Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 25. Juli 2013, Az. 4c O 29/13
I. Die Beklagten werden verurteilt,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen Geschäftsführern zu vollziehen ist, zu unterlassen,
a) Vorrichtungen zum Entleeren von Schüttgut aus flexiblen, insbesondere sack- oder beutelartigen Behältnissen mittels einer Absaugvorrichtung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu diesen Zwecken einzuführen oder zu besitzen, wobei
die Absaugvorrichtung von oben her in das Behältnis eingeführt wird;
ein Hebezeug umfassend einen ringförmigen oder mehreckigen Halterahmen, an dem Halteelemente befestigt sind, die mit dem oberen Randbereich des Behältnisses in Halteeingriff gebracht werden,
das Hebezeug mittels einer Hubeinrichtung in vertikaler Richtung bewegt wird, um das Behältnis zu strecken,
wobei das Hebezeug eine Steuerung umfasst, die in der Lage ist, die Absaugvorrichtung abwechselnd auf der Oberfläche des Schüttgutes aufzulegen und dort hinein absinken zu lassen und anschließend die Absaugvorrichtung vorübergehend wieder über die Oberfläche des nicht abrutschenden Kraters im Schüttgut anzuheben;
und/oder
b) Vorrichtungen, welche dazu geeignet sind, folgendes Verfahren zum Entleeren von Schüttgut aus flexiblen, insbesondere sack- oder beutelartigen Behältnissen mittels einer Absaugvorrichtung durchzuführen, wobei
die Absaugvorrichtung von oben her in das Behältnis eingeführt wird,
ein Hebezeug umfassend einen ringförmigen oder mehreckigen Halterahmen, an dem Haltelemente befestigt sind, die mit dem oberen Randbereich des Behältnisses in Halteeingriff gebracht werden,
das Hebezeug mittels einer Hubeinrichtung in vertikaler Richtung bewegt wird, um das Behältnis zu strecken,
wobei zum Leeren des Behältnisses hintereinander
die Absaugvorrichtung auf die Oberfläche des Schüttgutes aufgelegt wird,
ein Einsinken der Absaugvorrichtung in das Schüttgut aufgrund Absaugens von Schüttgut durch die Absaugvorrichtung hingenommen wird,
die Absaugvorrichtung über die Oberfläche des nicht nachrutschenden Kraters im Schüttgut, insbesondere kurzzeitig angehoben wird,
wobei diese Schritte automatisch und mehrfach hintereinander während der Leerung ein und desselben Behälters durchgeführt werden,
Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern, ohne
im Falle des Anbietens im Angebot ausdrücklich und unübersehbar darauf hinzuweisen, dass die Vorrichtung zum Entleeren von Schüttgut aus flexiblen Behältnissen mittels einer Absaugvorrichtung nicht ohne Zustimmung der Klägerin als Inhaber des deutschen Teils des Europäischen Patentes EP 1 199 XXX für die Durchführung des unter b) bezeichneten Verfahrens verwendet werden dürfen;
im Falle der Lieferung den Abnehmern unter Auferlegung einer an die Patentinhaberin zu zahlenden Vertragsstrafe in Höhe von € 5.000,- pro Vorrichtung die schriftliche Verpflichtung aufzuerlegen, die Vorrichtung zum Entleeren von Schüttgut aus flexiblen Behältnissen mittels einer Absaugvorrichtung nicht ohne Zustimmung des Inhabers des deutschen Teils des Europäischen Patents EP 1 199 XXX für die Durchführung des Verfahrens gemäß b) zu verwenden;
2. der Klägerin Auskunft zu erteilen und durch ein vollständiges und geordnetes Verzeichnis Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 26. Juni 2004 begangen haben, und zwar unter Angabe
a) der Namen und der Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,
c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden, wobei
die Verkaufsstellen, Einkaufspreise und Verkaufspreise nur für die Zeit seit dem 30. April 2006 anzugeben sind,
zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Daten geschwärzt werden dürfen;
3. der Klägerin Auskunft zu erteilen und durch ein vollständiges und geordnetes Verzeichnis darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1.a) bezeichneten Handlungen seit dem 24. Mai 2002 und in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1.b) bezeichneten Handlungen seit dem 26. Juni 2004 begangen haben, und zwar unter Angabe
a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, –preisen und Typenbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,
b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, –preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei von dem Beklagten zu 2) und dem Beklagten zu 4) sämtliche Angaben und von allen Beklagten die Angaben zu d) nur für die Zeit seit dem 26. Juni 2004 zu machen sind.
II. Die Beklagte zu 3) wird verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer I.1.a) bezeichneten Vorrichtungen auf eigene Kosten zu vernichten oder nach Wahl der Klägerin an einen von ihr zu beauftragenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten zu 3) – Kosten herauszugeben;
III. Die Beklagte zu 3) wird verurteilt, die unter Ziffer I.1.a) fallenden, seit dem 30. April 2006 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 25. Juli 2013) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.
IV. Es wird festgestellt,
1. dass die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 3) verpflichtet sind, der Klägerin für die zu Ziffer I.1.a) bezeichneten, in der Zeit vom 24. Mai 2002 bis zum 25. Juni 2004 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;
2. dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 26. Juni 2004 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
V. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 10 %, im Übrigen die Beklagten.
VI. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung hinsichtlich des Tenors zu Ziffer I.1. in Höhe von 333.335,- €, hinsichtlich der Tenors zu Ziffer I.2. und 3. in Höhe von insgesamt 55.555,- €, hinsichtlich des Tenors zu Ziffer II. und III. in Höhe von insgesamt 333.335,- € vorläufig vollstreckbar; für die Beklagten ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.
T a t b e s t a n d
Die Klägerin, ein Unternehmen, welches mit der Herstellung und dem Vertrieb von Stationen zur Entleerung von Schüttgut aus Säcken oder beutelartigen Säcken befasst ist, ist seit dem 25. Mai 2004 eingetragene Inhaberin des europäischen Patentes 1 199 XXX (Anlage K 4, nachfolgend: Klagepatent), welches am 17. Oktober 2001 unter Inanspruchnahme einer Priorität der DE 100 51 XXX vom 17. Oktober 2000 angemeldet wurde. Die Veröffentlichung des Hinweises der Anmeldung erfolgte am 24. April 2002, der Hinweis auf die Patenterteilung am 26. Mai 2004. Der ursprüngliche Anmelder des Klagepatentes, der Geschäftsführer der Klägerin, trat der Klägerin mit Vereinbarung vom 22. Dezember 2011 (Anlage K 1) sämtliche Ansprüche auf Auskunft, Entschädigung und Schadensersatz wegen einer möglichen Verletzung des Klagepatentes ab.
Das Klagepatent, dessen Verfahrenssprache deutsch ist, und das in Kraft steht, hat ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Entleeren von Schüttgut zum Gegenstand. Die für den vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Patentansprüche 1 und 6 haben folgenden Wortlaut:
„Verfahren zum Entleeren von Schüttgut (13) aus flexiblen, insbesondere sack- oder beutelartigen Behältnissen (6) mittels einer Absaugvorrichtung (15), wobei
die Absaugvorrichtung (15) von oben her in das Behältnis (6) eingeführt wird,
ein Hebezeug (5) umfassend einen ringförmigen oder mehreckigen Halterahmen (1), an dem Halteelemente (21) befestigt sind, die mit dem oberen Randbereich des Behältnisses (6) in Halteeingriff gebracht werden,
das Hebezeug (5) mittels einer Hubeinrichtung (12) in vertikaler Richtung bewegt wird, um das Behältnis (6) zu strecken,
dadurch gekennzeichnet, dass zum Leeren des Behältnisses (6) hintereinander
die Absaugvorrichtung (15) auf die Oberfläche des Schüttgutes (13) aufgelegt wird,
ein Einsinken der Absaugvorrichtung (15) in das Schüttgut (13) aufgrund Absaugens von Schüttgut (13) durch die Absaugvorrichtung (15) hingenommen wird,
die Absaugvorrichtung (15) über die Oberfläche des nicht nachrutschenden Kraters im Schüttgut (13), insbesondere kurzzeitig, angehoben wird,
wobei diese Schritte automatisch und mehrfach hintereinander während der Leerung ein und desselben Behälters durchgeführt werden.“
„Vorrichtung zum Entleeren von Schüttgut (13) aus flexiblen, insbesondere sack- oder beutelartigen Behältnissen (6) mittels einer Absaugvorrichtung (15), wobei
die Absaugvorrichtung (15) von oben her in des Behältnis (6) eingeführt wird,
ein Hebezeug (5) umfassend einen ringförmigen oder mehreckigen Halterahmen (1), an dem Halteelemente (21) befestigt sind, die mit dem oberen Randbereich des Behältnisses (6) in Halteeingriff gebracht werden,
das Hebezeug (5) mittels einer Hubeinrichtung (12) in vertikaler Richtung bewegt wird, um das Behältnis (6) zu strecken,
dadurch gekennzeichnet, dass das Hebezeug (5) eine Steuerung (17) umfasst, die in der Lage ist, die Absaugvorrichtung (15) abwechselnd auf der Oberfläche des Schüttgutes (13) aufzulegen und dort hinein absinken zu lassen und anschließend die Absaugvorrichtung (15) vorübergehend wieder über die Oberfläche des nicht abrutschenden Kraters im Schüttgut (13) anzuheben.“
Die Beklagte zu 1), mit Sitz in der Schweiz, stellt ebenfalls Vorrichtungen zum Entleeren von Schüttgut unter der Marke „A“ her, bietet diese in Deutschland an und liefert sie an Vertriebsunternehmen in Deutschland. Der Beklagte zu 2) ist der Geschäftsführer der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 3), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 4) ist, vertreibt die von der Beklagten zu 1) hergestellten Vorrichtungen in Deutschland.
Bereits im Jahre 1999 nahm die Klägerin die Beklagte zu 1) wegen Verletzung des EP 0 765 XXX vor dem Landgericht in München in Anspruch. Die Klage wurde in beiden Instanzen abgewiesen. Darüber hinaus wies der Geschäftsführer der Klägerin in der Vergangenheit wiederholt Abnehmer der Beklagten auf das EP 0 819 XXX hin. Die Beklagte zu 1) erhob daraufhin am 8. Januar 2007 Nichtigkeitsklage gegen den Rechtsbestand des EP 0 819 XXX, welche die Parteien am 8. April 2008 durch Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs beendet haben. Gegenstands des Vergleichs war u.a. der nachfolgend von der Klägerin teilweise wiedergegebene Inhalt:
„Die Nichtigkeitsklägerin verpflichtete sich, eine Stücklizenz in Höhe von € 420,- für den Vertrieb in der Vergangenheit und in Höhe von € 450,- für den Vertrieb ab Abschluss des Vergleichs zu zahlen. Die Stücklizenz bezog sich auf „jede Vorrichtung, die nach dem Verfahren nach dem Streitpatent betrieben werden kann“.
Diese Vereinbarung bezog sich auf das gesamte Gebiet, in dem das Europäische Patent 0 819 XXX Wirkung entfaltet. Zu dieser Stücklizenz wurden ferner Modalitäten zur Abrechnung und Zahlung vereinbart.
Der Vergleich wurde mit einer strafbewehrten Verpflichtung zur Geheimhaltung protokolliert.
Die Nichtigkeitsklägerin verpflichtete sich zur Rücknahme der Nichtigkeitsklage.
Der Patentinhaber verpflichtete sich seinerseits, weder „gegen die Klägerin noch gegen deren Abnehmer oder die Verwender der Vorrichtung aus dem Streitpatent vorzugehen.“
Wegen des Vertriebs von Entleerungsstationen mit der Bezeichnung „B“ und „C“ (nachfolgend: angegriffene Ausführungsformen) nimmt die Klägerin die Beklagten wegen Verletzung des Vorrichtungsanspruchs 6 sowie mittelbarer Verletzung des Verfahrensanspruches 1 mit der vorliegenden Klage in Anspruch. Die angegriffenen Ausführungsformen unterscheiden sich in ihrer Ausgestaltung in für die vorliegende Frage einer Patentverletzung nicht erheblichen Art und Weise.
Die Beklagte zu 1) stellte die Vorrichtung „B“ auf Messen in Deutschland aus, beispielsweise auf der Messe D 2008 in Friedrichshafen, und bot sie zum Kauf an. Die Beklagte zu 3) bietet die angegriffenen Ausführungsformen u.a. im Internet an und liefert sie an Abnehmer. Eine Vorrichtung „B“ lieferte sie an die E F GmbH & Co. KG in Lüdenscheid. Im Rahmen der Lieferung übergab die Beklagte zu 3) auch eine von der Beklagten zu 1) erstellte Betriebsanleitung, welche die Klägerin als Anlage K 8 zur Gerichtsakte reichte. Überdies erwarb die Klägerin eine von der Beklagten zu 1) hergestellte und von der Beklagten zu 3) ausgelieferte Vorrichtung „B“. Die Klägerin nahm das Gerät in Betrieb und erstellte hiervon eine Videoaufzeichnung, welche als CD-ROM zur Gerichtsakte gereicht wurde (Anlage K 9).
Die für den vorliegenden Rechtsstreit maßgebliche Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsformen kann der schematischen Zeichnung auf Seite 33 der Betriebsanleitung entnommen werden, welche nachfolgend wiedergegeben wird.
Die Beklagten erhoben die Einrede der Verjährung.
Die Klägerin ist der Ansicht, die angegriffenen Ausführungsformen würden von der Lehre nach dem Klagepatent unmittelbaren und mittelbaren Gebrauch machen. Da die Lehre nach dem Klagepatent keine vollständige Entleerung vorsehen würde, würde von der Erfindung auch Gebrauch gemacht werden, wenn beim Absaugen nur eine teilweise Entleerung stattfinden würde. Die angegriffenen Ausführungsformen seien indes auch geeignet eine (nahezu) vollständige Entleerung vorzunehmen, wie sich aus der Bedienungsanleitung auf Seite 5 ergebe.
Die Einrede der Verjährung sei unbegründet. Im Sommer 2008 sei bei dem Geschäftsführer der Klägerin der Verdacht einer Verletzung des Klagepatentes durch die angegriffene Ausführungsform aufgrund einer Bedienungsanleitung der Beklagten zu 1) aufgekommen. Im Oktober 2008 wurde dann die angegriffene Ausführungsform „B“ im Rahmen eines Grenzbeschlagnahmeverfahrens beschlagnahmt.
Die Klägerin, welche mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2011, eingegangen bei Gericht am 28. Dezember 2011, Klage erhoben hat, beantragt, nachdem sie in der mündlichen Verhandlung vom 25. Juni 2013 die Anträge zu Ziffer II. und III. gegenüber der Beklagten zu 1) (nur Ziffer II.) und 2) und 4) (Ziffer II. und III) zurückgenommen hat und den Antrag zu Ziffer III. erst ab dem 30. April 2006 geltend gemacht hat,
zu erkennen, wie geschehen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie meinen, die Klage sei unzulässig. Ansprüche wegen einer möglichen Verletzung des Klagepatentes seien von dem am 8. April 2008 vor dem Bundespatentgericht abgeschlossenen Vergleich mit umfasst gewesen. Eine Verletzung des Klagepatentes liege nicht vor, da die angegriffenen Ausführungsformen nicht geeignet seien zu einer vollständigen Entleerung von Schüttgut aus flexiblen Behältnissen. Dies sehe das Klagepatent jedoch vor.
Im Übrigen sei die von ihr – unstreitig – erhobene Einrede der Verjährung begründet. Die Beklagten hätten über ihren Kundendienst, die Firma G Kunststofftechnik GmbH & Co. KG an die E Feinbau, Lüdenscheid, mehrere angegriffene Ausführungsformen geliefert. Am 14. Dezember 2005 sei der E Feinbau die angegriffene Ausführungsform mit der Seriennummer 179 ausgeliefert worden. Diese Maschine habe die Klägerin von E Feinbau im Jahr 2006 gegen Lieferung einer eigenen Maschine des Typs H in Zahlung genommen und bei E Feinbau abgeholt.
Mit Schriftsatz vom 18. Juni 2013 haben die Beklagten weiterhin die Ansicht vertreten, dass dem Geschäftsführer der Klägerin die Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsformen bereits zu einem früheren Zeitpunkt bekannt gewesen sei. Die Ausführungsform „C“ sei von Dezember 2002 bis Dezember 2004, die Ausführungsform „B“ von Januar 2003 bis Oktober 2008 in Deutschland angeboten und vertrieben worden. Bereits auf der Messe I 2002 in Friedrichshafen sei dem Geschäftsführer der Klägerin die Ausführungsform „C“ von Herrn Robert J, Inhaber und Geschäftsführer der K Chemie AG, Schweiz, erklärt und vorgeführt worden. Hierdurch sei dem Geschäftsführer der Klägerin die Funktionsweise der angegriffenen Ausführungsform bekannt geworden.
Die Klägerin macht demgegenüber geltend, dass der Tausch eines Gerätes der Klägerin gegen die angegriffene Ausführungsform „B“ erst Ende 2008 mit der E Feinbau vereinbart worden sei, wie sich aus dem Schreiben vom 17. Dezember 2008 (Anlage K 10) ergebe. Erst nach Lieferung der Anlage am 19. Dezember 2009 habe das Gerät in Betrieb genommen werden können. Hinsichtlich des Vorbringens im Schriftsatz vom 18. Juni 2013 macht sie Verspätung geltend.
Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet.
I.
Die Klage ist zulässig. Der zwischen den Parteien vor dem Bundespatentgericht am 8. April 2008 geschlossene Vergleich steht der Zulässigkeit der Klage des vorliegenden Rechtsstreits nicht entgegen. Denn Gegenstand des Vergleichs war nicht das vorliegende Klagepatent. Der Vergleich hatte damit nicht den Inhalt, den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen vor dem Hintergrund einer möglichen Verletzung des Klagepatentes zu ermöglichen. Hiergegen spricht bereits der Wortlaut des Vergleichs, der lediglich auf das EP 0 819 XXX Bezug nimmt und dieses als Streitpatent bezeichnet. Weitere Schutzrechte werden, soweit der Kammer der Vergleichstext bekannt ist, nicht genannt, so dass eine Einbeziehung weiterer Schutzrechte in den Vergleich nicht zu erkennen ist. Dies hätte insofern nahegelegen als zwischen den Parteien zum Zeitpunkt des Vergleichs bereits jahrelange Auseinandersetzungen bestanden und das Klagepatent bereits 2004 erteilt wurde. Hätte daher auch der Vertrieb von Maschinen, welche vom Gegenstand der Lehre nach dem Klagepatent Gebrauch machen, gegen Zahlung einer Lizenz genehmigt werden sollen, hätte ein Einbezug des Klagepatentes nahegelegen. Auch stellen das EP 0 819 XXX aus dem Nichtigkeitsverfahren und das Klagepatent unterschiedliche Verfahren sowie Vorrichtungen zur Durchführung dieser Verfahren unter Schutz, was die Klägerin unwidersprochen vorgetragen hat. Das EP 0 819 XXX hat ein Verfahren zum Entleeren von Schüttgut zum Gegenstand, bei dem das Abheben des sackförmigen Behältnisses vom Untergrund am Ende des Entleervorgangs geschützt ist. Das Klagepatent hat, worauf nachfolgend näher eingegangen wird, demgegenüber eine Absaugvorrichtung zum Gegenstand, die in das Schüttgut einsinkt und wieder angehoben wird. Die beiden Verfahren sind daher, wie die Klägerin vorgetragen hat, voneinander unabhängig.
II.
Die Klage ist im tenorierten Umfang auch begründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche wegen Verletzung des Klagepatentes zu.
1.
Die Erfindung nach dem Klagepatent betrifft eine Vorrichtung und ein Verfahren zum Entleeren von Schüttgut aus flexiblen, insbesondere sack- oder beutelartigen Behältnissen.
Zum Hintergrund der Erfindung führt das Klagepatent aus, dass in vielen technischen Bereichen die zu verarbeitenden Ausgangsprodukte als Schüttgut vorliegen. Dies ist der Fall beim Rohmaterial für Spritzgussmaschinen, in denen Kunststoff verspritzt wird, wobei das Kunststoff-Granulat in der Regel in sogenannten Big-Bags, also großen sackartigen Behältnissen, angeliefert wird. Eine andere Anlieferungsform stellen die sogenannten Oktabins dar. Hierbei handelt es sich um Behälter mit einer festen, achteckigen Umfangswand, in denen der flexible Innenbehälter in Form eines Foliensackes, der mit Granulat gefüllt ist, angeordnet ist. Gleiches gilt für andere Verwendungszwecke wie etwa Stahlkies, der zum Sandstrahlen beziehungsweise Kugelstrahlen verwendet wird, oder Split, der für Pflasterarbeiten und ähnliches sowie zur Herstellung von Betonteilen verwendet wird. Entleervorrichtungen bestehen dabei üblicherweise aus einem galgenförmigen oder portalförmigen Grundgestell, unter welches der Behälter gestellt wird. Vom Grundgestell aus wird von oben her eine Absaugvorrichtung in das oben offene Behältnis eingeführt, und mittels Absaugen über einen Absaugschlauch das Schüttgut zur gewünschten Stelle transportiert.
Als Absaugvorrichtung dient im einfachsten Fall ein Saugrohr, welches jedoch an seinem vorderen Ende nur einen kleinen Durchmesser besitzt und deshalb über den demgegenüber vergleichsweise großen Oberflächenbereich des Behälter, der grösser als 1 m2 sein kann, in Querrichtung und auch in der Vertikalen von einer Bedienperson nachgeführt werden muss. Weitere Probleme liegen im Ansaugen des Foliensackes durch das Saugrohr und das mangelnde Nachrutschen des Schüttgutes bei nur noch geringem Restfüllstand im Gebinde. Deshalb wird anstelle eines einfachen Saugrohres häufig ein demgegenüber verbreiterter Saugkopf verwendet, der mit einer größeren Außenfläche am umgebenden Schüttgut anliegt oder auf dem Schüttgut schwimmt (EP-A 0 765 XXX), wobei vorzugsweise noch Vibrationen in das Schüttgut eingebracht werden, um dieses überhaupt oder besser rieselfähig zu machen, da die Vibrationen eine Fluidisierung des Granulats bewirken sollen. Gleichzeitig wird das sackartige, flexible Behältnis am oberen Rand hochgezogen, wodurch die Flanken des Behältnisses zunehmend steiler werden, was noch dadurch begünstigt werden kann, dass der Halterahmen, an dem der obere Rand des Behältnisses befestigt wird, einen geringeren Durchmesser besitzt als das flexible Behältnis im gefüllten Zustand (DE-A 196 28 XXX).
Dennoch, so die Klagepatentschrift, gibt es Schüttgüter, deren Körner eine sehr hohe Reibung gegeneinander sowie gegenüber einem anderen Gegenstand, etwa einer Absaugvorrichtung, besitzen, so dass trotz aller vorgenannter Maßnahmen unterhalb der Absaugvorrichtung bei solchen Schüttgütern ein so großer Freiraum mangels Nachrutschen von Schüttgut entstehen kann, dass ein weiteres Absaugen nicht gelingt.
Vor dem Hintergrund der geschilderten Nachteile des Standes der Technik hat es sich das Klagepatent daher zur Aufgabe gemacht, ein Verfahren sowie eine diesbezügliche Vorrichtung zu schaffen, die auch bei nicht bzw. schwer rieselfähigen Schüttgütern ein Absaugen aus den bekannten, oben offenen flexiblen Behältnissen nach oben ohne manuelle Unterstützung ermöglichen. Zur Lösung schlägt das Klagepatent in seinem Verfahrensanspruch 1 sowie dem Vorrichtungsanspruch 6 ein Verfahren bzw. eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:
1. Verfahren zum Entleeren von Schüttgut aus flexiblen, insbesondere sack- oder beutelartigen Behältnissen,
2. mittels einer Absaugvorrichtung, die von oben her in das Behältnis eingeführt wird;
3. ein Hebezeug
3.1 umfassend einen ringförmigen oder mehreckigen Halterahmen, an dem Halteelemente befestigt sind, die mit dem oberen Randbereich des Behältnisses in Halteeingriff gebracht werden,
3.2 wird mittels einer Hubeinrichtung in vertikaler Richtung bewegt, um das Behältnis zu strecken;
4. zum Leeren des Behältnisses wird hintereinander
4.1 die Absaugvorrichtung auf die Oberfläche des Schüttgutes aufgelegt,
4.2 ein Einsinken der Absaugvorrichtung in das Schüttgut aufgrund Absaugens von Schüttgut durch die Absaugvorrichtung hingenommen,
4.3 die Absaugvorrichtung über die Oberfläche des nicht nachrutschenden Kraters im Schüttgut, insbesondere kurzzeitig, angehoben,
5. wobei diese Schritte automatisch und mehrfach hintereinander während der Leerung ein und desselben Behälters durchgeführt werden.
1. Vorrichtung zum Entleeren von Schüttgut aus flexiblen, insbesondere sack- oder beutelartigen Behältnissen;
2. das Entleeren erfolgt mittels einer Absaugvorrichtung,
2.1 die von oben her in das Behältnis eingeführt wird;
3. ein Hebezeug
3.1 umfassend einen ringförmigen oder mehreckigen Halterahmen, an dem Halteelemente befestigt sind, die mit dem oberen Randbereich des Behältnisses in Halteeingriff gebracht werden,
3.2 wird mittels einer Hubeinrichtung in vertikaler Richtung bewegt, um das Behältnis zu strecken und
3. umfasst eine Steuerung;
4. die Steuerung ist in der Lage,
4.1 die Absaugvorrichtung abwechselnd
4.2 auf die Oberfläche des Schüttguts aufzulegen und dort hineinsinken zu lassen und
4.3 anschließend die Absaugvorrichtung vorübergehend wieder über die Oberfläche des nicht abrutschenden Kraters im Schüttgut anzuheben.
2.
Die angegriffenen Ausführungsformen machen von der Lehre nach dem Klagepatent, mittelbar im Hinblick auf den Verfahrensanspruch 1 und unmittelbar in Bezug auf den Vorrichtungsanspruch 6, wortsinngemäßen Gebrauch.
Zwischen den Parteien im Streit steht die Frage, was das Klagepatent unter dem Begriff des Entleerens versteht, insbesondere ob hierunter, wie die Beklagten meinen, ein vollständiges Entleeren verstanden werden muss, oder ob ein teilweises Entleeren genügt.
Bei dem Begriff des Entleerens handelt es sich um eine Zweckangabe. Für solche ist, neben Funktionsangaben, anerkannt, dass sie in einem Sachanspruch dessen Gegenstand regelmäßig nicht beschränken (BGHZ 72, 236 = GRUR 1979, 149, 151 – Schießbolzen; BGH, GRUR 2006, 570 Tz. 21 – extracoronales Geschiebe; GRUR 2006, 923 Tz. 15 – Luftabscheider für Milchsammelanlage; GRUR 2009, 838 Tz. 15 – Bauschalungsstütze). Das bedeutet allerdings nicht, dass derartige Angaben damit bedeutungslos sind. Sie haben vielmehr regelmäßig die Aufgabe, den durch das Patent geschützten Gegenstand dahin zu definieren, dass er nicht nur die räumlich-körperlichen Merkmale erfüllen, sondern auch so ausgebildet sein muss, dass er für den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendbar ist bzw. die im Patentanspruch angegebene Funktion erfüllen kann (vgl. BGHZ 112, 140, 155 f. = GRUR 1991, 436 – Befestigungsvorrichtung II; BGHZ 72, 236 = GRUR 1979, 149, 151 – Schießbolzen; BGH, GRUR 1981, 259, 260 – Heuwerbungsmaschine II; GRUR 2006, 923 Tz. 15 – Luftabscheider für Milchsammelanlage; GRUR 2009, 838 Tz. 15 – Bauschalungsstütze; BGH, Urt. v. 06.07.2010 – X ZR 115/07, Umdr. S. 11). Als Bestandteil des Schutzanspruchs nehmen Zweck- und Funktionsangaben insoweit regelmäßig an dessen Aufgabe teil, den geschützten Gegenstand zu bestimmen und damit zugleich zu begrenzen, wenn sie das Vorrichtungselement, auf das sie sich beziehen, als ein solches definieren, das so ausgebildet sein muss, dass es die betreffende Funktion erfüllen kann. Dies bedeutet im Streitfall, dass die erfindungsgemäße bewegliche Vorrichtung einzig in der Weise ausgestaltet sein muss, dass sie den erforderlichen Zweck erfüllen kann.
Zweck der erfindungsgemäßen Vorrichtung bzw. der zur Durchführung des Verfahrens dienenden Vorrichtung ist ein gegenüber dem Stand der Technik verbessertes Absaugen von Schüttgut aus dem Behältnis. Dabei kommt es der Lehre nach dem Klagepatent nicht auf eine vollständige Entleerung an. Das Klagepatent beschreibt in Abs. [0010] das erfindungsgemäße Problem vor dem Hintergrund des Standes der Technik, dass trotz bekannter Maßnahmen unterhalb der Absaugvorrichtung gattungsgemäßer Maschinen bei bestimmten Schüttgütern ein so großer Freiraum mangels Nachrutschen von Schüttgut entstehen kann, dass ein weiteres Absaugen nicht gelingt. Daher hat es sich die Erfindung gemäß Abs. [0011] als Aufgabe gestellt, bei nicht oder schwer rieselfähigen Schüttgütern ein Absaugen aus flexiblen Behältnissen nach oben ohne manuelle Unterstützung zu ermöglichen. Es kommt dem Klagepatent daher maßgeblich darauf an, ein Absaugen überhaupt ohne manuelle Hilfe zu ermöglichen. Ein vollständiges Absaugen mag dabei das gewünschte Ziel sein, wird jedoch nicht zwingend vorausgesetzt, da vorrangig ein Absaugen ermöglicht werden soll.
Für dieses Verständnis spricht auch, dass nicht bei jedem Absaugvorgang eine vollständige Entleerung gewünscht sein kann. Je nach Anwendungsfall, insbesondere beim Spritzgussverfahren, kann es gewünscht sein, lediglich eine Teilmenge aufzusaugen, da nur eine Teilmenge dem Reaktionsprozess zugeführt werden soll.
Im Übrigen macht das Klagepatent in der gesamten Beschreibung, auch nicht bei der Beschreibung bevorzugter Ausführungsformen, eine Angabe dazu, dass eine vollständige Entleerung gewünscht sein soll. Lediglich die Figur 1b zeigt ein Behältnis, welches bis auf eine kleine Restmenge geleert ist. Hierbei handelt es sich indes um die zeichnerische Darstellung einer bevorzugten Ausführungsform, welche den Schutzbereich ohne weiteres nicht beschränken kann, was auch vorliegend nicht der Fall ist. Denn gerade vor dem Hintergrund, dass das erfindungsgemäße Verfahren bzw. die erfindungsgemäße Vorrichtung auch zum Absaugen von lediglich Teilmengen eingesetzt werden soll, wird deutlich, dass die Erfindung nach dem Klagepatent nicht auf ein vollständiges Entleeren beschränkt sein kann.
Vor dem Hintergrund dieses Verständnisses machen die angegriffenen Ausführungsformen von der Lehre nach dem Verfahrensanspruch 1 durch Anbieten und Liefern der angegriffenen Ausführungsformen mittelbaren und durch den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen unmittelbaren Gebrauch. Dass möglichweise, was die Klägerin in Abrede stellt, nur ein Teilentleeren bei der angegriffenen Ausführungsform erfolgt, ist vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen ohne Relevanz, da es der Erfindung auf ein vollständiges Entleeren nicht ankommt. Im Übrigen folgt anhand der eigenen Ausführungen der Beklagten auf Seite 5 der als Anlage K 8 vorgelegten Bedienungsanleitung, dass eine automatische Entleerung der Oktabine bis auf minimale Restmenge erfolgen kann. Je nach Sackform kann die Restmenge kleiner oder größer ausfallen.
Die weiteren Voraussetzungen einer mittelbaren Patentverletzung haben die Beklagten nicht in Abrede gestellt, so dass sich insoweit Ausführungen erübrigen.
III.
1.
Aus der Verletzung des Klagepatentes ergeben sich nachfolgende Rechtsfolgen:
Da die Beklagten das Klagepatent widerrechtlich benutzt haben, sind sie der Kläge-rin gemäß Art. 64 EPÜ, §§ 139 Abs. 1, 9, 10 PatG zur Unterlassung der Benutzungshandlungen verpflichtet. Ein Unterlassungsverbot in uneingeschränktem Umfang im Hinblick auf die mittelbare Patentverletzung war nicht auszusprechen, sondern – wie beantragt – ein Warnhinweis sowie die Ausbedingung einer Vertragsstrafe. Einwände gegen die Ausbedingung einer Vertragsstrafe haben die Beklagten nicht erhoben.
Die Beklagten trifft ein zumindest fahrlässiges Verschulden. Bei Anwendung der von ihr im Geschäftsverkehr zu fordernden Sorgfalt hätten sie die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden können. Für die Zeit nach Patenterteilung schulden die Beklagten daher Ersatz des Schaden, welcher der Klägerin entstanden ist und noch entstehen wird, Art. 64 EPÜ, § 139 Abs. 2 PatG. Für die Zeit vor Patenterteilung schulden die Beklagten zu 1) und 3) Entschädigung gemäß Art. II § 1 Abs. 1 IntPatÜG.
Da die genaue Schadensersatzhöhe derzeit noch nicht feststeht, die Klägerin näm-lich keine Kenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagten hat, hat sie ein rechtliches Interesse gemäß § 256 ZPO daran, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird. Um die Klägerin in die Lage zu versetzen, die ihr zustehenden Ansprüche auf Entschädigung und Schadensersatz zu beziffern, sind die Beklagten verpflichtet, im zuerkannten Umfange über ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen, §§ 242, 259 BGB, 140b Abs. 3 PatG.
2.
Die von den Beklagten erhobene Einrede der Verjährung bleibt ohne Erfolg. Die Kammer vermag nicht festzustellen, dass die Klägerin bereits vor 2008 Kenntnis von der Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsformen besaß. Insoweit ist es daher nicht entscheidungsrelevant, ob die Klägerin erst im März 2009 durch Tausch eines Geräts der Klägerin gegen die Anlage „B“ von der Firma E oder bereits mit der Grenzbeschlagnahme einer angegriffenen Ausführungsform, der „B“ im Oktober 2008 Kenntnis erlangt hat.
Die Beklagten haben insoweit lediglich pauschal unter Zeugenbeweisantritt vorgetragen, dass der Klägerin von E Feinbau im Jahr 2006 die Ausführungsform „B“ unter Austausch gegen eine Maschine der Klägerin übergeben worden sei. Die Klägerin hat demgegenüber darauf hingewiesen, dass die Beklagten nicht dargelegt hätten, aus welchem Grund der als Zeuge angebotene Karsten Weller von der G Kunststofftechnik GmbH & Co. KG, aus eigener Wahrnehmung Kenntnis darüber haben sollte, dass und zu welchem Zeitpunkt der Klägerin die Anlage „B“ zur Verfügung gestellt wurde. Die Klägerin hat demgegenüber ein Schreiben der E Feinbau vom 17. Dezember 2008 (Anlage K 10) vorgelegt, welchem ein Schreiben der E Feinbau vorausging und aus welchen sich ergibt, dass der genannte Austausch der Geräte bis spätestens zum 31. Januar 2009 erfolgen sollte, mithin nicht bereits im Jahr 2006, wie die Beklagten behauptet haben. Die Beklagten haben daraufhin keine Umstände mehr vorgetragen, welche ihre pauschale und unter Zeugenbeweis gestellte Behauptung eines Austausches der Geräte bereits im Jahr 2006 untermauern könnte. Der Einvernahme des benannten Zeugen bedurfte es nicht, da die Beklagten trotz Hinweises durch die Klägerin nicht dargelegt haben, aus welchem Grund der benannte Zeuge über eigene Wahrnehmungen zu dem besagten Austausch verfügen sollte. Die Vernehmung des Zeugen hätte daher eine unzulässige Ausforschung zum Gegenstand gehabt.
Das im Schriftsatz der Beklagten vom 18. Juni 2013 unter Zeugenbeweis gestellte Vorbringen, der Klägerin sei die konkrete Ausgestaltung der Ausführungsform „C“ auf der Messe D 2002 in Friedrichshafen bekannt geworden, ist nicht zu berücksichtigen. Es ist kein Beweis durch die Vernehmung der im Schriftsatz der Beklagten vom 18. Juni 2013 benannten Zeugen zu erheben. Dieser Beweisantritt ist als verspätetes Verteidigungsmittel zurückzuweisen. Dies folgt zum einen aus § 296 Abs. 1 ZPO. Beiden Parteien sind durch Verfügung vom 2. Februar 2012 (Bl. 32 GA) Fristen für die Einreichung von Schriftsätzen gesetzt worden. Der von den Beklagten unter dem 18. Juni 2013 eingereichte Schriftsatz erfolgte außerhalb des mit der genannten Verfügung gesetzten Fristenplans. Die nunmehrige Zulassung der in dem Schriftsatz genannten Beweisantritte würde nach der freien Überzeugung der Kammer den Rechtsstreit verzögern, da die Sache entscheidungsreif ist und eine Vernehmung dieser Zeugen die Durchführung eines Beweistermins erfordern würde. Die Beklagten haben, nachdem die Klägerin in mündlicher Verhandlung auf die Verspätung des Beweisantritts hingewiesen hat, keine Umstände dargetan, aus denen sich eine genügende Entschuldigung der Verspätung ergibt.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.
Soweit die Beklagten hilfsweise Vollstreckungsschutz nach § 712 ZPO beantragt haben, waren mangels Darlegung und Glaubhaftmachung der Voraussetzungen für einen Vollstreckungsschutz entsprechende Maßnahmen nicht zu gewähren.
Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 300.000,00 € festgesetzt.