Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 7. November 2013, Az. 4b O 210/12
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
III.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist Inhaberin des Patents EP 0 654 XXXB1 (Anlagen K1, K1a, nachfolgend: Klagepatent). Das Klagepatent wurde am 27.10.1994 angemeldet und nimmt eine Priorität vom 24.11.1993 in Anspruch. Die Anmeldung wurde am 24.05.1995 veröffentlicht. Die Veröffentlichung und Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 31.03.1999. Das Klagepatent steht in Kraft. Die Beklagte aus dem Parallelverfahren 4b O 199/11 erhob am 27.09.2012 Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent vor dem Bundespatentgericht. Über diese ist bislang noch nicht entschieden worden.
Das Klagepatent betrifft eine Reibbelagmischung für Brems- und Kupplungsbeläge. Der Kläger macht Anspruch 1 des Klagepatents geltend. Dieser lautet:
„Organisch gebundene Reibbelagmischung für mit einem Reibpartner aus Stahl zusammenwirkende Brems- und Kupplungsbeläge bestehend aus
– Aramidfasern,
– organischen und/oder anorganischen Füllstoffen,
– Schmierstoffen
– organischen Bindemitteln, und/oder
– Metallen oder Metallverbindungen
dadurch gekennzeichnet, dass die Mischung zur Reduzierung der Rißanfälligkeit des Reibpartners Zinnsulfide (SnS, SnS2) enthält, wobei die Zinnsulfide mit einem Gewichtsanteil von 0,5 bis 10 Gew.-%, vorzugsweise 2 bis 8 Gew.-% enthalten sind.“
Die Beklagte ist die Rechtsnachfolgerin der A GmbH & Co. KG. Sie stellt her und vertreibt Reib- bzw. Bremsbeläge in Deutschland. Unter anderem vertreibt sie den Reibbelag „B“ (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform) an den Automobilkonzern C. C verwendet die angegriffene Ausführungsform für drei seiner Modelle. Die angegriffene Ausführungsform enthält verschiedene Metalle, Füllstoffe, Bindemittel und Schmierstoffe, daneben Zirkonsilikat, hingegen keine Aramidfasern. Die Klägerin mahnte die Beklagte erfolglos wegen unmittelbarer Patentverletzung ab. Dadurch entstanden der Klägerin Kosten in Höhe von € 3.831,20.
Die Klägerin behauptet, die angegriffene Ausführungsform weise Zinnsulfide zwischen 3 und 8 Gew.-% auf. Dies hätten ihre Untersuchungen ergeben.
Die Klägerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform verletze das Klagepaten unmittelbar wortsinngemäß. Die angegriffene Ausführungsform sei ein Reibbelag zum Zusammenwirken mit einer Scheibenbremse aus Stahl. Der Fachmann ziehe insoweit keine scharfe Grenze zwischen Stahl und Grauguss. Des Weiteren verstehe der Fachmann die Aufzählung der Stoffgruppen als fakultativ, wobei es bereits ausreichend für eine Verletzung sei, nur eine der fünf Komponenten zu verwenden. Die Verknüpfung „und/oder“ vor der letzten Komponente „Metalle oder Metallverbindungen“ zeige, dass eine beliebige Anzahl von Stoffgruppen in einer schutzrechtsgemäßen Reibbelagmischung vorgesehen sein könne, solange es sich um eine organische Reibbelagmischung handele und das Kennzeichen von Anspruch 1 beachtet werde. Insbesondere sei die Komponentengruppe der Aramidfasern in der Komponentenaufzählung in der allgemeinen Beschreibung des Klagepatents nicht genannt, sondern nur in einem bevorzugten Ausführungsbeispiel erwähnt. Daher sei unbeachtlich, dass in der angegriffenen Ausführungsform keine Aramidfasern enthalten seien. Zirkonsilikat sei hingegen als Metallverbindung einzuordnen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
I. die Beklagte zu verurteilen,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis insgesamt zu 2 Jahren, zu unterlassen,
organisch gebundene Reibbelagmischungen für mit einem Reibpartner aus Stahl zusammenwirkende Bremsbeläge bestehend aus Aramidfasern, organischen und anorganischen Füllstoffen, Schmierstoffen, organischen Bindemitteln und Metallen oder Metallverbindungen
in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
bei denen die Mischung zur Reduzierung der Rißanfälligkeit des Reibpartners Zinnsulfide enthält, wobei die Zinnsulfide (SnS, SnS2) mit einem Gewichtsanteil von 0,5 bis 10 Gew.-%, insbesondere 2 bis 8 Gew.-%, enthalten sind;
(Anspruch 1)
insbesondere wenn
als Metall Stahlwolle enthalten ist;
(Anspruch 2)
und/oder
als Füllstoffe in Kombination mit anderen Füllstoffen Metalloxide enthalten sind
(Anspruch 4)
und/oder
als Schmierstoffe in Kombination mit anderen Schmierstoffen außer den Zinnsulfiden Graphit enthalten ist
(Anspruch 5)
2. der Klägerin unter Vorlage eines nach Kalenderjahren geordneten Verzeichnisses Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 22.04.2009 begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der Herstellungsmengen und –zeiten, zugeordnet zu Typenbezeichnungen;
b) der Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen, jeweils zugeordnet zu Typenbezeichnungen, und unter Angaben der Namen und Anschriften der Abnehmer sowie unter Vorlage von Belegen in Form von Rechnungen;
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen, jeweils zugeordnet zu Typenbezeichnungen;
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, sowie bei Internetwerbung der Schaltungszeiträume und der Domain, unter der die Werbung geschaltet war;
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;
wobei der Beklagten vorbehalten bleibt die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger sowie der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
und wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die vorgelegten Belege in Kopie vorzulegen und Inhalte unkenntlich zu machen, die mit den zu Ziffer I genannten Sachverhalten nicht in Zusammenhang stehen;
3. die vorstehend unter Ziffer I. 1 bezeichneten, im Besitz Dritter in der Bundesrepublik Deutschland befindlichen und seit dem 22.04.2009 in Verkehr gelangten Erzeugnisse zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des deutschen Teils des EP 0 654 XXX B1 erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des ggf. bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird, und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;
4. an den Kläger EUR 3.831,20 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu bezahlen;
II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch seit dem 22.04.2009 begangenen Handlungen entsprechend Ziffer I. 1. entstanden ist und noch entstehen wird.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeitsklage gegen den deutschen Teil des Europäischen Patents EP 0 654 XXXB1 auszusetzen.
Die Beklagte behauptet, die für den angegriffenen Bremsbelag verwendete Reibbelagmischung enthalte keines der beiden anspruchsgemäßen Zinnsulfide der Formeln SnS und SnS2. Stattdessen verwende sie ein Komplexsulfid namens CPX72, bestehend aus Eisen, Kupfer, Wismut, Zinn sowie Schwefel. C verwende im Übrigen die angegriffene Ausführungsform nicht für Bremsscheiben aus Stahl.
Die Beklagte ist der Ansicht, das Klagepatent setze zwingend voraus, dass die geschützte Reibbelagmischung mit einem Reibpartner aus Stahl zusammenwirke und bei diesem die Rissanfälligkeit reduziere. Demgegenüber wirke die angegriffene Ausführungsform ausschließlich mit einem Reibpartner aus Grauguss zusammen.
Die Beklagte ist ferner der Ansicht, die Aufzählung der Stoffe, aus denen die Reibbelagmischung bestehen solle, sei einerseits abschließend und andererseits – jedenfalls hinsichtlich des Erfordernisses von Aramidfasern – obligatorisch. Dies folge bereits aus dem Wortlaut. Nur organische Bindemittel und Metalle/Metallverbindungen stünden in einem Alternativverhältnis. Dies folge zudem aus Korrespondenz in der Erteilungsakte sowie aus früherem Vorbringen der Klägerin in einem Vindikationsverfahren. Die mangelnde Verwendung von Aramidfasern sowie die zusätzliche Verwendung von Zirkonsilikat führten bei der angegriffenen Ausführungsform aus dem Schutzbereich des Klagepatents heraus.
Im Übrigen werde sich das Klagepatent nicht als rechtsbeständig erweisen. Neben dem Vorwurf einer unzulässigen Erweiterung mangele es dem Klagepatent an der Ausführbarkeit sowie an der erfinderischen Tätigkeit.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 01.10.2013 Bezug genommen. Die Akten aus dem Verfahren 4b O 199/11 wurden beigezogen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Mangels Verletzung des Merkmals 2.1 des Klagepatents durch die angegriffene Ausführungsform hat die Klägerin keine Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Rückruf, und Feststellung der Schadensersatzpflicht nach Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1, 2, 140a Abs. 1, 140b PatG, §§ 242, 259 BGB gegen die Beklagte. Dementsprechend scheidet auch ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Abmahnkosten gegen die Beklagte nach §§ 683, 670, 678 BGB bzw. Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 2 PatG aus.
I.
Das Klagepatent betrifft eine Reibbelagmischung für Brems- und Kupplungsbeläge.
Das Klagepatent führt einleitend allgemein aus, dass Reibbelagmischungen für den Einsatz in Kraftfahrzeugen benötigt werden. Übliche aus dem Stand der Technik vorbekannte Rezepturen bestünden grundsätzlich aus Metallen (als Faser oder Pulver), Füllstoffen (inklusive eventueller anorganischer Fasern), Gleitmitteln (Festschmierstoffe) und organischen Bestandteilen (Harze, Kautschuke, organische Fasern, organische Füllstoffe). Dem Klagepatent zufolge liegen wesentliche Ziele der Reibmaterialentwicklung in der Optimierung des Reibwertes in Verbindung mit den Reibpartnern des Reibbelags, die Verringerung des Verschleißes der Reibpartner und die Optimierung des thermischen Verhaltens der Reibpartner. Durch sehr hohe Belastungen entstünden zum Teil Spitzentemperaturen, die in Mikrokontaktbereichen den Schmelzpunkt des reibenden Materials erreichten. Diese örtlichen Übertemperaturen könnten den Reibpartner des Reibbelages, z.B. eine Bremsscheibe örtlich sehr unterschiedlich belasten. Ferner erläutert das Klagepatent im Einzelnen die aus dem Stand der Technik bekannten vier unterschiedlichen Verschleißmechanismen der Abrasion, Adhäsion, tribochemischen Reaktion (oxidativer Verschleiß) und Ablation.
Aus dem Stand der Technik nennt des Klagepatent die Schriften DE 40 18 671 und DE 40 24 547 A1. Aus diesen Schriften sei zur Optimierung der Verschleißschutzeigenschaften der Einsatz von Metallsulfiden als Festschmierstoffe, insbesondere Antimonsulfid, Molybdändisulfid, in Verbindung mit pulverförmigem oder körnigem Graphit vorbekannt. Das Klagepatent kritisiert hieran, dass gleichwohl bei hohen und ungleichmäßigen Temperaturen, die über 400 Grad Celsius zu oxidativem Verschleiß führten, Oberflächenrisse an der Oberfläche des Reibungspartners des Reibbelags entstehen könnten. Aus dem Stand der Technik zieht das Klagepatent eine weitere Schrift, die DE-C-11 53 670, heran. Aus dieser sei ein Verfahren zur Herstellung eines keramisch gebundenen Reibkörpers bekannt, bei dem Metallsulfidpulver als Schmiermittel vorgeschlagen werde, wobei neben Molybdän-, Antimon-, Blei-, Zink- und/oder Kadmiumsulfiden auch Zinnsulfide genannt werden. An der Schrift übt das Klagepatent unmittelbar keine Kritik.
Das Klagepatent stellt sich daher die Aufgabe, eine Reibbelagmischung bereitzustellen, die bei hohen Spitzentemperaturbelastungen eine verringerte Oberflächenrissanfälligkeit des Reibpartners zur Folge hat.
Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent folgenden Anspruch 1 vor:
1. Organisch gebundene Reibbelagmischung
1.1. für Brems- und Kupplungsbeläge,
1.2. die mit einem Reibpartner aus Stahl zusammenwirken.
2. Die Reibbelagmischung besteht aus:
2.1. Aramidfasern
2.2. organischen und/oder anorganischen Füllstoffen
2.3. Schmierstoffen
2.4. organischen Bindemitteln, und/oder
2.5. Metallen oder Metallverbindungen
3. Die Mischung enthält zur Reduzierung der Rißanfälligkeit des Reibpartners Zinnsulfide (SnS, SnS2).
3.1 Die Zinnsulfide sind mit einem Gewichtsanteil von 0,5 bis 10 Gew.-%, vorzugsweise 2 bis 8 Gew.-% enthalten.
II.
Eine wortsinngemäße Verletzung des Klagepatents scheidet aufgrund der mangelnden Verwirklichung des Merkmals 2.1 durch die angegriffene Ausführungsform aus. Einer Entscheidung, ob die übrigen streitigen Merkmale 1.2, 2 und 3 verwirklicht sind, bedarf es nicht.
Nach der Lehre des Klagepatents sieht die Merkmalsgruppe 2 vor, dass eine erfindungsgemäße Reibbelagmischung verschiedene Stoffkomponenten aufweist. Es handelt sich dabei um eine abschließende und damit zwingende Aufzählung mit Ausnahme der in Merkmal 2.5 genannten Metalle und Metallverbindungen. Darauf weist bereits der Wortlaut des Klagepatentanspruchs mit dem Begriff „bestehend aus“ hin, der in Abgrenzung zu der Wendung „enthaltend“ und „umfassend“ grundsätzlich dahingehend zu verstehen ist, dass die genannten Komponenten in der Mischung enthalten sein müssen. Dies gilt insbesondere für die Aramidfasern.
Die Aramidfasern sind in Merkmal 2.1 ausdrücklich genannt. Die konkrete Stoffangabe der Aramidfasern, bei denen es sich um aromatische Polyamide handelt, findet neben der ansonsten allgemeinen Benennung von Stoffgruppen – abgesehen von den im Kennzeichnungsteil gesondert beanspruchten Zinnsulfiden aus der Gruppe der Schmierstoffe – als einzige besondere Erwähnung im Anspruch. Eine solche Hervorhebung wäre bei einem rein fakultativen Verständnis nicht notwendig. Die Aramidfasern sind ohne weiteres den organischen Füllstoffen zuzurechnen. Dies ergibt sich aus Absatz [0017] der Beschreibung und Unteranspruch 6, welche die Aramidfasern als organische Zusatzstoffe bezeichnen. Der Fachmann nimmt die konkrete Vorgabe des Merkmals 2.1 auch vor dem Hintergrund der allgemeinen Beschreibung ernst. Diese zeigt in Absatz [0003] den grundsätzlichen schematischen Aufbau einer üblichen Reibbelagmischung: Metalle, Füllstoffe, Gleitmittel und organische Bestandteile. Die Aramidfasern werden gerade nicht – anders als im Anspruch – explizit erwähnt. Die beanspruchte Reibbelagmischung unterscheidet sich daher von den aus dem Stand der Technik bekannten Mischungen durch das Erfordernis der Aramidfasern. Die Aufzählung im Patentanspruch begnügt sich nicht mit der Benennung von organischen Füllstoffen, sondern verlangt ausdrücklich Aramidfasern. Es wird damit die Auswahl eines konkreten Stoffes getroffen, der in der Beschreibung als Teil der genannten Stoffgruppe enthalten ist. Dieser Auswahl misst der Fachmann zwingenden Charakter bei. Gestützt wird das Verständnis des Fachmanns auch durch den Wortlaut des Unteranspruchs 6. Aus der Formulierung „[…] dass als organische Zusatzstoffe neben den Aramidfasern […] Harzfüllstoffpulver und/oder Bindeharze enthalten sind“ ist ersichtlich, dass das Vorhandensein von Aramidfasern in der erfindungsgemäßen Reibbelagmischung vorausgesetzt wird.
Eine andere Auslegung ergibt sich auch nicht aus der Wendung „und/oder“ vor den letztgenannten Metallen oder Metallverbindungen (Merkmal 2.5). Dabei wird der Fachmann nicht – wie die Klägerin meint – zu dem Schluss kommen, dass alle genannten Stoffe/Stoffgruppen fakultativ sind. Zwar lässt das Wort „oder“ bei einem rein philologischen Verständnis die Auslegung zu, dass alle Komponenten der Aufzählung in einem Alternativverhältnis stehen. Diese Auslegung ist indes nicht zwingend. Vielmehr ergibt sich aus den Merkmalen 2.4. und 1, dass die organischen Bindemittel nicht rein fakultativ, sondern für die Reibbelagmischung zwingend notwendig sind. Denn Gegenstand des Klagepatents ist gemäß Merkmal 1 eine organisch gebundene Reibbelagmischung. Eine andere Auslegung, nach der sich „und/oder“ auf alle Komponenten bezieht, wäre insofern widersprüchlich. Hingegen ist die hier vertretene Auslegung widerspruchsfrei. Dagegen lässt sich auch nicht einwenden, dass Metallverbindungen in der Form von Zinnsulfiden nach dem Merkmal 3 zwingend in der erfindungsgemäßen Reibbelagmischung vorhanden sein müssen. Denn die in Merkmal 2.5 bezieht sich insofern nur auf die dort genannten Metalle und Metallverbindungen mit Ausnahme der Zinnsulfide.
Die Korrespondenz der Patentanmelderin im Erteilungsverfahren entfaltet hingegen ebenso wenig Relevanz für die Auslegung des Anspruchs entfaltet wie die Äußerungen der Patentinhaberin im Vindikationsverfahren (Az. 2 U 78/02). Auch wenn Äußerungen des Anmelders zur Bedeutung eines Merkmals im Erteilungsverfahren indizielle Bedeutung für das Verständnis des Fachmann zukommen (BGH, Mitt. 1997, 364 – Weichvorrichtung II; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Aufl., Rn. 49) stellen diese vorliegend allenfalls ein zusätzliches, aber letztlich weder ein ins Gewicht fallendes noch notwendiges Indiz dar. Keine Bedeutung kommt den Äußerungen im Vindikationsverfahren zu. Es ist weder materiell-rechtlich noch verfahrensrechtlich ersichtlich, warum die erkennende Kammer diese Äußerungen als auslegungsrelevant zu berücksichtigen hätte.
Die angegriffenen Ausführungsformen weisen unstreitig die Aramidfasern nicht auf, so dass eine Verletzung mangels Verwirklichung des Merkmals 2.1 ausscheidet.
III.
Dem Antrag der Beklagten auf Gewährung eines Schriftsatznachlasses war mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 283 ZPO nicht zu entsprechen. Das klägerische Vorbringen in der mündlichen Verhandlung zu der Reibbelaganalyse der angegriffenen Ausführungsform ist nicht entscheidungserheblich. Die Kammer hat die Verletzung des Klagepatents bereits aus den zuvor genannten Gründen verneint.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO.