4a O 11/11 – Laserschneidanlage

Düsseldorfer Entscheidung Nr.:  1913

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 26. Juli 2012, Az. 4a O 11/11

I. Die Beklagten werden verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatz-weise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

eine Vorrichtung zum Ausschneiden einer vordefinierten Form in einem bahnförmigen Material

im deutschen Geltungsbereich des Europäischen Patents EP 1 321 XXX herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwe-cken entweder einzuführen oder zu besitzen,

wobei die Vorrichtung folgendes umfasst:

– ein Schneidesystem zum Schneiden in der Vorbeibewegung, um ein Muster in das bahnförmige Material zu schneiden, wobei das Schneidesystem in globalen Koordinaten bekannt ist;

– ein optisches System zum Lokalisieren globaler Koordinaten von mindestens einer Bezugsmarkie-rung in dem bahnförmigen Material, die mit vordefi-nierten Koordinaten in dem Muster korrespondieren;

– einen Aufbau zum Veranlassen einer relativen Bewegung, die im Wesentlichen fortlaufend ist, zwischen dem bahnförmigen Material und dem optischen System und dem Schneidesystem;

– Mittel zum Ermitteln von Messwerten der genannten relativen Bewegung in globalen Koordinaten; und eine Steuerung zum Überlagern des Musters mit der lokalisierten mindestens einen Bezugsmarkierung, so dass das Schneidesystem das Muster für die vor-definierte Form im Wesentlichen gleichzeitig schneidet, während das optische System globale Koordinaten von einer folgenden mindestens einen Bezugsmarkierung in dem bahnförmigen Material lokalisiert;

2. der Klägerin für die Zeit ab dem 15.09.2009 Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der vorstehend unter Ziffer I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu erteilen unter Angabe der Namen und Anschriften des Lieferanten und/oder anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber;

3. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, vollständi-gen und geordneten Verzeichnisses und Beifügung von Rechnungen oder Lieferscheinen in Kopie vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 15.09.2009 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und -zeiten sowie der Menge der erhaltenen oder bestellten Vorrichtungen gemäß vorstehender Ziffer I. 1.,

b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Liefer- und Bestellmengen, -zeiten,
-preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, wobei Rechnungen zu den Lieferungen in Kopie vorzu-legen sind,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach An-gebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbe-zeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgem, deren Auflagenhöhe, Verbreitungs-zeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufge-schlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer sowie Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit ver-pflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn berechtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;

4. die unter Ziffer I. 1. beschriebenen, ab dem 15.09.2009 in den Besitz gewerblicher Abnehmer gelangten Vorrichtun-gen aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, darüber schriftlich informiert werden, dass die Kammer auf eine Verletzung des Klage-patents EP 1 321 XXX in Deutschland erkannt hat, ihnen ein Angebot zur Rücknahme dieser Vorrichtungen durch die Beklagte unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern für den Fall der Rückgabe der Vorrichtungen eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird;

5. die in ihrem unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Ei-gentum befindlichen, unter Ziffer l. 1. beschriebenen Vor-richtungen zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Klägerin zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 15.09.2009 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000,- EUR vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus dem europäischen Patent EP 1 321 XXX B1 (im Folgenden: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rech-nungslegung, Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach sowie auf Rückruf und Vernichtung in Anspruch. Das Klagepatent wurde am 10.12.2002 unter Inanspruchnahme der Priorität der US 337XXX P vom 10.12.2001 in englischer Verfahrenssprache angemeldet. Die Veröffentli-chung der Erteilung des Klagepatents erfolgte am 03.01.2007.

Der deutsche Teil des Klagepatents (DE 602 17 XXX T2) ist in Kraft. Mit Schrift-satz vom 22.07.2011 hat die Beklagte in Bezug auf das Klagepatent Nichtig-keitsklage erhoben, über die bisher nicht entschieden wurde.

Eingetragene Inhaberin des Klagepatents war zunächst die D., E, F. Am 03.12.2007 wurde die D. als ausschließliche Patentinhaberin eingetragen. Schließlich erfolgte die Eintragung der Klägerin als ausschließliche Inhaberin des Klagepatents am 15.09.2009.

Das Klagepatent trägt die Bezeichnung „Vorrichtung zum Schneiden von For-men, welche in einer fortlaufenden Abfolge eines plattenförmigen Materials enthalten sind“ („System for cutting patterns preset a continuous stream of sheet material“). Sein Patentanspruch 1 lautet in der eingetragenen deutschen Übersetzung:

„Verfahren zum Ausschneiden von mindestens einer Form (S), die in ei-nem bahnförmigen Material (10) vordefiniert ist, wobei die mindestens eine vordefinierte Form (S) ein Muster (P) mit vorgegebener Geometrie aufweist, und mindestens eine Bezugsmarkierung (F, F2…) aufweist, wobei die eine oder jede der mehreren Bezugsmarkierungen (F, F2…) mit vorgegebenen Koordinaten in dem Muster (P) korrespondieren, gekenn-zeichnet durch:

Lokalisieren der globalen Koordinaten von einer oder mehreren lokalisierten Bezugsmarkierungen (F, F2…), die mit einer lokalisierten Form (S) der mindestens einen Form (S) korrespondieren, mit einem optischen System (12), während sich das bahnförmige Material (10) relativ zu dem optischen System (12) und relativ zu einem Schneidesystem (11) bewegt;

Schneiden des Musters (P) für die lokalisierte Form (S), wobei das Muster (P) relativ zu der oder den lokalisierten einen oder mehreren Bezugsmar-kierungen (F, F2…) überlagert wird, während gleichzeitig die globalen Koordinaten der folgenden einen oder mehreren Bezugsmarkierungen (F, F2…) für mindestens eine folgende Form (S) in dem sich bewegenden bahnförmigen Material (10) lokalisiert wird; und

im Wesentlichen fortlaufendes Wiederholen der gleichzeitigen Vorgänge des Schneidens der lokalisierten Form (S), während die globalen Koordi-naten von einer oder mehreren folgenden Bezugsmarkierungen (F, F2…) für die mindestens eine folgende Form (S) lokalisiert werden.“

Der durch die Klägerin ebenfalls geltend gemachte Patentanspruch 20 ist in der eingetragenen deutschen Übersetzung wie folgt gefasst:

„Vorrichtung zum Ausschneiden einer vordefinierten Form (S) in einem bahnförmigen Material (10), gekennzeichnet durch:

ein Schneidesystem (11) zum Schneiden in der Vorbeibewegung, um ein Muster (P) in das bahnförmige Material (10) zu schneiden, wobei das Schneidesystem (11) in globalen Koordinaten bekannt ist;

ein optisches System (12) zum Lokalisieren globaler Koordinaten von mindestens einer Bezugsmarkierung (F, F2…), in dem bahnförmigen Ma-terial (10), die mit vordefinierten Koordinaten in dem Muster (P) korres-pondieren;

Aufbau (16, 11, 12) zum Veranlassen einer relativen Bewegung, die im Wesentlichen fortlaufend ist, zwischen dem bahnförmigen Material (10) und dem optischen System und dem Schneidesystem (12, 11);

Mittel (22, 16) zum Ermitteln von Messwerten der genannten relativen Bewegung in globalen Koordinaten; und

eine Steuerung (22) zum Überlagern des Musters (P) mit der lokalisierten mindestens einen Bezugsmarkierung (F, F2…), so dass das Schneide-system (11) das Muster (P) für die vordefinierte Form (S) im Wesentlichen gleichzeitig schneidet, während das optische System (12) globale Koordi-naten von einer folgenden mindestens einen Bezugsmarkierung (F, F2…) in dem bahnförmigen Material lokalisiert.“

Die nachfolgend (verkleinert) wiedergegebenen Figuren zeigen nach der Be-schreibung des Klagepatents ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel der Erfin-dung. Bei Figur 1 handelt es sich um ein Ablaufdiagramm und eine entspre-chende schematische Darstellung einer Ausführungsform eines Systems zum Ausschneiden vordefinierter Formen aus einem sich bewegenden bahnförmi-gen Material.
Figur 3 ist eine Draufsicht auf vordefinierte Formen, die in dem bahnförmigen Material eingebracht sind und die in übertriebener Darstellung verschiedene Probleme illustrieren.
Die Beklagte entwickelt, fertigt und vertreibt Laserschneideanlagen zum Aus-schneiden einer vordefinierten Form in einem bahnförmigen Material, insbesondere eine Vorrichtung zur Herstellung einstückig gewebter Airbags („OWG Airbags“, „one piece woven Airbags“).

Diese Laserschneidanlagen werden unter der Bezeichnung „G“ angeboten und vertrieben (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform). Bei dem zur Herstellung der OWG-Airbags eingesetzten Verfahren befindet sich auf dem bahnförmigen Material ein Netz von Referenzpunkten, welche dazu dienen, Unregelmäßigkeiten des bahnförmigen Materials zu identifizieren und das Muster entsprechend zu verändern.
Die Erfassung der Referenzpunkte lässt sich aus der nachfolgenden Zeichnung illustrieren, welche einem durch die Klägerin als Anlage K 08 vorgelegten Artikel entstammt. Hinsichtlich des vollständigen Inhalts dieses Artikels wird auf die Anlage verwiesen.
Wie dem nachstehend eingeblendeten Ausschnitt aus einem auf der Internet-seite der Beklagten zum Download bereitgestellten Film zu entnehmen ist, können die Scanneroptiken zum Lokalisieren von einer oder mehreren Bezugsmarkierungen, zum Erkennen der OWP Airbags sowie zum Neudimensionieren derselben eingesetzt werden.
Die Klägerin behauptet, die D., die im Jahr 2004 mit der ursprünglichen Anmelderin, der D. verschmolzen sei, habe ihr alle die Zeit vor dem Rechtsübergang betreffenden Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Schadenersatz und Entschädigung, abgetreten.
Nach Auffassung der Klägerin macht die angegriffene Ausführungsform wort-sinngemäß von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch.
Die Klägerin beantragt zuletzt, nachdem sie die auf Unterlassung der Anwen-dung eines Verfahrens gemäß Patentanspruch 1 durch die Beklagte, auf Zah-lung einer Entschädigung sowie auf Rechnungslegung für die Zeit vom 26.06.2003 – 02.02.2007 gerichteten Anträge in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat,

I. die Beklagte zu verurteilen,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatz-weise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

a) ein Verfahren zum Ausschneiden von mindestens einer Form, die in einem bahnförmigen Material vordefiniert ist,

– bei dem die mindestens eine vordefinierte Form ein Muster mit vorgegebener Geometrie und mindestens eine Bezugsmarkierung auf-weist, wobei die eine oder jede der mehreren Bezugsmarkierungen mit vorgegebenen Koordinaten in dem Muster korrespondieren,

im deutschen Geltungsbereich des Europäischen Patents EP 1 321 XXX anzubieten,

wobei das Verfahren die folgenden Schritte umfasst:

– Lokalisieren der globalen Koordinaten von ei-ner oder mehreren lokalisierten Bezugsmar-kierungen, die mit einer lokalisierten Form der mindestens einen Form korrespondieren, mit einem optischen System, während sich das bahnförmige Material relativ zu dem op-tischen System und relativ zu einem Schnei-desystem bewegt;

– Schneiden des Musters für die lokalisierte Form, wobei das Muster relativ zu der oder den lokalisierten einen oder mehreren Be-zugsmarkierungen überlagert wird, während gleichzeitig die globalen Koordinaten der fol-genden einen oder mehreren Bezugsmarkie-rungen für mindestens eine folgende Form in dem sich bewegenden bahnförmigen Material lokalisiert wird; und

– im Wesentlichen fortlaufendes Wiederholen der gleichzeitigen Vorgänge des Schneidens der lokalisierten Form, während die globalen Koordinaten von einer oder mehreren folgen-den Bezugsmarkierungen für die mindestens eine folgende Form lokalisiert werden;

b) eine Vorrichtung zum Ausschneiden einer vordefi-nierten Form in einem bahnförmigen Material,

im deutschen Geltungsbereich des Europäischen Patents EP 1 321 XXX herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

wobei die Vorrichtung folgendes umfasst:

– ein Schneidesystem zum Schneiden in der Vorbeibewegung, um ein Muster in das bahn-förmige Material zu schneiden, wobei das Schneidesystem in globalen Koordinaten be-kannt ist;

– ein optisches System zum Lokalisieren globa-ler Koordinaten von mindestens einer Be-zugsmarkierung in dem bahnförmigen Mate-rial, die mit vordefinierten Koordinaten in dem Muster korrespondieren;

– einen Aufbau zum Veranlassen einer relati-ven Bewegung, die im Wesentlichen fortlau-fend ist, zwischen dem bahnförmigen Mate-rial und dem optischen System und dem Schneidesystem;

– Mittel zum Ermitteln von Messwerten der ge-nannten relativen Bewegung in globalen Ko-ordinaten; und eine Steuerung zum Überla-gern des Musters mit der lokalisierten min-destens einen Bezugsmarkierung, so dass das Schneidesystem das Muster für die vor-definierte Form im Wesentlichen gleichzeitig schneidet, während das optische System glo-bale Koordinaten von einer folgenden min-destens einen Bezugsmarkierung in dem bahnförmigen Material lokalisiert;

2. der Klägerin für die Zeit ab dem 03.02.2007 Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der unter vorstehend unter Ziffer I. 1. b) beschriebenen Erzeugnisse zu erteilen, unter Angabe der Namen und Anschriften des Lieferanten und/oder anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber;

3. der Klägerin unter Vorlegung eines einheitlichen, vollstän-digen und geordneten Verzeichnisses und Beifügung der Rechnungen oder Lieferscheine in Kopie vollständig darü-ber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 03.02.2007 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und -zeiten sowie der Menge der erhaltenen oder bestellten Vorrichtungen gemäß vorstehender Ziffer I. 1. b),

b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Liefer- und Bestellmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, wobei Rechnungen zu den Lieferungen in Kopie vorzu-legen sind,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach An-gebotsmengen, -zeiten und – preisen und Typenbe-zeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgem, deren Auflagenhöhe. Verbreitungs-zeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufge-schlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer sowie Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit ver-pflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn berechtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;

4. die unter Ziffer I. 1. b) beschriebenen, ab dem 03.01.2007 im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Vorrichtun-gen aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, darüber schriftlich informiert werden, dass die Kammer auf eine Verletzung des Klage-patents EP 1 321 XXX in Deutschland erkannt hat, ihnen ein Angebot zur Rücknahme dieser Vorrichtungen durch die Beklagte unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern für den Fall der Rückgabe der Vorrichtungen eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird;

5. die in ihrem unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Ei-gentum befindlichen unter Ziffer l. 1. b) beschriebenen Vorrichtungen zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Klägerin zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.

II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen,

– der dieser durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 15.09.2009 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;

– der der Firma D. durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, im Zeitraum 03.02.2007 bis 14.09.2009 begangenen Handlungen entstanden ist.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen;

hilfsweise:
das Klageverfahren bis zur Entscheidung über die beim Bundes-patentgericht gegen den deutschen Teil des Klagepatents anhängige Nichtigkeitsklage auszusetzen.

Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass die vormaligen Inhaber des Klagepatents, die D. und die D., der Klägerin Ansprüche betreffend die Zeit vor der Rechtsübertragung übertragen hätten.

Nach Auffassung der Beklagten macht die angegriffene Ausführungsform von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Bei der angegriffe-nen Ausführungsform seien die als Referenzpunkte dienenden Kreuzungs-punkte regelmäßig angeordnet. Bei diesen Kreuzungspunkten handele es sich um keine Bezugsmarkierungen im Sinne des Klagepatents, da diese nicht in der Kontur des auszuschneidenden Airbags angeordnet seien und damit nicht mit vorgegebenen Koordinaten in einem Muster (P) korrespondieren würden. Vielmehr würden die durch die regelmäßigen Gitterlinien definierten Referenzpunkte bei der angegriffenen Ausführungsform keinen Bezug zu den in dem Material eingewebten Airbags haben. Sie würden allein dazu dienen, um Veränderungen der zu schneidenden Gewebebahn zu erkennen und entsprechend dieser Veränderungen den Schneideweg des Lasers neu zu kalkulieren. Dement-sprechend würden bei der angegriffenen Ausführungsform auch keine Muster (P) mit mindestens einer Bezugsmarkierung überlagert.

Darüber hinaus könne sich die Beklagte auf ein privates Vorbenutzungsrecht berufen.

Die H GmbH & Co. KG, deren Betrieb die Beklagte weiterführe, habe bereits am 15.02.2000 das durch die Beklagte als Anlage B 1 vorgelegte Angebot mit der Angebotsnummer 44-02-00 an die N Automotiv GmbH, Industriestraße 20, 73553 Alsdorf unterbreitet. Dort findet sich auf Seite 4 unter Position 4. „Kontur-Erkennungssystem“:

Zudem findet sich auf Seite 7 dieses Angebotes unter der Position 7 „Wechsel-tischeinheit mit Schneidrosten“:

Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Angebotes wird auf die Anlage B 1 verwiesen.
Ein weiteres Angebot sei an die I, Bad Säckingen, erfolgt, dessen Inhalt sich aus der Anlage B 2 ergibt. In der als Anlage B 4 – K 9.2. vorgelegten Ergänzung dieses Angebotes findet sich folgender Hinweis:

„Die Gewebebahnen mit gewebten Airbags (OPW) werden unter einer festinstallierten Brücke mit quer zur Transporteinrichtung verschiebbar eingebauten Videokameras durchgezogen (X-Richtung)“.

Die Beklagte erhebt zudem in Bezug auf die Zeit vor dem 31.12.2007 die Ein-rede der Verjährung. Anhand der Anlage K 08 ergebe sich, dass für die Schneidvorrichtung „G“ ein Kamerasystem zum Erkennen von Refe-renzpunkten als Option erhältlich sei. Tatsächlich habe die Beklagte bis zum heutigen Tag erst eine „G“-Schneidanlage mit Kamerasystem zur Erkennung von Referenzmarkierungen in Verkehr gebracht. Diese sei im Frühjahr 2007 an die Firma J S.A. de C.V. in K, Mexiko, geliefert worden und sei der Klägerin auch bekannt. Dort sei die Maschine neben einer Maschine der Klägerin installiert worden. Die Schneidvorrichtungen der Klägerin würden regelmäßig von ihren Mitarbeitern gewartet. Diese Mitarbeiter hätten daher auch Zugang zu der Schneidanlage der Beklagten gehabt und sei ihnen daher auch bekannt gewesen. Wie der Beklagten von Mitarbeitern der Firma J S.A. de C.V. mitgeteilt worden sei, sei die von ihr gelieferte Anlage bei diesen Gelegenheiten auch untersucht worden. Die in dem Film gemäß Anlage K 06 zu Demonstrationszwecken gezeigte Anlage sei später ohne das gezeigte Kamerasystem ins Ausland verkauft worden. Eine Schneidevorrichtung mit Kamerasystem sei bei der Beklagten auch nicht mehr vorhanden.

Aus diesen Gründen stehe der Klägerin der geltend gemachte Ver-nichtungsanspruch ebenfalls nicht zu.
Schließlich werde sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren, insbe-sondere unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Neuheit, nicht als schutzfähig erweisen, da dessen technische Lehre sowohl in der WO 99/51XXXA1 als auch in der EP 0 494 XXX A2 neuheitsschädlich offenbart werde. Zudem lägen im Hinblick auf die durch die H GmbH & Co. KG unterbreiteten Angebote die Voraussetzungen einer offenkundigen Vorbenutzung vor.
Die Klägerin tritt diesem Vorbringen entgegen. Sie bestreitet insbesondere, dass die Beklagte den Betrieb der H GmbH & Co. KG weiterführt. Sie meint zudem, ein Vorbenutzungsrecht scheitere auch daran, dass bei dem System, wie es in der Anlage B 1 beschrieben werde, das Ausschneiden erfolge, während sich das auszuschneidende Material auf einem Schneiderost befinde, so dass es an einer Bewegung des auszuschneidenden Materials fehle. Dies gelte ebenso für das Angebot, wie es aus der Anlage B 2 er-sichtlich ist.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die einge-reichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat in der Sache im tenorierten Umfang Erfolg. Der Kläge-rin stehen gegen die Beklagte insoweit Ansprüche auf Unterlassung, Aus-kunftserteilung und Rechnungslegung, Rückruf und Vernichtung sowie auf Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. §§ 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b i. V. m. §§ 242, 257 BGB zu.

I.
Soweit die Klägerin für die Zeit vor dem 15.09.2009 Ansprüche aus abgetrete-nem Recht geltend macht, ist sie im Hinblick auf die behauptete Abtretung der Ansprüche durch die D. beweisfällig geblieben. Abgesehen davon, dass die Klägerin die Aktivlegitimation insoweit bereits nicht hinreichend dargelegt hat, handelt es sich bei der als Anlage K 23 vorgelegten Kopie einer Bestätigung lediglich um qualifizierten Parteivortrag, den die Beklagte in der mündlichen Verhandlung zulässigerweise mit Nichtwissen bestritten hat. Eine Vernehmung des Geschäftsführers der Klägerin kam demgegenüber nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen einer Parteivernehmung der Klägerin als beweispflichtige Partei nicht vorlagen, §§ 447, 455 ZPO.

II.
Die Erfindung betrifft eine optische Vorrichtung und Schneidevorrichtung zum Ausschneiden von Formen, die in einem sich bewegenden bahnförmigen Material vordefiniert sind.

Wie das Klagepatent einleitend ausführt, besteht ein bekanntes Verfahren da-rin, eine begrenzte Länge von Material ohne besondere Merkmale in eine Schneidezone zu befördern und, während das Material ruht, einen Laserstrahl an einem X-Y-Positionierer hin- und herzubewegen, um Muster aus dem Material zu schneiden. Ein numerisch gesteuerter Positionierer bewege den Laserstrahl gemäß einem vorbestimmten bekannten Muster über das Material. Wenn das Muster ausgeschnitten sei, bewege sich die Fördervorrichtung weiter, um das ausgeschnittene Muster auszuwerfen, und neues Material in die Schneidezone zu bringen.

In einer kanadischen Patentanmeldung, die am 11.11.1991 unter der Nummer 2,016,554 veröffentlicht worden sei, sei ein Verfahren offenbart, das die Auf-gabe, den Durchsatz an ausgeschnittenen Mustern zu erhöhen, teilweise er-fülle, indem es eine Laserbeschneidung ermögliche, während sich das Material in fortlaufender Weise auf einer Fördervorrichtung durch eine Laserschneidezone bewege. Dieses Verfahren des „Schneidens in der Vorbeibewegung“ eliminiere das Bestücken der Schneidezone mit Material sowie das Entnehmen des Materials aus derselben und verwende eine effiziente Bewegung des Laserschneidkopfes sowohl in Längs- als auch in Querrichtung des sich bewegenden Materials. In der US-Patentschrift 6,294,755 81, die am 25.09.2001 für die D. in E, F, Kanada, erteilt worden sei, sei offenbart, den Durchsatz an geschnittenem Material weiter zu optimieren und zu erhöhen, indem die Zeit minimiert werde, die nötig sei, um den Laser an einem ununterbrochenen Weg entlang zu führen, indem der Weg in geometrische Bewegungen diskretisiert werde, die jeweils paarweise miteinander verbunden seien, um das Anhalten und Neustarten des Positionierers zu minimieren. Ferner würden Geschwindigkeitsbereiche für jede diskrete Bewegung analysiert und für eine Überlagerung angepasst, um eine glatte Geschwindigkeitskurve dadurch auszubilden.
Die genannten Verfahren würden auf einem im Wesentlichen gleichförmigen Material beruhen, wobei das Muster nur im numerischen Speicher der Schnei-devorrichtung existiere. Mit anderen Worten, das Muster könne an jeder belie-bigen Stelle des sich fortlaufend bewegenden Materials implementiert werden. In bestimmten Fällen sei es jedoch erwünscht, eine Form zu lokalisieren und auszuschneiden, die bereits auf dem Material gedruckt oder in anderer Weise darauf vorhanden sei. Das Ausschneiden von Formen oder Mustern, deren Koordinaten im Material unveränderlich festliegen, sei mit einer Reihe von Herausforderungen verknüpft. Dazu gehöre unter anderem, den Schneideansatzpunkt zu lokalisieren und entlang den vorgegebenen Schneidelinien der Form oder innerhalb eines bestimmten Toleranzbereichs der Schneidelinien zu schneiden. Diese Herausforderungen würden in Situationen vergrößert, in denen sich das Material fortlaufend bewege, wobei das Material sich vom Beginn bis zum Ende des Schneidens verzerren könne.
In der Kleidungs- und Möbelindustrie sei das Ausschneiden gemusterter Mate-rialien zur späteren Verarbeitung bekannt. In diesen Fällen sei eine begrenzte Anzahl von Ansatzpunkten bekannt. Ein Beispiel für eine solche Technik sei in dem US-Patent 5,975,743 für Bercaits und in dem US-Patent 4,905,159 für Loriot beschrieben. Im Stand der Technik sei es bekannt, ein optisches System zu benutzen, das dazu verwendet werden könne, einen Ansatzpunkt zu lokalisieren, wobei jedoch bisher die Kamera eines solchen optischen Systems von der Schneidvorrichtung getragen werde und deshalb nur seriell anwendbar sei, um innerhalb eines sorgfältig begrenzten Bereichs nach dem Ansatzpunkt zu suchen und dann zurückzusetzen, um den Schneideprozess zu beginnen. Ein anderes Verfahren zum Ausschneiden der Form bestehe da-rin, Grenzen oder Schneidelinien der Form mit Kennzeichnungsmarkierungen vorzumarkieren und dann die Markierung mit einer Schneidevorrichtung zu verfolgen. Nach Kenntnis der Anmelderin sei das Ausschneiden vordefinierter Formen aus einem sich bewegenden bahnförmigen Material noch nicht in zufriedenstellender Weise realisiert worden.
Die Anmelderin des Klagepatents habe nicht feststellen können, dass die oben genannten Techniken eine verbesserte Genauigkeit, einen höheren Durchsatz und einen Betrieb mit anspruchsvolleren Materialien bereitstellen würden.
In einigen Fällen sei es erwünscht, Formen auszuschneiden, die in dem bahnförmigen Material vordefiniert seien. Es liege in der Natur von bahnförmigem Material, dass sich eine vordefinierte Form verformen könne, sei es aufgrund des Herstellungsprozesses, wie z.B. des Webprozesses, oder während der anschließenden Handhabung. Die Art und das Ausmaß der Verformung könne entlang der Längserstreckung der Form und entlang der Längserstreckung des bahnförmigen Materials unterschiedlich sein. Auf diese Weise werde von der Form nur erwartet, dass sie an einer bestimmten relativen Position im bahnförmigen Material ein vorgegebenes Muster aufweise. Um den Prozess zu beschleunigen, könne das Material ferner fortlaufend durch das Schneidesystem befördert werden. Bei Ansätzen des Stands der Technik sei es bekannt, dass ein bekanntes Muster an einer beliebigen Stelle aus einem blanken Materialstück ausgeschnitten werde. Für Formen, die in dem Material vordefiniert seien, müsse ein Muster allerdings an den korres-pondierenden und vordefinierten Koordinaten gemäß der Form auf dem bahnförmigen Material ausgeschnitten werden.

Als weiteres Beispiel für den Stand der Technik im Zusammenhang mit der vorliegenden Erfindung offenbare die US-A-5,353,355 eine Vorrichtung zum Erkennen und Zuordnen von Stoffmustern, nämlich von einem Muster in einem gemusterten Material. Das Material werde auf einem unbeweglichen Musterzuordnungs- und -schneidetisch angeordnet und ein Musterzuordnungssteuercomputer bewege eine Kamera über jeden von mehreren Musterzuordnungspunkten, um ein Bild zu erhalten, mit dem dann die Musterposition gemessen werde. Schneidepunktabfolgedaten würden anhand des Ergebnisses dieser Messung revidiert und die Schneidevorrichtung werde entsprechend gesteuert.

Schließlich offenbare die US-A-5,333,111 ein Kleidungsschneidesystem, das zur Benutzung mit Stoffen angepasst sei, die eine Streifen- oder Karogestaltung aufweisen, die entweder eine manuelle oder eine automatische Zuordnung sowohl einer Kleidungsmarkierung zu der Stoffschicht als auch zwischen aufeinander folgenden Kleidungsabschnittsmustem zulasse. Ein optisches System und ein Schneidesystem könnten jeweils über einen feststehenden Stofftisch bewegt werden.

Vor diesem Hintergrund liegt dem Klagepatent die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, die im Stand der Technik bestehenden Nachteile zu über-winden.

Dies geschieht nach Patentanspruch 1 durch ein Verfahren, das durch eine Kombination der folgenden Merkmale gekennzeichnet ist:

1. Verfahren zum Ausschneiden von mindestens einer Form (S), die in einem bahnförmigen Material (10) vordefiniert ist,

2. wobei die mindestens eine vordefinierte Form (S) ein Muster (P) mit vorgegebener Geometrie und mindestens eine Bezugsmarkierung (F, F2…) aufweist,

3. wobei die eine oder jede der mehreren Bezugsmarkierungen (F, F2…) mit vorgegebenen Koordinaten in dem Muster (P) korrespon-dieren,

gekennzeichnet durch:

4. Lokalisieren der globalen Koordinaten von einer oder mehreren lokalisierten Bezugsmarkierungen (F, F2…),

4.1. die mit einer lokalisierten Form (S) der mindestens einen Form (S) korrespondieren,

4.2. mit einem optischen System (12), während sich das bahnför-mige Material (10) relativ zu dem optischen System (12) und relativ zu einem Schneidesystem (11) bewegt;

5. Schneiden des Musters (P) für die lokalisierte Form (5),

5.1. wobei das Muster (P) relativ zu der oder den lokalisierten einen oder mehreren Bezugsmarkierungen (F, F2…) überlagert wird,

5.2. während gleichzeitig die globalen Koordinaten der folgenden einen oder mehreren Bezugsmarkierungen (F, F2…) für mindestens eine folgende Form (S) in dem sich bewegenden bahnförmigen Material (10) lokalisiert werden; und

6. im Wesentlichen fortlaufendes Wiederholen der gleichzeitigen Vor-gänge des Schneidens der lokalisierten Form (S),

6.1. während die globalen Koordinaten von einer oder mehreren folgenden Bezugsmarkierungen (F, F2…) für die mindestens eine folgende Form (S) lokalisiert werden.

Darüber hinaus wird in dem durch die Klägerin ebenfalls geltend gemachten Patentanspruch 20 eine Vorrichtung zum Ausschneiden einer vordefinierten Form (S) in einem bahnförmigen Material (10) beansprucht, die umfasst:

1. ein Schneidesystem (11) zum Schneiden in der Vorbeibewegung, um ein Muster (P) in das bahnförmige Material (10) zu schneiden,

1.1. wobei das Schneidesystem (11) in globalen Koordinaten be-kannt ist;

2. ein optisches System (12) zum Lokalisieren globaler Koordinaten von mindestens einer Bezugsmarkierung (F, F2…) in dem bahnförmigen Material (10), die mit vordefinierten Koordinaten in dem Muster (P) korrespondieren;

3. Aufbau (16, 11 ‚ 12) zum Veranlassen einer relativen Bewegung, die im Wesentlichen fortlaufend ist, zwischen dem bahnförmigen Material (10) und dem optischen System und dem Schneidesystem (12, 11);

4. Mittel (22, 16) zum Ermitteln von Messwerten der genannten relati-ven Bewegung in globalen Koordinaten; und

5. eine Steuerung (22) zum Überlagern des Musters (P) mit der lokali-sierten mindestens einen Bezugsmarkierung (F, F2…),

5.1. so daß das Schneidesystem (11) das Muster (P) für die vordefi-nierte Form (S) im Wesentlichen gleichzeitig schneidet,

5.2. während das optische System (12) globale Koordinaten von ei-ner folgenden mindestens einen Bezugsmarkierung (F, F2…) in dem bahnförmigen Material lokalisiert.

III.
Zwischen den Parteien ist zu Recht unstreitig, dass die Form (S) ein bestimmter Teil im oder auf dem bahnförmigen Material ist, der ausgeschnitten werden soll (vgl. Merkmale 1, 4.1, 5, 5.2 und 6 von Patentanspruch; Merkmale 1, 5. und 5.1. von Patentanspruch 20 und Abschnitt [0004] der Klagepatent-schrift), wobei die Form nicht zwingend auf dem Material aufgebracht oder als solche unmittelbar erkennbar sein muss (vgl. Abschnitt [0044]). Sie ist aber in oder auf dem Material vorhanden und muss daher genau an dieser Stelle aus-geschnitten werden (vgl. Abschnitt [0004]).

1.
Patentgemäß ist weiterhin unter dem Muster (P) die Kontur dieser Form (S), also das Schnittmuster, zu verstehen, wobei das Klagepatent insoweit auch von einem „Schneidemuster“ (vgl. Abschnitt [00012]) oder von „Schneidelinien des Musters“ (vgl. Abschnitt [0054]) spricht. Dabei ist das Muster für sich genommen vorbekannt und kann, etwa in virtueller Form, im Speicher der Schneidevorrichtung (vgl. Abschnitte [0004] und [0037]) vorhanden sein. In Abgrenzung zum Stand der Technik soll das Muster aber nicht an jeder beliebigen Stelle im Material ausgeschnitten werden können, sondern nur dort, wo sich die Form im Material befindet (vgl. Abschnitt [0004]). Das Klagepatent beschäftigt sich daher mit einem Verfahren und einer Vorrichtung, bei denen das vorbekannte Muster auf dem Material exakt lokalisiert werden muss, wo sich die Form befindet, um genau die Form auszuschneiden.

Diese Lokalisierung soll mit Hilfe von Bezugsmarkierungen (F) erfolgen. Das Klagepatent beschreibt dies in einem Ausführungsbeispiel dahingehend, dass die Position der Bezugsmarkierungen das geometrische Verhältnis zwischen der vordefinierten Form (S) und dem Muster (P) aufstellen soll (vgl. Abschnitt [0037]). Im Einzelnen erfolgt dies nach der Lehre des Klagepatents wie folgt: Während die Form im Material als solche nicht unbedingt erkennbar ist, kann ein optisches System Bezugsmarkierungen im Material lokalisieren (vgl. Merkmal 2 von Patentanspruch 20, Merkmalsgruppe 4 von Patentanspruch 1 sowie Abschnitt [0041]). Mit der Lokalisierung der Bezugsmarkierungen werden auch ihre globalen Koordinaten lokalisiert (vgl. Merkmal 5.2.), das heißt ihre Position im Verhältnis zum Schneidesystem kann ermittelt werden (vgl. Abschnitt [0012]). Da die Bezugsmarkierungen zugleich mit vorgegebenen Koordinaten im vorbekannten und gespeicherten Muster (P) korrespondieren (vgl. Merkmal 2 von Patentanspruch 20 bzw. Merkmal 3. von Patentanspruch 1), kann ausgehend von den Bezugsmarkierungen über die globalen Koordinaten die Lage des Musters (P) im globalen Koor-dinatensystem, also in Bezug auf das Schneidesystem, berechnet werden. Da die Bezugsmarkierungen zugleich auch mit der im Material befindlichen Form korrespondieren, also die Lage der Form im Verhältnis zu den Bezugsmarkie-rungen bekannt ist, kann die Lage des Musters so bestimmt werden, dass sie die Form im Material überlagert und genau die Form ausgeschnitten wird (vgl. Merkmalsgruppe 5).

Nach diesem Ablauf, das heißt bei funktionaler Betrachtung, ist es nicht erfor-derlich, dass die Bezugsmarkierungen genau auf der Kontur der Form, also auf dem Muster, liegen. Technisch ist es durch einfache Umrechnung der Koordinaten auch möglich, das Muster zu lokalisieren, wenn die Bezugsmarkierungen für die Form innerhalb oder außerhalb der Form liegt.

Diese, zunächst auf funktionale Gesichtspunkte gestützte Auslegung ist auch mit dem Wortlaut der Klagepatentansprüche vereinbar.

Merkmal 5.1 des Erzeugnisanspruchs 20 verlangt, dass das Schneidesystem das Muster für die vordefinierte Form schneidet, so dass Muster und Form in einer Beziehung stehen. Gleiches gilt für Merkmal 2., nach dem die Bezugsmarkierungen mit vorgegebenen Koordinaten im Muster „korrespondieren“.

Darüber hinaus verlangt auch Merkmal 5. des Erzeugnisanspruchs 1 nicht, dass die Bezugsmarkierungen innerhalb der Kontur der Form (S) angeordnet sein müssen. Nach der Formulierung des Patentanspruchs ist es vielmehr er-forderlich, aber auch ausreichend, dass eine Steuerung „zum Überlagern des Musters (P) mit der lokalisierten einen Bezugsmarkierung“ vorhanden ist. Parallel dazu verlangt Merkmal 5.1. des Verfahrensanspruchs 1, dass „das Muster (P) relativ zu der oder den lokalisierten Bezugsmarkierungen überlagert wird“. Zwar hat es jedenfalls nach der deutschen Übersetzung des Klagepatents den Anschein, dass das Muster von der Bezugsmarkierung überlagert werden muss, wobei jedoch eine derartige Anordnung weder im Verfahrens-, noch im Vorrichtungsanspruch ausdrücklich getroffen wird. Aller-dings heißt es in der für die Auslegung maßgeblichen englischen Fassung der Patentansprüche „the pattern (P) being superimposed relative to the located fiducial“ bzw. „controller (22) for superimposing the pattern (P) with the located fiducial“. Der Begriff „to superimpose“ bedeutet zwar „überlagern“, kann aber auch mit „einblenden“, „aufbringen“, „aufsetzen“ oder „einkopieren“ übersetzt werden. Geht man davon aus, muss nicht das Muster von den Bezugsmarkierungen überlagert werden. Vielmehr ist es erforderlich, dass das Muster über etwas anderes gelegt wird, hier das Material, oder noch konkreter die Form (S), die dann entlang dieses Musters ausgeschnitten werden soll. Genau darauf weist auch die Funktion der Überlagerung in den Merkmalen 5. bzw. 5.1. hin. Die Wendungen „relativ zu der lokalisierten Bezugsmarkierung“ bzw. „mit der lokalisierten Bezugsmarkierung“ machen deutlich, dass das Mus-ter nicht irgendwo auf dem Material angeordnet wird, sondern in Bezug auf die vorher ermittelten Bezugsmarkierungen. Dies stellt sicher, dass genau die Form, mit der die Bezugsmarkierungen korrespondieren, ausgeschnitten wird.

Eine Bestätigung dieser Auslegung findet sich in der Klagepatentbeschreibung. Der Hinweis in Abschnitt [0004], „Bezugsmarkierungen können an jeder beliebigen Position der Quererstreckung des Materials angeordnet sein“, kann dahin verstanden werden, dass es nicht auf die Lage im oder auf dem Muster ankommt. Erst Recht zeigen die Figuren 4 – 8, dass sich die Bezugsmarkierungen F innerhalb sowie außerhalb der Form befinden können. Bezugsmarkierungen können auch einfach durch die Kreuzungspunkte von horizontal und vertikal verwebten Fäden entstehen (vgl. Abschnitt [0051] und Figuren 4 ff.).

2.
Der Fachmann entnimmt den Patentansprüchen 1 und 20 weiter, dass sowohl das Lokalisieren der Bezugsmarkierungen, als auch das Schneiden des Materials erfolgen soll, während sich das Material bewegt („on the fly“).

Während sich dies in Patentanspruch 1 für das Lokalisieren der Bezugs-markierungen ausdrücklich aus Merkmal 4.1. ergibt („…während sich das bahnförmige Material (10) relativ zu dem optischen System (12) und relativ zu dem Schneidesystem (11) bewegt“), folgt dies nach Patentanspruch 1 für den Schneidvorgang aus einer Zusammenschau der Merkmalsgruppen 4. und 5. Insbesondere verlangt Merkmal 5.2., dass gleichzeitig mit dem Schneiden die globalen Koordinaten der folgenden einen oder mehreren Be-zugsmarkierungen in dem sich bewegenden bahnförmigen Material lokalisiert werden (Hervorhebung hinzugefügt), so dass sich das Material auch beim Schneiden bewegen muss.

Darüber hinaus sieht Patentanspruch 20 vor, dass ein Schneidesystem zum Schneiden in der Vorbeibewegung vorhanden sein soll (Merkmal 1). Da nach der Merkmalsgruppe 5. das Schneiden gleichzeitig mit der optischen Erfassung der folgenden Bezugspunkte erfolgen soll, ist dem Fachmann zugleich klar, dass auch der Scanvorgang in der Vorbeibewegung erfolgen soll.

Eine Bestätigung dieser Auslegung erhält der Fachmann aus der Klagepatentbeschreibung, wonach das Erfassen und das Schneiden „in der Vorbeibewegung“ und damit „on the fly“ erfolgen soll. So sollen nach den Ab-schnitten [0010] bis [0012] mit der Erfindung ein Verfahren und eine Vor-richtung zum Ausschneiden einer Form bereitgestellt werden, die in einem fortlaufenden Strom von bahnförmigem Material vordefiniert sind (Unterstreichung hinzugefügt). Darüber hinaus soll nach Abschnitt [0015] die Effizienz dadurch aufrechterhalten oder erhöht werden, dass die Schneidbefehle im Vorbeilaufen geändert werden (Unterstreichung hinzuge-fügt). Außerdem wird auch in dem in Abschnitt [0048] beschriebenen Ausfüh-rungsbeispiel das bahnförmige Material fortlaufend durch das optische System und das Schneidesystem bewegt (Unterstreichung hinzugefügt; vgl. auch Ab-schnitt [0049] „Schneidebetrieb in der Vorbeibewegung“). Schließlich betont das Klagepatent in Abschnitt [0004] a. E., dass das Ausschneiden von Formen oder Mustern besonders dann schwierig sei, wenn sich das Material fortlaufend bewege, wobei das Material sich vom Beginn bis zum Ende des Schneidens bewegen könne.

Soweit Abschnitt [0039] davon spricht, dass auch ein System anwendbar sei, bei dem das optische System und das Schneidesystem nacheinander und im Wesentlichen fortlaufend über eine Bahn aus Material bewegt werden, setzt das Klagepatent auch insoweit eine kontinuierliche Bewegung, nämlich des optischen Systems und des Schneidesystems, voraus. Jedoch hat diese Ausführungsform in den Patentansprüchen 1 und 20 keinen Niederschlag gefunden, wo sich die Klägerin darauf festgelegt hat, dass sich während des Scan- und Schneidvorgangs zumindest auch das bahnförmige Material bewegen muss (vgl. Patentanspruch 1, Merkmal 5.2. „dem sich bewegenden bahnförmigen Material“ und Patentanspruch 20, Merkmal 1. „zum Schneiden in der Vorbeibewegung“; BGH GRUR 2011, 701 – Okklusionsvorrichtung).

Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung zur Begründung ihrer ge-genteiligen Auffassung auf die Unteransprüche 2 und 21 verwiesen hat, verlangen diese zwar ebenfalls, dass sich das bahnförmige Material bewegt. Allerdings findet sich dort, anders als in den Patentansprüchen 1 und 20, die weitere Vorgabe, dass das optische System und das Schneidesystem (an den globalen Koordinaten) fest angeordnet sind, so dass die Unteransprüche gegenüber den Hauptansprüchen auch unter Zugrundelegung der Auslegung durch die Kammer einen eigenen Regelungsgehalt haben.

IV.
Davon ausgehend macht die angegriffene Ausführungsform von der techni-schen Lehre von Patentanspruch 20 des Klagepatents wortsinngemäß Ge-brauch. Ob dies auch im Hinblick auf den ebenfalls geltend gemachten Patentanspruch 1 der Fall ist, kann dahinstehen, da es insoweit an einer Verletzungshandlung der Beklagten fehlt.

1.
Bei der angegriffenen Ausführungsform ist die technische Lehre von Patentanspruch 20 wortsinngemäß verwirklicht. Zurecht ist dies im Hinblick auf die Merkmalsgruppen 1 bis 4 zwischen den Parteien nicht umstritten, so dass es insoweit keiner weiteren Ausführungen bedarf. Entgegen der Auffassung der Beklagten jedoch auch die Merkmalsgruppe 5 verwirklicht. Dass bei der angegriffenen Ausführungsform Form und Muster vorhanden sind, ist zwischen den Parteien ebenfalls unstreitig. Des Weiteren weist das Gittersystem Kreuzungspunkte auf („Ist-Gitter“), die als Bezugsmarkierungen angesehen werden können, die mit dem „Soll-Gitter“ oder „virtuellen Gitternetz“ korrespondieren und gegebenenfalls durch Anpassung des „Soll-Gitters“ in Übereinstimmung gebracht werden. Die Kreuzungspunkte des „Soll-Gitters“ können als die globalen Koordinaten im Sinne von Merkmal 4 angesehen werden. Zudem müssen die so verstandenen Bezugsmarkierungen mit vorgegebenen Koordinaten im Sinne des Merkmals 2 korrespondieren, weil andernfalls, ausgehend von diesen Kreuzungspunkten, die Schneidlinien und damit das Muster nicht errechnet werden könnten. Insofern findet auch eine Überlagerung im Sinne von Merkmal 5 statt, wobei sichergestellt ist, dass genau die Form, mit der die Bezugsmarkierungen korrespondieren, ausgeschnitten wird.

2.
Ob bei der angegriffenen Ausführungsform darüber hinaus auch die technische Lehre von Patentanspruch 1 verwirklicht ist, kann offen bleiben. Jedenfalls lässt der Vortrag der Klägerin nicht die Feststellung zu, dass die Beklagte tatsächlich ein der technischen Lehre von Patentanspruch 1 entsprechendes Verfahren anbietet.

Hierfür genügt es nicht, dass die Beklagte eine Vorrichtung anbietet, mit der das beanspruchte Verfahren realisiert werden kann. Für das Anbieten eines Verfahrens zu einer unerlaubten Anwendung im Sinne von § 9 S. 2 Nr. 2 PatG ist es vielmehr erforderlich, dass die Anwendung des Verfahrens durch den Anbietenden selbst oder auf dessen Veranlassung durch einen Dritten vorgenommen wird (vgl. Benkard/Scharen, PatG, 10. Auflage, § 9 Rz. 52). Hinreichende Anhaltspunkte dafür sind weder vorgetragen, noch ersichtlich.
V.
Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg ein privates Vorbenutzungsrecht beru-fen, § 12 Abs. 1 PatG.
1.
Nach allgemeiner Auffassung erwirbt der Vorbenutzer ein Weiterbenutzungs-recht nur dann, wenn er bei der Vorbenutzung den Erfindungsbesitz, also eine für das Nacharbeiten ausreichende Kenntnis der später patentierten technische Lehre gehabt hat (Kraßer, Patentrecht, 5. Aufl., S. 850).
Erfindungsbesitz hat, wer weiß, welche Maßnahmen er treffen muss, um zum erfindungsgemäßen Erfolg zu gelangen, also den der Erfindung entsprechen-den äußeren Kausalzusammenhang erkannt hat, auch wenn ihm die wissen-schaftliche Erkenntnis der zugrundeliegenden Vorgänge fehlt (Kraßer, a.a.O.). Das heißt, der Vorbenutzer muss über die Kenntnis einer fertigen, ausführbaren technischen Lehre verfügen; Versuche, durch die eine brauchbare Problemlösung erst ermittelt werden soll, begründen kein Vorbenutzungsrecht.

Dies erfährt seine Rechtfertigung darin, dass es sich bei dem Vorbenutzungs-recht um ein Recht handelt, das sich zwar nicht wie die Lizenz vom Patent ab-leitet, aber gleichwohl im Erfinderrecht wurzelt. Der Vorbenutzer kann sich auf dieses Recht nur dann berufen, wenn er subjektiv den Erfindungsgedanken der – objektiv vorliegenden – Erfindung anerkannt hat; ein Wissen um die Patentfähigkeit der Erfindung ist dagegen für die Entstehung des Vorbenut-zungsrechts nicht erforderlich. Wer subjektiv nicht in der Lage ist, die Erfin-dungsleistung nachvollziehbar zu beschreiben, dem steht aus dem Erfinder-recht des Patentgesetzes von vornherein kein Anspruch zu (Busche, Das Vor-benutzungsrecht im Rahmen des deutschen und europäischen Patentrechts, GRUR 1999, 645, 646).
Der Vorbenutzer muss somit die unter Schutz gestellte technische Lehre derart erkannt haben, dass ihm die Nacharbeitung planmäßig, dauerhaft und nicht nur in Form von „Zufallstreffern“ möglich war und er auch nicht mehr ausprobieren musste, ob er auf dem richtigen Weg war und dass er am Anmeldetag die Erfindung bereits im Inland in Benutzung genommen oder zumindest die dafür erforderlichen Veranstaltungen getroffen hat (OLG Düsseldorf, Urt. vom 11.01.2007, 2 U 65 / 05 – Klimagerät).

2.
Es kann dahinstehen, ob die Beklagte tatsächlich den Betrieb der H GmbH & Co. KG fortgesetzt hat. Jedenfalls lässt der Vortrag der Beklagten die Feststellung nicht zu, dass sich die Beklagte im Prioritätszeitpunkt im Erfindungsbesitz befand.

Die als Anlagen B 1 und B 2 vorgelegten Angebote an die L GmbH und die M betreffen jeweils ein System, bei dem sich der Gewebeabschnitt auf einem bzw. mehreren Schneidrosten befindet (vgl. Anlage B 1, S. 4, Pos. 4 und Anlage B 2, S. 5, Pos. 5). Auch wenn nach den als Anlagen B 1 und B 2 vorgelegten Angeboten insgesamt 4 Schneidroste zum Einsatz kommen, fehlt es gleichwohl an einem Schneiden, während sich das bahnförmige Material bewegt (Patentanspruch 1, Merkmal 5.2.). Soweit die Beklagte demgegenüber im Hinblick auf Patentanspruch 20 darauf verweist, dieser fordere lediglich eine relative Bewegung des bahnförmigen Materials, des optischen Systems und des Schneidesystems, trifft dies im Lichte von Merkmal 1 („zum Schneiden in der Vorbeibewegung“) nicht zu. Im Übrigen ist auch weder hinreichend dargelegt, noch ersichtlich, dass die Bewegung des optischen Systems und des Schneidesystems in Bezug zum bahnförmigen Material im Wesentlichen fortlaufend ist.

VI.
Ohne Erfolg haben die Beklagten die Einrede der Verjährung erhoben.

Gemäß § 141 PatG verjähren Ansprüche wegen einer Verletzung des Patent-rechts, der auch entsprechend auf europäische Patente Anwendung findet, innerhalb von drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Tatsachen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat, § 141 PatG i. V. m. § 199 Abs. 1 BGB.

Der Vortrag der Beklagten genügt nicht, um die Einrede der Verjährung zu be-gründen. Die Beklagte beruft sich insoweit allein darauf, der Klägerin sei die Maschine in Mexiko bekannt gewesen, da sich diese neben einer Maschine der Klägerin befinde, die regelmäßig von deren Mitarbeitern gewartet werde, denen die Anlage der Beklagten auch bekannt sei. Seit wann Mitarbeiter der Klägerin von dieser Maschine Kenntnis haben sollen und wann diese unter-sucht worden sein soll, lässt sich dem Vortrag der Beklagten nicht entnehmen.

Zudem ist für den Verjährungsbeginn entscheidend, zu welchem Zeitpunkt die Klägerin als Schutzrechtsinhaberin Kenntnis der Anlage in Mexiko hatte. Eine Wissenszurechnung kommt demgegenüber nur in Betracht, wenn die Klägerin, die zudem erst 2009 Inhaberin des Klagepatents wurde, die die Maschine wartenden Mitarbeiter mit der Geltendmachung von Rechten aus dem Klagepatent beauftragt hätte (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage, Rz. 1369). Ein Anhaltspunkt dafür ist jedoch weder vorgetragen, noch ersichtlich.

VII.
Da die Beklagte somit wortsinngemäß von der technischen Lehre von Patent-anspruch 20 Gebrauch macht, ohne dass sie zu einer Nutzung des Klagepatents berechtigt ist, stehen der Klägerin folgende Ansprüche zu:

1.
Die Beklagte macht durch das Angebot und den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform in Deutschland widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch, so dass sie gegenüber der Klägerin zur Unterlas-sung verpflichtet ist (Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. § 139 Abs. 1 PatG).

2.
Des Weiteren hat die Beklagte der Klägerin Schadenersatz zu leisten (Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. § 139 Abs. 2 PatG), denn als Fachunternehmen hätte sie die Patentverletzung durch die angegriffene Ausführungsform bei Anwen-dung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können, § 276 BGB. Die genaue Schadenshöhe steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Klägerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, § 256 ZPO.

3.
Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadener-satzanspruch zu beziffern, ist die Beklagte zur Auskunftserteilung und Rech-nungslegung verpflichtet (§§ 242, 259 BGB). Die Klägerin ist auf die zuerkann-ten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt. Darüber hinaus wird die Beklagte durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagte hat schließlich über Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen (Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 140b PatG). Soweit ihre nicht gewerblichen Abnehmer und bloßen Angebotsempfänger hiervon betroffen sind, ist der Beklagten im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht in Bezug auf ihre nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger ein Wirt-schaftsprüfervorbehalt einzuräumen (vgl. Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.09.2001, Az.: 2 U 91/00).

4.
Darüber hinaus steht der Klägerin gegen die Beklagte im tenorierten Umfang ein Anspruch auf Rückruf aus den Vertriebswegen aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. § 140 a Abs. 3 PatG zu.

5.
Schließlich kann die Klägerin von der in der Bundesrepublik Deutschland an-sässigen Beklagten gemäß Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. § 140a Abs. 1 EPÜ die Vernichtung der in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse ver-langen.

Der Einwand der Beklagten, sie habe bis zum heutigen Tag erst eine G-Schneidanlage mit Kamerasystem zur Erkennung von Referenzmarkierungen in Verkehr gebracht habe, indem diese im Frühjahr 2007 nach Mexiko geliefert worden sei, steht dem nicht entgegen.

Für die Entstehung des Vernichtungsanspruchs nach § 140a PatG reicht es zunächst aus, wenn die in Deutschland ansässige Beklagte zu irgend einem Zeitpunkt nach Erteilung des Patents im Besitz oder Eigentum schutzrechts-verletzender Gegenstände war. Dies war hier bereits nach dem Vortrag der Be-klagten der Fall, da die Lieferung im Frühjahr 2007 nach Veröffentlichung der Patenterteilung erfolgte.

Zwar entfällt der Vernichtungsanspruch dann, wenn die Beklagte nach-vollziehbar geltend machen kann, dass der ursprünglich geltend gemachte Besitz nachträglich entfallen und ein Besitz oder Eigentum der Beklagten im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht mehr gegeben ist. Macht die Beklagte einen nachträglichen Verlust von Besitz und/oder Eigentum substantiiert plausibel, ist es sodann an der Klägerin, diese Möglichkeit auszuräumen und einen fortbestehenden Besitz bzw. fortbestehendes Eigentum nachzuweisen. Da es jedoch regelmäßig außerhalb des Kenntnisbereichs eines Schutzrechtsinhabers liegt, ob, wann und inwieweit sich ein Verletzer der einmal bei ihm vorhandenen angegriffenen Ausführungsform entledigt hat, ist es im Rahmen einer sekundären Darlegungslast Sache des Verletzers, in erheblicher Art und Weise darzutun, dass trotz des vorher bestehenden Besitzes und/oder Eigentums nunmehr weder Besitz oder Eigentum bei ihm vorhanden sind. Dafür müssen substan-tiiert konkrete Tatsachen vorgetragen werden, aus denen sich ergibt, dass und durch welches Geschehen der Besitz und/oder das Eigentum vollständig aufgegeben wurden (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage, Rz. 1058 m. w. N.).

Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Beklagten nicht. Sie trägt vor, sie habe bisher lediglich eine einzige Anlage mit Kamerasystem zur Erkennung von Referenzmarkierungen geliefert, nämlich im Frühjahr 2007 an die J S.A. de C.V. in K, Mexiko. Dieses allein auf bisherige Lieferungen bezogene Vorbringen lässt den Schluss nicht zu, die Beklagte, die die angegriffene Ausführungsform selbst herstellt, habe keine patentgemäßen Vorrichtungen mehr im Besitz oder Eigentum. Insbesondere reicht der pauschale Behauptung, eine Schneidvorrichtung mit Kamerasystem sei bei der Beklagten nicht mehr vorhanden, auch unter Berücksichtigung des hohen Preises der angegriffenen Ausführungsformen nicht aus.

VIII.
Für eine Aussetzung der Verhandlung besteht keine Veranlassung,
§ 148 ZPO.

1.
Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 – Nickel-Chrom-Legierung; BIPMZ 1995, 121 – Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesge-richt Düsseldorf (GRUR 1979, 188 – Flachdachabläufe; Mitt. 1997, 257, 258 – Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 2784 – Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als Solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuwägen, wobei grundsätzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang gebührt. Die Aussetzung kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Dies kann regelmäßig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am nächsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sich jedoch auch für eine Bejahung der Erfindungshöhe, die von der wertenden Beurteilung der hierfür zuständigen Instanzen abhängt, zumindest noch vernünftige Argumente finden lassen.

2.
Dies vorausgeschickt liegen die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Verhandlung nicht vor.

a)
Entgegen der Auffassung der Beklagten wird die technische Lehre des Klagepatents nicht durch die WO 99/51XXX (= Anlagen K 3 und K 3a im Nichtigkeitsverfahren) neuheitsschädlich vorweg genommen, da es zumindest an der Offenbarung der Merkmalsgruppe 5 fehlt, wonach die Lokalisierung der folgenden Bezugsmarkierungen bereits während des Schneidevorgangs erfolgen soll.

Soweit die Beklagte in Bezug auf die Offenbarung dieser Merkmale auf Figur 5A der Entgegenhaltung und die dortige Anordnung des Sensors (44) gegen-über der sich bewegenden Bahn (22) verweist, genügt dies nicht, da der Sensor (44) zusammen mit dem Kodierer (54) nach der zugehörigen Offenbarung in der Entgegenhaltung zunächst nur dazu dient, die Geschwindigkeit der Bahn (22) zu überwachen (vgl. Anlage K 3a, S. 18, 2. und 3. Absatz). Eine Detektion von Positionsmarken (28), nach denen Indexstreifen und damit Formen geschnitten werden, wird erst im Zusammenhang mit den Figuren 5B und 5C offenbart. Dort hebt die Entgegenhaltung jedoch ausdrücklich hervor, dass die zweite Positioniermarke (28‘) erst dann detektiert wird, wenn der Scanner (42) das Schneiden der rechten Streifenkante (128) des ersten Streifens beendet hat (vgl. Anlage K 3a, S. 33, zweiter Absatz). Demnach finden das Detektieren und das Schneiden jeweils nacheinander und damit nicht gleichzeitig statt. Ent-sprechendes gilt für Figur 16A. Auch hier wird zunächst die zweite Kante (212) geschnitten und dann eine weitere Positioniermarke (42) empfangen (vgl. An-lage K 3a, S. 44 oben). Eine technische Lehre, bei der jede der Bezugsmarkie-rungen in der Terminologie des Klagepatents mit einem Muster korrespondiert und dabei bereits während des Schneidvorgangs die jeweils nächste Bezugs-markierung gescannt wird, findet sich demgegenüber in der Entgegenhaltung nicht.

b)
Auch in der EP 0 494 XXX A2 (= Anlage K 4 im Nichtigkeitsverfahren) wird die technische Lehre des Klagepatents nicht neuheitsschädlich offenbart.

Die Entgegenhaltung offenbart ein Verfahren zum Zuschnitt von richtungsbe-tonten Materialien, bei dem mittels einer mit einem Bildverarbeitungssystem verbundenen CCD-Kamera der Musterverlauf eines Schneidgutes zeilenweise erfasst wird. Dabei wird der erkannte Musterverlauf im Rechner mit dem Soll-Schnittlagenbild verglichen und dabei der Betrag der Soll/Ist-Abweichung jeder auszuschneidenden Kontur vom Musterverlauf ermittelt. Nach Herstellung der Soll-/Ist-Übereinstimmung wird das veränderte NC-Programm als Schneidprogramm verwendet.

Wie insbesondere die nachfolgend verkleinert eingeblendete Figur 1 der Entgegenhaltung zeigt, geht die Entgegenhaltung dabei vom Einsatz eines Schneidtisches aus (vgl. auch Sp. 3, Z. 20 ff.), so dass es an einer Offenbarung eines „on the fly“-Sytems, bei dem sowohl das Lokalisieren als auch das Schneiden im Rahmen einer kontinuierlichen Bewegung (des bahnförmigen Materials) fehlt.
c)
Eine Aussetzung im Hinblick auf die auch in das Nichtigkeitsverfahren als Anlagen K 8 und K 9 vorgelegten Angebote an die Firmen N und I (BST) unter dem Gesichtspunkt der offenkundigen Vorbenutzung scheidet ebenfalls aus.

Das im Nichtigkeitsverfahren als Anlage K 8 vorgelegte Angebot an N ist bereits kein „on the fly“-Verfahren. Vielmehr kommen dort Wechseltische zum Einsatz, so dass es an einem Schneiden und Lokalisieren bei fortlaufender Bewegung fehlt.

Gleiches gilt für das im Nichtigkeitsverfahren als Anlage K 9 vorgelegte Angebot an BST, welches sich ebenfalls auf ein Wechseltischverfahren bezieht. Zwar ist dort das Lokalisieren bei fortlaufender Bewegung wohl möglich. Allerdings ist nicht ersichtlich, dass dies auch für den Schneidvorgang gilt, wobei sich dies insbesondere auch nicht in einer eine Aussetzung unter dem Gesichtspunkt der offenkundigen Vorbenutzung rechtfertigenden Weise aus der im Nichtigkeitsverfahren als Anlage K 12 vor-gelegten eidesstattlichen Versicherung von Herrn O ergibt.

IX.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 S. 1, 108 ZPO.

Der Streitwert wird auf 1.000.000,- EUR festgesetzt.