4a O 176/12 – Steriler Container

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2022

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 14. März 2013, Az. 4a O 176/12

I. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf vom 16.11.2012 – 4a O 176/12 – wird im Kostenausspruch (Ziffer III.) aufgehoben.

II. Die Kosten des Verfahrens werden der Verfügungsklägerin auferlegt.

III. Das Urteil ist für die Verfügungsbeklagte vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Die Parteien sind Wettbewerber im Bereich medizinischer Geräte und Instrumente. Die Verfügungsbeklagte ist ein italienisches Unternehmen.

Die Verfügungsklägerin stellte fest, dass die Verfügungsbeklagte auf der Messe Medica 2012, welche in der Zeit vom 16.-17.11.2012 in Düsseldorf stattfand, sterile Container (angegriffene Ausführungsform) ausstellte, wie nachfolgend verkleinert abgebildet. Die Abbildung entstammt der Antragsschrift.

Die Verfügungsklägerin sah hierin eine Verletzung ihres deutschen Patents 197 55 XXX C2, dessen alleinige Inhaberin sie ist.

Mit Schriftsatz vom 16.11.2012 reichte die Verfügungsklägerin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim hiesigen Gericht ein. Sie begehrte von der Verfügungsbeklagten die Unterlassung des Anbietens und des Vertriebs der angegriffenen Ausführungsform in der Bundesrepublik Deutschland.

Auf dieses Gesuch der Verfügungsklägerin untersagte die hiesige Kammer mit Beschluss vom 16.11.2012 der Verfügungsbeklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel den Vertrieb und das Anbieten der angegriffenen Ausführungsform in der Bundesrepublik Deutschland. Die einstweilige Verfügung wurde im Wege des Parteibetriebs der Verfügungsbeklagten auf der Messe zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 07.02.2013 legten die Verfahrensbevollmächtigten der Verfügungsbeklagten Kostenwiderspruch ein und erkannten den materiellen Anspruch an.

Die Verfügungsklägerin beantragt sinngemäß,

den Kostenwiderspruch zurückzuweisen.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

zu erkennen wie geschehen.

Die Verfügungsbeklagte ist der Auffassung, die Voraussetzungen eines sofortigen Anerkenntnisses lägen vor. Unstreitig wurde die Verfügungsbeklagte vor Einleitung des einstweiligen Verfügungsverfahrens nicht abgemahnt.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Der Verfügungsklägerin waren die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, da sich die Verfügungsbeklagte mit Erfolg auf § 93 ZPO berufen kann. Die Verfügungsbeklagte hat den Klageanspruch sofort anerkannt, ohne Anlass zur Klageerhebung gegeben zu haben.

1.
Unzweifelhaft ist zunächst, dass die Verfügungsbeklagte die Klageansprüche „sofort“ anerkannt hat. Hierzu genügt es, dass das Anerkenntnis – wie geschehen – im Rahmen eines Kostenwiderspruchs abgegeben worden ist.

2.
Die Verfügungsbeklagte hat der Verfügungsklägerin auch keine Veranlassung zur Antragstellung gegeben.

Eine Partei gibt Veranlassung zur Antragstellung, wenn ihr Verhalten vor dem Prozess aus der Sicht der antragstellenden Partei bei vernünftiger Betrachtung hinreichenden Anlass zur Antragsstellung bietet, sie werde ohne Inanspruchnahme der Gerichte nicht zu ihrem Recht kommen (vgl. BGH, NJW-RR 2005, 1005; OLG Düsseldorf, InstGE 2, 237 – Turbolader II). So wird im Falle eines Unterlassungsanspruchs ein Schuldner, der vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens nicht abgemahnt wurde, grundsätzlich so behandelt wird, als habe er keine Veranlassung zur Klage gegeben. (BGH, GRUR 2010, 257 – Schubladenverfügung). Die Verfügungsklägerin mahnte die Verfügungsbeklagte vorgerichtlich nicht ab.

Die Klägerin hat weder hinreichend vorgetragen noch ist es ersichtlich, dass ein Fall einer entbehrlichen Abmahnung vorliegt.

3.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr.6, 711 ZPO.

Streitwert: 250.000,- EUR.