig gewesen wäre (zu diesen Voraussetzungen siehe Palandt/Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 70. Auflage 2011, § 249 Rn 57). Allein, dass die Klägerin ihren Sitz in Japan hat, begründet nicht die Erforderlichkeit der Einschaltung eines zusätzlichen Korrespondenzanwaltes. Konkrete Umstände, aus denen sich Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der Einschaltung eines zusätzlichen japanischen Anwaltes ergeben würden, hat die Klägerin nicht dargetan. Darüber hinaus sind keine konkreten Umstände vorgetragen, aus denen sich eine Pflicht zur Verzinsung bereits vor Rechtshängigkeit ergeben würde. Insbesondere ist auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes nicht erkennbar, dass die Beklagten sich ab dem 23.02.2011 in Verzug im Sinne von § 286 BGB befunden hätten. Die Abmahnung datiert vom 23.02.2011. Dort ist eine Frist zur Abgabe einer vorbereiteten strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zum 09.03.2011 gesetzt. Ob und gegebenenfalls inwieweit diese Umstände einen Verzug gemäß § 286 BGB begründen würden, kann jedoch auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes nicht festgestellt werden. Denn die vorbereitete Unterlassungserklärung lag der Anlage PP 15 nicht bei. Aus diesem Grunde ist schon nicht ersichtlich, ob die geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten Gegenstand der Abmahnung waren. Schließlich hat die Klägerin nur einen Anspruch auf Verzinsung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Die Voraussetzungen des § 288 Abs. 2 BGB, auf den die Klägerin sich zur Begründung eines Anspruchs auf Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz beruft, sind nicht gegeben. Denn bei dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch handelt es sich nicht um eine Entgeltforderung im Sinne dieser Vorschrift.

IV.
Der Formsteineinwand kann hier bereits deshalb nicht durchgreifen, weil eine wortsinngemäße Verletzung geltend gemacht wird.

V.
Ein Anlass, den Rechtsstreit gemäß § 148 ZPO bis zur Entscheidung über den gegen das Klagepatent gerichteten Einspruch auszusetzen, besteht nicht.

Nach ständiger Rechtsprechung (BGH, GRUR 1987, 284 – Transportfahrzeug; OLG Düsseldorf, GRUR 1979, 188 – Flachdachabläufe; Mitt. 1997, 257, 258 – Steinknacker; LG Düsseldorf, Mitt. 1988, 91 – Nickel-Chrom-Legierung; BlPMZ 1995, 121 – Hepatitis-C-Virus) stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuwägen, wobei grundsätzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang gebührt. Angesichts des Umstandes, dass ein Patent seinem Inhaber nur ein zeitlich begrenztes Monopolrecht verleiht und dass ein wesentlicher Teil dieses Rechtes, nämlich der Unterlassungsanspruch gegenüber einem Patentverletzer, durch eine Aussetzung der Verhandlung des Verletzungsrechtsstreits praktisch suspendiert würde, kommt eine Aussetzung wegen eines gegen das Klagepatent anhängigen Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens nur dann in Betracht, wenn ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klageschutzrechtes nicht nur möglich, sondern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Ist dies nicht der Fall, so verdient das Interesse des Patentinhabers an einer alsbaldigen Durchsetzung seiner – zeitlich ohnehin begrenzten – Rechte aus dem Patent den Vorrang vor dem Interesse der Gegenpartei, nicht aus einem Patent verurteilt zu werden, das sich möglicherweise später als nicht rechtsbeständig erweist. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents wiederum kann regelmäßig dann nicht angenommen werden, wenn der ihm am nächsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sich jedoch auch für eine Bejahung der Erfindungshöhe, die von der wertenden Beurteilung der hierfür zuständigen Instanzen abhängt, zumindest noch vernünftige Argumente finden lassen.

Auch im Hinblick auf die Mitteilung des EPA vom 15.05.2012 (Anlagen AK 16a/16b) besteht unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kein Anlass zur Aussetzung des Verfahrens.

1.
Zunächst ist der Einspruch zulässig. Die Kammer schließt sich insoweit den Ausführungen des EPA in der Mitteilung vom 15.05.2012 unter 3. vollumfänglich an.

2.
Die Argumentation in der Mitteilung des EPA vom 15.05.2012 (Anlagen AK 16a/16b), in der das EPA die vorläufige Meinung äußert, dass der Anspruch 1 des Klagepatents angesichts einer Kombination der E5 (= WO 2004/107146) mit dem allgemeinen Fachwissen nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht, vermag eine Aussetzung nicht zu begründen. Denn die Klägerin hat ihrerseits gute Argumente angeführt, die gegen die Mitteilung des EPA sprechen. So hat die Klägerin ausgeführt, das EPA habe den Begriff „bar“ (Stange) nicht anhand des Klagepatents, sondern allgemein ausgelegt, woraus sich ein sehr weites Verständnis ergebe. Darüber hinaus hat die Klägerin erklärt, das EPA habe sich nicht damit auseinandergesetzt, was unter „ersten Daten“ und „zweiten Daten“ im Sinne des Klagepatents zu verstehen sei. Nach Auffassung der Klägerin sei nicht schon jede Änderung des Anzeigenzustandes ausreichend. Vielmehr sei erforderlich, dass unterschiedliche Datentypen angezeigt würden.

a.
Die vorgenannten Argumente der Klägerin sind gut nachvollziehbar. Unter Ziffer 4.3 der Mitteilung greift das EPA zur Auslegung des Begriffs „bar“ (Stange) auf das Oxford Dictionary zurück und kommt zu dem Ergebnis, dass bereits ein Teil des Telefongehäuses gemäß Figur 3 der E5 eine Stange sei. Indes ist zweifelhaft, ob das Klagepatent, dessen einziger Anwendungsfall der eines Fahrradcomputers ist, ein derart weites Verständnis zu Grunde legt. Soweit das EPA bezüglich der Offenbarung einer „Stange“ auf Figur 14 der E5, die eine Uhr zeigt, zurückgreift, hat die Klägerin in Abrede gestellt, dass die Befestigung einer Uhr an einer Stange üblich sei. Das EPA äußert insoweit nur, dass es dem Fachmann offensichtlich sei, dass die Bänder zur Anbringung der Uhr an dem Arm eines Benutzers auch an einem Stab, einer Fahrrad-Lenkerstange usw. angebracht werden können.

b.
Letztlich kann aber dahinstehen, ob die E5 eine Stange im Sinne des Klagepatents offenbart. Denn jedenfalls mit ihrer Argumentation bezüglich des Fehlens der Offenbarung erster und zweiter Anzeigenzustände mangels Offenbarung erster und zweiter Daten (unterschiedliche Datentypen) ist der Klägerin die Entkräftung der Mitteilung des EPA gelungen.

In Merkmalen 4 und 5 fordert das Klagepatent verschiedene (einen ersten und einen zweiten) Anzeigenzustände. Darunter ist zu verstehen, dass auf dem Display je nach Anzeigenzustand unterschiedliche Datentypen angezeigt werden. Die Anzeigenzustände im Sinne des Klagepatents sind gemäß Merkmalen 4 und 5 dadurch definiert, dass ein erster Anzeigenzustand erste Daten und ein zweiter Anzeigenzuständ zweite Daten anzeigt. Dies ist so zu verstehen, dass grundsätzlich eine Mehrzahl von Datentypen gemessen / erfasst wird, auf der Anzeige aber aus Platzgründen nicht alle dieser Daten gleichzeitig angezeigt werden. Es soll ein einfaches Umschalten ermöglicht werden, ohne die zur Verfügung stehende Anzeigenfläche zu verkleinern. Dieses Verständnis folgt aus dem im Klagepatent geschilderten Stand der Technik nebst der Aufgabe, die sich das Klagepatent ausgehend davon stellt. In Absatz [0004] schildert das Klagepatent einen Stand der Technik, der ein Umschalten zwischen verschiedenen Daten ermöglicht. In Absatz [0007] kritisiert es das Vorhandensein eines Umschalters an der oberen Fläche der Anzeigeneinheit als nachteilig, weil dadurch die Anzeigenfläche verkleinert werde. Vor diesem Hintergrund stellt sich das Klagepatent in Absatz [0008] die Aufgabe, die Funktionalität zu verbessern, während eine ausreichende Displayfläche gesichert ist. Es geht dem Klagepatent im Ergebnis nicht darum, eine Anzeige irgendwie zu verändern, sondern die Schaltung zwischen verschiedenen Anzeigezuständen, die sich jeweils auf bestimmte von mehreren erfassten Daten beziehen, zu vereinfachen. Vor diesem Hintergrund reicht zur Verwirklichung bzw. Offenbarung der Merkmale 4 und 5 nach Auffassung der Kammer nicht schon jede Veränderung angezeigter Daten aus. Vielmehr muss eine Umschaltung zwischen verschiedenen Datentypen (erste und zweite Daten) möglich sein.

Mit der Auslegung der Merkmale 4 und 5 befasst sich die Mitteilung des EPA jedoch nicht. Es führt insoweit aus, ein erster Anzeigenzustand, der erste Daten zeige (Merkmal 4), sei z.B. durch die „QWERTY“-Tastatur von Figuren 3 bis 6 sowie 9 (also eine Buchstaben zeigende Tastatur) gezeigt, ein zweiter Anzeigenzustand, der zweite Daten zeige (Merkmal 5), werde z.B. durch die in Figur 8 dargestellte numerische Tastatur offenbart. Dabei handelt es sich jedoch jeweils um Tastaturen und nicht um unterschiedliche Datentypen. Zu der nach Erlass der Mitteilung erfolgten Argumentation der Klägerin, wonach das Klagepatent mit ersten und zweiten Daten unterschiedliche Datentypen fordert, liegt keine Äußerung des EPA vor.

Auch die Argumentation der Klägerin zur fehlenden Offenbarung von Merkmalen 11 und 12, nach denen der Umschalter von einer Oberfläche des Körpers gegenüber dem Sicherungsmittel vorsteht, erscheint nachvollziehbar. Denn nach der Beschreibung von Figur 4 (Anlage AK 6a, S. 8 Z. 27-29 (= Anlage AK 6b, S. 12, Absatz 2) ruht die Anzeige auf dem Schalter. Der Schalter steht also nicht von einer Oberfläche des Körpers vor, sondern der Körper ruht auf dem an dem Sicherungsmittel (Gehäuse) befestigten Schalter.

3.
Schließlich erscheint auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass das Klagepatent im Einspruchsverfahren aus anderen als den in der Mitteilung des EPA genannten Gründen vernichtet werden wird.

a.
Die Beurteilung, ob der Gegenstand eines Patents durch eine Vorveröffentlichung neuheitsschädlich getroffen ist, erfordert die Ermittlung des Gesamtinhalts der Vorveröffentlichung. Maßgeblich ist, welche technische Information dem Fachmann offenbart wird. Der Offenbarungsbegriff ist dabei kein anderer, als er auch sonst im Patentrecht zu Grunde gelegt wird. Zu ermitteln ist deshalb nicht, in welcher Form der Fachmann etwa mit Hilfe seines Fachwissens eine gegebene allgemeine Lehre ausführen kann oder wie er diese Lehre gegebenenfalls abwandeln kann, sondern ausschließlich, was der Fachmann der Vorveröffentlichung als den Inhalt der gegebenen (allgemeinen) Lehre entnimmt. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und der Beschwerdekammern des EPA wird dies auch dahin ausgedrückt, dass maßgeblich ist, was aus fachmännischer Sicht einer Schrift „unmittelbar und eindeutig” zu entnehmen ist (BGH GRUR 2009, 382 (384) m.w.N. – Olanzapin).

Maßgeblich ist, was der Fachmann mit dem Fachwissen des Prioritätstages der Entgegenhaltung entnimmt (vgl. Schulte/Moufang, Patentgesetz, 8. Auflage 2008, § 3 Rn 94).

Eine Vernichtung wegen fehlender Neuheit erscheint bereits deshalb nicht überwiegend wahrscheinlich, weil das EPA in seiner Mitteilung vom 15.05.2012 keine Bedenken bezüglich der Neuheit geäußert und die E5 als nächstliegenden Stand der Technik eingeordnet hat.

aa.
Der überwiegende Teil der von der Beklagten als neuheitsschädlich angeführten Entgegenhaltungen offenbart jedenfalls keine verschiedenen Anzeigenzustände im Sinne der Merkmale 4 und 5.

(1).
Die E1 (= WO 95/25294) beschäftigt sich vielmehr damit, dass über das Schalten elektrischer Kontakte verschiedene Steuerfunktionen für das Uhrwerk ausgeführt werden können, um zum Beispiel Funk-, Infrarot- und Ultraschallstrahlung bereitzustellen und auch als Fernsteuerung zu dienen (etwa, um eine Tür zu öffnen, ein Fahrzeug zu entriegeln oder ein Fernsehgerät oder einen Telefonhörer zu steuern (Anlage AK 2b, Seite 3, letzter Absatz bis S. 4, zweiter Absatz). Dass das Display der Uhr selbst verschiedene Anzeigenzustände anzeigen kann, folgt daraus aber noch nicht. Gerade, wenn es sich um eine Ausführungsform mit einem analogen Zeitanzeigemittel handelt (s. Anlage AK 2, S. 3, Absatz 2 sowie Unteranspruch 5), ist auch nicht ohne weiteres ersichtlich, dass überhaupt mehrere Anzeigenzustände existieren würden oder dies für den Fachmann offensichtlich wäre. Auch, dass nach der E1 eine Uhrzeitanzeige alternativ oder zusätzlich eine digitale Zeitanzeige umfassen kann (Anlage AK 2b, S. 10 erster Absatz), offenbart nicht, dass es einen zweiten Anzeigenzustand im Sinne des Klagepatents gibt. Zwar dürfte der Fachmann wissen, dass bei Digitaluhren der Wechsel zwischen verschiedenen Anzeigenzuständen möglich ist. Jedoch gibt die E1 dem Fachmann keinen konkreten Anlass, sich über das grundsätzliche Vorhandensein verschiedener Anzeigenzustände und deren Umschaltung Gedanken zu machen.

(2).
Die E2 (= US 5,278,362) zeigt einen Schalter, der selbst eine Anzeigenvorrichtung hat; diese Anzeigefläche kann verschiedene Anzeigen der Druckknopfschalterfunktion zeigen (Anlage AK 3b, S. 9, letzter Absatz). Die Anzeige auf dem Anzeigeabschnitt der Anzeigevorrichtung kann geändert oder unterteilt werden (Anlage AK 3b, S. 11, erster Absatz, S. 12, Absatz 4). Dass jedoch verschiedene Anzeigenzustände dergestalt existieren würden, dass die Anzeige zwei unterschiedliche Anzeigenzustände aufwiese, wobei in einem Zustand erste Daten und in einem anderen Zustand zweite Daten angezeigt würden, ist der E2 nicht zu entnehmen. Die seitens der Beklagten angeführte Textstelle (Anlage AK 3b, Seite 1, Absatz 3) bezieht sich auf den Stand der Technik und befasst sich mit dem Zeigen einer Anzeige, nicht mit verschiedenen Anzeigenzuständen. Die weiteren beklagtenseits genannten Textstellen (Anlage AK 3b, S. 12 Absatz 4 und Seite 13 Absatz 2) führen nicht zu einem anderen Ergebnis. Auch aus diesen Textstellen ergibt sich lediglich, dass die Anzeige verändert werden kann, nicht aber, dass es sich insoweit um klagepatentgemäße Anzeigenzustände mit unterschiedlichen Datentypen handelt.

(3).
Die E3 (= US 5,804,780) betrifft einen virtuellen Touchscreen-Schalter mit einem Anzeigenaufbau und einem darüber angeordneten Andrückfenster, das ähnlich funktioniert, wie ein Kippschalter und in jeder beliebigen elektronischen Vorrichtung verwendet werden kann, bei der ein Dialog zwischen dem Benutzer und der Vorrichtung benötigt wird (Anlage AK 4b, S. 3, erster Absatz, S. 7, erster Absatz der Beschreibung bevorzugter Ausführungsformen). Es fehlt aber an einer Offenbarung dahingehend, dass mit Hilfe des Andrückfensters (22) bzw. Schwenkrahmens (24) ein erster und ein zweiter Anzeigenzustand im Sinne des Klagepatents geschaltet werden können (Merkmale 4, 5, 6). Die E3 selbst führt insoweit nur aus, dass etwa ein Mobiltelefon Fragen direkt auf dem Anzeigenbildschirm stellen und gleichzeitig verschiedene Alternativen vorgeben könne (Anlage AK 4b, S. 3). Dies sind jedoch keine Anzeigenzustände im Sinne des Klagepatents, da die Anzeigenzustände nach der Lehre des Klagepatents unterschiedliche Arten von Daten anzeigen.

(4).
Auch die E5 (= WO 2004/107146) offenbart – wie vorstehend unter V.2.b. ausgeführt – keine ersten und zweiten Anzeigenzustände im Sinne des Klagepatents.

(5.)
Die E6 (= EP 1 691 263) zeigt keinen zweiten Anzeigenzustand im Sinne des Klagepatents. Die Beklagten verweisen insoweit auf Absatz [0031] der Entgegenhaltung, nach dem die Anzeige dazu gestaltet ist, Informationen, die mit dem Betätigerabschnitt der Anzeige verbunden sind, anzuzeigen; so kann sie Informationen anzeigen, die angeben, wie der Betätiger zu verwenden ist oder welche Funktion der Betätiger ausführen wird, wenn die Anzeige bewegt wird. Dies ist aber so zu verstehen, dass die Anzeige eine Art Beschriftung für den Betätiger anzeigt. Da die Funktion, die über den Betätiger gesteuert wird, sich ändern kann, kann sich auch die dem Betätiger zugeordnete Anzeige ändern. Gleichwohl stellt dies keinen zweiten Anzeigenzustand im Sinne des Klagepatents dar, da die Anzeige nicht unterschiedliche Datentypen anzeigt, sondern schlicht die Funktion des Betätigers.

(6).
Auch die E16 (= US 4,932,045) zeigt keine ersten und zweiten Anzeigenzustände im Sinne des Klagepatents. Die Beklagten führen insoweit aus, dass die sichtbare Anzeige sich durch Drücken des Innengehäuses (11) um „Eins“ erhöhe. Eine solche Erhöhung ist aber nicht die Anzeige eines zweiten Anzeigenzustandes, da es sich nicht um zweite Daten handelt, sondern weiterhin die ersten Daten (nämlich die Längenzählung) angezeigt werden. Die Angaben auf S. 15 der deutschen Übersetzung der E16 (Anlage AK 9b) ändern daran nichts. Dort heißt es, dass die Mikrosteuerung so programmiert werden kann, um (a) die Anzahl der Längen, die der Schwimmer absolviert hat; (b) die Gesamtzeit, die benötigt wurde, um die gesamte Längenzählung zu schwimmen; oder (c) die Zeit, die benötigt wurde, um eine vorherbestimmte Anzahl an Längen zu schwimmen, anzuzeigen, wobei die Betriebsarten (a), (b) und (c) durch die Verwendung von federnden wasserdichten Schaltern gewählt und programmiert werden können. Es ist aber nicht ersichtlich, dass im laufenden Betrieb zwischen den einzelnen Betriebsarten umgeschaltet werden könnte (s. auch Unteransprüche 14 und 16).

bb.
Auch ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass das EPA das Klagepatent wegen neuheitsschädlicher Vorwegnahme durch eine der weiteren angeführten Entgegenhaltungen vernichten wird.

(1).
Bezüglich der E4 (=US 2001/0050671) ist auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes nicht erkennbar, dass die E4 die Merkmale 1, 8, 11, 12, 13 oder 14 offenbaren würde. Zur Veranschaulichung werden nachfolgend (verkleinert) die Figuren 4 und 5 der E4 eingeblendet.

Die Beklagten beziehen sich im Zusammenhang mit der E4 lediglich auf Absätze [0002] sowie [0042] bis [0052]. Dass die E4 eine an einer Stange angebrachte Anzeigeneinheit zeigen würde, haben die Beklagten zumindest anfänglich selbst nicht vorgetragen. Auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes ist auch nicht erkennbar, warum der Fachmann, wenn er die eine Multifunktionsschaltervorrichtung betreffende E4 zur Kenntnis nimmt, mitlesen sollte, dass ein dort offenbarter Multifunktionsschalter auch an einer Stange angebracht sein könnte. Schließlich erschließt sich auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes nicht, warum der Fachmann der Welle (13b bzw. 13e) der E4 (s. Figuren 4 und 5) – allein oder in Kombination mit einer Blende P und einer Mittelkonsole eines Fahrzeugs (s. Schriftsatz vom 27.08.2012 (dort S. 20) – ein Sicherungsmittel (Merkmal 8) im Sinne des Klagepatents entnehmen sollte. Der insoweit zusätzlich angeführte Absatz [0004], der sich auf den Stand der Technik bezieht, trifft dazu keine Aussage. Zwar dreht sich der Schalter der E4 um die Welle; dass diese zum Sichern des Körpers (Merkmal 9) vorgesehen wäre, ist aber nicht ersichtlich. Schließlich befindet sich – selbst wenn man die Welle als Sicherungsmittel ansehen wollte – das Sicherungsmittel nicht an einer Stange. Wenn als Stange – wie die Beklagten nunmehr ausführen – die Mittelkonsole anzusehen ist, kann diese nicht gleichzeitig Sicherungsmittel sein. Auch erschließt sich nicht ohne weiteres, dass die Multifunktionsschaltervorrichtung auf einem Sicherungsmittel (Welle) an der Stange (Mittelkonsole) getragen wäre. Denn die jeweilige Welle (13 b bzw. 13 e) ist an der Rück- bzw. Hinterseite des Schaltfeldes P gehalten (Anlage AK 5b, Absätze [0044], [0047]). Dafür, dass einer der Schalter 13 c / 13 f bzw. der Druckknopfteile dieser Schalter von einer Oberfläche des Körpers (Merkmal 11) und gegenüber einem Sicherungsmittel (Merkmal 12) so vorstehen würde, dass der Körper zum Hochdrücken des Schalters gegen das Sicherungsmittel gepresst würde (Merkmal 13) ist den seitens der Beklagten genannten Textstellen nebst den dort erwähnten Figuren nicht zu entnehmen. Ebenso verhält es sich bezüglich des Umstandes, dass der Anzeigenzustand durch Hochdrücken des (Um-) Schalters geschaltet würde (Merkmal 14). Mit Schriftsatz vom 27.08.2012 haben die Beklagten schließlich eingeräumt, dass ein Hochdrücken im Sinne des Klagepatents in der E4 nicht offenbart ist.

(2).
Dass das EPA den Anspruch 1 im Hinblick auf die – ausschließlich im Zusammenhang mit der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit ins Einspruchsverfahren eingeführte – E15 (= US 6,535,202) wegen fehlender Neuheit vernichten wird, ist nicht überwiegend wahrscheinlich. Bereits nach dem eigenen Vortrag der Beklagten fehlt es an einer ausdrücklichen Offenbarung der Merkmale 11, 12, 13 und 14. Dass der Fachmann eine Anordnung gemäß der Merkmal 11, 12, 13 und 14 bei Lektüre der E15 mitlesen würde, erschließt sich auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes nicht. Die E15 gibt eine bestimmte Ausgestaltung vor. Warum der Fachmann ihr eine darüber hinausgehende Offenbarung entnehmen sollte, ist nicht ersichtlich. Weiterhin offenbart die E15 – auch nach dem Vortrag der Beklagten – Merkmale 1 und 8, die das Vorhandensein einer Stange voraussetzen, jedenfalls nicht ausdrücklich. Die Beklagten scheinen – jedenfalls im Einspruchsverfahren – das Gehäuse der E15 als „Stange“ im Sinne des Klagepatents anzusehen. Dies verfängt jedoch nicht, da das Gehäuse gleichzeitig das klagepatentgemäße Sicherungsmittel sein soll. Stange und Sicherungsmittel können nach der Lehre des Klagepatents aber kein identisches Bauteil sein, da der Körper auf einem Sicherungsmittel an der Stange getragen wird (Merkmal 8).

(3).
Soweit die Beklagten sich auf eine neuheitsschädliche offenkundige Vorbenutzung durch die Fahrradcomputer „D1“ bzw. „F“ bzw. auf eine neuheitsschädliche Offenbarung durch die Bedienungsanleitung E8 berufen, ist eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass das EPA den Anspruch 1 des Klagepatents im Hinblick darauf wegen fehlender Neuheit vernichten wird, bereits deshalb nicht feststellbar, weil die Klägerin u.a. bestritten hat, dass die genannten Fahrradcomputer baugleich sind und die Fahrradcomputer bzw. die E8 vor dem Prioritätstag für die Öffentlichkeit frei zugänglich waren. Der auf 2002 datierte Copyright-Vermerk der E8 trifft bezüglich der Frage der Vorveröffentlichung keine hinreichend sichere Aussage. Zum einen ist auf der zugehörigen Verpackung ein Copyright-Vermerk von 2006 angebracht, zum anderen ist nicht zwingend, dass der Copyright-Vermerk die Darstellung der konkreten Funktionsweise in der E8 erfasst.

b.
Schließlich ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass das EPA den Anspruch 1 des Klagepatents auf den Einspruch der Beklagten zu 1) wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit vernichten wird.

Nach Art. 56 EPÜ gilt eine Erfindung als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Um das Begehen eines von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden Lösungswegs nicht nur als möglich, sondern dem Fachmann nahegelegt anzusehen, bedarf es – abgesehen von den Fällen, in denen für den Fachmann auf der Hand liegt, was zu tun ist – in der Regel zusätzlicher, über die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe dafür, die Lösung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen (BGH, GRUR 2009, 746 – Betrieb einer Sicherheitseinrichtung; BGH, GRUR 2010, 407 – einteilige Öse). Daraus kann man entnehmen, dass es positive Anregungen im Stand der Technik geben muss, in Richtung des Klagepatents weiter zu denken. Der Fachmann muss auf die Problemstellung kommen, die dem Klagepatent zugrunde liegt und er muss Hinweise bekommen, dass man dieses Problem mit Mitteln des Klagepatents löst.

aa.
Die die E5 (= WO 2004/107146) betreffende Argumentation des EPA hat die Klägerin – wie oben ausgeführt – entkräftet.

bb.
Alle weiteren Entgegenhaltungen liegen nach der Mitteilung des EPA vom 15.05.2012 weiter von der Lehre des Klagepatents entfernt als die E5, so dass – jedenfalls auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes im Verletzungsverfahren, in dem die Beklagten nur sehr kurz zur erfinderischen Tätigkeit ausführen – eine Vernichtung des Anspruchs 1 des Klagepatents im Hinblick auf fehlende erfinderische Tätigkeit ausgehend von einem anderen Stand der Technik nicht überwiegend wahrscheinlich erscheint. Auch die obigen Ausführungen zur Neuheit verdeutlichen den Abstand der beklagtenseits angeführten Entgegenhaltungen zur Lehre des Klagepatents. Hinzu kommt, dass auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes nicht ersichtlich ist, dass der Fachmann Anlass hätte, zur Lösung eines konkreten Problems bestimmte der o.g. Entgegenhaltungen zu kombinieren und dadurch zu einer Ausgestaltung gemäß den Merkmalen des Anspruchs 1 des Klagepatents kommen würde.

cc.
Auch soweit die Beklagten sich im Zusammenhang mit der erfinderischen Tätigkeit im Sinne von Art. 56 EPÜ auf Kombinationen unter Einschluss der Fahrradcomputer „D1“ bzw. „F“ berufen, ist eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass das EPA den Anspruch 1 des Klagepatents vernichten wird, bereits deshalb nicht feststellbar, weil die Klägerin u.a. bestritten hat, dass die genannten Fahrradcomputer baugleich sind und vor dem Prioritätstag für die Öffentlichkeit frei zugänglich waren. Ebenso verhält es sich mit Kombinationen, die die E8, bezüglich derer die Klägerin die Vorveröffentlichung bestritten hat, einschließen.

VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 S. 2, 100 Abs. 2, 4 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Auf Antrag der Klägerin sind Teilsicherheiten für die einzelnen titulierten Ansprüche festgesetzt worden, § 108 ZPO. Die Höhe der Teilsicherheiten kann grundsätzlich den festzusetzenden Teilstreitwerten der titulierten Ansprüche entsprechen. Im Einzelfall kann es indes geboten sein, die Teilsicherheiten abweichend davon festzusetzen, wenn nur so ein etwaiger Vollstreckungsschaden zutreffend Berücksichtigung finden kann. Sofern sich dies nicht bereits aufgrund allgemeiner systematischer Erwägungen ergibt, ist es Sache der Beklagten die tatsächlichen Umstände vorzutragen, die zur Bestimmung einer abweichenden, insbesondere einer höheren Teilsicherheit erforderlich sind. Nur die Beklagten können verlässliche Angaben dazu machen, in welcher Höhe ihnen ein Schaden bei Vollstreckung des Urteils bzw. der einzelnen titulierten Ansprüche droht. Ausgehend hiervon ist die Festsetzung der Teilsicherheiten in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe erfolgt. Mangels konkreter Angaben, die eine Abweichung von den jeweiligen Teilstreitwerten rechtfertigen würde, stimmen die Teilsicherheiten für den Unterlassungs- sowie für den Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch mit den jeweiligen von der Klägerin vorgeschlagenen Teilstreitwerten überein. Bei der Festsetzung der Teilsicherheit für den Vernichtungs- und den Rückrufanspruch hat die Kammer berücksichtigt, dass bei einer Vollstreckung dieser titulierten Ansprüche der Unterlassungsanspruch grundsätzlich jedenfalls zum Teil mit durchgesetzt wird. (vgl. LG Mannheim, Urteil vom 12.01.2010, 7 O 233/11). Vernichtete und/oder zurückgerufene Erzeugnisse können in der Regel nicht mehr in Vertrieb gebracht werden; weitere Vertriebsmaßnahmen werden insoweit folglich unterbunden. Da konkrete Anhaltspunkte dafür fehlen, dass die Beklagte gleichwohl bei Vollstreckung nur des Rückrufs- und/oder Vernichtungsanspruchs die angegriffenen Ausführungsformen noch herstellen, anbieten etc. kann, ist bei der Festsetzung der Teilsicherheiten für den Rückruf- und den Vernichtungsanspruch auch der – faktisch – mit vollstreckte Unterlassungsanspruch zu berücksichtigen.

Der Streitwert des Verfahrens wird auf insgesamt 1.000.000,00 € festgesetzt. Davon entfallen 160.000,00 € auf den Schadensersatzfeststellungsantrag, für den die Beklagten als Gesamtschuldner haften. Von den verbliebenen 840.000,00 € entfallen 570.000,00 € auf die Beklagte zu 1) und 270.000,00 € auf den Beklagten zu 2). Auf den Unterlassungsantrag entfallen insgesamt 750.000,00 € (500.000,00 € im Verhältnis zur Beklagten zu 1) und 250.000,00 € im Verhältnis zum Beklagten zu 2)). Der Streitwert des Auskunfts- und Rechnungslegungsantrags beträgt insgesamt 70.000,00 € (50.000,00 € im Verhältnis zur Beklagten zu 1) und 20.000,00 € im Verhältnis zum Beklagten zu 2)). Der Streitwert des Vernichtungs- und des Rückrufantrages, den die Klägerin jeweils nur im Verhältnis zur Beklagten zu 1) geltend gemacht hat, beläuft sich auf jeweils 10.000,00 €.