4a O 69/13 – Spinnmaschine II

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2148

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 5. November 2013, Az. 4a O 69/13

I. Der Verfügungsbeklagten wird im Wege der einstweiligen Verfügung, bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft für die Verfügungsbeklagte an ihren gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist,

verboten,

1. Spinnmaschinen mit wenigstens einem von einer Vorgarnspule oder einer Streckenbandkanne gespeisten Mehrstufen-Streckwerk, an das ein Saugriemchen angeschlossen ist, wobei in Faserband-Förderrichtung in einem Wegstück am Umfang des Saugriemchens eine Kondensationsstufe für den Faserstrang liegt, wo das verzogene, aber noch nicht verdrehte Faserband zu einem insbesondere nicht mehr als 1,5 mm und vorzugsweise weniger als 1 mm breiten Kompaktfaserstrang kondensiert bzw. gebündelt wird und mit einer an den Drehungs-Sperrspalt anschließenden Spinneinrichtung, welche dem aus dem Drehungs-Sperrspalt austretenden Kompaktfaserstrang die vorgesehene Spinndrehung erteilt, wobei in Umfangsrichtung zumindest entlang eines wesentlichen Teiles des Wegstückes radial innerhalb des Außenumfangs des Saugriemchens eine Saugzone von etwas größerer Breite als der Faserverband ausgebildet ist,

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,

bei denen im Bereich des Kondensationswegstückes radial außerhalb des Umfanges des Saugriemchens Saugluftleitmittel vorgesehen sind, welche die Saugluft von außen so an den Umfang des Saugriemchens im Bereich des Wegstückes heranführen, dass der Faserverband entlang des Wegstückes mit oder ohne einer bzw. eine zusätzliche Blasluft zuführenden Einrichtung durch die geeignet herangeführte Saugluft zu einem Kompaktfaserstrang verdichtet wird;

2. ein Spinnverfahren, bei dem ein eine geringe Drehung aufweisendes Faserband, insbesondere eine Flyerlunte von einer Vorgarnspule oder ein Streckenband durch ein Mehrstufen-Streckwerk geführt wird, um dort einen für die hergestellte Garnnummer erforderlichen Gesamtverzug zu erhalten, und der so erhaltene Faserverband nach dem Austritt aus dem letzten Klemmspalt des Streckwerkes auf dem Umfang eines Saugriemchens ohne Verzug noch über ein vorbestimmtes Wegstück bis zu einem von dem Saugriemchen und der Drehungssperr-Gegenwalze gebildeten Drehungs-Sperrspalt befördert wird, von dem aus es unter Drehungserteilung zu einer Spinneinrichtung gelangt, wobei in Umfangsrichtung zumindest entlang eines wesentlichen Teiles des Wegstückes radial innerhalb des Außenumfangs des Saugriemchens eine Saugzone von etwas größerer Breite als der Faserverband ausgebildet ist und entlang des Wegstückes durch von außen nach innen in das Saugriemchen strömende Luft eine Kondensation des bereits den Endverzug aufweisenden, aber noch nicht verdrehten Faserbandes zu einem insbesondere nicht mehr als 1,5 und vorzugsweise weniger als 1 mm breiten Kompaktfaserstrang erfolgt,

zur gewerblichen Nutzung anzubieten,

bei dem im Bereich des Kondensationswegstückes die Saugluft von außen – insbesondere mit einer im wesentlichen axialen Komponente – so an den Umfang des Saugriemchens im Bereich des Wegstückes herangeführt wird, dass der Faserverband entlang des Wegstückes – vorzugsweise ohne zusätzliche Blasluft – allein durch die geeignet herangeführte Saugluft zu einem Kompaktfaserstrang verdichtet wird.

II. Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens werden der Verfügungsbeklagten auferlegt.

III. Die Vollziehung der einstweiligen Verfügung ist davon abhängig, dass die Verfügungsklägerin Sicherheit in Höhe von 1.500.000,- EUR leistet.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die Verfügungsklägerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents DE 44 26 XXX C2 (nachfolgend: Verfügungspatent), das am 25.07.1994 angemeldet wurde. Die Veröffentlichung der Erteilung des Verfügungspatents erfolgte am 07.08.2003. Das Verfügungspatent steht in Kraft. Eine 2004 durch die A GmbH & Co. KG erhobene Nichtigkeitsklage hat diese aufgrund eines mit der Verfügungsklägerin geschlossenen Prozessvergleichs noch vor einer erstinstanzlichen Entscheidung des Bundespatentgerichts zurückgenommen.

Das Verfügungspatent trägt die Bezeichnung „Spinnverfahren und Spinnmaschine mit abgedeckter Saugwalze am Streckwerk“. Sein Patentanspruch 1 ist wie folgt gefasst:

„Spinnverfahren, bei dem ein eine geringe Drehung aufweisendes Faserband, insbesondere eine Flyerlunte (11) von einer Vorgarnspule (12) oder ein Streckenband durch ein Mehrstufen-Streckwerk (13) geführt wird, um dort einen für die hergestellte Garnnummer erforderlichen Gesamtverzug zu erhalten, und der so erhaltene Faserverband nach dem Austritt aus dem letzten Klemmspalt (14) des Streckwerkes (13) auf dem Umfang einer Saugwalze (25) ohne Verzug noch über ein vorbestimmtes Wegstück (15) bis zu einem von der Saugwalze (25) und der Drehungssperr-Gegenwalze (27) gebildeten Drehungs-Sperrspalt (16) befördert wird, von dem aus es unter Drehungserteilung zu einer Spinneinrichtung (17) gelangt, wobei in Umfangsrichtung zumindest entlang eines wesentlichen Teiles des Wegstückes (15) radial innerhalb des Außenumfangs der Saugwalze (25) eine Saugzone (33) von etwas größerer Breite als der Faserverband ausgebildet ist und entlang des Wegstückes (15) durch von außen nach innen in die Saugwalze (25) strömende Luft eine Kondensation des bereits den Endverzug aufweisenden, aber noch nicht verdrehten Faserbandes zu einem insbesondere nicht mehr als 1,5 und vorzugsweise weniger als 1 mm breiten Kompaktfaserstrang (22) erfolgt, dadurch gekennzeichnet, dass im Bereich des Kondensationswegstückes (15) die Saugluft von außen insbesondere mit einer im wesentlichen axialen Komponente so an den Umfang der Saugwalze (25) im Bereich des Wegstückes (15) herangeführt wird, dass der Faserverband entlang des Wegstückes (15) vorzugsweise ohne zusätzliche Blasluft allein durch die geeignet herangeführte Saugluft (34) zu einem Kompaktfaserstrang (22) verdichtet wird.“

Der durch die Verfügungsklägerin ebenfalls geltend gemachte Patentanspruch 2 weist folgende Formulierung auf:

„Spinnmaschine mit wenigstens einem von einer Vorgarnspule (12) oder einer Streckenbandkanne gespeisten Mehrstufen-Streckwerk (13), an das eine Saugwalze (25) angeschlossen ist, wobei in Faserband-Förderrichtung in einem Wegstück (15) am Umfang der Saugwalze (25) eine Kondensationsstufe (25, 26, 27) für den Faserstrang (22) liegt, wo das verzogene, aber noch nicht verdrehte Faserband zu einem insbesondere nicht mehr als 1,5 mm und vorzugsweise weniger als 1 mm breiten Kompaktfaserstrang (22) kondensiert bzw. gebündelt wird und mit einer an den Drehungs-Sperrspalt (16) anschließenden Spinneinrichtung (17), welche dem aus dem Drehungs-Sperrspalt (16) austretenden Kompaktfaserstrang (22) die vorgesehene Spinndrehung erteilt, wobei in Umfangsrichtung zumindest entlang eines wesentlichen Teiles des Wegstückes (15) radial innerhalb des Außenumfangs der Saugwalze (25) eine Saugzone von etwas größerer Breite als der Faserverband ausgebildet ist, insbesondere zur Ausführung des Verfahrens nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass im Bereich des Kondensationswegstückes (15) radial außerhalb des Umfanges der Saugwalze (25) Saugluftleitmittel (40, 40‘) vorgesehen sind, welche die Saugluft (34) von außen so an den Umfang der Saugwalze (25) im Bereich des Wegstückes (15) heranführen, dass der Faserverband entlang des Wegstückes (15) mit oder ohne einer bzw. eine zusätzliche Blasluft zuführenden Einrichtung durch die geeignet herangeführte Saugluft (34) zu einem Kompaktfaserstrang (22) verdichtet wird.“

Die nachfolgend verkleinert eingeblendeten Figuren geben nach der Beschreibung des Verfügungspatents ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel der Erfindung wieder. Bei Figur 1 handelt es sich um eine schematische Seitenansicht einer einzigen Spinnstelle einer erfindungsgemäßen Ringspinnmaschine. Figur 2 stellt eine Vorderansicht der gleichen Spinnstelle dar.
Schließlich ist Figur 3 eine stark vergrößerte schematische Schnittansicht nach Linie III-III in Figur 1 mit einer ersten Ausführungsform der Saugluftleitmittel.
Bei der Verfügungsbeklagten handelt es sich um eine Tochtergesellschaft der B Co. Ltd., die mit Wirkung vom 27.11.2012 gegründet wurde und die mit Kaufvertrag vom 02./03.12.2012 von der C D GmbH & Co. KG in Remscheid (nachfolgend: „C“) unter anderem den gesamten, spezifische Spinnmaschinen für Naturfasern betreffenden Geschäftsbetrieb im Wege eines Asset Deals erwarb. Der Asset Deal wurde am 03.07.2013 vollzogen, wobei wirtschaftlicher Stichtag des Vollzugs der 30.06.2013, 24:00 Uhr, war.

Der durch den Asset Deal übertragene Geschäftsbetrieb geht auf die E Textilmaschinen GmbH zurück, die durch einen Verschmelzungsvertrag aus dem Jahr 2003 auf die A GmbH & Co. KG verschmolzen wurde. Die A GmbH & Co. KG wurde im Juni 2007 in „C D GmbH & Co. KG“ umfirmiert.

Die Verfügungsklägerin und die (E, Zweigniederlassung der) A GmbH & Co. KG schlossen 2005 zur Beilegung eines Patentverletzungsverfahrens, welches erstinstanzlich mit dem durch die Verfügungsklägerin als Anlage AST 6 vorgelegten Urteil endete, eine mit „Vergleichsvereinbarung und Lizenzvertrag“ überschriebene Erklärung, deren vollständiger Inhalt aus der Anlage AST 7 ersichtlich ist. In dieser Vereinbarung erteilte die Verfügungsklägerin eine weltweite und hinsichtlich ihrer sachlichen Anwendungsgebiete unbeschränkte und zeitlich unbefristete Lizenz zur Verwendung der durch das Verfügungspatent für die Verfügungsklägerin geschützten Verfahren und Vorrichtungen. Auf der Grundlage dieses Lizenzvertrages produzierte und vertrieb E, Zweigniederlassung der A GmbH & Co. KG, seit 2005 unter der Bezeichnung „F“ und insbesondere unter der Serienbezeichnung „XXX“, XXX-2“ und „XXX“ Ringspinnmaschinen für Kurzstapelfasern mit einem Saugriemchen und verfügungspatentgemäßen Saugluftleitmitteln. Unter diesen Maschinen befand sich auch die Maschine „E XXX F FX“, für die bis zum Verkauf an A Lizenzgebühren gezahlt wurden.

Da der – noch immer in Kraft stehende – Lizenzvertrag nicht im Rahmen des Asset Deals auf die Verfügungsbeklagte überging, trafen sich Ende Juni 2013 Vertreter beider Parteien in Winterthur, um über den Abschluss eines Lizenzvertrages zu verhandeln. In einem Schreiben vom 09.07.2013, hinsichtlich dessen vollständigen Inhalts auf die Anlage AST 9 verwiesen wird, teilte die Verfügungsbeklagte der Verfügungsklägerin jedoch mit, sie habe sich entschlossen, von den patentgeschützten Merkmalen keinen Gebrauch zu machen. Damit erübrige sich die Unterzeichnung eines neuen Lizenzvertrages.

Auf ihrer Internetseite bietet die Verfügungsbeklagte neben der Maschine „E XXX“ unter der Produktbezeichnung „E XXX F FX“ und „E XXX+“ Kompaktspinnmaschinen an. Die Verfügungsklägerin hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass Gegenstand des einstweiligen Verfügungsverfahrens ausschließlich die Maschinen „E XXX F FX“ und „E XXX+, soweit sie mit einem F FX-Modul ausgestattet sind“ (nachfolgend: angegriffene Ausführungsformen) sein sollen.

Bis zum 17.07.2013 waren auf der Internetseite der Verfügungsbeklagten für das Produkt „E XXX F FX“ Werbebroschüren abrufbar, wobei die Verfügungsklägerin als Anlage AST 15 den deutschen Prospekt zur Akte gereicht hat. Auf Seite 3 der vorstehend genannten Werbebroschüre findet sich folgende, lediglich auszugsweise wiedergegebene Abbildung:
Zudem wird das Mehrstufen-Streckwerk wie aus der nachstehend verkleinert eingeblendeten Abbildung ersichtlich dargestellt:
Schließlich finden sich auf den Seiten 8 und 9 der Werbebroschüre die nachfolgend verkleinert eingeblendeten Abbildungen:
Am 17.07.2013 entfernte die Verfügungsbeklagte die zuvor zum Download angebotenen Broschüren für die „E XXX F FX“-Maschinen.

Die Ringspinnmaschine „E XXX+“ wird noch heute, wie aus der Anlage AST 16a ersichtlich, unter anderem in deutscher Sprache auf der Internetseite der Verfügungsbeklagten zum Abruf bereitgestellt. Dabei steht die Bezeichnung „E XXX+“ für die Aufrüstung mit „F FX“, so dass die angegriffenen Maschinen nach der Aufrüstung baugleich sind. Auf dem Deckblatt der als Anlage AST 16 vorgelegten Broschüre findet sich folgender Hinweis:
Ein derartiger Hinweis fand sich auf dem als Anlage AST 15 zur Akte gereichten, bis zum 17.07.2013 auf der Internetseite der Verfügungsbeklagten abrufbaren Prospekt für die Ausführungsform „E XXX F FX“ nicht.

Die Beklagte ist Lizenznehmerin des deutschen Patents DE 43 23 XXX (nachfolgend: „ITV-Patent“). Das „ITV-Patent“ wurde am 14.07.1993 angemeldet, die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 19.01.1995. Die Veröffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 07.08.1997. Das „ITV-Patent“ betrifft ein Doppelriemchen-Streckwerk. Nachfolgend verkleinert eingeblendet sind die Figuren 1 und 3 aus dem „ITV-Patent“, die bevorzugte Ausführungsformen zeigen.
Mit der Bezugsziffer (6) wird ein perforiertes Riemchen bezeichnet. Die Bezugsziffer (67) zeigt eine Absaugeinrichtung und die Bezugsziffer (7) eine verstellbare Abstützung.

Nach Auffassung der Verfügungsklägerin steht ihr gegen die Verfügungsbeklagte bereits aus der als Anlage AST 9 zur Akte gereichten Erklärung der Verfügungsbeklagten ein Unterlassungsanspruch zu.

Des Weiteren würden die angegriffenen Ausführungsformen sowohl von dem Verfahren nach Patentanspruch 1 als auch der geschützten Vorrichtung nach Patentanspruch 2 Gebrauch machen. Für eine wortsinngemäße Verwirklichung sei es insbesondere unerheblich, dass bei den angegriffenen Ausführungsformen nicht eine Saugwalze, sondern ein Saugriemchen vorhanden sei, da die angegriffenen Ausführungsformen insoweit mit äquivalenten Mitteln von der technischen Lehre des Verfügungspatents Gebrauch machten.

Im Übrigen bestehe auch ein Verfügungsgrund. Insbesondere sei in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass sich das Verfügungspatent im letzten Jahr seiner Laufzeit befinde und von einem wesentlichen Marktteilnehmer, der C-Gruppe, im Wege der Lizenznahme akzeptiert worden sei.

Der Verfügungsklägerin beantragt,

zu erkennen, wie geschehen.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Nach Auffassung der Verfügungsbeklagten fehlt es sowohl an der Glaubhaftmachung eines Verfügungsanspruchs, als auch eines Verfügungsgrundes.

Bei dem Prospekt „C E XXX F FX“ handele es sich um Werbung für erschöpfte Ware. Die Verfügungsbeklagte habe – unstreitig – im Rahmen des Asset Deals 21 auslieferungsfähig hergestellte Maschinen des Typs „XXX C E F FX“ erhalten. An dem Tag, als der streitgegenständliche Prospekt aus dem Internet genommen worden sei, hätten sich noch sämtliche dieser Maschinen in der Verfügungsgewalt der Verfügungsbeklagten befunden.

Bis auf den zwischenzeitlich nicht mehr herunterladbaren Prospekt finde sich weder auf der Internetseite der Verfügungsbeklagten selbst, noch in allen Texten ein Hinweis auf C.

In den durch die Verfügungsklägerin angegriffenen C-Werbeprospekten werde zudem kein patentgemäßer Gegenstand dargestellt, da sich daraus nicht die Verwirklichung aller Merkmale der hier streitgegenständlichen Patentansprüche erkennen lasse.

Vom 01.07.2013 an habe die Verfügungsbeklagte nur noch eine abgewandelte Ausführungsform gefertigt und ausgeliefert (nachfolgend: „A Ausführungsform“), die von der technischen Lehre des Verfügungspatents keinen Gebrauch mache. Die A-Ausführungsform weise unterhalb des perforierten Riemchens im Bereich des Kondensationswegstückes kein Saugluftleitmittel in Form eines Abdeckelementes auf, das die angesaugte Luft zum Kondensieren des verzogenen, aber noch nicht verdrehten Faserbandes zur Reduktion/Minimierung des Spinndreiecks im Wesentlichen senkrecht in Richtung auf das Faserband führe. Vielmehr verfüge diese Ausführungsform nur über eine beabstandete Stützschiene ohne Saugluftmittel, auf der sich zwischen den Riemchen angeordnete Abstützelemente des Riemchenkäfigs abstützen:
Der Unterschied zwischen der ursprünglichen „C-Lösung“ und der nunmehr abgewandelten „A-Lösung“ lasse sich insbesondere den nachfolgend eingeblendeten, der Duplik entnommenen und verkleinert wiedergegebenen Skizzen erkennen:
Die Stützschiene ohne Luftleitelemente beeinflusse bei der „A-Lösung“ das Geschwindigkeitsprofil nicht, da die Luft den durch hohe Luftgeschwindigkeiten farblich erkennbaren Saugbereich allseitig anströme, das heißt, die Strömungsgeschwindigkeit in allen Richtungen nahezu gleichförmig abnehme. Allerdings sorge hier die einreihige Perforation des Riemchens dafür, dass sich die Luftströmung auf die dadurch gebildete schmale Saugzone konzentriere, wobei allein durch die einreihige Perforation ein gegenüber der Lochbreite deutlich breiteres Saugprofil entstehe, welches ausreichend sei, um das im Wesentlichen innerhalb der Breite des Lochdurchmessers laufende Faserband im Bereich der Perforation quer zu verdichten.

Unabhängig davon habe die Verfügungsbeklagte an dem „ITV-Patent“ ein positives Benutzungsrecht. Wenn nur von den Merkmalen eines Patents, für das ein positives Benutzungsrecht vorliege, und gerade nicht von den zusätzlichen Merkmalen des Verfügungspatents Gebrauch gemacht werde, liege nach gefestigter Rechtsprechung keine Patentverletzung vor.

Darüber hinaus fehle es auch an einem hinreichend gesicherten Rechtsbestand. Insbesondere habe das Verfügungspatent bisher noch kein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren überstanden. Zudem würden sich die gegen den Rechtsbestand des Verfügungspatents erhobenen Einwände bereits bei summarischer Prüfung, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Erfindungshöhe, nicht als haltlos erweisen. Im Übrigen habe die Verfügungsklägerin die Angelegenheit auch nicht mit der notwendigen Dringlichkeit behandelt.

Die Verfügungsklägerin tritt diesem Vorbringen entgegen. Insbesondere entspreche die „A-Lösung“ in allen entscheidenden Merkmalen der „C-Lösung“. Dies bestätige die nachfolgende Gegenüberstellung der 2005 angegriffenen Ausführung „F“ von E mit der zweiten Darstellung der Sauer-Ausführungsform in der durch die Verfügungsbeklagte als Anlage CC2 zur Akte gereichten eidesstattlichen Versicherung:
Bei der „A-Lösung“ sei bei einem ansonsten unveränderten apparativen Aufbau lediglich die Schiene als Saugluftleitmittel mit einem größeren Abstand zwischen den Riemchen angeordnet und mithin weiter zwischen die Walzen gesenkt. An ihrer Qualifikation als Saugluftleitmittel und ihrem Sinn und Zweck, die anfallende Saugluft an das zu verdichtende Garn im Bereich der Saugzone heranzuführen, ändere dies nichts.

Die Verfügungsbeklagte tritt diesem Vorbringen entgegen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat in der Sache Erfolg. Die Verfügungsklägerin hat sowohl das Bestehen eines Verfügungsanspruchs, als auch eines Verfügungsgrundes glaubhaft gemacht.

I.
Da die durch die Verfügungsbeklagte in der Bundesrepublik Deutschland angebotenen angegriffenen Ausführungsformen sowohl nach der „C-Lösung“ als auch nach der „A-Lösung“ widerrechtlich von der technischen Lehre des Verfügungspatents wortsinngemäß bzw. im Hinblick auf den Einsatz eines Saugriemchens anstelle einer Saugwalze mit äquivalenten Mitteln Gebrauch machen, steht der Verfügungsklägerin gegen die Verfügungsbeklagte ein Anspruch auf Unterlassung aus § 139 Abs. 1 PatG zu.

1.
Die Erfindung nach dem Verfügungspatent betrifft ein Spinnverfahren, insbesondere ein Ringspinnverfahren sowie eine Ringspinnmaschine.

Im Stand der Technik waren, so führt die Verfügungspatentschrift einleitend aus, solche gattungsgemäßen Verfahren bzw. Maschinen bekannt. Das deutsche Patent 39 27 936 und die Zeitschrift „Textil Praxis International“ 1993, September, Seiten 684 bis 686, würden ein Ringspinnverfahren bzw. eine Ringspinnmaschine zeigen, bei dem bzw. bei der ein oder parallel zwei Flyerbänder zu je einer Hälfte eines Ringspinnstreckwerkes geführt würden, um dort mit den üblichen Verzugswerten verzogen und anschließend ohne weiteren Verzug der aerodynamischen Verdichtung der Fasern auf einer perforierten Saugwalze zugeführt zu werden.

Bei dem aus dem Stand der Technik bekannten Verfahren finde also ein aero-dynamisch kompaktes Verdichten des Faserbandes auf der Oberfläche der perforierten Saugwalze bzw. -trommel statt, wobei sich die Trennung der Prozesse des Verzugs sowie der Kondensierung der Fasern positiv auswirke. Zum Zwecke des Verdichtens werde der fertig verstreckte Faserverband, der auf der Oberfläche der Saugtrommel durch einen Saugluftstrom gehalten werde, in deren axialer Richtung ausgelenkt, so dass innerhalb des Faserverbandes eine parallele, gestreckte Ausrichtung der Fasern sowie durch gegenseitige Anlagerung der Individualfasern mittels einer Querbewegung eine Bündelung erfolge. Ein Blasluftstrom unterstütze mit seiner Aufprallwirkung auf die Oberfläche den durch die Saugwirkung eingeleiteten Vorgang, so dass sich die vereinzelten Fasern während ihres Transports zur Klemmlinie für den Eindrehvorgang in einem stabilen Gleichgewicht zwischen den angreifenden Luftströmungen befinde. Durch die aerodynamische Verdichtung der Fasern, die dem Hochverzug folge, werde ein Kompaktfaserstrang von rund 1 mm Breite oder weniger erzielt, welche gleichzeitig die Basis des sich an den Drehungssperrspalt anschließenden Spinndreiecks bilde. Damit reduziere sich konsequenterweise auch die Höhe des Spinndreieckes. Somit könne durch die Tatsache der aerodynamischen Bündelung der Fasern Einfluss auf die Eindrehung des Faserverbandes genommen werden.

Üblicherweise würden bei Ringspinnmaschinen Drei-Zylinder-Streckwerke verwendet, wobei das am Beginn des Hochverzugsfelds vorgesehene mittlere Zylinderpaar im Allgemeinen mit Doppelriemchen ausgerüstet sei, die bis nahe an den Eintrittsspalt des Ausgangswalzenpaares reichen. Die Verzüge von mit einer Flyerlunte gespeisten Drei-Zylinder-Streckwerken würden je nach Garnfeinheit bei 25- bis 50-fach liegen, wobei die höheren Verzüge feineren Garnnummern entsprechen würden. Man habe auch schon zwischen den Enden der Riemchen im Hauptverzugsfeld und dem Klemmspalt zwischen den Ausgangszylindern des Streckwerks mechanische Kondensoren zur Bündelung des Faserverbandes verwendet, wie die DE 41 32 919 und DE 41 41 237 offenbaren würden.

Das Verfügungspatent sieht die hierdurch erzielbare Verbesserung der Garnqualität jedoch als begrenzt an, da die Reibung der einzelnen Fasern an den Führungselementen des Kondensors zu Unregelmäßigkeiten im Garnverband führe. Aus diesem Grunde würden Kondensoren am Ende des Hauptverzugsfeldes noch kein optimales Mittel zur sprunghaften Verbesserung der Garnqualität darstellen.

An den im Stand der Technik bekannten Ringspinnverfahren und –maschinen sieht es das Verfügungspatent weiterhin als nachteilig an, dass der erforderliche Blasluftstrom den für die Bündelung des Faserverbandes in der Saugzone erforderlichen apparativen Aufwand erhöhe und die für den Erfolg der Kondensation wesentliche Abstimmung zwischen der Stärke und Richtung des Saugluftstromes einerseits und des Blasluftstromes andererseits erschwere.

Dem Verfügungspatent liegt vor diesem Hintergrund die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, ein Spinnverfahren, insbesondere ein Ringspinnverfahren und eine Spinnmaschine, insbesondere Ringspinnmaschine zu schaffen, mit denen eine gute Bündelung des Faserverbandes im Bereich der Saugzone bei verringertem apparativen Aufwand und ohne Luftstromabstimmungsprobleme erzielt werden kann.

Dies geschieht nach Patentanspruch 1 durch eine Kombination der folgenden Merkmale:

1. Spinnverfahren, bei dem ein Faserband (11) (insbesondere eine Flyerlunte von einer Vorgarnspule (12) oder ein Streckenband) durch ein Mehrstufenstreckwerk (13) geführt wird.

2. Das Faserband weist eine geringe Drehung auf.

3. In einem Mehrstufenstreckwerk (13) erhält das Faserband (oder das Streckenband) einen für die hergestellte Garnnummer erforderlichen Gesamtverzug.

4. Das so erhaltene Faserband wird nach dem Austritt aus dem letzten Klemmspalt (14) des Streckwerkes (13) auf dem Umfang einer Saugwalze (25) ohne Verzug noch über ein vorbestimmtes Wegstück (15) bis zu einem Drehungssperrspalt (16) befördert.

5. Der Drehungssperrspalt (16) wird von der Saugwalze (25) und der Drehungssperrgegenwalze (27) gebildet.

6. Von dem Drehungssperrspalt (16) gelangt das Faserband (11) unter Drehungserteilung zu einer Spinneinrichtung (17).

7. In Umfangsrichtung – zumindest entlang eines wesentlichen Teils des Wegstücks (15) radial innerhalb des Außenumfangs der Saugwalze (25) – ist eine Saugzone (33) ausgebildet.

8. Die Saugzone (33) ist von etwas größerer Breite als der Faserverband.

9. Entlang des Wegstückes (15) erfolgt durch die von außen nach innen in die Saugwalze (25) einströmende Luft eine Kondensation des Faserbandes zu einem Kompaktfaserstrang (insbesondere nicht mehr als 1,5 mm und vorzugsweise weniger als 1 mm breit).

10. Das Faserband weist bereits den Endverzug auf, ist aber noch nicht verdreht.

11. Im Bereich des Kondensationswegstückes (15) wird die Saugluft von außen (insbesondere mit einer im Wesentlichen axialen Komponente) so an den Umfang der Saugwalze (25) im Bereich des Wegstücks (15) herangeführt,

12. dass der Faserverband entlang des Wegstückes (15) (vorzugsweise ohne zusätzliche Blasluft) allein durch die geeignet herangeführte Saugluft (34) zu einem Kompaktfaserstrang (22) verdichtet wird.

Der Patentanspruch 2 schlägt eine Maschine mit folgenden Merkmalen vor:

1. Spinnmaschine mit wenigstens einem Mehrstufenstreckwerk (13).

2. Das Mehrstufenstreckwerk (13) wird von einer Vorgarnspule (12) (oder einer Streckenbandkanne) gespeist.

3. Am Mehrstufenstreckwerk (13) ist eine Saugwalze (25) angeschlossen.

4. In Faserband-Förderrichtung liegt in einem Wegstück (15) am Umfang der Saugwalze (25) eine Kondensationsstufe (25, 26, 27) für den Faserstrang (22).

5. In der Kondensationsstufe wird das verzogene, aber noch nicht verdrehte Faserband zu einem (insbesondere nicht mehr als 1,5 mm und vorzugsweise weniger als 1 mm breiten) Kompaktfaserstrang (22) kondensiert bzw. gebündelt.

6. Die Spinnmaschine weist eine an den Drehungs-Sperrspalt (16) anschließende Spinneinrichtung (17) auf.

7. Die Spinneinrichtung (17) erteilt dem aus dem Drehungs-Sperrspalt (16) austretenden Kompaktfaserstrang (22) die vorgesehene Spinndrehung.

8. In Umfangsrichtung zumindest entlang eines wesentlichen Teils des Wegstückes (15) ist radial innerhalb des Außenumfangs der Saugwalze (25) eine Saugzone (33) vorgesehen.

9. Die Saugzone (33) besitzt eine etwas größere Breite als der Faserverband.

10. Im Bereich des Kondensationswegstückes (15) radial außerhalb des Umfangs der Saugwalze (25) sind Saugluftleitmittel (40, 40‘) vorgesehen.

11. Die Saugluftleitmittel führen die Saugluft von außen so an den Umfang der Saugwalze (25) im Bereich des Wegstückes (15) heran,

12. dass der Faserverband entlang des Wegstückes (15) durch die geeignet herangeführte Saugluft (34) zu einem Kompaktfaserstrang verdichtet wird.

2.
Der Verfügungsklägerin steht gegen die Verfügungsbeklagte ein Anspruch auf Unterlassung des Angebots und des Vertriebs der angegriffenen Ausführungsform „E XXX F FX“ (bzw. „E XXX + zzgl. „F FX-Modul“) nach der „C-Lösung“ zu, § 139 Abs. 1 PatG.

(1)
Dass diese Ausführungsformen in ihrer technischen Gestaltung wortsinngemäß bzw. mit äquivalenten Mitteln von der technischen Lehre des Verfügungspatents Gebrauch machen, hat die Kammer bereits mit Urteil vom 26.07.2005 ausführlich begründet. Auf die dortigen Ausführungen, an denen die Kammer festhält, wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

Insbesondere hat sich die Kammer dort auch bereits mit dem durch die Verfügungsbeklagte erhobenen Einwand, es fehle an einer Gleichwirkung, weil die patentgemäße Walze sowohl der Streckung als auch der Verdichtung diene, mit zutreffender Begründung beschäftigt (vgl. Anlage AST 6, S. 20 f.). Gleiches gilt, soweit sich die Verfügungsbeklagte auf ein positives Benutzungsrecht im Hinblick auf das „ITV-Patent“ beruft (vgl. Anlage AST 6, S. 24 f.) sowie in Bezug auf den – lediglich pauschal erhobenen – Formsteineinwand (vgl. Anlage AST 6, S. 26).

(2)
Des Weiteren hat die Verfügungsbeklagte durch das Bereitstellen der als Anlagen AST 15 und AST 16 vorgelegten Prospekte zum Download die „C-Lösung“ auch in patentverletzender Weise angeboten.

(a)
Ohne Erfolg beruft sich die Verfügungsbeklagte zunächst darauf, aus den vorgelegten Prospekten sei nicht die Verwirklichung aller Merkmale des Verfügungspatents erkennbar.

Im Interesse des nach dem Gesetzeszweck gebotenen effektiven Rechtsschutzes für den Schutzrechtsinhaber ist der Begriff des Anbietens im wirtschaftlichen Sinne zu verstehen. Entscheidend ist, ob eine im Inland begangene Handlung nach ihrem objektiven Erklärungsgehalt einen schutzrechtsverletzenden Gegenstand der Nachfrage zur Verfügung stellt (BGH GRUR 2006, 927, 928 – Kunststoffbügel). Ein Mittel hierzu ist auch das bloße Verteilen eines Werbeprospekts. Bereits diese Maßnahme ist bestimmt und geeignet, Interesse an dem beworbenen Gegenstand zu wecken und diesen betreffende Geschäftsabschlüsse zu ermöglichen (BGH GRUR 2003, 1031, 1032 – Kupplung für optische Geräte). Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob das Werbemittel die Merkmale des Patents offenbart, wenn – wie hier – bei objektiver Betrachtung – ein Erzeugnis dargestellt wird, das diese Merkmale aufweist (BGH a. a. O.).

(b)
Der Internetauftritt der Verfügungsbeklagten, wie er aus der Anlage AST 13 ersichtlich ist, lässt nicht erkennen, dass sich das Angebot lediglich auf Produkte bezieht, hinsichtlich derer sich die Verfügungsbeklagte – unstreitig – aufgrund des zwischen der Verfügungsklägerin und der E, Zweigniederlassung der A GmbH & Co. KG geschlossenen Lizenzvertrages mit Erfolg auf Erschöpfung berufen kann.

Zwar wird in dem als Anlage AST 15 vorgelegten Prospekt auf den jeweiligen Abbildungen zusätzlich zu der Bezeichnung „E XXX F FX“ „C Schlafhorst“ genannt. Weder dem Prospekt, noch der zugehörigen Internetseite der Verfügungsbeklagten ist jedoch ein Hinweis darauf zu entnehmen, dass die Verfügungsbeklagte dort lediglich die vor der Übernahme des Geschäftsbereichs der C durch die Verfügungsbeklagte bereits hergestellten Maschinen anbieten will. Ohne entsprechendes Hintergrundwissen lässt sich die Seite der Verfügungsbeklagten, welche mit „A.E“ überschrieben ist und wo unter der Rubrik „Produkte, E Kompaktspinnen, E XXX F FX“ der vorstehend genannte Prospekt zum Download bereitgestellt wurde, nur so verstehen, dass nunmehr Produkte, wie sie in dem Prospekt beschrieben werden, auch von der Verfügungsbeklagten und nicht nur beschränkt auf bereits durch C hergestellte Produkte bezogen werden können.

Dies gilt umso mehr, da die Verfügungsklägerin unbestritten vorgetragen und zudem mit er als Anlage AST 5 vorgelegten eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht hat, dass entsprechend der aktuellen Wirtschaftslage für Spinnereimaschinen typischerweise mit einem Zeitraum von fünf Monaten zwischen Bestellung, Herstellung und Auslieferung zu rechnen ist, wobei die eigentliche Fertigung erst in den letzten zwei Monaten vor Auslieferung ausgeführt und vollendet wird.

Legt man dies zugrunde, ist davon auszugehen, dass Spinnmaschinen jeweils nur aufgrund einer bestehenden Bestellung hergestellt werden, so dass mangels eines entgegenstehenden Vortrages der Verfügungsbeklagten davon auszugehen ist, dass die bereits durch C hergestellten Maschinen auf einer bestehenden Bestellung beruhten. Dem stehen insbesondere auch nicht die durch die Verfügungsbeklagte als Anlagen CC 1 und CC 2 vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen entgegen, wonach bis zum 30.06.2013 im Zuge des Asset Deals 21 Modelle der „EXXX F FX“ auslieferungsfähig hergestellt, aber noch nicht ausgeliefert wurden.

Demgegenüber ist der Internetauftritt der Verfügungsbeklagten, wie er aus der Anlage AST 13 ersichtlich ist, unter Berücksichtigung des zum Download bereitgehaltenen Prospekts, auf dem sich im Übrigen anders als auf den Prospekten gemäß Anlagen AST 16 bzw. AST 16a auch kein Aufkleber mit einem Hinweis auf „A“ findet, gerade darauf gerichtet, Dritte zur Abgabe neuer Bestellungen aufzufordern, die sich nicht auf die offenbar bereits bestellten und durch C schon hergestellten Maschinen beziehen.

Soweit sich auf den als Anlagen AST 16 bzw. AST 16a vorgelegten Prospekten ein entsprechender Aufkleber findet, rechtfertigt dieser gleichwohl keine andere Bewertung. Dem Aufkleber ist letztlich nur zu entnehmen, dass die Verfügungsbeklagte den maßgeblichen Geschäftsbereich der C übernommen hat. Nur so lässt sich der zusätzliche Hinweis auf dem Prospekt, welcher ebenfalls noch auf „C“ verweist, verstehen. Soweit sich der Hinweis „New Design“ findet, ist dieser im Zusammenhang zu lesen, wonach etablierte Produkte in bewährter Qualität in neuem Design beworben werden. Wie dieses aussieht und worauf genau sich dies bezieht, ist nicht erkennbar und lässt sich insbesondere auch nicht dem Prospekt entnehmen. Vielmehr werden dort weiterhin die „E XXX“-Produkte mit der Marke „C“ beworben, so dass sich der Prospekt nach dem objektiven Empfängerhorizont nur so verstehen lässt, dass die Verfügungsbeklagte die Produkte, soweit sich kein anderslautender Hinweis findet, jeweils unverändert weiter vertreibt.

3.
Darüber hinaus macht auch die „A-Lösung“ wortsinngemäß bzw. in Bezug auf die Verwendung eines Saugriemchens anstelle einer Saugwalze mit äquivalenten Mitteln von der technischen Lehre des Verfügungspatents Gebrauch. Dem steht nicht entgegen, dass bei der „A-Lösung“ anders als bei der „C-Lösung“ neben der „Abstützschiene“ keine zusätzlichen „Luftleitelemente“ vorhanden sind.

a)
Wie der Fachmann bereits der Formulierung der Patentansprüche entnimmt, führen die Saugluftleitmittel, welche anders als in den Unteransprüchen in den hier streitgegenständlichen Nebenansprüchen nicht räumlich körperlich, sondern lediglich funktional umschrieben sind, die Saugluft von außen so an den Umfang der Saugwalze im Bereich des Wegstückes heran, dass der Faserverband entlang des Wegstücks zu einem Kompaktfaserstrang verdichtet wird. Für die Verwirklichung der beanspruchten Lehre ist es somit ausreichend, aber auch erforderlich, dass die Saugluft durch das Saugluftleitmittel gelenkt bzw. „geleitet“ wird.

Eine Bestätigung, dass es verfügungspatentgemäß gerade darauf ankommt, dass die Saugleitmittel den Luftstrom „leiten“, findet der Fachmann in der allgemeinen Beschreibung des Verfügungspatents. Danach veranlassen die erfindungsgemäß vorgesehenen Luftleitmittel den angesaugten Saugluftstrom, vor dem Erreichen des Faserverbandes in eine zumindest eine wesentliche Axialkomponente aufweisende Richtung abzubiegen (vgl. Anlage AST 10, Sp. 2, Z. 26 – 37).

Wie ein derartiges Leiten der Luft erfolgen kann, zeigen die Figuren 3 und 4 nebst der zugehörigen Beschreibung. So wirken nach dem in Figur 3 gezeigten Ausführungsbeispiel zwei gegeneinander gerichtete Teilluftströme von entgegengesetzten Seiten des Faserverbandes auf diesen ein, um ihn zu einem schmalen Kompaktfaserstrang zu bündeln. Unmittelbar nach der Einwirkung der einander entgegen gerichteten Teilluftströme werden diese dann durch den gelochten Umfangsbereich der Saugwalze ins Innere derselben und von dort zur Absaugung geführt (vgl. Anlage AST 10, Sp. 2, Z. 30 – 30).

In dem in Figur 4 gezeigten Ausführungsbeispiel weist der ebenfalls konzentrisch zur Saugwalze angeordnete Umlenkschirm demgegenüber nur einseitig eine Öffnung auf, durch die die Luft im Wesentlichen axial zur Saugzone strömen kann. Aufgrund dieser Ausbildung drückt der im Wesentlichen axial und zum Teil radial auf den Faserverband einwirkende Luftstrom den Faserverband gleichzeitig gegen die Wand (31) und die Perforation, so dass er zwischen dem Luftstrom und der Wand zusammengedrückt und damit zu einem sehr schmalen Kompaktfaserstrang gebündelt wird (vgl. Anlage AST 10, Sp. 4, Z. 17 – 32).

b)
Dies vorausgeschickt machen die angegriffenen Ausführungen auch nach der „A-Lösung“ wortsinngemäß von der technischen Lehre des Verfügungspatents Gebrauch. Auch bei der Abstützschiene handelt es sich um ein „Saugluftleitmittel“ im Sinne des Verfügungspatents. Dass diese Schienen nach dem Vortrag der Verfügungsbeklagten dazu dienen, die Riemchen abzustützen, steht dem nicht entgegen. Die streitgegenständlichen Patentansprüche schließen es nicht aus, dass das Saugluftleitmittel gleichzeitig auch eine Abstützfunktion besitzt.

Dass es sich auch bei der „Abstützschiene“ um ein Saugluftleitmittel handelt, zeigt bereits ein Vergleich der „A-Lösung“ mit der ursprünglichen „C-Lösung“. Der einzige, hier relevante Unterschied besteht unstreitig darin, dass bei der „A-Lösung“ die Abstützschiene keine zusätzlichen Kunststoffelemente besitzt. Insbesondere ist die Abstützschiene nach wie vor derart angeordnet, dass sie dazu geeignet ist, den Luftstrom – wenn auch möglicherweise in geringerem Umfang – zu beeinflussen. Dies verdeutlichen bereits die durch die Verfügungsbeklagte in der mündlichen Verhandlung als Anlagen CC 12 und CC 13 überreichten und nachfolgend verkleinert eingeblendeten Prinzipienskizzen:
Wie die vorstehende, zweite Abbildung, welche die „A-Lösung“ zeigt, erkennen lässt, wird die durch das Saugriemchen angesaugte Luft zwangsläufig durch die „Abstützschiene“ abgelenkt.

Dass die Abstützschiene gerade bei dickeren Fasersträngen auch ohne das zusätzliche Kunststoffelement eine saugluftleitende Wirkung entfaltet, verdeutlichen die durch die Verfügungsklägerin in der mündlichen Verhandlung als Anlage PBP 36 zur Akte gereichten Skizzen.

Die Möglichkeit des Einsatzes der angegriffenen Ausführungsformen auch bei dickeren Fasersträngen bestätigt dabei die als Anlage CC1 vorgelegte eidesstattliche Versicherung von Herrn Hamann, wonach es die Verfügungsbeklagte an der „C-Lösung“ gerade als nachteilig angesehen hat, dass insbesondere bei groben Garnen der geringe Abstand zwischen der Abdeckung und dem Riemchen zu einem Aufstauen von Fasern zum stromabliegenden Klemmspalt zu Störungen geführt habe.

Weshalb vor diesem Hintergrund die Abstützschiene gleichwohl keine saugluftleitende Wirkung haben soll, hat die Verfügungsbeklagte weder hinreichend vorgetragen, noch ist dies ersichtlich.

Einer näheren Erläuterung der Strömungsverhältnisse bei der abgewandelten Gestaltung hätte es umso mehr bedurft, da die Verfügungsbeklagte bei der Erläuterung der Funktionsweise der „A-Lösung“ maßgeblich darauf abstellt, im Saugriemchen sei eine einzige „perlenschnurartige“ Lochreihe vorhanden, durch welche die Luftströmung im Bereich der Lochreihe gebündelt werde. Das Saugriemchen wurde gegenüber der „C“-Lösung jedoch nicht verändert. Ließe sich daher die Luftleitung – wie von der Verfügungsbeklagten behauptet – ohne Weiteres auch allein durch die Gestaltung des Saugriemchens erzielen, hätten E bzw. C als Fachunternehmen jahrelang Lizenzgebühren in erheblichen Umfang für die Verwendung eines Luftleitmittels gezahlt, dessen es nicht bedurft hätte. Dies erscheint umso weniger nachvollziehbar, da auch die Verfügungsbeklagte unstreitig zunächst nach einer Lizenz am Verfügungspatent ersucht hat, wobei der Lizenzvertrag lediglich an der geforderten Mindestlizenzgebühr gescheitert ist.

c)
Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen kann sich die Verfügungsbeklagte auch nicht auf ein positives Benutzungsrecht aufgrund des „ITV-Patents“ berufen. Die angegriffenen Ausführungsformen machen auch nach der „A-Lösung“ nicht lediglich von der Offenbarung des „ITV-Patents“ Gebrauch.

Dass die in den Figuren 1 und 3 des „ITV-Patents“ mit der Bezugsziffer (7) bezeichnete Abstützung eine luftleitende Wirkung aufweist, wie sie das Verfügungspatent vorsieht und welche auch durch die Abstützschiene der angegriffenen Ausführungsformen vermittelt wird, lässt sich weder den Figuren selbst, noch der Beschreibung entnehmen.

II.
Die Verfügungsklägerin hat auch das Vorliegen eines Verfügungsgrundes glaubhaft gemacht. Dass das Verfügungspatent bisher noch kein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren überstanden hat, steht dem nicht entgegen. Zudem hat die Verfügungsklägerin das einstweilige Verfügungsverfahren auch mit der gebotenen Dringlichkeit behandelt.

1.
Der Rechtsbestand des Verfügungspatents erscheint hinreichend gesichert.

a)
Der Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn sowohl der Bestand des Verfügungspatents als auch die Frage der Patentverletzung im Ergebnis so eindeutig zugunsten der Verfügungsklägerin zu beantworten sind, dass eine fehlerhafte Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist (OLG Düsseldorf, lnstGE 12, 114 – Harnkatherterset).

Insbesondere verlangt eine einstweilige Unterlassungsverfügung wegen einer Patentverletzung in der Regel, dass die Rechtsbeständigkeit des Antragsschutzrechts hinlänglich gesichert ist (OLG Düsseldorf, lnstGE 9, 140, 146 – Olanzapin; lnstGE 12, 114, 119 – Harnkatheterset). Zweifel an der grundsätzlich zu respektierenden Schutzfähigkeit des Verfügungspatents können das Vorliegen eines Verfügungsgrundes ausschließen. Das Verletzungsgericht kann sich dabei nicht kurzerhand auf den Erteilungsakt verlassen, sondern hat selbstständig zu klären, ob angesichts des Sachvortrages der Verfügungsbeklagten ernstzunehmende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Verfügungsschutzrecht gegebenenfalls keinen Bestand haben wird. Seine Vernichtung muss als Folge der Einwendungen der Verfügungsbeklagten aus Sicht des Verletzungsgerichts nicht zwingend und sie muss auch nicht überwiegend wahrscheinlich, aber aufgrund einer in sich schlüssigen, vertretbaren und letztlich nicht von der Hand zu weisenden Argumentation der Verfügungsbeklagten möglich sein, um einem Verfügungsantrag den Erfolg versagen zu können (OLG Düsseldorf, lnstGE 12, 114, 119 – Harnkatheterset). Die Darlegungslast hat die Verfügungsklägerin.

Grundsätzlich kann dabei nur dann von einem hinreichend gesicherten Rechtsbestand ausgegangen werden, wenn das Verfügungspatent bereits ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren überstanden hat (OLG Düsseldorf, lnstGE 9, 140, 146 – Olanzapin; OLG Düsseldorf, InstGE 12, 114 – Harnkatheterset).

Von dem Erfordernis einer der Verfügungsklägerin günstigen streitigen Rechtsbestandsentscheidung kann nur in Sonderfällen abgesehen werden. Dies ist etwa der Fall, wenn – alternativ – ein Rechtsbestandsverfahren deshalb nicht durchgeführt worden ist, weil das Verfügungspatent allgemein als schutzfähig anerkannt wird (was sich in dem Vorhandensein namhafter Lizenznehmer oder dergleichen widerspiegelt), die gegen den Rechtsbestand vorgebrachten Einwendungen sich schon bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung als haltlos erweisen oder außergewöhnliche Umstände gegeben sind, die es für den Antragsteller wegen der ihm aus einer Fortsetzung der Verletzungshandlungen drohenden Nachteile unzumutbar machen, den Ausgang eines Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens abzuwarten (OLG Düsseldorf, lnstGE 12,114 – Harnkatheterset).

b)
Davon ausgehend liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Verfügungsbeklagte trotz des aufgrund des zwischenzeitlichen Vergleichs nicht abgeschlossenen Nichtigkeitsverfahrens vor.

Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung kann vorliegend zunächst nicht unberücksichtigt bleiben, dass das Verfügungspatent bereits über eine lange Zeit in Kraft ist, ohne dass dessen Rechtsbestand erfolgreich angegriffen worden wäre. Vielmehr hat die E, Zweigniederlassung der A GmbH & Co. KG, nachdem sie durch die Kammer in einem kontradiktorischen Verfahren, in welchem im Rahmen der zu treffenden Aussetzungsentscheidung auch der Rechtsbestand des Verfügungspatents diskutiert wurde, verurteilt wurde, einen Lizenzvertrag abgeschlossen und sodann die für die Nutzung des Verfügungspatents zu zahlende Lizenzgebühr an die Verfügungsklägerin entrichtet.

Dass die E, Zweigniederlassung der A GmbH & Co. KG, und später C die Rechtsbeständigkeit des Verfügungspatents akzeptiert haben, wird auch dadurch bestätigt, dass sie – sollte eine gütliche Einigung scheitern – gemäß Ziffer 8. durchaus in der Lage gewesen wären, den Rechtsbestand des Verfügungspatents erneut anzugreifen. Ein derartiger Versuch wurde jedoch nicht unternommen.

Schließlich wollte auch die Verfügungsbeklagte, die den Rechtsbestand des Verfügungspatents bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht angegriffen hat, unstreitig für die Restlaufzeit des Verfügungspatents eine Lizenz nehmen. Anhaltspunkte dafür, dass sie bereits zu diesem Zeitpunkt Zweifel an der Schutzfähigkeit des Verfügungspatents geäußert hätte, sind weder hinreichend vorgetragen, noch ersichtlich.

2.
Da zwischen der Mitteilung der Verfügungsbeklagten, eine Unterzeichnung eines neuen Lizenzvertrages erübrige sich, weil sie von der technischen Lehre des Verfügungspatents keinen Gebrauch mehr machen wolle, und dem Eingang des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ein Zeitraum von unter einem Monat liegt, innerhalb dessen sich die Parteien des Verfügungspatents zudem über die Reichweite dieser Erklärung und die Erforderlichkeit einer zusätzlichen strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgetauscht haben, hat die Verfügungsklägerin die Angelegenheit auch mit der notwendigen Dringlichkeit behandelt.

Soweit die Verfügungsbeklagte demgegenüber bereits auf den 01.07.2013 abstellen will, vermag die Kammer dem nicht zu folgen, nachdem sich die Parteien Ende Juni zu Verhandlungen über einen neuen Lizenzvertrag getroffen hatten, deren Scheitern die Verfügungsbeklagte der Verfügungsklägerin erst mit Schreiben vom 09.07.2013 mitgeteilt hat.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Eines gesonderten Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarbeit bedurfte es aufgrund des Eilcharakters des einstweiligen Verfügungsverfahrens nicht. Allerdings war die Vollziehung der einstweiligen Verfügung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes von der Leistung einer Sicherheit abhängig zu machen, die dem Streitwert entspricht. Auf diese Weise ist zugleich sichergestellt, dass die Verfügungsklägerin nicht besser gestellt ist als bei einem erstinstanzlichen Hauptsachetitel, der gemäß § 709 ZPO ebenfalls nur gegen Sicherheitsleistung vollstreckbar wäre.

Der Streitwert wird auf 1.500.000,- EUR festgesetzt.