Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 12. Dezember 2013, Az. 4b O 88/12
I.
Die Beklagte wird verurteilt,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an ihrem Geschäftsführer zu vollziehen ist, zu unterlassen,
a) Datenspeichersysteme in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
umfassend: eine Speichersteuerung und einen DRAM-Datenspeicher, welcher mit der Speichersteuerung derart verbunden ist, dass Daten zwischen der Speichersteuerung und dem DRAM-Datenspeicher unter Verwendung eines Datenprotokolls übertragen werden, wobei das Datenprotokoll unterschiedliche Rahmen umfasst, wobei der DRAM-Datenspeicher ausgestaltet ist, Fehlerkorrekturcode-Informationen (Error Correction Code, ECC) zu enthalten oder Fehlerkorrekturcodeinformationen nicht zu enthalten, und wobei das Datenprotokoll einen Datenmaskierungsrahmen aufweist, in welchem Datenmaskierungsinformation durch die ECC-Information ersetzt wird, wenn Daten zu einem DRAM-Datenspeicher, der ECC-Information enthält, übertragen werden;
b) Datenspeichersysteme in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder zu vertreiben, die für ein Verfahren zum Übertragen von Daten in einen DRAM-Datenspeicher unter Verwendung eines Datenprotokolls geeignet sind, wobei der DRAM-Datenspeicher ein Fehlerkorrekturcode-(Error Correction Code, ECC)DRAM-Speicher oder ein Nicht-ECC-DRAM-Speicher ist, wobei das Datenprotokoll unterschiedliche Rahmen umfasst, wobei Datenmaskierungsbits in einem Datenmaskierungsrahmen des Datenprotokolls durch ECC-Bits ersetzt werden, wenn Daten in einen ECC-DRAM-Speicher geschrieben werden;
2. dem Kläger darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1a) bezeichneten Handlungen seit dem 15. April 2007 und die zu 1b) bezeichneten Handlungen seit dem 28. Mai 2011 begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse unter Angabe der Typen- und Produktbezeichnungen, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, den genauen Produkt- und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie Produkt- und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei
die Angaben zu e) nur für die Zeit seit dem 28. Mai 2011 zu machen sind; der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt dem Kläger einem von dem Kläger zu bezeichnenden, ihm gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
die Beklagte zum Nachweis der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
3. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter 1a) bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder an einen von dem Kläger zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre Kosten herauszugeben;
4. die unter 1a) beschriebenen, frühestens seit dem 28.04.2011 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom … ) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie Kosten der Rückgabe wie für Verpackung, Transport oder Lagerung zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;
II.
Es wird festgestellt,
1. dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die zu I. 1a) bezeichneten, in der Zeit vom 15. April 2007 bis zum 27. Mai 2011 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;
2. dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 28. Mai 2011 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
III.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention. Diese trägt die Streithelferin.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000,00 EUR.
Tatbestand
Der Kläger ist Insolvenzverwalter der A AG (nachfolgend: A), über deren Vermögen mit Beschluss vom 01.04.2009 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Er nimmt die Beklagte wegen Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft, Vernichtung und Rückruf sowie Feststellung der Entschädigungs- und Schadensersatzpflicht in Anspruch.
A ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 10 2006 039 XXX B4 (Klagepatent). Das Klagepatent wurde am 23.08.2006 unter Inanspruchnahme einer US-Priorität vom 30.08.2005 angemeldet, die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 15.03.2007, die Patenterteilung wurde am 28.04.2011 veröffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft. Die Beklagte hat beim Bundespatentgericht Nichtigkeitsklage gegen den Kläger erhoben mit dem Antrag, das Klagepatent für nichtig zu erklären. Über die Nichtigkeitsklage ist bislang nicht entschieden.
Das Klagepatent bezieht sich auf ein Datenspeichersystem und ein Verfahren zum Übertragen von Daten in einen Datenspeicher. Die vom Kläger geltend gemachten Patentansprüche 1 und 8 des Klagepatents lauten:
„1. Verfahren zum Übertragen von Daten in einen DRAM-Datenspeicher (20) unter Verwendung eines Datenprotokolls,
wobei der DRAM-Datenspeicher (20) ein Fehlerkorrekturcode-(Error Correction Code, ECC)DRAMSpeicher oder ein Nicht-ECC-DRAM-Speicher ist,
wobei das Datenprotokoll unterschiedliche Rahmen umfasst, und
wobei Datenmaskierungsbits in einem Datenmaskierungsrahmen des Datenprotokolls durch ECC-Bits ersetzt werden, wenn Daten in einen ECC-DRAM-Speicher geschrieben werden.“
„8. Datenspeichersystem, umfassend:
eine Speichersteuerung (10); und
einen DRAM-Datenspeicher (20), welcher mit der Speichersteuerung (10) derart verbunden ist, dass Daten zwischen der Speichersteuerung (10) und dem DRAM-Datenspeicher (20) unter Verwendung eines Datenprotokolls übertragen werden, wobei das Datenprotokoll unterschiedliche Rahmen umfasst,
wobei der DRAM-Datenspeicher (20) ausgestaltet ist, Fehlerkorrekturcode-(Error Correction Code, ECC)Information zu enthalten oder Fehlerkorrekturcodeinformation nicht zu enthalten, und wobei das Datenprotokoll einen Datenmaskierungsrahmen aufweist, in welchem Datenmaskierungsinformation durch die ECC-Information ersetzt wird, wenn Daten zu einem DRAM-Datenspeicher (20), der ECC-Information enthält, übertragen werden.
A ist durch die Ausgründung eines Geschäftsbereichs der Streithelferin entstanden, die ihrerseits auf eine Ausgründung der B AG (nachfolgend: B) zurückgeht. Der in die ausgegründete Gesellschaft eingebrachte Geschäftsbereich betraf das Speicherchipgeschäft, der bei der Streithelferin verbleibende Geschäftsbereich bezog sich unter anderem auf das Logikchipgeschäft. Die Einbringung des Speicherchipgeschäfts erfolgte mit einem zwischen der Streithelferin und A am 25.04.2006 abgeschlossenen notariellen Eingliederungs- und Einbringungsvertrag (nachfolgend: Einbringungsvertrag) zum Stichtag 01.06.2006. Dieser Vertrag enthielt in § 4 Nr. 8 eine Regelung, nach der A der Streithelferin unter bestimmten Bedingungen ein Benutzungsrecht auch an nach dem Stichtag angemeldeten Patenten von A gewährt. § 4 Nr. 13 des Einbringungsvertrages erlaubte es der Streithelferin unter bestimmten Umständen, auf A übertragene Patente und Patentanmeldungen sowie nach dem Stichtag angemeldete Patente an Dritte im Rahmen von neuen Patentlizenzaustauschverträgen zu lizensieren. Ebenso durfte die Streithelferin nach dem Stichtag angemeldete Patentanmeldungen im Rahmen von am Stichtag bestehenden Patentlizenzaustauschverträgen oder anderen bestehenden Lizenzverträgen an Dritte zu lizensieren. § 6 des Einbringungsvertrages enthielt eine Regelung zur Einbringung von Verträgen und Angeboten über Lieferungen und Leistungen. In § 6 Nr. 6 wurde geregelt, dass die Übertragung der Schutzrechte und des Know-How auf A mit allen Rechten, Pflichten und Belastungen an und aus den Schutzrechten, dem Know-How und der Software erfolgt. Wegen der Einzelheiten der genannten Regelungen wird auf Blatt 264 f, 294 f und 297der Akte Bezug genommen.
Bereits im März 1995 schloss B mit C einen Kreuzlizenzvertrag im Bereich der Halbleitertechnologie. Der Lizenzvertrag bezieht sich auf Halbleitervorrichtungen („Semiconductor Devices“), die in dem Vertrag wie folgt definiert werden (Übersetzung des englischsprachigen Textes seitens des Klägers):
„Halbleitervorrichtung“ bezeichnet eine Vorrichtung, die in erster Linie aus einem Körper oder einem Überzug mit einer Vielzahl von damit verbundenen Elektroden besteht, bei der der besagte Körper aus einem einzigen halbleitenden Material oder aus mehreren solcher Materialien besteht oder nicht, und bei der besagte Körper eine oder mehrere Schichten anderer Bereiche (die im Wesentlichen weniger als das Ganze des besagten Körper bilden) aus einem Material oder aus Materialien aufweist oder nicht, die aus einem anderen [als] einem halbleitenden Material bestehen; und soweit sie als Teil derselben ausgeführt ist, die besagte Vorrichtung sämtliche Zubehörteile (gemäß folgender Definition) umfasst. Ohne die Allgemeingültigkeit der vorstehenden Beschreibung einzuschränken, umfasst eine Halbleitervorrichtung sämtliche Arten von Dioden, Gleichrichtern/Thyristoren, integrierten Schaltungen sowie alle anderen Halbleitervorrichtungen, wie zum Beispiel Solarzellen, jedoch keine Vorrichtungen, bei denen es sich per se um passive Komponenten wie zum Beispiel Thermistoren, Varistoren, PTC-Resistoren, Feststoffkondensatoren handelt.
Unter „halbleitendem Material“ versteht der Vertrag „ jedes Material eines elektrischen Widerstands zwischen ca. 10-4 und 10+9 Ohm-cm, das zweckgebunden wegen seiner halbleitenden Eigenschaften eingesetzt wird.“ Mit „Zubehörteile“ bezeichnet der Vertrag Haltemittel, Anschlusselemente, Leitungen, Umhüllungselemente zur Umhüllung und zum Schutz von Halbleitervorrichtungen sowie sämtliche Mittel, die darin aufgenommen oder fest mit den Umhüllungselementen zusammengefügt sind.
Die Lizenz umfasst ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares Recht zur Herstellung und Veranlassung der Herstellung, zur Nutzung, zum (direkten oder indirekten) Verkauf, zur Vermietung, sowie zur anderweitigen Verfügung über Halbleitervorrichtungen nach Patenten von B sowie zur Herstellung, zur Veranlassung der Herstellung, zur Nutzung, zur Veräußerung und/oder Vermietung von Materialien, Teilen oder Komponenten für die Zwecke der Herstellung von Halbleitervorrichtungen.
Von dem Lizenzvertrag sollten alle Patente und Gebrauchsmuster sowie Anmeldungen, die vor der Beendigung des Vertrages bei einem Patentamt eingereicht worden sein sollten, in sämtlichen Ländern der Welt einschließlich solcher Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen, die B aus anderen Gründen unterlizensieren durfte, umfasst werden.
Der Lizenzvertrag sollte nicht nur Patente und Anmeldungen von B, sondern auch alle Patente und Anmeldungen von Gesellschaften erfassen, die unter der Kontrolle der B Semiconductor Gruppe standen oder welche die B Semiconductor Gruppe aus anderen Gründen unterlizensieren durfte. Mit der B Semiconductor Gruppe wurden in dem Vertrag mit hier nicht einschlägigen Ausnahmen alle B-Einheiten und Tochterunternehmen bezeichnet, die Halbleiterkomponenten herstellen oder entwickeln. Dabei sind als Tochterunternehmen solche Unternehmen definiert worden, die direkt oder indirekt durch die B AG kontrolliert werden. Dazu gehören auch die Streithelferin und A.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Lizenzvertrages mit C wird auf die Anlage 2 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Im Jahr 1999 bezogen die Vertragsparteien B und C die Streithelferin als Partei des Kreuzlizenzvertrags ausdrücklich ein. Mit Schreiben vom 04.10.2006 setzten die Streithelferin und A C davon in Kenntnis, dass im Zuge der Ausgründung das Speicherchipgeschäft der Streithelferin einschließlich der Patente, die diesem Geschäftsbereich zugeordnet werden können, auf A übertragen worden sei. Zudem erklärten sie unter Berufung auf Ziffer 7.5 des Kreuzlizenzvertrages, dass die Streithelferin alle nach diesem Vertrag gewährten Lizenzen in Bezug auf das Speicherchipgeschäft auf A übertrage und die Lizenzen in Bezug auf alle anderen Geschäftsbereiche der Streithelferin bei dieser verbleiben sollten.
Im September 2005 schlossen die Streithelferin und die F Corporation (nachfolgend: F) einen Kreuzlizenzvertrag. Vom zeitlichen Anwendungsbereich her sollten unter die F gewährte Lizenz sämtliche Patente und Patentanmeldungen fallen, welche die Streithelferin oder ein verbundenes Unternehmen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens oder später innerhalb von acht Jahren nach Inkrafttreten des Vertrages innehatte. Ausschlaggebend sollte dabei das erste Anmeldedatum sein. Sachlich sind so genannte „Information System Products“ von der Lizenz erfasst, was nach der vertragsgemäßen Definition sämtliche passive und aktive Schaltelemente, Apparate, Anwendungen, Schaltungen, Computer, Geräte, Zubehör, Firmware, Gehäuse, integrierte Schaltkreise und andere Mittel zur Datenverarbeitung umfasst. Dabei ist die Lizenz auf Prozessoren beschränkt, zu denen auch ein F 5000P Chipset gehört. Die Lizenzierung erfolgte nicht-exklusiv, nicht-übertragbar, lizenzgebührenfrei und weltweit.
Die Beklagte gehört zur D-Unternehmensgruppe, deren Hauptsitz sich in den USA befindet. Sie ist die deutsche Tochtergesellschaft, die eine Vielzahl verschiedener Computererzeugnisse unter anderem über ihre Internetseiten „D Store Deutschland“ anbietet und vertreibt. Dazu gehören auch mit FB DIMMs (= Fully Buffered Dual Inline Memory Moduls) ausgestattete Server, die mit der vorliegenden Klage angegriffen werden (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform). Dazu gehören unter anderem folgende Server: D1, D2, D3, D4, D5…
Zur Spezifikation eines Vertreters der angegriffenen Ausführungsform, nämlich des D 1, hat der Kläger beispielhaft vorgetragen. Demnach verwendet der D 1 einen 4 GB Speicher des Typs „E“, der ECC-fähig ist. Die Steuerung des Speichers erfolgt über den Memory Controller Hub eines F 5000P Chipset. Der Kläger erwarb bei der Beklagten gesondert das vorgenannte FB DIMM Speichermodul (512 MB, 667 MHz, PC2-5300, fully buffered, registered DDR FBDIMM memory module) mit der beklagtenseits vergebenen „part number“ 416470-001. Dieses Modul wurde in Südkorea von dem Unternehmen C hergestellt (Hersteller-Nr. M395T6553EZ4-CE61) und an die Beklagte geliefert. Im Übrigen wird das Modul in mehr als 200 Produkten der Beklagten eingesetzt, darunter auch in dem angegriffenen D DL380 G5 Server, wo er die Produktnummer 397409-B21 trägt.
Die Architektur und das Protokoll für den Datenverkehr zwischen den FB DIMMs und dem so genannten Host, dem Speichercontroller oder der Speichersteuerung, sind standardisiert. Sie werden geregelt durch den von der K Solid State Technology Association im Januar festgelegten Standard JESD206 (nachfolgend: Standard JESD206). Auch die angegriffene Ausführungsform folgt den Vorgaben dieses Standards. Nachstehend sind aus dem Standard die Tabellen 4-37 und 4-38 abgebildet, die das Format eines Command+Wdata Frame wiedergeben. Die Tabelle 4-38 betrifft dabei den Fall eines Nicht-ECC-Speichers. Gemäß Abschnitt 4.1.3.3 des Standards JESD206 gibt Cn die DRAM-Chipnummer und Dn die Datenbitnummer an.
Der Kläger meint, das Klagepatent gehe von zwei grundverschiedenen DRAM-Speichertypen aus, die in einem Exklusivitätsverhältnis stünden, nämlich DRAM-Speichern, die ECC-Informationen enthalten, und solchen, die keine ECC-Informationen speichern. Dem Klagepatent gehe es darum, die Adressierung beider Speichertypen zu ermöglichen, wobei nach der erfindungsgemäßen Lösung das Datenprotokoll und die Rahmenstruktur erhalten blieben. Lediglich die Datenmaskierungsbits im Datenmaskierungsrahmen würden durch ECC-Bits ersetzt. Unter „Ersetzen“ verstehe der Fachmann, dass sich bei der Übertragung ECC-Bits an der Stelle befänden, an der sich nach dem Datenprotokoll im Fall des Nicht-ECC-DRAM-Speichers Datenmaskierungsbits befunden hätten. Das Ersetzen finde also auf der Ebene der Semantik des Datenprotokolls statt. Der Fachmann werde dieses protokollbezogene, konzeptionelle Ersetzen als eine Erweiterung der für Nicht-ECC-DRAM-Speicher bereits existierenden Protokolldefinition durch einen ECC-Fall verstehen. Ein gesonderter Prüfungsschritt, ob ein ECC- oder Nicht-ECC-DRAM-Speicher vorliege, sei erfindungsgemäß nicht erforderlich. Aufgrund der „oder“-Verknüpfung sei es ausreichend, wenn das Verfahren bei einem ECC-DRAM-Speicher tatsächlich Anwendung finde. Bei dem Datenmaskierungsrahmen handele es sich um den Rahmen, der nach dem Datenprotokoll zur Übertragung von Datenmaskierungsinformation vorgesehen sei. Der Rahmen könne ausschließlich Datenmaskierungsinformation enthalten, er könne aber auch andere Daten aufweisen. Der Kläger ist weiterhin der Auffassung, Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform stellten sowohl eine mittelbare Verletzung des Klagepatents hinsichtlich des Klagepatentanspruchs 1 als auch eine unmittelbare Verletzung hinsichtlich des Klagepatentanspruchs 8 dar. Nach den Vorgaben des Standards JESD206 (Tab. 4-37 und 4-38) finde im ECC-Fall ein Protokoll mit einem Rahmenformat Anwendung, bei dem statt der Datenmaskierungsbits DM0 bis DM7 die ECC-Bits C9.D0 bis C.9.D7 verwendet würden. Der Kläger behauptet, die ECC-Bits würden im neunten DRAM-Baustein des FB DIMM abgelegt. Dies ergebe sich aus einer Zusammenschau mit dem K Standard Nr. 205 „DDR2SDRAM Fully Buffered DIMM (FB-DIMM) Designs Specification“ (nachfolgend: „Standard JESD205“), wonach allein der neunte DRAM-Baustein D8 mit Leitungen für Checkbits („CBs“) verbunden sei und auch als „D8 Checkbit“ bezeichnet werde.
Der Kläger möchte seinen Vortrag so verstanden wissen, dass die Beklagte die angegriffene Ausführungsform nicht nur anbietet, sondern auch vertreibt und ausliefert. Er meint, in dieser Hinsicht seien die Rechte aus dem Klagepatent auch nicht erschöpft. Die Beklagte habe schon nicht vorgetragen, wer die für die Verwirklichung des erfindungsgemäßen Datenspeichersystems erforderlichen Komponenten in welchem geographischen Gebiet zusammengebaut und wer die Gesamtvorrichtung letztlich wo in den Verkehr gebracht habe. Abgesehen davon habe sich der Lizenzvertrag mit C nur auf im Vertrag näher definierte Semiconductor Devices bezogen, nicht aber auf Kombinationen solcher Semiconductor Devices mit anderen Bauteilen, insbesondere nicht auf FB DIMMs, einer Kombination von DRAM-Bausteinen mit einem Logikchip und weiteren Strukturelementen wie zum Beispiel einem Logikchip („Advanced Memory Buffer Chip“). Ebenso wenig habe C eine Lizenz für ein erfindungsgemäßes Datenspeichersystem bestehend aus DRAM-Speicher und Speichercontroller gehabt. Selbst wenn die DRAM-Bausteine einzellizensiert sein sollten, führte dies nicht zur Erschöpfung des patentgemäßen Datenspeichersystems. Denn die Erschöpfung sei streng objektbezogen und könne nicht für eine Gesamtvorrichtung eintreten, wenn diese nicht vom Patentinhaber oder mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht worden sei. Ein erweiterter Erschöpfungsbegriff sei abzulehnen. Ebenso sei die Erschöpfung des Verfahrensanspruchs zu verneinen, weil die vermeintliche Lizenz für die DRAM-Speicherbausteine von vornherein nicht zur Herstellung und zum Inverkehrbringen patentgemäßer Datenspeichersysteme berechtige.
Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus einem vermeintlich industrieweiten System von Kreuzlizenzen, nach dem sämtliche Speicherchiphersteller von Bedeutung auf dem Weltmarkt lizensiert und die Abnehmer berechtigt seien, die Speicherchips bestimmungsgemäß zu verwenden. Es gebe durchaus Halbleiterunternehmen von Bedeutung auf dem Weltmarkt, die Kreuzlizenzverträge überhaupt nicht oder nur mit bestimmten, ausgewählten Wettbewerbern abschlössen und die Verletzung ihrer Patente aggressiv verfolgten. Auch A beziehungsweise die Streithelferin hätten Kreuzlizenzverträge nie systematisch abgeschlossen, sondern allenfalls aus Anlass bestimmter Ereignisse wie etwa im Zusammenhang mit einem Joint Venture oder mit einer Entwicklungspartnerschaft. Zudem würden auch in der Halbleiterindustrie Patente auf so genannte Patenttrolle übertrage, etwa im Jahr 2010 durch G, das bis dahin möglichst keine Kreuzlizenzvereinbarungen mit Wettbewerbern abgeschlossen habe.
Ungeachtet dessen seien gegebenenfalls erteilte Lizenzen – beispielsweise auch der Lizenzvertrag mit C – seit der Insolvenz von A ohnehin nicht mehr durchsetzbar. Soweit A nach der Ausgründung nicht selbst Lizenzverträge abgeschlossen habe, sei sie mit dem Einbringungsvertrag und gegebenenfalls der Zustimmung der jeweiligen Lizenznehmer als Vertragspartner in die Lizenzverträge einbezogen worden oder sei – soweit von Infineon im Zuge der Ausgliederung auf A übertragene Patente sowie neue Patente von A betroffen gewesen seien – sogar an die Stelle der Streithelferin getreten. Unabhängig davon würden sich die Lizenzrechte der Lizenznehmer an den Patenten von A mit dem Vertragseintritt von A nur noch von dieser ableiten. Da einfache Lizenzen, wie sie vorliegend allein in Rede ständen, nicht insolvenzfest seien, könne auch in dieser Hinsicht keine Erschöpfung eingetreten sein.
Der Kläger meint, eine Aussetzung im Hinblick auf die mittlerweile beim BGH rechtshängige negative Feststellungsklage der Streithelferin sei nicht veranlasst, weil das Verfahren für eine Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit nicht vorgreiflich sei.
Der Kläger ist weiterhin der Auffassung, dass eine Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf das Nichtigkeitsverfahren auch angesichts des F H nicht in Betracht komme. Er behauptet insofern, dass das F H (D 2) vor dem Anmeldetag des Klagepatents nicht öffentlich zugänglich gewesen sei. Ausweislich seines Titels handele es sich um einen Entwurf eines Vorschlags für einen Standard. Aus der Fußzeile ergebe sich, dass es sich um ein vertrauliches Dokument gehandelt habe, das nur zur internen Verwendung innerhalb des K-Gremiums vorgesehen gewesen sei. Weiterhin bestreitet der Kläger mit Nichtwissen, dass das als Anlage B 10 vorgelegte F H im Dezember 2003 bei der K eingereicht und öffentlich zugänglich gewesen sei. Es sei nicht in der K-Datenbank der veröffentlichten Dokumente zu finden.
Der Kläger beantragt,
– wie erkannt –
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeit des Klagepatents auszusetzen,
hilfsweise das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des derzeit beim Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen X ZR 94/13 (zuvor OLG München, Aktenzeichen 6 U 541/12) anhängigen Verfahrens auszusetzen.
Die Streithelferin beantragt,
das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofes im Verfahren zwischen ihr und dem hiesigen Kläger mit dem Aktenzeichen X ZR 94/13 auszusetzen.
Die Beklagte meint, durch die angegriffene Ausführungsform werde das Klagepatent weder mittelbar (Klagepatentanspruch 1) noch unmittelbar (Klagepatentanspruch 8) verletzt. Solle das Erfordernis eines DRAM-Datenspeichers, der entweder ein ECC-DRAM-Speicher oder ein Nicht-ECC-DRAM-Speicher ist, nicht völlig überflüssig sein, müsse das entsprechende Anspruchsmerkmal so verstanden werden, dass das Verfahren mit ECC- und nicht-ECC-DRAM-Speichern durchgeführt werden könne. Dafür müsse die Ansteuerung eines Nicht-ECC-DRAM-Speichers in dem angegriffenen Verfahren oder in der angegriffenen Ausführungsform möglich sein. Dies sei tatsächlich aber nicht der Fall. Eine standardgemäße Möglichkeit einer Verwendung von Nicht-ECC-DRAM-Speichern bestehe in der Praxis nicht. Es gebe keine FB-DIMMs ohne Fehlerkorrekturcode. Weiterhin setze das Klagepatent notwendigerweise die Durchführung eines Prüfungsschritts voraus, der darüber entscheide, ob eine Ersetzung von Datenmaskierungsbits durch ECC-Bits stattfinden müsse oder nicht. Das Ersetzen von vorhandenen Datenmaskierungsbits durch ECC-Bits sei nach dem Klagepatent erforderlich und stelle den maßgeblichen Verfahrensschritt dar. Das Klagepatent gehe im Übrigen davon aus, dass der Datenmaskierungsrahmen im ECC-Fall fakultativ sei, während er im ECC-Fall zusätzlich zwingend erforderlich sei. Der Standard JESD206 sehe ein Ersetzen von Datenmaskierungsbits durch ECC-Bits jedoch nicht vor. Unabhängig vom ECC- oder Nicht-ECC-Fall nutze der Standard vier so genannte Wdata-Rahmen. Jeder dieser Rahmen enthalte standardgemäß Maskierungsinformationen, nämlich die Bits DM0 bis DM7. Keiner der Rahmen sei im Nicht-ECC-Fall fakultativ. Keiner unterscheide sich von den anderen so, dass er als Datenmaskierungsrahmen im Sinne des Klagepatents bezeichnet werden könne. Keiner der Rahmen werde zusätzlich übertragen, um im ECC-Fall die Datenmaskierungsbits mit ECC-Bits überschreiben zu können. Stattdessen verfolge der Standard den Ansatz, die Übertragung der ECC-Bits durch eine Veränderung der Rahmengröße sicherzustellen. Dieser Ansatz sei vom Gegenstand des Klagepatents nicht mehr umfasst. Abgesehen davon habe der Kläger nicht belegt, dass der als „D8 Checkbit“ bezeichnete DRAM-Baustein im Standard JESD206 durch die Bits C9x abgebildet werde.
Die Beklagte meint, die Rechte aus dem Klagepatent seien im Hinblick auf die angegriffene Ausführungsform erschöpft. Das Klagepatent sei Gegenstand zahlreicher Lizenzvereinbarungen, die A oder ihre Rechtsvorgänger, die Streithelferin beziehungsweise B, mit anderen Chip-Herstellern abgeschlossen hätten. Auf der Grundlage dieser Lizenzvereinbarungen würden die in der angegriffenen Ausführungsform enthaltenen Speicherbausteine mit dem Einverständnis des Klägers vermarktet. Die Beklagte behauptet insofern, die Lizenzverträge gehörten zu einem industrieweiten System von Kreuzlizenzen, das es den Marktteilnehmern im Bereich der Speicherherstellung überhaupt erst ermögliche, Produkte ohne das Risiko einer Patentverletzung auf den Markt bringen zu können. Sämtliche Speicherchiphersteller, die auf dem Weltmarkt von Bedeutung seien, seien in diesem System lizensiert. Sie – die Beklagte – stelle selbst unstreitig keine Speicherchips her und sei daher auch keine Lizenznehmerin an Patenten für Speicherchips. Sie meint aber, sie sei entsprechend der Industriepraxis durch die von ihren Zulieferern genommenen Lizenzen geschützt. So halte der Zulieferer Elpida eine unmittelbar vom Kläger erteilte Lizenz, anderen Zulieferern seien von der Streithelferin beziehungsweise B Unterlizenzen erteilt worden.
Die Beklagte ist der Auffassung, der Kläger habe weder ein konkretes Angebot, noch ein Inverkehrbringen der angegriffenen Ausführungsform dargelegt. Dies sei aber erforderlich, weil auf einem Markt, auf dem zumindest die überwiegende Zahl der Komponentenhersteller lizensiert sei, das Anbieten solcher lizensierter Produkte keine Patentverletzung darstelle.
Abgesehen davon stehe dem Nutzer einer patentrechtlich geschützten Lehre bereits im Vorfeld des Inverkehrbringens unter Erschöpfungsgesichtspunkten ein Recht zur Ankündigung und Bewerbung des Erzeugnisses zu, ohne dass es darauf ankäme, dass die zu veräußernde Ware überhaupt schon in den Verkehr gebracht worden sei. Das Angebot der Beklagten beziehe sich ausschließlich auf nicht patentverletzende Ware. Die Beklagte behauptet insofern, sie lasse sich die Freiheit der Ware von Rechten Dritter auch von ihren Lieferanten ausdrücklich bestätigen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem erstmals in der Replik vom Kläger vorgetragenen Testkauf, weil sich dieser lediglich auf eine Komponente eines Datenspeichersystems, nämlich einen FB DIMM bezogen habe. Ein Inverkehrbringen der angegriffenen Ausführungsform sei nach wie vor nicht konkret vorgetragen.
Die Beklagte ist weiterhin der Auffassung, es entspreche einem allgemeinen patentrechtlichen Grundsatz, dass die Zahlung einer Lizenzgebühr für die patentierte und erfindungswesentliche Komponente auch zur Erschöpfung von Vorrichtungen führe, die weitere, aber im Stand der Technik bekannte Komponenten aufwiesen, selbst wenn für die Abwandlungen der Erfindung ebenfalls Schutz beansprucht werde. Dies gelte auch im vorliegenden Fall. Denn die Erfindung gemäß dem Klagepatent betreffe die Verwendung eines Datenprotokolls zum Beschreiben eines Speichers. Die im Klagepatentanspruch genannte Speichersteuerung sei hingegen nur notwendiges Mittel zur Ansteuerung des Speichers, der den wesentlichen Gedanken der Erfindung darstelle.
Soweit ein Datenspeichersystem bestehend aus einem F 5000P Chipset und ein FB DIMM Modul von C in Streit stehe, meint die Beklagte, sei ebenfalls Erschöpfung eingetreten. Mit dem im Klagepatent genannten Datenspeicher sei lediglich der DRAM-Speicherchip gemeint, nicht aber das Speichermodul mit Logikchip, Leitungen und weiteren Bauteilen. Dieser Speicherchip sei aber unstreitig von der Lizenz für C umfasst. Ein etwaiges Verbietungsrecht könne sich hingegen nicht auf den FB DIMM beziehen, weil dieser nicht Gegenstand des Patents sei. Die Beklagte ist weiterhin der Auffassung, dass das Klagepatent auch von dem Lizenzvertrag mit F umfasst sei. Der Vorwurf der Patentverletzung sei daher bereits deshalb nicht gerechtfertigt, weil sowohl die Speichersteuerung, als auch der DRAM-Datenspeicher der angegriffenen Ausführungsform lizensiert seien. Darüber hinaus sei dem deutschen Patentrecht eine „erweiterte Erschöpfung“ von System- und Verfahrensansprüche nicht fremd, so dass die von B beziehungsweise der Streithelferin gewährten Lizenzen auch die Benutzung der lizensierten Komponenten in patentgeschützten Systemen und Verfahren rechtfertigten. In der Lieferung von Vorrichtungen durch hierzu berechtigte Lizenznehmer könne eine Erlaubnis für die Abnehmer gesehen werden, das geschützte Verfahren zweckentsprechend anzuwenden. Die Grundsätze aus der Entscheidung „Rohrschweißverfahren“ des Bundesgerichtshofes seien insofern übertragbar. Insofern trägt sie vor, einzig sinnvoll denkbarer Zweck der lizensierten Komponenten sei es, diese in einem Verfahren zum Übertragen von Daten in einem Datenspeicher zu verwenden. Zwischen den Lizenzparteien sei klar gewesen, dass dritte Parteien, die wie beispielsweise die Beklagte Speichersteuerungen und Datenspeicher in einem Datenverarbeitungsgerät gemeinsam einsetzten, keiner eigenen Lizenz bedürften. Daher sei auch bis heute keiner der Abnehmer von Speichermodulen von A wegen angeblicher Verletzung von C- oder F-patenten in Anspruch genommen worden. Ebenso wenig habe A Ansprüche gegen Dritte geltend gemacht. Daran müsse sie sich festhalten lassen. Es sei Auffassung aller Beteiligten gewesen, durch die Eingehung von Kreuzlizenzvereinbarungen auch zu Gunsten von Abnehmern generelle Patentfreiheit im Speichersektor zu schaffen.
Die von A oder einem ihrer Rechtsvorgänger erteilten Lizenzen hätten unabhängig vom Zeitpunkt der Ausgründung und ungeachtet der Insolvenz von A weiterhin Bestand. Aufgrund der Regelungen im Einbringungsvertrag und der gesetzlichen Vorgaben hätten Lizenzen beziehungsweise Unterlizenzen sowohl an so genannten Altschutzrechten, als auch an so genannten Neuschutzrechten wirksam erteilt werden können. Aufgrund des Sukzessionsschutzes beziehungsweise der dinglichen Verfügungswirkung, die auch mit der Erteilung einfacher Lizenzen verbunden sei, könnten weder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, noch Nichterfüllungs- oder Kündigungserklärungen des Klägers Auswirkungen auf den Bestand der Lizenzen haben. Dies gelte aufgrund der Standardessentialität des Klagepatents auch unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten. Die vor der Insolvenz von A frei ausgehandelten Kreuzlizenzverträge entsprächen FRAND-Bedingungen. Daran müsse sich der Kläger festhalten lassen. Er könne nicht verlangen, bestehende Verträge, auf die die Vertragspartner und ihre Abnehmer vertraut hätten, durch neue, für ihn günstigere Lizenzverträge zu ersetzen, um die Insolvenzmasse zu vergrößern. Insofern könnten sie – die Beklagte – und ihre Zulieferer sich auf den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung berufen. Auch die Interessenlage und die Risikozuweisung bei Abschluss der Kreuzlizenzverträge sprächen dafür, dass die bestehenden Kreuzlizenzverträge weiterhin Bestand haben müssten und die Rechte des Klägers erschöpft seien.
Jedenfalls aber sei das vorliegende Verfahren im Hinblick auf das beim Bundesgerichtshof anhängige Verfahren auszusetzen, um die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen zu vermeiden. Von der Entscheidung des Bundesgerichtshofes sei die Klärung der Frage zu erwarten, ob Lizenzen, die auch im vorliegenden Verfahren die Erschöpfung des Klagepatents begründeten, insolvenzfest seien oder nicht.
Weiterhin meint die Beklagte, dass der Kläger mit der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen rechtsmissbräuchlich handele. Auch der Kläger müsse ihren – der Beklagten – Zulieferern aus kartellrechtlichen Gründen das Klagepatent zu FRAND-Bedingungen lizensieren. Er sei insofern verpflichtet, die Lizenzverträge fortzusetzen oder ohne Änderung der Vertragsbedingungen erneut abzuschließen. Auf eine auf seiner Seite durch Eintritt der Insolvenz veränderte Interessenlage könne sich der Kläger nicht berufen.
Darüber hinaus werde sich das Klagepatent als nicht rechtsbeständig erweisen, so dass das Verfahren im Hinblick auf die Nichtigkeitsklage auszusetzen sei. Es komme ein geringerer Aussetzungsmaßstab zur Anwendung. Aber selbst wenn dem nicht so sei, sei das Verfahren auszusetzen, weil die Erfindung nicht ausführbar offenbart sei. Zudem werde sie durch den Stand der Technik neuheitsschädlich vorweggenommen, zu dem unter anderem das F H (D 2 in der Nichtigkeitsklage) gehöre. Ein erstes F H von F sei am 31.01.2005 an ca. 60 Personen verschiedener Unternehmen versandt worden, die an der FB-DIMM-Standardisierung beteiligt gewesen seien, darunter Mitarbeiter der Streithelferin, der Rechtsvorgängerin von A. Im Zusammenhang mit dem F H habe die K ein Committee Letter Ballot versandt, in dem um Mitteilung von Schlüsselwörtern und Abkürzungen gebeten worden sei, um das H auf der K-Website auffindbar zu machen und nutzen zu können. Ein aktualisiertes H – die D 2 – sei am 05.04.2005 an denselben Verteiler versandt worden. Der Übersendung sei kein Hinweis auf eine Vertraulichkeit beigefügt gewesen. Es sei davon auszugehen, dass das F H im Frühjahr 2005 seinem Inhalt nach öffentlich zugänglich gewesen sei. Ein weiteres H, das ebenfalls die patentgemäße Erfindung offenbare, stamme bereits vom 03.12.2003 (Anlage B 10). Dem Dokument habe ein gemeinsames FB DIMM-H verschiedener Unternehmen, darunter der Streithelferin, zugrundegelegen (Anlage B 11). Das Dokument sei im Dezember 2003 als „FB-DIMM Draft Specification“ bei der K eingereicht worden und sei seitdem dort öffentlich einsehbar gewesen. Angesichts der Entstehungsgeschichte des FB DIMM-Standards sehe ihr – der Beklagten – auch ein von F als Lieferant abgeleitetes Vorbenutzungsrecht zu. Ebenso liege in der Anmeldung des Klagepatents eine widerrechtliche Entnahme, auf die sie sich im Wege des Arglisteinwands berufen könne.
Die Streithelferin meint, die vorliegende Klage beruhe auf der unzutreffenden Annahme, dass die Nutzungsrechte der Lizenznehmer am Klagepatent infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen von A gegebenenfalls in Verbindung mit den Erklärungen des Klägers zur Kündigung beziehungsweise „Wahl der Nichterfüllung“ von Lizenz- und sonstigen Verträgen erloschen oder undurchsetzbar seien. Tatsächlich sei dies jedoch – wie bereits das LG München I und das OLG München entschieden hätten – nicht der Fall. Da die Frage des Fortbestands der von B oder der Streithelferin erteilten Nutzungsrechte an Schutzrechten von A nunmehr abschließend vom Bundesgerichtshof geklärt werde, sei die Verhandlung auszusetzen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 31.10.2013 Bezug genommen. Die Verfahren Az. 4b O 39/12, 4b O 85/12, 4b O 86/12 und 4b O 87/12 hat die Kammer zu Informationszwecken beigezogen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
A.
Die Klage ist zulässig.
Der Zulässigkeit der Klage steht nicht die fehlende Klagbarkeit der geltend gemachten Ansprüche entgegen. Die Beklagte beruft sich insofern auf eine Schiedsgerichtsklausel im Lizenzvertrag mit C. Um dieser aus dem Weg zu gehen, nehme er die Beklagte in Anspruch und verlagere den Streit auf diese. Dieser Einwand greift nicht durch. Die Schiedsgerichtsklausel wirkt lediglich inter partes, so dass allenfalls Rechtsstreitigkeiten zwischen den Vertragsparteien der staatlichen Gerichtsbarkeit entzogen sind, § 1032 ZPO. Darüber hinaus hindert sie den Kläger nicht, Ansprüche gegen Dritte geltend zu machen, selbst wenn sie im Zusammenhang mit dem Lizenzvertrag mit C stehen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Beklagten zitierten Art. 7.2 des Lizenzvertrages. Dieser betrifft lediglich die Absicht, auf Anfrage in Vertragsverhandlungen für weitere Patente zu treten, die Halbleiterbausteine betreffen, welche nicht unter den Lizenzvertrag fallen. Auch die Präambel gibt in dieser Hinsicht nichts her. Allein die Absicht, Streitigkeiten im gegenseitigen Einvernehmen beziehungsweise vor einem Schiedsgericht zu lösen, entfaltet keine rechtliche Bindungswirkung im Hinblick auf die Klagbarkeit von Ansprüchen gegen Dritte.
B.
Die Klage ist begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Vernichtung, Rückruf aus den Vertriebswegen sowie dem Grunde nach auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung und von Schadensersatz aus §§ 33 Abs. 1, 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 PatG, §§ 242, 259 BGB, weil die Beklagte die Lehre des Klagepatentanspruch 8 durch Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform wortsinngemäß benutzt, § 9 PatG. Ebenso sind die Voraussetzungen von § 10 Abs. 1 PatG erfüllt, so dass die genannten Ansprüche – mit Ausnahme für die Ansprüche auf Vernichtung und Entschädigung – auch wegen mittelbarer Patentverletzung bestehen.
I.
Das Klagepatent schützt mit den Patentansprüchen 1 und 8 ein Verfahren zum Übertragen von Daten in einen Datenspeicher und ein Datenspeichersystem.
In der Beschreibung des Klagepatents wird ausgeführt, dass Hauptspeicher von Computersystemen im Allgemeinen dynamische Halbleiterspeicherchips (Dynamic Random Access Memory = DRAM) verwenden. Zu diesem Zweck seien mehrere Speicherchips auf einer kleinen Platine zu einem Speichermodul kombiniert. Alle oder ein Teil eines solchen Speichermoduls bildeten dann den Hauptspeicher.
Bei allen RAM-Speichern – so die Klagepatentschrift weiter – träten gelegentlich Fehler beispielsweise aufgrund von Netzstromschwankungen, elektrostatischen Entladungen, fehlerhaften Komponenten oder eines ungenauen Systemzeitsteuerverhaltens auf. Im Falle eines hochwertigen Computersystems, wie zum Beispiel Netzwerkserver oder Workstations, müsse der Speicher im Vergleich zu einfacheren Computersystemen wie etwa Tischcomputern jedoch verhältnismäßig fehlerfrei arbeiten. Aus diesem Grund wiesen hochwertigere Computersysteme so genannte Fehlerkorrekturvorrichtungen auf, die – wenn Daten im Hauptspeicher gespeichert werden – ein oder mehrere Fehlerkorrekturbits (ECC-Bits oder ECC-Informationen) pro Datensatz erzeugen und diese Information derart übertragen, dass sie zusammen mit den zu speichernden Daten in dem Hauptspeicher gespeichert würden. Werden die gespeicherten Daten wieder ausgelesen, geschehe dies auch mit der zugehörigen ECC-Information, die anschließend zur Auswertung und – falls erforderlich – Fehlerbehebung zu einer Fehlerkorrekturvorrichtung übertragen würden.
Allerdings habe im Stand der Technik der Fokus der Speicherhersteller auf der Entwicklung und Herstellung von Nicht-ECC-DRAMs gelegen. Für diese sei ein Protokoll definiert, das die Struktur der im DRAM zu speichernden Daten bestimme. Bei diesen Nicht-ECC-DRAM-Typen werde keine Fehlerkorrekturcodeinformation zusammen mit den Daten gespeichert.
Mit der jetzigen Protokolldefinition könne keine ECC-Information einbezogen werden. Um dies aber zu ermöglichen, müsse stattdessen die derzeitige Rahmenstruktur oder die Anschlussstiftezahl vollständig geändert werden. Solche Änderungen führten zu großen Architekturänderungen und damit zu unterschiedlichen Architekturen für Nicht-ECC- und ECC-DRAMs. Da zudem unterschiedliche Protokolle für unterschiedliche Typen von DRAMs implementiert werden müssten, stelle dies einen bedeutenden Preisfaktor dar.
In der Klagepatentschrift wird als Stand der Technik die US 6,915,446 genannt, die ein Verfahren zum Bereitstellen einer Fehlerkorrektur für ein PCI-X in einem Computersystem betreffe. Es würden PCI-X-Phasen erzeugt und Fehlerkorrekturcode-Prüfbits erstellt, die in nicht verwendete Abschnitte der mehreren PCI-X-Phasen eingefügt würden. Die US-Anmeldung 2004/01138868 A1 betreffe hingegen einen Festplattenemulator mit DRAM, der eine oder mehrere ECC-Speichermodule aufweise.
Dem Klagepatent liegt vor diesem Hintergrund die Aufgabe (das technische Problem) zu Grunde, einen Datenspeicher und ein Verfahren zum Übertragen von Daten in einen Datenspeicher mit einer Adressierung eines Datenspeichers mit einem einzigen Typ eines Protokolls bereitzustellen.
Dies soll durch ein Verfahren beziehungsweise ein Datenspeichersystem erreicht werden, die durch folgende Merkmale gekennzeichnet sind:
Patentanspruch 1:
1. Verfahren zum Übertragen von Daten in einen DRAM-Datenspeicher (20) unter Verwendung eines Datenprotokolls.
2. Der DRAM-Datenspeicher (20) ist ein Fehlerkorrekturcode-(Error Correction Code, ECC)DRAM-Speicher oder ein Nicht-ECC-DRAM-Speicher.
3. Das Datenprotokoll umfasst unterschiedliche Rahmen.
4. Datenmaskierungsbits in einem Datenmaskierungsrahmen des Datenprotokolls werden durch ECC-Bits ersetzt, wenn Daten in einen ECC-DRAM-Speicher geschrieben werden.
Patentanspruch 8:
1. Datenspeichersystem, umfassend:
1.1 eine Speichersteuerung (10) und
1.2 einen DRAM-Datenspeicher (20).
2. Der DRAM-Datenspeicher
2.1 ist mit der Speichersteuerung (10) derart verbunden, dass Daten zwischen der Speichersteuerung (10) und dem DRAM-Datenspeicher (20) unter Verwendung eines Datenprotokolls übertragen werden;
2.2. ist ausgestaltet, Fehlerkorrekturcode-(Error Correction Code, ECC)Information zu enthalten oder Fehlerkorrekturcodeinformation nicht zu enthalten.
3. Das Datenprotokoll
3.1 umfasst unterschiedliche Rahmen;
3.2 weist einen Datenmaskierungsrahmen auf, in welchem Datenmaskierungsinformation durch die ECC-Information ersetzt wird, wenn Daten zu einem DRAM-Datenspeicher (20), der ECC-Information enthält, übertragen werden.
Die Vorteile dieser Lösung liegen nach der Beschreibung des Klagepatents darin, dass das übliche Protokollformat unverändert bleiben kann. Auch die übliche Rahmengröße und die meisten der unterschiedlichen Rahmentypdefinitionen würden nicht geändert. Die Architektur des Datenspeichersystems und des Protokolls für den Datenaustausch könnten nahezu unverändert bleiben. ECC- und Nicht-ECC-DRAMs könnten von einer Architektur abgedeckt werden.
II.
Die beiden Klagepatentansprüche beziehen sich jeweils auf DRAM-Datenspeicher. Einmal handelt es sich um ein Verfahren zum Übertragen von Daten in einen DRAM-Datenspeicher (Klagepatentanspruch 1), ein anderes Mal handelt es sich um ein Datenspeichersystem, das neben einer Speichersteuerung einen DRAM-Datenspeicher umfasst (Klagepatentanspruch 8).
1.
Bei dem DRAM-Datenspeicher im Sinne des Klagepatents kann es sich um einen ECC-DRAM-Speicher oder einen Nicht-ECC-DRAM-Speicher handeln (Merkmal 2 des Klagepatentanspruchs 1), also um einen DRAM-Speicher, der ECC-Informationen enthalten kann oder solche Informationen nicht enthalten kann (Merkmal 2.2 des Klagepatentanspruchs 8). Es handelt sich um eine abschließende Typisierung aller DRAM-Speicher, wobei sich beide Typen von DRAM-Speichern gegenseitig ausschließen. Damit beziehen sich die Klagepatentansprüche auf sämtliche DRAM-Speicher, sei es dass sie ECC-Information enthalten können oder nicht enthalten können.
2.
Die Übertragung der Daten in den DRAM-Speicher soll patentgemäß unter Verwendung eines Datenprotokolls erfolgen (Merkmal 1 bzw. 2.1). Nach der Beschreibung des Klagepatents bestimmt das Protokoll die Struktur der in dem DRAM zu speichernden Daten (Abs. [0004]; Textstellen ohne Bezugsangabe stammen aus der Klagepatentschrift, Anlage K-E-1). Die Strukturierung der Daten erfolgt regelmäßig mittels so genannter Rahmen. Es handelt sich dabei unstreitig um eine Informationsmatrix, bestehend aus einer definierten Anzahl von Zeilen und einer definierten Anzahl von Spalten, wie sie auch im Rahmen eines Ausführungsbeispiels ansatzweise beschrieben wird (vgl. Abs. [0025]).
a)
Erfindungsgemäß umfasst das in den Klagepatentansprüchen genannte Datenprotokoll unterschiedliche Rahmen (Merkmal 3 bzw. 3.1). In der Beschreibung des Klagepatents werden beispielhaft Befehlsrahmen, Schreibdatenrahmen und partielle Schreibdaten- oder Datenmaskierungsrahmen genannt (Abs. [0025]). Die Rahmen unterscheiden sich somit hinsichtlich der in ihnen enthaltenen Informationen. Beispielsweise kann es sich schlicht um solche Daten handeln, die in den Speicher geschrieben und gespeichert werden sollen, oder um solche, die auf einer Metaebene Anweisungen für die Speicherung jener Daten enthalten. Der Kern der Erfindung besteht nun darin, dass grundsätzlich ein- und dasselbe Datenprotokoll verwendet wird, um sowohl Daten in einen EEC-DRAM-Speicher schreiben zu können, als auch um solche Daten in einen Nicht-ECC-DRAM-Speicher schreiben zu können. Der einzige Unterschied liegt darin, dass Datenmaskierungsbits in einem Datenmaskierungsrahmen des Datenprotokolls durch ECC-Bits ersetzt werden, wenn Daten in einen ECC-DRAM-Speicher geschrieben werden sollen (Merkmal 4 bzw. Merkmal 3.2).
b)
Das Merkmal 4 (Klagepatentanspruch 1) beziehungsweise das Merkmal 3.2 (Klagepatentanspruch 8) ist nicht als eigenständiger Verfahrensschritt aufzufassen. Es ist nicht erforderlich, dass nach der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 geprüft wird, ob es sich bei dem DRAM-Speicher um einen ECC- oder Nicht-ECC-DRAM-Speicher handelt und im Falle eines ECC-DRAM-Speichers vorhandene Datenmaskierungsbits durch ECC-Bits ersetzt werden. Ebenso wenig ist es nach der Lehre des Klagepatentanspruchs 8 erforderlich, dass das Datenspeichersystem geeignet ist, eine solche Prüfung vorzunehmen und vorhandene Datenmaskierungsinformation durch ECC-Information zu ersetzen, wenn Daten zu einem ECC-DRAM-Speicher übertragen werden.
Der Wortlaut der beiden Klagepatentansprüche scheint zwar auf einen solchen Vorgang hinzuweisen, wenn es heißt, dass „Datenmaskierungsbits … ersetzt werden“ (Merkmal 4) beziehungsweise „Datenmaskierungsinformation ersetzt wird“ (Merkmal 3.2). Entscheidend ist aber, dass dieser Ersatz von Datenmaskierungsbits oder Datenmaskierungsinformation auf der Ebene des Datenprotokolls erfolgt. Nach der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 sollen die Datenmaskierungsbits in einem Datenmaskierungsrahmen des Datenprotokolls durch ECC-Bits ersetzt werden (Merkmal 4). Ebenso heißt es für den Klagepatentanspruch 8, dass das Datenprotokoll einen Datenmaskierungsrahmen aufweist, in dem Datenmaskierungsinformation ersetzt wird (Merkmale 3 und 3.2). Das Datenprotokoll ist vorab definiert und bestimmt – wie eingangs bereits erwähnt – nur die Struktur der in dem DRAM-Speicher zu speichernden Daten (Abs. [0004]).
Im Stand der Technik erlaubte es die Protokolldefinition nicht, die ECC-Information für ECC-DRAM-Speicher einzubeziehen. Um dies zu ermöglichen, musste entweder die im Stand der Technik bekannte Rahmenstruktur oder die Anzahl der Anschlussstifte mit allen in der Klagepatentschrift geschilderten Nachteilen (Kosten für die unterschiedliche Architektur sowie für die Verwendung unterschiedlicher Protokolle) geändert werden (Abs. [0005]). Entsprechend wird in der Klagepatentschrift als Aufgabe formuliert, einen Datenspeicher und ein Verfahren zum Übertragen in den Datenspeicher bereitzustellen, der beziehungsweise das mit einem einzigen Typ eines Protokolls zur Adressierung des Datenspeichers auskommt (Abs. [0008]). Dieses Problem wird nach der Lehre des Klagepatents dadurch gelöst, dass zwar das herkömmliche Datenprotokoll verwendet wird, aber der Datenmaskierungsrahmen anstelle von Datenmaskierungsinformation ECC-Information enthält, wenn ein ECC-DRAM-Speicher angesteuert wird.
Nach der Beschreibung des Klagepatents handelt es sich dabei lediglich um eine Erweiterung der Protokolldefinition. Ausdrücklich heißt es in der Beschreibung des Klagepatents, „dass ein gemeinsamer Ansatz aus Sicht einer Protokolldefinition für Nicht-ECC- und ECC-DRAMs bereitgestellt ist“ (Abs. [0030]; vgl. auch Abs. [0005]). Auch wenn sich die zitierte Textstelle auf die dargestellten Ausführungsbeispiele bezieht, beschreibt sie allgemein die erfindungsgemäße Lösung. Denn weiter heißt es, „bei einem ECC-DRAM-Speicher ersetzen die ECC-Bits die Datenmaskierungsbits in dem Datenmaskierungsrahmen, wohingegen die allgemein gültigen Rahmenformate in den unterschiedlichen Protokollen nahezu unverändert bleiben“ (Abs. [0030] – Hervorhebung seitens der Kammer). Das Ersetzen der Datenmaskierungsbits durch ECC-Bits erfolgt auf der Ebene der Protokolldefinition. Es wird also einfach eine andere Protokolldefinition verwendet, ohne dass tatsächlich vorhandene Datenmaskierungsbits durch ECC-Bits ersetzt oder gar überschrieben werden müssten. Im Falle eines Nicht-ECC-DRAM-Speichers wird die herkömmliche Protokolldefinition verwendet; im Falle eines ECC-DRAM-Speichers wird das dasselbe Datenprotokoll verwendet, jedoch mit dem Unterschied, dass hier die Datenmaskierungsinformation durch die ECC-Information ersetzt ist.
Genau so wird die Erfindung auch in der Klagepatentschrift beschrieben. Das Verfahren ist unter anderem dadurch gekennzeichnet, dass, „wenn Daten in einen Fehlerkorrekturcodespeicher geschrieben werden, das Protokoll mindestens einen Datenmaskierungsrahmen, in welchem die Datenmaskierungsbits durch ECC-Bits ersetzt sind, umfasst“ (Abs. [0010] – Hervorhebung seitens der Kammer). Sofern sich die Erfindung auf ein Datenspeichersystem bezieht, „umfasst das Protokoll mindestens einen Datenmaskierungsrahmen, in welchem die Datenmaskierungsinformation durch die ECC-Information ersetzt ist“ (Abs. [0019] – Hervorhebung seitens der Kammer). Dadurch bleibt das übliche Protokollformat unverändert. Die Rahmengröße und die meisten Rahmentypdefinitionen werden nicht geändert und auch die Architektur des Datenspeichersystems kann unverändert bleiben (Abs. [0011] und [0019]).
c)
Die vorstehende Auslegung setzt voraus, dass zu einem beliebigen Zeitpunkt eine Prüfung erfolgt, ob es sich beim DRAM-Speicher, an den Daten übertragen werden sollen, um einen Nicht-ECC-oder einen ECC-DRAM-Speicher handelt. Denn nur so kann festgelegt werden, welche Protokolldefinition zu verwenden ist. Dieser Prüfungsschritt ist jedoch weder vom Verfahren nach dem Klagepatentanspruch 1 umfasst, noch von dem Datenspeichersystem im Sinne des Klagepatentanspruchs 8. Das Klagepatent lässt es offen, wann und in welcher Form geprüft wird, welche Protokolldefinition Anwendung findet. Es ist insbesondere nicht ausgeschlossen, dass lediglich einmal im Rahmen der Installation der entsprechenden Software diese Prüfung stattfindet: Wird ein Nicht-ECC-DRAM-Speicher verwendet, könnte bereits zu diesem Zeitpunkt auch für die Zukunft festgelegt werden, die herkömmliche Protokolldefinition zu verwenden. Wird hingegen ein ECC-DRAM-Speicher verwendet, könnte fortdauernd das Datenprotokoll verwendet werden, bei dem im Datenmaskierungsrahmen die Datenmaskierungsinformation durch die ECC-Information ersetzt ist.
Der Klagepatentanspruch 1 setzt aber nicht voraus, dass sowohl ein ECC- als auch ein Nicht-ECC-DRAM-Speicher vorhanden sind. Es geht lediglich um die Übertragung von Daten in einen DRAM-Datenspeicher (Merkmal 1), der entweder ein ECC- oder ein Nicht-ECC-DRAM-Speicher ist. Deshalb ist das Merkmal 2 des Klagepatentanspruchs 1 nicht überflüssig. Vielmehr werden hier die beiden Typen von DRAM-Speichern genannt, für die das Datenprotokoll geeignet sein muss und die für die Durchführung entweder der einen oder der anderen Protokolldefinition maßgeblich sind. Gleiches gilt für den Klagepatentanspruch 8. Auch dieser setzt lediglich einen DRAM-Speicher voraus, der entweder ECC-Information enthalten kann oder nicht (Merkmal 1.2). Lediglich die Definition des Datenprotokolls muss die Übertragung von Daten an den einen oder den anderen DRAM-Speichertyp ermöglichen.
Im Ergebnis umfasst das Verfahren nach dem Klagepatentanspruch 1 damit zwei Varianten, nämlich die Verwendung des herkömmlichen Datenprotokolls, wenn Daten an einen Nicht-ECC-DRAM-Speicher übertragen werden, und die Verwendung des herkömmlichen Datenprotokolls mit einem Datenmaskierungsrahmen, bei dem aber die Datenmaskierungsbits durch ECC-Bits ersetzt sind, wenn ein ECC-DRAM-Speicher angesteuert wird. Die beiden Varianten haben gemeinsam, dass sie grundsätzlich dasselbe Datenprotokoll verwenden. Dieses muss geeignet sein, in beiden Varianten – gegebenenfalls nach Ersatz der Datenmaskierungsbits durch die ECC-Bits – verwendet zu werden. Daraus folgt aber nicht, dass die tatsächliche Möglichkeit bestehen muss, das Verfahren nach dem Klagepatentanspruch 1 sowohl mit EEC- als auch mit Nicht-ECC-DRAM-Speichern durchführen zu können. Das Verfahren wird bereits dann benutzt, wenn auch nur von einer der beiden Varianten Gebrauch gemacht wird, solange nur das Datenprotokoll für beide Varianten geeignet ist. Welche Variante letztlich benutzt wird, hängt davon ab, ob es sich bei dem Speicher, in dem Daten gespeichert werden sollen, um einen ECC- oder einen Nicht-ECC-DRAM-Speicher handelt.
Gleiches gilt im Übrigen für den Klagepatentanspruch 8. Auch hier ergibt sich aus dem Merkmal 2.2 nicht das Erfordernis, dass die tatsächliche Möglichkeit bestehen muss, in einem Datenspeichersystem sowohl EEC- als auch Nicht-EEC-DRAM-Speicher ansteuern zu können. Es wird lediglich ein DRAM-Speicher vorausgesetzt, der ECC-Information enthalten kann oder nicht (Merkmal 1.2). Nur das Datenprotokoll muss grundsätzlich geeignet sein, sowohl für die Übertragung von Daten an den einen, als auch an den anderen DRAM-Speichertyp verwendet zu werden mit der Einschränkung, dass Datenmaskierungsbits in einem Datenmaskierungsrahmen durch ECC-Bits ersetzt werden, wenn Daten an einen ECC-DRAM-Speicher übertragen werden (Merkmal 3.2).
d)
Damit liegt – was den Klagepatentanspruch 1 angeht – der maßgebliche Verfahrensschritt in der Verwendung eines Datenprotokolls in dem soeben beschriebenen Sinne, ohne dass es sich zugleich um einen Verwendungsanspruch handelt. Auch wenn im Klagepatentanspruch 1 der Verfahrensschritt nicht unmittelbar zum Ausdruck kommt, ergibt sich mittelbar, dass die erfindungsgemäße Lehre darin besteht, ein Datenprotokoll zu verwenden, das sich lediglich hinsichtlich der Datenmaskierungsbits und ECC-Bits im Datenmaskierungsrahmen unterscheidet, wenn Daten in einen DRAM-Speicher geschrieben werden sollen. Die Anordnung, ein solches Datenprotokoll zu verwenden, ist jedenfalls aus dem Merkmal 1 – auch wenn es nur eine Funktionsangabe darstellt – in Verbindung mit den weiteren Merkmalen ersichtlich.
Ein über die Verwendung eines solchen Datenprotokolls hinausgehender Prüfungsschritt, wie ihn die Beklagte sich vorstellt, lässt sich allenfalls dem Nebenanspruch 13 des Klagepatents entnehmen. Hier findet auch explizit eine Auswahl eines Datenprotokolls statt. Ein solches Vorgehen hat jedoch weder im Klagepatentanspruch 1 noch im Klagepatentanspruch 8 seinen Niederschlag gefunden. Eine andere Auslegung ergibt sich auch nicht aus dem Halbsatz „wenn Daten in einen ECC-DRAM-Speicher geschrieben werden“ (Merkmal 4 des Klagepatentanspruchs 1) beziehungsweise „wenn Daten zu einem DRAM-Datenspeicher, der ECC-Information enthält, übertragen werden“ (Merkmal 3.2 des Klagepatentanspruchs 8). Damit wird lediglich die Bedingung beschrieben, welche Protokolldefinition zu verwenden ist, wenn der eine oder der andere DRAM-Speichertyp angesteuert wird.
3.
Die Unterschiede in der Protokolldefinition – nämlich die Verwendung von Datenmaskierungsbits durch ECC-Bits – betrifft lediglich den Datenmaskierungsrahmen (Merkmal 4 beziehungsweise Merkmal 3.2). Auch wenn in den Klagepatentansprüchen von „einem Datenmaskierungsrahmen“ die Rede ist, schließt die Lehre des Klagepatentanspruchs es nicht aus, wenn mehrere Datenmaskierungsrahmen vorhanden sind. In der Beschreibung des Klagepatents heißt es ausdrücklich, dass das Protokoll mindestens einen Datenmaskierungsrahmen umfasst (Abs. [0010] und Abs. [0019]). Es handelt sich dabei um einen Rahmen, der Datenmaskierungsbits enthält (bspw. Abs. [0011], [0012], [0019] und [0025]). Wie sich etwa auch aus dem synonym verwendeten Begriff „partieller Schreibdatenrahmen“ ergibt (Abs. [0011], [0012], [0025]), muss der Datenmaskierungsrahmen nicht ausschließlich Datenmaskierungsinformation, sondern kann auch andere Daten enthalten. Wesentlich ist, dass neben dem oder den Datenmaskierungsrahmen wenigstens noch ein anderer Rahmentyp vorhanden ist (vgl. Merkmal 3 beziehungsweise Merkmal 3.1). Nicht erforderlich ist, dass der Datenmaskierungsrahmen im Nicht-ECC-Fall fakultativ oder optional ist. Die Klagepatentschrift enthält zwar entsprechende Beschreibungsstellen. Es handelt sich dabei aber um bevorzugte Ausführungsformen und Ausführungsbeispiele (vgl. Abs. [0011]: „kann“; Abs. [0012]: „bevorzugt“; Abs. [0025] und Unteranspruch 2), die grundsätzlich nicht geeignet sind, eine einschränkende Auslegung der beiden Klagepatentansprüche zu rechtfertigen. Dass der Datenmaskierungsrahmen zwingend optional sein muss, hat in den Klagepatentansprüchen keinen Niederschlag gefunden.
III.
Durch den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform werden die Voraussetzungen von § 10 Abs. 1 PatG erfüllt.
1.
Bei der angegriffenen Ausführungsform handelt es sich um ein Mittel, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn das Mittel selbst ein wesentliches Element der Erfindung darstellt, was in der Regel anzunehmen ist, wenn das betreffende Mittel als solches im Patentanspruch genannt ist (BGH GRUR 2007, 773 – Rohrschweißverfahren). Darüber hinaus bezieht sich ein Mittel auch dann auf ein wesentliches Element der Erfindung, wenn es geeignet ist, bei der Verwirklichung des geschützten Erfindungsgedankens mit einem solchen Element funktional zusammenzuwirken. Von einem solchen funktionalen Zusammenwirken kann aber nur die Rede sein, wenn der geschützte Erfindungsgedanke durch Einsatz des Mittels tatsächlich verwirklicht wird. Ausgeschlossen sind demgegenüber solche Mittel, die zwar bei der Benutzung der Erfindung verwendet werden, zur Verwirklichung der technischen Lehre der Erfindung aber nichts beitragen (BGH GRUR 2012, 1230, 1235 – MPEG-2-Videosignalcodierung m.w.N.). Im Streitfall enthalten die angegriffenen Server mit den FB-DIMMs die im Klagepatentanspruch 1 genannten DRAM-Datenspeicher. Das erfindungsgemäße Verfahren wird erst durch die angegriffenen Server verwirklicht. Diese stellen das Mittel zur Anwendung des unter Schutz gestellten Verfahrens dar und beziehen sich damit auf ein wesentliches Element der Erfindung.
2.
Die angegriffene Ausführungsform ist objektiv geeignet, für die Benutzung des erfindungsgemäßen Verfahrens verwendet zu werden. Bei der Verwendung der angegriffenen Server ergibt sich eine unmittelbare Benutzung der Lehre des Klagepatentanspruchs 1.
Die Server enthalten FB DIMMs. Es handelt sich um Speichermodule mit dynamischen Halbleiterchips, den DRAM-Bausteinen. Die Übertragung von Daten in einen solchen DRAM-Datenspeicher erfolgt unstreitig unter Verwendung des durch den Standard JESD206 vorgegebenen Datenprotokolls. Damit handelt es sich bei der Speicherung von Daten in den FB DIMMs um ein Verfahren zur Übertragung von Daten in einen DRAM-Datenspeicher unter Verwendung eines Datenprotokolls (Merkmal 1).
Bei den FB DIMMs handelt es sich um ECC-DRAM-Speicher im Sinne des Merkmals 2. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Dass es keine FB DIMMs ohne Fehlerkorrekturcode gibt, wie die Beklagte betont, ist unbeachtlich. Entscheidend ist, dass das Datenprotokoll so definiert ist, dass es sich eignet, je nach Protokolldefinition entweder einen Nicht-ECC- oder einen ECC-DRAM-Speicher anzusteuern. Das ist hier der Fall.
Das Datenprotokoll umfasst unstreitig unterschiedliche Rahmen (Merkmal 3). Diese werden im Abschnitt 4 des Standards JESD206 („Channel Protocol“) aufgezählt. Dazu gehören unter anderem Befehlsrahmen („Command Frame“) und Befehls- und Schreibdatenrahmen („Command + Wdata Frame“), die sich in ihrem Format unterscheiden (vgl. Abschnitt 4.1.3 und Tab. 4-32 des Standards JESD206).
Der Kläger hat exemplarisch für eine angegriffene Ausführungsform gezeigt, dass diese einen FB-DIMM mit neun 8-Bit-DRAM-Bausteinen verwendet. Nach der Protokolldefinition des Standards JESD206 wird für die Übertragung von Daten, die in einen solchen ECC-DRAM-Speicher geschrieben werden sollen, das aus der Tabelle 4-37 des Standards ersichtliche Format verwendet. Für die Übertragung von Daten in einen Nicht-ECC-DRAM-Speicher wird das aus der Tabelle 4-38 ersichtliche Format verwendet. In den Tabellen gibt Cn die DRAM-Chipnummer und Dn die Datenbitnummer an (vgl. Abschnitt 4.1.3.3 des Standards JESD206). Unter anderem enthält der Command+Wdata Frame gemäß des Mapping nach Tabelle 4-37 die Bits C9.D0 bis C9.D7. Es handelt sich also um die acht Bits des neunten DRAM-Speicherchips. Diese sind – wie aus der Tabelle 4-38 ersichtlich – in dem Mapping für das Rahmenformat für Nicht-ECC-DRAM-Speicher durch Datenmaskierungsbits ersetzt (DM0 bis DM7). Demnach handelt es sich bei diesem Rahmen erfindungsgemäß um einen Datenmaskierungsrahmen des Datenprotokolls. Dass dieser Rahmen nicht fakultativ ist, ist nach der hier vertretenen, zutreffenden Auslegung ebenso unbeachtlich wie der Umstand, dass keine zusätzlichen Rahmen übertragen werden. Es ist auch unerheblich, dass der Standard JESD206 mehrere Command+Wdata-Frames vorsieht, die alle das gleiche Format haben. Die Lehre des Klagepatentanspruchs 1 ist dahingehend auszulegen, dass mindestens ein Datenmaskierungsrahmen vorhanden ist, solange das Datenprotokoll noch weitere Rahmentypen vorsieht. Das ist hier aber der Fall.
Bei den acht Bits C9.D0 bis C9.D7 des neunten DRAM-Chips im Command+Wdata-Frame handelt es sich um ECC-Bits. Dies hat der Kläger anhand des Standards JESD205“, der die Bauformen der FB DIMMs festlegt, nachvollziehbar gezeigt. Dem Vortrag der Beklagten in der Duplik, dass der Kläger den Zusammenhang zwischen dem neunten als „D8 Checkbit“ bezeichneten DRAM-Speicherchip (S. 37 des Standards JESD205) und den in der Tabelle 4-37 des Standards JESD206 wiedergegebenen Bits C9x nicht belegt habe, vermag die Kammer nicht zu folgen. Nach dem Standard JESD205 dient ausschließlich der neunte DRAM-Speicherchip D8 zur Speicherung so genannter Checkbits, also der ECC-Bits. Die übrigen DRAM-Speicherchips sind mit normalen 64 Datenleitungen DQ verbunden (vgl. Block-Diagramm auf S. 13 sowie S. 37 des Standards JESD205). Dem ist auch die Beklagte nicht entgegengetreten. Da mit Cn die Chipnummer bezeichnet wird, stellen die C9:D0 bis C9:D7 die acht Bits des neunten DRAM-Chips dar. Damit sind aber, wenn Daten in einen ECC-DRAM-Speicher geschrieben werden sollen, die Datenmaskierungsbits im Command+Wdata-Frame durch ECC-Bits ersetzt. Dass die Bezeichnung des Chips C9 im Standard JESD206 nicht mit der im Standard JESD205 verwendeten Bezeichnung D8 übereinstimmt, ist unerheblich. Die beiden Standards haben lediglich unterschiedliche Bezeichnungen für die gleichen Sachverhalte festgelegt.
Damit ist das durch den Standard JESD206 definierte Datenprotokoll geeignet, um Daten in einen Nicht-ECC-DRAM-Speicher und um Daten in einen ECC-DRAM-Speicher zu übertragen, wobei im zweiten Fall statt des mit Datenmaskierungsbits versehenen Command+Wdata-Frames ein solcher Rahmen mit ECC-Bits verwendet wird. Das Rahmenformat bleibt im Übrigen wie auch die gesamte Protokollarchitektur gleich.
3.
Da durch die Verwendung der angegriffenen Server das erfindungsgemäße Verfahren zwangsläufig durchgeführt wird, liegen auch die weiteren Voraussetzungen von § 10 Abs. 1 PatG vor. Die Mittel werden in Deutschland zur Benutzung in Deutschland angeboten und geliefert. Es ist nicht ersichtlich, dass die Angebotsempfänger und Abnehmer zur Benutzung der Erfindung berechtigt sind (dazu siehe auch die Ausführungen zum Einwand der Erschöpfung). Zudem ist es aufgrund der zwangsläufigen Anwendung des geschützten Verfahrens bei jedem Speichervorgang jedenfalls offensichtlich, dass die Mittel auch dazu geeignet sind, zur Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.
IV.
Nach den vorstehenden Ausführungen verwirklicht die angegriffene Ausführungsform auch sämtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs 8 wortsinngemäß. Die angegriffenen Server weisen eine Speichersteuerung auf, mit der die FB DIMMs angesteuert werden. Für den Server 1 hat der Kläger exemplarisch gezeigt, dass das Datenspeichersystem im Sinne der Merkmalsgruppe 1 aus dem als Speichersteuerung fungierenden Memory Controller Hub (MCH) des Chipsets F 5000P und den daran angeschlossenen FB-DIMMS besteht. Für die Verwirklichung der übrigen Merkmale wird auf die Ausführungen zum Klagepatentanspruch 1 Bezug genommen.
V.
Die Beklagte hat die angegriffene Ausführungsform unstreitig angeboten. Darüber hinaus hat sie die angegriffenen Server aber auch in den Verkehr gebracht. Der Kläger hat in der Replik I vom 29.04.2013 klargestellt, dass sein Vortrag in der Klageschrift so zu verstehen sei, dass die Beklagte die streitgegenständliche Produktpalette anbiete und vertreibe, sprich: in den Verkehr bringt. Dies hat auch die Beklagte nicht weiter bestritten. Der Kläger muss – anders als die Beklagte meint – den einfachen Vortrag, die Beklagte habe die angegriffene Ausführungsform angeboten und vertrieben, nicht weiter konkretisieren, soweit dieser Vortrag unstreitig bleibt. Dies gilt grundsätzlich auch im Hinblick auf den von der Beklagten darzulegenden und zu beweisenden Erschöpfungseinwand (s.u.).
1.
Die Beklagte ist dem Kläger gemäß Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet, da das Anbieten und Liefern der angegriffenen Ausführungsform beziehungsweise die Benutzung des Erfindungsgegenstands ohne Berechtigung erfolgt.
2.
Weiterhin hat der Kläger gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 139 Abs. 1 und 2 PatG.
Das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich im Übrigen daraus, dass der Kläger derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskräftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verjährung von Schadensersatzansprüchen droht.
Die Beklagte hat die Patentverletzung schuldhaft begangen. Als Fachunternehmen hätte sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Es ist zudem nicht unwahrscheinlich, dass dem Kläger beziehungsweise A als Inhaberin des Klagepatents durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist. Dieser besteht bereits in der unberechtigten Benutzung des Schutzrechts. Aber auch hinsichtlich der mittelbaren Patentverletzung ist die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts in der Regel zu bejahen, wenn zumindest eine rechtswidrig und schuldhaft begangene mittelbare Verletzungshandlung stattgefunden hat. Insofern genügt auch das Anbieten des Mittels, weil dieses eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür begründet, dass es auch zur Lieferung des Mittels gekommen ist (BGH GRUR 2013, 713 – Fräsverfahren).
3.
Unabhängig vom Verschulden der Beklagten hat der Kläger gegen diese für den Zeitraum zwischen der Offenlegung der Patentanmeldung und der Patenterteilung auch einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung dem Grunde nach aus § 33 Abs. 1 PatG. Die Beklagte hat den Erfindungsgegenstand genutzt, obwohl sie wusste oder jedenfalls wissen musste, dass die benutzte Erfindung Gegenstand der Anmeldung des Klagepatents war.
4.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus § 140b Abs. 1 PatG, §§ 242, 259 BGB zu. Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus § 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus § 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus §§ 242, 259 BGB, damit der Kläger in die Lage versetzt wird, den ihm zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Der Kläger ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, über die er ohne eigenes Verschulden nicht verfügt. Die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.
5.
Weiterhin hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Vernichtung der angegriffenen Ausführungsform aus § 140a Abs. 1 PatG. Die für den Vernichtungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen des § 139 Abs. 1 PatG liegen vor. Die Beklagte hat nicht in Abrede gestellt, zumindest im Besitz beanstandeter Server zu sein. Dies liegt bereits deswegen nahe, da die Beklagte die Geräte selbst vertreibt.
5.
Schließlich hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückruf der angegriffenen Ausführungsform aus den Vertriebswegen gemäß § 140a Abs. 3 PatG, da die Beklagte mit der angegriffenen Ausführungsform dieses Typs die klagepatentgemäße Erfindung im Sinne von § 9 S. 2 Nr. 1 PatG benutzt, ohne dazu berechtigt zu sein.
VI.
Dem Verbietungsrecht des Klägers aus dem Klagepatentanspruch 8 steht im Streitfall nicht der Grundsatz der Erschöpfung entgegen.
1.
Erschöpfung meint Verbrauch des Patentrechts hinsichtlich eines bestimmten (einzelnen) patentgemäßen Erzeugnisses (BGH GRUR 1997, 116 – Prospekthalter). Wurde eine Sache, die die technische Lehre eines für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten Sachpatents verwirklicht, vom Patentinhaber oder von einem von diesem ermächtigten Dritten in Deutschland, einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU) oder einem dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehörigen Staat in den Verkehr gebracht, unterliegen das weitere Inverkehrbringen, Anbieten und Gebrauchen dieser Sache nicht mehr dem Verbietungsrecht aus dem Patent (BGH GRUR 1980, 38, 39 – Fullplastverfahren; GRUR 1997, 116, 117 – Prospekthalter; GRUR 2001, 223, 224 – Bodenwaschanlage). Gleiches gilt bei einem Verfahrenspatent für die nach § 9 S. 2 Nr. 3 PatG geschützten unmittelbaren Verfahrenserzeugnisse, soweit diese vom Patentinhaber oder mit dessen Zustimmung in den Verkehr gebracht wurden (BGH GRUR 1980, 38, 39 – Fullplastverfahren; GRUR 2001, 223, 224 – Bodenwaschanlage). Das wird im Grundsatz im gesamten Geltungsbereich des Europäischen Patentübereinkommens so gesehen (vgl. EuGH GRUR Int. 1995, 239, 241 – TRIPS-Kompetenz) und gilt gleichermaßen im gesamten gewerblichen Rechtsschutz (vgl. bspw. die Regelungen in § 24 MarkenG, § 17 Abs. 2 UrhG, § 10b SortSchG).
Ihre Rechtfertigung findet diese Lehre in der Erwägung, dass der Schutzrechtsinhaber, der die unter Verwendung der geschützten Lehre hergestellte Sache in den Verkehr gebracht hat, dabei die Gelegenheit gehabt hat, die Vorteile wahrzunehmen, die ihm das Schutzrecht gewährt (BGH GRUR 1980, 38, 39 – Fullplastverfahren). Auch vor dem Hintergrund, dass das mit dem Patent verbundene Ausschließlichkeitsrecht eine Belohnung für die Bekanntgabe der Erfindung darstellt, muss dem Patentinhaber die Entscheidung darüber verbleiben, ob und in welchem Umfang von der patentgemäßen Lehre Gebrauch gemacht werden kann. Das schließt die Entscheidung darüber ein, ob die geschützte Vorrichtung oder das geschützte Verfahrenserzeugnis in den Verkehr gelangt. Ist dies jedoch geschehen, besteht nach Sinn und Zweck des Patentrechts kein Anlass mehr, dem Patentinhaber über diese erste Veräußerung hinaus eine Einflussnahme auf das weitere Schicksal der patentgeschützten Gegenstände vorzubehalten. Der Patentinhaber soll die Rechte aus seinem Schutzrecht nur einmal geltend machen können. Hat er oder mit seinem Willen ein Dritter den geschützten Gegenstand in den Verkehr gebracht, ist es ihm verwehrt, gegenüber den Abnehmern die Rechte aus dem Patent erneut aufzugreifen (BGH GRUR 1997, 116, 117 – Prospekthalter).
Im Einzelnen setzt die Erschöpfung des Patentrechts voraus, dass das erste Inverkehrbringen des patentierten Erzeugnisses oder des geschützten Verfahrenserzeugnisses in der Bundesrepublik Deutschland erfolgt. Aufgrund des Grundsatzes des freien Warenverkehrs genügt es jedoch für den Eintritt der Erschöpfung, wenn der Patentinhaber oder der mit seiner Zustimmung handelnde Dritte die patentgeschützte Vorrichtung oder das geschützte Verfahrenserzeugnis in einem Mitgliedsstaat der EU in den Verkehr gebracht hat, selbst wenn in diesem Staat kein Patentschutz besteht (EuGH GRUR Int. 1974, 454 – Centrafarm; GRUR Int.1982, 47 – Merck; BGH GRUR 2000, 299 – Karate). Gleiches gilt für den Fall, dass die Sache außerhalb Deutschlands oder der EU in einem dem EWR angehörigen Staat in den Verkehr gebracht wurde (BGH GRUR 2000, 299 – Karate). Zulässig bleibt aber die Abwehr der Einfuhr patentgeschützter Erzeugnisse aus Mitgliedsstaaten der EU oder des EWR, in denen kein Patentschutz besteht, wenn die Erzeugnisse dort von Dritten ohne Zustimmung des Patentinhabers hergestellt oder in den Verkehr gebracht wurden. Ebenso kann sich der Patentinhaber grundsätzlich der Einfuhr solcher patentgemäßen Erzeugnisse widersetzen, die – sei es auch von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung – im Gebiet von Drittstaaten, die weder der EU noch dem EWR angehören, in den Verkehr gebracht wurden (BGH GRUR 2000, 299 – Karate; Kraßer, Patentrecht 6. Aufl.: § 33 V. d) 4. m.w.N.). Für das Inverkehrbringen gelten im Übrigen weitgehend vergleichbare Grundsätze wie für das Inverkehrbringen im Sinne von § 9 S. 2 Nr. 1 PatG (Schulte/Kühnen, PatG 8. Aufl.: § 9 Rn 26).
Die patentierte Vorrichtung beziehungsweise das unmittelbare Verfahrenserzeugnis muss zudem durch den Patentinhaber oder durch einen mit seiner Zustimmung handelnden Dritten in den Verkehr gebracht worden sein. Die Zustimmung kann ausdrücklich oder konkludent erteilt worden sein. Regelmäßig liegt die Zustimmung in der Erteilung einer Lizenz. Es genügt aber auch ein Verhalten, das den sicheren Schluss zulässt, dass der Patentinhaber mit dem Inverkehrbringen einverstanden ist (Benkard/Scharen, PatG 10. Aufl.: § 9 Rn 23; vgl. zum Markenrecht EuGH GRUR 2002, 156 – Davidoff; 2010, 723 – Coty Prestige; aA [nur ausdrückliche Zustimmung möglich] Kraßer, Patentrecht 6. Aufl.: § 33 V. b) 2.; Loewenheim GRUR 1982, 464). Die bloße Duldung patentverletzender Handlungen genügt regelmäßig nicht (Benkard/Scharen, PatG 10. Aufl.: § 9 Rn 23; Kraßer, Patentrecht 6. Aufl.: § 33 V. b) 2.).
Im Streitfall ist das erforderliche Inverkehrbringen mit Zustimmung des Patentinhabers grundsätzlich von dem zu beweisen, der sich darauf beruft, mit einer Handlung nach § 9 S. 2 PatG keine rechtswidrige Patentverletzung begangen zu haben (BGH GRUR 2000, 299 – Karate; Benkard/Scharen, PatG 10. Aufl.: § 9 Rn 16 m.w.N.). Das ist hier die Beklagte.
2.
Soweit es sich bei der angegriffenen Ausführungsform nicht um Server handelt, die wie der Server D 1 mit einem FB-DIMM-Modul von C und einem Speichercontroller von F ausgestattet sind, lässt sich nicht feststellen, dass die angegriffene Ausführungsform mit Zustimmung des Patentinhabers oder eines von ihm ermächtigten Dritten in den Verkehr gebracht wurde.
a)
Die Beklagte hat nicht dargelegt, von wem die von ihr vertriebenen angegriffenen Server erstmals in den Verkehr gebracht wurden und ob dieses erstmalige Inverkehrbringen mit der ausdrücklichen oder konkludenten Zustimmung von A beziehungsweise des Klägers oder ihrer Rechtsvorgänger, soweit diese dazu berechtigt gewesen sein sollte, erfolgte. Die Beklagte hat lediglich für die wesentlichen Speicherchiphersteller überblicksartig dargelegt, dass diese über Lizenzverträge mit B, der Streithelferin beziehungsweise A vertraglich verbunden sind. Es lässt sich jedoch nicht feststellen, ob das Klagepatent von diesen Lizenzverträgen erfasst wird. Abgesehen davon fehlt jeglicher Vortrag dazu, wer die Komponenten für die einzelnen Server geliefert hat, wer die Server zusammengebaut hat und von wem die Komponenten oder die Server erstmals in den EWR geliefert wurden. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, ob und an wen einzelne Lizenznehmer welche Bauteile oder Server lieferten und inwiefern damit ausdrücklich oder konkludent die Zustimmung zur Benutzung der patentgemäßen Lehre verbunden war. Im Ergebnis lässt sich nicht feststellen, worin das erstmalige Inverkehrbringen der angegriffenen Ausführungsform bestand und ob dieses Inverkehrbringen durch den Patentinhaber oder jedenfalls mit seiner ausdrücklich oder konkludent erklärten Zustimmung erfolgte.
Eine andere Bewertung ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass der Kläger keinen einzigen Vertriebsvorgang, mit dem die Beklagte ein Exemplar der angegriffenen Server in den Verkehr brachte, dargelegt hat. Für die schlüssige Darlegung einer Patentverletzung genügt der Vortrag des Klägers, dass die Beklagte die angegriffene Ausführungsform angeboten und vertrieben habe. Diesem in der Replik vom Kläger vorgebrachten Darlegungen ist auch die Beklagte nicht weiter entgegengetreten. Dass die Beklagte nunmehr den Einwand der Erschöpfung erhebt, ändert nichts an der Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Verletzungshandlung. Da die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für den Erschöpfungseinwand trägt, obliegt es ihr, die entsprechenden Voraussetzungen vorzutragen. Insofern ist es ihr durchaus zuzumuten, für die von ihr in den Verkehr gebrachten Erzeugnisse darzulegen, ob sie von ihr selbst oder durch einen Lieferanten erstmalig im EWR in den Verkehr gebracht wurden. Ebenso obliegt ihr der Vortrag, ob sie oder ihr Lieferant mit der Zustimmung des Patentinhabers handelte. Dies mag mit Schwierigkeiten verbunden sein, wenn die Beklagte die Erzeugnisse oder deren Komponenten von einer Vielzahl verschiedener Lieferanten bezieht oder die Lieferketten im Einzelnen nicht nachvollziehbar sind. Das Risiko des Prozessverlustes, weil diese Zusammenhänge nicht dargelegt werden können, ist jedoch aufgrund der Darlegungs- und Beweislast der Beklagten zugewiesen. Dies ist auch gerechtfertigt, weil dem Kläger die einzelnen Lieferungen der Beklagten in der Regel nicht bekannt sind. Auch die Lieferanten der vertriebenen Erzeugnisse und ihrer Komponenten werden dem Kläger weniger bekannt sein als der Beklagten. Dem Kläger obliegt daher selbst dann, wenn es um einen Markt geht, auf dem die überwiegende Anzahl der Komponentenhersteller lizensiert ist, nicht die konkrete Darlegung einzelner Vertriebshandlungen, soweit der Vertrieb der angegriffenen Produkte unstreitig ist. Stattdessen ist es Sache der Beklagten, dafür zu sorgen, dass sie die für den Vertrieb der Erzeugnisse erforderliche Berechtigung innehat. Das gilt vor allem dann, wenn sie auf einem technischen Gebiet tätig wird, auf dem solche Schutzrechte bestehen.
3.
Etwas anderes ergibt sich hinsichtlich des Erschöpfungseinwands auch nicht aus dem Umstand, dass für einzelne oder auch für alle Servertypen der angegriffenen Ausführungsform (genaueres ist nicht vorgetragen) die Hersteller von Einzelkomponenten bekannt sind. Soweit die angegriffene Ausführungsform Server umfasst, die wie etwa der Server D 1 mit einem FB-DIMM-Modul von C und einem Speichercontroller von F ausgestattet sind, kann nicht davon ausgegangen werden, dass das erste Inverkehrbringen dieser Server jedenfalls im EWR mit der Zustimmung von A oder eines ihrer dazu berechtigten Rechtsvorgänger erfolgte.
Auch für die mit einem FB-DIMM-Modul von C und einem Speichercontroller von F ausgestattete angegriffene Ausführungsform ist nicht vorgetragen, wer die beiden Komponenten zu dem patentgemäßen Datenspeichersystem zusammenbaute und wer diese angegriffene Ausführungsform letztlich erstmalig im EWR in den Verkehr brachte. Ohne einen solchen Vortrag lässt sich nicht feststellen, ob für ein solches erstmaliges Inverkehrbringen der angegriffenen Ausführungsform die erforderliche Zustimmung von A oder eines ihrer dazu berechtigten Rechtsvorgänger bestand. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn für jede denkbare Herstellungs- und Lieferkonstellation davon ausgegangen werden kann, dass das erstmalige Inverkehrbringen mit der erforderlichen Zustimmung erfolgte. Das ist hier aber nicht der Fall.
a)
Der 1995 zwischen C und B geschlossene Kreuzlizenzvertrag, in den später unstreitig die Streithelferin einbezogen wurde, erlaubt es C nicht, Datenspeichersysteme im Sinne des Klagepatentanspruchs 8 im EWR erstmalig in den Verkehr zu bringen. Ob A aufgrund des Einbringungsvertrages in den Kreuzlizenzvertrag mit C einbezogen wurde oder anstelle der Streithelferin eintrat, bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung. Unabhängig davon, wer letztlich Vertragspartner oder Lizenzgeber ist, wurde C mit dem Kreuzlizenzvertrag keine Lizenz am Klagepatent erteilt. Das Klagepatent wird vom Lizenzvertrag nicht erfasst.
Die Lizenz bezieht sich nach dem unstreitigen Vortrag des Klägers allein auf die in Artikel 1.5 näher definierten Halbleitervorrichtungen. Es handelt sich dabei um Vorrichtungen, die in erster Linie aus einem Körper oder Überzug aus einer Schicht oder aus mehreren Schichten aus halbleitendem Material mit einer Vielzahl von damit verbundenen Elektroden besteht. Soweit weitere Schichten aus einem anderen Material vorhanden sein dürfen, müssen sie im wesentlich weniger als die Gesamtheit des Körpers ausmachen (vgl. Art. 1.5 der Anlage 2 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 31.10.2013). Schon diese Begriffsdefinition schließt es aus, ein Datenspeichersystem im Sinne des Klagepatentanspruchs 8 als Halbleitervorrichtung im Sinne des Lizenzvertrages anzusehen, da es mit der Speichersteuerung nicht mehr in erster Linie aus einem Körper aus halbleitendem Material besteht und sich die Speichersteuerung zudem außerhalb des Körpers befindet. Soweit neben dem Körper aus halbleitendem Material weitere Bauteile vorhanden sind, erstreckt sich der Begriff der Halbleitervorrichtung gemäß Art. 1.5 des Lizenzvertrages lediglich auf Zubehörteile, die in Art. 1.7 des Lizenzvertrages definiert sind. Es handelt sich um nebensächliches Beiwerk wie Haltemittel, Anschlusselemente, Leitungen, Umhüllungselemente und darin aufgenommene oder damit fest zusammengefügte Mittel. Die Speichersteuerung kann vor diesem Hintergrund nicht als Zubehörteil im Sinne des Lizenzvertrages angesehen werden.
Die C und ihren verbundenen Unternehmen gewährte Nutzungsberechtigung umfasst gemäß Art. 3.1 des Lizenzvertrages unter anderem die Herstellung, die Veranlassung zur Herstellung, die Nutzung, den (direkten oder indirekten) Verkauf, die Vermietung sowie die anderweitige Verfügung über Halbleitervorrichtungen nach Patenten von B beziehungsweise der Streithelferin oder A. Die übrige Regelung des Art. 3.1 des Lizenzvertrages betrifft lediglich Materialien, Teile und Komponenten für die Zwecke der Herstellung von Halbleitervorrichtungen, die hier nicht betroffen ist. C ist nach der Regelung in Art. 3.1 des Lizenzvertrages daher nicht berechtigt, ein Datenspeichersystem im Sinne des Klagepatentanspruchs herzustellen und im EWR in den Verkehr zu bringen. Dies kann auch nicht aus der Berechtigung zur „Nutzung“ oder zum „indirekten Verkauf“ der Halbleitervorrichtung hergeleitet werden.
Bereits begrifflich ist von der „Nutzung“ der Halbleitervorrichtung die Herstellung und Lieferung eines erfindungsgemäßen Datenspeichersystems zu unterscheiden. Herstellung und Lieferung werden von der erteilten Lizenz schon nach dem Wortlaut des Vertrages nicht umfasst. Ob C mit der Regelung in Art. 3.1 des Lizenzvertrages das Recht eingeräumt werden sollte, lizensierte Halbleitervorrichtungen innerhalb einer Gesamtvorrichtung benutzen zu dürfen, bedarf keiner Entscheidung. Denn aus der ausdrücklichen Anordnung in Art. 3.4.1 des Lizenzvertrages ergibt sich, dass die Lizenz ausschließlich für Patente für Halbleitervorrichtungen erteilt wird, nicht aber für Patente für Halbleitervorrichtungen in Kombination mit anderen Produkten, Strukturen und Apparaten. Zu den zuletzt genannten Patenten gehört auch das Klagepatent, so dass C und noch weniger seine Abnehmer zur Herstellung und Lieferung eines erfindungsgemäßen Datenspeichersystems berechtigt sind.
Ebenso wenig kann ein Recht zur Herstellung und Lieferung eines erfindungsgemäßen Datenspeichersystems aus dem in Art. 3.1 des Lizenzvertrages genannten Recht zum „indirektem Verkauf“ hergeleitet werden. Diese Klausel kann – wie die Beklagte dies auch in der mündlichen Verhandlung getan hat – zwar dahingehend verstanden werden, dass die Halbleitervorrichtung nicht nur isoliert (direkter Verkauf), sondern auch als Bestandteil einer Gesamtvorrichtung (indirekter Verkauf) veräußert werden kann. Aus Art. 3.4 des Lizenzvertrages ergibt sich aber, dass diese Berechtigung nur so weit reicht, wie nicht Patente für Halbleitervorrichtungen in Kombination mit anderen Produkten, Strukturen oder Apparaten betroffen sind. Die Regelung in Art. 3.4 passt sich dadurch entgegen der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung durchaus in die Systematik des Lizenzvertrages ein: Demnach dürfen Halbleitervorrichtungen grundsätzlich auch als Bestandteil einer Gesamtvorrichtung in den Verkehr gebracht werden. Dies gilt aber nicht (vgl. „vorbehaltlich …“ in Art. 3.1 des Lizenzvertrages), soweit die Gesamtvorrichtung selbst wiederum Gegenstand eines Patents ist. Art. 3.4.1 des Lizenzvertrages enthält insofern eine Beschränkung des Benutzungsrechts. Konkrete Beispiele für mit Halbleitervorrichtungen kombinierte Vorrichtungen werden in Art. 3.4.2 bis 3.4.4 des Lizenzvertrages genannt, die erkennbar bestimmte Geschäftsfelder des ursprünglichen Lizenzgebers B betreffen (Telekommunikation, Chipkarten, Optoelektronik). Nach dem aus den Regelungen des Lizenzvertrages erkennbaren Willen der Vertragsparteien soll nicht jeder bestimmungsgemäße Gebrauch von Halbleitervorrichtungen ermöglicht werden, sondern nur soweit ein solcher Gebrauch über die Benutzung von Patenten, die ausschließlich Halbleitervorrichtungen im Sinne des Lizenzvertrages betreffen, hinaus patentfrei möglich ist. Der Lizenzvertrag erlaubt daher mit Blick auf das Klagepatent allenfalls die Herstellung und den Vertrieb von FB DIMMs, soweit dies – abgesehen von Halbleitervorrichtungen betreffende Schutzrechte – patentfrei möglich ist, nicht aber von Datenspeichersystemen im Sinne des Klagepatents.
b)
Was den Kreuzlizenzvertrag mit F angeht, vermag die Kammer der Auffassung der Beklagten, dass das Klagepatent von diesem Vertrag umfasst sei, nicht zu folgen. Denn nach dem Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung, den die Beklagte nicht in Abrede gestellt hat, kann lediglich davon ausgegangen werden, dass die Lizenz auf Prozessoren beschränkt ist, zu denen zwar das F 5000P Chipset gehört, aber kein vollständiges Datenspeichersystem. Demnach ist das Klagepatent nicht von der Lizenz von F umfasst. Darüber hinaus kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass F die angegriffene Ausführungsform erstmalig in den Verkehr brachte. Dies wird von der Beklagten auch nicht behauptet und lässt sich zudem deshalb nicht annehmen, weil lediglich eine einzelne Komponente, nämlich die Speichersteuerung in der Form des F 5000P Chipsets, von F stammt und mit den Bauteilen anderer Hersteller, unter anderem mit dem FB DIMM von C, verbaut wurde. Durch die Lieferung des Chipsets ist jedenfalls noch keine Erschöpfung des Klagepatents in Bezug auf die angegriffene Ausführungsform eingetreten. Die Erschöpfung ist grundsätzlich streng objektbezogen. Sie tritt nur für ein bestimmtes, patentgemäßes Erzeugnis ein und beschränkt die Verbietungsrechte aus dem auf dem Erzeugnis lastenden Patent (Benkard/Scharen, PatG 10. Aufl.: § 9 Rn 16). Durch die Lieferung des Chipsets hat F von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch gemacht. Erschöpfung der Rechte aus dem Klagepatent hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsform kann damit noch nicht eingetreten sein. Gleiches gilt auch im Hinblick auf den Lizenzvertrag mit C. Abgesehen davon, dass C ebenfalls keine Lizenz am Klagepatent hält, konnte durch die Lieferung von FB DIMMs durch C keine Erschöpfung eintreten, weil es sich nicht um Datenspeichersysteme im Sinne des Klagepatents handelt. Dass C die angegriffene Ausführungsform erstmalig in den Verkehr brachte, ist weder vorgetragen, noch anderweitig ersichtlich.
c)
Nach den vorstehenden Ausführungen kommt als Anknüpfungspunkt für die Erschöpfung des Klagepatents nur in Betracht, dass die Abnehmer der Einzelkomponenten von C und/oder F oder weitere Dritte die angegriffene Ausführungsform im EWR erstmalig in den Verkehr brachten. Es kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass dieses erstmalige Inverkehrbringen durch Dritte mit der Zustimmung von A oder eines ihrer berechtigten Rechtsvorgänger erfolgte.
aa)
Eine ausdrückliche Zustimmung für ein solches Inverkehrbringen ist nicht ersichtlich. Sie lässt sich weder dem Lizenzvertrag mit C, noch dem Lizenzvertrag mit F entnehmen. Für letzteren ist nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich, dass durch ihn Dritte wie etwa die Abnehmer von F berechtigt werden sollten, die Lehre des Klagepatents zu nutzen und erfindungsgemäße Datenspeichersysteme erstmalig im EWR in den Verkehr zu bringen, wenn Einzelkomponenten dieser Systeme von F und damit aus lizensierter Quelle stammen. Ebenso wenig berechtigt der Lizenzvertrag mit C die Abnehmer der von C gefertigten Halbleitervorrichtungen oder FB DIMMs, Datenspeichersysteme im Sinne des Klagepatents erstmalig im EWR in den Verkehr zu bringen, die diese Halbleitervorrichtungen oder FB DIMMs enthalten. Insofern gilt für die Abnehmer der Halbleitervorrichtungen von C und F nichts anderes als für C und F selbst. Auch sonstige Dritte können sich nicht mit Erfolg auf den Lizenzvertrag berufen, um das erstmalige Inverkehrbringen von erfindungsgemäßen Datenspeichersystemen im EWR zu rechtfertigen, bloß weil das geschützte System FB DIMMs von C enthält. Es ist ohnehin unklar, an wen C die FB DIMMs geliefert hat, wer sie in der angegriffenen Ausführungsform verbaut und diese in den EWR eingeführt hat. Nur für den konkret von Klägerseite durch einen Testkauf erworbenen FB DIMM hat die Beklagte vorgetragen, dass er ihr von C geliefert worden sei. Dieses einzelne Modul stellt aber weder die angegriffene Ausführungsform dar, noch war es in einer angegriffenen Ausführungsform verbaut. Für die Erschöpfung des Patentrechts in Bezug auf die angegriffene Ausführungsform ergibt sich daraus nichts.
bb)
Aus den von den Parteien geschilderten Umständen ergibt sich auch keine konkludente Zustimmung zum erstmaligen Inverkehrbringen der angegriffenen Ausführungsform im EWR.
(1)
Einer konkludenten Zustimmung steht bereits der aus dem Lizenzvertrag mit C ersichtliche Wille entgegen, nur Patente für Halbleitervorrichtungen zu lizensieren, nicht aber Patente für Halbleitervorrichtungen in Kombination mit anderen Produkten, Strukturen oder Apparaten. Für die Herstellung, den Vertrieb und die Benutzung von Vorrichtungen, die neben der Halbleitervorrichtung noch weitere Komponenten aufweisen, wurde ausdrücklich keine Zustimmung erteilt. Dass demjenigen, der die angegriffene Ausführungsform erstmals im EWR in den Verkehr brachte, gegebenenfalls nicht bekannt war, dass A beziehungsweise ihre Rechtsvorgängerin die Benutzung von Gesamtvorrichtungen betreffenden Patenten ausdrücklich von der Lizenzierung ausgenommen hat, ist unbeachtlich (vgl. für das Markenrecht: EuGH GRUR 2002, 156 – Davidoff). Vielmehr muss eine konkludente Zustimmung positiv festgestellt werden. Von einer solchen Zustimmung kann nur ausgegangen werden, wenn sie sich aus Anhaltspunkten und Umständen ergibt, die mit Bestimmtheit einen Verzicht des Schutzrechtsinhabers auf sein Recht erkennen lassen (EuGH a.a.O.). Daran fehlt es hier.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem mit F geschlossenen Lizenzvertrag. Dieser Vertrag liegt der Kammer nicht vor. Nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung kann aber nicht einmal davon ausgegangen werden, dass F eine Lizenz am Klagepatent hält, sondern nur berechtigt ist, Prozessoren wie die im Klagepatent genannten Speichersteuerungen in den Verkehr zu bringen. Dementsprechend kann auch nicht von einer konkludenten Zustimmung ausgegangen werden, nach der nunmehr Dritte zur Benutzung der patentgemäßen Lehre berechtigt sein sollen, wenn sie von F gelieferte Komponenten für das erfindungsgemäße Datenspeichersystem verwenden.
Vor dem Hintergrund dieser Vertragsgestaltungen ist die Behauptung der Beklagten, es sei zwischen den Lizenzparteien klar gewesen, dass dritte Parteien, die wie beispielsweise die Beklagte Speichersteuerungen und Datenspeicher in einem Datenverarbeitungsgerät gemeinsam einsetzten, keiner eigenen Lizenz bedürften, ohne jede Substanz und zudem nicht unter Beweis gestellt worden. Eine konkludente Zustimmung zur Benutzung des Klagepatents durch die Abnehmer von C und F kann nicht festgestellt werden.
(2)
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die einzelnen Komponenten – FB DIMMs beziehungsweise das F 5000P Chipset – unter Umständen nur unter Bildung eines erfindungsgemäßen Datenspeichersystems bestimmungsgemäß genutzt werden können. In der Tat liegt eine konkludente Zustimmung zur Herstellung und zum Vertrieb einer patentgeschützten Gesamtvorrichtung nahe, wenn der Patentinhaber oder mit seiner Einwilligung die zur Herstellung der Vorrichtung erforderlichen Bestandteile in den Verkehr gebracht hat (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung 6. Aufl.: Rn 1538), da die einzelnen Vorrichtungsbestandteile andernfalls regelmäßig nicht oder allenfalls eingeschränkt verwendbar wären.
Für Verfahrenspatente hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden, dass die Erschöpfung eines Verfahrenspatents dann nicht eintritt, wenn lediglich die Vorrichtung veräußert worden ist, mit deren Hilfe das geschützte Verfahren ausgeübt werden kann, selbst wenn der Veräußerer zugleich Inhaber dieses Patents ist oder die Veräußerung mit seiner Zustimmung erfolgt (BGH GRUR 1980, 38, 39 – Fullplastverfahren). In welchem Umfang der Erwerber der Vorrichtung – im Wege einer beim Verkauf der Vorrichtung stillschweigend erteilten Lizenz – dazu berechtigt ist, die Vorrichtung bestimmungsgemäß zu verwenden, mithin das Verfahren durchzuführen, ist nach dem Einzelfall zu beurteilen und hängt von den schuldrechtlichen Vereinbarung der Parteien ab (BGH GRUR 1998, 130, 132 – Handhabungsgerät). Im Zweifel ist davon auszugehen, dass derjenige, der vom Inhaber eines Verfahrenspatents eine zur Ausübung des Verfahrens erforderliche Vorrichtung erworben hat, diese bestimmungsgemäß benutzen darf, wenn ausdrücklich entgegenstehende Abreden fehlen (BGH GRUR 2007, 773 – Rohrschweißverfahren). Dem Patentinhaber bleibt es aber unbenommen, sich die Rechte aus dem Verfahrenspatent vorzubehalten.
Inwiefern die für Verfahrenspatente geltenden Grundsätze auf die Erschöpfung von Vorrichtungspatenten übertragen werden können, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Denn im Streitfall stellt bereits die gegenständliche Beschränkung der Lizenz auf einzelne Vorrichtungsbestandteile eine Vereinbarung dar, derzufolge das Vorrichtungspatent nicht benutzt werden darf. So liegt der Fall auch hier.
Im Streitfall wurde im Lizenzvertrag mit C ausdrücklich vereinbart, dass die mit dem Lizenzvertrag gewährten Rechte und Lizenzen ausschließlich für Patente für Halbleitervorrichtungen gelten sollen, nicht aber für Patente für Halbleitervorrichtungen in Kombination mit anderen Produkten, Strukturen oder Apparaten. Damit besteht zwischen den Vertragspartnern eine ausdrückliche Abrede, die den bestimmungsgemäßen Gebrauch von Halbleitervorrichtungen untersagt, soweit dadurch Patente für Gesamtvorrichtungen, die Halbleitervorrichtungen neben weiteren Komponenten umfassen, benutzt werden. Diese Abrede schließt auch die Befugnis der Abnehmer von C aus, von C gelieferte Halbleitervorrichtungen wie etwa die FB DIMMs in ein patentgemäßes Datenspeichersystem einzusetzen und dieses in den Verkehr zu bringen. Abgesehen davon, dass der Lizenzvertrag eine solche Befugnis nicht ausspricht, kann C seinen Abnehmern mit der Lieferung von Halbleitervorrichtungen nicht mehr Rechte einräumen, als ihm selbst zustehen.
Dass die Streithelferin später mit F einen weiteren Lizenzvertrag schloss, der jedenfalls das für ein erfindungsgemäßes Datenspeichersystem erforderliche Pendant zum DRAM-Datenspeicher, nämlich die Speichersteuerung zum Gegenstand hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Umstand, dass die Lizenz von F nach dem Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung auf Prozessoren beschränkt ist, schließt die Benutzung der durch den Klagepatentanspruch 8 geschützten Lehre aus und steht daher ebenfalls der Annahme einer konkludenten Zustimmung zum erstmaligen Inverkehrbringen geschützter Datenspeichersysteme entgegen. Dies gilt erst Recht, weil die Lizenz nicht einmal spezifisch den technischen Bereich der Speicherbausteine oder gar Datenspeichersysteme betrifft. Dementsprechend kann wie im Fall des Lizenzvertrages mit C auch nicht davon ausgegangen werden, dass F berechtigt sein sollte, seinen Abnehmern die Befugnis zur Herstellung und zum Vertrieb erfindungsgemäßer Datenspeichersysteme einzuräumen.
(3)
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die beiden Komponenten zur Herstellung des patentgemäßen Datenspeichersystems – Speichersteuerung und DRAM-Datenspeicher – jeweils von Unternehmen stammen, die von A oder einem ihrer Rechtsvorgänger eine Lizenz für die jeweiligen Komponenten (nicht aber für das Klagepatent) haben. Insofern wird die Auffassung vertreten, die Annahme einer konkludenten Lizenzerteilung dahingehend, dass dem Abnehmer gestattet werde, aus den gelieferten Komponenten die geschützte Kombination beziehungsweise das patentierte System zu errichten und zu betreiben, verbiete sich, solange bei einem Kombinations- oder Systempatent nicht praktisch alle Teile vom Patentinhaber oder seinen Lizenznehmern stammten. Umfasse die lizensierte Lieferung andererseits bis auf nebensächliche „Allerwelts“-Zutaten alle Komponenten und könnten diese technisch oder wirtschaftlich sinnvoll überhaupt nur nach Maßgabe des Kombinations- oder Systemanspruchs gebraucht werden, sei von einer konkludenten Lizenzerteilung für die Errichtung und den Betrieb der Kombination oder des Systems auszugehen (Kühnen, Handbuch der Patentverletzung 6. Aufl.: Rn 1538). Wird aber dem Patentinhaber grundsätzlich zugestanden, sich die Rechte aus dem die Kombination oder das System betreffenden Patent vorzubehalten, steht einer konkludenten Lizenzerteilung bereits eine gegenständliche Beschränkung der Lizenz auf die jeweiligen Vorrichtungsbestandteile entgegen, und zwar selbst dann, wenn die Vorrichtungsbestandteile bestimmungsgemäß nur im Rahmen der Gesamtvorrichtung oder des Systems verwendbar sind. Das Risiko für die Vermarktung der einzelnen Komponenten hat in dem Fall der Lizenznehmer übernommen. Es ist Aufgabe seiner Abnehmer, um eine Lizenz zur Nutzung des Kombinations- oder Systempatents nachzusuchen. Dem wird sich auch der Patentinhaber bereits aus wirtschaftlichen Gründen nicht vollumfänglich verschließen können. Etwas anderes mag unter Umständen dann gelten, wenn der Patentinhaber selbst ohne entgegenstehende Abreden die Vorrichtungsbestandteile in den Verkehr bringt oder wenn die Lizenznehmer auch zur Benutzung des Kombinations- oder Systempatents berechtigt sind. Eine solche Konstellation liegt im Streitfall aber nicht vor.
(4)
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist es auch unerheblich, dass es – so der Vortrag der Beklagten – ein umfassendes und industrieweites System von Kreuzlizenzen gebe, in dem die wesentlichen Speicherchiphersteller lizensiert seien. Der Kläger hat diese Behauptung bestritten und beispielhaft für A beziehungsweise ihre Rechtsvorgänger und auch für andere Speicherchiphersteller vorgetragen, dass es Halbleiterunternehmen gibt, die Kreuzlizenzverträge überhaupt nicht oder nur mit bestimmten, ausgewählten Wettbewerbern abschließen und im Übrigen Patentverletzungen verfolgen. A und ihre Rechtsvorgänger hätten demnach nur aufgrund eines Joint Ventures beziehungsweise einer Entwicklungspartnerschaft Kreuzlizenzverträge mit Elpida und G abgeschlossen, und dies erst relativ spät (2008). G und C hätten sogar erst im Jahr 2010 einen Kreuzlizenzvertrag miteinander geschlossen, wobei eine der Parteien erhebliche Zahlungen habe leisten müssen. Abgesehen davon rechtfertigt selbst ein weltweites Kreuzlizenzsystems nicht die Annahme, dass die Abnehmer der Speicherchiphersteller zur Benutzung von Patenten auf den nachfolgenden Wertschöpfungsstufen berechtigt sein sollten. Dies mag die einzelnen Speicherchiphersteller zum weltweiten Vertrieb von Halbleitervorrichtungen berechtigen. Die vorstehenden Ausführungen zeigen aber, dass die Verwendung der Halbleitervorrichtungen auf den nachfolgenden Wertschöpfungsstufen jedenfalls im Streitfall nicht lizenzfrei möglich sein sollte. Etwas anderes kann mangels weiterer Darlegungen auch für die Kreuzlizenzen zwischen anderen Speicherchipherstellern nicht angenommen werden.
(5)
Die Beklagte meint, der übereinstimmende Wille der Vertragsparteien, Abnehmern die freie Verwendbarkeit lizensierter Bausteine zu ermöglichen, zeige sich auch daran, dass bis zur Insolvenz von A weder durch A selbst, noch durch deren Rechtsvorgänger – die Streithelferin beziehungsweise B – oder deren Vertragspartner jemals Vorwürfe erhoben worden seien, die lizensierten Patente insgesamt oder dort enthaltene System- oder Verfahrensansprüche würden durch Abnehmer der Vertragspartner verletzt. Dem vermag die Kammer nicht zu folgen. Denn der Umstand, dass der Patentinhaber oder Lizenzgeber patentverletzende Handlungen bislang geduldet hat, genügt nicht für die Annahme einer konkludenten Zustimmung zum erstmaligen Inverkehrbringen der angegriffenen Ausführungsform im EWR (vgl. Benkard/Scharen, PatG 10. Aufl.: § 9 Rn 23; Kraßer, Patentrecht 6. Aufl.: § 33 V. b) 2.). Das gilt insbesondere dann, wenn in dem zuvor geschlossenen Lizenzvertrag mit C der rechtlich bindende Wille zum Ausdruck kommt, dass die Lizenz nur für Patente bezüglich Halbleitervorrichtungen und nicht für andere darüber hinaus gehende Patente gilt. Auch der Umstand, dass der Vertragsschluss schon längere Zeit zurückliegt, rechtfertigt es nicht, dem Schweigen von A oder ihren Rechtsvorgängern zu etwaigen Patentverletzungen rechtliche Wirkungen beizumessen. Abgesehen davon ist nicht dargelegt, in welcher Hinsicht C bestehende Patente verletzt hat: Ob der FB DIMM von Patenten von A erfasst wird, die nicht Gegenstand des Lizenzvertrages sind, ist nicht vorgetragen. Zum indirekten Verkauf der Halbleitervorrichtung, also im Rahmen einer kombinierten Vorrichtung ist C jedoch grundsätzlich berechtigt, soweit nicht Art. 4.3 des Lizenzvertrages eingreift.
d)
Soweit sich die Beklagte zur Begründung der Erschöpfung auf einen so genannten „erweiterten Erschöpfungsbegriff“ stützt, vermag die Kammer dem jedenfalls in der streitgegenständlichen Fallkonstellation nicht näher zu treten. Dies gilt auch dann, wenn die einzelnen Komponenten – FB DIMMs beziehungsweise das F 5000P Chipset – nur unter Bildung eines erfindungsgemäßen Datenspeichersystems bestimmungsgemäß genutzt werden können.
Soweit ersichtlich, hat sich die Rechtsprechung bislang nicht oder allenfalls in Einzelfällen (vgl. LG Düsseldorf Urteil vom 13.02.2007 – 4a O 124/05) mit der Frage befassen müssen, ob unter bestimmten Umständen für eine patentgeschützte Vorrichtung Erschöpfung eintreten kann, wenn der Patentinhaber oder ein Dritter mit seiner Zustimmung lediglich einzelne Bestandteile der geschützten Vorrichtung in den Verkehr gebracht hat. Die von der Beklagten zitierte Entscheidung „Gepäckträger“ (BGH X ZR 16/68) beschäftigt sich nicht mit der soeben aufgeworfenen Frage. In der Entscheidung ging es vielmehr um eine patentgeschützte, aber gemeinfrei gewordene Vorrichtung zum Befestigen von Gepäckträgern, die mit einer weiteren Zutat – hier: mit einem besonders gestalteten Gepäckträger – versehen und vertrieben wurde. Da für die weitere Zutat, obwohl sie in einem der Unteransprüche beschrieben wurde, kein selbstständiger Schutz bestand und sie auch in der speziellen Ausgestaltung vorbekannt war, durfte die Gesamtvorrichtung ohne Erlaubnis des Patentinhabers vertrieben werden. Im Streitfall wird hingegen das Gesamtsystem vom Klagepatent geschützt, nicht jedoch die einzelne Komponente. Auch die Entscheidung „Prospekthalter“ (BGH GRUR 1997, 116) trägt zu der obigen Frage nichts bei, weil sich der Patentschutz in der genannten Entscheidung eben nicht auf eine Gesamtvorrichtung aus Halter und Einsatz bezog, sondern allein auf den Halter, der jedoch lizensiert war.
Soweit in der Literatur ein „erweiterter Erschöpfungsbegriff“ diskutiert wird, ist umstritten, unter welchen Voraussetzungen er überhaupt Anwendung finden soll (vgl. die Nachweise in Kühnen, Handbuch der Patentverletzung 6. Aufl.: Rn 1537). Unter anderem soll Erschöpfung für einen patentgeschützten Gegenstand bereits dann eintreten, wenn ein Bestandteil dieser Vorrichtung, der die Erfindung im Wesentlichen verkörpert, durch den Patentinhaber oder mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht wurde, weil in der Erstvermarktung des Vorrichtungsteils durch den Patentinhaber auch dessen Benutzungserlaubnis zum bestimmungsgemäßen Gebrauch im Rahmen des patentgeschützten Gegenstands liege (Haft/von Samson-Himmelstjerna, FS Reimann 2009, S. 175). Nach anderer Ansicht wird Erschöpfung bejaht, wenn mit Zustimmung des Patentinhabers eine Vorrichtung in den Verkehr gebracht wird, die ein wesentliches Element der Erfindung verkörpert, sofern der einzig sinnvolle und bezweckte Gebrauch dieser Vorrichtung darin besteht, in der patentgemäßen Art und Weise verwendet zu werden, die Vorrichtung einen wesentlichen Teil der technischen Lehre des Patents verkörpert und sie nur noch standardmäßig bearbeitet werden muss, um die patentgemäße technische Lehre insgesamt zu verwirklichen (Von Meibom/Meyer, FS Mes, 2009, S. 255).
Die beiden vorgenannten Auffassungen werfen Abgrenzungsprobleme auf, soweit sie voraussetzen, dass ein Bestandteil einer Vorrichtung „die Erfindung im Wesentlichen“, „ein wesentliches Element der Erfindung“ oder einen „wesentlichen Teil der technischen Lehre“ verkörpert. Zu Recht hat der Kläger darauf hingewiesen, dass alle Merkmale eines Patentanspruchs gleichberechtigt nebeneinander stehen und die geschützte Erfindung gleichermaßen beschreiben. Dem Gebot der Rechtssicherheit wäre eine solche Abkehr von der strengen Objektbezogenheit des Erschöpfungsgrundsatzes abträglich, sofern sie nicht auf solche Fälle beschränkt ist, in der lediglich „Allerweltszutaten“ zur Vervollständigung der patentgeschützten Vorrichtung fehlen (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Aufl.: Rn 1537). Es ist nicht einzusehen, warum der Patentinhaber darüber hinaus seine Rechte aus dem die Gesamtvorrichtung betreffenden Patent nicht mehr geltend machen können soll. Die Begründung für den erweiterten Erschöpfungsbegriff besteht insofern regelmäßig darin, dass der Schutzrechtsinhaber nach dem Grundsatz der Erschöpfung nur einmal die Gelegenheit haben soll, die Vorteile wahrzunehmen, die ihm das Schutzrecht gewährt; hatte er bereits beim erstmaligen Inverkehrbringen von Bestandteilen einer patentgeschützten Vorrichtung die Gelegenheit, eine Lizenz zu verlangen, soll es ihm verwehrt sein, auf einer weiteren Stufe der Wertschöpfungskette erneut eine Lizenz für die geschützte Gesamtvorrichtung zu verlangen (Haft/von Samson-Himmelstjerna, FS Reimann 2009, S. 175; vgl. BGH GRUR 1980, 38, 39 – Fullplastverfahren; GRUR 1997, 116, 117 – Prospekthalter). Dass der Patentinhaber überhaupt in der Lage ist, auf verschiedenen Stufen der Wertschöpfungskette eine Lizenz zu verlangen, kann verschiedene Ursachen haben.
Es kann beispielsweise sein, dass sich die Ansprüche ein- und desselben Patents einmal auf die Gesamtvorrichtung und einmal auf ein einzelnes Bestandteil dieser Vorrichtung beziehen. Ob und unter welchen Voraussetzungen ein „erweiterter Erschöpfungsbegriff“ in einem solchen Fall anwendbar sein soll, bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung, weil das Klagepatent lediglich ein Datenspeichersystem und ein Verfahren zum Übertragen von Daten in einen Speicher umfasst.
Denkbar ist auch, dass – wie im Streitfall – die Vorrichtung und ihre einzelnen Komponenten durch verschiedene Patente geschützt sind, so dass der Patentinhaber deshalb in der Lage ist, auf den unterschiedlichen Wertschöpfungsstufen Lizenzen für die Nutzung der verschiedenen Patente zu verlangen. Es ist jedoch nicht einzusehen, warum das erstmalige Inverkehrbringen eines durch ein Patent geschützten Bauteils zugleich zur Erschöpfung eines anderen Patents führen soll, mit dem die das einzelne Bauteil enthaltende Gesamtvorrichtung geschützt ist. Ob etwas anderes gilt, wenn der wesentliche Erfindungsgedanke beider Patente identisch ist und im Wesentlichen in dem Einzelbauteil verkörpert ist, bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung, weil der Streitfall anders gelagert ist. Der Patentinhaber hat jedenfalls in der zuvor beschriebenen Konstellation vom Grundsatz her gerade nicht die Möglichkeit, eine auf die Gesamtvorrichtung bezogene Lizenz zu verlangen. Diese kann er erst auf der nachfolgenden Stufe der Wertschöpfungskette geltend machen, so dass es ihm nicht verwehrt sein kann, sich seine Rechte insoweit vorzubehalten. Es gilt insofern nichts anderes, als wenn die beiden Patente in den Händen verschiedener Personen liegen. Dies entspricht vom Grundsatz her – auch wenn ein Verfahrenspatent nicht dem Grundsatz der Erschöpfung unterliegt – der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Verfahrenspatenten, wonach der Inhaber eines Verfahrenspatents, mit dessen Zustimmung eine Vorrichtung zur Anwendung des geschützten Verfahrens in den Verkehr gebracht wurde, auch eine Lizenz für die Benutzung des Verfahrenspatents verlangen kann (BGH GRUR 2001, 223 – Bodenwaschanlage; OLG Düsseldorf Urteil vom 14.01.2010 – I-2 U 128/08).
Weiterhin mag der Umstand, dass ein bestimmtes Einzelbauteil bestimmungsgemäß nur in einer patentgeschützten Vorrichtung verwendbar ist, dem Patentinhaber die Gelegenheit eröffnen, bereits auf der das Einzelbauteil betreffenden Stufe der Wertschöpfungskette eine Lizenz zu verlangen, weil das Inverkehrbringen dieser Bauteile eine mittelbare Patentverletzung hinsichtlich des Vorrichtungspatents auf der nachfolgenden Wertschöpfungsstufe darstellt. Es ist jedoch nicht angebracht, diese in der Regelung der mittelbaren Patentverletzung wurzelnde Fallkonstellation dadurch zu lösen, dass der Patentinhaber allein auf den Lieferanten des Mittels verwiesen wird, während die ihm gegen den eigentlichen Patentverletzer zustehenden Verbietungsrechte im Wege der Erschöpfung verloren gehen. Denn die Möglichkeit, eine Lizenz für das grundsätzlich patentfreie Anbieten und Liefern eines einzelnen Bauteils zu verlangen, entsteht erst dadurch, dass der Abnehmer nicht zur Benutzung des die Gesamtvorrichtung betreffenden Patents berechtigt ist. Dem entsprechend näherliegend ist es zu verlangen, dass jeder Beteiligte auf jeder Stufe der Wertschöpfungskette selbst dafür sorgen muss, dass er für seine Tätigkeit am Markt die erforderliche Berechtigung hat. So ist es ureigene Aufgabe des Abnehmers sicherzustellen, dass er die Gesamtvorrichtung herstellen und vertreiben darf. Dem Risiko, dass dem Lizenznehmer die Inanspruchnahme wegen einer mittelbaren Patentverletzung droht, weil sein Abnehmer nicht die erforderliche Lizenz hat, kann dadurch begegnet werden, dass eine solche Haftung bereits vertraglich ausgeschlossen wird oder jedenfalls die Lizenz die konkludente Zustimmung zur Lieferung der Einzelbauteile auch an nichtberechtigte Abnehmer umfasst.
e)
Vor diesem Hintergrund ist es auch gerechtfertigt, das Anbieten der angegriffenen Ausführungsform als Patentverletzung einzuordnen, die vom Verbietungsrecht des Klägers umfasst ist. Es mag zwar sein, dass es unter Erschöpfungsgesichtspunkten nicht erforderlich ist, dass der Anbietende im Zeitpunkt der Angebotshandlung die angebotene Ware bereits vorrätig hat oder dass die Waren zu diesem Zeitpunkt vom Schutzrechtsinhaber oder mit dessen Zustimmung im EWR in den Verkehr gebracht worden sind (BGH GRUR 2003, 878 – Vier Ringe über Audi). Der BGH hat in der zitierten Entscheidung aber auch ausgeführt, dass es für die Wirkung der Erschöpfung aus der Marke im Verhältnis zum Werbenden ausreiche, wenn dieser über die Ware, auf die sich die Werbung bezieht, im vorgesehen Zeitpunkt ihres Absatzes ohne Verletzung des Rechts des Markeninhabers verfügen kann. Dies lässt sich im Streitfall nicht feststellen. Die Beklagte hat weder dargelegt, dass sie im Zeitpunkt des Absatzes der angegriffenen Ausführungsform patentfreie Server in den Verkehr gebracht hat, noch dass sie in Zukunft dazu in der Lage sein wird. Es ist nicht ersichtlich, welcher konkrete Lieferant eine Lizenz am Klagepatent hält und diese dahingehend ausgeübt hat oder ausüben wird, Server mit den Spezifikationen, wie sie von der Beklagten angeboten werden (sprich die angegriffene Ausführungsform), im EWR in den Verkehr zu bringen, so dass die Beklagte diese veräußern könnte. Allein die abstrakte Möglichkeit einer solchen Konstellation, wie sie von der Beklagten unter Verweis auf vermeintliche Lizenznehmer am Klagepatent aufgezeigt worden ist, genügt jedenfalls nicht. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des LG Düsseldorf, das in der Entscheidung „Dekorplatten“ verlangt hat, dass objektiv wahrnehmbare und verlässliche Vorkehrungen dafür getroffen sind, dass es im Falle einer dem Angebot nachfolgenden Bestellung ausschließlich zur Auslieferung derjenigen Ware kommen kann, an der die Patentrechte erschöpft sind (InstGE 8, 4 – Dekorplatten). Daran fehlt es hier.
4.
Nach den vorstehenden Ausführungen besteht für eine Aussetzung der Verhandlung im Hinblick auf das beim Bundesgerichtshof anhängige Verfahren X ZR 94/13 keine Veranlassung. Auf die rechtlichen Folgen der Insolvenz von A für den rechtlichen Bestand oder die Durchsetzbarkeit der Lizenzen von F und C kommt es vorliegend nicht an. Der Einwand der Erschöpfung greift selbst dann nicht durch, wenn die Lizenzen rechtsbeständig und durchsetzbar sind.
VII.
Die vorstehenden Ausführungen betreffen lediglich die Erschöpfung der aus dem Klagepatentanspruch 8 (Vorrichtungsanspruch) rührenden Verbietungsrechte. Für den Klagepatentanspruch 1 (Verfahrensanspruch) liegt der Streitfall anders, da für das Verfahren selbst keine Erschöpfung eintreten kann. Gleichwohl ist die Beklagte hinsichtlich des Klagepatentanspruchs 1 im Ergebnis ebenfalls nicht zum Anbieten und Liefern der angegriffenen Ausführungsform berechtigt.
Hinsichtlich des Klagepatentanspruchs 1 macht der Kläger lediglich eine mittelbare Verletzung geltend. § 10 PatG gewährt dem Patentinhaber aber kein ausschließliches Recht zum Anbieten oder Liefern von Mitteln zur Erfindungsbenutzung (BGH GRUR 2007, 773, 776 – Rohrschweißverfahren). Die angegriffene Ausführungsform fällt nicht unmittelbar unter den Schutz des Verfahrensanspruchs, sondern ist patentfrei, sofern sie nicht – wie im vorliegenden Fall – durch einen Vorrichtungsanspruch gesondert geschützt ist (vgl. BGH GRUR, 773, 776 – Rohrschweißverfahren). Gleichwohl kann der Kläger das Anbieten und Liefern der angegriffene Ausführungsform verbieten, wenn die Abnehmer der Beklagten nicht befugt sind, das erfindungsgemäße Verfahren auszuüben. Eine solche Befugnis besteht nicht.
Wie bereits im Zusammenhang mit dem Klagepatentanspruch 8 ausgeführt worden ist, kann in der Lieferung einer für die Ausführung eines patentgeschützten Verfahrens erforderlichen Vorrichtung seitens des Inhabers des Verfahrenspatents oder seiner Lizenznehmer die (stillschweigende) Erlaubnis für die Abnehmer zu sehen sein, das geschützte Verfahren zweckentsprechend anzuwenden, wenn entgegenstehende Abreden fehlen (BGH GRUR 1980, 38 – Fullplastverfahren; GRUR 2007, 773, 776 – Rohrschweißverfahren). Das gilt unabhängig davon, ob die Vorrichtung ihrerseits ungeschützt oder ob neben dem Verfahren auch die Vorrichtung durch ein Sachpatent geschützt ist (OLG Düsseldorf Urteil v. 28.01.2010 – I-2 U 124/08; Kraßer, Hb. des Patentrechts 6. Aufl.: § 33 V e) 2.; Mes, PatG GebrMG 3. Aufl.: § 9 Rn 77; aA: BGH, GRUR 1980, 38, 39 – Fullplastverfahren; GRUR 2001, 223, 224 – Bodenwaschanlage; Busse, PatG 7. Aufl.: § 9 Rn 152; vgl. auch BGH GRUR 1998, 130, 132 – Handhabungsgerät). Im Streitfall erwerben die Abnehmer die angegriffene Ausführungsform nicht vom Kläger oder einem seiner Lizenznehmer, sondern von der Beklagten. Nach den vorstehenden Ausführungen zum Klagepatentanspruch 8 erfolgt die Lieferung der Beklagten gerade nicht mit der ausdrücklichen oder konkludenten Zustimmung des Klägers. Da aufgrund der lizenzvertraglichen Vereinbarungen die Lizenznehmer selbst nicht zur Lieferung der patentgeschützten Datenspeichersysteme berechtigt sind, kann ohne weitere Anhaltspunkte auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Lizenznehmer der Beklagten die Zustimmung zur Lieferung der angegriffenen Ausführungsform erteilen durften.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die von F und C gelieferten Bauteile – FB DIMMs und Chipsets – bestimmungsgemäß nur unter Ausführung des mit dem Klagepatentanspruch 1 geschützten Verfahrens verwendbar sind. Bereits die gegenständliche Beschränkung der Lizenz lässt den Willen des Patentinhabers erkennen, dass weder die Herstellung und Lieferung von aus lizensierten Bauteilen zusammengesetzten patentgeschützten Vorrichtungen wie des erfindungsgemäßen Datenspeichersystems erlaubt sein soll, noch die Benutzung dieser Vorrichtungen. Führt die Benutzung der Vorrichtung zwangsläufig zur Anwendung eines patentgeschützten Verfahrens, ist damit auch die Benutzung des Verfahrenspatents untersagt. In dieser Hinsicht unterscheidet sich der Streitfall von dem der Entscheidung „Rohrschweißverfahren“ zugrundeliegenden Sachverhalt (BGH GRUR 2007, 772). Dort konnte weder festgestellt werden, dass die Lizenznehmer ihren Abnehmern die Benutzung des Verfahrens untersagt hatten, noch dass die Lizenznehmer durch Abreden mit dem Patentinhaber gehindert waren, ihren Abnehmern die Befugnis zur Benutzung des patentgeschützten Verfahrens zu erteilen. Aus der ihnen erteilten Lizenz ergab sich zugleich die Befugnis, die Erlaubnis zur Ausübung des geschützten Verfahrens weiterzugeben, da die Lizenz anderweitig nicht sinnvoll hätte ausgeübt werden können. (BGH GRUR 2007, 772, 776 – Rohrschweißverfahren).
Im Streitfall ist die Lizenz jedoch gegenständlich begrenzt und umfasst jeweils nur das einzelne Vorrichtungsbestandteil, nämlich die Halbleitervorrichtung beziehungsweise den Prozessor. Damit war zwischen den Vertragsparteien von vornherein klar, dass Abnehmer dieser Bauteile für die weiteren Stufen der Wertschöpfungskette, also für Vorrichtungen, die aus den einzelnen Bauteilen zusammengesetzt werden, eine eigene Lizenz benötigen. Daraus tritt zugleich der Wille hervor, dass auch die Durchführung patentgeschützter Verfahren mittels dieser zusammengesetzten Vorrichtungen einer Lizenz bedarf. C und F hatten somit keine Lizenz am Klagepatent und auch nicht die Befugnis, ihren Abnehmern eine entsprechende Benutzungsbefugnis für das geschützte Verfahren einzuräumen. Das Argument, dadurch sei die Ware nicht handelbar beziehungsweise die Lizenz im Grunde nicht sinnvoll ausübbar, verfängt nicht, weil der Patentinhaber auch nach dieser Rechtsprechung grundsätzlich die Möglichkeit hat, sich die Rechte aus dem Verfahrenspatent vorzubehalten (BGH GRUR 2001, 223 – Bodenwaschanlage; OLG Düsseldorf Urteil vom 14.01.2010 – I-2 U 128/08). Zudem ist zu berücksichtigen, dass das Klagepatent einen technischen Bereich betrifft, in dem verschiedene Speicherchiphersteller eine Vielzahl von Patenten innehaben, die zudem verschiedene Stufen der Wertschöpfungskette betreffen. Es ist nicht anzunehmen, dass für die Verwendung von FB DIMMs und Chipsets innerhalb einer Datenverarbeitungsvorrichtung wie der angegriffenen Ausführungsform keine weiteren Lizenzen anderer Patentinhaber erforderlich sind. Demnach durften auch die Abnehmer von F und C nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass berechtigt sind, aus den Vorrichtungsbestandteile das geschützte Datenspeichersystem herzustellen und ihrerseits den Abnehmern dieses Systems die Befugnis zur Ausführung des geschützten Verfahrens zu erteilen. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn bereits mit dem lizensierten Bauteil für sich genommen das geschützte Verfahren ausgeführt werden kann. Das ist hier aber nicht der Fall.
Auch im Hinblick auf den Verfahrensanspruch ist eine Aussetzung der Verhandlung bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofes über das dort anhängige Verfahren X ZR 94/13 nicht veranlasst. Zur Begründung wird auf die Ausführungen zum Vorrichtungsanspruch verwiesen.
VIII.
Der Eintritt der Wirkungen des Klagepatents wird auch nicht gemäß § 12 Abs. 1 PatG durch ein Vorbenutzungsrecht von F, auf das sich die Beklagte beruft, ausgeschlossen. Es kann dahinstehen, ob sich F bereits im Prioritätszeitpunkt im Erfindungsbesitz befand (wegen der Einzelheiten siehe die Ausführungen zum Aussetzungsantrag, Abschnitt IX.). Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass F die Erfindung bereits im Prioritätszeitpunkt im Inland in Benutzung genommen hatte oder die dafür erforderlichen Veranstaltungen unternommen hatte. Abgesehen davon ist das Vorbenutzungsrecht auf diejenige Ausführungsform beschränkt, die am Prioritätstag tatsächlich benutzt oder deren alsbaldige Benutzung vorbereitet wurde. Weiterentwicklungen, die über den Umfang der bisherigen Benutzung hinausgehen, sind demjenigen, der sich auf das Vorbenutzungsrecht beruht, jedenfalls dann verwehrt, wenn sie in den Gegenstand der im Patent unter Schutz gestellten Erfindung eingreifen (BGH GRUR 2002, 231 – Biegevorrichtung). Da in dieser Hinsicht jeder Vortrag zu der im Prioritätstag in Benutzung befindlichen Ausführungsform fehlt, kann auch nicht beurteilt werden, ob sich F oder seine Abnehmer mit der angegriffenen Ausführungsform im Rahmen eines etwaigen Vorbenutzungsrechts halten.
Auch der Einwand der widerrechtlichen Entnahme greift im Streitfall nicht durch. Die Voraussetzungen für eine widerrechtliche Entnahme im Sinne von § 21 Nr. 3 PatG sind nicht dargelegt. Insbesondere lässt sich nicht feststellen, dass der Erfindungsgegenstand des Klagepatents auf den Erfindungsbesitz von F zurückgeht. Die Beklagte trägt selbst vor, dass etwa dem F H vom 03.12.2003 (Anlage B 10) ein gemeinsamer FB DIMM-H (Anlage B 11) verschiedener Unternehmen zugrunde gelegen habe, darunter von F und Infineon, der Rechtsvorgängerin von A. Auf welches Unternehmen die Erfindung zurückgeht und ob Infineon beziehungsweise A den wesentlichen Inhalt des Klagepatents den Unterlagen von F ohne seine Einwilligung entnommen hat, ist nicht ersichtlich.
IX.
Der Durchsetzung der Ansprüche aus dem Klagepatent steht nicht der kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand aus § 242 BGB i.V.m. Art. 102 AEUV entgegen. Denn die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Voraussetzungen für den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch einen Patentinhaber, der aus seinem standardessentiellen Patent einen Unterlassungsanspruch geltend macht, obwohl dem Beklagten ein Anspruch auf Einräumung einer Lizenz am Patent zusteht (BGH GRUR 2009, 694 – Orange-Book-Standard), sind nicht ansatzweise erfüllt. Es fehlt bereits an einem unbedingten Angebot der Beklagten auf Abschluss eines Lizenzvertrages, an dass sie sich gebunden hält und das der Kläger nicht ablehnen darf, ohne die Beklagte unbillig zu behindern oder gegen das Diskriminierungsverbot zu verstoßen. Unstreitig hat die Beklagte bislang überhaupt kein Angebot abgegeben. Ebenso wenig hat die Beklagte, die den Gegenstand des Klagepatents bereits nutzt, die Verpflichtungen eingehalten, die der abzuschließende Lizenzvertrag an die Benutzung des lizensierten Gegenstands knüpft.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die Pressemitteilungen der Europäischen Kommission vom 21.12.2012 und 06.05.2013 (IP/12/1448; IP/13/406) sowie das Memorandum der Europäischen Kommission vom 06.05.2013 (Memo-13-043). Denn auch nach dem Inhalt dieser Dokumente dürfte unter anderem zu verlangen sein, dass die Beklagte zu Lizenzverhandlungen beziehungsweise zur Zahlung von Lizenzgebühren zu FRAND-Bedingungen bereit ist (vgl. LG Düsseldorf GRUR-RR 2013, 196 – LTE-Standard). Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall.
Das Verhalten des Klägers stellt sich auch aus anderen Gründen nicht als rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 242 BGB dar. Es begegnet bereits durchgreifenden Zweifeln, dass der Kläger – wie die Beklagte meint – gegenüber den Lieferanten der Beklagten – etwa C oder F – aus kartellrechtlichen Gründen zur Fortsetzung bestehender Lizenzverträge, jedenfalls aber zum erneuten Abschluss der Verträge unter unveränderten Vertragsbedingungen verpflichtet ist. Denn die Insolvenz von A begründet veränderte Umstände, die den Abschluss eines neuen Vertrages gegebenenfalls zu rechtfertigen vermögen. Da ein solcher Vertrag ein Gefüge einer Vielzahl von Vertragsbedingungen darstellt, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass nur ein bestimmter Vertrag – hier die bestehenden Kreuzlizenzverträge – den FRAND-Anforderungen entsprechen können. Aber selbst wenn man der Auffassung der Beklagten folgen wollte, könnte sie daraus nichts für ihre Rechtsverteidigung herleiten. Denn nach den vorstehenden Ausführungen führen die Lizenzverträge mit C und F – ungeachtet der rechtlichen Folgen der Insolvenz von A für diese Verträge – nicht zur Erschöpfung des Klagepatents im Hinblick auf die angegriffene Ausführungsform. Dann aber ist es dem Kläger unbenommen, die Beklagte aus dem Klagepatent in Anspruch zu nehmen. Als rechtsmissbräuchlich kann ein solches Vorgehen nicht angesehen werden.
X.
Eine Aussetzung der Verhandlung hinsichtlich der das Klagepatent betreffenden Nichtigkeitsklage ist nicht veranlasst.
Zunächst besteht kein Anlass, den Maßstab, den die Kammer für eine Aussetzung des Verletzungsverfahrens anlegt, im vorliegenden Fall herabzusetzen. Schon aufgrund der zu erwartenden weiteren Laufzeit des hier in Streit stehenden Klagepatents von noch 8 Jahren verbietet es sich, das Klagepatent mit einem erloschenen Schutzrecht gleichzusetzen. Ferner führen auch die weiteren „besonderen“ Einzelfallumstände nicht zu einer Absenkung des Maßstabs. Hinsichtlich des angeblich rechtsmissbräuchlichen Vorgehens des Klägers wird auf die Ausführungen unter IX. Bezug genommen. Sofern die Erschöpfung nicht durchgreift, ist kein rechtsmissbräuchliches Verhalten in dem Vorgehen des Klägers als Schutzrechtsinhaber zu erkennen. Ferner greift auch nicht das Argument, dass die Beklagte keinen Anlass hatte, an der bestehenden Lizenz der Hersteller, u.a. C, zu zweifeln. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund die rechtliche Fehleinschätzung des Verletzers zu seinen Gunsten eine Änderung des Aussetzungsmaßstabs bewirken sollte. Im Übrigen zeigt der Umstand, dass sich die Beklagte auf angebliche Lizenzen beruft, dass sie sich sehr wohl über die Rechte Dritter informiert hat. Damit steht es ihr auch anheim, insoweit den Weg der Nichtigkeitsklage – wie sie es letztlich getan hat – zu beschreiten.
Unter Berücksichtigung des in Verletzungsstreitfällen regelmäßig anwendbaren Aussetzungsmaßstabs kann nicht mit der für eine Aussetzung erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Nichtigkeitsklage Erfolg haben wird.
1.
Die technische Lehre des Klagepatents ist hinreichend offenbart, so dass ein Fachmann sie ausführen kann. Die erfindungsgemäße Lehre besteht im Kern darin, ein bestimmtes Datenprotokoll zu verwenden, mit dem sowohl Nicht-ECC- als auch ECC-DRAM-Speicher angesteuert werden können. Datenprotokolle sind im Stand der Technik hinlänglich bekannt. Die Anforderungen, die das Klagepatent an das Datenprotokoll stellt, bestehen darin, dass das Datenprotokoll neben anderen Rahmen einen Datenmaskierungsrahmen umfasst. Die darin enthaltenen Datenmaskierungsbits sollen im EEC-Fall, wenn Daten an einen ECC-DRAM-Speicher übertragen werden, durch EEC-Bits ersetzt sein. Aus der Beschreibung des Klagepatents wird hinreichend deutlich, dass das Ersetzen allein auf der Basis der Protokolldefinition erfolgen soll, mithin das Datenprotokoll für die beiden Anwendungsfälle Nicht-ECC- und ECC-DRAM-Speicher verschiedene Definitionen für den oder die Datenmaskierungsrahmen enthält. Das Problem, dass ECC-Bits durch Datenmaskierungsbits ausgetauscht werden müssten, besteht daher vor dem Hintergrund der hier vertretenen Auslegung nicht. Auch der Fall, dass kein Datenmaskierungsrahmen vorgesehen ist, wird zu keiner anderen Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren führen, weil das Datenprotokoll nach der Lehre des Klagepatents einen solchen Rahmen umfassen muss. Solch ein Datenprotokoll ist nach der Beschreibung des Klagepatents im Stand der Technik auch bekannt. Die Frage, wie in einem Fall ohne Datenmaskierungsrahmen zu verfahren ist, stellt sich daher nicht.
2.
Durch die Entgegenhaltung D 1 („Ware“) wird die Lehre des Klagepatents nicht neuheitsschädlich vorweggenommen, da jedenfalls Merkmal 4 des Klagepatentanspruchs 1 und Merkmal 3.2 des Klagepatentanspruchs 8 nicht offenbart werden.
Die D 1 betrifft eine Speichervorrichtung, gegebenenfalls einen DRAM-Speicher, der über ein- und denselben Pin sowohl WE-Informationen als auch EDC-Informationen empfangen kann, indem diese Informationen zeitlich gemultiplext werden (Sp. 4 Z. 41 ff und Sp. 11 Z. 6-12 der Anlage D 1). WE-Informationen zeigen an, ob assoziierte Bytes während eines Schreibvorgangs zu speichern sind oder nicht. EDC-Informationen stellen Fehlerdetektions- und Fehlerkorrektur-Informationen dar. Es ist bereits fraglich, ob EDC-Informationen als ECC-Informationen im Sinne des Klagepatents angesehen werden können. Ebenso ist zweifelhaft, ob hinreichend offenbart ist, dass der DRAM-Datenspeicher entweder ein ECC-DRAM-Speicher oder kein ECC-DRAM-Speicher ist, also ECC-Informationen speichern kann oder nicht (Merkmal 2 bzw. Merkmal 2.2). Selbst wenn dies unterstellt wird und angenommen wird, dass jedenfalls mittelbar auch Nicht-ECC-DRAM-Speicher offenbart sind, wird kein Datenprotokoll beschrieben, bei dem in Abhängigkeit davon, ob es sich um einen ECC- oder einen Nicht-ECC-Fall handelt, die Datenmaskierungsbits durch ECC-Bits auf der Ebene der Protokolldefinition ersetzt sind. Es wird an keiner Stelle offenbart, dass das Datenprotokoll entweder Datenmaskierungsbit oder stattdessen ECC-Bits enthält. Dies folgt auch nicht aus dem Hinweis in der D 1, dass der Pin 505 auch für den Empfang von anderen Daten als EDC-Informationen geeignet ist (Sp. 11 Z. 6 ff der Anlage D 1). Aufgrund der weiteren Ausführungen im Anschluss an diese Textstelle ist die Kammer vielmehr der Auffassung, dass das Datenprotokoll sowohl WE-Daten als auch EDC-Daten enthält, die lediglich zeitlich gemultiplext sind und dann an denselben Speicher oder sogar über denselben Pin übertragen werden (Sp. 11 Z. 6-12 und Sp. 5 Z. 49 ff der Anlage D 1; vgl. auch Sp. 4 Z. 49 ff der Anlage D 1).
3.
Die Entgegenhaltung D 2 („F H“) beschreibt den Gegenstand der Klagepatentansprüche 1 und 8. Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten. Er hat allerdings aufgrund des Vertraulichkeitsvermerks in jeder Fußzeile der D 2 und des Umstandes, dass die K wünscht, Standarddokumente selbst zu veröffentlichen und nicht durch die einzelnen Mitglieder veröffentlichen zu lassen, bestritten, dass die Entgegenhaltung bereits im März 2005 öffentlich zugänglich war und damit im Sinne von § 3 Abs. 1 S. 2 PatG zum Stand der Technik gehörte.
Der Öffentlichkeit zugänglich ist eine technische Lehre dann, wenn eine nicht entfernt liegende Möglichkeit besteht, dass andere sachverständige Personen ausreichende Kenntnis von dem vorbenutzten Gegenstand und dessen Eigenschaften erlangen, das heißt wenn eine nicht beschränkte Anzahl von verständigen Personen und damit ein unbestimmter, wegen der Beliebigkeit seiner Zusammensetzung für den Informanten nicht mehr kontrollierbarer hinreichend fachkundiger Personenkreis von ihnen Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis erlangen konnte (BGH GRUR 2013, 367, 369 – Messelektronik für Coriolisdurchflussmesser m.w.N.; Benkard/Melullis, PatG, 10. Aufl.: § 3 Rn. 49 ff). Es genügt die objektive Möglichkeit der Kenntnisnahme (Benkard/Melullis, PatG, 10. Aufl.: § 3 Rn. 55). Hingegen bedeuten Mitteilungen und Benutzungshandlungen des Erfinders dann keine neuheitsschädliche Preisgabe des Erfindungsgedankens, wenn ausdrücklich oder stillschweigend eine Geheimhaltungspflicht vereinbart wurde oder sich eine solche aus Treu und Glauben ergibt oder wenn zu erwarten war, dass der Empfänger der Information diese wegen eines eigenen geschäftlichen Interesses geheim halten werde (BGH GRUR 1978, 297, 298 – Hydraulischer Kettenbandantrieb; GRUR 1996, 747 – Lichtbogen-Plasma-Beschichtungssystem). Auf die Zahl der Informierten kommt es nicht an, solange alle der Verpflichtung unterliegen und diese einhalten; von letzterem wird ohne Hinzutreten besonderer Umstände regelmäßig auszugehen sein. Hält der Dritte sich jedoch nicht an die Vereinbarung, sondern gibt sein Wissen seinerseits an nicht zur Geheimhaltung verpflichtete Personen weiter, gelten die gleichen Grundsätze wie bei jeder Information Dritter (BGH GRUR 1996, 747 – Lichtbogen-Plasma-Beschichtungssystem). Die Darlegungs- und Beweislast für die fehlende Neuheit trägt im Nichtigkeitsverfahren die Beklagte.
Im Streitfall ist nicht ausgeschlossen, dass das Bundespatentgericht im Nichtigkeitsverfahren aufgrund des Vertraulichkeitsvermerks in der Fußzeile der D 2 die öffentliche Zugänglichkeit dieses Dokuments verneint. Es mag sein, dass – wie Beklagte vorgetragen hat – jedes interessierte Unternehmen der Standardisierungsorganisation K beitreten kann. Dies ist aber unbeachtlich, wenn das Bundespatentgericht von einer wirksamen Vertraulichkeitsvereinbarung ausgeht und es nicht feststellen kann, dass die Mitglieder der K gegen diese Verpflichtung verstoßen haben. Dass bei der K selbst keine Vertraulichkeitsvereinbarungen existierten oder existieren, ist unbeachtlich, wenn zu erwarten war, dass die Mitglieder der K aufgrund des Vertraulichkeitsvermerks die in der D 2 enthaltenen Informationen geheim halten werden. Wie das Bundespatentgericht die Umstände im Streitfall würdigen wird, kann nicht mit Sicherheit vorhergesagt werden. Jedenfalls ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass das Bundespatentgericht zu dem Ergebnis kommt, dass die D 2 vor dem Prioritätszeitpunkt öffentlich zugänglich war. Dies gilt auch im Hinblick auf den weiteren Vortrag der Beklagten zu einem ersten, am 31.01.2005 an ca. 60 Unternehmen versandten H und den von K versandten Committee Letter Ballot. Das erste H vom 31.01.2005 hat die Beklagte nicht vorgelegt. Es ist nicht ersichtlich, dass es anders als das aktualisierte H – die D 2 – keinen Vertraulichkeitsvermerk trug. Im Übrigen geht die Beklagte selbst davon aus, dass das F H erst im Frühjahr 2005 seinem Inhalt nach öffentlich zugänglich war. Dies aber hat der Kläger unter Verweis auf den Vertraulichkeitsvermerk bestritten.
Ob das Bundespatentgericht dem nicht näher konkretisierten Vortrag der Beklagten folgt, die Mitglieder der K würden im Prinzip die gesamte Speicherchiptechnologie-Industrie umfassen, so dass die Information der gesamten Fachwelt zur Verfügung stand, kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Bundespatentgericht zu dem Ergebnis kommt, dass die D 2 aufgrund des Vertraulichkeitsvermerks gleichwohl nicht öffentlich zugänglich war (vgl. BPatGE 42, 33 – Datenblatt).
Schließlich hat die Beklagte über die D 2 hinaus ein vom 03.12.2003 datierendes, ohne Vertraulichkeitshinweis versehenes weiteres F-H namens „FB-DIMM Draft Specification“ vorgelegt (Anlage B 10), das die Lehre des Klagepatents offenbart. Das Dokument war nach dem Vortrag der Beklagten bei der K seitdem öffentlich einsehbar. Dies hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung mit Nichtwissen bestritten und vorgetragen, dass das Dokument in der K-Datenbank der veröffentlichten Dokumente nicht auffindbar sei. Ob das Bundespatentgericht angesichts dieses streitigen Sachverhalts Beweis erhebt und wie es die erhobenen Beweise würdigen wird, kann an dieser Stelle nicht vorweggenommen werden. Auch hinsichtlich der Anlage B 10 kann daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Erfolg der Nichtigkeitsklage ausgegangen werden.
4.
Die Lehre des Klagepatents war auch nicht im Stand der Technik nahegelegt. Bei der Entgegenhaltung D 3 („Riley“) handelt es sich um geprüften Stand der Technik. Es kann auch nicht mit der für die Aussetzung der Verhandlung erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Fachmann ausgehend von der D 3 Anlass gehabt hätte, die Entgegenhaltung D 4 heranzuziehen und mit jener zu kombinieren. Denn die Entgegenhaltung D 3 betrifft ein PCI-X-Bussystem. Dieses Bussystem dient der Verbindung von Peripheriekomponenten mit dem Computer, nicht aber der Verbindung eines Hauptspeichers mit dem Prozessor eines Computers (vgl. die Ausführungen des DPMA, S. 31 der Widerspruchsbegründung). Warum der Fachmann vor diesem Hintergrund veranlasst sein sollte, ausgehend von einem PCI-X-Bussystem das Datenprotokoll für die Datenübertragung zwischen der CPU und dem DRAM-Speicher zu überdenken, ist nicht ersichtlich. Es ist vielmehr anzunehmen, dass eine Kombination der Entgegenhaltungen auf einer unzulässigen ex-post-Betrachtung beruht.
C.
Auf den Antrag der Streithelferin in der mündlichen Verhandlung war ihr kein Schriftsatznachlass zu gewähren. Die Streithelferin hat ihren Antrag auf Schriftsatznachlass damit begründet, ihr sei keine Akteneinsicht gewährt worden beziehungsweise die Zeit bis zur mündlichen Verhandlung sei zu kurz gewesen, als dass die Prozessbevollmächtigten der Streithelferin mit ihr hätten Rücksprache halten können. Mit dieser Begründung war der Streithelferin kein Schriftsatznachlass zu gewähren. Der Streithelferin ist laut Aktenvermerk telefonisch am 18.10.2013, mithin fast zwei Wochen vor dem Verhandlungstermin, Akteneinsicht gewährt worden. Von der Möglichkeit zur Akteneinsicht hat die Streithelferin jedoch keinen Gebrauch gemacht. Dabei kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass innerhalb dieses Zeitraums der wesentliche Akteninhalt zur Kenntnis genommen und auch mit der Mandantin besprochen werden kann. Warum dies nicht möglich gewesen sein sollte, hat die Streithelferin nicht dargelegt. Es ist weiterhin zu berücksichtigen, dass die Streithelferin dem Streit erst mit Schriftsatz vom 07.10.2013 beigetreten ist. Gemäß § 67 muss sie den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der er sich zur Zeit ihres Beitritts befindet. Es ist nicht vorgetragen und auch sonst nicht anzunehmen, dass die Akteneinsicht, wäre sie unmittelbar nach dem Zeitpunkt des Streitbeitritts erfolgt, die Streithelferin in die Lage versetzt hätte, den Sachverhalt anders aufzubereiten und vorzutragen.
Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 28.11.2013 enthält keinen Vortrag, der eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung rechtfertigen würde. Sofern die Beklagte erstmals im Schriftsatz vom 28.11.2013 das Inverkehrbringen angegriffener Ausführungsformen bestreitet, handelt es sich um neuen Sachvortrag. Eine Schriftsatzfrist ist dafür nicht gewährt worden. Die Voraussetzungen des § 156 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Da sich die Parteien zu den Verletzungshandlungen und ihrer Darlegung schriftsätzlich und auch in der mündlichen Verhandlung ausgiebig geäußert haben, hält die Kammer eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung für nicht angebracht. Die weiteren Ausführungen im Schriftsatz vom 28.11.2013 enthalten kein neues Vorbringen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
Streitwert: 1.000.000,00 EUR