4a O 227/10 – Polyether-Abformmaterial

Düsseldorfer Entscheidung Nr.:  1801

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 4. Februar 2012, Az. 4a O 227/10

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis insgesamt zu zwei Jahren, zu unterlassen,

additionsvernetzendes Polyether-Abformmaterial,

in der Bundesrepublik Deutschland sinnfällig für die Herstellung von dimensionsstabilen Kieferabdrücken herzurichten, für die Herstellung von dimensionsstabilen Kieferabdrücken anzubieten oder in Verkehr zu bringen, enthaltend

(a) mindestens einen Polyether, welcher mindestens zwei Allylendgruppen aufweist,
(b) eine SiH-Komponente,
(c) mindestens einen Platinkatalysator,
(e) ein Organopolysiloxan mit mindestens zwei Alkenylgruppen;

2. der Klägerin in einem geordneten, nach Kalenderjahren sortierten und jeweils Zusammenfassungen enthaltenden Verzeichnis Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 12.06.2001 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Menge des sinnfällig hergerichteten Abformmaterials unter Angabe der Zeiten der Herrichtung und unter Zuordnung zu Typenbezeichnungen,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer und unter Vorlage von Rechnungen,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet sowie bei Internetwerbung des Schaltungszeitraums, der Internetadressen sowie der Suchmaschinen einschließlich Adwordwerbung, bei denen die jeweiligen Seiten bzw. Produkte direkt oder über ein Gesamtangebot angemeldet waren,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei diese Angaben erst ab dem 21.11.2010 zu machen sind,

wobei der Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Empfänger von Angeboten und nicht-gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, ob eine bestimmte Lieferung oder ein bestimmter Abnehmer in der Auskunft oder ein bestimmter Empfänger eines Angebots in der Rechnungslegung enthalten ist.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,

1. der Klägerin für die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 12.06.2001 bis zum 20.11.2010 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

2. der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 21.11.2010 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 750.000,00 EUR. Die jeweilige Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Die Klägerin ist Inhaberin des deutschen Patents DE 197 19 XXX, das am 07.05.1997 unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 09.05.1996 von der A GmbH & Co. KG Gesellschaft für industrielle Schutzrechte angemeldet wurde. Die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 13.11.1997, die Patenterteilung wurde am 21.10.2010 veröffentlicht. Das Patent steht in Kraft. Mit Schreiben vom 20.01.2011 an das Deutsche Patent- und Markenamt erhob unter anderem die Beklagte Einspruch gegen die Erteilung des Klagepatents, über den bislang noch nicht entschieden wurde.

Das Klagepatent bezieht sich auf die Verwendung von additionsvernetzendem Polyether-Abformmaterial zur Herstellung von dimensionsstabilen Kieferabdrücken. Der geltend gemachte Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet:

Verwendung von additionsvernetzendem Polyether-Abformmaterial, enthaltend
(a) mindestens einen Polyether, welcher mindestens zwei Vinyl- und/oder Allylendgruppen aufweist,
(b) eine SiH-Komponente,
(c) mindestens einen Platinkatalysator
dadurch gekennzeichnet, dass es zusätzlich
(e) ein Organopolysiloxan mit mindestens zwei Alkenylgruppen enthält,
zur Herstellung von dimensionsstabilen Kieferabdrücken.

Wegen des Wortlauts der in Form von „insbesondere“-Anträgen geltend gemachten Unteransprüche 2 bis 6, 8 bis 14, 16 und 17 wird auf die Klagepatentschrift (Anlage K 1) Bezug genommen.

Am 06.08.1998 wurde die B AG, Seefeld, als Inhaberin des Klagepatents eingetragen und am 12.06.2001 die C D AG. Mit Verschmelzungsvertrag vom 13.09.2011 und der Zustimmungsbeschlüsse der jeweiligen Gesellschafterversammlungen vom 15.11.2011 wurde die C D AG als übertragender Rechtsträger mit der jetzigen Klägerin als übernehmendem Rechtsträger verschmolzen. Die Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister erfolgte am 23.12.2011.

Die Beklagte vertreibt Abformmaterial unter der Bezeichnung „E“ (angegriffene Ausführungsform), das sie unter anderem in ihrem Internetauftritt bewirbt. Nachstehend ist eine Verpackung von „E Medium“ und deren Inhalt bildlich wiedergegeben. In zwei mit Deckeln versehenen Beuteln sind zwei Pasten enthalten, die kurz vor der Verwendung des Abformmaterials zur Herstellung von Kieferabdrücken zusammengeführt werden. Die Beutel sind eigens dafür angepasst, in ein von der Beklagten zusätzlich angebotenes Dosier-Mischgerät eingeführt zu werden und die Pasten im richtigen Mischungsverhältnis zu mischen. Die Abbildung der Verpackung stammt aus dem Internetauftritt der Beklagten.

In der Gebrauchsanleitung für die angegriffene Ausführungsform werden die einzelnen Schritte beschrieben, die vorzunehmen sind, um Kieferabdrücke zu nehmen. Die zugehörigen Abbildungen aus der Bedienungsanleitung verdeutlichen dies:

Bei der angegriffenen Ausführungsform handelt es sich um additionsvernetzende, elastomere Abformmaterialien mit Vinylpolysiloxan- und Polyetheranteilen mit Platinkatalysator und weiteren Füllstoffen, Farbstoffen und Tensiden. Der Vernetzungs-Reaktionsmechanismus innerhalb der angegriffenen Ausführungsform wird in einer Präsentation der Beklagten wie folgt dargestellt:

Die Klägerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform mache von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngemäß Gebrauch. Bei der angegriffenen Ausführungsform handele es sich um ein Polyether-Abformmaterial. Dafür sei lediglich erforderlich, dass Polyether in der Zusammensetzung vorhanden und in die Vernetzungsreaktion eingebunden sei. Das sei bei der angegriffenen Ausführungsform ausweislich der Werbeunterlagen, Datenblätter und Gebrauchsanweisungen der Fall. Die im Klagepatentanspruch genannte SiH-Komponente sei nicht auf bestimmte hydrophile SiH-Komponenten beschränkt. Dies gebe weder der Wortlaut des Klagepatentanspruchs oder die Beschreibung des Klagepatents her, noch eine funktionale Auslegung.

Die Klägerin beantragt,

– wie erkannt –

hilfsweise ihr nachzulassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung abzuwenden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise das Verletzungsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Einspruch der Beklagten gegen die Erteilung des Patents DE 197 19 XXX B4 auszusetzen.

Die Klägerin tritt dem Aussetzungsantrag entgegen.

Die Beklagte ist der Ansicht, durch die angegriffene Ausführungsform werde das Klagepatent nicht wortsinngemäß verletzt. Aus dem Wortlaut des Klagepatents und seiner Beschreibung ergebe sich, dass ein Polyether-Abformmaterial, wie es Gegenstand der Erfindung sei, nur vorliege, wenn der für die Materialeigenschaften bestimmende Bestandteil ein Polyether sei und das Abformmaterial zumindest zu einem überwiegenden Teil aus einem Polyether bestehe. Bei der angegriffenen Ausführungsform entfielen jedoch weniger als 1 Gewichtsprozent (bezogen auf das Gemisch aus Basispaste und Katalysatorkomponente) des Produktes auf den Polyether, was von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung mit Nichtwissen bestritten worden ist. Überwiegende Bestandteile seien die Vinylpolysiloxane und Organohydrogenpolysiloxane. Nicht durch den Polyether, sondern erst durch den Einsatz einer synergistischen Tensidmischung erhalte die angegriffene Ausführungsform insgesamt hydrophile Eigenschaften.

Weiterhin ergebe sich aus der Beschreibung des Klagepatents, dass ein erfindungsgemäßes Abformmaterial nicht irgendeine SiH-Komponente, sondern nur spezielle hydrophile SiH-Komponenten aufweisen dürfe, nämlich eine Polyetherverbindung mit mindestens zwei SiH-Gruppen oder eine hydrophile von (Meth)acrylat-Verbindungen abgeleitete Verbindung mit mindestens zwei SiH-Gruppen. Zusammensetzungen mit konventionellen SiH-Verbindungen, die allgemein hydrophob seien, seien zur Herstellung eines erfindungsgemäßen Abformmaterials ungeeignet. Die angegriffene Ausführungsform enthalte derartige Polyetherverbindungen beziehungsweise hydrophile Verbindungen mit zwei SiH-Gruppen nicht. Stattdessen würde ein hydrophobes Organopolyhydrogensiloxan des Typs PTS X 74 eingesetzt.

Im Übrigen werde sich das Klagepatent nach Auffassung der Beklagten im Einspruchsverfahren als nicht rechtsbeständig erweisen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Feststellung der Entschädigungspflicht und Feststellung der Schadensersatzpflicht aus §§ 33 Abs. 1, 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 PatG, da die Beklagte durch den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform die Lehre des Klagepatentanspruchs 1 unberechtigt benutzt.

I.
Das Klagepatent schützt im Patentanspruch 1 die Verwendung von additionsvernetzendem Polyether-Abformmaterial zur Herstellung von dimensionsstabilen Kieferabdrücken.

In der Klagepatentschrift wird ausgeführt, dass zur Herstellung von Zahnersatz im Dentallaboratorium ein Arbeitsmodell, welches die Zahn- und Kieferverhältnisse des Patienten so originalgetreu wie möglich wiedergebe, die wichtigste Voraussetzung sei. Dafür werde vom Zahnarzt zunächst mittels so genannter Abformmaterialien eine Negativform im Mund des Patienten hergestellt. Das anfänglich plastisch verformbare Abformmaterial werde dabei mit einem Abdrucklöffel in den Mund des Patienten eingeführt und erstarre dort zu einem möglichst elastischen Material, das nach dem Herausnehmen die negative Form darstelle. Diese Abformung könne anschließend mit einem Modellmaterial ausgegossen werden und führe somit zum Arbeitsmodell (Abs. [0001]; Textstellen ohne Bezugsangabe stammen aus der Klagepatentschrift, Anlage K 1).

Als hochpräzise elastische Abformmaterialien, die sich durch hohe Abformgenauigkeit, hohe Formbeständigkeit und gute Detailwiedergabe auszeichneten, benennt die Klagepatentschrift beispielhaft Materialien auf der Basis von Agar-Agar, Polysulfiden, Polyether oder die additionsvernetzenden Silikone. Polyethermaterialien würden zum Beispiel in den US-A-34 53 242 und 40 93 555 oder in der DE-A-43 06 997 beschrieben. Sie würden durch aziridinhaltige Substanzen polymerisiert. Darüber hinaus kämen neben den aziridinhaltigen Verbindungen auch Füllstoffe, Farbstoffe und weitere Hilfsstoffe zum Einsatz. Zur Initiierung der Polymerisationsreaktionen seien die aus der US-A-41 67 618 bekannten Sulfoniumsalze gut geeignet. In der Klagepatentschrift wird darauf hingewiesen, dass die Polyethermaterialien aufgrund ihres hydrophilen Verhaltens prädestiniert dazu seien, durch gutes Anfließverhalten auch im feuchten Mundmilieu die Zahnsituation im Mund so exakt wie möglich festzuhalten (Abs. [0002]).

Zu den additionsvernetzenden Silikonabformmaterialien wird in der Klagepatentschrift ausgeführt, dass ihre Härtung durch Reaktion eines Polysiloxans mit Vinylendgruppen mit einem Polysiloxan mit SiH-Gruppen mittels bestimmter Platinkatalysatoren erreicht werde. Die so erhaltenen Abdrücke zeichneten sich durch sehr gute elastische Eigenschaften und hohe Lagerbeständigkeit aus. Die Klagepatentschrift bezeichnet dagegen die Wiedergabegenauigkeit aufgrund des hydrophoben Charakters der Silikone nur als bedingt gut geeignet (Abs. [0003]).

Im Stand der Technik habe es – so die Klagepatentschrift – daher Vorschläge zur Verbesserung des hydrophilen Verhaltens von Silikonabdruckmaterialien gegeben, indem den additionsvernetzenden Silikonabdruckmaterialien hydrophilierende Zusätze hinzuzufügt werden sollte. Diese Zusätze bewirkten eine Verbesserung des Kontaktwinkels eines Wassertropfens auf dem Abformmaterial. In der Klagepatentschrift wird es jedoch als nachteilig angesehen, dass die bessere Benetzbarkeit bei additionsvernetzenden Silikonabformmassen auch mit einer erhöhten Wasseraufnahme beim Kontakt mit feuchten Medien verbunden sei, was eine verschlechterte Dimensionsstabilität und verstärkte Wasserstoffentwicklung zur Folge haben könne. Zudem gehe der Effekt der Verringerung des Kontaktwinkels bei hydrophilierten Silikonen im Zuge ein- oder mehrmaliger Desinfektion wieder verloren (Abs. [0004]).

Eine Verbesserung der hydrophilen Eigenschaften im Vergleich zu Silikonen brächten hingegen additionsvernetzende Polyetherabformmassen mit sich, wie sie zum Beispiel in der DE-A-37 41 575, DE-A-40 19 249, DE-A-40 10 281 sowie in der DE-A-38 38 587 beschrieben seien. Hierbei erfolge eine Aushärtereaktion auf der Basis einer platinkatalysierten Additionsreaktion einer SiH-Komponente mit einem ungesättigten Polyether. Dieser sei im Gegensatz zu additionsvernetzenden Silikonen in der Regel die Hauptkomponente, welcher der Matrix eine hydrophile Charakteristik verleihe (Abs. [0005]).

In der Klagepatentschrift werden noch weitere aus dem Stand der Technik bekannte Abformmaterialien genannt, wie sie in der DE-A-37 41 575, DE-A-40 19 249, DE-A-40 10 281, DE-A-38 38 587 oder WO 97/401 02 beschrieben seien (vgl. Abs. [0006] bis [0010]).

Als grundsätzliche Anforderung wird in der Klagepatentschrift formuliert, dass für den Zahnarzt die Notwendigkeit bestehe, eine Abformmasse in seiner Praxis zur Verfügung zu haben, die lagerfähig sei und deren Anwendbarkeit über einen Zeitraum von mehreren Monaten bis Jahren gewährleistet sei. Eine Darreichungsform der oben beschriebenen Materialien in einer einkomponentigen Pasten-Formulierung sei daher nicht möglich, da im Zuge der Lagerung rasch eine Aushärtung der Paste erfolgen würde. Es sei daher notwendig, die reaktiven Bestandteile in der Formulierung – die SiH-haltige Komponente, das ungesättigte Polyetherpolymer und den Platinkatalysator – räumlich voneinander zu trennen. Hierbei könnten die SiH-Komponente und der für eine Aushärtung bei Raumtemperatur erforderliche Platinkatalysator nicht in einer Paste vereinigt werden, da es zur Zersetzung der SiH-Komponente komme. Im Stand der Technik werde daher eine zweikomponentige Formulierung beschrieben, bei der ein Gemisch aus der SiH-haltigen Komponente und dem ungesättigten Polyether in einer Paste und der Platin-Katalysator zusammen mit dem ungesättigten Polyethern einer zweiten Paste enthalten seien. Unmittelbar vor der Anwendung in der Zahnarztpraxis würden beide Pasten miteinander vermischt und härteten nach dem Einbringen in den Mund des Patienten aus (Abs. [0011]).

Im Zuge einer Lagerung über einen Zeitraum von mehreren Wochen bis Monaten zeige sich laut Klagepatentschrift das Problem, dass auch eine Katalysatorpaste, bei der der Platinkatalysator mit dem ungesättigten Polyether zusammen vorliege, eine nicht befriedigende Lagerstabilität aufweise. Dies zeige sich beispielsweise an einer kontinuierlichen Verlangsamung der Vulkanisationsreaktion nach dem Vermischen der beiden Pasten, die umso stärker zutage trete, je länger die den Platinkatalysator enthaltende Paste gelagert werde, bis nach einiger Zeit keine Vulkanisation mehr möglich sei. Als Ursache werde – so die Klagepatentschrift – eine langsam verlaufende Schädigung des empfindlichen Platinkatalysators in der Mischung mit dem Polyether vermutet, insbesondere bei Verwendung von gebräuchlichen Platinkomplexen, wie zum Beispiel Platin-Vinylsiloxankomplexen. In der DE-A-40 1 0 281 werde daher ein Zusatz von Antioxidantien zur Erhöhung der Lagerstabilität vorgeschlagen. Jedoch werde auch dadurch nur eine nicht zufriedenstellende Langzeit-Lagerstabilität erreicht (Abs. [0012]).

Dem Klagepatent liegt vor diesem Hintergrund die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, ein elastisches additionsvernetzendes Polyether-Abformmaterial bereitzustellen, das in der Formulierung der Pasten lagerstabil ist und das auch in Form der ausgehärteten Abdrücke eine ausreichende Lagerstabilität und gute mechanische Eigenschaften besitzt.

Dies soll durch den Klagepatentanspruch 1 erreicht werden, dessen Merkmale wie folgt gegliedert werden können:

1 Verwendung von additionsvernetzendem Polyether-Abformmaterial zur Herstellung von dimensionsstabilen Kieferabdrücken, wobei das Abformmaterial enthält:
2. mindestens einen Polyether, welcher mindestens zwei Vinyl- und/oder Allylendgruppen aufweist,
3. eine SiH-Komponente,
4. mindestens einen Platinkatalysator,
5. zusätzlich ein Organopolysiloxan mit mindestens zwei Alkenylgruppen.

In der Klagepatentschrift wird an dieser Zusammensetzung als vorteilhaft beschrieben, dass eine zweikomponentige Darreichungsform ermöglicht werde, in der der Platinkondensator zusammen mit dem Organopolysiloxan als Pastengrundlage in einer so genannten Katalysatorpaste eine ausgezeichnete Langzeit-Lagerstabilität aufweise, und in der eine Trennung des Polyethers und des Platinkatalysators erfolgen könne (Abs. [0015]). Bei der Aushärtung der erfindungsgemäß verwendeten Abformmassen entstünden präzise, elastische und formstabile Gummis mit guten mechanischen Eigenschaften, obwohl zwei völlig unverträgliche Komponenten – die hydrophilen alkenyl-gruppenhaltigen Polyether einerseits und die hydrophoben SiH-haltigen Polysiloxane andererseits – vermischt würden (Abs. [0017]).

II.
Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht sämtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs. Dies ist hinsichtlich der Merkmale 2, 4 und 5 zwischen den Parteien zu Recht unstreitig. Bei der angegriffenen Ausführungsform handelt es sich darüber hinaus um ein additionsvernetzendes Polyether-Abformmaterial zur Herstellung von dimensionsstabilen Kieferabdrücken (Merkmal 1), das unter anderem auch eine SiH-Komponente enthält (Merkmal 3).

1.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass es sich bei der angegriffenen Ausführungsform um Abformmaterial zur Herstellung von dimensionsstabilen Kieferabdrücken handelt, dass auch als solches verwendet wird. Die Beklagte ist jedoch der Ansicht, das die angegriffene Ausführungsform nicht als Polyether-Abformmaterial bezeichnet werden könne, weil ein solches Material, wie es Gegenstand der Erfindung sei, nur vorliege, wenn der für die Materialeigenschaften bestimmende Bestandteil ein Polyether sei und das Abformmaterial zumindest zu einem überwiegenden Teil aus einem Polyether bestehe. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.

a)
Der Klagepatentanspruch selbst enthält keine Angaben, in welcher Menge der Polyether in einer erfindungsgemäßen Zusammensetzung enthalten sein soll. Das Abformmaterial soll – neben anderen Komponenten – lediglich mindestens einen Polyether enthalten. Dies spricht bereits dafür, dass es auf den Mengenanteil des Polyethers im Abformmaterial nicht ankommt. Diese Annahme wird mit Blick auf den Unteranspruch 9 zur Gewissheit, weil dort bereits der Anteil des Organopolysiloxans (Merkmal 5) bis zu 50 Gew.-% bezogen auf die Gesamtmasse der im Klagepatentanspruch genannten Komponenten betragen kann. Insofern kann dahinstehen, ob auch der Unteranspruch 11 auf diese Auslegung hinweist, da er über die Anteile der im Klagepatentanspruch genannten Komponenten nichts aussagt, sondern lediglich bis zu 80 % Zusatzstoffe vorsieht. Der Verweis der Beklagten auf die im Klagepatent dargestellten Ausführungsbeispiele zur Begründung für ihre Auffassung greift jedenfalls nicht durch, weil diese regelmäßig keine einschränkende Auslegung des die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs erlauben (GRUR 2004, 1023, 1024 – bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung). Aufgrund der Anhaltspunkte im Klagepatentanspruch und der zugehörigen Beschreibung kann auch nicht von dem allgemein üblichen Verständnis von dem Begriff Polyether-Abformmaterial auf die Mengenanteile von Polyether in der Zusammensetzung geschlossen werden.

Ebenso wenig kann aus dem Begriff Polyether-Abformmaterial abgeleitet werden, dass der für die Materialeigenschaften bestimmende Bestandteil des Materials ein Polyether ist. Hinsichtlich der Darstellung des Standes der Technik differenziert das Klagepatent unter anderem zwischen Abformmaterialien auf der Basis von Polyether und den additionsvernetzenden Silikonen (Abs. [0002]). Bei den Polyethermaterialien werden beispielsweise aziridinhaltige Substanzen polymerisiert (Abs. [0002]), während bei den Silikon-Abformmaterialien die Härtung zum Beispiel durch Reaktion eines Polysiloxans mit Vinylendgruppen mit einem Polysiloxan mit SiH-Gruppen mittels bestimmter Platinkatalysatoren erfolgt (Abs. [0003]). In diesem Fall werden die Materialien also nach ihren reaktiven Bestandteilen benannt. Dies gilt hingegen nicht für den im Klagepatentanspruch verwendeten Begriff Polyether-Abformmaterial. Denn reaktive Bestandteile in der Zusammensetzung nach dem Klagepatentanspruch sind sowohl der Polyether, als auch das Organopolysiloxan, die über die SiH-Komponente mittels eines Platinkatalysators miteinander vernetzen. Gleichwohl verwendet der Klagepatentanspruch für die Zusammensetzung keine Bezeichnung, die beide reaktiven Bestandteile benennt. Davon ausgehend ist eine Auslegung des Begriffs Polyether-Abformmaterial, nach der der Polyether die für die Materialeigenschaften bestimmende Komponente in der Zusammensetzung sein soll, nicht vertretbar, weil sie die Organopolysiloxane völlig außer acht lässt, die ebenfalls reaktiver Bestandteil der Zusammensetzung sind. Dies gilt erst Recht, wenn weiterhin berücksichtigt wird, dass das konkrete Mengenverhältnis der einzelnen Komponenten zueinander durch den Klagepatentanspruch nicht festgelegt ist und Organopolysiloxan einen Anteil von bis zu 50 Gew.-% haben kann (Unteranspruch 9).

Soweit die Beklagte zur Begründung ihrer Auslegung meint, die für die Abformgenauigkeit relevante gute Benetzbarkeit des Abformmaterials müsse im Wesentlichen durch den hydrophilen Polyether erreicht werden, findet ein solches Verständnis weder im Klagepatentanspruch, noch in der Beschreibung des Klagepatents eine Stütze. Zwar besteht eine der Funktionen des Polyethers darin, aufgrund seines hydrophilen Verhaltens dafür zu sorgen, dass das Abformmaterial durch gutes Anfließverhalten auch im feuchten Mundmilieu die Zahnsituation im Mund so exakt wie möglich festhält (vgl. Abs. [0002]). Es gibt aber keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Abformmaterial im Klagepatentanspruch in Abgrenzung zu den hydrophoben Organopolysiloxanen als Polyether-Abformmaterial bezeichnet ist. Eine solche Auslegung würde die Funktion der Organopolysiloxane – gute elastische Eigenschaften und hohe Lagerbeständigkeit (Abs. [0003]) – völlig vernachlässigen. Darüber hinaus schließt die Lehre des Klagepatentanspruchs nicht aus, dass hydrophile Eigenschaften des Abformmaterials zusätzlich durch weitere Komponenten erreicht werden (vgl. Abs. [0064]).

Vor diesem Hintergrund kann lediglich davon ausgegangen werden, dass der Begriff Polyether-Abformmaterial eine Zusammensetzung meint, die neben anderen Komponenten als reaktiven Bestandteil Polyether enthält, der zu den hydrophilen Eigenschaften der Zusammensetzung beiträgt.

b)
Diesen Anforderungen genügt die angegriffene Ausführungsform. Unstreitig enthält diese α, ω-Divinylpolyether mit zwei Allylendgruppen, also ein Polyether mit zwei Allylendgruppen. Ausweislich der als Anlage B 6 vorgelegten Präsentation ist dieser Polyether ein reaktiver Bestandteil des beanstandeten Abformmaterials und mitverantwortlich für dessen Hydrophilie (S. 19 und 21 der Anlage B 6). Selbst wenn er – von der Klägerin mit Nichtwissen bestritten – lediglich einen Anteil von weniger als 1 Gew.-% der Zusammensetzung hat, ist dies nach den vorstehenden Ausführungen zur Auslegung des Klagepatentanspruchs unbeachtlich. Gleiches gilt für den Umstand, dass neben dem Polyether auch Polyol als hydrophiler Emulgator und verschiedene Tenside zur Hydrophilie beitragen. Nicht ohne Grund stellt die Beklagte für die Beschreibung ihres Produkts im Wesentlichen auch auf die Verwendung von Polyether-Polymeren beziehungsweise auf Polyetheranteile neben den Polysiloxanen ab (Anlage K 3; S. 4 der Anlage K 4; Ziff. 3 der Anlage K 5).

2.
Die angegriffene Ausführungsform weist auch eine SiH-Komponente im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs auf.

a)
Nach dem Merkmal 3 soll das erfindungsgemäße Abformmaterial eine SiH-Komponente enthalten. Der Klagepatentanspruch enthält keine Einschränkung hinsichtlich der Wahl dieser Verbindung. Er ist vor allem nicht beschränkt auf eine Polyetherverbindung mit mindestens zwei SiH-Gruppen oder eine hydrophile von Meth(acrylat)-Verbindungen abgeleitete Verbindung mit mindestens zwei SiH-Gruppen. Zwar heißt es in der Beschreibung des Klagepatents, die im Merkmal 3 genannte Komponente „ist eine durch Siloxanreste substituierte Kohlenwasserstoff- bzw. Polyetherverbindung mit mindestens zwei SiH-Gruppen im Molekül“ (Abs. [0022]). Diese Einschränkung hat im Klagepatentanspruch aber keinen Niederschlag gefunden. Die Textstelle ist auch nicht als Definition der im Klagepatentanspruch genannten SiH-Komponente zu verstehen. Dies wird mit Blick auf den Unteranspruch 19 deutlich, durch den die SiH-Komponente erstmals beschränkt wird auf eine durch Siloxanreste substituierte Kohlenwasserstoff- bzw. Polyetherverbindung mit mindestens zwei SiH-Gruppen im Molekül. Dieser Unteranspruch wäre ohne Bedeutung, wenn der Klagepatentanspruch 1 bereits auf diese Verbindungen beschränkt wäre. Soweit die Beklagte zur Begründung ihrer Auffassung auf die weitere Beschreibung des Klagepatent verweist (hier Abs. [0038]) handelt es sich lediglich um Beispiele für SiH-Komponenten, die eine einschränkende Auslegung des Klagepatentanspruchs nicht rechtfertigen.

Der Fachmann wird entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht von vornherein Zusammensetzungen mit konventionellen SiH-Verbindungen, die im Allgemeinen hydrophob sind, ausschließen, weil sie für die Verwendung zur Herstellung des erfindungsgemäßen Abformmaterials ungeeignet seien. Der Klagepatentanspruch erfordert nach seinem Wortlaut lediglich eine SiH-Komponente und nicht speziell eine hydrophile SiH-Komponente. Auch die Benennung verschiedener SiH-Komponenten in der Beschreibung des Klagepatents lässt nicht den Schluss zu, dass nach der Lehre des Klagepatentanspruchs lediglich hydrophile SiH-Verbindungen zulässig seien. Darüber hinaus hat die Beklagte unter Verweis auf die DE 4 010 281 (Tabelle 1 der Anlage D 7 zur Anlage B 1) gezeigt, dass aushärtbares Abformmaterial auch unter Verwendung von SiH-Komponenten ohne Polyethereinheit hergestellt werden kann. Zudem hat die Klägerin – selbst noch in der mündlichen Verhandlung – unbestritten vorgetragen, dass die im Klagepatent wiedergegebenen SiH-Komponenten teilweise hydrophob seien (Formel I, II und III auf S. 5 f). Vor diesem Hintergrund ist der Vortrag der Beklagten bereits in sich widersprüchlich und nicht geeignet, den Klagepatentanspruch mit der von ihr vertretenen Einschränkung auszulegen, wenn die SiH-Komponente auf der einen Seite nur bestimmte hydrophile SiH-Komponenten umfassen soll, wie sie in der Klagepatentschrift teilweise genannt werden (Abs. [0022] und [0038]), und auf der anderen Seite in der Klagepatentschrift hydrophobe SiH-Komponenten in der Ausgestaltung der Formeln I, II und III genannt werden.

b)
In der angegriffenen Ausführungsform wird unstreitig ein Organopolyhydrogensiloxan des Typs PTS X 74 eingesetzt. Dabei handelt es sich um eine SiH-Komponente im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs. Auch wenn diese hydrophob ist, führt dies nach der hier vertretenen Auslegung nicht aus der Lehre des Klagepatentanspruchs heraus.

III.
Die Beklagte hat von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 im Sinne von § 9 S. 1 und 2 Nr. 1 PatG Gebrauch macht. Da es sich bei dem Klagepatent vorliegend um ein Verwendungspatent handelt, mit dem die Verwendung von additionsvernetzendem Polyether-Abformmaterial zur Herstellung von dimensionsstabilen Kieferabdrücken geschützt wird, sind vom Patentschutz nach ständiger Rechtsprechung des BGH nicht nur diejenigen Handlungen umfasst, die unmittelbar die Anwendung betreffen, sondern bereits solche Handlungen, bei denen der Stoff oder die Sache zu der betreffenden Verwendung sinnfällig hergerichtet wird, was nicht nur durch eine besondere Gestaltung des Stoffes oder der Sache, sondern auch durch eine ihm (ihr) beim Vertrieb beigegebene Gebrauchsanleitung in Form eines Beipackzettels, oder in sonstiger Weise geschehen kann (BGH GRUR 1990, 505, 506 – Geschlitzte Abdeckfolie m.w.N.). Hier hat die Beklagte die angegriffene Ausführungsform sinnfällig hergerichtet, indem sie das Abformmaterial sowohl durch die Gestaltung von Verpackung und Zubehör, als auch durch die Gebrauchsanweisung für die konkrete Verwendung aufbereitet hat. Im Übrigen erfolgte ein Anbieten und In-Verkehr-Bringen durch die Bewerbung im Internetauftritt und die Belieferung von Kunden.

Da die Beklagte zur Benutzung der erfindungsgemäßen Lehre nicht berechtigt ist, hat die Klägerin gegen sie einen Anspruch auf Unterlassung dieser Benutzung aus § 139 Abs. 1 PatG.

Weiterhin hat die Klägerin gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus § 139 Abs. 1 und 2 PatG, weil die Beklagte die Patentverletzung schuldhaft beging. Als Fachunternehmen hätte sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass der Klägerin als Inhaberin des Klagepatents durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist. Das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Klägerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern.

Unabhängig vom Verschulden der Beklagten hat die Klägerin gegen diese für den Zeitraum zwischen der Offenlegung der Patentanmeldung und der Patenterteilung auch einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung dem Grunde nach aus § 33 Abs. 1 PatG. Die Beklagte hat den Erfindungsgegenstand genutzt, obwohl sie wusste oder jedenfalls wissen musste, dass die benutzte Erfindung Gegenstand der Anmeldung des Klagepatents war.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte schließlich ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus § 140b Abs. 1 PatG, §§ 242, 259 BGB zu. Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus § 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus § 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus §§ 242, 259 BGB, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Klägerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.

IV.
Zu einer nach § 148 ZPO möglichen Aussetzung der Verhandlung besteht keine hinreichende Veranlassung.

Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 – Nickel-Chrom-Legierung; BlPMZ 1995, 121 – Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht Düsseldorf (GRUR 1979, 188 – Flachdachabläufe; Mitt. 1997, 257, 258 – Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 – Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuwägen, wobei grundsätzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang gebührt. Angesichts des Umstandes, dass ein Patent seinem Inhaber nur ein zeitlich begrenztes Monopolrecht verleiht und dass ein wesentlicher Teil dieses Rechtes, nämlich der Unterlassungsanspruch gegenüber einem Patentverletzer, durch eine Aussetzung der Verhandlung des Verletzungsrechtsstreits praktisch suspendiert würde, kommt eine Aussetzung wegen eines gegen das Klagepatent anhängigen Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens nur dann in Betracht, wenn ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klageschutzrechtes nicht nur möglich, sondern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Ist dies nicht der Fall, so verdient das Interesse des Patentinhabers an einer alsbaldigen Durchsetzung seiner – zeitlich ohnehin begrenzten – Rechte aus dem Patent den Vorrang vor dem Interesse der Gegenpartei, nicht aus einem Patent verurteilt zu werden, das sich möglicherweise später als nicht rechtsbeständig erweist. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents wiederum kann regelmäßig dann nicht angenommen werden, wenn der ihm am nächsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sich jedoch auch für eine Bejahung der Erfindungshöhe, die von der wertenden Beurteilung der hierfür zuständigen Instanzen abhängt, zumindest noch vernünftige Argumente finden lassen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze besteht keine Veranlassung zur Aussetzung des vorliegenden Verletzungsrechtsstreits.

1.
Die Lehre des Klagepatentanspruchs ist im Hinblick auf die im Einspruchsverfahren von der Beklagten entgegen gehaltenen Druckschriften neu.

a)
Die Patentanmeldung D 38 38 587 (Anlage D 1) gehört durch ihre Benennung in der Beschreibung des Klagepatents (Abs. [0005], [0009], [0022], [0028] und [0066]) zum gewürdigten Stand der Technik und kann daher nicht als Begründung für eine Aussetzung der Verhandlung herangezogen werden. Gleiches gilt für die Druckschriften DE 195 25 468 A1 (Anlage D 2) (genannt in Abs. [0038]) und WO 97/40102 A1 (Anlage D 3) (auf dem Deckblatt aufgeführt und in Abs. [0010]). Wie die Beklagte zu der Auffassung gelangt, diese Druckschriften seien im Erteilungsverfahren nicht gewürdigt worden, erschließt sich nicht.

b)
Die WO 96/00745 A2 (Anlage D 4) vermag ebenfalls eine Aussetzung der Verhandlung nicht zu begründen, da sie nur in englischer Sprache ohne deutsche Übersetzung vorgelegt worden ist. Zudem ist die Druckschrift unvollständig vorgelegt worden – es fehlt jede zweite Seite. Abgesehen davon ist in der D 4 lediglich für eine spezifische Zusammensetzung die Verwendung als Kiefer-Abformmaterial offenbart. Diese Zusammensetzung enthält Diallylether von Ethylenglykol. Dass es sich dabei um ein Polyether im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs handelt, ist nicht dargelegt und kann seitens der Kammer im Rahmen der Aussetzungsentscheidung nicht beurteilt werden.

c)
Die Entgegenhaltungen DE 37 41 575 A1 (Anlage D 5), DE 40 19 249 (Anlage D 6) und DE 40 10 281 (Anlage D 7) gehören wiederum zu dem im Erteilungsverfahren gewürdigten Stand der Technik, weil sie in der Beschreibung des Klagepatents genannt sind (Abs. [0005]).

2.
Die Lehre des Klagepatentanspruchs ergibt sich nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.

Abgesehen davon, dass die Entgegenhaltung US 3,715,334 (Anlage D 8) nicht in deutscher Übersetzung vorgelegt worden ist, ist auch nicht dargelegt, aus welchem Anlass der Fachmann diese Entgegenhaltung mit einer der Druckschriften D 1, D 4, D 5, D 6 oder D 7 kombinieren sollte. Dies hat die Beklagte auch in ihrer Erwiderung auf den Schriftsatz der Klägerin im Einspruchsverfahren nicht vorgetragen. Im Übrigen ist nicht ausgeschlossen, dass das DPMA der Ansicht der Klägerin folgt und Divinyltetramethyldisiloxan nicht als Organopolysiloxan im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs ansieht, beziehungsweise als Bestandteil des Platinkondensators nicht als gesonderten Bestandteil des Abformmaterials.

Mit dieser Begründung ist auch eine Aussetzung der Verhandlung aufgrund einer Kombination der Entgegenhaltung US 5,449,802 (Anlage D 9) mit einer der Druckschriften D 1, D 4, D 5, D 6 oder D 7 zu versagen. Im Übrigen ist die Beklagte den Ausführungen der Klägerin, dass in der Entgegenhaltung D 9 keine Polyetherverbindungen mit zwei Vinyl- und/oder Allylendgruppen beschrieben würden und die meisten der dort angegebenen Beispiele nicht für den Dentalbereich geeignet seien, nicht weiter entgegengetreten. Auch in dieser Hinsicht gibt es daher vernünftige Gründe anzunehmen, der Fachmann habe keinen Anlass, die genannten Dokumente zu kombinieren.

Gleiches gilt für eine Kombination der Entgegenhaltung US 5,412,004 A (Anlage D 9) mit den genannten Druckschriften, zumal diese Entgegenhaltung ein anderes Fachgebiet betrifft.

3.
Eine Aussetzung der Verhandlung kann im vorliegenden Fall auch nicht mit Erfolg mit dem Einwand der unzureichenden Offenbarung der Erfindung begründet werden. Grundsätzlich ist aufgrund der in der Klagepatentschrift angegebenen Beispiele davon auszugehen, dass die Erfindung ausführbar offenbart ist. Soweit die Lehre des Klagepatentanspruchs allgemein eine SiH-Komponente erfordert, in der Beschreibung des Klagepatents aber nur bestimmte SiH-Verbindungen (etwa eine durch Siloxanreste substituierte Kohlenwasserstoff- bzw. Polyetherverbindung mit mindestens zwei SiH-Gruppen im Molekül – so die Beklagte) genannt werden, ist dies ebenfalls grundsätzlich unschädlich. Abgesehen davon, dass in der Klagepatentschrift auch hydrophobe SiH-Komponenten beschrieben werden, schließt die Angabe bestimmter SiH-Komponenten nicht aus, dass mit der im Klagepatentanspruch genannten Zusammensetzung das technische Problem gelöst werden kann, selbst wenn andere SiH-Komponenten in dem Abformmaterial enthalten sind. Die von der Beklagten durchgeführten Versuche (Anlagen E 18 bis E 20) belegen jedenfalls die mangelnde Ausführbarkeit nicht. Die Klägerin weist zu Recht darauf hin, dass jedenfalls im ersten Versuch (Anlage E 18) entgegen der theoretischen Darstellung der Beklagten im Einspruchsverfahren eine Aushärtung des Materials erfolgt und keine Entmischung der hydrophilen Polyether und der hydrophoben Organopolysiloxane stattfindet. Im zweiten Versuch (Anlage E 19) wird schon kein Platinkatalysator eingesetzt und der dritte Versuch (Anlage E 20) belegt für sich genommen nicht, dass keine außer den in der Beschreibung des Klagepatents ausdrücklich genannten SiH-Komponenten für die Verwendung in einem im Übrigen erfindungsgemäßen Abformmaterial zur Herstellung von Kieferabdrücken geeignet ist.

V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.

Streitwert: 750.000,00 EUR