9 O 2816/04 – Eistruhe

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 328

Landgericht Braunschweig
Beschluss vom 30. November 2005, Az. 9 O 2816/04 (410)

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 442.500,00 € festgesetzt.

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Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einem Patent- und einem Gebrauchsmuster auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Schadensersatzfeststellung und Vernichtung in Anspruch.

Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Herstellung und des Vertriebs von Tiefkühlprodukten; u. a. von Speiseeis.
Die Klägerin ist Inhaberin des am … angemeldeten (Anlage B 1) und am … erteilten Europäischen Patents … (Klagepatent). Dem deutschen Teil des Europäischen Patents wurde das Aktenzeichen … zugeteilt.

Anspruch 1 lautet in der erteilten Fassung:

Tiefkühlgerät (1) für Tiefkühlprodukte, aufweisend:
– ein Tiefkühlaggregat (5) und
– mehrere wärmeisolierte, wannenförmige Tiefkühlbehälter (2) die von einer Bedienseite (3) her manuell zugänglich sind, bezüglich dieser Bedienseite (3) stufenförmig versetzt und ansteigend angeordnet sind und jeweils durch einen Deckel (4) wahlweise zu öffnen und zu schließen sind,
dadurch gekennzeichnet,
dass die Deckel (4) transparent sind und an ihrem vorderen Ende jeweils nach unten ragen, während ihr hinteres Ende waagrecht verläuft.

Wegen der Einzelheiten des Schutzrechtes wird auf die Europäische Patentschrift (Anlage K1) Bezug genommen.

Das Patent steht in Kraft. Es wird von der Beklagten in einem Einspruchsverfahren vor dem Europäischen Patentamt angegriffen (Anlagenkonvolute B 5, K 18). Termin zur mündlichen Verhandlung ist dort noch nicht bestimmt.

Die Klägerin ist Inhaberin des aus der Europäischen Patentanmeldung … abgezweigten Deutschen Gebrauchsmusters … (Klagegebrauchsmuster), das am … eingetragen wurde.

Der selbständige Anspruch 9 lautet in der erteilten Fassung:

9. Tiefkühlgerät (1) für Tiefkühlprodukte, aufweisend:
– ein Tiefkühlaggregat (5) und
– mehrere wärmeisolierte, wannenförmige Tiefkühlbehälter (2) die von einer Bedienseite (3) her manuell zugänglich sind, bezüglich dieser Bedienseite (3) stufenförmig versetzt und ansteigend angeordnet sind und jeweils durch einen transparenten Deckel (4) wahlweise zu öffnen und zu schließen sind, wobei die Deckel (4) jeweils durch einen verschiebbaren Schiebedeckel gebildet sind, und sich der nach hinten gerichtete Versatz (v1, v2), gemessen jeweils von der Vorderkante eines Tiefkühlbehälters zu der Vorderkante des darüberliegenden Tiefkühlbehälters, von Tiefkühlbehälter (2) zu Tiefkühlbehälter (2) von vorne nach hinten verringert.

Wegen der Einzelheiten des Schutzrechts wird auf die Gebrauchsmusterschrift (Anlage K4) Bezug genommen.

Das Gebrauchsmuster steht in Kraft. Es wird von der Beklagten in einem Löschungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt angegriffen (Anlagenkonvolute B 4, K 17). Ein Termin zur mündlichen Verhandlung ist dort noch nicht bestimmt.

Das Speiseeis der Beklagten wird u. a. in Tankstellen, die im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Braunschweig liegen in Tiefkühltruhen vertrieben, die wie folgt gestaltet sind:

Herstellerin dieser Truhen ist die …. Gegen diese Herstellerin führt die Klägerin einen Patentverletzungsprozess vor dem Landgericht Hamburg (315 O 965/04). Der hiesigen Beklagten ist dort von der … der Streit verkündet worden. Sie ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Herstellerin beigetreten. Eine mündliche Verhandlung hat dort bisher nicht stattgefunden.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte passiv legitimiert sei. Die Tiefkühltruhen würden exklusiv von ihr vertrieben. Es gebe keine Zustimmung zur Nutzung dieser Tiefkühltruhen und auch eine Erschöpfung sei nicht eingetreten.
Die Tiefkühltruhen verletzten sowohl das Klagepatent wie auch das Klagegebrauchsmuster wortsinngemäß, jedenfalls aber äquivalent.

Die Klägerin beantragt jetzt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft gegen die Beklagte an deren jeweiligen Geschäftsführern zu erstrecken ist, zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland Tiefkühlgeräte für Tiefkühlprodukte in Verkehr zu bringen, einzuführen, zu gebrauchen, gebrauchen zu lassen oder zu diesen Zwecken zu besitzen, welche folgende Merkmale aufweisen:

a) Tiefkühlgeräte für Tiefkühlprodukte
b) das Tiefkühlgerät weist ein Tiefkühlaggregat auf
c) das Tiefkühlgerät weist mehrere wärmeisolierende wannenförmige Tiefkühlbehälter auf
c.1) die Tiefkühlbehälter sind von einer Bedienseite her manuell zugänglich
c.2) die Tiefkühlbehälter sind bezüglich der Bedienseite stufenförmig versetzt und ansteigend angeordnet,
c.3) die Tiefkühlbehälter sind jeweils durch einen Deckel wahlweise zu öffnen oder zu schließen, wobei der Deckel als Schiebedeckel mit zwei übereinander verschiebbaren Deckelteilen ausgebildet ist,
d) die Deckel
d.1) sind transparent und
d.2) ragen an ihrem vorderen Ende jeweils nach unten, wobei die Deckel von vorn nach hinten konvex gekrümmt ausgebildet sind,
d.3) während das hintere Ende der Deckel waagrecht verläuft, insbesondere, wenn weiterhin
e) die Vorderwände der Tiefkühlbehälter in ihrer Erstreckungsrichtung von oben nach unten kreisbogenabschnittsförmig konvex gekrümmt sind,
und/oder
f) ein Tiefkühlbehälter den jeweils unteren Tiefkühlbehälter jeweils etwa zur Hälfte überlappt,
und/oder
g) die Deckel der Tiefkühlbehälter jeweils durch einen verschiebbaren Schiebedeckel gebildet sind und der Versatz der Tiefkühlbehälter nach hinten gerichtet ist und dieser Versatz sich, gemessen jeweils an der Vorderkante eines Tiefkühlbehälters zu der Vorderkante des darunterliegenden Tiefkühlbehälters, von Tiefkühlbehälter zu Tiefkühlbehälter von vorne nach hinten verringert.

wenn dies wie nachfolgend abgebildet geschieht … (es folgen die oben wiedergegeben Bilder)

II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für die Zeit ab dem 28.08.2004 Auskunft über die Herkunft, Vertriebsweg und/oder Überlassung von bestellten, erhaltenen, ausgelieferten und/oder gebrauchten oder zum Gebrauch überlassenen Tiefkühlgeräte gemäß vorstehender Ziffer I zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten, der Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer, Auftraggeber und/oder Personen, denen solche Tiefkühlgeräte zum Gebrauch überlassen wurden.

III. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin über den Umfang der vorstehend zu Ziffer I bezeichneten und seit dem 24.04.1999 begangenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses mit Angaben zur
a) Menge der erhaltenen, bestellten, gelieferten, gebrauchten und/oder zum Gebrauch überlassenen Tiefkühlgeräte, deren Typenbezeichnung, Artikelnummer, Lieferzeiten, Lieferpreise und/oder Entgelt für eine Gebrauchsüberlassung
b) der Gestehungskosten unter Nennung der einzelnen Kostenfaktoren sowie des erzielten Gewinns,
c) der einzelnen Angebote und der Werbung unter Nennung der Angebotsmengen, Typenbezeichnungen, Artikelnummern, Angebotszeiten und Angebotspreisen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
wobei
– der Beklagten vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und/oder Angebotsempfänger statt der Klägerin einem dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten trägt und ihn zugleich ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob eine bestimmte der vorgenannten Personen und/oder eine Lieferung und/oder eine Überlassung in der erteilten Rechnung enthalten ist;
– und die Beklagte die Angaben vorstehend zu b) erst für die Zeit seit dem 28.08.2004 zu machen hat.

IV. Es wird festgestellt,
1. daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die unter vorstehender Ziffer I bezeichneten und in der Zeit vom 24.04.1999 bis zum 27.08.2004 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;
2. daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter vorstehender Ziffer I bezeichneten und seit dem 28.08.2004 begangenen Handlungen entstanden ist und/oder noch entstehen wird.

V. Die Beklagte wird verurteilt, Tiefkühlgeräte gemäß vorstehender Ziffer I, die sich in ihrem Besitz und/oder Eigentum befinden, an einen Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.

Hilfsweise zu dem Antrag I., stellt die Klägerin den ursprünglichen Antrag aus dem Klageschriftsatz:

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft gegen die Beklagte an ihren jeweiligen Geschäftsführern zu vollstrecken ist, zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland Tiefkühlgeräte für Tiefkühlprodukte in Verkehr zu bringen, einzuführen, zu gebrauchen, gebrauchen zu lassen oder zu diesen Zwecken zu besitzen, welche folgende Merkmale aufweisen:

a) Tiefkühlgeräte für Tiefkühlprodukte
b) das Tiefkühlgerät weist ein Tiefkühlaggregat auf
c) das Tiefkühlgerät weist mehrere wärmeisolierte wannenförmige Tiefkühlbehälter auf
c.1) die Tiefkühlbehälter sind von einer Bedienseite her manuell zugänglich
c.2) die Tiefkühlbehälter sind bezüglich der Bedienseite stufenförmig versetzt und ansteigend angeordnet
c.3) die Tiefkühlbehälter sind jeweils durch einen Deckel wahlweise zu öffnen und zu schließen
d) die Deckel
d.1) sind transparent und
d.2) ragen an ihrem vorderen Ende jeweils nach unten,
d.3) während das hintere Ende der Deckel waagrecht verläuft;
insbesondere, wenn weiterhin
e) die Vorderwände der Tiefkühlbehälter in ihrer Erstreckungsrichtung von oben nach unten kreisbogenabschnittsförmig konvex gekrümmt sind
und/oder
f) ein Tiefkühlbehälter den jeweils unteren Tiefkühlbehälter jeweils etwa zur Hälfte überlappt;
und/oder
g) die Deckel der Tiefkühlbehälter jeweils durch einen verschiebbaren Schiebedeckel gebildet sind und der Versatz der Tiefkühlbehälter nach hinten gerichtet ist und dieser Versatz sich, gemessen jeweils an der Vorderkante eines Tiefkühlbehälters zu der Vorderkante des darüberliegenden Tiefkühlbehälters, von Tiefkühlbehälter zu Tiefkühlbehälter von vorne nach hinten verringert.

Die Beklagte beantragt:
Die Klage abzuweisen

hilfsweise:
das Verfahren auszusetzen.

Die Beklagte ist der Auffassung, die Klageanträge seien zu unbestimmt. Die Beklagte bestreitet ihre Passivlegitimation. Von ihr stamme nur das Eis, nicht aber die Tiefkühltruhen. Es fehle daher an einem „gebrauchen“.
Es sei außerdem Erschöpfung eingetreten. In zahlreichen Tankstellen würde in diesen Tiefkühltruhen neben dem Eis der Beklagten auch das Eis der Klägerin vertrieben. Dies könne nur mit dem Wissen und der zumindest stillschweigenden Zustimmung der Klägerin geschehen. Sie könne daher keine Patentverletzung mehr geltend machen. Es fehle im Übrigen an einer wort-sinngemäßen oder äquivalenten Verletzung verschiedener Merkmale.
Ohnehin seien die Schutzrechte wegen einer unzulässigen Erweiterung und mangelnder Schutzfähigkeit nicht rechtsbeständig, sodass die Verletzungsverfahren auszusetzen wären.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 08.06.2005 (Bl. 93) und vom 18.10.2005 (Bl. 155) Bezug genommen. Es wird weiter Bezug genommen auf den Beschluss vom 03.08.05 (Bl. 128).

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Beklagte ist passiv legitimiert. Sie kann sich nicht auf Erschöpfung berufen. Das Merkmal „einen Deckel“ ist weder wort-sinngemäß noch äquivalent verletzt. Es scheidet daher sowohl eine Patentverletzung wie auch eine Gebrauchsmusterverletzung aus. Im Einzelnen:

1.
Das Landgericht Braunschweig ist sachlich gemäß § 143 Abs. 1 PatG und örtlich gemäß § 32 ZPO, § 143 Abs. 2 PatG i. V. m. § 12 der ZuständigkeitsVO zuständig. Die als verletzend angegriffenen Kühltruhen stehen auch in Niedersachsen.

2.
Die Beklagte ist passiv legitimiert.
Nach ihrem eigene Vortrag (Anl. B 10) sind die Tiefkühltruhen im Auftrag und nach Spezifikation der Beklagten von der italienischen Herstellerin gefertigt worden.
Unstreitig ((Protokoll vom 08.06.05 Bl. 94) handelt es sich bei dem Prospekt der Anlage K 14 um einen Prospekt, den die Beklagte gegenüber den Tankstellenpächtern verwendet. Dieser Prospekt zeigt auf dem Titelblatt die als verletzend angegriffene Ausführungsform.
Des weiteren hat die Beklagten sich in der mündlichen Verhandlung trotz ausdrücklicher Frage des Gerichts zu Tatsachen die in ihrem Kenntnisbereich liegen mit Nichtwissen erklärt (Protokoll vom 08.06.05 Bl. 94). Dies ist gem. § 138 ZPO unzulässig. Daher ist entsprechend dem Vortrag der Klägerin davon auszugehen, dass es sich um exklusiv für die Beklagte gefertigte Geräte handelt, die von dieser den Tankstellenpächtern zu Verfügung gestellt werden.

2.
Die Beklagte kann sich nicht auf den Einwand der Erschöpfung berufen.
Diese Lehre ist entwickelt worden, um den ungestörten Warenverkehr bei gleichzeitiger Sicherung der Rechte des Schutzrechtsinhabers zu sichern. Sie besagt in ihrem Kern, dass eine Sache, in der sich ein geschützter Erfindungsgedanke verkörpert, den Verbietungsrechten des Schutzinhabers nicht mehr unterliegt, wenn sie von diesem oder von einem hierzu ermächtigten Dritten in Verkehr gebracht wird. Der Erwerber einer Sache bedarf keiner Erlaubnis des Schutzrechtsinhabers mehr, wenn er die Sache benutzt oder weiterveräußert. Ihre Rechtfertigung findet diese Lehre in der Erwägung, dass der Schutzrechtsinhaber die unter Verwendung der geschützten Lehre hergestellten Sache in Verkehr gebracht hat, dabei Gelegenheit gehabt hat, die Vorteile wahrzunehmen, die ihm das Schutzrecht gewährt. Hinsichtlich eines Sachpatents bedeutet dies, dass die die Lehre des Schutzrechts verkörpernde Sache mit der Veräußerung durch den Schutzrechtsinhaber in dem genannten Sinn „gemeinfrei“ wird, sodass also jeder Erwerber die Sache in beliebiger Weise benutzen darf (BGH GRUR 1980, 38 (39) – Full Plast Verfahren).
Die als verletztend angegriffenen Tiefkühltruhen sind ohne Zustimmung der Klägerin in Verkehr gebracht worden. Selbst wenn der Vortrag der Beklagten zutreffend wäre, dass von der Klägerin in Verkehr gebrachtes Eis mit deren Wissen in diesen Tiefkühltruhen präsentiert wird, ist für die Kammer weiterhin nicht nachvollziehbar, wie sich daraus eine Erschöpfung herleiten soll. Die Klägerin wäre in keiner Weise für die Benutzung ihrer Schutzrechte entschädigt worden. Der Profit am Eisverkauf hat mit den Truhen im Sinne einer Erschöpfung nichts zu tun.

Es liegt auch im Übrigen keine Zustimmung der Klägerin im Sinne des § 9 PatG vor.

3.
Die von der Beklagten benutzte Tiefkühltruhe verletzt das Patent nicht.

a)
Das Klagepatent betrifft ein Tiefkühlgerät mit mehreren Tiefkühlbehältern.
Tiefkühlgeräte dieser Art sind als Tiefkühltruhe bekannt und werden z. B. in Einkaufsmärkten zur Bereitstellung von abgepackten Lebensmitteln (z. B. Speiseeis) benutzt. Eine bekannte Tiefkühltruhe weist ein kastenförmig oberseitig offenes Gehäuse auf, dessen Entnahmeöffnung durch einen Deckel oder mehrere nebeneinander angeordnete Deckelteile aus transparenten Material zu verschließen und zu öffnen ist (Entgegenhaltungen …, Anl. K 8; …, Anl. K 9).
Weiter sind mehrstöckige Tiefkühlregale bekannt (Entgegenhaltung …, Anl. K 7).
Solche Tiefkühlgeräte müssen verschiedene Anforderungen erfüllen. Eine wesentliche Forderung besteht darin, unterschiedliche Produkte sowohl raumgünstig als auch übersichtlich und präsentationsgünstig bereit stellen zu können. Eine andere Forderung besteht darin, eine gute Zugänglichkeit zu den Produkten zu gewährleisten. Außerdem handelt es sich um ein Serienprodukt, das möglichst kostengünstig herstellbar sein soll.

Hiervon ausgehend ist es die Aufgabe der Erfindung, ein Tiefkühlgerät der eingangs angegebenen Art so auszugestalten, dass eine bessere Bereitstellung oder Präsentation der Tiefkühlprodukte und eine bessere Zugänglichkeit zu den Tiefkühlprodukten erreicht wird und gleichzeitig der Energiebedarf gesenkt wird.

Dies löst das Patent mit einem Anspruch, der sich wie folgt gliedern lässt:

a) Tiefkühlgerät für Tiefkühlprodukte
b) das Tiefkühlgerät weist ein Tiefkühlaggregat auf
c) das Tiefkühlgerät weist mehrere wärmeisolierte wannenförmige Tiefkühlbehälter auf
c.1) die Tiefkühlbehälter sind von einer Bedienseite her manuell zugänglich
c.2) die Tiefkühlbehälter sind bezüglich der Bedienseite stufenförmig versetzt und ansteigend angeordnet
c.3) die Tiefkühlbehälter sind jeweils durch einen Deckel wahlweise zu öffnen oder zu schließen

d) die Deckel der Tiefkühlbehälter
d.1) sind transparent
d.2) ragen an ihrem vorderen Ende jeweils nach untern
d.3) das hintere Ende der Decke verläuft waagerecht.

b)
Das Merkmal c3 „durch einen Deckel“ ist nicht wort-sinngemäß versetzt.
Die angegriffene Ausführungsform hat nicht „einen“ Deckel, sondern mehrere Deckelteile.

aa)
Auf der Grundlage der Rechtsprechung des BGH gelten für die Auslegung von Patentansprüchen folgende Grundsätze:
Nach § 14 PatG bzw. Art. 69 EPÜ wird der Schutzbereich des Patents durch den Inhalt der Patentansprüche bestimmt, zu deren Auslegung die Beschreibung und die Zeichnungen heranzuziehen sind. Die Auslegung der Patentansprüche dient nicht nur der Behebung etwaiger Unklarheiten, sondern auch zur Erläuterung der darin verwendeten technischen Begriffe sowie zur Klärung der Bedeutung und der Tragweite der dort beschriebenen Erfindung. Abzustellen ist dabei auf die Sicht des Fachmanns, von dessen Verständnis bereits die Bestimmung des Inhalts der Patentansprüche einschließlich der dort verwendeten Begriffe abhängt und das auch bei der Feststellung des über den Wortlaut hinausgehenden Umfangs des von den Patentansprüchen ausgehenden Schutzes maßgebend ist. Bei der Prüfung der Frage, ob die im Patent unter Schutz gestellte Erfindung benutzt wird, ist daher zunächst unter Zugrundelegung dieses Verständnisses der Inhalt der Patentansprüche festzustellen, d.h. der dem Anspruchswortlaut vom Fachmann beigelegte Sinn zu ermitteln.

Allerdings wird stets zu berücksichtigen sein, dass Patentschriften im Hinblick auf die dort gebrauchten Begriffe gleichsam ihr eigenes Lexikon darstellen, die Begriffe abweichend vom allgemeinen Sprachgebrauch benutzt werden können und dass letztlich nur der aus der Patentschrift sich ergebende Begriffsinhalt maßgeblich ist. Deshalb wird für einen Rückgriff auf den allgemeinen Sprachgebrauch um so weniger Raum sein, desto eindeutiger der Wortlaut des Merkmals und seine Bestimmung aus dem Inhalt der Patentschrift erscheint (BGH GRUR 1999, 909 Spannschraube).

bb)
Ausgehend von diesen Grundsätzen gilt folgendes:

Die nach Art. 70 EPÜ in der deutschen Fassung maßgebende Patentschrift spricht in Anspruch 1) von „und jeweils durch einen Deckel“. Bereits aus dem Zusammenhang zwischen „jeweils“ und „einem“ ergibt sich die Verwendung von einem als Zahlwort. Dies will die Patentschrift auch entsprechend verstanden wissen.

Die Beschreibung der Patentschrift unterscheidet zwischen „einen Deckel“ und „mehrere nebeneinander angeordnete Deckelteile“. In Spalte 1, Zeile 10, wird dies als Gegensatz aufgeführt. Es heißt dort, dass die Entnahmeöffnung „durch einen Deckel oder mehrere nebeneinander angeordnete Deckelteile…“ verschlossen wird.
Es wird dann in Spalte 1, Zeile 12 ff., eine bekannte Ausgestaltung mit mehreren Deckelteilen beschrieben. Dabei handele es sich um Deckelteile, die in direkt übereinander angeordneten Ebenen in horizontalen Schiebeführungen wahlweise so verschiebbar seien, dass durch das Übereinanderschieben zweier Deckelteile ein Teil der Öffnung des Tiefkühlbehälters frei und der darunter befindliche Teil des Aufnahmeraums des Gehäuses zugänglich wird. Damit wird exakt die von der angegriffenen Verletzungsform verwendete Technik beschrieben.

Gegenüber diesem bekannten Stand der Technik will sich das Patent abgrenzen. Das Patent hat sich als Aufgabe auch die gute Zugänglichkeit gestellt (Spalte1, Zeile 38; Spalte 2, Zeile 19). Die patentgemäße Lösung ermöglicht, dass nach Öffnen der Verschlussklappe auf den gesamten sichtbaren Bereich zugegriffen werden kann. Bei einer typischen Einkaufssituation an einer Tankstelle wird etwa Eis für Fahrer und Beifahrer oder für eine Familie gekauft, so dass häufig verschiedene Sorten erworben werden. Durch die Verwendung eines einzelnen Deckels ist der direkte Zugriff möglich, ohne dass Deckelteile hin- und hergeschoben werden müssen. Mehrere Personen können zeitgleich zugreifen. Eine Verletzungsgefahr durch Einklemmen wird bei der Benutzung durch mehrere Personen ausgeschlossen.
Der Vorteil der erfindungsgemäßen Ausgestaltung zeigt sich auch besonders beim Befüllen. Bei einem einzelnen Deckel kann schneller und einfacher befüllt werden, als bei verschiebbaren Deckelteilen.

Der klare Sprachgebrauch des Patents findet sich auch an weiteren Stellen. Der von der Patentschrift beschriebene einteilige Schiebedeckel (Sp. 5, Z. 19, Figur 4) ist an seitlichen Schiebeschienen nach hinten verschiebbar.
Entsprechend formuliert der Unteranspruch 5. Das Tiefkühlgerät besteht aus mehreren Tiefkühlbehältern. Die Deckel werden jeweils durch einen verschiebbaren Schiebedeckel gebildet.
In Spalte 3, Z.14 heißt es : „Jedem Tiefkühlbehälter 2 ist ein eigener Deckel 4 zugeordnet zum wahlweisen Öffnen und Schließen seiner oberseitigen Öffnung 4 a. Auch diese Formulierung gibt einen Hinweis darauf, dass es sich um einen einzigen Deckel handelt und nicht um mehrere Deckelteile. Denn die oberseitige Öffnung (bezeichnet mit 4 a) , wie sie in der Figur 4 der Patentschrift beschrieben ist, kann nur durch einen einzelnen Deckel vollständig geöffnet und geschlossen werden.
Die in Spalte 6 , Z.7-19, beschriebene Vergrößerung des Deckels durch Einbeziehung des vorderen und des seitlichen Verschlussschenkels ist auch nur denklogisch möglich bei einem Deckel.
Ein weiterer Hinweis findet sich in Spalte 6, Zeile 40, und in Figur 3. Dort ist die Rede davon, dass dem Deckel 4 jeweils im vorderen Bereich ein Griffelement 28 zugeordnet ist (angedeutet in Fig.3). In Figur 3 ist ein Griff in der Mitte des Deckels eingezeichnet. Bei mehreren Deckelteilen wären mehrere Griffe zum Öffnen erforderlich.

Der Sprachgebrauch in den Prospekten von anderen Herstellen oder ebay-Angeboten (Anlagen K 28 ff.) spielt für die Auslegung der Patentschrift keine Rolle.

c )
Das Merkmal C3 ist auch nicht äquivalent versetzt.

aa)
Äquivalenz im patentrechtlichen Sinne liegt nur dann vor, wenn bei den sich gegenüberstehenden Ausführungsformen Aufgabe und technischer Erfolg gleich, die zur Lösung der Aufgabe und damit zur Erzielung des gleichen Erfolges verwendeten Mittel aber verschieden sind. Erforderlich ist demnach, dass das Ersatzmittel, welches bei der angegriffenen Ausführungsform anstelle des im Patent ausdrücklich empfohlenen Mittels benutzt wird, zur Erfüllung der im Patent gestellten konkreten Aufgabe dient und den vom Patent angestrebten Erfolg – zumindest im wesentlichen – erreicht BGH GRUR 1999, 909 (914 – Spannschraube).
Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH GRUR 2002, 527 – Custodiol II; Nieder, Die Patentverletzung, Rn. 23) ist es für die Zugehörigkeit einer vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichenden Ausführung zum Schutzbereich daher folgendes erforderlich:
• das der Erfindung zu Grunde liegende Problem muss mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln gelöst werden (Gleichwirkung)
• seine Fachkenntnisse müssen den Fachmann befähigen, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden (Auffindbarkeit)
• die Überlegungen, die der Fachmann anstellen muss, müssen derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein, dass der Fachmann die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenständlichen gleichwertige Lösung in Betracht zieht (Gleichwertigkeit)

bb)
Vorliegend fehlt es jedenfalls an einer Gleichwirkung.

Für die Gleichwirkung ist entscheidend, welche einzelnen Wirkungen die patentgemäßen Merkmale – für sich und insgesamt – gerade zur Lösung des dem Patentanspruch zugrundeliegenden Problems bereitstellen. Nur so ist gewährleistet, dass trotz Abwandlung bei einem oder mehreren Merkmalen lediglich die Ausgestaltungen vom Schutzbereich des Patentanspruchs umfasst werden, bei denen der mit der geschützten Erfindung verfolgte Sinn beibehalten. Es ist deshalb nötig, den Patentanspruch einer Untersuchung daraufhin zu unterziehen, welche von den einzelnen Wirkungen, die mit seinen Merkmalen erzielt werden können, zur Lösung des zugrundeliegenden Problems patentgemäß zusammenkommen müssen. Diese Gesamtheit repräsentiert die patentierte Lösung und stellt deshalb die für den anzustellenden Vergleich maßgebliche Wirkung dar (BGH GRUR 2000. 1005 (1006) – Bratgeschirr).

Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt der Vorteil der Erfindung nicht allein in der durch den stufenförmigen Aufbau und dem nach unten ragenden Deckel erreichten besseren Zugänglichkeit.
Dreistufige Tiefkühlregale mit übereinanderliegenden zur Selbstbedienung geeigneten Ausstellungsstufen sind seit Jahrzehnten bekannt (Entgegenhaltung …, Anl. K 7 von 1962). Gegenüber diesem bekannten Stand der Technik, der nur Nachtabdeckungen in Gleitschienen vorsah, will sich die Klägerin mit einem auch tagsüber vorhanden transparenten Deckel abgrenzen.
Haubenförmige Deckel für Tiefkühlgeräte sind ebenfalls vielfältig bekannt (vgl. D 9, D 10, D 12, D 13 zu Anl. B 4).
Weiter will sich das Patent gegenüber der bekannten Lösung bei der zwei Deckelteile übereinander geschoben werden sollen abgrenzen (vgl. o.).
Dadurch soll insbesondere die Zugänglichkeit für die Entnahme und Befüllung verbessert werden. Wie unter 3. b) bb) ausgeführt, wird dieses Ziel durch die Lösung der angegriffenen Verletzungsform wesentlich erschwert. Beim Aufschieben eines Deckelteiles ist jeweils nur knapp die Hälfte des Kühlraumes zugänglich. Wenn – wie es häufig vorkommt – Eis für mehrere Personen gekauft wird, ist ein umständliches Hin- und Herschieben erforderlich. Es können nicht mehrere Personen gleichzeitig Eis entnehmen, ohne dass eine erhebliche Klemm- und Verletzungsgefahr entsteht.
Der Auffüllvorgang ist entsprechend umständlicher.

Der Schutzbereich eines Patents kann nicht auf eine Ausführungsform erstreckt werden, die auf den entscheidenden Vorteil der Erfindung vollständig verzichtet und statt dessen ein Mittel aus dem Stand der Technik einsetzt, dessen Einsatz zu vermeiden ein Hauptzweck der Erfindung ist. Bei einer solchen Ausgangslage kommt auch eine Verletzung des Patents unter dem Blickwinkel der sogenannten verschlechterten Ausführungsform nicht in Betracht BGH GRUR 1991, 444 (447) – Autowaschvorrichtung)

4.
Anspruch 9 des Gebrauchsmusters wird ebenfalls nicht verletzt.

a)
Das Gebrauchsmuster betrifft ebenfalls ein Tiefkühlgerät mit mehreren Tiefkühlbehältern. Die Aufgabe entspricht der des Patents. Es kann insoweit auf die Ausführungen zum Patent Bezug genommen werden.

Der selbständige Unteranspruch 9 lässt sich wie folgt gliedern:

Anspruch 9:
a) Tiefkühlgerät für Tiefkühlprodukte
b) das Tiefkühlgerät weist ein Tiefkühlaggregat auf
c) das Tiefkühlgerät weist mehrere wärmeisolierte wannenförmige Tiefkühlbehälter auf
c.1) die Tiefkühlbehälter sind von einer Bedienseite her manuell zugänglich
c.2) die Tiefkühlbehälter sind bezüglich der Bedienseite stufenförmig versetzt und ansteigend angeordnet
c.3) die Tiefkühlbehälter sind jeweils durch einen Deckel wahlweise zu öffnen oder zu schließen

d) Deckel der Tiefkühlbehälter
d.1) sind transparent
d.2) sind jeweils durch einen verschiebbaren Schiebedeckel gebildet

e) Der Versatz der Tiefkühlbehälter
e.1) ist nach hinten gerichtet
e.2) verringert sich gemessen jeweils an der Vorderkante eines Tiefkühlbehälters zu der Vorderkante des darüber liegenden Tiefkühlbehälters, von Tiefkühlbehälter zu Tiefkühlbehälter von vorne nach hinten.

b)
Es fehlt an einer wort-sinngemäßen Verletzung des Merkmals c 3 „durch einen Deckel“. Es kann insoweit auf die Ausführungen zum Patent Bezug genommen werden.

c)
Es fehlt hinsichtlich des Merkmals c 3 auch an einer äquivalenten Verletzung. Es kann auch insoweit auf die Ausführungen zum Patent Bezug genommen werden.

5.
Eine Aussetzung ist nicht erforderlich.
Das Verletzungsgericht hat auf entsprechenden Einwand die Schutzfähigkeit des Gebrauchsmusters zu prüfen. Es sind die Frage der Neuheit, des erfinderischen Schritts sowie der materiellen Schutzvoraussetzungen zur überprüfen (BGH GRUR 1997 892 (893); Loth Gebrauchsmustergesetz § 24 Rn. 3).
Da es aber bereits an einer Verletzung des Gebrauchsmusters fehlt, kann offen bleiben, ob dieses ungeprüfte Schutzrecht rechtsbeständig ist.

6.
Mangels Verletzungstatbestandes haben auch die Ansprüche auf Auskunft bzw. Rechnungslegung und Schadensersatzfeststellung keine Grundlage.

7.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

8.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

9.
Der Streitwert wird auf 442.500,00 € festgesetzt.
Dabei entfallen für das Patent 250.000 EUR auf den Unterlassungsanspruch und je 15.000 EUR auf Auskunft / Rechnungslegung, Schadensersatzfeststellung und Vernichtung.
Für das Gebrauchsmuster entfallen 125.000 EUR auf den Unterlassungsanspruch und je 7.500 EUR auf Auskunft / Rechnungslegung, Schadensersatzfeststellung und Vernichtung.

10.
Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 11.11.05 gibt keinen Anlass, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten.