4a O 108/11 – Holzschiebefenster

Düsseldorfer Entscheidung Nr.:  1782

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 2. Februar 2012, Az. 4a O 108/11

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.082,90 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.12.2010 zu zahlen.

II. Es wird festgestellt, dass die zwischen den Parteien bestehende Vereinbarung über Erfindervergütung vom 14./19.04.2005 nicht durch „Kündigung“ vom 28.09.2010 beendet ist, sondern unge-kündigt weiter besteht.

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt mit Ausnahme der durch die Klageerhebung zum Amtsgericht Solingen verursachten Mehrkosten, welche der Kläger trägt.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des für die Beklagte aus diesem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die Parteien schlossen im Zusammenhang mit der Patentanmeldung DE 10 2004 005 XXX.4-25 am 14./19.04.2005 eine „Vereinbarung über Erfindervergütung“, hinsichtlich deren vollständigen Inhalts auf die Anlage K 1 verwiesen wird. Gemäß Ziffer 3.1. dieser Vereinbarung hat die Beklagte an den Kläger für jeden nach dem Erfindungsgedanken verkauften Beschlag eine Erfindervergütung in Höhe von 5,- EUR zzgl. Umsatzsteuer zu zahlen, wobei die Erfindervergütung nach Ziffer 3.2. dieser Vereinbarung jeweils am Schluss eines Kalendervierteljahres abzurechnen und innerhalb weiterer vier Wochen an den Kläger zu zahlen ist. Die Vereinbarung soll nach Ziffer 4. über die gesamte Schutzdauer der Schutzrechtsanmeldungen bzw. der erteilten Schutzrechte gelten.

Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 14.12.2010 aufgefordert wurde, die Quartale II 2009 bis III 2010 abzurechnen, übersandte sie mit Schreiben vom 23.12.2010 eine „Aufstellung der Lizenzgebühren“, wie sie aus der Anlage K 3 ersichtlich ist. Die Abrechnung weist zugunsten des Klägers eine Gutschrift in Höhe von 1.523,20 EUR aus. Da die Parteien eine anderweitige Verrechnung für die Quartale II. und III. 2009 vorgenommen hatten, reduzierte sich die For-derung auf die nunmehr durch den Kläger geltend gemachten 1.082,90 EUR.

Eine Auszahlung dieses Betrages erfolgte nicht. Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 28.09.2010 die mit dem Kläger geschlossene „Vereinbarung über Erfindervergütung“ mit sofortiger Wirkung.

Nach Auffassung des Klägers besteht die zwischen den Parteien geschlossene „Vereinbarung über Erfindervergütung“ ungekündigt fort.

Der Kläger beantragt,

zu erkennen wie geschehen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie meint, der mit der Klage geltend gemachte Zahlungsanspruch sei aufgrund einer mit Schreiben vom 23.12.2010 erklärten Aufrechnung erloschen. Der Gegenforderung liege dabei folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Beklagte stelle Aluminiumschiebefenster her und vertreibe diese. Wenn Kunden den Wunsch äußern würden, Holzschiebefenster zu erhalten, habe der Auftrag von der Beklagten in der Vergangenheit anderweitig vergeben werden müssen. Daher sei der Kläger mit der Herstellung der Holzschiebefenster beauftragt worden. Jedoch seien die durch den Kläger hergestellten Holzschiebefenster mangelhaft gewesen, woraus sich die Gegenforderung ergebe.

So sei der Kläger von der Beklagten aufgefordert worden, für einen Kunden T ein Holzschiebefenster zu bauen. Der Kunde habe nach dem Einbau des Fensters moniert, dass Wasser eintrete, da das Fenster undicht sei. Da sich der Kläger geweigert habe, den Mangel selbst zu beheben, sei die Beklagte gezwungen gewesen, den Mangel selbst zu beheben, wodurch Kosten in Höhe von 589,66 EUR entstanden seien. Mit diesem Anspruch erklärt die Beklagte vorrangig die Aufrechnung.

Zudem sei ein Kunde A ebenfalls mit zwei von dem Kläger hergestellten Holzschiebefenstern beliefert worden. Auch diese seien undicht gewesen, weshalb es zu einem Wassereintritt und zu Schimmelbildung gekommen sei. Die Fenster hätten komplett neu gefertigt und verbaut werden müssen, was Kosten in Höhe von 4.175,71 EUR verursacht habe. Die entsprechende Rechnung sei durch den Kläger nicht beglichen worden.

Im Übrigen sei die Kündigung zurecht erfolgt. Nach Ziffer 2. der Vereinbarung sei der Kläger nicht berechtigt, den Erfindungsgegenstand herzustellen, da Herstellung und Vertrieb ausschließlich der Beklagten vorbehalten sein sollen. Der Kläger habe gegen diese Vereinbarung massiv verstoßen und den Erfindungsgegenstand selbst hergestellt, indem er die Firma B in C mit den entsprechenden Ausstattungen beliefert habe.

Der Kläger tritt diesem Vorbringen entgegen. Er weist insbesondere darauf hin, dass die durch die Beklagte zur Begründung der Gegenforderung vorgelegten Rechnungen an Herrn Jochem D und damit nicht an den Kläger gerichtet seien. Die Fenster seien durch Herrn Jochem D und nicht durch den Kläger geliefert worden.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die einge-reichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. Dem Kläger steht der mit der Klage geltend gemachte Zahlungsanspruch aus Ziffer 3.1. der zwischen den Parteien geschlossenen „Vereinbarung über Erfindervergütung“ zu, wobei der Anspruch insbesondere auch nicht durch Aufrechnung erloschen ist. Darüber hinaus hat die Beklagte die zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung auch nicht wirksam gekündigt.

I.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung für die Quartale II 2009 bis III 2010 aus Ziffer 3.1. der zwischen den Parteien geschlossenen „Vereinbarung über die Erfindervergütung“. Danach erhält der Kläger für jeden von der Beklagten nach dem Erfindungsgedanken verkauften Beschlag eine Erfindervergütung in Höhe von 5,00 EUR. Dass danach im streitgegenständlichen Zeitraum ein Vergütungsanspruch in der geltend gemachten Höhe entstanden ist, hat die Beklagte nicht bestritten.

Die Forderung des Klägers ist mangels einer Aufrechnungslage auch nicht durch Aufrechnung erloschen, §§ 388, 389 BGB. Grundsätzlich kommt eine Aufrechnung nur dann in Betracht, wenn der Aufrechnende Gläubiger der Gegenforderung und Schuldner der Hauptforderung ist und damit eine Gegenseitigkeit der Forderungen besteht (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Auflage,
§ 387 Rz. 5). Daran fehlt es hier. Es kann dahinstehen, ob der Beklagten in Bezug auf die durch sie behauptete Lieferung mangelhafter Holzschiebefenster tatsächlich Ansprüche zustehen. Jedenfalls hat sie keine Ansprüche gegen den Kläger. Vielmehr sind die durch die Beklagte in Bezug auf die durch sie behauptete Lieferung mangelhafter Holzschiebefenster vorgelegten Rechnungen an Herrn Jochem D und damit nicht an den Kläger gerichtet. Tatsachen, weshalb der Kläger gleichwohl für die entsprechenden Forderungen haften soll, sind weder hinreichend vorgetragen, noch ersichtlich.

II.
Die zwischen den Parteien geschlossene „Vereinbarung über Erfindervergütung“ wurde auch nicht durch die Beklagte mit Schreiben vom 28.09.2010 wirksam gekündigt.

Da die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung nach Ziffer 4. über die gesamte Schutzdauer der Schutzrechtsanmeldungen bzw. der erteilten Schutzrechte gelten soll, kommt lediglich eine außerordentliche Kündigung in Betracht. Deren Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Zwar trifft es zu, dass der Kläger nach Ziffer 2. der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung ohne Zustimmung der Beklagten nicht berechtigt ist, den Erfindungsgegenstand herzustellen, anzubieten oder zu vertreiben. Gleichwohl kann es dahinstehen, ob der Kläger tatsächlich, wie von der Beklagten behauptet, den Erfindungsgegenstand hergestellt und an die Firma B, Ct, geliefert hat. Da sich der Kläger damit auf ein vertragswidriges Verhalten des Klägers beruft, hätte es zunächst einer Abmahnung des Klägers bedurft (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 28. Auflage, § 314 Rz. 7). Eine derartige Abmahnung hat die Beklagte jedoch nicht ausgesprochen. Konkrete Tatsachen, weshalb der Beklagten das Festhalten am Vertrag unter Berücksichtigung aller Umstände und Abwägung der Interessen der Vertragsparteien gleichwohl unzumutbar sein soll, sind weder vorgetragen, noch ersichtlich.

III.
Der Kläger hat gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von Zinsen im tenorierten Umfang aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 (1. Hs.) ZPO i. V. m. § 281 Abs. 3 S. 2 ZPO.

Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 709 S. 1 und 2 ZPO bzw. §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 und 2 ZPO; 108 ZPO.

Der Streitwert wird unter Berücksichtigung des Feststellungsantrages auf 2.000,- EUR festgesetzt.