4b O 199/12 – Prägewerkzeug

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2123

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 1. Oktober 2013, Az. 4b O 199/12

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin ist eine israelische Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie meldete am 29.04.2003 ein Patent beim israelischen Patentamt an. Da sie beabsichtigte, das israelische Patent in Europa zu vermarkten, begann sie Verhandlungen mit dem Beklagten zu 2), der für die Beklagte zu 1) handelte, zu führen. Diese Verhandlungen mündeten in der Anmeldung eines gemeinschaftlichen Patentes, dem europäischen Patent 1 673 XXX B1 (nachfolgend: Klagepatent, deutsche Übersetzung in Anlage K2). Eingetragene Inhaber des Klagepatents sind die Klägerin und die A GmbH & Co. Das Klagepatent ist am 09.10.2003 angemeldet worden. Die Anmeldung des Klagepatents wurde am 06.05.2005 offengelegt. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 12.12.2007 veröffentlicht. Das Klagepatent steht in Deutschland in Kraft. Es trägt die Bezeichnung „Verfahren zur Herstellung eines Prägewerkzeugs zum Einprägen von Sicherheitselementen in Flächen von Trägermaterialien sowie Trägermaterial mit mindestens einem Sicherheitselement.“

Patentanspruch 1 lautet wie folgt:

Verfahren zum Herstellen eines Prägewerkzeuges zum Prägen von Sicherheitsmerkmalen in Oberflächen von Trägermaterial, mit den folgenden Schritten:
a) Erzeugen einer dreidimensionalen, digitalisierten Vorlage für das Sicherheitselement, und
b) Übertragen der digitalen Daten auf das Prägewerkzeug mittels Laserstrahlen, was das dreidimensionale Strukturieren des Prägewerkzeuges ermöglicht.

Die Beklagte zu 1) ist eine deutsche Kommanditgesellschaft, deren persönlich haftende Gesellschafterin die A Geschäftsführungsgesellschaft mbH ist (nachfolgend: Geschäftsführungsgesellschaft mbH). Der Beklagte zu 2) war in der Zeit von 2003 bis 2011 einer von mehreren Geschäftsführern der Geschäftsführungsgesellschaft mbH. Die Geschäftsführungsgesellschaft mbH wurde in dieser Zeit durch mehrere Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten (vgl. Handelsregisterauszug B des AG C.).

Am 28.01.2004 schlossen die Klägerin und die A GmbH einen Kooperationsvertrag (deutsche Übersetzung in Anlage K3), auf dessen Inhalt verwiesen wird. Vertragspartner des Kooperationsvertrages waren – nach dem nicht weiter bestrittenen Vortrag der Klägerin – die Beklagte zu 1) und die Klägerin.

Die Klägerin und die Beklagte zu 1) entschlossen sich in der Folgezeit, das Klagepatent über eine eigene Gesellschaft zu nutzen. Sie gründeten zu diesem Zweck die A B GmbH (nachfolgend: B GmbH). Am 31.05.2006 schlossen die Beklagte zu 1) und die Klägerin als Lizenzgeber mit der A B GmbH als Lizenznehmerin einen Lizenzvertrag (nachfolgend: Lizenzvertrag, Anlage K5). Die B GmbH wurde später in C B GmbH umbenannt und 2011 infolge Insolvenz aufgelöst.

Am 07.12.2006 schlossen die Klägerin und die Beklagte zu 1) ein Memorandum of Understanding (nachfolgend: Memorandum, deutsche Übersetzung in Anlage K6). Die Klägerin wird in diesem Memorandum mit „D“ bezeichnet und die Beklagte mit „E“.

Ziffer 6 des Memorandums lautet:
„B verpflichtet sich, gegenüber D zu einer nicht erstattungsfähigen monatlichen Vorauszahlung von 8.300 €, beginnend im Januar 2007 und jeweils zahlbar bis zum 15. Des Kalendermonats, gemäß Punkt 2-5; die Vorauszahlung ist von den entsprechend Punkt 2-5 geleisteten Zahlungen vollständig abziehbar.“
Auf den weiteren Inhalt des Memorandums wird verwiesen.

In der Folgezeit stellte die Klägerin der B GmbH aufgrund von Ziff. 6 des Memorandums 8.300,00 € monatlich in Rechnung (vgl. Anlage B5). Die B GmbH zahlte die monatlichen Beträge bis Mai 2009 an die Klägerin.

Durch Beschluss vom 17.07.2009 wurde über das Vermögen der B GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet (vgl. Anlage B6).
Mit Schreiben vom 21.07.2010 sandte die Beklagte zu 1) der „IP“ in Israel ein Muster zu, auf denen sich „HiddenImages“ befinden (vgl. Anlage K9: „Attached you can find a sample with different HiddenImages“).

Am 12.08.2013 fand ein Telefonat zwischen Herrn F, einem Angestellten der Beklagten zu 1), und einem Herrn G statt, dessen Inhalt im Einzelnen streitig ist.

Mit der Klage verlangt die Klägerin u.a. monatliche Zahlungen in Höhe von 8.300,00 € für den Zeitraum Mai 2009 bis August 2011 (Datum der Auflösung der B GmbH), mithin 8.300,00 € x 28 Monate = 232.400,00 €. Für die Zeit ab September 2011 macht sie weitere Ansprüche wegen angeblicher Benutzung des Klagepatents durch die Beklagten ohne Einverständnis der Klägerin geltend.

Die Klägerin ist der Meinung, die Beklagte zu 1) sei aus dem Memorandum zur Zahlung an die Klägerin verpflichtet. Im Mai 2006 habe sich die Beklagte zu 1) darüber hinaus verpflichtet, die B GmbH so lange alleine zu finanzieren bis diese in die Gewinnzone gelange. Auch wegen dieser Vereinbarung schulde die Beklagte zu 1) der Klägerin 8.300,00 € monatlich.

Es seien erfolgsversprechende Gespräche über die Nutzung der dem Klagepatent zugrunde liegenden Technik zwischen der B GmbH und H sowie J Druckmaschinen AG geführt worden. Diese Gespräche seien abgebrochen und mit der Beklagten zu 1) weitergeführt worden. Die Beklagte zu 1) habe sämtliche sichere Geschäfte der B GmbH übernommen und diese GmbH absichtlich in die Insolvenz getrieben. Zwei Vertrauensleute der Klägerin, die unstreitig bei der B GmbH gearbeitet haben und entlassen worden sind, seien „gefeuert“ worden, damit die Beklagten ungestört bei der Verwirklichung dieses Plans vorgehen könnten.

Dass die B GmbH insolvent und 2011 im Handelsregister gelöscht wurde, sei für die Zahlungspflicht der Beklagten zu 1) irrelevant. Denn die Beklagten hätten die B GmbH insbesondere deshalb vorsätzlich in die Insolvenz getrieben, um das Klagepatent unter Ausschluss der Klägerin und einer finanziellen Beteiligung der Klägerin zu nutzen.

Seit der Insolvenz der B GmbH würden die Beklagten das Klagepatent nutzen und mit der Technologie der Klägerin werben, wie sich aus Anlage K7 ergebe. Die Beklagten hätten mit dem Klagepatent zahlreiche lukrative Lizenzverträge abgeschlossen. Da die Beklagte zu 1) eine Druckerei betreibe, liege es nahe, dass sie Produkte nach dem klagepatentgemäßen Verfahren herstelle und vertreibe.

Es bestehe ein Ausgleichsanspruch für die Klägerin als nichtnutzende Miteigentümerin des Klagepatents. Die Zusammenarbeit der Klägerin und der Beklagten zu 1) sei von Anfang an darauf gerichtet gewesen, das Patent durch gemeinsame Lizenzvergabe zu nutzen. Die Beklagten dürften nicht ohne Einverständnis der Klägerin herstellen. Die Beklagten dürften das Klagepatent auch nicht „nach Lieferung eines Cylinders mit der Software der Klägerin durch Lizenzvergabe“ nutzen. „Die Einräumung der mittelbaren Lizenz durch Lieferung einer Anlage zur Durchführung eines durch die Patentgemeinschaft geschützten Verfahrens“ stehe „einer Lizenzierung gleich“. Die Beklagte zu 1) begehe mit diesem Verhalten Vertragsbruch.

Der Beklagte zu 2) hafte aus § 826 BGB. Mit dem Memorandum vom 07.12.2006 habe er die Absicht gefasst, der Klägerin Schaden zuzufügen, indem er sich eine beherrschende Stellung in der B GmbH verschafft und die B GmbH in die Insolvenz getrieben habe und das Klagepatent nun allein verwerte. Er habe sich der Vertrauensleute der Klägerin entledigt und absichtlich die Verhandlungen mit interessierten Lizenznehmern (H, J Druckmaschinen AG) nicht fortgesetzt, um sie durch die Beklagte zu 1) fortzuführen und zum Abschluss zu kommen.

Der Beklagte zu 2) hafte zudem aus § 823 Abs. 1 BGB, da ein vorsätzlicher rechtswidriger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin vorliege. Die Klägerin könne aufgrund der Machenschaften des Beklagten zu 2) nicht mehr am Geschäftsverkehr teilnehmen. Der Beklagte zu 2) sei Drahtzieher und Hintermann und als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) für deren Geschäftsgebaren im Zeitraum 2003 bis 2011 verantwortlich. Die Handlungen des Beklagten zu 2) lösten eine Organhaftung aus.

Das Verhalten der Beklagten stelle auch einen „Eingriff auf das Miteigentum am Klagepatent“ dar. Die Klägerin sei „von der Wahrnehmung ihrer Rechte bei der Vergabe von Lizenzen“ und von der wirtschaftlichen Nutzung des Patents ausgeschlossen worden.

Auch stünden der Klägerin gegen die Beklagten Ansprüche aus Konzernhaftung zu.

Schließlich stehe der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) ein Unterlassungsanspruch zu. Dieser ergebe sich aus den Vereinbarungen der Klägerin mit der Beklagten zu 1), nach denen das Klagepatent nur durch gemeinsame Lizenzvergabe an Dritte genutzt werden dürfe. Der Unterlassungsanspruch folge im Übrigen aus den §§ 823 Abs. 1, 826, 1004 BGB analog und aus § 139 PatG i.V.m. Art. 64 EPÜ. Unerheblich sei, dass die Klägerin zur konkreten Ausführungsform nichts vortragen könne. Denn sie stehe außerhalb des Geschehensablaufs. Konkreter Vortrag zur konkreten Patentverletzung sei daher nicht möglich. Insbesondere sei es dem CEO, Herrn K, nicht möglich, in Erfahrung zu bringen, inwieweit tatsächlich das Patent genutzt werde. Es nütze nichts, wenn er auf Produktverpackungen nach Patentnutzungen suche. Die Prägungen seien – insoweit unstreitig – unsichtbar. Herr K habe – insoweit ebenfalls unstreitig – selbst keine Möglichkeit, Prägungen, die ihm nicht bekannt seien, sichtbar zu machen. Sie, die Klägerin, nehme aber an, dass die Beklagte zu 1) entweder den „Cylinder“ selbst herstelle und an Kunden Lizenzen vergebe, oder „das Verfahren an Dritte durch Lizenzen vergebe“. Auch Herr F, ein Angestellter der Beklagten zu 1), habe in einem Telefonat vom 12.08.2013 gegenüber Herrn G ausdrücklich zugestanden, dass die Beklagte zu 1) mit dem Klagepatent arbeite, das Klagepatent also nutze. Herr F habe eingeräumt, dass das Patent für die Tabakindustrie zur Produktion von Zigarettenschachteln genutzt werde, insbesondere für L.

Die Klägerin beantragt,

I. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin 232.400,00 € zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

aus EUR 8.300,00 seit 15.05.2009, nebst weiteren 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus EUR 8.300,00 seit 15.06.2009, nebst weiteren 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus EUR 8.300,00 seit
15.07.2009, nebst weiteren 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus EUR 8.300,00 seit 15.08.2009, nebst weiteren 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus EUR 8.300,00 seit 15.09.2009, nebst weiteren 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus EUR 8.300,00 seit 15.10.2009, nebst weiteren 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus EUR 8.300,00 seit 15.11.2009, nebst weiteren 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus EUR 8.300,00 seit 15.12.2009, nebst weiteren 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus EUR 8.300,00 seit 15.01.2010, nebst weiteren 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus EUR 8.300,00 seit 15.02.2010, nebst weiteren 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus EUR 8.300,00 seit 15.03.2010, nebst weiteren 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus EUR 8.300,00 seit 15.04.2010, nebst weiteren 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus EUR 8.300,00 seit 15.05.2010, nebst weiteren 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus EUR 8.300,00 seit 15.06.2010, nebst weiteren 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus EUR 8.300,00 seit 15.07.2010, nebst weiteren 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus EUR 8.300,00 seit 15.08.2010, nebst weiteren 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus EUR 8.300,00 seit 15.09.2010, nebst weiteren 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus EUR 8.300,00 seit 15.10.2010, nebst weiteren 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus EUR 8.300,00 seit 15.11.2010, nebst weiteren 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus EUR 8.300,00 seit 15.12.20 10, nebst weiteren 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus EUR 8.300,00 seit 15.01.2011, nebst weiteren 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus EUR 8.300,00 seit 15.02.2011, nebst weiteren 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus EUR 8.300,00 seit 15.03.2011, nebst weiteren 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus EUR 8.300,00 seit 15.04.2011, nebst weiteren 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus EUR 8.300,00 seit 15.05.2011, nebst weiteren 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus EUR 8.300,00 seit 15.06.2011, nebst weiteren 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus EUR 8.300,00 seit 15.07.2011, nebst weiteren 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus EUR 8.300,00 seit 15.08.2011 zu bezahlen.

II. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzendes Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) an dem Geschäftsführer der GmbH zu vollziehen ist, zu unterlassen,

1. ein Verfahren zum Herstellen eines Prägewerkzeuges zum Prägen von Sicherheitsmerkmalen in Oberflächen von Trägermaterial

in der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden,

das die folgenden Schritte aufweist:

a) Erzeugen einer dreidimensionalen, digitalisierten Vorlage für das Sicherheitselement, und
b) Übertragen der digitalen Daten auf das Prägewerkzeug mittels Laserstrahlen, was das dreidimensionale Strukturieren des Prägewerkzeugs ermöglicht;

2. Lizenzen hinsichtlich des unter 1. beschriebenen Verfahrens an Dritte zu vergeben.

III. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, für die Zeit ab dem 01.09.2011 Auskunft

1. über nach Ziffer II.1 hergestellten Produkte zu geben, insbesondere über die Anzahl der hergestellten und ausgelieferten Erzeugnisse und die dadurch erzielten Gewinne;
2. über die nach Ziffer II.2 vergebenen Lizenzen, die Namen der Lizenznehmer und die erzielten Lizenzeinnahmen zu geben

und erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben an Eides statt zu versichern.

IV. festzustellen, dass die Beklagten zu 1) und zu 2) verpflichtet sind, der Klägerin

1. die Hälfte des nach Ziffer II.1 erzielten Gewinns
2. die Hälfte der nach Ziffer II.2 erzielten Lizenzgewinne zu zahlen.

Die Beklagten zu 1) und zu 2) beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung.

Sie halten den Vortrag der Klägerin für unsubstantiiert. Die Klägerin stehe nicht außerhalb des Geschehensablaufes. Dies belege bereits das Schreiben der Klägerin vom 15.11.2009 (Anlage B3). Der CEO der Klägerin, Herr K, sei an dem erwähnten Kooperationsvertrag zwischen der B GmbH und der J Druckmaschinen AG beteiligt gewesen. Auch sei die J Druckmaschinen AG in Anlage K6 erwähnt, die Herr K ebenfalls unterschrieben habe. Die Klägerin wisse daher, dass die Beklagte zu 1) kein Produkt an die J Druckmaschinen AG geliefert habe, „mit dem das Verfahren des Klagepatents vermarktet worden sei“. Die J Druckmaschinen AG habe das Projekt vielmehr „eingestampft“. Die Beklagte zu 1) habe – insoweit unstreitig – die J Druckmaschinen AG mehrfach aufgefordert, die unzutreffenden Angaben auf der Internetseite gemäß Anlage K7 zu entfernen. Unabhängig davon benutzten die Beklagten das Klagepatent seit dem 01.09.2011 nicht.

Selbst wenn der Klägerin Ansprüche zustehen sollten, seien diese jedenfalls verwirkt. Denn die Beklagten hätten jedenfalls seit dem Schreiben der Klägerin vom 17.12.2009 (Anlage B4) darauf vertraut, dass die Klägerin ihre Ansprüche nicht weiter verfolge.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.09.2013 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Der Klägerin steht kein Anspruch gegen die Beklagte zu 1) auf Zahlung von 232.400,00 € zu (vgl. Antrag I).

1.
Eine solche Zahlungspflicht der Beklagten zu 1) ergibt sich nicht aus Ziff. 6 des Memorandums (Anlage K6).

Vertragspartner des Memorandums sind zwar die Beklagte zu 1) und die Klägerin. Gemäß Ziffer 6 des Memorandums soll sich aber die „B“ gegenüber der Klägerin „zu einer nicht erstattungsfähigen monatlichen Vorauszahlung von 8.300,00 € verpflichten, beginnend im Januar 2007 (…) gemäß Punkt 2-5“. Die Parteien sind sich darüber einig, dass mit „B“ die B GmbH gemeint ist. Zwischen den Parteien steht darüber hinaus nicht im Streit, dass von Januar 2007 bis Mai 2009 die B GmbH die monatliche Zahlung in Höhe von 8.300,00 € an die Klägerin geleistet hat und die Klägerin der B GmbH diese Beträge auch in Rechnung gestellt hat (vgl. Anlage B5).

a.
Wie Ziff. 6 des Memorandums zu verstehen ist, ist durch Auslegung gemäß den §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Dabei ist ausgehend vom Wortlaut im Zweifel der Auslegung den Vorzug zu geben, die die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts vermeidet und zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragsparteien gerecht werdenden Ergebnis führt (vgl. Palandt, 72. Auflage, § 133 BGB Rn. 18, 25).

aa.
Zwar wird nach dem Wortlaut der Ziffer 6 die „B“ verpflichtet, mit der unstreitig die B GmbH gemeint ist. Diese war aber weder unmittelbar, noch über einen Vertreter am Rechtsgeschäft beteiligt. Eine Zahlungspflicht der B GmbH würde daher einen Vertrag zu Lasten Dritter darstellen. Ein solcher Vertrag wäre mit dem Grundsatz der Privatautonomie unvereinbar und unzulässig (vgl. Palandt, 72. Auflage, Vor § 328 BGB Rn. 10). Da die Parteien im Zweifel eine zulässige Regelung gewollt haben, ist Ziff. 6 nicht dahingehend auszulegen, dass eine Zahlungspflicht der B GmbH begründet werden sollte.

bb.
Aber auch eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten zu 1) lässt sich der Vereinbarung nicht ohne weiteres entnehmen. Eine solche Auslegung widerspräche dem klaren Wortlaut des Vertrages in Ziff. 6 und ließe sich auch nicht mit der Systematik des Vertrages in Einklang bringen. Denn gemäß Ziff. 2 bis 5 werden der B GmbH – und nicht der Beklagten zu 1) – Rechte und Nutzungsbefugnisse eingeräumt, für die die Klägerin im Gegenzug eine Vergütung von der B GmbH erhalten soll.

cc.
Der Widerspruch, dass einerseits nach dem Wortlaut des Memorandums die B GmbH verpflichtet werden sollte, die Parteien andererseits aber keine unzulässige Regelung angestrebt haben und Vertragspartner des Memorandums die Beklagte zu 1) ist, lässt sich wie folgt auflösen: Eine nach beiden Seiten interessengerechte Auslegung ergibt, dass die Beklagte zu 1) ihren Einfluss auf die B GmbH geltend machen sollte, damit diese den Betrag von 8.300,00 € monatlich entsprechend Ziff. 6 des Memorandums an die Klägerin zahlt. Aus Ziff. 1 ergibt sich, dass die Beklagte zu 1) die Gesellschaftsanteile der Klägerin an der B GmbH erwerben und damit 100% der Anteile der B GmbH halten sollte. Es war ihr als einzige Gesellschafterin daher ohne weiteres möglich, der Geschäftsführung der B GmbH die Weisung zu erteilen, die entsprechenden Zahlungen an die Klägerin vorzunehmen, vgl. § 37 Abs. 1 GmbHG (vgl. BeckOK, Stand 01.06.2013, § 37 GmbHG Rn. 15 ff).

Dem Memorandum lässt sich eine darüber hinaus gehende Pflicht der Beklagten zu 1) jedoch nicht entnehmen. Eine Pflicht der Beklagten zu 1), die B GmbH finanziell ausreichend auszustatten und andernfalls selbst für etwaige Verbindlichkeiten der B GmbH einzustehen, ergibt sich aus dem Memorandum nicht. Eine Patronatserklärung oder sonstige Garantie der Beklagten zu 1) als Muttergesellschaft ist nicht abgegeben worden. Der Vertrag ist demnach nicht dahingehend auszulegen, dass die Beklagte zu 1) – wenn die B GmbH zahlungsunfähig wird – selbst Zahlungen gemäß Ziff. 6 an die Klägerin vornehmen muss. Eine entsprechende Pflicht der Beklagten zu 1) ist mit dem Wortlaut des Memorandums unvereinbar und kann aufgrund der damit verbundenen Belastung für die Beklagte zu 1) auch nicht ohne weiteres als interessengerecht zugrunde gelegt werden.

2.
Eine Pflicht der Beklagten zu 1), an die Klägerin Zahlungen vorzunehmen, ergibt sich auch nicht aus einer – von der Beklagten bestrittenen – im Mai 2006 getroffenen Vereinbarung, in der sich die Beklagte zu 1) verpflichtet haben soll, die B GmbH so lange alleine zu finanzieren bis diese in die Gewinnzone gelange. Unabhängig davon, dass bereits der Abschluss der Vereinbarung nicht ausreichend dargetan wurde (s. dazu unten), hat die Klägerin bereits keine vertragliche Regelung vorgetragen, aus der sich eine solche Zahlungspflicht der Beklagten zu 1) ergeben könnte.

3.
Auch lässt sich eine Pflicht der Beklagten zu 1), an die Klägerin einen Betrag von 232.400,00 € oder in anderer Höhe als Schadensersatz wegen einer Pflichtverletzung der Beklagten zu 2) zu zahlen, nicht auf § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 31 BGB analog stützen (Organhaftung).

a.
Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) gemäß § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Memorandum setzt eine Pflichtverletzung des Beklagten zu 2) voraus, die der Beklagten zu 1) zurechenbar sein müsste. Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang behauptet, der Beklagte zu 2) habe die B GmbH absichtlich in die Insolvenz getrieben. Die Klägerin hat diesen Vortrag jedoch nicht ausreichend konkretisiert. Insbesondere hat sie nicht geschildert, welche Handlungen der Beklagte zu 2) genau vorgenommen haben soll, die zu einer Insolvenz der B GmbH geführt haben sollen. Es bleibt vielmehr offen, wie es zur Insolvenz der B GmbH kam. Die Umstände, die die Klägerin beschreibt, lassen nicht ohne weiteres auf ein „Treiben in die Insolvenz“ schließen: Die Klägerin trägt zunächst vor, dass erfolgsversprechende Gespräche zwischen der B GmbH und H sowie der J Druckmaschinen AG geführt worden seien, die sodann abgebrochen und mit der Beklagten zu 1) weiter geführt worden seien. Hier ist bereits unklar, auf welcher Tatsachengrundlage die Klägerin die Gespräche als „erfolgsversprechend“ bewertet. Auch werden keine weiteren Tatsachen zum Abbruch der Gespräche vorgetragen, insbesondere nicht zum Grund der Beendigung der Verhandlungen. Darüber hinaus wird aus dem Vortrag der Klägerin nicht deutlich, warum die Gespräche mit der Beklagten zu 1) aufgenommen wurden und insbesondere wann dies der Fall gewesen ist. Es ist nicht erkennbar, ob die Gespräche mit H und J Druckmaschinen AG erst in dem Zeitpunkt mit der Beklagten zu 1) fortgeführt wurden, in dem die B GmbH bereits insolvent war. Auch der Umstand, dass die Beklagte zu 1) der Klägerin Gesellschaftsanteile abgekauft hat, um einzige Gesellschafterin der B GmbH zu werden, lässt nicht ohne weiteres darauf schließen, dass der Beklagte zu 2) diese Stellung in einem weiteren Schritt dazu genutzt hat, die Insolvenz der B GmbH herbeizuführen. Gleiches gilt für die Beendigungen der Arbeitsvertragsverhältnisse zwischen der B GmbH und den Vertrauensleuten der Klägerin. Die Aufhebung von Arbeitsverträgen in wirtschaftlichen Notzeiten ist eine übliche Praxis, um die Kosten eines Unternehmens zu reduzieren.

b.
Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) gemäß § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. der angeblich getroffenen Vereinbarung aus Mai 2006 scheidet ebenfalls aus. Zunächst ist der von den Beklagten bestrittene Abschluss der Vereinbarung bereits nicht hinreichend substantiiert dargetan worden. Etwaige schriftliche Dokumente sind nicht zur Akte gereicht worden. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte für Zeitpunkt, Ort, beteiligte Personen oder genauen Gesprächsinhalt der Vereinbarung. Den Beklagten ist es damit nicht möglich, dem Vortrag der Klägerin im Einzelnen entgegen zu treten und ihn weiter zu entkräften. Weder für die Beklagten, noch für die Kammer ist der Vortrag der Klägerin auch nur ansatzweise nachprüfbar. Unabhängig davon lässt sich nicht feststellen, ob der Beklagte zu 2) die B GmbH tatsächlich absichtlich in die Insolvenz getrieben hat (s.o.).

Ein Anspruch gemäß §§ 280 Abs. 1, 281 BGB i.V.m. der angeblich getroffenen Vereinbarung aus Mai 2006 scheitert ebenfalls. Denn selbst wenn der Beklagte zu 2) zugesagt haben sollte, die B GmbH so lange alleine zu finanzieren bis diese in die Gewinnzone gelangt und dieser Pflicht nicht nachgekommen sein sollte, ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass eine Haftung der Beklagten zu 1) gegenüber der Klägerin im Falle der Insolvenz der B GmbH vereinbart wurde (s.o.).

4.
Ein Zahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) aus § 826 BGB („Konzernhaftung“) besteht nicht. Denn die Haftung wegen Insolvenzverursachung, auf die sich die Klägerin stützt, begründet lediglich die Innenhaftung des Schädigenden gegenüber der Gesellschaft. Seit der Trihotel-Entscheidung vom 16.07.2007 sieht der BGH das Haftungskonzept der Existenzvernichtung ausschließlich als besondere Fallgruppe der vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung nach § 826 BGB und gestaltet sie als Innenhaftung aus (vgl. BGH, NZI 2007, 603 ff.; Baumbach/Hueck, 20. Auflage 2013, Schlussanhang: Die GmbH im Unternehmensverbund (GmbH-Konzernrecht), Ziff. C. III., Rn. 124). Die Gläubiger der Gesellschaft haben keine eigenen Ansprüche gegen den insolvenzverursachenden Schädiger (vgl. Baumbach/Hueck, 20. Auflage 2013, Schlussanhang: Die GmbH im Unternehmensverbund (GmbH-Konzernrecht), Ziff. C. III., Rn. 126).

5.
Ein Anspruch auf Zahlung gegen die Beklagte zu 1) ergibt sich auch sonst nicht aus § 826 Abs. 1 BGB. § 826 Abs. 1 BGB stellt eine Generalklausel dar, die jede Schädigung eines anderen, unabhängig von der Art des Rechtsguts, sanktioniert. Die Schadensfügung muss vorsätzlich und in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise erfolgt sein. Für Vorsatz und Sittenverstoß des Schädigers ist der Geschädigte darlegungspflichtig.

Die Klägerin hat es nicht vermocht, eine schädigende Handlung darzulegen, die darüber hinaus auch vorsätzlich und sittenwidrig sein müsste. Es sind bereits keine Handlungen des Beklagten zu 2) ersichtlich, für die die Beklagte zu 1) im Rahmen des § 826 BGB einzustehen hätte (s.o.). Im Übrigen fehlt es nicht nur an substantiierten Vortrag in Bezug auf die Sittenwidrigkeit einer solchen schädigenden Handlung. Auch Tatsachen, die auf den Schädigungsvorsatz des Beklagten zu 2) hinweisen würden, hat die Klägerin nicht ausreichend dargelegt. Ihr Vortrag zum Vorsatz des Beklagten zu 2) erschöpft sich in der Behauptung, der Beklagte zu 2) habe mit dem Memorandum die Absicht gefasst, der Klägerin Schaden zuzufügen, um das Klagepatent unter Ausschluss der Klägerin und unter Ausschluss einer finanziellen Beteiligung der Klägerin zu nutzen. Nähere Ausführungen, die einen solchen Vorsatz belegen würden, bleiben aus.

6.
Der Klägerin steht schließlich kein Anspruch gegen die Beklagte zu 1) auf Zahlung von 232.400,00 € gemäß § 823 Abs. 1 BGB zu. Insbesondere sind keine Handlungen des Beklagten zu 2) erkennbar, die auf einen vorsätzlichen und rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin schließen lassen. Ein solches gegen die Klägerin gerichtetes Verhalten ist weder vorgetragen, noch ersichtlich.

II.
Eine persönliche Inanspruchnahme des Beklagten zu 2) wegen rechtsgeschäftlicher Pflichtverletzung oder aus Delikt scheidet aus den oben angeführten Gründen aus (vgl. Antrag I).

III.

Der Klägerin steht kein Anspruch gegen die Beklagte zu 1) zu, dass diese es unterlässt, das klagepatentgemäße Verfahren anzuwenden (Antrag II.1).

Ein solcher Anspruch folgt nicht aus Vertrag, insbesondere nicht aus Ziff. 2.5. des Kooperationsvertrages. Der Kooperationsvertrag ist nach nicht weiter bestrittenem Vortrag der Klägerin zwischen der Beklagten zu 1) und der Klägerin zustande gekommen und steht in Kraft.

Ob die Klägerin und die Beklagte zu 1), die beide Inhaber des Klagepatents sind, eine Bruchteilsgemeinschaft bilden, oder – bei Verfolgung eines darüber hinaus gehenden Zwecks, nämlich der Verwertung des Klagepatents – eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts darstellen, kann dahinstehen. Denn sowohl der Verstoß gegen einen etwaigen Gesellschaftsvertrag als auch die Verletzung von Vereinbarungen der Bruchteilsgemeinschaft, können Ansprüche der Klägerin gemäß §§ 280, (705) BGB auslösen.

1.
Liegt ein Verstoß gegen einen Gesellschaftsvertrag der GbR vor, stellt sich eine Nutzung des Klagepatents entgegen Ziffer 2.5 des Kooperationsvertrages durch einzelne Gesellschafter – hier der Beklagten zu 1) – als eine Verletzung der §§ 280, 705 BGB dar. Die Klägerin würde als Gesellschafterin einer Personengesellschaft in eigenem Namen einen der Gesamthand zustehenden Anspruch aus dem Gesellschaftsverhältnis gegen die Beklagte zu 1) als Mitgesellschafterin geltend machen (actio pro socio). Dieser Anspruch wäre auf Leistung an die Gesellschaft und nicht an sich selbst gerichtet, wobei bei einem Unterlassungsanspruch diesbezüglich nicht differenziert werden muss.

Ein Unterlassungsanspruch gemäß § 280 BGB kann grundsätzlich nur geltend gemacht werden, solange die Verletzungshandlung noch andauert (vgl. Palandt, 72. Auflage 2013, § 280 Rn. 33). Dass sich vorliegend aus der Kooperationsvereinbarung etwas anderes ergibt, ist weder dargetan, noch ersichtlich. Unabhängig davon würde eine Pflicht zur Unterlassung in jedem Fall zumindest eine vertragswidrige Pflichtverletzung voraussetzen. Es müsste zumindest zu einer Anwendung des klagepatentgemäßen Verfahrens entgegen den Vereinbarungen im Kooperationsvertrag gekommen sein. Hierzu fehlt es an substantiiertem Vortrag zur Verwirklichung der einzelnen Verfahrensschritte.

a.
Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zum Erzeugen eines Prägewerkzeugs für das Prägen von Sicherheitselementen in Oberflächen von Trägermaterialien sowie ein Trägerelement, das mit mindestens einem Sicherheitselement versehen ist.

Das Klagepatent führt einleitend aus, dass es üblich sei, Wertpapiere, Banknoten, Ausweiskarten, Verpackungen, Folien, Leder, Papiere und dergleichen mit Sicherheitselementen zu versehen, um eine nicht autorisierte Vervielfältigung von Dokumenten oder Produkten zu verhindern. Beispielsweise würden Anzeigen oder spezielle Hinweiszeichen oder Hintergrundmuster drucktechnisch aufgebracht. Hierzu würden alle gängigen Druckverfahren eingesetzt. Die Sicherheitselemente könnten visuell oder mit Hilfe von speziellen Ausleseverfahren wie zum Beispiel optischen Decoder sichtbar gemacht werden. Solche Strukturen seien aus der DE 199 00 856 C2 bekannt. Die dort beschriebenen Sicherheitselemente würden jedoch ausschließlich drucktechnisch erzeugt.

Das Klagepatent erläutert weiter, dass Wertpapiere und Banknoten auch mit einem Sicherheitselement versehen würden, das in das Papier eingeprägt oder bei der Papierherstellung eingearbeitet sei. Die Prägung erschwere die Kopie des Wertpapiers und sei visuell leicht zu kontrollieren. Bei stärkerer Ausprägung, wie bei der Blindprägung beispielsweise auf Wertpapieren, könne sogar eine taktile Prüfung vorgenommen werden. Diese relativ groben Prägemuster böten allerdings keinen besonders hohen Schutz vor Nachahmung. Die fortschreitende Maschinentechnik erlaube es, Prägewerkzeuge relativ einfach zu fertigen.

Das Klagepatent stellt heraus, dass bei herkömmlichen Verfahren zum Erzeugen von Prägewerkzeugen mehrstufige Herstellungsverfahren verwendet würden. Die Vorlagen für die Prägemuster würden mit Hilfe von abbildenden Verfahren wie Photographie oder Holographie auf die Walze übertragen. Dazu würden photoempfindliche Schichten auf die Walzen aufgebracht. Die Belichtung erfolge dann direkt mit einem Schreibgerät oder über die Belichtung durch einen transparenten Film. Im anschließenden Bearbeitungsschritt werde die Walzenoberfläche durch ein Ätzmedium an den belichteten Stellen abgetragen. Ein weiteres Kopierverfahren übertrage eine bestehende Struktur, wie zum Beispiel eine ebene holographische Struktur, über einen Prägeprozess auf das Prägewerkzeug. Das Klagepatent kritisiert, dass bei den Prozessen in der Regel mehrere manuelle Tätigkeiten gefordert seien, wodurch die Fertigungskosten hoch seien und eine exakte Reproduzierbarkeit nur eingeschränkt möglich sei. Dies gelte ebenso für rein manuelle Verfahren wie Kupfer- und Stahlstichdruck, wobei hier noch lange Fertigungszeiten hinzukämen.

Vor diesem Hintergrund stellt sich das Klagepatent die Aufgabe (das technische Problem), unter Vermeidung der beschriebenen Nachteile ein Verfahren zum Erzeugen eines Prägewerkzeugs für das Prägen von Sicherheitselementen in Oberflächen von Trägermaterialien anzugeben, mit dem Sicherheitselemente mit einer hoch aufgelösten Struktur erstellt werden können, die nicht mit den üblichen Werkzeugmaschinen kopiert werden können.

Das erfindungsgemäße Verfahren nach Patentanspruch 1 weist folgende Merkmale auf:

1. Verfahren zum Herstellen eines Prägewerkzeuges zum Prägen von Sicherheitsmerkmalen in Oberflächen von Trägermaterial
2. Das Verfahren weist folgende Schritte auf:
a. Erzeugen einer dreidimensionalen, digitalisierten Vorlage für das Sicherheitselement,
b. Übertragen der digitalen Daten auf das Prägewerkzeug mittels Laserstrahlen, was das dreidimensionale Strukturieren des Prägewerkzeugs ermöglicht.

b.
Es ist nicht feststellbar, dass die Beklagten das klagepatentgemäße Verfahren „in irgendeiner Weise ohne vorherige schriftliche Genehmigung“ der Klägerin genutzt haben oder nutzen (vgl. Ziffer 2.5 des Kooperationsvertrages).

aa.
Soweit die Klägerin vorträgt, die Beklagten stellten Produkte nach dem klagepatentgemäßen Verfahren her, begründet sie dies damit, dass die Beklagte zu 1) eine Druckerei betreibe. Es liege daher nahe, dass sie Produkte nach dem klagepatentgemäßen Verfahren herstelle und vertreibe. Zudem ergebe sich aus den Anlagen K8 und K7, dass die Beklagten das Klagepatent nutzten. Auch der Umstand, dass die Beklagten die Gebühren für die Aufrechterhaltung des Klagepatents zahlten, lasse auf eine Nutzung des Klagepatents schließen.

Dieser Vortrag reicht nicht aus, um eine Patentverletzung der Beklagten darzulegen. Allein aus dem Umstand, dass eine Druckerei betrieben wird, kann nicht auf eine Patentverletzung geschlossen werden. Insoweit beruht der Vortrag der Klägerin lediglich auf einer Vermutung. Darüber hinaus haben die Beklagten durch das außergerichtliche Anwaltsschreiben in Anlage K8 keine Patentbenutzung zugestanden. Ein solches Zugeständnis kann nicht allein deshalb unterstellt werden, da in dem Schreiben zur Nutzung des Patents keine Stellung genommen wird, sondern zunächst andere rechtliche Erwägungen in den Vordergrund gestellt werden.

Auch aus der Internetseite der J Druckmaschinen AG in Anlage K7 kann nicht ohne weiteres auf eine Patentverletzung der Beklagten zu 1) geschlossen werden. Dem Inhalt der Anlage K7 lässt sich bereits nicht ausdrücklich entnehmen, dass die Beklagte zu 1) das klagepatentgemäße Verfahren selbst anwendet bzw. angewendet hat. Zwar wird unter dem Abschnitt „Das Verfahren“ beschrieben, dass verborgene Bilder in einem patentierten Verfahren bei A erstellt werden. Dieses patentierte Verfahren betrifft aber die Herstellung von verborgenen Bildern (ggf. nach der StarBoard Technologie in einer Grafikdatei, vgl. Ziffer 1.1 und 2.1 des Kooperationsvertrages, vgl. auch den Hinweis auf die „Spezialsoftware“, die „Originaldateien des Kunden“ und auf die „Concealed Icon Technologie“ in Anlage K7 und in der Präambel des Kooperationsvertrages). Das klagepatentgemäße Verfahren, das ein Verfahren zur Herstellung eines Prägewerkzeuges zum Gegenstand hat, wird hingegen nicht thematisiert. Soweit unter dem Absatz „Die Technologie“ ein Verfahren zum Einbau von Sicherheitsmerkmalen, sogenannten verborgenen Bildern, in einem Farbauszug beworben wird, mag dies u.U. darauf hindeuten, dass die J Druckmaschinen AG „im Verbund“ (vgl. Anlage K7) mit der Klägerin ein Verfahren anwendet, wobei der Farbauszug auf ein Druckverfahren und nicht auf ein Prägeverfahren hinweisen dürfte. Ob aber das klagepatentgemäße Verfahren angewendet wird, bleibt jedenfalls mangels Vortrags der Klägerin lediglich im Bereich der Vermutung. Aus der Anlage K7 kann jedenfalls nicht ohne weiteres ersehen werden, dass tatsächlich Prägewerkzeuge nach dem Klagepatent hergestellt werden. Die Aussage, dass die verborgenen Informationen einmalig von A nach den Vorgaben des Anwenders erstellt und dann zwölf Monate lang ohne Auflagenbeschränkung nutzbar sind, deutet lediglich vage darauf hin, dass die J Druckmaschinen AG ein Werkzeug besitzen könnte, in das eine Grafikdatei entsprechend der Concealed Icon Technologie eingebaut wurde und dass das Werkzeug von dem Kunden zwölf Monate benutzt werden kann. Letztlich hat die Klägerin jedoch weder zum „ob“, noch zum „wie“ der Herstellung eines Prägewerkzeugs durch die Beklagten ausreichend vorgetragen, so dass aus diesen Mutmaßungen nicht auf eine Patentverletzung geschlossen werden kann. Es hätte vielmehr einer Untersuchung der Vorrichtung bei der J Druckmaschinen AG bedurft, um eine Patentverletzung festzustellen. Ohne diese Untersuchung kann nicht angenommen werden, dass die J Druckmaschinen AG Werkzeuge besitzt, die nach dem klagepatentgemäßen Verfahren hergestellt worden sind.

Soweit die Klägerin sich auf das Telefonat vom 12.08.2013 zwischen Herrn F, einem Angestellten der Beklagten zu 1), und Herrn G bezieht, gilt nichts anderes. In der mündlichen Verhandlung hat Herr K, der CEO der Klägerin, nach Anhörung gemäß § 141 ZPO erklärt, Herr G habe Herrn F nach verdeckten Bildern mit Druck oder Prägung gefragt. Herr F habe geantwortet, dass man dieses Verfahren überall auf der Welt verkaufen könne. Er könne ihm Muster und Preise zusenden. Herr G habe daraufhin gefragt, welches Patent die Beklagten verwendeten. Herr F habe erwidert, es werde das Patent der ungarischen Firma verwandt. Auf Nachfrage des Vorsitzenden, ob Gesprächsinhalt damit das ungarische Patent gewesen sei und nicht das Klagepatent – wie der Rechtsanwalt der Klägerin mit Schriftsatz vom 20.08.2013 vorgetragen habe – bestätigte Herr K dies. Die ungarische Firma würde verdeckte Bilder mit einem Softwareprogramm herstellen. A benutze das ungarische Patent, um verdeckte Bilder herzustellen und darüber hinaus das gemeinsame Patent, um das Prägen durchzuführen. Auf Nachfrage des Vorsitzenden erklärte Herr K, dies sei Thema des Telefonats gewesen. Es habe geklärt werden sollen, ob die Prägung der Klägerin genutzt werde. Die Antwort sei „ja“ gewesen.

Selbst wenn man diesen – von den Beklagten bestrittenen – Inhalt des Telefonats als richtig unterstellt, ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin nicht, dass das klagepatentgemäße Verfahren, nämlich die Herstellung eines Prägewerkzeugs, Gegenstand des Gesprächs war. Vielmehr haben die Parteien nach der Klarstellung des Herrn K in der mündlichen Verhandlung über ein ungarisches Patent geredet, mit dem verdeckte Bilder hergestellt werden können. Des Weiteren sollte in dem Telefonat angeblich geklärt werden, ob nach einem gemeinsamen Patent geprägt werde. Damit ging es in dem Gespräch nach dem Vortrag der Klägerin nicht um das klagepatentgemäße Verfahren, das die Herstellung eines Prägewerkzeugs zum Gegenstand hat.

Aber auch wenn man – statt der aus dem Hebräischen übersetzte Aussage des Herrn K – den schriftsätzlichen Vortrag der Klägerin zu Grunde legt, gelangt man zu keinem anderen Ergebnis. Die nach dem schriftsätzlichen Vortrag der Klägerin in dem Telefonat geäußerte Rechtsauffassung des Zeugen F, das Klagepatent werde genutzt, würde – selbst wenn sie so getätigt worden wäre – eine Verurteilung wegen Patentverletzung nicht rechtfertigen. Die Feststellung einer Patentverletzung könnte nur auf der Grundlage eines Sachverhalts erfolgen, der der Kammer eine eigenständige Prüfung der Merkmale der geltend gemachten Patentansprüche ermöglicht. Dies erlaubt der von der Klägerin geschilderte Inhalt des Telefonats nicht.

Darüber hinaus lässt der Umstand, dass Gebühren für die Aufrechterhaltung eines Patents gezahlt werden, nicht den Schluss auf eine eigene Patentnutzung zu. Die Aufrechterhaltung eines Patents kann mannigfaltige Gründe haben, etwa die Absicht, das Patent später einmal zu nutzen oder Wettbewerber von der Nutzung des Patents abzuhalten.

Schließlich ergibt sich die vorgeworfene Patentnutzung auch nicht aus dem Schreiben vom 21.07.2010, mit dem die Beklagte zu 1) der „IP“ in Israel ein Muster zusandte, auf denen sich „HiddenImages“ befinden (vgl. Anlage K9: „Attached you can find a sample with different HiddenImages“). Aus dem Muster kann nicht geschlossen werden, dass die Beklagte zu 1) seit dem 01.09.2009 das klagepatentgemäße Verfahren zum Herstellen eines Prägewerkzeugs ohne Einverständnis der Klägerin anwendet. In der mündlichen Verhandlung haben die Beklagten klargestellt, dass das Muster aus dem Jahr 2008 stammt und zusammen mit der Klägerin hergestellt worden ist. Die B GmbH existierte zu diesem Zeitpunkt noch. Ob die Verpackung 2010 an eine israelische Firma versandt worden sei, werde noch ermittelt. Nach dem Vortrag der Beklagten hat es sich bei der Verpackung aber jedenfalls um einen Restbestand gehandelt, der nach der Insolvenz der B GmbH noch übrig geblieben war. Abgesehen von dem Schreiben vom 21.07.2010 sei kein Geschäftskontakt mit der „IP“ entstanden. Die Beklagten haben weiter vorgetragen, dass es im Übrigen nicht nur eine Sicherheitstechnologie von A gibt, sondern mehrere. Die Klägerin ist diesem Vortrag nicht weiter entgegen getreten.
bb.
Soweit die Klägerin geltend macht, weiterer Vortrag zu der Patentverletzung sei ihr nicht möglich, da sie außerhalb des Geschehensablaufs stehe, entlastet dieser Umstand sie nicht.

Die Klägerin hat sich nicht die Mühe gemacht, jedenfalls dem angeblichen Hinweis des Herrn F nachzugehen. Sie hätte Erkundigungen bei Philipp Morris einholen können. Auch ist nicht nachvollziehbar, warum sie sich wegen der Anlage K7 nicht zumindest an die J Druckmaschinen AG gewandt hat, zumal sie bereits geschäftlich mit dieser AG in Kontakt stand. Darüber hinaus hätte die Klägerin Zigarettenschachteln von Philipp Morris und Produkte der J Druckmaschinen AG erwerben können, um sie mit sachverständiger Hilfe untersuchen zu lassen. Die Klägerin legt auch keine Unterlagen vor, in denen das klagepatentgemäße Verfahren beworben wird. Hinzu kommt, dass das Patentrecht weitere prozessuale Mittel zur Aufklärung des Sachverhalts außerhalb des Erkenntnisverfahrens bietet, die die Klägerin nicht ergriffen hat. Auch wenn die Klägerin unstreitig nicht die Möglichkeit hatte, selbst unsichtbare Prägungen, die auf eine Patentverletzung schließen lassen könnten, sichtbar zu machen, wären ihr die beschriebenen Handlungen möglich gewesen.

2.
Soweit man davon ausgeht, dass die Klägerin und die Beklage zu 1) keine GbR, sondern eine Bruchteilsgemeinschaft bilden, beruht ein etwaiger Unterlassungsanspruch unmittelbar auf § 280 BGB i.V.m. dem Kooperationsvertrag. Die Voraussetzungen eines solchen Unterlassungsanspruchs sind nicht hinreichend dargetan worden. Zur rechtlichen Würdigung kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.

3.
Mangels substantiiertem Vortrag zur Patentbenutzung scheiden auch Ansprüche gemäß Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1, 9 Satz 2, Ziff. 2 PatG aus.

4.
Gleiches gilt für deliktische Ansprüche nach §§ 823, 826 BGB i.V.m. § 1004 BGB analog. Eine Rechtsgutsverletzung ist nicht substantiiert dargetan. § 826 BGB verlangt darüber hinaus eine vorsätzliche und sittenwidrige Schädigung, die ebenfalls nicht ausreichend dargelegt ist. Im Übrigen ist § 139 PatG lex specialis, soweit die Verletzung des Klagepatents geltend gemacht wird.

IV.
Der Klägerin steht kein Anspruch gegen die Beklagte zu 1) zu, dass diese es unterlässt, Lizenzen hinsichtlich des klagepatentgemäßen Verfahrens an Dritte zu vergeben (vgl. Antrag II.2).

Soweit die Klägerin behauptet, die Beklagten hätten mit dem Klagepatent zahlreiche Lizenzverträge abgeschlossen, legt sie keinen einzigen Lizenzvertrag vor, der dies belegt. Sie trägt auch keine Tatsachen vor, aus denen sich ergibt, dass die Beklagte zu 1) an Dritte Lizenzen an dem klagepatentgemäßen Verfahren vergeben hätte.

V.
Die Klägerin hat weder einen Auskunftsanspruch (vgl. Antrag III.) noch einen Schadensersatzfeststellungsanspruch (vgl. Antrag IV.) gegen die Beklagte zu 1).

Der Vorsitzende hat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich gefragt, ob sich sämtliche Ansprüche und Anträge (II. – IV.) auf das Klagepatent beziehen und die Klägerin Ansprüche wegen vermeintlicher Anwendung des patentierten Verfahrens oder Lizenzierung des Verfahrens durch die Beklagte zu 1) geltend macht. Die Klägerin hat dies bejaht. Auf Nachfrage des Vorsitzenden, ob es noch etwas anderes gebe, was die Klägerin der Beklagten vorwerfen und antragsgemäß geltend machen wolle, erwiderte die Klägerin, es solle bei der in der Klageschrift gewählten Antragsfassung mit den im Protokoll aufgenommenen Maßgaben verbleiben. Auch in ihrem Schriftsatz vom 07.06.2013 (Bl. 92 GA) stellt die Klägerin ausdrücklich klar, dass sich ihr Vortrag zur Patentverletzung allein auf das Klagepatent bezieht.

Die Klägerin macht damit lediglich einen Anspruch auf Auskunft und Feststellung einer Zahlungspflicht wegen einer gegen die vertragliche Vereinbarung verstoßende Nutzung des Klagepatents geltend. Da die Klägerin ein pflichtwidriges Verhalten bzw. eine Patentverletzung durch die Beklagten nicht ausreichend dargetan hat (s.o.), steht ihr ein solcher Anspruch nicht zu.

Der Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung entfällt, da bereits – mangels Leistungsanspruch – keine Auskunft erteilt werden muss (vgl. Zöller/Greger, 28. Auflage, § 254 ZPO Rn. 9).

VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Streitwert: 432.400,00 €, davon entfallen auf
– den Antrag zu I.: 232,400,- Euro
– die Anträge zu II. und III.: 125.000,- Euro
– den Antrag zu IV.: 75.000,- Euro.