4c O 20/13 – Warmpressumformung

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2170

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 12. Dezember 2013, Az. 4c O 20/13

Rechtsmittelinstanz: 2 U 3/14

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

T a t b e s t a n d

Die in Frankreich ansässige Klägerin gehört zum indischen A-B-Konzern, einem weltweit tätigen Stahlunternehmen. Sie nimmt die Beklagte aus dem deutschen Gebrauchsmuster 201 22 XXX (im Folgenden „Klagegebrauchsmuster“) und aus dem Europäischen Patent EP 2224XXX (im Folgenden „Klagepatent“) auf Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadenersatz- bzw. Entschädigungspflicht in Anspruch.
Das Klagegebrauchsmuster wurde aus dem europäischen Patent EP 1 143 XXX (im Folgenden: Stammpatent) abgezweigt. Das Stammpatent wurde von der Technischen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamtes mit Entscheidung vom 18. August 2011 (T 0345/09, Anlage B 3 und 3a) wegen mangelnder Ausführbarkeit widerrufen. Die Cour d’Appel in Paris hat das französische Patent 000 XX XX, dessen Priorität des Klagegebrauchsmuster in Anspruch nimmt, aus denselben Gründen mit Urteil vom 21. März 2012 für nichtig erklärt (Anlagen B 4 und B 4a).

Die am 11. Mai 2006 erfolgte Eintragung des Klagegebrauchsmusters wurde am 14. Juni 2006 bekannt gemacht. Auf den Antrag der Beklagten hat das Deutsche Patent- und Markenamt auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 2008 das Klagegebrauchsmuster teilgelöscht. Auf die hiergegen eingelegten Beschwerden der Klägerin und der Beklagten hat das Bundespatentgericht mit Entscheidung vom 27. April 2010 (Anlage B 1) das Klagegebrauchsmuster mangels Schutzfähigkeit vollständig gelöscht. Auf die gegen die Entscheidung eingelegte Rechtsbeschwerde der Klägerin hat der Bundesgerichtshof den Beschluss des Bundespatentgerichts mit Entscheidung vom 16. Juni 2011 (Anlage rop 11) aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen. Nachdem beide Parteien den Rechtsstreit sodann beim Bundespatentgericht übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat das Bundespatentgericht mit Beschluss vom 28. Januar 2013, Az. 34 W (pat) 458/08 (Anlage B 5) die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt. Das Klagegebrauchsmuster ist nach zehnjähriger Schutzdauer am 5. April 2011 abgelaufen. Mit Schriftsatz vom 7. März 2013 (Anlagenkonvolut B 2) hat die Beklagte beim Deutschen Patent- und Markenamt beantragt, die Unwirksamkeit des abgelaufenen Klagegebrauchsmusters festzustellen. Eine Entscheidung steht noch aus.

Das Klagegebrauchsmuster trägt die Bezeichnung „Werkstück mit sehr hohen mechanischen Eigenschaften, das durch Tiefziehen ausgehend von einem gewalzten und insbesondere warmgewalzten und beschichteten Bandstahlblech in Form gebracht worden ist.“ Nachdem die Klägerin zunächst die Schutzansprüche 2 und 4 des Klagegebrauchsmusters geltend gemacht hat, stützt sie die Klage nunmehr auf eine Kombination der Ansprüche 2, 5 und 7 des Klagegebrauchsmusters.

Schutzanspruch 2 des Klagegebrauchsmusters lautet:
„Werkstück mit sehr hohen mechanischen Eigenschaften, das durch ein Umformungsverfahren durch Tiefziehen ausgehend von einem gewalzten, insbesondere warmgewalzten Bandstahlblech erhalten wird, welches mit einem Metall oder einer metallischen Legierung aus Zink oder einer Legierung auf der Basis von Zink beschichtet ist, welche einen Schutz der Oberfläche und des Stahls sicherstellen, wobei in dem Verfahren das Blech zugeschnitten wird, um einen Blechzuschnitt zu erhalten, ein Warmtiefziehvorgang ausgehend von dem Blechzuschnitt ausgeführt wird, um das Werkstück zu erhalten, vor dem Tiefziehen an der Oberfläche eine intermetallische Legierungsverbindung realisiert wird, die einen Schutz gegen die Korrosion und gegen die Entkohlung des Stahls sicherstellt, und durch diese Verbindung eine Schmierfunktion bewirkbar ist, und die Verbindung durch eine Transformation der Beschichtung in eine intermetallische Legierung durch eine Temperaturerhöhung über 700 ° C erhalten wird, und die für den Tiefziehvorgang notwendigen Blechüberschüsse durch Zuschneiden entfernt werden.“

Schutzanspruch 5 des Klagegebrauchsmusters ist wie folgt gefasst:
„Werkstück nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass das Metall oder die metallische Legierung der Beschichtung Zink oder eine Verbindung auf der Basis von Zink mit einer Dicke zwischen 5 µm und 30 µm ist.“

Schutzanspruch 7 des Klagegebrauchsmusters lautet:
„Werkstück nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass das durch Tiefziehen erhaltene Werkstück erhöhte mechanische Eigenschaften aufweist, welche durch eine Abschreckhärtung mit einer über der kritischen Abschreckgeschwindigkeit liegenden Geschwindigkeit realisiert sind.“

Die nachfolgend verkleinert eingeblendeten Figuren geben nach der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters Prinzipschemata erfindungsgemäßer Herstellungsweisen wieder:

Darüber hinaus stützt die Klägerin ihre Klage auf das Klagepatent, dessen Anmeldung am 4. April 2011 unter Inanspruchnahme der Priorität der FR 000 XX XX in französischer Sprache eingereicht und am 1. September 2010 veröffentlicht worden ist. Eine deutsche und eine englische Übersetzung der Ansprüche des Klagepatentes gab die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 16. September 2011 (Anlage rop 13) zur Kenntnis. Die Klägerin hat ihre Klage zunächst auf die Ansprüche 1, 2 und 7 der Klagepatentanmeldung gestützt. In der mündlichen Verhandlung, die im Rahmen der Prüfung der Klagepatentanmeldung am 11. April 2013 stattgefunden hat, hat die Klägerin die Ansprüche 1 und 2 und die Beschreibung der Klagepatentanmeldung modifiziert (Anlage rop 29). Die Klagepatent ist nunmehr erteilt und die Erteilung am 17. Juli 2013 veröffentlicht worden. Bei dem Klagepatent handelt es sich um die zweite Teilanmeldung von dem Stammpatent 1 143 XXX, welches von der Technischen Beschwerdekammer widerrufen wurde. Die Beklagte hat gegen die Erteilung des Klagepatents Einspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist.

Ansprüche 1 und 2 des Klagepatentes in der modifizierten Fassung, wie sie Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind, haben folgenden Wortlaut:
1. Verfahren zur Herstellung eines Teils mit sehr hohen mechanischen Eigenschaften, durch Umformen in einer Presse, ausgehend von einem gewalzten, insbesondere warmgewalzten Stahlblechband, das mit einem Metall oder einer Metalllegierung beschichtet ist, welche einen Schutz der Oberfläche und des Stahls gewährleisten, dadurch gekennzeichnet, dass:

– das Metall oder die Metalllegierung der Beschichtung Zink oder eine Legierung auf der Basis von Zink mit einer Dicke, die zwischen 5 µm und 30 µm liegt, ist
– das Blech zugeschnitten wird, um einen Blechzuschnitt zu erhalten,
– der beschichtete Blechzuschnitt einer zwischen 700°C und 1.200°C liegenden Temperaturerhöhung mit dem Ziel einer Warmumformung in ein Teil unterzogen wird,
– dadurch an der Oberfläche eine intermetallische Legierungsverbindung an der Oberfläche hergestellt wird, die einen Schutz gegen die Korrosion und gegen die Entkohlung des Stahls sicherstellt, wobei die intermetallische Verbindung eine Schmierfunktion bewirken kann,
– die Umformung des Blechzuschnitts durch Warm-Pressen bewirkt wird,
– das umgeformte Teil, um eine Abschreckhärtung zu erfahren, mit einer über der kritischen Härtegeschwindigkeit liegenden Geschwindigkeit abgekühlt wird, um erhöhte mechanische Härteeigenschaften des Stahls und eine erhöhte Oberflächenhärte der Beschichtung herbeizuführen,
– durch Schneiden die für den Pressvorgang notwendigen Blechüberschüsse entfernt werden.

2. insbesondere wenn bei dem vorgenannten Verfahren nach Anspruch 1 die intermetallische Legierung eine Verbindung auf der Basis von Zink-Eisen oder von Zink-Eisen-Aluminium ist.

Die vorstehend wiedergegebene Figur 1 des Klagegebrauchsmusters ist identisch mit Figur 1 des Klagepatentes, so dass von einer erneuten Darstellung abgesehen wird, während Figur 2 des Klagegebrauchsmusters vom Klagepatent ausdrücklich nicht als Bestandteil der Erfindung bezeichnet wird.

Die Beklagte, eine niederländische Tochtergesellschaft des indischen Stahlkonzerns F G Limited, welche ursprünglich unter H I B.V. firmierte, ist eine Wettbewerberin der Klägerin. Sie ist ebenfalls auf dem Gebiet der Stahlherstellung und –veredelung tätig und bietet spezialisierte Lösungen für verschiedene Industriezweige, darunter Automobile und Luftfahrt, Schienenverkehr, Konsumgüter, Maschinenbau und Bauindustrie, an.

Mitarbeiter der Beklagten nahmen vom 18. bis 19. Mai 2010 an der internationalen Konferenz „Materialien des Karosseriebaus 2010“ in Bad J teil. Die Namen und Funktionen der Teilnehmer dieser Konferenz ergeben sich aus einer Liste, die als Anlage B 5 zu den Akten gereicht worden ist. Im Rahmen der Konferenz hielten Mitarbeiter der Beklagten eine Präsentation mit der Überschrift „Automotive by H. Giving answers“ und verteilten entsprechende Unterlagen an interessierte Konferenzteilnehmer (in Auszügen vorgelegt als Anlage rop 19). Auf Seite 15 dieser Unterlage heißt es unter der Überschrift „Light weight solutions in automotive BIW, Hot forming technology“:
„Hot forming offer considerable advantages in automotive BIW engineering:
– Significant weight saving potential through ultra high strength
– Complex parts can be designed and produced as one piece instead of an assembly of 2 or 3 parts
– Very good shape accuracy as the hot stamping process minimises the spring back“

Eine ebenfalls auf Seite 15 der Unterlage enthaltene Zeichnung zeigt die Produktionsschritte „Pressing, heating, Thermoforming and hardening, blasting or pickling“ und gibt auf Seite 16 unter der Überschrift „Processing routes for hot forming“ die Produktionsschritte schematisch wieder. Beide Darstellungen werden nachfolgend wiedergegeben.
Hinsichtlich des weiteren Inhalts der Präsentationsunterlage wird auf Anlage rop 2 Bezug genommen.

Vom 20.-21. September 2011 nahmen Mitarbeiter der Beklagten an einer Konferenz in K, Schweden, teil, bei der ebenfalls eine Präsentation zu dem Produkt „ZnXtra-coated steel“ (Anlage rop 20) gehalten worden ist; das gleiche gilt für die „L Karosserietage 2012“ Ende September 2012 (Präsentation der Beklagten vorgelegt als Anlage rop 22). Anlässlich der „M 2012“ vom 24. – 25. Oktober 2012 in N hielt ein Mitarbeiter der Beklagten schließlich eine Präsentation zum Thema „Zinc-coated Boron Steel: O®“ (Anlage rop 26). Auf die genannten Anlagen wird verwiesen.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe durch die Präsentation und das Verteilen der Unterlage im Rahmen verschiedener Konferenzen nach dem Produktionsverfahren „Hot Forming“ produzierte Stahlbleche zur Realisierung eines das Klagegebrauchsmuster verletzenden Werkstücks angeboten. Die Präsentation in Bad J habe bereits ein „Anbieten“ der Stahlbleche im wirtschaftlichen Sinn zum Gegenstand gehabt, selbst wenn die Beklagte noch nicht zur Lieferung eines konkreten Produkts imstande gewesen sei, weil sie das Produkt bislang noch nicht hergestellt oder vertrieben habe. In der Automobilindustrie sei ein langwieriger Evaluierungs- und Entwicklungsprozess zwischen Automobilzulieferern und Automobilherstellern der konkreten Lieferung vorgeschaltet, deren Zweck die Konferenzteilnahme durch die Beklagte gedient habe. Die arbeitsteilige Organisation der Automobilindustrie führe dazu, dass Stahlunternehmen – so auch die Beklagte – sich mit der Entwicklung und der Evaluierung von konkreten Fahrzeugkomponenten befassten, für die der Stahl der Stahlunternehmen eingesetzt werden könne.
Diese Angebotshandlungen habe sie durch Präsentationen auf der Konferenz in K vom 20.-21. September 2011 sowie während der „L Karosserietage 2012“ und der „M 2012“ und somit auch nach erfolgter Zustellung der deutschen Übersetzung der französischsprachigen Ansprüche der damaligen Klagepatentanmeldung fortgesetzt. Daher habe sie auch ein das Klagepatent benutzendes Verfahren bzw. Stahlbleche für ein das Klagepatent benutzendes Verfahren vor Erteilung des Klagepatentes angeboten.
Aus den Angebotshandlungen lasse sich auch der Gegenstand der Klageschutzrechte entnehmen. Unter den sehr hohen mechanischen Eigenschaften seien die Eigenschaften zu verstehen, die sich nach der Durchführung des Verfahrens nach dem Klagepatent ergeben würden. Dieses würde zu einer besonderen Härte/Zugfestigkeit des Stahlbleches führen, da infolge der vollständigen martensitischen Umwandlung des Stahls nach Erwärmen und Abschreckhärtung ein Stahl maximaler Härte erhalten würde. Entsprechendes habe der Privatgutachter der Klägerin in seinem Gutachten, welches er im Rahmen des Erteilungsverfahrens erstellt (Anlage rop 24a) und in der mündlichen Verhandlung vor der Prüfabteilung des Europäischen Patentamtes erläutert hat, auch vertreten. Dieser habe deutlich gemacht, dass ein Fachmann wisse, dass bei Durchführung des erfindungsgemäßen Verfahrens eine besondere Härte des Stahls erzielt werde. Gleiches gelte für das im Wesentlichen gleichlautende Klagegebrauchsmusters, welches ein Werkstück unter Schutz stelle, das durch das erfindungsgemäße Verfahren erhalten werde.

Nachdem die Klägerin ihren Antrag in der mündlichen Verhandlung am 25. Juni 2013 noch ergänzt und klargestellt hat, dass keine Ansprüche nach Erteilung des Klagepatentes geltend gemacht werden, beantragt sie nunmehr,

I. die Beklagte zu verurteilen,

der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie – handelnd unter „H I B.V.“ oder „H Strip Products“ oder „F Steel“ – in der Bundesrepublik Deutschland

1. Bleche aus härtbarem Stahl, die mit Zink oder einer Legierung aus Zink beschichtet sind, vom 14. Juli 2006 bis zum 5. April 2011 angeboten oder geliefert hat
zur Realisierung eines Werkstücks mit sehr hohen mechanischen Eigenschaften, das durch ein Umformungsverfahren durch Tiefziehen ausgehend von einem gewalzten, insbesondere warm gewalzten Bandstahlblech erhalten wird, welches mit einem Metall oder einer metallischen Legierung aus Zink oder einer Legierung auf der Basis von Zink beschichtet ist, welche einen Schutz der Oberfläche und des Stahls sicherstellen, wobei in dem Verfahren
– das Metall oder die metallische Legierung der Beschichtung Zink oder eine Verbindung auf der Basis von Zink mit einer Dicke zwischen 5 µm und 30 µm ist,
– das Blech zugeschnitten wird, um einen Blechzuschnitt zu erhalten,
– ein Warmtiefziehvorgang ausgehend von dem Blechzuschnitt ausgeführt wird, um das Werkstück zu erhalten,
– vor dem Tiefziehen an der Oberfläche eine intermetallische Legierungsverbindung realisiert wird, die einen Schutz gegen die Korrosion und gegen die Entkohlung des Stahls sicherstellt, und durch diese Verbindung eine Schmierfunktion bewirkbar ist, und die Verbindung durch eine Transformation der Beschichtung in eine intermetallische Legierung durch eine Temperaturerhöhung über 700 ° C realisiert wird,
– das durch Tiefziehen erhaltene Werkstück erhöhte mechanische Eigenschaften aufweist, welche durch eine Abschreckhärtung mit einer über der kritischen Abschreckgeschwindigkeit liegenden Geschwindigkeit realisiert sind,
– die für den Tiefziehvorgang notwendigen Blechüberschüsse werden durch Zuschneiden entfernt,

– Ansprüche 2, 5 und 7 DE 201 22 XXX –

2. ein Verfahren und/oder Stahlbleche für ein Verfahren seit dem 16. September 2011 angeboten hat,
zur Herstellung eines Teils mit sehr hohen mechanischen Eigenschaften, durch Umformen in einer Presse, ausgehend von einem gewalzten, insbesondere warmgewalzten Stahlblechband, das mit einem Metall oder einer Metall-Legierung beschichtet ist, welche einen Schutz der Oberfläche und des Stahls gewährleisten, dadurch gekennzeichnet, dass

– das Metall oder die Metalllegierung der Beschichtung Zink oder eine Legierung auf der Basis von Zink mit einer Dicke, die zwischen 5 µm und 30 µm liegt, ist,
– das Blech zugeschnitten wird, um einen Blechzuschnitt zu erhalten,
– der beschichtete Blechzuschnitt einer zwischen 700°C und 1.200°C liegenden Temperaturerhöhung mit dem Ziel einer Warmumformung in ein Teil unterzogen wird,
– dadurch an der Oberfläche eine intermetallische Legierungsverbindung hergestellt wird, die einen Schutz gegen die Korrosion und gegen die Entkohlung des Stahls sicherstellt, wobei die intermetallische Verbindung eine Schmierfunktion bewirken kann,
– die Umformung des Blechzuschnitts durch Warm-Pressen bewirkt wird,
– das umgeformte Teil, um eine Abschreckhärtung zu erfahren, mit einer über der kritischen Härtegeschwindigkeit liegenden Geschwindigkeit abgekühlt wird, um erhöhte mechanische Härteeigenschaften des Stahls und eine erhöhte Oberflächenhärte der Beschichtung herbeizuführen,
– durch Schneiden die für den Pressvorgang notwendigen Blechüberschüsse entfernt werden

insbesondere wenn bei dem vorgenannten Verfahren nach Anspruch 1 die intermetallische Legierung eine Verbindung auf der Basis von Zink-Eisen oder von Zink-Eisen-Aluminium ist,

wobei die Beklagte anzugeben hat,

a) die angebotenen und gelieferten Mengen an Stahlblech, die Namen und die Anschriften von Dritten und den Gesellschaften der H-Gruppe, die an dem Anbieten oder Liefern dieser Stahlblechmengen auf ihrem Vertriebsweg oder beim Anbieten nach Deutschland beteiligt sind, sowie die einzelnen Lieferzeitpunkte und Lieferpreise, verwendete Stahldicken und verwendete Stahlsorten, sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, und Zeit und Preise der einzelnen Bestellungen, wobei die vorgenannten Einzelheiten auch für Musterlieferungen gelten (unentgeltliche und entgeltliche)

und wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer in der Rechnungslegung enthalten ist,

b) die einzelnen Angebote der Stahlbleche, aufgeschlüsselt nach der jeweils angebotenen Stahldicke und der jeweils angebotenen Stahlsorte, Angebotszeiten und –preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist,

c) die betriebene Werbung und Präsentationen, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, wobei für Werbung und Verlautbarungen, die im Internet verfügbar waren oder verfügbar sind, der Zeitraum anzugeben ist, für den die Verfügbarkeit bestand,

d) die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und den erzielten Gewinn,

wobei die vorstehende Angabe zu d) nur für die vorstehend unter Ziff. 1. genannten Handlungen zu machen sind;

II. festzustellen,

1. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 14. Juli 2006 bis 5. April 2011 begangenen Handlungen entstanden ist;

2. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin eine angemessene Entschädigung für die vorstehend unter Ziffer I.2 bezeichneten und seit dem 16. September 2011 begangenen Handlungen zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

1. die Klage abzuweisen;

2. hilfsweise: Das Verfahren wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die gegen das Klagegebrauchsmuster anhängige Löschungsklage sowie bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den gegen das Klagepatent erhobenen Einspruch ausgesetzt.

Die Beklagte ist der Auffassung, die Teilnahme ihrer Mitarbeiter an der Konferenz in Bad J und das Betreiben eines Präsentationsstandes stelle kein „Anbieten“ i.S.d. § 11 GebrMG dar. Die Konferenz richte sich an technische Fachleute, während Kaufleute und Vertriebsmitarbeiter nicht zum Adressatenkreis der Konferenz zählten. Der Zweck der Konferenz bestehe im Austausch über aktuelle Herausforderungen und Lösungsansätze im Bereich der Werkstoffkunde und Materialforschung, nicht jedoch in der Präsentation fertiger Lösungen oder gar marktreifer Produkte. Entsprechend dieser Zwecksetzung der Konferenz habe die Beklagte während der Konferenz lediglich über ihre Forschungs- und Entwicklungsarbeit informiert und an ihrem Stand in den Konferenzräumen versucht, einen Eindruck vom gegenwärtigen Status einiger Projekte zu vermitteln. Im Rahmen dieser Präsentation sei die Beklagte auch auf ihr Projekt „ZnXtra“ eingegangen; dabei habe sich jedoch aus den Präsentationsunterlagen ergeben, dass sich das Produkt noch in der Entwicklung befinde („H ZnXtra development“). Es seien keinerlei Preisinformationen an die Teilnehmer ausgegeben worden. Es sei weder zum Präsentationszeitpunkt noch heute klar, ob und in welcher Konfiguration und zu welcher konkreten Verwendung „ZnXtra“ für Kunden verfügbar sein werde. Derzeit würden noch unterschiedlichste Verfahren zur Behandlung und Verwendung der Bleche erprobt und fortlaufend modifiziert. Die anlässlich der Konferenz gehaltene Präsentation habe weder ein Werkstück gemäß der Lehre des Klagegebrauchsmusters noch ein zur Herstellung eines solchen Werkstücks geeignetes Stahlblech zum Gegenstand gehabt. Insbesondere die im Klagegebrauchsmuster vorausgesetzten „sehr hohen mechanischen Eigenschaften“, die spezifische Beschichtungsdicke, Bildung einer intermetallischen Legierungsverbindung, Erhalten einer Schmierfunktion, einer Abschreckhärtung mit Überschreiten der kritischen Abschreckgeschwindigkeit würden durch die Präsentationsunterlagen nicht gezeigt. Desweiteren habe die Klägerin auch die weiteren Voraussetzungen für eine mittelbare Verletzung der Ansprüche 2 und 4 des Klagegebrauchsmusters und die Voraussetzungen für eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts nicht dargetan. Im Übrigen werde sich das Klagegebrauchsmuster wegen mangelnder Ausführbarkeit, fehlender Neuheit und unter dem Gesichtspunkt des fehlenden erfinderischen Schritts im Löschungsverfahren als nicht schutzfähig erweisen. Gleiches gelte für den Rechtsbestand des Klagepatent, welcher sich im Einspruchsverfahren als nicht rechtsbeständig erweisen werde.
Soweit die Klägerin ihr Klagebegehren auf das Klagepatent stütze, liege wiederum mangels klagepatentverletzender Angebotshandlungen der Beklagten kein Anbieten eines Verfahrens nach Maßgabe der Ansprüche 1 und 2 des Klagepatents vor. Keinem der von der Klägerin herangezogenen Konferenz- bzw. Tagungspräsentationen der Beklagten lasse sich die patentgemäße Verfahrensweise entnehmen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Entschädigungspflicht (Klagepatent) bzw. Schadensersatzpflicht (Klagegebrauchsmuster) nicht zu. Die Kammer vermag weder eine Benutzung des Klagepatentes noch eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters festzustellen.

I.
1.
Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zur Herstellung eines Teils mit sehr hohen mechanischen Eigenschaften, das durch Pressumformen ausgehend von einem Stahlblechband in Form gebracht wird, welches gewalzt und insbesondere warmgewalzt und mit einem Metall oder einer metallischen Legierung beschichtet ist, welche einen Schutz der Oberfläche und des Stahls sicherstellen.

Als Stand der Technik gibt das Klagepatent einführend an, dass Stahlbleche, bevor sie einer Umformung bei hoher Temperatur und/oder einer Wärmebehandlung unterzogen werden, nicht in beschichteter Form zugeführt werden, und zwar aus Gründen der Haltbarkeit der Beschichtung bei der Wärmebehandlung, wobei die Wärmebehandlung von Stählen im allgemeinen bei verhältnismäßig hohen Temperaturen, die gut über 700° C liegen, erfolgt. Tatsächlich habe man bei einer auf einer metallischen Oberfläche abgeschiedenen Beschichtung aus Zink bisher angenommen, dass sie bei Erwärmung auf über der Schmelztemperatur von Zink liegende Temperaturen schmelzen, abfließen und die Warmverformungswerkzeuge verschmutzen kann und bei einer raschen Abkühlung sich verschlechtern kann. Deshalb werde die Beschichtung an dem fertigen Teil vorgenommen, wofür eine sorgfältige Reinigung der Oberflächen und der hohlen Bereiche notwendig sei.

An dem vorgenannten Stand der Technik kritisiert das Klagepatent zunächst, dass die zuvor beschriebene Reinigung die Verwendung von Säuren oder Basen erfordere, deren Rückgewinnung und Aufbewahrung eine bedeutende finanzielle Belastung und Gefahren für das Bedienungspersonal und die Umwelt darstellen. Darüber hinaus müsse die Wärmebehandlung unter einer kontrollierten Atmosphäre durchgeführt werden, um jegliche Entkohlung und Oxidation des Stahls zu vermeiden. Zudem beschädige im Fall der Warmumformung der Zunder wegen seiner abrasiven Eigenschaft die Umformungswerkzeuge, was die Qualität der erhaltenen Teile hinsichtlich ihrer Maßhaltigkeit oder ihres Aussehens vermindere oder zu häufigen und kostspieligen Reparaturen der Werkzeuge zwinge. Schließlich müssten die solchermaßen erhaltenen Teile, um ihre Beständigkeit gegen Korrosion zu erhöhen, eine kostspielige Nachbehandlung erhalten, deren Anwendung schwierig, sogar unmöglich sei, insbesondere im Fall von Teilen, die Hohlräume aufweisen. Die Nachbeschichtungen von Stählen mit sehr hohen mechanischen Eigenschaften hätten ebenso den Nachteil, Gefahren der Wasserstoffversprödung in den Verfahren der Elektroverzinkungen zu erzeugen oder die mechanischen Eigenschaften dieser Stähle in den Verfahren der Feuerverzinkung der vorher umgeformten Teile zu verändern.
Vor diesem Hintergrund stellt sich das Klagepatent die Aufgabe, ohne dies ausdrücklich zu formulieren, die vorstehenden Nachteile des Standes der Technik zu vermeiden und für die Warmpressumformung oder die Kaltpressumformung mit nachfolgender Wärmebehandlung beschichtete Stahlbleche zu verwenden, wobei die mit der Warmpressumformung oder der Wärmebehandlung verbundene Temperaturerhöhung zu keiner Entkohlung des Stahls und keiner Oxidation der Oberfläche des Stahlblechs führt. Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent in den Ansprüchen 1 und 2 ein Verfahren mit folgenden Merkmalen vor:

(1) Verfahren zur Herstellung eines Teils mit sehr hohen mechanischen Eigenschaften,
(2) durch Umformen in einer Presse,
(3) ausgehend von einem gewalzten, insbesondere warmgewalzten Stahlblechband,
(a) das mit einem Metall oder einer Metalllegierung beschichtet ist, welche einen Schutz der Oberfläche und des Stahls gewährleisten,
(b) wobei das Metall oder die Metalllegierung der Beschichtung Zink oder eine Legierung auf der Basis von Zink mit einer Dicke zwischen 5 µm und 30 µm liegt, ist,
(4) das Blech zugeschnitten wird, um einen Blechzuschnitt zu erhalten,
(5) der beschichtete Blechzuschnitt einer zwischen 700°C und 1.200°C liegenden Temperaturerhöhung mit dem Ziel einer Warmumformung in ein Teil unterzogen wird,
(6) dadurch an der Oberfläche eine intermetallische Legierungsverbindung hergestellt wird, die einen Schutz gegen die Korrosion und gegen die Entkohlung des Stahls sicherstellt, wobei die intermetallische Verbindung eine Schmierfunktion bewirken kann,
(7) die Umformung des Blechzuschnitts durch Warm-Pressen bewirkt wird,
(8) das umgeformte Teil, um eine Abschreckhärtung zu erfahren, mit einer über der kritischen Härtegeschwindigkeit liegenden Geschwindigkeit abgekühlt wird, um erhöhte mechanische Härteeigenschaften des Stahls und eine erhöhte Oberflächenhärte der Beschichtung herbeizuführen,
(9) durch Schneiden die für den Pressvorgang notwendigen Blechüberschüsse entfernt werden
(10) insbesondere wenn bei dem vorgenannten Verfahren nach Anspruch 1 die intermetallische Legierung eine Verbindung auf der Basis von Zink-Eisen oder von Zink-Eisen-Aluminium ist.

2.
Eine unmittelbare Benutzung des patentgemäßen Verfahrens, und eine solche wird vorliegend von der Klägerin geltend gemacht, kann vorliegend nicht festgestellt werden. Es ist nicht zu erkennen, dass die Beklagte das erfindungsgemäße Verfahren nach Zustellung der Übersendung der übersetzten Patentansprüche (6. September 2011) bis Erteilung des Klagepatentes angeboten hat (Art. 69 EPÜ i.V.m. § 9 Satz 2 Nr. 2 PatG), was von der Klägerin einzig geltend gemacht wird. Erforderlich ist insoweit das Angebot der Erteilung einer Benutzungserlaubnis, d.h. die Mitteilung der Bereitschaft, die notwendige Zustimmung und Kenntnis zur Durchführung des Verfahrens zu verschaffen (Benkard/Scharen, PatG, 10. Aufl. § 9 Rdnr. 52; Kühnen, Hdb. d. Patentverletzung, 6. Aufl. Rdnr. 186).

a)
Soweit sich die Beklagte zunächst auf die Teilnahme der Klägerin an einer Konferenz in Kassel vom 13.-17. Juni 2011 (Anlage rop 14) berufen hat, scheidet eine Benutzungshandlung bereits deshalb aus, weil die Konferenz vor dem 16. September 2011 und somit vor Kenntnisnahme der Beklagten von der Klagepatentanmeldung stattgefunden hat.

b)
Soweit sich die Klägerin zur Begründung einer Verletzungshandlung der Beklagten auf eine Teilnahme der Beklagten an einer Konferenz in K / Schweden vom 20.-21. September 2011 (Präsentationsunterlage Anlage rop 20), eine Präsentation der Beklagten gegenüber Finanzinvestoren im Mai 2012 (Anlage rop 21), eine Präsentation der Beklagten während der „L Karosserietage 2012“ vom 25.-26. September 2012 (Anlage rop 22) sowie eine Präsentation der Beklagten auf der „M 2012“ vom 24.-25. Oktober 2012 in N (Anlagen rop 26-rop 28) bezieht, ist eine Benutzung des erfindungsgemäßen Verfahrens nicht zu erkennen.

Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte anlässlich der Konferenzen durch Vorlage von Präsentationen eine Angebotshandlung vorgenommen hat. Denn den Präsentationen können keine Darstellung des patentgemäßen Verfahrens bzw. von Stahlblechen für ein patentgemäßes Verfahren entnommen werden, da nicht sämtliche Merkmale des erfindungsgemäßen Verfahrens offenbart worden sind.

Es ist bereits nicht zu erkennen, dass das Merkmal 1 – Verfahren zur Herstellung eines patentgemäßen Teils mit sehr hohen mechanischen Eigenschaften – verwirklicht wird.

Das Klagepatent selbst definiert den Begriff der sehr hohen mechanischen Eigenschaften nicht. Das Klagepatent nennt eine Vielzahl von Eigenschaften ohne ausdrücklich zu sagen, welche Eigenschaften zu den durch das erfindungsgemäße Verfahren zu erzielenden sehr hohen mechanischen Eigenschaften gehören sollen. So ist in Abs. [0009] die Rede von Beständigkeit gegen Korrosion, Abrasion, Abnutzung und Ermüdung, wenn ausgeführt wird:

„Entgegen den anerkannten Auffassungen bildet die Beschichtung bei einer Wärmebehandlung oder einer Temperaturerhöhung für die Warmumformung eine Schicht, die sich mit dem Stahl des Bandes legiert und in diesem Augenblick eine mechanische Widerstandsfähigkeit annimmt, durch welche die Schmelze des Beschichtungsmetalls vermieden wird. Die gebildete Verbindung zeigt eine große Beständigkeit gegen die Korrosion, gegen die Abrasion, gegen die Abnutzung und gegen die Ermüdung. Die Beschichtung führt zu keiner Veränderung der Umformbarkeitseigenschaften des Stahls und erlaubt so eine große Vielfalt der Kalt- und Warmumformung.“

In Abs. [0013] heißt es weiter:

„Wie in dem Schema von Fig. 2, das kein Bestandteil der Erfindung ist, dargestellt ist, kann das Blech zum Erhalt des Teils kalt preßumgeformt werden. Das erhaltene Teil wird dann einer Wärmebehandlung unterzogen, um ihm erhöhte mechanische Eigenschaften zu verleihen. Beispielsweise ermöglicht ein Basisstahl, der eine Bruchfestigkeit Rm von ungefähr 500 MPa aufweist, den Erhalt von wärmebehandelten Teilen, die einen Stahl mit einer Festigkeit Rm von mehr als 1500 MPa aufweisen.“

Abs. [0014] beschreibt weiter:

„Für die Umformung oder für die Wärmebehandlung des Teils wird das Blech einer zwischen 700°C und 1200°C liegenden Temperaturerhöhung in einem Ofen unterzogen, der infolge der durch die Beschichtung gebildeten Oxidationssperre eine Atmosphäre enthält, die keiner Kontrolle mehr bedarf. Bei der Erhöhung der Temperatur verwandelt sich die Beschichtung auf der Basis von Zink in eine legierte Oberflächenschicht, die in Abhängigkeit von der Temperaturbehandlung verschiedene Phasen enthält und eine große Härte aufweist, welche 600 HV 100g überschreiten kann.“

In Abs. [0016] ist dann davon die Rede, dass die beschichtet zugeführten Bleche eine sehr große Korrosionsbeständigkeit zeigen.

In Abs. [0022] wird ausgeführt:

„Man realisiert ein Teil ausgehend von kaltgewalztem Stahlblech mit 1 mm Dicke, dass beidseits kontinuierlich mit einer Schichtdicke von ungefähr 10 µm verzinkt ist. Man austenitisiert das Blech bei 950°C vor Umformung und Abschreckung im Werkzeug, wobei die Beschichtung bei der Umformung als Schmiermittel wirkt, zusätzlich zu ihren Funktionen des Schutzes gegen die Kalt- und Warmkorrosion und gegen die Entkohlung. Bei der Abschreckhärtung behindert die legierte Beschichtung den Wärmeentzug durch das Werkzeug nicht und kann ihn begünstigen. Nach Umformung und Abschreckhärtung ist es nicht mehr nötig, das Teil zu dekapieren oder zu schützen, wobei die Basisbeschichtung den Schutz während der ganzen Dauer des Verfahrens sicherstellt.“

Das Klagepatent nennt entsprechend verschiedene Eigenschaften wie die Beständigkeit gegen die Korrosion, gegen die Abrasion, die Abnutzung und die Ermüdung sowie eine erhöhte Bruchfestigkeit und große Härte, was den Schluss zulässt, dass diese Eigenschaften die zu erzielenden sehr hohen mechanischen Eigenschaften erfindungsgemäß darstellen.

Die Beständigkeit gegen Ermüdung, Abnutzung, Abrasion und Korrosion schreibt das Klagepatent den Eigenschaften der Beschichtung nach Temperaturerhöhung zu (vgl. Abs. [0019]), mithin vor der Abschreckhärtung. Wann diese Eigenschaften so ausfallen, dass sie als sehr hohe mechanische Eigenschaften zu qualifizieren sind, lässt das Klagepatent sowohl im Anspruch als auch der Beschreibung offen. Soweit einzelne mechanische Eigenschaften in der Beschreibung angesprochen sind und Werte zur Beschreibung dieser Eigenschaften genannt werden, ist in der Klagepatentschrift nur von „erhöhten mechanischen Eigenschaften“ (Abs. [0013]) oder großer Härte (Abs. [0014]) die Rede, nicht hingegen von sehr hohen mechanischen Eigenschaften. Die Terminologie des Klagepatentes legt daher nahe, dass die sehr hohen Eigenschaften über die genannten hohen und erhöhten Eigenschaften hinausgehen müssen.

Das Verständnis, was unter sehr hohen mechanischen Eigenschaften erfindungsgemäß zu verstehen ist, kann nicht darauf reduziert werden, dass diese Eigenschaften sich automatisch einstellen, wenn das erfindungsgemäße Verfahren durchgeführt wird. Denn die erfindungsgemäße Lehre weist verschiedene Parameter auf, die jeweils innerhalb einer sehr großen Spanne variiert werden können. Der Fachmann wäre daher gezwungen, innerhalb dieser Spannen durch Experimentieren herauszufinden, welche Kombination der verschiedenen Parameter tatsächlich zu dem gewünschten Ergebnis der sehr hohen mechanischen Eigenschaften führt. Überdies beansprucht das Klagepatent das Auftreten bestimmter mechanischer Eigenschaften bereits vor dem Durchführen des Härtens, wie Abs. [0009] entnommen werden kann, wo die gebildete Verbindung – nach Beschichten und Erwärmen – eine große Beständigkeit gegen die Korrosion, gegen die Abrasion, gegen die Abnutzung und gegen die Ermüdung zeigt. Auch Abs. [0014] nimmt hinsichtlich der großen Härte lediglich Bezug auf die Beschichtung und die Erwärmung, welche zu einer großen Härte führt. Von einer Abschreckhärtung wie sie in Merkmal 8 vorgesehen ist, ist hier nicht die Rede, so dass es sich bei den genannten sehr hohen mechanischen Eigenschaften nicht ausschließlich um diejenigen handeln kann, die nach Durchführung des erfindungsgemäßen Verfahrens erhalten werden können.

Nach Ansicht der Technischen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamtes im das Stammpatent betreffenden Einspruchsbeschwerdeverfahren sind unter den „sehr hohen mechanischen Leistungsmerkmalen“ des Stammpatentes jedenfalls acht Eigenschaften zu verstehen, nämlich die Härte der Beschichtung, gute Gleiteigenschaften, Härte des Stahls, gehobene Reißfestigkeit, Verformbarkeit sowie Abrieb-, Verschleiß- und Betriebsfestigkeit (vgl. Anlage B 3a Ziffer 3.2.2 f.).

Der Privatgutachter der Klägerin, Herr Claude P, welcher ein Gutachten zum Verständnis und der Umsetzungsmöglichkeiten des Klagepatentes während dessen Erteilungsverfahren erstellt hat (Anlage rop 24a), vertritt indes die Ansicht, dass die höchsten mechanischen Eigenschaften nach vollständiger martensitischer Abschreckung erhalten werden, wogegen das „Anlassen nach Abschrecken der Temperatur diese mechanischen Eigenschaften erniedrigt“ (Seite 11 Anlage rop 24a). Es sei möglich, mehr oder weniger erhöhte Eigenschaften gemäß dem in Verbindung mit der Bildung von Bainit erhaltenen Martensitanteil zu erhalten, oder man fasst für noch niedrigere Eigenschaften eine Struktur von Bainit in Verbindung mit der Anwesenheit von Perlit und Ferrit ins Auge. Die Abkühlgeschwindigkeit sei der Hauptfaktor, der bei den erhaltenen Strukturen zum Tragen kommt. Diese Optionen könnten zur Erzielung einer Modulation der mechanischen Eigenschaften in verschiedenen Punkten des hergestellten Werkstücks ausgenutzt werden. Die Wahl der Austenitisierungsbedingungen könne ebenfalls das Niveau des erhaltenen Martensit beeinflussen. Der Privatgutachter der Klägerin vertritt mithin die Ansicht, dass sehr hohe mechanische Eigenschaften und insbesondere hohe Härteeigenschaften zwangsläufig erhalten werden, wenn die Abkühlung mit einer Geschwindigkeit ausgeführt wird, die über der kritischen Abschreckgeschwindigkeit liegt. Wenn nämlich die Abkühlung sehr schnell ist, ist die Umwandlung nur noch martensitisch. Dies bedeutet, dass bei vollständiger martensitischer Umwandlung die erhöhten mechanischen Eigenschaften erhalten werden. Dann nämlich führt, so der Privatgutachter, die Umwandlung in Martensit zur maximalen Härte eines Stahls, wobei diese Härte nur von dem Kohlenstoffgehalt abhängt, während die anderen Legierungselemente nur einen geringen Einfluss haben. Er ist weiterhin der Ansicht, dass alle mechanischen Eigenschaften eines Stahls miteinander zusammenhängen und dass sie alle als Funktion einer einzigen Eigenschaft dargestellt werden können, wie beispielsweise die Zugfestigkeit oder auch die Härte (auszugsweise Übersetzung des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor der Prüfungsabteilung am 11. April 2013, Anlage rop 30, Bl. 244 ff. GA).

Ungeachtet dessen, dass sich das in Bezug genommene Gutachten bzw. die Ausführungen des Privatgutachters nicht mit der Auslegung des Anspruchs des Klagepatentes befassen, stehen die Ausführungen in keinem Bezug zum Klagepatent. Zwar mag es der Fall sein, dass hohe Härteeigenschaften zwangsläufig erhalten werden, wenn die Abkühlung mit einer Geschwindigkeit ausgeführt wird, die über der kritischen Abschreckgeschwindigkeit liegt. Wenn nämlich die Abkühlung sehr schnell ist, ist die Umwandlung nur noch martensitisch und diese Umwandlung mag sich in einer erhöhten Härte oder Zugfestigkeit zeigen. Dass das Klagepatent indes hinsichtlich der durch das erfindungsgemäße Verfahren zu erhaltenden sehr hohen mechanischen Eigenschaften nur eine sehr hohe Zugfestigkeit oder Härte meint, kann weder dem Anspruch noch der Beschreibung, welche – wie ausgeführt – verschiedene Eigenschaften nennt, entnommen werden. Der Schutzbereich eines Patentes wird jedoch durch die Patentansprüche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind zur Auslegung der Patenansprüche heranzuziehen, Art. 69 EPÜ. Insoweit spiegelt daher die Ansicht des Privatgutachters nicht den Schutzbereich des Klagepatentes wieder, da sich für die Auffassung des Privatgutachters keine Stütze im Klagepatent findet.

Hinzukommt, dass selbst dann, wenn die Ansicht der Privatgutachters zutreffend wäre, dass alle mechanischen Eigenschaften eines Stahls miteinander zusammenhängen würden und als Funktion einer einzigen Eigenschaft dargestellt werden können, diese Eigenschaften gleichgerichtet sein müssen, die Verbesserung einer Eigenschaft nicht zwangsläufig zu einer Verbesserung der übrigen Eigenschaften führen muss. So kann eine erhöhte Härte zu größerer Sprödigkeit und damit zu verminderter Elastizität führen.

Mangels einer konkreten Definition des Klagepatentes sind daher unter den im Merkmal 1 genannten sehr hohen mechanischen Eigenschaften, diejenigen zu verstehen, welche in der Beschreibung des Klagepatentes genannt sind, nämlich die Beständigkeit gegen Ermüdung, die Abnutzung, die Abrasion und die Korrosion sowie Bruchfestigkeit und Härte. Diese Eigenschaften spiegeln sich nicht ausschließlich in einer großen Härte oder Zugfestigkeit wieder, sondern sind voneinander unabhängig, was auch der Privatgutacher teilt, da er auf Seite 15 seines Gutachtens (Anlage rop 24a) eine Einteilung der verschiedenen mechanischen Eigenschaften vornimmt und die genannten mechanischen Eigenschaften nicht einer Gruppe zugehörig sind.

Dieses Ergebnis steht im Einklang mit dem Gebot der Rechtssicherheit; das gleichgewichtig neben dem Gesichtspunkt eines angemessenen Schutzes der erfinderischen Leistung steht. Mit dem Gebot der Rechtssicherheit soll erreicht werden, dass der Schutzbereich eines Patentes für Außenstehende hinreichend sicher vorhersehbar ist; sie sollen sich darauf verlassen können, dass die im Patent unter Schutz gestellte Vorrichtung mit den Merkmalen des Patentanspruches vollständig umschrieben ist (BGH, GRUR 1992, 594, 596 – Mechanische Betätigungsvorrichtung; GRUR 1992, 305, 307 – Heliumeinspeisung). Der Anmelder hat dafür zu sorgen, dass in den Patentansprüchen alles niedergelegt ist, wofür er Schutz begehrt (BGH, GRUR 1987, 626, 628 – Rundfunkübertragungssystem; GRUR 1989, 903, 905 – Batteriekastenschnur). Die Leser der Patentschrift müssen sich darauf verlassen können, dass das, was im Patent unter Schutz gestellt ist, im Patentanspruch hinreichend deutlich bezeichnet ist. Unterlässt es der Anmelder, in den Patentansprüchen alles niederzulegen, wofür er Schutz begehrt, muss er sich mit einem engeren Schutzbereich zufrieden geben.

Vor diesem Hintergrund lässt sich eine Benutzung des erfindungsgemäßen Verfahrens nicht feststellen. Denn es ist nicht zu erkennen, dass die Beklagte ein Verfahren anbietet mittels welchem ein Teil mit sehr hohen mechanischen Eigenschaften erhalten werden kann.

Die Klägerin hat nur Angaben zur Zugfestigkeit des Produkts HQ1500 ZnX gemacht, welches – was der Anlage rop 27 entnommen werden kann – eine Zugfestigkeit von 1500 MPa aufweist. Dabei mag die Zugfestigkeit in sehr engem, nahezu untrennbaren Verhältnis zur Beständigkeit gegen Ermüdung stehen, wie der Privatgutachter auf Seite 15 ausgeführt hat. Es fehlen indes Angaben zu den weiteren Eigenschaften des angegriffenen Produktes, welche jedoch nach den vorstehenden Ausführungen zum Verständnis des Klagepatentes für die Frage der sehr hohen mechanischen Eigenschaften von Bedeutung sind. Solche Angaben können auch der genannten Anlage rop 27 nicht entnommen werden.

Im Übrigen ergibt sich auch anhand der weiteren vorgelegten Unterlagen, dass mit dem angegriffenen Verfahren nicht die im Klagepatent genannten sehr hohen mechanischen Eigenschaften erzielt werden können. Insoweit ist auf die Anlage rop 22 Seite 6 zu verweisen, woraus sich ergibt, dass HQ1500 ZnX über schlechte Werte in Bezug auf die Micro cracks, also Rissbildung verfügt, was Auswirkungen auf die Verschleiß- und Betriebsfestigkeit hat. Es werden hingegen gute Werte beim Korrosionsschutz erzielt, wobei es sich hierbei nach den Angaben des Privatgutachters bzw. den fehlenden Angaben des Privatgutachters nicht um eine mechanische Eigenschaft handelt. Die übrigen guten Werte – availability, cycle time -welche mit HQ1500 ZnX erzielt werden – betreffen keine mechanische Eigenschaft. Gleiches kann der Anlage rop 26 entnommen werden, die zeigt, dass HQ1500 ZnX über einen guten Korrosionsschutz verfügt, jedoch problematisch hinsichtlich der Entstehung von Micro cracks ist. Anlage rop 20 ist insoweit unergiebig, da in der Anlage keinerlei Werte zu dem mit dem Verfahren erzielten Produkt entnehmen lassen.

II.
In Entsprechung der vorstehenden Ausführungen lässt sich auch eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters nicht feststellen.

1.
Die Erfindung nach dem Klagegebrauchsmuster betrifft ein Werkstück mit sehr hohen mechanischen Eigenschaften, das durch Tiefziehen ausgehend von einem Bandstahlblech in Form gebracht worden ist, welcher gewalzt und insbesondere warmgewalzt, und mit einem Metall oder einer metallischen Legierung beschichtet ist, welche einen Schutz der Oberfläche und des Stahls sicherstellen.

Wie das Klagegebrauchsmuster einleitend ausführt, werden Stahlbleche, bevor sie einer Umformung bei hoher Temperatur und/oder einer Wärmebehandlung unterzogen werden, nicht in beschichteter Form zugeführt, und zwar aus Gründen der Haltbarkeit der Beschichtung bei der Wärmebehandlung, wobei die Wärmebehandlung von Stählen im allgemeinen bei verhältnismäßig hohen Temperaturen, die gut über 700° C liegen, erfolgt. Tatsächlich hat man bei einer auf einer metallischen Oberfläche abgeschiedenen Beschichtung aus Zink bisher angenommen, dass sie bei Erwärmung auf über der Schmelztemperatur von Zink liegende Temperaturen schmelzen, abfließen und die Warmverformungswerkzeuge verschmutzen kann und bei einer raschen Abkühlung sich verschlechtern kann.
Deshalb werde, so das Klagegebrauchsmuster, die Beschichtung an dem fertigen Werkstück vorgenommen, wofür eine sorgfältige Reinigung der Oberflächen und der hohen Bereiche notwendig sei. An dieser bekannten Vorgehensweise bezeichnet es das Klagegebrauchsmuster jedoch als nachteilig, dass die Reinigung die Verwendung von Säuren oder Basen erfordere, deren Rückgewinnung und Aufbewahrung eine bedeutende finanzielle Belastung und Gefahren für das Bedienungspersonal und die Umwelt darstelle. Darüber hinaus müsse die Wärmebehandlung unter einer kontrollierten Atmosphäre durchgeführt werden, um jegliche Entkohlung und Oxidation des Stahls zu vermeiden. Zudem beschädige im Fall der Warmumformung der Zunder wegen seiner abrasiven Eigenschaft die Umformungswerkzeuge, was die Qualität der erhaltenen Werkstücke hinsichtlich ihrer Maßhaltigkeit oder ihres Aussehens vermindere oder zu häufigen und kostspieligen Reparaturen der Werkzeuge zwinge. Schließlich müssten die solchermaßen erhaltenen Werkstücke, um ihre Beständigkeit gegen Korrosion zu erhöhen, eine kostspielige Nachbehandlung erhalten, deren Anwendung schwierig, sogar unmöglich sei, insbesondere im Fall von Werkstücken, die Hohlräume aufweisen. Die Nachbeschichtungen von Stählen mit sehr hohen mechanischen Eigenschaften hätten ebenso den Nachteil, Gefahren der Wasserstoffversprödung in den Verfahren der Elektroverzinkung zu erzeugen oder die mechanischen Eigenschaften dieser Stähle in den Verfahren der Feuerverzinkung der vorher umgeformten Werkstücke zu verändern.
Vor diesem Hintergrund formuliert das Klagegebrauchsmuster die Aufgabe (das technische Problem), den Anwendern ein Verfahren vorzuschlagen, bei dem die Beschichtung nicht erst an dem fertigen Werkstück vorgenommen wird, sondern das gewalzte Stahlblech vor der Warmumformung bereits beschichtet worden ist, wobei das Werkstück ausgehend von dem beschichteten Stahlblech durch Warmumformung realisiert wird, wobei die Temperaturerhöhung ohne Entkohlung des Stahls des Bleches und ohne Oxidation der Oberfläche dieses Bleches vor, während und nach der Warmumformung sichergestellt ist.

Zur Lösung dieser Aufgabe ist in der durch die Klägerin geltend gemachten Kombination der Ansprüche 2, 5 und 7 des Klagegebrauchsmusters ein Werkstück mit folgenden Merkmalen vorgesehen:

(1) Werkstück mit sehr hohen mechanischen Eigenschaften,
(2) das durch ein Umformungsverfahren durch Tiefziehen erhalten wird,
(3) ausgehend von einem gewalzten, insbesondere warmgewalzten Bandstahlblech
a) welches mit einem Metall oder einer metallischen Legierung aus Zink oder einer Legierung auf der Basis von Zink beschichtet ist, welche einen Schutz der Oberfläche und des Stahls sicherstellen,
b) wobei das Metall oder die metallische Legierung der Beschichtung Zink oder eine Verbindung auf der Basis von Zink mit einer Dicke zwischen 5 µm und 30 µm ist (Unteranspruch 5 des Klagegebrauchsmusters),
(4) das Blech zugeschnitten wird, um einen Blechzuschnitt zu erhalten,
(5) ein Warmtiefziehvorgang ausgehend von dem Blechzuschnitt ausgeführt wird, um das Werkstück zu erhalten,
(6) vor dem Tiefziehen an der Oberfläche eine intermetallische Legierungsverbindung realisiert wird, die einen Schutz gegen die Korrosion und gegen die Entkohlung des Stahls sicherstellt, und durch diese Verbindung eine Schmierfunktion bewirkbar ist, und die Verbindung durch eine Transformation der Beschichtung in eine intermetallische Legierung durch eine Temperaturerhöhung über 700°C realisiert wird,
(7) das durch Tiefziehen erhaltene Werkstück erhöhte mechanische Eigenschaften aufweist, welche durch eine Abschreckhärtung mit einer über der kritischen Abschreckgeschwindigkeit liegenden Geschwindigkeit realisiert sind (Unteranspruch 7 des Klagegebrauchsmusters),
(8) die für den Tiefziehvorgang notwendigen Blechüberschüsse werden durch Zuschneiden entfernt.

2.
Es kann dahinstehen, ob das Klagegebrauchsmuster schutzfähig ist. Ebenso kann dahinstehen, ob in der – hier als Verletzungshandlung während der Laufzeit des Klagegebrauchsmuster einzig in Betracht kommende – Teilnahme der Beklagten an der Fachkonferenz in Bad J zum Thema „Materialien des Karosseriebaus 2010“ vom 18. – 19. Mai 2010 und die Vorstellung einer Präsentation mit dem Titel „Automotive by H. Giving answers.“ (Anlage rop 19) ein „Anbieten“ im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 oder Absatz 2 GebrMG darstellt. Denn jedenfalls hat die Klägerin die geltend gemachte Verletzung des Klagegebrauchsmusters durch die Beklagte nicht zur Überzeugung der Kammer darzulegen vermocht.
Soweit die Klägerin behauptet hat, die Beklagte habe mittels ihrer Präsentation „Werkstücke“ gemäß des Klagegebrauchsmusters angeboten und ihre Handlungen seien auf ein gemeinschaftliches, arbeitsteiliges Vorgehen mit einigen deutschen Automobilherstellern gerichtet, ist dieser Vortrag nicht hinreichend substantiiert, weil er letztlich allein auf Vermutungen gründet. Aus der streitgegenständlichen Präsentationsunterlage der Beklagten gemäß Anlage rop 19, auf die sich die Klägerin beruft, lässt sich ein Angebot von Werkstücken nicht ersehen. Desweiteren reicht für den Vorwurf der Mittäterschaft allein die Tatsache, dass an der Konferenz auch Mitarbeiter von Automobilherstellern und –zuliefern teilgenommen haben, nicht aus.
Auch eine mittelbare Verletzung hat die Klägerin nicht dargetan.
Gem. § 11 Abs. 2 GebrMG ist es jedem Dritten verboten, ohne Zustimmung des Inhabers anderen als zur Benutzung des Gegenstandes des Gebrauchsmusters berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element des Gegenstandes des Gebrauchsmusters beziehen, zu dessen Benutzung anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung des Gegenstandes des Gebrauchsmusters verwendet zu werden. Dabei entspricht der Tatbestand der mittelbaren Gebrauchsmusterbenutzung in vollem Umfang dem Schutz eines Sachpatents gegen mittelbare Benutzung.

Diese Voraussetzungen sind durch die Präsentation der Beklagten nicht erfüllt. Der Präsentationsunterlage lässt sich nicht entnehmen, dass sie ein Mittel zum Gegenstand hatte, das sich auf ein wesentliches Element des Gegenstandes des Klagegebrauchsmusters bezogen hat. Ein Mittel bezieht sich auf ein Element des Gegenstands des Gebrauchsmusters, wenn es geeignet ist, mit einem solchen bei der Verwirklichung des geschützten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken (zum PatG: Kühnen, a.a.O. Rdnr. 243). Darüber hinaus müssen die Mittel objektiv geeignet sein, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Bei ihrem Einsatz zusammen mit anderen Mitteln muss mithin eine unmittelbare (wortsinngemäße oder äquivalente) Patentverletzung möglich sein (Kühnen, a.a.O. Rdnr. 248).
Im Rahmen ihrer Präsentation hat die Beklagte beschichtete Stahlbleche vorgestellt, die grundsätzlich ein Element zur Herstellung des vom Klagegebrauchsmuster geschützten Werkstücks darstellen. Der Präsentation lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass die von der Beklagten dargestellten und ggf. angebotenen beschichteten Stahlbleche sämtliche Merkmale, die in den Ansprüchen 2, 5 und 7 des Klagegebrauchsmusters vorausgesetzt werden, erfüllen, und damit für die Herstellung eines Werkstücks entsprechend dem Klagegebrauchsmuster geeignet sind.
Denn dass die von der Beklagten dargestellten, beschichteten Stahlbleche zur Herstellung von Werkstücken mit „sehr hohen mechanischen Eigenschaften“ gemäß Merkmal 1 der Merkmalsanalyse (Anlage rop 32) geeignet sind, hat die Klägerin nicht zur Überzeugung der Kammer darzulegen vermocht. Zur Frage des Verständnisses des Begriffs der sehr hohen mechanischen Eigenschaften kann auf die Ausführungen zum Klagepatent verwiesen werden. Das Klagegebrauchsmuster und das Klagepatent sind in ihrer Beschreibung insoweit im Wesentlichen gleichlautend. Die insoweit einzig maßgeblichen Unterlage, die Präsentation in Bad J (Anlage rop 19) gibt weder einen Anhaltspunkt für die Härte des zu erzielenden Werkstückes noch für die weiteren mechanischen Eigenschaften.

Selbst wenn man davon ausginge, dass es der Lehre nach dem Klagegebrauchsmuster lediglich um ein Werkstück mit einer sehr großen Härte ginge, könnten Angaben zur Härte des Werkstücks der genannten Präsentationsunterlage nicht entnommen werden.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 ZPO.

Der Streitwert wird auf 2.500.000,00 € festgesetzt.