4a O 257/10 – Patentanwaltsrechnung

Düsseldorfer Entscheidung Nr.:  1886

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 3. Juli 2012, Az. 4a O 257/10

I. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 01.09.2010 – Geschäftszeichen 10-2435214-0-4 – wird aufrecht erhalten.

II. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 990,68 EUR seit dem 19.01.2009 zu zahlen.

III. Die weiteren Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Der Kläger ist alleiniger Inhaber einer Patentanwaltskanzlei. Die Patentanwälte Dr. A und Dr. B sind bzw. waren in der Kanzlei des Klägers tätig.

Die Patentanwaltskanzlei des Klägers reichte 2007 zwei Patentanmeldungen für den Beklagten ein, wobei Dr. A und Dr. B die fachlichen Ansprechpartner des Klägers waren. Am 18.12.2008 stellte die Patentanwaltskanzlei des Klägers dem Beklagten insgesamt 1.526,18 EUR in Rechnung (1.356,60 EUR in Bezug auf eine intern unter dem Aktenzeichen XXX.001.P geführte Patentanmeldung sowie 169,58 EUR in Bezug auf eine intern unter dem Aktenzeichen XXX.002.P geführte Patentanmeldung), wobei der Beklagte auf die Rechnung in Höhe von 1.356,60 EUR einen Betrag von 535,50 EUR zahlte.

Der die Patentanmeldung XXX.001.P betreffenden Rechnung lagen nach der Aufstellung des Klägers folgende Tätigkeiten zugrunde:

– Übersendung des Rechercheberichts des DPMA an den Kläger am 22.07.2008 einschließlich eines Vorschlags zum weiteren Vorgehen durch Patentanwalt Dr. A: 15 Min.
– Durcharbeiten des Rechercheberichts des DPMA und Bewertung der zitierten Druckschriften durch Dr. B am 08.09.2008: 90 Min.
– Besprechung von Dr. A und Dr. B mit dem Beklagten am 22.09.2008: 90 min.
– Beantwortung einer Anfrage des Beklagten vom 25.11.2008 am 01.12.2008: 45 min.

In der die Patentanmeldung XXX.002.P betreffenden Rechnung wurden nach dem Vortrag des Klägers folgende Tätigkeiten abgerechnet:
– Übersendung des Rechercheberichts des DPMA an den Kläger am 23.07.2008 einschließlich eines Vorschlags zum weiteren Vorgehen durch Patentanwalt Dr. A: 15 Min.
– Besprechung von Dr. A und Dr. B mit dem Beklagten am 22.09.2008: 30 min.

Der Abrechnung ihrer Tätigkeiten legte die Kanzlei des Klägers jeweils einen Stundensatz von 285,- EUR zzgl. MwSt. zugrunde.

Nachdem der Kläger die ihm übersandten Rechnungen nicht vollständig beglichen hatte, hat der Kläger am 01.09.2010 gegen den Beklagten beim Amtsgericht Hagen einen Vollstreckungsbescheid über die Zahlung von 1.018,18 EUR (Hauptforderung: 990,68 EUR; Kosten: 27,50 EUR) erwirkt, welcher dem Beklagten am 03.09.2010 zugestellt wurde. Der Beklagte hat gegen den Vollstreckungsbescheid am 14.09.2010 Einspruch eingelegt.

Der Kläger beantragt daher,

zu erkennen wie geschehen.

Der Beklagte beantragt,

den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 01.09.2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Er bestreitet, den Kläger mit den Tätigkeiten beauftragt zu haben, die Gegen-stand der beiden streitgegenständlichen Rechnungen sind. Insbesondere habe der Beklagte eine Analyse der Rechercheberichte nicht in Auftrag gegeben. Diese habe der Beklagte aufgrund seines technischen und fachlichen Wissens ausdrücklich selbst vorgenommen, da es sich nicht um eine patentverfahrensrechtliche Angelegenheit gehandelt habe. Dies habe der Beklagte auch dem Kläger mitgeteilt. Auch habe der Beklagte um keinen Vorschlag zum weiteren Vorgehen gebeten.

Darüber hinaus bestreitet der Beklagte, dass die in Rechnung gestellten Arbei-ten erbracht wurden. Im Übrigen sei das durch den Kläger verlangte Honorar auch in der Höhe unangemessen.

Der Kläger tritt diesem Vorbringen entgegen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die einge-reichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg.

I.
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 990,68 EUR aus §§ 675, 611 Abs. 1, 612 Abs. 2 BGB.

Die Parteien haben unstreitig einen Vertrag nach §§ 675, 611 BGB geschlos-sen, wonach die in der Kanzlei des Klägers tätigen Patentanwälte Dr. A und Dr. B für den Beklagten tätig werden sollten. Dabei ist der Kläger im Hinblick auf Ansprüche aus diesem Beratungsvertrag auch aktivlegitimiert. Zwar konnte der Kläger die Kanzlei nicht als Alleingesellschafter in Form einer Ge-sellschaft bürgerlichen Rechts führen, da eine Solche eine Mehrheit von Ge-sellschaftern voraussetzt (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 70. Auflage, § 705 Rz. 1). Als Alleininhaber der Kanzlei ist er aber auch als Solcher aktivlegitimiert.

Nach Durchführung der Beweisaufnahme ist die Kammer davon überzeugt, dass der Beklagte die Kanzlei des Klägers mit den abgerechneten Tätigkeiten beauftragt hat. Dass dem Beklagten durch die Kanzlei des Klägers die Recher-cheberichte des DPMA übersandt wurden, hat der Beklagte selbst eingeräumt. Unabhängig davon, ob der Beklagte einen ausdrücklichen Auftrag dazu erteilt hat, der Übersendung einen Vorschlag zum weiteren Vorgehen beizufügen, ist der für die jeweilige Übersendung abgerechnete Zeitaufwand von 15 Minuten nicht zu beanstanden. Auch hat der Beklagte nicht bestritten, dass die Besprechung am 22.09.2008 in der Kanzlei des Klägers stattgefunden und einen Zeitumfang von insgesamt zwei Stunden hatte. Darauf, ob die Patentanmeldungen getrennt besprochen wurden, kommt es demgegenüber ebenso wenig an wie darauf, auf wessen Initiative die Besprechung zustande kam. Des Weiteren hat der Beklagte auch nicht erheblich bestritten, dass Herr Dr. B am 01.12.2008 eine Anfrage des Beklagten beantwortet hat, wobei der Kläger die entsprechende Antwort auch als Anlage 14.1. zur Akte gereicht hat.

Wie die Zeugen Dr. A und Dr. B im Rahmen ihrer Vernehmung über-einstimmend ausgesagt haben, war das Gespräch am 22.09.2008 nur nach Auswertung der Rechercheberichte durch die Kanzlei des Klägers möglich, da die teilnehmenden Patentanwälte zwingend Kenntnis der einzelnen Schriften haben mussten, um inhaltlich Stellung zu nehmen. Für die Kammer besteht kein Anhaltspunkt, Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Zeugen und der Glaub-haftigkeit ihrer Aussage zu haben. Somit kommt es vorliegend auch nicht darauf an, ob der Beklagte (zunächst) auf einer eigenen Auswertung der Rechercheberichte bestanden hat. Jedenfalls konnte und musste er spätestens im Zeitpunkt der Vereinbarung des Gesprächstermins davon ausgehen, dass sich auch die Patentanwälte der Kanzlei auf das Gespräch vorbereiten würden. Bereits unter Haftungsgesichtspunkten gehörte dazu auch die Auswertung des Rechercheberichtes.

Der vom Kläger in dem Schriftsatz vom 02.05.2011 aufgeschlüsselte Zeitum-fang der einzelnen Tätigkeiten wurde durch den Beklagten nicht erheblich be-stritten. Die Aufstellung ist differenziert und nachvollziehbar. Der zeitliche Um-fang der in Rechnung gestellten Leistungen erscheint angemessen und plausibel. Insbesondere ist die für die Durchsicht des Rechercheberichtes angesetzte Zeit von 1,5 Stunden nicht unangemessen. Dasselbe gilt für die übrigen Tätigkeiten.

Ferner ist auch die Abrechnung auf der Basis eines Stundensatzes in Höhe von 285,- EUR zzgl. MwSt. nicht zu beanstanden. Es kann dahinstehen, ob die Parteien im Hinblick auf den Stundensatz, möglicherweise auch konkludent, eine entsprechende Vereinbarung geschlossen haben. Auch ohne eine derartige Vereinbarung ist gemäß § 612 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung als angemessen anzusehen. Dem entspricht der durch den Kläger angesetzte Betrag. In der Praxis liegen die Stundensätze für einen Patentanwalt zwischen 125,- EUR und 500,- EUR (vgl. LG Düsseldorf, Urteil v. 10.01.2006, Az. 4b O 519/05; LG Düsseldorf, Urt. v. 13.10.2010, Az. 4b O 268/09). Unter Berücksichtigung, dass hier auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die wahrgenommenen patentanwaltlichen Aufgaben vorliegend besonders einfach waren, liegt der hier in Rechnung gestellte Betrag von 285,- EUR netto unter Berücksichtigung des dem Patentanwalt bei der Festsetzung seiner Vergütung zustehenden Ermessens (§§ 315 f. BGB) im Rahmen.

II.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 3 BGB.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 709 S. 1 und 2; 108 ZPO.

Der Streitwert wird auf 990,68 EUR festgesetzt.