4b O 200/11 – Dentale Vorrichtung

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2088

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 4. Juli 2013, Az. 4b O 200/11

I. Die Beklagten werden verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an dem Beklagten zu 2), zu unterlassen,
in der Bundesrepublik Deutschland ein Verfahren zur Herstellung eines zahnmedizinischen Gerätes anzuwenden, wobei das Verfahren umfasst:
a) Bereitstellen eines digitalen Datensatzes, der eine modifizierte Zahnanordnung für einen Patienten darstellt;
b) Kontrollieren einer Herstellmaschine, basierend auf dem digitalen Datensatz, um ein positives Modell der modifizierten Zahnanordnung zu erzeugen und
c) Erzeugen des zahnmedizinischen Geräts als ein Negativ des positiven Modells;

2. es zu unterlassen, die nach diesem Verfahren unmittelbar hergestellten zahnmedizinischen Geräte in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder in Verkehr zu bringen;

3. der Klägerin durch Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer I. 1. und I. 2. beschriebenen Handlungen seit dem 27.05.2011 begangen haben, und zwar unter Angabe
a) der Herstellungsmengen und – zeiten,
b) der einzelnen Lieferungen aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss der Namen und Anschriften der einzelnen gewerblichen Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei die Beklagte zu 1) hinsichtlich der Angaben zu b) Kopien von Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine vorzulegen hat und
wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstandenen Kosten übernehmen und ihn ermächtigen, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;

4. (nur für die Beklagte zu 1)) die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer I. 2. bezeichneten zahnmedizinischen Geräte zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten zu 1) – Kosten herauszugeben;

5. (nur die Beklagte zu 1)) die vorstehend zu Ziffer I. 2 bezeichneten, seit dem 27.05.2011 vertriebenen, im Besitz von gewerblichen Abnehmern befindlichen Erzeugnisse zurückzurufen, in dem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, darüber schriftlich informiert werden, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Patents EP 2 263 XXX erkannt hat, ihnen ein Angebot zur Rücknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagte zu 1) unterbreitet und den gewerblichen Abnehmern für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen Äquivalents für die zurückgerufenen Erzeugnisse sowie die Übernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten für die Rückgabe zugesagt wird, sowie die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtend sind, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1. und I. 2. bezeichneten, seit dem 27.05.2011 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu 95 % und die Klägerin zu 5 % zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,00 € und für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des in englischer Sprache abgefassten europäischen Patents 2 263 XXX B1 (nachfolgend: Klagepatent, Anlage K 1; deutsche Übersetzung in Anlage K 1a). Das Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme zweier US-Prioritäten vom 20.06.1997 und vom 08.10.1997 am 19.06.1998 angemeldet. Die Veröffentlichung der Patentanmeldung erfolgte am 22.12.2010. Der Hinweis auf Erteilung des Klagepatents wurde am 27.04.2011 veröffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft. Am 25.01.2012 erhob die Beklagte zu 1) gegen das Klagepatent Einspruch (vgl. Anlage B 1). Über den Einspruch ist noch nicht entschieden worden.

Das Klagepatent trägt die Bezeichnung „Verfahren zur Herstellung einer dentalen Vorrichtung“. Der von der Klägerin geltend gemachte Patentanspruch 1 lautet in der deutschen Übersetzung wie folgt:

“Verfahren zum Herstellen eines zahnmedizinischen Gerätes (100), wobei das Verfahren umfasst:

Bereitstellen eines digitalen Datensatzes, der eine modifizierte Zahnordnung für einen Patienten darstellt;

Kontrollieren einer Herstellmaschine (322) basierend auf dem digitalen Datensatz, um ein positives Modell der modifizierten Zahnanordnung zu erzeugen; und

Erzeugen des zahnmedizinischen Gerätes (100) als ein Negativ des positiven Modells.“

Zum besseren Verständnis sind nachfolgend zeichnerische Darstellungen abgebildet, die der Klagepatentschrift entnommen sind. Figur 1C stellt einen Kiefer zusammen mit einem Gerät für schrittweise Positionsanpassung dar, das nach dem erfindungsgemäßen Verfahren hergestellt worden ist. Figur 2 ist ein Blockschema, das die Schritte der Erfindung zum Erzeugen eines Systems von Geräten für schrittweise Positionsanpassung darstellt:

Figur 1C:

Figur 2 nach Anlage K 1a (deutsche Übersetzung):

Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, bietet durchsichtige Zahnschienen (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform) an, stellt diese her und liefert sie an Zahnärzte aus (vgl. Anlage K 5). Der angegriffene Herstellungsvorgang (Anlage K 5) ist wie folgt: Zunächst werden Abformungen aus Silikon, Doppelmischabformungen oder Klasse 3 Hartgipsmodelle benötigt. Sobald der Zahnarzt diese Unterlagen mit einem Wachsbiss an das Labor der Beklagten zu 1) gesandt hat, werden die Modelle dort 3-dimensional eingescannt. Es wird ein virtuelles Set-Up auf dem Rechner erzeugt und zur Ansicht und Freigabe in einen geschützten Kundenbereich gestellt. Die Beklagte zu 1) weist auf eventuelle Maßnahmen wie zum Beispiel Extraktionen hin. Bei Zustimmung des Zahnarztes und/oder des Patienten zu dem virtuellen Set-Up wird ein Schienensatz hergestellt. Der Patient wechselt dann alle 6 bis 8 Wochen zur nächsten Schiene, bis er am Schluss auf die Retentionsschiene übergeht (vgl. auch Bl. 31 ff. GA).

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagten würden Anspruch 1 des Klagepatents unmittelbar durch das angegriffene Verfahren und das unmittelbare Verfahrenserzeugnis verwirklichen. Ihr stünden folglich die geltend gemachten Ansprüche wegen Patentverletzung zu. Das Klagepatent sei rechtsbeständig.

Nachdem die Klägerin ursprünglich auch einen Entfernungsanspruch geltend gemacht hat, beantragt sie nunmehr,
wie erkannt.

Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den von den Beklagten gegen das Klagepatent erhobenen Einspruch (Az.: EP72384IIPM, Application No. 10009191.7 – 1269, EP 2263XXX) auszusetzen.

Die Beklagten stellen eine Patentverletzung in Abrede. Hierzu führen sie im Wesentlichen aus: Mit dem von der Beklagten zu 1) eingesetzten Verfahren werde nicht ein zahnmedizinisches Gerät unter Verwendung eines digitalen Datensatzes für eine modifizierte Zahnanordnung hergestellt. Vielmehr werde eine Vielzahl von zahnmedizinischen Geräten basierend auf einer Vielzahl automatisch generierter Datensätze für eine Vielzahl aufeinander aufbauender modifizierter Zahnanordnungen gleichzeitig hergestellt. Entsprechend liege auch kein Kontrollieren der Herstellmaschine basierend auf einem digitalen Datensatz vor. Der Herstellmaschine würde eine Vielzahl von Datensätzen zugeführt. Im Übrigen kontrolliere nicht ein Datensatz die Herstellmaschine, sondern eine solche Maschine werde durch eine vom Hersteller der Maschine bereitgestellte Software kontrolliert. Es sei nicht möglich, eine Herstellmaschine nur mit einem oder mehreren digitalen Datensätzen einer Zahnanordnung zu kontrollieren. Ein solcher digitaler Datensatz sei nichts anderes als eine grafische Darstellung. Zudem sei unter einer Herstellmaschine im Sinne des Klagepatents jedenfalls nur eine solche Art von Herstellmaschine zu verstehen, die es zum Prioritätszeitpunkt des Klagepatents bereits gegeben habe. Das Klagepatent beschreibe als geeignete Herstellungsmaschinen nur Stereolithographiemaschinen oder ähnliche Maschinen, die auf einer selektiven Härtung polymerischer Harze beruhten sowie Wachsdepositionsmaschinen. Die Maschine der Beklagten nutze weder ein stereolithographisches Verfahren, noch härte sie polymerische Harze selektiv. Es handele sich auch nicht um eine Wachsdepositionsmaschine, sondern vielmehr um eine neuartige Maschine, die zum Prioritätszeitpunkt des Klagepatents nicht bekannt gewesen sei. Sie arbeite im 3D-Druckverfahren, das erst 1998/1999 entwickelt worden sei. Zudem baue die Maschine der Beklagten – anders als die im Klagepatent beschriebenen Maschinen – auf einer Tintenstrahldrucker-ähnlichen Plotter-Technologie auf.

Die Beklagten vertreten darüber hinaus die Auffassung, dass der in Anspruch 1 des Klagepatents beanspruchte Gegenstand der Erfindung weder neu sei, noch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Darüber hinaus sei das Klagepatent mangels hinreichender Offenbarung nicht ausführbar. Schließlich gehe der Gegenstand des Klagepatents gemäß Anspruch 1 über den Inhalt der früheren Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.06.2013 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin stehen gegen die Beklagten die aus dem Tenor ersichtlichen Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung und Rückruf aus den Vertriebswegen sowie auf Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen Patentverletzung zu. Das angegriffene Verfahren verwirklicht die technische Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents. Die angegriffene Ausführungsform ist unmittelbares Verfahrenserzeugnis. Veranlassung, den Rechtsstreit auszusetzen, besteht nicht.

I.
Das Klagepatent bezieht sich auf das Gebiet der Kieferorthopädie und betrifft ein Verfahren zum Herstellen eines zahnmedizinischen Geräts.

Das Klagepatent führt einleitend aus, dass aus dem Stand der Technik Zahnspangen bekannt seien, die der Reposition von Zähnen aus ästhetischen oder anderen Gründen dienten (vgl. zum Stand der Technik: Klagepatentschrift Abs. [0009] bis Abs. [0014]). Diese Zahnspangen umfassten eine Vielzahl von Vorrichtungen, zum Beispiel Brackets, Drahtbögen, Ligaturen (Drähte zum Anbringen des Drahtbogens an den Brackets) und O-Ringe (um den Drahtbogen fester an den Brackets anzuordnen). Bei den Zahnspangen aus dem Stand der Technik werde primär Kraft durch den Drahtbogen erzeugt. Dieser sei flexibel und werde über Schlitze in Brackets an den Brackets angebracht. Der Drahtbogen verbinde die Brackets miteinander und übe Kräfte auf diese aus, um die Zähne allmählich zu bewegen bzw. zu verschieben.

Das Klagepatent kritisiert an dem Einsatz herkömmlicher Zahnspangen, dass dieser ein langwieriges und zeitaufwändiges Verfahren erfordere und mit zahlreichen Terminen beim Kieferorthopäden verbunden sei. Zudem wirke die Zahnspange aus der Perspektive des Patienten unansehnlich, sei unbequem, stelle ein Infektionsrisiko dar und erschwere Bürsten, den Einsatz von Zahnseide sowie andere Verfahren der Zahnhygiene.

Ausgehend von diesem Stand der Technik liegt dem Klagepatent die Aufgabe zugrunde, alternative Verfahren und Systeme zur Reposition von Zähnen zu schaffen, die wirtschaftlich und weniger zeitaufwändig sind. Die Verfahren und Systeme sollen darüber hinaus für den Patienten angenehmer sein, insbesondere unauffälliger, bequemer, weniger anfällig für Infektionen und besser mit der Zahnhygiene vereinbar.

Zur Lösung dieser Aufgabe sieht Patentanspruch 1 des Klagepatents ein Verfahren vor, das durch folgende Merkmale gekennzeichnet ist:

1. Verfahren zum Herstellen eines zahnmedizinischen Gerätes (100), wobei das Verfahren umfasst:

2. Bereitstellen eines digitalen Datensatzes, der eine modifizierte Zahnordnung für einen Patienten darstellt.

3. Kontrollieren einer Herstellmaschine (322), basierend auf dem digitalen Datensatz, um ein positives Modell der modifizierten Zahnanordnung zu erzeugen.

4. Erzeugen des zahnmedizinischen Gerätes (100) als ein Negativ des positiven Modells.

II.
Das angegriffene Verfahren macht von der in Anspruch 1 des Klagepatents unter Schutz gestellten technischen Lehre unmittelbar wortsinngemäß Gebrauch. Die angegriffene Ausführungsform ist unmittelbares Verfahrenserzeugnis des angegriffenen Verfahrens.

1)
Das angegriffene Verfahren verwirklicht sämtliche Merkmale des Anspruchs 1 unmittelbar wortsinngemäß.

a)
Merkmal 1 und Merkmal 2 des Anspruchs 1 beschreiben ein Verfahren zum Herstellen eines zahnmedizinischen Geräts unter Bereitstellung eines digitalen Datensatzes, der eine modifizierte Zahnanordnung für einen Patienten darstellt.

Merkmalen 1 und 2 (wie auch den Merkmalen 3 und 4) lässt sich nicht entnehmen, dass lediglich aus einem Datensatz für eine modifizierte Zahnanordnung ein zahnmedizinisches Gerät hergestellt werden soll. Vielmehr ist die Herstellung einer Vielzahl von zahnmedizinischen Geräten aus mehreren Datensätzen für mehrere modifizierte Zahnanordnungen in mehreren Verfahren oder während eines Verfahrens nicht ausgeschlossen.

Für die Auslegung eines Patents ist maßgeblich auf den technischen Gesamtzusammenhang abzustellen, den der Inhalt der Patentschrift dem Durchschnittsfachmann vermittelt. Der Patentanspruch ist nicht wörtlich in philologischer Betrachtung, sondern seinem technischen Sinn nach aufzufassen, das heißt der Erfindungsgedanke muss unter Ermittlung von Aufgabe und Lösung, wie sie sich aus dem Patent ergeben, bestimmt werden. Entscheidend ist deshalb nicht die sprachliche oder logisch-wissenschaftliche Begriffsbestimmung, sondern die Auffassung des praktischen Fachmanns, so wie ein unbefangener, technisch geschulter Leser die in der Patentschrift verwendeten Begriffe versteht. Zwar können der allgemeine Sprachgebrauch wie auch der allgemeine technische Sprachgebrauch Anhaltspunkte für das Verständnis des Fachmanns geben. Auch wird der allgemeine Sprachgebrauch den Fachmann veranlassen, gegebenenfalls weitere Auslegungsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Einem in einem Patentanspruch verwendeten Begriff darf jedoch nicht unbesehen der gemeinhin gebräuchliche Inhalt beigemessen werden, weil die Möglichkeit in Rechnung zu stellen ist, dass das Patent den betreffenden Ausdruck nicht in seinem geläufigen, sondern in einem davon abweichenden Sinne verwendet. Merkmale eines Patentanspruchs müssen deshalb aus der Patentschrift, die insoweit ihr eigenes Lexikon darstellt, selbst heraus ausgelegt werden (BGH GRUR 2005, 754 – werkstoffeinstückig; BGH GRUR 1999, 909 – Spannschraube). Ein abweichendes Begriffsverständnis kommt nicht nur dann in Betracht, wenn der Beschreibungstext (z.B. durch eine Legaldefinition) explizit deutlich macht, dass ein bestimmter Begriff des Patentanspruchs in einem ganz bestimmten, vom Üblichen abweichenden Sinne verstanden wird. Die Divergenz zum Sprachgebrauch kann sich für den mit der Patentschrift befassten Fachmann auch aus dem gebotenen funktionsorientierten Verständnis der Anspruchsmerkmale ergeben (BGH GRUR 2011, 701 – Okklusionsvorrichtung; BGH GRUR 2009, 655 – Trägerplatte; OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.10.2011, I – 2 U 3 /11).

Bei Zugrundelegen dieser Maßstäbe wird sich der Fachmann zunächst vor Augen führen, dass die mehrfache Durchführung des Verfahrens einschließlich erfindungsgemäßer Produktion mehrerer zahnmedizinischer Geräte durch den Wortlaut nicht ausgeschlossen ist. Der Fachmann erkennt darüber hinaus, dass auch während der gleichzeitigen Herstellung einer Vielzahl zahnmedizinischer Geräte nach dem Klagepatent in einem Verfahrensschritt, u.a. ein zahnmedizinisches Gerät aus einem digitalen Datensatz für eine modifizierte Zahnanordnung hergestellt werden kann – wie der Wortlaut des Patentanspruchs es vorgibt. Auch wenn der Wortlaut des Anspruchs lediglich den Singular verwendet, wird der Fachmann nicht zu dem Verständnis gelangen, dass der Anspruch die verwendeten Artikel „eines“/ „einer“ im Sinne eines Zahlwortes verstanden wissen will und es zwingend ausgeschlossen ist, mehrere Geräte – jedes für sich – mittels dieses Verfahrens herzustellen.

Diese Auslegung steht auch mit der Beschreibung des Klagepatents in Einklang, in der an mehreren Stellen die schrittweise Reposition der Zähne beschrieben wird durch mehrere Geräte, die auf mehreren Datensätzen für mehrere modifizierte Zahnanordnungen basieren. Diese Reposition ist laut dem Klagepatent wirtschaftlicher, zeitsparender und für den Patienten angenehmer als der Einsatz einer herkömmlichen Zahnspange. Das Klagepatent lehrt im allgemeinen Beschreibungsteil auf Seite 5, 2. Absatz (Anlage K 1a) ein System, das eine Reihe von Geräten aufweist, die so eingerichtet sind, dass sie die Zähne in einem Hohlraum aufnehmen und einzelne Zähne schrittweise in einer Reihe von wenigstens drei aufeinanderfolgenden Schritten repositionieren. Auf Seite 8, letzter Absatz (Anlage K 1a) wird ein erfindungsgemäßes Verfahren beschrieben, das von Anspruch 1 des Klagepatents erfasst wird. Nach diesem Ausführungsbeispiel wird ein digitaler Datensatz geschaffen, der eine End-Zahnanordnung repräsentiert. In dem Verfahren wird auch ein anfänglicher Datensatz bereit gestellt, der eine anfängliche Zahnanordnung repräsentiert. Gemäß Seite 10, 3. Absatz (Anlage K 1a) werden in einem oder mehreren Schritten eine Vielzahl digitaler Datensätze geschaffen, die ausgehend von einer anfänglichen Zahnanordnung eine Reihe separater Zahnanordnungen bis zu einer End-Zahnanordnung bzw. abschließender Zahnanordnung definieren. Auf Seite 11, Absatz 2 (Anlage K 1a) wird das Herstellen mehrerer zahnmedizinischer Geräte für schrittweise Positionsanpassung beschrieben. Die Verfahren umfassen das Bereitstellen eines anfänglichen digitalen Datensatzes, eines abschließenden digitalen Datensatzes und das Herstellen einer Vielzahl aufeinanderfolgender digitaler Datensätze, die die geplanten aufeinanderfolgenden Zahnanordnungen repräsentieren. Die zahnmedizinischen Geräte werden dann auf Basis wenigstens einiger der digitalen Datensätze hergestellt, die die aufeinanderfolgenden Zahnordnungen repräsentieren. Entsprechend heißt es im besonderen Beschreibungsteil auf Seite 35, Absatz 3 zu Figur 11: „Herstellmaschine 322 stellt zahnmedizinische Geräte auf Basis der von Datenverarbeitungssystem 300 empfangenen Informationen über Zwischen-Datensätze und den abschließenden Datensatz her“. Diese Ausführungsbeispiele sind von Anspruch 1 des Klagepatents erfasst.

b)
Merkmal 3 zufolge umfasst das Verfahren das Kontrollieren einer Herstellmaschine, basierend auf dem digitalen Datensatz, um ein positives Modell der modifizierten Zahnanordnung zu erzeugen.

aa)
Der Fachmann versteht unter „Kontrollieren einer Herstellmaschine, basierend auf dem digitalen Datensatz“ nicht, dass ein Datensatz die Herstellmaschine kontrolliert. Er wird vielmehr erkennen, dass das Merkmal in seiner Gesamtheit und im Gesamtzusammenhang mit den übrigen Merkmalen gelesen werden muss und insbesondere die Zweckangabe „um ein positives Modell der modifizierten Zahnanordnung zu erzeugen“ Beachtung verdient. Aus Merkmal 3 folgt demnach, dass nach Bereitstellen des digitalen Datensatzes für eine modifizierte Zahnanordnung genau dieser digitale Datensatz von einer Herstellmaschine genutzt werden soll, um ein positives Modell der modifizierten Zahnanordnung zu erzeugen. Allein dies soll sichergestellt werden. Dass Merkmal 3 in diesem Sinne zu verstehen ist, ergibt sich auch aus der Beschreibung des Klagepatents (Anlage K 1a, Seite 11, Absatz 2). Danach werden die zahnmedizinischen Geräte auf Basis wenigstens einiger der digitalen Datensätze, die die aufeinanderfolgenden Zahnanordnungen repräsentieren, hergestellt. Vorzugsweise umfasst der Herstellungsschritt, dass eine Herstellungsmaschine auf Basis der aufeinanderfolgenden digitalen Datensätze kontrolliert wird, um aufeinanderfolgende positive Modelle der gewünschten Zahnanordnungen herzustellen. Das Wort „kontrolliert“ wird auch hier in dem Sinne verwendet, dass dafür Sorge getragen werden muss, dass die Herstellungsmaschine bestimmte Datensätze beachtet, um basierend auf diesen Datensätzen positive Modelle erzeugen zu können.

bb)
Der Fachmann erkennt darüber hinaus, dass die Herstellmaschine jede Maschine sein kann, die auf Grundlage der digitalen Datensätze die Geräte nach dem Klagepatent herstellt.

Zwar ist der Ansatz der Beklagten grundsätzlich zutreffend, dass das Wissen des Fachmannes im Prioritätszeitpunkt maßgeblich ist. Dies bedeutet indes nicht, dass die Berücksichtigung technischer Weiterentwicklungen per se und stets ausgeschlossen ist. Die Formulierung „Herstellmaschine“ in Patentanspruch 1 ist offen und denkbar weit. Der Anspruch enthält in Bezug auf den Begriff „Herstellmaschine“ keinerlei Eingrenzungen. Erfasst ist jede Maschine, die die zahnmedizinischen Geräte entsprechend dem klagepatentgemäßen Verfahren herstellt. Die Art und Weise der Maschine und deren Ausgestaltung steht im Belieben des Fachmannes. Es ist weder vorgetragen, noch ersichtlich, dass aus technischen Gründen eine Beschränkung auf einen bestimmten Typ der Herstellmaschine nach der Lehre des Anspruchs 1 notwendig ist. Auch die allgemeine Beschreibung schränkt den breit gefassten Anspruch nicht ein. Vielmehr entnimmt der Fachmann den Absätzen 2 und 3 auf Seite 11 und 12 (Anlage K 1a), dass die Herstellmaschine, eine Stereolithografie-Maschine, eine Werkzeugmaschine oder eine Wachsaufbau-Maschine sein kann, jedoch auch jede andere Maschine erfasst ist, sofern sie den oben genannten Zweck erfüllt. Schließlich beschränken die Ausführungsbeispiele den weitergehenden Anspruch ebenfalls nicht.

c)
Nach dem von den Beklagten verwendeten Verfahren erzeugt eine Herstellmaschine eine Vielzahl von zahnmedizinischen Geräten auf der Grundlage mehrerer Datensätzen für mehrere modifizierte Zahnanordnungen. Das angegriffene Verfahren erfüllt damit sämtliche Merkmale des Patentanspruch 1.

2)
Da die angegriffene Ausführungsform durch das patentierte Verfahren unmittelbar hergestellt wird, kann sich die Klägerin – wie bei einem Sachpatent – auch gegen das Anbieten, Inverkehrbringen, Gebrauchen, Einführen oder Besitzen dieses unmittelbaren Verfahrenserzeugnisses als jeweils rechtlich selbstständiger Verletzungshandlung zur Wehr setzen (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Auflage Rn. 187).

III.
Angesichts der Patentbenutzung stehen der Klägerin die aus dem Tenor ersichtlichen Ansprüche gegen die Beklagten zu, wobei der Beklagte zu 2) als gesetzlicher Vertreter der Beklagten zu 1) haftet.

1)
Der Unterlassungsanspruch beruht auf §§ 9 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 3, 139 Abs. 1 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ, da die Benutzung des Erfindungsgegenstandes ohne Berechtigung erfolgt.

2)
Die Klägerin hat gegen die Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, der aus § 139 Abs. 2 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ folgt. Als Fachunternehmen hätte die Beklagte zu 1) die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Da überdies durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten die Entstehung eines Schadens hinreichend wahrscheinlich ist, der durch die Klägerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, § 256 ZPO.

3)
Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den Schadensersatzanspruch zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagten ein Anspruch auf Auskunft im zuerkannten Umfang zu. Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus § 140b Abs. 1 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ, der Umfang der Auskunftspflicht aus § 140b Abs. 3 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ. Die weitergehende Auskunftspflicht folgt aus §§ 242, 259 BGB i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ. Für nicht gewerbliche Abnehmer und die Angebotsempfänger ist den Beklagten ein Wirtschaftsprüfervorbehalt zu gewähren (OLG Düsseldorf InstGE 3, 176 – Glasscheiben-Befestiger). Die Klägerin ist im Übrigen auf die Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt; die Beklagten werden durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.

4)
Die Beklagte zu 1) ist gemäß §§ 9, 140a Abs. 3, S. 1, 1. Alt. PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ zum Rückruf in der aus dem Tenor ersichtlichen Weise verpflichtet. Anhaltspunkte für eine Unverhältnismäßigkeit des Rückrufs gemäß § 140a Abs. 4 PatG sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

5)
Der Vernichtungsanspruch gegenüber der Beklagten zu 1) findet seine Grundlage in §§ 9, 140a Abs. 1, S. 1 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ. Anhaltspunkte für eine Unverhältnismäßigkeit der Vernichtung gem. § 140a Abs. 4 PatG sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

IV.
Eine Aussetzung gemäß § 148 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem Einspruchsverfahren ist nicht veranlasst.

Nach ständiger Rechtsprechung (BGH, GRUR 1987, 284 – Transportfahrzeug; OLG Düsseldorf, GRUR 1979, 188 – Flachdachabläufe; Mitt. 1997, 257, 258 – Steinknacker; LG Düsseldorf, Mitt. 1988, 91 – Nickel-Chrom-Legierung; BlPMZ 1995, 121 – Hepatitis-C-Virus) stellt die Erhebung eines Einspruchs als solcher noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuwägen, wobei grundsätzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang gebührt. Angesichts des Umstandes, dass ein Patent seinem Inhaber nur ein zeitlich begrenztes Monopolrecht verleiht und dass ein wesentlicher Teil dieses Rechtes, nämlich der Unterlassungsanspruch gegenüber einem Patentverletzer, durch eine Aussetzung der Verhandlung des Verletzungsrechtsstreits praktisch suspendiert würde, kommt eine Aussetzung wegen eines gegen das Klagepatent anhängigen Einspruchsverfahrens nur dann in Betracht, wenn ein Widerruf des Klageschutzrechtes nicht nur möglich, sondern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Ist dies nicht der Fall, so verdient das Interesse des Patentinhabers an einer alsbaldigen Durchsetzung seiner – zeitlich ohnehin begrenzten – Rechte aus dem Patent den Vorrang vor dem Interesse der Gegenpartei, nicht aus einem Patent verurteilt zu werden, das sich möglicherweise später als nicht rechtsbeständig erweist. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Widerruf des Klagepatents kann regelmäßig dann nicht angenommen werden, wenn der ihm am nächsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sich jedoch auch für eine Bejahung der Erfindungshöhe, die von der wertenden Beurteilung der hierfür zuständigen Instanzen abhängt, zumindest noch vernünftige Argumente finden lassen.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze besteht keine Veranlassung zur Aussetzung des vorliegenden Verletzungsrechtsstreits. Aus dem Vorbringen der Beklagten ergibt sich nicht mit der für eine Aussetzung erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass der Gegenstand des Hauptanspruchs 1 des Klagepatents widerrufen wird.

1)
Eine überwiegende Erfolgswahrscheinlichkeit des Einspruchs wegen fehlender Neuheit gemäß Art. 100a i.V.m. Art. 54 EPÜ lässt sich nicht feststellen.

Nach Art. 54 EPÜ gilt eine Erfindung als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Dass die Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents zum Stand der Technik im Prioritätszeitpunkt gehört hätte, ist nicht feststellbar.

a)
Die WO 95/07509 (Anlage B 2) und die DE 694 32 XXX T2 (Anlage B 3) offenbaren einen stereolithographischen anatomischen Modellierungsprozess. Die Beklagten tragen vor, auch ein positives Modell einer Zahnanordnung sei ein anatomisches Modell. In den Schriften werde zudem beschrieben, dass ein positives Modell des modifizierten anatomischen Pathologiemodells erzeugt werde. Das Endprodukt des Verfahrens könne indirekt durch Erzeugung einer negativen Form durch einen stereolithographischen Vorgang hergestellt werden, wobei die Form eine innere Oberfläche entsprechend der äußeren Dimensionen und Konturen einer berechneten dreidimensionalen Darstellung aufweise. Es solle zunächst eine dreidimensionale Darstellung der betreffenden Struktur hergestellt werden, also ein Positiv, um dann indirekt eine negative Form davon zu erzeugen.

Die Argumentation der Beklagten vermag nicht zu überzeugen. Zwar ist den Beklagten Recht darin zu geben, dass eine Zahnanordnung ein positives Modell darstellen kann. Es geht in der Klagepatentschrift indes nicht um die Erzeugung eines positiven Modells (Zahnanordnung), sondern um die Herstellung eines negativen Modells (zahnmedizinisches Gerät). Die Passagen, auf die die Beklagten Bezug nehmen (vgl. Anlage B 3: Seite 8, zweiter Absatz; Seite 13, fünfter Absatz, vorletzter Absatz fünfter Absatz, Seite 15 vorletzter Absatz), offenbaren weder ausdrücklich noch implizit die Erzeugung eines negativen Modells. Zwar wird auf Seite 13, vorletzter Absatz beschrieben, dass das Implantat (positives Modell) indirekt durch eine negative Form durch einen stereolithographischen Vorgang erzeugt werden kann, wobei die (negative) Form eine innere Oberfläche entsprechend der äußeren Dimensionen und Konturen einer berechneten dreidimensionalen Darstellung aufweist. Das Implantat kann dann in der (negativen) Form gebildet werden. Dieser Passage lässt sich aber lediglich entnehmen, dass das positive Modell durch einen stereolithographischen Vorgang mit Hilfe der negativen Form erzeugt werden kann, ohne im Einzelnen zu beschreiben wie die negative Form erzeugt wird.

b)
Die Schriften WO 90/08512 (Anlage B 4), US 5,139,419 (Anlage B 5) und die US 5,011,405 (Anlage B 6) offenbaren nicht sämtliche Merkmale des Patentanspruch 1 des Klagepatents. Die US 5,139,419 und die US 5,011,405 sind im Klagepatent gewürdigt (Klagepatent, Spalte 2, Zeile 50; Klagepatent, Spalte 2, Zeile 53). Die US 5,011,405 (Anlage B 6) erwähnen die Beklagten zwar. Sie setzen sich mit dieser Schrift jedoch nicht auseinander. Unabhängig davon offenbart keine der Schriften die Erzeugung eines Negativs eines positiven Modells.

2)
Es lässt sich nicht feststellen, dass der Einspruch wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit überwiegend wahrscheinlich erfolgreich sein wird.

Nach Art. 56 EPÜ gilt eine Erfindung als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass eine erfinderische Tätigkeit nicht vorliegt, wenn der Fachmann aus dem Stand der Technik sowohl Rückschlüsse hinsichtlich der Problemstellung des Klagepatents, als auch in Bezug auf die Problemlösung mit Mitteln des Klagepatents ziehen kann. Dies ist vorliegend nicht ersichtlich.

a)
Weder die Kombination der englischsprachigen WO 95/07509 (Anlage B 2) und der DE 694 32 023 (Anlage B 3) noch eine Kombination dieser beiden Schriften mit dem englischsprachigen Dokument „Stereo lithographic modeling for reconstructive head surgery“ (Anlage B 7) führt in naheliegender Weise zum Gegenstand von Anspruch 1 des Klagepatents.

Die Beklagten tragen zunächst vor, es sei für den Fachmann naheliegend, ein Negativ einer Zahnanordnung zu wiederholen und ein Negativ eines dreidimensionalen Modells einer Zahnanordnung herzustellen, da seit Generationen Wachsbisse bzw. Abdrücke und Gipsmodelle hergestellt würden, um Zahnspangen oder Zahnersatz herzustellen. Für den Fachmann sei auch naheliegend, dass in B 7 beschriebene Härtungsverfahren mittels UV-Scanner in einem Verfahren aus Anlage B 2 und B 3 anzuwenden, um die anatomischen Pathologiemodelle selektiv zu härten. Die Beklagten haben damit weder einen Zusammenhang zwischen ihrem Vortrag und den Merkmalen des Anspruchs 1 des Klagepatents hergestellt, noch haben sie dargestellt, warum der Fachmann aus den Schriften Rückschlüsse hinsichtlich der Problemstellung des Klagepatents und in Bezug auf die Problemlösung mit Mitteln des Klagepatents ziehen kann. Sie haben keinen Kombinationsanlass dargetan.

Soweit die Beklagten in der Duplik vortragen, Anlage B 3 zeige auf, dass das beschriebene Verfahren für vielfältige andere Zwecke als die Herstellung von Implantaten und Prothesen eingesetzt werden könne, Anlage B 3 sei daher nicht fernliegend, ist zu bemerken, dass es nicht darauf ankommt, ob Anlage B 3 fernliegend ist. Entscheidend ist vielmehr, ob der Fachmann beim Lesen der Anlage B 3 Rückschlüsse in Bezug auf das Problem ziehen kann, mit dem sich das Klagepatent beschäftigt und zugleich auf die Lösung kommt, die das Klagepatent beschreibt.

Die Beklagten bringen weiter vor, dem Fachmann, „dem kieferorthopädische Schienen der Art wie sie die Klägerin herstellt, unstreitig bekannt sind“, erschließe sich aus Anlagen B 2 und B 3 unmittelbar, dass er das dort beschriebene Verfahren auch zur Herstellung eben solcher Schienen anwenden könne und damit unmittelbar der Anspruch 1 des Klagepatents. Die Beklagten stellen hier nicht auf den Kenntnisstand des Fachmanns zum Prioritätszeitpunkt ab, sondern nehmen eine unzulässige Rückschau vor.

b)
Warum die Kombination der Schriften US 5,368,478 (Anlage B 8), „Orthodontic and Orthopedic Treatment oft the mixed Dentition“ (Anlage B 9), „Trial of duplication procedure for complete dentures by CAD/CAM“ (Anlage B 10) und „Die 3D-CT-Stereolithographie in der dentalen Implantologie“ (Anlage B 11) in naheliegender Weise zum Gegenstand von Anspruch 1 des Klagepatents führen soll, erklären die Beklagten nicht ausreichend. Die pauschalen Verweise auf Bl. 91 und Bl. 185 GA genügen nicht. Selbst wenn man Anlage B 1a berücksichtigt, auf die die Beklagten lediglich pauschal Bezug nehmen, ergibt sich kein anderes Bild. Unabhängig davon, dass lediglich Anlage B 11 in deutscher Sprache abgefasst ist und die anderen Schriften nicht – bzw. nur zum Teil – übersetzt worden sind, ist bereits nicht deutlich gemacht, warum der Fachmann einen Anlass zur Kombination der Schriften gehabt haben sollte.

c)
Die Beklagten stützen sich in der Duplik erstmals auf die US 2,467,432 (Anlage B 14.1, deutsche Übersetzung in Anlage B 14.2) und tragen vor, dass der einzige Unterschied zwischen Anspruch 1 des Klagepatents und der US-Schrift sei, dass die Datensätze in der US-Schrift analog und beim Klagepatent digital seien. Das Bereitstellen digitaler Datensätze sei aber zum Prioritätszeitpunkt des Klagepatents bekannt. Eine computergeschützte Durchführung bereits bekannter Vorgänge sei ebenso wie eine maschinelle Durchführung manuell bekannter Vorgänge oder Schritte keine erfinderische Tätigkeit.

Die US 2,467,432 führt nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Patentanspruch 1. Sie beschreibt eine Methode für die Herstellung von kieferorthopädischen Geräten und zur Zahnpositionierung. Mit den beschriebenen Zahnpositionierungsgeräten soll eine optimale Positionierung der Zähne durch moderate Kraftanwendung erzielt werden. Zu diesem Zweck wird u.a. ein Gipsabdruck der anfänglichen Zahnanordnung erstellt, aus dem einzelne Zähne herausgelöst und mit Hilfe von Wachs in eine andere Position eingesetzt werden können. Bei der Herstellung des Geräts kommt eine Schale zum Einsatz, die mit einer Abformmasse gefüllt ist. Die Schale wird zwischen den Zähnen des jeweiligen Gipsabdruckes platziert, so dass ein formtreuer Abdruck der Zähne entsteht. Dieser dient als Schablone für die Herstellung des Zahnpositionierers. Aus Spalte 5, Zeilen 40 ff. ergibt sich, dass auf diese Art und Weise eine Reihe unterschiedlicher Geräte hergestellt werden kann, die – je eines pro Stufe – bis zur endgültigen Positionierung der Zähne zum Einsatz kommen.

Für den Fachmann ist es ausgehend von der US-Schrift nicht naheliegend, sowohl auf das Bereitstellen eines digitalen Datensatzes, der eine modifizierte Zahnanordnung für einen Patienten darstellt (Merkmal 3), zu kommen, als auch auf das Kontrollieren einer Herstellmaschine basierend auf dem digitalen Datensatz einer modifizierten Zahnanordnung, um ein positives Modell der modifizierten Zahnanordnung zu erzeugen (Merkmal 4).

d)
Die Beklagten beziehen sich darüber hinaus in der Duplik erstmals auf die WO 90/08512 (Anlage B 4), um ein Naheliegen der Erfindung zu begründen. Selbst wenn man die Schablone oder die Brackets mit Bogendraht nicht als Negativ des positiven Modells der modifizierten Zahnanordnung betrachten würde, ergebe sich für den Fachmann in naheliegender Weise, dass es nicht nur möglich sei, die Schablone und/oder die Zahnspange insgesamt als Negativ eines positiven Modells der Ausgangszahnanordnung zu erzeugen, sondern auch als Negativ der angestrebten Endzahnanordnung. Da der Fachmann Schienen zum Prioritätszeitpunkt als Alternative zu Brackets gekannt habe, sei es naheliegend, statt einer Schablone eine Schiene zu erzeugen, denn letztere sei nichts wesentlich anderes als eine Schablone, die über die Zahnanordnung passe. Auch hier geben die Beklagten bereits keinen ausreichenden Grund dafür an, warum der Fachmann ausgehend von der B 4 auf die Idee kommen sollte, statt der Ausgangszahnanordnung eine modifizierte Zahnanordnung als positiv zugrunde zu legen und statt der Brackets Schienen. Es findet sich jedenfalls kein Hinweis auf Merkmal 4 in der Schrift.

3)
Soweit die Beklagten geltend machen, die Erfindung nach dem Klagepatent sei mangels hinreichender Offenbarung nicht ausführbar, ist dem entgegen zu halten, dass die Angaben, die der Fachmann zur Ausführung der geschützten Erfindung benötigt, nicht im Patentanspruch enthalten sein müssen. Es genügt, wenn sie sich – wie hier – aus dem Inhalt der Patentschrift insgesamt ergeben (BGH – Kupplungsvorrichtung II – GRUR 2003, 223). Zur Auslegung des Wortes „Kontrollieren“ wird auf die Ausführungen zur Verletzung verwiesen.

4)
Eine unzulässige Erweiterung ist gegeben bei einer Änderung des Gegenstandes der Patentanmeldung, so dass dieser über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht (BGH GRUR 1978, 699 (700) – Windschutzblech; Schulte/Rudloff-Schäffer, PatG, 8. Auflage 2008, § 38 PatG / Art. 123 (2) EPÜ Rn 14). Eine Änderung der Ansprüche ist nur dann eine unzulässige Erweiterung, wenn dadurch nicht nur der Schutzbereich entsprechend der ursprünglichen Offenbarung, sondern auch der Gegenstand der Anmeldung erweitert wird. Dies ist der Fall, wenn mit der Anspruchsänderung erstmals ein Gegenstand offenbart wird, der nicht Inhalt der ursprünglichen Anmeldung war (BGH GRUR 2010, 509 (511) – Hubgliedertor; Schulte/Rudloff-Schäffer, PatG, 8. Auflage 2008, § 38 PatG / Art. 123 (2) EPÜ Rn 16).

Eine solche unzulässige Erweiterung ist nicht feststellbar. Im Falle einer Teilanmeldung, d.h. bei einer aus einer ursprünglich umfassenderen Stammanmeldung ausgeschiedenen und getrennt weiter verfolgten Anmeldung ist auf den Offenbarungsgehalt der ursprünglichen Gesamtanmeldung abzustellen (Benkard, 10. Auflage, § 21 PatG Rn. 31). Vorliegend umfasst die Stammanmeldung die Anmeldungen EP1369091, EP1929974 und EP0989828. Die Beklagten stützten sich zur Begründung der unzulässigen Erweiterung auf den Offenbarungsgehalt der Patentschriften EP 0 989 828 B1 und EP 1 369 091 B1. Damit ziehen sie zum einen – worauf die Klägerin zutreffend hinweist – zwei Patentschriften heran, ohne darzulegen, dass diese Patentschriften den ursprünglichen Anmeldungen EP 0 989 828 und EP 1 369 091 entsprechen. Zum anderen stellen die Beklagten nicht auf den Offenbarungsgehalt der ursprünglichen Gesamtanmeldung ab, der auch den Inhalt der EP1929974 erfasst.

V.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf 500.000,00 € festgesetzt, wobei von diesem Gesamtstreitwert 111.111,00 € auf die Feststellung der gesamtschuldnerischen Schadensersatzpflicht der Beklagten (Tenor II.) entfallen (BGH, GRUR-RR 2008, 460, 461).

VI.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 20.06.2013 hat bei der Urteilsfindung keine Berücksichtigung gefunden. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist nicht veranlasst. Dies bereits deshalb nicht, weil die Kammer ihrer Hinweispflicht gem. § 139 ZPO bereits mit Beschluss vom 13.01.2012 – also auf den Tag genau anderthalb Jahre vor der mündlichen Verhandlung – nachgekommen ist. Unter § 139 Abs. 2 ZPO fallen insbesondere nicht solche Gesichtspunkt, auf die das Gericht bereits aufmerksam gemacht hat, die aber dennoch unbeachtet blieben (vgl. Musielak, ZPO, 10. Aufl., § 139 Rn.. 22). Schließlich hat die Vorsitzende in der mündlichen Verhandlung bei Einführung in den Sach- und Streitstand erneut erörtert, dass nur übersetzte Druckschriften im Rahmen der Rechtsbestandsprüfung Berücksichtigung finden.